List view for cases

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    "date": "2019-02-05",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage  wird abgewiesen.</p>\n<p>Der  Kläger  trägt  die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>T a t b e s t a n d</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 00.00.0000 in der Stadt Karaganda (ehemalige UdSSR, jetzt: Kasachstan) geborene Kläger W.      C.     stellte am 01.11.1991 gemeinsam mit seiner Ehefrau W1.         und drei Kindern einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler an das Bundesverwaltungsamt. Ausweislich seiner Geburtsurkunde vom 00.00.0000 stammt er von den deutschen Volkszugehörigen P.    und F.    C.     , geborene U.     ab. Die Großeltern sind nach seinen Angaben ebenfalls deutsche Volkszugehörige gewesen. In seinem Inlandspass aus dem Jahr 1976 ist der Kläger mit deutscher Nationalität eingetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Im Antrag erklärte er, seine Muttersprache sei Deutsch, die jetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch. Die deutsche Sprache könne er verstehen. Sprechen und Schreiben waren nicht angekreuzt. In der Familie werde deutsch gesprochen von den Großeltern, den Eltern, von ihm selbst und seiner Ehegattin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Zustimmung des Landes Bayern wurden dem Kläger und seinen Familienangehörigen am 04.08.1993 ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedler erteilt. Am 25.10.1993 reiste der Kläger mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein und wurde als Spätaussiedler registriert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Am 25.11.1993 stellte er beim zuständigen Landratsamt Reutlingen einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Bei der Vorsprache aus Anlass der Antragstellung wurde laut einem Aktenvermerk festgestellt, dass der Kläger „schlecht“ deutsch sprach und verstand. Handschriftlich war zugefügt, dass eine Verständigung nicht möglich gewesen sei. Herr B. antworte „nicht“ auf einfache Fragen. Das Wort „nicht“ war nachträglich in den Satz eingefügt worden. Die Befragung sei mit Sprachmittler, nämlich dem Schwiegervater erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Bescheid vom 29.06.1994 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG abgelehnt. In der Begründung war ausgeführt, es fehle am objektiven Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache. Der Kläger sei bei seiner Einreise in das Bundesgebiet der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen. Im Aussiedlungsgebiet sei die deutsche Sprache nicht die Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache in der Familie gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ehefrau des Klägers wurde als Spätaussiedlerin anerkannt. Der Kläger erhielt eine Bescheinigung als Ehegatte einer Spätaussiedlerin gemäß § 15 Abs. 2 BVFG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 29.10.1994, eingegangen beim Landratsamt S.      am 03.11.1994, legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung ein und bat darum, diesen trotz Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Er stamme aus einer deutschen Familie. Seine Eltern und Großeltern seien Deutsche und hätten sehr gut Deutsch gesprochen. Leider seien alle – bis auf seine Mutter – inzwischen gestorben. Er habe bis zu seinem 6. Lebensjahr nur deutsch gesprochen. Danach sei er auf die Schule gekommen, wo nur russisch gesprochen werden durfte. Nach der Ankunft in Deutschland habe er so schnell wie möglich versucht, seine Deutschkenntnisse zu  verbessern und Arbeit zu finden. Bei der Vorsprache habe er sich nicht besonders klar auf Deutsch ausgedrückt, weil er unter Stress gestanden habe. Am Tag der Ausreise aus Kasachstan sei er geschlagen worden. Er bitte um ein erneutes persönliches Gespräch und Prüfung seines Falles.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landratsamt Reutlingen teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14.11.1994 mit, dass es keinen Anlass für eine erneute Prüfung des Falls sehe. Der Kläger habe bei seiner Ankunft nicht ausreichend deutsch gesprochen. Die Befragung habe daher durch einen Sprachmittler, den Schwiegervater stattfinden müssen. Eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache sei nicht möglich gewesen. Der Kläger sei durch seine Ehefrau und den Schwiegervater auf die Bedeutung der deutschen Sprachkenntnisse hingewiesen worden und darauf, dass bei Nichtvorliegen eine Rückstufung nach § 7 Abs. 2 BVFG als Ehegatte eines Spätaussiedlers erfolgen müsse. Der Kläger habe daher bis zu der Entscheidung am 22.06.1994 genügend Zeit gehabt, nochmals vorzusprechen und seine Sprachkenntnisse nachzuweisen. Es könne nun, ein Jahr nach der Einreise nach Deutschland, nicht mehr festgestellt werden, wann der Kläger seine Sprachkenntnisse erworben habe. Es wurde angeregt, den Widerspruch zurückzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Da der Kläger darauf nicht reagierte, wurde der Widerspruch dem zuständigen Regierungspräsidium Tübingen vorgelegt, der diesen durch Widerspruchsbescheid vom 16.12.1996 wegen einer Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurückwies. Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid wurde nicht erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom  29.01.2014 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt erneut die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler und berief sich auf die neue Rechtslage nach dem 10. Änderungsgesetz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 10.11.2015 legte das BVA dieses Schreiben als Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens mit dem Ziel der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung aus und lehnte diesen ab. Ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens liege nicht vor, da sich die Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz nicht zugunsten des Klägers geändert habe. Denn für die Rechtsstellung des Klägers sei nach wie vor die Rechtslage zum Zeitpunkt der Übersiedlung maßgeblich. Der hiergegen am 12.01.2016 erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 14.01.2016 wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2016 stellte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt den Antrag, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Registrierung als Ehegatte einer Spätaussiedlerin durch das Landratsamt S.          sei eindeutig fehlerhaft und zu korrigieren. Der Kläger stamme von deutschen Eltern ab und sei in einer deutschen Familie aufgewachsen. Sämtliche Familienmitglieder, insbesondere die Mutter sowie die Geschwister W1.         und Waldemar seien als Spätaussiedler anerkannt. Auch habe der Kläger einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler erhalten und sei als solcher registriert worden. Die Bescheinigung sei daher zu korrigieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Auf einen entsprechenden Hinweis des Bundesverwaltungsamtes beantragte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.02.2017 das Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 VwVfG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung wurde u.a. vorgetragen, der Vorwurf der nicht ausreichenden Sprachkenntnisse sei unzutreffend. Im Aufnahmeverfahren seien von dem bevollmächtigten Schwager unzutreffende Angaben gemacht worden. Die Angaben zur Vorsprache am 25.11.1993 beim Landratsamt S.          seien unrichtig. Er sei kurz vor der Ausreise im Krankenhaus in Karaganda an Lippe und Kinn frisch operiert worden und habe anschließend längere Zeit Fieber und Eiter in der Wunde gehabt. Größere sprachliche Darstellungen seien ihm zum Zeitpunkt der Vorsprache daher nicht möglich gewesen. Er habe auch gar nicht sprechen dürfen. Dies könnten zahlreiche Zeugen bestätigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Es sei zu berücksichtigen, dass die Benutzung der deutschen Sprache in der Öffentlichkeit, insbesondere in der Schule und in den Betrieben, auch im Bergbau, streng verboten gewesen sei. Daher hätte nur in der Familie deutsch gesprochen werden können. Der Kontakt zur Großmutter habe fast ausschließlich auf Deutsch stattgefunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kläger könne nicht angelastet werden, dass der Bescheid vom 29.06.1994 bestandskräftig geworden sei. Es habe einige Zeit gedauert, bis der Bescheid bei ihm angekommen sei, da er in der Zwischenzeit umgezogen sei. Daher sei der Widerspruch so spät eingelegt worden. Der Kläger habe den Sachverhalt ohne einen Rechtsanwalt nicht nachvollziehen können. Die Kosten eines Rechtsanwaltes habe er nicht aufbringen können. Er habe sich um eine Wohnung und um eine Arbeitsstelle kümmern müssen. Außerdem habe er nicht gegen den Staat, der ihn letztlich aufgenommen habe, vor Gericht ziehen wollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die fehlerhafte Einstufung des Klägers sei verfassungswidrig und unerträglich und verstoße gegen Art. 1, 3 und 6 GG. Sämtliche anderen Familienmitglieder seien als Spätaussiedler anerkannt worden. Durch seinen Ausschluss seien seine Würde und der Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt. Es sei nicht zutreffend, dass das Prinzip der Rechtssicherheit hier überwiege, weil der Bescheid in einem Massenverfahren ergangen sei und die maßgeblichen Tatsachen nicht mehr feststellbar seien. Der Kläger habe erhebliche persönliche Nachteile durch diese Entscheidung gehabt, weil  die im Aussiedlungsgebiet abgeleisteten Arbeitszeiten von 1970 bis 1993 nicht  bei seinen Rentenansprüchen, auch nicht bei einer Witwenrente seiner Ehefrau, berücksichtigt würden. Er sei mittlerweile, auch aufgrund seiner Tätigkeit im Bergbau, schwer erkrankt. Bei Anerkennung als Spätaussiedler wären diese Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt worden mit allen daraus folgenden Vergünstigungen. Deshalb müsse hier das Individualinteresse des Klägers Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit haben. Das Ermessen sei daher auf Null reduziert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11.07.2017 wurde der Antrag auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens erneut abgelehnt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen den am 12.07.2017 zugestellten Bescheid legte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.08.2017 am 14.08.2017 Widerspruch ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Widerspruchsbescheid vom 13.10.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Gegen den am 18.10.2017 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 14.11.2017 Klage erhoben, mit der er seinen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung weiterverfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Er wiederholt seinen Vortrag, er sei deutscher Volkszugehöriger und habe als solcher auch einen Aufnahmebescheid erhalten. Sämtliche Familienmitglieder, insbesondere seine Mutter und seine Geschwister, seien als Spätaussiedler anerkannt. Erst das Landratsamt S.          habe ihn zu Unrecht als Ehegatten einer Spätaussiedlerin eingestuft. Dies führe zu massiven schwerwiegenden Nachteilen im Hinblick auf die rentenrechtliche Anrechnung von Beitragszeiten und weiteren Leistungen wegen der inzwischen vorliegenden schweren Erkrankungen, sodass die Aufrechterhaltung des ablehnenden Bescheides schlechthin unerträglich sei. Auch könne der Kläger Rentenansprüche aus seiner früheren Tätigkeit im Aussiedlungsgebiet nicht mehr geltend machen, weil der kasachische Staat diese Ansprüche ablehne. Die Ungleichbehandlung habe inzwischen auch zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung und Depressionen geführt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Vorrang der Rechtssicherheit könne hier nicht angenommen werden. Die Allgemeinheit habe keinerlei Nachteile, die vorrangig wären gegenüber den Nachteilen des Klägers. Es gebe eine Vielzahl von Fällen, in denen ein falsch eingeschätzter Status nachträglich noch korrigiert worden sei. Ein grobes Verschulden des Klägers im Hinblick auf die Bestandskraft der unanfechtbaren Ablehnungsentscheidung liege nicht vor. Eine anwaltliche Vertretung habe er sich nicht leisten können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Es gebe neue Beweismittel, die ohne Verschulden des Klägers seinerzeit nicht hätten vorgebracht worden können. Zeugen könnten bestätigen, dass der Kläger bei seiner Anhörung im November 1993 wegen einer Verletzung an Lippe und Kinn Schmerzen gehabt habe und deshalb nichts gesprochen habe. Das seinerzeit angefertigte Protokoll sei zur Feststellung von unzureichenden Sprachkenntnissen in keiner Weise geeignet. Die Befragung sei auch nur sehr kurz gewesen. Die Sprachprüfung hätte daher wiederholt werden müssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sohn des Klägers sowie seine Geschwister könnten bezeugen, dass die Sprachkenntnisse des Vaters sich in keiner Weise von denen der Mutter unterschieden und dass der Kläger im Zeitpunkt der Übersiedlung die deutsche Sprache verstanden und gesprochen habe. Aus diesem Grund habe er auch sehr bald nach seiner Einreise Arbeit gefunden. Dies wäre ohne ausreichende Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Auch liege eine neue Tatsache vor, die zuvor nicht habe bewiesen werden können. Der Kläger leide nämlich unter massiven psychischen und geistigen Blockaden beim Sprechen, vor allem bei Behörden und bei Prüfungen. Er benötige längere Zeit, um einen Sachverhalt zu verstehen und sich darauf verbal zu äußern. Dies sei auch schon bei der Anhörung im Jahr 1993 der Fall gewesen und könne von noch zu benennenden Zeugen bestätigt werden. Dies hätte im Rahmen des rechtlichen Gehörs berücksichtigt werden müssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ablehnung des Spätaussiedlerstatus führe zu einer massiven Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Mitgliedern seiner Familie und sei daher ein Verstoß gegen Art. 3 und Art. 6 GG sowie gegen Art. 1 GG. Das Abstellen auf die aktuellen Sprachkenntnisse bei der Einreise sei willkürlich gewesen. Andere Antragsteller hätten den Status allein aufgrund einer Ehe mit einer Spätaussiedlerin erlangt. Auch bei der Umsiedlung von EU-Bürgern komme es nicht auf die Sprachkenntnisse an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt sinngemäß,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 11.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2017 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">              die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, es seien keine Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben. Eine Änderung der Rechtslage oder Sachlage zugunsten des Klägers liege nicht vor. Der Kläger habe auch keine neuen Beweismittel vorgelegt. Sein Vortrag, er sei vor seiner Ausreise aus Kasachstan geschlagen worden und seine unzureichenden Sprachkenntnisse seien darauf zurückzuführen, habe er bereits im Widerspruchsschreiben vom 29.10.1994 vorgetragen. Im Übrigen habe er seinerzeit auch angegeben, warum er keine ausreichenden Sprachkenntnisse habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kläger sich nun auf eine Blockade beim Sprechen berufe, sei dies keine neue Tatsache, sondern dem Kläger schon seinerzeit bekannt gewesen. Im Übrigen sei die Entscheidung auch nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Soweit die Bescheinigungsbehörde auf die aktuellen Sprachkenntnisse des Klägers bei der Einreise abgestellt habe, sei dies in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsauslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Bände) und die vom Kläger vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG sind nicht erfüllt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung  eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf eine Änderung der Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) berufen. Diese Änderung wirkt sich nicht zugunsten des Klägers aus. Für seinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nämlich weiterhin die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet am 25.10.1993 maßgeblich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris, Rn. 24, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 30.14 und 1 C 29.14 – .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Das schließt ein, dass günstige Rechtsänderungen einem Antragsteller nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zugutekommen. Dies gilt auch für das 10. BVFG-Änderungsgesetz. Dieses entfaltet mangels einer ausdrücklichen Regelung keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">              vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris Rn. 25 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">In der hiermit verbundenen Privilegierung der in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen nicht an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Bezweckt war die Erleichterung der Übersiedlung für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Personen und nicht des Zugangs bereits in Deutschland lebender Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen, insbesondere zu den Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">              vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris, Rn. 28.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Sachlage hat sich nicht zugunsten des Klägers verändert. Die Änderung muss tatsächliche Umstände betreffen, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des Verwaltungsakts entscheidungserheblich waren. Für die Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung durch Bescheid vom 29.06.1994 waren die bei der Anhörung am 25.11.1993 festgestellten Sprachkenntnisse des Klägers entscheidungserheblich. Soweit der Kläger sich jetzt darauf beruft, die Sprachschwierigkeiten bei der Anhörung seien auf eine schwere Kieferverletzung bzw. auf eine psychisch oder geistig bedingte Sprachblockade zurückzuführen, handelt es sich nicht um neue Tatsachen. Vielmehr lagen diese Umstände angeblich bereits im Zeitpunkt der Anhörung vor und sind nicht nachträglich eingetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann dahinstehen, ob eine Änderung der Sachlage auch dann vorliegt, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen zwar Im Zeitpunkt des ursprünglichen Verwaltungsverfahren schon vorlagen, aber nicht – auch nicht mit einem Rechtsbehelf (§ 51 Abs. 2 VwVfG) –  geltend gemacht werden konnten,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">              vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 51 Rn. 25.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Denn der Kläger hätte die jetzt vorgetragenen Hinderungsgründe für den Nachweis seiner Sprachkenntnisse  bereits im Zeitpunkt der Anhörung  -notfalls mit Hilfe der anwesenden Familienangehörigen - vortragen können. Jedenfalls hätten diese in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden können. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe sich seinerzeit einen Rechtsanwalt nicht leisten können. Denn aus seinem Widerspruchsschreiben vom 29.10.1994 ergibt sich ohne Zweifel, dass er Gründe für seine Sprachschwierigkeiten sehr wohl auch ohne einen Rechtsanwalt geltend machen konnte. Dafür, dass der Kläger seinerzeit ohne sein Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten, gibt es keine Anhaltspunkte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Aus denselben Gründen kann der Kläger sich auch nicht auf den Wiederaufgreifensgrund des  51 Abs.1 Nr. 2 VwVfG berufen. Danach ist das Verfahren wiederaufzugreifen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Neue Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift liegen nicht vor. Zwar hat sich der Kläger nunmehr auf Zeugen berufen, die bestätigen könnten, dass er wegen seiner Gesichtsverletzung bzw. wegen einer psychisch/geistigen Blockade bei der Anhörung nicht richtig habe sprechen können. Es ist jedoch nicht dargelegt, dass diese Zeugen im ursprünglichen Verwaltungsverfahren nicht zur Verfügung standen und damit neue Beweismittel sind. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte, zumal es sich überwiegend um Familienangehörige handelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Ist somit ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht erkennbar, kommt ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung nur bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten nach § 51 Abs. 1 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom 29.06.1994.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag auf Erlass einer neuen Sachentscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – , Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris Rn. 31.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Diese Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung sind nicht erfüllt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere ist die Ablehnung der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung durch den Bescheid vom 29.06.1994 nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides richtet sich nach der im Zeitpunkt der Übersiedlung des Klägers im Oktober 1993 geltenden Rechtslage,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – und vom 10.10.2018 – 1 C 26.17 – ,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">also nach der Fassung der §§ 4 und 6 Abs. 2 BVFG 1993. Danach konnte Spätaussiedler nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Für die deutsche Volkszugehörigkeit war erforderlich, dass der Antragsteller von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte (Nr. 1), ihm die Eltern oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt hatten (Nr. 2) und der Antragsteller sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zum deutschen Volkstum bekannt hatte (Nr. 3).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar erfüllte der Kläger die Anforderungen der Abstammung von deutschen Volkszugehörigen und des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, da er in seinem Inlandspass mit der deutschen Nationalität eingetragen war. Die seinerzeit zuständige Behörde konnte jedoch die erforderliche Vermittlung der deutschen Sprache nicht feststellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Möglicherweise hat sie hierbei überzogene Anforderungen an die Sprachvermittlung gestellt, indem sie verlangt hat, dass der Antragsteller die deutsche Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache beherrscht. Dieser Maßstab war jedoch nicht offensichtlich rechtswidrig, weil er im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Juni 1994 der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur entsprach,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1996 – 9 C 8.96 – und vom 17.06.1997 – 9 C 10.96 - ; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblattkommentar, Stand März 2018, § 6 BVFG n.F. Rn. 185.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Aber auch, wenn man die geringeren Anforderungen an die Sprachvermittlung heranzieht, die nach der späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG 1993 entwickelt worden sind, lässt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ablehnung nicht feststellen. Danach war erforderlich, dass die Eltern oder andere Verwandte die deutsche Sprache neben der Landessprache vom Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit „mit Gewicht“ vermittelten, d.h. dem Kind so beibrachten, wie sie sie selbst beherrschten. Der Kenntnis der deutschen Sprache zur Zeit der Aussiedlung kam hierbei Bedeutung als Indiz für die in der Kindheit erfolgte Sprachvermittlung zu,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 – 5 C 44.99 – , Beschluss vom 10.08.2016 – 1 B 83.99 – , OVG NRW, Urteil vom 23.06.2017 – 11 A 3043/15 – .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Da der Kläger bei seiner Anhörung am 25.11.1993 auch einfache Fragen nicht beantwortet hat und somit eine Verständigung mit ihm nicht möglich war, war der Umfang seiner Sprachkenntnisse bei der Übersiedlung nicht feststellbar. Den Verlauf der Anhörung hat der Kläger nicht bestritten. Er ist lediglich der Meinung, die Mitarbeiter der zuständigen Behörde hätten nicht berücksichtigt, dass er aufgrund der frischen Gesichtsverletzung oder aufgrund einer Sprachblockade im Zeitpunkt der Anhörung gar nicht zu einem Gespräch in der Lage gewesen sei. Die Anhörung sei daher nicht ordnungsgemäß erfolgt und zur Feststellung der vorhandenen Sprachkenntnisse nicht geeignet gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann offen bleiben, ob die Schwierigkeiten des Klägers bei der Anhörung am 25.11.1993 möglicherweise auch durch die Verletzung im Kieferbereich oder durch eine Blockade aufgrund der Prüfungssituation beeinflusst waren und die vorhandenen Sprachkenntnisse somit  nicht zutreffend ermittelt und bewertet werden konnten. Dies ist jedoch keineswegs offensichtlich. Denn zum einen hätte es nahe gelegen, bereits bei der Anhörung auf diese Hindernisse hinzuweisen und um eine Verschiebung zu bitten, was jedoch nicht erfolgt ist. Bereits aus diesem Grund bestehen Zweifel daran, ob die Anhörung allein aus diesen Gründen fehlgeschlagen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Zum anderen gibt es deutliche Hinweise darauf, dass eine Vermittlung der deutschen Sprache an den Kläger in der Kindheit nicht mit dem erforderlichen Gewicht erfolgt ist. Der Kläger gibt selbst in seinem Widerspruchsschreiben vom 29.10.1994 an, er habe bis zu seinem 6. Lebensjahr nur Deutsch gesprochen. In der Schule habe er jedoch nur Russisch sprechen sollen. Das sei nicht seine Schuld. Im Aufnahmeantrag war angekreuzt worden, dass der Kläger die deutsche Sprache verstehe. „Sprechen“ und „Schreiben“ waren nicht angekreuzt. Im Widerspruch dazu wurde erklärt, in der Familie werde auch von dem Antragsteller Deutsch gesprochen. In einer separaten Erklärung zur deutschen Sprache vom 14.10.1991 wurde angegeben, der Kläger verstehe Deutsch; er spreche es aber ganz selten und zwar nur mit den Eltern und Ureltern. In einem Schreiben des bevollmächtigten Schwagers vom 15.02.1993 wurde mitgeteilt, die Familie könne sich zur Zeit in der deutschen Sprache verständigen. In welchem Umfang der Kläger somit in der Kindheit bis zur Selbständigkeit die deutsche Sprache gesprochen hat, bleibt somit vage und ungeklärt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Es spricht aber sehr viel dafür, dass der Kläger die deutsche Sprache nicht in dem Umfang wie seine Eltern beherrscht hat. Selbst im Klageverfahren werden hierzu keine eindeutigen Aussagen gemacht. So heißt es beispielsweise im Schriftsatz vom 24.01.2018 auf Seite 5, die Familienmitglieder hätten sich untereinander fast nur in russischer Sprache unterhalten, um staatliche Sanktionen abzuwenden. Dies heiße jedoch nicht, dass der Kläger die deutsche Sprache nicht verstanden hätte, zumal die christlichen Gebete an deutschen Feiertagen ausschließlich in deutscher Sprache gesprochen worden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Vortrag deutet insgesamt darauf hin, dass die deutsche Sprache als Alltagssprache dem Kläger nur in der frühen Kindheit bis zum Schulalter vermittelt worden ist und er die Sprache daher verstanden, aber kaum gesprochen hat. Letztlich ist die Beurteilung des Merkmals der deutschen Sprachvermittlung in der Kindheit des Klägers aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Daher kann keine Rede davon sein, dass die Ablehnung der Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung offensichtlich rechtswidrig war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass andere Familienangehörige des Klägers als Spätaussiedler anerkannt wurden. Denn die Spätaussiedlereigenschaft ist für  jeden Antragsteller individuell zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für die Vermittlung der Sprachkenntnisse, die sich auch innerhalb einer Familie unterschiedlich entwickeln können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Ebensowenig ergibt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Spätaussiedlerstatus daraus, dass dem Kläger ursprünglich ein Aufnahmebescheid erteilt worden ist. Denn im Aufnahmeverfahren wird der zukünftige Spätaussiedlerstatus, der erst mit der Einreise entsteht, nur vorläufig festgestellt. Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere vor der Ausreise kein Sprachtest erfolgt. Demnach ist es möglich, dass die Beurteilung der Vermittlung von Sprachkenntnissen im Bescheinigungsverfahren nach der Einreise von der Bewertung im Aufnahmeverfahren abweicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Es lässt sich auch nicht feststellen, dass das Festhalten des Bundesverwaltungsamtes an der bestandskräftigen Ablehnung aus anderen Gründen unerträglich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte durch eine unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Es sind dem Gericht keine Fälle bekannt, in denen eine bestandskräftige Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG aufgehoben worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Das private Interesse des Klägers an einer Aufhebung der Ablehnungsentscheidung überwiegt auch nicht deshalb, weil er wegen des Fehlens der Spätaussiedlereigenschaft keine Ansprüche auf eine Fremdrente und eventuelle weitere Sozialleistungen hat. Dass es sich hierbei um einen erheblichen Nachteil handelt, der den Kläger sehr belastet, kann nachvollzogen werden. Es ist jedoch gleichwohl nicht unerträglich, an der bestandskräftigen Entscheidung festzuhalten. Denn der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Fremdrente nur solchen Personen zugestanden, die nach der Einreise eine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten. Er ist hierbei davon ausgegangen, dass die Prüfung und Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise stattfindet, weil nur dann die Voraussetzungen für die Anerkennung der deutschen Volkszugehörigkeit zuverlässig ermittelt werden können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat jedoch die Frist für die Erhebung des Widerspruchs ohne eine stichhaltige Begründung verstreichen lassen und sich mit dem Status des Ehemanns einer Spätaussiedlerin eine lange Zeit abgefunden. Erst 20  Jahre später im Jahr 2014 hat er die Wiederaufnahme seines Verfahrens beantragt. Die seinerzeitige Entscheidung war, wie ausgeführt, nicht offensichtlich rechtswidrig. Nachdem nach dieser langen  Zeit eine eindeutige Feststellung der Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Einreise als Indiz für die familiäre Sprachvermittlung kaum noch möglich ist, erweist sich das Festhalten an der seinerzeitigen Entscheidung nicht als rechtlich bedenklich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 Nr. 11 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Beschluss</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wert des Streitgegenstandes wird auf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">5.000,00 €</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gründe</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.</p>\n      "
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