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GET /api/cases/188464/
{ "id": 188464, "slug": "ovgnrw-2019-01-31-11-a-145815a", "court": { "id": 823, "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen", "slug": "ovgnrw", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "11 A 1458/15.A", "date": "2019-01-31", "created_date": "2019-02-11T11:03:59Z", "updated_date": "2020-12-10T14:47:30Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2019:0131.11A1458.15A.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das angefochtene Urteil wird geändert.</p>\n<p>Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben.</p>\n<p>Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.</p>\n<p>Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e :</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). Einer Zustimmung der Beteiligten zu dieser Verfahrensweise bedarf es nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung hat Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">I. Die gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 27. Januar 2015 gerichtete statthafte Anfechtungsklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32.14 -, BVerwGE 153, 162 = juris -</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">ist zulässig. Dem Kläger fehlt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht das dafür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches besteht für denjenigen, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt. Das Rechtschutzbedürfnis fehlt hingegen, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Dabei ist jedoch kein strenger Maßstab anzulegen und das Rechtsschutzbedürfnis im Zweifel zu bejahen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke<em>,</em> VwGO, Kommentar, 24. Auflage 2018, Vorb § 40 Rn. 30 und 38, m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend hiervon ist das Rechtsschutzbedürfnis im Fall des Klägers zu bejahen. Die Durchführung des Verfahrens ist für ihn weder mit Blick auf die von ihm wegen seines hier am 1. August 2018 geborenen deutschen Kinds nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG beantragte Aufenthaltserlaubnis nutzlos geworden (1.) noch ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis wegen der zuvor auf seinen Antrag erfolgten Ausstellung eines nigerianischen Nationalpasses durch die nigerianische Botschaft in C.      entfallen (2.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids angeordnete Abschiebungsanordnung nach Belgien hat sich nicht erledigt. Denn die beantragte Aufenthaltserlaubnis ist dem Kläger bisher noch nicht erteilt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die gegen Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids erhobene Klage ist nicht von vornherein aussichtslos, weil der Kläger einen nigerianischen Nationalpass beantragt und angenommen hat und ein etwaiges Asylverfahren durch die Bundesrepublik Deutschland schon deswegen nicht mehr durchzuführen wäre. Unabhängig davon, dass Gegenstand der gegen Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids erhobenen Klage die Frage ist, ob die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegen, d. h. ob der Asylantrag des Klägers deswegen unzulässig ist, weil Belgien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist, führt die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses des Ausländers nicht in jedem Fall automatisch zu einem Erlöschen seiner Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Vielmehr kommt diesem Verhalten eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betroffene wieder unter den Schutz seines Heimatlands stellen will, die aber durch die Umstände des Einzelfalls entkräftet werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, BVerwGE 159, 270 = juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend hiervon führt die Annahme des nigerianischen Nationalpasses durch den Kläger schon nicht „automatisch“ zum Erlöschen eines etwaigen Anspruchs auf die Anerkennung von Asyl oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem trägt der Kläger hierzu vor, er mache keine staatliche Verfolgung, sondern eine solche durch die Boko Haram geltend. Ob und in welchem Umfang vor diesem Hintergrund eine Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt, bleibt daher der Prüfung in einem Asylverfahren vorbehalten, das von der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen ist. Im Rahmen (der Zulässigkeitsprüfung einer Anfechtungsklage) des hier anhängigen Verfahrens ist jedenfalls für die Klärung dieser Frage kein Raum.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der Bescheid des Bundesamts vom 27. Januar 2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Voraussetzungen der für die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags (Ziffer 1. des Bescheids vom 27. Januar 2015) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Belgien ist nicht mehr zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers. Eine Zuständigkeit Belgiens besteht nicht mehr nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Denn wegen verspäteter Stellung des Wiederaufnahmegesuchs an C1.       ist nunmehr die Beklagte für die Durchführung des Verfahrens des Klägers zuständig (a.). Auf diesen Zuständigkeitsübergang kann sich der Kläger berufen (b.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">a. Das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten an C1.       ist erst nach Ablauf der Frist des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO erfolgt. Nach dieser Vorschrift ist das Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung i. S. d. Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Die Eurodac-Treffermeldung datiert ausweislich der Verwaltungsvorgänge auf den 8. Mai 2014, das auf Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuch an C1.       wurde erst am 5. August 2014 und damit nach Ablauf der Frist des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO gestellt. Selbst wenn mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen würde, der Eurodac-Treffer sei der Beklagten erst am 22. Mai 2014 bekannt geworden, wäre die Zweimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO nicht eingehalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">b. Der Kläger kann sich auf den Ablauf der Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs mit der Folge des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte berufen. Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO garantiert einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, der u. a. die Möglichkeit beinhaltet, einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung einzulegen und die Einhaltung der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats maßgeblichen Vorschriften der Dublin III-VO zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Darauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">- Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 Ghezelbash und C-155/15 Karim -, beide juris ‑</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">hingewiesen und betont, dass sich ein Asylsuchender im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihm gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf den Ablauf der Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs berufen kann, wobei dies auch dann gilt, wenn der ersuchte Mitgliedstaat zur Aufnahme des Asylbewerbers bereit ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 Mengesteab -, juris, Rn. 41 ff., 62.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (a. F.) gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtswidrig. Nach den §§ 34a Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG (n. F.) ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Abschiebung nach C1.       ist nicht durchführbar; C1.       ist nach den unter I. getroffenen Feststellungen nicht mehr zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.</p>\n " }