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    "file_number": "L 2 AS 2158/18 B ER",
    "date": "2019-01-28",
    "created_date": "2019-02-11T11:04:00Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:47:32Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:LSGNRW:2019:0128.L2AS2158.18B.ER.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts D&#252;sseldorf vom 03.12.2018 wird zur&#252;ckgewiesen. Kosten f&#252;r das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Gr&#252;nde:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Beschwerde ist nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Sozialgericht hat dem auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gew&#228;hrung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gerichteten Antrag zu Recht nur hinsichtlich des Mehrbedarfszuschlags f&#252;r Alleinerziehende entsprochen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorl&#228;ufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh&#228;ltnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, f&#252;r den vorl&#228;ufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbed&#252;rftig ist (Anordnungsgrund). Eilbed&#252;rftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne eine schnelle Entscheidung eine erhebliche, &#252;ber Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte unmittelbar droht, die durch eine sp&#228;tere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 23 bei juris). Der gem&#228;&#223; Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gew&#228;hrende effektive Rechtsschutz erfordert auch Rechtsschutzerlangung innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie m&#246;glich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Ma&#223;nahme bei (endg&#252;ltiger) richterlicher Pr&#252;fung als rechtswidrig erweist, jedenfalls nicht mehr vollst&#228;ndig r&#252;ckg&#228;ngig gemacht werden k&#246;nnen (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995, 1 BvR 1087/91, Rn. 28 bei juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Eilbed&#252;rftigkeit sind glaubhaft zu machen (&#167; 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. &#167;&#167; 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-). Daf&#252;r ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die tats&#228;chlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zur &#220;berzeugung des Gerichts mit &#252;berwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, Rn. 5 bei juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Pr&#252;fung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. K&#246;nnen ohne die Gew&#228;hrung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen w&#228;ren, ist eine abschlie&#223;ende Pr&#252;fung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 24 f. bei juris). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein sch&#252;tzenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbed&#252;rftigkeit aufweist. Kann bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vielfach nur m&#246;glichen summarischen Pr&#252;fung die Erfolgsaussicht nicht abschlie&#223;end beurteilt werden, muss das Gericht anhand einer Folgenabw&#228;gung unter umfassender Ber&#252;cksichtigung grundrechtlicher Belange entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 26 bei juris; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, &#167; 86b Rn. 29a). Je schwerwiegender ein durch ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens endg&#252;ltig eintretender Schaden ausfiele, desto geringere Anforderungen sind im Rahmen der Folgenabw&#228;gung an die &#220;berzeugung des Gerichts vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs zu richten. Damit verbunden ist jedoch nicht eine Reduzierung der Bem&#252;hungen, die nach Lage des konkreten Einzelfalles vom Rechtsschutzsuchenden zur Glaubhaftmachung des von ihm geltend gemachten Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu verlangen sind. Wer geltend macht, ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung von schweren und unzumutbaren Nachteilen unmittelbar bedroht zu sein, von dem ist zu erwarten, dass er alles ihm M&#246;gliche sowie nach den konkreten Umst&#228;nden des Einzelfalls Zumutbare unternimmt, um die ihm drohenden Nachteile nicht eintreten zu lassen. Fehlt es ersichtlich an derartigen Bem&#252;hungen, k&#246;nnen im Einzelfall erhebliche Zweifel insbesondere am Vorliegen des Anordnungsgrundes, aber auch des Anordnungsanspruchs gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gew&#228;hrung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II im Streit steht. Wird geltend gemacht, auf die Gew&#228;hrung existenzsichernder Leistungen dringend angewiesen zu sein, dann muss vom Antragsteller erwartet werden, dass er alles in seiner Macht Stehende unternimmt, diese Mittel m&#246;glichst schnell zur &#220;berwindung der behaupteten finanziellen oder sonstigen Notlage zu erhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung der vorstehend aufgef&#252;hrten Rechtsgrunds&#228;tze konnte die Beschwerde auch nach sorgf&#228;ltiger Anstellung einer Folgenabw&#228;gung keinen Erfolg haben. Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen f&#252;r einen Bezug von allgemeinen Leistungen (Regelleistungen und Unterkunftskosten) nach dem SGB II erf&#252;llt. Derartigen Leistungsanspr&#252;chen steht der in &#167; 7 Abs. 5 SGB II normierte Leistungsausschluss f&#252;r Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetzes (BAf&#246;G) dem Grunde nach f&#246;rderungsf&#228;hig ist, entgegen. Die Antragstellerin absolviert eine Ausbildung, die im Rahmen des BAf&#246;G dem Grunde nach f&#246;rderungsf&#228;hig ist. Leistungen nach diesem Gesetz erh&#228;lt sie nur wegen des Erreichens der F&#246;rderungsh&#246;chstdauer nicht. Das Sozialgericht, auf dessen Ausf&#252;hrungen im angefochtenen Beschluss der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Pr&#252;fung Bezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass sich ein Leistungsanspruch f&#252;r die Beschwerdef&#252;hrerin weder aus der Ausnahmeregelung in &#167; 7 Abs. 6 SGB II noch aus der speziellen Regelung f&#252;r Auszubildende in &#167; 27 SGB II ergibt. Der Senat stimmt mit dem Sozialgericht auch darin &#252;berein, dass der Leistungsausschluss sich nicht als eine besondere H&#228;rte im Sinne von &#167; 27 Abs. 3 S. 1 SGB II f&#252;r die Antragstellerin darstellt. Ob ein besonderer H&#228;rtefall vorliegt, ist unter Ber&#252;cksichtigung der individuellen Umst&#228;nde des Einzelfalles zu beurteilen. Eine besondere H&#228;rte kann dann vorliegen, wenn ein wesentlicher Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss unverschuldet an Mittellosigkeit zu scheitern droht. Dies setzt allerdings voraus, dass mit den Leistungen der Grundsicherung nur eine vor&#252;bergehende und kurzzeitige Notlage bis zum Ausbildungsabschluss zu &#252;berbr&#252;cken ist. Es muss deshalb eine durch objektive Umst&#228;nde belegbare Aussicht bestehen, dass nachweisbar (beispielsweise durch Meldung zur Pr&#252;fung, wenn alle Pr&#252;fungsvoraussetzungen bereits erf&#252;llt sind) die Ausbildung mit den SGB II-Leistungen h&#246;chstwahrscheinlich in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht werden kann (siehe auch Bundessozialgericht, Urteil vom 06.09.2007 zum Az. B 14/7b AS 28 /06 R, zur Rn. 35 bei juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist hier nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Antragstellerin mit ihrer Ausbildung weit fortgeschritten ist und diese voraussichtlich in absehbarer Zeit erfolgreich beenden wird. Aussagekr&#228;ftige Unterlagen dar&#252;ber wurden von ihr auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt, obwohl der rechtskundig vertretenen Antragstellerin schon in Anbetracht der Begr&#252;ndung der ablehnenden Entscheidung des Sozialgerichts deren Wichtigkeit f&#252;r einen Antragserfolg bekannt sein musste. Aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten E-Mail-Verkehr mit einem Hochschulprofessor ist lediglich ersichtlich, dass die Antragstellerin diesem offenbar Themenvorschl&#228;ge f&#252;r eine Abschlussarbeit unterbreitet hat. Ob diese Vorschl&#228;ge von Seiten der Hochschule angenommen worden sind, ist nicht erkennbar. F&#252;r den Senat bestehen schon deshalb gro&#223;e Zweifel an einem baldigen Studienabschluss, weil die Antragstellerin zuvor offenbar kein f&#252;r eine Abschlussarbeit ausreichendes Leistungsverm&#246;gen gezeigt hat. Dies ist aus dem von ihr vorgelegten E-Mails ebenfalls ersichtlich und deckt sich zudem mit ihren Angaben gegen&#252;ber dem Antragsgegner in der Niederschrift vom 24.07.2018, in der es hei&#223;t, sie habe M&#228;rz 2018 ihr Studium abgebrochen, weil sie die Masterarbeit nicht bestanden habe. Gegen ein baldiges Erreichen des Ausbildungsziels spricht auch der Umstand, dass die Antragstellerin von der ihr im Bescheid des Studierendenwerks D&#252;sseldorf vom 23.02.2017 aufgezeichneten M&#246;glichkeit zur Erlangung weiterer Leistungen nach dem BAf&#246;G, n&#228;mlich eine Bescheinigung der Hochschule &#252;ber einen voraussichtlich binnen Jahresfrist erreichbaren Studienabschluss einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von &#167; 193 SGG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mangels Erfolgsaussicht war der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 177 SGG).</p>\n      "
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