List view for cases

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    "file_number": "13 B 576/13",
    "date": "2013-10-08",
    "created_date": "2019-02-11T11:29:57Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:35:12Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2013:1008.13B576.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts K&#246;ln vom 8. Mai 2013 wird zur&#252;ckgewiesen.</p><p>Die Antragstellerin tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.</p><p>Der Streitwert wird auch f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf 75.000 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<h1><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></h1><span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Beschwerde, &#252;ber die der Senat gem&#228;&#223; &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gr&#252;nde befindet, ist unbegr&#252;ndet.</p><span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen f&#252;r die Verl&#228;ngerung der Genehmigung zur Ausf&#252;hrung des Verkehrs mit Taxen nicht glaubhaft gemacht.&#160;</p><span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;Gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverl&#228;ssigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der f&#252;r die F&#252;hrung der Gesch&#228;fte bestellten Personen dartun. Der Unternehmer und die zur F&#252;hrung der Gesch&#228;fte bestellten Personen gelten nach &#167; 1 Abs. 1 PBZugV als zuverl&#228;ssig im Sinne des &#167;&#160;13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte daf&#252;r vorliegen, dass bei der F&#252;hrung des Unternehmens die f&#252;r den Stra&#223;enpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens gesch&#228;digt oder gef&#228;hrdet werden. Derartige Anhaltspunkte bestehen gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 2 PBZugV im Fall der in Satz 1 beispielhaft aufgef&#252;hrten schweren Verst&#246;&#223;e. Anhaltspunkte f&#252;r die Unzuverl&#228;ssigkeit des Unternehmens sind danach insbesondere schwere Verst&#246;&#223;e gegen abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer T&#228;tigkeit ergeben (&#167; 1 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 d) PBZugV). Als solche kommen Verst&#246;&#223;e gegen Erkl&#228;rungs-, Anmeldungs- und Zahlungspflichten gegen&#252;ber den Steuerbeh&#246;rden und sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen,</p><span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbef&#246;rderungsrecht, 4. Aufl. 2013, &#167; 1 PBZugV Rn. 5,</p><span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">sowie Verst&#246;&#223;e gegen steuerliche Aufzeichnungspflichten (&#167;&#167; 141 ff. AO, &#167; 22 UStG, &#167;&#167; 63 ff. USTDV) in Betracht.</p><span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2012 &#8211; OVG 1 S 35.12 &#8211; juris.</p><span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend bestehen gewichtige tats&#228;chliche Anhaltspunkte daf&#252;r, dass Herr J.&#160;&#160;&#160;&#160; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; als - unbestritten - gesch&#228;ftsf&#252;hrende Person der Antragstellerin seinen steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Erkl&#228;rungspflichten nicht ordnungsgem&#228;&#223; nachgekommen ist (a) und dieser Versto&#223; schwer wiegt (b).</p><span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;Nach Mitteilung des Finanzamts f&#252;r Steuerstrafsachen und Steuerfahndung K&#246;ln vom 4. April 2012 an die Antragsgegnerin sind bezogen auf Herrn J.&#160;&#160;&#160;&#160; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; nachfolgende Verletzungen der steuerlichen Pflichten festgestellt worden:&#160;</p><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Falschangabe der eigenen Einkommensteuererkl&#228;rung 2005 bis 2010</p><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Falschangabe der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererkl&#228;rungen 2005 bis 2010 f&#252;r die L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &amp; D.&#160;&#160;&#160;&#160; GbR</p><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Falschangabe der Umsatzsteuervoranmeldungen 2001- 9/2012 f&#252;r die L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &amp; D.&#160;&#160;&#160;&#160; GbR</p><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Falschangabe der Lohnsteuervoranmeldungen 2005 bis 2011 f&#252;r die L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &amp; D.&#160;&#160;&#160;&#160; GbR</p><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Falschangabe der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererkl&#228;rung 2010 f&#252;r die L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &amp; D.&#160;&#160;&#160;&#160; GbR</p><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Falschangabe der Lohnsteuervoranmeldung 2010 bis 2011 f&#252;r die L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &amp; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; GbR</p><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Falschangabe der Umsatzsteuervoranmeldung 2011 bis 9/2012 f&#252;r die L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; GbR.</p><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis einer am 26. April 2012 erfolgten Durchsuchung der L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &amp; D.&#160;&#160;&#160;&#160; GbR und der L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &amp; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; GbR, bei der das Finanzamt f&#252;r Steuerstrafsachen und Steuerfahnung K&#246;ln ausweislich des Pr&#252;fberichts vom 7. M&#228;rz 2013 zu dem Ergebnis kam, die Buchf&#252;hrung des seit Oktober 2010 betriebenen Taxiunternehmens der Antragstellerin weise gravierende sachliche und formelle M&#228;ngel auf, welche auf eine bewusste Verschleierung der tats&#228;chlichen Einnahmen schlie&#223;en lasse. Entsprechende Feststellungen erfolgten ausweislich des Pr&#252;fberichts der L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und D.&#160;&#160;&#160;&#160; GbR vom 8. Februar 2013 zu der Buchf&#252;hrung der von Herrn J.&#160;&#160;&#160;&#160; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; verwalteten Taxen 67, 470, 471, 627, welche dem seit dem Jahr 2005 existierenden Taxiunternehmen L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &amp; D.&#160;&#160;&#160;&#160; GbR zuzuordnen seien. Eine ordnungsgem&#228;&#223;e Kassenf&#252;hrung fehle. Ein Soll-Ist Abgleich der Einnahmen sei nicht m&#246;glich gewesen. Befragte Fahrer h&#228;tten angegeben, nicht t&#228;glich mit Herrn J.&#160;&#160;&#160;&#160; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; abgerechnet zu haben, teilweise seien die Abrechnung nur w&#246;chentlich erfolgt. Einige Fahrer h&#228;tten keine Aufzeichnungen gef&#252;hrt. Tankrechnungen seien teilweise direkt von den Einnahmen abgezogen worden. Anhand der Tankquittungen und der Werkstattdaten hochgerechnete Laufleistungen der Taxen stimmten nicht mit den in der Buchf&#252;hrung zu Grunde gelegten Zahlen &#252;berein. Schichtzettel seien - soweit solche vorgefunden worden seien - nicht vollst&#228;ndig oder nur unzureichend ausgef&#252;llt worden. In der Regel sei auch nur ein Schichtzettel pro Tag vorhanden gewesen, obwohl nachweislich zwei Schichten gefahren worden seien. Die gebuchten L&#246;hne h&#228;tten mit dem tats&#228;chlichen Fahraufwand nicht in Einklang gebracht werden k&#246;nnen. Die Auswertung des Laptops des Herrn L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; habe ergeben, dass Ums&#228;tze und Betriebsausgaben an die in der Buchf&#252;hrung erfassten Werte angepasst worden seien.</p><span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wendet die Antragstellerin mit der Beschwerde erfolglos ein, der Betriebspr&#252;fungsbericht weise schwerwiegende M&#228;ngel, ferner gravierende Berechnungs-und Denkfehler sowie Auslassungen auf. Das Finanzamt habe im Laufe der Pr&#252;fung die Vorlage von Unterlagen (&#8222;Schichtzettel\") verlangt, die die Fahrleistung der Taxen belegten. Sie, die Antragstellerin, habe jedoch keine Aufzeichnungen im Sinne von &#8222;Schichtzetteln&#8220; gef&#252;hrt, sondern lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Einnahmeursprungsaufzeichnungen zu den Bareinnahmen. Sie habe auf die entsprechende steuerliche Beratung hin lediglich t&#228;glich je Fahrzeug die einzelnen Bareinnahmen &#252;ber die Fahrer der Taxen erfasst und abgerechnet, ohne jedoch zum Beispiel Angaben zu Tachost&#228;nden, Fahrpreise, Total-und Besetztkilometer gemacht zu haben. Die Angaben seien ohne ein sog. Fiskaltaxameter nicht m&#246;glich. Hierzu bestehe auch keine gesetzliche Verpflichtung. Eine Verpflichtung folge insbesondere nicht aus einer &#8222;st&#228;ndigen Rechtsprechung&#8220;.</p><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Antragstellerin zu den von ihr gemachten Aufzeichnungen ist zweifelhaft. Ausweislich des Schreibens des Finanzamtes f&#252;r Steuerstrafsachen und Steuerfahndung K&#246;ln vom 8. Juli 2013 hatte ein als Zeuge befragter Fahrer ausdr&#252;cklich erkl&#228;rt, Schichtzettel seien auszuf&#252;llen gewesen. Ein Blankoformular mit linker und rechter H&#228;lfte sei &#252;bergeben worden. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht zudem, dass bei der Durchsuchung der Antragstellerin vollst&#228;ndig und unvollst&#228;ndig ausgef&#252;llte Schichtzettel aufgefunden wurden. Soweit die Antragstellerin dies mit dem Hinweis in Abrede stellt, die vollst&#228;ndig ausgef&#252;llten Schichtzettel h&#228;tten &#8222;sich offensichtlich auf ein drittes t&#252;rkisches Taxiunternehmen bezogen, welches zur damaligen B&#252;rogemeinschaft geh&#246;rte&#8220;, ist dieses Vorbringen v&#246;llig unsubstantiiert. Es l&#228;sst zudem darauf schlie&#223;en, dass es jedenfalls in organisatorischer Hinsicht an einer nach au&#223;en erkennbaren Trennung der Unternehmen fehlte, da ansonsten eine Zuordnung der Schichtzettel zum Unternehmen der Antragstellerin nicht in Betracht gekommen w&#228;re. Im &#220;brigen widerlegen die ausgef&#252;llt vorgefundenen Schichtzettel die Behauptung der Antragstellerin, ihr seien die auf dem Schichtzettel erforderlichen Angaben nicht m&#246;glich.</p><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann auch dahinstehen, ob der Antragstellerin die Verpflichtung zur F&#252;hrung von Schichtzettel oblag.</p><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. eine Verpflichtung zur F&#252;hrung von Schichtzetteln bejahend FG K&#246;ln, Beschluss vom 27. August 2013 - 3 V 3747/12 u.a. - unter Bezugnahme auf die st&#228;ndige Rechtsprechung des BFH seit Urteil vom 26. Februar 2004 - XI R 25/02 -, juris.</p><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Grund der zitierten Rechtsprechung des BFH ist jedenfalls gekl&#228;rt, dass Betriebseinnahmen einzeln aufgezeichnet werden m&#252;ssen und dass dies auch f&#252;r Bareinnahmen eines Taxiunternehmens gilt (vgl. &#167; 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. &#167; 63 Abs. 1. USTDV). Nach &#167; 63 Abs. 1 UStDV m&#252;ssen die Aufzeichnungen zudem so beschaffen sein, dass es einem sachverst&#228;ndigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit m&#246;glich ist, einen &#220;berblick &#252;ber die Ums&#228;tze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten.</p><span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Aufzeichnungen der Antragstellerin diesen Anforderungen gen&#252;gten, l&#228;sst sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.</p><span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin behauptet zwar, sie habe ihre Fahrer angewiesen, die Bareinnahmen der Reihe nach aufzuzeichnen und tagt&#228;glich abzurechnen. Dass die Fahrer dem nachgekommen sind, die Antragstellerin &#252;ber die entsprechenden Nachweise verf&#252;gt und diese auch dem Finanzamt bei seiner Pr&#252;fung vollst&#228;ndig vorlegen konnte, ist nicht ersichtlich. Gegen eine solche Annahme spricht insbesondere, dass einige als Zeugen befragte Fahrer angaben, &#252;berhaupt keine Aufzeichnungen gef&#252;hrt zu haben. Sofern die Antragstellerin h&#228;lftige &#8222;Schichtzettel&#8220; als Tageskassenberichte verstanden haben will, fehlte es &#8211; so der Schriftsatz des Finanzamts f&#252;r Steuerstrafsachen und Steuerfahndung K&#246;ln vom 8. Juli 2013 - an den steuerlich notwendigen Aufzeichnungen zu Kassenanfangs- und endbest&#228;nden, Privatentnahmen und Privateinlagen sowie der Aufzeichnung der Betriebsausgaben.</p><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin weiter darauf, aufgrund gefundener Tankquittungen sei eine j&#228;hrliche Fahrleistung von 108.040 km f&#252;r vier Fahrzeuge ermittelt worden, anstatt den Verbrauch auf neun Fahrzeuge umzulegen. Das Finanzamt bzw. die Antragsgegnerin habe Tankquittungen f&#252;r die L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &amp; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; GbR und den Gesellschafter J.&#160;&#160;&#160;&#160; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; aus der L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &amp; D.&#160;&#160;&#160;&#160; GbR &#8222;zusammengew&#252;rfelt&#8220;. Es habe seiner Berechnung keine Unterscheidung nach Besetzt- und Leerfahrten zu Grunde gelegt. Auf dieses Vorbringen kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, weil die R&#252;gen allenfalls geeignet sind, die H&#246;he der nach &#167; 162 AO erfolgten Sch&#228;tzung der Besteuerungsgrundlagen in Frage zu stellen.</p><span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Abgesehen davon hat das Finanzamt f&#252;r Steuerstrafsachen und Steuerfahndung K&#246;ln in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2013 erkl&#228;rt, der Berechnung seien nur vier Taxen zu Grunde gelegt worden. Die Tankquittungen h&#228;tten sich in Boxen befunden, die mit den K&#252;rzeln K &amp; K sowie K &amp; C beschriftet gewesen seien. Ein Extra-Fach mit Benzinquittungen habe es nicht gegeben. Die Tankquittungen in der Box seien mit Hilfe von Karteireitern (1- 31) einzelnen Tagen zugeordnet gewesen. Entsprechend der Beschriftung der Boxen seien die Tankquittungen den Betrieben zugeordnet worden.</p><span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Ob die Feststellungen der Steuerfahndung dar&#252;ber hinaus auch die Annahme rechtfertigen, die Antragstellerin bzw. Herr J.&#160;&#160;&#160;&#160; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; habe systematisch Ums&#228;tze manipuliert, weil &#8211; so die Steuerfahndung - sich aus der Auswertung des Laptops des Herrn L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ergebe, dass in der Buchf&#252;hrung nicht die tats&#228;chlichen Einnahmen verzeichnet, sondern Zahlungen angepasst worden seien, und Tachometer der Taxen zur&#252;ckgedreht wurden, kann dahinstehen, weil bereits die oben festgestellten Verst&#246;&#223;e gegen abgabenrechtliche Aufzeichnungspflichten schwer im Sinne des &#167; 1 Abs. 2 PBZugV wiegen und die Versagung der Genehmigung rechtfertigen.</p><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">b) Bei dem Begriff des &#8222;schweren Versto&#223;es&#8220; handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollst&#228;ndigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.</p><span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2011 - 3 Bs 182/11-, juris.</p><span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Schwere des Versto&#223;es muss nicht aus einem schweren Versto&#223; gegen strafbewehrte Vorschriften folgen. Sie kann sich auch aus einer Vielzahl auch kleinerer Gesetzesverletzungen ergeben, die - jeweils f&#252;r sich genommen - noch keine ausreichende Grundlage f&#252;r die Annahme einer Unzuverl&#228;ssigkeit bieten w&#252;rden, in ihrer H&#228;ufung bei der an der Gesamtpers&#246;nlichkeit des Antragstellers auszurichtenden Prognose aber einen schwerwiegenden Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lassen.</p><span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend hiervon ist ein schwerer Versto&#223; zu bejahen. Bei den abgabenrechtlichen Dokumentationspflichten handelt es sich um im &#246;ffentlichen Interesse bestehende Kardinalspflichten des Bef&#246;rderungsunternehmers. Gegen diese hat die Antragstellerin bzw. der f&#252;r die F&#252;hrung der Gesch&#228;fte bestellte Herr J.&#160;&#160;&#160;&#160; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; nicht nur vor&#252;bergehend, sondern &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum versto&#223;en. Die tats&#228;chlichen Feststellungen der Steuerfahndung lassen auf seit Gr&#252;ndung der L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &amp; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; GbR im September 2010 vorhandene erhebliche quantitative und qualitative M&#228;ngel der Buchf&#252;hrung schlie&#223;en. Die hohe Zahl der vom Finanzamt f&#252;r Steuerstrafsachen und Steuerfahndung K&#246;ln aufgezeigten M&#228;ngel l&#228;sst &#8211; soweit sie nicht sogar auf ein systematisches Vorgehen hindeuten -, eine ganz erhebliche und nicht zu tolerierende Vernachl&#228;ssigung abgabenrechtlicher Pflichten erkennen, die sich, was erschwerend zu ber&#252;cksichtigen ist, auf zwei Unternehmen erstrecken.</p><span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den Erfolg der Beschwerde ohne Relevanz ist, ob die Besteuerungsgrundlagen, die den Steuernachforderungen der Finanz&#228;mter K&#246;ln-Altstadt und K&#246;ln Ost an die Antragstellerin, die L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &amp; D.&#160;&#160;&#160;&#160; GbR und Herrn J.&#160;&#160;&#160;&#160; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; zu Grunde liegen, fehlerhaft ermittel wurden, etwa weil es an einer Differenzierung zwischen Leer&#8211; und Besetztfahrten fehlt. Eine zu hoch erfolgte Sch&#228;tzung der Besteuerungsgrundlagen (&#167; 162 AO) stellt die fehlende Unzuverl&#228;ssigkeit des Herrn J.&#160;&#160;&#160;&#160; L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; nicht in Frage. Ohne Belang ist auch, dass das Finanzgericht K&#246;ln mit Beschluss vom 10. Juni 2013 &#8211; 6 V 1745/13 &#8211; die Vollziehung der Bescheide des Finanzamts K&#246;ln-Ost vorl&#228;ufig bis zu einer endg&#252;ltigen Entscheidung des Senats nach &#167; 69 Abs. 3 FGO ausgesetzt hat, denn die Begr&#252;ndung der Aussetzungsentscheidung l&#228;sst weder R&#252;ckschl&#252;sse auf die Zuverl&#228;ssigkeit des Herrn L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; noch auf eine fehlende Sch&#228;tzungsbefugnis der Steuerbeh&#246;rden zu.</p><span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">2. Inwieweit sich die Aussetzung auf die nach &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG erforderliche finanzielle Leistungsf&#228;higkeit der Antragstellerin auswirken k&#246;nnte, kann dahinstehen, da es bereits an der nach &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG erforderlichen Zuverl&#228;ssigkeit fehlt.</p><span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Antragstellerin schlie&#223;lich vermutet, die Antragsgegnerin gehe gemeinsam mit dem Finanzamt gegen t&#252;rkische Taxiunternehmen vor, weil beabsichtigt sei, die Zahl ausl&#228;ndischer Taxiunternehmen drastisch zu reduzieren, vermag der Senat dies nicht festzustellen.</p><span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</p><span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.</p><span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar.</p>\n      "
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