List view for cases

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    "file_number": "10 Ko 3987/12",
    "date": "2013-09-10",
    "created_date": "2019-02-11T13:29:48Z",
    "updated_date": "2019-03-13T16:58:39Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:FGK:2013:0910.10KO3987.12.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.09.2012 wird dahingehend abge&#228;ndert, dass die zu erstattenden Kosten auf <strong>11.098,83 &#8364;</strong> festgesetzt werden.</p><p>Die zu erstattenden Kosten sind ab dem 08.03.2012 mit 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz zu verzinsen.</p><p>Die Kosten des Verfahrens tr&#228;gt die Erinnerungsgegnerin.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gr&#252;nde</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p><span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten &#252;ber die H&#246;he der im Kostenfestsetzungsverfahren anzusetzenden Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr.</p><span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten haben urspr&#252;nglich unter den Az. 13 K 3477/09 und 13 K 3478/09 Klageverfahren wegen diverser Steuerbescheide der Jahre 2001-2005 gef&#252;hrt. Beide Verfahren wurden sp&#228;ter zu einem Verfahren verbunden. Das Verfahren endete mit Urteil vom 13. Juli 2011, mit welchem die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsf&#252;hrer auferlegt wurden. In der Sache stritten die Beteiligten dar&#252;ber, ob eine in der Bilanz der Erinnerungsgegner ausgewiesene Verbindlichkeit in einer H&#246;he von ca.&#160;1,2&#160;Millionen&#160;DM teilweise gewinnerh&#246;hend auszubuchen war. Die Verbindlichkeit resultierte aus verschiedenen Leistungen, die der damalige Lebensgef&#228;hrte der Gesellschafterin der Erinnerungsgegnerin gegen&#252;ber dieser erbracht und in Rechnung gestellt hatte. Die Verbindlichkeiten wurden zum Teil gestundet. Der ehemalige Lebensgef&#228;hrte ermittelte den Gewinn seines Einzelunternehmens durch Einnahmen&#252;berschussrechnung. Nachdem sich die Gesellschafterin der Erinnerungsgegnerin und ihr Lebensgef&#228;hrte getrennt hatten, schlossen sie eine Vereinbarung, wonach die Gesellschafterin dem ehemaligen Lebensgef&#228;hrten die Forderungen gegen die Erinnerungsgegnerin f&#252;r 240.000 DM netto abkaufte. Am gleichen Tag schloss die Erinnerungsgegnerin mit ihrer Gesellschafterin einen Kreditvertrag, wonach die Gesellschafterin der Erinnerungsgegnerin einen Kredit in H&#246;he von ca. 1,2 Millionen DM einr&#228;umte. Um eine Insolvenz von der Erinnerungsgegnerin abzuwenden, habe man sich nach l&#228;ngeren Verhandlungen auf die skizzierte L&#246;sung verst&#228;ndigt.</p><span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen einer Betriebspr&#252;fung f&#252;r den Zeitraum vor den Streitjahren vertrat der Erinnerungsf&#252;hrer die Auffassung, dass in H&#246;he der Differenz zwischen dem Nennbetrag der Verbindlichkeiten der Kl&#228;gerin i.H.v. 1,2 Million DM und dem Wert, welche die Gesellschafterin ihrem ehemaligen Lebensgef&#228;hrten zur Anschaffung seiner Forderungen i.H.v. 240.000 DM netto gezahlt habe, eine verdeckte Gewinnaussch&#252;ttung vorliege. Im folgenden Einspruchsverfahren wurde der Ansatz der verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung jedoch wieder aufgegeben, da es an einer &#196;nderungsvorschrift gemangelt habe. Im Rahmen einer Betriebspr&#252;fung bez&#252;glich der Streitjahre vertrat der Erinnerungsf&#252;hrer nunmehr die Auffassung, dass die Bilanz der Erinnerungsgegnerin zu berichtigen sei, da die Verbindlichkeiten gegen&#252;ber der Gesellschafterin zu hoch ausgewiesen seien. Die Verbindlichkeit habe lediglich in einer H&#246;he von 240.000 DM zuz&#252;glich Umsatzsteuer ausgewiesen d&#252;rfen, da die korrespondierende Forderung des ehemaligen Lebensgef&#228;hrten zu diesem Preis ver&#228;u&#223;ert worden sei und sich hieraus der Teilwert der Verbindlichkeiten ergebe. Im folgenden Einspruchs- und Klageverfahren stritt man &#252;ber die Frage der Werthaltigkeit der korrespondierenden Forderungen. Hierbei wurde auch diskutiert, ob anstelle einer Bilanzberichtigung eine au&#223;erbilanzielle Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung vorzunehmen sei.</p><span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Am 8.3.2012 stellte die Prozessbevollm&#228;chtigte der Erinnerungsgegnerin einen Kostenfestsetzungsantrag, wobei sie f&#252;r die den urspr&#252;nglichen Klageverfahren zu Grunde liegenden Einspruchsverfahren jeweils eine Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr i.H.v. 2,5 ansetzte.</p><span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Am 27.9.2012 erlie&#223; der Urkundsbeamte der Gesch&#228;ftsstelle einen Kostenfestsetzungsbeschluss, bez&#252;glich dessen er den Ansatz der Gesch&#228;ftsgeb&#252;hren jeweils in einer H&#246;he von 2,5 best&#228;tigte und zur Begr&#252;ndung ausf&#252;hrte, dass nach den Ausf&#252;hrungen der Erinnerungsgegnerin bereits die Sachverhaltsermittlung anspruchsvoll und umfangreich gewesen sei und dem habe der Erinnerungsf&#252;hrer nicht widersprochen. Im &#220;brigen sei keine Unbilligkeit der Geb&#252;hren dargelegt worden.</p><span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Erinnerungsf&#252;hrer am 4.10.2012 und der Erinnerungsgegner den am 2.10.2012 zugestellt.</p><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Am 12.10.2012 wandte sich der Erinnerungsf&#252;hrer hiergegen mit einer Erinnerung. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte er aus, dass lediglich von einer Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr i.H.v. 1,3 auszugehen sei, da eine besondere Schwierigkeit, die einen h&#246;heren Wert rechtfertigen w&#252;rde, nicht gegeben sei. Es sei davon auszugehen, dass der Rechtsstreit keine besonderen Kenntnisse im Steuerrecht vorausgesetzt h&#228;tte und somit ein erh&#246;hter Zeitaufwand f&#252;r das Mandat nicht erforderlich gewesen sei. Lediglich aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Erinnerungsgegnerin bereits im Rahmen der Betriebspr&#252;fung habe sich dieser Fall f&#252;r den Erinnerungsf&#252;hrer als schwierig dargestellt. Dies k&#246;nne aber nicht f&#252;r die Erinnerungsgegnerin gelten, der naturgem&#228;&#223; alle Unterlagen und Informationen vorgelegen h&#228;tten. Insoweit k&#246;nne auch nicht davon ausgegangen werden, dass f&#252;r deren Prozessbevollm&#228;chtigte die Sachverhaltsermittlung anspruchsvoll oder umfangreich gewesen sein k&#246;nnte. Daraus folge auch, dass der Geb&#252;hrenansatz der Erinnerungsgegnerin unbillig sei.</p><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen sei die Prozessvertreterin der Erinnerungsgegnerin bereits im Betriebspr&#252;fungsverfahren t&#228;tig gewesen. Unter Bezugnahme auf den Hinweis des Gerichts vom 22.03.2013 sei daher nach Nr. 2301 VV RVG eine Reduzierung der Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr vorzunehmen, da eine T&#228;tigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei. Die Prozessbevollm&#228;chtigte habe sich im Betriebspr&#252;fungsverfahren der Jahre 1998 bis 2000 bereits ausf&#252;hrlich mit den im Klageverfahren hinsichtlich der Jahre 2001-2005 streitigen Punkten besch&#228;ftigt und habe daher bereits entsprechende Kenntnisse des Sachverhaltes und der rechtlichen Probleme gehabt.</p><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Erinnerungsf&#252;hrer beantragt,</p><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.9.2012 dahingehend abzu&#228;ndern, dass Gesch&#228;ftsgeb&#252;hren lediglich in einer H&#246;he von 1,3 in Ansatz gebracht werden.</p><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erinnerungsgegnerin beantragt,</p><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">die Erinnerung zuzuweisen.</p><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Sie tr&#228;gt vor, dass die angesetzte Geb&#252;hr nicht unbillig sei. Aufgrund des erheblichen Zeitaufwandes der Prozessbevollm&#228;chtigten sei die Sachverhaltsermittlung anspruchsvoll und umfangreich gewesen. Der erhebliche Zeitaufwand ergebe sich aus der Gesamtdauer des Verfahrens, der wahrgenommenen Gerichtstermine und den umfangreichen und zeitaufw&#228;ndigen Stellungnahmen sowohl im Einspruchs &#8211; also Klageverfahren. Hinsichtlich des Aufwandes komme es im &#220;brigen nicht auf den Zeitaufwand der Erinnerungsf&#252;hrerin selbst, sondern auf den Zeitaufwand der Prozessbevollm&#228;chtigten an. Im &#220;brigen h&#228;tte der Streitfall besondere Kenntnisse im Steuerrecht vorausgesetzt, so dass eine besondere Schwierigkeit der anwaltlichen T&#228;tigkeit angenommen werden k&#246;nne.</p><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Prozessbevollm&#228;chtigte f&#252;r das Betriebspr&#252;fungsverfahren der Jahre 1998 bis 2000 t&#228;tig gewesen sei, so k&#246;nne hieraus nichts f&#252;r das Betriebspr&#252;fungsverfahren 2001-2005 abgeleitet werden. Nr. 2301 VV RVG verlange, dass ein Berater in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bereits t&#228;tig war. Dieses m&#252;sse sich auf identische Streitjahre beziehen.</p><span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sie im Rahmen der Betriebspr&#252;fung der Jahre 2001-2005 t&#228;tig gewesen sei, so habe sie lediglich ein Schreiben vom 15.05.2008 verfasst. Eine Schlussbesprechung habe nicht stattgefunden. Die wesentliche Beratung habe ein anderer Steuerberater &#252;bernommen. Eine K&#252;rzung der Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr sei daher nicht angemessen, da Nr.&#160;2301 VV RVG darauf zugeschnitten sei, dass die T&#228;tigkeit im Verwaltungsverfahren einen nicht nur geringen Umfang hatte.</p><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erinnerung ist begr&#252;ndet.</p><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtswidrig und verletzt den Erinnerungsf&#252;hrer in seinen Rechten (vergleiche entsprechend &#167; 100 Abs. 1 FGO).</p><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr ist gem&#228;&#223; Nr. 2301 VV RVG i.H.v. 1,3 festzusetzen, da die Prozessbevollm&#228;chtigte des Klageverfahrens bereits im vorangegangenen Betriebspr&#252;fungsverfahren &#8211; d.h. im Verwaltungsverfahren &#8211; t&#228;tig geworden ist.</p><span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">a. Gem&#228;&#223; Nr. 2300 VV RVG besteht der Rahmen f&#252;r den Ansatz einer Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr wegen der Vertretung in einem Verwaltungsverfahren in einer H&#246;he von 0,5-2,5. Eine Geb&#252;hr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die T&#228;tigkeit umfangreich oder schwierig war.</p><span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs. 1 RVG bestimmt ein Rechtsanwalt bei Rahmengeb&#252;hren die Geb&#252;hr im Einzelfall unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde nach billigem Ermessen.</p><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Zu beachten sind hierbei vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen T&#228;tigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Verm&#246;gens- und Einkommensverh&#228;ltnisse des Auftraggebers sowie gegebenenfalls das Sonderhaftungsrisiko des Rechtsanwalts. Besitzt ein Rechtsanwalt Spezialkenntnisse, wird deren Verwertung durch die Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr mit entgolten, d.h. dass sich die Spezialkenntnisse geb&#252;hrenerh&#246;hend auswirken (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, VV 2300, 2301, Rz. 16 und 26 m. w. N.).</p><span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des zeitlichen Aufwands ist zu ber&#252;cksichtigen, welche Zeit der Rechtsanwalt auf die Sache verwenden muss. Hierbei sind die Zeiten f&#252;r das Aktenstudium, das Verfassen von Schrifts&#228;tzen sowie die Zeiten f&#252;r die Teilnahme an Verhandlungen zu ber&#252;cksichtigen.</p><span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">b. Gem&#228;&#223; Nr. 2301 VV RVG bestimmt sich der Geb&#252;hrenrahmen &#8211; soweit eine T&#228;tigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist &#8211; hinsichtlich der Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr wegen des Verwaltungsverfahrens zur Nachpr&#252;fung eines Verwaltungsaktes von 0,5-1,3.</p><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Geb&#252;hr von mehr als 0,7 kann nach Abs. 2 nur gefordert werden, wenn die T&#228;tigkeit umfangreich oder schwierig war. Hat die T&#228;tigkeit im Nachpr&#252;fungsverfahren einen Umfang, der dem Umfang bei einer ausschlie&#223;lichen T&#228;tigkeit im Nachpr&#252;fungsverfahren entspricht, so soll nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht in Anbetracht des reduzierten Geb&#252;hrenrahmens regelm&#228;&#223;ig der Ansatz einer Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr von 1,3 gerechtfertigt sein (OVG Magdeburg Beschluss vom 11. Oktober 2010 1&#160;O 140/10, juris m. w. N.; Mayer in Gerold/Schmidt, Nr 2300, 2301 VVRVG, Rz. 36).</p><span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">c. In Anwendung dieser Grunds&#228;tze war der Erinnerung stattzugeben.</p><span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Erinnerungsf&#252;hrer hat mit seiner Erinnerung lediglich beantragt, eine Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr von 1,3 in Ansatz zu bringen, so dass das Gericht &#252;ber diesen Antrag nicht hinausgehen darf.</p><span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">In der Sache ist unstreitig, dass die Prozessbevollm&#228;chtigte der Erinnerungsgegnerinnen bereits in dem Verwaltungsverfahren (Betriebspr&#252;fungsverfahren), welches dem Einspruchsverfahren vorausging, t&#228;tig war. Da die streitgegenst&#228;ndlichen Ausgangsbescheide Ergebnis der Feststellungen der Betriebspr&#252;fung waren, hat der Senat auch keine Zweifel, dass das Betriebspr&#252;fungsverfahren ein Verwaltungsverfahren im Sinne der Nr. 2301 VV RVG ist.</p><span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Prozessbevollm&#228;chtigte hat allerdings glaubhaft dargelegt, dass sie im Betriebspr&#252;fungsverfahren nur in geringem Umfang t&#228;tig geworden ist. Soweit sie in dem Pr&#252;fungsverfahren, welches dem Streitzeitraum vorging, t&#228;tig wurde, so ist dies aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung hier nicht beachtlich.</p><span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat schlie&#223;t sich der skizzierten Auffassung von Literatur und Rechtsprechung an, wonach eine Ber&#252;cksichtigung einer Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr i.H.v. 1,3 in Betracht kommt, wenn die T&#228;tigkeit im Nachpr&#252;fungsverfahren hinsichtlich ihres Umfangs die T&#228;tigkeit im Verwaltungsverfahren so wesentlich &#252;berwiegt, dass sie nahezu einer ausschlie&#223;lichen T&#228;tigkeit im Nachpr&#252;fungsverfahren entspricht. Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die T&#228;tigkeit der Prozessbevollm&#228;chtigten bestand nach unbestrittenem Vortrag ausschlie&#223;lich in der Anfertigung eines einzigen Schriftsatzes, w&#228;hrend die &#252;brige Beratung im Betriebspr&#252;fungsverfahren durch einen anderen Berater erfolgte. Der Auffassung der Erinnerungsgegnerin, dass eine Geb&#252;hrenreduktion nach Nr. 2301 VV RVG dann nicht in Betracht k&#228;me, wenn nur eine unwesentliche T&#228;tigkeit im Verwaltungsverfahren gegeben gewesen sei, folgt der Senat dementsprechend ausdr&#252;cklich nicht. Die Frage des Umfangs im Verwaltungsverfahren kann &#252;ber den Geb&#252;hrenrahmen Ber&#252;cksichtigung finden.</p><span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;berdies weist der Senat darauf hin, dass der Ansatz einer Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr von 1,3 in Anwendung der Nr. 2301 VV RVG auch deshalb gerechtfertigt ist, da&#160; eine umfangreiche und schwierige T&#228;tigkeit im Fall gegeben war. Dies ergibt sich f&#252;r den Senat daraus, dass die Finanzverwaltung selbst w&#228;hrend verschiedener Verfahrensabschnitte erhebliche Unsicherheiten bei der rechtlichen W&#252;rdigung des streitgegenst&#228;ndlichen Sachverhaltes hatte.</p><span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">2. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss ist demgem&#228;&#223; dahingehend zu &#228;ndern, dass f&#252;r die beiden Vorverfahren von einer 1,3 Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr bei einem Streitwert von 236.688 &#8364; i.H.v. 2.667 &#8364; und von einer 1,3 Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr bei einem Streitwert von 151.464 &#8364; i.H.v. 2.060 &#8364; auszugehen ist. Im &#220;brigen wird auf die Berechnungen in den Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen. Damit ergeben sich erstattungsf&#228;hige Kosten i.H.v. 11.098,83 &#8364;.</p><span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">3. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 135 Abs. 1 FGO.</p><span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die Erinnerung ergeht gerichtsgeb&#252;hrenfrei, weil das Kostenverzeichnis eine Geb&#252;hr f&#252;r diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschr&#228;nkt sich demgem&#228;&#223; auf die Auslagen des Gerichts und die au&#223;ergerichtlichen Kosten.</p>\n      "
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