List view for cases

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    "court": {
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    "file_number": "10 Ko 2594/13",
    "date": "2013-09-02",
    "created_date": "2019-02-11T13:34:59Z",
    "updated_date": "2019-03-13T16:59:07Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:FGK:2013:0902.10KO2594.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Unter &#196;nderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 9.7.2013 werden die vom Erinnerungsf&#252;hrer der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 1.741,21 EUR festgesetzt. Die &#252;brigen Bestimmungen des Beschlusses bleiben bestehen.</p><p>Die Erinnerungsgegnerin tr&#228;gt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gr&#252;nde:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p><span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob E-Mail-Verkehr oder Telefonate zwischen dem Bevollm&#228;chtigten der Erinnerungsgegnerin und dem Berichterstatter im Ausgangsverfahren eine Terminsgeb&#252;hr ausl&#246;sen.</p><span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erinnerungsgegnerin f&#252;hrte, vertreten durch ihre Bevollm&#228;chtigten, einen Rechtsstreit gegen den Erinnerungsf&#252;hrer bez&#252;glich einer Freistellung gem&#228;&#223; &#167; 50d EStG (2&#160;K&#160;4164/07). Der Bevollm&#228;chtigte telefonierte am 16. November 2012 und am 21. November 2012 jeweils mit dem Berichterstatter des Prozesssenats. Dieser schrieb anschlie&#223;end am 27. November 2012 an den Erinnerungsf&#252;hrer, der umgehend antwortete. Da das Schreiben f&#252;r den Bevollm&#228;chtigten eine unverst&#228;ndliche Passage enthielt, schrieb dieser am 4.1.2013 den Erinnerungsf&#252;hrer per E-Mail an. Daraufhin meldete sich der Sachbearbeiter des Erinnerungsf&#252;hrers im Sekretariat der Bevollm&#228;chtigten und bat insbesondere um Bekanntgabe einer Bankverbindung der Erinnerungsgegnerin. Daraufhin schrieb der Bevollm&#228;chtigte am 18. Januar 2013 erneut per E-Mail an den Erinnerungsf&#252;hrer sowie an den Prozesssenat. Es folgten weitere E-Mails.</p><span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache f&#252;r erledigt erkl&#228;rt hatten, erlegte der Berichterstatter mit Beschluss vom 15. April 2013 dem Beklagten und Erinnerungsf&#252;hrer die Kosten des Verfahrens auf.</p><span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz vom 16. April 2013 beantragte die Erinnerungsgegnerin, die ihr zu erstattenden Kosten festzusetzen. Dabei setzte sie eine 1,2 Terminsgeb&#252;hr an.</p><span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenbeamtin des Finanzgerichts folgte dem Kostenfestsetzungsantrag und setzte mit Beschluss vom 9. Juli 2013 die zu erstattenden Kosten in der beantragten H&#246;he fest.</p><span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der rechtzeitig eingelegten Erinnerung tr&#228;gt der Erinnerungsf&#252;hrer vor:</p><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Terminsgeb&#252;hr sei nicht angefallen. Diese werde insbesondere nicht durch E-Mail-Verkehr ausgel&#246;st. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schrifts&#228;tze vom 17.&#160;Mai und achten 20. Juni 2013 des Erinnerungsf&#252;hrers Bezug genommen.</p><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Erinnerungsf&#252;hrer beantragt,</p><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juli 2013 dahingehend abzu&#228;ndern, dass die erstattungsf&#228;higen Kosten ohne Ansatz der Terminsgeb&#252;hr festgesetzt werden.</p><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erinnerungsgegner beantragt,</p><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">die Erinnerung zur&#252;ckzuweisen.</p><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Er tr&#228;gt vor, auch telefonisch in Kontakt zum Erinnerungsf&#252;hrer getreten zu sein.</p><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Erinnerung ist begr&#252;ndet.</p><span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtswidrig und verletzt den Erinnerungsf&#252;hrer deshalb in seinen Rechten, vgl. &#167; 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;. Im Streitfall ist keine Terminsgeb&#252;hr entstanden.</p><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">1. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Verg&#252;tungsverzeichnisses zu Rechtsanwaltsverg&#252;tungsgesetz &#8211;VV RVG&#8211; entsteht die Terminsgeb&#252;hr</p><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">a) f&#252;r die Vertretung in einem Verhandlungs-, Er&#246;rterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder</p><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">b) die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverst&#228;ndigen anberaumten Termins oder</p><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">c) die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht f&#252;r Besprechungen mit dem Auftraggeber.</p><span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Erinnerungsgegnerin hat im Streitfall nicht nachgewiesen, dass zwischen ihrem Bevollm&#228;chtigten und dem Erinnerungsf&#252;hrer Telefonate stattgefunden haben. Der Berichterstatter im Erinnerungsverfahren hatte die Erinnerungsgegnerin ausdr&#252;cklich aufgefordert darzulegen, wann und mit welchem Inhalt Telefonate gef&#252;hrt worden sind. Daraufhin hat die Erinnerungsgegnerin nur auf E-Mail-Verkehr sowie ein vom Sachbearbeiter des Erinnerungsf&#252;hrers mit dem B&#252;ro der Bevollm&#228;chtigten gef&#252;hrtes kurzes Telefonat hingewiesen. Dies reicht nicht aus, um aufgrund eines Telefonats die Terminsgeb&#252;hr verdient zu haben.</p><span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">3. Zwischen den Beteiligten ausgetauschte E-Mails l&#246;sen keine Terminsgeb&#252;hr aus. Das Gesetz verlangt f&#252;r das Entstehen einer Terminsgeb&#252;hr ausdr&#252;cklich eine &#8222;Besprechung&#8220;. Die Kommunikation &#252;ber E-Mails ist nicht als Besprechung im Sinne dieses Geb&#252;hrentatbestands zu werten (Bundesgerichtshof &#8211;BGH&#8211;, Beschluss vom 21.10.2009 &#8211; IV&#160;ZB 27/09, Neue Juristische Wochenschrift 2010, 381 mit zahlreichen Nachweisen, auch zur Gegenauffassung; Mayer in Mayer/Kroi&#223;, RVG, 5. Aufl. 2012, Vorbemerkung 3, Rn 54). E-Mails ersetzen die Schriftform, aber nicht das Gespr&#228;ch bzw. die Besprechung. Eine Besprechung verlangt, dass man miteinander spricht. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, der grunds&#228;tzlich auch das Verst&#228;ndnis von Gesetzesbestimmungen pr&#228;gt. Dass der Gesetzgeber von einem anderen Verst&#228;ndnis ausgegangen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Au&#223;erdem weist der Bundesgerichtshof zutreffend darauf hin, dass der Schriftverkehr durch die Verfahrensgeb&#252;hr abgegolten wird.</p><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">4. Die Terminsgeb&#252;hr wurde schlie&#223;lich auch nicht durch die Telefonate zwischen dem Bevollm&#228;chtigten der Erinnerungsgegnerin und dem Berichterstatter des Prozesssenats ausgel&#246;st.</p><span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der mit der Einf&#252;hrung des Rechtsanwaltsverg&#252;tungsgesetzes erweiterte Anwendungsbereich der Terminsgeb&#252;hr auf au&#223;ergerichtliche Besprechungen zielt darauf ab, einen Rechtsanwalt dann &#8211;zus&#228;tzlich&#8211; zu entlohnen, wenn er durch au&#223;ergerichtliche Einigungsbem&#252;hungen versucht, eine Beendigung des Verfahrens zu erreichen, um damit einen (weiteren) gerichtlichen Termin &#252;berfl&#252;ssig zu machen. Es soll die Bem&#252;hung um die Erledigung der Sache honoriert werden, durch die sowohl den Beteiligten als auch dem Gericht &#8211;allein im Geb&#252;hreninteresse&#8211; unn&#246;tige Er&#246;rterungen in einem Gerichtstermin erspart bleiben (vgl. die Gesetzesbegr&#252;ndung in BT&#8211;Drs. 15/1971, 209; BGH, Beschluss vom 21.10.2009 IV ZB 27/09, a.a.O.).</p><span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Um dem Gesetzeszweck gerecht zu werden, ist es f&#252;r die Beanspruchung der Terminsgeb&#252;hr notwendig, dass die Verfahrensbeteiligten bzw. deren Bevollm&#228;chtigte selbst miteinander in einen Kommunikationsaustausch treten. Nur so kann im direkten &#8222;F&#252;r und Wider&#8220; die M&#246;glichkeit einer Erledigung ausgelotet werden. Einseitige Besprechungen des Bevollm&#228;chtigten eines Beteiligten mit dem Gericht stellen deshalb keine Besrechung im Sinne des Terminsgeb&#252;hrentatbestands dar (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2009 L 19 B 281/09 AS; FG M&#252;nster, Beschluss vom 10.9.2012 4 Ko 2422/12, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2012, 2239; Stapperfend in Gr&#228;ber, FGO, 7. Aufl. 2010, &#167; 139, Rn 65; a.A. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5.4.2011 13 Ko 13326/10, EFG 2011, 1551). Dies gilt nach Auffassung des beschlie&#223;enden Senats uneingeschr&#228;nkt. Er folgt ausdr&#252;cklich nicht der Auffassung des FG M&#252;nster, wonach in Ausnahmef&#228;llen auch Telefonate zwischen dem Bevollm&#228;chtigten eines Beteiligten und dem Gericht die Terminsgeb&#252;hr ausl&#246;sen k&#246;nnen. Dies widerspricht dem Gesetzeszweck, das Geb&#252;hrenrecht einfach und m&#246;glichst wenig streitanf&#228;llig zu gestalten.</p><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">5. Die zu erstattenden Kosten waren daher ohne Ansatz einer Terminsgeb&#252;hr anderweitig festzusetzen.</p><span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 135 Abs. 1 FGO.</p><span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die Erinnerung ergeht gerichtsgeb&#252;hrenfrei, weil das Kostenverzeichnis eine Geb&#252;hr f&#252;r diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschr&#228;nkt sich demgem&#228;&#223; auf die Auslagen des Gerichts und die au&#223;ergerichtlichen Kosten.</p>\n      "
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