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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 21.06.2011 teilweise abge&#228;ndert und der Streitwert anderweitig auf 600,00 &#8364; festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb&#252;hrenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Mit Klageschrift vom 21.04.2011 hat der Kl&#228;ger unter einer gesch&#228;tzten Streitwertangabe i. H. v. 6.300,00 &#8364; einen Unterlassungsantrag wegen der Verwendung eines Fotos durch den Beklagten bei EBay sowie Schadensersatz i. H. v. 300,00 &#8364; (150,00 &#8364; Lizenzschaden zzgl. 100 % Verletzerzuschlag) und einen Freistellungsanspruch wegen angefallener Rechtsanwaltsgeb&#252;hren i. H. v. 100,00 &#8364; geltend gemacht. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben, hat das Landgericht Braunschweig mit Beschluss vom 21.06.2011 den Streitwert entsprechend der Anregung des Kl&#228;gers auf 6.300,00 &#8364; festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, die mit Schreiben vom 22.07.2011 am 25.07.2011 bei Gericht eingegangen ist. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Streitwert f&#252;r den Unterlassungsanspruch nicht h&#246;her als der von ihm durch Verkauf des auf dem Foto abgelichteten Mischpults erzielte Verkaufspreis liegen k&#246;nne. Der Kl&#228;ger ist der Streitwertbeschwerde entgegengetreten; das Landgericht Braunschweig hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.08.2011 nicht abgeholfen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die gem. &#167; 68 Abs. 1 GKG zul&#228;ssige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>3</a></dt>\n<dd><p>1. Der vom Kl&#228;ger genannte Streitwert f&#252;r den Unterlassungsanspruch (6.000,00 &#8364;) ber&#252;cksichtigt nicht die ma&#223;geblichen Bewertungsgesichtspunkte und wird deshalb dem am Ma&#223;stab des &#167; 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. &#167; 3 ZPO auszu&#252;benden billigen Ermessen nicht mehr gerecht. Ausgangspunkt f&#252;r die Bemessung des Gegenstandswertes einer Unterlassungsklage ist das Interesse des Kl&#228;gers an der Rechtsdurchsetzung bei einer \"ex ante\" Betrachtung, wobei dieses Interesse vom Gericht nach freiem Ermessen gesch&#228;tzt werden muss, &#167; 3 ZPO. Zu ber&#252;cksichtigen ist im Urheberrecht deshalb, wie und in welchem Umfang das gesch&#252;tzte Recht verletzt wird und inwieweit dadurch das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers betroffen ist. Ma&#223;geblich sind dabei der wirtschaftliche Wert des Urheberrechts und der Angriffsfaktor der Rechtsverletzung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>4</a></dt>\n<dd><p>Bereits dieser Ansatz macht deutlich, dass diese Bewertungsfaktoren nicht f&#252;r alle Urheberrechtsverletzungen zu einem mehr oder weniger einheitlichen Streitwert f&#252;hren. Zu beachten ist n&#228;mlich, dass das Interesse des Urhebers an der Unterlassung unterschiedlich gepr&#228;gt sein kann. Handelt es sich um ein Urheberrecht an einem Werk, das der Urheber vermarktet, zielt sein Unterlassungsanspruch gegen nicht genehmigte Nutzungen im Wesentlichen darauf ab, dieses Lizenzinteresse zu sichern. Bei einer solchen Interessenlage ist es sachgerecht, f&#252;r die Streitwertbemessung auf den vom Urheber aufgezeigten drohenden Lizenzschaden abzustellen. Das Interesse eines Urhebers, Rechtsverletzungen zuk&#252;nftig zu unterbinden, ist aber nicht zwangsl&#228;ufig auf einen (Lizenz)Vertragsschluss mit dem Rechtsverletzer gerichtet noch wird es durch die m&#246;glichen Einnahmen des Kl&#228;gers durch einen solchen Vertragsschluss stets begrenzt. Vielmehr kann es dem Urheber auch um die wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verst&#246;&#223;e gegen seine geistigen Schutzrechte gehen und dieses Interesse sogar im Vordergrund stehen. Wird das Werk z. B. vom Urheber in der Werbung f&#252;r seine eigenen Produkte verwendet, kann der Urheber ein beachtenswertes Interesse daran haben, dass &#252;berhaupt niemand sonst sein Werk zur Werbung nutzt. Ansonsten best&#252;nde n&#228;mlich die Gefahr, dass der erhoffte Werbeerfolg bei dem vom Urheber beworbenen Produkt ausbleibt bzw. durch die Drittverwendung abgeschw&#228;cht wird. Die Abwehr solcher Folgesch&#228;den ist dann bei der Streitwertbemessung zu ber&#252;cksichtigen. Schlie&#223;lich ist aber auch denkbar, dass der Urheber &#252;berhaupt keine Vermarktung seines Werkes w&#252;nscht, also gar kein Lizenzierungsinteresse hat und es ihm nur um die Achtung seiner sch&#246;pferischen Leistung geht, so dass ein immaterielles Interesse bei der Streitwertbemessung den Ausschlag gibt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>5</a></dt>\n<dd><p>Vorliegend hat der Beklagte ein vom Kl&#228;ger gefertigtes Produktfoto f&#252;r einen privaten EBay-Verkauf verwendet. Der Kl&#228;ger selbst hat dieses erstellt, um das von ihm auf dem Lichtbild abgebildete Mischpult bei seinem eigenen Internetauftritt in seinem Internetshop werbewirksam neben einer textlichen Beschreibung bildlich zu pr&#228;sentieren und zum Kauf anzubieten. Infolgedessen hat er ein Interesse daran, dass dieses Bild nicht von Konkurrenten genutzt wird, weil ein weiteres Angebot mit diesem Bild seinem eigenen Auftritt die Einmaligkeit nimmt. Andererseits ist aber zu ber&#252;cksichtigen, dass die Ablichtung eines Mischpultes in der vom Kl&#228;ger vorgenommenen Art und Weise zwar einigen technischen Aufwand erfordert, jedoch das Urheberrecht an einem so gefertigten Foto keinen Motivschutz gew&#228;hrt. Der Kl&#228;ger ist deshalb nicht davor gesch&#252;tzt, dass nicht auch andere das auf dem Bild abgelichtete Mischpult in &#228;hnlicher Art und Weise ebenfalls bildlich festhalten und diese so gefertigten Fotos bei ihrem Verkauf einsetzen. Dass danach beschriebene Abwehrinteresse des Kl&#228;gers l&#228;sst sich damit nicht konkret beziffern. Aus der im gewerblichen Rechtsschutz anerkannten Methode der dreifachen Schadensberechnung, die der Gesetzgeber f&#252;r das Urheberrecht mit &#167; 97 Abs. 2 UrhG kodifiziert hat, ergibt sich jedoch, dass ein Schaden mittels der Lizenzanalogie beziffert werden kann. Da der Unterlassungsanspruch darauf abzielt, zuk&#252;nftige Sch&#228;den zu verhindern, erscheint es in einem solchen Fall sachgerecht, das mit dem Unterlassungsanspruch verfolgte Abwehrinteresse f&#252;r die Streitwertbemessung dann unter Ber&#252;cksichtigung dieses Rechtsgedankens zu bemessen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>6</a></dt>\n<dd><p>Ein gewichtiges Indiz f&#252;r die Sch&#228;tzung des mit dem Unterlassungsantrag abzuwehrenden Lizenzschadens sind dabei die Angaben der klagenden Partei in der Klageschrift. Diese sind noch unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits und k&#246;nnen deshalb regelm&#228;&#223;ig der Streitwertsch&#228;tzung zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den von der klagenden Partei mitgeteilten Umst&#228;nden deren offenkundige Fehlerhaftigkeit ergibt. Eine Pr&#252;fung dahingehend, ob der vom Kl&#228;ger benannte Lizenzsatz marktgerecht ist, findet hingegen bei der Streitwertbemessung nicht statt, weil diese sich eben an den Vorstellungen des Kl&#228;gers orientiert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>7</a></dt>\n<dd><p>Den Lizenzsatz f&#252;r das vom Beklagten genutzte Bild hat der Kl&#228;ger mit 150,00 &#8364; bemessen. Ber&#252;cksichtigt man dar&#252;ber hinaus, dass sich die Verteidigung von Urheberrechten mit einem Unterlassungsanspruch nicht auf das Verfolgungsinteresse innerhalb des jeweiligen (potenziellen) Lizenzverh&#228;ltnisses beschr&#228;nkt, ist es weiter sachgerecht, diesen Lizenzsatz f&#252;r die Streitwertbemessung des Unterlassungsanspruchs grds. zu verdoppeln, weil mit dem Unterlassungsanspruch eben gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollen. Dies gilt zumindest dann, wenn wie hier das Bild lediglich f&#252;r einen privaten Ebay-Verkauf verwendet worden ist und keine weiteren konkreten Anhaltspunkte f&#252;r eine umfassendere Nutzung des Bildes durch den Verletzer dargetan werden, die einen h&#246;heren Multiplikations-Faktor rechtfertigen. Der Streitwert f&#252;r den Unterlassungsantrag bel&#228;uft sich danach auf 300,00 &#8364;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger meint, dass sich die lange Laufzeit des Urheberrechts streitwerterh&#246;hend auswirken m&#252;sse, weil danach &#252;ber l&#228;ngere Zeit Verletzungen drohen, wird verkannt, dass die Nutzung seines Fotos im Lizenzwege durch das abgebildete Motiv ma&#223;geblich beschr&#228;nkt wird. Es handelt sich um Funktionsfotographie, die wirtschaftlich zeitlich nur begrenzt vermarktungsf&#228;hig ist. Schlie&#223;lich ist das Foto f&#252;r den Verkauf des dort abgebildeten Produktes nur so lange von Interesse, wie ein Markt f&#252;r das abgebildete Produkt besteht. Da es sich bei einem Mischpult um ein technisches Produkt aus einem Bereich mit raschen, st&#228;ndig neuen Innovationen handelt, bietet die Dauer des Urheberrechts f&#252;r die Streitwertbemessung keinen relevanten Ankn&#252;pfungspunkt. Im &#220;brigen ist bei einem Privatverkauf die Gefahr weiterer Verletzungen schon deshalb minimiert, weil ein Privatanbieter meist nur Einzelst&#252;cke zum Verkauf anbietet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht, dass der Streitwert bei solcher Art Unterlassungsanspr&#252;chen aus Gr&#252;nden der Abschreckung zu erh&#246;hen sei (vgl. exemplarisch OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342 - Kartenausschnitte; GRUR-RR 2007, 375 - Filesharing und OLG Rostock WRP 2007, 1264), vermag der Senat nicht zu folgen (so auch im Ergebnis OLG Schleswig GRUR-RR 2010, 126). Generalpr&#228;ventive Erw&#228;gungen m&#252;ssen bei der Streitwertfestsetzung, auf deren Grundlage die Gerichts- und Rechtsanwaltsgeb&#252;hren festgesetzt werden, au&#223;er Betracht bleiben. Hierbei handelt es sich um einen im Strafrecht anerkannten Strafzweck, der zum Strafmonopol des Staates geh&#246;rt und kein beachtenswertes Interesse einer Partei im Zivilverfahren bei der Streitwertbemessung darstellen kann. Hinzu kommt, dass ein erh&#246;hter Streitwert f&#252;r den Unterlassungsanspruch auch tats&#228;chlich nicht im Interesse des Urhebers liegt, sondern diesen sogar beschwert. Die Notwendigkeit der vorgerichtlichen Abmahnung des Verletzten zur Vermeidung einer Kostenentscheidung nach &#167; 93 ZPO verbunden mit der Kostendeckelung gem. &#167; 97a Abs. 2 UrhG f&#252;hrt n&#228;mlich dazu, dass der Urheber einen Teil seiner Kosten f&#252;r die Abmahnung nach einem \"so erh&#246;hten\" Streitwert selbst zu tragen hat. Das, was zur Abschreckung des Verletzers gedacht ist, trifft damit den Verletzten, mithin den Urheberrechtsinhaber selbst. Dar&#252;ber hinaus wird ein Urheber, der sich f&#252;r eine Klage entscheidet, auch immer bedenken, dass er selbst im Falle des Obsiegens die von ihm verauslagten Kosten nicht in jedem Fall erfolgreich beitreiben kann. Sofern der Verletzer nicht &#252;ber die notwendigen finanziellen Mittel verf&#252;gt, wird der Kl&#228;ger zumindest auf Zeit diese Kosten selbst tragen m&#252;ssen, so dass er auch deshalb nicht nach dem Ma&#223;stab generalpr&#228;ventiver Erw&#228;gungen ein Interesse an einer Heraufsetzung des Streitwertes hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Auch das Argument, dass der Gesichtspunkt der Abschreckung der vom Gesetzgeber gewollten Schutzverbesserung geistigen Eigentums entspreche, tr&#228;gt bei n&#228;herer Betrachtung vor diesem Hintergrund nicht. Schlie&#223;lich f&#252;hrt die so erfolgte Streitwerterh&#246;hung zu einem erh&#246;hten Kostenrisiko des Urhebers und erschwert deshalb auch seine Rechtsverfolgung im Falle von Urheberrechtsverst&#246;&#223;en. Soweit der Urheber ein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung hat, kann er hierzu einen Strafantrag stellen, sofern der Urheberrechtsversto&#223; zugleich eine Straftat im Sinne des &#167; 106 Abs. 1 UrhG darstellt. In einem solchen Verfahren k&#246;nnen bei einer Strafzumessung ggfs. generalpr&#228;ventive Erw&#228;gungen ber&#252;cksichtigt werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Dass bei einer solchen Art Streitwertbemessung f&#252;r eine Vielzahl von Verfahren nicht mehr die bei den Landgerichten eingerichteten Spezialkammern f&#252;r Urheberrechtsverst&#246;&#223;e sachlich zust&#228;ndig sind, sondern die Amtsgerichte (&#167; 23 GVG), ist eine hinzunehmende Folge, die nur der Gesetzgeber - so wie im Wettbewerbsrecht (&#167; 13 Abs. 1 S. 1 UWG) und Markenrecht (&#167; 140 Abs. 1 MarkenG) auch geschehen - durch die Schaffung einer streitwertunabh&#228;ngigen Zust&#228;ndigkeit der Landgerichte bei Urheberrechtsverletzungen &#228;ndern kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>2. Der somit f&#252;r den Unterlassungsanspruch zu ber&#252;cksichtigende Streitwert i. H. v. 300,00 &#8364; ist wegen des weiterhin gestellten Zahlungsantrages i. H. v. 300,00 &#8364; entsprechend auf 600,00 &#8364; zu erh&#246;hen. Der mit dem Klagantrag geltend gemachte Befreiungsanspruch bezogen auf vorgerichtliche anwaltliche Kosten wirkt sich bei der Streitwertbemessung gem. &#167; 4 Abs. 1 ZPO nicht aus, weil es sich um Nebenkosten handelt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>3. Die Kostenentscheidung f&#252;r diesen Beschluss folgt aus &#167; 68 Abs. 3 GKG.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=KORE226852011&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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