List view for cases

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    "date": "2011-06-08",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger wendet sich gegen das Nichtbestehen des praktischen Teiles der staatlichen Abschlusspr&#252;fung in der Physiotherapie.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der am &#8230; 1968 geborene Kl&#228;ger besuchte im Rahmen seiner Ausbildung zum Physiotherapeuten die staatlich genehmigte Berufsfachschule f&#252;r Physiotherapie \"Schulen Dr. Rohrbach Hannover\". Im Anschluss daran nahm er im August 2006 an der staatlichen Pr&#252;fung in der Physiotherapie teil. Da eine der Aufsichtsarbeiten im schriftlichen Teil der Pr&#252;fung mit \"mangelhaft\", ein Fach im m&#252;ndlichen Teil mit \"mangelhaft\" und zwei F&#228;chergruppen im praktischen Teil jeweils mit \"mangelhaft\" bewertet wurden, bestand der Kl&#228;ger keinen der drei Pr&#252;fungsteile. Dies teilte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 1. September 2006 mit und erkl&#228;rte die staatliche Pr&#252;fung in der Physiotherapie als nicht bestanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Auf den gegen den Pr&#252;fungsbescheid erhobenen Widerspruch schlossen die Beteiligten einen Vergleich dar&#252;ber, dass die praktische Pr&#252;fung nicht gewertet und dem Kl&#228;ger Gelegenheit gegeben werde, die praktische Pr&#252;fung ohne Auflagen unter dem Vorsitz des Beklagten, Herrn Dr. F., erneut durchzuf&#252;hren. Aufgrund dieses Vergleichs nahm der Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 2007 den Bescheid vom 1. September 2006 bez&#252;glich des praktischen Teils der Pr&#252;fung zur&#252;ck und teilte dem Kl&#228;ger mit, er sei berechtigt, diesen Teil erneut als Erstpr&#252;fung abzulegen. Die Wiederholungspr&#252;fung im schriftlichen und m&#252;ndlichen Teil k&#246;nne er nach Ablegung des praktischen Teiles beantragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Der Schulleiter G. der Schulen Dr. Rohrbach Hannover teilte dem Kl&#228;ger unter dem 17. April 2007 mit, dass er im August 2007 die praktische Pr&#252;fung erneut als Erstpr&#252;fung durchf&#252;hren k&#246;nne und wies darauf hin, dass er von den Dozenten gepr&#252;ft werde, die ihn in seiner bisherigen Ausbildung unterrichtet h&#228;tten. Mit Schreiben vom 28. Mai 2007 (Bl. 76 f. Beiakte - BA - B) wandte sich der Kl&#228;ger an Herrn Dr. F. und lehnte die Pr&#252;fer G., H., I. und J. sowie die Pr&#252;ferinnen K., L. und M. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Aufgrund der Vorf&#228;lle bei seiner letzten Pr&#252;fung k&#246;nne er von ihnen einen fairen Pr&#252;fungsablauf nicht erwarten. So habe sich Herr G. u.a. im letzten Staatsexamen in einer praktischen Pr&#252;fung mit einem abwertenden Vorurteil &#252;ber seinen Wissensstand gegen&#252;ber einer anderen Pr&#252;ferin ge&#228;u&#223;ert. Herr Dr. F. verwies mit Schreiben vom 4. Juni 2007 (Bl. 78 BA B) darauf, dass er zugesagt habe, den Pr&#252;fungsvorsitz pers&#246;nlich zu &#252;bernehmen, er aber keine Veranlassung s&#228;he, den von ihm bestellten Pr&#252;fungsausschuss zu &#228;ndern, weil dem Kl&#228;ger auch zum Zeitpunkt des Vergleichs bekannt gewesen sei, dass nach &#167; 3 Abs. 1 der Ausbildungs- und Pr&#252;fungsverordnung f&#252;r Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) dem Pr&#252;fungsausschuss diejenigen Fachpr&#252;fer angeh&#246;ren sollen, die den Pr&#252;fling in dem Pr&#252;fungsfach &#252;berwiegend ausgebildet haben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Im August 2007 legte der Kl&#228;ger den praktischen Teil der Physiotherapeuten-Pr&#252;fung erneut als Erstpr&#252;fung ab. Seine Leistungen in den F&#228;chern \"Krankengymnastische Behandlungstechniken\" (F&#228;cher 1a.1-3), \"Bewegungserziehung\" (Fach 1b) und \"Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten\" (Fach 3.1. \"KG-Chirurgie\" und Fach 3.2. \"KG-Neurologie\") wurden jeweils mit der Note \"mangelhaft (5)\" bewertet. Mit Bescheid vom 30. August 2007 teilte der Beklagte dem Kl&#228;ger mit, dass er aufgrund mangelhafter Leistungen im Fach Spezielle Krankheitslehre des schriftlichen Pr&#252;fungsteils, mangelhafter Leistungen im Fach Physiologie im m&#252;ndlichen Pr&#252;fungsteil und den vorstehend genannten mangelhaften Leistungen in den F&#228;chergruppen des praktischen Teils die staatliche Pr&#252;fung in der Physiotherapie nicht bestanden habe. Er wies darauf hin, dass die Wiederholungspr&#252;fung sp&#228;testens zw&#246;lf Monate nach der letzten Pr&#252;fung abgeschlossen sein m&#252;sse.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Dagegen erhob der Kl&#228;ger am 14. September 2007 Widerspruch und machte zur Begr&#252;ndung vor allem eine Voreingenommenheit verschiedener Pr&#252;fer, eine fehlerhafte Zusammensetzung des Pr&#252;fungsausschusses, die dauerhafte Anwesenheit des Schulleiters G. in all seinen Pr&#252;fungen, Fehler im Pr&#252;fungsprotokoll und eine unzutreffende Benotung seiner Leistungen in den F&#228;chern \"KG-Chirurgie\", \"KG-Neurologie\", \"Krankengymnastische Behandlungstechniken\" und \"Bewegungserziehung\" geltend.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Der Schulleiter G. widersprach in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25. Februar 2008 dem Vorwurf der Voreingenommenheit und betonte, es habe entgegen der Darstellung des Kl&#228;gers im Laufe seiner Ausbildung keine Differenzen zwischen ihnen gegeben. Seiner Kenntnis nach sei es auch zwischen dem Kl&#228;ger und anderen Lehrkr&#228;ften w&#228;hrend der gesamten Ausbildung nicht zu Auseinandersetzungen gekommen. In einem Fall sei der Kl&#228;ger vertrauensvoll wegen Problemen mit einer Dozentin auf ihn zugekommen und er habe als Vermittler fungiert. Sein Interesse am Ablauf aller Pr&#252;fungen beruhe darauf, dass er f&#252;r deren Organisation zust&#228;ndig sei. Die anderen Pr&#252;fer k&#246;nne und wolle er nicht beeinflussen. In der Pr&#252;fungsniederschrift werde das praktische Handeln des Pr&#252;flings protokollierend von beiden Pr&#252;fern begleitet, ohne dass diese sich dabei abspr&#228;chen. Der Kl&#228;ger sei auch von den Dozenten, die ihn unterrichtet h&#228;tten, gepr&#252;ft worden. Frau L. habe es abgelehnt, den Kl&#228;ger zu pr&#252;fen. Herr Dr. F. habe gewusst, dass bei den Pr&#252;fern Bedenken bestanden h&#228;tten, weil sie schon nach der ersten Abschlusspr&#252;fung der Meinung gewesen seien, dass der Kl&#228;ger sich selbst nicht richtig eingesch&#228;tzt habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Nach Einholung von schriftlichen Stellungnahmen der Pr&#252;fer zur inhaltlichen Bewertung der kl&#228;gerischen Leistungen wies die Landesschulbeh&#246;rde Hannover mit Widerspruchsbescheid vom 10. M&#228;rz 2008 den Widerspruch des Kl&#228;gers gegen den Bescheid des Beklagten &#252;ber das Nichtbestehen der Pr&#252;fung als unbegr&#252;ndet zur&#252;ck. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte sie u.a. aus, dass der Pr&#252;fungsausschuss ordnungsgem&#228;&#223; besetzt gewesen sei. Selbst wenn er fehlerhaft besetzt gewesen w&#228;re, k&#246;nne dies nicht zur Aufhebung der Pr&#252;fungsentscheidung f&#252;hren, weil der Kl&#228;ger diese R&#252;ge vor Beginn der Pr&#252;fung h&#228;tte erheben m&#252;ssen. Hinsichtlich der ger&#252;gten Benotung der einzelnen F&#228;cher sei die Verletzung allgemein anerkannter Bewertungsgrunds&#228;tze ebenso wenig ersichtlich wie sachfremde Erw&#228;gungen, Willk&#252;r oder Verfahrensfehler.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Am 11. April 2008 hat der Kl&#228;ger Klage erhoben. Zur Begr&#252;ndung hat er wiederholt, weshalb er die Bewertungen der einzelnen F&#228;cher f&#252;r fehlerhaft halte. Au&#223;erdem hat er darauf hingewiesen, dass er mit Scheiben vom 28. Mai 2007 den Pr&#252;ferbesetzungsplan sofort und die Zusammensetzung des Pr&#252;fungsausschusses vor Beginn der praktischen Pr&#252;fung nochmals m&#252;ndlich ger&#252;gt habe. Die Ergebnisse der praktischen Pr&#252;fung seien auch im Vergleich zu den Zeugnissen, die er f&#252;r abgeleistete Praktika erhalten habe, und in denen ihm durchg&#228;ngig eine gute bis sehr gute Arbeit bescheinigt worden sei, nicht erkl&#228;rlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Nachdem der Kl&#228;ger zun&#228;chst nur die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 30. August 2007 und des Widerspruchsbescheids der Landesschulbeh&#246;rde vom 10. M&#228;rz 2008 beantragt hat, hat er im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens seinen Antrag erweitert und beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">den Bescheid des Beklagten vom 30. August 2007 sowie den Widerspruchsbescheid der Landesschulbeh&#246;rde vom 10. M&#228;rz 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn &#252;ber das Ergebnis der im August 2007 durchgef&#252;hrten Pr&#252;fung in der Physiotherapie neu zu bescheiden und dabei die mangelhaft bewerteten Leistungen in den F&#228;chern 1a (Krankengymnastische Behandlungstechniken), 1b (Bewegungserziehung), 3.1 (Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten Chirurgie oder Orthop&#228;die) sowie 3.2 (Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie, Gyn&#228;kologie oder P&#228;diatrie) mindestens mit der Note \"ausreichend (4)\" zu bewerten sowie im &#252;brigen die Benotung des praktischen Teils im angefochtenen Bescheid vorzunehmen und insgesamt die Pr&#252;fung als bestanden zu erkl&#228;ren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte hat beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Er hat erwidert: Die Klage sei mit dem neuen Verpflichtungsantrag unzul&#228;ssig. Bereits mit dem Widerspruch habe der Kl&#228;ger nur die praktische Pr&#252;fung aus dem Jahr 2007 angegriffen. Hinsichtlich des Anfechtungsantrags fehle ihm das Rechtsschutzbed&#252;rfnis, weil ihm die Klage keinen Vorteil bringe. Selbst mit einer Notenverbesserung der praktischen Pr&#252;fung habe er die Pr&#252;fung insgesamt nicht bestanden, weil auch das Ergebnis der m&#252;ndlichen und schriftlichen Pr&#252;fung mangelhaft gewesen sei und der Kl&#228;ger eine Wiederholungspr&#252;fung nicht sp&#228;testens zw&#246;lf Monate nach der letzten Pr&#252;fung abgeschlossen habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat mit dem auf die m&#252;ndliche Verhandlung vom 24. Juni 2009 ergangenen Urteil die Klage abgewiesen. Sowohl die Verpflichtungs- als auch die Anfechtungsklage seien unzul&#228;ssig. Der Kl&#228;ger habe best&#228;tigt, dass er sich nach dem Ablauf des praktischen Pr&#252;fungsteils im August 2007 beim Beklagten nicht zur Wiederholungspr&#252;fung des schriftlichen sowie des m&#252;ndlichen Pr&#252;fungsteils gemeldet habe, und dass eine Pr&#252;fungswiederholung f&#252;r ihn nicht in Betracht komme. Damit stehe fest, dass er die staatliche Pr&#252;fung in der Physiotherapie unabh&#228;ngig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht mehr bestehen k&#246;nne. Die verl&#228;ngerte Zw&#246;lfmonatsfrist sei sp&#228;testens mit Ablegung des praktischen Pr&#252;fungsteils in der Zeit vom 20. bis 23. August 2007 erneut in Gang gesetzt worden und mit Ablauf des 23. August 2008 verstrichen. Der Beklagte habe den Kl&#228;ger im Bescheid vom 30. August 2007 auch ausdr&#252;cklich darauf hingewiesen, dass die Wiederholungspr&#252;fung sp&#228;testens zw&#246;lf Monate nach der letzten Pr&#252;fung abgeschlossen sein m&#252;sse.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Gegen dieses Urteil hat der Senat auf den Antrag des Kl&#228;gers mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 (8 LA 135/09) die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen, soweit sich der Kl&#228;ger gegen die Abweisung seines Anfechtungsantrags wendet. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass auch ein nachtr&#228;glich wegen fehlerhafter Durchf&#252;hrung als nicht erfolgt eingestufter Pr&#252;fungsteil als abgelegte \"erste\" Pr&#252;fung anzusehen sei. Ein solcher Schluss widerspreche eben gerade der Annahme, eine solche Pr&#252;fung als nicht erfolgt einzustufen, und zus&#228;tzlich dem allgemein f&#252;r die - rechtlich als Erstpr&#252;fung anzusehende - \"Wiederholung\" von fehlerhaft durchgef&#252;hrten Pr&#252;fungen geltenden \"Prinzip des geringstm&#246;glichen Nachteils\". Hinsichtlich des Verpflichtungsantrags hat der Senat hiergegen den Antrag des Kl&#228;gers auf Zulassung der Berufung abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Die hinsichtlich des erfolglos gebliebenen Teils des Zulassungsantrags erhobene Gegenvorstellung des Kl&#228;gers hat der Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 als unstatthaft verworfen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Zur Begr&#252;ndung seiner Berufung tr&#228;gt der Kl&#228;ger vor, er habe ein Rechtsschutzbed&#252;rfnis f&#252;r dieses Verfahren. Soweit im angegriffenen Urteil ausgef&#252;hrt werde, f&#252;r ihn komme eine Pr&#252;fungswiederholung nicht in Betracht, beruhe diese Annahme auf einer Fehlinterpretation, denn er habe nur den Wunsch nach einem unabh&#228;ngigen, nicht an der Schule Dr. Rohrbach t&#228;tigen Pr&#252;fungsausschuss ge&#228;u&#223;ert. Die Anwesenheit des Schulleiters G. bei seiner praktischen Pr&#252;fung habe gegen den Grundsatz der Nicht-&#214;ffentlichkeit in der Pr&#252;fung versto&#223;en. Zwischen ihm - dem Kl&#228;ger - und Herrn G. sei es im Laufe der Ausbildung immer wieder zu starken Differenzen gekommen, und Herr G. habe gegen&#252;ber den anderen Pr&#252;fern ge&#228;u&#223;ert, daf&#252;r sorgen zu wollen, dass er die Pr&#252;fung nicht bestehe. Au&#223;erdem f&#252;ge er ein Gespr&#228;chsprotokoll &#252;ber eine Auseinandersetzung mit Frau K. am 3. Mai 2005 bei, in der sie ihm ihre Macht als Pr&#252;ferin angedroht habe. Der Pr&#252;fungsausschuss sei fehlerhaft besetzt gewesen, was er noch vor Beginn der Pr&#252;fung wegen der Besorgnis der Befangenheit f&#252;r die Pr&#252;fer G., H., K., L., I., J. und M. ger&#252;gt habe. Die Landesschulbeh&#246;rde sei in ihrem Widerspruchsbescheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass er dies nicht getan habe und &#252;bersehe damit sein Schreiben vom 28. Mai 2007 an den Pr&#252;fungsvorsitzenden Dr. F.. Seine Pr&#252;fung im Fach 3.2 \"KG-Neurologie (Diagnose Zustand nach appoplex links)\" versto&#223;e gegen &#167; 3 Abs. 1 PhysTh-APrV, wonach dem Pr&#252;fungsausschuss diejenigen Pr&#252;fer angeh&#246;ren sollen, die den Pr&#252;fling in dem Pr&#252;fungsfach &#252;berwiegend ausgebildet haben. Er sei von Herrn I. gepr&#252;ft worden, obwohl das Fach w&#228;hrend seiner gesamten Ausbildung von Frau N. unterrichtet worden sei. Inhaltlich habe man ihm vorgehalten, er habe eine Massage des Schulterg&#252;rtels mit Tiefenfriktion durchgef&#252;hrt, obgleich dies bei einem derartigen Krankheitsbild kontraindiziert sei. Tats&#228;chlich habe er jedoch eine \"oberfl&#228;chliche Petrisage\", die der Entspannung diene, durchgef&#252;hrt. Soweit kritisiert werde, er habe Trampolinaktivit&#228;ten nicht durchgef&#252;hrt, habe er dadurch dem Patienten eine Stresssituation erspart, die dessen Genesung verhindert h&#228;tte. Dieser Pr&#252;fungsteil sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil er nur im Fach Neurologie gepr&#252;ft worden sei, obgleich er zus&#228;tzlich im Bereich der Inneren Medizin und entweder im Bereich der Gyn&#228;kologie oder der P&#228;diatrie h&#228;tte gepr&#252;ft werden m&#252;ssen. &#167; 14 Abs. 1 Nr. 3 PhysTh-APrV verlange, dass der Pr&#252;fling an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie, Gyn&#228;kologie oder P&#228;diatrie \"je\" eine Befunderhebung durchzuf&#252;hren habe. Im Pr&#252;fungsfach 3.1. \"KG-Chirurgie (Diagnose H&#252;ft TEP postoperativ 9. Tag)\" sei er auch von einer Fachlehrerin (Frau K.) gepr&#252;ft worden, die ihn nicht unterrichtet habe. Unterrichtet worden sei das Fach &#252;berwiegend von Frau L.. Im Pr&#252;fungsprotokoll sei vermerkt worden, dass eine Mobilisation in der Flexion und Extension weder passiv noch aktiv stattgefunden habe. Dies treffe nicht zu, und im Protokoll sei auch nicht vermerkt, was er stattdessen gemacht habe. Im letzten Punkt des Pr&#252;fungsprotokolls finde sich die unzutreffende Bemerkung, er habe dem Patienten zur Steigerung der Belastung die St&#252;tzen wegnehmen wollen und fahrl&#228;ssig gehandelt. Das Pr&#252;fungsprotokoll sei daher insgesamt falsch. F&#252;r das Pr&#252;fungsfach 1a.3 \"Atemtherapie\" fehle im Protokoll eine Diagnose, so dass fraglich sei, welches Krankheitsbild &#252;berhaupt habe behandelt werden sollen. Die Protokollf&#252;hrung des Pr&#252;fers O. sei f&#252;r eine Notengebung nicht ausreichend. Fremdw&#246;rter wie \"nicht ad&#228;quat\", \"nur passiv gezeigt\", \"keine ad&#228;quate Reihenfolge\", \"auf Nachfrage korrigiert\" und \"theoretische Erl&#228;uterung nicht fl&#252;ssig und vollst&#228;ndig\" lie&#223;en nicht erkennen, wie die Note \"mangelhaft\" zustande gekommen sei. Beim Pr&#252;fungsfach 1a.2 \"Manuelle Therapie\", Diagnose: Beweglichkeitseinschr&#228;nkung im Handgelenk, ergebe sich aus dem Pr&#252;fungsprotokoll nur, dass die Pr&#252;fer M. und I. kritisiert h&#228;tten, seine Grifftechnik sei nicht richtig gewesen. Eine mittelbare oder unmittelbare Patientengef&#228;hrdung sei damit nicht verbunden, so dass die Benotung mit \"mangelhaft\" nicht zutreffend sei. Au&#223;erdem sei er vom Protokollanten I. mit Zwischenfragen \"bombardiert\" worden. Da er am Tag zuvor in der Pr&#252;fung \"KG-Neurologie\" einen Streit mit Herrn I. gehabt habe, habe er sich bei dieser Pr&#252;fung nicht konzentrieren k&#246;nnen und die Pr&#252;fung unter erh&#246;htem Druck durchf&#252;hren m&#252;ssen. Zwar sei das Pr&#252;fungsfach 1a.1 \"Br&#252;gger-Therapie mit \"ausreichend\" bewertet worden, aber auch aus dem dar&#252;ber gef&#252;hrten, oberfl&#228;chlichen Protokoll, das eine schwache Leistung erw&#228;hne, lasse sich die Bewertung nicht nachvollziehen. Im Pr&#252;fungsprotokoll zum Fach 1.b \"Bewegungserziehung\", Diagnose Morbus Parkinson, finde sich sogar ein Widerspruch zwischen der Pr&#252;ferin P. und dem Pr&#252;fer G.. Die Pr&#252;ferin P. habe protokolliert, dass er die Behandlungskeulen erst nach ihrer Aufforderung eingesetzt habe, w&#228;hrend der Pr&#252;fer G. notiert habe: \"Zu Beginn Behandlungskeulen nicht gen&#252;gend vorbereitet\". Soweit Herr G. protokolliert habe, die Behandlungskeulen seien als Schl&#228;ger f&#252;r Luftballons benutzt worden, k&#246;nne dies fehlinterpretiert werden. Er habe die Patienten sich gegen&#252;ber sitzen lassen und die Luftballons mit den Behandlungskeulen einander zuspielen lassen. Ausschlaggebend f&#252;r die Bewertung mit \"mangelhaft\" sei wohl gewesen, dass er auf die Frage, wie man bei einer Parkinson-Gruppe den sogenannten \"Kick-Start\", den die Patienten ben&#246;tigen, um in die Gangbewegung hineinzukommen, ausl&#246;sen k&#246;nne, geantwortet habe, wenn er keine anderen Hindernisse zur Verf&#252;gung habe, k&#246;nne er sein Bein sichtbar in den Weg stellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat zun&#228;chst beantragt, das angefochtene Urteil abzu&#228;ndern und den Bescheid des Beklagten vom 30. August 2007 sowie den Widerspruchsbescheid der Landesschulbeh&#246;rde vom 10. M&#228;rz 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn &#252;ber das Ergebnis der im August 2007 durchgef&#252;hrten Pr&#252;fung im praktischen Teil der staatlichen Pr&#252;fung in der Physiotherapie neu zu bescheiden und insgesamt die Pr&#252;fung als bestanden zu erkl&#228;ren. In der m&#252;ndlichen Verhandlung hat der Kl&#228;ger seine Berufung hinsichtlich des Verpflichtungsantrags zur&#252;ckgenommen. Er beantragt nunmehr,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">das angefochtene Urteil zu &#228;ndern, soweit es den erstinstanzlich gestellten Anfechtungsantrag abgewiesen hat, und den Bescheid des Beklagten vom 30. August 2007 sowie den Widerspruchsbescheid der Landesschulbeh&#246;rde vom 10. M&#228;rz 2008 aufzuheben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Er h&#228;lt das Rechtsschutzbed&#252;rfnis des Kl&#228;gers weiterhin f&#252;r zweifelhaft, weil ihm die Klage keinen Vorteil bringe. Der Kl&#228;ger habe die Zw&#246;lfmonatsfrist f&#252;r die Anmeldung zur Wiederholungspr&#252;fung &#252;berschritten. Diese Frist habe unabh&#228;ngig von Widerspruch und Klage gegen das Nichtbestehen der praktischen Pr&#252;fung sp&#228;testens ab September 2007 zu laufen begonnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge des Beklagten (Beiakten A und B) verwiesen, die Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Das Verfahren ist gem&#228;&#223; &#167;&#167; 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kl&#228;ger das im Berufungsverfahren zun&#228;chst noch aufrecht erhaltene Verpflichtungsbegehren auf Neubewertung und Bestehen der Pr&#252;fung in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat zur&#252;ckgenommen hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Die im &#220;brigen zul&#228;ssige Berufung des Kl&#228;gers ist nicht begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Allerdings hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, die Klage sei mangels Rechtsschutzbed&#252;rfnisses schon unzul&#228;ssig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat ein Rechtsschutzbed&#252;rfnis f&#252;r seine Anfechtungsklage gegen die Pr&#252;fungsentscheidung. Entgegen der Auffassung des Beklagten bringt ihm die Klage einen Vorteil. Insoweit hat der Senat im Zulassungsbeschluss vom 13. Oktober 2009 (8 LA 135/09) bereits ausdr&#252;cklich festgestellt, es stehe au&#223;er Frage, dass dem Kl&#228;ger bei einem Erfolg seiner Anfechtungsklage erneut die Ablegung der praktischen Pr&#252;fung als \"Erstpr&#252;fung\" zu erm&#246;glichen sei und es insoweit keines weiteren (Leistungs-)An-trages bedurft habe (so auch Niehues, Schul- und Pr&#252;fungsrecht Band 2, Pr&#252;fungsrecht, 4. Aufl. Rn. 811). Dies gilt sowohl f&#252;r einen Erfolg der Klage in Bezug auf die ger&#252;gten Verfahrensfehler als auch auf die geltend gemachten Bewertungsfehler. Die Anfechtungsklage er&#246;ffnet zwar &#252;ber die Aufhebung der Pr&#252;fungsentscheidung nur den Weg f&#252;r eine erneute Pr&#252;fungsm&#246;glichkeit und nicht f&#252;r eine bessere Bewertung. Deshalb wird sie &#252;blicherweise dann erhoben, wenn Fehler im Pr&#252;fungsverfahren ger&#252;gt werden (vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 811). Ist - so wie hier - eine Verpflichtungsklage, mit der ein Anspruch auf Neubewertung verfolgt werden k&#246;nnte, nicht mehr zul&#228;ssig, kann aber auch bei inhaltlichen M&#228;ngeln der Bewertung zumindest eine Aufhebung der Pr&#252;fungsentscheidung und erneute Ableistung der Pr&#252;fung im Interesse des Pr&#252;flings liegen (so auch bei m&#252;ndlichen Pr&#252;fungen, wenn wegen Zeitablaufs ein Anspruch auf Neubewertung ausgeschlossen ist, vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 -, NVwZ 1997, 502 f.; Niehues, a.a.O., Rn. 808 ff.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Beklagte darauf verweist, dass der Kl&#228;ger in seinem Schriftsatz vom 9. Oktober 2008 erkl&#228;rt habe, eine Wiederholungspr&#252;fung komme f&#252;r ihn nicht in Betracht, hat der Kl&#228;ger in der Begr&#252;ndung des Berufungszulassungsantrags ausdr&#252;cklich und nachvollziehbar erkl&#228;rt, diese Annahme beruhe auf einer Fehlinterpretation seiner Ausf&#252;hrungen. Dies hat den Senat auch dazu bewogen, in seinem Zulassungsbeschluss vom 13. Oktober 2009 auf Seite 6 darauf hinzuweisen, der Kl&#228;ger habe hinreichend klargestellt, dass er zu einer Wiederholung der Pr&#252;fung im schriftlichen (&#167; 12 PhysTh-APrV) und m&#252;ndlichen (&#167; 13 PhysTh-APrV) Teil antreten werde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_30\" title=\"zum Orientierungssatz\">30</a></dt>\n<dd><p>Entgegen den die Begr&#252;ndung des erstinstanzlichen Urteils wiederholenden Ausf&#252;hrungen des Beklagten kommt es f&#252;r das Rechtsschutzbed&#252;rfnis auch nicht darauf an, dass seit der letzten Pr&#252;fung im August 2007 mehr als zw&#246;lf Monate verstrichen sind. Eine &#220;berschreitung der Frist des &#167; 7 Abs. 4 Satz 4 PhysTh-APrV ist damit nicht verbunden, weil diese Frist durch die Erhebung der Klage bislang noch gar nicht zu laufen begonnen hat. Der Senat hat auch dazu in seinem Zulassungsbeschluss vom 13. Oktober 2009 bereits ausgef&#252;hrt, dass ein nachtr&#228;glich wegen fehlerhafter Durchf&#252;hrung als nicht erfolgt eingestufter Pr&#252;fungsteil nicht als Pr&#252;fung i.S.d. &#167; 7 Abs. 4 Satz 4 PhysTh-APrV anzusehen sei. Dies entspreche dem allgemein geltenden Prinzip des geringstm&#246;glichen Nachteils (vgl. Niehues, a.a.O. Rn. 502). Daran ist festzuhalten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Die Klage ist jedoch nicht begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2007 und der Widerspruchsbescheid der Landesschulbeh&#246;rde vom 10. M&#228;rz 2008 sind rechtm&#228;&#223;ig und verletzen den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Die praktische Erstpr&#252;fung zum Physiotherapeuten, an der der Kl&#228;ger im August 2007 teilgenommen hat, ist nach der auf der Grundlage des &#167; 13 Masseur- und Physiotherapeutengesetzes - MPhG - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) erlassenen Ausbildungs- und Pr&#252;fungsverordnung f&#252;r Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), in der hier ma&#223;geblichen, zuletzt durch Gesetz vom 23. M&#228;rz 2005 (BGBl. I S. 931) ge&#228;nderten Fassung, durchgef&#252;hrt und bewertet worden. Der Beklagte hat dem Kl&#228;ger zu Recht gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-APrV mitgeteilt, dass er die (Erst-)Pr&#252;fung in der Physiotherapie nicht bestanden habe. Gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 1 PhysTh-APrV ist die Pr&#252;fung nur dann bestanden, wenn jeder der nach &#167; 2 Abs. 1 PhysTh-APrV vorgeschriebenen Pr&#252;fungsteile (schriftlicher, m&#252;ndlicher und praktischer Teil) bestanden ist. Dies war hier nicht der Fall. Dass der Kl&#228;ger den schriftlichen und m&#252;ndlichen Teil der Pr&#252;fung nicht bestanden hat, ist unstreitig. Durch Abschluss des Vergleichs mit dem Beklagten, der zur Teilr&#252;cknahme seines Bescheides vom 1. September 2006 &#252;ber das Nichtbestehen der Pr&#252;fung hinsichtlich des praktischen Pr&#252;fungsteiles gef&#252;hrt hat, hat der Kl&#228;ger zugleich die Ergebnisse des schriftlichen und m&#252;ndlichen Teiles anerkannt. Insoweit ist der Bescheid vom 1. September 2006 bestandskr&#228;ftig geworden. Die Ergebnisse sind lediglich aus Klarstellungsgr&#252;nden in den hier streitgegenst&#228;ndlichen Bescheid vom 30. August 2007 &#252;bertragen worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat dar&#252;ber hinaus auch den praktischen Teil der Pr&#252;fung im August 2007 gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs. 2 Satz 3 PhysTh-APrV nicht bestanden, weil er in zwei von drei F&#228;chergruppen (F&#228;chergruppen 1 und 3, vgl. &#167; 14 Abs. 1 Nr. 1 und 3 PhysTh-APrV) mit \"mangelhaft\" (5) bewertet worden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Die Bewertung beider F&#228;chergruppen ist nicht in Folge eines fehlerhaften Pr&#252;fungsverfahrens zustande gekommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Ein Pr&#252;fungsverfahren ist u.a. dann verfahrensfehlerhaft, wenn ein Pr&#252;fungsausschuss mit Pr&#252;fern besetzt ist, die nach der Pr&#252;fungsordnung an der Pr&#252;fung nicht mitwirken d&#252;rfen oder die wegen Befangenheit ausgeschlossen sind. Grunds&#228;tzlich ist davon auszugehen, dass die vorschriftswidrige Besetzung eines Pr&#252;fungsausschusses einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt. Die vorschriftsm&#228;&#223;ige Besetzung des Pr&#252;fungsausschusses ist von erheblicher Bedeutung, weil die Wertung der Leistung im Zusammenwirken der Pr&#252;fungsausschussmitglieder erfolgt, die sich in der Beratung gegenseitig beeinflussen und kontrollieren sollen. Einen unzul&#228;ssigen Einfluss auf diese Wertungen nimmt derjenige vor, der dem Pr&#252;fungsausschuss nach den vorgegebenen Regelungen nicht angeh&#246;ren soll (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.7.1994 - 3 L 585/92 - juris Rn. 6 m.w.N., ver&#246;ffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nieders&#228;chsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit unter www.dbovg.niedersachsen.de; Zimmerling/Brehm, Pr&#252;fungsrecht, 3. Aufl., Rn. 1206 f.). Aufgrund der dem Pr&#252;fling obliegenden Mitwirkungspflichten, die dem Schutz der Chancengleichheit im Pr&#252;fungsverfahren dienen, sind Verfahrensm&#228;ngel aber rechtzeitig zu r&#252;gen. Der Anspruch des Pr&#252;flings auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt, wenn der Pr&#252;fling den Fehler kennt, die ihm zumutbare R&#252;ge unterl&#228;sst und sich auf das fehlerhafte Verfahren (z.B. auf die falsche Besetzung des Pr&#252;fungsausschusses) einl&#228;sst (vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 513 m.w.N.). F&#252;r die Entscheidung dar&#252;ber, ob eine R&#252;ge \"unverz&#252;glich\" (d.h. ohne schuldhaftes Z&#246;gern) erhoben worden ist, kommt es auch darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Pr&#252;fling in der Pr&#252;fungssituation zugemutet werden kann, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies h&#228;ngt von den Umst&#228;nden des Einzelfalles ab (vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 514 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Ob die Besetzung des Pr&#252;fungsausschusses bei den Pr&#252;fungen des Kl&#228;gers am 21. und 23. August 2007 in den F&#228;chern \"KG-Chirurgie (Fach Nr. 3.1)\" und \"KG-Neurologie (Fach Nr. 3.2)\" rechtsfehlerfrei war, l&#228;sst sich anhand der dem erkennenden Senat vorliegenden Unterlagen nicht vollst&#228;ndig aufkl&#228;ren. Selbst wenn Pr&#252;fer mitgewirkt haben sollten, die den Kl&#228;ger nicht &#252;berwiegend ausgebildet haben, hat sich der Kl&#228;ger aber auf die Pr&#252;fungen eingelassen und die fehlerhafte Besetzung erst sehr viel sp&#228;ter in seiner Widerspruchsbegr&#252;ndung, die per Fax am 3. Januar 2008 (&#252;ber vier Monate nach der Pr&#252;fung; Bl. 74 BA A) beim Beklagten eingegangen ist, ger&#252;gt. Dazu im Einzelnen:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Dass dem Pr&#252;fungsausschuss diejenigen Fachpr&#252;fer angeh&#246;ren sollen, die den Pr&#252;fling in dem Pr&#252;fungsfach &#252;berwiegend ausgebildet haben, regelt &#167; 3 Abs. 1 Nr. 3, letzter Halbsatz PhysTh-APrV. &#167; 14 Abs. 2 Satz 1 PhysTh-APrV schreibt als Spezialregelung f&#252;r den praktischen Teil der Pr&#252;fung au&#223;erdem vor, dass dieser Pr&#252;fungsteil in jedem einzelnen Fach von zwei Fachpr&#252;fern, darunter mindestens einem Fachpr&#252;fer nach &#167; 3 Abs. 1 Nr. 3b PhysTh-APrV, d.h. einem an der Schule unterrichtenden Physiotherapeuten oder Krankengymnasten oder einem Diplom-Medizinp&#228;dagogen oder Medizinp&#228;dagogen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Physiotherapeut, abgenommen und benotet wird. Auch wenn &#167; 14 Abs. 2 Satz 1 PhysTh-APrV ausdr&#252;cklich nur &#167; 3 Abs. 1 Nr. 3b PhysTh-APrV nennt, ist &#167; 3 Abs. 1 Nr. 3, letzter Halbsatz PhysTh-APrV als allgemeine Vorschrift f&#252;r alle Pr&#252;fungsteile auch auf die praktische Pr&#252;fung anwendbar. &#167; 3 Abs. 1 Nr. 3, letzter Halbsatz PhysTh-APrV bezieht sich auf den vorangegangenen Halbsatz und damit auch auf den Buchstaben b), so dass unter \"Fachpr&#252;fer, die den Pr&#252;fling in dem Pr&#252;fungsfach &#252;berwiegend ausgebildet haben\", diejenigen Personen zu verstehen sind, die den Pr&#252;fling in dem Fach &#252;berwiegend \"unterrichtet\" haben. Dass der Pr&#252;fer, der den Pr&#252;fling &#252;berwiegend im jeweiligen Fach ausgebildet hat, derjenige ist, der ihn unterrichtet hat, folgt auch aus dem Schwergewicht der dreij&#228;hrigen Ausbildung der Physiotherapeuten im theoretischen und praktischen Unterricht von 2.900 Stunden gegen&#252;ber einer praktischen Ausbildung von (nur) 1.600 Stunden (&#167; 1 Abs. 1 Satz 1 PhysTh-APrV). Der Einsatz der Pr&#252;ferin K. im Fach Chirurgie, das nach dem Vortrag des Kl&#228;gers &#252;berwiegend von Frau L. unterrichtet worden ist, und der Einsatz des Pr&#252;fers I. im Fach Neurologie, das w&#228;hrend der gesamten Ausbildung von Frau N. unterrichtet worden ist, verst&#246;&#223;t deshalb zun&#228;chst gegen &#167; 3 Abs. 1 Nr. 3, letzter Halbsatz PhysTh-APrV.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Allerdings l&#228;sst der Umstand, dass die Pr&#252;fer K. und I. den Kl&#228;ger nicht &#252;berwiegend unterrichtet haben, f&#252;r sich allein noch nicht auf eine fehlerhafte Zusammensetzung des Pr&#252;fungsausschusses schlie&#223;en. Die Regelung des &#167; 3 Abs. 1 Nr. 3, letzter Halbsatz PhysTh-APrV enth&#228;lt eine Soll-Vorschrift, die Ausnahmen zul&#228;sst (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20.7.1994 - 13 L 1680/93 -, juris Rn. 19). Dies bedeutet, dass im Ausnahmefall Pr&#252;fer eingesetzt werden k&#246;nnen, die den Pr&#252;fling in dem Pr&#252;fungsfach nicht (&#252;berwiegend) unterrichtet haben. Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B. vor, wenn ein personeller Engpass besteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20.7.1994, a.a.O., juris Rn. 20), oder der an sich \"zust&#228;ndige\" Pr&#252;fer aus pers&#246;nlichen Gr&#252;nden die Pr&#252;fung nicht abnehmen kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Bei der Pr&#252;ferin L. liegt eine solche Ausnahme vor, die es rechtfertigt, eines der stellvertretenden Mitglieder des Pr&#252;fungsausschusses als Vertreter heranzuziehen. Dazu, dass Frau L. die Pr&#252;fung nicht abgenommen hat, hat der Schulleiter G. w&#228;hrend des Widerspruchsverfahrens in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2008 mitgeteilt, Frau L. habe es abgelehnt, den Kl&#228;ger erneut zu pr&#252;fen. Auch wenn der Beklagte auf die richterliche Verf&#252;gung vom 18. August 2008 im erstinstanzlichen Verfahren, in der er aufgefordert wurde, den Selbstablehnungsvorgang von Frau L. zu &#252;bersenden und mitzuteilen, ob dem Kl&#228;ger die Selbstablehnung vor Eintritt in die Pr&#252;fung bekannt gegeben wurde, nicht reagiert hat, besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass Frau L. sich tats&#228;chlich selbst abgelehnt hat. Hinzu kommt, dass auch der Kl&#228;ger mit Schreiben vom 28. Mai 2007 u.a. Frau L. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Zwar hat Herr Dr. F. dem Kl&#228;ger daraufhin mitgeteilt, er sehe keinen Anlass, den bestellten Pr&#252;fungsausschuss zu &#228;ndern. Gleichwohl ist der Kl&#228;ger nach dem auch im Pr&#252;fungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (entsprechend &#167; 242 BGB; vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 114) damit ausgeschlossen, die fehlende Mitwirkung von Frau L. zu r&#252;gen, nachdem er sie zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Hinsichtlich der Teilnahme von Herrn I. anstelle von Frau N. in der Pr&#252;fung im Fach \"KG-Neurologie\" sind die Gr&#252;nde f&#252;r das Abweichen von der Sollvorschrift des &#167; 3 Abs. 1 Nr. 3, letzter Halbsatz PhysTh-APrV nicht bekannt. Herr I. hat in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2008 (Bl. 93 BA A) lediglich ausgef&#252;hrt, er w&#252;rde seit mehreren Jahren im Rahmen seiner T&#228;tigkeit als Physiotherapeut prim&#228;r neurologische und p&#228;diatrisch-neurologische Patienten behandeln und habe sich intensiv in diesem Bereich fortgebildet. Frau N. und Herr G. k&#246;nnten diese Fortbildungen gleichen Standards und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen. Daher sei es \"fachlich vollkommen irrelevant\", dass er mit Herrn G. zusammen die Pr&#252;fung abgenommen habe. Hierf&#252;r seien allein die Erfahrung und das fachliche Wissen in dem Fachbereich ausschlaggebend. Nach dem mutma&#223;lichen Sinn der Regelung in &#167; 3 Abs. 1 Nr. 3, letzter Halbsatz PhysTh-APrV soll indes nicht nur sicher gestellt werden, dass fachlich geeignete Pr&#252;fer die Pr&#252;fungsleistungen der Pr&#252;flinge beurteilen, sondern auch, dass die Pr&#252;flinge die Anforderungen der Pr&#252;fer aus dem Unterricht kennen und der Stoff gepr&#252;ft wird, der Gegenstand des Unterrichts in der Ausbildung war. Auch wenn Herr I. fachlich genauso qualifiziert ist wie Frau N., gestattet dies allein aufgrund der vorgenannten Verordnungsregelung keinen beliebigen Austausch der Pr&#252;fer.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Letztlich kann aber dahinstehen, ob Herr I. nach &#167; 3 Abs. 1 Nr. 3, letzter Halbsatz PhysTh-APrV an der Pr&#252;fung \"KG-Neurologie\" (Fach 3.2) des Kl&#228;gers h&#228;tte mitwirken d&#252;rfen. Denn der Kl&#228;ger kann sich auf eine nicht vorschriftsm&#228;&#223;ige Besetzung des Pr&#252;fungsausschusses nicht mehr berufen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger vortr&#228;gt, er habe bereits in dem Brief an Herrn Dr. F. vom 28. Mai 2007 die fehlerhafte Zusammensetzung des Pr&#252;fungsausschusses ger&#252;gt, trifft dies nicht zu. Der Kl&#228;ger hat in diesem Schreiben lediglich die Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich verschiedener Pr&#252;fer ge&#228;u&#223;ert und teilweise begr&#252;ndet. Seine R&#252;ge betraf gerade nur den Umstand, dass ihn Dozenten pr&#252;fen, die ihn in der bisherigen Ausbildung unterrichtet und bereits einmal gepr&#252;ft h&#228;tten. Eine gegen &#167; 3 Abs. 1 Nr. 3, letzter Halbsatz PhysTh-APrV versto&#223;ende Besetzung des Pr&#252;fungsausschusses hat er dagegen schriftlich nicht ger&#252;gt. Daf&#252;r, dass er die Besetzung direkt vor der Pr&#252;fung m&#252;ndlich ger&#252;gt hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Weder findet sich ein entsprechender Vermerk in der Pr&#252;fungsakte, noch gibt es einen Anlass, davon auszugehen, dass der Beklagte von der &#252;blichen Praxis, jeden Pr&#252;fling vor jeder einzelnen Pr&#252;fung seine Bereitschaft best&#228;tigen zu lassen, an der Pr&#252;fung teilzunehmen, im Fall des Kl&#228;gers abgewichen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Ob der Kl&#228;ger vorab &#252;ber die Besetzung des Pr&#252;fungsausschusses im Fach 3.1 mit Frau K. (statt Frau L.) und im Fach 3.2 mit Herrn I. (statt Frau N.) informiert war, ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Beteiligten. Weder Frau K. noch Herr I. sind aufgrund einer gerichtlich nachpr&#252;fbaren Vertretungsregelung eingesetzt worden. Im Verwaltungsvorgang findet sich der an den Kl&#228;ger mit Schreiben vom 17. April 2007 &#252;bersandte Pr&#252;fungsplan ebenso wenig wie die in diesem Schreiben erw&#228;hnten, in der Schule ausgeh&#228;ngten Pr&#252;fungspl&#228;ne mit den Namen der pr&#252;fenden Dozenten. In der Bestellung des Pr&#252;fungsausschusses vom 7. Mai 2007 ist f&#252;r das Fach \"Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten nach &#167; 14 Abs. 1 Nr. 3 PhysTh-APrV\" als Mitglied des Pr&#252;fungsausschusses lediglich Herr G. genannt worden. Anstelle des Namens eines weiteren Pr&#252;fers hei&#223;t es: \"Nennung durch die Schulleitung, je nach Fachrichtung gem. des Pr&#252;fer- und Vertreterplanes unter Punkt 2\". Was mit Punkt 2) gemeint ist, ist nicht klar. Hierauf wurde der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit richterlicher Verf&#252;gung vom 18. August 2008 bereits hingewiesen, reagierte jedoch auch insoweit nicht. Im ersten Widerspruchsverfahren hatte Herr G. zur Pr&#252;fung nach &#167; 14 Abs. 1 Nr. 3 PhysTh-APrV erl&#228;utert, dass die Patienten der verschiedenen Fachgebietsgruppen erst kurz vorher, manchmal erst am Tag der Pr&#252;fung, festgelegt werden k&#246;nnten. Dies sei abh&#228;ngig von der jeweiligen Klinik und der Verf&#252;gbarkeit von Patienten. Die Ziehung der insgesamt zwei von sechs Pr&#252;fungsf&#228;chern (f&#252;r die Pr&#252;fungen 3.1 und 3.2) erfolge &#246;ffentlich vor allen Pr&#252;flingen. Daraus w&#252;rden sich dann auch die jeweiligen Pr&#252;fer, die vorher den F&#228;chern zugeordnet worden seien, ergeben. Innerhalb seiner Pr&#252;fungsgruppe ziehe der Pr&#252;fling den von ihm zu behandelnden Pr&#252;fungspatienten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Danach ist davon auszugehen, dass der bereits seit dem ersten Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretene Kl&#228;ger vor der Ablegung seiner praktischen Pr&#252;fung im August 2007 &#252;ber die Regelungen der ordnungsgem&#228;&#223;en Besetzung des Pr&#252;fungsausschusses hinreichend informiert gewesen ist. Ihm w&#228;re deshalb zuzumuten gewesen, die seiner Ansicht nach fehlerhafte Besetzung des Pr&#252;fungsausschusses vor oder zumindest unverz&#252;glich nach Ablegung der Pr&#252;fung nachweisbar zu r&#252;gen. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei einer fehlerhaften Besetzung des Pr&#252;fungsausschusses um einen Mangel handelt, der nicht in die Sph&#228;re des Pr&#252;flings f&#228;llt, sondern nach den ma&#223;geblichen Rechtsvorschriften von der Pr&#252;fungsbeh&#246;rde zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2003 - 6 C 22/02 -, juris Rn. 22; Niehues, a.a.O. Rn. 513; offen gelassen vom VG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2007 - 18 K 3336/07 -, juris Rn. 25. ).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht aus der Besetzung des Pr&#252;fungsausschusses mit gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger befangenen Pr&#252;fern. Die R&#252;ge der Befangenheit erweist sich gegen&#252;ber keinem der vom Kl&#228;ger genannten Pr&#252;fer als begr&#252;ndet. Die vom Kl&#228;ger in seinem Schreiben vom 28. Mai 2007 an Herrn Dr. F. aufgef&#252;hrten Gr&#252;nde, aus denen er einzelne Pr&#252;fer wegen Befangenheit ablehnt, f&#252;hren ebenso wenig wie ihr Verhalten in der praktischen Pr&#252;fung des Kl&#228;gers im August 2007 zur Besorgnis der Befangenheit.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Eine Besorgnis der Befangenheit ist dann berechtigt, wenn nach den Umst&#228;nden des Einzelfalles ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsaus&#252;bung zu rechtfertigen (vgl. &#167; 21 VwVfG). Dies ist objektiv, aus dem Blickwinkel eines Pr&#252;flings zu beurteilen. Entscheidend ist, wie ein \"verst&#228;ndiger Pr&#252;fling\" in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Pr&#252;fers verstehen darf. Insoweit gen&#252;gt nicht die blo&#223; subjektive Besorgnis der Befangenheit, die der Pr&#252;fling aufgrund seiner pers&#246;nlichen Vorstellungen, &#196;ngste oder Mutma&#223;ungen ohne vern&#252;nftigen und objektiv fassbaren Grund empfindet. Vielmehr m&#252;ssen Tatsachen vorliegen, die ohne R&#252;cksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Pr&#252;fer speziell gegen&#252;ber diesem Pr&#252;fling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralit&#228;t aufbringen wird bzw. in der Pr&#252;fung aufgebracht hat. \"Befangen\" ist der Pr&#252;fer, wenn er nicht mehr offen ist f&#252;r eine (nur) an der wirklichen Leistung des Pr&#252;flings orientierte Bewertung und von vornherein - etwa aufgrund pers&#246;nlicher Vorurteile - und ohne hinreichende Ermittlung der F&#228;higkeiten des Pr&#252;flings auf eine (bestimmte) negative Bewertung des Pr&#252;flings festgelegt ist (vgl. Niehues, a.a.O. Rn. 196 m.w.N.). Die Befangenheitsr&#252;ge muss hinreichend substantiiert sein, so dass erkennbar wird, welchen Pr&#252;fer und welchen Vorgang im Rahmen des Pr&#252;fungsgeschehens der Pr&#252;fling meint.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger im Schreiben vom 28. Mai 2007 die Besorgnis der Befangenheit der Pr&#252;fer H., L. und J. ge&#228;u&#223;ert hat, braucht hierauf nicht mehr eingegangen zu werden. Die Pr&#252;ferin L. und der Pr&#252;fer J. sind an der praktischen Pr&#252;fung des Kl&#228;gers im August 2007 nicht beteiligt gewesen. Der Pr&#252;fer H. hat lediglich das Fach Elektrotherapie der F&#228;chergruppe 2 gepr&#252;ft und die Leistung des Kl&#228;gers mit \"befriedigend (3)\" bewertet. Diesen Pr&#252;fungsteil hat der Kl&#228;ger nicht angegriffen und seine Befangenheitsr&#252;ge nicht weiterverfolgt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Hinsichtlich der Pr&#252;fer G., K., I. und M. liegen Anhaltspunkte f&#252;r eine Befangenheit nicht vor. Soweit der Kl&#228;ger seine Besorgnis auf Umst&#228;nde st&#252;tzt, die sich in seiner ersten praktischen Pr&#252;fung im August 2006 ereignet haben, ist er auf den mit dem Beklagten geschlossenen Vergleich zu verweisen. Die Zusicherung des Pr&#252;fungsausschussvorsitzenden Dr. F., bei der erneuten praktischen Erstpr&#252;fung des Kl&#228;gers in allen Pr&#252;fungen pers&#246;nlich anwesend zu sein, war Gegenstand des Vergleichs und auch als \"Ausgleich\" daf&#252;r zu verstehen, dass der Kl&#228;ger mit R&#252;gen bez&#252;glich dieser Pr&#252;fung - wie er sie jetzt erhebt - k&#252;nftig ausgeschlossen sein sollte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_50\" title=\"zum Orientierungssatz\">50</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat unabh&#228;ngig davon auch keine konkreten Tatsachen vortragen, aus denen sich bei den genannten Pr&#252;fern eine ihm gegen&#252;ber (fort-)bestehende Befangenheit ergibt. Ein Pr&#252;fer, der den (die Pr&#252;fung wiederholenden) Pr&#252;fling bereits bei dessen Erstversuch gepr&#252;ft hat, ist nicht ohne weiteres als Pr&#252;fer in der n&#228;chsten Pr&#252;fung wegen Befangenheit ausgeschlossen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Pr&#252;fer, dem ein Verfahrens- oder Bewertungsfehler angelastet wird, schon deshalb grunds&#228;tzlich seine innere Distanz zu dem Pr&#252;fungsvorgang verliert, besteht nicht (vgl. Niehues, a.a.O. Rn. 199, 201).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Bezogen auf den Schulleiter G. hat der Kl&#228;ger im Schreiben vom 28. Mai 2007 seine Besorgnis der Befangenheit damit begr&#252;ndet, er habe sich bei der letzten praktischen Pr&#252;fung \"mit einem ablehnenden Vorurteil\" &#252;ber seinen - des Kl&#228;gers - \"Wissensstand gegen&#252;ber einer anderen Pr&#252;ferin ge&#228;u&#223;ert.\" Diese R&#252;ge ist nicht hinreichend substantiiert, weil sich aus ihr weder der Inhalt der &#196;u&#223;erung noch deren Adressat ergibt. Einer derart allgemein gehaltenen Behauptung braucht nicht nachgegangen zu werden. Sollte der Kl&#228;ger gemeint haben - so wie er es in seinem Ged&#228;chtnis-Protokoll vom 26. August 2006 f&#252;r das Fach Bewegungserziehung notiert hatte -, dass Herr G. auf eine Frage der Pr&#252;ferin P. gesagt habe, er - der Kl&#228;ger - komme da nie drauf, rechtfertigt eine solche Bemerkung den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Pr&#252;fers nicht. Selbst wenn die vom Kl&#228;ger erw&#228;hnte &#196;u&#223;erung gegen&#252;ber der Pr&#252;ferin P. am Ende der Pr&#252;fung gefallen ist, kann sie keineswegs automatisch als unsachlich und herabsetzend, sondern ebenso auch als Hinweis an die Mitpr&#252;ferin verstanden werden, eine andere und ggf. leichtere Frage zu stellen (vgl. die Aufz&#228;hlung von noch hinzunehmendem Pr&#252;ferverhalten nach Auslegung der jeweiligen Bemerkung bei Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 284 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Dass der Kl&#228;ger den Pr&#252;fer G. pers&#246;nlich kritisiert hatte und dieser die Vereinbarung zwischen dem Kl&#228;ger und dem Beklagten &#252;ber das nochmalige Ableisten der praktischen Pr&#252;fung als Erstpr&#252;fung nicht f&#252;r richtig h&#228;lt, rechtfertigt ebenfalls nicht den Schluss auf eine Befangenheit des Pr&#252;fers. Zwar hat Herr G. mit Schreiben vom 20. Februar 2007 an den Beklagten Vorbehalte ge&#228;u&#223;ert und u.a. angef&#252;hrt, die Anschuldigungen des Kl&#228;gers w&#252;rden dessen falsche Wahrnehmung zeigen, und er werde die Pr&#252;fer befragen, ob sie bereit seien, \"nach den massiven und ungerechtfertigten Anschuldigungen\" den Kl&#228;ger noch zu pr&#252;fen. Auch hat er in seiner Stellungnahme, die er im Widerspruchsverfahren abgegeben hat, nochmals erw&#228;hnt, dass die anderen Dozenten und er Bedenken gehabt h&#228;tten, weil sie der Meinung gewesen seien, dass der Kl&#228;ger schon nach der ersten Pr&#252;fung einer falschen Selbsteinsch&#228;tzung unterlegen sei. Derartige Vorbehalte und Bedenken ergeben jedoch keine Hinweise darauf, dass ein Pr&#252;fer nicht mehr hinreichend offen f&#252;r eine nur an den wirklichen Leistungen des Kl&#228;gers orientierte Bewertung ist. Zudem hat Herr G. ausdr&#252;cklich betont, der Kl&#228;ger w&#252;rde, falls er nochmals gepr&#252;ft werde, \"nach seinen erbrachten inhaltlichen Leistungen und niemals nach anderen Gesichtspunkten bewertet werden\".</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers zeigt sich eine Befangenheit von Herrn G. nicht daran, dass er im August 2007 auch an den Pr&#252;fungen des Kl&#228;gers teilgenommen hat, in denen er ihn nicht selbst gepr&#252;ft hat. Herr G. hat dazu erl&#228;utert, sein Interesse am Ablauf der Pr&#252;fung resultiere daraus, dass er s&#228;mtliche Pr&#252;fungen organisiere und f&#252;r die Bereitstellung von Materialien, Pr&#252;fungsniederschriften usw. bei allen Pr&#252;flingen zust&#228;ndig sei. Selbst wenn Herr G. beim Kl&#228;ger an mehr Pr&#252;fungen teilgenommen hat als bei anderen Pr&#252;flingen, so erscheint dies im vorliegenden Fall plausibel und nachvollziehbar. Angesichts der Vorgeschichte war die Pr&#252;fung des Kl&#228;gers f&#252;r den Schulleiter eben keine Pr&#252;fung wie jede andere. Ein solches Interesse bietet dann aber keinen Anhaltspunkt f&#252;r eine Befangenheit, sondern beruht auf sachlichen Gr&#252;nden (vgl. dazu auch unten S. 23 des Urt.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Die Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht begr&#252;ndet, weil zwischen dem Kl&#228;ger und Herrn G. \"starke Differenzen im Laufe der Ausbildung\" bestanden haben. Abgesehen davon, dass der Kl&#228;ger mit diesem Vorbringen ausgeschlossen ist, weil er sich hierauf erstmals in der Begr&#252;ndung des Widerspruchs gegen den streitgegenst&#228;ndlichen Pr&#252;fungsbescheid vom 30. August 2007 berufen hat, spricht gegen die Besorgnis der Befangenheit auch, dass er in seiner ersten praktischen Pr&#252;fung am 14. August 2006 im Fach \"Massagetherapie\" von Herrn G. sogar die Note \"gut (2)\" bekommen hat. Sollte er unter \"im Laufe der Ausbildung\" erst den Zeitraum ab August 2006 verstehen, so hat der Kl&#228;ger nicht ansatzweise konkretisiert, was er unter \"Differenzen\" versteht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit auch nicht aus dem Vortrag des Kl&#228;gers, Herr G. habe gegen&#252;ber den Kollegen H., K., L., I., J., M. und P. ge&#228;u&#223;ert, er werde daf&#252;r sorgen, dass der Kl&#228;ger die Pr&#252;fung nicht bestehe. Dieser Vortrag ist insgesamt unsubstantiiert und l&#228;sst auch nicht erkennen, dass Herr G. mit einer derartigen Bemerkung Einfluss auf die Bewertungen der anderen Dozenten, die eigenst&#228;ndig pr&#252;fen und bewerten, genommen haben k&#246;nnte. Aus diesem Grund besteht keine Veranlassung, der schrifts&#228;tzlichen Beweisanregung zu folgen und die vom Kl&#228;ger benannte Frau Q. R. sowie Herrn S. T. zu h&#246;ren. Frau R. ist im August 2006 gemeinsam mit dem Kl&#228;ger gepr&#252;ft worden (Bl. 37 BA B), und Herr T. hat mit dem Kl&#228;ger die Ausbildung bis zur Pr&#252;fung im August 2006 durchlaufen (Bl. 77 BA B). Dass beide im Zusammenhang mit der praktischen Pr&#252;fung des Kl&#228;gers im August 2007 Gespr&#228;che des Schulleiters mit seinen Pr&#252;ferkollegen geh&#246;rt haben, hat der Kl&#228;ger nicht vorgetragen und ist auch nicht anzunehmen. Sollten die beiden benannten Zeugen im Zusammenhang mit der ersten praktischen Pr&#252;fung des Kl&#228;gers im August 2006 diese Bemerkung geh&#246;rt haben, h&#228;tte der Kl&#228;ger dies zu einem fr&#252;heren Zeitpunkt r&#252;gen m&#252;ssen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>Auch wird die behauptete &#196;u&#223;erung nicht durch die Bewertung der beiden von Herrn G. selbst gepr&#252;ften und jeweils mit \"mangelhaft (5)\" bewerteten F&#228;cher best&#228;tigt. Die Bewertung des Faches Bewegungserziehung mit \"mangelhaft (5)\" durch ihn und Frau P. l&#228;sst Anhaltspunkte f&#252;r eine Voreingenommenheit nicht erkennen. Die Bewertung ist sachlich gehalten, enth&#228;lt auch positive Aspekte, st&#252;tzt sich dann aber vor allem auf den erst sp&#228;ten und untypischen Einsatz der Bewegungskeulen bei Parkinson-Patienten sowie die Bemerkung des Kl&#228;gers, dass er zur Ausl&#246;sung einer Bewegung (sog. \"Kickstart\") notfalls dem Patienten ein Bein stellen k&#246;nne. Auch wenn der Kl&#228;ger in seiner Widerspruchsbegr&#252;ndung zutreffend darauf verwiesen hat, dass zum sog. \"Kickstart\" ein Hindernis vor das Bein des Parkinson-Patienten gestellt wird, hat er w&#228;hrend der Pr&#252;fung nach den &#252;bereinstimmenden Protokollierungen vom \"Bein stellen\" gesprochen. Beanstandet der Pr&#252;fer daraufhin, dies sei eine Kontraindikation, weil der Therapeut dem Patienten niemals ein Hindernis durch das eigene Bein stellen d&#252;rfe, ist dies eine sachliche Kritik, die im Hinblick auf allgemein bekannte Sturzgefahren f&#252;r Parkinson-Kranke aufgrund ihrer Muskelsteifheit und Bewegungsarmut und das Vertrauensverh&#228;ltnis zum behandelnden Physiotherapeuten gerechtfertigt ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Der Umstand, dass beide Pr&#252;fer die zun&#228;chst erteilte Note \"4\" durchgestrichen und mit einer \"5\" &#252;berschrieben haben, ist nach den vorgenannten Ausf&#252;hrungen sachlich begr&#252;ndet und kein Ausdruck von Befangenheit, zumal sie die Ab&#228;nderung noch am Tag der Pr&#252;fung (21.8.2007) und nicht im Hinblick auf die Benotung der anderen F&#228;cher in der F&#228;chergruppe 1, die erst am n&#228;chsten Tag gepr&#252;ft wurden (22.8.2007), vorgenommen haben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>Dass die Benotung des Pr&#252;fungsfaches \"KG-Neurologie\" mit der Note \"mangelhaft\" Ausdruck einer Voreingenommenheit des Pr&#252;fers G. ist, hat der Kl&#228;ger selbst nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Die Benotung mit \"mangelhaft\" wegen der Durchf&#252;hrung einer kontraindizierten Massageart (Tiefenfriktion anstelle einer entspannenden Massage) und des Abweichens vom Behandlungsplan (Trampolinaktivit&#228;ten), obgleich der Zustand des Patienten zwischen dem Zeitpunkt der Befunderhebung und der Behandlung unver&#228;ndert war, l&#228;sst nicht erkennen, dass der Pr&#252;fer G. dem Kl&#228;ger von vornherein keine bessere Note geben wollte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>Bezogen auf die Pr&#252;ferin K. l&#228;sst sich eine Voreingenommenheit ebenfalls nicht feststellen. Der Kl&#228;ger hat in seinem Schreiben an Herrn Dr. F. vom 28. Mai 2007 seine Besorgnis der Befangenheit damit begr&#252;ndet, sie habe aus der praktischen Pr&#252;fung im letzten Staatsexamen eine m&#252;ndliche Pr&#252;fung gemacht und sei von den \"gezogenen Pr&#252;fungsfragen abgewichen\". Selbst wenn dies der Fall gewesen w&#228;re, h&#228;tten sich daraus nicht Anhaltspunkte f&#252;r eine Voreingenommenheit, sondern allenfalls f&#252;r das Abfragen eines falschen Pr&#252;fungsstoffes ergeben. Dass in der praktischen Pr&#252;fung der Physiotherapie auch theoretisches Wissen abgefragt wird, ergibt sich f&#252;r die von Frau K. am 9. August 2006 abgenommene Pr&#252;fung nach &#167; 14 Abs. 1 Nr. 1a PhysTh-APrV zur \"Br&#252;gger\"-Technik allerdings schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach der Pr&#252;fling spezifische krankengymnastische Behandlungstechniken am Probanden auszuf&#252;hren und zu \"erkl&#228;ren\" hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger erstmals in seiner Berufungsbegr&#252;ndung vom 18. Januar 2010 eine Auseinandersetzung am 3. M&#228;rz 2005 mit der Ausbilderin K. im Rahmen einer Praktikumsbetreuung erw&#228;hnt und ein Ged&#228;chtnisprotokoll dazu beigef&#252;gt hat, ist er mit dieser R&#252;ge nach den o.g. Grunds&#228;tzen ausgeschlossen. Der Pr&#252;fling muss die Voreingenommenheit eines Pr&#252;fers nicht nur rechtzeitig behaupten, sondern auch begr&#252;nden (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 292 m.w.N.). Im Schreiben vom 28. Mai 2007 hat der Kl&#228;ger diese Auseinandersetzung nicht erw&#228;hnt, so dass es keiner Er&#246;rterung bedarf, ob sich aus dem Vorfall, in dem sich der Kl&#228;ger - wie er selbst einr&#228;umt - \"im Ton vergriffen\" hatte und der Schulleiter mit den Beteiligten am 11. Mai 2005 ein kl&#228;rendes Gespr&#228;ch gef&#252;hrt hat, die Besorgnis der Befangenheit ergibt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>Aus der Bewertung des Pr&#252;fungsfaches nach &#167; 14 Abs. 1 Nr. 3 PhysTh-APrV (Fach 3.1 - \"KG-Chirurgie\") ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte f&#252;r eine fehlende Neutralit&#228;t der Pr&#252;ferin K. gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger bei der praktischen Pr&#252;fung am 23. August 2007. So findet sich im Protokoll &#252;ber diese Pr&#252;fung der Vermerk \"freundlicher Umgang/ konzentr. Fragestellung\". Hinsichtlich der Behandlung hat die Pr&#252;ferin notiert, ein Hauptschwerpunkt sei nicht zu erkennen gewesen, Ganganalyse und St&#252;tzenh&#246;he seien falsch gewesen und der Kl&#228;ger habe dem Patienten zur Steigerung der Belastung die St&#252;tzen wegnehmen wollen (Bl. 15 BA A). Befund und Plan, die der Kl&#228;ger bei diesem Pr&#252;fungsfach nach &#167; 14 Abs. 1 Nr. 3 PhysTh-APrV zu erstellen hat, hat sie ebenfalls mit \"5\" bewertet, weil der Befund zu un&#252;bersichtlich und zu wenig spezifisch gewesen sei sowie Messungen gefehlt h&#228;tten und der Plan zu ungenau gewesen sei. Selbst wenn es sich bei dem Vorwurf, der Kl&#228;ger habe in fahrl&#228;ssiger Weise die St&#252;tzen wegnehmen wollen, um ein Missverst&#228;ndnis gehandelt haben sollte, ergibt sich aus dem Pr&#252;fungsprotokoll kein Anzeichen daf&#252;r, dass der Kl&#228;ger bei der Pr&#252;ferin K. von vornherein nicht die Chance hatte, eine bessere Bewertung zu erzielen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p>Bezogen auf den Pr&#252;fer I. l&#228;sst sich eine Befangenheit ebenfalls nicht feststellen. Im Schreiben vom 28. Mai 2007 hat der Kl&#228;ger seine Besorgnis der Befangenheit damit begr&#252;ndet, dass Herr I. w&#228;hrend einer schriftlichen Klausur ihm und einem Mitsch&#252;ler die Klausur weggenommen und ihn beschuldigt habe, abgeschrieben zu haben. Sein \"Generalverdacht\" sei auch bestehen geblieben, nachdem der Mitsch&#252;ler hinterher - in einem vom Kl&#228;ger geforderten kl&#228;renden Gespr&#228;ch - einger&#228;umt habe, dass er bei ihm (dem Kl&#228;ger) abgeschrieben habe. Was der Kl&#228;ger unter \"Generalverdacht\" versteht, hat er nicht erl&#228;utert. Soweit er angegeben hat, bei der praktischen Pr&#252;fung im Fach 3.2. \"KG-Neurologie\" habe ein Streit zwischen ihm und Herrn I. stattgefunden, und dieser habe ihn am Tag darauf im Pr&#252;fungsfach Nr. 1a.2 \"Manuelle Therapie\" mit Zwischenfragen \"bombardiert\", hat er diesen Vortrag ebenfalls nicht konkretisiert. Der Pr&#252;fer I. hat in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2008 nachvollziehbar angegeben, die von ihm gestellten Fragen h&#228;tten dem Kl&#228;ger die M&#246;glichkeit geben sollen, seine Demonstration noch eigenst&#228;ndig zu korrigieren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich ergeben sich auch f&#252;r die Pr&#252;ferin K. keine Hinweise auf eine Befangenheit. Soweit der Kl&#228;ger in seinem Schreiben vom 28. Mai 2007 pauschal darauf verweist, dass dem Pr&#252;fungsprotokoll &#252;ber die Pr&#252;fung im August 2006 gut zu entnehmen sei, wie er verunsichert worden sei, fehlen diesem Vortrag bereits konkrete Tatsachen f&#252;r eine Voreingenommenheit. Frau M. hat in der Erstpr&#252;fung des Kl&#228;gers im Fach \"krankengymnastische Behandlungstechniken\" die \"Manuelle Therapie\" gepr&#252;ft und die Leistung des Kl&#228;gers mit \"5\" bewertet. Aus dem dazu von ihr gefertigten Protokoll (Bl. 10 BA B) ergab sich u.a., dass der Untersuchungsgang mangelhaft war, der Kl&#228;ger viel Hilfe brauchte, seine Technik falsch war, er die Theorie nicht wusste und die \"Biomechanik\" unklar war. Die Auffassung des Kl&#228;gers, Frau M. habe ihn unzul&#228;ssigerweise den theoretischen Hintergrund zu seiner praktischen Pr&#252;fung abgefragt, ist nicht geeignet, Zweifel an ihrer Neutralit&#228;t zu begr&#252;nden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>Die weiteren vom Kl&#228;ger erhobenen R&#252;gen begr&#252;nden ebenfalls nicht die Annahme eines fehlerhaften Pr&#252;fungsverfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>Ein Verfahrensfehler folgt nicht aus der Anwesenheit des Schulleiters in den F&#228;chern, in denen er nicht als Pr&#252;fer bestellt war. Ein Versto&#223; gegen eine f&#252;r praktische Pr&#252;fungen nicht gestattete &#214;ffentlichkeit liegt nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers folgt aus dem Fehlen einer Regelung f&#252;r die praktische Pr&#252;fung, wonach die Anwesenheit von Zuh&#246;rern - wie in &#167; 13 Abs. 3 PhysTh-APrV f&#252;r die m&#252;ndliche Pr&#252;fung - gestattet werden kann, keine strenge Nicht&#246;ffentlichkeit dieses Pr&#252;fungsteils. Die Regelung in &#167; 14 Abs. 2 Satz 1 PhysTh-APrV, wonach jedes einzelne Fach der praktischen Pr&#252;fung von zwei Fachpr&#252;fern abgenommen und benotet wird, verbietet nicht die Teilnahme weiterer Personen. So ergibt sich etwa aus &#167; 14 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-APrV die nicht ausdr&#252;cklich geregelte zus&#228;tzliche Anwesenheit des Vorsitzenden des Pr&#252;fungsausschusses. &#167; 3 Abs. 4 PhysTh-APrV erlaubt au&#223;erdem das Entsenden von Sachverst&#228;ndigen oder Beobachtern zur Teilnahme an allen Pr&#252;fungsvorg&#228;ngen und l&#228;sst damit eine Teil-&#214;ffentlichkeit zu. Vergleichbar mit Sch&#252;lern oder Studenten, die als Zuh&#246;rer in einer m&#252;ndlichen Pr&#252;fung eine \"beschr&#228;nkte &#214;ffentlichkeit\" darstellen (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 371, 374), f&#252;hrt auch die Teilnahme des Schulleiters allenfalls dazu, dass eine beschr&#228;nkte &#214;ffentlichkeit hergestellt wird. Hiergegen bestehen keine Bedenken, sofern der Schulleiter ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme hat und die f&#252;r die Pr&#252;fung zust&#228;ndigen Pr&#252;fer nicht unzul&#228;ssig beeinflusst.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>Ein berechtigtes Interesse des Schulleiters an seiner Teilnahme ergab sich hier, weil er f&#252;r die Organisation des gesamten Pr&#252;fungsablaufes verantwortlich war, es sich um eine erneute Erstpr&#252;fung des Kl&#228;gers handelte und voraussehbar war, dass es im Falle des Nichtbestehens zu einem Rechtsstreit kommen w&#252;rde. Anhaltspunkte f&#252;r eine Einflussnahme des Schulleiters auf die Bewertung der zust&#228;ndigen Pr&#252;fer bestehen nicht und werden vom Kl&#228;ger auch nicht substantiiert vorgetragen. Allein der Umstand, dass ihm die Anwesenheit von Herrn G. unangenehm war, l&#228;sst nicht auf einen dadurch verursachten ver&#228;nderten Pr&#252;fungsablauf und eine schlechtere Bewertung des Kl&#228;gers in den einzelnen F&#228;chern schlie&#223;en.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>Ein Verfahrensfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass die Niederschriften &#252;ber die Pr&#252;fungen in den beiden F&#228;chergruppen teilweise nur aus Stichworten bestehen und nicht jede einzelne Pr&#252;fungsleistung sowie dazu gestellten Fragen und die Antworten des Kl&#228;gers wiedergeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>Pr&#252;fungsprotokolle sollen den Gang des Pr&#252;fungsverfahrens darstellen, um im Bedarfsfall Beweiszwecken dienen zu k&#246;nnen. M&#228;ngel des Pr&#252;fungsprotokolls haben keinen selbst&#228;ndigen Einfluss auf das Pr&#252;fungsergebnis, weil die Bewertung der Pr&#252;fungsleistungen auf der Grundlage des tats&#228;chlichen Pr&#252;fungsgeschehens und nicht anhand des Pr&#252;fungsprotokolls erfolgt (vgl. Niehues, a.a.O. Rn. 491). Ein fehlerhaftes und/oder unvollst&#228;ndiges Protokoll kann den Beweis des Pr&#252;fungshergangs beeintr&#228;chtigten. Ob ein Pr&#252;fungsprotokoll zu f&#252;hren ist und welchen Mindestinhalt es haben muss, ergibt sich aus der jeweiligen Pr&#252;fungsordnung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.7.1994, a.a.O., juris Rn. 11).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\">70</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 5 PhysTh-APrV ist &#252;ber die Pr&#252;fung eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Pr&#252;fung und etwa vorkommende Unregelm&#228;&#223;igkeiten hervorgehen. Diesen Anforderungen gen&#252;gen die &#252;ber die Pr&#252;fungen des Kl&#228;gers gefertigten Niederschriften. Der allgemeine Grundsatz, dass das Rechtsstaatsgebot die Protokollierung von Fragen und Antworten in m&#252;ndlichen Pr&#252;fungen nicht fordere (st. Rspr. seit BVerwG, Urt. v. 7.5.1971 - VII C 51.70 -, Buchholz 421.0 Pr&#252;fungswesen Nr. 43), muss gleicherma&#223;en f&#252;r praktische Pr&#252;fungen gelten. Soweit der Kl&#228;ger inhaltliche M&#228;ngel und die Unvollst&#228;ndigkeit des Pr&#252;fungsprotokolls beanstandet, kann dies allenfalls Auswirkungen bei der &#220;berpr&#252;fung der Richtigkeit der Bewertung der Pr&#252;fungsleistungen haben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\">71</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich steht auch der abgefragte Pr&#252;fungsstoff entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Pr&#252;fungsordnung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_72\">72</a></dt>\n<dd><p>Ein Verfahrensfehler, der in der Regel f&#252;r das Pr&#252;fungsergebnis erheblich ist und daher zur Aufhebung der Pr&#252;fungsentscheidung f&#252;hrt, ist anzunehmen, wenn der durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgegebene Rahmen des zugelassenen Pr&#252;fungsstoffs verlassen worden ist, und auch dann, wenn die Auswahl einzelner Themen oder Pr&#252;fungsinhalte den Zweck der Pr&#252;fung verfehlt, die Chancengleichheit verletzt oder die Pr&#252;fungsaufgabe aus anderen rechtlichen Gr&#252;nden nicht oder jedenfalls so nicht zul&#228;ssig ist (vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 307).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_73\">73</a></dt>\n<dd><p>Die Abfrage von theoretischem Hintergrundwissen als solche steht nicht im Widerspruch zum Inhalt einer praktischen Pr&#252;fung nach &#167; 14 PhysTh-APrV. Dass eine strikte Trennung schwer m&#246;glich ist, zeigt sich schon an der Anlage 1 zu &#167; 1 Abs. 1 PhysTh-APrV, in der der \"Theoretische und praktische Unterricht f&#252;r Physiotherapeuten\" unter Buchstabe A. gemeinsam aufgelistet ist. W&#228;hrend f&#252;r die F&#228;chergruppe nach &#167; 14 Abs. 1 Nr. 1a PhysTh-APrV ausdr&#252;cklich vorgeschrieben ist, dass drei spezifische Behandlungstechniken auszuf&#252;hren und zu \"erkl&#228;ren\" sind, ergibt sich auch f&#252;r das Fach \"Bewegungserziehung\" (&#167; 14 Abs. 1 Nr. 1b PhysTh-APrV: \"anzuleiten\") und f&#252;r die Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten (&#167; 14 Abs. 1 Nr. 3 PhysTh-APrV: \"bewerten\", \"dokumentieren\"), dass eine praktische Pr&#252;fung in der Physiotherapie ohne theoretische Erl&#228;uterungen nicht denkbar ist. Erl&#228;uterungen k&#246;nnen aber nur gegeben werden, wenn theoretisches Hintergrundwissen vorhanden ist. Dieses Wissen muss gerade bei Pr&#252;fungen im medizinischen Bereich im Hinblick auf die zu sch&#252;tzende k&#246;rperliche Unversehrtheit der k&#252;nftigen Patienten hinreichend vorhanden sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996, a.a.O.). Ohne Kenntnis der Theorie ist die erfolgreiche und gefahrlose praktische T&#228;tigkeit des Physiotherapeuten nicht m&#246;glich. Wenn ein Pr&#252;fling - wie der Kl&#228;ger - in der praktischen Pr&#252;fung Schw&#228;chen zeigt, ist es gerade auch in seinem Interesse, wenn nachgefragt wird, um zu kl&#228;ren, ob bei ihm die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vorhanden sind, und er sie ggf. nur durch die Aufregung in der Pr&#252;fungssituation nicht richtig umsetzen kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_74\">74</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger au&#223;erdem hinsichtlich der F&#228;chergruppe 3 beanstandet, es sei fehlerhaft, dass er im Fach 3.2 nur in Neurologie gepr&#252;ft worden ist, hat er den Wortlaut von &#167; 14 Abs. 1 Nr. 3 PhysTh-APrV nicht zutreffend erfasst. Nach dieser Vorschrift soll der Pr&#252;fling \"an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Chirurgie oder Orthop&#228;die sowie an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie, Gyn&#228;kologie oder P&#228;diatrie je eine Befunderhebung\" durchf&#252;hren. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers sind die Kommata zwischen \"Innere Medizin\" und \"Neurologie\" sowie zwischen \"Neurologie\" und \"Gyn&#228;kologie\" nicht als Ersatz f&#252;r das Bindewort (Konjunktion) \"und\", sondern als Ersatz f&#252;r das Bindewort \"oder\" zu verstehen. Hierf&#252;r ist ma&#223;geblich, dass sich ein \"oder\" zwischen \"Gyn&#228;kologie\" und \"P&#228;diatrie\" befindet. H&#228;tte der Verordnungsgeber eine zwingende Pr&#252;fung in jedem der drei erstgenannten medizinischen Fachgebieten gewollt und das \"oder\" nur auf Gyn&#228;kologie und P&#228;diatrie beziehen wollen, h&#228;tte er zwischen die Aufz&#228;hlung der anderen F&#228;cher statt der Kommata ein \"und\" oder \"sowie\" gesetzt. Die Formulierung &#8222;je&#8220; bezieht sich nicht auf die einzelnen in &#167; 14 Abs. 1 Nr. 3 PhysTh-APrV genannten medizinischen Fachgebiete, sondern auf die Pr&#252;fungsf&#228;cher 3.1 und 3.2.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_75\">75</a></dt>\n<dd><p>Die Bewertungen der Leistungen des Kl&#228;gers in den F&#228;chergruppen 1 und 3 der praktischen Erstpr&#252;fung im August 2007 mit \"mangelhaft (5)\" sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Benotung l&#228;sst Rechtsm&#228;ngel nicht erkennen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_76\">76</a></dt>\n<dd><p>Hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolldichte in pr&#252;fungsrechtlichen Streitverfahren ist zwischen Fachfragen und pr&#252;fungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. Bei Fachfragen hat das Gericht dar&#252;ber zu befinden, ob die von dem Pr&#252;fer als falsch bewertete L&#246;sung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist. Unter Fachfragen sind alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Er&#246;rterung zug&#228;nglich sind. Dagegen steht den Pr&#252;fern ein gerichtlich nur beschr&#228;nkt &#252;berpr&#252;fbarer Bewertungsspielraum zu, soweit sie pr&#252;fungsspezifische Wertungen treffen m&#252;ssen. Dem liegt das Gebot der vergleichenden Beurteilung von Pr&#252;fungsleistungen zugrunde, das letztlich aus dem das Pr&#252;fungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit herzuleiten ist. Pr&#252;fer m&#252;ssen bei ihrem wertenden Urteil von Einsch&#228;tzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Pr&#252;fungspraxis bei vergleichbaren Pr&#252;fungen entwickelt haben. Pr&#252;fungsnoten d&#252;rfen daher nicht isoliert gesehen werden. Ihre Festsetzung erfolgt in einem Bezugssystem, das von den pers&#246;nlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Pr&#252;fer beeinflusst wird. Die komplexen Erw&#228;gungen, die einer Pr&#252;fungsentscheidung zugrunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen. Eine gerichtliche Kontrolle w&#252;rde insoweit die Ma&#223;st&#228;be verzerren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_77\">77</a></dt>\n<dd><p>Soweit den Pr&#252;fern danach ein Bewertungsspielraum verbleibt, hat das Gericht lediglich zu &#252;berpr&#252;fen, ob die Grenzen dieses Spielraums &#252;berschritten worden sind, weil die Pr&#252;fer etwa von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrunds&#228;tze missachtet oder sachfremde Erw&#228;gungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1993 - 6 C 12/92 -, Buchholz 421.0 Pr&#252;fungswesen Nr. 320). Zu diesen pr&#252;fungsspezifischen Fragen, die der Letztentscheidungskompetenz der Pr&#252;fer &#252;berlassen bleiben, geh&#246;ren insbesondere die Benotung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die W&#252;rdigung der Qualit&#228;t der Darstellung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55/97 -, Buchholz 421.0 Pr&#252;fungswesen Nr. 385).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_78\">78</a></dt>\n<dd><p>Gemessen an diesen Grunds&#228;tzen erweist sich die getroffene Bewertung der Leistungen des Kl&#228;gers in den F&#228;chergruppen 1 und 3 nicht als fehlerhaft. Der Kl&#228;ger kann mit seinen im Widerspruchsverfahren nach Einsicht in das Pr&#252;fungsprotokoll erhobenen Einwendungen, die er im gerichtlichen Verfahren &#252;berwiegend nur wiederholt, aber nicht weiter vertieft hat, nicht durchdringen. Die Pr&#252;fer sind in ihren im Februar 2008 abgegebenen Stellungnahmen, die die Landesschulbeh&#246;rde in den Gr&#252;nden ihres Widerspruchsbescheids vom 10. M&#228;rz 2008 zusammengefasst hat, auf die R&#252;gen des Kl&#228;gers eingegangen und haben erl&#228;utert, weshalb sie die Leistungen des Kl&#228;gers nicht besser benotet haben. Danach sind die Pr&#252;fer bei der Bewertung weder von falschen Tatsachen ausgegangen, noch haben sie allgemein anerkannte Bewertungsgrunds&#228;tze verletzt oder sachfremde Erw&#228;gungen angestellt. Sie haben auch richtige oder vertretbare Leistungen des Kl&#228;gers nicht als falsch bewertet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_79\">79</a></dt>\n<dd><p>Die Benotung der Pr&#252;fung im Fach 3.2 \"KG-Neurologie (Diagnose: Zustand nach appoplex links)\" mit \"mangelhaft (5)\" ist rechtsfehlerfrei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_80\">80</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat bei dem Patienten, der einen Schlaganfall erlitten hatte, statt einer entspannenden Massage eine profunde Massage mit Tiefenfriktion ausgef&#252;hrt. Dies ergibt sich aus dem Pr&#252;fungsprotokoll und aus der Stellungnahme des Pr&#252;fers I. im Widerspruchsverfahren vom 10. Februar 2008. Her I. hat darin ausgef&#252;hrt, dass an der Hand- und Fingerhaltung zu erkennen ist, ob eine Tiefenfriktion (kreisende Bewegungen mit dem Daumen und den Fingerkuppen) oder eine entspannende Massage (Streichen und Kneten mit gro&#223;fl&#228;chigem Handeinsatz) durchgef&#252;hrt wird. Diese Erl&#228;uterung von Herrn I., nach der sowohl die Handhaltung als auch die \"sichtbare Intensit&#228;t inkl. der Durchf&#252;hrungsgeschwindigkeit\" die Tiefenfriktion erkennen lie&#223;en, hat der Kl&#228;ger lediglich pauschal damit bestritten, dass eine Intensit&#228;t niemals sichtbar sein k&#246;nne, sondern nur f&#252;r den Patienten sp&#252;rbar sei. Dem Argument, dass die jeweilige Massageart durch einen bestimmten Hand- und Fingereinsatz optisch zu unterscheiden ist, hat er sachlich nichts entgegengesetzt. Dass zumindest ein erfahrener Physiotherapeut - zu denen die beiden Pr&#252;fer I. und G. unstreitig geh&#246;ren - in einer Pr&#252;fung erkennt, welche Art der Massage der Pr&#252;fling durchf&#252;hrt, ist plausibel.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_81\">81</a></dt>\n<dd><p>Der Anregung des Kl&#228;gers, den damals behandelten Patienten als Zeugen dazu zu h&#246;ren, dass er keine Tiefenfriktion, sondern eine oberfl&#228;chliche Petrisage durchgef&#252;hrt hat, ist deshalb nicht nachzugehen. Es handelt sich insoweit um nicht mehr als einen \"Beweisermittlungsantrag\", weil das Vorbringen dazu dienen soll, eine unsubstantiierte Behauptung zu st&#252;tzen, die erkennbar ohne jede tats&#228;chliche Grundlage erhoben worden ist und auf sie entkr&#228;ftende Gegenbehauptungen nicht eingeht (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2006 - 8 LA 105/06 -).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_82\">82</a></dt>\n<dd><p>Die Pr&#252;fer haben die mangelhafte Bewertung des Fachs \"KG-Neurologie\" au&#223;erdem in nicht zu beanstandender Weise damit begr&#252;ndet, dass der Kl&#228;ger entgegen seinem Behandlungsplan das Trampolin nicht eingesetzt hat. &#167; 14 Abs. 1 Nr. 3 PhysTh-APrV schreibt vor, dass der Pr&#252;fling eine Befunderhebung durchzuf&#252;hren, zu bewerten, zu dokumentieren und den Therapieplan mit Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt zu erstellen sowie auf dieser Grundlage geeignete Behandlungstechniken durchzuf&#252;hren hat. Der Kl&#228;ger hat in seinem Behandlungsplan als eine von drei Ma&#223;nahmen das Trampolin \"zur Koordination und Kr&#228;ftigung\" (Bl. 26 BA A) gew&#228;hlt. Er hat dieses Ger&#228;t dann aber doch nicht eingesetzt, weil der Patient ge&#228;u&#223;ert hat, er wolle nicht auf das Trampolin und der Kl&#228;ger die Genesung des Patienten durch eine Stresssituation nicht gef&#228;hrden wollte. Der Pr&#252;fer I. hat dazu nachvollziehbar ausgef&#252;hrt, der Allgemein- sowie der Krankheitszustand des Patienten habe sich zwischen Befund- und Behandlungszeitpunkt nicht ver&#228;ndert; vielmehr habe der Kl&#228;ger den Trampolineinsatz von vornherein nicht patientengerecht gew&#228;hlt. Nach den Aufzeichnungen im Verwaltungsvorgang hat der Kl&#228;ger erst am Tag der Pr&#252;fung, dem 21. August 2007, den Befund erhoben und den Behandlungsplan erstellt (Bl. 22-35 BA A), so dass die Kritik des Pr&#252;fers sachlich gerechtfertigt ist. Damit hat der Kl&#228;ger die Vorgaben und das Ziel der Aufgabe nach &#167; 14 Abs. 1 Nr. 3 PhysTh-APrV nicht erf&#252;llt. In Verbindung mit der kontraindizierten Tiefenfriktion l&#228;sst die Benotung mit \"5\" keinen Bewertungsfehler erkennen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_83\">83</a></dt>\n<dd><p>Die Bewertung des Pr&#252;fungsfachs Nr. 3.1 \"KG-Chirurgie\" (Diagnose: H&#252;ftTEP postoperativ 9. Tag) mit der Note \"mangelhaft (5)\" ist ebenfalls nicht fehlerhaft.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_84\">84</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat im Widerspruchsverfahren vorgetragen, die Bemerkung der Pr&#252;ferin K. im Pr&#252;fungsprotokoll, dass eine Mobilisation in der Flexion und Extension weder passiv noch aktiv stattgefunden hat, treffe nicht zu. Er habe die Mobilisation des H&#252;ftgelenks durchgef&#252;hrt, wobei denkbar sei, dass er \"konsensuell\" gearbeitet habe, indem das nicht betroffene H&#252;ftgelenk mobilisiert werde, um eine Regeneration des betroffenen H&#252;ftgelenks zu erreichen. Entgegen der Bemerkungen im Protokoll habe er auch eine Gangschule durchgef&#252;hrt und diese mit Korrekturen versehen. Er habe die Patientin beim Treppenhinaufsteigen dorsolateral und beim Hinabsteigen ventrolateral gesichert. Auch bestreite er, dass er - wie es im Pr&#252;fungsprotokoll vermerkt sei - der Patientin zur Steigerung der Belastung die St&#252;tzen habe wegnehmen wollen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_85\">85</a></dt>\n<dd><p>Die Pr&#252;ferin K. hat hierzu in ihrer Stellungnahme ausgef&#252;hrt, Ziel der Pr&#252;fung sei es gewesen, einen aussagekr&#228;ftigen, vollst&#228;ndigen Langbefund mit nachfolgender Behandlung zu erstellen und auszuf&#252;hren. Der Befund des Kl&#228;gers sei unvollst&#228;ndig gewesen, und Messwerte, die wesentlich seien, h&#228;tten gefehlt. Der Kl&#228;ger habe keinen Hauptschwerpunkt gesetzt und bei der anschlie&#223;enden &#220;bungssequenz auf der Treppe die Patientin nicht ventral beim Hinabgehen gesichert, sondern seitlich gestanden. Herr Dr. F. und sie h&#228;tten dem Kl&#228;ger noch die M&#246;glichkeit gegeben, die fehlenden Messwerte zu ermitteln. Diese M&#246;glichkeit habe er ungenutzt gelassen und der Patientin stattdessen Informationen zu Aktivit&#228;ten des t&#228;glichen Lebens (ADL) gegeben. Die Aussage zur Wegnahme der St&#252;tzen sei so wie im Protokoll vermerkt gefallen und habe auch nicht anders interpretiert werden k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_86\">86</a></dt>\n<dd><p>Die Zweitpr&#252;ferin U. hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2008 ausf&#252;hrlich dargestellt, dass in der Befunderhebung des Kl&#228;gers wichtige Details f&#252;r die Behandlung einer H&#252;ftTEP (k&#252;nstliches H&#252;ftgelenk) am 9. postoperativen Tag gefehlt h&#228;tten. Zu diesen Details h&#228;tten die Ganganalyse, die Winkelmessung zur Ermittlung der Gelenkbeweglichkeit am operierten und nicht operierten Bein sowie eine Kraftermittlung geh&#246;rt. Die Antwort des Kl&#228;gers, er habe die Messungen nicht durchgef&#252;hrt, weil sie f&#252;r die Patientin nicht wichtig gewesen seien, sei aus fachlicher Sicht falsch. Auch die Zweitpr&#252;ferin beanstandet, dass der Kl&#228;ger als Hauptschwerpunkt nicht die Mobilisation und Stabilisation des operierten Beines und Schulung eines normalen Gangbildes herausgearbeitet habe. H&#252;ftextension und Mobilisierung des nicht operierten Beines h&#228;tten eine unklare Zielsetzung gehabt. Dass die operierte Extremit&#228;t mobilisiert werden musste, h&#228;tte der Kl&#228;ger erkannt, wenn er im Rahmen der Befunderhebung das Bewegungsausma&#223; der Patientin gemessen h&#228;tte. Die Korrekturen des Kl&#228;gers im Rahmen der Gangschule seien nicht richtig gewesen, was auf die in der Befunderhebung fehlende Ganganalyse zur&#252;ckzuf&#252;hren sei. Au&#223;erdem seien die St&#252;tzen zu hoch und damit falsch eingestellt gewesen. Der Kl&#228;ger habe die H&#246;he auch auf Nachfrage nicht ge&#228;ndert. Beim Treppensteigen habe der Kl&#228;ger die Patientin mangelhaft gesichert sowie auf- und abw&#228;rts jeweils zu weit entfernt und in der falschen Position gestanden. Bei der Frage nach den Nahzielen in der Gangschule habe er geantwortet, dass die St&#252;tzen, wenn es am n&#228;chsten Tag gut klappen w&#252;rde, komplett weggenommen werden k&#246;nnten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_87\">87</a></dt>\n<dd><p>Nach diesen &#252;bereinstimmenden Stellungnahmen l&#228;sst die Benotung des Kl&#228;gers im Fach 3.1. \"KG-Chirurgie\" mit \"5\" die Verletzung allgemein anerkannter Bewertungsgrunds&#228;tze nicht erkennen. Die Pr&#252;ferinnen haben nicht nur Befund und Behandlungsplan als mangelhaft eingestuft, weil wichtige Messungen fehlten die f&#252;r eine patienten- und krankheitsbildbezogene Behandlung erforderlich gewesen w&#228;ren, sondern auch die zus&#228;tzlich genannten Fehler f&#252;r gravierend gehalten. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers sind sie dabei nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_88\">88</a></dt>\n<dd><p>Soweit er meint, er habe das nicht betroffene H&#252;ftgelenk mobilisiert, um eine Regeneration im Bereich des betroffenen H&#252;ftgelenks zu erreichen, und hierzu anregt, die damalige Patientin als Zeugin zu vernehmen, handelt es sich um ein ungeeignetes Beweismittel. Dass der Kl&#228;ger das nicht operierte Bein mobilisiert hat, ist unstreitig. Die entscheidende Frage, ob diese Behandlung medizinisch indiziert war, ist dem Zeugenbeweis nicht zug&#228;nglich. Der Kl&#228;ger hat nur pauschal ausgef&#252;hrt, das \"konsensuelle\" Arbeiten sei \"denkbar\" und f&#252;r dieses Krankheitsbild nicht \"abwegig\". Demgegen&#252;ber haben beide Pr&#252;ferinnen darauf verwiesen, bei vorheriger Messung h&#228;tte der Kl&#228;ger erkannt, dass hier die operierte Extremit&#228;t mobilisiert werden musste. Da der Kl&#228;ger unstreitig diese Messungen nicht durchgef&#252;hrt hat, weil er sie bei dieser Patientin f&#252;r nicht erforderlich hielt, stellt sich auch nicht die Frage, ob seine Behandlung noch vertretbar war.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_89\">89</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger anregt, die behandelte Patientin als Zeugin f&#252;r die Durchf&#252;hrung einer Gangschule mit Korrekturen und f&#252;r die korrekte Sicherung beim Treppensteigen zu h&#246;ren, ist der Zeugenbeweis auch ungeeignet. Ob der Kl&#228;ger die Gangschule korrekt durchgef&#252;hrt hat, kann die Patientin nicht beurteilen. Sie kann lediglich wiedergeben, dass der Kl&#228;ger mit ihr eine Gangschulung gemacht hat. Dass diese nach den Ausf&#252;hrungen der Pr&#252;ferinnen mangels vorheriger Ganganalyse nicht richtig durchgef&#252;hrt worden ist, konnte nur von den Pr&#252;ferinnen aufgrund ihrer Fachkunde erkannt werden. Ob der Kl&#228;ger sie beim Treppensteigen ausreichend gesichert hat, kann die Zeugin ebenfalls nicht beurteilen. Sie kann allenfalls angeben, ob der Kl&#228;ger vor, hinter oder seitlich von ihr gegangen ist und sie sich von ihm ausreichend gesichert &#8222;gef&#252;hlt&#8220; hat. Ob er tats&#228;chlich aus fachlicher Sicht zu weit von ihr entfernt war, um sie ausreichend zu sichern, k&#246;nnen wiederum nur die Pr&#252;ferinnen aufgrund ihrer Fachkenntnisse und Erfahrungen beurteilen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_90\">90</a></dt>\n<dd><p>Auch ein Zeugenbeweis dazu, dass der Kl&#228;ger der Patientin in der Pr&#252;fung nicht die St&#252;tzen wegnehmen wollte, ist nicht einzuholen, denn diese Behauptung kann als wahr unterstellt werden. Im Protokoll und in ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren hat die Pr&#252;ferin U. die Aussage des Kl&#228;gers jeweils w&#246;rtlich wiedergegeben: \"Wenn es morgen gut klappt, kann man auch die St&#252;tzen komplett wegnehmen.\" Dass der Kl&#228;ger diese Aussage auf den n&#228;chsten Tag bezogen hat, hat er selbst nicht bestritten. Da seine Antwort der von Frau U. aufgezeigten Regel widerspricht, dass die Patienten w&#228;hrend der gesamten Zeit ihrer Rehabilitation mit St&#252;tzen versorgt sein und diese benutzen m&#252;ssen, ist die Antwort falsch und macht den Vorwurf der Pr&#252;ferinnen, der Kl&#228;ger handele fahrl&#228;ssig, ebenso wie die Gesamtnote mit \"mangelhaft (5)\" nachvollziehbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_91\">91</a></dt>\n<dd><p>Die Bewertung des Pr&#252;fungsfachs 1a.3 \"Atemtherapie\" als eine von drei krankengymnastischen Behandlungstechniken (&#167; 14 Abs. 1 Nr. 1a PhysTh-APrV) ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_92\">92</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger f&#252;r dieses Fach haupts&#228;chlich beanstandet, aus dem Protokoll gehe keine Diagnose hervor und der Fachpr&#252;fer O. habe statt einer Protokollf&#252;hrung nur W&#246;rter wie \"nicht ad&#228;quat\" und \"nur passiv gezeigt\" notiert, hat Herr O. in seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vom 6. Februar 2008 den Verlauf der Pr&#252;fung im Einzelnen dargestellt und dabei auch auf die ausf&#252;hrlicheren Mitschriften der Zweitpr&#252;ferin U. verwiesen. So hat er zun&#228;chst klargestellt, dass der Kl&#228;ger kein Krankheitsbild behandeln musste, und die Pr&#252;fungsaufgabe, die der Kl&#228;ger f&#252;r das Fach aus einem verdeckt vor ihm liegenden Stapel mit Pr&#252;fungsaufgaben gezogen hatte, vorgelegt (Bl. 116 BA A). Die Aufgabe bestand darin, die R&#252;ckendrehlage, die Bauchdrehlage und die C-Lage zu zeigen. Insgesamt habe der Kl&#228;ger wesentliche theoretische Inhalte dazu nicht gewusst, die R&#252;ckendrehlage falsch umgesetzt und alle drei praktischen Aufgaben nicht korrekt, selbst&#228;ndig und in angemessener Zeit l&#246;sen k&#246;nnen. Da er den Patienten nicht aktiviert, sondern passiv gelagert habe, habe der Kl&#228;ger den Sinn der Drehdehnlagerungen nicht erfasst. Die Zweitpr&#252;ferin U. hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2008 ebenfalls die drei Aufgabenteile beschrieben, wonach der Kl&#228;ger die nachgefragten Drehdehnlagen nur z&#246;gernd, mit viel Hilfe und &#252;berwiegend nicht korrekt gezeigt habe. Nach diesen in sich schl&#252;ssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen ist nicht verst&#228;ndlich, dass der Kl&#228;ger auch weiterhin das Fehlen einer Diagnose beanstandet. Dies l&#228;sst den Schluss zu, dass er die Aufgabe sowie Sinn und Zweck der Drehdehnlagerungen nicht richtig verstanden hat und zu Recht daf&#252;r mit \"mangelhaft (5)\" bewertet worden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_93\">93</a></dt>\n<dd><p>Die Bewertung des Pr&#252;fungsfachs 1a.2 \"Manuelle Therapie\" (Diagnose: Beweglichkeitseinschr&#228;nkung im Handgelenk) nach &#167; 14 Abs. 1 Nr. 1a PhysTh-APrV ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_94\">94</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger meint, im Protokoll komme allein zum Ausdruck, dass seine Grifftechnik nicht richtig gewesen sei. Eine unkorrekte Grifftechnik mache die Durchf&#252;hrung der manuellen Therapie aber nicht unm&#246;glich, sondern f&#252;hre nur dazu, dass sie unsauber durchgef&#252;hrt werde. Da sich hieraus keine Patientengef&#228;hrdung ergebe, sei die Bewertung mit \"mangelhaft\" unzutreffend.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_95\">95</a></dt>\n<dd><p>Unstreitig ist damit, dass der Kl&#228;ger eine falsche Grifftechnik angewandt hat. Soweit der Pr&#252;fer I. in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2008 betont hat, eine unkorrekte Grifftechnik mache die manuelle Therapie unm&#246;glich, erscheint dies plausibel und rechtfertigt die Note \"mangelhaft\". Darauf, dass eine unkorrekte Grifftechnik nicht zu einer Patientengef&#228;hrdung f&#252;hrt, kommt es entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers nicht an. Der Anregung des Kl&#228;gers, hier&#252;ber ein Sachverst&#228;ndigengutachten einzuholen, braucht nicht nachgegangen zu werden, weil das Beweisthema sich auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen bez&#246;ge. Wie eine falsche Grifftechnik im Rahmen einer Pr&#252;fung, die nach &#167; 14 Abs. 1 Nr. 1a PhysTh-APrV gerade zum Gegenstand hat, spezifische krankengymnastische Behandlungstechniken am Probanden auszuf&#252;hren und zu erkl&#228;ren, bewertet wird, unterliegt dem Entscheidungsspielraum der Pr&#252;fer. Einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz, dass bei Pr&#252;fungen im medizinischen Bereich die Note \"mangelhaft\" nur bei Leistungen des Pr&#252;flings erteilt werden darf, die eine Patientengef&#228;hrdung zur Folge haben, gibt es schon deshalb nicht, weil Fehler bei der medizinischen Behandlung von Patienten grunds&#228;tzlich nicht tolerierbar sind und dem Erfordernis einer hinreichenden Qualifikation f&#252;r die Berufsaus&#252;bung im medizinischen Bereich widersprechen (BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996, a.a.O.). Dass die Pr&#252;ferin M. eine Stellungnahme im Widerspruchsverfahren nicht verfasst und ihre Bewertung damit nicht nochmals &#252;berdacht hat, ist angesichts des Umstands, dass der Kl&#228;ger die unkorrekte Grifftechnik selbst einger&#228;umt hat, unsch&#228;dlich, zumal es zwischen ihrem und dem Protokoll von Herrn I. sowie dessen Stellungnahme keine inhaltlichen Unterschiede gibt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_96\">96</a></dt>\n<dd><p>Auch bei der Bewertung des Pr&#252;fungsfachs 1a.1 \"Br&#252;gger-Therapie\" nach &#167; 14 Abs. 1 Nr. 1a PhysTh-APrV finden sich keine Rechtsfehler.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_97\">97</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger meint, die Bewertung mit \"ausreichend (4)\" sei anhand des Protokolls nicht nachvollziehbar. Dort sei nur notiert, dass die Theorie mit sehr viel Hilfe und zum Teil schleppend erkl&#228;rt worden sei; die Praxis sei besser gewesen, im Wesentlichen aber schwach. Die Zweitpr&#252;ferin V. hat in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2008 (Bl. 101 BA A) dazu erl&#228;utert, Teil 1 der Pr&#252;fung habe daraus bestanden, die AKH (aufrechte K&#246;rperhaltung) im Rahmen der Br&#252;gger-Therapie zu erkl&#228;ren und praktisch an einem Probanden zu demonstrieren. F&#252;r die Beantwortung seien 10 Bausteine zu benennen, welche den jeweiligen K&#246;rperabschnitt in einer bestimmten Stellung beschreiben. Der Kl&#228;ger habe nur die H&#228;lfte aller Bausteine - und auch nicht chronologisch - benennen k&#246;nnen. Trotz Hilfe durch die Pr&#252;ferin K. sei bei der praktischen Ausf&#252;hrung am Probanden deutlich geworden, dass das Basiswissen nicht sicher abrufbar sei. Teil 2 der Pr&#252;fung habe daraus bestanden, die \"globale Dekontraktion\" zu erl&#228;utern und zu demonstrieren. Der Kl&#228;ger habe die Grundz&#252;ge falsch wiedergegeben; das fehlende Wissen habe sich auch in der Anwendung am Probanden gezeigt. Die Stellungnahme der Pr&#252;ferin K. vom 13.02.2008 (Bl. 99 BA A) enth&#228;lt vergleichbare Erl&#228;uterungen, die ebenfalls erkennen lassen, dass die Bewertung mit \"4\" sogar wohlwollend getroffen worden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_98\">98</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich ist auch die Bewertung des Fachs 1.b \"Bewegungserziehung\" (&#167; 14 Abs. 1 Nr. 1b PhysTh-APrV), Diagnose: Morbus Parkinson, Schwerpunkt: Keulen, nicht rechtsfehlerhaft. Insbesondere sind die Pr&#252;fer nicht von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_99\">99</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers findet sich in den Protokollen beider Pr&#252;fer kein Widerspruch, der die Benotung mit \"5\" in Frage stellen kann. Die Erstpr&#252;ferin P. hat protokolliert, dass die Behandlungskeulen erst nach Aufforderung eingesetzt wurden. Diese Bemerkung steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Keulen nach Auffassung des Zweitpr&#252;fers G. nicht gen&#252;gend vorbereitet waren (bei gen&#252;gender Vorbereitung w&#228;ren sie m&#246;glicherweise ohne Aufforderung zum Einsatz gekommen). Aus der erg&#228;nzenden Stellungnahme von Frau P. vom 14. Februar 2008 folgt, dass sie die Leistung des Kl&#228;gers mit \"mangelhaft\" bewertet hat, weil der Kl&#228;ger die Behandlungskeulen nicht in einer f&#252;r das Krankheitsbild typischen Form eingesetzt sowie auch auf Nachfrage die Behandlung der Patienten in ungeeigneter Weise fortgef&#252;hrt habe und weder ein strukturierter Aufbau noch eine ad&#228;quate &#220;bungsauswahl zu erkennen gewesen sei. Hinzu k&#228;men noch Bemerkungen wie \"ich k&#246;nnte denen ein Bein stellen\" oder \"sonst kippen die Patienten um\". Dass er die Formulierung \"Bein stellen\" im Zusammenhang mit der Frage nach der Ausl&#246;sung einer Bewegung bei Parkinson-Patienten verwendet hat, bestreitet der Kl&#228;ger nicht, er meint nur, die Pr&#252;fer h&#228;tten nicht ber&#252;cksichtigt, dass er ausdr&#252;cklich gesagt habe, dies beziehe sich auf den Fall, dass er kein anderes Hindernis zur Verf&#252;gung habe. Dazu hat der Pr&#252;fer G. in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2008 ausgef&#252;hrt, das Therapeutenbein als Hindernis auch zur Ausl&#246;sung eines \"Kick-Starts\" vor das Bein eines Parkinson-Patienten zu stellen, sei durch nichts gerechtfertigt und deshalb kontraindiziert. Wie bereits oben im Zusammenhang mit der ger&#252;gten Befangenheit des Pr&#252;fers G. ausgef&#252;hrt, ist auch f&#252;r einen medizinischen Laien nachvollziehbar, dass ein Therapeutenbein als Hindernis nicht nur einen Sturz ausl&#246;sen, sondern auch Vertrauen zerst&#246;ren kann. Eine kontraindizierte Behandlung rechtfertigt eine Bewertung mit \"mangelhaft\".</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_100\" title=\"zum Orientierungssatz\">100</a></dt>\n<dd><p>Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Pr&#252;fer die praktischen Leistungen des Kl&#228;gers zutreffend bewertet haben. Die vom Kl&#228;ger hervorgehobenen guten Noten in seinen Praktika sind f&#252;r den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich und deshalb nicht geeignet, Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Bewertungen der praktischen Pr&#252;fungen mit \"mangelhaft\" und \"ausreichend\" zu begr&#252;nden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_101\">101</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger ist deshalb darauf zu verweisen, nicht nur im schriftlichen und m&#252;ndlichen Teil, sondern auch im praktischen Teil der Physiotherapeutenpr&#252;fung eine Wiederholungspr&#252;fung (vgl. &#167; 7 Abs. 3 PhysTh-APrV) durchzuf&#252;hren. Die Frist von zw&#246;lf Monaten nach &#167; 7 Abs. 4 Satz 4 PhysTh-APrV, innerhalb derer die Wiederholungspr&#252;fung abgeschlossen sein muss, beginnt mit der Rechtskraft dieses Urteils zu laufen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE110002119&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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