List view for cases

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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die &#8230; Jahre alte Antragstellerin steht als Beamtin im Dienst der Antragsgegnerin und hat bei der Deutschen Telekom AG das Amt eine Fernmeldehauptsekret&#228;rin (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) inne. Mit Verf&#252;gung vom 10. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 hat die Deutsche Telekom AG unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung der Antragstellerin gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 4 S&#228;tze 2 und 3 PostPersRG mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 dauerhaft am Standort B. des Unternehmens C. (D.) als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die T&#228;tigkeit einer \"Sachbearbeiterin\" und konkret die T&#228;tigkeit als \"Sachbearbeiterin Backoffice\" zugewiesen. Den abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis und die von der Antragstellerin konkret wahrzunehmenden Aufgaben hat die Deutsche Telekom AG in der Verf&#252;gung vom 10. November 2010 und dem Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2010 im Einzelnen bezeichnet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin hat gegen die genannten Bescheide Klage erhoben, &#252;ber die noch nicht entschieden ist. Den Antrag der Antragstellerin auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gr&#252;nde rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu &#228;ndern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verf&#252;gung der Deutschen Telekom AG vom 10. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 wiederherzustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gen&#252;gt entgegen der Ansicht der Antragstellerin den Anforderungen des &#167; 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Vollziehungsanordnung gesondert zu begr&#252;nden. Die Begr&#252;ndung muss erkennbar eigenst&#228;ndig gegen&#252;ber der Begr&#252;ndung des Verwaltungsaktes sein; dabei sind die wesentlichen tats&#228;chlichen und rechtlichen Gr&#252;nde aus der Sicht der Beh&#246;rde anzugeben, die &#252;ber allgemeine Erw&#228;gungen hinaus im konkreten Einzelfall ein besonderes &#246;ffentliches Vollziehungsinteresse ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.2002 - 1 DB 2.02 -, juris). Die Anforderungen d&#252;rfen im vorliegenden Fall allerdings nicht &#252;berspannt werden. Denn die Voraussetzungen f&#252;r den Erlass der Zuweisungsentscheidung gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 4 S&#228;tze 2 und 3 PostPersRG (\"dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse\") decken sich mit den Gr&#252;nden f&#252;r die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Besteht ein derartiges dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse, dr&#228;ngt sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung geradezu auf und reduziert damit den Begr&#252;ndungszwang. In diesen F&#228;llen gen&#252;gt es, wenn die Beh&#246;rde auf die Begr&#252;ndung des Verwaltungsaktes verweist und deutlich macht, dass sich aus diesen Gr&#252;nden im konkreten Fall auch das Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt. Eine weitere Erleichterung bei der Begr&#252;ndungspflicht ergibt sich hier noch daraus, dass die Antragsgegnerin aus dem zur Antragstellerin bestehenden Beamtenverh&#228;ltnis heraus verpflichtet ist, ihr eine amtsangemessene Besch&#228;ftigung zu verschaffen. Sie handelt also im wohlverstandenen Interesse auch der Antragstellerin und kommt &#252;berdies damit einer ihr obliegenden gesetzlichen Pflicht nach. Auch von daher verbietet es sich, strenge Anforderungen an die Begr&#252;ndungspflicht zu stellen (vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011 - 10 B 11312/10 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Ausgehend von den vorstehend wiedergegebenen Grunds&#228;tzen vermag der beschlie&#223;ende Senat die Einsch&#228;tzung der Antragstellerin, die in der angegriffenen Verf&#252;gung enthaltene Begr&#252;ndung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gen&#252;ge nicht den Anforderungen des &#167; 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, nicht zu teilen. In der Verf&#252;gung ist ausf&#252;hrlich und substantiiert dargelegt worden, welche besonderen Umst&#228;nde die Deutsche Telekom AG im vorliegenden Fall zum Ausschluss des Suspensiveffekts bewogen haben und warum der Deutschen Telekom AG - aus ihrer Sicht - das Abwarten des rechtskr&#228;ftigen Abschlusses des Verfahrens zur Hauptsache nicht zugemutet werden kann (vgl. zu &#228;hnlichen Fallkonstellationen ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a. a. O.; VGH M&#252;nchen, Beschluss vom 24.11.2010 - 6 CS 10.2094 -, juris; Beschluss vom 16.11.2010 - 6 CS 10.2430 -, juris). Der Umstand, dass die Deutsche Telekom AG &#228;hnliche Begr&#252;ndungen in einer gr&#246;&#223;eren Zahl vergleichbarer F&#228;lle typischerweise verwendet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der Deutschen Telekom AG gibt es viele Beamte, die nach M&#246;glichkeit in deren Tochter- oder Enkelunternehmen amtsangemessen besch&#228;ftigt werden sollen. Deshalb treten diese F&#228;lle notwendigerweise auch h&#228;ufiger auf. Gleichwohl gelten die Erw&#228;gungen f&#252;r den sofortigen Arbeitseinsatz - wie der vorliegende Fall zeigt - auch im jeweiligen Einzelfall (vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>2. Die von der Antragstellerin angegriffene Zuweisungsverf&#252;gung vom 10. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 erweist sich bei der in diesem Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes nur m&#246;glichen summarischen Pr&#252;fung der Sach- und Rechtslage entgegen der Ansicht der Antragstellerin als formell und materiell rechtm&#228;&#223;ig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>a.) Die R&#252;ge der Antragstellerin, sie sei vor dem Erlass der angefochtenen Verf&#252;gung vom 10. November 2010 nicht rechtsfehlerfrei angeh&#246;rt worden, f&#252;hrt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Anh&#246;rungsschreiben vom 15. September 2010 stammt zwar nicht von der Deutschen Telekom AG, sondern von der Telekom Deutschland GmbH, der die Antragstellerin seinerzeit zugewiesen war. Die auf das Anh&#246;rungsschreiben erfolgte Stellungnahme der Prozessbevollm&#228;chtigten der Antragstellerin vom 23. September 2010 ist der Deutschen Telekom AG jedoch zugeleitet und von dieser schon in dem vor dem Erlass der angegriffenen Verf&#252;gung vom 10. November 2010 gefertigten Schreiben an den Betriebsrat gew&#252;rdigt worden. Die Deutsche Telekom AG hat die Einw&#228;nde der Antragstellerin somit auch bereits vor dem Erlass der Vollzugsanordnung gekannt und gew&#252;rdigt und dies auch in der angegriffenen Verf&#252;gung ausdr&#252;cklich getan. Im &#220;brigen w&#228;re ein etwaiger Versto&#223; gegen &#167; 28 VwVfG jedenfalls gem&#228;&#223; &#167; 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG im Widerspruchsverfahren geheilt worden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7.10.1980 - 6 C 39.80 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_10\" title=\"zum Orientierungssatz\">10</a></dt>\n<dd><p>b.) Die Zuweisungsverf&#252;gung vom 10. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 ist bei summarischer Pr&#252;fung auch materiell rechtm&#228;&#223;ig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Rechtsgrundlage der Zuweisungsverf&#252;gung ist &#167; 4 Abs. 4 S&#228;tze 2 und 3 PostPersRG. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden T&#228;tigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zul&#228;ssig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft (Deutsche Telekom AG) geh&#246;ren, bei der der Beamte besch&#228;ftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grunds&#228;tzen zumutbar ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>aa.) Die Vorschrift des &#167; 4 Abs. 4 S&#228;tze 2 und 3 PostPersRG verst&#246;&#223;t weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gem&#228;&#223; Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktio-nelles Amt, das hei&#223;t ein entsprechender Dienstposten, &#252;bertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 - 2 C 26.05 -, juris). Der Inhalt des statusrechtlichen Amtes ergibt sich aus &#167; 18 BBesG. Danach sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachlich zu bewerten und den &#196;mtern zuzuordnen. Die &#196;mter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Der einem Beamten &#252;bertragene Aufgabenkreis muss dem verliehenen statusrechtlichen Amt entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2005 - 2 C 11.04 -, juris). Diese Grunds&#228;tze gelten uneingeschr&#228;nkt auch f&#252;r diejenigen Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Ihnen darf kein Funktionsamt entzogen werden, ohne dass ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende &#196;mterstellung &#252;bertragen wird. Dabei erf&#252;llt auch eine - auf Dauer angelegte - Zuweisung nach &#167; 4 Abs. 4 S&#228;tze 2 und 3 PostPersRG zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens den Besch&#228;ftigungsanspruch des Beamten, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen beachtet werden. Mit der Zuweisung hat der Gesetzgeber eine der Versetzung vergleichbare M&#246;glichkeit geschaffen, den Beamten unter Wahrung des verliehenen Statusamtes bei Tochter- oder Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen zu besch&#228;ftigen. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Besch&#228;ftigung wird in diesen F&#228;llen bei einer auf Dauer angelegten Eingliederung in eine Organisationseinheit eines der in &#167; 4 Abs. 4 S&#228;tze 2 und 3 PostPersRG genannten Unternehmen und bei &#220;bertragung einer seinem Statusamt gleichwertigen T&#228;tigkeit im Sinne von &#167; 8 PostPersRG erf&#252;llt, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2008 - 2 C 126.07 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2010 - 5 ME 191/09 -, juris; Beschluss vom 27.1.2009 - 5 ME 427/08 -, juris; VGH M&#252;nchen, Beschluss vom 30.3.2011 - 6 CS 11.234 -, juris; Beschluss vom 16.11.2010, a. a. O.; VGH Kassel, Beschluss vom 2.3.2011 - 1 B 2282/10 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>bb.) Die Voraussetzungen des &#167; 4 Abs. 4 S&#228;tze 2 und 3 PostPersRG sind bei summarischer Pr&#252;fung erf&#252;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Der Antragstellerin ist voraussichtlich dauerhaft eine ihrem Amt entsprechende T&#228;tigkeit im Sinne des &#167; 4 Abs. 4 S&#228;tze 2 und 3 PostPersRG zugewiesen worden. Der Begriff der \"dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden T&#228;tigkeit\" im Sinne des &#167; 4 Abs. 4 S&#228;tze 2 und 3 PostPersRG beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden \"abstrakten\" T&#228;tigkeit, worunter die Begr&#252;ndung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit - wie zum Beispiel einer Filiale, einem Betrieb oder einem Werk - eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens (hier: Deutsche Telekom AG) auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige T&#228;tigkeiten zugeordnet sind. Er enth&#228;lt zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden \"konkreten\" T&#228;tigkeit, und zwar in Gestalt der erstmaligen &#220;bertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden \"abstrakten\" T&#228;tigkeit eine Bindung begr&#252;ndet wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2010, a. a. O.; Beschluss vom 27.1.2009, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Der Antragstellerin ist mit der angegriffenen Verf&#252;gung bei der D. voraussichtlich in dem dargestellten Sinne sowohl ein \"abstraktes\" T&#228;tigkeitsfeld als Sachbearbeiterin als auch ein \"konkreter\" Arbeitsposten als Sachbearbeiterin Backoffice in einer hinreichend bestimmten Weise (&#167; 37 Abs. 1 VwVfG) zugewiesen worden. Die Bezeichnung \"Sachbearbeiterin Backoffice\" ist zwar f&#252;r sich betrachtet angesichts der tradierten Aufgabenfelder der Beamten wenig aussagekr&#228;ftig. Insoweit ist jedoch zu ber&#252;cksichtigen, dass mit den gravierenden Ver&#228;nderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist und dass das abstrakte T&#228;tigkeitsfeld und der konkrete Arbeitsposten der Sachbearbeiterin Backoffice durch den in der angegriffenen Verf&#252;gung vom 10. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 enthaltenen Aufgabenkatalog hinreichend bestimmt sind (vgl. ebenso zur Kundenberaterin VGH Kassel, Beschluss vom 2.3.2011, a. a. O.; zum Projektmanager VGH M&#252;nchen, Beschluss vom 1.2.2011, a. a. O.; OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a. a. O.; zum Referenten Managementsupport VGH M&#252;nchen, Beschluss vom 29.3.2011 - 6 CS 11.273 -, juris, und Beschluss vom 30.3.2011, a. a. O.; a. A. zur Sachbearbeiterin Backoffice OVG Hamburg, Beschluss vom 2.3.2011 - 1 Bs 14/11 -, V. n. b.; zum Service Center Agent Backoffice OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.11.2010 - OVG 6 S 29.10 -, V. n. b.; zum Projektmanager VGH Mannheim, Beschluss vom 16.12.2010 - 4 S 2403/10 -, juris, und Beschluss vom 1.3.2011 - 4 S 16/11 -, V. n. b.; OVG M&#252;nster, Beschluss vom 31.3.2010 - 1 B 1556/09 -, juris; zur Referentin OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.3.2011 - OVG 6 S 44.10 -, juris). Insoweit h&#228;lt der Senat nicht mehr an seiner restriktiveren Auffassung fest, die er in fr&#252;heren Entscheidungen (vgl. u. a. Beschluss vom 28.1.2010, a. a. O., zum Service Center Agent) vertreten hatte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Der Senat geht entgegen der Annahme der Antragstellerin bei summarischer Pr&#252;fung davon aus, dass die zugewiesene T&#228;tigkeit als Sachbearbeiterin dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin als Fernmeldehauptsekret&#228;rin der Besoldungsgruppe A 8 BBesO im mittleren Fernmeldedienst entspricht und damit amtsangemessen ist. F&#252;r die insoweit gebotene gerichtliche Pr&#252;fung ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Pr&#252;fverfahrens bei der Deutschen Telekom AG erfahren hat. In den Gr&#252;nden des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 ist hierzu ausgef&#252;hrt, dass die Funktionsbezeichnung einer Sachbearbeiterin im Vergleich zur fr&#252;heren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbeh&#246;rde der Funktionsebene eines Mitarbeiters der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 BBesO entspreche. Der der Antragstellerin zugewiesene Arbeitsposten im Unternehmen D. sei der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet worden, die bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 9 BBesO entspreche.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Dass die Wertigkeit der der Antragstellerin zugewiesenen T&#228;tigkeit auf einer \"B&#252;ndelung\" beruht, ist nicht zu beanstanden. Ist ein Dienstposten &#8222;geb&#252;ndelt&#8220; bewertet, das hei&#223;t zwei oder - wie hier - mehreren statusrechtlichen &#196;mtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet, so ist er f&#252;r jeden Beamten amtsangemessen, der sich in einem dieser &#196;mter befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - 2 A 2.06 -, juris). Der hier den Status&#228;mtern und den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 BBesO zugeordnete \"geb&#252;ndelte\" Dienstposten einer Sachbearbeiterin stellt also f&#252;r die Antragstellerin eine amtsangemessene T&#228;tigkeit dar (vgl. ebenso zum Monteur VGH M&#252;nchen, Beschluss vom 24.11.2010 - 6 CS 10.2094 -, juris; zum Projektmanager VGH M&#252;nchen, Beschluss vom 1.2.2011, a. a. O.; vgl. zum Projektmanager auch OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a. a. O.; vgl. entsprechend zum Referenten Managementsupport VGH M&#252;nchen, Beschluss vom 29.3.2011, a. a. O., und Beschluss vom 30.3.2011, a. a. O.; a. A. zur Sachbearbeiterin Backoffice OVG Hamburg, Beschluss vom 2.3.2011 - 1 Bs 14/11 -, V. n. b.; zum Service Center Agent Backoffice OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.11.2010 - OVG 6 S 29.10 -, V. n. b.). Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die \"geb&#252;ndelte\" Bewertung und Zuordnung sachwidrig sein und den durch &#167; 18 BBesG gesteckten gesetzlichen Rahmen &#252;berschreiten k&#246;nnten, vermag der Senat bei summarischer Pr&#252;fung nicht zu erkennen, zumal die B&#252;ndelung nur &#196;mter derselben Laufbahngruppe (des mittleren Fernmeldedienstes) umfasst (vgl. ebenso zum Projektmanager VGH M&#252;nchen, Beschluss vom 1.2.2011, a. a. O.). Wie die \"klassischen\" Dienstposten von einer speziellen Dienststelle bei der Deutschen Telekom AG beschrieben und bewertet wurden, geschieht dies bei den Arbeitspl&#228;tzen der Tochtergesellschaften, wie hier der D., durch die spezielle Stelle \"HRM CME\" der Deutschen Telekom AG. Durch diese Stelle ist die T&#228;tigkeit einer Sachbearbeiterin Backoffice im Service Center D. beschrieben und bewertet worden. Eine Bewertung durch die D. selbst ist nicht erfolgt. Die Bewertung durch die Stelle \"HRM CME\" der Deutschen Telekom AG hat ergeben, dass die T&#228;tigkeit nach A 9 BBesO auszuweisen ist (vgl. Bl. 17 BA - A), was f&#252;r die Antragstellerin m&#246;glicherweise Bef&#246;rderungsaussichten er&#246;ffnet. Der Umstand, dass die Antragstellerin den \"geb&#252;ndelt\" bewerteten Dienstposten wahrzunehmen hat, obwohl sie ein niedrigeres Statusamt innehat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. ebenso zum Projektmanager VGH M&#252;nchen, Beschluss vom 1.2.2011, a. a. O.; zum Referenten Managementsupport VGH M&#252;nchen, Beschluss vom 29.3.2011, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin kann demgegen&#252;ber nicht mit ihrem Einwand durchdringen, sie bestreite, dass bei der D. ausreichend Dienst- bzw. Arbeitsposten vorhanden seien, die ihrem statusrechtlichen Amt entspr&#228;chen und als gleichwertig angesehen werden k&#246;nnten. Die Antragsgegnerin ist diesem Vorbringen substantiiert unter Hinweis auf die Organisationsstruktur der D. entgegengetreten. Sie hat dargelegt, die bei der D. vorhandenen T&#228;tigkeitsbereiche seien allesamt bewertet. Dadurch und durch die Organisationsstruktur der D. sei hinreichend sichergestellt, dass der Antragstellerin im Falle eines sp&#228;teren Wegfalls des ihr zugewiesenen Arbeitspostens eine gleichwertige alternative T&#228;tigkeit zugewiesen werden k&#246;nne. Der Senat hat keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt dieser von einer Angestellten der Antragsgegnerin mit der Bef&#228;higung zum Richteramt gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen. Die Darstellung ist schl&#252;ssig und nachvollziehbar und wird deshalb der Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Der Annahme, dass die zugewiesene T&#228;tigkeit als Sachbearbeiterin dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin als Fernmeldehauptsekret&#228;rin der Besoldungsgruppe A 8 BBesO im mittleren Fernmeldedienst entspricht und damit amtsangemessen ist, steht entgegen der Mutma&#223;ung der Antragstellerin auch nicht die \"Laufbahn-, Ausbildungs- und Pr&#252;fungsordnung f&#252;r die Laufbahn des mittleren Fernmeldedienstes bei der Deutschen Bundespost (LAPO BF)\" entgegen. Die Antragsgegnerin hat hierzu erl&#228;utert, dass die LAPO BF f&#252;r die Antragstellerin nicht einschl&#228;gig sei, weil sie nicht nach Ma&#223;gabe der LAPO BF im Beamtenverh&#228;ltnis auf Widerruf ausgebildet worden sei. Die Antragstellerin sei vielmehr gem&#228;&#223; der \"Vorl&#228;ufigen Ausbildungsordnung und Pr&#252;fungsordnung f&#252;r den mittleren Fernmeldedienst (AusbO BF, PtO BF)\" im Angestelltenverh&#228;ltnis ausgebildet worden. Erst nach dem Abschluss dieser Ausbildung sei sie in das Beamtenverh&#228;ltnis berufen worden. Der Senat h&#228;lt auch diese Darstellung der Antragsgegnerin f&#252;r schl&#252;ssig und nachvollziehbar und legt sie deshalb der Beschwerdeentscheidung zugrunde. Es besteht auch insoweit keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Bei summarischer Pr&#252;fung besteht schlie&#223;lich auch im Sinne des &#167; 4 Abs. 4 S&#228;tze 2 und 3 PostPersRG ein \"dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse\" der Antragsgegnerin an der streitigen dauerhaften Zuweisung der Antragstellerin. In der Zuweisungsverf&#252;gung vom 10. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 hei&#223;t es hierzu, dass am Standort B. der D. aufgrund der Auftragslage Kr&#228;fte zur Verrichtung des Dienstes als Sachbearbeiter Backoffice ben&#246;tigt w&#252;rden. Es m&#252;sste auf Personal vom Arbeitsmarkt zur&#252;ckgegriffen werden, wenn der Personalbedarf der D. nicht durch Beamte der Deutschen Telekom AG abgedeckt werden k&#246;nnte. Dieses Vorbringen, das der Senat aus den schon genannten Gr&#252;nden nicht in Zweifel zieht, begr&#252;ndet ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse der Antragsgegnerin an der von der Antragstellerin angegriffenen Zuweisung. Es kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin nach beamtenrechtlichen Grunds&#228;tzen und sogar von Verfassungs wegen (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet ist, Beamte wie die Antragstellerin amtsangemessen zu besch&#228;ftigen (vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011, a. a. O.; VGH M&#252;nchen, Beschluss vom 29.3.2011, a. a. O.; VGH Kassel, Beschluss vom 2.3.2011, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwertes kommt nach der Festsetzungspraxis des Senats (vgl. z. B. Beschluss vom 5.5.2011 - 5 ME 315/10 -; Beschluss vom 8.10.2010 - 5 OA 259/10 -) und entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in F&#228;llen der vorliegenden Art nicht in Betracht. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist deshalb gem&#228;&#223; &#167; 63 Abs. 3 Satz 1 GKG entsprechend zu &#228;ndern.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE110001763&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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