List view for cases

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    "date": "2011-03-24",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten, mit dem dieser sie aufgefordert hat, einen Teil der Anw&#228;rterbez&#252;ge, die sie w&#228;hrend des im Beamtenverh&#228;ltnis auf Widerruf geleisteten Vorbereitungsdienstes f&#252;r die Laufbahn des damaligen gehoben Justizdienstes erhalten hatte (20.094,21 EUR), zur&#252;ckzuzahlen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Nachdem die Kl&#228;gerin die Laufbahnpr&#252;fung im Jahr 2005 nicht bestanden hatte, bestand sie am 27. Juni 2006 die Wiederholungspr&#252;fung. Bereits zuvor hatte sie bei dem Beklagten die &#220;bernahme in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Probe beantragt. Mit Schreiben vom 2. Februar 2006 legte der Beklagte der Kl&#228;gerin hierzu dar, dass eine Entscheidung &#252;ber ihre Bewerbung erst nach Vorliegen ihrer sowie der Pr&#252;fungsergebnisse der Pr&#252;flinge des diesj&#228;hrigen Jahrgangs im Herbst 2006 getroffen werden k&#246;nne. Mit Blick darauf, dass die &#220;bernahmem&#246;glichkeiten begrenzt sein w&#252;rden, empfehle er der Kl&#228;gerin, sich gegebenenfalls auch anderweitig zu bewerben. Am 19. Juni 2006 teilte die Kl&#228;gerin dem Beklagten mit, dass sie ihren &#220;bernahmeantrag zur&#252;cknehme, weil sie eine andere Stelle gefunden habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat der gegen den Leistungsbescheid des Beklagten erhobenen Klage stattgegeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Der dagegen gerichtete Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>1. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Ernstliche Zweifel im Sinne des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind zu bejahen, wenn bei der &#220;berpr&#252;fung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begr&#252;ndung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gr&#252;nde zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schl&#252;ssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel m&#252;ssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur &#196;nderung der angefochtenen Entscheidung f&#252;hrt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, h&#228;ngt deshalb auch von der Intensit&#228;t ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begr&#252;ndet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbst&#228;ndig tragende Begr&#252;ndungen gest&#252;tzt, m&#252;ssen hinsichtlich aller dieser Begr&#252;ndungen Zulassungsgr&#252;nde dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.10.2010 - 5 LA 265/09 -).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen f&#252;hrt das Vorbringen des Beklagten nicht zur Zulassung der Berufung gem&#228;&#223; &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit seinen Darlegungen im Zulassungsverfahren hat der Beklagte keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gr&#252;nde aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen und sorgf&#228;ltig begr&#252;ndet, warum es zu der von dem Beklagten angegriffenen Einsch&#228;tzung gelangt ist (UA S. 8 - 13). Der Senat macht sich die zutreffende Begr&#252;ndung des angefochtenen Urteils zu Eigen und verweist auf sie (&#167; 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten im Zulassungsverfahren ist lediglich das Folgende hervorzuheben bzw. zu erg&#228;nzen:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>9</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Kl&#228;gerin nicht aus einem von ihr zu vertretenden Grund unter Versto&#223; gegen die ihr gem&#228;&#223; &#167; 59 Abs. 5 BBesG erteilte Auflage im Anschluss an den Vorbereitungsdienst vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von f&#252;nf Jahren aus dem &#246;ffentlichen Dienst ausgeschieden ist. Das Beamtenverh&#228;ltnis der Kl&#228;gerin als Beamtin auf Widerruf hat gem&#228;&#223; &#167; 40 Abs. 2 Satz 2 NBG in der bis zum 31. M&#228;rz 2009 ma&#223;geblichen Fassung (NBG a. F.) mit der erfolgreichen Ablegung der Pr&#252;fung am &#8230;. &#8230; 2006 geendet. Das damit verbundene - zumindest vor&#252;bergehende - Ausscheiden aus dem &#246;ffentlichen Dienst konnte die Kl&#228;gerin nicht verhindern. Denn zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Beklagte die Kl&#228;gerin nicht im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst zum 28. Juni 2006 oder 1. Juli 2006 in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Probe berufen h&#228;tte. Der Beklagte hat der Kl&#228;gerin vielmehr auf ihre dahingehende Bewerbung vom &#8230;. &#8230; 2006 mit Schreiben vom &#8230;. &#8230; 2006 ausdr&#252;cklich mitgeteilt, dass er erst im Herbst 2006 &#252;ber die Bewerbung entscheiden k&#246;nne. Er hat der Kl&#228;gerin mit Blick darauf, dass die &#220;bernahmem&#246;glichkeiten begrenzt sein w&#252;rden, sogar empfohlen, sich gegebenenfalls auch anderweitig zu bewerben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Es kommt, soweit die Rechtm&#228;&#223;igkeit des von der Kl&#228;gerin angegriffenen Leistungsbescheides, mit dem der Beklagte einen Teil der Anw&#228;rterbez&#252;ge (20.094,21 EUR) zur&#252;ckgefordert hat, zu beurteilen ist, entgegen der Ansicht des Beklagten nicht darauf an, dass sich im September 2006 herausgestellt hat, dass s&#228;mtliche Bewerber zum 1. Oktober 2006 in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Probe berufen werden konnten. Es ist im Rahmen dieses Verfahrens auch rechtlich unerheblich, dass auch im Jahr 2007 eine Einstellungsm&#246;glichkeit bestanden hat. Ferner ist rechtlich nicht von Belang, ob die Kl&#228;gerin im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst bis zu einer Entscheidung &#252;ber ihre Berufung in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Probe m&#246;glicherweise zun&#228;chst im Angestelltenverh&#228;ltnis h&#228;tte besch&#228;ftigt werden k&#246;nnen. Denn entscheidend ist - was nochmals hervorzuheben ist - dass der Beklagte die Kl&#228;gerin nicht im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst zum 28. Juni 2006 oder 1. Juli 2006 in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Probe berufen hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Aus dem vorgenannten Grund ist das Verwaltungsgericht zu Recht auch zu der Einsch&#228;tzung gelangt, dass der Umstand, dass die Kl&#228;gerin am &#8230;. &#8230; 2006 ihre Bewerbung um Einstellung in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Probe zur&#252;ckgenommen hat, nicht zur Folge hat, dass die Kl&#228;gerin wegen Nichterf&#252;llung der ihr gem&#228;&#223; &#167; 59 Abs. 5 BBesG erteilten Auflagen den streitigen Teil der Anw&#228;rterbez&#252;ge zur&#252;ckzuzahlen hat. Die R&#252;cknahme der Bewerbung war f&#252;r das mit Ablauf des 27. Juni 2006 erfolgte Ausscheiden aus dem Beamtenverh&#228;ltnis nicht urs&#228;chlich, da unstreitig schon seinerzeit feststand, dass der Beklagte die Kl&#228;gerin nicht im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Beamtenverh&#228;ltnisses auf Widerruf in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Probe berufen w&#252;rde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Die von dem Beklagten in den Vordergrund seines Vorbringens ger&#252;ckte Frage, ob er verpflichtet war, bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes der Kl&#228;gerin &#252;ber ihre &#220;bernahme in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Probe zu entscheiden, ist zu verneinen. Art. 33 Abs. 2 GG gew&#228;hrt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem &#246;ffentlichen Amt nach Eignung, Bef&#228;higung und fachlicher Leistung. Daraus folgt ein Anspruch des Einzelnen auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung &#252;ber seine Bewerbung um ein &#246;ffentliches Amt. Reduziert sich das Ermessen bei der Entscheidung &#252;ber eine Bewerbung um ein Eingangsamt ausnahmsweise auf Null, kann sich der Bewerbungsverfahrensanspruch im Einzelfall zu einem Einstellungsanspruch verdichten, wobei allerdings zu ber&#252;cksichtigen ist, dass die Erf&#252;llung des aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Anspruchs nicht nur davon abh&#228;ngt, dass der Bewerber die Kriterien der Eignung, Bef&#228;higung und fachlichen Leistung und die sonstigen Ernennungsvoraussetzungen erf&#252;llt, sondern auf Seiten des Dienstherrn auch die entsprechenden Haushaltsmittel in der Gestalt einer freien und besetzbaren Planstelle bereit stehen und der Dienstherr diese Stelle besetzen will (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.2.2010 - 2 C 2.09 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, zitiert nach juris Rn. 17 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 25.1.2011 - 5 LC 190/09 -, juris Rn 29). Ausgehend hiervon war der Beklagte berechtigt, die Entscheidung &#252;ber die Berufung der Kl&#228;gerin bis September 2006 zur&#252;ckzustellen. Die von dem Beklagten zur Begr&#252;ndung angef&#252;hrten haushaltsrechtlichen Aspekte und der Umstand, dass erst zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt ein Leistungsvergleich der Kl&#228;gerin, die die Laufbahnpr&#252;fung einmal wiederholen musste und sodann im zweiten Versuch am &#8230;. &#8230; 2006 bestanden hat, mit den Bewerbern des Pr&#252;fungsjahres 2006, die die Laufbahnpr&#252;fung seinerzeit als Erstabsolventen einige Wochen sp&#228;ter abgelegt haben, m&#246;glich war, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, die Auswahlentscheidung bis September 2006 zur&#252;ckzustellen, ist jedoch sorgf&#228;ltig von der im vorliegenden Verfahren entscheidenden Frage zu trennen, ob einem ehemaligen Anw&#228;rter, dem - wie hier - mitgeteilt worden ist, dass er nicht unmittelbar im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Probe berufen wird, und der daraufhin seine Bewerbung zur&#252;ckgenommen hat, entgegengehalten werden kann, er habe gegen die bei der Berufung in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Widerruf erteilten Auflagen versto&#223;en, weil er nicht mehr bereit sei, in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Probe berufen zu werden, und m&#252;sse deshalb einen Teil der Anw&#228;rterbez&#252;ge zur&#252;ckzahlen. In einem solchen Fall ist es nicht zul&#228;ssig, dem ehemaligen Anw&#228;rter eine Nichterf&#252;llung der ihm bei der Berufung in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Widerruf erteilten Auflage, sich im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Probe berufen zu lassen, vorzuwerfen, wenn der Dienstherr - wie hier - seinerseits nicht bereit ist, den Betreffenden unmittelbar im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Probe zu berufen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Die vorstehend dargestellte Rechtslage hat entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zur Folge, dass \" Wiederholer\" hinsichtlich der &#220;bernahme in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Probe den \"Erstabsolventen\" gegen&#252;ber beg&#252;nstigt werden, weil den \"Wiederholern\" ein \"Wettbewerb mit den sp&#228;ter einstellungsf&#228;higen 'Erstabsolventen' erspart\" bleibt. Der Beklagte war - um es nochmals zu wiederholen - berechtigt, die Entscheidung &#252;ber die Berufung der Kl&#228;gerin in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Probe bis September 2006 zur&#252;ckzustellen. Die sachgerechte Einstellungspraxis des Beklagten hat jedoch zur Folge, dass in einem Fall wie dem vorliegenden der ehemalige Anw&#228;rter nicht auf R&#252;ckzahlung eines Teils der Anw&#228;rterbez&#252;ge in Anspruch genommen werden kann. Der demgegen&#252;ber erhobene Einwand des Beklagten, zumindest von einem \"Wiederholer\" k&#246;nne verlangt werden, so lange zuzuwarten, bis ein fairer Wettbewerb mit den \"Erstabsolventen\" m&#246;glich sei, weil er seine Situation letztlich selbst verschuldet habe, geht fehl. Der Beklagte muss sich entgegenhalten lassen, dass auch f&#252;r die \"Wiederholer\" die f&#252;r alle Anw&#228;rter in gleicher Weise erteilten Auflagen ma&#223;geblich sind. Diese setzen - wie ausgef&#252;hrt wurde - voraus, dass der Dienstherr bereit ist, den ehemaligen Anw&#228;rter unmittelbar im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Probe zu berufen. Die von dem Beklagten gew&#252;nschte Differenzierung zwischen \"Wiederholern\" und \"Erstabsolventen\" l&#228;sst der Text der Auflagen nicht zu.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>2. Die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Zulassungsgrundes des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat der Beklagte nicht in einer den Anforderungen des &#167; 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gen&#252;genden Weise dargelegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Eine Divergenz im Sinne des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen entscheidungserheblichen abstrakten Grundsatz tats&#228;chlicher oder rechtlicher Art aufgestellt hat, der mit einem ebensolchen Grundsatz in einer Entscheidung der in &#167; 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angef&#252;hrten Gerichte nicht &#252;bereinstimmt. Ein solcher Grundsatz, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, muss zwar nicht ausdr&#252;cklich ausgesprochen sein; er muss sich aber aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich ergeben. Eine Divergenz liegt dagegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen im Einzelfall nicht in Frage gestellten Grundsatz stillschweigend &#252;bergeht, nicht hinreichend anwendet, au&#223;er Acht l&#228;sst oder (rechtsfehlerhaft) f&#252;r nicht anwendbar erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.3.1988 - 7 B 46.88 -, Buchholz 310 &#167; 132 Nr. 260; Nds. OVG, Beschluss vom 6.3.2009 - 5 LA 117/08 -).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Nach diesem Ma&#223;stab kommt eine Zulassung der Berufung nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht in Betracht. Der Beklagte hat dargelegt, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1992 (- 2 C 28.91 -, DVBl. 1992, 914) ergebe sich, dass ein objektiver Versto&#223; gegen die Auflage, die mit der Gew&#228;hrung der Anw&#228;rterbez&#252;ge verbunden worden sei, vorliege. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei f&#252;r einen Versto&#223; gegen diese Auflage nicht Voraussetzung, dass die Besch&#228;ftigung im &#246;ffentlichen Dienst aus einem von dem Anw&#228;rter zu vertretenden Grund geendet habe. Dementsprechend habe das beschlie&#223;ende Gericht in seinem Urteil vom 5. M&#228;rz 1990 (- 2 A 85/86 -, juris) - ohne ein Ausscheiden des Anw&#228;rters aus dem Beamtenverh&#228;ltnis auf Widerruf aus einem von ihm zu vertretenden Grund als Voraussetzung f&#252;r einen R&#252;ckforderungsanspruch zu formulieren - das Bestehen eines R&#252;ckforderungsanspruchs bei Nichtannahme einer angebotenen Stelle bejaht. Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte nicht mit der gebotenen Deutlichkeit einen entscheidungserheblichen abstrakten Grundsatz tats&#228;chlicher oder rechtlicher Art in dem angefochtenen Urteil bezeichnet, der mit ebensolchen Grunds&#228;tzen in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des beschlie&#223;enden Gerichts in Widerspruch steht. Der Sache nach macht der Beklagte mit seinem Vorbringen vielmehr nach Art einer Berufung geltend, das Verwaltungsgericht habe die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des beschlie&#223;enden Gerichts nicht richtig angewandt. Ein etwaiger Rechtsanwendungsfehler begr&#252;ndet jedoch - wie ausgef&#252;hrt wurde - keine Divergenz im Sinne des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>3. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Rechtssache (&#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind schlie&#223;lich ebenfalls nicht erf&#252;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Grunds&#228;tzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tats&#228;chliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fall&#252;bergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit gekl&#228;rt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grunds&#228;tzliche Bedeutung muss durch die Formulierung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage dargelegt werden. Dabei ist substantiiert zu begr&#252;nden, warum die Frage f&#252;r grunds&#228;tzlich kl&#228;rungsbed&#252;rftig gehalten wird, das hei&#223;t worin die allgemeine, &#252;ber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, weshalb die Frage entscheidungserheblich und ihre Kl&#228;rung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, &#167; 124 a Rn 54). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf&#252;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Es kann offen bleiben, ob der Beklagte mit der auf den Einzelfall der Kl&#228;gerin zugeschnittenen Frage, \"ob der Kl&#228;gerin im Zeitpunkt der Beendigung des Vorbereitungsdienstes ein sofortiges Einstellungsangebot zu unterbreiten ist oder - unter haushaltsrechtlichen Aspekten und unter Beachtung des Umstandes, dass erst zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt ein Leistungsvergleich der Kl&#228;gerin mit den 'Erstabsolventen' desselben Jahres m&#246;glich war - der Kl&#228;gerin ein Zuwarten zumutbar ist\", eine Frage von allgemeiner fall&#252;bergreifender Bedeutung aufgeworfen hat. Die von dem Beklagten formulierte Frage bedarf jedenfalls aber keiner Kl&#228;rung in einem Berufungsverfahren. Denn sie l&#228;sst sich, wie den Ausf&#252;hrungen zum Zulassungsgrund des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen ist, schon im Berufungszulassungsverfahren ohne weiteres beantworten. In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen f&#252;r die Zulassung der Berufung gem&#228;&#223; &#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erf&#252;llt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.2.2009 - 5 LA 334/08 -; vgl. zur Revisionszulassung BVerwG, Beschluss vom 27.8.1996 - 8 B 165.96 -, Buchholz 310 &#167; 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 13).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskr&#228;ftig (&#167; 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE110001216&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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