List view for cases

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    "date": "2011-01-03",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller wendet sich namentlich aus Gr&#252;nden des Grenzabstands, u. a. wegen Verdunkelung seiner Mietwohnungen im Geb&#228;ude B.Stra&#223;e 5, aber auch aus Sorge vor unzumutbarem L&#228;rm gegen die Umnutzung eines ehemaligen M&#246;belmarktes in einen M&#246;bel- und Gartenmarkt, mit dem der vorhandene Baubestand nicht nur umgenutzt, sondern auch aufgestockt werden soll. Die Beteiligten streiten unter anderem darum, ob der Antragsteller wegen eigener Verletzungen des geltenden Abstandsrechts gehindert ist, die Verletzung von Grenzabstandsvorschriften geltend zu machen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Er ist Eigent&#252;mer zweier Grundst&#252;cke, welche richtigerweise (wohl) die Adresse B.Stra&#223;e 5 (Flurst&#252;ck 211/4, Flur 18 der Gemarkung D.) und M.Weg 6 (Flurst&#252;ck 211/2 derselben Flur) tragen. Das Baugrundst&#252;ck des Beigeladenen (Flurst&#252;ck 201/5) umfasst &#246;stlich sowie s&#252;dlich das Flurst&#252;ck 211/4 und geh&#246;rte fr&#252;her zusammen mit diesem der Mutter des Antragstellers. Das Grundst&#252;ck M.Weg 6 grenzt im Norden an das Baugrundst&#252;ck und ist in seiner Nordostecke mit einer Garage, s&#252;dwestlich davon mit einem Wohnhaus bebaut. Auf dem l&#228;nglichen, schmalen Flurst&#252;ck 211/4 (B.Stra&#223;e 5) steht im Norden ein Wohnhaus, welches nicht nur zur B.Stra&#223;e (Westen), sondern auch im Osten, d. h. zum Baugrundst&#252;ck nur einen geringen, n&#228;mlich einen Abstand von 0, 80 m h&#228;lt. An dieses schlie&#223;t sich ein l&#228;ngerer, einst als Stall genehmigter Trakt an, welcher zur Ostgrenze ebenfalls nur einen Abstand von 60 bis 80 cm einh&#228;lt und nunmehr zu Wohnzwecken genutzt wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Auf dem Baugrundst&#252;ck steht im Norden ein B&#252;rogeb&#228;ude (Nr. 7). Dieses geht &#252;ber in ein nords&#252;dlich aufgestelltes Geb&#228;ude, welches nunmehr als Marktgeb&#228;ude dienen soll und im S&#252;den mit einem 1975 als LKW-.Garage mit Verladerampe genehmigten Trakt (s. BA M) bis auf 3 m an das Flurst&#252;ck 211/2 (M.Weg 6) heranreicht. Daran schlie&#223;t sich westlich ein Geb&#228;udeteil an, der von der Mutter des Antragstellers einst in unmittelbarem Anschluss an das oben erw&#228;hnte, einstige Stall-, jetzt Wohngeb&#228;ude als Scheune errichtet und nach Grundst&#252;cksabtrennung verkauft worden war. Dieser soll nunmehr Lagerzwecken dienen. Der Bereich zwischen dem B&#252;ro-/Marktgeb&#228;ude und der Grundst&#252;cksgrenze zum Flurst&#252;ck 211/4 (B.Stra&#223;e 5) ist schlauchartig ausgebildet. Das B&#252;rogeb&#228;ude h&#228;lt nach Westen einen Abstand von etwa 1,70 m, das sog. Marktgeb&#228;ude von ca. 2,90 m ein.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Mit Bauschein vom 29. Januar 2010 genehmigte der Antragsgegner unter Erteilung mehrerer Befreiungen vom Grenzabstandsrecht Umnutzung und Aufstockung des vorhandenen Bestandes sowie seiner Verkleidung mit einer ca. 12 cm starken Au&#223;en-Isolierung. Dem Antragsteller wurde der Bauschein nicht bekannt gemacht. Seinen nach Ablehnung eines Aussetzungsantrages gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht nach Durchf&#252;hrung einer Ortsbesichtigung mit dem hier angegriffenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender Begr&#252;ndung abgelehnt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Die Kammer lasse unentschieden, ob f&#252;r den Eilantrag das Rechtsschutzbed&#252;rfnis deswegen fehle, weil der mit Bauschein vom 29. Januar 2010 genehmigte Umbau im Rohbau hergestellt sei; allerdings sei ein Teil der Fassadend&#228;mmung noch nicht vollst&#228;ndig angebracht. Der Eilantrag sei jedenfalls unbegr&#252;ndet. Im Hinblick auf das Flurst&#252;ck 211/4 (im Beschluss M.Weg 5 genannt) sei folgendes auszuf&#252;hren: Das Vorhaben unterschreite zwar den Grenzabstand. Darauf k&#246;nne sich der Antragsteller indes nach Treu und Glauben nicht berufen, weil auch seine Geb&#228;ude dies bei der hier gebotenen wertenden Betrachtung nach Umfang und Auswirkungen auf die durch das Grenzabstandsrecht gesch&#252;tzten G&#252;ter in mindestens vergleichbarer Weise t&#228;ten. Das gelte auch im Hinblick auf die sog. Brandwand, welche der Beigeladene auf dem Dach des Marktgeb&#228;udes errichten d&#252;rfe. Dieses stehe nur seinem eigenen Lagergeb&#228;ude gegen&#252;ber, das Antragsteller-Grundst&#252;ck sei darum allenfalls geringf&#252;gig dadurch betroffen. Die Kammer lasse in diesem Zusammenhang offen, ob au&#223;erdem zum Nachteil des Antragstellers zu ber&#252;cksichtigen sei, dass die Wohnnutzung im Erdgeschoss des ehemaligen Stallgeb&#228;udes nicht genehmigt sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Hinsichtlich des Flurst&#252;cks 211/2 (M.Weg 6) sei auszuf&#252;hren: In seinem Anlieferungsbereich &#252;berschreite das angegriffene Vorhaben zwar - gemessen vom Geb&#228;udefu&#223; auf dem offenbar/m&#246;glicherweise abgegrabenen Gel&#228;nde - mit 4,50 die H&#246;he dessen, was angesichts einer Distanz von nur 3 m zur gemeinsamen Grundst&#252;cksgrenze abstandsrechtlich noch zul&#228;ssig sei. Dies sowie die (auch) f&#252;r die Geb&#228;udes&#252;dwand geplante D&#228;mmschicht von 12 cm St&#228;rke seien jedoch nach &#167; 13 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 NBauO unbeachtlich. In eine solche Ausnahme d&#252;rfe die insoweit von dem Antragsgegner erteilte Befreiung umgedeutet werden. Die Voraussetzungen des &#167; 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO sei erf&#252;llt. Trotz Einstellung des M&#246;belabholmarktes zum 31. Mai 2002 (und Scheiterns einer 2004 genehmigten Zwischennutzung als Aktionsverkaufsgel&#228;nde/Textilien) sei die fr&#252;her erteilte Genehmigung f&#252;r den M&#246;belabholmarkt nicht erloschen. Denn eine Verkehrsauffassung, dieser Geb&#228;udekomplex werde auf Dauer nicht mehr genutzt werden, habe sich nicht bilden k&#246;nnen. Der Geb&#228;udekomplex enthalte mit dem B&#252;roteil, wie zur Anwendung dieser Vorschrift erforderlich, genehmigte Aufenthaltsr&#228;ume. Aber auch als Befreiung behandelt sei der Bauschein nicht zu beanstanden. Die daf&#252;r erforderliche Atypik ergebe sich daraus, dass bei Errichtung der LKW-Garage mit Anlieferungszone das Abstandsrecht so angewandt worden sei, dass es bei im Grenzbereich h&#228;ngigem Gel&#228;nde auf die/eine Abgrabung nicht ankomme. Daher bedeutete es eine die Befreiung rechtfertigende H&#228;rte, wenn eine Umnutzung eines an sich intakten Bestandes nur am Grenzabstandsrecht scheitern solle. Nachbarliche Interessen w&#252;rden nicht unzutreffend hintangestellt, weil diese Situation nun schon seit &#252;ber 30 Jahren bestehe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die &#252;brigen Beteiligten entgegen treten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Eine wegen &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die (rechtzeitig) geltend gemachten Beschwerdegr&#252;nde zu beschr&#228;nkende Pr&#252;fung f&#252;hrt zum Ergebnis, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r den Eilantrag besteht nur teilweise das erforderliche Rechtsschutzbed&#252;rfnis. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass dieses schon mit der Verwirklichung des Rohbaus entf&#228;llt, wenn der Nachbar ausschlie&#223;lich die mit der Geb&#228;udesubstanz verbundenen Nachteile abwehren will (wegen der Einzelheiten der Argumentation vgl. Senatsbeschluss vom 22.10.2008 - 1 ME 134/08 -, ZfBR 2009, 169 = NdsVBl 2009, 44 = BauR 2009, 639). Das beruht auf den Gedanken, dass der Nachbarn im Eilverfahren einen (Teil-)Abriss massiv errichteter Geb&#228;ude nicht erreichen kann und der Bauherr auf eigene Gefahr mit der Folge sp&#228;terer R&#252;ckbaupflicht handelt, wenn er das Vorhaben gleichwohl verwirklicht und der Nachbarrechtsbehelf sp&#228;ter Erfolg hat. Des weiteren wird diese Auffassung von der Annahme getragen, der Nachbar habe nicht f&#252;r die finanziellen Folgen des Baustopps einzustehen, wenn sein Eilantrag Erfolg hat, sich sein Rechtsbehelf in der Hauptsache sp&#228;ter aber als unbegr&#252;ndet erweist. Die vom Antragsteller gegen diese Auffassung vorgebrachten Erw&#228;gungen zielen nur vermeintlich auf Besonderheiten dieses Geschehens und laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass die genannten Grunds&#228;tze im praktischen Ergebnis so gut wie nie w&#252;rden Anwendung finden k&#246;nnen. Denn es gab hier \"nun einmal\" eine vollziehbare Baugenehmigung und noch keine erstinstanzlich dem Nachbarn/Antragsteller g&#252;nstige Entscheidung. Die auf Seite 3 der Beschwerdebegr&#252;ndung vom 15. Oktober 2010 genannten ausstehenden Arbeiten sind nicht mehr dem Roh-, sondern dem endg&#252;ltigen Ausbau zuzurechnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Nun macht der Antragsteller am Ende seiner Beschwerdebegr&#252;ndungsschrift vom 15. Oktober 2010 zwar auch geltend, mit dem angegriffenen Vorhaben seien L&#228;rmbeeintr&#228;chtigungen verbunden, welche ihm als Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks M.Weg 6 (Flurst&#252;ck 211/2) nicht mehr zuzumuten seien. Das hat aber nur zur Folge, dass das Rechtsschutzbed&#252;rfnis hinsichtlich dieses Grundst&#252;cks ungeachtet des Baufortschritts fortbesteht. Soweit sich sein Nachbarantrag aus dem Eigentum am Grundst&#252;ck B.Stra&#223;e 5 speist, sind Eilantrag und Beschwerde hingegen unzul&#228;ssig. Denn dies wird von den behaupteten L&#228;rmeinwirkungen auch nach dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht betroffen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>In der Sache ist die Beschwerde zudem insgesamt unbegr&#252;ndet. Zum Grundst&#252;ck B.Stra&#223;e 5 ist auszuf&#252;hren:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller k&#246;nne sich als Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks B.Stra&#223;e 5 wegen eigener Grenzabstandsrechtsverletzungen nicht darauf berufen, dass das angegriffene Vorhaben dies gegen&#252;ber den Grenzen dieses Grundst&#252;cks tue, ist nicht zu beanstanden. Die insoweit ma&#223;geblichen Grunds&#228;tze hat der Senat (unter anderem) in seinem Beschluss vom 9. September 2004 (- 1 ME 194/04 -, NVwZ-RR 2005, 17 = BauR 2005, 372 = BRS 67 Nr. 188 = NdsVBl 2005, 104) wie folgt zusammengefasst:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\"Nach der Rechtsprechung des Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urt. v. 12.9.1984 - 6 A 49/83 -, BRS 42 Nr. 196) besteht ein Abwehranspruch wegen der Verletzung der Abstandsvorschriften dann und insoweit nicht, als der sich wehrende Nachbar den Bauwich seinerseits in vergleichbarer Weise in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme des Bauwichs durch den Nachbar f&#252;hrt allerdings nicht dazu, dass jedwede Abwehranspr&#252;che wegen Bauwichsverletzungen des Bauherrn ausgeschlossen sind. Nur soweit das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverh&#228;ltnis gest&#246;rt wird, d.h. die Verletzungen der Grenzabstandsvorschriften bei wertender Betrachtung einander entsprechen, ist ein Abwehranspruch ausgeschlossen. Das ist anhand der konkreten Auswirkungen zu beurteilen.\"</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Eine danach vorgenommen W&#252;rdigung ergibt auch unter Ber&#252;cksichtigung des Beschwerdevorbringens, dass dem Beigeladenen die Ausnutzung des Bauscheins vom 29. Januar 2010 nicht einstweilen versagt werden darf. Der Senat nimmt insoweit zun&#228;chst gem. &#167; 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die tragenden Gr&#252;nde des angegriffenen Beschlusses Bezug, wiederholt diese darum nicht und f&#252;gt mit Blick auf das Beschwerdevorbringen an:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Es ist unerheblich, auf welche Weise es zu dieser Grundst&#252;ckssituation gekommen ist. Ma&#223;geblich ist allein, dass der Geb&#228;udekomplex auf dem Grundst&#252;ck B.Stra&#223;e nur 60 bis 80 cm von der &#246;stlichen Grundst&#252;cksgrenze entfernt steht und zu Wohnzwecken genutzt wird. Ebenso ist unerheblich, dass die Nutzung auf dem Baugrundst&#252;ck (zivilrechtlichen!) Absprachen/Erwartungen widersprach, welche die Mutter des Antragstellers als Verk&#228;uferin der Fl&#228;chen getroffen/gehegt hatte. Durchgesetzt hatte sie jedenfalls weder dies noch m&#246;glicherweise bestehende &#246;ffentlichrechtliche Abwehranspr&#252;che hinsichtlich des vorhandenen Baubestandes.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Bei der gebotenen W&#252;rdigung des Einzelfalls sind zu Lasten des Antragstellers entscheidend die folgenden Gesichtspunkte zu ber&#252;cksichtigen:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Sein Geb&#228;ude steht mit einem Abstand von nur 60 bis 80 cm deutlich n&#228;her an der gemeinsamen Grundst&#252;cksgrenze als das Geb&#228;ude B.Stra&#223;e 7, welches mit seinem B&#252;rotrakt einen Abstand von 1,70 m, im &#220;brigen (sog. Marktgeb&#228;ude) sogar von 2, 90 m einh&#228;lt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Die Brandschutzwand soll \"nur\" gegen&#252;ber dem n&#246;rdlichen leicht zur&#252;ckspringenden Teil des sog. Lagergeb&#228;udes verwirklicht werden. Sie steht mithin nicht unmittelbar der mit Fenstern versehenen Ostfront des ehemaligen Stallgeb&#228;udes gegen&#252;ber. Die Brandwand mag sich wegen der ohnedies beengten, \"schlauchartigen\" Grundst&#252;cksverh&#228;ltnisse im Korridor zwischen dem ehemaligen Stall- und dem jetzigen Marktgeb&#228;ude zus&#228;tzlich negativ auswirken. Sollte dieser Beitrag als wesentlich anzusehen sein, beruht dies aber ganz wesentlich darauf, dass das ehemalige Stallgeb&#228;ude lediglich 60 bis 80 cm Abstand zum Beigeladenengrundst&#252;ck einh&#228;lt. Das liegt allein in der Sph&#228;re des Antragstellers (bzw. seiner Rechtsvorg&#228;ngerin). Er kann daher schon deshalb nicht reklamieren, der Beigeladene m&#252;sse gr&#246;&#223;eren Umfangs auf seine Interessen R&#252;cksicht nehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Es kommt mitentscheidend hinzu, dass die Schutzw&#252;rdigkeit dieser in die Ostfront eingebauten Fenster deshalb erheblich eingeschr&#228;nkt ist, weil diese illegal sind. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.9.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92 = DVBl. 1993, 159 = BauR 1993, 325) ist gekl&#228;rt, dass sich nicht derjenige als St&#246;rer behandeln lassen muss, der eine fortdauernde illegale Wohnnutzung in der Nachbarschaft geduldet hat. Ist diese formell und materiell illegal, fehlt es der sich wehrenden Wohnnutzung an der erforderlichen Schutzw&#252;rdigkeit.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Ein solcher Fall ist hier gegeben. Entgegen der Annahme des Antragstellers (siehe insbesondere Seiten 7 und 8 der Beschwerdebegr&#252;ndungsschrift vom 15.10.2010) kommt es nicht darauf an, dass irgendwann einmal irgendwelche Fenster in der Ostwand des ehemaligen Stallgeb&#228;udes genehmigt worden sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fenster, welche jetzt eingebaut sind, von den Schutzwirkungen einer Baugenehmigung umfasst sind (so im &#220;brigen auch der Antragsteller [in anderem Zusammenhang] auf Seite 9 Mitte seiner Beschwerdebegr&#252;ndungsschrift vom 15.10.2010). Das ist schon nach dem qualifizierten Eingest&#228;ndnis auf Seite 6 oben und 8 der Beschwerdebegr&#252;ndungsschrift vom 15. Oktober 2010 nicht der Fall. Das zeigt zudem die Aufstellung auf den Bl&#228;ttern 2 bis 4 der Beiakte K (Vermerk des Antragsgegners vom 2.2.2010).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Die Fenster sind auch materiell nicht genehmigungsf&#228;hig. Das ergibt sich aus &#167; 30 Abs. 5 NBauO iVm. &#167; 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 DVNBauO. Danach ist die Ostwand des auf dem Flurst&#252;ck 211/4 stehenden Komplexes wegen des geringen Abstandes von weniger als 2, 50 m als Brandwand anzusehen. In Brandw&#228;nde d&#252;rfen auch dann (&#252;berhaupt) keine &#214;ffnungen eingebaut werden, wenn es sich um ein Wohngeb&#228;ude geringer H&#246;he (s. &#167; 2 Abs. 9 Satz 1 NBauO) handelt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Das Geb&#228;ude auf dem Baugrundst&#252;ck r&#252;ckt teilweise zwar auch n&#228;her als 2, 50 m an die gemeinsame Grundst&#252;cksgrenze heran. Das Marktgeb&#228;ude steht indes 2,90 m, selbst nach Anbringung der 12 cm starkem Au&#223;enisolierschicht noch 2,78 m von der gemeinsamen Grundst&#252;cksgrenze entfernt. F&#252;r dieses gelten zudem die strenge(re)n Regelungen der Verkaufsst&#228;ttenverordnung. F&#252;r das Wohngeb&#228;ude B.Stra&#223;e 5 ist dies nicht der Fall. Brandschutzgesichtspunkten gen&#252;gt der Beigeladene daher in erheblich gr&#246;&#223;erem Umfang als der Antragsteller mit seinen in die Ostfront des ehemaligen Stallgeb&#228;udes auf dem Grundst&#252;ck B.Stra&#223;e 5 eingebauten Fenstern.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Das Treppenhaus ist nicht Regelungsgegenstand der Baugenehmigung vom 29. Januar 2010. Seine H&#246;he kann der Antragsteller daher schon wegen des beschr&#228;nkten Regelungsgegenstandes des insoweit allein ma&#223;geblichen Bauscheins nicht in Stellung bringen. Die Baugenehmigung entfaltet insoweit auch nicht Bindungs-Vorwirkungen, wie sie einer Teilbaugenehmigung unter Umst&#228;nden zukommen k&#246;nnen. Denn die Bedingung Nr. 1 zum Bauschein vom 29. Januar 2010 schlie&#223;t eine solche Wirkung ausdr&#252;cklich aus.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Antragsteller sich als Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks M.Weg 6 gegen das Vorhaben wendet, sind die folgenden Ausf&#252;hrungen veranlasst:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung auf zwei selbst&#228;ndig tragende Gesichtspunkte gest&#252;tzt: Zum einen sei die Unterschreitung des Grenzabstandes in der Gestalt der ehemalige LKW-Garage, jetzt Anlieferungszone, durch &#167; 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO, die Verkleidung des Bauk&#246;rpers durch eine 12 cm starke Isolierschicht durch &#167; 13 Abs. 1 Nr. 5 NBauO gerechtfertigt. Selbst wenn das nicht der Fall w&#228;re, w&#228;re - zum anderen - die von dem Antragsgegner ausgesprochene Befreiung aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde k&#246;nnte daher nur dann Erfolg haben, wenn der Antragsteller beide selbst&#228;ndig tragenden Begr&#252;ndungsstr&#228;nge mit Erfolg angriffe. Das ist nicht der Fall.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NBauO k&#246;nnen (s. &#167; 85 NBauO) geringere als die in den &#167;&#167; 7 bis 12a NBauO vorgeschriebenen Abst&#228;nde unter anderem dann als Ausnahme zugelassen werden, wenn dies zur Durchf&#252;hrung von Nutzungs&#228;nderungen in Baudenkmalen sowie in sonstigen Geb&#228;uden mit genehmigten Aufenthaltsr&#228;umen geschieht. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden zweiten Tatbestandsalternative liegen aller Voraussicht nach vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Der fr&#252;here 6. Senat des Nds. OVG hatte mit Urteil vom 29.4.1994 (- 6 L 4748/92 -, LS in OVG-Datenbank, sonstige Vnb) entschieden, &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NBauO greife schon dann zum Vorteil des Bauherrn ein, wenn sich ein genehmigter Aufenthaltsraum nur in einem Teil des Geb&#228;udes befand. Das hatte das Verwaltungsgericht, ohne dass der Antragsteller hiergegen substantiierte Beschwerdeangriffe vorgebracht haben w&#252;rde, im Hinblick auf die Aufenthaltsr&#228;ume im B&#252;rogeb&#228;ude B.Stra&#223;e 7 bejaht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>28</a></dt>\n<dd><p>Diese waren aller Voraussicht nach auch noch genehmigt. Zur Frage, wie lange die Legalisierungswirkungen einer Baugenehmigung andauern, hat der Senat in seinem Beschluss vom 20. Juli 2009 (- 1 LA 103/07 -, NVwZ-RR 2009, 910 = BauR 2009, 1887; vgl. dazu die Besprechung von Uschkereit, BauR 2010, 718) entschieden, dies richte sich nicht nach dem \"Zeitmodell\", welches das Bundesverwaltungsgericht (insbesondere in seiner Entscheidung vom 25. M&#228;rz 1988 (- 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138) zu &#167; 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hatte. Zur Frage, wie lange die Legalisierungswirkungen andauern (k&#246;nnen), wird in dem Beschluss unter anderem das Folgende ausgef&#252;hrt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\"F&#252;r das sonach ma&#223;gebliche Landesrecht hat der Senat Folgendes entschieden (vgl. zum Folgenden B. v. 7.3.2000 - 1 M 482/00 -, OVG-Datenbank und JURIS, sonstige Vnb; Urt. v. 22.3.2001 - 1 L 4487/99 -, BRS 64 Nr. 164 = NdsVBl. 2002, 22; Langtext auch JURIS und OVG-Datenbank): Das von den damaligen Antragstellern zitierte, vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 21.8.1981 (- IV C 65.80 -, BRS 38 Nr. 99) und vom 18. Mai 1995 (- 4 C 20.94 -, aaO) entwickelte Zeitmodell habe seine Bedeutung zur Beurteilung der Frage, wie lange eine aufgegebene Nutzung die Eigenart der n&#228;heren Umgebung noch pr&#228;ge, durch die oben zitierte Entscheidung vom 7. November 1997 (- 4 C 7.97 -, aaO) verloren. Die Beantwortung dieser Frage richte sich nunmehr ausschlie&#223;lich nach den Regelungen des Landesbauordnungsrechts. Ein unmittelbarer R&#252;ckgriff auf Art. 14 Absatz 1 Satz 1 GG sei nicht mehr zul&#228;ssig. Das Landesbauordnungsrecht enthalte in &#167; 77 NBauO eine Regelung, welche nach ihrem Wortlaut die Aufgabe einer genehmigten Nutzung/ihre Unterbrechung zwar nicht ausdr&#252;cklich erfasse. Jedoch rechtfertigten es Gr&#252;nde des Bodenrechts (vgl. dazu auch Schmaltz, DVBl. 2000, 828 &lt;829&gt;, Anm. zum Beschluss des Th&#252;rOVG vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, DVBl. 2000, 826), diese Vorschrift auf F&#228;lle der Nutzungsunterbrechung zu &#252;bertragen. Daher sei die Dreijahresfrist uneingeschr&#228;nkt, d. h. nicht mit den inhaltlichen Einschr&#228;nkungen anzuwenden, welche das Bundesverwaltungsgericht in seinem f&#252;r die Anwendung von &#167; 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelten \"Zeitmodell\" nach seiner vorstehenden Darstellung gerade f&#252;r das dritte Jahr enth&#228;lt. Anders sei es, wenn die Nutzung endg&#252;ltig aufgegeben worden sei, indem das Bauwerk nicht nur vor&#252;bergehend, sondern l&#228;ngere Zeit in anderer als der genehmigten Weise genutzt worden sei (vgl. dazu Senatsurteil vom 22.3.2001 - 1 L 4487/99 -, aaO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Es ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, ob der Senatsbeschluss vom 7. M&#228;rz 2000 - 1 M 482/00 - nach den Ausf&#252;hrungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. November 1997 (- 4 C 7.97 -, aaO) gemacht hat, f&#252;r alle Zeit das Richtige getroffen hat, d. h. als \"der Weisheit letzter Schluss\" anzusehen ist. Auch hier sind m&#246;glicherweise Gesichtspunkte des materiellen Bundes-Bodenrechts (&#167; 15 Abs. 1 BauNVO, &#167; 34 BauGB) mit denen des Landes-Bauordnungs- und -verwaltungsverfahrensrechts miteinander verquickt worden. Reduzierte beispielsweise der Landesbauordnungs-Gesetzgeber die Geltungsdauer einer Baugenehmigung (insoweit noch &#252;ber &#167; 73 Abs. 1 MBO hinausgehend) auf ein Jahr, dann h&#228;tte eine Nutzungsunterbrechung von 18 Monaten - eine Beibehaltung des &#167; 69 Abs. 4 und 5 NBauO unterstellt - zun&#228;chst einmal nur zur Folge, dass sich die Wiederaufnahme der Nutzung dem Genehmigungsverfahren zu stellen h&#228;tte, wenn man sich insoweit bei einer Nutzungsunterbrechung weiterhin an die Vorschrift &#252;ber die \"Ausnutzungsdauer\" einer einmal erteilten Baugenehmigung hielte. Davon zu trennen k&#246;nnte dann die in dem nunmehr erforderlichen Genehmigungsverfahren zu beantwortende materiellrechtliche Frage sein, ob die Grundst&#252;ckssituation noch immer von der (mit der Folge der Genehmigungspflicht unterbrochenen) Nutzung beeinflusst ist. Sie k&#246;nnte daher unver&#228;ndert den f&#252;r die Anwendung von &#167; 34 BauGB ma&#223;geblichen Rahmen pr&#228;gen oder eine dem Bauherrn nachteilige Anwendung des &#167; 15 Abs. 1 BauNVO ausschlie&#223;en. Zumindest k&#246;nnte sie dazu f&#252;hren, dass dem Bauherrn ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von den Vorschriften des jetzt geltenden &#246;ffentlichen Baurechts zusteht, welche nunmehr \"eigentlich\" zur Baurechtswidrigkeit der in Rede stehenden Nutzung f&#252;hren. All das muss sich nicht zwangsl&#228;ufig in zeitlicher &#220;bereinstimmung mit den Legalisierungswirkungen einer Baugenehmigung f&#252;r eine (zwischenzeitlich unterbrochene) Nutzung decken.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Einem schrankenlosen Einfluss des &#246;ffentlichen Bodenrechts auf eine erteilte Baugenehmigung steht au&#223;erdem entgegen, dass eine einmal erteilte Baugenehmigung einen starken Schutz genie&#223;t. Das zeigen nicht nur die Regelungen des &#167; 99 NBauO, welche es sehr weitgehend ausschlie&#223;en, ihre Legalisierungswirkungen entsch&#228;digungslos wieder zu beseitigen, sondern auch die Ausf&#252;hrungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Zul&#228;ssigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gegen ein Urteil gemacht hat, mit dem die Bauaufsichtsbeh&#246;rde rechtskr&#228;ftig zur Erteilung einer Baugenehmigung verurteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2001 - 4 C 10.01 -, BVerwGE 117, 44 = NVwZ 2003, 214 = BRS 65 Nr. 102 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 3.2.1984 - 4 C 39.82 -, BVerwGE 69, 1 = BRS 42 Nr. 170 und Urt. v. 14.4.1978 - IV C 96 und 97.76 -, NJW 1979, 995). Danach genie&#223;t eine einmal erteilte Baugenehmigung sogar gr&#246;&#223;eren Schutz als ein rechtskr&#228;ftiges Verpflichtungsurteil. Bedenkt man zudem, dass es gerade die Gemeinde wegen der Pflicht, Bauantr&#228;ge bei ihr einzureichen (&#167; 71 NBauO), in der Hand hat, ein Vorhaben mit dem Mittel der Ver&#228;nderungssperre bis zu 4 Jahre lang entsch&#228;digungslos zu verhindern, zeigt auch dies den starken Umfang, in dem eine nun einmal erteilte Baugenehmigung auch gegen Ver&#228;nderungen des &#246;ffentlichen Baurechts \"immun\" ist. Nicht jede Ver&#228;nderung des &#246;ffentlichen Baurechts kann daher geeignet sein, die Legalisierungswirkung einer bestandskr&#228;ftigen Baugenehmigung entfallen zu lassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Zudem ist es im Anschluss an die &#220;berlegungen, die insbesondere Uechtritz (DVBl. 1997, 347, 348; zustimmend, allerdings noch weitergehend &lt;gar keine zeitliche Grenze&gt; Graf, ZfBR 2006, 215, 217) angestellt hat, &#252;berlegenswert, den Zeitraum, den ein Bauherr die Nutzung unterbrechen darf, ohne der ihn sch&#252;tzenden Wirkungen \"seiner\" Baugenehmigung verlustig zu werden, l&#228;nger zu bestimmen, als dies in &#167; 77 NBauO f&#252;r die Ausnutzung einer erteilten Genehmigung geregelt worden ist. Denn die &#220;berlegung hat einiges f&#252;r sich, derjenige, der die Genehmigung schon ausgenutzt habe, sei im Falle der Nutzungsunterbrechung sch&#252;tzenswerter als derjenige, der den Bauschein noch nicht einmal zu verwirklichen unternommen habe. Ob dies dann allerdings so weit geht, wie dies Graf (aaO) favorisiert, ist ebenfalls zweifelhaft. Dann w&#252;rden die Wirkungen einer Baugenehmigung praktisch erst bei Erf&#252;llung der Tatbestandsvoraussetzungen des &#167; 54 NBauO entfallen k&#246;nnen. Die (dann allerdings nicht zu einem in allen F&#228;llen gleich langen Zeitraum f&#252;hrende) L&#246;sung k&#246;nnte darin liegen, beim Begriff der Nutzungsunterbrechung anzusetzen. Die von Graf (aaO, S. 219) favorisierte L&#246;sung, der Bauherr k&#246;nne die Nutzung ohne Schaden f&#252;r seine Baugenehmigung unbegrenzt lang unterbrechen, d&#252;rfte mit dem Wortsinn der \"Unterbrechung\" nicht zu vereinbaren sein. Als Unterbrechung anzusehen ist nur eine vor&#252;bergehende, d. h. einen &#252;berschaubaren Zeitraum einnehmende Einstellung der genehmigten T&#228;tigkeit. Das k&#246;nnte letztlich dann doch wieder zu einem \"Zeitmodell\" zur&#252;ckf&#252;hren, welches die Verkehrsauffassung einerseits und den Geltungsanspruch neuen &#246;ffentlichen Baurechts andererseits als mit ausschlaggebende Topoi ansieht. Allerdings m&#252;sste dieser Zeitraum l&#228;nger als die Geltungsdauer einer noch nicht ausgenutzten Baugenehmigung und au&#223;erdem l&#228;nger sein als im Falle des &#167; 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Denn dem \"alsbald\" wohnt nach dem Wortsinn eher ein \"sofort\" als nur ein \"vor&#252;bergehend\" inne.\"</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Ma&#223;geblich ist - in Kurzform - mithin Folgendes:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Zum einen ist zum Vorteil des Bauherrn zu ber&#252;cksichtigen, dass die Nieders&#228;chsische Bauordnung zur Legalisierungsdauer bei Nutzungsunterbrechungen keine ausdr&#252;ckliche Regelung enth&#228;lt. &#167; 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (Nichtbetrieb &#252;ber einen Zeitraum von mehr als drei Jahren) stellt eine Reaktion auf die Gefahren ab, die typischerweise mit Anlagen verbunden sind, welche immissionsschutzrechtlicher Genehmigung bed&#252;rfen. Das ist bei \"nur\" baugenehmigungspflichtigen Vorhaben anders. Zum anderen spricht gegen eine schlichte &#220;bernahme der in &#167; 77 Satz 1 NBauO enthaltenen Dreijahresfrist, dass derjenige, der eine Baugenehmigung nicht nur erhalten, sondern - wie hier - l&#228;ngere Zeit (mindestens zwischen 1975 und dem 31. 05. 2002 als Aufgabe des M&#246;belabholmarktes) ausgenutzt hat, gr&#246;&#223;eren Schutz verdient als derjenige, welcher eine Baugenehmigung erh&#228;lt, diese dann aber nicht ausnutzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Bei der Bestimmung der Frist, welche danach \"noch\" als unsch&#228;dlich anzusehen ist, sind die folgenden Gesichtspunkte ma&#223;geblich:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Es kommt in Betracht, sich mit dem Bad.-W&#252;rtt. Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 4.3.2009 - 3 S 1467/07 -, ESVGH 59, 199 = UPR 2009, 454 = BauR 2009, 1881 = BRS 74 Nr. 164) von folgenden Gedanken leiten zu lassen:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen F&#228;llen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des &#167; 43 Abs. 2 LVwVfG. Die f&#252;r ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgem&#228;&#223;e Nutzung bleibt mithin so lange zul&#228;ssig, als die Baugenehmigung nicht zur&#252;ckgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Th&#252;ringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, &#167; 62 Rn. 9 und &#167; 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Eine Erledigung &#8222;auf andere Weise&#8220; ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entf&#228;llt. Dies kann durch ausdr&#252;cklich erkl&#228;rten, aber auch durch schl&#252;ssiges Verhalten bet&#228;tigten Verzicht auf Aus&#252;bung der genehmigten bestimmungsgem&#228;&#223;en Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endg&#252;ltiger Verzichtswille unmissverst&#228;ndlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-W&#252;rtt., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die blo&#223;e zeitliche Nichtweiterf&#252;hrung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zus&#228;tzliche Anhaltspunkte l&#228;sst aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schlie&#223;en, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Th&#252;ringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - f&#252;r das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erw&#228;hnte zum Bestandsschutz nach &#167; 35 BauGB entwickelte &#8222;Zeitmodell&#8220; des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/f&#252;r eine endg&#252;ltige Nutzungsbeendigung) immer auch Ma&#223;stab f&#252;r die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach &#167; 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegen&#252;ber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es f&#252;r die Erledigung &#8222;in anderer Weise&#8220; nach &#167; 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem fr&#252;heren Verwaltungsakt Beteiligten diesen &#252;bereinstimmend, also im Wege &#8222;konsensualen&#8220; Verhaltens, f&#252;r obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen &#8222;Gesch&#228;ftsgrundlage&#8220; zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Im Zusammenhang mit der nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht m&#246;glichen \"Erledigung auf andere Weise\" (&#167; 43 Abs. 2 VwVfG) steht der Umstand, dass im &#246;ffentlichen Baurecht tats&#228;chlichen Entwicklungen erhebliches Gewicht zukommt. Das gilt beispielsweise hinsichtlich der Pr&#228;gung des Innenbereichs durch Vorhaben, welche zwar ungenehmigt sind, mit denen sich die Bauaufsichtsbeh&#246;rde aber abgefunden hat, und reicht bis hin zu dem an sich erstaunlichen Umstand, dass sogar Normen (Bebauungspl&#228;ne) durch abweichende tats&#228;chliche Entwicklung derogiert, d. h. funktionslos werden k&#246;nnen. Das kommt indes erst nach l&#228;ngerer Zeit, au&#223;erdem erst dann in Betracht, wenn sich dies in einer &#228;u&#223;erlich so deutlich erkennbaren Weise dokumentiert, dass einem in die Fortgeltung des Planes gesetzten Vertrauen die Schutzw&#252;rdigkeit fehlt. Dies spricht daf&#252;r anzunehmen, dass eine u. U. sogar l&#228;ngere Zeit unausgenutzte Baugenehmigung erst dann erlischt, wenn ein &#167; 54 Satz 1 NBauO entsprechender Zustand einzutreten droht. Anderes g&#228;lte erst dann, wenn der Bauherr auf die Legalisierungswirkungen ausdr&#252;cklich oder durch eindeutiges Verhalten auf Dauer endg&#252;ltig verzichtet hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Zu ber&#252;cksichtigen ist schlie&#223;lich, dass &#167; 77 Satz 3 NBauO f&#252;r die nur erteilte, jedoch nicht ausgenutzt Baugenehmigung die M&#246;glichkeit er&#246;ffnet, ihre Geltungsdauer um bis zu drei auf dann insgesamt sechs Jahre zu verl&#228;ngern. Das spricht daf&#252;r, die Legalisierungswirkungen wegen der oben genannten st&#228;rkeren Schutzw&#252;rdigkeit dessen, der eine Baugenehmigung sogar schon ausgenutzt hatte, grunds&#228;tzlich l&#228;nger als sechs Jahre nach Unterbrechung der genehmigten Nutzung andauern zu lassen - vorausgesetzt, das Verhalten des Genehmigungsinhabers, die Besonderheiten oder das &#228;u&#223;ere Erscheinungsbild des Geb&#228;udes spr&#228;chen nicht so deutlich gegen die Fortdauer einer Legalisierungswirkung, dass ein k&#252;rzerer Zeitraum anzunehmen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Daraus ergibt sich hier:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Die Bausubstanz war erhaltungsw&#252;rdig. Das zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass nach den genehmigten Zeichnungen die Au&#223;en- sowie ein Gro&#223;teil der Innenw&#228;nde nicht in wesentlichen Partien ersetzt, sondern vielmehr beibehalten werden sollen. Dass die Au&#223;enw&#228;nde mit einer D&#228;mmschicht versehen werden sollen, ist neueren W&#228;rmeschutzvorschriften geschuldet und h&#228;tte m&#246;glicherweise/aller Voraussicht nach auch dann durchgef&#252;hrt werden k&#246;nnen/m&#252;ssen, wenn der M&#246;belabholmarkt nicht am 31. Mai 2002 aufgegeben, sondern bis zur Stellung des Bauantrages (Januar 2009) weiterbetrieben worden w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Bei einem solchen Objekt handelt es sich nicht um ein Vorhaben, f&#252;r das mit geringen Schwierigkeiten eine Folgenutzung gefunden werden kann. Dementsprechend l&#228;nger ist der Zeitraum, f&#252;r den der Eigent&#252;mer eine Fortdauer der Legalisierungswirkung wird reklamieren wollen und die Verkehrsauffassung akzeptiert, der gegenw&#228;rtige Leerstand sei nicht als verl&#228;ssliches Zeichen daf&#252;r zu deuten, mit einer Wiederaufnahme dieser oder einer verwandten Nutzung \"werde es nichts mehr werden\".</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Der Inanspruchnahme des Privilegs aus &#167; 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO wird aller Voraussicht nach auch nicht entgegen stehen, dass es sich auf Nutzungs&#228;nderungen \"in\" sonstigen Geb&#228;uden beschr&#228;nkt. Dass dieses Geb&#228;ude mit einer Isolierschicht versehen werden soll, ber&#252;hrt nicht diese Vorschrift, sondern geschieht abstandsrechtlich privilegiert nach &#167; 13 Abs. 1 Nr. 5 NBauO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Es ist im Ergebnis auch unsch&#228;dlich, dass es anderenorts &#228;u&#223;erlich teilweise ver&#228;ndert, insbesondere durch ein zur&#252;ckspringendes Geschoss erweitert werden soll. Die vom Antragsteller zitierte Kommentierung von Gro&#223;e-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert (NBauO, 8. Aufl. 2006, &#167; 13 Rdnr. 15) scheint insoweit Bedenken zu tragen und ungeachtet der Erkenntnis, auch erhaltenswerte Bausubstanz werde sich in seiner Nutzung nur unter kleineren oder gr&#246;&#223;eren baulichen &#196;nderungen &#228;ndern lassen, aufgrund der Gesetzeswortlauts die Annahme zu favorisieren, selbst kleinere bauliche &#196;nderungen schl&#246;ssen die Anwendung dieses Abstandsprivilegs aus. Nur eine Befreiung k&#246;nne dann noch helfen. Diese ist nach dem dort zitierten Senatsbeschluss vom 28.2.1995 (- 1 M 753/95 -, NVwZ-RR 1996, 312 = BRS 57 Nr. 157 = NdsRpfl 1996, 48, Leitsatz in: ZMR 1996, 230) selbst dann nicht grunds&#228;tzlich ausgeschlossen, wenn eine Ausnahme \"knapp\" an den Voraussetzungen des &#167; 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO scheitert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Dem ist indes entgegen zu halten:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Die Aufstockung des Daches (\"Staffelgeschoss\") wird voraussichtlich durch &#167; 7a NBauO abstandsrechtlich beg&#252;nstigt. Im &#252;brigen ist zu beachten, dass Abstandsrecht - einschlie&#223;lich seiner Teilprivilegierungsvorschriften - nur f&#252;r den Korridor Privilegierungsregelungen treffen, der nach der Grundnorm des &#167; 7 Abs. 1 NBauO \"an sich\" von den Grundst&#252;cksgrenzen Abstand halten m&#252;ssen. Was \"dahinter\", d. h. jenseits des von Bebauung grunds&#228;tzlich freizuhaltenden Bereiches geschieht, ist f&#252;r das Austauschverh&#228;ltnis der Nachbarn unerheblich. So ist im Einstellungsbeschluss vom 31. Oktober 2003 (- 1 ME 251/03 -, Vnb) f&#252;r die sich im Zusammenhang mit &#167; 8 Abs. 3 Satz 1 NBauO stellende Problematik \"entsprechenden\" Anbaus ausgef&#252;hrt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\"Der 6. Senat des Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgerichts hatte bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 1998 (- 6 L 5342/95 -, NdsRpfl. 1998, 224 = NdsVBl. 1998, 214) f&#252;r die Parallelvorschrift des &#167; 8 Abs. 3 Satz 1 NBauO ausgef&#252;hrt, die mit der Anwendung dieser Vorschrift verbundenen Einschr&#228;nkungen g&#228;lten nur f&#252;r den Bereich zwischen der gemeinsamen Grundst&#252;cksgrenze und einem beidseits 3 m breiten Korridor; auf die jenseits davon liegenden Teile der Bebauung seien die &#252;brigen Grenzabstandsvorschriften uneingeschr&#228;nkt anzuwenden; das Gebot der &#8222;entsprechenden&#8220; Bebauung beziehe sich daher nur auf einen Bereich von 3 m beidseits der Grundst&#252;cksgrenze.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Das trifft auch f&#252;r die Anwendung des &#167; 20 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990 zu. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2000 (- 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = NVwZ 2000, 1055 = BRS 63 Nr. 185) entnehmen die Antragsteller zu Unrecht Weitergehendes. Bauplanungsrechtlich betrachtet besteht das Wesen eines Doppelhauses danach nur darin, dass zwei Geb&#228;ude in einer spezifischen Weise an der Grenze zusammengef&#252;gt werden und - nur - deshalb einen Gesamtbauk&#246;rper bilden. Um als &#8222;Doppelhaus&#8220; zu erscheinen, ist es erforderlich, dass sie in diesem Grenzbereich einander im Wesentlichen entsprechen. Sie d&#252;rfen daher nicht so stark versetzt sein, dass der vordere oder r&#252;ckw&#228;rtige Versprung so ausgepr&#228;gt ist, dass der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus entsteht und dadurch der Bodennutzungskonflikt entsteht, den &#167; 20 Abs. 2 Satz 1 BauNVO durch die Einf&#252;gung einer speziellen &#8222;Auspr&#228;gung&#8220; der an sich geschuldeten offenen Bauweise verlangt. Wenn das Bundesverwaltungsgericht dann bei der Subsumtion unter anderem ausf&#252;hrt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:90pt\">&#8222;Gleichwohl muss sich der sp&#228;tere Bau an der Grenzstellung des fr&#252;heren orientieren und in eine &#8222;harmonische Beziehung&#8220; zu diesem treten. Der fr&#252;here Grenzbau wirkt daher f&#252;r den sp&#228;teren als ma&#223;stabbildende &#8222;Vorbelastung&#8220;. Das kann im Einzelfall f&#252;r den sp&#228;teren Bau bedeuten, dass er die &#252;berbaubare Grundst&#252;cksfl&#228;che nicht voll aussch&#246;pfen darf.&#8220;,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">so bezieht sich das lediglich auf den Grenzbereich, in dem die Geb&#228;ude &#8222;an sich&#8220; wegen der offenen Bauweise Abstand zu halten h&#228;tten und sich der Bau wegen der im Plan gezogenen Baugrenzen &#8222;an sich&#8220; nach der einen oder anderen Seite noch weiter h&#228;tte ausdehnen d&#252;rfen. F&#252;r den hier allein interessierenden Bereich jenseits des Bauwichs schr&#228;nkt &#167; 20 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990 die Gestaltungsfreiheit des Bauherrn auch nach den Ausf&#252;hrungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2000 gerade nicht ein. Unter Nr. 1.3 der Entscheidungsgr&#252;nde wendet sich das Bundesverwaltungsgericht explizit gegen die Auffassung, aus den &#8222;st&#228;dtebaugeschichtlichen Wurzeln&#8220; des Doppelhauses folge, dass die H&#228;lften eines Doppelhauses oder die Elemente einer Hausgruppe in ihren st&#228;dtebaulich relevanten Merkmalen, namentlich der &#220;berdeckung der Giebelfl&#228;che, der Kubatur, der Traufen, der Dachform, Dachneigung, Firsth&#246;hen, Grundfl&#228;chen und Bautiefen im Wesentlichen einander entsprechen m&#252;ssten. Das &#252;bersieht nach den Ausf&#252;hrungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass derartige Einschr&#228;nkungen baugestalterischer Natur sind. Diese k&#246;nnten nur auf der Grundlage des landesrechtlichen Bauordnungsrechts verf&#252;gt werden. Vorschriften &#252;ber die H&#246;he und Breite von Geb&#228;uden sowie die Gestaltung der Dachaufbauten seien gerade nicht geeignet, den bauplanungsrechtlichen Gehalt des Doppelhauses als eine der in der offenen Bauweise zul&#228;ssigen Hausformen zu erfassen. Dass/ob die in den Bebauungsplan des Fleckens E. Nr. 38 &#8222;F.&#8220; integrierte &#246;rtliche Bauvorschrift &#252;ber Gestaltung derlei vorschreibt, haben die Antragsteller in der Beschwerdebegr&#252;ndungsschrift nicht in einer &#167; 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise er&#246;rtert und ist hier dementsprechend wegen &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu er&#246;rtern. Daher ist nur erg&#228;nzend darauf hinzuweisen, dass Vorschriften &#252;ber die Baugestaltung nur ausnahmsweise nachbarsch&#252;tzende Wirkungen entfalten k&#246;nnen. Zudem d&#252;rften die Nrn. 3 und 4 der &#246;rtlichen Bauvorschrift &#252;ber Gestaltung diese Art der Dachform nicht ausschlie&#223;en.\"</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Ma&#223;geblich hat deshalb allein das Baugeschehen in dem Bereich zu sein, auf den es - auch bei Anwendung anderer Abstandsvorschriften und -privilegierungen - deshalb noch ankommt, weil/wenn das Vorhaben auch bei deren Anwendung abstandsrechtlich noch Bedenken begegnet. In diesem Bereich erf&#228;hrt der vorhandene Bau indes keine &#196;nderungen. Daher kann &#167; 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO dort zum Vorteil des Beigeladenen angewandt werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Die Erteilung einer Ausnahme scheitert auch nicht an den nach &#167; 85 Abs. 1 NBauO als Teil der &#246;ffentlichen Belange zu ber&#252;cksichtigenden Interessen des Nachbarn an uneingeschr&#228;nkter Einhaltung des Grenzabstandsrechts. Dabei ist eine konkrete, d. h. eine Betrachtung anzustellen, welche die Auswirkungen des Vorhabens in seiner beabsichtigten Gestalt und im Vergleich zum bisherigen, genehmigten Zustand in den Blick nimmt (vgl. Senatsb. v. 28.1.2010 - 1 LA 284/07 -, NVwZ-RR 2010, 423 = BauR 2010, 1206). Das ergibt hier: Schon zuvor war dort LKW-Verkehr zu verzeichnen. Die Begutachtung durch das Gutachten des B&#252;ros von G. H. I. vom 30. April 2009 (Bl. 185 ff. BA D; dort insbesondere Seiten 5 Mitte, 6 unten, 7 Mitte und unten, 10 ff., 15) zeigt, dass selbst bei Einberechnung eines Ausgangswertes von 95 dB(A) f&#252;r Entladungsvorg&#228;nge au&#223;erhalb der eingehausten Ladezone auf dem Grundst&#252;ck M.Weg 6 (Einwirkungspunkt 2) Dauerschallpegel von unter 48 dB(A) - bei einem ma&#223;geblichen Orientierungswert von 55 dB(A) - zu erwarten sind. Das angegriffene Vorhaben darf nach der Auflage Nr. 2 zum Bauschein nur in der Weise betrieben werden, wie er Gegenstand der schalltechnischen Begutachtung war. Schon deshalb zieht das Vorbringen von Seite 11 f. der Beschwerdebegr&#252;ndungsschrift vom 15. Oktober 2010 den angegriffenen Beschluss nicht ausreichenden Umfangs in Zweifel.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Es kommt hinzu, dass die Einholung gutachterlicher &#196;u&#223;erung jedenfalls dann, wenn sie mit dieser Sorgfalt erstattet werden, Anforderungen an die Substantiierung der Angriffe stellt, mit denen das Ergebnis dieser Begutachtung in Zweifel gezogen werden soll (vgl. Senatsb. v. 14.12.2010 - 1 MN 219/10 -, Vnb.). In einem solchen Fall darf sich der Nachbar nicht damit begn&#252;gen, einzelne Begutachtungselemente in Zweifel zu ziehen. Erforderlich ist vielmehr anzugeben, in welcher Weise sich am Ergebnis der Begutachtung etwas &#228;nderte, wenn diese Zweifel durchgriffen. Das gilt um so mehr, wenn dieses - wie hier f&#252;r den Beurteilungspunkt 2 (Anlage 1 zum o. g. Gutachten, M.Weg 6) - zu dem Ergebnis kommt, der Orientierungswert von 55 dB(A) werde im Erdgeschoss mit 46, 9 dB(A) und im 1. Obergeschoss mit 47, 5 dB(A) Dauerschallpegel deutlich unterschritten. Dann ist zum Vorteil des beigeladenen Bauherrn so viel \"Luft\" in den ermittelten Werten, dass erst recht Anlass besteht anzugeben, wie sich die behaupteten M&#228;ngel auf das Ergebnis auswirken. Solche Ausf&#252;hrungen fehlen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>Es kommt hinzu, dass die Ausf&#252;hrungen des Verwaltungsgerichts zur &#167; 86 NBauO durch das Beschwerdevorbringen nicht, wie durch &#167; 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geboten, durchgreifend in Zweifel gezogen werden. Die selbst&#228;ndig tragende Annahme, die vom Antragsgegner ausgesprochene Befreiung von der Einhaltung des Grenzabstandsrechts verletzte voraussichtlich keine Nachbarrechte des Antragstellers, begr&#252;ndet es unter anderem mit einer Atypik, welche durch die vorhandene funktionst&#252;chtige Bausubstanz gegeben sei, sowie dem Umstand, dass bei Erteilung der Baugenehmigung im Jahre 1975 die Abstandsvorschriften \"nun einmal\" so ausgelegt worden seien. Dem h&#228;lt der Antragsteller lediglich entgegen, es sei ohne nennenswerten Bauaufwand m&#246;glich und dem Beigeladenen auch zuzumuten, die s&#252;dliche Abschlusswand des vorhandenen Komplexes zur&#252;ckzubauen. Das &#252;berzeugt nicht. So ohne Weiteres ist es gerade nicht m&#246;glich, eine statisch wichtige Abschlusswand zur&#252;ckzusetzen; au&#223;erdem steht hier der Gedanke erhaltenswerter Bausubstanz in Rede. Dass dieser Gesichtspunkt auch das Abstandsprivileg des &#167; 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO tr&#228;gt, steht, wie oben unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 28. Februar 1995 (- 1 M 753/95 -, aaO) dargelegt und sogar in der Kommentierung von Gro&#223;e-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert (NBauO, 8. Aufl. 2006, &#167; 13 Rdnr. 16) favorisiert, der Erteilung einer Befreiung nicht zwingend entgegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Der Angriff auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, am 7. August 1975, d. h. bei der Erteilung der Baugenehmigung f&#252;r die LKW-Garage mit Verladerampe (vgl. BA M, Bl. 27) habe man das Abstandsrecht so gehandhabt, wird durch den Hinweis auf die Kommentierung von Barth/M&#252;hler (Abstandsvorschriften in der Nieders&#228;chsischen Bauordnung, 3. Aufl. 2008, &#167; 7 Rdnr. 13) nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Denn diese Belegstelle enth&#228;lt keine Aussage zur 1975 gepflegten Genehmigungspraxis.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>Es kommt hinzu, dass es insoweit nicht auf die materielle Rechtm&#228;&#223;igkeit, sondern darauf ankommt, dass die Rechtsvorg&#228;ngerin des Antragstellers diesen Zustand hatte unanfechtbar werden lassen. Sie hatte zwar am 20. August 1975 (Vgl. Bl. 16 BA M) gegen die Baugenehmigung vom 7. August 1975 Widerspruch eingelegt, sich dann aber mit der Antwort des Antragsgegners vom 29. November 1976 (Bl. 11 f. BA M) begn&#252;gt. Eine Verfolgung des Rechtsbehelfs w&#228;re jetzt verwirkt. Zudem d&#252;rfte &#167; 76 VwGO a. F. zum Nachteil des Antragstellers eingreifen. Danach konnten Unt&#228;tigkeitsklagen nur innerhalb eines Jahres erhoben werden. Diese Vorschrift wurde zwar durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2437) aufgehoben. Nach der &#220;berleitungsvorschrift in Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes blieb &#167; 76 VwGO a. F. jedoch ma&#223;geblich, wenn am 1. Januar 1977 (Inkrafttreten des Gesetzes, Art. 6) seit Einlegung des au&#223;ergerichtlichen Rechtsbehelfs ein Jahr verstrichen war. Dies ist nach dem sich aus der Beiakte M ergebenden Ablauf hier der Fall gewesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>Weitere Ausf&#252;hrungen zur Beschwerde sind nicht veranlasst.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>Die Nebenentscheidungen folgen aus &#167;&#167; 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG iVm. Nr. 8 lit. a und 18 lit. b der regelm&#228;&#223;igen Streitwertannahmen des Senats f&#252;r Verfahren, die nach dem 1.1.2002 anh&#228;ngig geworden sind (NdsVBl. 2002, 192 = Nord&#214;R 2002, 197). Bei der Streitwertbemessung hat das Verwaltungsgericht zutreffend ber&#252;cksichtigt, dass sich der Antragsteller als Eigent&#252;mer zweier Grundst&#252;cke gegen das Vorhaben wehrt.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE110000048&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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