List view for cases

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    "date": "2010-08-30",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 1.&#160;Kammer&#160;- vom 28. Juni 2010 wird zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 240.000,- EUR festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Widerruf der ihr erteilten Linien- und Bedarfsverkehrsgenehmigungen durch Bescheide der Antragsgegnerin vom 27.&#160;Mai 2010 und 9. Juni 2010 abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die mit der Beschwerde dargelegten Gr&#252;nde, auf deren Pr&#252;fung der Senat gem&#228;&#223; &#167;&#160;146 Abs.&#160;4 Satz&#160;6 VwGO beschr&#228;nkt ist, rechtfertigen eine &#196;nderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_3\" title=\"zum Orientierungssatz\">3</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; &#167; 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG hat die Genehmigungsbeh&#246;rde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des &#167; 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach &#167; 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverl&#228;ssigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der f&#252;r die F&#252;hrung der Gesch&#228;fte bestellten Personen dartun. Das Unternehmen und die zur F&#252;hrung der Gesch&#228;fte bestellten Personen gelten als zuverl&#228;ssig im Sinne dieser Vorschrift, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte daf&#252;r vorliegen, dass bei der F&#252;hrung des Unternehmens die f&#252;r den Stra&#223;enpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens gesch&#228;digt oder gef&#228;hrdet werden (&#167; 1 Abs. 1 Berufszugangsverordnung f&#252;r den Stra&#223;enpersonenverkehr-&#160;PBZugV&#160;-). Anhaltspunkte f&#252;r die Unzuverl&#228;ssigkeit des Unternehmers sind nach &#167;&#160;1 Abs. 2 Nr. 2 a und c PBZugV insbesondere schwere Verst&#246;&#223;e gegen Vorschriften des Personenbef&#246;rderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, wie Vorschriften des Stra&#223;enverkehrsgesetzes, der Stra&#223;enverkehrs-Ordnung oder der Stra&#223;enverkehrs-Zulassung-Ordnung. Aus dem Umstand, dass &#167;&#160;1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV schwere Verst&#246;&#223;e gegen strafrechtliche Vorschriften (in Nr. 1) einerseits und schwere Verst&#246;&#223;e gegen sonstige Vorschriften und Pflichten (in Nr. 2) andererseits als Anhaltspunkte f&#252;r die Unzuverl&#228;ssigkeit gleichordnet, ist zu folgern, dass es sich bei den letzteren um schwerwiegende Verst&#246;&#223;e mit so negativer Aussagekraft handeln muss, dass bereits aus diesem Verhalten generalisierend auf eine (auch) k&#252;nftige Missachtung der f&#252;r den Stra&#223;enpersonenverkehr geltenden Vorschriften bei F&#252;hrung des Unternehmens oder eine Gef&#228;hrdung der Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschlossen werden kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.06.2008 - 3 Bs 48/08 -, juris). Bagatellverst&#246;&#223;e oder einmalige Vorf&#228;lle, die nicht den R&#252;ckschluss auf Organisationsverschulden oder die fehlende Bereitschaft oder F&#228;higkeit zur ordnungsgem&#228;&#223;en F&#252;hrung des Unternehmens zulassen, sind daher insoweit nicht ausreichend. Ein Vorfall wie hier der vom 1. Juni 2010, bei dem von der Antragstellerin in einem Acht-Sitzer-Bus neun Schulkinder bef&#246;rdert wurden, weil der Busfahrer ein 7 oder 8j&#228;hriges Kind nach Schulschluss nicht an der Bushaltestelle zur&#252;ck lassen wollte, nachdem die Aufsichtsperson sich nach seiner Beobachtung zur&#252;ck gezogen hatte, ist als solche \"Bagatelle\" einzustufen. Die Antragstellerin hat den ihr von der Schule zur Verf&#252;gung gestellten Stundenplan vorgelegt, wonach am Dienstag nach der 6. Stunde 8 \"Buskinder\" abzuholen waren. Wenn die Antragstellerin sich in ihrer Kapazit&#228;t darauf einrichtet und einen Acht-Sitzer-Bus einsetzt, kann ihr dies zun&#228;chst nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es liegt im Verantwortungsbereich der Schule, wenn sie Kapazit&#228;tsvorgaben an den Schulbusbetreiber gibt, ihn auch &#252;ber Ver&#228;nderungen der Zahl der zu bef&#246;rdernden Sch&#252;ler zu informieren. Die Mitnahme eines 9. Kindes ist in einem solchen Fall zwar nicht zul&#228;ssig, generalisierende R&#252;ckschl&#252;sse darauf, dass der Unternehmer die f&#252;r den Stra&#223;enpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachten w&#252;rde, lassen sich nach Lage der Dinge hierauf jedoch nicht st&#252;tzen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_4\" title=\"zum Orientierungssatz\">4</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin hat aber wiederholt und schwerwiegend gegen personenbef&#246;rderungsrechtliche Vorschriften versto&#223;en, namentlich gegen die Pflichten, den ihr genehmigten Linienbetrieb aufzunehmen und zu unterhalten (&#167; 21 Abs. 1&#160;&#160;PBefG), Haltestellen zu kennzeichnen und Abfahrtzeiten anzugeben (&#167;&#167; 40 Abs. 4 PBefG, 32 Abs. 2 BOKraft), nach Hauptuntersuchungen das Pr&#252;fbuch unverz&#252;glich der Genehmigungsbeh&#246;rde vorzulegen (&#167; 41 Abs. 2 BOKraft), und daf&#252;r zu sorgen, dass sich die Fahrzeuge in vorschriftsm&#228;&#223;igem Zustand befinden, insbesondere keine verkehrsuntauglichen Fahrzeuge im Linienverkehr eingesetzt werden (&#167; 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft; &#167; 1 Abs. 2 Nr. 2 c PBZugV iVm &#167; 36 StVZO). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, gen&#252;gt die Feststellung dieser Verst&#246;&#223;e f&#252;r den Widerruf der erteilten Linien- und Bedarfsverkehrsgenehmigungen nach &#167;&#167; 25 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG und die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsentscheidung (&#167; 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Es bedarf insbesondere nicht noch zus&#228;tzlich einer negativen Prognose oder der Begr&#252;ndung einer Wiederholungsgefahr. Die ung&#252;nstige Prognose ergibt sich bereits aus dem gezeigten Verhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 - 11 B 53.96 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 26.1.2009 - 3 CS 09.46 -, juris). Es ist insbesondere nicht Aufgabe der Aufsichtsbeh&#246;rde, mit Kontrollen und periodischen Pr&#252;fberichten zu gew&#228;hrleisten, dass ein Unternehmer k&#252;nftig zuverl&#228;ssig bleibt (BayVGH, Beschl. v. 26.1.2009, aaO). Zu den von der Antragstellerin gegen diese Bewertung geltend gemachten Einw&#228;nden:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Die von der Antragstellerin als Entschuldigung f&#252;r das Vers&#228;umnis der unverz&#252;glichen &#220;bersendung der Pr&#252;fb&#252;cher (&#167; 41 Abs. 2 BOKraft) angef&#252;hrten vielf&#228;ltigen Gr&#252;nde verm&#246;gen sie nicht zu entlasten. Es ist Sache der Betriebsleitung der Antragstellerin sicher zu stellen, dass den Verpflichtungen gegen&#252;ber der Aufsichtsbeh&#246;rde gen&#252;gt wird. Wenn dies - wie hier - &#252;ber l&#228;ngere Zeit und wiederholte Male und auch nach Einstellung des Herrn S. als Betriebsleiter sowie einer entsprechenden Verf&#252;gung der Aufsichtsbeh&#246;rde nicht gelingt, darf diese im Widerrufsverfahren hieraus auf das Unverm&#246;gen des Bef&#246;rderungsunternehmers, einen ordnungsgem&#228;&#223;en Gesch&#228;ftsablauf zu organisieren und damit dessen personenbef&#246;rderungsrechtliche Unzuverl&#228;ssigkeit schlie&#223;en, ohne in jedem Einzelfall das Verschulden erforschen zu m&#252;ssen. Im &#220;brigen erscheinen die angef&#252;hrten Gr&#252;nde auch wenig stichhaltig. Dass z.B. die Inhaberin der Antragstellerin, ihr Betriebsleiter und die Angestellte T. durch die Beschaffung der <em>\"&#8230; von der Antragsgegnerin f&#252;r die &#196;nderungsantr&#228;ge betreffend Linien 70, 70a und 71 f&#252;r erforderlich gehaltenen Unterlagen &#8230; (und der Vorbereitung) &#8230; f&#252;r den n&#228;chsten Gespr&#228;chstermin\"</em>&#160;&#160;arbeitsm&#228;&#223;ig so &#252;berlastet gewesen sein sollen, dass sie eine &#220;bersendung der Unterlagen per Post oder Fax nicht h&#228;tten veranlassen k&#246;nnen, erscheint kaum nachvollziehbar. Hierbei handelt es sich um Routineangelegenheiten, die eine B&#252;rokraft erledigen kann und die eines geringen Zeitaufwandes bed&#252;rfen. Es ist auch nicht ausreichend, wenn -&#160;wie die Antragstellerin meint&#160;-<em>\"&#8230; in der weit &#252;berwiegenden Zahl der F&#228;lle die Busse &#8230; technisch einwandfrei waren\"</em>, vielmehr ist erforderlich, dass <span style=\"text-decoration:underline\">alle</span> Fahrzeuge den Anforderungen an die Verkehrstauglichkeit gen&#252;gen. Setzt ein Unternehmer wissentlich verkehrsuntaugliche Fahrzeuge im Personenverkehr ein, ist er regelm&#228;&#223;ig als personenbef&#246;rderungsrechtlich unzuverl&#228;ssig einzustufen (ebenso BayVGH, Beschl. v. 26.1.2009, aaO mwN).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Was die Vorg&#228;nge um den Vorfall vom 2. M&#228;rz 2010 angeht, bei dem dem Fahrzeug X.-AA 550 wegen mangelnder Profiltiefe eines Reifens(&#167; 29 StVZO) von der Polizei die Weiterfahrt untersagt wurde, verkennt die Antragstellerin den Charakter des sich ihr gegen&#252;ber daraus ergebenden Vorwurfs, wenn sie diesen als <em>\"Missgeschick\"</em> und <em>\"Einzelfall\"</em> abzutun versucht. Nach ihrem Vortrag wurde nach der Besch&#228;digung des Reifens bei einer Fahrt in Widerspruch zu einer bestehenden <em>\"&#8230; Dienstanweisung f&#252;r die Werkstatt, bei Aufzug von Ersatzreifen die Profiltiefe zu messen\"</em>, der nicht verkehrssichere \"Ersatzreifen\" in ihrer Werkstatt aufgezogen. Diese Einlassung vermag die Antragstellerin nicht zu entlasten. Die Profiltiefe der Reifen der eingesetzten Fahrzeuge ist st&#228;ndig zu &#252;berwachen, jedenfalls aber regelm&#228;&#223;ig in periodischen Abst&#228;nden. Reifen mit mangelnder Profiltiefe d&#252;rften sich in der Werkstatt daher im Grunde nicht befinden, es sei denn als ausgesonderte Best&#228;nde. Eine Dienstanweisung, Reifen anlassbezogen (\"<em>bei Aufzug von Ersatzreifen</em>\") zu &#252;berpr&#252;fen, ist wenig sinnvoll, es sei denn, die gebotene st&#228;ndige &#220;berwachung der Profiltiefen im Betrieb der Antragstellerin findet gar nicht statt. Dass vom Werkstattleiter f&#252;r den Reifenaustausch &#252;berhaupt auf einen derart abgefahrenen Reifen zur&#252;ckgegriffen werden musste, n&#246;tigt in diesem Zusammenhang jedenfalls zu der Annahme, dass kein besserer, jedenfalls kein anderer verkehrstauglicher Reservereifen, zur Verf&#252;gung stand. W&#228;re in ihrer Werkstatt ein neuer oder jedenfalls gepr&#252;fter Ersatzreifen vorhanden gewesen, h&#228;tte sich die - nach dem Vortrag der Antragstellerin dann versehentlich unterbliebene - Nachmessung der Profiltiefe von vornherein er&#252;brigt. Eine Situation, in der die betriebseigene Werkstatt auf ungeeignetes Ersatzmaterial zur&#252;ckgreifen muss, um die Fahrtauglichkeit eines im Linienverkehr eingesetzten Busses wieder herzustellen, stellt aber einen Organisationsmangel dar, der nicht als individuelle \"Schusseligkeit\" verharmlost werden kann. Die weitere Einlassung der Antragstellerin, die &#252;brigen Reifen des Busses seien neu gewesen und h&#228;tten das erforderliche Profil aufgewiesen, trifft sicher zu, vermag sie aber nicht zu entlasten, weil alle Reifen die in &#167; 29 StVZO geforderte Profiltiefe aufweisen m&#252;ssen, um verkehrstauglich zu sein, zumal bei Eis und Gl&#228;tte wie Anfang M&#228;rz d.J..</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Des Weiteren belegt die versuchte Verschleierung und Fehlinformation der Aufsichtsbeh&#246;rde &#252;ber den Vorfall die pers&#246;nliche Unzuverl&#228;ssigkeit der Antragstellerin. Auf Nachfrage der Aufsichtsbeh&#246;rde vom 1. April 2010 gab die Antragstellerin unter dem 16. April 2010 zun&#228;chst an, sie wisse nicht genau, was ihr vorgeworfen werde und k&#246;nne eine Stellungnahme noch nicht abgeben. Nach erneuter Anfrage der Antragsgegnerin am 22. April 2010 teilte ihr damaliger Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. April 2010 mit, <em>\"&#8230; der die Ordnungswidrigkeitenanzeige fertigende PK M&#252;ller (habe) ganz offensichtlich die Tatsachen verdreht und falsch mitgeteilt</em>. <em>Weder &#8230; (sei) mit Reifen gefahren (worden), die kein Profil enthielten, noch mit dem Omnibus X.-AA 550 mit gravierenden M&#228;ngeln. Fakt (sei) &#8230;, dass das gleichzeitig gef&#252;hrte Verfahren betreffend Ordnungswidrigkeit &#8230; aller Voraussicht nach eingestellt (werde).\"</em>&#160;&#160;Diese Behauptungen waren unwahr. Zu diesem Zeitpunkt, mit Schreiben vom 19. April 2010, hatte die Antragstellerin den Vorwurf gegen&#252;ber der Bu&#223;geldstelle des Landkreises X.haven bereits einger&#228;umt, wobei sich aus ihrer Einlassung ergibt, dass die Inhaberin der Antragstellerin pers&#246;nlich den Reifenschaden am 2. M&#228;rz 2010 verursacht und die Anweisung zum Tausch des Reifens gegeben hatte. Der unter dem 30. April 2010 erlassene Bu&#223;geldbescheid wurde nicht angefochten. Zu Recht sieht die Antragsgegnerin in diesem Verhalten der Antragstellerin eine gravierende Pflichtverletzung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Antragstellerin gegen&#252;ber der Entscheidung des Verwaltungsgerichts einwendet, es habe au&#223;er Acht gelassen, <em>\"&#8230; dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung getroffen (worden sei) &#8230;, wonach (ihr) zuk&#252;nftiges Verhalten &#8230; ma&#223;geblich f&#252;r das Behalten der Konzessionen sein sollte,\" </em>und dass<em> \"&#8230; aus Gr&#252;nden des Vertrauensschutzes Vorf&#228;lle, die vor dem 25.02.2010 lagen, nicht mehr heran(gezogen werden d&#252;rften) &#8230;, um einen Widerruf &#8230; zu begr&#252;nden,\"</em> geht dieser Vorwurf fehl. Weder aus dem Abmahnungsschreiben vom 25. Februar 2010 noch aus dem Protokoll des vorangegangenen Aufsichtsgespr&#228;chs vom 21. Januar 2010 ergibt sich eine Zusicherung der Antragsgegnerin, bei einem k&#252;nftigen Widerruf der Linien- und Bedarfsverkehrsgenehmigungen die - bereits geschehenen - Vorkommnisse au&#223;er Betracht zu lassen. Sollte die Antragstellerin tats&#228;chlich eine derartige Erwartung gehegt haben, w&#228;re sie jedenfalls nicht schutzw&#252;rdig. Im &#220;brigen hat die Antragsgegnerin nicht die zur&#252;ckliegenden Vorf&#228;lle isoliert zum Anlass f&#252;r den Widerruf genommen, sondern ihre aufsichtlichen Verf&#252;gungen vom 27.&#160;Mai 2010 und 9. Juni 2010 - auch - auf die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen bzw. bekannt gewordenen weiteren Verst&#246;&#223;e der Antragstellerin gegen die Bestimmungen des Personenbef&#246;rderungsrechts gest&#252;tzt. Im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin, <em>\"&#8230; problematische Fahrzeuguntersuchungen (seien) geballt in 2009 (eingetreten), &#8230; ab Ende 2009 (habe sich) aber eine erhebliche Besserung gezeigt\"</em>, weist die Antragsgegnerin in ihrer Entgegnung zu Recht darauf hin, dass die von ihr aufgelisteten Vorf&#228;lle zwar &#252;berwiegend vor dem Aufsichtsgespr&#228;ch vom 21. Januar 2010 lagen, sich jedoch nach der Einsetzung des Betriebsleiters S. ereignet haben und daher nicht geeignet waren, das Vertrauen in die Zuverl&#228;ssigkeit der Antragstellerin wieder herzustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Antragstellerin geltend macht, aufgrund der Erkrankung von Busfahrern habe eine (unverschuldete) <em>\"Betriebsst&#246;rung\"</em> vorgelegen, die sie an der Bedienung der Linien 70-71 gehindert habe, ist zun&#228;chst darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin bereits vor den Erkrankungen diese Linien - wie sie im Aufsichtsgespr&#228;ch vom 21. Januar 2010 einger&#228;umt hatte - nicht mehr ordnungsgem&#228;&#223; bediente, so dass die - schlie&#223;lich am 22.&#160;Januar 2010 schriftlich angezeigte - \"Betriebsst&#246;rung\" ohnehin den permanenten Normalzustand im Linienbetrieb der Antragstellerin darstellte. Im &#220;brigen gehen die Rechtfertigungsversuche der Antragstellerin insoweit an der Sache vorbei. Der in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 9. Juni 2010 erhobene Vorwurf lautet,&#160;&#160;dass - trotz mehrfacher Aufforderung - keine l&#252;ckenlosen Nachweise &#252;ber l&#228;nger andauernde krankheitsbedingte Ausf&#228;lle von Mitarbeitern vorgelegt worden seien, was Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen der Antragstellerin weckt sowie die Bereitschaft und/oder F&#228;higkeit ihrer Betriebsleitung zur Erf&#252;llung der unternehmerischen Nachweispflichten gegen&#252;ber der Aufsichtsbeh&#246;rde in Frage stellt. Dazu verh&#228;lt sich die Beschwerdebegr&#252;ndung nicht. Im &#220;brigen fehlt einem Busunternehmen, das &#252;ber Monate hinweg wegen Erkrankung von Mitarbeitern Linien nicht bedienen kann, offensichtlich die erforderliche Leistungsf&#228;higkeit, den &#252;bernommenen Linienbetrieb zu gew&#228;hrleisten. Es ist Sache des Verkehrsunternehmers, ggf. durch befristete Einstellung von Ersatzfahrern oder Kooperation mit anderen Unternehmen, Personal- und Kapazit&#228;tsengp&#228;sse zu &#252;berbr&#252;cken und damit den ihm &#252;bertragenen &#246;ffentlichen Verkehrsauftrag zu erf&#252;llen. Das gilt zumal dann, wenn die Dauer der krankheitsbedingten Verhinderung nicht absehbar ist, wie hier etwa bei den beiden - nach Angaben der Antragstellerin - wegen Herzinfarktes ausgefallenen Busfahrern.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>10</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Antragstellerin die Feststellungen der Mitarbeiter der Antragsgegnerin zur Linienbedienung am 18. Mai 2010 angreift, verkennt sie, was Linienbedienung hei&#223;t. Eine Buslinie wird nicht dadurch bedient, dass der Busfahrer nach Aufsuchen eines Waschplatzes mit seinem Fahrzeug die Haltestelle aus mehr oder minder gro&#223;er Entfernung in Augenschein nimmt und, weil er meint, dort keinen Fahrgast ausmachen zu k&#246;nnen, diese dann <span style=\"text-decoration:underline\">nicht</span> anf&#228;hrt. Im Linienverkehr nach &#167; 42 PBefG sind - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist - die Fahrten unabh&#228;ngig davon durchzuf&#252;hren, ob sich Passagiere im Bus aufhalten. Eine \"Sichtpr&#252;fung\" der Haltestelle ist im &#220;brigen auch nicht ausreichend. Fahrwillige Personen m&#252;ssen sich nicht auf der Haltestelle aufhalten, sondern k&#246;nnen sich in der N&#228;he befinden, um bei Herannahen des Busses zu dieser zu gehen oder ihr Eintreffen zeitlich so disponieren, dass sie exakt zum fahrplanm&#228;&#223;igen Abfahrtzeitpunkt eintreffen. Wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einr&#228;umt, dass ihr Busfahrer <em>\"&#8230; bei den weiteren Haltestellen bis zur Endhaltestelle die Haltestellen etwas fr&#252;her an(gefahren habe) &#8230;, als im Fahrplan vorgesehen\"</em>, beschreibt sie damit einen Missstand, den sie zu Unrecht zu bagatellisieren versucht. Haltestellen sind zeitgerecht zu bedienen, was bedeutet, dass der Bus diese p&#252;nktlich zur fahrplanm&#228;&#223;ig angegebenen Zeit erreicht und sie nicht vor Ablauf des fahrplanm&#228;&#223;igen Abfahrtzeitpunktes wieder verl&#228;sst. Ein vorfristiges Verlassen der Haltestelle stellt eine nicht fahrplangerechte Linienbedienung dar, da sie dazu f&#252;hrt, dass Fahrg&#228;ste trotz p&#252;nktlichen Aufsuchens der Haltestelle den Bus nicht mehr erreichen, was zudem im Ergebnis oft zu gr&#246;&#223;eren Zeitverlusten f&#252;hrt, als die meist nur kurzfristigen Versp&#228;tungen von Linienbussen. Wenn die Antragstellerin diese Form der \"Linienbedienung\" noch besch&#246;nigt und gar zu rechtfertigen versucht, unterstreicht dies ihre mangelnde Geeignetheit f&#252;r die zuverl&#228;ssige Durchf&#252;hrung eines Linienverkehrs.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Das Vorbringen der Antragstellerin zur geringen Fahrgastnachfrage als Begr&#252;ndung f&#252;r die Nichtbedienung der Linien 70 - 71 ist unerheblich. Solange die Antragstellerin Inhaberin der Linienverkehrsgenehmigung f&#252;r diese Linien war, hatte sie den Verkehr auf diesen Linien durchzuf&#252;hren, und zwar unabh&#228;ngig von der Fahrgastzahl sowie von den Gr&#252;nden f&#252;r die Nichtbescheidung von &#196;nderungsantr&#228;gen, die nach Darstellung der Antragsgegnerin in deren Verantwortungsbereich liegen. Soweit die Antragstellerin<em> \"&#8230; die Entziehung der Konzessionen\"&#160;&#160;</em>unter dem Gesichtspunkt der<em> \"&#8230; fortlaufenden Anordnung der Antragsgegnerin &#8230;, die 70er Linien fahrplanm&#228;&#223;ig zu bedienen\"</em> f&#252;r<em> \"willk&#252;rlich\"</em> und <em>\"unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig\"</em> h&#228;lt, ist dem nicht zu folgen. Eine eigenm&#228;chtige Einstellung des Linienverkehrs ohne die Aufsichtbeh&#246;rde auch nur zu informieren, kann unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt werden und ist eindeutiger Beleg f&#252;r die personenverkehrsrechtliche Unzuverl&#228;ssigkeit der Antragstellerin. Im &#220;brigen vermag der Senat nicht recht nachzuvollziehen, welches Interesse die Antragstellerin mit ihrem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - auch - f&#252;r diese Linien verfolgt, wenn die Strecken tats&#228;chlich v&#246;llig unrentabel und unwirtschaftlich sein sollten, wie sie behauptet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich der festgestellten M&#228;ngel bei der Beschilderung der Haltestellen, insbesondere beim Fahrplanaushang, ist daran zu erinnern, dass ihr die widerrufenen Genehmigungen mit Bescheid vom 7. Juli 2006 erteilt worden sind. Eine Ausstattung der Haltestellen mit Fahrpl&#228;nen h&#228;tte mithin bereits im Anschluss an die damalige Konzessionserteilung erfolgen m&#252;ssen. Entsprechende Bem&#252;hungen berichtet die Antragstellerin aber erst im Anschluss an eine <em>\"Kontrolle am 11.06.2009\"</em>, bei der die Beschilderung bem&#228;ngelt worden war. Dass sie &#252;berhaupt erst zu diesem Zeitpunkt versuchte, Fahrplank&#228;sten zu bestellen (die dann angeblich zun&#228;chst nicht in der gew&#252;nschten St&#252;ckzahl lieferbar waren), belegt&#160;&#160;die organisatorischen M&#228;ngel ihrer Betriebsf&#252;hrung und - unabh&#228;ngig von den von Antragsgegner und Verwaltungsgericht ge&#228;u&#223;erten Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Darstellung der Antragstellerin im Einzelnen - deren mangelnde Zuverl&#228;ssigkeit f&#252;r die Durchf&#252;hrung des Linienverkehrs. Dass Konkurrenzunternehmen, wie sie vortr&#228;gt, ebenfalls keine ausreichende Haltestellenbeschilderung vornehmen, vermag die Antragstellerin von den ihr obliegenden Verpflichtungen nicht zu entlasten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Die von der Antragstellerin erhobene R&#252;ge der Verletzung rechtlichen Geh&#246;rs durch die Nichtgew&#228;hrung von Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Antragstellerin waren s&#228;mtliche Vorw&#252;rfe bekannt, die gegen sie erhoben wurden, teilweise besser als der Aufsichtbeh&#246;rde, da sie f&#252;r diese verantwortlich war. Das gilt sowohl f&#252;r den Vorfall vom 2. M&#228;rz 2010 bei dem dem Fahrzeug X. B. wegen mangelnder Profiltiefe eines Reifens von der Polizei die Weiterfahrt untersagt wurde, wie auch hinsichtlich des weiteren Vorfalls vom 29. April 2010 bei dem sich bei einer Polizeikontrolle eine der T&#252;ren des Fahrzeuges X. C. nicht &#246;ffnen lie&#223;. Dass sie sich ohne Akteneinsicht sachlich hierzu nicht ausreichend h&#228;tte einlassen k&#246;nnen, ist daher nicht ersichtlich. Von der Antragstellerin wird dar&#252;ber hinaus - auch nach zwischenzeitlich erfolgter Akteneinsicht - nicht dargelegt, in welchem Vortrag sie durch die mangelnde Akteneinsicht gehindert gewesen sein will, was aber f&#252;r die schl&#252;ssige Darlegung der R&#252;ge der Verletzung rechtlichen Geh&#246;rs erforderlich w&#228;re (NdsOVG, Beschl. v. 29.1.1998 -&#160;11&#160;L 2222/97-, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 26.1.1995 -&#160;10&#160;UZ 91/95&#160;-, MDR 1995, 525). Im &#220;brigen ist den Prozessbevollm&#228;chtigten der Antragstellerin zwischenzeitlich Akteneinsicht gew&#228;hrt worden, so dass der Mangel jedenfalls auch geheilt ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass sie vor dem Erlass der Verf&#252;gung vom 27.&#160;Mai 2010 und 9. Juni 2010 nicht gem. &#167; 28 Abs. 1 VwVfG angeh&#246;rt worden ist, f&#252;hrt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach &#167; 45 Abs. 1 Nr. 3 iVm Abs.&#160;2 VwVfG bleibt die unterlassene Anh&#246;rung folgenlos, wenn sie bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Die Rechtsprechung l&#228;sst zudem f&#252;r eine Nachholung der Anh&#246;rung auch den Austausch von Sach&#228;u&#223;erungen in einem gerichtlichen Eilverfahren gen&#252;gen und billigt prozessualen Erkl&#228;rungen im Eilverfahren damit eine Doppelbedeutung zu (NdsOVG, Beschl. v. 31.01.2002 - 1 MA 4216/01 -, NVwZ-RR&#160;2002, 822f.; BayVGH, Beschl. v. 26.01.2009 - 3 CS 09.46 -, juris; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, &#167; 45 Rn. 42). Die von der Antragstellerin insoweit geltend gemachten Bedenken greifen daher nicht durch. Im Hinblick auf die pauschale und nicht weiter belegte Behauptung, die Antragsgegnerin habe im bisherigen Verfahren <em>\"&#8230; im Wesentlichen neue Gr&#252;nde f&#252;r den Widerruf angef&#252;hrt und sich mit (ihrem) Vorbringen nicht hinreichend auseinander gesetzt\"</em>, fehlt es bereits an einer ausreichenden Darlegung der Beschwerdegr&#252;nde iSv &#167;&#160;146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die Voraussetzung f&#252;r eine Pr&#252;fung durch den Senat w&#228;re (&#167;&#160;146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_15\" title=\"zum Orientierungssatz\">15</a></dt>\n<dd><p>Mit dem Einwand, &#167; 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG setze eine schriftliche Abmahnung vor dem Widerruf der Genehmigung voraus, an der es vorliegend fehle, kann die Antragstellerin nicht geh&#246;rt werden. Dieser Vorwurf wird von ihr erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Nach der Rechtsprechung des Senats m&#252;ssen Einw&#228;nde, die - wie dieser - bereits in der Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegen haben, vom Antragsteller aber, obwohl hierzu Gelegenheit bestand, dort nicht vorgebracht worden sind, im Rechtsmittelverfahren au&#223;er Betracht bleiben (Senat, Beschl. v. 25.4.2007 - 7 ME 75/07 -; v. 13.4.2007 -&#160;7&#160;ME&#160;37/07&#160;-, juris; u.v. 16.4.08 - 63/08 -; ebenso NdsOVG, Beschl. v. 18.06.2007 -&#160;5&#160;ME&#160;117/07&#160;-, juris; NdsOVG, Beschl. v. 10.03.2010 - 12 ME 176/09 -, Nord&#214;R&#160;2010, 255ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 8.11.2004 -&#160;9&#160;S&#160;1536/04&#160;-, NVwZ-RR 2006, 74; Bader u.a., VwGO, 3.&#160;Aufl., &#167;&#160;146 RdNr.&#160;36). Im &#220;brigen ergibt sich aus &#167; 25 Abs. 1 Satz&#160;2 PBefG nicht, dass jede Aufhebung nach &#167; 25 Abs. 1 PBefG eine vorherige schriftliche Mahnung durch die Beh&#246;rde voraussetzt. Vielmehr schlie&#223;t diese Vorschrift nicht aus, den Widerruf auch ohne vorherige Mahnung oder Warnung auszusprechen, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit unzuverl&#228;ssigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, das das zus&#228;tzliche Erfordernis besonderer beh&#246;rdlicher Abmahnungsma&#223;nahmen bedeutungslos macht (BVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 -&#160;11 B 53.96&#160;-, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9.4.1997 - A 4 S 238/96 -, juris;&#160;&#160;BayVGH, Beschl. v. 26.1.2009 - 3 CS 09.46 -, juris). Davon ist hier im Hinblick auf die nachhaltigen Verst&#246;&#223;e der Antragstellerin gegen personenbef&#246;rderungs- und stra&#223;enverkehrsrechtliche Bestimmungen ohne weiteres auszugehen. Dar&#252;ber hinaus stellt das Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2010 auch bereits eine den Anforderungen des &#167; 25 Abs. 1 Satz&#160;2 PBefG gen&#252;gende schriftliche Mahnung dar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Angesichts des Gewichts der oben dargestellten Verst&#246;&#223;e gegen personen- und stra&#223;enverkehrsrechtliche Verpflichtungen, die den Widerruf der Linien- und Bedarfsverkehrsgenehmigungen tragen, bedarf es eines Eingehens auf die weiteren Einwendungen der Antragstellerin nicht. Auf eine fehlerhafte Busbeschilderung wird der Widerruf der Verkehrsgenehmigungen von der Antragsgegnerin ohnehin nicht gest&#252;tzt. Wirtschaftliche Gr&#252;nde wie Kreditverpflichtungen oder die Besch&#228;ftigung von 27 Arbeitnehmern k&#246;nnen nicht im Rahmen der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung zu Gunsten der Antragstellerin ausschlaggebend ber&#252;cksichtigt werden. Zun&#228;chst ist darauf hinzuweisen, dass die f&#252;r die Unzuverl&#228;ssigkeitsprognose ma&#223;gebenden Tatsachen in eigenem vorangegangenem Fehlverhalten der Antragstellerin wurzeln, f&#252;r das sie die Verantwortung tragen muss. Gleiches gilt f&#252;r die gesch&#228;ftliche Entscheidung, Investitionen zu t&#228;tigen und Darlehensverpflichtungen einzugehen. Dass diese sich m&#246;glicherweise nicht amortisieren, ist dem Bereich des Unternehmerrisikos zuzurechnen. Es kann nicht dadurch auf die Allgemeinheit abgew&#228;lzt werden, dass einem ersichtlich unzuverl&#228;ssigen Bef&#246;rderungsunternehmer die Konzession belassen wird, um ihn vor wirtschaftlichen Einbu&#223;en zu bewahren. Die Linienverkehrsgenehmigung ist keine \"Pfr&#252;nde\", die - einmal vergeben - unabh&#228;ngig von den Bef&#246;rderungsleistungen des Unternehmers nicht entzogen werden d&#252;rfte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Der Senat verweist erg&#228;nzend auf die Begr&#252;ndung der Widerrufsentscheidung der Antragsgegnerin in den Bescheiden vom 27.&#160;Mai 2010 und 9. Juni 2010 sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167;&#160;63 Abs.&#160;2 Satz&#160;1, 53 Abs.&#160;3 Nr.&#160;2, 52 Abs.&#160;1, 47 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 GKG. Die H&#246;he des festgesetzten Streitwertes orientiert sich an Ziffern 47.6. und 47.7. des Streitwertkataloges f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, 1332). Danach ist bei Streitigkeiten um den Linienverkehr mit Omnibussen ein Streitwert von 20.000 EUR je Linie und f&#252;r den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen ein Streitwert von 20.000 EUR anzusetzen. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 27.&#160;Mai 2010 bezieht sich auf 11 Linien sowie einen Bedarfsverkehr, so dass sich ein Streitwert von insgesamt 240.000 EUR errechnet. Nach st&#228;ndiger Praxis des Senats ist dieser Betrag nicht im Hinblick auf den Charakter als Eilrechtsschutzverfahren zu vermindern, weil &#167;&#160;53 Abs.&#160;3 Nr. 2 GKG f&#252;r Verfahren nach &#167;&#160;80 Abs.&#160;5 VwGO uneingeschr&#228;nkt auf &#167;&#160;52 Abs.&#160;1 und 2 GKG verweist und der gegen&#252;ber dem Hauptsacheverfahren m&#246;glicherweise geringeren Bedeutung der erstrebten vorl&#228;ufigen Regelung durch die geringeren Geb&#252;hrens&#228;tze des Kostenverzeichnisses der Anlage&#160;1 zu &#167;&#160;3 Abs.&#160;2 GKG Rechnung getragen wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (&#167;&#160;152 Abs.&#160;1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE140002490&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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