List view for cases

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    "date": "2010-06-15",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Der Antragsteller tr&#228;gt die Kosten des gesamten Verfahrens. </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Der Wert des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000,- EUR festgesetzt. </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:90pt\"><strong>I.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, f&#252;r ihn ein Rechtsanwaltsanderkonto, hilfsweise ein als Fremdgeldkonto nutzbares Girokonto zu er&#246;ffnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller ist in Osnabr&#252;ck als Rechtsanwalt t&#228;tig. Seine Hauptt&#228;tigkeit besteht bereits seit mehreren Jahren darin, das Inkasso f&#252;r Mandanten durchzuf&#252;hren. Die Mandanten des Antragstellers fordern von Internetnutzern Entgelte f&#252;r die Nutzung bestimmter Internetportale, &#252;ber die vor allem Software heruntergeladen werden kann, die an anderen Stellen im Internet entgeltfrei angeboten wird (sog. Freeware). Ein Vertragsschluss soll &#252;ber eine Anmeldung der Nutzer auf dem jeweiligen Internetportal erfolgen. Die Werthaltigkeit der berechneten Dienstleistungen und die Rechtm&#228;&#223;igkeit der geltend gemachten Forderungen werden von den Beteiligten unterschiedlich gew&#252;rdigt. H&#228;ufig werden diese Internetportale als Kosten- oder Abo-Fallen bezeichnet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller f&#252;hrte f&#252;r die aufgrund seiner Inkassot&#228;tigkeit eingehenden Zahlungen bis zum 30. April 2010 bei der D Kbank ein Girokonto. Die D Kbank k&#252;ndigte die F&#252;hrung dieses Kontos; im Rahmen eines Rechtsstreits &#252;ber die Rechtm&#228;&#223;igkeit der K&#252;ndigung einigten sich der Antragsteller und die D Kbank dahin, die Gesch&#228;ftsbeziehungen zum vorgenannten Zeitpunkt zu beenden. Daneben verf&#252;gt der Antragsteller &#252;ber ein Girokonto bei der Lkasse zu O, bei dem es sich um ein Privatkonto handelt, &#252;ber das aber auch Kanzleiausgaben geleistet werden; es ist vereinbart, dass dieses Konto nicht f&#252;r Mandantengelder verwendet werden darf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 7. Juli 2009 unter Bezugnahme auf eine gegen&#252;ber dem Antragsteller ausgesprochene K&#252;ndigung der Gesch&#228;ftsbeziehung im Oktober 2006 eine erneute Aufnahme der Gesch&#228;ftsbeziehungen ab. Auch auf die erneute Anfrage des Antragstellers unter dem 1. Februar 2010 versagte die Antragsgegnerin die Aufnahme von Gesch&#228;ftsbeziehungen und verwies auf ihr Schreiben vom 7. Juli 2009.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Mit seinem am 24. M&#228;rz 2010 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller geltend gemacht, er sei f&#252;r seine T&#228;tigkeit als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Inkassot&#228;tigkeit darauf angewiesen, ein Girokonto zu f&#252;hren, auf das Mandantengelder eingezahlt werden k&#246;nnen. Die Antragsgegnerin sei als &#246;ffentlich-rechtliches Kreditinstitut am Sitz seiner Kanzlei verpflichtet, die kreditwirtschaftlichen Leistungen zur Daseinsvorsorge vorzuhalten und f&#252;r ihn ein Girokonto auf Guthabenbasis zu f&#252;hren. Weder seine T&#228;tigkeit noch die seiner Mandanten, aus deren Forderungen die Zahlungseing&#228;nge resultierten, sei strafbar gewesen. Deshalb seien strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen seine Mandanten eingestellt und Strafverfahren nicht er&#246;ffnet worden. Die Entgelte w&#252;rden nicht f&#252;r an anderer Stelle kostenlos erh&#228;ltliche Programme geltend gemacht, sondern f&#252;r den Mehrwert, den die Nutzer der von ihnen angebotenen Internetportale dadurch erhielten, dass die Programme und ihre Einsetzbarkeit beschrieben und bewertet w&#252;rden. Durch die Gestaltung der Internetportale m&#252;sse jedem bewusst sein, dass die Leistung, die er auf diesem Wege abfrage, Kosten ausl&#246;se. Darauf werde in unmittelbarem Umfeld der Maske hingewiesen, in welche die Nutzer ihre Anmeldedaten einzutragen h&#228;tten. Seine Inkassot&#228;tigkeit f&#252;r diese Unternehmen werde in der &#214;ffentlichkeit diskreditiert. Bei den angef&#252;hrten Beschwerden handele es sich um Boykottaufrufe und um den Versuch der rechtswidrigen Meinungsdurchsetzung. Von den einschl&#228;gigen Medien und den Verbraucherzentralen gebe es eine Stimmungsmache gegen seine Mandanten. Er habe sich auch um alternative Bankverbindungen bem&#252;ht; seine Bem&#252;hungen seien jedoch erfolglos geblieben. Die Weigerung der Antragsgegnerin, f&#252;r seine gesch&#228;ftliche T&#228;tigkeit ein Konto zu er&#246;ffnen, sei unberechtigt. Die Antragsgegnerin sei im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil der vollziehenden Gewalt. Das F&#252;hren von Giro-Konten sei Teil ihres &#246;ffentlichen Auftrags zur Daseinsvorsorge. Daraus folge ein subjektives Recht auf Leistungserbringung, wobei die Antragsgegnerin sich nicht auf Vertragsfreiheit berufen k&#246;nne. Indem die Antragsgegnerin dieses subjektive Recht ohne sachgerechten Grund verweigere, verletze sie nicht nur das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende allgemeine Willk&#252;rverbot, sondern greife auch in unzul&#228;ssiger Weise in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gesch&#252;tzte Berufsaus&#252;bungsfreiheit ein.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller hat beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Antragsgegnerin bis zu einer rechtskr&#228;ftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, f&#252;r ihn zu den von ihr &#252;blicherweise gew&#228;hrten Konditionen ein ausschlie&#223;lich auf Guthabenbasis zu f&#252;hrendes Rechtsanwaltsanderkonto zu er&#246;ffnen und aufrecht zu erhalten sowie hilfsweise weiter, diese Verpflichtung f&#252;r ein als Fremdgeldkonto nutzbares Girokonto auszusprechen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin hat beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">den Antrag abzulehnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Sie hat erwidert: Ihr Kerngesch&#228;ft beschr&#228;nke sich auf den Sparverkehr; hierzu geh&#246;re nicht der Giroverkehr. Zudem sei der Antragsteller auf die F&#252;hrung eines Anderkontos nicht angewiesen, weil ihm &#167; 43 BRAO erlaube, fremde Gelder sogleich auf das Konto des Empfangsberechtigten einzahlen zu lassen. Die Ansammlung auf einem Anderkonto sei nur eine weitere M&#246;glichkeit der Behandlung von Fremdgeldern. Im &#220;brigen geh&#246;re der Umgang mit Mandantengeldern nicht zur Daseinsvorsorge und der Antragsteller verf&#252;ge weiterhin &#252;ber ein Gesch&#228;ftskonto bei der Lkasse zu O. Sie sei nicht verpflichtet, mit dem Antragsteller eine Gesch&#228;ftsbeziehung aufzubauen. Die Voraussetzungen f&#252;r einen Kontrahierungszwang l&#228;gen nicht vor. Der Antragsteller sei nicht zwingend auf die begehrte Leistung angewiesen. Es k&#246;nne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine gleichwertige Alternative bei einer anderen Bank nicht bestehe. Soweit der Antragsteller auf ablehnende Antworten anderer Bank abstelle, habe sich die zugrunde liegende Anfrage nicht auf die Er&#246;ffnung eines Anderkontos bezogen. Auch werde bestritten, dass der Antragsteller seine M&#246;glichkeiten ausgesch&#246;pft habe. Es gebe auch einen sachlichen Grund, die Er&#246;ffnung eines Kontos abzulehnen. Sie habe einen erheblichen Imageschaden zu bef&#252;rchten, wenn sie in Gesch&#228;ftsbeziehungen zum Antragsteller trete; dies ergebe sich aus den vielf&#228;ltigen Berichterstattungen der in der Region meinungsbildenden Neuen Osnabr&#252;cker Zeitung und anderer Medien sowie den zahlreichen Beschwerden &#252;ber den Antragsteller, die beim Osnabr&#252;cker Anwaltsverein eingingen. Die Internetseiten der Mandanten des Antragstellers seien im Regelfall darauf angelegt, Internetnutzer &#252;ber die Kostenpflichtigkeit des Angebotes zu t&#228;uschen. Sie wolle als &#246;ffentlich-rechtliche Anstalt nicht Teil des Systems \"Internet-Abzocke\" sein, zumal eine Vielzahl ihrer Kunden bereits durch solche Gesch&#228;fte finanziell gesch&#228;digt worden sei. Der Antragsteller sei durch mehrere zivilgerichtliche Entscheidungen der Beihilfe zum Betrug bezichtigt und zur &#220;bernahme der Kosten verurteilt worden, die durch die Abwehr der unberechtigterweise geltend gemachten Forderungen entstanden seien.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Mit Beschluss vom 29. April 2010 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers teilweise stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, bis zu einer rechtskr&#228;ftigen Entscheidung in der Hauptsache f&#252;r den Antragsteller ein ausschlie&#223;lich auf Guthabenbasis als Fremdgeldkonto nutzbares Girokonto einzurichten, zu den &#252;blichen Konditionen zu er&#246;ffnen und aufrecht zu erhalten; im &#220;brigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt: Der hilfsweise gestellte Antrag habe Erfolg. Insoweit habe der Antragsteller einen Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht. Ein zu sichernder Anordnungsanspruch ergebe sich aus &#167; 4 Abs. 1 Nieders&#228;chsisches Sparkassengesetz - NSpG -. Diese Vorschrift begr&#252;nde einen subjektiv &#246;ffentlich-rechtlichen Anspruch auf Teilhabe an den Angeboten der Sparkassen als rechtsf&#228;higer Anstalt des &#246;ffentlichen Rechts. Gleichwohl sei dieser Anspruch nicht grenzenlos. Die Antragsgegnerin d&#252;rfe nicht verpflichtet werden, Straftaten zu begehen oder an Straftaten mitzuwirken. Das Angebot der Firma C S Ltd. auf der Internetplattform \"...\", auf dessen Pr&#252;fung sich die Kammer wegen der Eilbed&#252;rftigkeit habe beschr&#228;nken m&#252;ssen, t&#228;usche nicht &#252;ber seine Entgeltlichkeit. Einen Betrug oder Betrugsversuch sehe die Kammer auch nicht in der Geltendmachung der mutma&#223;lich entstandenen Forderungen durch den Antragsteller. Die Kammer verf&#252;ge auch nicht &#252;ber hinreichend tats&#228;chliche Erkenntnisse, die es erlaubten anzunehmen, der Antragsteller sei sich bei der Fertigung der Anspruchsschreiben einer etwaigen Sittenwidrigkeit der eingegangenen Vertr&#228;ge bewusst und t&#228;usche selbst &#252;ber die Berechtigung der geltend gemachten Forderungen. Dabei nehme die Kammer an, dass der Antragsteller nicht von vornherein habe davon ausgehen m&#252;ssen, dass die von seinen Mandanten angebotenen Vertr&#228;ge auf den Austausch von Leistungen in einem besonders groben Missverh&#228;ltnis und deshalb wegen Sittenwidrigkeit unwirksam w&#228;ren. Dem geltend gemachten Anspruch auf Er&#246;ffnung eines Girokontos stehe auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin daraus einen Imageschaden bef&#252;rchten m&#252;sse. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob ein Ansehensverlust &#252;berhaupt geeignet sein k&#246;nnte, einen sachlichen Grund f&#252;r die K&#252;ndigung einer bestehenden Girokontoverbindung zu begr&#252;nden. Jedenfalls sei ein Imageschaden f&#252;r die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht zu besorgen. Die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller beruhe hier nicht auf einer freien Entscheidung der Antragsgegnerin, sondern auf einer gesetzlichen Verpflichtung. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin durch die gerichtliche Entscheidung zur Kontoer&#246;ffnung gezwungen worden sei. Der Antrag sei hinsichtlich des Hauptantrages (Er&#246;ffnung eines Anderkontos) abzulehnen. Der Antragsteller sei zur Fortsetzung seiner Inkassot&#228;tigkeit nicht darauf angewiesen, f&#252;r seine Mandanten Anderkonten zu unterhalten. Insoweit sei eine Eilbed&#252;rftigkeit nicht zu erkennen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin macht mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde geltend: Der Antragsteller k&#246;nne den behaupteten Anspruch nicht auf &#167; 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG st&#252;tzen. Diese Bestimmung sei eine Kompetenzvorschrift, welche die Aufgaben der Sparkassen regele. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es nicht, einzelnen Rechtssubjekten einklagbare Rechte auf kreditwirtschaftliche Leistungen zu gew&#228;hren. Seit dem Wegfall der Gew&#228;hrtr&#228;gerhaftung der Kommunen m&#252;ssten die Sparkassen sich erwerbswirtschaftlich wie die anderen Banken verhalten. Eine etwaige fr&#252;her bestehende &#246;ffentlich-rechtliche Versorgungsfunktion der Sparkassen sei damit in den Hintergrund getreten. Ein einklagbarer Rechtsanspruch des Einwohners/B&#252;rgers auf Kontoer&#246;ffnung sei vor dem Hintergrund des direkten Wettbewerbs mit Genossenschaftsbanken und privaten Gro&#223;banken nicht mehr statthaft. Auch d&#252;rfte ein sachlicher Grund f&#252;r die Abweisung eines ortsans&#228;ssigen Kunden ausreichend sein, der die Ungleichbehandlung mit anderen Kunden rechtfertige. Nach der angef&#252;hrten Rechtsprechung stelle ein Imageschaden einen sachlichen Grund f&#252;r die Beendigung einer bestehenden Girokontoverbindung dar. Ein Imageschaden sei dargelegt worden, weil &#252;ber den Antragsteller seit Jahren eine Vielzahl negativer Presseberichte im Umlauf sei. Beim Anwaltsverein Osnabr&#252;ck seien zahlreiche Beschwerden &#252;ber das Gesch&#228;ftsgebaren und die Inkassot&#228;tigkeit des Antragstellers erhoben worden. Der ihr drohende Ansehensverlust entwickle sich unabh&#228;ngig davon, dass sie durch eine gerichtliche Entscheidung gezwungen worden sei, ein Konto zur Verf&#252;gung zu stellen. Die Negativschlagzeilen in der Presse w&#252;rden zuk&#252;nftig auf diesen Umstand keinen Wert legen. Betroffene w&#252;rden zuk&#252;nftig das Einzugskonto bei der Sparkasse mit der Negativbewertung des Antragstellers in direkten Zusammenhang bringen. Dies gelte umso mehr, als die Zivilgerichte immer h&#228;ufiger dazu tendierten, die T&#228;tigkeit des Antragstellers als Beihilfe zum versuchten oder vollendeten Betrug zu werten. Wollte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen, w&#228;ren die Sparkassen das Sammelbecken f&#252;r diejenigen, die bei anderen Banken abgewiesen worden seien, wenn der Nachweis strafrechtlich relevanter Aktivit&#228;ten unter Einsatz des Kontos nicht gelinge.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin beantragt sinngem&#228;&#223;,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu &#228;ndern und den Antrag insgesamt abzulehnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">die Beschwerde zur&#252;ckzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Er verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und erwidert: Die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch bestehe, sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der von der Antragsgegnerin angef&#252;hrten Kommentierung zu &#167; 4 Abs. 1 NSpG zum Kontrahierungszwang lasse sich zugleich die Gegenauffassung entnehmen. Der Wegfall der Gew&#228;hrstr&#228;gerhaftung zugunsten der Sparkassen tangiere weder ihren &#246;ffentlichen Auftrag noch ihre Stellung im System der staatlichen Daseinsvorsorge. Soweit die Antragsgegnerin auf einen drohenden Imageschaden verweise, nehme er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. Wie der Bericht der Neuen Osnabr&#252;cker Zeitung vom 30. April 2010 zeige, treffe es nicht zu, dass die Presse den Umstand nicht ber&#252;cksichtige, dass die Antragsgegnerin gerichtlich zur Kontoer&#246;ffnung verpflichtet worden sei. Seine T&#228;tigkeit sei nur ein einziges Mal in einem zivilgerichtlichen Urteil als Beihilfe zum versuchten Betrug bewertet worden. Entscheidender sei jedoch, dass die Strafverfolgungsbeh&#246;rden s&#228;mtliche gegen ihn gef&#252;hrte Ermittlungsverfahren nach &#167; 170 Abs. 2 StPO eingestellt h&#228;tten. Dass gewisse Kreise der &#214;ffentlichkeit meinten, seine T&#228;tigkeit geh&#246;re verboten oder m&#252;sse strafrechtlich sanktionierbar sein, &#228;ndere nichts daran, dass er seine T&#228;tigkeit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus&#252;be.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:90pt\"><strong>II.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Die nach &#167; 146 Abs. 1 und 4 VwGO zul&#228;ssige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gr&#252;nde, auf deren &#220;berpr&#252;fung sich die Entscheidung des Senats beschr&#228;nkt (&#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), f&#252;hren zu einer &#196;nderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen f&#252;r den Erlass einer einstweiligen Anordnung (&#167; 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) entsprechend den Anforderungen des &#167; 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit &#167;&#167; 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>20</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch ergibt sich f&#252;r den Antragsteller nicht aus &#167; 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609) in der Fassung des Gesetzes zur &#196;nderung des Sparkassengesetzes vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 315). Nach dieser Bestimmung sind in Niedersachsen die Sparkassen wirtschaftlich selbst&#228;ndige Unternehmen in kommunaler Tr&#228;gerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse f&#252;r ihr Gesch&#228;ftsgebiet den Wettbewerb zu st&#228;rken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bev&#246;lkerungskreise und insbesondere des Mittelstands mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der Fl&#228;che sicherzustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begr&#252;ndet diese Bestimmung keine subjektiven &#246;ffentlichen Rechte des Antragstellers.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Das subjektive &#246;ffentliche Recht ist - auf den B&#252;rger als Adressaten bezogen - die dem Einzelnen kraft &#246;ffentlichen Rechts verliehene Rechtsmacht, vom Staat zur Verfolgung eigener Interessen ein bestimmtes Verhalten verlangen zu k&#246;nnen. Eine gesetzliche Bestimmung begr&#252;ndet erst dann ein die Verwaltung bindendes subjektives Recht, wenn sie nicht nur dem &#246;ffentlichen Interesse, sondern zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. Ob eine Norm nach ihrem Entscheidungsprogramm auch den Interessen derjenigen zu dienen bestimmt ist, die auf dieser Grundlage ein bestimmtes Handeln begehren, h&#228;ngt davon ab, ob sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen einer Norm ein einschl&#228;giger Personenkreis entnehmen l&#228;sst, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297 [307]; BVerwG, Urteil vom 16. M&#228;rz 1989 - BVerwG 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 [334]; Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 [158]; Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 [95 f.]; v. Albedyll, in: Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2007, &#167; 42 Rdnr. 68, 74; Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung , 2. Aufl. 2006, &#167; 42 Rdnr. 388 m.w.N.)</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Dem Wortlaut des &#167; 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG sind keine Hinweise zu entnehmen, dass diese Vorschrift subjektive Rechte zu Gunsten des Antragstellers begr&#252;ndet. Vielmehr zeigt der Wortlaut sowohl der &#220;berschrift als auch des Normtextes selbst, dass es sich um eine an die Sparkassen in Niedersachsen gerichtete Norm handelt, die deren Aufgaben bestimmt. Es l&#228;sst sich nicht erkennen, dass diese die Aufgaben der Sparkassen in Niedersachsen bestimmende Norm zugleich auch individuelle Anspr&#252;che auf bestimmte Leistungen begr&#252;nden soll. Dies wird best&#228;tigt aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. Aus dem sich hieraus ergebenden Sinn und Zweck des Nieders&#228;chsischen Sparkassengesetzes im Allgemeinen und dessen &#167; 4 Abs. 1 im Besonderen ergibt sich nicht, dass den Einwohnern des Tr&#228;gers der Sparkasse ein subjektives Recht zusteht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Die Regelung des &#167; 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG geht zur&#252;ck auf die durch Art. 1 Nr. 3 Sparkassenneuordnungsgesetz vom 21. November 2002 (Nds. GVBl. 2002, 730) vorgenommene &#196;nderung des &#167; 4 Abs. 1 NSpG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 710). Das Sparkassenneuordnungsgesetz diente der Umsetzung der Verst&#228;ndigung vom 17. Juli 2001 und der Schlussfolgerungen vom 28. Februar 2002, die die Bundesregierung mit der Europ&#228;ischen Kommission &#252;ber die f&#252;r &#246;ffentlich-rechtliche Sparkassen und Landesbanken geltenden Rechtsinstitute der Anstaltslast und der Gew&#228;hrtr&#228;gerhaftung getroffen hat. Die Europ&#228;ische Kommission sah in dem durch die Anstaltslast und die Gew&#228;hrtr&#228;gerhaftung gekennzeichneten Haftungssystem eine mit dem EG-Vertrag nicht zu vereinbarende Beihilfe zugunsten der &#246;ffentlich-rechtlichen Sparkassen und Landesbanken. Durch das Gesetz soll die bisher gesetzlich verankerte Gew&#228;hrtr&#228;gerhaftung aufgehoben und die bisherige Anstaltslast modifiziert normiert werden (vgl. Lt-Drs. 14/3430 A I Nr. 1 und 2 [S. 10 ff.]). Demgem&#228;&#223; aktualisiert die &#196;nderung des bis 5. Dezember 2002 geltenden &#167; 4 NSpG den &#246;ffentlichen Auftrag der Sparkassen vor dem Hintergrund des Wegfalls der Gew&#228;hrtr&#228;gerhaftung und der Modifizierung der Anstaltslast. Hervorgehoben wird, dass der &#246;ffentliche Auftrag als Handlungsprogramm und Legitimationsnorm nur die Rahmenbedingungen der Sparkassent&#228;tigkeit festlegt. Konkrete Anspr&#252;che der Kunden und des Tr&#228;gers an die Sparkasse sollen sich daraus nicht ableiten lassen k&#246;nnen (vgl. Lt-Drs. 14/3430 B zu Nr. 3 [S. 14]). Sowohl Zielsetzung als auch Wortlaut des &#167; 4 Abs. 1 NSpG in der vorgenannten Fassung haben durch das Gesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609) keine &#196;nderung erfahren (vgl. Lt-Drs. 15/1220 S. 36, Lt.-Drs. 15/1478 S. 3., Lt-Drs. 15/1557 S. 2).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Eine Auslegung unter rechtssystematischen Gesichtspunkten f&#252;hrt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Aus dem Verh&#228;ltnis des &#167; 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG zu den &#252;brigen Bestimmungen des Gesetzes ergeben sich keine Hinweise, dass sich hieraus subjektive Rechte des Antragstellers ergeben. Vielmehr geh&#246;rt die vom Verwaltungsgericht herangezogene Norm zum Ersten Abschnitt des Nieders&#228;chsischen Sparkassengesetzes mit Allgemeinen Vorschriften &#252;ber die Tr&#228;ger der Sparkassen, die Zusammenlegung von Sparkassen, die Rechtsnatur von Sparkassen, die Aufgaben der Sparkassen und des Tr&#228;gers der Sparkasse sowie Regelungen &#252;ber den Erlass einer Sparkassenverordnung und Sparkassensatzung sowie &#252;ber Sparkassenzweckverb&#228;nde. Die Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Nieders&#228;chsischen Sparkassengesetzes, die vor allem die Rechtsverh&#228;ltnisse der Sparkassen zu ihren Tr&#228;gern und zu anderen Sparkassen regeln, dienen ausschlie&#223;lich &#246;ffentlichen Interessen und gew&#228;hren deshalb keine subjektiven Rechte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>25</a></dt>\n<dd><p>Zwar k&#246;nnte sich der vom Verwaltungsgericht bejahte Anspruch des Antragstellers gegen&#252;ber der Antragsgegnerin auf Er&#246;ffnung eines als Fremdgeldkonto nutzbaren Girokontos aus einer anderen rechtlichen Grundlage ergeben. Es ist denkbar, dass der Antragsteller seinen Anspruch auf dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Gleichbehandlungsgebot st&#252;tzen k&#246;nnte. Dieses Gebot ist Grundlage eines subjektiven Rechts auf Gleichbehandlung. Die Antragsgegnerin ist als rechtsf&#228;hige Anstalt des &#246;ffentlichen Rechts (&#167; 3 NSpG) im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil der vollziehenden Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG und deshalb unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Dass das vom Antragsteller angestrebte Vertragsverh&#228;ltnis mit der Antragsgegnerin privatrechtlicher Natur w&#228;re, ist f&#252;r die unmittelbare Grundrechtsbindung der Antragsgegnerin nicht von Belang. Die vollziehende Gewalt ist auch dann unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn sie &#246;ffentliche Aufgaben in privatrechtlichen Rechtsformen wahrnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. M&#228;rz 2003 - XI ZR 403/01 -, BGHZ 154, 146 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Dabei ersch&#246;pft sich der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Personen oder Personengruppen, sondern bringt als fundamentales Rechtsprinzip ein Willk&#252;rverbot zum Ausdruck. Dieses Verbot ist verletzt, wenn sich bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund f&#252;r eine Ma&#223;nahme der &#246;ffentlichen Gewalt nicht finden l&#228;sst (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Oktober 2001 - 2 BvL 17/99 -, BVerfGE 105, 75 [110 f.], Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvL 22/85 -, BVerfGE 78, 232 [248], Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72 [89]; BGH, Urteil vom 11. M&#228;rz 2003, a.a.O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Einen entsprechenden Anspruch auf Gleichbehandlung hat der Antragsteller aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt voraus, dass die begehrte Leistung einem anderen tats&#228;chlich erbracht wird, der ebenso wie der sich auf eine Gleichbehandlung berufende Antragsteller derselben Personengruppe angeh&#246;rt. Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin f&#252;r Rechtsanw&#228;lte mit dem T&#228;tigkeitsschwerpunkt Inkasso entsprechende Leistungen in dem vom Antragsteller betriebenen Umfang tats&#228;chlich erbringt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Aber selbst wenn man zugunsten des Antragstellers diese Voraussetzung als gegeben und damit eine Ungleichbehandlung unterstellt, spricht nach dem Vorbringen der Beteiligten &#220;berwiegendes daf&#252;r, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, f&#252;r den Antragsteller ein als Fremdgeldkonto nutzbares Girokonto nicht zu er&#246;ffnen, durch sachgerechte Gr&#252;nde gerechtfertigt ist und sich als verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig erweist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>29</a></dt>\n<dd><p>Der Senat erachtet es als einen solchen sachgerechten Grund, der eine - unterstellte - Ungleichbehandlung des Antragstellers rechtfertigt, wenn mit der Aufnahme von Gesch&#228;ftsbeziehungen mit dem Antragsteller eine erhebliche und nachhaltige Rufsch&#228;digung (Imageschaden) zu Lasten der Antragsgegnerin aufgrund von Ver&#246;ffentlichungen in verschiedenen Medien zu bef&#252;rchten ist (vgl. f&#252;r die Annahme eines Imageschadens als sachlichen Grund, der die K&#252;ndigung eines Girovertrages rechtfertigen kann: OLG Dresden, Urteil vom 15. November 2001 - 7 U 1956/01 -, NJW 2002, 757). Dies ist nicht erst dann anzunehmen, wenn feststeht, dass das Handeln des Kontoinhabers strafbar ist oder die Zahlungseing&#228;nge auf dem Konto aus Straftaten herr&#252;hren. Als selbst&#228;ndige Anstalt des &#246;ffentlichen Rechts ist die Antragsgegnerin an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie hat deshalb darauf zu achten, dass ihre Kunden die von ihr erbrachten Leistungen nicht f&#252;r rechtswidrige Handlungen nutzen. Besteht der auf Tatsachen begr&#252;ndete ernste Verdacht, dass das Konto f&#252;r solche Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen zu vereinnahmen, ist die Antragsgegnerin nicht nur nicht berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, ein Konto nicht zur Verf&#252;gung zu stellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin hat Tatsachen dargelegt, welche die Annahme st&#252;tzen, dass die vom Antragsteller im Wege des Inkassos geltend gemachten Forderungen seiner Mandanten rechtlichen Bedenken unterliegen. In dem Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 18. Januar 2010 - 91 C 981/09 -, K&amp;R 2010, 358 wird das Verhalten des Antragstellers als Beihilfe zum versuchten Betrug gewertet und bezogen auf das Internetportal www.opendownload.de festgestellt, dass geltend gemachte Forderungen auf T&#228;uschungen der Nutzer des genannten Internetportals beruhen. Weitere beachtliche Indizien f&#252;r ernste Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der vom Antragsteller eingezogenen Forderungen sind die Information der Verbraucherzentrale Niedersachsen (vgl. Presseinformation vom 26. Februar 2010), wonach der namentlich genannte Antragsteller seit Jahren f&#252;r diverse dubiose Firmen t&#228;tig sei und im Namen einer n&#228;her bezeichneten Firma vermeintliche Forderungen anmahne, und die Erkl&#228;rung des Rechtsanwaltsvereins Osnabr&#252;ck vom 15. April 2010, dass der Verein seit September 2007 mit Beschwerden &#252;ber das Verhalten des Antragstellers \"&#252;berschwemmt\" werde. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller sich auch auf Rechtsprechung und auf Entscheidungen verschiedener Staatsanwaltschaften berufen kann, die ein strafbares Verhalten des Antragstellers und der f&#252;r seine Mandanten handelnden Personen verneinen. Dies vermag aber die aufgezeigten Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der geltend gemachten Forderungen nicht umfassend auszur&#228;umen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Soweit das Verwaltungsgericht dem entgegengehalten hat, dass die Angebote der Mandanten des Antragstellers nunmehr keinen rechtlichen Bedenken unterl&#228;gen und auf die aktuelle Gestaltung des Internetportals der Firma C S Ltd. verwiesen hat, &#252;berzeugt dies nicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Gestaltung und der Inhalt s&#228;mtlicher Internetportale der Mandanten des Antragstellers &#252;bereinstimmen. Zudem kann nicht allein auf die aktuelle Gestaltung der Internetportale abgestellt werden, weil der Antragsteller auch (vermeintliche) Forderungen seiner Mandanten aus zur&#252;ckliegenden Zeitr&#228;umen einzieht. So hat der Antragsteller f&#252;r die Firma C S Ltd. im Januar 2010 Forderungen angemahnt, die aus einem Dienstleistungsvertrag vom Dezember 2008 entstanden sein sollen. Im M&#228;rz 2010 forderte der Antragsteller einen Nutzer eines Internetportals seiner vorgenannten Mandantin zur Zahlung einer Forderung aus einem Dienstleistungsvertrag vom Februar 2009 auf (Bl. 269 ff. der Gerichtsakte). Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass die sich auf zur&#252;ckliegende Zeitr&#228;ume beziehenden Forderungen keinen rechtlichen Bedenken unterliegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Soweit das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, ob ein grobes Missverh&#228;ltnis von Leistung und Gegenleistung besteht und insoweit eine Sittenwidrigkeit gem&#228;&#223; &#167; 138 Abs. 1 BGB der den Forderungen zugrunde liegenden Vertr&#228;ge gegeben ist, ist es Sache des Antragstellers solche Bedenken auszur&#228;umen, um den geltend gemachten Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Insoweit gen&#252;gt es nicht, lediglich anzunehmen, der Antragsteller habe nicht davon ausgehen m&#252;ssen, dass die den Forderungen zugrunde liegenden Vertr&#228;ge aufgrund eines groben Missverh&#228;ltnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig seien. Hierbei ber&#252;cksichtigt das Verwaltungsgericht nicht, dass der Antragsteller aufgrund seiner langj&#228;hrigen Inkassot&#228;tigkeit f&#252;r seine Mandanten im Bereich Nutzung von Internetportalen und den damit zusammenh&#228;ngenden zivilgerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren Kenntnis von den ma&#223;geblichen Umst&#228;nden hat. Es liegt vielmehr nahe, dass die Mandanten des Antragstellers die Erwartungshaltung der Verbraucher auszunutzen suchen, dass das Angebot von Software, die an zahlreichen anderen Stellen im Internet kostenfrei angeboten werden, auch hier entgeltfrei sei. Hinzu kommt, dass die Mandanten des Antragstellers eine l&#228;ngere Vertragslaufzeit vorsehen. Der Antragsteller hat aber nicht dargelegt, dass die auf den Internetportalen seiner Mandanten \"angemeldeten Nutzer\" im Regelfall das Angebot w&#228;hrend der gesamten Vertragslaufzeit tats&#228;chlich nutzen und das Internetportal nicht nur deshalb aufgesucht haben, um eine bestimmte Software (einmalig) herunterzuladen. Aus dem Vorbringen des Antragstellers lassen sich auch keine Feststellungen &#252;ber die tats&#228;chliche Werthaltigkeit der von den Mandanten erbrachten Gegenleistung treffen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Leistungen der Mandaten des Antragstellers hinter der ohnehin gegebenen M&#246;glichkeit des kostenlosen Herunterladens von Software als unbedeutend zur&#252;cktreten. Dies gilt auch f&#252;r die Nutzer der Internetportale der Mandanten des Antragstellers, da nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, in welcher Weise die angebotenen Inhalte zum Thema Software tats&#228;chlich \"redaktionell aufbereitet\" werden. Ein Verbraucher hat deshalb keine M&#246;glichkeit, vor Eintritt in den sog. Member-Bereich und damit vor dem vermeintlichen \"Vertragsschluss\" die Werthaltigkeit des Angebotes zu beurteilen. Der von der Antragsgegnerin angef&#252;hrte erhebliche Umfang an Beschwerden deutet deshalb eher darauf hin, dass eine Vielzahl von Verbrauchern sich &#252;ber die Werthaltigkeit der angebotenen Leistung get&#228;uscht sehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Der Senat vermag auch eine Verletzung der grundgesetzlich gesch&#252;tzten Berufsaus&#252;bungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Antragsstellers durch die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu erkennen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Dieses Grundrecht sch&#252;tzt den Grundrechtstr&#228;ger vor staatlichen Beeintr&#228;chtigungen, die gerade auf seine berufliche Bet&#228;tigung bezogen sind. Das Grundrecht sichert die Teilnahme am Wettbewerb im Rahmen der hierf&#252;r aufgestellten rechtlichen Regeln. Auch Eingriffe in die Vertragsfreiheit im Bereich der beruflichen Bet&#228;tigung sind grunds&#228;tzlich an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 -, BVerfGE 116, 202 [221] m.w.N.). Dabei ist der Grundrechtsschutz nicht auf gezielte Eingriffe beschr&#228;nkt. Vielmehr kann der Abwehrgehalt der Grundrechte auch bei faktischen oder mittelbaren Beeintr&#228;chtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielrichtung und ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen. An der f&#252;r die Grundrechtsbindung ma&#223;gebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Ma&#223;nahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein blo&#223;er Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2006, a.a.O., BVerfGE 116, 202 [222]; Mann, in: Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 12 Rdnr. 17, 94 ff). Solche faktischen Beeintr&#228;chtigungen k&#246;nnen aber nur anerkannt werden, wenn ein enger Zusammenhang mit der Aus&#252;bung des Berufes besteht und dass nicht nur vom Staat ausgehende Ver&#228;nderungen der Marktdaten oder allgemeinen Rahmenbedingungen eintreten, sondern eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennbar ist oder dass die staatliche Ma&#223;nahme als nicht bezweckte, aber doch vorhersehbare und letztlich auch in Kauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeintr&#228;chtigung der beruflichen Bet&#228;tigung bewirkt. Insoweit gen&#252;gt es aber nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umst&#228;nden R&#252;ckwirkungen auf die Berufst&#228;tigkeit entfaltet. (vgl. Mann, a.a.O. Rdnr. 95 ff. m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Nach Ma&#223;gabe dessen greift die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegenden Versagungsgr&#252;nde nehmen f&#252;r sich nicht nur gegen&#252;ber Gesch&#228;ftskunden Geltung in Anspruch, sondern f&#252;r alle Kunden. Sie weisen deshalb eine berufsregelnde Tendenz nicht auf, sondern entfalten im Fall des Antragstellers lediglich R&#252;ckwirkungen auf seine Berufst&#228;tigkeit. Dem Antragsteller wird lediglich die Teilhabe an Leistungen der Antragsgegnerin verwehrt, ohne dass er auf diese Leistungen durch die Antragsgegnerin angewiesen ist. Die Antragsgegnerin ist nicht die alleinige Anbieterin der vom Antragsteller begehrten Leistungen. Allein in der Bundesrepublik Deutschland sind rd. 2000 Banken und Bankengruppen t&#228;tig. Von einem Angewiesensein des Antragstellers auf die Leistungen der Antragsgegnerin kann deshalb keine Rede sein, auch wenn eine Vielzahl der Banken nur regional oder allein f&#252;r Privatkunden t&#228;tig ist. Dass sich der Antragsteller mit seinem Begehren bereits an zahlreiche Banken ohne Erfolg gewandt hat, vermag deshalb sein Angewiesensein auf die Dienstleistungen der Antragsgegnerin nicht zu begr&#252;nden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Zwar ersch&#246;pft sich das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht in einem Abwehrrecht gegen Eingriffe und mittelbare Beeintr&#228;chtigungen, sondern kann in Verbindung mit dem Gleichheitssatz ein Teilhaberecht begr&#252;nden. Allerdings ist das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Teilhaberecht auf den Zugang zu Einrichtungen oder auf staatliche Leistungen beschr&#228;nkt, auf die der Betroffene angewiesen ist und faktisch allein von staatlicher Seite angeboten werden (vgl. Mann, a.a.O., Rdnr. 18, 160 ff. m.w.N.; Manssen, in: v. Mangoldt u.a., GG, 5. Aufl. 2005, Art. 12 Rdnr. 89 ff.). Indes ist der Antragsteller - wie zuvor aufgezeigt - nicht auf die Leistungen der Antragsgegnerin angewiesen; insoweit hat die Antragsgegnerin eine monopolartige Stellung nicht inne.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Nach alledem ist es &#252;berwiegend wahrscheinlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, zugunsten des Antragstellers kein als Fremdgeldkonto nutzbares Girokonto zur Verf&#252;gung zu stellen, Bestand haben wird, weil eine - unterstellte - Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt w&#228;re. Das Gewicht der o.a. Sachgr&#252;nde f&#252;r die Ungleichbehandlung vermag auch keine durchgreifenden Zweifel an der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin zu begr&#252;nden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit &#167; 52 Abs. 1 GKG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO, &#167; 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. &#167; 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=JURE100064914&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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