List view for cases

GET /api/cases/192654/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 192654,
    "slug": "ovgni-2010-04-21-12-lb-4409",
    "court": {
        "id": 601,
        "name": "Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht",
        "slug": "ovgni",
        "city": null,
        "state": 11,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "12 LB 44/09",
    "date": "2010-04-21",
    "created_date": "2019-02-11T20:29:52Z",
    "updated_date": "2019-02-12T14:00:59Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "",
    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 17. November 2005 ge&#228;ndert. Die Klage wird abgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens, soweit nicht bereits &#252;ber Kosten des Zulassungsverfahrens entschieden worden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) sind erstattungsf&#228;hig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgl&#228;ubiger zuvor Sicherheit in H&#246;he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Die Revision wird nicht zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Kl&#228;gerin begehrte zun&#228;chst die Erteilung eines Bauvorbescheides f&#252;r die Errichtung einer Windkraftanlage.Die Kl&#228;gerin wandte sich mit undatiertem Schreiben an den Beklagten und stellte eine Bauvoranfrage &#252;ber die planungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit der Errichtung einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-66/18.70 mit einer Nennleistung von 1.800 kW, einer Nabenh&#246;he von ca. 65 m und einer Gesamth&#246;he von knapp 100 m. Die Windkraftanlage soll auf dem Flurst&#252;ck D. der Flur E. in der Gemarkung Nesse im Au&#223;enbereich der beigeladenen Gemeinde errichtet werden. Die Beigeladene zu 1), der die Bauvoranfrage durch den Beklagten mit Schreiben vom 24. April 2002 &#252;bersandt wurde, versagte mit Schreiben vom 2. Mai 2002 unter Bezugnahme auf die Darstellungen in ihrem Fl&#228;chennutzungsplan in Gestalt der 7. &#196;nderung, der an anderer Stelle im Gemeindegebiet Fl&#228;chen f&#252;r Windenergie auswies, das Einvernehmen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Mit Bescheid vom 26. September 2002 lehnte der Beklagte den beantragten Bauvorbescheid ab und f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung aus, das Bauvorhaben liege im Geltungsbereich des k&#252;nftigen - durch eine Ver&#228;nderungssperre gesicherten - Bebauungsplanes 0136 Teilgebiet E. Die Ver&#228;nderungssperre beinhalte, dass u.a. Windenergieanlagen nicht errichtet werden d&#252;rften. Einer Ausnahme von der Ver&#228;nderungssperre habe die Gemeinde nicht zugestimmt und eine solche k&#246;nne auch nicht zugelassen werden. Zudem befinde sich der geplante Standort innerhalb eines Bereiches mit hoher Bedeutung f&#252;r die Integrit&#228;t des Landschaftsbildes und auf der Grenze eines f&#252;r Arten- und Lebensgemeinschaften wertvollen Bereiches.Den von der Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2003 zur&#252;ck. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Fl&#228;chennutzungsplanes in Gestalt der 7. &#196;nderung. Zwar sei diese 7. &#196;nderung erstinstanzlich vom Verwaltungsgericht in einem einzelnen Verfahren inzident f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt, diese Beurteilung aber bisher noch nicht durch eine h&#246;here Gerichtsinstanz &#252;berpr&#252;ft worden. Da die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Gemeinden einen gr&#246;&#223;eren Gestaltungsspielraum als bisher einr&#228;ume, sei offen, ob auch die Berufungsinstanz die 7. &#196;nderung f&#252;r unwirksam erachte. Jedenfalls stehe dem Vorhaben der Kl&#228;gerin ein Planungsbed&#252;rfnis als &#246;ffentlicher Belang entgegen. Angesichts der Vielzahl der noch offenen Bauvoranfragen f&#252;r Windenergieanlagen im Gebiet der Gemeinde D. bestehe ein Koordinierungsbedarf, der eine planerische Abw&#228;gung aller in dem betroffenen Gebiet potentiell betroffenen Interessen erfordere.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Bereits zuvor, am 25. Juli 2002, hatte die Kl&#228;gerin Unt&#228;tigkeitsklage erhoben, die zun&#228;chst auf die Erteilung eines Bauvorbescheides durch den Beklagten gerichtet war und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt: Die 7. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplanes sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts unwirksam und andere Belange i. S. d. &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB st&#252;nden dem Vorhaben nicht entgegen. Dies gelte auch f&#252;r den Belang des Naturschutzes. Der konkrete Standort habe weder f&#252;r Brutv&#246;gel noch f&#252;r Gast- und Rastv&#246;gel eine Wertigkeit. Zwar liege der Standort in unmittelbarer N&#228;he zu einem \"bevorzugten Aufenthaltsareal f&#252;r Wiesenv&#246;gel\". Wertgebende Art sei aber der Kiebitz und der Abstand von dem einzigen kartierten Kiebitzbrutpaar mit mehr als 500 m ausreichend.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        In der m&#252;ndlichen Verhandlung hat die Kl&#228;gerin ihren (zun&#228;chst auf einen Bauvorbescheid gerichteten) Antrag ge&#228;ndert und beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 22. Mai 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid gem&#228;&#223; &#167; 9 BImSchG bezogen auf die bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-66/70 auf dem Flurst&#252;ck 61/1 der Flur 13 der Gemarkung Nesse zu erteilen,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        hilfsweise,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        unter Aufhebung der vorgenannten Ablehnungsbescheide den Beklagten zu verpflichten, ihre Voranfrage gem&#228;&#223; &#167; 9 BImSchG bezogen auf die bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-66/70 auf dem Flurst&#252;ck 61/1 der Flur 13 der Gemarkung Nesse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Beklagte und die Beigeladenen haben beantragt, die Klage abzuweisen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Sie sind dem Begehren der Kl&#228;gerin entgegengetreten.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. November 2005 den angefochtenen Bescheid des Beklagten sowie den - im Verlaufe des Klageverfahrens ergangenen - Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems aufgehoben und den Beklagten - entsprechend dem Antrag der Kl&#228;gerin - verpflichtet, ihr einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid bezogen auf die bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit der Errichtung einer Windenergieanlage an dem beantragten Standort zu erteilen. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, die Klage sei angesichts der &#220;bergangsvorschrift des &#167; 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG in der ge&#228;nderten Fassung zul&#228;ssig. Sie sei auch begr&#252;ndet. Die Kl&#228;gerin habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides, weil ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich zul&#228;ssig sei. &#214;ffentliche Belange i. S. v. &#167; 35 Abs. 3 BauGB st&#252;nden ihm nicht entgegen. Zwar weise der aktuelle Fl&#228;chennutzungsplan der Beigeladenen in Gestalt der 26. &#196;nderung eine Konzentrationszone f&#252;r Windenergieanlagen aus. Dieser Ausweisung komme aber keine Ausschlusswirkung im Sinne von &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu, weil sich der Plan in mehrfacher Hinsicht als fehlerhaft und bei der Inzidentpr&#252;fung als unwirksam erweise. Es deute bereits einiges daraufhin, dass sich die Ausweisung der Konzentrationszone \"Windpark G.\" als unzul&#228;ssige Verhinderungsplanung darstelle. Da nach dem Wortlaut des Erl&#228;uterungsberichts seinerzeit Zweifel daran bestanden h&#228;tten, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Rat &#252;berhaupt eine geeignete Potentialfl&#228;che zur Verf&#252;gung stand, k&#246;nne n&#228;mlich der Eindruck entstehen, dass die Beigeladene den bereits besetzten \"Windpark G.\" nur deshalb als Konzentrationszone ausgewiesen habe, um eine Nutzung des &#252;brigen Gemeindegebiets f&#252;r die Windkraftnutzung ausschlie&#223;en zu k&#246;nnen. Von der Beurteilung dieses Fehlers werde aber abgesehen, da sich die 26. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplanes der Beigeladenen aus anderen Gr&#252;nden als abw&#228;gungsfehlerhaft erweise. Ein Ermittlungs- bzw. Abw&#228;gungsdefizit ergebe sich daraus, dass der Rat der Beigeladenen bei seiner Beschlussfassung &#252;ber den Plan am 2. September 2003 die Tatsache au&#223;er Acht gelassen habe, dass der Beklagte im August und am 1. September 2003 noch Bauvorbescheide f&#252;r die Errichtung von (wohl) 38 Windkraftanlagen erteilt hatte. Ausweislich des Erl&#228;uterungsberichtes sei die Beigeladene seinerzeit davon ausgegangen, die Errichtung dieser Windkraftanlagen durch die Ausweisung einer Konzentrationsfl&#228;che im Bereich G. noch verhindern zu k&#246;nnen. Dass der Rat der Beigeladenen die von dem Beklagten dann doch erteilten - wenn auch noch nicht bestandskr&#228;ftigen - Bauvorbescheide bei der Entscheidung &#252;ber den Plan nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung ausgeblendet habe, begr&#252;nde einen offensichtlicher Fehler. Da die konkrete M&#246;glichkeit bestehe, dass der Mangel Einfluss auf das Abw&#228;gungsergebnis gehabt habe, sei dieser beachtlich i. S. d. &#167; 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Ferner erweise sich die Planung der Beigeladenen auch deshalb als abw&#228;gungsfehlerhaft und unwirksam, weil sich den Planungsunterlagen ein Fehler bei der Potentialfl&#228;chenermittlung entnehmen lasse, der bereits zur Unwirksamkeit der 7. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplanes gef&#252;hrt habe. Ob sich ein Abw&#228;gungsfehler ferner daraus ergebe, dass die Beigeladene die bestehende L&#228;rmproblematik im Umfeld der festgesetzten Konzentrationsfl&#228;che G. nicht abw&#228;gungsfehlerfrei gel&#246;st und das interkommunale Abstimmungsgebot nicht hinreichend beachtet habe, k&#246;nne vor diesem Hintergrund dahinstehen. Durch die geplante Errichtung der Windkraftanlage der Kl&#228;gerin komme es auch nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes i. S. d. &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Bei der Inaugenscheinnahme vor Ort sei festgestellt worden, dass die unmittelbare Umgebung im Umkreis von ca. 1,7 km zwar frei von errichteten Windenergieanlagen sei. In ca. 550 m Entfernung verlaufe aber eine erheblich ins Landschaftsbild eingreifende 110 kV-Freileitung. Dar&#252;ber hinaus seien in westlicher Richtung vom geplanten Standort in ca. 2,4 km Entfernung vier, im Osten nach ca. 3 km 19 und auch im Norden nach 1,7 km zahlreiche Windkraftanlagen sichtbar. Lediglich nach S&#252;den seien Windkraftanlagen nur schemenhaft erkennbar und das Landschaftsbild auch im &#220;brigen weitgehend unber&#252;hrt. Die geplante Windkraftanlage breche demnach nicht erstmalig in bislang unbeeintr&#228;chtigtes Gebiet ein, so dass eine Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht zu besorgen sei. Der Belang des Denkmalschutzes stehe dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen, insbesondere sei eine Beeintr&#228;chtigung i. S. d. &#167; 8 NDSchG des Oster\n        Coldinner\n        Grashauses nicht zu besorgen. Zwar sei angesichts der denkmalfachlichen Bedeutung des Baudenkmals ein Umgebungsschutz grunds&#228;tzlich gerechtfertigt. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung gelte dieser allerdings nicht unbeschr&#228;nkt, sondern erfasse nur die unmittelbare Umgebung der Hofstelle und nicht die umliegenden landwirtschaftlichen Fl&#228;chen, da durch den vorhandenen Baumbestand eine hinreichende Abschirmung des Baudenkmals gew&#228;hrleistet und eine direkte Blickbeziehung auf das Oster\n        Coldinner\n        Grashaus ausgeschlossen sei. Die in einer Entfernung von ca. 380 m geplante Windenergieanlage lasse angesichts der Abschirmung den besonders sch&#252;tzenswerten Nahbereich des Oster\n        Coldinner\n        Grashauses daher v&#246;llig unber&#252;hrt. Selbst wenn aber der Umgebungsschutz des Denkmals &#252;ber die Hofstelle hinausreichen sollte, sei zu ber&#252;cksichtigen, dass sich das Denkmal seit langem nicht mehr in Einzellage befinde, sondern sich n&#246;rdlich in ca. 250 m Entfernung ein Anwesen anschlie&#223;e, auf das wiederum zwei weitere Anwesen und eine 110 kV-Leitung folgten. Derjenige, der den Baumbestand des \"eingehausten\" Nahbereiches verlasse, werde die geplante Windenergieanlage zwar deutlich wahrnehmen k&#246;nnen. Dies ber&#252;hre jedoch nur den Blick in die offene Landschaft in Richtung Nordosten und f&#252;hre nicht zu einer rechtserheblichen Beeintr&#228;chtigung des Erscheinungsbilds des Baudenkmals. &#167; 8 NDSchG verlange eine optische Beeintr&#228;chtigung des Baudenkmals und setze damit in der Regel eine deutliche Wahrnehmbarkeit nicht nur der St&#246;rungsquelle, sondern auch des Denkmals voraus. Wenn f&#252;r den Betrachter von den Hauptsichtachsen aus die st&#246;rende Anlage in keiner tats&#228;chlichen und nicht durch andere Objekte verstellten Sichtbeziehung zum Denkmal stehe, sei der Schutzzweck der Norm dagegen kaum tangiert. Das Baudenkmal gerate haupts&#228;chlich aus n&#246;rdlicher und s&#252;dlicher Richtung jeweils vom Helmerweg aus in den Blick. Bei einer Ann&#228;herung aus Norden werde die Sicht auf das Oster\n        Coldinner\n        Grashaus durch die sich n&#246;rdlich anschlie&#223;enden Geb&#228;ude verdeckt oder zumindest stark beeintr&#228;chtigt. Zwar werde in H&#246;he \"\n        Wittefloh\n        \" und damit in ca. 250 m Entfernung der Blick auf das durch den Baumbestand \"eingehauste\" Denkmal frei. Er sei dann aber durch die geplante Windenergieanlage nicht mehr beeintr&#228;chtigt. Von S&#252;den aus sei zwar das Hofgrundst&#252;ck schon von weitem auszumachen und auch die geplante Windkraftanlage wohl deutlich sichtbar, aber der Blick auf das Oster\n        Coldinner\n        Grashaus werde durch die das Geb&#228;ude umgebenden B&#228;ume nahezu vollst&#228;ndig verdeckt. Da eine gleichzeitige Wahrnehmbarkeit des Baudenkmals und der geplanten Windkraftanlage angesichts des dichten Baumbestands nicht zu bef&#252;rchten sei, liege eine rechtserhebliche Beeintr&#228;chtigung des Erscheinungsbildes auch insoweit nicht vor. Schlie&#223;lich stehe auch das Erfordernis einer f&#246;rmlichen Planung - ein nicht benannter &#246;ffentlicher Belang i. S. d. &#167; 35 Abs. 3 BauGB - dem Vorhaben der Kl&#228;gerin nicht entgegen. Da es sich bei der Windenergieanlage um eine Einzelanlage handele, entstehe bei Verwirklichung keine Konfliktlage mit so hoher Intensit&#228;t f&#252;r die ber&#252;hrten &#246;ffentlichen und privaten Belange, dass eine Planung erforderlich sei. Vielmehr reiche das von &#167; 35 BauGB vorgegebene Entscheidungsprogramm in der vorliegenden Umgebungssituation aus, um die gegenl&#228;ufigen Belange sachgerecht abarbeiten zu k&#246;nnen. Die im Gemeindegebiet bereits errichteten Anlagen und die Standorte, f&#252;r die bereits Bauvorbescheide erteilt worden seien, sowie die Klageverfahren bez&#252;glich der Errichtung weiterer Anlagen k&#246;nnten der Einzelanlage der Kl&#228;gerin insoweit nicht entgegengehalten werden.Gegen das Urteil haben sowohl der Beklagte wie die Beigeladene zu 1) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 hat der Senat den Antrag des Beklagten mangels hinreichender Darlegung abgelehnt. Auf den Antrag der Beigeladenen zu 1) wurde die Berufung dagegen wegen des noch hinreichend dargelegten Zulassungsgrundes der besonderen rechtlichen und tats&#228;chlicher Schwierigkeiten insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob dem Vorhaben der Kl&#228;gerin Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen, zugelassen.Zur Begr&#252;ndung ihrer Berufung hat die Beigeladene zu 1) geltend gemacht: Das Vorhaben befinde sich in einer Entfernung von 360 m zu dem als Einzeldenkmal i. S. d. &#167; 8 NDSchG anerkannten Oster\n        Coldinner\n        Grashaus. Das vom Verwaltungsgericht nicht beigeladene Nieders&#228;chsische Landesamt f&#252;r Denkmalpflege (Beigeladener zu 2)) habe in anderen Verfahren die hohe Bedeutung des Denkmals dargelegt. Dass das Grashaus in der Vegetationsperiode weitgehend eingegr&#252;nt und von au&#223;en nicht wahrnehmbar sei, sei nicht ma&#223;geblich. F&#252;r den Wert des Baudenkmals sei nicht entscheidend, ob es von au&#223;en zu sehen sei oder sich aus Gr&#252;nden des Windschutzes \"verstecke\". Wahrnehmbar sei n&#228;mlich jedenfalls der auf der Wurt gelegene Siedlungsk&#246;rper und der besondere Reiz des Baudenkmals liege in seiner Einbettung in eine weitgehend noch historisch genutzte Gr&#252;nland-Landschaft. Zwar sei die Umgebung u.a. mit einer Hochspannungsleitung vorbelastet. Dabei handele es sich allerdings - anders als bei einer Windenergieanlage - um ein statisches Element, das einen deutlich geringeren \"St&#246;rfaktor\" aufweise. Das Vorhaben stehe zudem im Widerspruch zu Belangen des Naturschutzes. Sie - die Beigeladene zu 1) - habe ihr Gemeindegebiet im Hinblick auf den naturschutzfachlichen Raumwiderstand, insbesondere den Artenschutz, eingehend untersuchen lassen. Dabei sei festgestellt worden, dass das n&#246;rdliche Gemeindegebiet innerhalb einer Important Bird Area liege. Insbesondere das Blaukehlchen, die Nonnengans, der Sandregenpfeifer, die Ringelgans und die Sturmm&#246;we seien bedeutsam. Wertbestimmende Arten seien aber auch die Rohr-, Korn- und Wiesenweihe. Das Gebiet sei nunmehr auch zum EU-Vogelschutzgebiet V 63 \"Ostfriesische Seenmarsch zwischen Norden und Esens\" erkl&#228;rt worden. Der Standort der Anlage liege zwar nicht innerhalb dieses Gebietes, sondern 100 m davon entfernt. Die sich aus der Aufgabenstellung der Festlegung des Vogelschutzgebietes ergebende \"Parzellenunsch&#228;rfe\" rechtfertige es aber, in den Schutzbereich auch eine Abstandsfl&#228;che einzubeziehen. Dabei k&#246;nne angesichts des tats&#228;chlichen Abstandes von nur 100 m dahinstehen, ob insoweit 500 m - wie sie bei der Aufstellung ihres Fl&#228;chennutzungsplanes in Gestalt der 31. &#196;nderung vorgesehen habe - oder 1.000 m - wie vom Nieders&#228;chsischen Landkreistag empfohlen - anzusetzen seien. Schlie&#223;lich stehe dem Vorhaben auch die am 29. Dezember 2008 bekannt gemachte 31. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplanes entgegen. Das Vorhaben der Kl&#228;gerin liege au&#223;erhalb der dort vorgesehenen sieben Sonderbauzonen f&#252;r die Windenergie. Die Beigeladene zu 1) verweist insoweit u. a. darauf, dass das Verwaltungsgericht Oldenburg in verschiedenen Verfahren (u. a. 4 A 5136/06 , 4 A 25/07 und 4 A 28/07), die auf die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides f&#252;r die Errichtung von Windenergieanlagen gerichtet waren, die Rechtm&#228;&#223;igkeit der 31. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplanes inzident gepr&#252;ft und bejaht habe. Die Ablehnung von Vorbescheiden f&#252;r Windkraftanlagen au&#223;erhalb der in dem Fl&#228;chennutzungsplan in Gestalt der 31. &#196;nderung ausgewiesenen Konzentrationszonen sei deshalb (und wegen des den Vorhaben entgegenstehenden Belangs des Vogelschutzes) f&#252;r rechtm&#228;&#223;ig erachtet worden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Beigeladene zu 1) beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">\n              \n              das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 17. November 2005 zu &#228;ndern und die Klage abzuweisen.\n            </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Kl&#228;gerin beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">\n              \n              die Berufung zur&#252;ckzuweisen,\n            </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        hilfsweise durch Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens Beweis zu erheben zu den Fragen,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">\n              \n              - wird das (Radarger&#228;t) ASR 910 am Milit&#228;rflughafen Wittmundhafen &#252;berhaupt noch betrieben,\n            </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">\n              \n              - verneinendenfalls, w&#228;re ein (erneuter) Betrieb mit diesem Radarger&#228;t den t&#228;tigen Controllern unter Ber&#252;cksichtigung des Verkehrsaufkommens m&#246;glich und\n            </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">\n              \n              - welche Auswirkungen h&#228;tte der Betrieb der streitgegenst&#228;ndlichen Windenergieanlage auf das am Milit&#228;rflugplatz Wittmundhafen installierte Radarger&#228;t vom Typ ASR 910\n            </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">\n              \n              sowie dazu,\n            </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">\n              \n              - dass die Behauptung, die der F&#252;hrung der eigenen Luftfahrzeuge dienende Gro&#223;radaranlage in Brockzetel (Hughes Air Defense Radar,\n              HDAR\n              ) k&#246;nne durch eine in 24 km entfernt errichtete Windenergieanlage in ihrer Funktionsf&#228;higkeit beeintr&#228;chtigt werden, nicht einmal mehr theoretisch nachvollziehbar ist,\n            </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        weiter hilfsweise, die Berufung mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckzuweisen, dass festgestellt wird, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. September 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 22. Mai 2003 rechtswidrig waren und ein Anspruch der Kl&#228;gerin auf Erteilung des beantragten Vorbescheides bis zur Bekanntmachung der Genehmigung der 31. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung der Beigeladenen am 29. Dezember 2008 bestanden hat,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        &#228;u&#223;erst hilfsweise, die Berufung mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckzuweisen, dass festgestellt wird, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. September 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 22. Mai 2003 rechtswidrig waren und ein Anspruch der Kl&#228;gerin auf Erteilung des beantragten Vorbescheides unter Ausklammerung des Belangs der Radarproblematik bis zur Bekanntmachung der Genehmigung der 31. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung der Beigeladenen am 29. Dezember 2008 bestanden hat.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Kl&#228;gerin verteidigt mit umfangreicher Begr&#252;ndung das ihrer Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts. Erg&#228;nzend macht sie geltend, die 31. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplanes der Beigeladenen stehe ihrem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Zwar habe das Verwaltungsgericht den Fl&#228;chennutzungsplan in Gestalt der 31. &#196;nderung f&#252;r wirksam erachtet (vgl. u. a. 4 A 5136/06, 4 A 25/07 und 4 A 28/07). Dies sei jedoch nicht korrekt und gegen die Urteile seien dementsprechend Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung gestellt worden (vgl. 12 LA 274/09 zu 4 A 5136/06, 12 LA 286/09 zu 4 A 25/07 und 12 LA 287/08 zu 4 A 28/07). Hinsichtlich der Einzelheiten der Begr&#252;ndung bezieht sich die Kl&#228;gerin insoweit im Wesentlichen auf den Vortrag ihres Prozessbevollm&#228;chtigten in den beim Senat anh&#228;ngigen Verfahren auf Zulassung der Berufung. Sie macht geltend, die Plan&#228;nderung verletze das Abw&#228;gungsgebot des &#167; 1 Abs. 7 BauGB. Fehlerhaft sei ein von Dr. F. abgegrenztes Gebiet als faktisches Vogelschutzgebiet angesehen worden, obwohl dort keine einzige Wiesen- oder Kornweihe br&#252;te. Zudem sei durch die zuvor erfolgte Nachmeldung eines unmittelbar angrenzenden Gebietes (V 63 Erweiterung) als EU-Vogelschutzgebiet die Bundesrepublik auch in Niedersachsen ihrer Meldepflicht nachgekommen mit der Folge, dass f&#252;r die Annahme eines weiteren faktischen Vogelschutzgebietes kein Raum (mehr) gewesen sei. Aus diesem Grund sei das Gebiet weder - wie im Verfahren zur Aufstellung der 31. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplanes geschehen - aus Rechtsgr&#252;nden als Ausschlussgebiet anzusehen noch - wie in der Begr&#252;ndung des Planes - als Ausschlussgebiet aus tats&#228;chlichen (avifaunistischen) Gr&#252;nden zu betrachten. Zudem werde das Ziel der &#196;nderung, nunmehr im Gebiet der Beigeladenen eine wirksame Konzentrationsplanung zu erreichen, verfehlt und stattdessen durch die Wahl der Fl&#228;che 6 der letzte noch verbliebene Freibereich als Konzentrationszone ausgewiesen. Dies widerspreche dem Charakter der Konzentrationszonen und f&#252;hre zu einem Versto&#223; gegen &#167; 1 Abs. 3 BauGB oder jedenfalls gegen &#167; 1 Abs. 7 BauGB. Im &#220;brigen h&#228;tten bei der Wahl zugunsten der Sonderbaufl&#228;che 6, in deren Bereich sich die Beigeladene alle Grundst&#252;cke gesichert habe, allein fiskalische Interessen der Beigeladenen eine Rolle gespielt. Dr. F. habe dort im Jahre 2008 zwei neue Weihenbrutpl&#228;tze ermittelt. Um die Ausweisung einer Sonderbaufl&#228;che gleichwohl - wenn auch erheblich (um 2/3) kleiner als geplant - noch zu erm&#246;glichen, habe die Beigeladene dann statt des f&#252;r Wiesenweihen im NLT-Papier vorgesehenen Schutzabstandes von 3.000 m nur 1.500 m zugrunde gelegt. Dies belege, dass die Beigeladene sich in der Realit&#228;t nicht von avifaunistischen Belangen habe leiten lassen, sondern diese nur nutze, um ihr Wunschergebnis zu rechtfertigen.Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) sind diesem Vorbringen in den genannten, beim Senat noch anh&#228;ngigen Zulassungsverfahren (vgl. 12 LA 274/09, 12 LA 286/09 und 12 LA 287/08), auf die sie ebenfalls Bezug nehmen, u. a. unter Verweis auf eine Stellungnahme von Dr. F. entgegengetreten.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der vom Senat im Berufungsverfahren Beigeladene zu 2), der fachliche Stellungnahmen mit Schrifts&#228;tzen vom 28. Oktober 2009, 19. Januar und 14. April 2010 nebst Anlagen abgegeben hat, stellt keinen Antrag.Der Senat hat die &#214;rtlichkeit in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 21. April 2010 Bezug genommen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge des Beklagten und der vormaligen Bezirksregierung Weser-Ems, die ebenfalls beigezogenen Unterlagen f&#252;r die 26. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans, f&#252;r die Heilung der 26. &#196;nderung und f&#252;r die 31. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplanes sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 12 LA 274/09, 12 LA 286/09 und 12 LA 287/09 verwiesen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen sind.\n      </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Die statthafte und auch sonst zul&#228;ssige Berufung der Beigeladenen zu 1) ist begr&#252;ndet. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Anspruch der Kl&#228;gerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides besteht nicht. Die Klage ist sowohl mit ihrem Haupt- (dazu unter I.) als auch mit den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantr&#228;gen (dazu unter II. und III.) zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_27\" title=\"zum Orientierungssatz\">27</a></dt>\n<dd><p>I. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. F&#252;r die Beurteilung des Antrags der Kl&#228;gerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides f&#252;r eine Windkraftanlage kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung an. Gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 1 BImSchG in der seit dem 1. M&#228;rz 2010 geltenden Fassung (vgl. BGBl. I 2009, S. 2585 ff.) soll auf Antrag durch Vorbescheid &#252;ber einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie &#252;ber den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden k&#246;nnen und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Vern&#252;nftige Gr&#252;nde f&#252;r ein gestuftes Vorgehen und damit ein berechtigtes Interesse der Kl&#228;gerin ergeben sich hier daraus, dass die Bindungswirkung des Vorbescheides geeignet ist, ihr Investitionsrisiko zu verringern, indem hinsichtlich des Standortes eine verbindliche Kl&#228;rung vorab erreicht werden kann. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheides setzt jedoch voraus, dass derzeit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des &#167; 9 Abs. 1, &#167; 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. insbesondere mit dem Bauplanungsrecht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.2004 - 9 A 33.03 -, BVerwGE 120, 246 und Beschl. v. 13.12.2007 - 4 C 9.07 -, BVerwGE 130, 113) erf&#252;llt sind. Dies ist hier nicht der Fall. Dem Vorhaben der Kl&#228;gerin steht sowohl der Fl&#228;chennutzungsplan in Gestalt der 31. &#196;nderung (hierzu unter 1.) als auch der Denkmalschutz entgegen (hierzu unter 2.).1. Das Vorhaben der Kl&#228;gerin soll im Au&#223;enbereich des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 1) realisiert werden, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB richtet. Danach darf ein Vorhaben, das wie hier der Nutzung der Windenergie dient und deshalb im Au&#223;enbereich privilegiert zul&#228;ssig ist, u. a. dann nicht zugelassen werden, wenn &#246;ffentliche Belange entgegenstehen. Gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 &#246;ffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierf&#252;r durch Darstellungen im Fl&#228;chennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Ausschlusswirkung nach dieser Vorschrift greift hier aufgrund der Ausweisung von Sonderbaufl&#228;chen f&#252;r die Windenergienutzung in dem w&#228;hrend des Berufungsverfahrens -am 29. Dezember 2008 - in Kraft getretenen Fl&#228;chennutzungsplan der Beigeladenen in Gestalt der 31. &#196;nderung.a) Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109; v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364, v. 26.4.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382; v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, ZNER 2008, 88; Beschl. v. 12.7.2006 - 4 B 49.06 -, ZfBR 2006, 679) und des erkennenden Senats (vgl. Urt. v. 13.6.2007 - 12 LB 25/07 -, ZfBR 2007, 693; Urt. v. 13.6.2007 - 12 LC 36/07 -, ZfBR 2007, 689; v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, ZfBR 2009, 150 und v. 15.5.2009 - 12 KN 49/07 -, juris) ist bei der Auslegung und Anwendung des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB davon auszugehen, dass diese Vorschrift die Errichtung von Windkraftanlagen im gemeindlichen Au&#223;enbereich unter einen Planungsvorbehalt stellt, der sich an die Gemeinden als Tr&#228;ger der Fl&#228;chennutzungsplanung und - f&#252;r raumbedeutsame Anlagen - an die Tr&#228;ger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung richtet. Dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers &#252;ber die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegen&#252;ber dem jeweiligen Bauantragsteller und Vorhabenstr&#228;ger mit der Folge, dass Vorhaben au&#223;erhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzul&#228;ssig sind. Dabei bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen in Teilen des Plangebiets l&#228;sst sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegen&#252;ber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schl&#252;ssiges gesamtr&#228;umliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abw&#228;gungsgebots gerecht wird. Eine fehlerfreie Abw&#228;gung setzt insoweit voraus, dass eine Abw&#228;gung &#252;berhaupt stattfindet, in sie das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge ber&#252;cksichtigt werden muss und die Belange gewichtet und gegeneinander in einer das Abw&#228;gungsergebnis tragenden Weise abgewogen werden. Die Abw&#228;gung aller beachtlichen Belange muss sich dabei auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungstr&#228;ger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen F&#246;rderungspflicht bestm&#246;glich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung in &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) Verhinderungsplanung bzw. eine blo&#223;e Feigenblattplanung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausl&#228;uft, ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die in &#167; 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthaltene Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Au&#223;enbereich zu privilegieren, beachten und f&#252;r die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen. Eine Verhinderungsplanung liegt dabei nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsfl&#228;chen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte f&#252;hrt. Der Gesetzgeber sieht es als berechtigtes &#246;ffentliches Anliegen an, die Windenergienutzung zu kanalisieren und Fehlentwicklungen entgegenzusteuern. Wo die Grenze einer unzul&#228;ssigen Negativplanung verl&#228;uft, l&#228;sst sich nicht abstrakt, sondern nur angesichts der tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse im jeweiligen Planungsraum bestimmen. Die Relation zwischen der Gesamtfl&#228;che der Konzentrationszonen einerseits und der f&#252;r die Windenergienutzung &#252;berhaupt geeigneten Potenzialfl&#228;chen andererseits kann unter Umst&#228;nden, muss aber nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schlie&#223;en lassen.b) Die 31. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1) gen&#252;gt diesen Anforderungen. Sie beruht insbesondere auf einem schl&#252;ssigen gesamtr&#228;umlichen Planungskonzept. Da im gesamten Gemeindegebiet ausreichende Windgeschwindigkeiten f&#252;r die Errichtung von Windkraftanlagen gegeben sind, wurde der Planungsraum bei der Suche nach geeigneten Konzentrationsfl&#228;chen zun&#228;chst anhand von Ausschlusskriterien untersucht. Dazu geh&#246;rten nach den Vorstellungen der planenden Gemeinde Wohnbaufl&#228;chen mit einem Schutzabstand von 1.000 m, gemischte Baufl&#228;chen mit einem Schutzabstand von 700 m, Einzelh&#228;user mit einem Schutzabstand von 400 m, Trassen mit Abst&#228;nden von 100 m (Richtfunk), 120 m (Freileitungen) bzw. 140 m (Bahnanlagen und klassifizierte Stra&#223;en) sowie naturbedeutsame Fl&#228;chen (gesch&#252;tzte Fl&#228;chen nach dem Nieders&#228;chsischen Naturschutzgesetz, Vogelschutzgebiete sowie faktische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Gebiete mit hoher Bedeutung f&#252;r V&#246;gel und Flederm&#228;use, &#246;kologisch wertvolle Waldbest&#228;nde, Kompensationsfl&#228;chen) mit Schutzabst&#228;nden von 200 bzw. 500 m, soweit erforderlich. Nach Herausnahme danach ungeeigneter Bereiche ergaben sich insgesamt neun Potenzialfl&#228;chen unterschiedlicher Gr&#246;&#223;e, die einer abschlie&#223;enden Bewertung unterzogen worden sind, welche zur Entscheidung f&#252;r die Sonderbaufl&#228;chen 1 bis 6 und 9 gef&#252;hrt hat. Lediglich auf die Ausweisung der Fl&#228;chen 7 und 8 wurde wegen ihrer geringen Gr&#246;&#223;en (0,9 ha bzw. 4,2 ha) und ihrer geometrischen Ausdehnung verzichtet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_28\" title=\"zum Orientierungssatz\">28</a></dt>\n<dd><p>aa) Die Potenzialfl&#228;chenermittlung leidet, anders als die Kl&#228;gerin meint, nicht deshalb an einem erheblichen Mangel, weil die Beigeladene zu 1) neben dem ausgewiesenen Vogelschutzgebiet V 01 (Nationalpark Wattenmeer) und dem Vogelschutzgebiet V 63 (\"Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens\") in seiner nachgemeldeten Ausdehnung noch eine weitere Fl&#228;che wegen seiner Bedeutung als Nahrungshabitatfl&#228;che f&#252;r Wiesen- und Kornweihen im Ergebnis als Ausschlussfl&#228;che behandelt hat. Diese Entscheidung der Beigeladenen beruht im Wesentlichen auf verschiedenen in der Begr&#252;ndung der 31. Fl&#228;chenutzungsplan&#228;nderung zitierten oder in Bezug genommenen Stellungnahmen von Dr. Matthias F..Der Senat teilt dabei die Einsch&#228;tzung des Verwaltungsgerichts Oldenburg, welches in den bereits angesprochenen Verfahren (vgl. u. a. 4 A 5136/06, 4 A 25/07 und 4 A 28/07), zu denen noch Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung anh&#228;ngig sind (vgl. 12 LA 274/09, 12 LA 286/09 und 12 LA 287/08) dargelegt hat, f&#252;r die Frage der Wirksamkeit des Fl&#228;chennutzungsplanes in Gestalt der 31. &#196;nderung k&#246;nne im Ergebnis dahinstehen, ob es sich bei dieser \"Erweiterungsfl&#228;che Weihen\" um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. August 2009 zum Verfahren 4 A 28/07 (Berufungszulassungsverfahren: 12 LC 287/09), welches auf die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides f&#252;r zwei Windenergieanlagen im Gebiet der Beigeladenen zu 1) gerichtet war, insoweit ausgef&#252;hrt (UA S. 25 ff.):</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>\"Denn unabh&#228;ngig von dieser Frage (Anmerkung des Senats: Der Frage, ob es sich bei der Fl&#228;che um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt) leidet die Potentialfl&#228;chenermittlung der Beigeladenen nicht deshalb an einem erheblichen Mangel, weil sie die Erweiterungsfl&#228;che im Rahmen der Umweltvorsorge als Ausschlussfl&#228;che f&#252;r die Windenergie behandelt hat. Nachdem dem Rat der Beigeladenen im ma&#223;geblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung &#252;ber die 31. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplanes am 11. Dezember 2008 (&#167; 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) vorliegenden Datenmaterial durfte sie der Erweiterungsfl&#228;che eine ma&#223;gebliche avifaunistische Bedeutung beimessen und sie als Ausschlussfl&#228;che behandeln. Die Beigeladene ist im Rahmen ihrer Planungen zu Recht davon ausgegangen, dass der K&#252;stenbereich der ostfriesischen Landschaft f&#252;r die Brut- und Rastvogelfauna &#252;berregionale Bedeutung besitzt. Zum einen stellt die hier betroffene K&#252;stenlinie n&#228;mlich eine Schwerpunktzone f&#252;r den Vogelzug der westpal&#228;arktischen (westliche Landmassen Europas und Nordafrikas) Zugvogelpopulation dar. Je nach Art und nach Witterung wird der K&#252;stenbereich als Rastbiotop oder auch als &#220;berwinterungsbiotop genutzt. Aufgesucht werden dabei die au&#223;endeichs liegenden Fl&#228;chen sowie vor allem bei Hochwasserbinnendeichs liegende Acker- und Gr&#252;nlandfl&#228;chen. Aber auch als Brutgebiet besitzen die au&#223;endeichs liegenden Salzwiesen wie auch die ausgedehnten feuchten landwirtschaftlichen Fl&#228;chen (Gr&#252;nland, &#196;cker und R&#246;hrichtgr&#228;ben) im Binnenland f&#252;r Wiesenv&#246;gel, R&#246;hrichtbr&#252;ter und Weihen besondere Bedeutung (S. 32 f. der Potentialstudie). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls der &#8222;Avifaunistische Fachbeitrag zur Fl&#228;chennutzungsplanung der Gemeinde D. (Landkreis Aurich) - Brut- und Rastvogeldaten aus 2007 und 2008&#8220; der F. Umweltplanung mit dem Stand vom 19. August 2008 zu beachten. Diesem Fachbeitrag liegt ein Auftrag der Beigeladenen vom 14. Mai 2007 zugrunde, mit dem das Auftreten von Brutv&#246;geln und Rastv&#246;geln in Teilgebieten der Gemeinde erfasst und ausgewertet werden sollte (s. hierzu: Band 2 der Verfahrensakten zur Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung der Beigeladenen unter 12, S. 1 bis 106). Nach den dortigen Ausf&#252;hrungen zum Untersuchungsgebiet und seiner Wertigkeiten f&#252;r Wiesenweihen hat sich im Rahmen der Untersuchungen aus 2006 bis 2008 eine besondere Bedeutung von Teilen des Untersuchungsgebiets als Nahrungsraum f&#252;r Wiesen- und Kornweihen herausgestellt. Die V&#246;gel stammten aus dem n&#246;rdlich angrenzenden EU-Vogelschutzgebiet V 63 und dem Nationalpark Nieders&#228;chsisches Wattenmeer. F&#252;r beide Arten ist es nach der Rechtsprechung und den Untersuchungen nicht ungew&#246;hnlich, dass Nahrungsfl&#252;ge bis 10 km vom Neststandort reichen (OVG M&#252;nster, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 8 A 2810/04 -, BRS 71 Nr 211 (2007), zitiert nach juris, Rdn. 134). Aus den verschiedenen Sichtungen, insbesondere der Jahre 2006 und 2007, die in Abb. 20 (gemeint sein d&#252;rfte Abb. 24) dargestellt sind, folge, dass das westliche Gemeindegebiet schwerpunktm&#228;&#223;ig von den beiden Weihenarten zur Nahrungssuche genutzt werde. Die Abgrenzung dieses Raumes decke die in den Gemeinden Dornum und Gro&#223;heide gelegenen und durch Beobachtungen belegten Schwerpunktebereiche ab. Der Gesamtbewertung des Fachbeitrages ist insoweit Folgendes zu entnehmen:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>&#8222;Eine Gesamtbewertung in avifaunistischer Hinsicht ergibt sich aus der Zusammenschau der Ergebnisse zu den Brut-, Rast- und Weihenerfassungen im Untersuchungsgebiet. Zu unterscheiden sind danach mehrere Bereiche:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Ganz im Westen befindet sich ein gr&#246;&#223;eres, eher randst&#228;ndiges Areal, welches von den Potentialfl&#228;chen nicht ber&#252;hrt wird (westlich Helmerweg). Es geh&#246;rt teilweise zum EU-Vogelschutzgebiet V 63, ist als Rastgebiet von nationaler Bedeutung und geh&#246;rt auch zu den national bedeutsamen Nahrungsfl&#228;chen der Wiesenweihen des Vogelschutzgebietes. Da diese Nahrungsfl&#228;chen als unverzichtbare Bestandteile des Vogelschutzgebietes anzusehen sind und deshalb zu den f&#252;r den Schutz der Wiesenweihe in diesem Gebiet geeignetsten Fl&#228;chen geh&#246;ren, erscheint hier eine Erweiterung des EU-Vogelschutzgebietes erforderlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>&#214;stlich daran schlie&#223;t sich der Bereich s&#252;dlich Nesse bis zur H&#246;he des Dreescher Wald an, der durch eine ebenso hohe Bedeutung als Nahrungsraum f&#252;r Wiesenweihen, eine &#252;berdurchschnittliche Bedeutung als Brutgebiet (regionale und landesweite Bedeutung) und regionale Bedeutung als Rastgebiet gekennzeichnet ist.&#8220; (S. 99 des Fachbeitrages).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Hiernach ist es zur &#220;berzeugung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer Fl&#228;chennutzungsplanung die Erweiterungsfl&#228;che s&#252;dlich/s&#252;d&#246;stlich des Vogelschutzgebietes V 63 als Ausschlussfl&#228;che behandelt hat. Aufgrund des ihr vorliegenden Datenmaterials, insbesondere des zuvor genannten Fachbeitrages, durfte die Beigeladene im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens die Erweiterungsfl&#228;che als Ausschlussfl&#228;che behandeln, jedenfalls aber im Rahmen der Abw&#228;gung unter Ber&#252;cksichtigung von &#167; 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB im Verh&#228;ltnis zur privilegierten Windenergie im Sinne von &#167; 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB &#8222; wegw&#228;gen &#8220;. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladenen im Rahmen ihrer Fl&#228;chennutzungsplanung ein Ermittlungs-, Bewertungs- oder Gewichtungsfehler bei der Aussonderung der Erweiterungsfl&#228;che unterlaufen w&#228;re. Die Beigeladene ist abw&#228;gungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erweiterungsfl&#228;che unter Ber&#252;cksichtigung der avifaunistischen Wertigkeit im Verh&#228;ltnis zur privilegierten Windenergie nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB f&#252;r eine Nutzung zu Windenergiezwecken nicht zur Verf&#252;gung steht. Dieses Ergebnis ist unter Ber&#252;cksichtigung des in der Potentialstudie genannten und teilweise zitierten Abw&#228;gungsmaterials nachvollziehbar und stellt sich im Rahmen des der Beigeladenen zustehenden Planungsermessens als angemessene Gewichtung der eingestellten Belange dar. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch f&#252;r den hier in Rede stehenden Bereich bei Gro&#223; Kiphausen . In dem bereits zitierten Fachbeitrag hat der Sachverst&#228;ndige Dr. F. im Rahmen der Fl&#228;chennutzungsplanung der Beigeladenen darauf hingewiesen, dass auch der &#246;stlich des Helmer Weges gelegene Bereich zwischen Nesse im Norden bis zur H&#246;he des Dreescher Waldes im S&#252;den durch eine &#8222;ebenso hohe Bedeutung&#8220; (als national bedeutsame Nahrungsfl&#228;che - Hinzuf&#252;gung durch die Kammer) &#8222;als Nahrungsraum f&#252;r Wiesenweihen, eine &#252;berdurchschnittliche Bedeutung als Brutgebiet (regionale und landesweite Bedeutung) und regionale Bedeutung als Rastgebiet gekennzeichnet ist&#8220; (S. 99 des Fachbeitrages). Bzgl. der Abgrenzung des Erweiterungsbereichs hatte Dr. F. bereits zuvor darauf hingewiesen, dass es f&#252;r die Grenzziehung von EU-Vogelschutzgebieten weder in der Vogelschutzrichtlinie noch bei der Staatlichen Vogelschutzwarte eine fachlich begr&#252;ndete Handlungsanleitung gebe. Ausgangsmaterial f&#252;r die Abgrenzung des Erweiterungsbereiches seien daher die Registrierungen der beiden Weihenarten im Sommer 2007, die die Beobachtungen aus dem Jahre 2006 r&#228;umlich erg&#228;nzen w&#252;rden, gewesen. Da die beiden Weihenarten sehr gro&#223;e Aktionsradien h&#228;tten (Nahrungsfl&#252;ge von 10 km um den Horst herum seien durchaus m&#246;glich), sei grunds&#228;tzlich mit dem Auftreten der Tiere &#252;berall in diesen Entfernungen zu rechnen. Dies w&#252;rde - so Dr. F. - die rechtlichen Anforderungen allerdings &#252;berdehnen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 VRL ergeben w&#252;rden, wenn man aus diesem Aktionsradius auch den r&#228;umlichen Zuschnitt f&#252;r das Vogelschutzgebiet ableiten wollte. Deshalb seien in die Grenzen lediglich die Konzentrationsbereiche einbezogen worden, die sich bereits &#8222;vom Augenschein her&#8220; klar abzeichneten (s. Status der Nahrungsfl&#228;chen von Wiesen- und Kornweihe s&#252;dlich und s&#252;dwestlich Nesse, Stand: 27.05.2008, S. 8 (Beiakte B). Das Ergebnis dieser Vorgehensweise ist in Abb. 8 des genannten Gutachtens dargestellt. Entgegen der vom Kl&#228;ger vertretenen Auffassung sind auch die vom Beklagten im hier betroffenen Bereich Gro&#223; Kiphausen durchgef&#252;hrten Weihen-Beobachtungen zu ber&#252;cksichtigen. Abgesehen davon, dass der Kl&#228;ger lediglich die Tatsache benennt, dass die Kartierungen teilweise auf Erhebungen des Beklagten zur&#252;ckzuf&#252;hren sind, hat Dr. F. bereits im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass &#8222;kein Anlass besteht, den fachlichen Wert dieser Beobachtungen &#8230;in irgendeiner Weise infrage zu stellen&#8220; (Naturschutzfachliche Anmerkungen zum Schriftsatz RA Berghaus vom 02.09.2008 in der Verwaltungsrechtssache 4 A 28/07, S. 3; Beiakte D).Im Rahmen der m&#252;ndlichen Verhandlung hat Dr. F. nochmals bekr&#228;ftigt, dass es keinen Grund gebe, &#8222;an der Qualit&#228;t dieses Datenmaterials zu zweifeln&#8220;. Dieser Auffassung schlie&#223;t sich die erkennende Kammer an. Dar&#252;ber hinaus hat Dr. F. nochmals darauf hingewiesen, dass das Datenmaterial des Beklagten etwa 11 % ausmache, und die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen demnach auf einer weitaus breiteren Datenbasis fu&#223;en (S. 4 der Sitzungsniederschrift). Der Erweiterungsvorschlag sei folglich aufgrund der Verteilung der Weihenbeobachtungen nicht nur evident, sondern dar&#252;ber hinaus auch wegen des dominierenden Gr&#252;nlandanteils und der fehlenden Besiedlung und der nur geringen verkehrlichen Erschlie&#223;ung &#8222;hochgradig plausibel&#8220; (Naturschutzfachliche Anmerkungen &#8230;.; a.a.O.; S. 4 vor 5.). Im &#220;brigen best&#228;tigt auch die Umweltvertr&#228;glichkeitsstudie vom August 2008, dass alle drei Arten (Korn-, Wiesen- und Rohrweihe) &#8222;nahrungssuchend im Untersuchungsgebiet&#8220; (Bereich der insgesamt geplanten acht Anlagen) vorkommen (UVS, S. 99 mit Abbildungen auf den Seiten 40, 62 und 100). Hiernach ist zur &#220;berzeugung der Kammer auch die Grenzziehung des avifaunistisch wertvollen Bereichs im Bereich Gro&#223; Kiphausen planungsrechtlich im ma&#223;geblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung &#252;ber die Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung nicht zu beanstanden (s. Potentialstudie S. 39 ff).\" Die gegen diese Einsch&#228;tzung seitens der Kl&#228;gerin vorgebrachten Einw&#228;nde, die z. T. unter Bezugnahme auf den Vortrag ihres Prozessbevollm&#228;chtigten in dem gegen das genannte Urteil und Urteile in parallel gelegenen Verfahren (4 A 5136/06 und 4 A 25/07) gestellten Antr&#228;ge auf Zulassung der Berufung (12 LA 287/09 sowie 12 LA 274/09 und 12 LA 286/07) erfolgen, &#252;berzeugen nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>34</a></dt>\n<dd><p>Auch nach Auffassung des Senates kann f&#252;r die Wirksamkeit des Fl&#228;chennutzungsplanes in Gestalt der 31. &#196;nderung letztlich offenbleiben, ob die Annahme der Kl&#228;gerin zutrifft, bei dem betroffenen Gebiet \"Erweiterungsfl&#228;che Weihen\" k&#246;nne es sich entgegen der Einsch&#228;tzung von Dr. F. schon deshalb nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet handeln, weil die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls durch die Nachmeldung des Gebietes \"V 63 Erweiterung\" ihrer Meldepflicht nachgekommen sei, so dass f&#252;r die Annahme weiterer faktischer Vogelschutzgebiete kein Raum sei. Ausweislich der in dem Erl&#228;uterungsbericht zum Fl&#228;chennutzungsplan zitierten verschiedenen Stellungnahmen von Dr. F., auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gab es im ma&#223;geblichen Zeitpunkt der Aufstellung des Planes erhebliche Anhaltspunkte daf&#252;r, dass es sich auch bei dem \"Erweiterungsgebiet Weihen\" - wie bei der zum Gebiet V 63 ebenfalls gerade wegen seiner Bedeutung f&#252;r die Weihen im Jahre 2007 nachgemeldeten \"Nase\" s&#252;dlich der Ortschaften Westdorf/Ostdorf - um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt. Die Beigeladene zu 1) hat aber erkennen lassen, dass sie auch f&#252;r den Fall, dass es sich bei dem genannten Gebiet nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt, die betroffene Fl&#228;che nicht als Sonderbaufl&#228;che Windenergie ausweisen wolle. Sie hat in der Begr&#252;ndung des Fl&#228;chennutzungsplanes (Teil A, S. 66 f.) explizit ausgef&#252;hrt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>\"Unabh&#228;ngig davon, ob das abgegrenzte Gebiet die Bezeichnung \"faktisches Vogelschutzgebiet\" f&#252;hrt oder nicht, sieht die Gemeinde daher den oben beschriebenen Bereich, der von seiner Bedeutung angrenzenden Teilen des V 63 nicht nachsteht, als so wertvoll an, dass sie die Fl&#228;chen im Rahmen der Umweltvorsorge als Ausschlussfl&#228;chen f&#252;r die Windenergie behandelt. Die Wertigkeit des abgegrenzten Bereichs entspricht vollumf&#228;nglich des im Zuge der Meldung des VSG V 63 identifizierten Nahrungsgebiete f&#252;r Korn- und Wiesenweihe s&#252;dlich der Ortschaften Westdorf/Ostdorf, die seinerzeit zu einer Erweiterung der urspr&#252;nglich vorgesehenen Abgrenzung des VSG V 63 f&#252;hrten. Nur somit kann f&#252;r die Wiesen- und Kornweihen der angrenzenden Vogelschutzgebiete 01 und 63 der regelm&#228;&#223;ig aufgesuchte Nahrungshabitat als wesentlicher Teillebensraum gesichert werden.\"</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Im Ergebnis ist die Beigeladene zu 1) bei ihrer Planung damit \"zweispurig\" vorgegangen. In erster Linie hat sie angenommen, dass es sich bei dem Gebiet um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt und daher das von ihr angelegte Ausschlusskriterium \"Vogelschutzgebiete sowie faktische Vogelschutzgebiete\" (vgl. Begr&#252;ndung Teil A, S. 23) einschl&#228;gig sei. Hilfsweise, d. h. um bei den gerade hinsichtlich der rechtlichen und naturschutzfachlichen Einstufung als faktisches Vogelschutzgebiet bestehenden Unw&#228;gbarkeiten auf der sicheren Seite zu sein, hat die Beigeladene das Gebiet \"unabh&#228;ngig davon, ob das abgegrenzte Gebiet die Bezeichnung \"faktisches Vogelschutzgebiet\" f&#252;hrt\", im Rahmen der Umweltvorsorge als Ausschlussfl&#228;che f&#252;r Windenergie behandelt. Insoweit handelt es sich nicht um die Anlegung eines &#8222;neuen&#8220; Ausschlusskriteriums, welches &#252;ber die in der Begr&#252;ndung des Fl&#228;chennutzungsplanes verwandten Kriterien hinausgeht, sondern vielmehr um das (hilfsweise) \"Wegw&#228;gen\" einer sonst ggf. f&#252;r die Windenergie zur Verf&#252;gung stehenden Fl&#228;che. Ein solches alternatives Vorgehen (Ausschlusskriterium/hilfsweises Wegw&#228;gen der genannten Fl&#228;che) seitens der Beigeladenen ist nach Auffassung des Senates nicht zu beanstanden. Es gab im Zeitpunkt der Planung Anhaltspunkte daf&#252;r, dass es sich bei der betroffenen Fl&#228;che um ein faktisches Vogelschutzgebiet handeln k&#246;nnte. Diese ergaben sich insbesondere aus den in der Planbegr&#252;ndung des Fl&#228;chennutzungsplanes zitierten verschiedenen Stellungnahmen von Dr. F., der ausf&#252;hrlich und jedenfalls nachvollziehbar begr&#252;ndet hat, warum es sich nach seiner Auffassung (auch) bei diesem Gebiet um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt. Dass der Prozessbevollm&#228;chtigte der Kl&#228;gerin in den von ihm in Bezug genommenen Berufungszulassungsverfahren (12 LA 274/09, 12 LA 286/09 und 12 LA 287/09) explizit ausf&#252;hrt, wegen der von Dr. F. ermittelten Nutzung als Nahrungsraum der Wiesen- und Kornweihe sei eine au&#223;erhalb des urspr&#252;nglich gemeldeten Gebietes V 63 gelegene und als \"Nase\" bezeichnete Fl&#228;che nachgemeldet worden, deutet darauf hin, dass die Nutzung als Nahrungshabitat f&#252;r Weihen von den zust&#228;ndigen Beh&#246;rden offenbar als hinreichender Anlass f&#252;r eine Meldung als Vogelschutzgebiet angesehen wird. Deshalb ist der Umstand, dass ausweislich der von Dr. F. erstellten Karte diese Nutzung sich im Laufe der Jahre 2007 und 2008 etwas nach S&#252;den verlagert hat und in dem Bereich der \"Erweiterungsfl&#228;che Weihen\" stattfindet, jedenfalls geeignet, ein Indiz daf&#252;r zu bilden, dass (auch) diese Fl&#228;chen die Anforderungen, die an ein faktisches Vogelschutzgebiet zu stellen sind, erf&#252;llen. Vor dem Hintergrund der bei der Einstufung als faktisches Vogelschutzgebiet bestehenden erheblichen naturschutzfachlichen wie rechtlichen Unsicherheiten musste die Beigeladene sich jedoch nicht darauf verweisen lassen, diese Frage f&#252;r ihre Planung abschlie&#223;end zu beantworten und damit das Risiko einzugehen, dass ihr Fl&#228;chennutzungsplan in diesem Punkt angreifbar wird. Sie durfte vielmehr alternativ beide Varianten in ihre Planung einstellen und begr&#252;nden, warum sie bei Verneinung eines faktischen Vogelschutzgebietes zum gleichen Ergebnis gekommen w&#228;re wie bei Annahme eines solchen. Dieses gilt insbesondere, da die Bestimmung der Ausschlussfl&#228;che &#8222;faktisches Vogelschutzgebiet&#8220; und das Wegw&#228;gen einer Potentialfl&#228;che wegen der avifaunistischen Wertigkeit vergleichbare Folgen haben, n&#228;mlich dass in dem betreffenden Gebiet keine Anlagen errichtet werden d&#252;rfen und stattdessen andere Fl&#228;chen im Gemeindegebiet als Vorrang- oder Eignungsgebiete ausgewiesen werden (m&#252;ssen). Sowohl das Anlegen von Ausschlusskriterien als auch das Wegw&#228;gen einzelner Potentialfl&#228;chen steht dabei unter dem Vorbehalt, dass die Planung die in &#167; 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthaltene Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Au&#223;enbereich zu privilegieren, beachtet und f&#252;r die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schafft. Ist dies bei dem nach Bestimmung der Ausschlussfl&#228;chen und des Wegw&#228;gens von Potentialfl&#228;chen gefundenen Ergebnis nicht der Fall, so hat die Gemeinde sowohl die Bestimmung der Ausschlussfl&#228;chen als auch den Abw&#228;gungsvorgang nochmals kritisch dahingehend zu hinterfragen, ob nicht ggf. weitere Fl&#228;chen ausgewiesen werden k&#246;nnen. Letztlich haben sowohl Ausschlusskriterien als auch das Wegw&#228;gen von Potentialfl&#228;chen somit nur Einfluss darauf, wo im Gemeindegebiet Vorranggebiete ausgewiesen werden sollen und damit die Windenergieanlagen errichtet werden d&#252;rfen. Da diese Entscheidung aber gerade in das weite Planungsermessen der Gemeinde f&#228;llt und in erster Linie von dieser beantwortet werden soll, ist es zul&#228;ssig, in F&#228;llen wie dem vorliegenden angesichts der vergleichbaren Folgen alternativ vorzugehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Dass die Beigeladene zu 1) die sogenannte&#8220; Erweiterungsfl&#228;che Weihen&#8220; im Rahmen ihrer Fl&#228;chennutzungsplanung als avifaunistisch wertvoll eingestuft hat, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zitierten Ausf&#252;hrungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Auch wenn die Kl&#228;gerin die von Dr. F. gefundenen Ergebnisse unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des Dipl.-Biol. G. sowie der Planungsgruppe gr&#252;n (Dipl.-Ing. H.) bezweifelt, begegnet es letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beigeladene auf deren Grundlage zu der genannten Einstufung als avifaunistisch wertvoll gelangt ist. Zwar haben die beiden von der Kl&#228;gerin angef&#252;hrten Sachverst&#228;ndigen in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgef&#252;hrt, dass sie anders als Dr. F. die Bedeutung der \"Erweiterungsfl&#228;che Weihen\" n&#246;rdlich der Bahnlinie im &#246;stlichen Bereich als gering einsch&#228;tzten. Diese Unsicherheiten bei den Einsch&#228;tzungen zwingen die Beigeladene, die sich vom Vorsorgegedanken leiten lassen darf und sich dessen ausweislich der Begr&#252;ndung des Fl&#228;chennutzungsplanes auch bewusst war, aber nicht, das betroffene Gebiet bei der Bestimmung der Ausschlussfl&#228;chen au&#223;er Acht zu lassen. Die Beigeladene durfte vielmehr auf der Grundlage der von Dr. F. ermittelten und in die Begr&#252;ndung des Fl&#228;chennutzungsplanes (vgl. Teil A S. 48 ff.) &#252;bernommenen Abbildungen zu den Weihenbeobachtungen in den Jahren 2006 bis 2008 annehmen, dass es sich bei dem Gebiet um eine deutlich &#252;berdurchschnittlich h&#228;ufig von Weihen frequentierte Fl&#228;che handelt. Dr. F. hat in den m&#252;ndlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht am 19. August 2009 und vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt, dass er in den Jahren 2006 bis 2008 den betreffenden Raum mehrfach zun&#228;chst im Auftrag des Verwaltungsgerichts Oldenburg und dann f&#252;r die Gemeinde Gro&#223;heide und die Samtgemeinde Hage gro&#223;fl&#228;chig untersucht habe. Erst im Jahr 2008 habe er dann (auch) einen Auftrag von der beigeladenen Gemeinde D. bekommen. Die Kartierung beruhe damit auf einer mehrj&#228;hrigen und unabh&#228;ngig von diesem Verfahren ermittelten Datengrundlage. Dass Dr. F. die Sichtungen durch den Beklagten in seine Betrachtung einbezogen hat, begegnet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, keinen Bedenken. Soweit der von der Kl&#228;gerin angef&#252;hrte Dipl.-Biol. G. in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgef&#252;hrt hat, im &#246;stlichen Bereich sei \"im 500-m-Bereich\" bzw. im \"1000-m-Radius\" in drei Jahren vom Landkreis nur eine und von Dr. F. keine Weihe gesichtet worden, findet dies in den Abbildungen keine St&#252;tze. Vielmehr sind in der abgegrenzten \"Erweiterungsfl&#228;che Weihen\" auch im nord&#246;stlichen Bereich bis unmittelbar an die Grenze mehrfach Weihenbeobachtungen markiert. Sollte sich die Aussage dagegen auf den au&#223;erhalb der Fl&#228;che gelegenen \"Pufferbereich\" beziehen, so ist sie schon nicht geeignet die Einstufung des Gebietes selbst als avifaunistisch wertvoll in Frage zu stellen. F&#252;r die Bestimmung des Puffers kommt es - wie im Folgenden noch dargestellt wird - nicht darauf an, ob in dem Pufferbereich selbst konkrete Risiken belegt sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Die Kritik an dem von Dr. F. gew&#228;hlten Verfahren durch die von der Kl&#228;gerin benannten Sachverst&#228;ndigen G. und H. ist ebenfalls nicht geeignet, dessen Beobachtungen durchgreifend in Frage zu stellen. Zwar trifft es zu, dass die genannte Kartierung nicht dergestalt erfolgte, dass in gleicher Weise gerasterte Gebiete mit gleicher H&#228;ufigkeit kartiert wurden. Dr. F. hat aber plausibel und nachvollziehbar ausgef&#252;hrt, dass eine solche Rasterung, wenn sie aussagekr&#228;ftige Ergebnisse erbringen solle, zu einem kaum zu vertretenen Aufwand und zudem zu anderen Problemen bei der Auswertbarkeit f&#252;hren w&#252;rde. Dar&#252;ber hinaus hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass auch in der von der Kl&#228;gerin vorgelegten Untersuchung von H. und I. keine Rasterung vorgenommen wurde. Die von der Planungsgruppe gr&#252;n zum Verfahren 12 LA 286/09 vorgelegten \"Untersuchungen zur Raumnutzung von Wiesen- und Kornweihen im Raum Nesse 2009\", auf die sich die Kl&#228;gerin ebenfalls bezieht, sind schon deshalb nicht geeignet, die von der Beigeladenen vorgenommene Einstufung der \"Erweiterungsfl&#228;che Weihen\" als avifaunistisch wertvoll in Zweifel zu ziehen, weil sie &#252;ber die Nutzung im ma&#223;geblichen Zeitpunkt keine Aussage treffen. Die Beigeladene konnte ihre im Rahmen der Aufstellung des Fl&#228;chennutzungsplanes in Gestalt der 31. &#196;nderung vorgenommene Bewertung der Fl&#228;che n&#228;mlich nur auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Dezember 2008 vorliegenden Datenmaterials treffen. Die Raumnutzungen der Weihen im Jahr 2009 waren seinerzeit aber naturgem&#228;&#223; noch nicht bekannt. Diese Untersuchungen zwingen auch nicht zu dem Schluss, dass die von Dr. F. vorgenommene und von der Beigeladenen bei ihrer Planung ber&#252;cksichtigte Kartierung kein zutreffendes Bild f&#252;r die Jahre 2006 bis 2008 liefert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Auf das zwischen den Beteiligten streitige Meideverhalten und Schlagrisiko f&#252;r die Korn- und die Wiesenweihe bei Windenergieanlagen kommt es f&#252;r die Frage, ob die Beigeladene zu 1) das genannte Gebiet mit Blick auf die Nutzung als Nahrungshabitat der Weihen als Ausschlussgebiet f&#252;r die Windenergie behandeln durfte, nicht an. Wie dargelegt, durfte die Beigeladene alternativ (Ausschlussfl&#228;che faktisches Vogelschutzgebiet/Wegw&#228;gen wegen avifaunistischer Wertigkeit) vorgehen. Da es bei gemeldeten wie faktischen Vogelschutzgebieten eines konkreten Nachweises, dass die dort vorhandenen Vogelbest&#228;nde einem erh&#246;hten Vogelschlagrisiko unterliegen, nicht bedarf, ist ein solcher Nachweis dementsprechend auch bei der Hilfserw&#228;gung nicht zu fordern. Selbst wenn aber die Beigeladene die in der Begr&#252;ndung des Fl&#228;chennutzungsplanes zitierte Einsch&#228;tzung von Dr. F., wonach ein T&#246;tungsrisiko der Weihen nicht ausgeschlossen werden k&#246;nne und deshalb die Anlage eines Windparks in dem Gebiet eine Verletzung des individuellen T&#246;tungsverbots des &#167; 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. darstelle (vgl. S. 65 der Begr&#252;ndung Teil A), (mit) zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht h&#228;tte und diese Einsch&#228;tzung durch neuere Erkenntnisse &#252;berholt w&#228;re, so h&#228;tte dies nicht die Unwirksamkeit des Fl&#228;chennutzungsplanes zur Folge. F&#252;r die Frage, ob der Rat der Beigeladenen die Fl&#228;che als Ausschlussgebiet behandeln bzw. Wegw&#228;gen durfte, ist n&#228;mlich - wie bereits ausgef&#252;hrt - auf das im Zeitpunkt der Beschlussfassung &#252;ber die 31. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplanes am 11. Dezember 2008 vorliegende Datenmaterial abzustellen. Auf der Grundlage des damaligen Kenntnisstandes sprach aber, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen in dem genannten Urteil 4 A 28/07 (S. 41 ff.) ausgef&#252;hrt hat, vieles f&#252;r eine Gef&#228;hrdung der Wiesenweihe durch Windenergieanlagen. Jedenfalls gab es in Fachkreisen eine dahingehende Vermutung, die Anlass f&#252;r weitere Studien und Aufkl&#228;rungsbem&#252;hungen bot. Dies wird u. a. dadurch belegt, dass ein vom Bundesministerium f&#252;r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gef&#246;rdertes, am 1. April 2007 begonnenes Forschungsprojekt des Michael-Otto-Instituts im NABU sich in einem Teilprojekt \"Wiesenweihe\" insbesondere mit der Frage einer m&#246;glichen Verdr&#228;ngung von Brutpaaren und dem Kollisionsrisiko befasst. Endg&#252;ltige Ergebnisse dieses mittlerweile bis zum 31. Dezember 2010 verl&#228;ngerten Projektes liegen noch (immer) nicht vor. Selbst die von der Kl&#228;gerin angef&#252;hrten die Wiesenweihe betreffenden Teilergebnisse, nach denen die Kollisionsgefahr tats&#228;chlich wohl deutlich geringer sein d&#252;rfte als bisher angenommen, wurden erst im Laufe des Jahres 2009 ver&#246;ffentlicht und konnten daher von der Beigeladenen bei der Beschlussfassung &#252;ber den Fl&#228;chennutzungsplan im Dezember 2008 noch nicht ber&#252;cksichtigt werden. Dar&#252;ber hinaus hat die Beigeladene die diesbez&#252;gliche Stellungnahme von Dr. F. nur als ein Argument neben etwa Stellungnahmen der L&#228;nderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten und der Vergleichbarkeit des Gebietes mit den angrenzenden Teilen des V 63 angesehen (vgl. Begr&#252;ndung, Teil A, S. 66).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_40\" title=\"zum Orientierungssatz\">40</a></dt>\n<dd><p>bb) Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene zu 1) um das betroffene Gebiet noch einen Schutzabstand von 500 m gezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287) und des Senates (vgl. Urt. v. 24.1.2008 - 12 LB 44/07 -, juris; Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, NdsVBl 2009, 107) ist es im Rahmen der Bauleitplanung zul&#228;ssig, Pufferzonen und pauschale Abst&#228;nde zu gesch&#252;tzten Nutzungen festzusetzen und auf eine konkrete Pr&#252;fung der Vertr&#228;glichkeit einer Windenergienutzung an jedem einzelnen Standort zu verzichten. Dies gilt nicht nur f&#252;r Mindestabst&#228;nde zu Siedlungsbereichen, die auf der Ebene der Bauleitplanung bereits im Vorfeld der Abwehr sch&#228;dlicher Umwelteinwirkungen festgelegt werden k&#246;nnen, sofern sie st&#228;dtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich begr&#252;ndbar sind. Vielmehr d&#252;rfen auch Mindestabst&#228;nde zu FFH-Gebieten und EU-Vogelschutzgebieten in Ansatz gebracht werden, um eine Beeintr&#228;chtigung dieser Gebiete hinreichend sicher ausschlie&#223;en zu k&#246;nnen (vgl. Urt. d. Sen. v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, a. a. O).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Dazu hat das Verwaltungsgericht in der bereits genannten Entscheidung (4 A 28/07 bzw. 12 LC 287/09) zutreffend ausgef&#252;hrt (UA S. 29 ff.):</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>\"Die Zul&#228;ssigkeit von Schutzzonen/Pufferabst&#228;nden zu (faktischen) Vogelschutzgebieten ergibt sich unmittelbar aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie. Nach Satz 1 treffen die Mitgliedsstaaten geeignete Ma&#223;nahmen, um die Verschmutzung oder Beeintr&#228;chtigung der Lebensr&#228;ume sowie die Bel&#228;stigung der V&#246;gel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den in den Abs&#228;tzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift bem&#252;hen sich die Mitgliedsstaaten ferner, auch au&#223;erhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeintr&#228;chtigung der Lebensr&#228;ume zu vermeiden. Bei nach deutschem Recht f&#246;rmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellten Landschaftsteilen kann ebenfalls schon eine Beeintr&#228;chtigung des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zur Unzul&#228;ssigkeit eines Vorhabens f&#252;hren. Die Regelungen in einer Landschaftsschutzverordnung beziehen sich aber nur auf die Grundst&#252;cke, die innerhalb der Grenzen eines Landschaftsschutzgebietes liegen. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesformulierung. Die Bestimmung von Teilen von Natur und Landschaft zu Landschaftsschutzgebieten beruht bundesrechtlich auf &#167; 22 i.V.m. &#167; 26 BNatSchG. Nach &#167; 22 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BNatSchG kann dabei auch die f&#252;r den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 4 B 28/08 -, BauR 2008, 1420 f, zitiert nach juris Rdnr. 6). Es entspricht zudem allgemeiner Erfahrung, dass die &#228;u&#223;eren Randzonen eines Schutzgebietes, wenngleich auch in ihnen die mit einer Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote (&#167; 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) gelten, st&#228;rkeren Gef&#228;hrdungen ausgesetzt sind als der innere Bereich. Der Schutzzweck einer zu erlassenden Verordnung kann es deshalb erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es ist, das Schutzgebiet als - quasi innen liegende - &#8222;Pufferzone&#8220; zu sichern. Mit &#167; 22 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BNatSchG ist ausdr&#252;cklich klargestellt, dass in ein Schutzgebiet auch die f&#252;r den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden kann (BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 C N 1/08 -, NVwZ 2009, 719 ff, zitiert nach juris Rdnr. 31 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger zur St&#252;tzung seiner Auffassung, jedenfalls die Ber&#252;cksichtigung einer Pufferzone k&#228;me nicht in Betracht, auf Gatz, Rechtsfragen der Windenergienutzung, in DVBl. 2009, S. 737 (743) verweist, kann der Auffassung des Kl&#228;gers nicht gefolgt werden. Gatz befasst sich an der genannten Stelle seiner Abhandlung mit der Ber&#252;cksichtigung der Belange des Naturschutzes im Rahmen der Vorhabenzulassung. Windenergieanlagen seien danach Projekte im Sinne des &#167; 34 Abs. 1 BNatSchG, wenn sie innerhalb der nat&#252;rlichen Lebensr&#228;ume und Habitate eines FFH-Gebietes oder eines europ&#228;ischen Vogelschutzgebietes errichtet werden sollten. Sollten sie zwar in einem Schutzgebiet, aber au&#223;erhalb der nat&#252;rlichen Lebensr&#228;ume oder Habitate, also in Rand- oder Pufferzonen, oder au&#223;erhalb der Grenzen des Schutzgebietes errichtet werden, erf&#252;llten sie den Projektbegriff erst dann, wenn sie geeignet seien, die eigentlichen Schutzobjekte allein oder im Zusammenwirken mit etwaigen nachteiligen Beeintr&#228;chtigungen, die von anderen Projekten ausgehen, in erheblichem Ma&#223;e nachteilig zu beeinflussen. ... In Brutrevieren und Rastfl&#228;chen ausgewiesener Vogelschutzgebiete seien Windenergienanlagen unzul&#228;ssig. Wie es um ihre Zul&#228;ssigkeit au&#223;erhalb dieser Bereiche bestellt sei, h&#228;nge von den Umst&#228;nden des Einzelfalles ab, weil das Ausma&#223; der Auswirkungen von Vogelart zu Vogelart unterschiedlich sei (S. 743). Hiernach bestreitet auch Gatz die grunds&#228;tzliche Existenz von Rand- oder Pufferzonen nicht. Er verortet sie - wie nach deutschem Recht angezeigt - in das jeweilige Schutzgebiet. Demgegen&#252;ber meint der Kl&#228;ger, dass es Schutzabst&#228;nde au&#223;erhalb der Schutzgebiete nicht geben k&#246;nne. Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden, zumal vorliegend zu ber&#252;cksichtigen ist, dass es sich sowohl bei dem nachgemeldeten Vogelschutzgebiet V 63 als auch bei der nach S&#252;den/S&#252;dosten ausgerichteten Erweiterungsfl&#228;che noch nicht um nach innerstaatlichem Recht ausgewiesene Schutzgebiete handelt. Bei dem Gebiet V 63 handelt es sich um ein faktisches Vogelschutzgebiet und bei der Erweiterungsfl&#228;che nach den oben zitierten Untersuchungsergebnissen jedenfalls um eine avifaunistisch wertvolle Fl&#228;che. Ma&#223;geblich kommt es hier auf die Frage an, ob und in welchem Ausma&#223; die Beigeladene als planende Gemeinde im Rahmen ihrer Fl&#228;chennutzungsplanung unter Ber&#252;cksichtigung des ihr zustehenden Planungsermessens von Tabu- und Pufferzonen ausgehen durfte. Die M&#246;glichkeit, Tabu- und Pufferzonen festsetzen zu k&#246;nnen, scheint im &#220;brigen auch Gatz der Gemeinde im Rahmen der Standortsteuerung durch eine Fl&#228;chennutzungsplanung zuzugestehen. Er spricht zum einen von &#8222;harten&#8220; und &#8222;weichen&#8220; Tabuzonen, die es der Gemeinde erm&#246;glichen, bei ihren Planungen &#8222;auf der sicheren Seite&#8220; zu liegen (S. 738) und gesteht den Gemeinden im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Befugnis zu, bestimmte Fl&#228;chen zu &#8222;Tabu- und Pufferzonen&#8220; zu erkl&#228;ren (S. 740 l. Sp. oben).Hiernach steht zur &#220;berzeugung der Kammer fest, dass den Gemeinden im Rahmen ihrer Planungen grunds&#228;tzlich die Befugnis zusteht, aus Vorsorgegesichtspunkten Pufferzonen festzusetzen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Auch das Ausma&#223; der Pufferzone, ein 500 m-Abstand um das avifaunistisch wertvolle Gebiet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gemeinde hat insoweit im Rahmen ihrer Planungen einen 500 m breiten Schutzabstand zu dem Gebiet -analog zu dem bereits gemeldeten V 63-Bereich - f&#252;r erforderlich angesehen (S. 71 der Potentialstudie). Dies ist nicht zu beanstanden, da sowohl das faktische Vogelschutzgebiet V 63 als auch die Erweiterungsfl&#228;che noch nicht mit einem Puffer versehen sind. Der Vorschlag V 63 spricht insofern bei den Hinweisen zur Abgrenzung (Nr. 3) davon, dass &#8222;&#252;ber die Kernzone hinausreichende Schwerpunktbereiche der Vorkommen in das Gebiet integriert&#8220; und auch Areale in das Gebiet aufgenommen wurden, &#8222;die als essentielle Nahrungsr&#228;ume (Hervorhebungen durch die Kammer) der Wiesenweihe angesehen werden k&#246;nnen&#8220;. Dr. F. hat im Rahmen seiner Untersuchungen bzgl. der Erweiterungsfl&#228;che ebenfalls noch keinen Puffer ber&#252;cksichtigt, die Au&#223;engrenzen orientieren sich vielmehr &#8222;eng an den dokumentierten Beobachtungspunkten der Art&#8220; (s. Status der Nahrungsfl&#228;chen von Wiesen- und Kornweihe s&#252;dlich und s&#252;dwestlich Nesse, Stand: 27.05.2008, S. 9 (Beiakte B); Sitzungsniederschrift S. 6 vorletzter Absatz).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Bei der Frage, ob und in welchem Ausma&#223; eine Pufferzone ber&#252;cksichtigt werden sollte, ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu beachten: Die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf V&#246;gel sind bisher nur unvollst&#228;ndig untersucht (vgl. dazu insbesondere: H&#246;tker/Thomsen/K&#246;ster (Michael-Otto-Institut im NABU), Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der V&#246;gel und der Flederm&#228;use - Fakten, Wissensl&#252;cken, Anforderungen an die Forschung, ornithologische Kriterien zum Ausbau von regenerativen Energiegewinnungsformen, Endbericht Dezember 2004; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Thema &#8222;Gef&#228;hrdung heimischer Greifvogel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen&#8220;, BT-Drs. 15/5188). In dieser Lage, in der der verf&#252;gbare naturschutzfachliche Kenntnisstand regelm&#228;&#223;ig nur qualitative Risikoeinsch&#228;tzungen hervorbringen kann, k&#246;nnen die in verschiedenen Bundesl&#228;ndern entstandenen Arbeitspapiere ungeachtet dessen, dass gegen die darin enthaltenen Aussagen im Einzelnen m&#246;glicherweise auch berechtigte Kritik vorgebracht werden kann, als Beurteilungskriterien und Orientierungshilfen jedenfalls zum Zweck einer Grobabsch&#228;tzung herangezogen werden. Dazu geh&#246;ren insbesondere die &#8222;Tier&#246;kologischen Abstandskriterien f&#252;r die Errichtung von Windenergienanlagen in Brandenburg&#8220; (Stand: 1.6.2003) des Ministeriums f&#252;r Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg sowie die unter dem Titel &#8222;Natur und Windenergie&#8220; von einer Arbeitsgruppe des Nds. Landkreistages (NLT) erarbeiteten Hinweise zur Ber&#252;cksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchf&#252;hrung der Umweltpr&#252;fung und Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand: Juli 2007). Die in dem NLT-Papier empfohlenen artspezifischen Abst&#228;nde f&#252;r Brut- und Gastv&#246;gel basieren wiederum auf Empfehlungen des Bundesamtes f&#252;r Naturschutz oder Regelungen anderer Bundesl&#228;nder (genannt wird Brandenburg), die bezogen auf die Bedingungen in Niedersachsen modifiziert oder erg&#228;nzt worden sind (vgl. NLT, S. 24 mit Fu&#223;note 5).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Diese Arbeitspapiere enthalten zum einen Mindestabst&#228;nde zu besonders gesch&#252;tzten Gebieten f&#252;r die Regional- und Bauleitplanung, die Vorsorgeintentionen zum Schutz besonders gesch&#252;tzter Teile von Natur und Landschaft sowie besonders oder streng gesch&#252;tzte Arten verfolgen. So wird in dem NLT-Papier (S. 9) ein Mindestabstand von regelm&#228;&#223;ig 500 m (aber 1.000 m zu Gastvogelr&#228;umen internationaler Bedeutung) zu Gebieten des europ&#228;ischen &#246;kologischen Netzes &#8222;Natura 2000&#8220;, soweit zum Schutz von Vogel- oder Fledermausarten erforderlich, empfohlen. In den Abstandskriterien Brandenburg (S. 3) wird ein Tabubereich in einem Radius von 1 km ab Gebietsgrenze genannt (vgl. zum Vorstehenden: Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LC 72/07 -, juris Rdnr. 67 ff., insbesondere Rdnr. 70). Die Rechtsprechung hat Schutzabst&#228;nde (Pufferbereiche) von 500 m zu Gebieten mit hoher Bedeutung f&#252;r die Avifauna - wie hier - rechtlich nicht beanstandet (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2009 - 12 KN 49/07 -, juris Rdnr. 35 ff.; Hess.VGH, Urteil vom 25. M&#228;rz 2009 - 3 C 594/08 N -, juris Rdnr. 76 f&#252;r &#8222;zun&#228;chst gro&#223;z&#252;gige Pufferzonen um bestimmte Nutzungen herum&#8220;; Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 12 KN 35/07 -, Rdnr. 19 a.E. zu Mindestabst&#228;nden von 500 m zu FFH-Gebieten und EU-Vogelschutzgebieten; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2/07 -, juris Rdnr. 15 zur Berechtigung des Planungstr&#228;gers &#8222;zun&#228;chst relativ gro&#223;e Pufferzonen um bestimmte Nutzungen herumzulegen&#8220;). Dieser Rechtsprechung zur grunds&#228;tzlichen Zul&#228;ssigkeit von Pufferzonen und zum Ausma&#223; der Pufferzonen schlie&#223;t sich die erkennende Kammer an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Mit der Darstellung eines 500 m-Pufferbereichs um die Erweiterungsfl&#228;che herum hat die Beigeladene ihren Gestaltungsspielraum im Rahmen ihrer Planungen nicht &#252;berschritten. Dr. F. hat im Rahmen der m&#252;ndlichen Verhandlung dar&#252;ber hinaus deutlich gemacht, dass er bei Abgrenzung des nach seiner Auffassung &#8222;vogelkundlich hochwertigen Bereichs&#8220; bei der Abgrenzung f&#252;r beide Weihenarten sich auf &#8222;wichtige Schwerpunktbereiche beschr&#228;nkt habe&#8220;, er also keinen Puffer miteinbezogen hat (S. 6 der Sitzungsniederschrift). Die Grenzen der Erweiterungsfl&#228;che geben auch keinen Anlass zu der Annahme, dass die vorgenommene Abgrenzung bereits einen Puffer enthielte, der es wegen an der Gebietsgrenze vorhandener Siedlungen oder Windparks ausschlie&#223;en w&#252;rde, dass ein zus&#228;tzlicher Puffer um die Gebietsabgrenzung herum ber&#252;cksichtigt werden d&#252;rfte.\"</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Der Senat teilt diese Einsch&#228;tzung. Die Beigeladene zu 1) hat das Anlegen eines Schutzabstands im vorliegenden Fall in vertretbarer Weise typisierend mit Vorsorgegesichtspunkten begr&#252;ndet. Gegen diese Begr&#252;ndung ist gerichtlich nichts zu erinnern. Sie verdeutlicht das Anliegen des Planungstr&#228;gers, durch die Bestimmung der Ausschlussfl&#228;chen und des Puffers nicht nur den nachgewiesenen Gefahren Rechnung zu tragen, sondern eine Beeintr&#228;chtigung der betroffenen Gebiete hinreichend sicher auszuschlie&#223;en.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Dr. F., auf den sich die Beigeladene ma&#223;geblich gest&#252;tzt hat, in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 19. August 2009 vor dem Verwaltungsgericht in dem Verfahren 4 A 28/07 (= 12 LA 287/08) ausgef&#252;hrt hat, dass bei einer allein auf die Weihen bezogenen Betrachtung der Puffer m&#246;glicherweise geringer ausfallen k&#246;nne. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Weihen nach derzeitiger Kenntnislage wohl der wesentliche Grund f&#252;r die Einstufung des Gebietes als avifaunistisch wertvoll waren, so ist zu ber&#252;cksichtigen, dass die Beigeladene - wie dargelegt in zul&#228;ssiger Weise - das Gebiet in erster Linie als faktisches Vogelschutzgebiet und lediglich hilfsweise als avifaunistisch wertvoll als Nahrungsfl&#228;che eingestuft hat. Vor dem Hintergrund, dass die \"Erweiterungsfl&#228;che Weihen\" damit als Erweiterung des gemeldeten Vogelschutzgebietes V 63 und ebenso sch&#252;tzenswert angesehen wurde, ist gegen die Anlegung eines einheitlichen, pauschalen Puffers von 500 m um das gesamte (faktische Vogelschutz-)Gebiet nichts zu erinnern und eine konkrete Pr&#252;fung der Vertr&#228;glichkeit einer Windenergienutzung an jedem einzelnen Standort auf dieser Planungsebene nicht erforderlich. Dass sich die Wertigkeit der Fl&#228;che nicht in der Bedeutung f&#252;r Nahrung suchende Weihen ersch&#246;pft, sondern das Gebiet auch die als wertgebend eingestuften Brutv&#246;gel Blaukehlchen und Schilfrohrs&#228;nger sowie die Nonnengans beherbergt, hat Dr. F. in der genannten m&#252;ndlichen Verhandlung ebenfalls plausibel ausgef&#252;hrt. Auch der von der Kl&#228;gerin benannte Sachverst&#228;ndige H. h&#228;lt ausweislich des Protokolls in dem Verfahren 4 A 5272/06 (= 12 LA 288/09, Protokoll v. 11.8.2009), in dem ebenfalls das \"Erweiterungsgebiet Weihen\" streitgegenst&#228;ndlich und die unmittelbar s&#252;dlich an D. grenzende Gemeinde Gro&#223;heide beigeladen worden ist, einen Puffer f&#252;r angebracht. Dass er erkl&#228;rt hat, es werde jedenfalls \"kein vergleichbarer Puffer\" ben&#246;tigt, ist insoweit unerheblich, weil unter Vorsorgegesichtspunkten ein gr&#246;&#223;erer als der zwingend gebotene Puffer gew&#228;hlt werden darf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Selbst wenn man aber ann&#228;hme, dass die Beigeladene zu 1) um das vornehmlich wegen der Weihen als avifaunistisch wertvoll eingestufte Gebiet nur einen deutlich geringeren Puffer als 500 m h&#228;tte vorsehen d&#252;rfen, w&#252;rde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Ein solcher Fehler h&#228;tte n&#228;mlich nach &#220;berzeugung des Senats keinen Einfluss auf das Abw&#228;gungsergebnis gehabt. Auf das Abw&#228;gungsergebnis von Einfluss gewesen im Sinne des &#167; 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind M&#228;ngel im Abw&#228;gungsvorgang, wenn nach den Umst&#228;nden des jeweiligen Falles die konkrete M&#246;glichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen w&#228;re. Eine solche konkrete M&#246;glichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umst&#228;nde die M&#246;glichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abw&#228;gungsvorgang von Einfluss auf das Abw&#228;gungsergebnis gewesen sein k&#246;nnte (BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 -, NVwZ 1992, 663). Es kommt also einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abw&#228;gungsergebnis an. Auf der anderen Seite gen&#252;gt aber auch nicht die (wohl stets zu bejahende) abstrakte M&#246;glichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden w&#228;re (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130). Im vorliegenden Fall h&#228;tten sich bei einer deutlichen Reduzierung der Pufferzone um das betroffene Gebiet ausweislich der Karte wohl zwei zus&#228;tzliche Potentialfl&#228;chen im Norden des Weihengebietes (s&#252;d&#246;stlich von Nesse) sowie eine deutliche Vergr&#246;&#223;erung der nunmehr als Sonderbaufl&#228;che 1 ausgewiesenen Fl&#228;che (s&#252;dlich von Klein Kiphausen ) ergeben (vgl. Karte 6: &#220;berlagerung der Schutzbereiche, Teil A zur Begr&#252;ndung der 31. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung, S. 126). Soweit es die beiden \"neuen\" Fl&#228;chen betrifft, h&#228;tten diese bereits bei einem Schutzabstand von 100 oder 200 m lediglich eine so geringe Gr&#246;&#223;e erreicht, dass sie von der Beigeladenen bei Anwendung der von ihr auch im &#220;brigen zu Grunde gelegten Kriterien weggewogen worden w&#228;ren. Wie die Fl&#228;chen 7 und 8 h&#228;tten sie n&#228;mlich die f&#252;r die Aufnahme von drei Windenergieanlagen n&#246;tige Gr&#246;&#223;e nicht erreicht und liegen auch nicht im r&#228;umlichen Zusammenhang mit anderen Windparks (vgl. zu diesen Kriterien: S. 52 f. des Teils B der Begr&#252;ndung). Anderes gilt zwar f&#252;r den unmittelbar westlich an die Fl&#228;che 1 angrenzenden Bereich, der bei einem geringeren Puffer als 500 m die tats&#228;chlich ausgewiesene Potentialfl&#228;che 1 vergr&#246;&#223;ert h&#228;tte. Auch insoweit ist aber ein Einfluss auf das Abw&#228;gungsergebnis nicht zu erkennen. Die Beigeladene hat sich - wie bereits mehrfach dargelegt - bei ihrer Planung vorrangig darauf gest&#252;tzt, dass es sich bei dem Nahrungshabitat der Weihen um ein faktisches Vogelschutzgebiet handele und dieses nur hilfsweise als avifaunistisch wertvoll eingestuft. Selbst wenn sie ihrer Planung zugrunde gelegt h&#228;tte, dass um avifaunistisch wertvolle Fl&#228;chen als solche ein pauschaler Abstand von 500 m nicht schlechthin zul&#228;ssig ist, sondern dieser konkret anhand der betreffenden Vogelarten zu bestimmen w&#228;re, spr&#228;che alles daf&#252;r, dass sie die innerhalb der 500 m-Zone gelegene Fl&#228;chen gleichwohl weggewogen h&#228;tte, um angesichts des \"Risikos\", dass es sich doch um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt, auf der sicheren Seite zu sein. Zudem hat sie die streitige Fl&#228;che in der Qualit&#228;t als mit dem Vogelschutzgebiet V 63 in der nachgemeldeten Ausdehnung vergleichbar erachtet, so dass davon auszugehen ist, dass sie jedenfalls im Wege der Abw&#228;gung im Ergebnis f&#252;r einen einheitlichen Puffer \"gesorgt\" h&#228;tte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Die Bestimmung der Ausschlusszonen bzw. der zugrunde gelegte Puffer ist auch mit Blick auf das gewonnene Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beigeladene zu 1) ist unter Anwendung der gew&#228;hlten Auswahlkriterien zu einem Abw&#228;gungsergebnis gelangt, wonach sieben Sonderbaufl&#228;chen mit einer Fl&#228;che von insgesamt 256 ha ausgewiesen worden sind. Dadurch hat sie den als Sonderbaufl&#228;che f&#252;r Windenergie ausgewiesenen Bereich gegen&#252;ber ihrer letzten Planung mit zun&#228;chst ca. 96 ha deutlich erh&#246;ht und stellt nunmehr ca. 3,7 % des gesamten Gemeindegebietes als Sonderbaufl&#228;che dar (vgl. S. 59 Teil B der Begr&#252;ndung des Fl&#228;chennutzungsplanes). Angesichts dieser Werte kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass sie durch diese Planung der Windenergienutzung im Plangebiet substanziell Raum verschafft hat. Mithin bestand auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559-560) f&#252;r die Beigeladene kein Anlass, das gew&#228;hlte methodische Vorgehen zu hinterfragen und ggf. mit Blick auf die &#246;rtlichen Verh&#228;ltnisse insbesondere das Anlegen von Ausschlusskriterien mit pauschalen Pufferzonen und Mindestabst&#228;nden im Hinblick auf eine gro&#223;z&#252;gigere Fl&#228;chenauswahl abzu&#228;ndern und kleinere Abst&#228;nde gen&#252;gen zu lassen.cc) Anders als der Prozessbevollm&#228;chtigte der Kl&#228;gerin durch Bezugnahme auf die Berufungszulassungsverfahren (12 LA 274/09, 12 LA 286/09 und 12 LA 287/09) ausf&#252;hrt, werden auch durch andere Umst&#228;nde keine durchgreifenden Zweifel an den von der Beigeladenen herangezogenen Stellungnahmen von Dr. F. geweckt. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Vorgehen von Dr. F. \"fachlich unhaltbar und in h&#246;chstem Ma&#223;e unseri&#246;s\" ist bzw. \"ausschlie&#223;lich durch die Verfolgung des Wunschziels (Schaffung eines avifaunistischen Arguments gegen die im fraglichen Bereich beantragten Windenergieanlagen w&#228;hrend des Planaufstellungsverfahrens und Durchsetzung der eigenen Anlagen) zu erkl&#228;ren\" ist. Soweit die Kl&#228;gerin zur Begr&#252;ndung dieser Einsch&#228;tzung anf&#252;hrt, dass Dr. F., um die erst in der zweiten &#246;ffentlichen Auslegung hinzugekommene Ausweisung der Sonderbaufl&#228;che 6 zu sichern, nur \"willk&#252;rlich angenommene\" - weil zu kleine -Horstschutzbereiche zu Grunde gelegt und insoweit keinen Puffer vorgesehen habe, &#252;berzeugt dies nicht. Zwar trifft es zu, dass er bei den beiden im Bereich der sp&#228;ter ausgewiesenen Sonderbaufl&#228;che 6 gelegenen Weihenbrutpl&#228;tzen nur einen Horstschutzbereich von 1.500 m, statt des in den Empfehlungen des Nieders&#228;chsischen Landkreistages (NLT) enthaltenen Radius von 3.000 m, angenommen hat. Entgegen der Annahme der Kl&#228;gerin l&#228;sst dieses Vorgehen aber nicht den Schluss zu, dies sei nur erfolgt, weil sich die Beigeladene zu 1) im Bereich der Sonderbaufl&#228;che 6 Grundst&#252;cke gesichert hatte. Dr. F. hat in seiner in den Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 24. Januar 2010 (vgl. etwa 12 LA 287/09, Gerichtsakte S. 719) dieses Vorgehen vielmehr nachvollziehbar damit begr&#252;ndet, dass eine Abgrenzung anhand konkreter Beobachtungen standortspezifisch erfolgt sei. Angekn&#252;pft worden sei nicht in erster Linie an pauschale Abst&#228;nde zu den Horsten, sondern an die tats&#228;chliche Nutzung. Er hat insoweit unter Darlegung von Karten erl&#228;utert, es sei festgestellt worden, dass die Nahrungssuche der Weihen in diesem Bereich in der unmittelbaren Umgebung der Horste erfolge. Dies sei auch plausibel, weil sich beide Horstumfelde durch einen hohen Gr&#252;nlandanteil auszeichneten. Da tats&#228;chliche Erkenntnisse &#252;ber das Raumnutzungsverhalten der V&#246;gel vorgelegen h&#228;tten, sei keine Notwendigkeit gesehen worden, die weiteren Vorsorgeabst&#228;nde einzuhalten. Auch eine &#252;ber den Horstschutzbereich hinausgehende Pufferzone sei insoweit entbehrlich gewesen, da die f&#252;r die Nahrungssuche nachgewiesenen Horstschutzbereiche - anders als die \"Erweiterungsfl&#228;che Weihen\" - gerade nicht als Erweiterungsfl&#228;chen des Vogelschutzgebietes angesehen worden seien. Dagegen reichten die Gr&#252;nlandfl&#228;chen im Umkreis der auf den vorgelagerten Inseln und in dem K&#252;stenstreifen gelegenen Weihenhorste f&#252;r die Nahrungssuche nicht aus, da au&#223;er auf den Deichen dort so gut wie keine Habitate vorhanden seien. Auch dort sei jedoch kein pauschaler Abstand um die Horste gew&#228;hlt, sondern die Schwerpunkte der tats&#228;chlichen Nutzung ermittelt worden. Diese l&#228;gen aber gerade im Bereich der \"Erweiterungsfl&#228;che Weihen\". Diese Darlegungen erscheinen auch angesichts der beigef&#252;gten Karten (vgl. 12 LA 274/09, Gerichtsakte S. 291) plausibel.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Die Beigeladene zu 1) hat dar&#252;ber hinaus auch im &#220;brigen bei der Aufstellung des Fl&#228;chennutzungsplanes in Gestalt der 31. &#196;nderung die allgemeinen Abstandsempfehlungen des Nieders&#228;chsischen Landkreistages nicht durchg&#228;ngig &#252;bernommen, sondern stattdessen, sofern es ihr vertretbar erschien, niedrigere Abst&#228;nde f&#252;r ausreichend erachtet. Dies betrifft u.a. den Abstand zu Vogelschutzgebieten, bei denen statt der empfohlenen 1.000 m ein Puffer von nur 500 m vorgesehen wurde (vgl. Teil A der Begr&#252;ndung, S. 30), und sonstige Natur- und Landschaftsschutzgebiete, wo im Zuge der Ausschlussfl&#228;chenermittlung statt der vom NLT angeratenen 1.000 m nur 200 m zugrunde gelegt wurden (vgl. Teil A der Begr&#252;ndung, S.30). Au&#223;erdem wurde mit Blick auf das Ziel, eine substantielle Windenergienutzung zu erm&#246;glichen, beispielsweise auch von einer Anwendung der Empfehlung, 5 km Abstand zwischen den Windparks einzuhalten, bewusst abgewichen (vgl. Teil A zur Begr&#252;ndung, S. 90). Im Ergebnis ergeben sich somit auch aus diesem Vorgehen keine durchgreifenden Zweifel an der Stellungnahme Dr. F. oder dem Ergebnis der 31. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplanes.dd) Die &#252;brigen Einw&#228;nde der Kl&#228;gerin tragen ebenfalls nicht. Anders als sie meint, wird das Ziel der 31. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplanes, das in der Konzentration der Windenergieanlagen liegt, nicht deshalb verfehlt, weil der im Gemeindegebiet noch vorhandene Freiraum durch die Sonderbaufl&#228;che 6 beansprucht wird. Das mit der Konzentrationsplanung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel der Darstellung von Sonderbaufl&#228;chen f&#252;r die Windenergienutzung einerseits und der Ausschlusswirkung f&#252;r das &#252;brige Gemeindegebiet andererseits wird von vornherein verfehlt, wenn die Fl&#228;che, die f&#252;r die vorgesehene Nutzung zur Verf&#252;gung stehen soll, f&#252;r diesen Zweck schlechthin ungeeignet ist (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, ZfBR 2003, 370). Es sind aber keine tats&#228;chlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte daf&#252;r ersichtlich, dass die von der Beigeladenen zu 1) dargestellte Sonderbaufl&#228;che 6 f&#252;r eine Windenergienutzung nicht geeignet ist. Allein der Umstand, dass dort - anders als in anderen Teilen des Gemeindegebietes - bisher noch keine Windenergieanlagen errichtet sind, f&#252;hrt nicht dazu, dass sie bei der Konzentrationsplanung nicht hat ausgewiesen werden d&#252;rfen. Die planende Gemeinde ist nicht verpflichtet, sich bei der Steuerung der Windkraftnutzung auf die Gebiete zu beschr&#228;nken, in denen bereits Anlagen ihren Standort gefunden haben. Bestehende Windenergieanlagen au&#223;erhalb der neu ausgewiesenen Sonderbaufl&#228;chen genie&#223;en zwar Bestandsschutz, die Begr&#252;ndung des Fl&#228;chennutzungsplanes verweist jedoch zutreffend darauf, dass es sich insoweit um eine \"Belastung auf Zeit\" handelt und mit der Planung die Neuerrichtung oder ein Repowering an diesen Standorten verhindert werden soll (vgl. Teil B, S. 56). Schon dies belegt, dass das Ziel einer (langfristigen) Konzentration nicht schon deshalb verfehlt wird, weil als Sondergebiet 6 \" R&#252;schenkampsflage \" ein Bereich gew&#228;hlt wurde, der bisher noch nicht mit Windenergieanlagen bebaut ist.Es gibt auch keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass alleiniger oder vorwiegender Grund f&#252;r die Ausweisung der Sonderbaufl&#228;che 6 die fiskalischen Interessen der Beigeladenen waren, wie die Kl&#228;gerin behauptet. Zwar war die Ausweisung der Sonderbaufl&#228;che \" R&#252;schenkampsflage \" bei der ersten &#246;ffentlichen Auslegung der 31. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplanes im Februar 2007 noch nicht vorgesehen, weil die Beigeladene zu 1) nach Abw&#228;gung darauf verzichtet hatte. Erst in dem Entwurf zur zweiten &#246;ffentlichen Auslegung im Oktober/November 2008 ist sie als Sonderbaufl&#228;che aufgenommen worden. Selbst wenn sich die Beigeladene zu 1) tats&#228;chlich in der Zwischenzeit das Nutzungsrecht an der betreffenden Fl&#228;che gesichert hat, ist nicht ersichtlich, dass dies nach Lage der Dinge der (allein) ausschlaggebende Grund f&#252;r die Ausweisung dieser Fl&#228;che 6 als Sonderbaufl&#228;che gewesen ist. Es ist insoweit zu ber&#252;cksichtigen, dass die Ausschlussfl&#228;chen \"Naturschutz\" in dem Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Auslegung aufgrund der durch eine in Auftrag gegebene Untersuchung gewonnenen neuen Erkenntnisse gerade hinsichtlich des Weihenvorkommens neu bestimmt und im Ergebnis erheblich ausgeweitet worden sind. Dies hatte zur Folge, dass statt der in der zun&#228;chst ausgelegten Fassung im Jahr 2007 vorhandenen 19 Potentialfl&#228;chen bei der erneuten Auslegung im Jahr 2008 nur noch neun ermittelt wurden. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Beigeladene nicht, wie 2007 noch vorgesehen, von den 19 Fl&#228;chen 11 weggewogen hat, sondern mit Ausnahme der als zu klein befundenen Fl&#228;chen 7 und 8 (0,9 und 4,2 ha) alle Potentialfl&#228;chen tats&#228;chlich als Sonderbaufl&#228;chen ausgewiesen hat, um ihrer Zielsetzung - der F&#246;rderung der Windenergie - m&#246;glichst umfangreich Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr, als nach dem so gefundenen Ergebnis eine Fl&#228;che von ca. 256 ha als Sonderbaufl&#228;che ausgewiesen werden konnte. Das ist etwas weniger als bei der urspr&#252;nglichen Planung im Jahr 2007, die zu einer Ausweisung von etwa 278 ha gef&#252;hrt h&#228;tte. Direkte Folge dieses Vorgehens war, dass die als \" R&#252;schenkampsflage \" bezeichnete Fl&#228;che, die im Jahr 2007 noch u.a. wegen naturschutzrechtlicher Belange weggewogen wurde, nunmehr als Sonderbaufl&#228;che 6 ausgewiesen wurde. Angesichts dieses Geschehensablaufs fehlt es an einem Anhalt daf&#252;r, dass die \"neue\" Ausweisung der Fl&#228;che 6 (allein) auf fiskalischen Interessen der Beigeladenen zu 1) beruhte. Dass die Beigeladene den Bereich, in dem sie sich selbst Nutzungsrechte gesichert hatte, w&#228;hrend des Planungsprozesses konsequent zur Disposition gestellt hat, zeigt sich zudem schon daran, dass im Ergebnis zum Schutz der Wiesenweihen ca. 2/3 dieser Fl&#228;chen aus Gr&#252;nden des Vogelschutzes gerade nicht ausgewiesen wurden. Dar&#252;ber hinaus hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Sonderbaufl&#228;che Nr. 6 einen Bereich darstellt, der von der Beigeladenen f&#252;r die Durchf&#252;hrung von Repowering-Ma&#223;nahmen genutzt werden kann. Durch eine Angebotsplanung besteht die M&#246;glichkeit, die Anzahl der Windenergieanlagen zu verringern und im Ergebnis eine Entlastung des Landschaftsbildes im Gemeindebereich zu erreichen. Soweit die Kl&#228;gerin geltend gemacht hat, die Beigeladene verfolge kein Repoweringinteresse oder Interesse an der Entlastung des Landschaftsbildes, so ist die Beigeladene dem in der m&#252;ndlichen Verhandlung entgegengetreten und hat unter Bezugnahme u.a. auf ein Protokoll einer Sitzung des Rates im M&#228;rz 2007 im Einzelnen dargelegt, dass diese Fl&#228;che 6 nur zu diesem Zwecke genutzt werden soll.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>c) Da somit Abw&#228;gungsm&#228;ngel, die zur Feststellung der Unwirksamkeit der 31. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung f&#252;hren, nicht vorliegen, stehen dem - au&#223;erhalb der in dem Fl&#228;chennutzungsplan ausgewiesenen Sonderbaufl&#228;chen \"Windenergie\" gelegenen - Vorhaben der Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB &#246;ffentliche Belange entgegen. Die Ausschlusswirkung gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB tritt zwar nur in der Regel ein, so dass in Ausnahmef&#228;llen eine Zulassung auch im sonstigen Au&#223;enbereich in Betracht kommt. Die danach erm&#246;glichte Feindifferenzierung, die in &#228;hnlicher Weise wie bei &#167; 35 Abs. 1 BauGB auf eine nachvollziehende Abw&#228;gung hinausl&#228;uft, verlangt aber, dass unter Ber&#252;cksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den &#246;ffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegen&#252;bergestellt wird. Dabei ist zu beachten, dass der zur Genehmigung gestellte Standort das gesamtr&#228;umliche Planungskonzept der Gemeinde nicht in Frage stellen darf; es muss sich um eine vom Plangeber so nicht vorgesehene (atypische) Fallkonstellation handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; Urt. v. 26.4.2007 - 4 C N 3 06 -, juris; Senat, Urt. v. 15.5.2009 - 12 LC 53/07 -, NVwZ-RR 2009, 875). Eine vom planerischen Regelfall abweichende Sonderkonstellation, die aus dem planerischen Konzept der Beigeladenen zu 1) herausfiele, ist hier nicht gegeben. Der von der Kl&#228;gerin zur &#220;berpr&#252;fung gestellte Anlagenstandort liegt westlich von D. in einem Bereich, der schon wegen der N&#228;he zu einem Einzelgeb&#228;ude nach dem Planungskonzept der Beigeladenen frei von Windkraftanlagen bleiben soll (vgl. Karte 2: Ausschlussfl&#228;chen Schutzabst&#228;nde zu Wohnbau- und Mischgebietsfl&#228;chen und Karte 5: Ausschlussfl&#228;chen Naturschutz). Die Verwirklichung des Vorhabens w&#252;rde dieses Konzept in unzul&#228;ssiger Weise unterlaufen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>2. Einem Anspruch der Kl&#228;gerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides gem&#228;&#223; &#167; 9 BImSchG stehen zudem Gr&#252;nde des Denkmalschutzes entgegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>55</a></dt>\n<dd><p>a) Dabei kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall durch das geplante Vorhaben der Kl&#228;gerin eine Konfliktlage von einer solchen Intensit&#228;t erreicht wird, dass der Denkmalschutz schon einen entgegenstehenden &#246;ffentlichen Belang i. S. d. &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB darstellt. Dies k&#246;nnte deshalb fraglich sein, weil \"Belange des Denkmalschutzes\" i. S. d. &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB unabh&#228;ngig vom jeweiligen Landesrecht zu bestimmen sind und - anders als etwa durch die landesrechtliche Norm des &#167; 8 NDSchG - nur ein Mindestma&#223; an Schutz gew&#228;hrleistet werden soll. Zwar werden die Belange des Denkmalschutzes in der Regel - positiv wie negativ - durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert, die Regelung enth&#228;lt aber keine Verweisung auf das Landesrecht, sondern eine bundesrechtlich eigenst&#228;ndige Anforderung, die - unbeschadet einer Konkretisierung durch Landesrecht - unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verst&#246;&#223;e in Frage stehen. &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gew&#228;hrleistet damit ein Mindestma&#223; an bundesrechtlich eigenst&#228;ndigem, von landesrechtlicher Regelung unabh&#228;ngigem Denkmalschutz. Die Vorschrift hat im Verh&#228;ltnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach &#167; 29 Abs. 2 BauGB unber&#252;hrt bleiben, eine Auffangfunktion und ist als solche auch kompetenzrechtlich unbedenklich (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347, 356). Dies ergibt sich auch daraus, dass die Pr&#252;fung des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Genehmigungsverfahren eine nachvollziehende Abw&#228;gung erfordert, bei der die Schutzw&#252;rdigkeit des jeweils betroffenen Belangs sowie die Intensit&#228;t und die Auswirkungen des Eingriffs dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegen&#252;berzustellen sind. Das Gewicht, dass der Gesetzgeber der Privilegierung des Vorhabens im Au&#223;enbereich beimisst, ist dabei besonders in Rechnung zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, BauR 2002, 751; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 16.3.2006 - 1 A 10884/05 -, NuR 2006, 520; Th&#252;r. OVG, Urt. v. 29.5.2007 - 1 KO 1054/03 -, NuR 2007, 757; Urt. d. Sen. v. 12.11.2008 - 12 LC 72/07 -, juris und v. 16.11.2009 - 12 LC 181/07 -, DVBl 2010, 202). Auch mit Blick auf das gesteigerte Durchsetzungsverm&#246;gen derartiger Vorhaben gew&#228;hrleistet &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB deshalb (nur) ein Mindestma&#223; an Schutz vor der Beeintr&#228;chtigung der genannten Belange (vgl. zum Naturschutz schon: Urt. d. Sen. v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 -, juris; zum Denkmalschutz noch offen: Urt. des Sen. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 -, BauR 2009, 784).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>56</a></dt>\n<dd><p>b) Selbst wenn das als Denkmal anerkannte Oster Coldinner Grashaus durch die geplante Windenergieanlage der Kl&#228;gerin nicht in einer Weise beeintr&#228;chtigt wird, dass schon dieses Mindestma&#223; an Schutz nicht mehr gew&#228;hrleistet ist, steht dem Vorhaben jedenfalls das sp&#228;testens - sofern es nicht bereits Gegenstand der Standortpr&#252;fung im abschlie&#223;enden Teil des Vorbescheides ist - im Rahmen des Gesamturteils vor Erteilung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zu pr&#252;fende Beeintr&#228;chtigungsverbot des &#167; 8 Satz 1 NDSchG als un&#252;berwindliches Hindernis entgegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Wie dargelegt, soll gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 1 BImSchG auf Antrag ein Vorbescheid &#252;ber einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie &#252;ber den Standort der Anlage ergehen. Der Antragsteller kann danach jede einzelne f&#252;r die Genehmigung relevante Frage, die im Vorgriff auf sie rechtlich und tats&#228;chlich auch gekl&#228;rt werden kann, zum Gegenstand des Vorbescheides machen. Das bedeutet indes nicht, dass die nicht zur abschlie&#223;enden Pr&#252;fung gestellten Fragen im Verfahren auf Erteilung eines Vorbescheides g&#228;nzlich unber&#252;cksichtigt bleiben k&#246;nnen. Vielmehr ist Gegenstand des Vorbescheides auch die Pr&#252;fung der Auswirkungen des gesamten Vorhabens. Damit ist nichts anderes gemeint als die in &#167; 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG im Fall der Teilgenehmigung ausdr&#252;cklich angesprochene vorl&#228;ufige Gesamtbeurteilung, die ergeben muss, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein un&#252;berwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen (vgl. dazu nur m. w. N. Jarass, BImSchG, 8. Aufl., &#167; 9 Rn. 7 f.; die im Vergleich zur Bauvoranfrage bestehenden Besonderheiten des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsverfahrens &#252;bersehend hingegen Schmaltz, BauR 2009, 761, 764).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_58\" title=\"zum Orientierungssatz\">58</a></dt>\n<dd><p>Im vorliegenden Fall ergibt sich ein solches un&#252;berwindliches Hindernis aus der spezifisch landesrechtlichen Vorschrift des &#167; 8 Satz 1 NDSchG, wonach in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen nicht errichtet, ge&#228;ndert oder beseitigt werden d&#252;rfen, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeintr&#228;chtigt wird. Baudenkmale sind gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 2 NDSchG bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen und Gr&#252;nanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, k&#252;nstlerischen, wissenschaftlichen oder st&#228;dtebaulichen Bedeutung ein &#246;ffentliches Interesse besteht. Ob ein Baudenkmal in das Verzeichnis der Kulturdenkmale nach &#167; 4 NDSchG aufgenommen worden ist, ist f&#252;r die Einstufung als zu sch&#252;tzendes Objekt unerheblich, denn die Eintragung in das Verzeichnis hat gem&#228;&#223; &#167; 5 NDSchG nur deklaratorischen Charakter. &#167; 8 Satz 1 NDSchG geht &#252;ber das allgemeine Verunstaltungsverbot in &#167; 53 NBauO hinaus. Eine Beeintr&#228;chtigung liegt somit nicht nur dann vor, wenn ein h&#228;sslicher, das &#228;sthetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird. Vielmehr soll mit dieser Vorschrift auch gew&#228;hrleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes st&#228;dtebauliches Element auf den Beschauer aus&#252;bt, nicht geschm&#228;lert wird. D. h. andererseits nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals v&#246;llig an dieses anzupassen w&#228;ren und ihre Errichtung unterbleiben m&#252;sste, wenn dies nicht m&#246;glich oder gew&#228;hrleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen m&#252;ssen sich aber an dem Ma&#223;stab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und d&#252;rfen es nicht gleichsam erdr&#252;cken, verdr&#228;ngen, &#252;bert&#246;nen oder die gebotene Achtung gegen&#252;ber den Werten au&#223;er Acht lassen, welche dieses Denkmal verk&#246;rpert. Bei welchen Abst&#228;nden das Erscheinungsbild eines Denkmals beeintr&#228;chtigt wird, l&#228;sst sich nicht allgemein bestimmen, sondern h&#228;ngt von den jeweiligen Umst&#228;nden des Einzelfalls ab. Sofern gelegentlich regelm&#228;&#223;ig einzuhaltende Entfernungen genannt werden, kann es sich allenfalls um Erfahrungswerte handeln, die eine erste Orientierung bieten m&#246;gen, aber die konkrete Pr&#252;fung im Einzelfall nicht entbehrlich machen k&#246;nnen. Hinsichtlich des zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderlichen Fachwissens kommt es auf das Urteil eines sachverst&#228;ndigen Betrachters, dessen Ma&#223;stab von einem breiten Kreis von Sachverst&#228;ndigen getragen wird, an. Dieses Fachwissen vermittelt in Niedersachsen vornehmlich das Nieders&#228;chsische Landesamt f&#252;r Denkmalpflege, das als staatliche Denkmalfachbeh&#246;rde bei der Ausf&#252;hrung des Nieders&#228;chsischen Denkmalschutzgesetzes mitwirkt und dem insbesondere die in &#167; 21 Satz 2 NDSchG aufgef&#252;hrten Aufgaben obliegen (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 7.2.1996 - 1 L 3301/94 -, NVwZ-RR 1996, 633; Urt. v. 25.7.1997 - 1 L 6544/97 -, NVwZ-RR 1998, 713; Urt. v. 3.5.2006 - 1 LB 16/05 -, BauR 2006, 1730). Dies gilt nicht nur hinsichtlich des zur Feststellung des Denkmalwertes n&#246;tigen Fachwissens, sondern auch f&#252;r die Kenntnisse, die zur Beantwortung der Frage erforderlich sind, ob das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeintr&#228;chtigt wird. Auch insoweit kommt es ma&#223;geblich auf das an einem anerkannten Ma&#223;stab orientierte Urteil eines Sachverst&#228;ndigen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes an. Zu dieser Beurteilung ist ebenfalls regelm&#228;&#223;ig und vornehmlich das beigeladene Landesamt berufen (vgl. Urt. d. Sen. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 -, BauR 2009, 784 und v. 12.11.2008 - 12 LC 72/07 -, juris, jeweils m. w. N.; Nds. OVG, Urt. v. 7.2.1996 - 1 L 3301/94 -, a. a. O. und v. 28.05.2002 - 1 LA 2929/01 -, BauR 2002, 1355). Beide Fragen - nach dem Denkmalwert des Objekts und nach einer Beeintr&#228;chtigung des Baudenkmals - lassen sich sachverst&#228;ndig sinnvollerweise nicht getrennt voneinander beantworten, denn eine fachgerechte Einsch&#228;tzung kann mit Blick auf die historischen und baugeschichtlichen Hintergr&#252;nde des zu sch&#252;tzenden Baudenkmals in seiner Epoche fundiert nur abgegeben werden, wenn Rang und Bedeutung des Baudenkmals im Zusammenhang mit den nachteiligen Wirkungen, die von den hinzutretenden baulichen Anlagen ausgehen, gesehen werden (vgl. Urt. d. Sen. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 -, BauR 2009, 784). Davon ist unber&#252;hrt, dass es sich bei dem Begriff &#8222;Beeintr&#228;chtigung&#8220; um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat die sich aus &#167; 8 Satz 1 NDSchG ergebenden rechtlichen Ma&#223;st&#228;be im Ansatz nicht verkannt, allerdings bezogen auf die hier zu beurteilenden Gegebenheiten &#252;berzogene Anforderungen aufgestellt. Es hat ohne Beteiligung des Beigeladenen zu 2) die &#220;berzeugung gewonnen, dass von einer wesentlichen Beeintr&#228;chtigung des gesch&#252;tzten Baudenkmals \"Oster Coldinner Grashaus\" durch die Windkraftanlage der Kl&#228;gerin nicht auszugehen sei. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, der Umgebungsschutz des Oster Coldinner Grashauses reiche nicht &#252;ber die unmittelbare Umgebung der Hofstelle hinaus, da das Denkmal des Oster Coldinner Grashauses durch das Astwerk der umgebenden B&#228;ume \"hinreichend abgeschirmt\" sei. Dem folgt der Senat nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>Der Senat teilt nach der im Rahmen der m&#252;ndlichen Verhandlung durchgef&#252;hrten Ortsbesichtigung schon nicht den Eindruck des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 16 f.), der vorhandene Baumbestand gew&#228;hrleiste eine hinreichende Abschirmung des Baudenkmals. Bei dem Grashaus handelt es sich nach Angaben des Beigeladenen zu 2) um eine landschaftspr&#228;gende Einzelhofanlage, die aus historischen Gr&#252;nden (als Wirtschaftshof des nach der S&#228;kularisierung aufgelassenen Kloster Coldinne), aus bauhistorischen Gr&#252;nden (als Gulfhaus des 18. Jahrhunderts mit &#228;lteren Bauteilen), aus siedlungshistorischen Gr&#252;nden (wegen der Lage auf einer alten Wurt, die ihrerseits arch&#228;ologisches Denkmal ist) und wegen ihrer landschaftpr&#228;genden Bedeutung als Einzeldenkmal ausgewiesen ist. Im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme durch den Senat war das Grashaus vom angrenzenden Helmerweg aus sowohl bei einer Ann&#228;herung von Norden als auch von S&#252;den schon aus erheblicher Entfernung deutlich zu erkennen. Die um das Geb&#228;ude stehenden, dieses nach Darstellung des Verwaltungsgerichts \"einhausenden\" B&#228;ume schirmten das Denkmal nicht dergestalt ab, dass es dahinter nicht sichtbar gewesen bzw. dahinter zur&#252;ckgetreten w&#228;re. Der Bauk&#246;rper schimmerte nicht nur umrissartig durch die bereits erstes Laub tragenden B&#228;ume, sondern war vielmehr auch aus der Entfernung bereits deutlich wahrnehmbar. Das auf der Wurt gelegene Geb&#228;ude wirkte in der beginnenden Vegetationsphase durch die es umgebenden B&#228;ume wie \"eingerahmt\" und die von dem Oster Coldinner Grashaus ausgehende landschaftspr&#228;gende Wirkung, die, wie dargelegt, u. a. Grund f&#252;r die Ausweisung als Baudenkmal war, wurde dadurch eher verst&#228;rkt. Selbst wenn die Sichtbarkeit des Hauses in den Sommermonaten durch eine weitere Eingr&#252;nung der B&#228;ume eingeschr&#228;nkt wird, so ist zu ber&#252;cksichtigen, dass in einem erheblichen Teil des Jahres die das Haus umgebenden B&#228;ume gar kein Laub tragen. Demnach liegt nach den tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnissen keine derartige Abschirmung bzw. \"Einhausung\" durch den vorhandenen Baumbestand vor, dass eine Begrenzung des Umgebungsschutzes des Denkmals auf den unmittelbaren Nahbereich zu rechtfertigen w&#228;re.Selbst wenn der vorhandene Baumbestand aber tats&#228;chlich den Blick von \"au&#223;en\" auf das Baudenkmal verwehren w&#252;rde, so lie&#223;e sich daraus - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Kl&#228;gerin - im vorliegenden Fall keine Begrenzung des Umgebungsschutzes auf den Nahbereich ableiten. Insoweit folgt der Senat den Ausf&#252;hrungen des Vertreters des Beigeladenen zu 2), gegen dessen Objektivit&#228;t oder Sachkunde keine substantiierten Einw&#228;nde vorgebracht worden oder anderweitig ersichtlich sind. Dieser hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass seit Entstehen des Siedlungsstandortes im Mittelalter ein Baumbewuchs m&#246;glich war und im heutigen Landschaftsbild festzustellen sei, dass gerade auf den bebauten Warften sich ein nennenswerter, vorrangig als Witterungsschutz angelegter Baumbestand entwickelt habe. Die von Menschenhand geschaffene Kulturlandschaft setze sich aus der Bewirtschaftungsform, dem Haustyp und der Warft mit dem Baumbestand zusammen und alle dies Elemente bildeten eine \"untrennbare Einheit\", die zu sch&#252;tzen sei. Ob durch diese Entwicklung der Baumbestand zu einem \"f&#252;r das Baudenkmal typischen\" und damit vom Denkmalschutz umfassten Bestandteil des Ensembles wird, was die Kl&#228;gerin bestreitet, kann dahinstehen. Selbst wenn dies nicht der Fall w&#228;re, w&#252;rde dieser Gesichtspunkt eher gegen eine Begrenzung des Umgebungsschutzes auf den unmittelbaren Nahbereich des Denkmals sprechen. Der Beigeladene zu 2) hat n&#228;mlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der nicht informierte Betrachter oftmals erst bei n&#228;herer Inaugenscheinnahme den wesentlichen Zeugniswert eines Baudenkmals wahrnimmt. Das Oster Coldinner Grashaus ist, wie dargelegt, u. a. wegen seiner Lage auf einer alten Wurt, die ihrerseits arch&#228;ologisches Denkmal ist (siedlungshistorischer Grund) und wegen seiner landschaftspr&#228;genden Bedeutung als Denkmal ausgewiesen worden. Mit einer Begrenzung des Umgebungsschutzes auf die unmittelbare Hofstelle wird man diesen beiden Gesichtspunkten, die erkennbar auf eine gro&#223;r&#228;umigere Betrachtung angelegt sind, nicht gerecht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>Soweit das Verwaltungsgericht hilfsweise darauf abgestellt hat, dass auch bei einem weiterreichenden Umgebungsschutz eine rechtserhebliche Beeintr&#228;chtigung des Denkmals nicht zu erkennen sei, folgt der Senat dem ebenfalls nicht. Die geplante Windenergieanlage der Kl&#228;gerin soll in einer Entfernung von wohl allenfalls 350 m zu dem Oster Coldinner Grashaus errichtet werden. Der Beigeladene zu 2) hat &#252;berzeugend dargelegt, dass die Windenergieanlage im Falle ihrer Errichtung das Erscheinungsbild des Oster Coldinner Grashauses im Sinne des &#167; 8 Satz 1 NDSchG beeintr&#228;chtigt und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt: Bei dem Denkmal handele es sich um eine auf einer langgestreckten umgrafteten Hofwurt gelegene landschaftspr&#228;gende Einzelhofanlage mit Zufahrtsallee und hohem Baumbestand, die im Zusammenhang mit der sie umgebenden Kulturlandschaft zu sehen sei. Das betroffene Gebiet sei angesichts schwerer B&#246;den und einer schwierigen Entw&#228;sserung seit je her au&#223;erordentlich d&#252;nn und lediglich auf einigen Wurten besiedelt. Diese noch unverbaute Hammrichlandschaft mit ihrer seit Jahrhunderten nahezu unver&#228;nderten Siedlungs- und Nutzungsstruktur habe zusammen mit dem Flurbild, das sich mangels Flurbereinigung noch immer durch das irregul&#228;r netzf&#246;rmige System der Entw&#228;sserungsgr&#228;ben auszeichne, und der Lage der Wurten hohe exemplarische Aussagekraft f&#252;r die Entwicklung der Besiedlung und Bewirtschaftung der Marschen in Ostfriesland. Gerade die weiten Sichtbeziehungen f&#252;hrten dazu, dass St&#246;rungen des Landschaftsbildes sich besonders auff&#228;llig auswirkten. Durch die bewusste Installation der streitgegenst&#228;ndlichen Windenergieanlage in der direkten Umgebung w&#252;rde die schleichende Zerst&#246;rung der Kulturlandschaft und damit, da das Oster Coldinner Grashaus als Einzeldenkmal ohne sein historisches Umfeld grundlegend an Aussagekraft verliere, des unverzichtbaren Grundstocks des Kulturdenkmals bef&#246;rdert. Diesen nachvollziehbaren und plausiblen Ausf&#252;hrungen folgt der Senat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p>Dem steht nicht entgegen, dass sich das Denkmal, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht mehr in Einzellage befindet. Die sich n&#246;rdlich in ca. 250 m Entfernung anschlie&#223;enden Anwesen und die 110 kV-Leitung k&#246;nnen nicht als eine solche Vorbelastung gewertet werden, dass es auf die Zulassung der Windkraftanlage der Kl&#228;gerin nicht mehr ank&#228;me. Leitungen und H&#228;user werden in der Landschaft ganz anders als Windkraftanlagen wahrgenommen. Im Gegensatz zu diesen Baulichkeiten sind Windkraftanlagen um ein vielfaches h&#246;her und auch wegen der Bewegung der Rotoren weit auff&#228;lliger. Eine m&#246;glicherweise bestehende Kennzeichnungspflicht w&#252;rde zu einer weiter gesteigerten Auff&#228;lligkeit der Windenergieanlage f&#252;hren und den ohnehin bestehenden Konflikt mit Belangen des Denkmalschutzes noch versch&#228;rfen. Zudem ist die Landschaft Richtung S&#252;den tats&#228;chlich noch unverbaut und vom Helmerweg aus Richtung S&#252;den kommen sind die Anwesen bzw. die Freileitung nicht oder kaum zu sehen. Die von dort aus betrachtet hinter dem Denkmal in ca. 350 m Entfernung gelegene Windenergieanlage w&#252;rde insoweit die weiten Sichtbeziehungen erheblich st&#246;ren.Ein Versto&#223; gegen &#167; 8 Satz 1 NDSchG scheidet auch nicht aus, weil - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die geplante Windenergieanlage und das Oster Coldinner Grashaus selbst nicht zusammen in den Blick geraten w&#252;rden. Das Verwaltungsgericht ist (UA S. 17) insoweit davon ausgegangen, dass bei einer Ann&#228;herung von S&#252;den das Denkmal nahezu vollst&#228;ndig von den das Geb&#228;ude umgebenden B&#228;umen verdeckt und der Blick auf dieses w&#228;hrend der Vegetationszeit deshalb ausgeschlossen sei. Dies hat der Senat bei seiner Ortsbesichtigung, wie bereits dargelegt, so nicht best&#228;tigt gefunden. Vielmehr war vom Helmerweg aus s&#252;dlicher Richtung kommend, das Grashaus schon aus weiter Entfernung und nicht nur schemenhaft zu erkennen. Da die geplante Windenergieanlage sich aber von dieser Blickrichtung aus gesehen gleichsam unmittelbar hinter dem Geb&#228;ude befinden w&#252;rde, trifft somit schon die Pr&#228;misse des Verwaltungsgerichts, dass n&#228;mlich Windenergieanlage und Denkmal nicht gleichzeitig in den Blick geraten k&#246;nnten, nicht zu.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>Selbst wenn dieses aber anders w&#228;re - und auch bei einer Ann&#228;herung aus Norden, sobald der Blick auf das Oster Coldinner Grashaus in H&#246;he \" Wittefloh \" frei wird, die geplante Windenergieanlage nicht mehr zu sehen w&#228;re -, w&#252;rde sich kein anderes Ergebnis ergeben. Der Denkmalschutz ersch&#246;pft sich nicht in der Abwendung krasser Konfliktsituationen und will nicht nur verhindern, dass ein Baudenkmal durch eine gleichzeitig in den Blick geratende Windkraftanlage gewisserma&#223;en &#8222;&#252;berfl&#252;gelt&#8220; oder &#8222;&#252;berdeckt&#8220; wird. Ein denkmalrechtlich relevanter Widerspruch und Ma&#223;stabsverlust entsteht vielmehr auch dann, wenn infolge der N&#228;he von Denkmal und st&#246;renden Anlagen diese in der Umgebung als Fremdk&#246;rper und als unvereinbar mit den Werten empfunden werden, die das Denkmal verk&#246;rpert (vgl. Urt. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 -, BauR 2009, 784). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Kl&#228;gerin als Beleg f&#252;r ihre Auffassung - Vorhaben und Denkmal m&#252;ssten gleichzeitig zu sehen sein - zitierten Aufsatz von Schmaltz (BauR 2009, 761 ff.). Der Aufsatz befasst sich mit der Gewichtung des &#246;ffentlichen Belangs des Denkmalschutzes (nur) im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach &#167; 35 BauGB und nimmt die Besonderheiten des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsverfahrens nicht in den Blick. Wie ausgef&#252;hrt, gew&#228;hrt &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dem Denkmal aber nur ein - unabh&#228;ngig von landesrechtlichen Vorgaben zu bestimmendes - Mindestma&#223; an Schutz. Demgegen&#252;ber setzt die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides gem&#228;&#223; &#167; 9 BImSchG - wie dargelegt - auch voraus, dass die vorl&#228;ufige Gesamtbeurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein un&#252;berwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. In diesem Rahmen ist aber auch die - im Verh&#228;ltnis zu &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB deutlich strengere - landesrechtliche Norm des &#167; 8 Satz 1 NDSchG Pr&#252;fungsgegenstand. Dar&#252;ber hinaus wird in dem zitierten Aufsatz aber auch nicht vertreten, dass eine Beeintr&#228;chtigung des Belangs des Denkmalschutzes in den F&#228;llen, in denen es nicht m&#246;glich ist, Denkmal und beeintr&#228;chtigendes Objekt zugleich wahrzunehmen, ausgeschlossen ist. Vielmehr ist nur ausgef&#252;hrt, dass dieser Umstand das Gewicht des Denkmalschutzes bei der notwendigen Abw&#228;gung im Rahmen des &#167; 35 BauGB mit den privilegierten Windkraftanlagen einschr&#228;nkt. Einer solchen Abw&#228;gung ist aber das jedenfalls im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Gesamturteils zu pr&#252;fende Beeintr&#228;chtigungsverbot des &#167; 8 NDSchG nicht zug&#228;nglich. Zudem kommt der Autor des von der Kl&#228;gerin f&#252;r ihre Auffassung angef&#252;hrten Aufsatzes f&#252;r den baurechtlichen Vorbescheid zu &#228;hnlichen Ergebnissen, weil er - wenn auch verortet bei der Frage des Sachbescheidungsinteresses - fordert, dass dem Vorhaben nicht \"Hindernisse entgegenstehen (d&#252;rfen), die sich schlechthin nicht ausr&#228;umen lassen\" und in diesem Rahmen pr&#252;ft, ob das betreffende Vorhaben gegen das (nach seiner Aussage \"rigide\" bzw. \"rigorose\") Beeintr&#228;chtigungsverbot des &#167; 8 NDSchG verst&#246;&#223;t (Schmaltz, BauR 2009, 761, 766).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>Ob - wie der Beigeladene zu 2) ausf&#252;hrt - mit der Errichtung einer Windenergieanlage in etwa 350 m Entfernung auch \"der Fortbestand des Baudenkmals, aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden gem. &#167; 7 NDSchG, gef&#228;hrdet\" werden kann, weil die Nutzung des Oster Coldinner Grashauses als Ferienwohnung \"grundlegend behindert\" werde, und wie dies rechtlich zu beurteilen w&#228;re, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>3. Da es f&#252;r die Entscheidung &#252;ber den Hauptantrag auf die Frage, ob (auch) der Belang der Funktionsf&#228;higkeit von Radaranlagen dem Vorhaben entgegensteht, nicht ankommt, war Beweis, wie hilfsweise beantragt, nicht zu erheben. Ebenso kann offenbleiben, ob noch andere &#246;ffentliche Belange - etwa des Naturschutzes - von dem geplanten Vorhaben beeintr&#228;chtigt werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>II. Der Antrag der Kl&#228;gerin, hilfsweise die Berufung mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckzuweisen, dass festgestellt wird, dass ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides bis zur Bekanntmachung der Genehmigung der 31. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung bestanden hat, hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne des &#167; 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (entsprechend) statthaft, aber unbegr&#252;ndet. Ein Anspruch der Kl&#228;gerin auf den begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gem&#228;&#223; &#167; 9 BImSchG bestand auch vor Inkrafttreten des Fl&#228;chennutzungsplanes in Gestalt der 31. &#196;nderung nicht. Wie dargelegt, fehlte es angesichts des erkennbar entgegenstehen den Denkmalschutzes an dem daf&#252;r erforderlichen positiven immissionsschutzrechtlichen Gesamturteil.III. Aus demselben Grund ist auch der weitere Hilfsantrag abzulehnen. Auf die Radarproblematik kommt es insoweit nicht an.Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Da dem Beklagten bereits in dem seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zur&#252;ckweisenden Beschluss vom 19. Februar 2009 (12 LA 10/07) die H&#228;lfte der Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt worden sind, bedarf es insoweit keiner Kostenentscheidung mehr, und es war lediglich &#252;ber die Kosten im Verh&#228;ltnis der Beigeladenen zu 1) zur Kl&#228;gerin zu entscheiden. Die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) sind gem&#228;&#223; &#167; 162 Abs. 3, &#167; 154 Abs. 3 VwGO erstattungsf&#228;hig, weil diese die Berufung gef&#252;hrt und auch schon in erster Instanz einen Antrag gestellt hat, mithin ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die au&#223;ergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) sind hingegen mangels Antragstellung nicht erstattungsf&#228;hig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 167 VwGO i. V. m. &#167;&#167; 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>Gr&#252;nde f&#252;r die Zulassung der Revision gem&#228;&#223; &#167; 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=JURE100063828&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
}