List view for cases

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    "file_number": "1 C 10193/08",
    "date": "2008-07-31",
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    "updated_date": "2019-02-12T14:03:50Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGRLP:2008:0731.1C10193.08.0A",
    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der am 9. November 2006 als Satzung beschlossene Bebauungsplan &#8222;Altstadtentlastung West&#8220; (zugleich 1. &#196;nderung Bebauungsplan &#8222;Am Stadtgraben&#8220; und 1. &#196;nderung Bebauungsplan &#8222;Betriebsgel&#228;nde C. S.&#8220;) der Antragsgegnerin wird hinsichtlich der Teilfl&#228;che, die von der Grenze der Flurst&#252;cke &#8230; und &#8230; in s&#252;dlicher Richtung dargestellt ist, f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan &#8222;Altstadtentlastung West&#8220; der Antragsgegnerin, welcher zugleich die 1. &#196;nderung des Teilbereichs &#8222;Am Stadtgraben&#8220; und die 1. &#196;nderung des Teilbereichs &#8222;Betriebsgel&#228;nde C. S.&#8220; beinhaltet.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Bebauungsplan wurde am 26. September 2006 als Satzung beschlossen und am 9. November 2006 amtlich bekannt gemacht. Das etwa 1,2 ha gro&#223;e Plangebiet liegt am westlichen Rand von Oppenheim, s&#252;dlich der Altstadt in einem zur Westseite zunehmend ansteigenden Gel&#228;nde. Der Bebauungsplan sieht im n&#246;rdlichen Teil des Plangebiets die Schaffung eines Parkplatzes vor. Der Parkplatz soll von Norden her durch die Stra&#223;e &#8222;Amtsgerichtsplatz&#8220; und von S&#252;den her durch eine geplante Stra&#223;e erschlossen werden, die in die G. einm&#252;ndet. Des Weiteren ist westlich des Parkplatzes die Schaffung eines Wirtschaftsweges entlang der Parzelle &#8230; geplant; der im &#246;stlichen Teil des Plangebiets urspr&#252;nglich vorhandene Wirtschaftsweg &#8222;Am Stadtgraben&#8220; bleibt nach der Planung von Norden her bis in H&#246;he der Parzelle &#8230; erhalten und m&#252;ndet dort in die geplante Erschlie&#223;ungsstra&#223;e ein. Nach der Planungskonzeption der Antragsgegnerin ist vorgesehen, zun&#228;chst nur den Parkplatz selbst sowie die n&#246;rdliche Anbindung fertig zu stellen. Die s&#252;dliche Anbindung soll erst in einem zweiten Ausbauschritt erfolgen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Mit seinem bei Gericht am 20. Februar 2008 eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffend die s&#252;dliche Parkplatzzufahrt n&#228;hmen Teilfl&#228;chen seines Eigentums in Anspruch. Die festgesetzte Verkehrsfl&#228;che beanspruche ab der Anbindung an die W. Stra&#223;e/G. bis hin zum S. Teile des Gartengrundst&#252;cks zum Wohnhaus W. Stra&#223;e &#8230; (Flurst&#252;cke &#8230;) sowie Teilfl&#228;chen seines Grundst&#252;cks W. Stra&#223;e &#8230; (Flur &#8230;). Die genaue H&#246;he der Inanspruchnahme k&#246;nne wegen der Ungenauigkeit der Planunterlagen nur gesch&#228;tzt werden. Inwieweit das verbleibende Grundst&#252;ck W. Stra&#223;e &#8230; aufgrund seines langen und gleichzeitig sehr schmalen Zuschnitts weiterhin genutzt werden k&#246;nne, sei ihm nicht erkl&#228;rlich. Mit der Inanspruchnahme der Grundst&#252;cksfl&#228;chen m&#252;ssten zudem die das Grundst&#252;ck umgrenzende Mauer und ein Teil des Gew&#246;lbekellers sowie eine Reihe von alten B&#228;umen, u.a. einer der &#228;ltesten Ginkob&#228;ume Deutschlands, beseitigt werden. Hinsichtlich des Grundst&#252;cks W. Stra&#223;e &#8230; m&#252;sse f&#252;r den neu anzulegenden Kreuzungsbereich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Ecke des Hausgrundst&#252;cks geopfert werden. Diese Grundst&#252;cksecke sei mit einem Keller be- bzw. unterbaut, der zur W. Stra&#223;e etwa 1,5 m aus dem Boden herausrage. In diesem Keller sei die zentrale Heizungsanlage f&#252;r die Geb&#228;ude W. Stra&#223;e &#8230; und &#8230; untergebracht. Die fehlende &#220;bereinstimmung mit dem geltenden Bebauungsplan sei ihm nicht erkl&#228;rlich; eine Bebauung liege dort schon seit vielen Jahrzehnten vor.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Normenkontrollantrag sei schon deshalb begr&#252;ndet, weil der Bebauungsplan hinsichtlich der s&#252;dlichen Anbindung nicht erforderlich im Sinne von &#167; 1 Abs. 3 BauGB sei. Der vorliegende Bebauungsplan treffe Festsetzungen f&#252;r zwei grunds&#228;tzlich selbst&#228;ndig zu verwirklichende Vorhaben. Zum einen die Errichtung eines Parkplatzes mit dem Ausbau eines bestehenden Zufahrtsweges im Norden und die Errichtung einer Stra&#223;e, die den Parkplatz zus&#228;tzlich von S&#252;den an das &#246;rtliche Verkehrsnetz anschlie&#223;e. Es k&#246;nne jedoch den Planunterlagen keine Auseinandersetzung mit der Erforderlichkeit einer s&#252;dlichen Anbindung entnommen werden. Aus diesen ergebe sich lediglich, dass eine s&#252;dliche Zufahrt als Ziel bestimmt werde und im Rahmen einer Ausbaustufe m&#246;glich sei. Allerdings gehe aus der Planbegr&#252;ndung hervor, dass die Erschlie&#223;ung des Parkplatzes vom Norden her ausreichend gesichert sei. Hieraus folge zugleich, dass die s&#252;dliche Zufahrt st&#228;dtebaulich nicht erforderlich sei.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass im Zusammenhang mit der Errichtung des Parkplatzes eine andere st&#228;dtebauliche Konzeption verfolgt werde. Mit der s&#252;dlichen Anbindung des Parkplatzes und der Verkn&#252;pfung dieser Anbindung mit der n&#246;rdlichen Zufahrt entst&#252;nde ohne weiteres Aufsehen eine seit Jahrzehnten in der Diskussion stehende und in der vergangenen Fl&#228;chennutzungsplanung f&#252;r erforderlich gehaltene Westumgehung von Oppenheim in einer &#8222;kleinen&#8220; L&#246;sung. In den Planunterlagen erfahre dieser Umstand jedoch keinerlei Behandlung. Diese Vermutung lasse sich jedoch durch Hinweise in den Verfahrensakten und aus Gespr&#228;chen mit der Antragsgegnerin vom 2. M&#228;rz 2007 sowie durch j&#252;ngere Ereignisse und Aussagen nachvollziehbar und schl&#252;ssig belegen. Festzustellen sei zun&#228;chst aber, dass durch die s&#252;dliche Anbindung faktisch eine neue Verbindung zwischen der Kreisstra&#223;e K 44 und der Bundesstra&#223;e B 9 hergestellt werde, die f&#252;r die Verkehrsteilnehmer gegen&#252;ber der bestehenden Situation einen merklichen Vorteil biete und von diesen entsprechend k&#252;nftig genutzt werde.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Aus alledem folge, dass diese Planung &#8222;unter falschem Namen&#8220; bzw. &#8222;unter falscher Begr&#252;ndung&#8220; nicht ohne Einfluss auf den Planungsprozess und die Abw&#228;gung geblieben sein k&#246;nne. Ohne Darlegungen und Aufbereitung tragender Gr&#252;nde f&#252;r die Erforderlichkeit der vorliegenden Stra&#223;enplanung m&#252;sse aufgrund der beschriebenen Sachlage und Informationen davon ausgegangen werden, dass der &#8222;Platzhalter&#8220; s&#252;dliche Anbindung gerade nicht in erster Linie, der Parkplatzanbindung diene. Dieser Fehler wirke sich insbesondere auf der Ebene der Abw&#228;gung aus. Denn hierbei sei offensichtlich nicht die Tragweite des Vorhabens eingebracht, die ihm nach den tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnissen und den versteckten Planungszielen zugrunde zu legen gewesen w&#228;re. Insofern folge aus diesem Fehler auch ein klarer Abw&#228;gungsausfall, der ohne weitergehende Ermittlungen und Begutachtungen nicht geheilt werden k&#246;nne.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Auch aus anderen Gr&#252;nden erg&#228;ben sich Ermittlungsdefizite und Abw&#228;gungsfehler. So sei nicht nur die grunds&#228;tzliche Einstufung und Bedeutung der s&#252;dlichen Parkplatzzufahrt verkannt worden, sondern es mangele auch an einer n&#228;heren Pr&#252;fung der unmittelbaren Eigentumsbetroffenheit sowie der Auswirkungen von L&#228;rm und Luftschadstoffen. Die Antragsgegnerin habe nicht ermittelt, welche Grundst&#252;cksfl&#228;chen welcher Eigent&#252;mer durch die s&#252;dliche Anbindung betroffen seien und ob bei einer Planrealisierung eintretende Eigentums- und Wertverluste nicht durch eine anderweitige Planung h&#228;tten vermieden werden k&#246;nnen. Des Weiteren unterliege die Planung dem Fehler, dass f&#252;r die s&#252;dliche Anbindung angesichts der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers keine Pr&#252;fung alternativer Trassenf&#252;hrungen stattgefunden habe, was aber Grundlage einer sachgerechten Abw&#228;gungsentscheidung sei. Schlie&#223;lich ergebe sich ein Ermittlungsdefizit auch aus der nicht hinreichenden &#220;berpr&#252;fung der L&#228;rm und Luftschadstoffbelastung. Das vorgelegte Gutachten ermittle und beurteile zwar die Schalleinwirkung des Parkplatzes und seiner Zufahrten in der Nachbarschaft. F&#252;r eine fehlerfreie Abw&#228;gung sei es jedoch erforderlich, dass ein Vergleich mit dem Ist-Zustand stattfinde, um die Beeintr&#228;chtigungen durch die erhebliche L&#228;rmzunahme einordnen zu k&#246;nnen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Antragsteller beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            die Festsetzung des Bebauungsplans &#8222;Altstadtentlastung West&#8220; der Antragsgegnerin vom 6. November 2006 i.S. des &#167; 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB betreffend die s&#252;dliche Anbindungsstra&#223;e &#252;ber den S. an die W. Stra&#223;e/&#8230; f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Antragsgegnerin beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            den Antrag abzulehnen.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Sie tritt den Ausf&#252;hrungen des Antragstellers umfassend entgegen und macht im Wesentlichen geltend, dass es sich tats&#228;chlich nicht um eine Planung der Westumgehung Oppenheims unter falschem Namen handele, sondern darum, den geeigneten Standort eines notwendigen Parkplatzes zu finden, der zwangsl&#228;ufig auch verkehrsm&#228;&#223;ig angebunden werden musste. Insofern habe die Antragsgegnerin hinsichtlich der Geeignetheit der Trassenf&#252;hrungen auf die Diskussionen und &#220;berlegungen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit einer eventuellen Westumgehung zur&#252;ckgreifen k&#246;nnen. Die verschiedenen m&#246;glichen Trassenanbindungen seien etwa auch bei der B&#252;rgerbeteiligung am 16. Februar 2006 ausf&#252;hrlich er&#246;rtert worden, was durch einen Aktenvermerk belegt werde.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Entscheidend sei f&#252;r die Planerforderlichkeit, dass die Bauleitplanung in der vorliegenden Form durch st&#228;dtebauliche Gr&#252;nde gerechtfertigt sei. Dies sei unabh&#228;ngig davon der Fall, ob neben der Parkplatzanbindung noch weitere st&#228;dtebauliche Zielsetzungen mit der konkreten Trassenf&#252;hrung verbunden w&#252;rden. Es k&#246;nne der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nach L&#246;sung der planerischen Aufgabe Parkplatzerrichtung und -anbindung nun darum bem&#252;ht sei, die Planung dergestalt zu optimieren, dass sie eine Br&#252;cke zu einer eventuellen Kreisstra&#223;enf&#252;hrung schlage, um hier F&#246;rdermittel f&#252;r die Realisierung des streitgegenst&#228;ndlichen Bebauungsplans zu aktivieren.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Antragsgegnerin sei sich selbstverst&#228;ndlich bewusst gewesen, dass die Realisierung der festgesetzten Anbindungsstra&#223;e aus s&#252;dlicher Richtung zu Grundst&#252;cksinanspruchnahmen f&#252;hren werde. Dementsprechend werde auch in der Verfahrensakte im Rahmen der Stellungnahmen auf die erforderliche &#8222;Durchf&#252;hrung des Grunderwerbs&#8220; hingewiesen. Hinsichtlich des Antragstellers finde auch eine Grundst&#252;cksinanspruchnahme im &#252;berschaubaren Ma&#223;e statt.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die vorgesehene Trassenf&#252;hrung im Rahmen der s&#252;dlichen Anbindung sei im &#220;brigen alternativlos gewesen. Eventuelle Fehler bei der Ermittlung der privaten Belange oder im Abw&#228;gungsvorgang seien daher von vornherein gem&#228;&#223; &#167; 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich gewesen. Die Alternativlosigkeit ergebe sich aus dem geringen Grundst&#252;cksbedarf (1.200 qm) und den relativ geringen Gesamtkosten von 400.000 bis 500.000 &#8364;. Zudem lasse sich die Erforderlichkeit der Fl&#228;chenbeanspruchung aus Ziffer 4.3.2. der Begr&#252;ndung zum Bebauungsplan entnehmen. Schlie&#223;lich sei auch die L&#228;rmproblematik gr&#252;ndlich behandelt worden, wie sich aus dem schalltechnischen Gutachten des Sachverst&#228;ndigen M. vom 21. November 2005 und dessen Schreiben vom 30. Juni 2006 entnehmen lasse.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Ordner) sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 1 C 10081/07.OVG. Diese Unterlagen waren Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung.\n      </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Der Normenkontrollantrag ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Der gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der hier noch ma&#223;geblichen 2-Jahres-Frist des &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (BGBl. I 1996, 1626) gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zul&#228;ssig. Die Antragsbefugnis (&#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt bereits aus der Belegenheit seiner Grundst&#252;cke (Flurst&#252;cke &#8230;.) im Geltungsbereich der streitgegenst&#228;ndlichen Satzung und den sich im Falle deren G&#252;ltigkeit hieraus f&#252;r ihn als Eigent&#252;mer ergebenden negativen Rechtsfolgen. Da diese nach wie vor Planungsgegenstand sind, steht dem Antragsteller zugleich ein Rechtsschutzinteresse f&#252;r die begehrte Ung&#252;ltigerkl&#228;rung der Vorschrift zu (vgl. BVerwG Beschluss vom 07.03.2002, NVwZ 2002, 869).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller hat die hier zur Entscheidung gestellte Verletzung von Vorschriften auch rechtzeitig unter Beachtung der gem&#228;&#223; &#167; 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. ma&#223;geblichen Frist von 2 Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans geltend gemacht. Die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verk&#252;rzung der Antragsfrist (BGBl. I 2006, 3316) greift schon ungeachtet der Frage eines wirksamen Hinweises gem&#228;&#223; &#167; 215 Abs. 2 BauGB nicht ein, weil der hier streitgegenst&#228;ndliche Bebauungsplan bereits am 9. November 2006 in Kraft getreten ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt nicht bereits aus einer fehlenden st&#228;dtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von &#167; 1 Abs. 3 BauGB.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpl&#228;ne aufzustellen, sobald und soweit es f&#252;r die st&#228;dtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie erm&#228;chtigt ist, eine &#8222;St&#228;dtebaupolitik&#8220; entsprechend ihren st&#228;dtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde dann planungsbefugt ist, wenn sie hierf&#252;r hinreichend gewichtige st&#228;dtebauliche allgemeine Belange ins Feld f&#252;hren kann. Lediglich dann, wenn es einer Bauleitplanung v&#246;llig an positiven Planungszielen fehlt (reine Negativplanung) oder wenn mit der Bauleitplanung keinerlei st&#228;dtebauliche Ziele verfolgt werden, fehlt es an der Erforderlichkeit.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Nach Ma&#223;gabe dieser Grunds&#228;tze kann dieses Merkmal nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden. Zwar erscheint es auch m&#246;glich, den Parkplatz allein mit einer n&#246;rdlichen Anbindung zu errichten; das Planungsermessen der Gemeinde ist jedoch nicht dadurch &#252;berschritten, dass eine zweite Anbindung von S&#252;den geplant wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Die fehlende Erforderlichkeit ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf, es handele sich um eine &#8222;Planung unter falschem Namen&#8220;. Der Bebauungsplan zielt schon von seiner Bezeichnung auf die Entlastung der Altstadt, was eine zul&#228;ssige st&#228;dtebauliche Zielsetzung darstellt. Die daraus resultierende planerische Konzeption ist Bestandteil der gemeindlichen Planungshoheit und damit nicht blo&#223;e Rechtsanwendung. Die hierbei zu beachtenden Ermessensgrenzen wurden vorliegend eingehalten (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2008, &#167; 1 BauGB Rn. 30, m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Im Verfahren 1 C 10081/07.OVG hat der Senat zur st&#228;dtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans bereits ausgef&#252;hrt, dass die Antragstellerin mit dem Argument fehlender Parkpl&#228;tze im Bereich der Oppenheimer Altstadt hinreichend gewichtige st&#228;dtebauliche Belange ins Feld gef&#252;hrt habe, denn die Bew&#228;ltigung des ruhenden Verkehrs sei im Rahmen einer geordneten st&#228;dtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich. Einer Legitimation durch eine akute Bedarfslage bed&#252;rfe es insoweit nicht (unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 04.07.2006, ZfBR 2007, 57).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Vor diesem Hintergrund kann auch die Planerforderlichkeit einer zweiten Anbindung dieses Parkplatzes angenommen werden; dabei kommt es nicht darauf an, ob eine unabweisbare Notwendigkeit dieser Erschlie&#223;ung besteht, sondern ob sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihres planerischen Ermessens bet&#228;tigt hat. Dies ist vorliegend der Fall, zumal in der Rechtsprechung gekl&#228;rt ist, dass &#167; 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden sogar die M&#246;glichkeit er&#246;ffnet, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des &#167; 9 BauGB f&#252;r eine eigene \"Verkehrspolitik\" zu nutzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.2007, juris Rn. 7; Urteil vom 28.01.1999; NVwZ 1999, 1222). Daher st&#252;nde die Erforderlichkeit einer s&#252;dlichen Anbindung des Parkplatzes selbst dann nicht in Frage, wenn tats&#228;chlich damit (auch) die Grundlage einer k&#252;nftigen Westumgehung gelegt worden sein sollte. Allerdings kann sich eine unzureichende Ber&#252;cksichtigung eines solchen tragenden Gesichtspunktes auf der Ebene der Ermittlungs- und Abw&#228;gungspflichten nachteilig zu Lasten der planenden Gemeinde auswirken.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Etwas anderes w&#252;rde allerdings dann gelten, wenn die vorgenommene konkrete Planung einer S&#252;danbindung &#252;ber die Kreuzung W. Stra&#223;e/&#8230; von vornherein nicht darauf angelegt gewesen sein sollte, in noch absehbarer Zeit realisiert zu werden. Nicht erforderlich in diesem Sinn und damit unzul&#228;ssig ist ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gr&#252;nden vollzugsunf&#228;hig ist oder der auf unabsehbare Zeit aus tats&#228;chlichen Gr&#252;nden keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, Beschl&#252;sse vom 08.09.1999, ZfBR 2000, 275 und vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338 m.w.N). Dies ist dann anzunehmen, wenn keinerlei Anhaltspunkte f&#252;r eine Realisierung der Planung gegeben sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 07.12.1998, VBlBW 1999, 174) bzw. wenn von Anfang an feststeht, dass mit der Verwirklichung des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen aus tats&#228;chlichen oder rechtlichen Gr&#252;nden auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1993, BauR 1993, 688 m.w.N.). Das Merkmal der Erforderlichkeit schlie&#223;t es zudem aus, dass sich die planende Gemeinde durch einen Bebauungsplan die konkrete Entscheidung f&#252;r einen v&#246;llig unbestimmten Zeitraum offen h&#228;lt (VGH BW, Urteil vom 14.11.2001, NuR 2002, 747; NdsOVG, Urteil vom 15.03.2001, ZfBR 2001, 485).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Zwar haben die Beteiligten beachtliche Anhaltspunkte daf&#252;r vorgetragen, dass der Plan k&#252;nftig erneut ge&#228;ndert werden k&#246;nnte, da die Frage der Realisierung und Finanzierung des Stra&#223;enbauvorhabens einer fortlaufenden politischen Diskussion im Hinblick auf die nach wie vor in Betracht gezogene Westumgehung Oppenheims unterworfen sei. Dies stellt letztlich aber die Erforderlichkeit der vorliegenden Bebauungsplanung nicht in Frage, da sie f&#252;r sich genommen eine zweite Anbindung des Parkplatzes erm&#246;glicht und diese im Hinblick auf die anzunehmenden Verkehrsstr&#246;me nicht bedeutungslos ist. Es ist zur &#220;berzeugung des Senats auf der Grundlage der m&#252;ndlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Akten auch durchaus nicht ausgeschlossen, dass von der beschriebenen Planung in absehbarer Zeit Gebrauch gemacht werden soll, wenngleich dies von einigen Unw&#228;gbarkeiten abh&#228;ngen mag. Die dargestellten Realisierungsvorbehalte verm&#246;gen aber noch nicht das Merkmal der Planerforderlichkeit als solches in Frage stellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin verst&#246;&#223;t auch nicht gegen die Vorschrift des &#167; 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpl&#228;ne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Auch liegt zumindest unter Anwendung des &#167; 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kein beachtlicher Versto&#223; gegen das Entwicklungsgebot des &#167; 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Dies hat der Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 17. Juli 2007 entschieden (1 C 10081/07.OVG). Da im hiesigen Verfahren keine Anhaltspunkte f&#252;r eine abweichende Beurteilung vorgetragen wurden, kann auch insofern auf die dortigen Ausf&#252;hrungen verwiesen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Allerdings ist vorliegend ein Versto&#223; gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abw&#228;gungsbeachtlichen Belange nach Ma&#223;gabe des &#167; 2 Abs. 3 BauGB gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbst&#228;ndig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 7 BauGB (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 18.06.2008, 8 C 10128/08). Aus der Auswertung der Verfahrensakten ergibt sich im Ergebnis mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine die Voraussetzungen des &#167; 2 Abs. 3 BauGB erf&#252;llende Pr&#252;fung der Planung der s&#252;dlichen Anbindung des Parkplatzes insoweit nicht stattgefunden hat, als es um die in diesem Verfahren in Frage stehenden sch&#252;tzenswerten Positionen des Antragstellers geht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Voraussetzung einer ordnungsgem&#228;&#223;en Abw&#228;gung ist zun&#228;chst, dass die Belange nach Ma&#223;gabe des &#167; 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und eingestellt worden sind. Inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abw&#228;gungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Ber&#252;cksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abw&#228;gung zun&#228;chst deren ordnungsgem&#228;&#223;e Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abw&#228;gungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abw&#228;gungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausma&#223; des Ber&#252;hrtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verh&#228;ltnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Ebenso wie dem Abw&#228;gungsgebot aus &#167; 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach &#167; 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu. Auszugehen ist davon, dass der Bebauungsplan unmittelbar das Eigentum gestaltet, indem er die Zul&#228;ssigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung auf den Grundst&#252;cken regelt. Der Bebauungsplan verleiht dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine neue Qualit&#228;t (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW 1975, 841; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: Februar 2008, &#167; 1 Rn. 207).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_34\" title=\"zum Orientierungssatz\">34</a></dt>\n<dd><p>Die Anforderungen des Art. 14 GG an eine zul&#228;ssige Inhaltsbestimmung des Eigentums werden in der Bauleitplanung regelm&#228;&#223;ig durch das Abw&#228;gungsgebot erf&#252;llt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988, DVBl 1989, 352-356). Hiernach muss und kann das Abw&#228;gungsgebot der grundgesetzlich gew&#228;hrleisteten Rechtsstellung des Eigent&#252;mers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den &#246;ffentlichen Belangen andererseits grunds&#228;tzlich wie auch konkret entsprechen. Dabei m&#252;ssen die st&#228;dtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange umso gewichtiger sein, je st&#228;rker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigent&#252;mers einschr&#228;nken oder gar Grundst&#252;cke von der Privatn&#252;tzigkeit g&#228;nzlich ausschlie&#223;en (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, NVwZ 1988, 728).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_35\" title=\"zum Orientierungssatz\">35</a></dt>\n<dd><p>Dies bedeutet auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach &#167; 2 Abs. 3 BauGB, dass die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigent&#252;mern, deren Fl&#228;chen f&#252;r &#252;bergeordnete Erschlie&#223;ungsanlagen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gr&#252;ndlich zu ermitteln und zu bewerten hat. Dies betrifft zun&#228;chst den Umfang und die Verteilung der Fl&#228;cheninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundst&#252;cke sowie deren etwaige Wertminderungen. Dar&#252;ber hinaus bleibt zu pr&#252;fen, welche baulichen Ver&#228;nderungen (z.B. R&#252;ckbauten) und sonstigen Ma&#223;nahmen auf den betroffenen Grundst&#252;cken erforderlich w&#228;ren und welche Ausgleichsma&#223;nahmen gegebenenfalls hieraus resultieren k&#246;nnten. Die Notwendigkeit k&#252;nftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen ver&#228;nderter Verkehrsf&#252;hrungen auf die betroffenen Anlieger.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Aus dem vorliegenden Inhalt des Planverfahrens l&#228;sst sich indessen nicht entnehmen, dass die Bedeutung der konkreten Trassenf&#252;hrung f&#252;r die s&#252;dliche Anbindung des Parkplatzes im Hinblick auf die Eigentumsbetroffenheit des Kl&#228;gers hinreichend ermittelt worden w&#228;re, was sich aus den nachfolgenden Ausf&#252;hrungen ergibt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>So finden sich zwar in dem Protokoll der Stadtratsitzung vom 14. Dezember 2005 Hinweise f&#252;r den Fl&#228;chenbedarf des Parkplatzes und der Anbindungsstra&#223;e sowie eine Untersuchung zu alternativen Standorten. Diese Standortuntersuchung bezieht sich allerdings offensichtlich nur auf die Alternativen hinsichtlich der Parkplatzausweisung als solcher, nicht jedoch auf die stra&#223;enm&#228;&#223;ige Anbindung (vgl. Bl. 32 ff. der Verwaltungsakten &#8722; VA &#8722;). Dementsprechend wird auch auf der Planzeichnung (Bl. 36 VA) bereits die s&#252;dliche Anbindung &#252;ber das Grundst&#252;ck des Antragstellers ausgewiesen, ohne dass der konkrete Fl&#228;chenbedarf zuvor nachvollziehbar gepr&#252;ft worden w&#228;re. Allerdings wurde im Sachstandsbericht vom 20. November 2005 (Bl. 43 ff. VA) auf die erforderliche &#196;nderung des rechtskr&#228;ftigen Bebauungsplans &#8222;Betriebsgel&#228;nde Carl S.&#8220; hingewiesen. In der Stadtratsitzung vom 14. Dezember 2005 (Bl. 39 VA) wurden sodann das Bodengutachten und der aktuelle Stand des Verfahrens er&#246;rtert; die B&#252;rgerbeteiligung wurde beschlossen sowie die k&#252;nftige Umbenennung des Bebauungsplans in &#8222;Altstadtentlastung West&#8220;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Am 13. Februar 2006 erfolgte die Offenlegung des Vorentwurfs des Bebauungsplans mit Umweltbericht und dem landespflegerischen Beitrag (Bl. 280 f. VA). Unter 4.2 des Vorentwurfs finden sich Ausf&#252;hrungen zur Untersuchung alternativer Standorte, die wiederum nur das Parkplatzkonzept als solches, nicht jedoch die s&#252;dliche Anbindungsstra&#223;e betreffen. Unter 4.3.2 wird sodann unter dem Punkt &#8222;Verkehrserschlie&#223;ung&#8220; ausf&#252;hrt, dass ein zweistufiger Ausbau vorgesehen sei und eine Erschlie&#223;ung des Parkplatzes von Norden &#252;ber die vorhandene Zufahrt am Amtsgerichtsplatz sowie eine Erschlie&#223;ung des Parkplatzes von S&#252;den &#252;ber eine neue Anbindungsstra&#223;e im Bereich des Weges am Stadtgraben mit Anbindung an die Gartenstra&#223;e/Wormser Stra&#223;e geplant sei. Aus der geplanten Stra&#223;enbreite (6,70 m) und der Erm&#246;glichung eines Begegnungsfalles Bus/Bus lassen sich allenfalls R&#252;ckschl&#252;sse auf den geplanten Zuschnitt der Stra&#223;e, nicht jedoch auf die konkrete Eigentumsinanspruchnahme des Antragstellers ziehen. Entsprechendes gilt f&#252;r das weitere Planverfahren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Eine hinreichende Pr&#252;fung der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers l&#228;sst sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin in Bezug genommen Unterlagen herleiten: Zwar ist zutreffend, dass ausweislich des Protokolls der Ausschusssitzung am 15. Februar 2005 ein Alternativvorschlag der CDU-Fraktion betreffend die Trassenf&#252;hrung besprochen und eine Ortsbegehung vereinbart wurde. Daraus folgt jedoch nur, dass eine alternative Stra&#223;enf&#252;hrung diskutiert, nicht jedoch, dass auch die konkrete Betroffenheit des Kl&#228;gers eingehend ermittelt und gepr&#252;ft wurde. Gleiches gilt f&#252;r die Durchf&#252;hrung der B&#252;rgerbeteiligung gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 1 BauGB, in deren Verlauf Bedenken gegen die Trassenf&#252;hrungen &#252;ber &#8222;die Ecke S.&#8220; ge&#228;u&#223;ert wurden. Dass hierauf keine eingehende Pr&#252;fung der Betroffenheit des Antragstellers erfolgt ist, ergibt sich schon daraus, dass die Diskussion im Hinblick auf die nicht auf der Tagesordnung stehende Westumgehung sogleich beendet worden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Das Schreiben an den Eigent&#252;mer des Flurst&#252;cks 188/7 vom 13. Juli 2005 deutet zwar ebenfalls darauf hin, dass andere Trassenvarianten in Erw&#228;gung gezogen wurden. Nach der Ablehnung eines Eigentumserwerbs durch den Eigent&#252;mer wurde jedoch offenbar ohne weitere Pr&#252;fung die Trassenf&#252;hrung &#252;ber das Grundst&#252;ck des Antragsgegners als Planungsziel verfolgt. Schlie&#223;lich lassen sich weder aus dem Vergleich der &#8222;kleinen L&#246;sung&#8220; mit der &#8222;gro&#223;en L&#246;sung&#8220; im Sinne einer Westumgehung Oppenheims in dem Vermerk vom 23. September 2007 noch aus der erg&#228;nzenden Stellungnahme des Sachverst&#228;ndigen M. vom 7. M&#228;rz 2008 hinreichende Anhaltpunkte daf&#252;r entnehmen, dass die Schwierigkeiten einer Trassenf&#252;hrung &#252;ber die Ecke W. Stra&#223;e/&#8230; im Hinblick auf den Umfang der Fl&#228;cheninanspruchnahme und die dort befindlichen baulichen Anlagen gepr&#252;ft worden seien.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>L&#228;sst sich demnach eine n&#228;here quantifizierte und qualifizierte Betrachtung der &#252;berplanten Fremdeigentumsfl&#228;chen hinsichtlich der S&#252;danbindung den Planunterlagen nicht entnehmen, so hat der Antragsteller insbesondere in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2008 umfassend dargestellt, in welcher Weise er durch die k&#252;nftige Planung betroffen sein kann und dass die Inanspruchnahme seiner Fl&#228;chen zu teilweise gravierenden Einschnitten auf den vorhandenen Grundst&#252;cken f&#252;hre. Dies betreffe sowohl die Nutzbarkeit der Grundst&#252;cke als solche, wie auch die Struktur durch gewachsene G&#228;rten sowie bauliche Anlagen auf den Grundst&#252;cken selbst. Insbesondere die Eckbebauung Wormser Stra&#223;e 61 zum Sacktr&#228;gerweg habe eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die dort vorhandene Heizungsanlage f&#252;r die Wohnungen der Stra&#223;e &#8230; und &#8230; Diese Anlage bef&#228;nde sich auch bereits seit vielen Jahrzehnten dort, sodass insofern ein Bestandsschutz anzunehmen sei. Der Antragssteller hat ferner dargelegt, dass durch die in Aussicht genommene Planung einfriedende Mauern, Holzz&#228;une, Betonsockel sowie eine Treppenanlage in den genannten Grundst&#252;cken betroffen sein k&#246;nnen. Eine diesbez&#252;gliche Ermittlung und Bewertung l&#228;sst das Bauleitverfahren vermissen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_42\" title=\"zum Orientierungssatz\">42</a></dt>\n<dd><p>Nach alledem ist festzuhalten, dass die von dem Antragsteller im Verfahren umfassend dargelegten eigentumsrechtlichen Belange im Verfahren nicht nach Ma&#223;gabe des &#167; 2 Abs. 3 BauGB hinreichend ermittelt und infolge dessen eine sachgerechte Abw&#228;gung i.S. von &#167; 1 Abs. 7 BauGB auf dieser Grundlage bereits nicht mehr denkbar war (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: Februar 2008, &#167; 1 Rn. 141). Das in &#167; 1 Abs. 7 BauGB normierte Abw&#228;gungsgebot w&#228;re nach st&#228;ndiger Rechtsprechung dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abw&#228;gung &#252;berhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abw&#228;gung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung ber&#252;hrten &#246;ffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange au&#223;er Verh&#228;ltnis steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309 ff., und vom 05.01.1974, BVerwGE 45, 315). Diese Grunds&#228;tze wurden durch die Neufassung des &#167; 2 Abs. 3 BauGB nicht ber&#252;hrt, denn die Vorschrift stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans. Inhaltlich entspricht sie der bisherigen sich aus dem Abw&#228;gungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Ber&#252;cksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abw&#228;gung zun&#228;chst deren ordnungsgem&#228;&#223;e Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Die unzureichende Pr&#252;fung der Betroffenheit des Antragstellers hat auch Auswirkungen auf eine sachgerechte Einbeziehung m&#246;glicher Alternativl&#246;sungen, die nach der gesetzlichen Konzeption schon im Rahmen der Beteiligung der &#214;ffentlichkeit zum Tragen kommen sollen. Gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die &#214;ffentlichkeit m&#246;glichst fr&#252;hzeitig &#252;ber die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende L&#246;sungen, die f&#252;r die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets <em>in Betracht kommen</em> , und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung &#246;ffentlich zu unterrichten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>In diesem Zusammenhang soll die Voraussetzung \"in Betracht kommen\" nach &#167; 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB dazu dienen, die unter den tats&#228;chlichen Gegebenheiten bestm&#246;gliche L&#246;sung f&#252;r die st&#228;dtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur f&#252;r das Aufzeigen von Alternativen bei der fr&#252;hzeitigen B&#252;rgerbeteiligung, sondern auch f&#252;r die planerische Abw&#228;gung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real m&#246;gliche L&#246;sungen ernsthaft zu erw&#228;gen sind (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, NVwZ 1988, 351). Eine an den realen Gegebenheiten orientierte Alternativpr&#252;fung setzt aber wiederum eine hinreichende Ermittlung und Bewertung des planungserheblichen Tatsachenmaterials voraus.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Nach Ma&#223;gabe dieser Grunds&#228;tze verm&#246;gen die Rechtfertigungsans&#228;tze der Antragsgegnerin nicht &#252;berzeugen. Der Antragsteller hat umfassend dargestellt, dass durchaus verschiedene Anbindungen des Parkplatzes &#252;ber S&#252;den denkbar sind. Die dem entgegen gesetzte absolute &#8222;Alternativlosigkeit&#8220; erschlie&#223;t sich dem Senat in dieser Form nicht, zumal die Antragsgegnerin entsprechend ihren eigenen Angaben nach wie vor die Optimierung der Trassenf&#252;hrung pr&#252;ft, um etwa eine gr&#246;&#223;ere Verkehrsentlastung zu erreichen und F&#246;rdermittel zu erlangen. Auch wurden seitens der Antragsgegnerin durchaus Alternativen in Betracht gezogen, wie etwa das Verhandlungsangebot an den Eigent&#252;mer des Flurst&#252;cks &#8230; vom 13. Juli 2005 belegt. Es fehlt jedoch die konkrete Ermittlung des Umfangs und des Grades der Betroffenheit der Anlieger bei der gew&#228;hlten und den bereits im Vorfeld verworfenen Alternativen einer Trassenf&#252;hrung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Aus alledem wird deutlich, dass die grundrechtlich gesch&#252;tzten Interessen des Antragstellers im Planungsverfahren nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden sind, so dass bereits die Grundlage f&#252;r eine sachgerechte Abw&#228;gungsentscheidung zum Zeitpunkt der ma&#223;geblichen Beschlussfassungen nicht vorgelegen haben konnte. Dieser Versto&#223; gegen das Ermittlungsgebot des &#167; 2 Abs. 3 BauGB ist auch unter Anwendung der Planerhaltungsvorschriften beachtlich, was vorliegend nach &#167; 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs f&#252;r die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem Baugesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen &#167; 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung ber&#252;hrten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder h&#228;tten bekannt sein m&#252;ssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Wesentlich im Sinne des &#167; 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind M&#228;ngel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abw&#228;gungsmaterials bereits dann, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abw&#228;gungsbeachtlich waren. Ein solcher Mangel ist beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist der Fall, wenn nach den Umst&#228;nden des jeweiligen Falles die konkrete M&#246;glichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen w&#228;re; eine solche konkrete M&#246;glichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umst&#228;nde die M&#246;glichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abw&#228;gungsvorgang von Einfluss auf das Abw&#228;gungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859; Beschluss vom 20.01.1992, BRS 54 Nr. 18). Besteht bei einem offensichtlichen Mangel hiernach die konkrete M&#246;glichkeit, dass die Gemeinde, wenn sie den abw&#228;gungsbeachtlichen Belang zutreffend ermittelt und bewertet h&#228;tte, im Ergebnis anders geplant h&#228;tte, ist der Mangel f&#252;r die Wirksamkeit des Plans beachtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Die fehlende Ermittlung der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers ist vorliegend f&#252;r die Abw&#228;gung von Bedeutung und daher auch wesentlich. Dieser Mangel ist auch beachtlich, da nicht auszuschlie&#223;en ist, dass der Mangel im Abw&#228;gungsvorgang von Einfluss auf das Abw&#228;gungsergebnis gewesen sein kann. So erscheinen etwa weder die Trassenf&#252;hrung &#252;ber das Flurst&#252;ck &#8230;, noch die in Anlage 4 der Antragsgegnerin aufgef&#252;hrte &#8222;Alternative 2&#8220; &#252;ber Flurst&#252;ck &#8230; und andere Parzellen von vornherein als v&#246;llig ausgeschlossen. Zwar mag es sein, dass auf den ersten Blick erh&#246;hte Kosten eine solche Trassenf&#252;hrung unattraktiver gemacht h&#228;tten. Andererseits ist im Hinblick auf die fehlende Fl&#228;chenbedarfsanalyse und die nicht hinreichend fundierte Kostenkalkulation nicht auszuschlie&#223;en, dass sich im Laufe des Ermittlungs- und Planverfahrens andere M&#246;glichkeiten der Stra&#223;enf&#252;hrung ergeben h&#228;tten. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr zu einem sehr fr&#252;hen Zeitpunkt auf eine Trassenf&#252;hrung festgelegt, ohne mit dem betroffenen Grundst&#252;ckseigent&#252;mer den Fl&#228;chenbedarf zu er&#246;rtern und seine Betroffenheit zu ermitteln. Die von dem Antragsteller im Schriftsatz vom 12. Juni 2008 aufgef&#252;hrten Gesichtspunkte h&#228;tten daher bereits im Planverfahren ermittelt und &#8211; auch im Hinblick auf etwaige Kosten der Realisierung &#8211; bewertet werden k&#246;nnen. Dies gilt sowohl f&#252;r die &#252;berbaute Ecke des Grundst&#252;cks W. Str &#8230;. als auch f&#252;r die &#252;brigen betroffenen Fl&#228;chen des Antragstellers. Eine solche Auseinandersetzung l&#228;sst sich den Planunterlagen nicht im Ansatz entnehmen. Sie konnte auch nicht durch die schrifts&#228;tzlichen Erl&#228;uterungen im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Die unvollst&#228;ndige Ermittlung und Bewertung f&#252;hrt indessen nur insofern zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans als die s&#252;dliche Anbindung des Parkplatzes betroffen ist. M&#228;ngel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, f&#252;hren dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die &#252;brigen Regelungen, Ma&#223;nahmen oder Festsetzungen, f&#252;r sich betrachtet, noch eine sinnvolle st&#228;dtebauliche Ordnung im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken k&#246;nnen und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschr&#228;nkten Inhalts beschlossen h&#228;tte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, juris Rn. 8 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auch ohne die (vorl&#228;ufige) Realisierung einer S&#252;danbindung den Parkplatz allein mit einer n&#246;rdlichen Anbindung geplant und gebaut h&#228;tte. Dies ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass f&#252;r die Realisierung tats&#228;chlich ein zweistufiger Ausbau vorgesehen ist (Bl. 284 VA u.a.) und offenbar auch durchgef&#252;hrt wird. Insbesondere war auch in der ersten Phase der Planung eine s&#252;dliche Anbindung des Parkplatzes nicht vorgesehen; vielmehr begn&#252;gte sich die Antragsgegnerin in ihren ersten Entw&#252;rfen mit der Anbindung &#252;ber den Amtsgerichtsplatz. Dementsprechend trug der Bebauungsplanentwurf zu diesem fr&#252;hen Planungszeitpunkt auch noch die Bezeichnung &#8222;S. Parkplatz&#8220; (vgl. den Planentwurf Bl. 28 VA). Die Teilbarkeit ergibt sich ferner daraus, dass die Frage der s&#252;dlichen Anbindung im Zusammenhang mit einer k&#252;nftigen Westumgehung nach wie vor einem politischen und fachlichen Diskurs unterliegt und es daher nicht auszuschlie&#223;en ist, dass nach einem erneuten Planverfahren, eine andere Trassenf&#252;hrung beschlossen werden wird. Zudem steht nach wie vor die Inanspruchnahme &#246;ffentlicher Mittel f&#252;r eine Anbindung der Kreisstra&#223;e K 4 an die Bundesstra&#223;e B 9 im Raume. All dies macht deutlich, dass die Antragsgegnerin den Parkplatz in der hier realisierten Form auch dann geplant h&#228;tte, wenn sie von der Fehlerhaftigkeit der s&#252;dlichen Teilplanung ausgegangen w&#228;re. Der Senat konnte sich daher auf eine teilweise Unwirksamkeitserkl&#228;rung des Bebauungsplans beschr&#228;nken. Die dabei gezogene Grenzlinie erscheint im Hinblick auf den einm&#252;ndenden Wirtschaftsweg im Bereich der n&#246;rdlich dieser Linie angrenzenden Parzellen (Flurst&#252;cke &#8230; und &#8230;) sachgerecht, um der Antragsgegnerin den gr&#246;&#223;tm&#246;glichen Planungsspielraum zu belassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus &#167; 167 VwGO i.V.m. &#167;&#167; 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gr&#252;nde der in &#167; 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p><strong>Beschluss</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- &#8364; festgesetzt (&#167;&#167; 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
}