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    "date": "2008-05-09",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:POLGZWE:2008:0509.1AUSL14.07.0A",
    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<br><div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div><dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Eine Entscheidung des Senats &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit der Auslieferung ist derzeit nicht veranlasst.</p></dd>\n</dl></div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Gr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die polnischen Justizbeh&#246;rden betreiben auf Grund des Europ&#228;ischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in G. vom 26. Februar 2007, Az. IV Kop 9/07, die Auslieferung der Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Ihr wird vorgeworfen, am 28. Juli 1999 in P. zum Zwecke der Erreichung von Verm&#246;gensvorteilen eine gef&#228;lschte Bescheinigung &#252;ber die Besch&#228;ftigung im Handels- und Produktionsunternehmen &#8222;L.&#8220; GmbH in G. vorgelegt und dadurch Mitarbeiter der Gesch&#228;ftsstelle der S. &#8222;S.&#8220; in P. &#252;ber ihre Kreditw&#252;rdigkeit get&#228;uscht zu haben, woraufhin ihr ein Darlehen &#252;ber 500 Zloty ausgezahlt worden sei, von dem sie bisher nichts zur&#252;ckgezahlt habe. Gegen sie besteht der Haftbefehl des Rayongerichts in G. vom 16. Mai 2005, Az. III K 871/01.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die Generalstaatsanwaltschaft hat bisher davon abgesehen, die Verfolgte festnehmen zu lassen und Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft zu stellen. Im Rahmen der Vernehmung der Verfolgten nach &#167; 28 IRG hat sich diese mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erkl&#228;rt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt nunmehr, die Auslieferung der Verfolgten an die Republik Polen f&#252;r <span style=\"text-decoration:underline\">nicht zul&#228;ssig</span> zu erkl&#228;ren, weil der Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit nicht gewahrt sei (Schaden mit ca. 130 &#8364; &#228;u&#223;erst gering; keine Vorstrafen; keine Ermittlungsverfahren in Deutschland anh&#228;ngig; die Verfolgte hat sich um Schadenswiedergutmachung bem&#252;ht, von den polnischen Beh&#246;rden sei auf Anfrage hierzu nichts mitgeteilt worden; die Verfolgte ist seit &#8230; mit einem deutschen Staatsangeh&#246;rigen verheiratet; sie hat keine Beziehungen mehr nach Polen, auch ihre Mutter wohnt in L.; sie hat ein Gewerbe in Deutschland angemeldet; die Tat liegt lange zur&#252;ck, die Verfolgte war damals noch Heranwachsende). Die mit der Auslieferung verbundene Freiheitsentziehung (Auslieferungshaft bzw. &#220;berstellungshaft, Untersuchungshaft in Polen) stehe nicht in angemessenem Verh&#228;ltnis zu dem erhobenen Tatvorwurf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Eine Entscheidung des Senats &#252;ber den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit der Auslieferung zu befinden, ist derzeit nicht veranlasst.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_5\" title=\"zum Leitsatz\">5</a></dt>\n<dd><p>Nach dem Wortlaut des &#167; 79 Abs. 2 IRG hat <span style=\"text-decoration:underline\">vor</span> der Zul&#228;ssigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts die f&#252;r die Bewilligung zust&#228;ndige Stelle zu entscheiden, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach &#167; 83b IRG geltend zu machen. Diese gesetzliche Regelung soll die gerichtliche &#220;berpr&#252;fung der Entscheidung der Bewilligungsbeh&#246;rde auf Einhaltung der Grenzen des ihr einger&#228;umten Ermessens und Gew&#228;hrung des rechtlichen Geh&#246;rs gew&#228;hrleisten, wobei nach ausdr&#252;cklicher Anordnung des Gesetzes die &#220;berpr&#252;fung im Zusammenhang mit dem Verfahren nach &#167; 29 IRG zu erfolgen hat. Die der Generalstaatsanwaltschaft obliegende sog. Vorabentscheidung ist jedoch bisher nicht getroffen, weswegen der Senat die gebotene &#220;berpr&#252;fung nicht vornehmen kann. In diesem Fall ist f&#252;r die Entscheidung des Oberlandesgerichts &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit der Auslieferung kein Raum und besteht daf&#252;r auch kein Bed&#252;rfnis (OLG Celle Beschl. v. 27.02.2008 &#8211; 1 ARs 23/07, zitiert nach juris). Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich die &#220;berpr&#252;fung des Oberlandesgerichts nach dem Gesetzeswortlaut nur auf die Entscheidung der Bewilligungsbeh&#246;rde, die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen <span style=\"text-decoration:underline\">nicht</span> zu beabsichtigen, bezieht, und im vorliegenden Fall eine solche der Verfolgten nachteilige Entscheidung weder getroffen ist noch offenbar nach derzeitiger Beurteilung der Bewilligungsbeh&#246;rde k&#252;nftig zu erwarten steht. Andererseits steht auch nicht fest, ob die Bewilligungsbeh&#246;rde evtl. nach &#196;nderung ihrer derzeitigen Auffassung doch noch eine der Verfolgten negative Vorabentscheidung treffen wird. Sofern die Bewilligungsbeh&#246;rde eine Auslieferung der Verfolgten auch weiterhin nicht betreiben will, ist jedenfalls ein Bed&#252;rfnis f&#252;r eine Zul&#228;ssigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts nicht ersichtlich. Dass durch eine negative gerichtliche Zul&#228;ssigkeitsentscheidung ggf. die Position der Bewilligungsbeh&#246;rde, die dem Auslieferungsersuchen nicht entsprechen m&#246;chte, gegen&#252;ber dem ersuchenden Staat gest&#228;rkt werden kann, rechtfertigt nicht die Umgehung des eindeutigen Wortlautes des &#167; 79 Abs. 2 IRG (OLG Celle a.a.O.).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
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