List view for cases

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    "type": "Urteil",
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    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMinMax\"><h3 class=\"doc\">\n<a class=\"jws\"><img class=\"docLayoutFillerMinMax\" width=\"9\" height=\"9\" src=\"/jportal/cms/technik/media/img/prodjur/icon/plusRed.gif\" alt=\"weitere Fundstellen&#160;einblenden\" title=\"weitere Fundstellen&#160;einblenden\"></a>weitere Fundstellen&#160;...</h3></div>\n<br><div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Berufung der Kl&#228;gerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Februar 2007 wird zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Kl&#228;gerin wendet sich gegen eine Duldungsverf&#252;gung.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die am &#8230; geborene Kl&#228;gerin ist Mieterin der Dachgeschosswohnung in dem Wohnhaus &#8222;Auf dem G&#8230;&#8220; (Gemarkung M&#8230;, Flur &#8230; Flurst&#252;ck &#8230;). Das Wohnhaus liegt innerhalb des r&#228;umlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes &#8222;Oberer Moselwei&#223;er Hang&#8220; (Nr. &#8230;) der Beklagten in einem reinen Wohngebiet. Nach den planerischen Festsetzungen d&#252;rfen dort nicht mehr als zwei Wohnungen je Geb&#228;ude verwirklicht werden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Mit Bauschein vom 17. M&#228;rz 1983 erteilte die Beklagte f&#252;r das betroffene Grundst&#252;ck die Genehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Nachdem die Beklagte in der Folgezeit festgestellt hatte, dass abweichend von der erteilten Baugenehmigung eine weitere selbst&#228;ndige Wohneinheit im Dachgeschoss des Geb&#228;udes eingerichtet worden war, untersagte sie unter dem 6. Juni 1988 die Nutzung des Wohnhauses &#8222;Auf dem G&#8230;&#8220; mit mehr als zwei Wohneinheiten und forderte die damalige Eigent&#252;merin auf, innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Verf&#252;gung die ungenehmigte selbst&#228;ndige Wohneinheit im Dachgeschoss aufzugeben. Die gegen diese Verf&#252;gung eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. M&#228;rz 1997, 1 A 11464/96.OVG und BVerwG, Beschluss vom 1. August 1997, 4 B 102.97).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Mit Verf&#252;gung vom 6. April 2004 gab die Beklagte der Kl&#228;gerin auf, die Nutzungsuntersagung vom 6. Juni 1988 im Hinblick auf die Dachgeschosswohnung zu dulden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Hiergegen legte die Kl&#228;gerin rechtzeitig Widerspruch ein, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2006, zugestellt am 23. Oktober 2006, zur&#252;ckwies.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die am 13. November 2006 erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz durch Urteil vom 7. Februar 2007 abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte das Verwaltungsgericht aus, die Duldungsverf&#252;gung sei rechtm&#228;&#223;ig. Die gegen die Eigent&#252;merin des Anwesens &#8222;Auf dem G&#8230;&#8220; gerichtete Nutzungsuntersagungsverf&#252;gung sei bestandskr&#228;ftig, da Rechtsmittel gegen diese Verf&#252;gung ohne Erfolg geblieben seien. Aus den insoweit ergangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass die r&#252;ckwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nicht zu beanstanden und die Beschr&#228;nkung der Anzahl der Wohnungen auf zwei im Plangebiet aus st&#228;dtebaulichen Gr&#252;nden gerechtfertigt sei. Es gebe auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Zweitwohnungsklausel im Bebauungsplan funktionslos geworden sei. Der Erlass der Duldungsverf&#252;gung sei erforderlich gewesen, um die bauaufsichtliche Anordnung vom 6. Juni 1988 vollstrecken zu k&#246;nnen. Es sei auch in Anbetracht des Alters der Kl&#228;gerin und der langen Nutzungszeit Dachgeschosswohnung nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Interesse eines gleichm&#228;&#223;igen Gesetzesvollzugs die Aufgabe der Nutzung der nicht genehmigten Dachgeschosswohnung im Interesse der rechtstreuen Hauseigent&#252;mer im Plangebiet zu dulden. Schlie&#223;lich sei ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin auch nicht verwirkt.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung tr&#228;gt die Kl&#228;gerin vor: Es verletze sie in ihren Grundrechten, wenn die Beklagte nicht gegen sich gelten lassen wolle, dass sie &#8211; die Kl&#228;gerin &#8211; die Wohnung vor nunmehr 23 Jahren angemietet habe und bis zum Erlass der streitgegenst&#228;ndlichen Verf&#252;gung von einer Baurechtswidrigkeit ihrer Wohnung keine Kenntnis gehabt habe. Die Beklagte sei &#252;ber einen Zeitraum von 20 Jahren lediglich gegen die Eigent&#252;mer im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. &#8230; &#8222;Oberer Moselwei&#223;er Hang&#8220; vorgegangen, die durch die Errichtung und Vermietung von mehr als zwei Wohnungen je Wohngeb&#228;ude formal gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans versto&#223;en h&#228;tten. Auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 1997 sei die Beklagte mehr als f&#252;nf Jahre lang unt&#228;tig geblieben, bis sich Anzeigeerstatter nach der Durchsetzung der Nutzungsuntersagungsverf&#252;gungen erkundigt und mit Publizierung in der Presse gedroht h&#228;tten. Soweit das Verwaltungsgericht lapidar feststelle, die Duldungsverf&#252;gung leide auch angesichts des Alters der Kl&#228;gerin und der langen Nutzungsdauer nicht an Ermessensfehlern, sei dies wenig nachvollziehbar und werde einer verfassungskonformen Beurteilung der Sachlage nicht gerecht.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Zweiwohnungsklausel im Bebauungsplan sei funktionslos geworden, da sich in den vergangenen 25 Jahren tats&#228;chliche Ver&#228;nderungen im Plangebiet eingestellt h&#228;tten, die der Planverwirklichung objektiv entgegenst&#252;nden. So w&#252;rden im Plangebiet mehr als die H&#228;lfte der beteiligten H&#228;user mit mehr als zwei Wohneinheiten tats&#228;chlich genutzt. Es gebe immer noch dutzende Beteiligte, die bislang keine Nutzungsuntersagungsverf&#252;gung erhalten h&#228;tten.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Kl&#228;gerin beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">\n              \n              unter Ab&#228;nderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Februar 2007 den Bescheid der Beklagten vom 6. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2006 aufzuheben.\n            </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Beklagte beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">\n              \n              die Berufung zur&#252;ckzuweisen.\n            </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Sie f&#252;hrt aus, dass sie Ende der 80er Jahre begonnen habe, systematisch gegen die illegalen Nutzungen im Bereich des Bebauungsplans &#8222;Oberer Moselwei&#223;er Hang&#8220; vorzugehen. Sie habe den Bestand ermittelt und in weitestgehend allen F&#228;llen entsprechende Verf&#252;gungen erlassen. Es versto&#223;e nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sei gegen die Kl&#228;gerin erst im Jahr 2004 vorgegangen sei, denn es m&#252;sse nicht notwendigerweise gegen illegale Anlagen gleichzeitig vorgegangen werden. Sie habe bei der Kl&#228;gerin auch keine Vertrauensgesichtspunkte begr&#252;ndet, nicht einzuschreiten. Ihr Vorgehen sei aus Gr&#252;nden der Gleichbehandlung geboten. Insoweit rechtfertigten auch das Alter der Kl&#228;gerin sowie die lange Nutzungsdauer keine andere Entscheidung.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts&#228;tze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Dem Senat lagen 4 Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten vor. Diese Unterlagen waren Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung.\n      </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Die vom Senat zugelassene Berufung ist zul&#228;ssig. Insbesondere ist das in jedem Stadium des Verfahrens zu pr&#252;fende Rechtsschutzinteresse der Kl&#228;gerin durch die in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene Erkl&#228;rung der Beklagten, nicht aus der Untersagungsverf&#252;gung vom 6. Juni 1988 und der Duldungsverf&#252;gung vom 6. April 2004 zu vollstrecken, solange die Kl&#228;gerin in der Dachgeschosswohnung des Hauses &#8222;Auf dem G&#8230;&#8220; in K&#8230; wohnt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 11. Oktober 2007; Bl. 164 der Gerichtsakten), nicht entfallen. Denn diese Erkl&#228;rung, die allein auf der Ebene eines etwaigen Vollstreckungsverfahrens rechtliche Bedeutung hat, l&#228;sst nicht das Interesse der Kl&#228;gerin an der Kassation der sie belastenden Grundverf&#252;gung entfallen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Die Berufung ist jedoch unbegr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Duldungsverf&#252;gung vom 6. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2006 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt die Kl&#228;gerin nicht in ihren Rechten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Rechtsgrundlage f&#252;r die angefochtene Verf&#252;gung ist &#167; 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Landesbauordnung &#8211; LBauO &#8211; vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365). Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbeh&#246;rden u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen dar&#252;ber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen &#246;ffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; sie haben zu diesem Zweck nach pflichtgem&#228;&#223;em Ermessen die erforderlichen Ma&#223;nahmen zu treffen. Eine Ma&#223;nahme i.S dieser Vorschrift liegt hier mit der angefochtenen Duldungsverf&#252;gung vor. Sie beseitigt ein aus dem Mietverh&#228;ltnis zwischen der Kl&#228;gerin und den Eigent&#252;mern resultierendes Hindernis zur Erf&#252;llung bzw. Vollstreckung der &#8211; bestandskr&#228;ftigen &#8211; Nutzungsuntersagungsverf&#252;gung vom 6. Juni 1988, die gegen&#252;ber der damaligen Eigent&#252;merin des Anwesens &#8222;Auf dem G&#8230;&#8220; erlassen wurde und nach &#167; 81 Abs. 1 Satz 3 LBauO gegen&#252;ber ihren Rechtsnachfolgern gilt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Die Duldungsverf&#252;gung ist &#8211; wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat &#8211; auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. So begegnet es zun&#228;chst keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Nutzungsuntersagungsverf&#252;gung gegen&#252;ber der damaligen Eigent&#252;merin und nicht gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin als Nutzungsaus&#252;bender erlassen und damit die Duldungsverf&#252;gung &#252;berhaupt erst erforderlich gemacht hat. Zwar h&#228;tte es im Zeitpunkt des Erlasses der Nutzungsuntersagungsverf&#252;gung durchaus nahe gelegen, diese der Kl&#228;gerin gegen&#252;ber auszusprechen, weil diese die Nutzung tats&#228;chlich aus&#252;bt. In Anbetracht dessen, dass der Beh&#246;rde bei mehreren nach &#167; 54 LBauO Verantwortlichen ein Auswahlermessen zusteht und sich der Erlass einer Nutzungsuntersagungsverf&#252;gung gegen&#252;ber dem Eigent&#252;mer einer vermieteten Wohnung jedenfalls nicht von vornherein als nicht sachgerecht erweist, bestehen hier keine Bedenken gegen die St&#246;rerauswahl durch die Beklagte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Auch der Umstand, dass die Beklagte die Duldungsverf&#252;gung erst 16 Jahre nach Erlass der Nutzungsuntersagung bzw. 7 Jahre nach deren Bestandskraft erlassen hat, f&#252;hrt nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Duldungsverf&#252;gung; insbesondere ist deren Erlass nicht rechtsmissbr&#228;uchlich. Denn allein der Zeitablauf ist nicht geeignet, f&#252;r die Kl&#228;gerin &#8211; unabh&#228;ngig von deren Kenntnis einer baurechtswidrigen Nutzung der Dachgeschosswohnung - ein Vertrauen dahin gehend zu begr&#252;nden, die Beklagte werde die Nutzungsuntersagung nicht durchsetzen und ihr gegen&#252;ber keine Duldungsverf&#252;gung erlassen. Ein schutzw&#252;rdiges Vertrauen w&#228;re nur dann begr&#252;ndet worden, wenn zum Zeitablauf ein ausdr&#252;ckliches oder konkludentes Verhalten der Beklagten hinzutreten w&#228;re, aus dem die Kl&#228;gerin berechtigterweise h&#228;tte schlie&#223;en k&#246;nnen, die Beh&#246;rde werde nicht einschreiten. Ferner m&#252;sste feststellbar sein, dass die Kl&#228;gerin im Vertrauen darauf Verm&#246;gensdispositionen getroffen hat (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1979, AS 15, 324, 327). F&#252;r ein derartiges vertrauensbegr&#252;ndendes Verhalten der Beklagten ist nichts ersichtlich. Die Kl&#228;gerin hat auch dazu nichts vorgetragen und ferner keine Verm&#246;gensdisposition behauptet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_21\" title=\"zum Orientierungssatz\">21</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich f&#252;hren auch die von der Kl&#228;gerin angef&#252;hrten pers&#246;nlichen Umst&#228;nde wie ihr hohes Alter und der Umstand, dass sie bereits seit &#252;ber 23 Jahre in der Dachgeschosswohnung wohnt und sich bei deren Anmietung entschlossen gehabt habe, dort bis zu ihrem Lebensende zu wohnen, nicht zu einer Ermessensfehlerhaftigkeit der Duldungsverf&#252;gung. Denn aus dem Umstand, dass das &#246;ffentliche Baurecht grundst&#252;cksbezogen ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. Juli 2005 &#8211; 1 A 10305/05.OVG &#8211;, ESOVGRP; OVG Saarland, Beschluss vom 18. M&#228;rz 2003 &#8211; 1 W 7/03 &#8211;, juris; Lang in: Jeromin <strong>,</strong> LBauO, Bd. 1, Stand: Dezember 2004, &#167; 81 Rn 26), ergibt sich, dass eine bauaufsichtliche Verf&#252;gung nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist, weil die Bauaufsichtsbeh&#246;rde pers&#246;nliche oder wirtschaftliche Verh&#228;ltnisse des Betroffenen in die Ermessensentscheidung nicht eingestellt hat (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 26. September 1975, AS 14, 212, 213; Lang in: Jeromin, a.a.O.). Soweit demgegen&#252;ber der VGH Baden-W&#252;rttemberg in einem Urteil vom 9. November 1990 (BRS 52 Nr. 228) die Auffassung vertreten hat, im Rahmen des Ermessens beim Erlass einer bauaufsichtlichen Verf&#252;gung seien im Einzelfall auch private Belange zu w&#252;rdigen, handelt es sich ersichtlich um eine Einzelfallentscheidung, der sich der Senat nicht anschlie&#223;t. Die Ber&#252;cksichtigung pers&#246;nlicher oder wirtschaftlicher Verh&#228;ltnisse im Rahmen des Ermessens beim Erlass einer bauaufsichtlichen Verf&#252;gung w&#252;rde im Ergebnis zu einer Privilegierung desjenigen f&#252;hren, der sich baurechtswidrig verh&#228;lt (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 26. September 1975, a.a.O). Denn demjenigen, der sich <span style=\"text-decoration:underline\">vor</span> der Aufnahme einer Nutzung gesetzestreu verh&#228;lt und um Erteilung einer Genehmigung nachsucht, bleibt die M&#246;glichkeit der Ber&#252;cksichtigung derartiger pers&#246;nlicher Umst&#228;nde verschlossen, da das materielle Baurecht aufgrund seiner Grundst&#252;cksbezogenheit derartiges nicht zul&#228;sst. Damit w&#252;rde derjenige, der baurechtswidrig eine Nutzung aufnimmt, im Falle der Ber&#252;cksichtigung pers&#246;nlicher Verh&#228;ltnisse beim Erlass einer bauaufsichtlichen Verf&#252;gung rechtliche besser gestellt als derjenige, der sich gesetzeskonform verh&#228;lt und eine solche Nutzung unterl&#228;sst, wenn ihr baurechtliche Vorschriften entgegenstehen. Eine Auslegung des Gesetzes, die dazu f&#252;hrt, dass letztlich der rechtstreue B&#252;rger &#8222;der Dumme&#8220; ist, muss aber vermieden werden. Dies bedeutet freilich nicht, dass eventuell auftretende H&#228;rten f&#252;r einen Betroffenen g&#228;nzlich unber&#252;cksichtigt bleiben m&#252;ssen. Vielmehr kann die Kl&#228;gerin die von ihr geltend gemachten pers&#246;nlichen Umst&#228;nde im Rahmen eines etwaigen folgenden Vollstreckungsverfahrens geltend machen und die Aussetzung der Vollziehung gem&#228;&#223; &#167; 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVG beantragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971, NJW 1971, 1624, 1625).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich f&#252;hrt auch der Umstand, dass infolge der Erkl&#228;rung der Beklagten in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat die Nutzungsuntersagungsverf&#252;gung in Verbindung mit der Duldungsverf&#252;gung solange nicht vollstreckt werden soll, als die Kl&#228;gerin in der streitgegenst&#228;ndlichen Dachgeschosswohnung wohnt, nicht zur Rechtswidrigkeit der Duldungsverf&#252;gung. Denn diese Erkl&#228;rung ist f&#252;r die Beurteilung der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Duldungsverf&#252;gung schon deshalb irrelevant, weil sie erst nach dem hier ma&#223;geblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Beh&#246;rdenentscheidung abgegeben wurde. Im &#220;brigen kann es auch hier nicht als widerspr&#252;chliches verhalten gewertet werden, wenn die Beklagte einerseits die Duldungsverf&#252;gung verteidigt, andererseits auf deren Vollstreckung verzichtet. Gerade in einer Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass in einem Baugebiet mehrere Personen durch ungenehmigte baurechtswidrige Nutzungen aufgefallen sind, kann der Bauaufsichtsbeh&#246;rde ein Interesse an einem derartigen Vorgehen nicht abgesprochen werden. Der gleichm&#228;&#223;ige Erlass von Nutzungsuntersagungen kann n&#228;mlich dazu beitragen, dass das Einschreiten letztlich auch akzeptiert wird und eine Befriedung einsetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Nach alledem erweist sich die streitgegenst&#228;ndliche Duldungsverf&#252;gung als rechtm&#228;&#223;ig, so dass die Berufung mit der Kostenfolge aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO zur&#252;ckzuweisen war.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Der Ausspruch &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus &#167; 167 VwGO i.V. mit &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Die Revision war nicht zuzulassen, da Gr&#252;nde der in &#167; 132 Abs. 1 VwGO genannten Art nicht vorliegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p><strong>Beschluss</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Der Wert des Streitgegenstandes wird f&#252;r das Berufungsverfahren auf 5.000,00 &#8364; festgesetzt (&#167;&#167; 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
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