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    "file_number": "15 U 9/12",
    "date": "2013-08-01",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:33:05Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGK:2013:0801.15U9.12.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.12.2011 verk&#252;ndete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts K&#246;ln &#8211; 29 O 242/10 &#8211; teilweise abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p><p>Unter Klageabweisung im &#220;brigen wird die Beklagte verurteilt, an die Kl&#228;gerin 3.022,64 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2011 zu zahlen.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</p><p>Die weitergehende Berufung der Beklagten&#160; wird zur&#252;ckgewiesen.</p><p>Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz werden der Kl&#228;gerin mit&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</p><p>70 %, der Beklagten mit 30 %&#160; auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kl&#228;gerin mit 58 %, die Beklagte mit 42 %&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; zu tragen.</p><p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e:</span></strong></p><span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p><span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin &#8211; ein Mietwagenunternehmen &#8211; hat die Beklagte aus abgetretenem Recht in insgesamt 40 F&#228;llen auf h&#228;lftigen Ersatz der Kosten in Anspruch genommen, die Fahrzeugmietern aus der Anmietung von PKW als Ersatz f&#252;r ihre infolge von Verkehrsunf&#228;llen besch&#228;digten Fahrzeuge in den Jahren 2008, 2009 und 2010 entstanden sind. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Unfallgegner der gesch&#228;digten Fahrzeugmieter; ihre grunds&#228;tzliche vollumf&#228;ngliche Haftung f&#252;r die aus den jeweiligen Verkehrsunf&#228;llen entstandenen Sch&#228;den ist unstreitig. Die Parteien streiten jedoch &#252;ber die erstattungsf&#228;hige H&#246;he der den Gesch&#228;digten f&#252;r die jeweilige Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge zustehenden Mietwagenkosten, ferner &#252;ber die Aktivlegitimation der Kl&#228;gerin bzw. die Wirksamkeit der von ihr hierzu vorgelegten Abtretungen der aus den jeweiligen Unf&#228;llen gesch&#228;digten Mieter der Unfallersatzfahrzeuge.</p><span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die Beklagte vorprozessual lediglich einen Teil der von der Kl&#228;gerin geltend gemachten Mietwagenkosten gezahlt hat, hat die Kl&#228;gerin sie in erster Instanz im Wege der Teilklage wegen der sich in insgesamt 40 Schadensf&#228;llen ergebenden h&#228;lftigen Restforderung von &#8211; zuletzt &#8211; insgesamt&#160; 10.222,22 &#8364; auf Ersatz der restlichen Mietwagensch&#228;den in Anspruch genommen. Hierbei hat die Kl&#228;gerin die von ihr in Ansatz gebrachten Mietpreise anhand der in dem Schwacke-Automietpreisspiegel (im Folgenden nur: Schwacke-Liste) f&#252;r das jeweilige Postleitzahlengebiet des Gesch&#228;digten ausgewiesenen Moduswerte unter teilweisem Hinzurechnen eines zwanzigprozentigen Aufschlags ermittelt. Zus&#228;tzlich hat sie Nebenkosten f&#252;r Vollkaskoversicherung und die Ausr&#252;stung des Mietfahrzeugs etwa mit Winterreifen und/oder Anh&#228;ngerkupplung und/oder die Zustellung und das Abholen des Mietwagens geltend gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten insoweit wird auf die Darstellungen in der Klageschrift und in dem Schriftsatz&#160; der Kl&#228;gerin vom 12.08.2011 samt Anlagen sowie die von der Kl&#228;gerin vorgelegten Abtretungserkl&#228;rungen verwiesen.</p><span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt,</p><span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Kl&#228;gerin &#8211; 10.122,22 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2011 und die au&#223;ergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in H&#246;he von 703,80 &#8364; zu zahlen.</p><span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat</p><span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Klageabweisung</p><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">beantragt und die Aktivlegitimation der Kl&#228;gerin in Abrede gestellt. &#220;berdies hat sie die ersetzt verlangten Mietwagenkosten f&#252;r &#252;berh&#246;ht gehalten. Die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werte seien s&#228;mtlich &#252;bersetzt und k&#246;nnten nicht Grundlage der Bemessung des Mietwagenschadens sein. Dar&#252;ber hinaus seien weder die pauschalen Aufschl&#228;ge noch die zus&#228;tzlich in Rechnung gestellten Nebenkosten erstattungsf&#228;hig.</p><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">In dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der zu Grunde liegenden tats&#228;chlichen Feststellungen und der rechtlichen Wertung verwiesen wird, hat das Landgericht die Teilklage als zul&#228;ssig, jedoch nur teilweise als begr&#252;ndet erachtet. Die Kl&#228;gerin k&#246;nne zwar in insgesamt 28 Schadensf&#228;llen dem Grunde nach Erstattung der den Gesch&#228;digten f&#252;r die Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen entstandenen Kosten verlangen. Der H&#246;he nach sei der ersatzf&#228;hige Schaden jedoch zu beschr&#228;nken, weil der in Ansatz gebrachte ersparte Eigenaufwand in h&#246;herem Umfang als mit dem von der Kl&#228;gerin ber&#252;cksichtigten Prozentsatz zu ber&#252;cksichtigen sei. Die Kl&#228;gerin habe in den vorbezeichneten F&#228;llen im Verlauf des Verfahrens auch wirksame, n&#228;mlich hinreichend bestimmbare Abtretungserkl&#228;rungen nachgereicht. In den verbliebenen restlichen 12 Schadensf&#228;llen sei die Klage demgegen&#252;ber mangels Aktivlegitimation der Kl&#228;gerin unbegr&#252;ndet, weil die Kl&#228;gerin insoweit wirksame Abtretungserkl&#228;rungen nicht vorgelegt habe.</p><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung sucht die Beklagte die vollumf&#228;ngliche Klageabweisung zu erreichen. Die Beklagte wendet sich gegen die Sch&#228;tzung der ersatzf&#228;higen Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste. Sie macht &#252;berdies geltend, dass der Vortrag der Kl&#228;gerin jede konkrete Angabe zu Fahrzeugtyp, Ausstattung etc. vermissen lasse, anhand deren eine Einstufung der vermieteten Fahrzeug m&#246;glich w&#228;re (Bl. 559 d. A.). Dar&#252;ber hinaus h&#228;tte das Landgericht aber auch keine pauschalen Zuschl&#228;ge f&#252;r unfallbedingte Sonderleistungen zusprechen d&#252;rfen (Bl. 562 d. A.). Nebenkosten f&#252;r Winterreifen seien ebenfalls nicht ersatzf&#228;hig; gleiches gelte hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Kosten f&#252;r Zustellung/Abholung und Zusatzfahrer. Soweit die Kl&#228;gerin erstmals in der Berufung mit den Anlagenkonvoluten K 25 und K 29 neue Abtretungsvereinbarungen vorgelegt habe, h&#228;tten die durch Schadensereignisse im Jahr 2008 Gesch&#228;digten bereits verj&#228;hrte Anspr&#252;che abgetreten; zu diesen F&#228;llen erhebt die Beklagte ausdr&#252;cklich die Einrede der Verj&#228;hrung (Bl. 659 f d. A.).</p><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil des Landgerichts K&#246;ln vom 22.12.2011&#8211; 29 O 242/10 - abzu&#228;ndern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,</p><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise,</p><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur&#252;ckzuverweisen.</p><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p><span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Berufung zur&#252;ckzuweisen,</p><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">und verteidigt das landgerichtliche Urteil, welches in dem angefochtenen Teil die Klage mit zutreffenden, den Angriffen der Berufung standhaltenden Erw&#228;gungen zugesprochen habe.</p><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgrundlage i. S. des &#167; 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gem&#228;&#223; &#167;&#167; 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2, 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 ZPO i. V. mit &#167; 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.</p><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#8211; zul&#228;ssige &#8211; Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg und f&#252;hrt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen &#196;nderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kl&#228;gerin steht nach der nunmehr ge&#228;nderten Rechtsprechung des Senats lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Betrages von</p><span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">3.022,64&#160; &#8364; (statt der erstinstanzlich zuerkannten Summe von 7.113,70 &#8364; ) aus den &#167;&#167; 7, 17 StVG i.&#160; V. m. &#167; 115 VVG sowie &#167;&#167; 249 ff BGB, &#167;&#167; 535 Abs. 2, 398 BGB samt entsprechend zu reduzierender Zinsen zu.</p><span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Im Einzelnen:</p><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p><span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Zul&#228;ssigkeit der Teilklage, mit der jeweils als solche abgegrenzte Teilbetr&#228;ge aus selbst&#228;ndigen Ersatzanspr&#252;chen zur Zahlung verlangt werden (vgl. Z&#246;ller/Greger, ZPO, 29. Auflage &#167; 253 Rdn. 15 m .w. Nachw.) in dem angefochtenen Urteil zutreffend bejaht.</p><span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist in s&#228;mtlichen 28 Schadensf&#228;llen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, aktivlegitimiert. Den unter dem Gesichtspunkt der Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen zun&#228;chst gegen&#252;ber der Wirksamkeit der erstinstanzlich mit dem Anlagenkonvolut K 23 vorgelegten Abtretungsvereinbarungen vorgebrachten Bedenken hat die Kl&#228;gerin abgeholfen.</p><span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Abtretung ist nur dann wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbst&#228;ndigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar wird, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (vgl. BGH, NJW 2011, 2713 &#8211; Rdn. 6 gem&#228;&#223; Juris &#8211;m. w. Nachw.). Entstehen bei einem Verkehrsunfall f&#252;r den Gesch&#228;digten mehrere Forderungen, so kann daher von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenm&#228;&#223;ig bestimmter Teil abgetreten werden. Um verschiedene Forderungen handelt es sich etwa dann, wenn neben dem Anspruch auf Ersatz des an dem besch&#228;digten Kraftfahrzeug entstanden Sachschadens ein Anspruch auf durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstandene Kosten geltend gemacht&#160; wird.&#160; Dem Bestimmheits- bzw. Bestimmbarkeitserfordernis ist in diesen F&#228;llen nur dann Gen&#252;ge getan, wenn erkennbar ist, auf welche konkrete Forderung sich die Abtretung in welcher H&#246;he bezieht. Ihrem blo&#223;en Wortlaut nach gen&#252;gten die in erster Instanz vorgelegten Abtretungsvereinbarungen dieser Anforderung nicht. Denn es wird damit der dem Zedenten bzw. der Zedentin aus dem n&#228;her bezeichneten Unfallereignis &#8222;zustehende Schadensersatzanspruch in H&#246;he der, aus dem im Hinblick auf dieses Unfallereignis abgeschlossenen Mietvertrag&#8230;resultierenden Mietzinsforderung&#8230;&#8220; abgetreten. Nach dieser Formulierung bleibt unklar, welche, dem gesch&#228;digten Zedenten aus dem Unfallereignis zustehende Forderung (Ersatz des an dem besch&#228;digten Fahrzeug entstandenen Sachschadens? Verdienstausfall?, Gutachterkosten? etc.) abgetreten sein soll; denn soweit auf die aus der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs resultierende Mietzinsforderung verwiesen wird, erfasst das nur die H&#246;he des Schadens bzw. eine Beschr&#228;nkung des Umfangs der Abtretung der H&#246;he nach. Dem erg&#228;nzenden Vorbringen der Kl&#228;gerin zufolge, dass im Zeitpunkt der Abtretungserkl&#228;rungen, die s&#228;mtlich in erheblichem zeitlichen Abstand zu den Unfallereignissen vorgenommen wurden, allein noch der aus dem jeweiligen, in der Abtretungserkl&#228;rung erw&#228;hnten Unfall resultierende Mietwagenschaden offen war und dass es den jeweiligen Beteiligten der Abtretungsvereinbarungen dabei ausschlie&#223;lich um die Abtretung des Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten gegangen sei, ist jedoch die hinreichende Bestimmbarkeit bereits der in erster Instanz vorgelegten Abtretungsvereinbarungen (Anlagenkonvolut K 23 &#8211; Bl. 480 ff d. A.) nicht mehr zu verneinen. Denn nach dem vorstehenden, von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Kl&#228;gerin bestand der aus dem jeweiligen Unfallereignis resultierende Schaden im ma&#223;geblichen Zeitpunkt der jeweiligen Abtretung alleine noch aus der Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten. Standen aus den Verkehrsunf&#228;llen aber nur noch die auf den Ersatz der Mietwagenkosten gerichteten Forderungen der Gesch&#228;digten offen und waren die Beteiligten der Abtretungsvereinbarung sich einig, dass die Abtretung sich auf eben diese Ersatzforderung erstrecke, war die jeweils abgetretene Forderung hinreichend bestimmt.</p><span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der vorstehenden W&#252;rdigung stehen auch AGB-rechtliche Gesichtspunkte nicht entgegen. Bei den jeweils gleichlautend vorformulierten Abtretungsvereinbarungen handelt es sich zwar um von der Kl&#228;gerin verwendete Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen. Diese unterliegen &#8211; soweit es um die hier in Erw&#228;gung zu ziehende Frage einer etwaigen Unklarheit/Intransparenz geht (&#167;&#167; 305 c Abs. 2, 307Abs. 1 Satz 2 BGB) -&#160; der sog. &#8222;objektiven Auslegung&#8220;, um ihren Sinn und eine sich daraus ggf. zu Lasten des Vertragspartners des Verwenders ergebende Intransparenz zu ermitteln. Danach sind AGB ausgehend von den Verst&#228;ndnism&#246;glichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verst&#228;ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw&#228;gung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Individuelle oder einzelfallbezogene Umst&#228;nde des Vertragsschlusses sind hierbei nicht zu ber&#252;cksichtigen (vgl. Palandt/Gr&#252;neberg, BGB, 72. Aufl., &#167; 305 c Rdn. 16 m. w. Nachw.). Abweichendes gilt jedoch dann, wenn die Parteien der Klausel &#252;bereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung beilegen. In einem solchen Fall ist die &#252;bereinstimmende abweichende Bedeutung ma&#223;geblich, wobei dann auch individuelle Umst&#228;nde des konkreten Vertragsschlusses zu ber&#252;cksichtigen sind (vgl. Palandt/Gr&#252;neberg, a.a.O. - m. w. Nachw.). So liegt der Fall hier, weil unstreitig in s&#228;mtlichen noch in Rede stehenden Abtretungsf&#228;llen der ihrem Wortlaut nach nicht hinreichend bestimmbaren abzutretenen Forderung von beiden Parteien der Abtretungsvereinbarung gleicherma&#223;en die Bedeutung gegeben wurde, dass sich die Abtretung gerade und nur auf die Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten erstreckt. Auch im &#220;brigen bestehen keine sich auf die Wirksamkeit der erstinstanzlich vorgelegten Abtretungen auswirkenden Unklarheiten. Die Abtretung ist ohne jegliche Einschr&#228;nkungen vorgenommen. Etwaige Unsicherheiten und Unklarheiten, ob und unter welchen Voraussetzungen daneben die Zedenten im Innenverh&#228;ltnis der Zessionarin gegen&#252;ber aus dem Mietvertrag in Anspruch genommen werden k&#246;nnen, bestehen nicht.</p><span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Auch unter dem Aspekt eines vermeintlichen Versto&#223;es gegen das RDG ergeben sich gegen&#252;ber der Wirksamkeit der Abtretungen und die hierauf gest&#252;tzte Aktivlegitimation der Kl&#228;gerin keine Bedenken. Die Einziehung der an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Gesch&#228;digten auf Erstattung von Mietwagenkosten stellt sich als gem&#228;&#223; &#167; 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grunds&#228;tzlich erlaubte Nebenleistung dar, wenn &#8211; wie im gegebenen Fall - allein die H&#246;he der Mietwagenkosten im Streit steht (vgl. BGH, ZIP 2012, 478 &#8211; Rdn. 8 und 9 gem&#228;&#223; Juris). Auch eine Einschr&#228;nkung dergestalt, dass sich die dem Mietwagenunternehmen erlaubte Nebenleistung etwa allein auf die au&#223;ergerichtliche Geltendmachung der abgetretenen Ersatzforderung beschr&#228;nkt, l&#228;sst sich &#167; 5 Abs. 1 Satz 1 RDG nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund darf die Kl&#228;gerin die wirksam an sie abgetretenen Forderungen der unfallgesch&#228;digten Mieter auf Ersatz der ihnen durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstehenden Kosten auch klageweise geltend machen und ist sie daher insgesamt aktivlegitimiert.</p><span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p><span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Was die Bemessung der von ihr ersetzt verlangten Mietwagensch&#228;den angeht, muss die Kl&#228;gerin sich allerdings weitergehende als die in dem landgerichtlichen Urteil vorgenommenen Einschr&#228;nkungen gefallen lassen.</p><span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p><span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ist von folgenden grunds&#228;tzlichen &#220;berlegungen auszugehen:</p><span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Zun&#228;chst kann die Kl&#228;gerin in s&#228;mtlichen F&#228;llen den orts&#252;blichen Normaltarif geltend machen. Diesen sch&#228;tzt der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gem&#228;&#223; &#167; 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem \"Automietpreisspiegel\" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden: Schwacke-Liste) und dem &#8222;Marktpreisspiegel Mietwagen&#8220; des Fraunhofer&#8211;Institutes f&#252;r Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) im ma&#223;gebenden Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (vgl. auch OLG Saarbr&#252;cken, NJW-RR 2010, 541 ff.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm, RuS 2011, 536 ff.; OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553 ff.; OLG K&#246;ln -11. Zivilsenat-, Schaden-Praxis 2010, 396 ff.).</p><span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p><span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Schadenssch&#228;tzung gem&#228;&#223; &#167; 287 ZPO ist die Art der Sch&#228;tzgrundlage f&#252;r die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadensh&#246;he darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erw&#228;gungen festgesetzt werden; ferner d&#252;rfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht au&#223;er Acht bleiben (vgl. BGH, NJW 2011, 1947 ff.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Aus&#252;bung des tatrichterlichen Ermessens nach &#167; 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadenssch&#228;tzung betont (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) und auch eine Sch&#228;tzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1251 ff.).</p><span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung, nach der der Normaltarif anhand des gewichteten Mittels der Schwacke-Liste bemessen wurde, ausdr&#252;cklich auf, da er es aufgrund der Preisentwicklung der Schwacke-Liste in den letzten Jahren nicht mehr f&#252;r sachgerecht h&#228;lt, diese als alleinige Sch&#228;tzgrundlage heranzuziehen. Die gegen die Schwacke-Liste vorgebrachten Einw&#228;nde sind den Parteien bekannt und waren bereits vielfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren auch vor dem Oberlandesgericht K&#246;ln (vgl. u.a. OLG K&#246;ln, Urteile vom 08.11.2011, 15 U 39/11 und 15 U 54/11, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11). Auf diese soll daher zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen nicht mehr eingegangen werden. Vielmehr nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zusammenfassenden Ausf&#252;hrungen der Urteile der Oberlandesgerichte K&#246;ln (11. Zivilsenat, Schaden-Praxis 2010, 396 ff.), Hamm (RuS 2011, 536 ff.), Karlsruhe (NZV 2011, 553 ff.) und Saarbr&#252;cken (NJW-RR 2010, 541 ff.).</p><span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Kern der gegen die Schwacke-Liste geltend gemachten Bedenken war und ist der Umstand, dass die Mietwagenkosten f&#252;r Selbstzahler bei der Schwacke-Liste durch &#220;bersendung von Frageb&#246;gen an die Mietwagenunternehmen ermittelt werden, wobei der Verwendungszweck offen gelegt wird. Dazu hat der Senat bisher die Auffassung vertreten, die Gefahr einer Ergebnismanipulation durch die Autovermieter, die an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen ein starkes wirtschaftliches Interesse haben, wirke sich jedenfalls nicht einem solchen Umfang aus, dass hierdurch das in der Schwacke-Liste abgebildete Preisgef&#252;ge seine Repr&#228;sentativit&#228;t bzw. Aussagekraft f&#252;r die tats&#228;chlichen Marktverh&#228;ltnisse einb&#252;&#223;t. Dies kann indessen in dieser Form keinen Bestand mehr haben, da sich nach Ansicht des Senates die Anzeichen mehren, dass von der M&#246;glichkeit der Angabe &#252;berh&#246;hter Normaltarife f&#252;r Selbstzahler tats&#228;chlich Gebrauch gemacht worden ist. Schon gegen&#252;ber den Ausgaben der Schwacke-Liste aus den Jahren 2003 und 2006 wurde geltend gemacht, dass sich Preisanstiege erg&#228;ben, die mit tats&#228;chlichen Ver&#228;nderungen am regionalen Mietwagenmarkt, etwa der allgemeinen Preissteigerung in Handel und Industrie in den Jahren 2003 bis 2006 nicht zu erkl&#228;ren seien (vgl. u.a. OLG Saarbr&#252;cken, NJW-RR 2010, 541 ff.). Dies hat sich in den letzten Jahren fortgesetzt. Ein Vergleich der Tarife der Schwacke-Liste aus den Jahren 2010 bis 2012 ergibt, dass diese in diesem Zeitraum durchschnittlich gestiegen sind. Demgegen&#252;ber sind in den gleichen Jahren die aus der Fraunhofer-Liste ersichtlichen Tarife durchschnittlich gesunken, was der Senat im Hinblick auf die allgemein zu beobachtende Marktpreisentwicklung sowie den Preiskampf der Mietwagenunternehmen untereinander nachvollziehbar erscheint. Dar&#252;ber hinaus ist festzustellen, dass auch die Ergebnisse von in den letzten Jahren in anderen Verfahren eingeholten Sachverst&#228;ndigengutachten daf&#252;r sprechen, dass die Tarife der Schwacke-Liste &#252;berh&#246;ht sein d&#252;rften, da die dort ermittelten Preise in der Regel erheblich unter den in der Schwacke-Liste angegebenen Werten lagen.</p><span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Preissteigerungen der Schwacke-Liste k&#246;nnen auch nicht damit erkl&#228;rt werden, dass ausweislich der Angaben in den Editorials (Seite 3) der Ausgaben 2010, 2011 und 2012 der Schwacke-Liste eine Umstellung dahingehend erfolgte, dass die Kosten f&#252;r die Kaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung (mit einem Selbstbehalt) in die Endpreise einbezogen wurden. Zum einen ergibt sich aus der Schwacke-Liste schon nicht nachvollziehbar, welche Art der Versicherung nunmehr im Grundpreis enthalten sein soll. Eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 &#8364; ist nach der &#8222;Lesehilfe&#8220; auf Seite 13 Schwacke-Liste der Jahre 2010 und 2009 auch schon vorher im Grundpreis enthalten gewesen. Eine Einbeziehung der Vollkaskoversicherung wirft jedenfalls hinsichtlich der Nebenkostentabelle die Frage auf, warum deren Preisangaben f&#252;r die Vollkaskoversicherung in den Listen f&#252;r die Jahre 2010 und 2011 nahezu gleich geblieben und im Jahr 2012 nur verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig gering gesunken sind, obwohl Nebenkosten f&#252;r eine Vollkaskoversicherung nach der Einpreisung nur noch f&#252;r eine Reduzierung des Selbstbehaltes anfallen k&#246;nnen. Auch f&#252;r die Absenkung des Selbstbehaltes bei einer Versicherung m&#246;glicherweise wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheinende Mehrkosten k&#246;nnen nicht erkl&#228;ren, warum bei der Einpreisung der vorher &#252;ber die Nebenkostentabelle ber&#252;cksichtigten Kosten f&#252;r eine Versicherung in den Grundpreis nunmehr nur f&#252;r die Senkung des Selbstbehaltes Kosten in gleicher H&#246;he anfallen sollen, obwohl ausweislich der &#8222;Lesehilfe&#8220; auf Seite 13 der Schwacke-Liste der Jahre 2010 und 2009 die mit der Nebenkostentabelle berechnete Vollkaskoversicherung &#252;blicherweise bereits einen Selbstbehalt von 500,00 &#8364; beinhaltet.</p><span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass die in der Schwacke-Liste angegebenen 3-Tages- und Wochenpreise durchschnittlich kaum eine nennenswerte Einsparung gegen&#252;ber dem darunter liegenden Mietzeitintervall ergeben<strong>,</strong> obwohl eine l&#228;ngere Mietdauer auch den von den Mietwagenunternehmen vorgebrachten Mehraufwand f&#252;r eine &#8222;pl&#246;tzliche&#8220; Anmietung von ungewisser Dauer relativiert. Hingegen lassen sich der Fraunhofer-Liste nachvollziehbare Preissenkungen durch l&#228;ngere Anmietdauer entnehmen.</p><span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Unstimmigkeiten veranlassen den Senat, f&#252;r eine Sch&#228;tzung der Mietwagenkosten nunmehr nicht nur die Schwacke-Liste herzuziehen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch die gegen&#252;ber der Fraunhofer-Liste geltend machten Einwendungen nachvollziehbar sind. Auch insoweit soll nicht erneut auf die in der Rechtsprechung und Literatur bekannten und bereits vielfach in anderen Verfahren des Senates (vgl. u.a. OLG K&#246;ln, Urteile vom 08.11.2011, 15 U 39/11 und 15 U 54/11, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11) diskutierten Bedenken eingegangen werden. Jedenfalls aber ist zu ber&#252;cksichtigen, dass die vom Fraunhofer-Institut ermittelten Werte - insbesondere auf Grund der starken Ber&#252;cksichtigung von nicht allgemein zug&#228;nglichen Internetangeboten - nicht unbedingt den Preisdurchschnitt abbilden, sondern tendenziell eher g&#252;nstig sind. Die Ergebnisse der Sachverst&#228;ndigengutachten aus anderen Verfahren bilden vor diesem Hintergrund keine Basis, f&#252;r die Sch&#228;tzung der Mietwagenkosten nunmehr allein die Fraunhofer-Liste heranzuziehen, da diese die Mietwagenpreise nur einzelfallbezogen &#246;rtlich und zeitlich eingeschr&#228;nkt widerspiegeln.</p><span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p><span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat eine Sch&#228;tzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden M&#228;ngel auszugleichen und so zu einem verl&#228;sslichen, den tats&#228;chlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen.</p><span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens bestehen in mehrerlei Hinsicht Bedenken. Aus anderen Verfahren ist dem Senat bekannt, dass auch f&#252;r einen Sachverst&#228;ndigen eine nachtr&#228;gliche Feststellung von Mietpreisen f&#252;r zur&#252;ckliegende Anmietzeitr&#228;ume schwierig, wenn nicht sogar unm&#246;glich ist. Entweder m&#252;sste der Zweck der Abfrage offen gelegt werden, womit eine solche r&#252;ckw&#228;rtsbezogene Ermittlung eines &#246;rtlichen Mietpreisniveaus den gleichen Einw&#228;nden wie die Methodik der Schwacke-Liste unterl&#228;ge (vgl. auch OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.). Oder der Gutachter m&#252;sste &#8211; wie von der Kl&#228;gerin vorgeschlagen - sein Gutachten anhand der aktuellen Preise unter Einbeziehung eines der Marktpreisentwicklung entsprechenden Abschlages ermitteln. Insoweit d&#252;rfte allerdings gerade die Ermittlung des Letzteren erhebliche Schwierigkeiten bereiten und zudem Anlass zu neuen Diskussionen geben. Au&#223;erdem w&#228;re eine Sch&#228;tzung auf der Basis von Sachverst&#228;ndigengutachten neben der aufgezeigten Schwierigkeiten auch mit erheblichen Kosten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Mietkostenforderung in der Regel au&#223;er Verh&#228;ltnis stehen d&#252;rften, ohne dass zu erwarten w&#228;re, dass die einem Sachverst&#228;ndigen zur Verf&#252;gung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden der genannten Listen grunds&#228;tzlich &#252;berlegen sind und daher zu genaueren Ergebnissen f&#252;hren k&#246;nnten (vgl. OLG K&#246;ln, Schaden und Praxis 2010, 396 ff.). Dar&#252;ber hinaus erscheint dem Senat die stets einzelfallbezogene Sch&#228;tzung auf der Grundlage von Sachverst&#228;ndigengutachten auch deshalb nicht sinnvoll, da auf diesem Wege eine &#8211; auch f&#252;r die Zukunft taugliche - zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten praktisch handhabbare und f&#252;r beide Parteien interessengerechte Form der Sch&#228;tzung f&#252;r die in der Praxis vielfach vorkommenden Schadensf&#228;lle mit Mietwagenkostenerstattung nicht zu finden ist.</p><span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso erachtet es der Senat nicht f&#252;r sachgerecht, den im Einzelfall erstattungsf&#228;higen Mietzins durch pauschale Auf- und Abschl&#228;ge auf einen der beiden Mietpreiserhebungen zu ermitteln. Zun&#228;chst l&#228;sst sich ein f&#252;r alle Postleitzahlengebiete gleicherma&#223;en passender Aufschlag nur schwer ermitteln. Zudem w&#252;rde eine solche pauschalierte Berechnung die Bedenken, die gegen die als Grundlage f&#252;r die Pauschalierung herangezogene Mietpreis&#252;bersicht vorgetragen werden, nicht hinreichend relativieren (vgl. auch OLG Saarbr&#252;cken, NJW-RR 2010, 541 ff.). Ferner h&#228;tte diese L&#246;sung den Nachteil, dass die H&#246;he des Aufschlages einer st&#228;ndigen &#220;berpr&#252;fung anhand der sich aus den sonstigen Erhebungen ergebenden Preisentwicklungen unterl&#228;ge und daher ebenfalls kaum eine f&#252;r die Parteien verl&#228;ssliche Grundlage zur Abwicklung zuk&#252;nftiger Schadensf&#228;lle darstellt.</p><span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p><span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die - teilweise berechtigten - Einwendungen und Vorbehalte sowohl gegen die Schwacke- als auch gegen die Fraunhofer-Liste f&#252;hren nicht dazu, dass diese bei einer nach &#167;&#160;287 ZPO vorzunehmenden Sch&#228;tzung der Mietwagenkosten &#252;berhaupt nicht als Anhaltspunkt herangezogen werden k&#246;nnen.</p><span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bundesgerichtshof sieht es in Kenntnis der gegen beide Erhebungen vorgebrachten Bedenken nach wie vor nicht als rechtsfehlerhaft an, diese zur Bestimmung der Normaltarife heranzuziehen. Insbesondere gen&#252;ge allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen f&#252;hren k&#246;nnten, nicht, um grunds&#228;tzliche Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Sch&#228;tzgrundlage zu begr&#252;nden (vgl. BGH, NJW 2011, 1947 ff.).</p><span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadenssch&#228;tzung Verwendung finden k&#246;nnen, bedarf nur der Kl&#228;rung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte M&#228;ngel der Sch&#228;tzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1109 ff.). Dies ist hier auch unter Ber&#252;cksichtigung der von der Beklagten vorgelegten, im Vergleich zu den sich aus der Schwacke-Liste ergebenden g&#252;nstigeren Anmietm&#246;glichkeiten nicht der Fall. Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadenssch&#228;tzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen w&#228;re als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11). Gerade dies l&#228;sst sich den von der Beklagten herangezogenen Internet-Angeboten aber nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, weil sich das von der Beklagten vorgelegte Angebot nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell bezieht, sondern lediglich ein Beispiel f&#252;r eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten wird (vgl. OLG Stuttgart aaO.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.), lassen sich dem Angebot der Beklagten nicht die Kosten entnehmen, die sich f&#252;r die von der Gesch&#228;digten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen wie Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung oder geringere Selbstbeteiligung im Schadensfall ergeben. Da diese Kosten sehr variabel sein k&#246;nnen, kommt es f&#252;r die Frage, ob diese Angebote tats&#228;chlich g&#252;nstiger sind als die Schwacke-Liste (Normaltarif, ggfs. mit Unfallersatztarif-Aufschlag, zuz&#252;glich gelisteter Nebenkostenpauschalen) auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den von der Beklagten angegeben &#8222;Grundtarif&#8220; (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).</p><span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p><span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit bei der Sch&#228;tzung der Mietwagenkosten anhand der Schwacke- und Fraunhofer-Liste bei der Auswahl der Vergleichswerte im Einzelfall unterschiedliche Kriterien zu Grunde gelegt werden k&#246;nnen, wird hinsichtlich der unterschiedlichen Auffassungen auf die ausf&#252;hrliche Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29.02.2012 (NJW-RR 2012, 802 ff.) Bezug genommen. Der Senat hat die konkrete Berechnung anhand der folgenden Parameter vorgenommen:</p><span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berechnung erfolgt unter Anwendung der f&#252;r den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitn&#228;chsten Tabelle, die nunmehr auch j&#228;hrlich herausgegeben werden, da es f&#252;r die ort&#252;blichen Mietkosten auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Mietpreise ankommt. Ma&#223;geblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters (vgl. BGH, Vers 2010, 683 ff.). Auszugehen ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel. Da die Fraunhofer-Tabelle &#8211; anders als die Schwacke-Liste &#8211; keinen Modus (d. h. den am h&#228;ufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte), sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig ma&#223;gebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Zudem spricht f&#252;r ein Ankn&#252;pfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollst&#228;ndig &#252;bereinstimmen, die dann unabh&#228;ngig von der H&#246;he der anderen Werte den Modus bilden (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.).</p><span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte (die jeweils schon inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen sind &#8211; z.B. Editorial Schwacke 2012 Seite 12 bzw. Fraunhofer-Liste 2012 Seite 15) sind bei der Bemessung des Vergleichswertes aus der Schwacke-Liste jedenfalls betreffend die Jahre bis einschlie&#223;lich Ausgabe 2010 der Schwacke-Liste die dort in einer gesonderten Tabelle aufgef&#252;hrten (Neben-) Kosten f&#252;r eine Vollkaskoversicherung hinzuzusetzen (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff; OLG Hamm, RuS 2011, 536 ff.). Die Fraunhofer-Tarife enthalten ausweislich der Erl&#228;uterungen zu dem entsprechenden Marktpreisspiegel (vgl. z. B. f&#252;r das Jahr 2009 auf Seite 18) bereits eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zwischen 750 und 950&#160;&#8364;. Demgegen&#252;ber erfassen die Schwacke-Tarife erst seit der Ausgabe 2011 eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von &#252;blicherweise 500,00 &#8364;, eventuell bei kleineren Vermietern bzw. Fahrzeugen ab einer h&#246;heren Klasse auch in H&#246;he von rund 1.000 &#8364;. Soweit im Rahmen der Normalpreisermittlung bei den Schwacke-Tabellen bis 2010 noch die Nebenkosten f&#252;r eine Vollkaskoversicherung mit hinzugesetzt werden, stehen die Differenzen betreffend die Selbstbeteiligung einer prinzipiellen Vergleichbarkeit der Werte der Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste nicht entgegen (vgl. auch OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm, RuS 2011, 536 ff.). Soweit im konkreten Schadensfall eine Selbstbeteiligung unterhalb von 500&#160;&#8364; vereinbart worden ist, sind daf&#252;r etwa anfallende weitere Mehrkosten in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten und deshalb - wie auch sonstige andere Nebenleistungen &#8211; au&#223;erhalb der zu ermittelnden arithmetischen Mittelwerte &#252;ber die weiteren, unten noch n&#228;her dargelegten Nebenkosten in die Berechnung aufzunehmen.</p><span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Berechnung ist ferner grunds&#228;tzlich &#8211; unabh&#228;ngig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer &#8211; die jeweils tats&#228;chlich erreichte Gesamtmietdauer ma&#223;gebend. Dieser wird der davon umfasste gr&#246;&#223;te Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tats&#228;chlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG K&#246;ln, Schaden-Praxis 2010, 396 ff.) Diese Berechnungsmethode, die sich im Rahmen des durch &#167; 287 ZPO einger&#228;umten Sch&#228;tzungsermessens bewegt (vgl. BGH, NJW 2009, 58 ff.), erscheint dem Senat vorzugsw&#252;rdig, weil aus anderen Verfahren bekannt ist, dass bei fr&#252;herer R&#252;ckgabe des Mietfahrzeugs oder nachtr&#228;glicher Verl&#228;ngerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen, der sich bei l&#228;ngerer Mietdauer anteilig geringere Kostenaufwand f&#252;r die Abwicklung des Vertrages also nicht erh&#246;ht. Daf&#252;r spricht auch die von der Kl&#228;gerin verwandte &#8211; und von der Beklagten nicht beanstandete &#8211; Abrechnungspraxis, wonach in keinem der Mietvertr&#228;ge nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife, sondern lediglich ein Gesamtpreis f&#252;r die ganze Mietdauer angegeben ist (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.).</p><span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den besch&#228;digten Unfallwagen abzustellen. Soweit das OLG Celle (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.) die Fahrzeugklasse des besch&#228;digten Fahrzeugs heranzieht, um dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag von 5 % zu ber&#252;cksichtigen, l&#228;sst sich diese Methode nach Ansicht des Senates nicht damit in Einklag bringen, dass f&#252;r die Schadensbemessung die tats&#228;chlich angefallenen Mietwagenkosten ma&#223;geblich sind.</p><span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Den bei Anmietung eines dem besch&#228;digten Fahrzeug klassengleichen Ersatzfahrzeuges nach Ermittlung des Normaltarifes vorzunehmenden Abzug f&#252;r ersparte Eigenaufwendungen, die mit bis zu 10 % der Mietwagenkosten angesetzt werden k&#246;nnen (vgl. BGH, NJW 2010, 1445 ff.), bemisst der Senat in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung mit 4 % der Mietwagenkosten (vgl. OLG K&#246;ln, Urteil vom 29.08.2006, 15 U 38/06). Dies erscheint im Hinblick darauf ausreichend, dass in der Regel nur die geringere Abnutzung anzusetzen ist, weil sich der &#252;berwiegende Teil der Kosten &#8211; wie Steuer und Versicherung u.&#196;. &#8211; durch die Reparaturzeit nicht verringert.</p><span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat beabsichtigt, an der nunmehr gew&#228;hlten Form der Sch&#228;tzung festzuhalten, es sei denn, die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs oder sonstige Umst&#228;nde g&#228;ben erneut Anlass zu einer kritischen &#220;berpr&#252;fung der herangezogenen Sch&#228;tzgrundlagen.</p><span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">e)</p><span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Gesondert in Rechnung gestellte weiteren Leistungen - wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anh&#228;ngerkupplung, und Navigationsger&#228;t - sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenst&#228;ndlichen Mietverh&#228;ltnisse tats&#228;chlich angefallen und erstattungsf&#228;hig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind.</p><span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Schadenssch&#228;tzung legt der Senat hier &#8211; in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste &#8211; allein die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tats&#228;chlichen Kosten f&#252;r die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese ma&#223;geblich. Der abweichenden Ansicht des OLG Celle, wonach der f&#252;r die Sch&#228;tzung ma&#223;gebliche Normalpreis einheitlich nach den als Sch&#228;tzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden m&#252;sse, und es insoweit lediglich auf den Endpreis und nicht auf eine Betrachtung einzelner Rechnungsposten ankomme, steht entgegen, dass es f&#252;r die Sch&#228;tzung des Normaltarifes nicht auf die Kosten f&#252;r lediglich im Einzelfall aufgrund besonderer Bed&#252;rfnisse in Anspruch genommener Leistung ankommt. Vielmehr stellen letztere gesondert in Rechnung zu stellende Leistungen dar, bei denen die Kosten zudem differieren k&#246;nnen.</p><span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der grunds&#228;tzlichen Erstattungsf&#228;higkeit der einzelnen Nebenkostenpositionen gilt Folgendes:</p><span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Gesondert in Rechnung gestellte Kosten f&#252;r Winterreifen sind bis zur H&#246;he der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsf&#228;hig. Soweit der Senat die Erstattungsf&#228;higkeit dieser Nebenkosten zuletzt mit der Begr&#252;ndung abgelehnt hat, dass die Autovermieter verpflichtet seien, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu &#252;berlassen (vgl. u.a. Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11, und Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11), h&#228;lt er daran nicht fest. Vielmehr schlie&#223;t er sich der &#252;berzeugenden &#8211; und vom Bundegerichtshof gebilligten (vgl. BGH, NJW 2013, 1870 ff.) - Argumentation des OLG Stuttgart an, dass der zus&#228;tzliche Kostenaufwand f&#252;r die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i.S.v. &#167; 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel &#8211; wie sich aus einer Erhebung der Stiftung Warentest, Ausgabe vom 10.12.2010, und aus der Schwacke-Liste f&#252;r die Nebenkosten ergibt &#8211; nur gegen Zahlung eines Zuschlags f&#252;r dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch f&#252;r eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Verg&#252;tung zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, abrufbar in Juris).</p><span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Voraussetzung f&#252;r die Erstattungsf&#228;higkeit der Winterreifen ist dabei aber stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsm&#246;glichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen F&#228;llen, in denen w&#228;hrend der Mietdauer ernstlich mit der M&#246;glichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit R&#252;cksicht auf &#167; 2 Abs. 3a StVO eine Winterausr&#252;stung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung f&#252;r fremdes Eigentum &#252;bernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung f&#252;r den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausger&#252;stet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.).</p><span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Auch geltend gemachte Kasko-Haftpflichtkosten sind grds. ersatzf&#228;hig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste eingepreist sind. Vor dem Hintergrund der obigen Ausf&#252;hrungen unter lit. d) k&#246;nnen jedenfalls Nebenkosten f&#252;r eine Reduzierung des Selbstbehaltes unter 500,00 &#8364; anfallen.</p><span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten f&#252;r einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grunds&#228;tzlich unabh&#228;ngig davon, ob das Fahrzeug des Gesch&#228;digten in gleicher Weise versichert war, wenn der Gesch&#228;digte w&#228;hrend der Mietzeit einem erh&#246;hten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, NJW 2006, 360 <em>ff.;</em> NJW 2005, 1041 ff.). Dies ist nach in fr&#252;heren Entscheidungen des Senates vertretener Auffassung nicht nur anzunehmen, wenn das besch&#228;digte Fahrzeug schon &#228;lter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich h&#246;herwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es l&#228;gen - hier nicht ersichtliche - au&#223;ergew&#246;hnliche Umst&#228;nde vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grunds&#228;tzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (Urteile des Senates vom 18.03.2008, 15 U 145/07, und vom 10.07.2012, 15 U 204/11).</p><span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Gesonderte Kosten f&#252;r Navigationsger&#228;te und Anh&#228;ngerkupplung sind ersatzf&#228;hig, soweit die unfallbesch&#228;digten Fahrzeuge ebenfalls entsprechend ausgestattet sind.</p><span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Zustellkosten sind ersatzf&#228;hig, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Gesch&#228;digte auf das Bringen und Holen der Fahrzeuge angewiesen war.</p><span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Gesonderte Kosten f&#252;r einen Zusatzfahrer hat der Sch&#228;diger grds. zu erstatten. Dabei kommt es zum einen nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tats&#228;chlich nutzten. Ma&#223;geblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge f&#252;r die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs er&#246;ffnet, welches mit den Kosten f&#252;r den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt auch, ob der Gesch&#228;digte auf den Zusatzfahrer angewiesen war.</p><span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenpauschale f&#252;r eine Anmietung au&#223;erhalb der Gesch&#228;ftszeiten ist erstattungsf&#228;hig, sofern die Anmietung des Ersatzfahrzeuges &#8211; in Anlehnung an die vom Gesetzgeber in &#167; 758a Abs. 4 ZPO vorgenommene Wertung &#8211; im Zeitraum zwischen 21 und 6 Uhr oder sonn- bzw. feiertags erfolgt ist, und die Gesch&#228;ftsr&#228;ume der Autovermietung zu diesem Zeitpunkt tats&#228;chlich nicht ge&#246;ffnet waren.</p><span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">In der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste nicht enthaltene Zusatzleistungen (wie z.B. Ausstattung des Mietwagens mit Freisprechanlage oder Automatikgetriebe) sind nicht erstattungsf&#228;hig.</p><span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p><span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Anwendung der aufgezeigten Ma&#223;st&#228;be ergibt sich bei den hier zu beurteilenden Schadensf&#228;llen das Folgende:</p><span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von den Rechnungen und Berechnungen der Kl&#228;gerin und den von der Beklagten jeweils geleisteten Zahlungen wurden die einzelnen Schadensf&#228;lle anhand einer auch die dritte Stelle hinter dem Komma ber&#252;cksichtigenden excel-Tabelle (woraus sich teilweise geringe Summenverschiebungen ergeben) abgerechnet. Diese Abrechnungen legen jeweils die von der Kl&#228;gerin in Ansatz gebrachten Betr&#228;ge zu Grunde, sofern diese geringer sind als die nach den vorangestellten grunds&#228;tzlichen Erw&#228;gungen ma&#223;geblichen S&#228;tze.&#160;</p><span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der f&#252;r die Ermittlung der Normalmietpreise vorgenommenen Zuordnung in die ma&#223;geblichen Fahrzeugklassen sind die in dem Schriftsatz der Kl&#228;gerin vom 16.10.2012 zu den noch streitgegenst&#228;ndlichen Schadensf&#228;llen vorgetragenen Mietwagenklassen zu Grunde gelegt. Damit hat die Kl&#228;gerin dem Berufungsangriff der Beklagten abgeholfen, dass die jeweils gemieteten Ersatzfahrzeuge mangels hinreichender Konkretisierung nicht einer f&#252;r die Schadensbemessung erforderlichen Klassifizierung bzw. Eingruppierung zug&#228;nglich seien (vgl. Bl. 559&#160; d. A.). Die Kl&#228;gerin hat daraufhin in dem vorbezeichneten Schriftsatz (Bl. 606 ff d. A.) im Einzelnen spezifiziert, welche Fahrzeuge den Gesch&#228;digten in den noch streitgegenst&#228;ndlichen Schadensf&#228;llen vermietet worden und welchen &#8222;Mietwagenklassen&#8220; diese Fahrzeuge zuzuordnen seien. Die Beklagte hat den solcherma&#223;en konkretisierten Sachverhalt nicht in Abrede gestellt mit der Folge, dass die daraus ersichtlichen Klassifizierungen der Mietwagen als Parameter der Sch&#228;tzung des Mietwagenschadens (&#167; 287 ZPO) zu Grunde gelegt werden.</p><span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Abzug unter dem Aspekt des ersparten Eigenaufwands ist au&#223;er in den Schadensf&#228;llen 25 (F), 28 (C GmbH) und&#160; 30 (K GmbH), in denen jeweils ein gegen&#252;ber dem besch&#228;digten Unfallfahrzeug &#8222;klassentieferes&#8220; Ersatzfahrzeug angemietet wurde, durchweg vorzunehmen, weil die Mietfahrzeuge jeweils (zumindest) der Klasse des besch&#228;digten Fahrzeugs entsprachen. In den Schadensf&#228;llen 15 (L4) und 22 (S) wurde die Ersparnis mit 5 % des Normalmietpreises in Ansatz gebracht, weil die Kl&#228;gerin in den genannten F&#228;llen eben diesen &#8211; h&#246;heren &#8211; Prozentsatz zu Grunde gelegt hat.</p><span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die in den noch streitgegenst&#228;ndlichen Schadensf&#228;llen vereinbarten Kaskoversicherungen f&#252;r die Mietfahrzeuge werden durchweg gem&#228;&#223; den in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werten (&#8222;arith. Mittel&#8220;) den im &#220;brigem gem&#228;&#223; Schwacke in Ansatz gebrachten Tagespreisen hinzugerechnet [vgl. die obigen Ausf&#252;hrungen unter Abschnitt B, II. Ziff. 1 lit d)], und zwar selbst dann, wenn die von der Kl&#228;gerin in den Rechnungen gegen&#252;ber den gesch&#228;digten Mietern und/oder in der Klage tats&#228;chlich f&#252;r Kaskoversicherungen in Ansatz gebrachten Betr&#228;ge niedriger waren. Im Rahmen der Sch&#228;tzung der angemessenen Normalmietpreise ist insoweit eine generalisierende Betrachtung zu Grunde zu legen.</p><span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Der von der Kl&#228;gerin in Ansatz gebrachte 20-prozentige Aufschlag auf die &#8222;Normalmietpreise&#8220; ist in keinem der betroffenen Schadensf&#228;lle [ 3 (I), 7 (L), 9 (A), 12 (T), 21 (G), 22 (S), 24 (T2), 33 (L2), 34 (M), 35 (N) und 36 (X)] berechtigt. Den Erl&#228;uterungen in der Klageschrift zufolge bringt die Kl&#228;gerin den vorstehenden pauschalen Aufschlag in den F&#228;llen in Ansatz, in denen die Anmietung innerhalb von drei Tagen nach dem Verkehrsunfall erfolgte (Bl. 13 d. A.). Auch unter dieser dargelegten Voraussetzung ist die Berechtigung der den Normalmietpreisen jeweils hinzugerechneten pauschalen Aufschl&#228;ge jedoch nicht ersichtlich. Im Ausgangspunkt dieser Beurteilung trifft es allerdings zu, dass die Pr&#252;fung der Zul&#228;ssigkeit eines Aufschlags auf den Normaltarif bzw. die Rechtfertigung eines &#8222;Unfallersatztarifs&#8220; nicht die Darlegung der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des konkreten Mietwagenunternehmens im Einzelfall erfordert. Die Pr&#252;fung kann sich vielmehr darauf beschr&#228;nken, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines &#8222;Unfallersatzfahrzeugs&#8220; regelm&#228;&#223;ig anfallende Mehrleistungen beim KfZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (vgl. BGH, NJW 2008, 2910; vgl. OLG K&#246;ln, Urteil vom 13.10.2009 &#8211; 15 U 49/09). Das setzt indessen voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der &#8222;Unfallersatzanmietung&#8220; geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht. Eben das ist hier jedoch auch in den Schadensf&#228;llen nicht ersichtlich, in denen die Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge innerhalb von drei Tagen&#160; nach&#160; dem Schadensereignis erfolgte. Denn allein der Umstand, dass ein Unfallersatzfahrzeug kurzfristig nach dem Verkehrsunfall, sogar noch am Schadenstag von den Zedenten angemietet wurde, l&#228;sst nicht darauf schlie&#223;en, dass ihnen die Anmietung von Ersatzfahrzeugen f&#252;r ihre unfallbesch&#228;digten Fahrzeuge zum &#8222;Normaltarif&#8220; nicht zu zumutbaren Bedingungen zug&#228;nglich war. Angesichts des Umstandes, dass Mietwagenunternehmen bis in die Abendstunden und auch an Wochenenden f&#252;r die Anmietung eines Fahrzeugs telefonisch erreichbar sind, l&#228;sst sich nicht erkennen, dass die Anmietung in einer durch die Besonderheiten der Unfallsituation gepr&#228;gten Eilbed&#252;rftigkeit und Notlage erfolgte. Allein der Umstand,&#160; dass sich aus der im Zeitpunkt der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge bestehenden Unsicherheit &#252;ber das Datum des von der Reparaturzeit der unfallgesch&#228;digten Fahrzeuge oder der Dauer der Ersatzbeschaffung abh&#228;ngigen R&#252;ckgabetermins und damit der Ungewissheit der tats&#228;chlichen Mietzeit ein zus&#228;tzlicher Dispositionsaufwand ergeben kann, tr&#228;gt keine, die Zuerkennung eines pauschalen Zuschlags auf die &#8222;Grund&#8220;- bzw. Normalmietpreis rechtfertigende Wertung. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Kl&#228;gerin diesen Unw&#228;gbarkeiten, die ihr im Fall der vorzeitigen R&#252;ckgabe eines Unfallersatzfahrzeugs die M&#246;glichkeit einer fr&#252;heren anderweitigen Verwertung er&#246;ffnen, nicht bereits durch die jeweilige Kalkulation und Staffelung ihrer Normalmietpreise Rechnung tragen kann und Rechnung tr&#228;gt, sind weder nach dem Vortrag der Kl&#228;gerin noch nach dem Sachverhalt im &#220;brigen zu erkennen.</p><span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerin Kosten f&#252;r Zusatzfahrer berechnet hat (Schadensf&#228;lle 3, 16, 23, 24 und 36), wurden diese ber&#252;cksichtigt; die von der Kl&#228;gerin hierzu vorgelegten Rechnungen (vgl. 402 ff d. A.), in denen den jeweils Gesch&#228;digten Kosten f&#252;r zus&#228;tzliche Fahrer berechnet sind, indizieren, dass die Nutzung der Mietfahrzeuge durch weitere Fahrer vereinbart worden war.</p><span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Was die f&#252;r Winterreifen berechneten Kosten angeht, so weisen die jeweiligen Anmietzeiten in den betroffenen F&#228;llen darauf hin, dass mit jahreszeitlich bedingter Stra&#223;engl&#228;tte zu rechnen, die Ausr&#252;stung der Mietfahrzeuge mit Winterreifen daher berechtigt war.</p><span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Die im Schadensfall 3 (I) in Ansatz gebrachten Kosten f&#252;r die Ausr&#252;stung des Mietfahrzeugs mit einer Anh&#228;ngerkupplung sind allerdings nicht ersatzf&#228;hig, weil weder aus dem Vortrag der Kl&#228;gerin noch aus dem Sachverhalt im &#220;brigen hervorgeht, dass das besch&#228;digte Fahrzeug entsprechend ausgestattet war.</p><span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p><span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Danach ermittelt sich die nachstehende, der Kl&#228;gerin aus der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge noch zustehende Schadensersatzforderung:</p><span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8222;Es folgenden die Berechnungen der einzelnen Schadensf&#228;lle&#8220;</p><span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (nur in Originaldabei ersichtlich)</p><span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den vorstehenden Ergebnissen ermittelt sich eine Gesamtsumme von&#160; 3.022,64:</p><span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 2:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 147,15 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 3:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 569,52 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 4:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 43,18 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 5:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 54,08 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 7:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 0 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 9:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 0 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 10:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 114,98 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 11:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 62,02 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 12:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 0 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 15:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 0 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 18:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 86,14 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 20:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 42,59 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 21:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 87,73 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 22:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 689,89 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 23:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 22,11 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 24:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 63,81 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 25:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 46,61 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 26:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 32,10 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 28:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 3,10 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 29:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 28,76 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 30:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 46,11 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 32:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 142,98 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 33:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 31,37 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 34:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 37,99 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 35:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 118,11 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 36:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 202,99 &#8364;</p><span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 37:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 158,32 &#8364;.</p><span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich in den Schadensf&#228;llen 7, 9, 12 und 15&#160; &#8222;&#220;berzahlungen&#8220; ergaben, weil die von der Beklagten vorprozessual geleisteten Zahlungen h&#246;her waren, als die der Kl&#228;gerin jeweils zustehenden Anspr&#252;che auf Ersatz der Mietwagenkosten, kommt eine Verrechnung der zu viel gezahlten Betr&#228;ge nicht in Betracht. Denn angesichts des Umstandes, dass die Kl&#228;gerin lediglich einen Teil des ersatzf&#228;higen Mietwagenschadens einklagt, ist offen, ob die &#252;berzahlten Betr&#228;ge auf die hier eingeklagten Forderungsanteile oder aber die nicht eingeklagten Teile angerechnet werden sollen.</p><span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p><span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrer gegen&#252;ber den F&#228;llen, in denen die Schadensereignisse im Jahr 2008 stattfanden [Schadensf&#228;lle 12 (T) und 26 (L3)], erhobenen Verj&#228;hrungseinrede setzt die Beklagte sich nicht durch. Denn&#160; auch insoweit gilt die Hemmungswirkung der im Jahr 2011 erhobenen Klage (&#167; 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), weil die Kl&#228;gerin aus den oben unter Abschnitt B. II. dargestellten Gr&#252;nden bereits zu diesem Zeitpunkt die zur klageweisen Geltendmachung der Forderung Berechtigte war.</p><span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">V.</p><span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Zinsen sind wie aus dem Tenor ersichtlich gem&#228;&#223; &#167;&#167; 286,288 BGB erstattungsf&#228;hig.</p><span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">VI.</p><span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils und Zur&#252;ckverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht entsprechend dem Hilfsantrag der mit ihrem Haupt-Berufungsbegehren nicht vollumf&#228;nglich erfolgreichen Beklagten kommt nicht in Betracht. Weder liegt ein die Aufhebung und Zur&#252;ckverweisung rechtfertigender Verfahrensfehler i. S. des &#167; 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor noch ist im &#220;brigen eine die Aufhebung und Zur&#252;ckverweisung nach Ma&#223;gabe von &#167; 538 Abs. 2 ZPO veranlassende prozessuale Situation gegeben.</p><span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">VII.</p><span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenfolge ergibt sich aus &#167; 92 Abs. 1 ZPO.</p><span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">VIII.</p><span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf den &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. mit &#167; 26 Nr. 8 EGZPO.</p><span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">IX.</p><span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat sah schlie&#223;lich keinen Anlass f&#252;r die Zulassung der Revision (&#167; 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grunds&#228;tzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidungsrelevant sind vorliegend ausschlie&#223;lich in ihren Auswirkungen auf den entschiedenen Einzelfall beschr&#228;nkte Subsumtionen; kontrovers diskutierte oder in h&#246;chstrichterlicher Rechtsprechung noch ungekl&#228;rte Rechtsfragen sind nicht betroffen. Die nunmehr vorgenommene Sch&#228;tzung der ersatzf&#228;higen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste ergebenden Mietpreise ist &#8211; wie oben dargelegt &#8211; bereits in h&#246;chstrichterlicher Rechtsprechung grunds&#228;tzlich gebilligt. Die Entscheidung im &#220;brigen beruht auf der Anwendung dieser Grunds&#228;tze in den jeweiligen Einzelf&#228;llen.</p><span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Wert der Berufung:&#160;&#160; 7.113,70&#160; &#8364;.</p>\n      "
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