List view for cases

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    "file_number": "20 B 476/13",
    "date": "2013-07-19",
    "created_date": "2019-02-13T13:08:38Z",
    "updated_date": "2019-03-12T20:14:04Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2013:0719.20B476.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der angegriffene Beschluss wird ge&#228;ndert.</p><p>Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG M&#252;nster 7 K 1652/13) gegen die Ordnungsverf&#252;gung des Antragsgegners vom 27.&#160;M&#228;rz 2013 wird hinsichtlich der Nr. I der Ordnungsverf&#252;gung wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. II der Ordnungsverf&#252;gung angeordnet.</p><p>Der Antragsgegner tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens beider Rechtsz&#252;ge.</p><p>Der Streitwert wird sowohl f&#252;r das erstinstanzliche Verfahren als auch f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 &#8364; festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde</span></p><span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.</p><span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der angegriffene Beschluss ist zu &#228;ndern und dem Antrag der Antragstellerin ist zu entsprechen, weil die von der Antragstellerin mit der Beschwerde innerhalb der Frist des &#167; 146 Abs. 4 Satz&#160;1 VwGO vorgebrachten Gr&#252;nde die entscheidungstragenden Erw&#228;gungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durchgreifend in Frage stellen und sich der angegriffene Beschluss auch nicht aus anderen Gr&#252;nden als (im Ergebnis) richtig erweist.</p><span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die mit der angefochtenen Ordnungsverf&#252;gung unter Nr. I.1. verf&#252;gte Untersagung der Alttextiliensammlung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht seine im Rahmen von &#167; 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulasten der Antragstellerin ausgefallene Entscheidung damit begr&#252;ndet, dass die Untersagung nach summarischer Pr&#252;fung rechtm&#228;&#223;ig sei, weil die Antragstellerin gegen Anzeigepflichten aus &#167; 18 Abs. 2 KrWG versto&#223;en habe. Die Anzeige der Antragstellerin sei unvollst&#228;ndig, weil zu den einzelnen Aufstellorten der Container keine Angaben gemacht worden seien und die Angabe lediglich einer maximalen Sammelmenge unzureichend sei. Wegen der fehlenden Angaben habe der Antragsgegner nicht pr&#252;fen k&#246;nnen, ob der gewerblichen Sammlung &#252;berwiegende &#246;ffentliche Interessen entgegenst&#252;nden.</p><span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Dem setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde jedenfalls und zun&#228;chst insoweit Durchgreifendes entgegen, als nach dem Beschwerdevorbringen nicht von einer &#160;&#160; offensichtlichen Rechtm&#228;&#223;igkeit der Sammlungsuntersagung ausgegangen werden kann, soweit sie vom Antragsgegner - und ihm diesbez&#252;glich wohl folgend vom Verwaltungsgericht - auf &#167; 62 KrWG gest&#252;tzt wurde. Dementsprechend f&#228;llt die im Rahmen von Verfahren gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabw&#228;gung zun&#228;chst einmal nicht bereits deshalb zulasten der Antragstellerin aus, weil ihr Aussetzungsinteresse aufgrund der offensichtlichen Rechtm&#228;&#223;igkeit der Untersagungsverf&#252;gung zur&#252;ckzutreten hat.</p><span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings d&#252;rfte der vom Antragsgegner herangezogene &#167; 62 KrWG als Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r eine Sammlungsuntersagung vom Grundsatz her zumindest in Betracht kommen, wenn eine Anzeige gem&#228;&#223; &#167; 18 Abs. 1 und&#160;2 KrWG unvollst&#228;ndig ist, da in einem solchen Fall jedenfalls ein Regelungs- oder Anordnungsbedarf nicht in Abrede gestellt werden kann.</p><span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG im Fall einer unvollst&#228;ndigen Anzeige nicht einschl&#228;gig sein d&#252;rfte. Mit Blick darauf, dass eine Untersagung nach der zuletzt genannten Vorschrift zwingend ist, also der Beh&#246;rde kein Ermessen zusteht, und eine (vollst&#228;ndige) Sammlungsuntersagung f&#252;r den betroffenen Gewerbetreibenden eine Beeintr&#228;chtigung der Grundrechte aus Art.&#160;12, 14 GG bedeuten d&#252;rfte,</p><span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. in diesem Sinne BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 20 AS 13.700 -, juris,</p><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">sprechen gewichtige Gr&#252;nde daf&#252;r, dass eine Untersagung auf der Grundlage von &#167;&#160;18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG die (positive) Feststellung durch die zust&#228;ndige Beh&#246;rde voraussetzt, dass ohne die Untersagung die Erf&#252;llung oder Einhaltung der in &#167;&#160;17 Abs. 2 Satz 1 Nr.&#160;4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht gew&#228;hrleistet ist, also bei Durchf&#252;hrung der Sammlung entweder keine ordnungsgem&#228;&#223;e und schadlose Verwertung erfolgt (&#167; 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG) oder &#252;berwiegende &#246;ffentliche Interessen der Sammlung entgegenstehen (&#167; 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG). Kann eine solche Feststellung mangels unvollst&#228;ndiger Anzeige nicht getroffen werden, d&#252;rfte eine (zwingende) Untersagung nicht in Betracht kommen, weil die Nichtpr&#252;fbarkeit des Vorliegens der genannten Voraussetzungen nicht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen gleichzusetzen sein d&#252;rfte.</p><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Ankn&#252;pfend an die vorstehenden Ausf&#252;hrungen d&#252;rfte &#167; 62 KrWG als Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r eine Sammlungsuntersagung jedoch allenfalls dann in Betracht kommen, wenn das Anzeigeverfahren nach &#167; 18 Abs. 1 und 2 KrWG seinen Zweck gerade aufgrund unvollst&#228;ndiger Angaben des Anzeigenden nicht erf&#252;llen kann. Denn eine Sammlungsuntersagung als m&#246;glicher Inhalt einer Anordnung gem&#228;&#223; &#167;&#160;62 KrWG d&#252;rfte unter Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgesichtspunkten von vornherein ausscheiden, wenn eine Anzeige zwar (formal) nicht den Anforderungen des &#167; 18 Abs. 2 KrWG gen&#252;gt, die M&#228;ngel (Unvollst&#228;ndigkeiten) den Zweck des Anzeigeverfahrens aber nicht tangieren.</p><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Blick auf &#167; 18 Abs. 4 und 5 KrWG ist haupts&#228;chlicher Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens nach &#167; 18 Abs. 1 und 2 KrWG, der insoweit zust&#228;ndigen unteren Umweltschutzbeh&#246;rde die Pr&#252;fung zu erm&#246;glichen, ob eine gewerbliche Sammlung im Einklang mit geltenden &#246;ffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, insbesondere, wie zuvor bereits erl&#228;utert, ob die Abf&#228;lle einer ordnungsgem&#228;&#223;en und schadlosen Verwertung zugef&#252;hrt werden und ob der Sammlung &#252;berwiegende &#246;ffentliche Interessen entgegenstehen. Die zuletzt genannten &#246;ffentlichen Interessen (im Sinne von &#167;&#160;17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG) werden durch den nachfolgenden &#167;&#160;17 Abs.&#160;3 KrWG n&#228;her konkretisiert. Den dortigen Regelungen kann zusammengefasst entnommen werden, dass mit den entgegenstehenden (&#252;berwiegenden) &#246;ffentlichen Interessen der Schutz des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers oder eines von diesem beauftragten Dritten bezweckt ist. Dementsprechend muss die Beh&#246;rde anhand der Angaben des Anzeigenden - gegebenenfalls unter Einbeziehung der gem&#228;&#223; &#167; 18 Abs. 4 Satz 1 KrWG abgegebenen Stellungnahme des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers, die jedoch, was &#167; 18 Abs. 4 Satz 2 KrWG zeigt, nicht zwingend ist - pr&#252;fen k&#246;nnen, ob eine ordnungsgem&#228;&#223;e und schadlose Verwertung erfolgt und ob die Funktionsf&#228;higkeit des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers oder eines von diesem beauftragten Dritten gef&#228;hrdet ist.</p><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Hiervon ausgehend spricht Einiges daf&#252;r, dass die vom Antragsgegner bei der Anzeige der Antragstellerin vermissten Angaben - das sind nach der Begr&#252;ndung der Ordnungsverf&#252;gung diejenigen, welche er zuvor mit seinem Schreiben vom 4. Dezember 2012 angefordert hatte: Stellpl&#228;tze der einzelnen Sammelbeh&#228;lter sowie Nachweise der rechtm&#228;&#223;igen Aufstellung aller Beh&#228;lter - zur Pr&#252;fung der zuvor genannten Voraussetzungen nicht erforderlich sind und dementsprechend den Zweck des Anzeigeverfahrens nicht tangieren.</p><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls bei summarischer Pr&#252;fung unter Einbeziehung der in der Beschwerdebegr&#252;ndung diesbez&#252;glich zitierten Entscheidungen</p><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">- VG W&#252;rzburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012- W 4 S 12.820 -; VG Augsburg, Urteil vom 27.&#160;Februar 2013 - Au 6 K 12.1415 -, jeweils juris -</p><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">ist vorl&#228;ufig nicht ersichtlich, dass die vom Antragsgegner in der Sache geforderten genauen Standortangaben der einzelnen Container, selbst wenn sie unter \"Ausma&#223;\" und/oder \"gr&#246;&#223;tm&#246;glichen Umfang\" im Sinne von &#167; 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG zu subsumieren sein sollten, erforderlich sind, um eine Beeintr&#228;chtigung der durch &#167; 17 Abs. 3 KrWG konkretisierten &#246;ffentlichen Interessen pr&#252;fen zu k&#246;nnen. Dies gilt erst recht f&#252;r die verlangten Nachweise der rechtm&#228;&#223;igen Aufstellung der Sammelbeh&#228;lter. Soweit das Verwaltungsgericht weitere Angaben der Antragstellerin f&#252;r unvollst&#228;ndig gehalten hat, d&#252;rfte es darauf f&#252;r die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Ordnungsverf&#252;gung nicht ankommen, weil der Antragsgegner vor Erlass der Ordnungsverf&#252;gung nichts Entsprechendes gegen&#252;ber der Antragstellerin verlautbart hat und eine Sammlungsuntersagung wegen unvollst&#228;ndiger Angaben, die zuvor nicht benannt oder konkretisiert wurden, wiederum unter Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgesichtspunkten von vornherein nicht in Betracht kommen d&#252;rfte.</p><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts der Tatsache, dass es in Kreisen in Nordrhein-Westfalen nach &#167;&#160;5 Abs. 1 und 6 LAbfG mehrere &#246;ffentlich-rechtliche Entsorgungstr&#228;ger gibt, spricht zwar Einiges daf&#252;r, dass bei einer angezeigten kreisweiten Sammlung - wie hier - die Anzeige n&#228;here Angaben dazu enthalten muss, in welchem Umfang oder Ausma&#223; die einzelnen kreisangeh&#246;rigen Gemeinden als nach &#167; 5 Abs. 6 LAbfG jedenfalls f&#252;r das Einsammeln und Bef&#246;rdern zust&#228;ndige &#246;ffentlich-rechtliche Entsorgungstr&#228;ger von der Sammlung betroffen sind. Ob die solcherma&#223;en erforderlichen Angaben zwingend die Mitteilung s&#228;mtlicher Einzelstandorte der Container erfordern, erscheint dagegen wiederum fraglich. Im &#220;brigen muss insoweit gegebenenfalls der Pr&#252;fung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob n&#228;here Angaben im zuvor genannten Sinne hier bereits deshalb nicht erforderlich sind, weil eine Beeintr&#228;chtigung &#246;ffentlicher Interessen im Sinne von &#167; 17 Abs. 3 KrWG &#252;berhaupt nicht in Betracht kommt. Jedenfalls auf den ersten Blick k&#246;nnte dies so sein, weil nach der unwidersprochenen Beschwerdebegr&#252;ndung im Gebiet des Antragsgegners weder von den &#246;ffentlichen Entsorgungstr&#228;gern noch von Drittbeauftragten Alttextilien gesammelt und verwertet werden, was die Annahme einer Gef&#228;hrdung der Funktionsf&#228;higkeit im Sinne von &#167;&#160;17 Abs. 3 Satz 1 KrWG fernliegend erscheinen l&#228;sst. Allerdings ist nach der in diesem Verfahren gebotenen Pr&#252;fungstiefe auch nicht v&#246;llig auszuschlie&#223;en, dass die vom Antragsgegner laut seines Vorbringens im Beschwerdeverfahren f&#252;r erforderlich erachtete Pr&#252;fung, ob das Kreisgebiet ausreichend von gewerblichen Alttextiliensammlungen abgedeckt und die Einrichtung kommunaler Sammelstandorte notwendig ist, von &#167; 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG erfasst wird. Dies h&#228;ngt von der gegebenenfalls ebenfalls im Hauptsacheverfahren vorzunehmenden Konkretisierung der in der zuletzt genannten Vorschrift verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe Planungssicherheit und Organisationsverantwortung ab.</p><span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Zweifelhaft erscheint ferner, ob die geforderten Nachweise der rechtm&#228;&#223;igen Aufstellung der Sammelbeh&#228;lter erforderlich sind, um das Vorliegen einer ordnungsgem&#228;&#223;en Verwertung im Sinne von &#167; 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG pr&#252;fen zu k&#246;nnen. Zwar trifft es zu, dass nach &#167; 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG eine ordnungsgem&#228;&#223;e Verwertung nur dann vorliegt, wenn sie auch im Einklang mit anderen &#246;ffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Soweit Sammelcontainer auf privaten Grundst&#252;cken aufgestellt sind, ist von vornherein nicht ersichtlich, dass dadurch &#246;ffentlich-rechtliche Vorschriften tangiert sein k&#246;nnten, was die Erforderlichkeit von die Aufstellung auf Privatgrundst&#252;cken betreffenden Rechtm&#228;&#223;igkeitsnachweisen offensichtlich zweifelhaft erscheinen l&#228;sst. Soweit Sammelcontainer auf &#246;ffentlichen Grundst&#252;cken stehen, kommt zwar die Pr&#252;fung in Betracht, ob &#246;ffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere solche des Stra&#223;en- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, eingehalten sind. Gleichwohl erscheint die Erforderlichkeit einer diesbez&#252;glich Pr&#252;fung und die dementsprechende Anforderung entsprechender Rechtm&#228;&#223;igkeitsnachweise zweifelhaft, weil es - gerade mit Blick auf die Neuregelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (vgl. etwa dessen &#167; 3 Abs. 14 und 23) - schon nicht ohne weiteres auf der Hand liegt, dass ein (Ein-)Sammeln von Abf&#228;llen, wie es von der Antragstellerin zum Gegenstand ihrer Anzeige gemacht worden ist, sich als ein Teilakt der Verwertung darstellt. Aber auch wenn das hier in Rede stehende (Ein-) Sammeln schon dem Verwertungsvorgang zuzurechnen w&#228;re, erscheint es zweifelhaft, ob eine Verwertung deshalb als nicht im Einklang mit anderen &#246;ffentlich-rechtlichen Vorschriften stehend anzusehen ist, wenn und weil (unterstellt) ein Versto&#223; gegen stra&#223;enrechtliche Vorschriften durch das Aufstellen von Containern vorliegt. Vor dem Hintergrund der Funktion dieses Merkmals in &#167; 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG ist es nicht zwingend, dass jeder beliebige Versto&#223; gegen &#246;ffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei einzelnen Teilakten der Verwertung zu beachten sind, entscheidungserheblich ist. Denn die Vorschrift des &#167; 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG d&#252;rfte auf die Einhaltung materieller Standards beim Umgang mit dem zu verwertenden Abfall zielen.</p><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. in diesem Zusammenhang Beckmann/Kersting in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, &#167; 5 KrW-/AbfG Rn. 68 f., m. w. N.</p><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Derartige Anforderungen stehen hinsichtlich etwaiger Verst&#246;&#223;e gegen stra&#223;enrechtliche Vorschriften aber nicht in Rede.</p><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;ber die vorstehenden Ausf&#252;hrungen hinaus erscheint die Rechtm&#228;&#223;igkeit der auf &#167;&#160;62 KrWG gest&#252;tzten Sammlungsuntersagung ferner deshalb zweifelhaft, weil auf der Grundlage der ma&#223;geblichen, in der Ordnungsverf&#252;gung gegebenen Begr&#252;ndung jedenfalls eine in jeder Hinsicht zutreffende Ermessensentscheidung des Antragsgegners, als deren Teil dieser anscheinend auch die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung angesehen hat, nicht festgestellt werden kann. Nach der Begr&#252;ndung hat sich der Antragsgegner zur Untersagung entschlossen, weil er sinngem&#228;&#223; meinte, dass die &#220;berlassungspflicht des &#167; 17 Abs. 1 KrWG der Sammlung der Antragstellerin jedenfalls solange entgegensteht, bis das Vorliegen der Voraussetzungen des &#167; 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gepr&#252;ft werden kann. Dies erscheint bereits vom Ansatz her nicht v&#246;llig bedenkenfrei.</p><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Ansatzpunkt oder Anlass f&#252;r das Einschreiten auf der Grundlage von &#167; 62 KrWG war die Unvollst&#228;ndigkeit der Anzeige. Dementsprechend k&#246;nnte zun&#228;chst einmal eine auf &#167; 62 KrWG gest&#252;tzte Ordnungsverf&#252;gung in Betracht kommen, mit der die fehlenden Angaben oder Unterlagen an- oder nachgefordert werden, zumal &#252;ber die Androhung von Zwangsmitteln, insbesondere Zwangsgeld, der gegebenenfalls erforderliche Druck erzeugt werden kann, der Ordnungsverf&#252;gung nachzukommen und die Anzeige zu vervollst&#228;ndigen. Ob der Antragsgegner meinte, diesen Weg nicht (weiter) verfolgen zu m&#252;ssen, nachdem sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 geweigert hatte, die zuvor vom Antragsgegner mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 geforderten Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, l&#228;sst sich der Begr&#252;ndung der Ordnungsverf&#252;gung nicht entnehmen. Entsprechendes gilt f&#252;r ein Vorgehen gem&#228;&#223; &#167; 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG.</p><span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Ob die davon unabh&#228;ngige sinngem&#228;&#223;e Begr&#252;ndung, die Untersagung sei quasi zum Schutz der &#220;berlassungspflicht gem&#228;&#223; &#167; 17 Abs. 1 KrWG geboten, tragf&#228;hig ist, muss gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren weiter untersucht werden. Dies gilt insbesondere f&#252;r die sinngem&#228;&#223; vom Antragsgegner zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass zwischen den beiden Abs&#228;tzen eins und zwei des &#167; 17 KrWG ein Regel-Ausnahme-Verh&#228;ltnis in der Weise besteht, dass es solange bei der &#220;berlassungspflicht gem&#228;&#223; &#167; 17 Abs. 1 KrWG (Regel) bleibt, bis das Vorliegen einer Ausnahme (&#167;&#160;17 Abs. 2 KrWG) feststeht oder gepr&#252;ft werden kann. Selbst wenn dem zu folgen w&#228;re und dementsprechend davon auszugehen w&#228;re, dass bei einer unvollst&#228;ndigen Anzeige grunds&#228;tzlich zum Schutz der &#220;berlassungspflicht eine Untersagung der Sammlung in Betracht kommt, spricht unter Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgesichtspunkten mit Blick auf die grundrechtsrelevanten Auswirkungen einer (auch nur vor&#252;bergehenden) Sammlungsuntersagung f&#252;r einen Gewerbetreibenden Einiges daf&#252;r, dass vor einer solchen Untersagung jedenfalls &#252;berschl&#228;gig auf der Grundlage der gemachten Angaben zu pr&#252;fen ist, ob die &#220;berlassungspflicht \"greift\" - was hier nach den vorstehenden Ausf&#252;hrungen eher zweifelhaft erscheint -. Dass der Antragsgegner eine solche Pr&#252;fung vorgenommen hat, l&#228;sst sich der Begr&#252;ndung der Ordnungsverf&#252;gung ebenfalls nicht entnehmen.</p><span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Umstand, dass die Antragstellerin mithin mit ihrem Beschwerdevorbringen den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Gesichtspunkt, die Sammlungsuntersagung sei - auf der Grundlage von &#167; 62 KrWG - offensichtlich rechtm&#228;&#223;ig, durchgreifend in Frage gestellt hat, reicht f&#252;r sich allein aber noch nicht, den angegriffenen Beschluss zu &#228;ndern und dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen. Vielmehr bedarf es dar&#252;ber hinaus der Feststellung, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aus anderen Gr&#252;nden als (im Ergebnis) richtig erweist. Bei dieser Pr&#252;fung ist das Oberverwaltungsgericht nicht darauf beschr&#228;nkt, allein die vorgebrachten Gr&#252;nde zu ber&#252;cksichtigen. Vielmehr ist ihm - auch mit Blick auf den in &#167; 144 Abs. 4 VwGO zum Ausdruck kommenden Gedanken - eine von der Beschr&#228;nkung des &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO losgel&#246;ste Pr&#252;fung er&#246;ffnet, ob dem Begehren der Antragstellerin anhand der f&#252;r das Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen Ma&#223;st&#228;be zu entsprechen ist.</p><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von diesen Erw&#228;gungen kann nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gr&#252;nden im Ergebnis zutrifft.</p><span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der angegriffene Beschluss ist nicht deshalb als richtig anzusehen, weil die angefochtene Sammlungsuntersagung auf der Grundlage einer anderen als der vom Antragsgegner herangezogenen Rechtsgrundlage offensichtlich rechtm&#228;&#223;ig ist.</p><span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte daf&#252;r, dass hier angesichts der Art der zu verwertenden Abf&#228;lle und der Definition der Schadlosigkeit in &#167; 7 Abs. 3 Satz 3 KrWG eine (zwingende) Untersagung auf der Grundlage von &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2, &#167; 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs.&#160;1 KrWG wegen fehlender Schadlosigkeit der Verwertung in Betracht kommt, liegen nicht vor. Soweit der Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren fehlende Nachweise f&#252;r die Schadlosigkeit der Verwertung angesprochen hat, ist dies nicht nachvollziehbar, weil unklar bleibt, was konkret der Antragsgegner angesichts der Darlegungen der Antragstellerin im Anzeigeverfahren und der von ihr vorgelegten Unterlagen vermisst. Im &#220;brigen ist der Vortrag des Antragsgegners auch im Hinblick auf &#167; 62, &#167; 18 KrWG unerheblich, weil jedenfalls nach dem Wortlaut des &#167; 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG Nachweise f&#252;r die Schadlosigkeit der Verwertung nicht erforderlich sind und der Antragsgegner die Schadlosigkeit der Verwertung im Anzeigeverfahren vor Erlass der Ordnungsverf&#252;gung nicht problematisiert hat, insbesondere nicht in seinem Schreiben vom 4. Dezember 2012.</p><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Untersagungsverf&#252;gung erweist sich ferner nicht auf der Grundlage von &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG als offensichtlich rechtm&#228;&#223;ig.</p><span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Vom Grundsatz her d&#252;rfte &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG als Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r eine Sammlungsuntersagung von vornherein in gewisser Weise einer einschr&#228;nkenden Auslegung bed&#252;rfen. Da eine Untersagung auf der zuvor genannten Grundlage bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d. h. kein Ermessen der Beh&#246;rde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen, wie bereits erw&#228;hnt, regelm&#228;&#223;ig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangieren d&#252;rfte, spricht Einiges daf&#252;r, dass, anders als es der Wortlaut des &#167; 18 Abs. 5 Satz&#160;2 Alt. 1 KrWG nahe legt, beliebige (blo&#223;e) Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit nicht f&#252;r eine Untersagung ausreichen. Vielmehr m&#252;ssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen.</p><span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Andererseits d&#252;rfte es vom Ansatz her aber nicht zu beanstanden sein, Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit der Antragstellerin daraus abzuleiten, dass diese verantwortlich handelnd durch ihren ehemaligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer h&#228;ufig durch unerlaubte Sondernutzungen \"aufgefallen\" ist, weil Sammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis im &#246;ffentlichen Stra&#223;enraum aufgestellt wurden.</p><span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen dem Beschwerdevorbringen d&#252;rfte allerdings kein Anlass bestehen, die f&#252;r eine Untersagung relevante Frage der (Un-)Zuverl&#228;ssigkeit allein anhand der oder &#252;ber die in &#167; 8 Abs. 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) genannten Kriterien zu konkretisieren und damit in gewisser Weise einzuschr&#228;nken, weil insbesondere Verst&#246;&#223;e gegen stra&#223;enrechtliche Vorschriften, die hier bei der unerlaubten Containeraufstellung im &#246;ffentlichen Stra&#223;enraum in Rede stehen, von der zuletzt genannten Norm nicht erfasst werden d&#252;rften. Unabh&#228;ngig davon, ob im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung von einer abschlie&#223;enden Konkretisierung der Zuverl&#228;ssigkeit gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs.&#160;1 Satz 1 EfbV durch Abs. 2 der Vorschrift auszugehen ist, l&#228;sst sich den Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine einschr&#228;nkende Auslegung des Zuverl&#228;ssigkeitsbegriffs in &#167;&#160;18 Abs.&#160;5 Satz 2 Alt. 1 KrWG in der Weise im Blick hatte, es solle allein auf die in &#167; 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien ankommen. Denn im Allgemeinen ist unzuverl&#228;ssig, wer nicht die Gew&#228;hr daf&#252;r bietet, dass er die in Rede stehende T&#228;tigkeit zuk&#252;nftig ordnungsgem&#228;&#223; aus&#252;bt. Das schlie&#223;t s&#228;mtliche Anforderungen an die T&#228;tigkeit ein. In systematischer Hinsicht stellen die Zuverl&#228;ssigkeitsregelungen in &#167; 8 Abs. 2, &#167; 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV speziellere Regelungen im Verh&#228;ltnis zu &#167;&#160;18 Abs.&#160;5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dar, weil sie nur f&#252;r Inhaber und verantwortliche Personen von Entsorgungsfachbetrieben gelten, w&#228;hrend die Durchf&#252;hrung einer Sammlung nach &#167; 18 KrWG nicht voraussetzt, dass das Sammlungsunternehmen Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Entsprechendes gilt f&#252;r die Person, welche eine Sammlung anzeigt oder f&#252;r die Sammlung verantwortlich ist. Auch aus &#167; 53 KrWG ergibt sich nicht, dass ein Sammler von (nicht gef&#228;hrlichen) Abf&#228;llen Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Daher m&#246;gen die in &#167; 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien eine Orientierungshilfe bei der Auslegung des Zuverl&#228;ssigkeitsbegriffs in &#167; 18 Abs. 5 Satz&#160;2 Alt. 1 KrWG darstellen, sie bilden jedoch keine Grenze in dem Sinne, dass nur die in &#167; 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien zur Beurteilung der Zuverl&#228;ssigkeit im Sinne von &#167;&#160;18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG herangezogen werden d&#252;rfen und dementsprechend stra&#223;enrechtliche Aspekte au&#223;er Betracht zu bleiben haben.</p><span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Auch sonst erschlie&#223;t sich nicht, warum stra&#223;enrechtliche Aspekte bei der Zuverl&#228;ssigkeitsbeurteilung gem&#228;&#223; &#167; 18 Abs.&#160;5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (generell) ausgenommen sein sollten. Dies macht jedenfalls dann keinen Sinn, wenn diese Aspekte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Vorgang der Sammlung stehen. Davon ist hier aber auszugehen, da nach &#167; 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung durch das Einsammeln von Abf&#228;llen charakterisiert wird, das Aufstellen von Containern (der Antragstellerin) unmittelbar dem Einsammeln von Abf&#228;llen (Alttextilien) dient und es gerade dabei oder dadurch zu den erw&#228;hnten stra&#223;enrechtlichen Verst&#246;&#223;en - sowie dar&#252;ber hinaus wohl zur unberechtigten Inanspruchnahme von Privatgrundst&#252;cken - gekommen ist.</p><span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">(Durchgreifende) Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit im Sinne von &#167; 18 Abs. 5 Satz&#160;2 Alt. 1 KrWG d&#252;rften allerdings zudem erst dann anzunehmen sein, wenn feststeht, dass systematisch und massiv Sammelbeh&#228;lter im &#246;ffentlichen Verkehrsraum ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt wurden, und wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchf&#252;hrung der Sammlung ebenfalls zu gewichtigen Verst&#246;&#223;en gegen stra&#223;enrechtliche Vorschriften, also zu unerlaubten Sondernutzungen, kommen wird. Letzteres d&#252;rfte allerdings bei systematischen und massiven Verst&#246;&#223;en in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden k&#246;nnen. Die solcherma&#223;en konkretisierten (versch&#228;rften) Anforderungen f&#252;r die Annahme durchgreifender Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit gem&#228;&#223; &#167;&#160; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG d&#252;rften zum einen deshalb erforderlich sein, weil unter Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgesichtspunkten mit Blick auf die Art. 12, 14 GG die (vollst&#228;ndige) Untersagung einer gewerblichen Sammlung nur als letztes Mittel in Betracht kommen d&#252;rfte. Zum anderen d&#252;rften vom Grundsatz her andere Mittel als &#160; eine vollst&#228;ndige Sammlungsuntersagung zur Verf&#252;gung stehen, um gegen unerlaubt im &#246;ffentlichen Verkehrsraum aufgestellte Container vorzugehen.</p><span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Hiervon ausgehend fehlt es derzeit an einer ausreichenden Grundlage, auf welche bei der in diesem Verfahren gebotenen Pr&#252;fungstiefe die Annahme eines systematischen Fehlverhaltens in dem zuvor bezeichneten Sinne und einer hinreichend gewichtigen Gefahr des Eintritts unerlaubter Sondernutzungen bei Durchf&#252;hrung der Sammlung gest&#252;tzt werden kann. Zwar gibt es eine Vielzahl von Hinweisen auf unerlaubte Sondernutzungen, die durchaus die Annahme eines systematischen Fehlverhaltens nahelegen. Allerdings ist dem Beschwerdegericht aus anderen von der Antragstellerin gef&#252;hrten Beschwerdeverfahren bekannt, dass diese sich in zahlreichen Kommunen um die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Sammelcontainern bem&#252;ht hat, was m&#246;glicherweise indiziert, dass sie das Erfordernis von Sondernutzungserlaubnissen f&#252;r die Aufstellung von Sammelcontainern im &#246;ffentlichen Stra&#223;enraum jedenfalls nicht (mehr) systematisch au&#223;er Acht l&#228;sst. In diesem Zusammenhang d&#252;rfte auch eine Rolle spielen, dass die Antragstellerin &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; - w&#228;hrend des Beschwerdeverfahrens - ihren (alten ehemaligen) Gesch&#228;ftsf&#252;hrer abberufen hat, so dass dessen (unterstelltes) Fehlverhalten in Gestalt unerlaubter Sondernutzungen jedenfalls zuk&#252;nftig nicht mehr ohne weiteres der Antragstellerin zugerechnet und entgegengehalten werden kann. Andererseits erscheint zweifelhaft, ob der Vortrag der Antragstellerin zur Auswechselung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers ausreicht, um zugleich von einer &#196;nderung der Unternehmenspraxis hinsichtlich der Aufstellung von Sammelcontainern ausgehen zu k&#246;nnen.</p><span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Kann der angegriffene Beschluss nach den vorstehenden Ausf&#252;hrungen auch nicht deshalb als im Ergebnis richtig angesehen werden, weil sich die angefochtene Untersagungsverf&#252;gung auf der Grundlage einer anderen Erm&#228;chtigungsgrundlage als offensichtlich rechtm&#228;&#223;ig erweist, ist vor der Pr&#252;fung, ob die verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgrund einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache losgel&#246;sten Interessenabw&#228;gung im Ergebnis richtig ist, zun&#228;chst zu pr&#252;fen, ob das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht bereits deshalb als vorrangig zu bewerten ist, weil sich die Untersagungsverf&#252;gung bei summarischer Pr&#252;fung als offensichtlich rechtswidrig darstellt. Denn nach den f&#252;r das Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes gem&#228;&#223; &#167;&#160;80 Abs.&#160;5 VwGO Satz 1 geltenden allgemeinen Ma&#223;st&#228;ben bedarf es im Fall eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts keiner von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache losgel&#246;sten Interessenabw&#228;gung mehr, weil an der Vollziehung eines (offensichtlich) rechtswidrigen Verwaltungsakts kein &#246;ffentliches Interesse bestehen kann und sich schon deshalb das private Aussetzungsinteresse durchsetzen muss. Indes kann bei summarischer Pr&#252;fung eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Untersagungsverf&#252;gung nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausf&#252;hrungen, nach denen sich im Rahmen der Rechtm&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung der Untersagung, soweit sie auf &#167; 62 KrWG gest&#252;tzt ist, mehrere Rechtsfragen stellen, die im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht beantwortet werden k&#246;nnen. Im &#220;brigen besteht f&#252;r den Antragsgegner die M&#246;glichkeit, sich als defizit&#228;r erweisende Ermessenserw&#228;gungen zu erg&#228;nzen. Soweit &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG als Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die Untersagung in Betracht kommt, haben jedenfalls die Verst&#246;&#223;e des ehemaligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Antragstellerin ein solches Gewicht, dass im Rahmen dieses Verfahrens eine Beurteilung dahingehend, die Annahme einer Unzuverl&#228;ssigkeit der Antragstellerin sei offensichtlich haltlos und dementsprechend eine darauf gest&#252;tzte Untersagung offensichtlich rechtswidrig, ebenfalls nicht in Betracht kommt.</p><span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Sind danach die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache, also ihrer Klage, als offen anzusehen und bedarf es dementsprechend einer von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgel&#246;sten Interessenabw&#228;gung, f&#252;hrt auch diese nicht dazu, dass sich der angegriffene Beschluss als im Ergebnis richtig erweist. Denn die allgemeine Interessenabw&#228;gung f&#228;llt zugunsten der Antragstellerin aus.</p><span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Wird die Vollziehbarkeit der Untersagung best&#228;tigt und der Antragstellerin damit jedenfalls vor&#252;bergehend ein Sammeln verwehrt, tritt auf ihrer Seite eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeintr&#228;chtigung ein, wenn sich die Untersagung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist. Denn ihre Sammlungst&#228;tigkeit, deren Aufnahme jedenfalls nach Ablauf der Frist des &#167; 18 Abs. 1 KrWG rechtm&#228;&#223;ig gewesen sein d&#252;rfte, f&#228;llt, wie bereits erw&#228;hnt, in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12, 14 GG. Dies gilt unabh&#228;ngig davon, ob durch die Untersagung eine Existenzgef&#228;hrdung der Antragstellerin eintritt sowie in welchem Umfang ihr w&#228;hrend der Dauer der Untersagung Einnahmen (unwiederbringlich) verloren gehen und bereits get&#228;tigte Investitionen, etwa f&#252;r die Anmietung von Containerstellpl&#228;tzen, sich als nutzlos erweisen.</p><span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Eine vergleichbar starke Beeintr&#228;chtigung &#246;ffentlicher Interessen f&#252;r den Fall, dass die Vollziehung der Untersagung ausgesetzt wird und die Antragstellerin dementsprechend vorl&#228;ufig weitersammeln kann, im Hauptsacheverfahren jedoch die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Untersagung festgestellt wird, l&#228;sst sich demgegen&#252;ber nicht feststellen.</p><span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die &#246;ffentlichen Interessen dadurch beeintr&#228;chtigt w&#252;rden, dass ein (unterstellt) \"Unzuverl&#228;ssiger\" (vor&#252;bergehend) eine Sammlung durchgef&#252;hrt hat, gibt das allein f&#252;r die Annahme einer schwerwiegenden Beeintr&#228;chtigung &#246;ffentlicher Interessen nichts her. Da eine Sammlungsuntersagung wegen Unzuverl&#228;ssigkeit kein Selbstzweck ist, sondern in erster Linie dem Schutz der &#246;ffentlichen Interessen dient, die im Fall der T&#228;tigkeit des Unzuverl&#228;ssigen beeintr&#228;chtigt werden, h&#228;ngt der Schweregrad der Beeintr&#228;chtigung der &#246;ffentlichen Interessen vor allem davon ab, welche &#246;ffentlich-rechtlichen Vorschriften aufgrund der T&#228;tigkeit eines unzuverl&#228;ssigen Sammlers beeintr&#228;chtigt oder gef&#228;hrdet werden.</p><span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Hier stehen insbesondere Verst&#246;&#223;e gegen stra&#223;enrechtliche Vorschriften in Rede. Unabh&#228;ngig davon, ob deren Verletzung im Verh&#228;ltnis zu der Beeintr&#228;chtigung der grundrechtlich gesch&#252;tzten Interessen der Antragstellerin &#252;berhaupt als gleich- oder h&#246;hergewichtig angesehen werden kann, bedeutete die Aussetzung der Vollziehung der Untersagungsverf&#252;gung nicht, dass die Beeintr&#228;chtigung &#246;ffentlich-rechtlicher Interessen in Gestalt von Verst&#246;&#223;en gegen stra&#223;enrechtliche Vorschriften (unerlaubte Sondernutzungen) in der Weise festst&#252;nde, dass sie vom Antragsgegner hinzunehmen w&#228;re. Vielmehr best&#252;nde im Fall der Aussetzung der Vollziehung der Untersagungsverf&#252;gung kein Hinderungsgrund, gegen unerlaubte Sondernutzungen der Antragstellerin auf stra&#223;enrechtlicher Grundlage einzuschreiten. Deshalb ist das Gewicht der &#246;ffentlichen Interessen, die im Fall der Sammlungst&#228;tigkeit der als unzuverl&#228;ssig unterstellten Antragstellerin beeintr&#228;chtigt werden, eher als gering einzusch&#228;tzen.</p><span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der weiter im Raum stehende Vorwurf, dass die Antragstellerin (auch) unberechtigt Privatgrundst&#252;cke f&#252;r das Aufstellen von Containern in Anspruch nimmt und sich dadurch einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschafft, ist nicht dazu geeignet, eine (schwerwiegende) Beeintr&#228;chtigung gerade &#246;ffentlicher Interessen darzutun.</p><span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die &#246;ffentlichen Interessen in Gestalt der ordnungsgem&#228;&#223;en und schadlosen Verwertung von Abf&#228;llen im Sinne von &#167; 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG beeintr&#228;chtigt w&#228;ren, liegen ebenfalls nicht vor.</p><span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Was schlie&#223;lich die Funktionsf&#228;higkeit des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers oder eines (m&#246;glicherweise) von diesem beauftragten Dritten als &#246;ffentliche Interessen (vgl. &#167; 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2, Abs. 3 Satz 1 KrWG) anbelangt, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausf&#252;hrungen, dass hier zweifelhaft ist, ob angesichts fehlender Entsorgungst&#228;tigkeiten der zuvor Genannten in Bezug auf die getrennte/sortenreine Erfassung/Verwertung von Alttextilien &#252;berhaupt eine Beeintr&#228;chtigung angenommen werden kann. Die wohl als Vermutung anzusehende Regelung des &#167; 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist jedenfalls mangels entsprechender Entsorgungst&#228;tigkeiten nicht einschl&#228;gig. Die oben bereits erw&#228;hnten, vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mitgeteilten (Planungs-) &#220;berlegungen zur Gew&#228;hrleistung einer fl&#228;chendeckenden Alttextilienentsorgung im Kreisgebiet und zur m&#246;glichen Aufnahme entsprechender kommunaler Aktivit&#228;ten d&#252;rften jedenfalls nicht wesentlich dadurch gest&#246;rt oder beeintr&#228;chtigt werden, dass die Antragstellerin vor&#252;bergehend weitersammelt.</p><span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Ist nach den vorstehenden Ausf&#252;hrungen eine Aussetzung der Vollziehung der Untersagungsverf&#252;gung (Nr. I.1. der Ordnungsverf&#252;gung) geboten, d. h. insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wiederherzustellen, gilt Entsprechendes sowohl f&#252;r die Aufforderung unter Nr. I.2. der Ordnungsverf&#252;gung, bereits aufgestellte Container abzuziehen, als auch f&#252;r die Zwangsgeldandrohung unter II. der Ordnungsverf&#252;gung, die beide an die Untersagung ankn&#252;pfen.</p><span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</p><span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167; 63 Abs. 3 Satz 1, &#167; 53 Abs. 2 Nr. 2, &#167; 52 Abs.&#160;1 GKG. Da die verf&#252;gte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint eine Orientierung an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit als interessengerecht. Der danach entscheidende Jahresgewinn ist anhand der von der Antragstellerin selbst in der Sammlungsanzeige angegebenen maximal erwarteten Jahressammelmenge zu bestimmen. Insoweit ist auf die in der zweiten Anzeige vom 25. Juli 2012 angegebene Menge (125 t) abzustellen, weil diese im Zweifel die fr&#252;here Anzeige vom 20. Juli 2012 korrigiert oder ersetzt hat und zudem die in der zweiten Anzeige angegebene Menge angesichts der Anzahl der aufgestellten oder beabsichtigt aufzustellenden Container realistischer erscheint als die in der ersten Anzeige genannte Menge. Ausgehend von einem erzielbaren Erl&#246;s pro Tonne Alttextilien von 400,00 &#8364;, wie er in zahlreichen anh&#228;ngigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird, und einer (gesch&#228;tzten) Gewinnmarge von 50 % ergibt sich hier ein Jahresgewinn von 25.000,00 &#8364;, der im Hinblick auf die Vorl&#228;ufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Festsetzung zu &#228;ndern.</p>\n      "
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