List view for cases

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    "file_number": "6 BV 138/12",
    "date": "2013-06-11",
    "created_date": "2019-02-13T13:39:20Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:45:28Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGBN:2013:0611.6BV138.12.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Antr&#228;ge werden zur&#252;ckgewiesen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung der Mitarbeiter M., N., N., I. und T. und die vorl&#228;ufige Durchf&#252;hrung der Versetzungen. Antragstellerin und Beteiligte zu 1 ist die Arbeitgeberin, Antragsgegner und Beteiligter zu 2) ist der beim Betrieb D. gebildete Betriebsrat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die betroffenen Arbeitnehmer haben alle einen Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin und geh&#246;ren infolge Zuordnungstarifvertrages zum Betrieb D.. Sie sollen in den Betrieb W. (X.) der Arbeitgeberin versetzt werden. Sie waren langj&#228;hrig beurlaubt und werden seit ihrer R&#252;ckkehr ohne Innehabung eines Arbeitsplatzes im Status ohne Besch&#228;ftigung gef&#252;hrt. Die betroffenen Arbeitnehmer wurden aufgrund ihrer Beurlaubung zu der Niederlassung Personalbetreuung f&#252;r zu Inlandst&#246;chter beurlaubte Mitarbeiter (R..) versetzt. Der Betriebsrat D. nimmt gem&#228;&#223; Zuordnungstarifvertrag Mitbestimmungsrechte f&#252;r die dem Betrieb R.. zugeordneten Mitarbeiter wahr. &#167; 8 a des Zuordnungstarifvertrages lautet wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">(1)&#160;&#160; Aufgrund der besonderen Strukturen der R.. liegen die &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Voraussetzungen zur Bildung eines Betriebsrates in diesem Betrieb</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">(2)&#160;&#160; Die Beteiligungsrechte bei Ma&#223;nahmen und Entscheidungen der E. gem&#228;&#223; &#167; 28 PostPersRG gegen&#252;ber den Mitarbeitern, denen die R.. als Stamm-OrgE dient, nimmt der Betriebsrat D. wahr. Die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte durch den Betriebsrat D. erfolgt auch f&#252;r Ma&#223;nahmen und Entscheidungen nach &#167; 28 Abs. 2 PostPersRG, die durch den Vorstand oder im Auftrag des Vorstands bei R.. getroffen werden (vergl. Bl. 213 d. A.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die f&#252;nf betroffenen Arbeitnehmer erhielten mit Schreiben vom 24.04.2012 &#196;nderungsk&#252;ndigungen mit Wirkung zum 30.11.2012 zur W. nach E.. Sie haben jeweils das in ihrer &#196;nderungsk&#252;ndigung enthaltene neue Arbeitsplatzangebot in E. unter Vorbehalt angenommen. Zugleich haben die Arbeitnehmer bei den zust&#228;ndigen Arbeitsgerichten K&#252;ndigungsschutzklagen eingereicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 31.10.2012 h&#246;rte die Arbeitgeberin den abgebenden Betriebsrat zur beabsichtigten Versetzung der Mitarbeiter an (vergl. die Schreiben Bl. 15 f. d. A. Anlagenkonvolut Antragsteller 1). Der Betriebsrat widersprach den beabsichtigten Versetzungen (Anlagenkonvolut Antragsteller 2 Bl. 30 f. d. A.) unter Hinweis auf &#167; 6 Abs. 1 Manteltarifvertrag E. AG (nicht gen&#252;gende Ber&#252;cksichtigung der Arbeitnehmerinteressen), unter Hinweis auf die Anwendbarkeit des Tarifvertrages Ratio in der Fassung vom 01.03.2004 und unter Hinweis auf eine Benachteiligung von Kolleginnen und Kollegen aus dem Raum Bonn und E.. Der Betriebsrat h&#228;lt die jeweils angebotenen Arbeitspl&#228;tze in E. f&#252;r nicht zumutbar, Arbeitnehmerinteressen seien nicht hinreichend ber&#252;cksichtigt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 03.12.2012 h&#246;rte die Arbeitgeberin den Betriebsrat zur vorl&#228;ufigen Besch&#228;ftigung der Mitarbeiter gem&#228;&#2023; 100 BetrVG an (Anlage Antragsteller 3 Bl. 45 f. d. A.). Die geplante Versetzung der Mitarbeiter T., I., N. und N. sei notwendig, um mit der Erbringung der anstehenden Leistungen nicht in Verzug zu geraten. F&#252;r die Aufgaben des Projekts R&#252;ckbau &#246;ffentliche Telekommunikation bed&#252;rfe es im Bereich E. zeitnah einer entsprechenden Personalanpassung. Bez&#252;glich des Mitarbeiters M. begr&#252;ndet die Arbeitgeberin die Versetzung in den Bereich W. dahingehend, dass die im Betrieb W. eingetretene Personalfluktuation in einigen Projektbereichen eine nicht unerhebliche Personalunterdeckung bedinge. Gegen die vorl&#228;ufige Durchf&#252;hrung der personellen Ma&#223;nahme gem&#228;&#223; &#167; 100 BetrVG widersprach der Betriebsrat mit Schreiben vom 07.12.2012 (Anlage Antragsteller 4 Bl. 47 f. d. A.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die vor ihrer Beurlaubung von den Mitarbeitern wahrgenommenen Aufgaben wurden aus dem Unternehmen der Arbeitgeberin ausgegliedert; die Arbeitnehmer wurden w&#228;hrend ihrer Beurlaubungen weiter auf den ausgegliederten Arbeitspl&#228;tzen bei anderen Gesellschaften besch&#228;ftigt, bis die Beurlaubungen beendet wurden. Die durch die Arbeitnehmer N., N., I. und T. ausge&#252;bten Aufgaben wurde im Jahre 1996 von der E. ausgegliedert und in der E. a. ausgegliedert. Bei der E. und bei L. handelt es sich um 100-prozentige Tochtergesellschaften der Arbeitgeberin. Die Beurlaubungen endeten f&#252;r die Mitarbeiter N., I. und T. 2008, f&#252;r den Mitarbeiter M. 2004 und f&#252;r den Mitarbeiter N. 2005. In der Folgezeit kam es h&#246;chstens zu vor&#252;bergehenden Eins&#228;tzen der Mitarbeiter.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die ma&#223;geblichen Besch&#228;ftigungs- und Sozialdaten der betroffenen Mitarbeiter lauten wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Herr K. I., geb. am 4., ledig, keine Kinder, wohnhaft in L., Betriebszugeh&#246;rigkeit seit dem 21.01.1975, Eingruppierung T 3 Stufe 4, Gesamtbruttomonatsentgelt .... &#8364;, w&#246;chentliche Arbeitszeit 34 Stunden. Die Entfernung zwischen L. und E. betr&#228;gt einfache Fahrt 267 Kilometer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Herr U. N., geb. am 2., verheiratet, keine Kinder (laut Auskunft des Rechtsanwaltes einer vollj&#228;hrigen Tochter zum Unterhalt verpflichtet), wohnhaft in C., Betriebszugeh&#246;rigkeit seit 1980 (1978 nach Vortrag des Rechtsanwaltes), Eingruppierung T 7 Stufe 4, Gesamtbruttomonatsentgelt &#8230;&#8364;. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Arbeitsort in E. betr&#228;gt 591 Kilometer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Herr E. M., geb. am 1., verheiratet, 2 Kinder, wohnhaft in L., Betriebszugeh&#246;rigkeit seit dem 01.12.1992, Eingruppierung T 5 Stufe 4, Gesamtbruttomonatsentgelt &#8230; &#8364;. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Arbeitsort in E. betr&#228;gt 516 Kilometer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Herr C. N., geb. am 2., getrenntlebend, 2 erwachsene Kinder, wohnhaft in I., Betriebszugeh&#246;rigkeit seit dem 01.04.1972, Eingruppierung T 4 Stufe 4, Gesamtbruttomonatsentgelt &#8230; &#8364;. Die Entfernung von seinem Wohnsitz zum Arbeitsort in E. betr&#228;gt 463 Kilometer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Herr K. T., geb. am 22.01.1963, verheiratet, keine Kinder, wohnhaft in N., Betriebszugeh&#246;rigkeit seit dem 14.09.1992, Eingruppierung T 3 Stufe 4, Gesamtbruttomonatsentgelt &#8230; &#8364;. Die Entfernung von seinem Wohnsitz zum Arbeitsort in E. betr&#228;gt 514 Kilometer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, die Beteiligungsrechte des Betriebsrates D. f&#252;r die Mitarbeiter, denen die R.. als Stammorganisation diene, w&#252;rden nur bezogen auf die Gruppe der Beamten wahrgenommen. Durch den ausdr&#252;cklichen Verweis auf die Regelung des &#167; 28 PostPersRG sei festzustellen, dass eine rechtliche Legitimationsgrundlage f&#252;r die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten nur f&#252;r die Gruppe der Beamten bestehe. F&#252;r die hier betroffenen Arbeitnehmer fehle eine Legitimationsgrundlage. Zwar habe sie in der Vergangenheit den Betriebsrat auch bei personellen Angelegenheiten von Arbeitnehmern beteiligt, eine Legitimationsgrundlage bestehe jedenfalls im Hinblick auf etwaige Beteiligungsrechte des Betriebsrates D. bei der streitgegenst&#228;ndlichen Ma&#223;nahme nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Es fehle aber auch an Zustimmungsverweigerungsgr&#252;nden. Der Tarifvertrag Ratio, auf welchen sich der Betriebsrat berufe, sei von seinem Anwendungsbereich her nicht einschl&#228;gig. Nur Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz weggefallen sei, fielen unter den Anwendungsbereich des TV Ratio in der jeweils g&#252;ltigen Fassung. Der TV Ratio enthalte spezielle Schutzregelungen f&#252;r Mitarbeiter, die ihren Arbeitsplatz durch Umstrukturierungen und durch Standortschlie&#223;ungen verloren h&#228;tten bzw. durch betriebliche Abbauma&#223;nahmen von m&#246;glicher Arbeitslosigkeit bedroht seien. Zum Zeitpunkt der Ausgliederungsma&#223;nahmen, welche zu einer Entsendung der Mitarbeiter gef&#252;hrt h&#228;tten, habe es den Tarifvertrag Ratio noch gar nicht gegeben. Die von den betroffenen Arbeitnehmern innegehabten Arbeitspl&#228;tze in den verschiedenen Tochterunternehmen best&#252;nden nach wie vor fort.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betriebsrat k&#246;nne die Zustimmung auch nicht mit der Begr&#252;ndung verweigern, die betroffenen Arbeitnehmer w&#252;rden durch die personelle Ma&#223;nahme benachteiligt, ohne dass dies aus betrieblichen oder in ihrer Person liegenden Gr&#252;nden gerechtfertigt sei. Selbst wenn man in der Versetzung aufgrund der erheblichen r&#228;umlichen Entfernung einen Nachteil der Betroffenen s&#228;he, so sei die Versetzung jeweils aus betrieblichen Gr&#252;nden gerechtfertigt. Insoweit sei die besondere betriebliche Situation der andauernden Nichtbesch&#228;ftigung zu ber&#252;cksichtigen. Sie habe vorliegend die unternehmerische Entscheidung getroffen, die &#196;nderungsk&#252;ndigungen nach E. auszusprechen, da die urspr&#252;nglich ausge&#252;bten arbeitsvertraglichen T&#228;tigkeiten im Unternehmen seit Jahren nicht mehr vorhanden seien. Diese Entscheidung k&#246;nne nicht indirekt &#252;ber den Zustimmungsverweigerungsgrund des &#167; 99 Abs. 2 Ziffer 4 BetrVG wieder in Frage gestellt werden. Umstrukturierungen und dadurch veranlasste Arbeitsplatztransfers in andere Konzernunternehmen f&#252;hrten zwangsl&#228;ufig zu Nachteilen f&#252;r die betroffenen Besch&#228;ftigten im Hinblick auf Fahrtzeit und Fahrtmehrkosten. Da eine unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre Zweckm&#228;&#223;igkeit &#252;berpr&#252;ft werden k&#246;nne, sei sie als vorgegebener betrieblicher Grund im Sinne des &#167; 99 Abs. 2 Ziffer 4 BetrVG zu bewerten. Die jeweils vorliegenden urspr&#252;nglichen unternehmerischen Entscheidungen zur Ausgliederung von Unternehmensteilen stellten somit einen betrieblichen Grund dar, der die infolge der Versetzungen eintretenden Nachteile rechtfertige, die aus betrieblichen Gr&#252;nden erforderlich seien. Im &#220;brigen w&#252;rden alle betroffenen Kr&#228;fte Kompensationsregelungen durch vor&#252;bergehende Hilfestellungen erhalten, welche die durch die Versetzung nach E. entstehenden Nachteile teilweise ausgleichen w&#252;rden. Dar&#252;ber hinaus sei die Geltendmachung k&#252;ndigungsschutzrechtlicher Fragen im Beteiligungsverfahren nach &#167; 99 BetrVG grunds&#228;tzlich nicht zul&#228;ssig. Derartige Aspekte seien vielmehr den individualrechtlichen &#196;nderungsschutzverfahren der betroffenen Mitarbeiter vorbehalten, welche unabh&#228;ngig von dem Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuf&#252;hren seien. Der Betriebsrat k&#246;nne daher eine vermeintliche Unzumutbarkeit der ge&#228;nderten Arbeitsbedingungen nicht im Rahmen des &#167; 99 Abs. 2 Ziffer 4 BetrVG geltend machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Bez&#252;glich der betroffenen Mitarbeiter tr&#228;gt die Arbeitgeberin im Einzelnen vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Herr U. N. habe nach seiner R&#252;ckkehr aus der Beurlaubung mangels geeigneter Arbeitspl&#228;tze nicht vertragsgem&#228;&#223; besch&#228;ftigt werden k&#246;nnen. Trotz intensiver Vermittlungsbem&#252;hungen sei es nicht m&#246;glich gewesen, Herrn N. an andere Gesellschaften innerhalb und au&#223;erhalb des Konzerns der E. vor&#252;bergehend oder dauerhaft zu vermitteln. Auch in absehbarer Zukunft bestehe keine M&#246;glichkeit, Herrn N. zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen tats&#228;chlich weiter zu besch&#228;ftigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Herr M. habe trotz intensiver Bem&#252;hungen nicht vertragsgem&#228;&#223; besch&#228;ftigt werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Herr I. habe ebenfalls nach seiner R&#252;ckkehr nicht vertragsgem&#228;&#223; besch&#228;ftigt werden k&#246;nnen. Dies sei in erster Linie auf die Tatsache zur&#252;ckzuf&#252;hren, dass er seit seiner R&#252;ckkehr heftigen Widerstand gegen s&#228;mtliche Vermittlungsbem&#252;hungen auf Arbeitspl&#228;tze in der tariflichen Bewertungsebene T 3 Entgeltrahmentarifvertrag geleistet habe. In einem entsprechenden individualrechtlichen Klageverfahren sei festgestellt worden, dass die Eingruppierung in die Entgeltgruppe T 3 berechtigt sei. Herr I. habe sich auch nach der Entscheidung des LAG D&#252;sseldorf um ausgeschriebene Arbeitsposten der Bewertungen T 6 und T 7 beworben, die f&#252;r ihn keine vertragsgerechte Besch&#228;ftigung darstellten. Eine einvernehmliche Vermittlung auf eine seiner vertraglichen Entgeltgruppe entsprechenden T&#228;tigkeit habe er bis heute abgelehnt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Herr C. N. habe nach seiner R&#252;ckkehr nicht in einem Besch&#228;ftigungsbetrieb der Arbeitgeberin eingegliedert werden k&#246;nnen. Von ihr unternommene Versuche, ihn an andere Gesellschaften innerhalb und au&#223;erhalb des Konzerns zu vermitteln, scheiterten. Ebenso wenig sei es gelungen, mangels geeigneter Arbeitspl&#228;tze Herrn N. eine seiner Qualifikation und Entgeltgruppe T 4 entsprechende anderweitige dauerhafte Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit zu verschaffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Arbeitsleistung der betroffenen Mitarbeiter werde auch am Standort E. gebraucht, weil dort ein erheblicher Besch&#228;ftigungsbedarf bestehe. Bei den streitgegenst&#228;ndlichen Versetzungen nach E. handele es sich um Versetzungen auf Dauerarbeitspl&#228;tze. Der Besch&#228;ftigungsbedarf sei auch dringend, um dem Besch&#228;ftigungsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer nachzukommen. Mit dem Ausspruch von &#196;nderungsk&#252;ndigungen und die in diesem Zusammenhang stehenden Versetzungen werde dem Besch&#228;ftigungsanspruch Gen&#252;ge getan. Die bisher nicht gel&#246;ste Besch&#228;ftigungssituation der betroffenen Arbeitnehmer sei inzwischen untragbar geworden. Dar&#252;ber hinaus w&#252;rden die Besch&#228;ftigten N., N., I. und T. auch dringend im Projektsupport des Projekts R&#252;ckbau &#246;ffentlicher Telekommunikationseinrichtungen&#160; ben&#246;tigt. Beim Projekt &#246;TK bestehe betrieblich dringender Handlungsbedarf. Gleiches gelte f&#252;r die Versetzung des Mitarbeiters M. in den Bereich W..</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Arbeitgeberin stellt den Antrag,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">1. die Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung des Arbeitnehmers E. M. in die Abteilung X. (W.) des Betriebes W. auf dem Posten&#160; W.-64 Supporter Projektmanagement nach E. wird ersetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">2. die Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung des Arbeitnehmers U. N. in die Abteilung W. des Betriebes W. auf dem Posten W.-61 Referent Projektmanagement nach E. wird ersetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">3. die Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung des Arbeitnehmers C. N. in die Abteilung W. des Betriebes W. auf dem Posten W.-86 Sachbearbeiter Projektmanagement nach E. wird ersetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">4. die Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung des Arbeitnehmers K. I. in die Abteilung W. des Betriebes W. auf dem Posten W.-87 Mitarbeiter Ressourcenmanagement nach E. wird ersetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">5. die Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung des Arbeitnehmers K. T. in die Abteilung W. des Betriebes W. auf dem Posten W.-58 Mitarbeiter Ressourcenmanagement nach E. wird ersetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">6. festzustellen, dass die vorl&#228;ufige Versetzung des Arbeitnehmers E. M. in die Abteilung W. des Betriebes W. ab 10.12.2012 aus sachlichen Gr&#252;nden dringend erforderlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">7. festzustellen, dass die vorl&#228;ufige Versetzung des Arbeitnehmers U. N. in die Abteilung W. des Betriebes W. ab 10.12.2012 aus sachlichen Gr&#252;nden dringend erforderlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">8. festzustellen, dass die vorl&#228;ufige Versetzung des Arbeitnehmers C. N. in die Abteilung W. des Betriebes W. ab 10.12.2012 aus sachlichen Gr&#252;nden dringend erforderlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">9. festzustellen, dass die vorl&#228;ufige Versetzung des Arbeitnehmers K. I. in die Abteilung W. des Betriebes W. ab 02.01.2013 aus sachlichen Gr&#252;nden dringend erforderlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">10. festzustellen, dass die vorl&#228;ufige Versetzung des Arbeitnehmers K. T. in die Abteilung W. des Betriebes W. ab 27.12.2012 aus sachlichen Gr&#252;nden dringend erforderlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betriebsrat beantragt</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Antragsabweisung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betriebsrat geht von einer Zust&#228;ndigkeit auch f&#252;r die Arbeitnehmer, welche dem Betrieb R.. zugeordnet sind, aus und verweist insoweit auf ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 18.06.2004 und die dort wiedergegebene Ansicht der Arbeitgeberin zur betriebsr&#228;tlichen Zust&#228;ndigkeit f&#252;r das von der R.. betreute Personal (vergl. Bl. 208 d. A.). Auch bisher habe die Arbeitgeberin bei allen beteiligungspflichtigen Ma&#223;nahmen gegen&#252;ber Arbeitnehmern, die der R.. zugeordnet seien, den Betriebsrat D. (vormals T.) beteiligt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betriebsrat r&#252;gt, dass die Arbeitgeberin die Zumutbarkeitskriterien des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Besch&#228;ftigungssicherung (TV Ratio) nicht beachtet habe sowie auch die gesetzlichen Grenzen der Aus&#252;bung des Ermessens mit den streitgegenst&#228;ndlichen Ma&#223;nahmen &#252;berschritten habe. Au&#223;erdem erschlie&#223;e sich nicht, weshalb die in Frage kommenden T&#228;tigkeiten nur von E. aus ausgef&#252;hrt werden k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Ma&#223;nahmen im Sinne des Tarifvertrages Ratio&#167; 1 Abs. 2 sei nicht die erfolgte R&#252;ckkehr der Arbeitnehmer aus der Beurlaubung, sondern die davor stattgefundene Ausgliederung der Aufgaben der betroffenen Arbeitnehmer auf die entsprechenden Tochtergesellschaften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die streitgegenst&#228;ndlichen Versetzungen w&#252;rden auch gegen die Vorgaben in&#167; 6 Abs.1 und 2 Manteltarifvertrag E. versto&#223;en. Die Arbeitgeberin habe keine Abw&#228;gung der Betriebsinteressen mit den Arbeitnehmerinteressen vorgenommen. Aufgrund der Regelung in &#167; 6 Abs. Manteltarifvertrag h&#228;tte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer nur dann versetzen d&#252;rfen, wenn die Betriebsinteressen die Arbeitnehmerinteressen &#252;berwiegen w&#252;rden. Zudem bestreitet der Betriebsrat, dass eine andere Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit f&#252;r die Arbeitnehmer nicht bestehen w&#252;rde. Dabei d&#252;rfe sich die Arbeitgeberin nicht lediglich auf den Zeitpunkt der konkreten Versetzungsentscheidung berufen, wenn sie es jahrelang unterlassen habe, bestehende Besch&#228;ftigungs-m&#246;glichkeiten f&#252;r die betroffenen Arbeitnehmer heranzuziehen. Schlie&#223;lich seien die Arbeitnehmer vor der Versetzung auch nicht gem&#228;&#2023; 6 Abs. 2 Manteltarifvertrag geh&#246;rt worden. Dies begr&#252;nde den Zustimmungsverweigerungsgrund gem&#228;&#223; &#167; 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Weiterhin sei der Zustimmungsverweigerungsgrund gem&#228;&#2023; 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG gegeben. Die Versetzung f&#252;hre zu Nachteilen f&#252;r die betroffenen Arbeitnehmer. Diese Nachteile seien aus betrieblichen Gr&#252;nden nicht gerechtfertigt. Die m&#246;glichen betrieblichen Gr&#252;nde seien mit den Interessen des Arbeitnehmers an dem Schutz vor Benachteiligung abzuw&#228;gen, sodass die Zustimmung des Betriebsrates nur dann zu ersetzen sei, wenn die betrieblichen Gr&#252;nde Vorrang h&#228;tten. Solche betrieblichen Gr&#252;nde seien vorliegend nicht gegeben und auch dem Vortrag der Arbeitgeberin nicht zu entnehmen. F&#252;r die Beurteilung der betrieblichen Gr&#252;nde sei zudem vorliegend nicht lediglich vom Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung auszugehen. Vielmehr m&#252;sse die Arbeitgeberin darlegen, dass bereits seit der R&#252;ckkehr der betroffenen Arbeitnehmer von ihrer Beurlaubung keine anderen zumutbaren Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeiten bestanden h&#228;tten. Anderweitige Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeiten erg&#228;ben sich f&#252;r Herrn N. aus der Bewerbungsliste Bl. 148 f. d. A., f&#252;r Herrn M. ebenfalls aus der Bewerbungsliste Bl. 152 f. d. A., f&#252;r Herrn I. aufgrund der angebotenen Stellen Bl. 305 f. d. A., ebenso wie f&#252;r Herrn T., der auch nach T 3 eingruppiert sei. Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeiten im G.-Management und im Bereich C. im Bereich D. mit entsprechendem Personalbedarf h&#228;tten eine wohnortsnahere Einsetzung von Herr T. erm&#246;glicht. Auch bez&#252;glich des Mitarbeiters Herr N. habe es innerhalb der letzten f&#252;nf Jahre Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeiten mit der Eingruppierung T 4 n&#228;her am Wohnort des Herrn N. gegeben. Die wenigen Stellenangebote, die Herr N. von der Arbeitgeberin bzw. von W. bekommen habe, h&#228;tten nicht seiner Qualifikation entsprochen. Zu allen Angeboten habe er eine entsprechende Interessensbekundung geschickt und auf seine Qualifikation hingewiesen. Nur ein einziges Angebot habe seiner Qualifikation entsprochen, es sei jedoch aus Budgetgr&#252;nden eingestellt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich seien betriebliche Rechtfertigungsgr&#252;nde im Rahmen von&#167; 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG deshalb nicht ersichtlich, da die T&#228;tigkeiten, welche den Arbeitnehmern &#252;bertragen werden sollen, nicht zwingend von E. aus auszuf&#252;hren seien. Au&#223;erdem sei das Projekt in E., f&#252;r welches die betroffenen Arbeitnehmer herangezogen w&#252;rden, bis zum 31.03.2013 befristet. Eine Mitteilung, wie die Arbeitnehmer danach besch&#228;ftigt werden sollten, fehle. Darauf habe er hingewiesen. Die Unterrichtung sei daher bereits unvollst&#228;ndig mit der Folge, dass die Anh&#246;rungsfrist nach &#167; 99 Abs. 3 BetrVG nicht zu laufen begonnen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Ihm stehe zudem der Zustimmungsverweigerungsgrund gem&#228;&#2023; 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zur Seite. In diesem Zusammenhang sei auf die Umorganisation &#8222;T.&#8220; bei der Arbeitgeberin zu verweisen, die mit einer Personalbedarfsreduzierung von 40 Prozent in den zentralen Funktionen verbunden sei. Infolge dieser Ma&#223;nahme bef&#228;nden sich eine Vielzahl von Besch&#228;ftigten zum gro&#223;en Teil im Raum E. und Bonn im &#220;berhang und st&#252;nden zur entsprechenden Vermittlung bereit. Die streitgegenst&#228;ndlichen Versetzungen f&#252;hrten somit dazu, dass die sich nunmehr im &#220;berhang befindlichen Arbeitnehmer in E. und in der N&#228;he nicht auf diese Arbeitspl&#228;tze vermittelt werden k&#246;nnten, obwohl sie gem&#228;&#2023; 3 Abs. 7 des Interessenausgleichs und Sozialplans einen Anspruch hierauf h&#228;tten. Bei den im &#220;berhang befindlichen Besch&#228;ftigten aufgrund der Ma&#223;nahme Shape HQ handele es sich um Arbeitnehmer des Betriebes des Betriebsrates.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorl&#228;ufige Durchf&#252;hrung der streitgegenst&#228;ndlichen Versetzung sei auch nicht gem&#228;&#223; &#167; 100 BetrVG aus sachlichen Gr&#252;nden dringend erforderlich. Schon aufgrund der jahrelangen Unt&#228;tigkeit k&#246;nne die Arbeitgeberin sich jetzt nicht auf den Besch&#228;ftigungsanspruch der Mitarbeiter berufen. Zudem bestreitet der Betriebsrat, dass gerade die Besch&#228;ftigten N., N., I. und T. dringend f&#252;r den Projektsupport des Projekts R&#252;ckbau &#246;ffentlicher Telekommunikationseinrichtungen ben&#246;tigt w&#252;rden bzw. eine Besch&#228;ftigung des Mitarbeiters M. im Bereich W. dringend erforderlich sei. Unabh&#228;ngig von der Frage, ob eine personelle Unterst&#252;tzung dringend notwendig sei, k&#246;nne die Arbeitgeberin jederzeit auf die im Personal&#252;berhang befindlichen Mitarbeiter in der N&#228;he von E. zur&#252;ckgreifen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg&#228;nzend Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betriebsrat hat seine Zustimmung form- und fristgerecht nach &#167; 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unter Angabe konkreter Gr&#252;nde verweigert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betriebsrat ist Tr&#228;ger des streitgegenst&#228;ndlichen Mitbestimmungsrechts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 8 a des Zuordnungstarifvertrages ist der Betriebsrat des Betriebes D. das zust&#228;ndige Mitbestimmungsorgan f&#252;r die&#160; der Niederlassung Q. zugewiesenen Mitarbeiter. Der Hinweis in &#167; 8a des Zuordnungstarifvertrages f&#252;r die E. AG auf Entscheidungen gem&#228;&#2023; 28 PostPersRG gegen&#252;ber den Mitarbeitern schlie&#223;t die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte f&#252;r die nichtbeamteten Mitarbeiter, welche ebenfalls der Niederlassung R.. zugeordnet sind, nicht aus. Aus der Formulierung in&#167; 8 a Abs. 2 kann im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass die nichtbeamteten Mitarbeiter der Niederlassung R.. ohne betriebsverfassungsrechtliche Vertretung dastehen sollen. Dies entspricht dem &#252;bereinstimmenden und bisher praktizierten Verst&#228;ndnis des Zuordnungstarifvertrages. So hat die Arbeitgeberin selbst bisher immer die Auffassung vertreten, der Betriebsrat gem&#228;&#223; Zuordnungstarifvertrag, aktuell Betriebsrat D., sei auch f&#252;r die nichtbeamteten Mitarbeiter der Niederlassung R.. Ansprechpartner.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Streitgegenst&#228;ndlich ist vorliegend der Mitbestimmungstatbestand der Versetzung. Der aktive Einsatz eines Arbeitnehmers aus der Nichtbesch&#228;ftigung stellt eine Versetzung im Sinne von &#167; 99 Abs. 1, &#167; 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG da. Nach der Legaldefinition in &#167; 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist eine Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat &#252;berschreitet oder mit einer erheblichen &#196;nderung der Umst&#228;nde verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Unter Arbeitsbereich ist dabei der konkrete Arbeitseinsatz einschlie&#223;lich seiner Beziehung zur betrieblichen Umgebung in r&#228;umlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer T&#228;tigkeitsbereich &#252;bertragen wird, sodass der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung, also der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich das Gesamtbild der T&#228;tigkeit des Arbeitnehmers &#228;ndert (<em>BAG, Beschluss vom 29.02.2000, 1 ABR 5/99</em>). Dar&#252;ber hinaus stellt auch die Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb eines Arbeitgebers in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers eine Versetzung im Sinne des&#167; 99 Abs. 1, &#167; 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG da (<em>BAG, Beschluss vom 19.02.1991, 1 ABR 36/90</em>). Ein Arbeitnehmer wird stets dann in einem anderen Arbeitsbereich t&#228;tig, wenn er in einem anderen Betrieb f&#252;r den Arbeitgeber t&#228;tig wird. Wird ein Arbeitnehmer auf Dauer in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers versetzt, bedarf es neben der Zustimmung des Betriebsrates der aufnehmenden Betriebes auch der Zustimmung des Betriebsrates des abgebenden Betriebes, wenn der Arbeitnehmer mit der Versetzung nicht einverstanden ist (<em>vergl. BAG, Beschluss vom 22.11.2005, 1 ABR 49/04</em>). Mit dem Wechsel von der Niederlassung R.. zum Betrieb W. ist daher von einer Versetzung auszugehen. Dem steht die Nichtbesch&#228;ftigung der betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb R.. nicht entgegen. Dem Mitbestimmungsrecht des&#167; 99 BetrVG unterfallen alle Arbeitnehmer, die in dem Betrieb eingegliedert sind. Der Umstand, ob der betroffene Arbeitnehmer in der letzten Zeit vor Durchf&#252;hrung der personellen Ma&#223;nahme tats&#228;chlich Arbeitsleistungen erbracht hat, ist nicht von Bedeutung. Die Nichtbesch&#228;ftigung f&#252;hrt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und die Zuordnung des Arbeitnehmers zu diesem Betrieb aufgehoben w&#252;rde. Auch die Betriebszugeh&#246;rigkeit wird durch eine Nichtbesch&#228;ftigung nicht aufgehoben. In der arbeitsrechtlichen Literatur und in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsgesetz ist anerkannt, dass auch derjenige, der vor&#252;bergehend von seiner Arbeitspflicht befreit ist, dadurch nicht seine Betriebszugeh&#246;rigkeit verliert. (<em>vergl. LAG I., Beschluss vom 27.04.2005, 10 TaBV 144/04; Richardi/Th&#252;sing, Betriebsverfassungsrecht 13. Auflage, &#167; 99 Rn. 100 a</em>).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betriebsrat kann sich auf den geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgrund des &#167; 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG berufen. Die streitgegenst&#228;ndlichen Ma&#223;nahmen beeintr&#228;chtigen die Mitarbeiter, ohne dass dies aus betrieblichen Gr&#252;nden gerechtfertigt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Ma&#223;nahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen Gr&#252;nden oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gr&#252;nden gerechtfertigt ist. Als Benachteiligung im Sinne des &#167; 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG kommt nicht nur der Verlust einer Rechtsposition, sondern jeder auch nur faktische Nachteil des von einer Versetzung betroffenen Arbeitnehmers in Betracht. Solche Nachteile im Sinne von &#167; 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG sind sowohl bei einer Verschlechterung der &#228;u&#223;eren Arbeitsbedingungen wie beispielsweise bei l&#228;ngeren Wegzeiten als auch der materiellen Arbeitsbedingungen gegeben. Allein durch die Wegezeiten und die gro&#223;e Entfernung des neuen Arbeitsplatzes sieht die Kammer eine Benachteiligung der Mitarbeiter als gegeben an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nachteile sind auch nicht durch betriebliche Gr&#252;nde gerechtfertigt. Insoweit tr&#228;gt die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast (<em>Richardi/Th&#252;sing, a.a.O. &#167; 99 Rn 226 m.w.N.)</em>.&#160; Die zu pr&#252;fenden betrieblichen Gr&#252;nde beziehen sich nicht auf die unternehmerischen Entscheidungen &#252;ber die Ausgliederung in den Jahren 1996 und 1999 und &#252;ber die Beendigung der Beurlaubungen. Vielmehr setzt das Darlegen betrieblicher Gr&#252;nde als Rechtfertigung f&#252;r die streitgegenst&#228;ndlichen Versetzungen den Vortrag voraus, dass zumindest im Zeitpunkt der Versetzung bzw. der begleitenden &#196;nderungsk&#252;ndigung kein anderer Arbeitsplatz bei der Arbeitgeberin f&#252;r die betroffenen Arbeitnehmer zur Verf&#252;gung stand, der n&#228;her als E. an den Wohnorten der betroffenen Besch&#228;ftigten gelegen h&#228;tte. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die unternehmerische Entscheidung, welche den streitgegenst&#228;ndlichen Versetzungen zugrunde liegt, die Erf&#252;llung des Besch&#228;ftigungsanspruches der Besch&#228;ftigten ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Frage einer anderweitigen weniger belastenden Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit der betroffenen Arbeitnehmer hat die Arbeitgeberin nur pauschal Stellung genommen. Jedenfalls nach dem substantiierten Bestreiten des Betriebsrates h&#228;tte es erg&#228;nzender Ausf&#252;hrungen der Arbeitgeberin bedurft. So hat der Betriebsrat f&#252;r die einzelnen Mitarbeiter konkret vorgetragen, dass es eingruppierungsgerechte Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeiten gegeben h&#228;tte. Im Einzelnen ergibt sich dies aus den vorgelegten Bewerberlisten der Mitarbeiter N. und M., der Dokumentation freier Stellen der Entgeltgruppe T 3 f&#252;r den Bereich Q. und J. (Bl. 305) und der konkreten Angabe, dass bei der Arbeitgeberin nach wie vor Besch&#228;ftigungsbedarf in den Bereichen G. und C. besteht. Aus den Bewerberlisten des Mitarbeiters M. ergibt sich, dass es noch 2012 bei der Arbeitgeberin Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeiten in der Eingruppierung T 5 gab. Die vorgelegten Bewerberlisten des Mitarbeiters N. erfassen auch bei der Beklagten ausgeschriebene Stellen, so f&#252;r die Eingruppierung EG 6 bis 7 im Juli 2012. Mit dem konkreten Vortrag des Betriebsrates hat sich die Arbeitgeberin nicht auseinandergesetzt. Sie ist insoweit ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin gem&#228;&#223; &#167; 100 war zur&#252;ckzuweisen. Die Arbeitgeberin hat den Feststellungsantrag form- und fristgerecht gem&#228;&#223; &#167; 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestellt. Er ist jedoch unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag gem&#228;&#223; &#167; 100 Abs. 2 BetrVG darf nur dann zur&#252;ckgewiesen werden, wenn die dringende Erforderlichkeit aus sachlichen Gr&#252;nden offensichtlich nicht gegeben ist. Das ist anhand von Tatsachen zu beurteilen. Hierbei kommt es f&#252;r die dringende Erforderlichkeit der vorl&#228;ufigen Durchf&#252;hrung einer Personalma&#223;nahme allein darauf an, ob es mit dem ordnungsgem&#228;&#223;en betrieblichen Ablauf zu vereinbaren ist, dass der zu besetzende Arbeitsplatz etwa f&#252;r l&#228;ngere Zeit unbesetzt bleibt (<em>vergl. LAG K&#246;ln, 11 TaBV 26/05, Beschluss vom 27.10.2006</em>). Gemessen an diesen vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grunds&#228;tzen ist es offensichtlich, dass die vorl&#228;ufige Versetzung der Mitarbeiter nicht aus sachlichen Gr&#252;nden dringend erforderlich war. Die Arbeitgeberin hat hinsichtlich des dringenden Erfordernisses nicht konkret dazu vorgetragen, inwieweit der Einsatz der Mitarbeiter auf den entsprechenden Arbeitspl&#228;tzen dringend ist. Vielmehr wurden die Arbeitspl&#228;tze geschaffen, um &#252;berhaupt eine Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit f&#252;r die Mitarbeiter zu finden. Soweit die Arbeitgeberin auf die Art der T&#228;tigkeit abstellt, so ergibt sich daraus, dass &#252;berhaupt eine Besch&#228;ftigungsbedarf besteht. Es ist nicht ersichtlich, warum dieser Besch&#228;ftigungsbedarf auch w&#228;hrend des laufenden Zustimmungs-ersetzungsverfahrens befriedigt werden muss. Der Hinweis auf die lange Besch&#228;ftigungslosigkeit der Mitarbeiter begr&#252;ndet ebenfalls nicht die vorl&#228;ufige Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit. Insoweit hat sich die Arbeitgeberin selbst in Zugzwang gebracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antr&#228;ge waren daher zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">RECHTSMITTELBELEHRUNG</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite <strong>Beschwerde</strong> eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde muss <strong>innerhalb einer&#160; Notfrist* von einem Monat</strong> schriftlich oder in elektronischer Form beim</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Landesarbeitsgericht K&#246;ln</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Blumenthalstra&#223;e 33</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">50670 K&#246;ln</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Fax: 0221-7740 356</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">eingegangen sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Ma&#223;gabe der Verordnung des Justizministeriums &#252;ber den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu &#252;bermitteln ist. N&#228;here Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollst&#228;ndiger Form abgefassten Beschlusses, sp&#228;testens mit Ablauf von f&#252;nf Monaten nach dessen Verk&#252;ndung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdeschrift <strong>muss</strong> von einem <strong>Bevollm&#228;chtigten</strong> unterzeichnet sein. Als <strong>Bevollm&#228;chtigte</strong> sind nur zugelassen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">1. Rechtsanw&#228;lte,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschl&#252;sse solcher Verb&#228;nde f&#252;r ihre Mitglieder oder f&#252;r andere Verb&#228;nde oder Zusammenschl&#252;sse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">3. juristische Personen, deren Anteile s&#228;mtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschlie&#223;lich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verb&#228;nde oder Zusammenschl&#252;sse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchf&#252;hrt, und wenn die Organisation f&#252;r die T&#228;tigkeit der Bevollm&#228;chtigten haftet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Partei, die als Bevollm&#228;chtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>* Eine Notfrist ist unab&#228;nderlich und kann nicht verl&#228;ngert werden.</strong></p>\n      "
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