List view for cases

GET /api/cases/196663/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 196663,
    "slug": "lg-dusseldorf-2013-05-23-4a-o-19511",
    "court": {
        "id": 808,
        "name": "Landgericht Düsseldorf",
        "slug": "lg-dusseldorf",
        "city": 413,
        "state": 12,
        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Landgericht"
    },
    "file_number": "4a O 195/11",
    "date": "2013-05-23",
    "created_date": "2019-02-13T13:51:07Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:46:33Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGD:2013:0523.4A.O195.11.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,</p>\n<p>1. es bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,</p>\n<p>tragbare Ger&#228;teeinheiten f&#252;r die Inspektion von Hohlr&#228;umen, insbesondere von Rohrleitungen, mit einer Video-Kamera, einem Signalkabel und mit einem Ger&#228;tegestell, das mittels Aufstellst&#252;tzen zur Abst&#252;tzung in Betriebsstellung auf einer Aufstellfl&#228;che dient und an dem ein Bildschirmger&#228;t und eine Haspel f&#252;r das Signalkabel angeordnet sind, wobei</p>\n<p>a) das Ger&#228;tegestell aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln besteht und in L&#228;ngsrichtung eine in Betriebsstellung vertikale Symmetrieebene eine Mittenl&#228;ngsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im Wesentlichen waagrechte Bezugsplattform aufweist, auf der das Bildschirmger&#228;t angeordnet ist,</p>\n<p>b) die Haspel in Betriebsstellung waagrecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet ist,</p>\n<p>c) an mindestens einem Ende des Ger&#228;tegestells eine der Aufstellst&#252;tzen angeordnet ist, die gegen&#252;ber der Aufstellfl&#228;che eine wirksame Breite (&#8222;B2&#8220;) besitzt, die gr&#246;&#223;er ist als das H&#246;henma&#223; (&#8220;HS&#8220;) des Massenschwerpunktes (&#8222;S&#8220;) der Ger&#228;teeinheit &#252;ber der Aufstellfl&#228;che in der Betriebsstellung,</p>\n<p>d) am jeweils anderen Ende des Ger&#228;tegestells eine weitere der Aufstellst&#252;tzen angeordnet ist,</p>\n<p>im deutschen Geltungsbereich des Europ&#228;ischen Patents A anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf&#252;hren oder zu besitzen, bei denen</p>\n<p>e) der Bildschirm gegen&#252;ber dem Ger&#228;tegestell unbeweglich angeordnet ist, und die optische Achse des Bildschirmger&#228;ts in der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) verl&#228;uft, die durch die Mittenl&#228;ngsachse der Bezugsplattform des Ger&#228;tegestells verl&#228;uft,</p>\n<p>f) die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmger&#228;t und in Betriebsstellung waagrechter Haspel spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) ausgebildet ist, in der auch die L&#228;ngsmittenachse des Ger&#228;tegestells und der Massenschwerpunkt der Ger&#228;teeinheit liegen;</p>\n<p>2. der Kl&#228;gerin dar&#252;ber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.02.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe</p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,</p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl&#252;sselt nach Liefermengen,-zeiten und -preisen (und ggfs. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,</p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl&#252;sselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen (und ggfs. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf&#228;nger,</p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl&#252;sselt nach Werbetr&#228;gern, deren Auflagenh&#246;he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,</p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl&#252;sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,</p>\n<p>wobei</p>\n<p>- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf&#228;nger statt der Kl&#228;gerin einem von der Kl&#228;gerin zu bezeichnenden, ihr gegen&#252;ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans&#228;ssigen, vereidigten Wirtschaftspr&#252;fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm&#228;chtigen und verpflichten, der Kl&#228;gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf&#228;nger in der Aufstellung enthalten ist;</p>\n<p>- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben;</p>\n<p>- &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Verurteilung gem&#228;&#223; lit.&#160;e) auf die Zeit ab dem 12.12.2008 begrenzt ist;</p>\n<p>3. die Beklagte zu 1):</p>\n<p>die seit dem 12.12.2008 im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer I.1. auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl&#228;gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;</p>\n<p>4. die Beklagte zu 1):</p>\n<p>die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12.12.2008 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur&#252;ckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich dar&#252;ber informiert werden, dass die Kammer auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europ&#228;ischen Patents B erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R&#252;cknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f&#252;r den Fall der R&#252;ckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggfs. gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen &#196;quivalents f&#252;r die zur&#252;ckgerufenen Erzeugnisse sowie die &#220;bernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f&#252;r die R&#252;ckgabe zugesagt wird.</p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl&#228;gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 25.02.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht f&#252;r die vor dem 12.12.2008 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr&#228;nkt, was die Beklagten durch die Benutzung des Klagepatents auf Kosten der Kl&#228;gerin erlangt haben.</p>\n<p>Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl&#228;gerin zu 15 % und die Beklagten zu 85 %.</p>\n<p>IV. Das Urteil ist f&#252;r die Kl&#228;gerin gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 1.000.000,- EUR vorl&#228;ufig vollstreckbar, im &#220;brigen gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B&#252;rgschaft einer in der Europ&#228;ischen Union als Zoll- oder Steuerb&#252;rgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin nimmt die Beklagten wegen der Verletzung des deutschen Teils des Europ&#228;ischen Patents B B&#160;1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R&#252;ckruf und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist eingetragene und ausschlie&#223;lich verf&#252;gungsberechtigte Inhaberin des mit Wirkung f&#252;r die Bundesrepublik Deutschland erteilten Klagepatents. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit&#228;t vom 22.7.1999 am 08.07.2000 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 25.01.2006 ver&#246;ffentlicht. Auf eine Nichtigkeitsklage hin wurde das Klagepatent in der erteilten Fassung rechtskr&#228;ftig aufrechterhalten. Das Bundespatentgericht wies mit Urteil vom 24.09.2008 die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) ab und der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.01.2011 die hiergegen gerichtete Berufung zur&#252;ck. Wegen des Inhalts der Urteile wird auf die Anlagen K&#160;3 und K&#160;4 Bezug genommen. Das Klagepatent steht in Kraft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent betrifft ein Inspektionsger&#228;t mit einer Videokamera f&#252;r Hohlr&#228;ume.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der von der Kl&#228;gerin geltend gemachte Patenanspruch&#160;1 lautet wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Tragbare Ger&#228;teeinheit f&#252;r die Inspektion von Hohlr&#228;umen, insbesondere von Rohrleitungen, mit einer Videokamera (33), einem Signalkabel (29), und mit einem Ger&#228;tegestell (1), das mittels Aufstellst&#252;tzen (6, 8) zur Abst&#252;tzung in Betriebsstellung auf einer Aufstellfl&#228;che (10) dient und an dem ein Bildschirmger&#228;t (15) und eine Haspel (25) f&#252;r das Signalkabel (29) angeordnet sind, wobei</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">a) das Ger&#228;tegestell (1) aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln (2a, 2b) besteht und in L&#228;ngsrichtung eine in Betriebsstellung vertikale Symmetrieebene (E), eine Mittenl&#228;ngsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im wesentlichen waagrechte Bezugsplattform aufweist, auf der das Bildschirmger&#228;t (15) angeordnet ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">b) die Haspel (25) in Betriebsstellung waagrecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">c) an mindestens einem Ende des Ger&#228;tegestells (1) eine der Aufstellst&#252;tzen (8) angeordnet ist, die gegen&#252;ber der Aufstellfl&#228;che (10) eine wirksame Breite (&#8222;B2&#8220;) besitzt, die gr&#246;&#223;er ist als das H&#246;henma&#223; (&#8222;HS&#8220;) des Massenschwerpunktes (&#8222;S&#8220;) der Ger&#228;teeinheit &#252;ber der Aufstellfl&#228;che (10) in der Betriebsstellung,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">d) am jeweils anderen Ende des Ger&#228;tegestells (1) eine weitere der Aufstellst&#252;tzen (6) angeordnet ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">dadurch gekennzeichnet, dass</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">e) der Bildschirm (14) gegen&#252;ber dem Ger&#228;tegestell (1) unbeweglich angeordnet ist, und die optische Achse des Bildschirmger&#228;ts (15) in der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) verl&#228;uft, die durch die Mittenl&#228;ngsachse der Bezugsplattform des Ger&#228;tegestells (1) verl&#228;uft,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">f) die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmger&#228;t (15), und in Betriebsstellung waagrechter Haspel (25) spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (&#8220;E&#8220;) ausgebildet ist, in der auch die L&#228;ngsmittenachse des Ger&#228;tegestells (1) und der Massenschwerpunkt (&#8220;S&#8216;) der Ger&#228;teeinheit liegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Nachfolgende Figuren, die der Klagepatentschrift bzw. einem Schriftsatz der Beklagten entnommen worden sind, verdeutlichen die Funktionsweise der Vorrichtung an Hand eines bevorzugten Ausf&#252;hrungsbeispiels. Figur&#160;1 zeigt eine teilweise geschnittene Seitenansicht des Ger&#228;ts mit waagrechter Haspel in Betriebsstellung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><img width=\"374\" height=\"299\" src=\"4a_O_195_11_Urteil_20130523_0.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Figur&#160;2 zeigt eine Vorderansicht des Gegenstandes nach Figur&#160;1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><img width=\"394\" height=\"441\" src=\"4a_O_195_11_Urteil_20130523_1.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Figur&#160;8 zeigt eine Draufsicht auf das Ger&#228;tegestell.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><img width=\"235\" height=\"281\" src=\"4a_O_195_11_Urteil_20130523_2.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1) ist die deutsche Vertriebsgesellschaft einer weltweit t&#228;tigen Unternehmensgruppe, die zu den f&#252;hrenden Anbietern von Rohrbearbeitungswerkzeugen f&#252;r den Installateurbedarf geh&#246;rt. Zum Produktportfolio geh&#246;rt auch ein Inspektionsger&#228;t unter der Produktbezeichnung &#8222;SeeSnake Compact&#8220; (angegriffene Ausf&#252;hrungsform).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1) bewirbt das angegriffene Inspektionsger&#228;t, nimmt Bestellungen deutscher Kunden entgegen und fakturiert die Lieferungen. Die Beklagte zu 2) nimmt die Auslieferung von dem in Belgien befindlichen europ&#228;ischen Zentrallager vor. Sie f&#252;hrt die Ger&#228;te nach Deutschland ein und bringt sie dort in den Verkehr.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Nachfolgend sind drei Fotografien der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform wiedergegeben, die dem Anlagenkonvolut K&#160;14 entnommen worden sind und die die Kl&#228;gerin mit Bezugsziffern versehen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><img width=\"275\" height=\"213\" src=\"4a_O_195_11_Urteil_20130523_3.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><img width=\"268\" height=\"202\" src=\"4a_O_195_11_Urteil_20130523_4.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><img width=\"188\" height=\"248\" src=\"4a_O_195_11_Urteil_20130523_5.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin, damals unter der Firmenbezeichnung C , hatte die Beklagten wegen der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform bereits im Jahr 2002 in Anspruch genommen. Im Juli 2002 erwirkte die Kl&#228;gerin aufgrund einer behaupteten Verletzung des deutschen Patents D , dessen Priorit&#228;t das Klagepatent in Anspruch nimmt, eine einstweilige Verf&#252;gung gegen die Beklagten, welche durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main letztendlich zur&#252;ckgewiesen wurde. Das Bundespatentgericht erkl&#228;rte das deutsche Patent D im angegriffenen Umfang f&#252;r nichtig. Es erlosch insgesamt wegen Nichtzahlung der Jahresgeb&#252;hr. Mit Schreiben vom 14.08.2007 verwarnte die Kl&#228;gerin die Beklagte zu 1) wegen einer behaupteten Patentverletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf&#252;hrungsform.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf&#252;hrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs&#160;1 wortsinngem&#228;&#223; Gebrauch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat die Unterlassungs-, Auskunfts- und Rechungslegungsantr&#228;ge zur&#252;ckgenommen, soweit sie sich auf die Herstellung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform bezogen haben. Ferner hat sie den Vernichtungs- und R&#252;ckrufantrag auf die Beklagte zu 1) beschr&#228;nkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt nunmehr,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">zu erkennen wie geschehen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">und dar&#252;ber hinaus</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten in Bezug auf die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn sowie Vernichtung und R&#252;ckruf ohne weitere zeitliche Einschr&#228;nkung zu verurteilen sowie lediglich festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl&#228;gerin allen Schaden zu ersetzen, die ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25. Februar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten sind der Auffassung, der Bildschirm der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform sei gegen&#252;ber dem Ger&#228;tegestell beweglich. In Abgrenzung zum Stand der Technik verstehe der Fachmann die technische Lehre des Klagepatents dahingehend, dass diese Trennung unerw&#252;nscht sei, weil sie zus&#228;tzlichen Bedienaufwand mit sich bringe. Das Bundespatentgericht lege seiner Auslegung in seinem Urteil ein Verst&#228;ndnis zu Grunde, dass &#8222;unbeweglich&#8220; v&#246;llig unbeweglich bedeute. Ein Verst&#228;ndnis im Sinne der Kl&#228;gerin, n&#228;mlich im Sinne von unbeweglich festlegbar, sei in dem vom Klagepatent gew&#252;rdigten Stand der Technik (vgl. Abschnitte [0009 - 0010]) bekannt gewesen. Das Auslegungsergebnis des Bundespatentgerichts habe der Bundesgerichtshof best&#228;tigt. Bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform sei kein unbeweglich angeordneter Bildschirm vorgesehen. Der Bildschirm sei &#8211; unstreitig &#8211; mittels zweier Gurte und entsprechender Schnallen abnehmbar und k&#246;nne separat vom Rahmen des Inspektionsger&#228;ts aufgestellt werden. Haspel und Bildschirm seien als separate Baueinheiten ausgelegt und w&#252;rden auch separat angeboten. Zudem liege der Masseschwerpunkt der gesamten Ger&#228;teeinheit nicht exakt und ausschlie&#223;lich in der Symmetrieebene &#8222;E&#8220;, so wie es der Wortlaut des Klagepatents verlange. Dies gelte nicht nur f&#252;r die Betriebsstellung der tragbaren Ger&#228;teeinheit, sondern auch f&#252;r die Transportstellung, da anderenfalls eine Nebenaufgabe des Klagepatents, die ergonomische Bedienbarkeit nicht hinreichend gel&#246;st werden k&#246;nne. Bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform liege der Masseschwerpunkt weder in der Betriebs- noch in der Transportstellung in einer Symmetrieebene &#8222;E&#8220;, sondern sei um deutlich mehr als 1 cm &#8211; bei einer Gesamtbreite des angegriffenen Inspektionsger&#228;ts von ca. 36 cm &#8211; entfernt zu der Ebene angeordnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin habe ihre Anspr&#252;che verwirkt. Die Kl&#228;gerin h&#228;tte ohne weiteres die Einschr&#228;nkungen des geltend gemachten Patentanspruchs&#160;1 des Klagepatents bereits im Rahmen eines Hilfsantrages w&#228;hrend des Nichtigkeitsverfahrens gegen das damalige deutsche Patent D vorbringen k&#246;nnen. Sie habe dieses Patent freiwillig aufgegeben. Die Beklagten durften und h&#228;tten sich darauf verlassen, dass die Kl&#228;gerin von ihrem urspr&#252;nglichen Unterlassungsverlangen in Bezug auf die angegriffene Ausf&#252;hrungsform abger&#252;ckt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen seien die Anspr&#252;che f&#252;r einen Zeitraum f&#252;r die Jahre 2006 &#8211; 2007 bzw. f&#252;r die Beklagte zu 2) ferner f&#252;r das Jahr 2008 nicht mehr durchsetzbar. Die Kl&#228;gerin habe seit 2002 Kenntnis von der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 25.01.2006. Seit diesem Zeitpunkt habe die Kl&#228;gerin Kenntnis von allen relevanten Tatsachen. Die Zustellung der Klage gegen&#252;ber der Beklagten zu 2) erfolgte nach Auffassung der Beklagten am 17.09.2012, obwohl die Klage bereits am 12.12.2011 bei Gericht eingegangen sei. Dies sei nicht mehr demn&#228;chst im Sinne von &#167; 167 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Dem tritt die Kl&#228;gerin entgegen. In Betriebsstellung sei es &#8211; unstreitig &#8211; so, dass der Bildschirm bei geschlossenen Gurten gegen&#252;ber dem Ger&#228;tegestell unbeweglich sei. Es m&#252;sse keine unl&#246;sbare Verbindung zwischen beiden Teilen vorhanden sein. Ferner m&#252;ssen lediglich das Bildschirmger&#228;t und die waagrechte Haspel spiegelsymmetrisch zu einer vertikalen Symmetrieebene sein. Auf eine nicht spiegelsymmetrische Anordnung des Kamerakopfes komme es nicht an. Im &#220;brigen beruft sich die Kl&#228;gerin hilfsweise auf ihren Restschadensersatzanspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf deren Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgr&#252;nde</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Klage hat &#252;berwiegend Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin stehen gegen die Beklagten Anspr&#252;che auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde sowie gegen die Beklagte zu 1) zudem Anspr&#252;che auf Vernichtung und R&#252;ckruf gem&#228;&#223; Art.&#160;64 Abs.&#160;1 EP&#220;, &#167;&#167; 9, 139 Abs.&#160;1, 2, 140a Abs.&#160;1, 3, 140b PatG, &#167;&#167; 242, 259 BGB zu, soweit nicht die Einrede der Verj&#228;hrung Erfolg hat. Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent sch&#252;tzt eine tragbare Ger&#228;teeinheit f&#252;r die Inspektion von Hohlr&#228;umen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Ausweislich der Patentbeschreibung sind lnspektionsger&#228;te f&#252;r Rohrleitungen bekannt, bei denen eine Video-Kamera an einem Fahrger&#228;t mit einem Motor, angetriebenen Rollen oder Raupenketten befestigt ist, das ein flexibles Signalkabel hinter sich herzieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Mehrzahl der auf dem Markt befindlichen Ger&#228;te sind die Haspel mit der Videokamera und das Bildschirmger&#228;t (Monitor) als getrennte Einheiten ausgef&#252;hrt, die vor dem Einsatz aufgebaut und signaltechnisch miteinander verbunden werden m&#252;ssen. Eine solche L&#246;sung ist in der GB E beschrieben. Hierbei muss die Haspel in einer f&#252;r die Bedienungsperson ergonomischen Stellung aufgebaut werden, wobei diese Stellung w&#228;hrend des lnspektionsvorgangs auch zu ver&#228;ndern ist. In diesem Fall muss das Bildschirmger&#228;t zur Erhaltung eines g&#252;nstigen Blickwinkels entsprechend nachger&#252;ckt werden, wof&#252;r die Bedienungsperson an sich eine &#8222;dritte Hand&#8220; ben&#246;tigen w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Unter den Bezeichnungen &#8222;F &#8220; und &#8222;G &#8220; sind auch bereits lnspektionsger&#228;te mit senkrecht stehenden Haspeln bekannt, bei denen die Haspeln mit waagrechten Haspelachsen in vierbeinigen St&#228;ndern gelagert sind. Dadurch haben die Haspeln wegen ihres durch die L&#228;nge und die Steifigkeit des Signalkabels vorgegebenen Durchmessers einen sehr gro&#223;en Abstand ihres Massenschwerpunktes &#252;ber der Aufstellfl&#228;che, so dass beim Einzug oder Ausschub des Signalkabels eine erhebliche Kippneigung besteht. Bei beiden bekannten Inspektionsger&#228;ten sind die Bildschirmger&#228;te seitlich &#252;ber die Gestellabmessungen ausladend und fliegend angesetzt, wodurch die Kippneigung weiter vergr&#246;&#223;ert wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die Firmendruckschrift &#8222;I &#8220; der Firma H in Gro&#223;britannien ist ein weiteres Ger&#228;t dieser Art bekannt, bei dem auf der R&#252;ckseite eines Kunststoffgeh&#228;uses eine senkrechte Haspel mit waagrechter Achse f&#252;r ein Signalkabel angeordnet ist und bei dem in der Vorderseite ein Fenster angeordnet ist, in dem sich ein Bildschirmger&#228;t befindet, das durch ein Gest&#228;nge mit vier Achsen aus dem Fenster heraus schwenkbar ist. In versenkter Stellung des Bildschirmger&#228;ts verl&#228;uft die Abzugsrichtung des Signalkabels senkrecht zur Achse der Bildr&#246;hre, so dass das Ger&#228;t nur dann ergonomisch bedient werden kann, wenn das Bildschirmger&#228;t aus dem Fenster heraus geschwenkt ist. Dadurch aber wird der ohnehin auf hohem Niveau liegende Schwerpunkt des Ger&#228;ts verlagert. Die Gebrauchsstellung wird durch die senkrechte Stellung der Haspel vorgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Ger&#228;teeinheit der eingangs beschriebenen Gattung anzugeben, die eine Baueinheit von Bildschirmger&#228;t, Ger&#228;tegestell und Haspel darstellt, eine ergonomische Bedienung, insbesondere durch eine Person, erm&#246;glicht und kleinstm&#246;gliche Abmessungen und eine gr&#246;&#223;tm&#246;gliche Standfestigkeit hat. Insbesondere soll die Ger&#228;teeinheit von Hand tragbar und auch f&#252;r kleinste Rohrdurchmesser einsetzbar sein und eine kosteng&#252;nstige Gestaltung, Herstellungs- und Bedienungsweise erm&#246;glichen und besonders geeignet sein f&#252;r Handwerksbetriebe und Hausverwaltungen und kostspieligere Inspektionssysteme abl&#246;sen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Dies soll durch den Klagepatentanspruch&#160;1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k&#246;nnen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Tragbare Ger&#228;teeinheit,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die zur Inspektion von Hohlr&#228;umen, insbesondere von Rohrleitungen dient und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; eine Video-Kamera (33),</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ein Signalkabel (29) und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ein Ger&#228;tegestell (1) aufweist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">4.1. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das mittels Aufstellst&#252;tzen (6, 8) zur Abst&#252;tzung in Betriebsstellung auf einer Aufstellfl&#228;che (10) dient,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">4.2. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; an dem ein Bildschirmger&#228;t (15) und eine Haspel (25) f&#252;r das Signalkabel (29) angeordnet sind,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">4.3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln (2a, 2b) besteht und in L&#228;ngsrichtung eine in Betriebsstellung vertikale Symmetrieebene (E), eine Mittenl&#228;ngsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im Wesentlichen waagrechte Bezugsplattform aufweist, auf der das Bildschirmger&#228;t (15) angeordnet ist, wobei</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">4.4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Haspel (25) in Betriebsstellung waagrecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">4.5.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; an mindestens einem Ende des Ger&#228;tegestells (1) eine der Aufstellst&#252;tzen (8) angeordnet ist, die gegen&#252;ber der Aufstellfl&#228;che (10) eine wirksame Breite (&#8220;B2&#8220;) besitzt, die gr&#246;&#223;er ist als das H&#246;henma&#223; (&#8220;HS&#8220;) des Massenschwerpunkts (&#8220;S&#8220;) der Ger&#228;teeinheit &#252;ber der Aufstellfl&#228;che (10) in der Betriebsstellung, und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">4.6.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; am jeweils anderen Ende des Ger&#228;tegestells (1) eine weitere der Aufstellst&#252;tzen (6) angeordnet ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">4.7.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Bildschirm (14) ist gegen&#252;ber dem Ger&#228;tegestell (1) unbeweglich angeordnet und die optische Achse des Bildschirmger&#228;ts (15) verl&#228;uft in der in der Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E), die durch die Mittenl&#228;ngsachse der Bezugsplattform des Ger&#228;tegestells (1) verl&#228;uft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">4.8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmger&#228;t (15) und in Betriebsstellung waagrechter Haspel (25) ist spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) ausgebildet, in der auch die L&#228;ngsmittenachsen des Ger&#228;tegestells (1) und der Massenschwerpunkt (&#8220;S&#8220;) der Ger&#228;teeinheit liegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngem&#228;&#223; Gebrauch. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, soweit nicht die Merkmale 4.7 und 4.8 in Frage stehen. Aber auch diese beiden Merkmale werden wortsinngem&#228;&#223; verwirklicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Die technische Lehre des Klagepatents umfasst auch Ausf&#252;hrungsformen, deren Bildschirm mit dem Rahmen unbeweglich, aber auch trennbar verbunden ist. Soweit die Beklagten der Auffassung sind, das technische Verst&#228;ndnis des Wortes &#8222;unbeweglich&#8220; sei, dass der Bildschirm mit dem Ger&#228;teteil v&#246;llig unbeweglich bzw. untrennbar verbunden sein muss, kann dem nicht zugestimmt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Merkmal 4.7 verlangt von seinem Wortlaut her einen Bildschirm (14), der gegen&#252;ber dem Ger&#228;tegestell (1) unbeweglich angeordnet ist und bei dem die optische Achse des Bildschirmger&#228;ts (15) in der in der Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (&#8222;E&#8220;) verl&#228;uft. Der Begriff &#8222;unbeweglich&#8220; ist in der Patentschrift selbst nicht definiert. Dem Wortverst&#228;ndnis nach bedeutet &#8222;unbeweglich&#8220; jedenfalls, dass eine Relativbewegung beider Ger&#228;teteile zueinander nicht m&#246;glich sein darf. Ob dar&#252;ber hinaus die Verbindung zwischen Bildschirm und Ger&#228;tegestell unl&#246;sbar verbunden sein muss, ist dem Wortlaut allerdings nicht zu entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Einen Hinweis f&#252;r das Verst&#228;ndnis von Merkmal 4.7 kann der Fachmann dem Klagepatentanspruch selbst entnehmen. Gegenstand der Erfindung ist eine tragbare Ger&#228;teeinheit zur Inspektion von Hohlr&#228;umen, die eine Videokamera (33), ein Signalkabel (29) und ein Ger&#228;tegestell (1) aufweist, an dem ein Bildschirmger&#228;t (15) und eine Haspel (25) angeordnet sind (Merkmale&#160;1, 2, 3, 4, 4.2). Die Ger&#228;teeinheit selbst hat, wie der Fachmann erkennt, eine besondere Bedeutung f&#252;r die technische Lehre des Klagepatents. An verschiedenen Stellen in der Beschreibung wird im Stand der Technik die Trennung von Bildschirmger&#228;t und Haspel als bedienungsunfreundlich kritisiert (vgl. Abschnitte [0005] und [0007]). Vor diesem Hintergrund wird in der Patentschrift die Aufgabe formuliert (Abschnitt [0015]), eine Ger&#228;teeinheit zu schaffen, die eine Baueinheit von Bildschirmger&#228;t, Ger&#228;tegestell und Haspel darstellt. Aus Vorstehendem gewinnt der Fachmann das Verst&#228;ndnis, dass &#8222;unbeweglich&#8220; im Sinne des Klagepatents bedeutet, eine Relativbewegung zwischen Ger&#228;tegestell und Bildschirm zu verhindern, nicht aber, dass beide Bauteile miteinander unl&#246;sbar verbunden sein m&#252;ssen. Letzteres kann der Fachmann dem Begriff &#8222;Baueinheit&#8220; nicht entnehmen. Die Beschreibung, soweit sie sich in den Abschnitten [0018] und [0044] &#252;ber eine Baueinheit verh&#228;lt, enth&#228;lt keine Hinweise darauf, dass der Begriff &#8222;Baueinheit&#8220; zwingend voraussetzen w&#252;rde, dass Ger&#228;tegestell und Bildschirm nicht auch als zusammengesetzte Bauteile zu verstehen sein d&#252;rfen. Beiden Textstellen kann der Fachmann lediglich entnehmen, dass Bildschirm und Ger&#228;tegestell eine Baueinheit darstellen sollen, ohne dem Fachmann allerdings hierzu f&#252;r die genaue Ausgestaltung der Baueinheit Vorgaben zu machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">In Abgrenzung zum Stand der Technik mit getrennter Anordnung bzw. beweglicher Anordnung von Gestell und Bildschirm liegt Merkmal&#160;4.7 der technische Zweck zugrunde, dass die Bedienperson den Bildschirm nicht mehr gesondert handhaben muss, um das Ger&#228;t technisch sinnvoll bedienen zu k&#246;nnen. Es reicht aus, wenn die Bedienperson die Ger&#228;teeinheit insgesamt ausrichten kann. Dies erm&#246;glicht es, wie es in Abschnitt [0044] der Beschreibung zum Ausdruck kommt und der sachverst&#228;ndig beratene Bundesgerichtshof in seinem Urteil auf Seite 10 (vgl. Anlage K&#160;4) ausf&#252;hrt, das Inspektionsger&#228;t so auszurichten, dass lediglich eine Bedienungsperson sowohl den gegen&#252;ber dem Ger&#228;tegestell unbeweglichen Bildschirm beobachten als auch das Signalkabel mit der Videokamera in ergonomischer Haltung in beiden Richtungen knickfrei bedienen kann. Damit grenzt sich die technische Lehre insbesondere von dem aus dem Stand der Technik bekannten Ger&#228;t &#8222;I &#8220; ab. Wie sich aus Abschnitt [0009] der Beschreibung ergibt, ist bei diesem Ger&#228;t der Bildschirm in einem Fenster auf der Vorderseite des Ger&#228;ts angeordnet. Der Bildschirm ist &#252;ber ein Gest&#228;nge mit vier Achsen aus dem Fenster heraus schwenkbar. Eine ergonomische Bedienung erfordert, dass der Bildschirm aus dem Fenster heraus geschwenkt wird, da anderenfalls die Abzugsrichtung des Signalkabels einer senkrecht angeordneten Haspel ebenfalls senkrecht zur Achse der Bildschirmr&#246;hre verl&#228;uft. Wie der fachkundig besetzte Senat des Bundespatentgerichts in seinem Urteil auf Seite 15 (vgl. Anlage K&#160;3) ausf&#252;hrt, kann der Bildschirm beliebig gegen&#252;ber der Ger&#228;teeinheit verstellt werden und ist nicht unbeweglich im Sinne des Klagepatents angeordnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus grenzt sich die Lehre des Klagepatents vom dem &#8222;farb mini flexibprobe&#8220; dahingehend ab, dass erfindungsgem&#228;&#223; entsprechend der weiteren Aufgabe des Klagepatents kostspielige Inspektionsger&#228;te abgel&#246;st werden sollen (vgl. Abschnitt [0015]). Das &#8222;I &#8220; Ger&#228;t bestand unter anderem aus einem Bildschirmger&#228;t mit einem Gest&#228;nge mit vier Achsen und war insgesamt 6,8 mal so teuer wie eine erfindungsgem&#228;&#223;e Ausf&#252;hrungsform im Jahr 2001, w&#228;hrend der Erfindungsgegenstand kosteng&#252;nstig in seiner Gestaltung, Herstellung und Bedienung ist, wie es in Abschnitt [0018] der Beschreibung ausgef&#252;hrt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform weist augenscheinlich ein vom Ger&#228;tegestell lediglich abtrennbares Bildschirmger&#228;t, einschlie&#223;lich Bildschirm, auf. Je nach Einsatzm&#246;glichkeit kann der Bildschirm auch auf dem Gestell mittels Riemen festgeschnallt werden, um so von dem Bedienpersonal insgesamt als Ger&#228;teeinheit ergonomisch bedient werden zu k&#246;nnen. Dass das Bildschirmger&#228;t von dem Gestell im Bedarfsfall getrennt werden kann, steht der Verwirklichung von Merkmal&#160;4.7 nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Auch Merkmal&#160;4.8. ist wortsinngem&#228;&#223; verwirklicht. Die Beklagten sind der Auffassung, Merkmal&#160;4.8 setze voraus, dass der Masseschwerpunkt (&#8222;S&#8220;) ausschlie&#223;lich exakt in der Symmetrieebne (&#8222;E&#8220;) liegen d&#252;rfe. Abweichungen hiervon fielen nicht mehr in den Schutzbereich des Klagepatents. Dies &#252;berzeugt nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Merkmal&#160;4.8 sieht vor, dass die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmger&#228;t (15) und in Betriebsstellung waagrechter Haspel (25) spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (&#8222;E&#8220;) ausgebildet ist, in der auch die L&#228;ngsmittenachsen des Ger&#228;tegestells (1) und der Masseschwerpunkt (&#8222;S&#8220;) der Ger&#228;teeinheit liegen. Dem Wortverst&#228;ndnis nach versteht der Fachmann Merkmal&#160;4.8 dahingehend, dass der Masseschwerpunkt auf der Symmetrieebene liegt, indes nicht punktgenau auf ihr liegen muss. Dieses Verst&#228;ndnis ergibt sich f&#252;r den Fachmann aus der Sprachwendung &#8222;in der&#8220;, mit welcher zum Ausdruck kommt, dass damit nicht ein exakter Punkt auf der Symmetrieebene (&#8222;E&#8220;) gemeint ist. Technischer Hintergrund ist, dass der Masseschwerpunkt einen wesentlichen Beitrag zu der erfindungsgem&#228;&#223; gew&#252;nschten Standfestigkeit leistet. Anders als bei Ger&#228;ten, die aus dem Stand der Technik bekannt sind, ist die erfindungsgem&#228;&#223;e Anordnung in L&#228;ngsrichtung spiegelsymmetrisch zu einer vertikalen Symmetrieebene (&#8222;E&#8220;) ausgebildet (vgl. Figuren&#160;2, 3 und 8). In dieser Symmetrieebene liegt auch der Masseschwerpunkt (&#8222;S&#8220;) (vgl. Abschnitt [0033]). Das H&#246;henma&#223; &#8222;HS&#8220;, gebildet aus dem Abstand des Masseschwerpunkts (&#8222;S&#8220;) und der Aufstellfl&#228;che (10), ist erfindungsgem&#228;&#223; kleinstm&#246;glich. Ist das H&#246;henma&#223; kleinstm&#246;glich, wird dadurch eine &#8222;gr&#246;&#223;tm&#246;gliche Standfestigkeit&#8220; (Abschnitt [0014]) erzielt, die die Gefahr, dass das Ger&#228;tegestell umkippt, reduziert. Lediglich durch zunehmenden Ausschub des Signalkabels (29) wird der Masseschwerpunkt (&#8222;S&#8220;) nach oben verlagert. Diese Verlagerung hat indes keine negativen Auswirkungen auf die Standfestigkeit des Inspektionsger&#228;ts, da sich der Masseschwerpunkt (&#8222;S&#8220;) in der Symmetrieebne (&#8222;E&#8220;) verschiebt. Wie der Fachmann hieraus erkennt, l&#228;sst sich der Masseschwerpunkt auf der Symmetrieebene (&#8222;E&#8220;) nicht absolut bestimmen. Nicht nur, dass eine exakte Berechnung eines solchen Punktes von der technischen Lehre des Klagepatents nicht vorgesehen ist, sondern auch Figur&#160;8 verdeutlicht dem Fachmann, dass der Masseschwerpunkt nicht punktgenau auf der Symmetrieebene (&#8222;E&#8220;) verordnet sein muss. Die F&#252;hrungs- und Bremsvorrichtung (31) k&#246;nnen seitlich an einem erfindungsgem&#228;&#223;en Inspektionsger&#228;t angeordnet sein und beeinflussen damit die Standfestigkeit des Erfindungsgegenstandes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund besagt Merkmal&#160;4.8 nicht mehr, als dass keine erhebliche Abweichung zwischen dem Masseschwerpunkt und der Symmetrieebene (&#8222;E&#8220;) vorhanden sein darf, die die Stabilit&#228;t eines erfindungsgem&#228;&#223;en Inspektionsger&#228;ts beeintr&#228;chtigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat an Hand der vorgelegten Fotografien von der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform schl&#252;sig dargelegt (Anlagenkonvolut K&#160;14), dass die Breiten B&#160;1 und B&#160;2 gleichseitig durch die Symmetrieebene (&#8222;E&#8220;) geteilt werden. Soweit die Beklagten vortragen, bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform liege aufgrund der seitlichen Feder- und Bremsvorrichtung der Masseschwerpunkt deutlich um mehr als 1 cm entfernt zu der Symmetrieebene, vermag dies nicht hinreichend dazulegen, dass eine erhebliche Abweichung des Masseschwerpunkts zur Symmetrieebene vorliegt. Denn die nachfolgend abgebildete Darstellung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform (links) zeigt in Anlehnung an Figur&#160;8 der Klagepatentschrift (rechts) eine Symmetrieebene (&#8222;E&#8220;) und einen Masseschwerpunkt unter Ber&#252;cksichtigung einer Feder- und Bremsvorrichtung auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\"><img width=\"188\" height=\"248\" src=\"4a_O_195_11_Urteil_20130523_5.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /> <img width=\"235\" height=\"281\" src=\"4a_O_195_11_Urteil_20130523_2.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Etwas anderes ergab sich auch nicht aus der Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform im Rahmen der m&#252;ndlichen Verhandlung. Augenscheinlich befand sich der Masseschwerpunkt auf der Symmetrieebene, denn die angegriffene Ausf&#252;hrungsform konnte an einer d&#252;nnen Schnur in der zuvor abgebildeten Position hochgehoben werden, ohne dass die angegriffene Ausf&#252;hrungsform aus der horizontalen Ebene herausgefallen w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Da die angegriffene Ausf&#252;hrungsform s&#228;mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen. Der Einwand der Verwirkung greift nicht durch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat nicht verwirkt, die mit dieser Klage verfolgten Anspr&#252;che geltend zu machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Verletzer wegen der Unt&#228;tigkeit des Schutzrechtsinhabers &#252;ber einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass deswegen die versp&#228;tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst&#246;&#223;t. Neben einem sogenannten Zeitmoment bedarf es mithin stets des Vorliegens eines sogenannten Umstandsmoments (BGH NJW-RR 2006, 235; BGH GRUR 2001, 323, 325 - Temperaturw&#228;chter). Dies hat der in Anspruch genommene darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Bereits an Ersterem fehlt es. Es fehlt insbesondere ein Vortrag zum erforderlichen Umstandsmoment. Allein aus dem Fallenlassen eines Patents und dem darauf zur&#252;ckzuf&#252;hrenden Ende eines Verletzungsstreits l&#228;sst sich nicht darauf schlie&#223;en, dass ein Inhaber eines sachverwandten Patents aus diesem nicht wiederum gegen den vermeintlichen Verletzer vorgeht. Ob die Kl&#228;gerin im urspr&#252;nglichen Bestandsverfahren ge&#228;nderte Patentanspr&#252;che h&#228;tte einreichen k&#246;nnen, begr&#252;ndet ebenfalls auf Seiten der Beklagten kein Umstandsmoment. Dies ber&#252;hrt die Durchsetzung eines anderen erteilten Patents der Kl&#228;gerin nicht. Um ein Umstandsmoment begr&#252;nden zu k&#246;nnen, h&#228;tte es anderer objektiver Anhaltspunkte bedurft, die f&#252;r die Beklagten den Schluss zulie&#223;en, die Kl&#228;gerin w&#252;rde aus dem &#8211; neuen &#8211; (Klage-)Patent keine Rechte gegen&#252;ber den Beklagten herleiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Der Unterlassungsanspruch ist nach Art. 64 Abs.1 EP&#220;, &#167;&#160;139 Abs.1 i.V.m. &#167; 9 S.2 Nr.1 PatG begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben die angegriffene Ausf&#252;hrungsform in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Kl&#228;gerin arbeitsteilig angeboten, indem die Beklagte zu 1) den Auftrag deutscher Kunden aufnimmt und frakturiert und die Beklagte zu 2) die Auslieferung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vornimmt. Sie haben es danach zu unterlassen, die angegriffene Ausf&#252;hrungsform in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und zu den genannten Zwecken einzuf&#252;hren und zu besitzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Er ist nicht nach &#167; 141 S. 1 PatG, &#167;&#167; 195, 199 BGB verj&#228;hrt. Denn die Verj&#228;hrungsfrist f&#252;r den Unterlassungsanspruch beginnt mit jeder Zuwiderhandlung erneut zu laufen (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage, &#167;&#160;199 Rz. 23).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren haben die Beklagten der Kl&#228;gerin Schadenersatz zu leisten (Art.&#160;64 Abs.&#160;1 EP&#220; i.V.m. &#167;&#160;139 Abs.&#160;2 PatG), denn als Fachunternehmen h&#228;tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf&#252;hrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k&#246;nnen, &#167; 276 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Die genaue Schadensh&#246;he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl&#228;gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis &#252;ber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl&#228;gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, &#167; 256 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Die von den Beklagten erhobene Einrede, die Kl&#228;gerin k&#246;nne die Anspr&#252;che auf Schadensersatz und Rechnungslegung, nicht mehr durchsetzen, &#167;&#160;214 BGB i.V.m. &#167;&#160;141 PatG, greift f&#252;r einen Zeitraum bis zum 12.12.2008 durch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verj&#228;hrung des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des BGB (&#167;&#160;141 PatG). Seit dem 01.01.2002 gilt einheitlich f&#252;r die Anspr&#252;che die regelm&#228;&#223;ige Verj&#228;hrungsfrist von drei Jahren nach &#167;&#160;195 BGB. Nach &#167;&#160;199 BGB beginnt die regelm&#228;&#223;ige Verj&#228;hrungsfrist mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also f&#228;llig geworden ist und der Gl&#228;ubiger von den Umst&#228;nden, die seinen Anspruch begr&#252;nden, und der Person des Schuldners positive Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl&#228;ssigkeit erlangen m&#252;sste (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 28.06.2007, I-2 U 22/06 Rz.&#160;94 ff).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin kann den Anspruch auf Schadensersatz vor dem 12.12.2008 nicht mehr durchsetzen. Der Verj&#228;hrungsbeginn war der Schluss des Jahres, in dem die Anspr&#252;che entstanden sind und die Kl&#228;gerin von den anspruchsbegr&#252;ndenden Tatsachen Kenntnis hatte. Dies war im Januar 2006 der Fall, als die Kl&#228;gerin Kenntnis von der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform und vom erteilten Klagepatent hatte. Somit begann der Lauf der Verj&#228;hrung am 01.01.2007. Der Lauf der Verj&#228;hrung wurde durch Einreichung der Klage am 12.12.2011 nach &#167; 204 Nr.&#160;1 BGB gehemmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Etwas anderes ergibt sich auch nicht f&#252;r die Beklagte zu 2), unabh&#228;ngig davon, ob die Klage am 17.02.2012 oder am 17.09.2012 in Belgien zugestellt wurde, denn die Zustellung erfolgte demn&#228;chst im Sinne von &#167; 167 ZPO. Eine R&#252;ckwirkung der Zustellung der Klage auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung gilt dann, wenn der Kl&#228;ger die Verz&#246;gerung nicht zu vertreten hat (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72.&#160;Aufl., &#167;&#160;204 Rz.&#160;7). Die eingetretene Verz&#246;gerung hat die Kl&#228;gerin vorliegend nicht zu vertreten, da es um Fragen der Kostenerstattung durch das hiesige Gericht in Bezug auf die Rechnung der belgischen Gerichtsvollzieherin bzw. um Erkl&#228;rungen der Gerichtsvollzieherin selbst ging.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin steht f&#252;r den verj&#228;hrten Zeitraum jedoch noch der tenorierte Restschadenersatzanspruch gem&#228;&#223; &#167; 852 BGB i. V. m. &#167;&#167; 812, 818 BGB zu (vgl. auch K&#252;hnen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">HdB Patentverletzungen, 6. Aufl., Rn. 1560).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Damit die Kl&#228;gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatz- und Restschadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet (&#167;&#167; 242, 259 BGB). Die Kl&#228;gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, &#252;ber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf&#252;gt. Dar&#252;ber hinaus werden die Beklagten durch die von ihr verlangten Ausk&#252;nfte nicht unzumutbar belastet. (Art.&#160;64 Abs.&#160;1 EP&#220; i. V. m. &#167;&#160;242 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Der Restschadensersatzanspruch berechnet sich nach den Grunds&#228;tzen der Lizenzanalogie (vgl. im Einzelnen: Benkard/Rogge/Grabinski, 10. Aufl., &#167; 141 PatG, Rz. 8), so dass es nur der daf&#252;r erforderlichen Rechnungslegung bedarf. Das entspricht dem Klageantrag I. 2. zu lit.&#160;a) bis d), nicht aber zu lit.&#160;e), soweit die Zeit bis zum 12.12.2008 betroffen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">e)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vernichtungsanspruch der Kl&#228;gerin gegen&#252;ber der Beklagten zu 1) besteht gem&#228;&#223; Art.&#160;64 Abs.&#160;1 EP&#220;, &#167;&#160;140a Abs.&#160;1 PatG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">f)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Der R&#252;ckrufanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EP&#220;, &#167; 140a Abs. 3 PatG. Der Anspruch besteht gegen&#252;ber der Beklagten zu 1), da sie als Patentverletzerin f&#252;r den Vertrieb der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform verantwortlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Gesichtspunkte, die f&#252;r eine Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des Anspruchs sprechen k&#246;nnten, liegen nicht vor. Dieser Anspruch besteht wegen des Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten zu&#160;1) nur f&#252;r den unverj&#228;hrten Zeitraum.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 92 Abs. 1, 1.&#160;Var., 269 Abs. 3 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus &#167; 709 S. 1 und S. 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert: 1.000.000,- EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Davon entfallen 200.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der Schadenersatzpflicht. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst&#228;ndlichen Anspr&#252;chen nur die gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr&#252;che auf Schadensersatz geb&#252;hrenrechtlich eine Angelegenheit darstellen, f&#252;r die eine Erh&#246;hungsgeb&#252;hr in Betracht kommt.</p>\n      "
}