List view for cases

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    "file_number": "1 U 43/12",
    "date": "2013-05-17",
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    "updated_date": "2019-03-12T20:15:55Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGK:2013:0517.1U43.12.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das am 13.04.2012 verk&#252;ndete Urteil des Landgerichts K&#246;ln &#8211; 14&#160;O&#160;372/11 &#8211; wird zur&#252;ckgewiesen.</p><p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kl&#228;ger auferlegt.</p><p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p><span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p><span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 16.01.1985 (Anlage K 1, Bl. 4 ff. GA) Gewerber&#228;umlichkeiten zum Betrieb einer Zahnarztpraxis im C 2 in L von Herrn Dr. M. Die Dauer des Mietverh&#228;ltnisses ist in &#167;&#160;3 des Mietvertrages geregelt, der wie folgt lautet:</p><span class=\"absatzRechts\">4</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">1 Das Mietverh&#228;ltnis beginnt am 01.04.1985 und erfolgt zun&#228;chst auf 10 Jahre. Das Mietverh&#228;ltnis verl&#228;ngert sich vom Ende der Mietzeit jeweils auf die Dauer von 2 Jahren weiter, wenn das Mietvertragsverh&#228;ltnis nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Mietzeit gek&#252;ndigt wird.</p></li><li><span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">2 Der Mieter ist berechtigt, die Verl&#228;ngerung des Mietvertragsverh&#228;ltnisses zweimal jeweils f&#252;r die Dauer von weiteren 10 Jahren zu verlangen; in diesem Fall erfolgt die Verl&#228;ngerung des Vertragsverh&#228;ltnisses um weitere 10 Jahre durch einseitige Erkl&#228;rung des Mieters gegen&#252;ber dem Vermieter bzw. dessen Rechtsnachfolger, diese Erkl&#228;rung ist bis sp&#228;testens 6 Monate vor Ablauf des Mietvertragsverh&#228;ltnisses von 10 Jahren ab dem 01.04.1985 zu erkl&#228;ren.</p></li><li><span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">3 (&#8230;)</p></li></ul><span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Tod des Vermieters Dr. M im Jahr 1989 erkl&#228;rte der Kl&#228;ger 1994 in einem undatierten Schreiben gegen&#252;ber der Rechtsnachfolgerin der Herrn Dr. M, dessen Witwe M2, sowie deren Betreuer, Herrn Rechtsanwalt T, dass er die Option zur Verl&#228;ngerung des Mietverh&#228;ltnisses f&#252;r weitere zehn Jahre gem&#228;&#223; &#167;&#160;3 des Vertrages aus&#252;be (Bl.46 GA). Der Betreuer der Frau M2, Herr Rechtsanwalt T, best&#228;tigte mit Schreiben vom 16.09.1994 den Eingang dieses undatierten Schreibens des Beklagten bei ihm am 23.08.1994 (Bl.51 GA).</p><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Tod der Frau M2 im Jahr 1999 wurden deren Kinder M3 und U Alleinerben und Eigent&#252;mer der Immobilie. Mit Schreiben vom 14.04.2003 teilten diese dem Beklagten mit, dass das Anwesen C 2 an Frau H und an die Firma I GmbH ver&#228;u&#223;ert worden sei. Daher solle die Miete ab sofort auf ein n&#228;her bezeichnetes Konto der Frau H gezahlt werden (Bl.168 GA). Mit Schreiben vom 28.04.2003 best&#228;tigten die Eheleute H2 / H dem Beklagten ebenfalls einen Eigentums&#252;bergang und teilten diesem mit, dass sie seit dem 11.04.2003 die neuen Eigent&#252;mer der Liegenschaft C 2/L2 seien. Wie von den Vorbesitzern mitgeteilt, solle die Miete ab dem 01.05.2003 auf das bereits in dem Schreiben vom 14.04.2003 n&#228;her bezeichnete Konto bei der Beamtenbank gezahlt werden (Bl.170 GA).</p><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben der damals f&#252;r den Beklagten t&#228;tigen Rechtsanw&#228;lte B &amp; L3 vom 16.04.2004 (Bl.25&#160;f. GA) erkl&#228;rten diese unter Bezugnahme auf die ihnen erteilte Vollmacht f&#252;r den Kl&#228;ger gegen&#252;ber den Eheleuten H und H2, dass der Kl&#228;ger von der zweiten Option zur Verl&#228;ngerung des Mietverh&#228;ltnisses f&#252;r weitere zehn Jahre gem&#228;&#223; &#167;&#160;3 des Vertrages Gebrauch mache. Die Rechtsanw&#228;lte baten dar&#252;ber hinaus um Aufkl&#228;rung &#252;ber die Eigentumsverh&#228;ltnisse durch &#220;bersendung eines Grundbuchauszuges, soweit entsprechend dem Schreiben der Voreigent&#252;mer M3 und U vom 14.04.2003 inzwischen die I GmbH Eigent&#252;merin sei.</p><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die am 19.08.2004 in das Grundbuch als Eigent&#252;merin des Grundst&#252;cks, auf dem die vermietet Zahnarztpraxis gelegen ist, eingetragene I Gesellschaft f&#252;r Baubetreuung und Denkmalpflege mbH (vgl. Grundbuchauszug Bl.124 GA) verfasste am 10.05.2004 ein Schreiben an die damals f&#252;r den Beklagten t&#228;tigen Rechtsanw&#228;lte B &amp; L3 (Anlage K&#160;2, Bl.10 f. G), in dem es u.a. hei&#223;t:</p><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">(&#8230;) ich nehme Bezug auf Ihr o.a. Schreiben (Anm.: vom 07.05.2004) und best&#228;tige Ihnen als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Fa. I GmbH, dass der Mietvertrag mit Herrn H3 bis zum 31.03.2015 verl&#228;ngert worden ist.</p><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Ob und ggfs. welches Ausgangsschreiben des Beklagten dieser Erkl&#228;rung der I GmbH vom 10.05.2004 zugrundelag, ist zwischen den Parteien streitig. Insbesondere streiten die Parteien dar&#252;ber, inwieweit ein Schreiben der Rechtsanwalts B vom 04.05.2004 (Bl.172&#160;f. GA), in welchem dieser f&#252;r den Kl&#228;ger gegen&#252;ber der I GmbH Erkl&#228;rungen abgibt, Ausgangspunkt des besagten Schreibens der I GmbH vom 10.05.2004 war.</p><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger k&#252;ndigte jedenfalls mit Schreiben vom 03.06.2011 das Mietverh&#228;ltnis ordentlich zum 30.09.2011 (Anlage K&#160;3, Bl.12 GA). Er vertritt hierzu die Auffassung, dass sich das urspr&#252;nglich befristete Mietverh&#228;ltnis im Hinblick auf das o.g. Schreiben der I GmbH vom 10.05.2004, die eine formunwirksame Vertragsverl&#228;ngerung beinhalte, in ein unbefristetes Mietverh&#228;ltnis umgewandelt habe. Der Beklagte macht demgegen&#252;ber geltend, dass er in den Jahren 1994 und 2004 die in &#167;&#160;3 Ziffer&#160;2 des Mietvertrages geregelten Optionen jeweils wirksam gegen&#252;ber den jeweiligen Vermietern ausge&#252;bt habe. Das Schreiben vom 10.05.2004 sei als Best&#228;tigung der Optionsaus&#252;bung zu verstehen.</p><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die R&#228;umungsklage des Kl&#228;gers mit Urteil vom 13.04.2012 als derzeit unbegr&#252;ndet abgewiesen und hierzu ausgef&#252;hrt, dass das Mietverh&#228;ltnis der Parteien nicht gem&#228;&#223; &#167;&#160;550 S.&#160;2 BGB i.V.m. &#167;&#160;580&#160;a Abs.&#160;2 BGB durch die K&#252;ndigung des Kl&#228;gers vom 03.06.2011 mit Wirkung zum 30.09.2011 beendet worden sei. Vielmehr bestehe zwischen den Parteien ein Mietverh&#228;ltnis auf bestimmte Zeit, das fr&#252;hestens zum 31.03.2013 ende. Der Kl&#228;ger sei f&#252;r die von ihm behauptete formunwirksame Vertragsverl&#228;ngerungsvereinbarung beweisf&#228;llig geblieben. Der Verweis des Kl&#228;gers auf das FAX-Schreiben der I-GmbH vom 10.05.2004 sei nicht geeignet, eine formunwirksame Vertragsverl&#228;ngerung darzulegen und zu beweisen, denn das Schreiben lasse sich ebenso als blo&#223; deklaratorische Wiedergabe der vom Aussteller angenommenen Konsequenzen einer Optionsaus&#252;bung verstehen. Ob eine wirksame Optionsaus&#252;bung seitens des Beklagten vorliege, k&#246;nne vor diesem Hintergrund dahin stehen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, h&#228;tte sich die Vertragslaufzeit jedenfalls jeweils f&#252;r die Dauer von zwei Jahren verl&#228;ngert, zuletzt am 31.03.2011 bis zum 31.03.2013.</p><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.</p><span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil, das dem Kl&#228;ger am 16.04.2012 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 15.05.2012 beim Oberlandesgericht K&#246;ln eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 18.06.2012, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz begr&#252;ndet.</p><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil verfolgt der Kl&#228;ger seinen erstinstanzlichen R&#228;umungsanspruch weiter; hilfsweise beantragt er die R&#228;umung des Mietobjekts zum 31.03.2013. Zur Begr&#252;ndung seiner Berufung f&#252;hrt der Kl&#228;ger aus, dass das Landgericht verkannt habe, dass der Kl&#228;ger den Beweis f&#252;r das Bestehen eines Formmangels gef&#252;hrt habe durch Vorlage des Schreibens der Firma I vom 10.05.2004. Dieses Schreiben best&#228;tige eine Verl&#228;ngerung des Mietvertrages, erf&#252;lle aber nicht die Voraussetzungen des &#167;&#160;550 BGB. Soweit der Kl&#228;ger einwende, er habe wirksam Optionen ausge&#252;bt, k&#246;nne vom Kl&#228;ger kein zus&#228;tzlicher Vortrag und erst recht keine zus&#228;tzliche Beweisf&#252;hrung verlangt werden, denn wie er zum Ausdruck gebracht habe, l&#228;gen ihm derartige Unterlagen nicht vor. Selbst wenn das Schreiben vom 10.05.2004 auch zu Gunsten des Beklagten ausgelegt werden k&#246;nne, dokumentiere es einen Schriftformmangel. Die dahinter stehenden Tatsachen, die der Beklagte behaupte, m&#252;ssten von ihm bewiesen werden. Die Frage des Schriftformmangels k&#246;nne auch nicht offen bleiben, denn jedenfalls in der vom Kl&#228;ger vorgetragenen Alternative ergebe sich ein Schriftformmangel. Bei Abschluss der formunwirksamen Vereinbarung vom 10.05.2004 sei die Verl&#228;ngerung bis zum 31.03.2013 nicht eingetreten gewesen, so dass sie die formunwirksame Regelung nicht ersetzen k&#246;nne. Selbst wenn die Rechtsauffassung des Landgerichts richtig w&#228;re und sich das Mietverh&#228;ltnis bis zum 31.03.2013 verl&#228;ngert h&#228;tte, h&#228;tte der R&#228;umungsklage stattgegeben werden m&#252;ssen, denn in dem Antrag auf sofortige R&#228;umung sei hilfsweise der Antrag auf zuk&#252;nftige R&#228;umung enthalten. Die Voraussetzungen des &#167;&#160;259 ZPO seien erf&#252;llt, weil der Beklagte durch sein Festhalten an einer Vertragslaufzeit bis zum 31.03.2015 dem Kl&#228;ger Anlass zu der Besorgnis gegeben habe, er werde seiner rechtzeitigen R&#228;umungspflicht nicht nachkommen.</p><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung des Urteils des Landgerichts K&#246;ln vom 13.04.2012 (14 O 372/11) den Beklagten zu verurteilen, die im Erdgeschoss des Hauses C 2, 50858 L, gelegenen Gewerbeeinheit, bestehend aus Warteraum, Eingangsraum (Eingang L2), 2 Behandlungsr&#228;umen nebst Nebenr&#228;umen zu r&#228;umen und ger&#228;umt an den Kl&#228;ger herauszugeben, hilfsweise am 31.03.2013 zu r&#228;umen und ger&#228;umt an den Kl&#228;ger herauszugeben.</p><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p><span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p><span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Entgegen der Annahme des Kl&#228;gers sei das Schreiben vom 10.05.2004 nicht geeignet, Beweis f&#252;r die formunwirksame Verl&#228;ngerung des Mietverh&#228;ltnisses bis zum 31.03.2015 zu erbringen oder hierf&#252;r eine Indizwirkung zu entfalten. Der Vortrag des Beklagten ersch&#246;pfe sich in einer blo&#223; spekulativen Annahme, welche durch den Inhalt des streitgegenst&#228;ndlichen Schreibens nicht gedeckt sei. Hinsichtlich der Frage einer wirksamen Optionsaus&#252;bung durch den Beklagten habe der Kl&#228;ger das Vorbringen des Beklagten schon nicht wirksam bestritten. Der Vortrag des Kl&#228;gers beschr&#228;nke sich darauf, in den vom Voreigent&#252;mer erhaltenen Unterlagen keine Hinweise auf eine Optionsaus&#252;bung gefunden zu haben, und dass allein aus diesem Grund&#160; anzunehmen sei, dass es auch keiner der beiden Optionsaus&#252;bungen durch den Beklagten gekommen sei. Dies reiche f&#252;r ein substantiiertes Bestreiten nicht aus. Im &#220;brigen sei sowohl im Jahr 1994 als auch im Jahr 2004 die Option zur zehnj&#228;hrigen Vertragsverl&#228;ngerung gem&#228;&#223; &#167;&#160;3 Ziffer&#160;2 des Mietvertrages vom 16.01.1985 wirksam ausge&#252;bt worden.</p><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p><span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Kl&#228;gers ist in der Sache nicht begr&#252;ndet. Ein Herausgabeanspruch des Kl&#228;gers gegen den Beklagten gem&#228;&#223; &#167;&#160;546 Abs.&#160;1 BGB ist derzeit nicht begr&#252;ndet.</p><span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">1. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kl&#228;ger eine formunwirksame Verl&#228;ngerung des Mietvertrages, die gem&#228;&#223; &#167;&#160;550 S.&#160;1 BGB eine Umwandlung des urspr&#252;nglich f&#252;r bestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrages in ein unbefristetes, jederzeit k&#252;ndbares Mietverh&#228;ltnis zur Folge gehabt h&#228;tte, nicht dargelegt und bewiesen hat. Das Mietverh&#228;ltnis der Parteien ist demnach durch die K&#252;ndigung des Kl&#228;gers vom 03.06.2011 nicht mit Wirkung zum 30.09.2011 beendet worden. Der Senat nimmt insoweit inhaltlich Bezug auf die zutreffenden Ausf&#252;hrungen des Landgerichts. Aus den unter 2. n&#228;her ausgef&#252;hrten Gr&#252;nden ist &#8211; entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers &#8211; das Schreiben der I GmbH vom 10.05.2004 gerade nicht im Sinne einer auf eine vertragliche Verl&#228;ngerung des bestehenden Mietverh&#228;ltnisses gerichteten Willenserkl&#228;rung zu verstehen, sondern als Best&#228;tigung einer von dem Beklagten ausge&#252;bten Verl&#228;ngerungsoption gem&#228;&#223; &#167;&#160;3 Ziffer&#160;2 des Mietvertrages vom 16.01.1985.</p><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">2. Der auf R&#228;umung zum 31.03.2013 gerichtete Hilfsantrag, der in der auf sofortige R&#228;umung gerichteten Klage als Minus enthalten ist und sich inzwischen &#8211; infolge Zeitablaufs &#8211; auf die identische Rechtsfolge richtet, ist gleichfalls nicht begr&#252;ndet.</p><span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Hilfsantrag des Kl&#228;gers w&#228;re nur begr&#252;ndet, wenn der Beklagte die in &#167;&#160;3 Ziffer&#160;2 des Mietvertrages geregelten Optionen nicht wirksam ausge&#252;bt h&#228;tte. In diesem Fall h&#228;tte sich die Vertragslaufzeit gem&#228;&#223; &#167;&#160;3 Ziffer&#160;1 S.&#160;2 des Mietvertrages jeweils f&#252;r die Dauer von zwei Jahren verl&#228;ngert, zuletzt am 31.03.2011 bis zum 31.03.2013. Der Senat geht nach dem Ergebnis der von ihm durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme allerdings von einer wirksamen Aus&#252;bung beider Optionen aus, so dass der Vertrag erst zum 31.03.2015 endet.</p><span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">a) Hinsichtlich der Aus&#252;bung der ersten Option dokumentieren bereits die schriftlichen Erkl&#228;rungen der Parteien, dass eine entsprechende Aus&#252;bung der Option fristgerecht vor dem 30.09.1994 erfolgte. Der Kl&#228;ger machte 1994 in seinem undatierten Schreiben gegen&#252;ber Frau M2 sowie deren Betreuer, Herrn Rechtsanwalt T von seinem Recht gem&#228;&#223; &#167;&#160;3 des Vertrages Gebrauch, das Mietverh&#228;ltnis f&#252;r die Dauer von weiteren zehn Jahren zu verl&#228;ngern. Herr Rechtsanwalt T best&#228;tigte diese Optionsaus&#252;bung mit Schreiben vom 16.09.1994. Der Zeuge X hat in der Sitzung vom 19.04.2013 vor dem Senat diesen Ablauf im Jahr 1994, wie er sich aus den schriftlichen Erkl&#228;rungen der damaligen Parteien ergibt, nochmals best&#228;tigt. Er konnte noch aus eigener Erinnerung heraus bekunden, dass er damals das fragliche, undatiert gebliebene Schreiben zur Optionsaus&#252;bung f&#252;r den Beklagten entworfen habe. Aus dem Best&#228;tigungsschreiben des Rechtsanwalts T vom 16.09.2004 ergibt sich zwanglos, dass die Erkl&#228;rung auch fristgerecht der damaligen Vermieterin bzw. ihrem Betreuer zugegangen ist. Der Zeuge X konnte auch noch erinnern, dass die Tochter der damaligen Vermieterin, Frau U, sp&#228;ter in einem Telefonat mit ihm best&#228;tigte, dass auch sie davon ausgehe, dass die erste Option zur zehnj&#228;hrigen Verl&#228;ngerung wirksam ausge&#252;bt worden sei. Es war also bereits damals zwischen allen Beteiligten unstreitig, dass der Beklagte von seinem Recht zur Mietvertragsverl&#228;ngerung wirksam Gebrauch gemacht hatte.</p><span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">b) Die zweite Option ist durch das Schreiben der Rechtsanw&#228;lte B &amp; L3 vom 16.04.2004 wirksam f&#252;r den Beklagten ausge&#252;bt worden.</p><span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar beruft sich der Kl&#228;ger &#8211; vom Ausgangspunkt her zutreffend &#8211; darauf, dass diese Erkl&#228;rung nicht gegen&#252;ber den damaligen Eigent&#252;mern der Immobilie abgegeben wurde. Im April 2004 waren Herr M3 und Frau U noch Eigent&#252;mer der betreffenden Immobilie; die I GmbH wurde erst am 19.08.2004 in das Grundbuch als Eigent&#252;merin des Grundst&#252;cks eingetragen, auf welchem die vermietete Zahnarztpraxis gelegen ist (Grundbuchauszug Bl.124 GA). Dies ist allerdings f&#252;r die Wirksamkeit der Erkl&#228;rung des Beklagten zur Optionsaus&#252;bung vom 16.04.2004, die in der nach &#167;&#167;&#160;126, 550 BGB erforderlichen Schriftform (vgl. OLG K&#246;ln, Urteil vom 29.11.2005 &#8211; 22&#160;U&#160;105/05&#160;&#8211; , Rdnr.29, zitiert nach JURIS) abgegeben wurde, unsch&#228;dlich. Grund hierf&#252;r sind sowohl die der Optionserkl&#228;rung des Beklagten vorangegangenen als auch die ihr nachfolgenden Schreiben und Erkl&#228;rungen der verschiedenen Beteiligten. Im einzelnen:</p><span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die der vormaligen Eigent&#252;merin M2 nachfolgenden Eigent&#252;mer M3 und U teilten dem Beklagten mit Schreiben vom 14.04.2003 mit, dass das Anwesen C 2 an Frau H und an die Firma I GmbH ver&#228;u&#223;ert worden sei. Mit Schreiben vom 28.04.2003 best&#228;tigten die Eheleute H2 / H dem Beklagten ebenfalls einen Eigentums&#252;bergang und teilten diesem mit, dass sie seit dem 11.04.2003 die neuen Eigent&#252;mer der Liegenschaft C 2/L2 seien. Die Vernehmung des Zeugen B in der Sitzung vom 01.02.2013 hat sodann ergeben, dass er als anwaltlicher Vertreter des Beklagten am 03.05.2004 mit dem Erwerber H2 telefonierte, der ihm den Zugang der Optionserkl&#228;rung vom 16.04.2004 best&#228;tigte und ferner versicherte, dass er &#8222;in seiner Eigenschaft als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der I GmbH das Schreiben vom 16.04.2004 entgegennehme und dieses auch noch schriftlich best&#228;tigen werde&#8220; (vgl. Sitzungsniederschrift vom 01.02.2013, Bl.179 GA). Schlie&#223;lich best&#228;tigte die I GmbH entsprechend dieser Ank&#252;ndigung mit dem in Rede stehenden Schreiben vom 10.05.2004 nochmals die Verl&#228;ngerung des Mietverh&#228;ltnisses bis zum 31.03.2015. Im Hinblick auf die vorangegangenen wechselseitigen Schreiben und Telefonate kann dies nur als Best&#228;tigung einer wirksam ausge&#252;bten Option i.S.d. &#167;&#160;3 Ziffer&#160;2 des Mietvertrages verstanden werden. Eine andere rechtliche Gestaltung, insbesondere eine formlose Vertragsverl&#228;ngerung unabh&#228;ngig von der Optionsklausel in &#167;&#160;3 Ziffer&#160;2 des Mietvertrages, ist zwischen den damaligen Parteien niemals er&#246;rtert worden.</p><span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem speziellen Hintergrund dieser Abl&#228;ufe im April 2003 und April/Mai 2004 verst&#246;&#223;t es gegen die Grunds&#228;tze von Treu und Glauben, &#167;&#160;242 BGB, wenn der den damaligen Eigent&#252;mern nachfolgende Kl&#228;ger sich nunmehr, acht Jahre sp&#228;ter, darauf beruft, dass die Optionserkl&#228;rung sich nicht an die materiell-rechtlich zust&#228;ndigen Empf&#228;nger M3/U richtete. Zwar kann sich jede Partei im Grundsatz darauf berufen, dass die f&#252;r einen Vertrag vorgeschriebene Form nicht eingehalten worden sei (BGH, Urteil vom 05.11.2003 &#8211; XII&#160;ZR&#160;134/02 &#8211; , Rdnr.16, zitiert nach JURIS). Allerdings geht vorliegend das Schreiben der Geschwister M3/U vom 14.04.2003 &#252;ber die engere Rechtsfolge des &#167;&#160;566&#160;e BGB, der in erster Linie eine Mieterschutzvorschrift darstellt (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, &#167;&#160;566&#160;e, Rend.1), hinaus. Wenn die tats&#228;chlichen Eigent&#252;mer eines Mietobjekts einem Mieter einen Eigentums&#252;bergang anzeigen und der genannte Erwerber dies dem Mieter gleichfalls schriftlich best&#228;tigt, so darf sich der Mieter nicht nur bzgl. der Mietzahlung auf diese Erkl&#228;rung verlassen. Dies gilt jedenfalls, wenn &#8211; wie hier &#8211; auch die nachfolgenden Telefonate und Schreiben der Parteien ebenfalls einen Eigentums&#252;bergang auf den genannten Erwerber best&#228;tigen. Der Mieter darf sich regelm&#228;&#223;ig auch darauf verlassen, dass der dingliche Vollzug eines Eigentumswechsels nach &#252;ber einem Jahr erfolgt ist. F&#252;hrt insbesondere das sodann an den Erwerber gerichtete Optionsaus&#252;bungsschreiben nicht zu einer Richtigstellung auf Vermieterseite, und wird das Mietverh&#228;ltnis im Anschluss daran &#252;ber sieben Jahre kommentarlos fortgesetzt, so erweist sich der nach acht Jahren erfolgende Verweis des heutigen Vermieters auf die materiell-rechtliche Empfangszust&#228;ndigkeit der Geschwister M3/U als treuwidrig.</p><span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Hinweis auf die I GmbH als Eigent&#252;merin begegnete der Beklagte dadurch angemessen, das er sich durch den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer dieser Gesellschaft, der personenidentisch war mit dem damaligen Adressaten der Optionserkl&#228;rung H2, telefonisch und schriftlich best&#228;tigen lie&#223;, dass dieser die Erkl&#228;rung des Beklagten als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der I GmbH entgegennehme. Eine nochmalige schriftliche Erkl&#228;rung an die I GmbH durfte der Beklagte unter diesen Gegebenheiten als entbehrliche Formalie erachten. Schlie&#223;lich bestand zwischen allen damaligen Parteien Konsens, dass der Beklagte zum zweiten Mal zur zehnj&#228;hrigen Vertragsverl&#228;ngerung optiert hatte.</p><span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p><span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167;&#160;97 Abs.&#160;1, 708 Nr.&#160;10, 711, 713 ZPO.</p><span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>IV.</strong></p><span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r eine Zulassung der Revision sind nicht erf&#252;llt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache &#252;ber die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grunds&#228;tzliche Bedeutung.</p><span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren :</span> 12.804,00&#160;&#8364;</p>\n      "
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