List view for cases

GET /api/cases/196818/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 196818,
    "slug": "ovgnrw-2013-05-16-9-a-19811",
    "court": {
        "id": 823,
        "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen",
        "slug": "ovgnrw",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "9 A 198/11",
    "date": "2013-05-16",
    "created_date": "2019-02-13T13:55:19Z",
    "updated_date": "2019-03-12T20:16:01Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2013:0516.9A198.11.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>1.</strong> Die Beklagte &#228;ndert den Bescheid vom 2. Februar 2009 dahin, dass die Position &#8222;Kosten aus Fremdleistungen Gesamtpreis 21.169,240 EUR&#8220; auf 4.233,85 Euro reduziert wird. In dieser H&#246;he erkennt die Kl&#228;gerin diese Kostenposition als rechtm&#228;&#223;ig an.</p><p><strong>2.</strong> Die Beklagte erstattet der Kl&#228;gerin binnen eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vergleichs etwaige auf die in dem Bescheid vom 2. Februar 2009 festgesetzte Kostenposition &#8222;Kosten aus Fremdleistungen Gesamtpreis 21.169,240 EUR&#8220; sowie auf damit im Zusammenhang stehende Forderungen (z.B. S&#228;umnis- und Vollstreckungskosten) geleistete Zahlungen, soweit diese 4.233,85 Euro &#252;berschreiten.</p><p><strong>3.</strong> Sofern die Kl&#228;gerin bislang noch keine Zahlungen auf die unter 2. genannte Kostenposition geleistet hat, zahlt sie binnen eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vergleichs 4.233,85 Euro an die Beklagte.</p><p><strong>4.</strong> Durch die Regelungen zu 1. bis 3. sind s&#228;mtliche Anspr&#252;che der Beteiligten aus und im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 2. Februar 2009 - also auch etwaige S&#228;umnis- und Vollstreckungskosten sowie Zinsforderungen - abgegolten.</p><p><strong>5.</strong> Die Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens beider Rechtsz&#252;ge zu 80% und die Kl&#228;gerin zu 20%.</p><p><strong>6.</strong> Dieser Vergleich wird durch beiderseitige schriftliche Annahme gegen&#252;ber dem Gericht bis zum 18.&#160;Juni 2013 wirksam.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">beschlossen,&#160; den Beteiligten zur Beendigung dieses Verfahrens folgenden Vergleich vorzuschlagen:</p><span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong> Die Beklagte &#228;ndert den Bescheid vom 2. Februar 2009 dahin, dass die Position &#8222;Kosten aus Fremdleistungen Gesamtpreis 21.169,240 EUR&#8220; auf 4.233,85 Euro reduziert wird. In dieser H&#246;he erkennt die Kl&#228;gerin diese Kostenposition als rechtm&#228;&#223;ig an.</p><span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong> Die Beklagte erstattet der Kl&#228;gerin binnen eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vergleichs etwaige auf die in dem Bescheid vom 2. Februar 2009 festgesetzte Kostenposition &#8222;Kosten aus Fremdleistungen Gesamtpreis 21.169,240 EUR&#8220; sowie auf damit im Zusammenhang stehende Forderungen (z.B. S&#228;umnis- und Vollstreckungskosten) geleistete Zahlungen, soweit diese 4.233,85 Euro &#252;berschreiten.</p><span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong> Sofern die Kl&#228;gerin bislang noch keine Zahlungen auf die unter 2. genannte Kostenposition geleistet hat, zahlt sie binnen eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vergleichs 4.233,85 Euro an die Beklagte.</p><span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>4.</strong> Durch die Regelungen zu 1. bis 3. sind s&#228;mtliche Anspr&#252;che der Beteiligten aus und im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 2. Februar 2009 - also auch etwaige S&#228;umnis- und Vollstreckungskosten sowie Zinsforderungen - abgegolten.</p><span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>5.</strong> Die Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens beider Rechtsz&#252;ge zu 80% und die Kl&#228;gerin zu 20%.</p><span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>6.</strong> Dieser Vergleich wird durch beiderseitige schriftliche Annahme gegen&#252;ber dem Gericht bis zum 18.&#160;Juni 2013 wirksam.</p><span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Diesem Vorschlag liegen folgende Erw&#228;gungen zugrunde:</p><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong> Die Berufung d&#252;rfte teilweise Erfolg haben.</p><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit im Bescheid vom 2. Februar 2009, mit dem die Beklagte Kostenersatz f&#252;r die Beseitigung einer &#214;lspur geltend macht, in der allein angefochtenen Position &#8222;Kosten aus Fremdleistungen Gesamtpreis 21.169,240 EUR&#8220; Kosten enthalten sind, die bis zum Abr&#252;cken der Feuerwehr vom Einsatzort entstanden sind, handelt es sich um Kosten eines Einsatzes im Sinne des &#167; 41 FSHG (hierzu unter 1.). Der Ersatz der Kosten, die nach Beendigung des Feuerwehreinsatzes entstanden sind, kann sich dagegen allenfalls nach &#167; 17 Abs. 1 StrWG (hierzu unter 2.) richten. In beiden F&#228;llen kann die Beklagte aber nur Ersatz der f&#252;r die Beseitigung der &#214;lspur erforderlichen Kosten verlangen (hierzu unter 3.)</p><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong> Soweit in dem Bescheid vom 2. Februar 2009 in der Kostenposition &#8222;Kosten aus Fremdleistungen Gesamtpreis 21.169,240 EUR&#8220; Kosten des Privatunternehmens D.&#160;&#160;&#160; &amp; N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; e.K. enthalten sind, die bis zu dem Zeitpunkt angefallen sind, als die Feuerwehr vom Einsatzort abger&#252;ckt war, richtet sich der Kostenersatzanspruch nach den &#167;&#167; 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 4 des Art. 1 der Satzung der Beklagten &#252;ber die Erhebung von Geb&#252;hren, Kostenersatz und Entgelten f&#252;r Leistungen der Feuerwehr S.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; sowie &#252;ber die Gew&#228;hrung von Verdienstausfallersatz und Aufwandsentsch&#228;digung an Angeh&#246;rige der Feuerwehr S.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (Feuerwehrsatzung) vom 26. M&#228;rz 2003.</p><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung wird f&#252;r Eins&#228;tze der Feuerwehr S.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; im Rahmen der Pflichtaufgaben nach &#167; 1 Abs. 1 FSHG Kostenersatz nach Ma&#223;gabe des &#167; 41 Abs. 2 FSHG verlangt. Nach &#167; 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG k&#246;nnen die Gemeinden Ersatz der ihnen durch Eins&#228;tze entstandenen Kosten von dem Fahrzeughalter verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist. Dass die Voraussetzungen f&#252;r eine Fahrzeughalterhaftung im Sinne des &#167;&#160;41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG gegeben sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.</p><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Bei den im angefochtenen Bescheid f&#252;r das Privatunternehmen D.&#160;&#160;&#160; &amp; N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; e.K. geltend gemachten Kosten handelt es sich - allerdings nur im oben beschriebenen Umfang - um durch einen Einsatz entstandene Kosten.</p><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Was unter einem &#8222;Einsatz&#8220; im Sinne des &#167; 41 Abs. 2 FSHG zu verstehen ist, ist mangels einer gesetzlichen Definition durch Auslegung zu ermitteln. Hiernach liegt ein Einsatz im Sinne dieser Regelung nur bei einem Einsatz der Feuerwehr im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben nach &#167; 1 Abs. 1 FSHG vor&#160;(hierzu unter a). Der Annahme eines Einsatzes d&#252;rfte nicht entgegenstehen, dass sich die Feuerwehr zur Erledigung ihrer Aufgaben eines Privatunternehmens bedient (hierzu unter b), sofern sie die Hoheit und Kontrolle &#252;ber den Einsatz vor Ort nicht aus der Hand gibt; dies setzt zumindest voraus, dass die Feuerwehr nach Beendigung der T&#228;tigkeit des Privaten vor Ort eine abschlie&#223;ende Kontrolle vornimmt und verantwortlich entscheidet, wann der Einsatz beendet ist (hierzu unter c).</p><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong> Entgegen der Auffassung der Beklagten sind von der Regelung des &#167; 41 Abs. 2 FSHG nur Eins&#228;tze der Feuerwehr und nicht von sonstigen Beh&#246;rden oder Einrichtungen der Gemeinde erbrachte technische Hilfeleistungen erfasst. Dies ergibt sich aus den &#167;&#167; 41 Abs. 1 und 1 Abs. 1 FSHG. Nach &#167; 41 Abs. 1 FSHG sind die Eins&#228;tze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach &#8222;diesem Gesetz obliegenden Aufgaben&#8220; unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. Die den Gemeinden nach dem FSHG obliegenden Aufgaben ergeben sich aus &#167; 1 FSHG. Die in diesem Zusammenhang f&#252;r den Begriff des gemeindlichen Einsatzes allein bedeutsame Regelung des &#167; 1 Abs. 1 FSHG, wonach die Gemeinden den &#246;rtlichen Verh&#228;ltnissen entsprechende leistungsf&#228;hige Feuerwehren unterhalten, um Schadenfeuer zu bek&#228;mpfen sowie bei Ungl&#252;cksf&#228;llen und bei solchen &#246;ffentlichen Notst&#228;nden Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder &#228;hnliche Vorkommnisse verursacht werden, bezieht sich nur auf Eins&#228;tze der Feuerwehr.</p><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Beseitigung einer &#214;lspur handelt es sich regelm&#228;&#223;ig - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch hier - um einen Pflichteinsatz der Feuerwehr. Denn eine &#214;lspur stellt nach der Rechtsprechung des Senats,</p><span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, NWVBl. 2007, 437 und juris,</p><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">grunds&#228;tzlich einen Ungl&#252;cksfall im Sinne des &#167; 1 Abs. 1 FSHG dar. An dieser rechtlichen Bewertung h&#228;lt der Senat nach nochmaliger &#220;berpr&#252;fung fest.</p><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu dieser Einordnung auch Hessischer VGH, Urteil vom 8. September 1999 - 5 UE 4085/98 -, ZKF 2000, 134 und juris; VG Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00, juris.</p><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Pflichteinsatz umfasst nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur das Aufstreuen von Bindemitteln und die Entfernung der Verunreinigungen, sondern auch die Entsorgung von Bindemitteln und sonstigen zur Reinigung verwendeten Mitteln.</p><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, a.a.O.</p><span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong> Der Annahme eines Feuerwehreinsatzes im Sinne des &#167; 41 Abs. 2 FSHG d&#252;rfte nicht entgegen stehen, dass sich die Feuerwehr zur Erledigung ihrer Aufgaben privater Dritter bedient.&#160;</p><span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den Regelungen des Gesetzes &#252;ber den Feuerschutz und die Hilfeleistung l&#228;sst sich nicht herleiten, dass die Feuerwehr die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ausschlie&#223;lich mit eigenem Personal und mit eigenen Mitteln wahrnehmen muss. Eine solche Vorgabe folgt insbesondere nicht aus dem in &#167; 1 Abs. 1 FSHG geregelten Gebot, dass die Gemeinden eine den &#246;rtlichen Verh&#228;ltnissen entsprechend leistungsf&#228;hige Feuerwehr vorzuhalten haben. Dieses Gebot besagt lediglich, dass die gemeindlichen Feuerwehren in der Lage sein m&#252;ssen, die Gefahren zu bek&#228;mpfen, die unter Ber&#252;cksichtigung der &#246;rtlichen Verh&#228;ltnisse erfahrungsgem&#228;&#223; auftreten k&#246;nnen. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass jede bei dieser Gefahrenbek&#228;mpfung m&#246;glicherweise anfallende T&#228;tigkeit durch eigenes Personal der gemeindlichen Feuerwehr mit eigenen Mitteln erbracht werden muss. Bei genauer Betrachtung geht die Regelung des &#167; 1 Abs. 1 FSHG angesichts der Vorgabe &#8222;den &#246;rtlichen Verh&#228;ltnissen entsprechend&#8220; vielmehr davon aus, dass die &#246;rtliche Feuerwehr nicht in der Lage sein muss (und kann), auf jede denkbare Gefahr mit eigenen Mitteln zu reagieren. Dass damit vom Gesetzgeber in Kauf genommene L&#252;cken in der &#246;rtlichen Versorgung ausschlie&#223;lich durch die Inanspruchnahme &#252;ber&#246;rtlicher Hilfe (&#167; 25 FSHG) auszuf&#252;llen w&#228;ren, sieht das Gesetz gerade nicht vor. Inwieweit im Einzelfall einer Delegation von Aufgaben auf einen privaten Dritten das Erfordernis einer &#8222;leistungsf&#228;higen&#8220; Feuerwehr entgegenstehen mag, hat die zust&#228;ndige Aufsichtsbeh&#246;rde (vgl. &#167; 4 FSHG) zu &#252;berwachen; dies ist aber f&#252;r die Frage, ob ein Einsatz im Sinne des &#167; 41 Abs. 2 FSHG vorliegt, nicht von Bedeutung.</p><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Wird bei der Beseitigung einer &#214;lspur ein Privatunternehmen als Verwaltungshelfer eingesetzt, steht dem Kostenersatzverlangen nicht entgegen, dass das Gesetz &#252;ber den Feuerschutz und die Hilfeleistung eine solche Inanspruchnahme privater Dritter nicht ausdr&#252;cklich vorsieht. Der Einsatz von Privatunternehmen als Verwaltungshelfer bei der &#214;lspurbeseitigung bedarf keiner gesetzlichen Grundlage. F&#252;r einen Verwaltungshelfer ist es kennzeichnend, dass er lediglich im Rahmen einer einem Hoheitstr&#228;ger obliegenden Aufgabe eingesetzt wird, f&#252;r die dieser die alleinige Verantwortung tr&#228;gt und &#252;ber die dieser die alleinige Kontrolle aus&#252;bt. Vor diesem Hintergrund ist es mangels einer eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung des Privaten nicht erforderlich, dass die Befugnis zu dessen Einsatz bzw. dessen Handlungsbefugnis durch eine gesetzliche Regelung legitimiert wird.&#160;</p><span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu dieser Frage Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2011, &#167; 23 Rdnr. 59; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Auflage 2010, &#167; 1 Rdnr. 20; Hoffmann-Riem/Schmidt-A&#223;mann/Vo&#223;kuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band 1, &#167; 12 Rdnr. 105; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, &#167; 1 Rdnr. 65; Fehling/Kastner/St&#246;rmer, Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2013, &#167; 1 VwVfG Rdnr. 37.</p><span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>c)</strong> Kosten, die durch die Inanspruchnahme eines Privatunternehmers anfallen, k&#246;nnen aber nur dann im Wege des Kostenersatzes nach &#167; 41 Abs. 2 FSHG geltend gemacht werden, wenn diese Kosten tats&#228;chlich im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes entstanden sind. Das ist der Fall, wenn die Feuerwehr trotz der &#220;bertragung der Reinigungsaufgabe auf das Privatunternehmen vor Ort die Hoheit und Kontrolle &#252;ber den Einsatz beh&#228;lt und sie insbesondere nach Beendigung der Reinigungsarbeiten vor Ort dar&#252;ber entscheidet, ob die Gefahr beseitigt und mithin der Einsatz beendet ist. Dass f&#252;r einen Feuerwehreinsatz gerade die Aus&#252;bung der Kontrolle am Einsatzort ein wesentliches Element ist, zeigt etwa die Vorschrift des &#167; 26 FSHG, die die Einsatzleitung vor Ort regelt.</p><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Von einer hinreichenden Kontrolle ist nicht auszugehen, wenn der Einsatzleiter bereits die Beendigung des Einsatzes der Feuerwehr im Einsatzbericht vermerkt hat. Hingegen ist von einer hinreichenden Kontrolle vor Ort auszugehen, solange sich noch Angeh&#246;rige der Feuerwehr am Einsatzort befinden. Ebenfalls wird man in der Regel eine hinreichende Kontrolle noch bejahen k&#246;nnen, wenn der Private bei seinem Eintreffen am Einsatzort von der Feuerwehr genaue Anweisungen zu der vorzunehmenden T&#228;tigkeit erh&#228;lt, die Feuerwehr vor&#252;bergehend den Einsatzort verl&#228;sst, und der Einsatzleiter nach Abschluss der Reinigung vor Ort pr&#252;ft, ob die Gefahr beseitigt ist. R&#252;ckt dagegen - wie hier - die Feuerwehr ca. eine Stunde nach Eintreffen des Privatunternehmers vollst&#228;ndig vom Einsatzort ab und &#252;berl&#228;sst diesem die Entscheidung &#252;ber das weitere Vorgehen und insbesondere dar&#252;ber, ob und wann die Gefahr beseitigt ist, kann die T&#228;tigkeit des Privaten - insoweit - nicht mehr dem Feuerwehreinsatz zugeordnet werden.</p><span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Einsatz der Feuerwehr im vorliegenden Fall mit dem Einr&#252;cken der Feuerwehr und nicht etwa erst mit Beendigung der Arbeiten durch das Privatunternehmen am Einsatzort am 28. November 2008 um 7:05 Uhr beendet war, entspricht im &#220;brigen den Angaben im Zusatzbogen zum Einsatzbericht (Beiakte Heft 1, 4), wonach der Einsatz um 17:07 (bei der Angabe &#8222;28&#8220;.11.2008 d&#252;rfe es sich um einen Schreibfehler handeln) beendet war.</p><span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte auf der Grundlage der &#167;&#167; 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 4 des Art. 1 ihrer Feuerwehrsatzung i. V. m. &#167; 41 Abs. 2 FSHG nur die Erstattung der Kosten fordern, die f&#252;r die Arbeiten des Privatunternehmens D.&#160;&#160;&#160; &amp; N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; e.K. am 27.&#160;November 2008 bis ca. 17 Uhr (nach dem Einsatzprotokoll [Beiakte Heft 1, 1] traf der letzte Einsatzwagen der Feuerwehr um 17:07 wieder in der Wache ein; die Fahrtzeit von der Wache zum Einsatzort betrug ca. 10 Minuten) angefallen sind.</p><span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong> Als Anspruchsgrundlage f&#252;r den Ersatz der Kosten, die durch die T&#228;tigkeit des Privatunternehmens D.&#160;&#160;&#160; &amp; N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; e.K. und des von D.&#160;&#160;&#160; &amp; N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; e.K. beauftragten Subunternehmens nach Abr&#252;cken der Feuerwehr vom Einsatzort entstanden sind, kommt &#167;&#160;17 Abs. 1 StrWG in Betracht. Danach hat derjenige, der eine Stra&#223;e &#252;ber das &#252;bliche Ma&#223; hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverz&#252;glich zu beseitigen; anderenfalls kann der Tr&#228;ger der Stra&#223;enbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.</p><span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 17 StrWG kann als Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r den angefochtenen Bescheid herangezogen werden, obgleich die Beklagte die Kostenersatzforderung ausdr&#252;cklich nur auf &#167; 41 Abs. 2 FSHG gest&#252;tzt hat (hierzu unter a). Der Anwendung des &#167; 17 Abs. 1 StrWG steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass &#167; 41 FSHG f&#252;r Pflichteins&#228;tze der Feuerwehr eine besondere Kostenerstattungsregelung vorsieht (dazu unter b). Die Voraussetzungen des &#167; 17 Abs. 1 StrWG liegen allerdings nur hinsichtlich der Reinigung der T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e und nicht hinsichtlich der Reinigung der N1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e (im Einsatzprotokoll der Feuerwehr vom 27. November 2008 und im angefochtenen Bescheid versehentlich als &#8222;I.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e&#8220; bezeichnet) sowie der N2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e vor (hierzu unter c).</p><span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong> Soweit die geltend gemachten Kosten der streitbefangenen Kostenposition entstanden sind, nachdem der Feuerwehreinsatz beendet war, kommt &#167; 17 Abs. 1 StrWG als Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r den Kostenersatzanspruch in Betracht, auch wenn die Beklagte den Kostenersatzbescheid nur auf &#167; 41 Abs. 2 FSHG gest&#252;tzt hat.</p><span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">In der Vorschrift des &#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt aufhebt, soweit er rechtswidrig ist und den Kl&#228;ger in seinen Rechten verletzt, kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu pr&#252;fen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er auch den Kl&#228;ger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Pr&#252;fung hat das Verwaltungsgericht alle einschl&#228;gigen Rechtsvorschriften und - nach Ma&#223;gabe der Sachaufkl&#228;rungspflicht gem&#228;&#223; &#167; 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu ber&#252;cksichtigen, gleichg&#252;ltig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Beh&#246;rde zur Begr&#252;ndung des Verwaltungsaktes angef&#252;hrt worden sind oder nicht. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen ist dem Gericht nur insoweit verwehrt, als dadurch die Grenzen &#252;berschritten w&#252;rden, die der Zul&#228;ssigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gr&#252;nden gezogen sind, d.h. wenn die anderweitige rechtliche Begr&#252;ndung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensver&#228;nderung des angefochtenen Bescheides f&#252;hren w&#252;rde.</p><span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2009 - 13 B 34/09 -, NWVBl. 2009, 443.</p><span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Wesensver&#228;nderung des angefochtenen Bescheides liegt hier indessen nicht vor. Die Ma&#223;nahme bleibt auch als Bescheid nach &#167; 17 Abs. 1 StrWG ein Kostenersatzbescheid. Da &#167; 17 Abs. 1 StrWG hinsichtlich der Frage, ob der Tr&#228;ger der Stra&#223;enbaulast nach Beseitigung der Verunreinigung Kostenersatz von dem Verursacher fordert, kein Ermessen vorsieht,</p><span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. (zu &#167; 17 Abs. 2 StrWG) OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3502/06 -, RdL 2009, 300,</p><span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">unterscheidet sich diese Regelung auch insoweit nicht in einem wesentlichen Punkt von dem Kostenersatzanspruch nach &#167;&#167; 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 4 des Art. 1 der Feuerwehrsatzung i. V. m. &#167; 41 Abs. 2 FSHG - hier hat der Satzungsgeber das durch &#167;&#160;41 Abs. 2 FSHG einger&#228;umte Ermessen bereits durch Erlass der Kostenersatzvorschriften ausge&#252;bt.</p><span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 17 Abs. 1 StrWG bietet dem Tr&#228;ger der Stra&#223;enbaulast schlie&#223;lich auch eine hinreichende Rechtsgrundlage, um die Kostenersatzforderung durch einen Bescheid geltend zu machen.</p><span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. (zu &#167; 17 Abs. 2 StrWG) OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3502/06 -, a.a.O.</p><span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong> Der Anwendung des &#167; 17 Abs. 1 StrWG steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass &#167; 41 FSHG f&#252;r Pflichteins&#228;tze der Feuerwehr eine besondere Kostenersatzregelung vorsieht.</p><span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 41 FSHG regelt die finanziellen Folgen eines Feuerwehreinsatzes - aber auch nur diese - eigenst&#228;ndig und abschlie&#223;end. Diese besondere Kostenersatzregelung soll sicherstellen, dass fahrl&#228;ssige Brandverursacher und andere vom Brandereignis Betroffene frei von Angst, f&#252;r eventuelle Kosten des Feuerwehreinsatzes haften zu m&#252;ssen, die Feuerwehr alarmieren und gef&#228;hrliche Selbstl&#246;schungsversuche unterlassen.</p><span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Wie die &#167;&#167; 41 Abs. 2 Satz 2, 42 Abs. 1 FSHG zeigen, l&#228;sst die Annahme eines Pflichteinsatzes der Feuerwehr die Zust&#228;ndigkeiten anderer Beh&#246;rden oder Einrichtungen zur Gefahrenabwehr unber&#252;hrt. Dementsprechend bleibt es diesen grunds&#228;tzlich unbenommen, immer dann, wenn sie selbst im Rahmen der Gefahrenabwehr t&#228;tig geworden sind, nach den f&#252;r sie geltenden Kostenersatzregelungen Kostenersatz f&#252;r die getroffenen Ma&#223;nahmen zu verlangen. Wenn und soweit allerdings ein Pflichteinsatz der Feuerwehr tats&#228;chlich stattgefunden hat und die kostenverursachenden Ma&#223;nahmen diesem Einsatz zuzurechnen sind, richtet sich der Kostenersatz ausschlie&#223;lich nach &#167;&#160;41 FSHG.</p><span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Bedeutung erlangt dieses Konkurrenzverh&#228;ltnis in erster Linie in den F&#228;llen, in denen eine Gemeinde f&#252;r die Beseitigung einer &#214;lspur durch ihre gemeindliche Feuerwehr keinen Kostenersatz auf der Grundlage einer Feuerwehrsatzung verlangen kann - sei es, weil sie keine solche Satzung erlassen hat, sei es, weil diese Satzung nichtig ist. In diesem Fall kann sie, selbst wenn sie zugleich Tr&#228;gerin der Stra&#223;enbaulast f&#252;r die von der &#214;lspur verschmutzten Stra&#223;en ist, keinen Kostenersatz auf der Grundlage des &#167; 17 Abs. 1 StrWG verlangen, weil die Kosten auf einem Pflichteinsatz der Feuerwehr beruhen. Dieses Erfordernis entspricht der in &#167; 41 Abs. 2 FSHG getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers, wonach Feuerwehreinsatzkosten nur bei Vorliegen einer satzungsrechtlichen Grundlage kostenpflichtig sind.</p><span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>c)</strong> &#167; 17 Abs. 1 StrWG kommt allerdings als Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die streitbefangene Kostenposition nur in Betracht, soweit darin Kosten f&#252;r die Reinigung der T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e gefordert werden. Denn die Beklage hat auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sie f&#252;r die N1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e und die N2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e nicht Tr&#228;gerin der Stra&#223;enbaulast sei.</p><span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die weitergehenden Voraussetzungen des &#167; 17 Abs. 1 StrWG - vorbehaltlich der Ausf&#252;hrungen unter 3. - liegen vor. In der &#214;lspur ist eine Verunreinigung &#8222;&#252;ber das &#252;bliche Ma&#223; hinaus&#8220; zu sehen; ebenso ist die Kl&#228;gerin als Halterin &#8222;Verursacher&#8220; dieser Verunreinigung.</p><span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu Hengst/Majcherek, Stra&#223;en- und Wegegesetz des Landes NRW, Loseblatt, Stand: Juni 2011, &#167;&#160;17 StrWG, Anm. 2.2.2, wonach Verursacher im Sinne dieser Vorschrift nicht nur derjenige ist, der das die Verunreinigung verursachende Fahrzeug selbst lenkt, sondern auch der Halter des Fahrzeugs.</p><span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat die Verunreinigung nicht unverz&#252;glich beseitigt.</p><span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong> Sowohl auf der Grundlage der &#167;&#167; 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 4 des Art. 1 der Feuerwehrsatzung als auch des &#167; 17 Abs. 1 StrWG kann die Beklagte nur den Ersatz der f&#252;r die Beseitigung der &#214;lspur erforderlichen Kosten verlangen. Diese Voraussetzung ist&#160;&#8209;&#160;als Ausfluss des Grundsatzes der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit - den Regelungen des &#167;&#160;17 Abs. 1 StrWG und des &#167; 41 Abs. 2 FSHG immanent; &#167; 4 Abs. 4 der Feuerwehrsatzung der Beklagten, wonach die Kosten der Inanspruchnahme Dritter in H&#246;he der tats&#228;chlichen Auslagen berechnet werden, ist geltungserhaltend dementsprechend auszulegen.</p><span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Dies bedeutet zun&#228;chst, dass die von der Feuerwehr bzw. dem Stra&#223;enbaulasttr&#228;ger zur Beseitigung der &#214;lspur getroffenen Ma&#223;nahmen tats&#228;chlich erforderlich gewesen sein m&#252;ssen. Bei der Entscheidung dar&#252;ber, welche Ma&#223;nahmen im Einzelfall zu treffen sind, d&#252;rfte der Feuerwehr bzw. dem Stra&#223;enbaulasttr&#228;ger ein gewisser Einsch&#228;tzungsspielraum zuzugestehen sein, soweit etwa im Rahmen einer effizienten Gefahrenbeseitigung technische oder sonstige Prognosen anzustellen sind. So ist vor der Beseitigung einer &#214;lspur zu entscheiden, ob ein - soweit ersichtlich gegen&#252;ber dem Abstreuen der &#214;lspur und der nachfolgenden Aufnahme und Entsorgung der Bindemittel jedenfalls teureres - Nassreinigungsverfahren erforderlich ist. Dass das Nassreinigungsverfahren im vorliegenden Fall erforderlich war, ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht zweifelhaft. Ausweislich des Einsatzprotokolls wurden die ausgelaufenen Betriebsstoffe in den Stra&#223;enbereichen sowie im Zulauf zur Kanalisation von der Feuerwehr mit Bindemitteln abgestreut und dieses Bindemittel von der Kehrmaschine aufgenommen. Anschlie&#223;end wurde gleichwohl entschieden, die &#8222;nicht verkehrssichere&#8220; Fahrbahnoberfl&#228;che von einem Reinigungsunternehmen &#252;berarbeiten zu lassen. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 10.&#160;August 2009 erg&#228;nzend ausgef&#252;hrt, dass die Polizei die betroffenen Stra&#223;en nach Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahmen der Feuerwehr nicht wieder f&#252;r den Verkehr freigegeben habe.</p><span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Es k&#246;nnen dar&#252;ber hinaus nur die f&#252;r die getroffenen Ma&#223;nahmen erforderlichen Kosten von dem Kostenschuldner verlangt werden. Entscheidet sich also die Beh&#246;rde - wie hier - f&#252;r die Durchf&#252;hrung des Nassreinigungsverfahrens durch einen Privatunternehmer, hat sie zum einen zu pr&#252;fen, ob die durch diesen durchgef&#252;hrten Arbeitsschritte tats&#228;chlich erforderlich waren. Zum anderen hat sie die von dem Privatunternehmer in Rechnung gestellten Kosten auf ihre Berechtigung zu kontrollieren.</p><span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Es bestehen auf der derzeitigen Erkenntnisgrundlage zwar keine Anhaltspunkte f&#252;r die Annahme, dass das Privatunternehmen D.&#160;&#160;&#160; &amp; N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; e.K. Arbeitsschritte ausgef&#252;hrt hat, die f&#252;r die &#214;lspurbeseitigung &#252;berfl&#252;ssig waren. Es spricht aber vieles daf&#252;r, dass die Rechnung von D.&#160;&#160;&#160; &amp; N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; e.K. deutlich &#252;berh&#246;ht ist. Dem Senat liegen in anderen Berufungsverfahren, in denen die Beteiligten ebenfalls um Kostenersatz f&#252;r die Beseitigung von &#214;lspuren durch Privatunternehmen streiten, Sachverst&#228;ndigengutachten vor, die in zivilgerichtlichen Verfahren eingeholt worden sind. Aus diesen Gutachten ergibt sich, dass die Forderungen von Unternehmen, die - wie D.&#160;&#160;&#160; &amp; N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; e.K. - auf der Grundlage von Preislisten abrechnen, die von den Firmen P.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; erstellt worden sind, deutlich &#252;berh&#246;ht sind. Die Gutachter ermittelten in den konkreten F&#228;llen Preisabschl&#228;ge von 70&#160;% bzw. rund 77&#160;%, die sowohl den Abrechnungspreis f&#252;r den Maschineneinsatz als auch die Personal- und Entsorgungskosten betrafen. Vergleichbares ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Januar 2011 &#8209;&#160;2 O 329/08 -, NVwZ-RR 2011, 577. Im dortigen Verfahren ermittelte der Sachverst&#228;ndige ebenfalls erhebliche Preisabschl&#228;ge; durch eigene Kalkulation und Einholung von Vergleichsangeboten berechnete er, dass das in Rechnung gestellte Entgelt die &#252;bliche Verg&#252;tung i.S.d. &#167; 632 BGB um das Dreifache &#252;berstieg.</p><span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong> Der Senat h&#228;lt den vorgeschlagenen Vergleich vor allem zur Vermeidung weiterer Prozesskosten und mit Blick darauf f&#252;r angezeigt, dass bei einer Fortf&#252;hrung des Verfahrens noch in einem erheblichen Ma&#223;e Sachverhaltsaufkl&#228;rung erforderlich w&#228;re. So d&#252;rfte u.a. zu kl&#228;ren sein, welche Kosten der &#214;lspurbeseitigung durch das Unternehmen D.&#160;&#160;&#160; &amp; N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; e.K. in dem Zeitraum vor dem Abr&#252;cken der Feuerwehr angefallen und welche Kosten f&#252;r die Reinigung der T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e anzusetzen sind. Dar&#252;ber hinaus w&#228;re durch einen Sachverst&#228;ndigen zu kl&#228;ren, inwieweit die von D.&#160;&#160;&#160; &amp; N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; e.K. in Rechnung gestellten Kosten &#252;berh&#246;ht sind. Insbesondere durch die Einholung des Sachverst&#228;ndigengutachtens w&#252;rde sich die Verfahrensbeendigung verz&#246;gern und zudem w&#252;rden im erheblichen Ma&#223;e weitere Verfahrenskosten anfallen.</p><span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat sich bei der vorgeschlagenen Regelung hinsichtlich der H&#246;he der von der Kl&#228;gerin f&#252;r die &#214;lspurbeseitigung zu tragenden Kosten von den folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:</p><span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den Einsatz des Privatunternehmens D.&#160;&#160;&#160; &amp; N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; e.K. im Rahmen des Feuerwehreinsatzes wurden 1.380,23 Euro ber&#252;cksichtigt. Hierbei ist der Senat aufgrund der obigen Ausf&#252;hrungen davon ausgegangen, dass die Kosten f&#252;r die erste Arbeitsstunde ansatzf&#228;hig sind; diese wurden pauschal mit 6,52% des Gesamtbetrages von 21.169,24 Euro angesetzt. Das entspricht dem prozentualen Anteil, den eine Stunde an der Gesamtzeit von 15 Stunden und 20 Minuten hat, die D.&#160;&#160;&#160; &amp; N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; e.K. f&#252;r seinen Einsatz veranschlagt hat (von 16:00 Uhr am 27. November 2008 bis um 7:20 Uhr am 28. November 2008).</p><span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Von dem danach verbleibenden und nur nach Ma&#223;gabe des &#167; 17 Abs. 1 StrWG erstattungsf&#228;higen Betrag in H&#246;he von 19.789,01 Euro sind - wie oben dargelegt - nur 40% (= 7.915,60 Euro) ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig. Wie die von der Beklagten auf dem dem Einsatzprotokoll beigef&#252;gten &#220;bersichtsplan vorgenommenen Markierungen zeigen, entspricht dies dem Streckenanteil, den die T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e gegen&#252;ber der N1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und der N2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e hat. Der Senat hat diese Strecke au&#223;erdem mit dem Routenplaner &#8222;googlemaps&#8220; im Internet nachvollzogen. Hiernach betrug die zu reinigende Strecke auf der T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stra&#223;e ca. 800 m und auf den &#252;brigen Stra&#223;en insgesamt ca. 1,2 km.</p><span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die sich aus beiden Positionen ergebende Summe von 9.295,83 Euro (43,91 % der Gesamtkosten f&#252;r den Einsatz von D.&#160;&#160;&#160; &amp; N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; e.K.) bedurfte der weiteren - deutlichen - Reduzierung, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die von D.&#160;&#160;&#160; &amp; N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; e.K. gestellte Rechnung &#252;berh&#246;ht sein d&#252;rfte. Der Senat h&#228;lt es f&#252;r angemessen, dass die Kl&#228;gerin der Beklagten rund die H&#228;lfte des o.g. Betrages, also 20 % der Gesamtkosten f&#252;r den Einsatz von D.&#160;&#160;&#160; &amp; N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; e.K. erstattet (4.233,85 Euro).</p><span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung unter 5. folgt der zuvor ermittelten Kostenquote.</p><span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Durch den Abschluss des Vergleichs w&#252;rde die erstinstanzliche Entscheidung gegenstandslos (&#167; 173 S. 1 VwGO i.V.m. &#167; 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Der angefochtene Verwaltungsakt w&#252;rde nunmehr hinsichtlich einer Summe von insgesamt 6.359,63 Euro (2.125,78 + 4.233,85 Euro) bestandskr&#228;ftig.</p>\n      "
}