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    "file_number": "1 U 123/12",
    "date": "2013-05-14",
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    "updated_date": "2019-03-12T20:16:15Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2013:0514.1U123.12.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. April 2012 verk&#252;ndete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts M&#246;nchengladbach unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl&#228;gerin 17.581,00 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2011 zu zahlen.</p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, die Kl&#228;gerin von Geb&#252;hrenanspr&#252;chen des Rechtsanwaltes A, &#8230;stra&#223;e &#8230;, Stadt 1, in H&#246;he von 307,88 &#8364; freizustellen.</p>\n<p>Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kl&#228;gerin zu 48 % und der Beklagte zu 52 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kl&#228;gerin zu 26 % und der Beklagte zu 74%.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist zul&#228;ssig, aber nur in geringem Umfang begr&#252;ndet. Der Senat ist &#8211; wie das Landgericht &#8211; aufgrund der Beweisaufnahme davon &#252;berzeugt, dass bei dem Verkehrsunfall vom 02.09.2010 auf der A 61 mit einem in Land 1 zugelassen Lkw, f&#252;r dessen Folgen der Beklagte dem Grunde nach unstreitig einzustehen hat, ein Laserger&#228;t sowie Zubeh&#246;rteile irreparabel besch&#228;digt und abhanden gekommen sind. Der Kl&#228;gerin steht aufgrund dessen aber nur ein Schadenersatzanspruch in H&#246;he von 17.581,00 &#8364; gem&#228;&#223; &#167;&#167; 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 2 Abs. 1 b Ausl&#228;nderpflichtversicherungsgesetz zu. Hinzu kommt ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten in H&#246;he von 307,88 &#8364;. Dagegen kann die Kl&#228;gerin weitergehenden Mietwagenkostenersatz nicht verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Auch als Ergebnis der vom Senat durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme steht fest, dass sich im Kofferraum des Fahrzeug 1 der Kl&#228;gerin das in der Klageschrift aufgef&#252;hrte Y Laserger&#228;t sowie ein Handteil &#8230;.. Epilation &#8230;.. Wellenl&#228;nge, ein &#8230;.. Laserhandst&#252;ckset f&#252;r PHS+ Laserset f&#252;r Resurfacing &#8230;.. Wellenl&#228;nge sowie ein Distanzhalter befanden. Zwar hat der Senat zun&#228;chst Zweifel an der Tatsachenfeststellung des Landgerichts gem&#228;&#223; &#167; 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehabt und daher die Beweisaufnahme wiederholt. Diese Zweifel gr&#252;ndeten sich insbesondere darauf, dass die ungenaue Aussage des Zeugen Z1, der nur meinte, sich daran erinnern zu k&#246;nnen, dass bei der polizeilichen Unfallaufnahme von Ger&#228;ten im Pkw Fahrzeug 1 die Rede war, nicht hinreichend f&#252;r die Feststellung erschien, dass sich &#252;berhaupt Laserger&#228;te im Fahrzeug befanden. Hinzu kam, dass schriftliche Belege f&#252;r die Vermietung der Ger&#228;te an Z2 in Stadt 2 fehlten, das besch&#228;digte Laserger&#228;t entsorgt, Handger&#228;te abhanden gekommen waren und ein Anschaffungsbeleg f&#252;r das Handger&#228;t zum Resurfacing fehlte. Jedoch ist auch der Senat aufgrund der Anh&#246;rung der Kl&#228;gerin und der Aussagen der Zeugen Z3 und Z2 davon &#252;berzeugt, dass die vorgenannten Laser- und Laserzubeh&#246;rger&#228;te durch den streitgegenst&#228;ndlichen Unfall besch&#228;digt wurden und bis auf das Y Laserger&#228;t verloren gegangen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">a.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin und der Zeuge Z3 haben die Ereignisse um den streitgegenst&#228;ndlichen Unfall &#252;bereinstimmend und glaubhaft geschildert. Danach waren sie vor dem Unfall auf dem Weg zu Z2, um ihm das Y Laserger&#228;t mietweise zu &#252;berlassen. Das Epilationshandger&#228;t sowie das Handger&#228;t f&#252;r Resurfacing einschlie&#223;lich Distanzhalter sind Zubeh&#246;rteile f&#252;r ein Laserger&#228;t der Marke B, welches die Kl&#228;gerin als m&#246;gliche Ersatzger&#228;te regelm&#228;&#223;ig mitf&#252;hrte. Sowohl die Kl&#228;gerin als auch der Zeuge Z3 haben &#252;bereinstimmend erkl&#228;rt, dass sich das f&#252;r Z2 bestimmte Y Laserger&#228;t in der Wanne unterhalb des Kofferraumbodens befand, die drei Handger&#228;te jedoch auf einer Decke im &#220;brigen unverpackt auf dem Kofferraumboden lagen. Den Transport der &#228;u&#223;erst empfindlichen Ger&#228;te ohne weitere Sicherung hat der Zeuge Z3 damit erkl&#228;rt, dass bei normaler Fahrt keine Besch&#228;digung zu bef&#252;rchten sei und es in den vergangenen 20 Jahren bis zum streitgegenst&#228;ndlichen Unfall zu keiner Transportbesch&#228;digung gekommen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">In &#220;bereinstimmung mit den kl&#228;gerischen Schrifts&#228;tzen hat der Zeuge Z3 diese Ger&#228;te im Verfahren konstant beschrieben und als Zweck der Fahrt die Belieferung von Z2 angegeben. Der Zeuge Z3 hat wie auch die Kl&#228;gerin den Vermietungsvorgang erl&#228;utert. Danach arbeiten die Kl&#228;gerin und der Zeuge nicht mit schriftlichen Mietvertr&#228;gen oder &#220;bergabequittungen, da sie langj&#228;hrig mit einer &#252;berschaubaren Anzahl von &#196;rzten zusammenarbeiten. Die jeweiligen Vertragspartner erhalten erst nach Abholung der Ger&#228;te eine Rechnung &#252;ber den Mietzeitraum. Damit ist der Umstand, dass schriftliche Nachweise &#252;ber die bevorstehende &#220;bergabe des Laserger&#228;tes fehlten, hinreichend erkl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Dass sich weder die Kl&#228;gerin noch der Zeuge Z3 nach dem schweren Unfall unmittelbar um den Zustand bzw. den Verbleib der mitgenommenen Ger&#228;te gek&#252;mmert haben, erscheint angesichts der Tatsache, dass die Kl&#228;gerin aufgrund einer &#252;berstandenen Gehirnblutung nach dem schweren Unfall vorrangig Angst um ihre Gesundheit hatte, nachvollziehbar. Gleichfalls ist naheliegend, dass sich der Zeuge Z3 als Ehemann zun&#228;chst nur um seine Frau sorgte und die Frage, was mit dem Laser- und den Handger&#228;ten geschehen war, erst nach der Fahrt nach Stadt 3 zur Sprache kam.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn sowohl die Kl&#228;gerin als auch der Zeuge Z3 ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, weil es sich bei den Ger&#228;ten um ihre Unternehmensgrundlage handelt, waren die Angaben der Kl&#228;gerin und des Zeugen jeweils konstant, inhaltlich nachvollziehbar, detailreich, sachlich gepr&#228;gt und damit insgesamt glaubhaft. Anhaltspunkte, die gegen die pers&#246;nliche Glaubw&#252;rdigkeit der Kl&#228;gerin und/oder des Zeugen Z3 sprechen, sind nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aussage des Zeugen Z2 best&#228;tigt gleichfalls das Beweisergebnis. Auch wenn der Zeuge sich nicht darin erinnern konnte, dass er gerade f&#252;r den Unfalltag mit der Kl&#228;gerin die mietweise &#220;berlassung des Y Laserger&#228;tes vereinbart hatte, so konnte er doch best&#228;tigen, dass er aufgrund seines Berufes als Hautarzt mit der Kl&#228;gerin in einer st&#228;ndigen Gesch&#228;ftsbeziehung steht und regelm&#228;&#223;ig das Y Laserger&#228;t sowie auch das gr&#246;&#223;ere B-Ger&#228;t f&#252;r Behandlungen anmietet. Auch hat Z2 in &#220;bereinstimmung mit der Kl&#228;gerin und Zeugen Z3 ausgesagt, dass die Ger&#228;te &#252;berwiegend unverpackt zu ihm gelangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">b.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Umstand, dass die Kl&#228;gerin f&#252;r das Handger&#228;t zur Epilation keinen gesonderten Anschaffungsbeleg vorweisen konnte, erkl&#228;rte der Zeuge Z3 schl&#252;ssig damit, dass er das Handger&#228;t zusammen mit der B-Plattform und anderen Zubeh&#246;rteilen als Demonstrationsger&#228;t zu einem Gesamtpreis von seiner Erinnerung nach zwischen 60.000,00 und 65.000,00 &#8364; netto erworben hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">c.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Dass im Ergebnis keines der betroffenen Ger&#228;te mehr vorhanden ist, beruht dem Zeugen Z3 zufolge erkl&#228;rlicherweise darauf, dass das Y Laserger&#228;t nach dem Unfall nach Angaben des Herstellers nicht mehr reparaturw&#252;rdig gewesen sei. Daher sei es beim Hersteller geblieben, der es sp&#228;ter entsorgt habe. Diese Aussage wird best&#228;tigt durch ein Schreiben des Herstellers vom 06.09.2010. Der Verlust der auf dem Kofferraumboden liegenden Handger&#228;te erkl&#228;rt sich durch das massive Unfallgeschehen. Unstreitig hat sich das Fahrzeug der Kl&#228;gerin nach der Kollision mit dem Lkw nach einem Anprall gegen die Betonsicherung mehrfach um die eigene Achse gedreht, wurde dann von dem Lkw vor sich her geschoben und blieb sodann quer zur Fahrtrichtung mittig stehen. Auch wenn unklar ist, zu welchem Zeitpunkt die Heckscheibe zerborsten ist und ob dies unmittelbar zum Unfallzeitpunkt so vollst&#228;ndig der Fall war, wie es die Fotografien des Fahrzeugs nach dem Unfall im Gutachten der C AG zeigen, erscheint schl&#252;ssig, dass bei einem mehrfachen Schleudervorgang um die eigene Achse und einer zerst&#246;rten Heckscheibe die Gegenst&#228;nde aus dem Fahrzeug herausgeschleudert wurden Dem Beweisantritt des Beklagten zur Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens zum Unfallablauf ist nicht nachzugehen, da eine hinreichend genaue Unfallrekonstruktion zu der Frage, ob bei einem Schleudervorgang die Handger&#228;te aus dem Fahrzeug herausgeschleudert werden k&#246;nnen, nicht m&#246;glich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die H&#246;he des gem&#228;&#223; &#167; 287 ZPO ermittelten Schadens betr&#228;gt f&#252;r die Laserger&#228;te insgesamt 17.581,00 &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Besch&#228;digung des ausweislich des Anschaffungsbelegs ein Jahr vor dem Schadensereignis angeschafften Y Laserger&#228;ts f&#252;hrt zu einem ersatzf&#228;higen Schaden in H&#246;he von 8.550,00 &#8364;. Auch wenn das Ger&#228;t aufgrund eines der Kl&#228;gerin gew&#228;hrten Sonderpreises in der Anschaffung lediglich 5.225,00 &#8364; netto gekostet hat, so hat die Kl&#228;gerin ein Angebot f&#252;r die Ersatzbeschaffung vorgelegt, dem zufolge f&#252;r ein Neuger&#228;t nunmehr 9.500,00 &#8364; aufzuwenden sind. Dieser Betrag ist damit in die Schadensabrechnung einzustellen. Entsprechend der Kalkulation des Landgerichts ist auf der Grundlage der Aussage des Zeugen Z3 von einer jedenfalls zehnj&#228;hrigen Nutzungsdauer des Ger&#228;ts auszugehen, so dass bei einer linearen Abschreibung von j&#228;hrlich 10% unter Ber&#252;cksichtigung des Zeitwerts 8.550,00 &#8364; ersatzf&#228;hig sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Schadenersatz f&#252;r das w&#228;hrend des Unfalls abhanden gekommene Handger&#228;t zum Resurfacing ist mit 4.550,00 &#8364; in die Abrechnung einzustellen. Der Zeuge Z3 hat angegeben, das Ger&#228;t im Rahmen des Erwerbs eines Gesamtpakets bestehend aus der Laser-Plattform mit verschiedenen Zusatzger&#228;ten vor ca. 6 &#8211; 7 Jahren f&#252;r einen Gesamtpreis in H&#246;he von 60 &#8211; 65.000,00 &#8364; erworben zu haben. Ein Neuger&#228;t kostet separat ausweislich des vorgelegten Angebots 13.000,00 &#8364; netto. Da der Wiederbeschaffungspreis unter Ber&#252;cksichtigung des Zeitwerts ersatzf&#228;hig ist, ist bei einer zugrunde gelegten bisherigen Nutzung von 6,5 Jahren ein Betrag in H&#246;he von 4.550,00 &#8364; in die Schadensrechnung einzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Schaden f&#252;r das gleichfalls abhanden gekommene Handger&#228;t zur Epilation betr&#228;gt auf der Grundlage der Berechnung des Landgerichts bei einem Neupreis von 5.200,00 &#8364; netto und einer bisherigen zweij&#228;hrigen Nutzungsdauer 4.160,00 &#8364;. Der Verlust des Distanzhalters, der als Neuger&#228;t 335,00 &#8364; kostet, f&#252;hrt angesichts der f&#252;nfmonatigen Nutzungsdauer unter Ber&#252;cksichtigung einer zehnj&#228;hrigen Gebrauchszeit zu einem Schaden in H&#246;he von 331,00 &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Beweisantritt des Beklagten zur Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens &#252;ber den Zeitwert der Laserger&#228;te ist nicht nachzugehen, weil auf der Grundlage der Angaben des Zeugen Z3 sowie der schriftlichen Unterlagen eine ausreichende Sch&#228;tzgrundlage gem&#228;&#223; &#167; 287 ZPO gegeben ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Verzugszinsen stehen der Kl&#228;gerin f&#252;r diese Forderung unter dem Gesichtspunkt des Verzuges seit dem 16.01.2011 zu, &#167;&#167; 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch auf Freistellung von Mietwagenkosten steht der Kl&#228;gerin nicht zu. Unstreitig ist unter Ber&#252;cksichtigung des Zugangszeitpunkts des Gutachtens und der angenommenen Wiederbeschaffungsdauer ein angemessener Zeitraum f&#252;r die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs von jedenfalls 26 Tagen zugrunde zu legen. Da die Kl&#228;gerin ein Fahrzeug unmittelbar am 02.09.2010 angemietet hat und sie dieses am 06.09.2010 zur&#252;ckgegeben hat, sie jedoch bereits am 03.09.2010 ein anderes Fahrzeug f&#252;r die Zeit bis zum 15.11.2010 angemietet hat, sind die hierin enthaltenen zeitlichen &#220;berschneidungen der beiden vorgelegten Rechnungen offensichtlich und zu bereinigen Zu ber&#252;cksichtigen ist auch im Hinblick auf die Rechnung vom 17.11.2010, dass f&#252;r die ersten 32 Tage Mietzeit ein Preis in H&#246;he von 2.000,00 &#8364; angegeben wird, die nachfolgenden 32 Tage &#8211; bei denen es sich jedoch angesichts des Zeitraums vom 05.10.2010 &#8211; 15.11.2010 tats&#228;chlich um 41 Kalendertage handelt &#8211; hingegen mit 0,00 &#8364; berechnet werden. Bei wirtschaftlicher Betrachtung enth&#228;lt die Rechnung vom 17.11.2010 damit einen pauschalen Mietpreis f&#252;r die gesamte Mietzeit in H&#246;he von 2.000,00 &#8364;, der auf die Laufzeit des Mietverh&#228;ltnisses zu verteilen ist. Dabei ergibt sich ein angesichts der Gesamtlaufzeit von 73 Tagen ein t&#228;glicher Mietzins von 27,39 &#8364;. F&#252;r die Zeit vom 06.09.2010 bis zum 28.09.2010 ergibt sich bei 22 Tagen Mietzeit ein Betrag in H&#246;he von 602,58 &#8364;. Hinzu kommen f&#252;r 22 Tagen eine Kaskoversicherung &#252;ber 7,33 &#8364; t&#228;glich und damit insgesamt 161,26 &#8364;. Die Kosten f&#252;r den in der Rechnung enthaltenen Zuschlag in H&#246;he von 20 % sind nicht mehr ersatzf&#228;hig, wenn das Fahrzeug erst mehrere Tage nach dem Unfall angemietet wird (vgl. OLG Hamburg, DAR 2009, 463). Da die Kl&#228;gerin das vom D gemietete Fahrzeug erst am 06.09.2010 zur&#252;ckgegeben hat, ist f&#252;r die Anmietung eines Anschlussfahrzeugs nicht erkennbar, dass unfallbedingte Mehraufwendungen vorgelegen h&#228;tten, die einen gegen&#252;ber dem &#8222;Normaltarif&#8220; h&#246;heren Preis rechtfertigen. Auf der Grundlage der Rechnung des D f&#252;r die Anmietung eines Fahrzeugs in der Zeit vom 02.09. &#8211; 06.09.2010 262,93 &#8364; und aus der Rechnung der Fahrzeug 1 Rent f&#252;r die Zeit vom 06.09.2010 &#8211; 28.09.2010 763,51 &#8364; ergeben sich damit als Zwischensumme zun&#228;chst zu ber&#252;cksichtigende Mietkosten in H&#246;he von 1.026,77 &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Senats ist zudem von den Mietwagenkosten ein Abzug von 51,33 &#8364; wegen ersparter Eigenaufwendungen vorzunehmen, nachdem der Beklagte den Einwand der Notwendigkeit der Ber&#252;cksichtigung einer solchen Ersparnis erhoben hat (Bl. 94 d.A.). Die H&#246;he der im Wege der Vorteilsausgleichung zu ber&#252;cksichtigenden Besserstellung des Gesch&#228;digten ist mit pauschal 5 % zu ber&#252;cksichtigen (Senat, Urteil vom 17. M&#228;rz 2003, AZ: 1 U 139/02 mit Hinweis auf Senat DAR 1998, 102).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die ersatzf&#228;higen Mietwagenkosten in H&#246;he von 975,44 &#8364; hat der Beklagte 717,00 &#8364; sowie 262,93 &#8364; und damit insgesamt 979,93 gezahlt (Bl. 86 d.A.), so dass keine Forderung seitens der Kl&#228;gerin mehr besteht. Angesichts der Tatsache, dass der Beklagte die tats&#228;chlich entstandenen ersatzf&#228;higen Mietwagenkosten ausgeglichen hat, ist eine Sch&#228;tzung der Kosten auf der Grundlage eines Tabellenwerks wie der Schwacke-Liste oder Fraunhofer Marktpreisspiegels f&#252;r Mietwagen nicht erforderlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten betr&#228;gt 307,87 &#8364;. Bei Zugrundelegung einer berechtigten Forderung der Kl&#228;gerin in H&#246;he von insgesamt 24.116,94 (17.581,00 &#8364; sowie bereits von dem Beklagten geleistete 6.494,63 &#8364;) ergibt sich eine 1,3 Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr nach VV 2300 RVG zzgl. Auslagenpauschale &#252;ber 911,80 &#8364;. Abz&#252;glich der geleisteten 603,93 &#8364; errechnet sich der noch offene Anspruch in H&#246;he von 307,87 &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anordnung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in &#167;&#167;&#160;708 Nr. 10, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r die Berufungsinstanz: &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 23.936,29 &#8364;.</p>\n      "
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