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    "date": "2009-10-29",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer beim Nieders&#228;chsischen Ministerium f&#252;r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung L. - vom 11. Juni 2009 aufgehoben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Entsorgungsdienstleistung der Sammlung von Altpapier aus privaten Haushalten durch Einf&#252;hrung eines Holsystems in Form der blauen Tonne in seinem Gebiet nicht ohne ein rechtm&#228;&#223;iges europaweites Vergabeverfahren zu vergeben. Diesbez&#252;glich bereits abgeschlossene Entsorgungsvertr&#228;ge sind nichtig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin als Gesamtschuldner zu tragen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie&#223;lich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin haben der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur H&#228;lfte zu tragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wird auf 90.440,00 &#8364; festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsgegner hatte die Leistungen der M&#252;ll- und Wertstoffabfuhr von 2008 bis 2016 mit Bekanntmachung vom 29. Juni 2006 europaweit ausgeschrieben. Bestandteil der ausgeschriebenen Leistungen waren dabei die Abfuhr von Altpapier im Rahmen einer vierw&#246;chigen Stra&#223;ensammlung (B&#252;ndelsammlung) sowie die Gestellung von 120 Depotcontainern. F&#252;r den Bereich Gewerbe, Handel, Heime, Mehrfamilienhausbebauung und Freizeiteinrichtungen wurde die Sammlung durch ein Holsystem mittels 240l bis 1.100 l.-Beh&#228;lter erg&#228;nzt. Das leistungsbezogene Entgelt f&#252;r die PPK Abfuhr bema&#223; sich nach der abgefahrenen Menge der PKK-Abf&#228;lle.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r Vertrags- und Preisanpassungen enthielt &#167; 14 Abs. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen folgende Regelung:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Bei anderen wesentlichen &#196;nderungen der Leistung, etwa aufgrund von ge&#228;nderten rechtlichen Bestimmungen oder aufgrund von Satzungs&#228;nderungen oder anderer Beschl&#252;sse des Landkreises L., gelten bez&#252;glich Vertragsanpassungen/Preisanpassungen die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere &#167; 2 VOL/B und die &#167;&#167; 313, 314 BGB, soweit in diesem Vertrag nichts abweichendes geregelt ist.&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Den Zuschlag in diesem Vergabeverfahren erhielt das Angebot der Beigeladenen; die Antragstellerin hatte sich ebenfalls mit einem Angebot um die ausgeschriebenen Leistungen beworben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Vor dem Hintergrund der Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 24. Januar 2008, wonach neben der &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgung grunds&#228;tzlich auch eine gewerbliche Altpapiersammlung f&#252;r zul&#228;ssig erachtet wurde, und der von der Antragstellerin am 22. Februar 2008 angezeigten eigenen gewerblichen Sammlung wies der Kreisausschuss des Antragsgegners am 3. M&#228;rz 2008 seine Vertreter in der Gesellschaftsversammlung der Beigeladenen an, in der f&#252;r denselben Tag anberaumten Sitzung der fl&#228;chendeckenden Einf&#252;hrung angemieteter blauer Tonnen zuzustimmen, was diese einstimmig umsetzte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Am 3. M&#228;rz 2009 verabschiedete der Kreistag die auf der Nachtragskalkulation der Beigeladenen vom 13. Oktober 2008 &#252;ber angefallene Zusatzkosten &#8222;blaue Tonne&#8220; basierende Kalkulation der M&#252;ll- und Wertstoffabfuhr f&#252;r 2009 vom 20. Januar 2009. Zwischenzeitlich - mit Schreiben vom 15. Juli 2009 - akzeptierte der Antragsgegner die bereits in der vorgenannten Kalkulation ber&#252;cksichtigte &#196;nderung der Verg&#252;tungsstruktur und die daraus resultierende Erh&#246;hung des Entgelts um ca. 190.000 &#8364; j&#228;hrlich zu Gunsten der Beigeladenen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Mit Schreiben vom 4. M&#228;rz 2009 r&#252;gte die Antragstellerin gegen&#252;ber dem Antragsgegner die Beauftragung der Abfallentsorgung &#252;ber die blauen Tonnen und die Erh&#246;hung der Verg&#252;tung nebst &#196;nderung der Verg&#252;tungsstruktur als eine vergaberechtsrelevante &#196;nderung des urspr&#252;nglich ausgeschriebenen Entsorgungsvertrages. Ihre Forderung nach Unterlassung dieser &#196;nderung und europaweiter Ausschreibung der Sammlung von PPK in kommunalen blauen Tonnen lehnte der Antragsgegner am 11. M&#228;rz 2009 schriftlich ab. Nachdem sie mit Schreiben vom 20. M&#228;rz 2009 unter Hinweis auf ihr eigenes Interesse an den streitgegenst&#228;ndlichen Entsorgungsleistungen ihre R&#252;gen wiederholt hatte, denen in der E-Mail des Antragsgegners vom 2. April 2009 nicht abgeholfen worden war, leitete sie mit Antrag vom 3. April 2009 ein Nachpr&#252;fungsverfahren wegen unzul&#228;ssiger Direktvergabe von zus&#228;tzlichen Entsorgungsdienstleistungen ein. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte die Antragstellerin erg&#228;nzend aus, soweit die zus&#228;tzliche Erfassung von PPK in kommunalen blauen Tonnen bereits vollzogen sei, stelle dies eine unzul&#228;ssige de-facto-Vergabe dar, die sie in ihren Rechten verletze. Ihr Interesse an einem entsprechenden Auftrag habe sie bereits durch die Teilnahme an der urspr&#252;nglichen Ausschreibung im Jahr 2006 belegt. Demgegen&#252;ber vertreten der Antragsgegner und die Beigeladene die Auffassung, in der zus&#228;tzlichen Beauftragung der blauen Tonnen und der damit verbundenen Erh&#246;hung der Verg&#252;tung liege keine ausschreibungspflichtige Vertrags&#228;nderung. Zudem sei der Nachpr&#252;fungsantrag wegen Verwirkung gem&#228;&#223; &#167; 242 BGB unzul&#228;ssig, weil die Antragsstellerin bereits seit M&#228;rz 2008 im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen ihrer Schwestergesellschaft und der Beigeladenen Kenntnis davon erhalten habe, dass die Einf&#252;hrung der blauen Tonne im Auftrag des Antragsgegners erfolgt sei. Zudem l&#228;gen die Voraussetzungen eines In-house-Gesch&#228;ftes vor, weil die Beigeladene zu 100% im &#246;ffentlichen Eigentum stehe und der Anteil von Fremdums&#228;tzen am Gesamtumsatz unter 5% liege.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Mit Beschluss vom 11. Juni 2009 hat die Vergabekammer den in erster Linie auf Ausschreibung der streitgegenst&#228;ndlichen Entsorgungsleistungen der Sammlung von PPK von privaten Haushalten, hilfsweise auf Untersagung einer &#196;nderung zu Gunsten der Beigeladenen des im bezuschlagten Entsorgungsvertrag vorgesehenen Entgelts gerichteten Nachpr&#252;fungsantrag der Antragstellerin als unzul&#228;ssig zur&#252;ckgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat die Vergabekammer vorrangig ausgef&#252;hrt, dass die Beigeladene auch die mit dem fl&#228;chendeckenden Einsatz der blauen Tonne anfallenden Leistungen im Rahmen des urspr&#252;nglich abgeschlossenen Entsorgungsvertrages erbringe. Selbst wenn man die am 3. M&#228;rz 2008 vereinbarte Einf&#252;hrung der blauen Tonne als eine vergaberechtspflichtige &#196;nderung ansehe, handele es sich um eine zul&#228;ssige Direktvergabe, weil die Voraussetzungen f&#252;r eine Anfechtung von sog. de-facto-Vergaben mangels eines f&#252;r den Antragsgegner erkennbaren Interesses der Antragsstellerin an der Auftragsvergabe nicht vorl&#228;gen. Daher k&#246;nne dahin stehen, ob die Voraussetzungen eines In-House-Gesch&#228;fts gegeben seien. Das erscheine zweifelhaft, weil die Beigeladene &#252;ber ihre Tochtergesellschafter nicht unerhebliche Drittums&#228;tze erziele.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Mit ihrer am 24. Juni 2009 beim Oberlandesgericht Celle eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen diese Entscheidung der Vergabekammer. Unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Vortrag f&#252;hrt sie erg&#228;nzend aus, durch die Entgelterh&#246;hung erhalte die Beigeladene einen Mehrauftrag in H&#246;he von insgesamt ca. 1,5 Millionen Euro netto, der nicht als unwesentliche Preisanpassung anzusehen sei. Im Hinblick auf die &#252;ber ihre Tochtergesellschaft - D. GmbH - in nicht unerheblichem Umfang zumindest mittelbar erzielten Umsatzerl&#246;se durch Drittauftr&#228;ge erf&#252;lle die Beauftragung der Beigeladenen auch nicht die Voraussetzungen einer zul&#228;ssigen In-house-Vergabe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:72pt\">Die Antragstellerin beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">1. den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Nieders&#228;chsischen Ministerium f&#252;r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung L. - vom 11. Juni 2009 (VgK - 22/2009) aufzuheben,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Entsorgungsdienstleistungen der Sammlung (Erfassung und Verwertung) von Altpapier aus privaten Haushaltungen im Gebiet des Antragsgegners im Rahmen eines transparenten Vergabeverfahrens zu vergeben, jedenfalls aber dem Antragsgegner zu untersagen, das vereinbarte Entgelt sowie die Verg&#252;tungsstruktur des bezuschlagten Entsorgungsvertrages (Vergabebekanntmachung 2007/S 32 - 038186) zu Gunsten der Beigeladenen zu &#228;ndern.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:72pt\">Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:72pt\">die sofortige Beschwerde zur&#252;ckzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsgegner und die Beigeladene verweisen auf ihre Ausf&#252;hrungen vor der Vergabekammer und sind der Auffassung, dass der Antragsstellerin die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Zum Zeitpunkt des Beschlusses des Kreisausschusses im M&#228;rz 2008 habe der Antragsgegner nicht wissen k&#246;nnen, dass die Antragstellerin Interesse am Betrieb einer in Konkurrenz zu der privatwirtschaftlichen Sammlung ihrer Schwestergesellschaft stehenden kommunalen Sammlung von PPK gehabt habe. Zudem habe sie ihr Rechtsschutzbed&#252;rfnis gem. &#167; 242 BGB verwirkt, weil ihr sp&#228;testens aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung in dem Verfahren gegen ihre Schwestergesellschaft (3 O 44/04) vor dem Landgericht L&#252;neburg am 4. M&#228;rz 2008 bekannt gewesen sei, dass die Beigeladene die blauen Tonnen nicht im eigenen Namen und f&#252;r eigene Rechnung, sondern im Auftrag des Antragsgegners aufgestellt habe. Unabh&#228;ngig von den Voraussetzungen einer zul&#228;ssigen In-house-Vergabe betreffe der vorliegende Sachverhalt einen Fall der nicht dem Vergaberechtsregime unterliegenden interkommunalen Kooperation, zu der sich der Antragsgegner und die Hansestadt L. mit der Gr&#252;ndung der Beigeladenen zusammengeschlossen h&#228;tten, um die im Allgemeininteresse liegende Aufgabe der Abfallentsorgung - das Einsammeln von PPK - kostendeckend zu erf&#252;llen. Davon abgesehen stelle die beanstandete Beauftragung, neben der bisherigen B&#252;ndel- und Containersammlung nunmehr auch eine Sammlung durch sogenannte &#8222;blaue Tonnen&#8220; durchzuf&#252;hren, eine vergaberechtlich irrelevante &#196;nderung der Einsammlungsmodalit&#228;t dar. Schlie&#223;lich sei eine Beauftragung der Beigeladenen hier im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung nach &#167; 3 a Nr. 2 lit f. VOL/A zul&#228;ssig gewesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zul&#228;ssig und hat auch in der Sache Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Mit Wirkung zum 24. April 2009 ist das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. I 2009, S.790 ff.) in Kraft getreten, das verschiedene &#196;nderungen des GWB sowie der VgV vorsieht. Nach der &#220;bergangsvorschrift des &#167; 131 Abs.8 GWB sind Vergabeverfahren, die - wie hier - vor dem 24. April 2009 begonnen haben, einschlie&#223;lich der sich an diese anschlie&#223;enden Nachpr&#252;fungsverfahren, sowie am 24. April 2009 anh&#228;ngige Nachpr&#252;fungsverfahren nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>A. Der Nachpr&#252;fungsantrag ist zul&#228;ssig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>1. Der Nachpr&#252;fungsantrag ist statthaft, obwohl ein f&#246;rmliches Vergabeverfahren nicht stattgefunden hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Der Rechtsweg nach &#167; 102 GWB a.F. ist bei jeder Beschaffungsma&#223;nahme eines &#246;ffentlichen Auftraggebers im Sinne von &#167; 98 GWB a.F. er&#246;ffnet, wenn &#252;berhaupt ein Verfahren in Frage steht, an dem mindestens ein au&#223;enstehender Dritter (Unternehmen) beteiligt ist, und das eingeleitet ist, um einen entgeltlichen Vertrag im Sinn des &#167; 99 GWB abzuschlie&#223;en, der den Schwellenwert erreicht (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - X ZB 27/04, VergabeR 2005, 328; vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - 26/03, VergabeR 2005, 44). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>a) Der Antragsgegner ist als Gebietsk&#246;rperschaft ein &#246;ffentlicher Auftraggeber i. S. des &#167; 98 Nr. 1 GWB.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>b) Bei der &#196;nderung, des urspr&#252;nglichen Entsorgungsvertrages dahingehend zuk&#252;nftig auch blaue Tonnen f&#252;r die Sammlung des Altpapiers einzusetzen, handelt es sich um die Vergabe eines &#246;ffentlichen Auftrags i. S. des &#167; 99 Abs. 1 GWB.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>aa) Ohne Erfolg berufen sich Antragsgegner und Beigeladene darauf, dass die Einf&#252;hrung der &#8222;blauen Tonnen&#8220; keine vergaberechtspflichtige &#196;nderung des bestehenden Entsorgungsvertrages darstelle, sondern eine Vertragsanpassung bedeute, die sich innerhalb der von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen zur Ausschreibungspflicht von Vertrags&#228;nderungen halte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>(1) Grunds&#228;tzlich k&#246;nnen auch Vertrags&#228;nderungen eine Ausschreibungspflicht begr&#252;nden (vgl. Kulartz/Duikers, VergabeR 2008, 728 ff.; Eschenbruch, in: Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, &#167; 99 Rdnr. 67 ff.). Der EuGH hat insoweit in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 (C-454/06, NJW 2008, 3341 ff. - Pressetext Nachrichtenagentur GmbH/Republik &#214;sterreich u.a.) ausgef&#252;hrt, dass &#196;nderungen der Bestimmung eines &#246;ffentlichen Auftrags w&#228;hrend seiner Geltungsdauer als Neuvergabe des Auftrags anzusehen sind, wenn sie wesentliche andere Merkmale aufweisen als der urspr&#252;ngliche Auftrag und damit den Willen der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrages erkennen lassen (NJW 2008, 3341, 3342 Tz. 34). Die &#196;nderung eines &#246;ffentlichen Auftrags w&#228;hrend seiner Laufzeit kann danach als wesentlich angesehen werden, wenn:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">- sie Bedingungen einf&#252;hrt, die die Zulassung anderer als der urspr&#252;nglich zugelassenen Bieter oder die Annahme eines anderen als des urspr&#252;nglich angenommenen Angebots erlaubt h&#228;tten, wenn sie Gegenstand des urspr&#252;nglichen Vergabeverfahrens gewesen w&#228;ren (Tz. 35),</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">- sie den Auftrag in gr&#246;&#223;erem Umfang auf urspr&#252;nglich nicht vorgesehene Dienstleistungen erweitert (Tz. 36),</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">- sie das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrages in einer im urspr&#252;nglichen Auftrag nicht vorgesehenen Weise zugunsten des Auftragnehmers &#228;ndert (Tz. 37).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>28</a></dt>\n<dd><p>(2) Gemessen an diesen vom EuGH sowie von der nationalen Rechtsprechung (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Beschl&#252;sse vom 20. Juni 2001 - Verg 3/01, NZBau 2001, 696, 700 und vom 8. Mai 2002 - VII-Verg 8-15/01, zitiert nach JURIS Tz. 53, OLG Th&#252;ringen, VergabeR 2004, 113, 115 f.) aufgestellten Kriterien ist die beschlossene Einf&#252;hrung der blauen Tonne als eine vergaberechtlich relevante &#196;nderung des urspr&#252;nglichen Entsorgungsvertrages anzusehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>29</a></dt>\n<dd><p>Die Einf&#252;hrung des Holsystems &#8222;blaue Tonne&#8220; erf&#252;llt bereits die erste vom EuGH f&#252;r die Annahme einer wesentlichen und damit vergaberechtlich relevanten &#196;nderung gebildete Fallgruppe der Wettbewerbsrelevanz (vgl. Urteil vom 19. Juni 2008 - C-454/06 a.a.O., Tz.35), weil damit Bedingungen eingef&#252;hrt werden, die die Zulassung anderer als der urspr&#252;nglich zugelassenen Bieter oder die Annahme eines anderen als des urspr&#252;nglich angenommenen Angebots erlaubt h&#228;tten, wenn sie Gegenstand des urspr&#252;nglichen Vergabeverfahrens gewesen w&#228;ren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Nach Ziffer 2.2.2 (Durchf&#252;hrung der Abfalleinsammlung) in Teil III: &#8222;Leistungsbeschreibung&#8220; des urspr&#252;nglichen Entsorgungsvertrages und dort unter der Rubrik &#8222;Altpapier&#8220; soll die Altpapiererfassung &#252;ber eine monatliche Stra&#223;ensammlung (B&#252;ndelsammlung) erfolgen, die durch ein Holsystem mit 240 l bis 1.100 l Beh&#228;ltern erg&#228;nzt wird, die im Bereich Gewerbe, Handel, Heime, Mehrfamilienhausbebauung und bei Freizeiteinrichtungen aufgestellt sind. Zudem sollen an 60 Standorten im Bereich der Antragsgegnerin insgesamt 120 Depotcontainer aufgestellt werden. Diese Vorgaben werden unter Ziffer 3.4. &#8222;Pos. 4: Altpapierabfuhr&#8220; n&#228;her konkretisiert:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>So sieht Ziffer 3.4.1. (Gegenstand der Leistung - Stra&#223;ensammlung von PPK) eine vierw&#246;chentliche Stra&#223;ensammlung von Pappe, Papier und Kartonagen (PPK) vor. Ziffer 3.4.2 (Gegenstand der Leistung - PPK-Sammlung &#252;ber ein Holsystem) umfasst das Einsammeln und den Transport der im Gebiet des Antragsgegners in 240 l bis 1.100 l.-Beh&#228;ltern (Einzelfallregelungen) bereit gestellter PPK, w&#228;hrend Ziffer 3.4.4 (Gegenstand der Leistung - PPK-Sammlung &#252;ber Depotcontainer) die Beigeladene verpflichtet, Depotcontainer f&#252;r die Erfassung von Altpapier zur Verf&#252;gung zu stellen und aufzustellen, sie zu entleeren und das Altpapier zur benannten Zielanlage zu transportieren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Die Sammlung von PPK durch ein Holsystem in Gestalt der blauen Tonne, die jedem Grundst&#252;ckseigent&#252;mer auf sein Grundst&#252;ck gestellt und in regelm&#228;&#223;igen Abst&#228;nden geleert wird, sieht der in 2006 ausgeschriebene Entsorgungsvertrag dagegen nicht - auch nicht optional - vor. Erst aufgrund des einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen vom 3. M&#228;rz 2008, dem eine am selben Tag erteilte Weisung des Kreisausschusses des Antragsgegners an seine Vertreter in der vorgenannten Gesellschafterversammlung vorausging, der angebotenen fl&#228;chendeckenden Einf&#252;hrung der angemieteten blauen Tonnen zuzustimmen, ist dieses Holsystems f&#252;r die Sammlung von PPK der privaten Haushalte zus&#228;tzlich eingef&#252;hrt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Unstreitig ist f&#252;r die Umsetzung dieses Systems eine andere technische Ausrichtung der bisher entsprechend dem Entsorgungsvertrag ausgestatteten und eingesetzten Sammelfahrzeuge sowie die Aufstockung des Fuhrparks um ein Fahrzeug mit Personal erforderlich. Dass aufgrund dieser anderen technischen und organisatorischen Voraussetzungen f&#252;r ein Holsystem in Form der blauen Tonne, das mehr auf den Bedarf des privaten Grundst&#252;ckseigent&#252;mers abstellt, bei einer entsprechenden Ausschreibung des urspr&#252;nglichen Entsorgungsvertrages die Annahme eines anderen Angebots als das der Beigeladenen m&#246;glich gewesen w&#228;re, ist nicht ausgeschlossen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>34</a></dt>\n<dd><p>In jedem Fall stellt die Einf&#252;hrung der blauen Tonne eine wesentliche Auftragserweiterung dar. Der dagegen erhobene Einwand, dass durch die &#196;nderung keine neue Dienstleistung hinzugekommen sei, weil die Beigeladene weiterhin die PPK privater Haushalte einsammelt und diese an die vereinbarte Zielanlage &#252;bergibt, greift zu kurz und ber&#252;cksichtigt die im Einzelnen unter Ziffer 3.4. des Entsorgungsvertrages geregelten Leistungspflichten der Beigeladenen nicht. Aus ihnen ergibt sich, welche konkreten Leistungen Gegenstand des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs sein sollten. Dazu geh&#246;rte neben der Stra&#223;ensammlung zwar auch ein Holsystem in Gestalt von bereit gestellten 240 l bis 1.100 l fassenden Depotcontainer. Diese sollten aber nur in dem Bereich Gewerbe, Handel, Heime, Mehrfamilienhausbebauung und Freizeiteinrichtungen eingesetzt werden. Ein Holsystem in Form von auf Wunsch bereit gestellten blauen Tonnen, durch die das Einsammeln von PPK bei jedem Grundst&#252;ckseigent&#252;mer vor Ort erfolgen sollte, wird dagegen in den detailliert beschriebenen vertraglichen Leistungspflichten an keiner Stelle erw&#228;hnt. Allein das spricht f&#252;r die Annahme einer substanziell anderen Leistung (a.A. VK Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2008 - VK 13/08, a.a.O. lediglich &#8222;andere Sammelvorrichtung&#8220;). Auch der Umstand, dass diese Form der Sammlung im Vergleich zu dem bislang vertraglich vereinbarten System f&#252;r den B&#252;rger wesentlich komfortabler und bequemer ausgestaltet ist und deshalb, wie sich aus den quantitativen Verschiebungen zugunsten des Holsystems &#8222;blaue Tonne&#8220; ergibt, von der L. Bev&#246;lkerung entsprechend positiv angenommen wurde, belegt anschaulich, dass die Einf&#252;hrung der blauen Tonne als eine wesentliche Auftragserweiterung anzusehen ist. Zudem erfordert dieses Holsystem - wie bereits dargestellt - verschiedene technische Anpassung, eine Aufstockung des Fuhrparks und weiteres Personal, was ebenfalls f&#252;r einen anderen Leistungsgegenstand spricht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>35</a></dt>\n<dd><p>Dass eine vergaberechtlich relevante Vertrags&#228;nderung vorliegt, zeigt sich schlie&#223;lich an der von der Beigeladenen wegen der Einf&#252;hrung der blauen Tonne mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 in einer Nachtragskalkulation angebotenen und von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 15. Juli 2009 akzeptierten &#196;nderung der Verg&#252;tungsstruktur und der daraus resultierenden Erh&#246;hung des Entgelts um ca. 190.000 &#8364; netto j&#228;hrlich zu Gunsten der Beigeladenen. Diese war schon in der am 3. M&#228;rz 2009 vom Kreistag verabschiedeten und auf der vorgenannten Nachtragskalkulation der Beigeladenen &#252;ber die angefallenen Zusatzkosten f&#252;r die Einf&#252;hrung der &#8222;blauen Tonne&#8220; basierenden Kalkulation der M&#252;ll- und Wertstoffabfuhr des Antragsgegners f&#252;r 2009 in Aussicht gestellt worden. Die Entgelterh&#246;hung sowie die damit einhergehende Umgestaltung der Verg&#252;tungsstruktur (Erh&#246;hung der Einheitspreise zu Pos. 4.1. &#8222;Abfuhr Stra&#223;ensammlung&#8220; um beinahe das Doppelte von 29,50 auf 55,54 &#8364; und Umstellung der Pos. 4.2. &#8222;Gestellung und Abholung von Depotcontainer&#8220; vom Einheits- auf einen Pauschalpreis von 4.570 &#8364;/Monat bei einer Papiermenge kleiner als 2.400 t) des urspr&#252;nglichen Entsorgungsvertrages sind erhebliche Preis&#228;nderungen und belegen ebenfalls, dass es sich bei den streitgegenst&#228;ndlichen Leistungen um eine neue Auftragsvergabe i. S. der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 &#252;ber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe &#246;ffentlicher Dienstleistungen handelt. Denn der Preis ist eine wesentliche Bedingung eines &#246;ffentlichen Auftrags (EuGH, 3. Kammer, Urteil vom 19. Juni 2008 - C-458/06, NJW 2008, 3341, 3344 Tz. 59 - Pressetext Nachrichtenagentur GmbH/Republik &#214;sterreich u. a.). &#220;berschreitet der absolute Wert der Vertrags&#228;nderung den ma&#223;geblichen Schwellenwert, ist der Anwendungsbereich des Vergaberechts grunds&#228;tzlich bereits deswegen er&#246;ffnet (so auch Kulartz/Duikers, VergabeR 2009, 728, 734). Das ist hier der Fall, weil der absolute Wert der Vertrags&#228;nderung umgerechnet auf die gesamte Vertragslaufzeit bis einschlie&#223;lich 2016 mit &#252;ber 1.500.000 &#8364; zu beziffern ist und damit den Schwellenwert isoliert betrachtet eindeutig &#252;bersteigt. Zudem stellt eine j&#228;hrliche Entgelterh&#246;hung in H&#246;he von ca. 12 % des gesamten Entgeltbetrages eine Gr&#246;&#223;enordnung dar, bei der regelm&#228;&#223;ig eine &#196;nderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des Vertrages in einer im urspr&#252;nglichen Auftrag nicht vorgesehenen Weise zugunsten des Auftragnehmers anzunehmen ist, die die Gefahr eines Versto&#223;es gegen die Grunds&#228;tze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bieter in sich birgt (so auch: Kulartz/Duikers, VergabeR 2009, 728, 734 f.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Eine andere Beurteilung w&#228;re ausnahmsweise nur dann m&#246;glich, wenn die Preis&#228;nderung w&#228;hrend der Laufzeit des Auftrages nach den Bestimmungen des urspr&#252;nglichen Auftrags ausdr&#252;cklich erlaubt ist (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - C-454/06, a. a. O. Tz. 60). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben: Nach &#167; 14 Abs. 3 der &#8222;Besonderen Vertragsbedingungen&#8220; des Entsorgungsvertrages gelten bei &#8222;anderen wesentlichen &#196;nderungen der Leistung, etwa aufgrund von ... oder anderer Beschl&#252;sse des Kreistages des Landkreises L., bez&#252;glich Vertragsanpassungen/Preisanpassungen die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere &#167; 2 VOL/B (...)&#8220;. Eine solche <span style=\"text-decoration:underline\">wesentliche</span> Vertrags&#228;nderung stellt aber schon begriffsnotwendig eine vergaberechtlich relevante &#196;nderung dar und ist folglich als Neuvergabe von Leistungen anzusehen. Unabh&#228;ngig davon sieht &#167; 2 Nr. 3 Satz 1 VOL/B vor, dass ein neuer Preis unter Ber&#252;cksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren ist, wenn durch &#196;nderungen in der Beschaffenheit der Leistungen die Grundlagen des Preises f&#252;r die im Vertrag vorgesehene Leistung ge&#228;ndert werden. Darunter sind nicht - wie hier - &#196;nderungen von Art und Umfang der Leistungen, sondern qualitative &#196;nderungen in der Sache selbst, wie z. B. ein anderer Ausf&#252;hrungstermin, ein anderer Ort der Leistungserbringung oder eine Ver&#228;nderung der im Zusammenhang stehenden Rechte sowie alle nach der Verkehrssitte branchen&#252;blichen Nebenleistungen zu verstehen (M&#252;ller, in: Daub/Eberstein, Kommentar zur VOL/B, 3. Aufl. &#167; 2 Rdnr. 20 ff.). Die Einf&#252;hrung eines in dem urspr&#252;nglichen Entsorgungsvertrag aus dem Jahre 2006 nicht vorgesehenen Holsystems in Form der blauen Tonnen wird davon aber --aus den bereits dargestellten Erw&#228;gungen - nicht erfasst.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>bb) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen ist der Fall eines vergaberechtsfreien In-house-Gesch&#228;fts nicht gegeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des EuGH fehlt es f&#252;r die Zwecke des Vergaberechts an einer Vereinbarung zwischen zwei verschiedenen Personen, die Voraussetzung f&#252;r die Annahme eines ausschreibungspflichtigen &#246;ffentlichen Auftrags ist, wenn zwei Vorraussetzungen erf&#252;llt sind. Zum einen muss der &#246;ffentliche Auftraggeber allein oder mit anderen &#246;ffentlichen Stellen eine &#228;hnliche Kontrolle &#252;ber das Unternehmen aus&#252;ben wie &#252;ber seine eigenen Dienststellen. Zum zweiten muss das Unternehmen seine T&#228;tigkeit im Wesentlichen f&#252;r die &#246;ffentliche K&#246;rperschaft oder die &#246;ffentlichen K&#246;rperschaften verrichten, die seine Anteile inne haben (EuGH, Urteile vom 18. November 1999 - C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Rdn. 50 - Teckal; vom 11. Januar 2005 - C-26/03, Slg. 2005, I-1, Rdn. 49 - Stadt Halle und RPL Lochau; vom 11. Mai 2006 - C-340/04, Slg. 2006, I-4137, Rdn. 33 -Carbotermo und Consorzio Alisie und vom 19. April 2007 - C-295/05, Slg. 2007, I-2999, Rdn. 55 - Asemfo und Tragsa; BGHZ 148, 55, 62). Als Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sind diese Vorschriften eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - C-26/03, Slg. 2005, I-1, Rdn. 49 - Stadt Halle und RPL Lochau; BGHZ 177, 150 ff.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>(1) Anders als die Antragstellerin meint, &#252;bt der Antragsgegner mit der Hansestadt L. &#252;ber die Beigeladene allerdings eine Kontrolle wie &#252;ber eine eigene Dienststelle aus.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Dem steht nicht entgegen, dass an der Beigeladenen nicht nur der Antragsgegner, sondern auch die Hansestadt L&#252;neburg beteiligt ist (EuGH, Urteil vom 19. April 2007, a. a. O. Rdn. 57 ff. - Asemfo und Tragsa). Der Umstand, dass der &#246;ffentliche Auftraggeber allein oder zusammen mit anderen &#246;ffentlichen Stellen das gesamte Kapital einer Auftrag nehmenden Gesellschaft h&#228;lt, deutet grunds&#228;tzlich - ohne allein entscheidend zu sein - darauf hin, dass er &#252;ber diese Gesellschaft eine Kontrolle wie &#252;ber seine eigenen Dienststellen aus&#252;bt (EuGH, Urteile vom 11. Mai 2006 - C-340/04, a. a. O. Rdn. 37 - Carbotermo und Consorzio Alisie und vom 19. April 2007 - C-295/05, a. a. O. Rdn. 57 - Asemfo und Tragsa). Neben den Beteiligungsverh&#228;ltnissen sind jedoch alle Rechtsvorschriften und ma&#223;gebenden Umst&#228;nde zu ber&#252;cksichtigen, wobei entscheidend ist, dass der &#246;ffentliche Auftraggeber sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen der Gesellschaft ausschlaggebenden Einfluss nehmen und diesen ohne nennenswerte Einschr&#228;nkungen durchsetzen kann (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - C-458/03, Slg. 2005 - I-8585 ff., Rdn. 65 - Parking Brixen und vom 11. Mai 2006 - C-340/04, a. a. O. Rdn. 36 - Carbotermo und Consorzio Alisie). Dabei bietet die Rechtsform der GmbH dem Antragsgegner und der Hansestadt L. aufgrund ihrer Organisationsstruktur umfassende Einfluss- und Steuerungsm&#246;glichkeiten auf die als Eigengesellschaft anzusehende Beigeladene (BGHZ 148, 55, 63 f.), die vorliegend durch Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere durch die Regelungen in &#167; 7 Abs.5, &#167; 8 Abs.6 und &#167; 10 Abs.2, gewahrt wurden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>41</a></dt>\n<dd><p>(2) Jedoch fehlt es an der zweiten Voraussetzung f&#252;r die Annahme eines In-House-Gesch&#228;ftes. Das Erfordernis, im Wesentlichen nur f&#252;r die &#246;ffentlichen Auftraggeber t&#228;tig zu sein, die sie kontrollieren, soll nach der Rechtsprechung des EuGH sicherstellen, dass die Gemeinschaftsvorschriften &#252;ber das &#246;ffentliche Auftragswesen anwendbar bleiben, wenn ein von einer oder mehreren K&#246;rperschaften kontrolliertes Unternehmen auf dem Markt t&#228;tig ist und daher mit anderen Unternehmen in Wettbewerb treten kann. Ist das Unternehmen auf dem Markt t&#228;tig und erh&#228;lt es ohne Ausschreibung an sich dem Vergaberecht unterliegende Auftr&#228;ge, tritt eine Verf&#228;lschung des Wettbewerbs ein. Um dies zu vermeiden, setzt ein vergaberechtsfreies In-house-Gesch&#228;ft voraus, dass das Unternehmen haupts&#228;chlich f&#252;r die &#246;ffentlichen K&#246;rperschaften, die seine Anteile innehaben, t&#228;tig wird und jede andere T&#228;tigkeit rein nebens&#228;chlich ist (EuGH, Urteile vom 11. Mai 2006 - C-340/04, a. a. O. Rdn. 69 f. - Carbotermo und Consorzio Alisie und vom 19. April 2007 - C-295/05, a. a. O. Rdn. 62 - Asemfo und Tragsa; OLG D&#252;sseldorf, NZBau 2004, 343, 345). W&#228;hrend der EuGH bei einem Unternehmen der &#246;ffentlichen Hand, das insgesamt 90 % seiner T&#228;tigkeit f&#252;r den oder die &#246;ffentlichen Auftraggeber erbringt, das Wesentlichkeitskriterium noch als erf&#252;llt angesehen hat (EuGH, Urteil vom 19. April 2007 - C-295/05, a. a. O. Rdn. 63 - Asemfo und Tragsa) und der Bundesgerichtshof die Erf&#252;llung dieser Vorgabe bereits bei einer Fremdauftragsquote von 10 % bezweifelt (BGHZ 177, 150, 160 - Kommunalversicherer), geht der erkennende Senat von einer erheblichen T&#228;tigkeit f&#252;r Dritte bereits dann aus, wenn das f&#252;r den Auftrag vorgesehene Unternehmen 7,5 % seines Umsatzes aus Drittgesch&#228;ften erzielt (OLG Celle, VergabeR 2007, 79, 81).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben ist festzustellen, dass die Beigeladene nicht im Wesentlichen f&#252;r den Antragsgegner und die Hansestadt L. t&#228;tig ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>(a) Stellt man dabei allerdings lediglich auf die von der Beigeladenen erzielten Ums&#228;tze f&#252;r &#8222;Dieselverk&#228;ufe, Analysen, Wasser, Abwasser an/f&#252;r Unternehmer auf dem Grundst&#252;ck&#8220;, &#8222;Verkaufsstrom aus BHKW&#8220;, &#8222;Vermietung Fl&#228;chen GFA&#8220;, &#8222;Maschinenvermittlung wie Radlader etc.&#8220; in H&#246;he von 355.789,54 &#8364; ab, woraus sich gemessen am Gesamtumsatz in H&#246;he von 9.691.420,50 &#8364; lediglich eine Quote von 3,67 % ergibt, w&#228;re das Wesentlichkeitskriterium als erf&#252;llt anzusehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>44</a></dt>\n<dd><p>(b) Daneben sind aber bei der Beurteilung des Wesentlichkeitskriteriums auch die von der Tochtergesellschaft der Beigeladenen, der D. GmbH, erzielten Umsatzerl&#246;se in H&#246;he von 6.919.000 &#8364; mit zu ber&#252;cksichtigen. Denn um das Vorliegen des Wesentlichkeitskriteriums festzustellen, m&#252;ssen alle quantitativen wie qualitativen Umst&#228;nde des Falles in den Blick genommen werden (EuGH a. a. O.). Die von der Beigeladenen im Jahr 2004 gegr&#252;ndete 100 %ige Tochtergesellschaft D. GmbH ist ausweislich der Informationen auf der Homepage der Beigeladenen in der Rubrik &#8222;&#220;ber uns&#8220; und der folgenden Unterrubrik &#8222;Was macht die GfA? Was macht die D.?&#8220; f&#252;r die gewerblichen Abf&#228;lle zust&#228;ndig. Weiter hei&#223;t es dort: &#8222;F&#252;r die Region bietet die D. die verschiedensten abfallbezogenen Dienstleistungen an, wie z. B. die Erfassung von Verpackungsabf&#228;llen im L. Raum und deren korrekter Weitergabe an die Verwerter. Einen immer gr&#246;&#223;eren Stellenwert bekommt dar&#252;ber hinaus die Entsorgung &#252;berregional anfallender Abf&#228;lle.&#8220;. Danach sind die T&#228;tigkeit der Beigeladenen und ihrer Tochtergesellschaft, der sie zum 1. April 2006 die Entsorgung von gewerblichen Abf&#228;llen, die nicht der Andienungspflicht unterliegen, &#252;bertragen hat, und die daraus erzielten Ums&#228;tze in einer Gesamtbetrachtung einzustellen. Gegen eine getrennte Betrachtungsweise spricht bereits, dass ausweislich des Gesch&#228;ftsberichts der Beigeladenen aus dem Jahr 2007 ein konsolidierter Abschluss f&#252;r beide Gesellschaften seit 2005 stattgefunden hat. Folglich wurde auch im Gesch&#228;ftsbericht 2007 die Ertragslage beider Gesellschaften zusammengefasst und gruppeninterne Vorg&#228;nge eliminiert. Danach entfielen ca. 30% des f&#252;r die Beigeladene ausgewiesenen Gesamtumsatzes von &#252;ber 14 Millionen &#8364; auf ihre Tochtergesellschaft D.. Diese ist ohne die personelle und sachliche Ausstattung der Beigeladenen nicht arbeitsf&#228;hig. Das zeigt sich daran, dass f&#252;r die D. GmbH selbst kaum allgemeine Betriebskosten, Verwaltungskosten etc. geltend gemacht wurden. Zudem wird unter Frage 14 a des Fragenkatalogs zum Gesch&#228;ftsbericht ausgef&#252;hrt, dass im Rahmen des Vertrages vom 27. M&#228;rz 2006 zur &#220;bertragung von Aufgaben auf die D. vereinbart wurde, dass alle f&#252;r die Erf&#252;llung der Aufgaben erforderlichen Anlagen und Ger&#228;tschaften der D. kostenfrei &#252;berlassen werden und die Beigeladene auch deren Verwaltung kostenfrei &#252;bernimmt. Der Hinweis im Gesch&#228;ftsbericht, dass der R&#252;ckgang des Personalaufwandes um 172.000 &#8364; auf 3.238.000 &#8364; bei der Beigeladenen &#252;berwiegend auf das Ausscheiden von vier Mitarbeitern bei der D. zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, best&#228;tigt diese Handhabung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Der Einwand der Beigeladenen, die In-house-F&#228;higkeit einer Kommune als &#246;ffentlich-rechtlicher K&#246;rperschaft werde nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass sie gewerblich t&#228;tig werdende Tochtergesellschaften gr&#252;nde, weshalb auch eine gewerblich agierende Tochtergesellschaft einer im &#220;brigen In-house-f&#228;higen Gesellschaft nicht dazu f&#252;hren k&#246;nne, dass diese &#8222;Muttergesellschaft&#8220; ihre In-house-F&#228;higkeit verliere, greift schon im Ansatz nicht. F&#252;hrt ein &#246;ffentlicher Auftraggeber Leistungen, die er auch im Rahmen eines Vergabeverfahrens ausschreiben k&#246;nnte, durch eigene Dienststellen selbst aus, fehlt es von vorneherein an einem Ankn&#252;pfungspunkt f&#252;r einen Auftrag i.S. des &#167; 99 GWB. Die Frage einer In-house-F&#228;higkeit kann sich in einer solchen Fallgestaltungen &#252;berhaupt nicht stellen, so dass auch eine Vergleichbarkeit mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht besteht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>cc) Entgegen der Auffassung von Beigeladener und Antragsgegner ist auch kein Fall vergaberechtsfreier interkommunaler Zusammenarbeit gegeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>In Erweiterung vergaberechtsfreier Konstellationen hat der EuGH entschieden, dass eine &#246;ffentliche Stelle ihre im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe mit ihren eigenen Mitteln und auch in Zusammenarbeit mit anderen &#246;ffentlichen Stellen erf&#252;llen kann, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen geh&#246;ren (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - C-480/06, zitiert nach juris Tz. 45). F&#252;r die gemeinsame Wahrnehmung ihrer &#246;ffentlichen Aufgaben schreibt das Gemeinschaftsrecht den &#246;ffentlichen Stellen keine spezielle Rechtsform vor. Zudem kann eine solche Zusammenarbeit &#246;ffentlicher Stellen das Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften &#252;ber das &#246;ffentliche Auftragswesen - einen freien Dienstleistungsverkehr und die Er&#246;ffnung eines unverf&#228;lschten Wettbewerbs in allen Mitgliedstaaten - nicht in Frage stellen, solange die Umsetzung dieser Zusammenarbeit nur durch &#220;berlegungen und Erfordernisse bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im &#246;ffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenh&#228;ngen, und der in der Richtlinie 92/50 genannten Grundsatz der Gleichbehandlung der Interessenten gew&#228;hrleistet ist, so dass kein privates Unternehmen besser gestellt wird als seine Wettbewerber (EuGH, a.a.O. Tz.47).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Diese f&#252;r einen Vertrag von vier nieders&#228;chsischen Landkreisen mit der Stadtreinigung H. als Anstalt des &#246;ffentlichen Rechts &#252;ber die Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der &#246;ffentlichen Aufgabe der Abfallentsorgung aufgestellten Grunds&#228;tze einer vergaberechtsfreien, rein interkommunalen Kooperation sind auf den hiesigen Sachverhalt nicht &#252;bertragbar. Der Kooperationsvertrag, &#252;ber den der EuGH entschieden hat, war das Ergebnis und die Umsetzung einer Initiative der dortigen Vertragsparteien zur interkommunalen Zusammenarbeit, um der Stadt H. die Errichtung und den Betrieb einer Abfallsentsorgungsanlage unten den besten wirtschaftlichen Bedingungen zu erm&#246;glichen. Er betraf - wie auch der EuGH betont (EuGH, a.a.O. Tz. 31) - gerade nicht den Vertrag zur Regelung der Verh&#228;ltnisse zwischen der Stadtreinigung H. und dem (privatwirtschaftlichen) Betreiber der M&#252;llverwertungsanlage, also die Beschaffung auf dem Markt. Im Gegensatz dazu geht es hier aber ausschlie&#223;lich um den Beschaffungsvorgang selbst. Zu dieser Frage verh&#228;lt sich die vorgenannte Entscheidung des EuGH ausdr&#252;cklich nicht (EuGH a.a.O. Tz.31).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Eine &#220;bertragung der dortigen Erw&#228;gungen des EuGH rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen und des Antragsgegners auch nicht deshalb, weil letztgenannter und die Hansestadt L. die Beigeladene zum Zwecke der Abfallentsorgung und mithin zur Wahrnehmung einer ihnen obliegenden &#246;ffentlichen Aufgabe gegr&#252;ndet haben. Daraus folgt nicht, dass jeder Vertrag des Antragsgegners oder der Hansestadt L. mit der Beigeladenen &#252;ber eine von ihr zu erbringende Versorgungsleistung als ein vergaberechtsfreier Fall der interkommunalen Kooperation anzusehen w&#228;re. Dies verkennt, dass der EuGH f&#252;r die Annahme einer rein verwaltungsinterner Kooperation daneben die Wahrnehmung gegenseitiger Verpflichtungen, die &#252;ber eine reine Leistungsbeziehung (Leistung gegen Entgelt) hinausgeht, und den Ausschluss einer Ungleichbehandlung Privater fordert (EuGH, a.a.O. Tz. 47). Davon kann hier angesichts der Ausgestaltung des in 2006 ausgeschriebenen Entsorgungsvertrages, in dessen Regelungen sich die streitgegenst&#228;ndlichen zus&#228;tzlichen Entsorgungsleistungen nach dem Willen der Parteien mit den entsprechenden &#196;nderungen bei zwei Positionen der Verg&#252;tung einf&#252;gen sollen, als klassischer Vertrag &#252;ber die Beschaffung einer Leistung am Markt nicht die Rede sein. Gleiches gilt, soweit der EuGH den Ausschluss einer Ungleichbehandlung Privater fordert (EuGH, a.a.O.). Wie bereits ausgef&#252;hrt, generiert die Beigeladene &#252;ber ihre 100%ige Tochter D. erhebliche Ums&#228;tze am Markt durch das Gesch&#228;ft mit Dritten. Sie ist also nicht nur im staatlichen Bereich t&#228;tig. Der in der Richtlinie 92/50 genannte Gleichbehandlungsgrundsatz w&#228;re daher im vorliegenden Fall bei Annahme einer rein interkommunalen Zusammenarbeit entgegen der vom EuGH in seiner vorgenannten Entscheidung aufgestellten Vorgaben gerade nicht gewahrt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Vor diesem Hintergrund besteht f&#252;r den Senat keine Veranlassung, die Sache gem. Art. 234 Abs. 3 EGV dem EuGH vorzulegen. Seine Entscheidung entspricht der gesicherten Rechtsprechung des EuGH, die keine vern&#252;nftigen Zweifel daran aufkommen l&#228;sst, wie dieser die im vorliegenden Fall auftretenden Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts beantworten w&#252;rde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>c) Der f&#252;r eine europaweite Ausschreibung ma&#223;gebliche Schwellenwert ist &#252;berschritten. Dieser betr&#228;gt gem. &#167; 2 Nr. 3 VgV i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 ab dem 1. Januar 2008 &#8364; 200.000 (vgl. jurisPK-VergR/Laussen 2. Aufl. &#167; 2 VgV Rdnr. 3). Bei Umlegung der zun&#228;chst f&#252;r das Jahr 2009 vorgesehenen Entgelterh&#246;hung von ca. 190.000 &#8364; netto bis zum Ende der Vertragslaufzeit in 2016 ergibt sich mit ca. 1,5 Millionen &#8364; netto ein deutlich dar&#252;ber liegender Betrag.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach &#167; 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach &#167; 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. An die Darlegung, dass das Unternehmen ein &#8222;Interesse am Auftrag&#8220; hat, d&#252;rfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 2 BvR 2248/03, VergabeR 2004, 597, 599; BGHZ 162, 116, 122 f.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Von einem Interesse der Antragstellerin am Auftrag ist auszugehen. Sie hatte sich bereits an der im Jahr 2006 europaweit erfolgten Ausschreibung von M&#252;ll- und Wertstoffabfuhrleistungen des Antragsgegners beteiligt und ein entsprechendes Angebot abgegeben. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin die freih&#228;ndige Vergabe ger&#252;gt hat und das wirtschaftliche Risiko eines Nachpr&#252;fungsverfahrens eingegangen ist, spricht f&#252;r ihr Interesse an dem Auftrag (OLG Celle, VergabeR 2007, 79, 81). Dass ihre Schwestergesellschaft seit Februar 2008 eine eigene gewerbliche Sammlung von PPK betreibt, ist hierf&#252;r ohne Belang. Die Antragstellerin hat auch dargelegt, dass ihr aufgrund der unterbliebenen Ausschreibung der Altpapiersammlung durch ein Holsystem in Form der &#8222;blauen Tonnen&#8220; bzw. die dadurch erforderliche Modifizierung des Preises ein Schaden entstanden ist. Insoweit gen&#252;gt es, dass nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die Antragstellerin in einem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten h&#228;tte. Das ist vorliegend anzunehmen, weil nicht insbesondere ersichtlich ist, welche Wertungskriterien der Antragsgegner seiner Ausschreibung in einem f&#246;rmlichen Vergabeverfahren zu Grunde gelegt h&#228;tte (OLG Celle, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>3. Der Zul&#228;ssigkeit des Begehrens der Antragstellerin steht auch nicht &#167; 107 Abs. 3 S. 1 GWB a.F. entgegen, wonach der Nachpr&#252;fungsantrag unzul&#228;ssig ist, soweit der Antragsteller den ger&#252;gten Versto&#223; gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und nicht unverz&#252;glich ger&#252;gt hat. Der als Pr&#228;klusionsvorschrift ausgestaltete &#167; 107 Abs.3 Satz 1 GWB a.F. sollte nach der Vorstellungen des Gesetzgebers unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben der Einleitung unn&#246;tiger Nachpr&#252;fungsverfahren durch Spekulationen mit Vergabefehlern entgegenwirken. Schon nach seinem Wortlaut war &#167; 107 Abs.3 Satz 1 GWB a.F. auf Verst&#246;&#223;e im Vergabeverfahren bezogen und beschr&#228;nkt. Das schlie&#223;t es aus, eine zur Pr&#228;klusion f&#252;hrende R&#252;geobliegenheit anzunehmen, wenn der &#246;ffentliche Auftraggeber &#252;berhaupt kein Vergabeverfahren durchf&#252;hrt (BayObLG, VergabeR 2002, 244, 247; OLG D&#252;sseldorf, NZBau 2001, 696, 703; OLG Frankfurt, NZBau 2004, 692, 693). Diese Beschr&#228;nkung der R&#252;gepr&#228;klusion nach &#167; 107 Abs.3 Satz 1 GWB a.F. auf Vergabeverfahren wird auch durch die Neufassung des &#167; 107 Abs.3 GWB aufgrund des Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 best&#228;tigt, wonach die R&#252;gepr&#228;klusion f&#252;r die F&#228;lle der de-facto-Vergabe (&#167; 101b GWB ) nun ausdr&#252;cklich ausgeschlossen ist (&#167; 107 Abs.3 Satz 2 GWB n.F.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>55</a></dt>\n<dd><p>4. Anders als der Antragsgegner und die Beigeladene annehmen, ist der Nachpr&#252;fungsantrag der Antragstellerin nicht gem&#228;&#223; &#167; 242 BGB wegen Verwirkung unzul&#228;ssig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>56</a></dt>\n<dd><p>Selbst wenn man die positive Kenntnis der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Antragstellerin von einer durchgef&#252;hrten Auftragserweiterung des urspr&#252;nglichen Entsorgungsvertrages bereits im M&#228;rz 2008 aufgrund der im wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht L. zwischen der ebenfalls von ihnen als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer vertretenen Schwestergesellschaft der Antragstellerin und der Beigeladenen gewechselten Schrifts&#228;tze unterstellte, aus denen sich ergab, dass die Beigeladene nicht eigenst&#228;ndig gehandelt hat, sondern durch die &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;ger zur Sammlung der PPK-Abf&#228;lle mittels blauer Tonne beauftragt worden war, hatte die Antragstellerin ihr Recht auf Einleitung eines Nachpr&#252;fungsverfahrens im April 2009 nicht verwirkt (vgl. dazu OLG Dresden, Beschluss vom 11. September 2003 - WVerg 7/03, zitiert nach juris Tz. 26 ff.). F&#252;r eine ausnahmsweise anzunehmende Verwirkung gen&#252;gt allein der Ablauf eines l&#228;ngeren Zeitraums seit der positiven Kenntnis nicht. Vielmehr erfordert eine Verwirkung zudem, dass der Auftraggeber wegen des Verhaltens des von der Vergaberechtsverletzung betroffenen Unternehmens darauf vertrauen darf, dass das Unternehmen seine Schutzanspr&#252;che nicht mehr geltend machen wird, dass er tats&#228;chlich darauf vertraut hat und dass deswegen der Nachpr&#252;fungsantrag gegen Treu und Glauben verst&#246;&#223;t. Dabei kommt es auch darauf an, ob der Auftraggeber aufgrund seines berechtigten Vertrauens, ein Nachpr&#252;fungsantrag werde nicht mehr gestellt, bereits weitreichende Ma&#223;nahmen durchgef&#252;hrt hat, so dass ihm durch die sp&#228;te Geltendmachung der Anspr&#252;che mittels eine Nachpr&#252;fungsverfahrens ein unzumutbarer Nachteil entsteht (Wiese, in: Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, &#167; 107 Rdn.112).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Eine solche Sachverhaltskonstellation ist hier nicht gegeben. Nach dem Beschluss seines Kreisausschusses am 3. M&#228;rz 2008 sind in der Folgezeit weitere f&#252;r die (kommunal)rechtliche Wirksamkeit einer Auftragserweiterung erforderlichen Ma&#223;nahmen bis zur Durchf&#252;hrung des Beschwerdeverfahrens vor dem erkennenden Senat unterblieben. Allein der Beschluss des Kreisausschusses stellt nach den kommunalrechtlichen Vorschriften keine rechtsverbindliche Willenserkl&#228;rung des Antragsgegners dar. Nach &#167; 58 Abs.2 der Nieders&#228;chsischen Landkreisordnung (NLO) bed&#252;rfen Erkl&#228;rungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, f&#252;r ihre Rechtsverbindlichkeit der handschriftlichen Unterzeichnung des Landrats bzw. m&#252;ssen mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Um Gesch&#228;fte der laufenden Verwaltung i.S. des &#167; 57 Abs.1 Nr.6 NLO, die regelm&#228;&#223;ig wiederkehren und nach feststehenden Grunds&#228;tzen behandelt werden (vgl. dazu Engel, in: KVR Nds/NLO, &#167; 57 Rdn.9 ff.) und f&#252;r die gem&#228;&#223; &#167; 58 Abs.4 NLO diese Formvorschrift daher nicht gilt, handelt es sich bei der zus&#228;tzlichen Beauftragung der Altpapiersammlung in blauen Tonnen nicht. Ein den kommunalrechtlichen Vorgaben gen&#252;gender Vertrag mit der Beigeladenen &#252;ber diese Auftragserweiterung des Ursprungsvertrags und die entsprechende Anpassung der Verg&#252;tungsstruktur ist daher allenfalls mit dem in Vertretung des Landrats gezeichneten Schreiben des Antragsgegners vom 15. Juli 2009 wirksam zustande gekommen. Weiteren Schriftverkehr zu der vereinbarten Erg&#228;nzung des Entsorgungsvertrages durch Einf&#252;hrung der blauen Tonnen haben der Antragsgegner und die Beigeladene mit Ausnahme des Nachtragsangebots der Beigeladenen vom 13. Oktober 2008 nicht gef&#252;hrt. Folglich konnte ein wirksamer Vertrag &#252;ber die durchgef&#252;hrte Erg&#228;nzung des Entsorgungsvertrages erst mit dem Schreiben vom 15. Juli 2009 und nicht - wie Antragsgegner und Beigeladene meinen - bereits konkludent ohne Einhaltung der nach NLO vorgesehenen F&#246;rmlichkeiten im M&#228;rz 2008 geschlossen worden sein. Eine Beseitigung des Formmangels ist auch nicht durch Genehmigung nach &#167; 177 Abs.1 BGB, sondern lediglich durch Neuvornahme der ma&#223;geblichen Verpflichtungserkl&#228;rung unter Einhaltung der F&#246;rmlichkeiten m&#246;glich (BGHZ 147, 381, 388 f.). Bestand somit vor Einleitung des Nachpr&#252;fungsverfahrens durch die Antragstellerin im M&#228;rz 2009 noch keine wirksame kommunalrechtliche und damit rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen, ohne dass dies in irgendeiner Weise auf die Antragstellerin zur&#252;ckzuf&#252;hren war, fehlte es aber an einem Ankn&#252;pfungspunkt f&#252;r einen ausreichenden Vertrauenstatbestand, auf den sich der Antragsgegner verlassen haben k&#246;nnte und wegen dessen die sp&#228;te Einleitung des Nachpr&#252;fungsverfahrens f&#252;r ihn als eine mit Treu und Glauben unvereinbare H&#228;rte erscheinen muss.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>5. Der Zul&#228;ssigkeit des Nachpr&#252;fungsantrags steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Beigeladene mit der Einf&#252;hrung der blauen Tonnen inzwischen - unterstellt - kommunalrechtlich wirksam beauftragt und eine entsprechende Verg&#252;tungsanpassung beschlossen hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>a) Zwar kann die Vergabekammer in zul&#228;ssiger Weise nicht mehr angerufen werden, sobald der Vertrag bereits abschlossen worden ist, weil gem&#228;&#223; &#167; 114 Abs. 2 Satz 1 GWB ein erteilter Zuschlag nicht mehr aufgehoben werden kann. Ein rechtlich wirksamer Vertragsschluss kann hier - wie bereits ausgef&#252;hrt - &#252;berhaupt erst am 15. Juli 2009 und damit w&#228;hrend des laufenden Beschwerdeverfahrens erfolgt sein. Jedoch w&#228;re auch dieser unwirksam, weil der Antragsgegner die Antragstellerin entgegen &#167; 13 VgV nicht mindestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsschluss dar&#252;ber informiert hat, dass die Beigeladene mit der Aufstellung der blauen Tonnen beauftragt, die Verg&#252;tungsstruktur des urspr&#252;nglichen Entsorgungsvertrages ge&#228;ndert und aus welchem Grund die Antragstellerin nicht ber&#252;cksichtigt werden soll.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist &#167; 13 VgV entsprechend anzuwenden, wenn zwar ein f&#246;rmliches Vergabeverfahren nicht stattgefunden hat, die Beschaffung aber immerhin zur Beteiligung mehrerer Unternehmen, zu verschiedenen Angeboten und schlie&#223;lich zur Auswahl durch den &#246;ffentlichen Auftraggeber gef&#252;hrt hat. Denn dann gibt es neben dem in Aussicht genommenen Unternehmen bestimmte andere &#8222;Bieter&#8220; sowie Gr&#252;nde f&#252;r ihre Nichtber&#252;cksichtigung. Diese Gegebenheiten kann der &#246;ffentliche Auftraggeber wie bei einem geregelten Vergabeverfahren zu einer sachgerechten Information der Unternehmen nutzen, deren Angebot nicht zum Zuge kommen sollen (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - X ZB 27/04, VergabeR 2005, 328). Der &#8222;Bieterstatus&#8220; wird dadurch begr&#252;ndet, dass das Unternehmen gegen&#252;ber dem Auftraggeber ein Interesse am Erhalt des Auftrags bekundet. Das geschieht in einem f&#246;rmlichen Vergabeverfahren durch Abgabe eines Angebots zu einem bestimmen Beschaffungsvorhaben. Ein konkretes Angebot ist allerdings keine notwendige Voraussetzung f&#252;r eine entsprechende Anwendung des &#167; 13 VgV. Denn bei freih&#228;ndigen Vergaben sind die nicht ber&#252;cksichtigten Unternehmen regelm&#228;&#223;ig gar nicht in der Lage, ein konkretes Angebot abzugeben, weil sie den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers im Einzelnen nicht kennen. Jedenfalls in diesen F&#228;llen reicht es aus, dass der &#246;ffentliche Auftraggeber von dem Interesse des Unternehmens an dem Auftrag Kenntnis erlangt hat, und dass er dem Unternehmen die Vorabinformation &#252;ber die beabsichtigte Vergabe erteilen kann (OLG Celle, Beschluss vom 14. September 2006 - 13 Verg 2/06, zitiert nach juris Tz.24). Diese Kenntnis vom Interesse der Antragstellerin an den in Rede stehenden Entsorgungsauftr&#228;gen hatte der Antragsgegner sp&#228;testens durch die entsprechenden R&#252;gen der Antragstellerin und ihren Hinweis im Vergabenachpr&#252;fungsverfahren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>B. Der Nachpr&#252;fungsantrag ist auch begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p>1. Der Antragsgegner hat gegen die &#167;&#167; 97 Abs. 1, 100 Abs.1 GWB in Verbindung mit &#167; 4 Abs. 1 VgV und &#167; 3 a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A 2. Abschnitt versto&#223;en, indem er die Einf&#252;hrung der blauen Tonnen ohne f&#246;rmliches europaweites Vergabeverfahren vergeben hat, obwohl der Schwellenwert gem. &#167; 2 Nr. 3 VgV i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 von 200.000 &#8364; &#252;berschritten wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>a) Der Einwand des Antragsgegners und der Beigeladenen, nur unter Verzicht auf die in &#167; 18 a VOL/A vorgesehenen Fristen habe man auf die Einf&#252;hrung der blauen Tonnen im Rahmen der gewerblichen Sammlung der Schwestergesellschaft der Antragsstellerin rechtzeitig reagieren und einen Einbruch bei dem Erl&#246;sen aus der Verwertung des von der Beigeladenen im Bringsystem gesammelten Papiers verhindern k&#246;nnen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dringende Gr&#252;nde im Sinne von &#167; 3a Nr. 2 d) VOL/A, die eine Auftragsvergabe ausnahmsweise ohne vorherige Vergabebekanntmachung zugelassen h&#228;tten, sind darin nicht zu sehen. An das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des &#167; 3a Nr.2 d) VOL/A sind hohe Anforderungen zu stellen. Als zwingende und dringende Gr&#252;nde kommen nur akute Gefahrensituationen und h&#246;here Gewalt in Betracht, die zur Vermeidung von Sch&#228;den f&#252;r Leib und Leben der Allgemeinheit ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschlie&#223;endes Handeln erfordern. Blo&#223;e finanzielle Gr&#252;nde bzw. wirtschaftliche Erw&#228;gungen werden diesen Anforderungen regelm&#228;&#223;ig nicht gerecht (VgK Saarland, Beschluss vom 24. Oktober 2008 - 3 VK 2/2008, zitiert nach juris Tz.88). Ebenso hohe Anforderungen sind an die Unvorhersehbarkeit des Ereignisses zu stellen. Dass angesichts der seinerzeit stetig steigenden Preise f&#252;r die Verwertung von Altpapier der Markt auch f&#252;r private Anbieter stark an Attraktivit&#228;t gewinnen w&#252;rde und diese versuchen w&#252;rden, mit eigenen gewerblichen Sammlungen auf den Markt zu dr&#228;ngen, war dem Antragsgegner bekannt oder zumindest vorhersehbar, so dass er sich nicht mit Erfolg auf ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne von &#167; 3a Nr.2 d) VOL/A berufen kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>b) Gleiches gilt im Ergebnis f&#252;r den geltend gemachten Ausnahmetatbestand gem&#228;&#223; &#167; 3a Nr. 2f) VOL/A. Hierf&#252;r fehlt es ebenfalls - wie bereits dargelegt - an einem unvorhergesehenen Ereignis, aufgrund dessen das nun zus&#228;tzlich beauftragte Holsystem f&#252;r die Sammlung von PPK privater Haushalte zur Durchf&#252;hrung der urspr&#252;nglich geschuldeten Leistung erforderlich war (Kaeble, in: M&#252;ller-Wrede, VOL/A, 2 Aufl. &#167; 3a Rdn.222). Dass die Einf&#252;hrung des Holsystems &#8222;Blaue Tonne&#8220; auch nicht aus technischen oder wirtschaftlichen Gr&#252;nden ohne wesentliche Nachteile f&#252;r den Auftraggeber vom Hauptauftrag zu trennen oder f&#252;r</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>dessen Vollendung unbedingt erforderlich ist (Kaeble, in: M&#252;ller-Wrede, VOL/A, 2 Aufl. &#167; 3a Rdn. 226), zeigt sich bereits an dem der Entscheidung des OLG Rostock vom 6. M&#228;rz 2009 (17 Verg 1/09, VergabeR 2009, 600 ff.) zugrunde liegenden Sachverhalt, der die Ausschreibung eines Holsystems (blauen Tonnen) parallel zu dem bestehenden Bringsystem betraf.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>c) Davon abgesehen ist zu Lasten des Antragsgegners als &#246;ffentlichen Auftraggeber davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des &#167; 3a N.2 VOL/A nicht vorliegen, weil er es entgegen &#167; 3a Nr.3 VOL/A unterlassen hat, die Gr&#252;nde f&#252;r die Einleitung eines Verhandlungsverfahrens ohne &#246;ffentliche Vergabebekanntmachung zu dokumentieren (Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand: 12.10.2009, &#167; 97 GWB Tz. 6.3.3.1.3.25).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>2. Durch die fehlende Ausschreibung wurde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen &#252;ber das Vergabeverfahren gem&#228;&#223; &#167; 97 Abs. 7 GWB verletzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>III.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 128 Abs. 3, 4 GWB, 91, 100 Abs. 1, 101 ZPO analog. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr&#228;gt gem&#228;&#223; &#167; 50 Abs.2 GKG 5% der Bruttoauftragssumme. Dabei wurde ausgehend von der Erh&#246;hung des j&#228;hrlichen Entgeltbetrages von 190.000 &#8364; netto ein auf die restliche Vertragslaufzeit ergebenden Auftragswert von 1.520.000 &#8364; netto, mithin 1.808.800 &#8364; brutto zugrunde gelegt, nachdem die Antragstellerin selbst kein Angebot abgegeben hat.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=KORE229722009&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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