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    "date": "2009-08-14",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ver&#228;nderungssperre der Antragsgegnerin f&#252;r den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 14 \"s&#252;dwestlich E. \", die der positiven Bescheidung eines von ihm gestellten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags f&#252;r den Neubau einer Schweinemast- und Sauenzuchtanlage (10.000 Pl&#228;tze Mast, 1.200 Pl&#228;tze Zucht, 4.500 Pl&#228;tze Flatdeck) entgegensteht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Das vorgesehene Baugrundst&#252;ck im Au&#223;enbereich, dessen Eigent&#252;mer er zusammen mit seiner Ehefrau ist, hat er mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 2006 verkauft, wobei die F&#228;lligkeit des Kaufpreises u.a. daran gekn&#252;pft ist, dass eine rechtskr&#228;ftige Baugenehmigung f&#252;r das oben bezeichnete Vorhaben vorliegt. Der K&#228;ufer kann seit dem 30. Juni 2009 vom Vertrag zur&#252;cktreten, wenn diese Bedingung nicht erf&#252;llt ist, allerdings nur bis zum 15. September 2009.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Aus Anlass des Genehmigungsantrages beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 3. Mai 2007 auf der Grundlage eines 30seitigen Plankonzepts die Aufstellung eines gro&#223;fl&#228;chigen Bebauungsplanes Nr. 14 \"s&#252;dwestlich E. \" \"zur Steuerung und insbesondere Begrenzung der Bebauung im bisherigen, nur durch wenige Aussiedlerh&#246;fe gepr&#228;gten und ansonsten unzersiedelten Au&#223;enbereich im &#246;stlichen B. er Gemeindegebiet\". Am gleichen Tag beschloss er eine Ver&#228;nderungssperre. Letztere wurde zun&#228;chst im Amtsblatt f&#252;r den Landkreis Emsland vom 14. Mai 2007 ver&#246;ffentlicht, bevor der Aufstellungsbeschluss f&#252;r den beabsichtigten Bebauungsplan bekannt gemacht worden war. Im Zusammenhang mit einem Normenkontrolleilverfahren des Antragstellers h&#228;ngte die Antragsgegnerin ihn zwecks Bekanntmachung in der Zeit vom 5. bis 25. Juli 2007 &#246;ffentlich aus (Bl. 62 GA) und ver&#246;ffentlichte die Ver&#228;nderungssperre erneut im Amtsblatt f&#252;r den Landkreis Emsland Nr. 16 vom 13. Juli 2007 (S. 169).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Mit Beschluss vom 8. Februar 2008 (- 1 MN 346/07 -) hat der Senat eine einstweilige Au&#223;ervollzugsetzung der Ver&#228;nderungssperre abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte - was dem Senat seinerzeit nicht bekannt war - der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2007 eine &#196;nderung des Geltungsbereiches des beabsichtigten Bebauungsplanes beschlossen und mit Beschluss vom gleichen Tag die Ver&#228;nderungssperre angepasst, wobei er die Geltungsdauer in Art. 2 wie folgt bestimmte:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\"Die 1. Satzung zur &#196;nderung der Ver&#228;nderungssperre &#8230;vom 03.05.2007 tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft. Das nach Ma&#223;gabe der Bekanntmachung der Ursprungsfassung der Ver&#228;nderungssperre im Amtsblatt des Landkreises Emsland Nr. 16 vom 13.07.2007 zu berechnende Au&#223;erkrafttreten der Ver&#228;nderungssperre bleibt davon unber&#252;hrt.\"</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Mit Aushang vom 23. Oktober bis 9. November 2007 machte die Antragsgegnerin den Beschluss &#252;ber die &#196;nderung des Geltungsbereiches und den Umstand bekannt, dass am 8. November eine erneute &#214;ffentlichkeitsbeteiligung nach &#167; 3 Abs. 1 BauGB stattfinden werde. Die 1. Satzung zur &#196;nderung der Ver&#228;nderungssperre machte sie am 31. Oktober 2007 im Amtsblatt des Landkreises Emsland Nr. 27 bekannt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Die Ver&#228;nderungssperre wurde schlie&#223;lich durch Satzung vom 3. M&#228;rz 2009 verl&#228;ngert; dies machte die Antragsgegnerin im Amtsblatt des Landkreises Emsland vom 31. M&#228;rz 2009 bekannt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Zwischenzeitlich hatte die Antragsgegnerin am 15. August 2007 ein Planungsb&#252;ro mit den notwendigen Planungsleistungen f&#252;r den Bebauungsplan und am 7. M&#228;rz 2008 die Landwirtschaftskammer (Bezirksstelle Emsland) mit der Befragung aller Grundst&#252;ckseigent&#252;mer beauftragt. Am 16. Juli 2008 wurden mit letzterer erg&#228;nzende Gespr&#228;che mit einzelnen Landwirten vereinbart; die Ergebnisse liegen noch nicht vor. Ein \"erster Durchgang der Tr&#228;gerbeteiligung und die fr&#252;hzeitige B&#252;rgerbeteiligung\" sind auf der Grundlage eines Planentwurfs mit Begr&#252;ndung in der Fassung vom 5. Februar 2009 erfolgt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Mit seinem am 27. Juni 2007 eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller zun&#228;chst formelle M&#228;ngel geltend. Wie der Senat mit Beschluss vom 6. April 2009 (- 1 MN 289/08 -, AUR 2009, 225 = RdL 2009, 147) dargelegt habe, m&#252;sse die satzungsm&#228;&#223;ige Aushangfrist f&#252;r die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses abgelaufen sein, bevor die Ver&#228;nderungssperre bekannt gemacht werden d&#252;rfe. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Auch im &#220;brigen sei der Satzungsbeschluss vom 3.Mai 2007 keine geeignete Grundlage mehr f&#252;r eine neue, wirksame Inkraftsetzung gewesen, weil der Rat zus&#228;tzlich die Schadensersatzanspr&#252;che habe abw&#228;gen m&#252;ssen, denen die Antragsgegnerin nach der verz&#246;gerten Inkraftsetzung der Ver&#228;nderungssperre ausgesetzt sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>In der Sache lasse die Planung, deren Sicherung die Ver&#228;nderungssperre diene, noch nicht hinreichend erkennen, was Inhalt des k&#252;nftigen Bebauungsplanes sein solle. Der Aufstellungsbeschluss sei ausschlie&#223;lich mit dem Ziel gefasst worden, sein Vorhaben zu verhindern. Das ergebe sich schon aus zahlreichen Pressever&#246;ffentlichungen. Parallel werde versucht, sein Vorhaben auf anderem Wege zu unterbinden. So habe der Landkreis Emsland die Stra&#223;en im Umfeld seines Vorhabens, aber auch nur dort mit Verbotsschildern f&#252;r Fahrzeuge &#252;ber 16 t versehen. Au&#223;erdem habe er ihm mitgeteilt, dass f&#252;r sein Vorhaben ein Raumordnungsverfahren durchzuf&#252;hren sei, was in vergleichbaren F&#228;llen nicht als erforderlich angesehen worden sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Die dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegten Unterlagen seien unvollst&#228;ndig gewesen. Ihm selbst seien diese Unterlagen auf Akteneinsichtsantrag unter dem 8. Juni 2007 von der Samtgemeinde F. zugeleitet worden (Anlagenkonvolut 1). Bei einer Besprechung am 4. Juli 2007 sei dann vom Prozessbevollm&#228;chtigten der Antragsgegnerin behauptet worden, den Ratsmitgliedern habe dar&#252;ber hinaus eine umfangreiche, von ihm erstellte Vorlage vorgelegen (Anlage 9). Daran best&#252;nden jedoch durchgreifende Zweifel, weil die auf Seiten der Antragsgegnerin an der Besprechung beteiligten Mitarbeiter bei dieser Behauptung unruhig geworden und auf ihren St&#252;hlen hin- und hergerutscht seien; Blickkontakt habe man mit ihnen nicht mehr herstellen k&#246;nnen, ihre Blicke h&#228;tten sich vielmehr zur Decke oder zum Fenster gewandt. Teilweise habe sich ihre Gesichtsfarbe ge&#228;ndert. Die K&#246;rpersprache habe deutlich gemacht, dass sie sich in ihrer Haut unwohl gef&#252;hlt h&#228;tten. S&#228;mtliche Ratsherren der Antragsgegnerin und der Gemeindedirektor seien deshalb als Zeugen zu vernehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Das Aufstellungsverfahren sei auch aus anderen Gr&#252;nden fehlerbehaftet gewesen. Das, was der Prozessbevollm&#228;chtigte als Planungskonzept bezeichne, sei nach den Verwaltungsvorg&#228;ngen erst am 2. Mai 2007 und nur st&#252;ckweise an die Samtgemeinde F. gemailt worden. Um 12:30 Uhr sei eine &#220;bersichtskarte versandt worden. Sodann habe der Prozessbevollm&#228;chtigte einen noch in Arbeit befindlichen Text und schrittweise einzelne Anlagen angek&#252;ndigt. 11 Minuten sp&#228;ter sei ein Kartenauszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm Osnabr&#252;ck &#252;bersandt worden, wiederum 10 Minuten sp&#228;ter eine Satellitenaufnahme. Eine E-Mail von 14:25 Uhr habe als Anlage 1 den Bebauungsplan und als Anlage 2 die Ver&#228;nderungssperre bezeichnet. Tats&#228;chlich folgten in den Verwaltungsvorg&#228;ngen zun&#228;chst die Satzung &#252;ber die Ver&#228;nderungssperre sowie Plankonzept und Begr&#252;ndung zu einem Bebauungsplan. Dieser trage jedoch die Bezeichnung \"Au&#223;enbereich B. \"; die Planungskonzeption habe mit dem Bereich des Bebauungsplanes Nr. 14 \"s&#252;dwestliches E. \" nichts zu tun, was sich schon aus der Erw&#228;hnung der Ortschaften G. und H. ergebe. Selbst wenn diese Unterlagen f&#252;r die Ratssitzung vom 3. Mai 2007 rechtzeitig vorgelegen haben sollten, seien sie zur Vorbereitung des Beschlusses nicht geeignet gewesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Tats&#228;chlich h&#228;tten den Ratsherren keine Unterlagen vorgelegen, wie die Zeugenvernehmung ergeben werde. Nach dem Protokoll der Ratssitzung sei keine Vorlage erl&#228;utert worden. In der Beratung sei es ausschlie&#223;lich darum gegangen, wie sein Vorhaben verhindert werden k&#246;nne. Selbst wenn die Unterlagen am 3. Mai 2007 an die Ratsherren weitergegeben worden sein sollten, h&#228;tten diese als ehrenamtlich T&#228;tige an einem Werktag keine Zeit gehabt, ein solches Kompendium durchzuarbeiten. Die Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt habe schlie&#223;lich auch nur 10 Minuten gedauert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Die Planung sei auch in der Folgezeit nicht hinreichend weiter voran getrieben worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">festzustellen, dass die vom Rat der Antragsgegnerin am 3. Mai 2007 als Satzung beschlossene Ver&#228;nderungssperre f&#252;r das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 14 \"s&#252;dwestliches E. \" und die vom Rat der Antragsgegnerin am 16. Oktober 2007 als Satzung beschlossene Ab&#228;nderung der Ver&#228;nderungssperre unwirksam gewesen sind,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">sowie</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">die vom Rat der Antragsgegnerin am 3. M&#228;rz 2009 als Satzung beschlossene erste Verl&#228;ngerung der Ver&#228;nderungssperre f&#252;r das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 14 \" s&#252;dwestliches E. \" f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">die Antr&#228;ge abzulehnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Sie f&#252;hrt aus, dass es ihr planungsrechtlich nicht versagt sei, aus Anlass eines Einzelvorhabens eine weitr&#228;umige Steuerung der Massentierhaltung in Angriff zu nehmen. Was ihr sonst drohe, ergebe sich beispielhaft aus dem Geruchsimmissionskataster von I.. Die Verkehrsbeschr&#228;nkungen seien nicht Gegenstand der Planung; f&#252;r das Vorhaben des Antragstellers reiche aber voraussichtlich die vorhandene Erschlie&#223;ung nicht aus.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Die neuere Rechtsprechung des Senats zur Bewirkung der orts&#252;blichen Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses durch Aushang &#252;berzeuge nicht. Nach &#167; 14 BauGB sei nur erforderlich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen worden sei. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in erg&#228;nzender Auslegung mit auf die orts&#252;bliche Bekanntmachung abgestellt habe (&#167; 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB), sei dabei tragend nur der Gedanke der Transparenz; diese sei aber schon mit dem Vorgang des Aush&#228;ngens, nicht erst mit Ablauf der Aushangfrist sichergestellt. Anderenfalls werde praktisch auch die M&#246;glichkeit verbaut, Aufstellungsbeschluss und Ver&#228;nderungssperre zeitgleich zu beschlie&#223;en. Ein Vergleich mit der Rechtslage bei der Bekanntmachung von Rechtsnormen durch Aushang verbiete sich wegen der unterschiedlichen rechtlichen Bedeutung dieser Akte. Die Entstehungsgeschichte der hier ma&#223;geblichen Hauptsatzung zeige im &#220;brigen, dass die Wirkung \"sonstiger\" Bekanntmachungen nicht erst mit dem Ende der Aushangfrist eintreten, sondern die Zwei-Wochen-Frist nur gew&#228;hrleisten solle, dass die in Kraft getretenen Rechtsakte auch allgemein zur Kenntnis genommen w&#252;rden. Urspr&#252;nglich habe die Hauptsatzung keine Aushangfrist f&#252;r sonstige Bekanntmachungen vorgesehen. Diese sei erst 1997 auf Veranlassung der Kommunalaufsicht eingef&#252;gt worden. Letztere habe offenbar eine Harmonisierung mit der Regelung des &#167; 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG im Auge gehabt. Die dort vorgesehene zweiw&#246;chige Ermittlungsfrist ergebe nur Sinn, wenn die Bekanntmachungswirkung mit dem ersten Tag des Aushangs beginne. Diese und andere Bekanntmachungsvorschriften wie &#167; 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG zeigten im &#220;brigen, dass Rechtswirkungen schon mit dem Vorgang des Aush&#228;ngens erzeugt w&#252;rden, denn anfechtbar seien die fraglichen Verwaltungsakte nicht erst ab Fristende.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich werde daran festgehalten, dass das Vorhaben des Antragstellers nicht au&#223;enbereichsw&#252;rdig sei. Bislang existiere kein Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts, das nichtlandwirtschaftliche Tierhaltung als ortsgebunden best&#228;tigt habe. Es sei geboten, neuere Erkenntnisse der Rechtsprechung zu Windenergieanlagen auf die gewerbliche Tierhaltung zu &#252;bertragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Normenkontrollantrag ist zul&#228;ssig, aber nur teilweise begr&#252;ndet.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Antragsteller ist nach &#167; 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann jede nat&#252;rliche Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller ist in G&#252;tergemeinschaft nach niederl&#228;ndischem Recht Miteigent&#252;mer eines Grundst&#252;cks im Geltungsbereich der Ver&#228;nderungssperre, auf dem er eine Schweinemast- und Sauenzuchtanlage errichten will und hierf&#252;r einen Genehmigungsantrag gestellt hat. Dieser ist auch nicht evident aussichtslos; dass gewerbliche Tierhaltungen im Au&#223;enbereich nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zul&#228;ssig sein k&#246;nnen, wird zwar in Zweifel gezogen (vgl. S&#246;fker, NVwZ 2008, 1273), entspricht aber der bisherigen Rechtsprechung des Senats und anderer Gerichte (vgl. zuletzt OVG M&#252;nster, Beschl. v. 2.6.2009 - 8 B 572/09 -, DVBl. 2009, 1040 = RdL 2009, 235). Es kann daher keine Rede davon sein, dem Antragsteller k&#246;nne ein Antragserfolg auf keinen Fall von Nutzen sein.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Nach dem hier eingetretenen Ablauf der Laufzeit der urspr&#252;nglichen Ver&#228;nderungssperre ist eine Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zul&#228;ssig (vgl. Senatsurt. v. 5.12.2001 - 1 K 2682/98 -, BauR 2002, 594; VGH Mannheim, Urt. v. 19.9.2007 - 8 S 1584/06 -, NuR 2008, 358). Die Gebiets&#228;nderung und die Verl&#228;ngerung der Ver&#228;nderungssperre k&#246;nnen in das anh&#228;ngige Verfahren einbezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = NVwZ 2004, 858).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Anders als im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes (Beschl. v. 8.2.2008 - 1 MN 346/07 -) geht der Senat nunmehr davon aus, dass die urspr&#252;ngliche Ver&#228;nderungssperre infolge formeller M&#228;ngel nicht wirksam geworden ist, weil n&#228;mlich diese Ver&#228;nderungssperre &#246;ffentlich bekannt gemacht wurde (Amtsblatt vom 13. Juli 2007), bevor die zweiw&#246;chige Aushangfrist (ab 5. Juli 2007) f&#252;r die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses abgelaufen war.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Frage, auf welchem Zeitpunkt es bei der Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses durch Aushang ankommt, hat der Senat erstmals in seinem Beschluss vom 6. April 2009 (- 1 MN 289/08 -, RdL 2009, 147) angesprochen, aber noch offen gelassen:\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            \"Schon in formeller Hinsicht bestehen (allerdings ausr&#228;umbare) Bedenken. Zwar k&#246;nnen der Beschluss &#252;ber die Aufstellung des Bebauungsplans und der Beschluss &#252;ber die Ver&#228;nderungssperre in derselben Ratssitzung gefasst werden, wenn die richtige Reihenfolge eingehalten wird (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 -, BauR 1989, 432). Beide Beschl&#252;sse k&#246;nnen auch gleichzeitig bekannt gemacht werden (vgl. Senatsbeschl. v. 26.3.1999 - 1 K 3502/98 -, juris; OVG M&#252;nster, Beschl. v. 10.3.2004 - 10a B 1522/03.NE -, juris; OVG Saarland, Beschl. v. 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, juris). Letzteres ist hier jedoch (wohl) nicht gegl&#252;ckt. W&#228;hrend die Ver&#228;nderungssperre als Rechtsvorschrift gem&#228;&#223; &#167; 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB iVm &#167; 1 und 5 BekVP-Kom und &#167; 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin am 28. November 2008 im Amtsblatt f&#252;r den Landkreis Emsland bekannt gemacht wurde, lief noch (vom 21. November bis 11. Dezember 2008) die Aushangfrist f&#252;r die (nach &#167; 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderliche) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, die nach &#167; 8 Abs. 2 der Hauptsatzung zwei Wochen betr&#228;gt. Zu welchem Zeitpunkt eine Bekanntmachung bewirkt ist, l&#228;sst sich nicht verallgemeinern, sondern richtet sich nach den konkreten Regelungen der stark voneinander abweichenden Bekanntmachungsverordnungen der L&#228;nder und Satzungsregelungen der Gemeinden (vgl. z.B. Senatsurt. v. 12.12.2002 - 1 KN 1177/01 -, NVwZ-RR 2003, 670; OVG M&#252;nster, Beschl. v. 11.7.2007 - 7 A 3851/06 -, juris). Ist f&#252;r die Bekanntmachung ein Aushang mit bestimmter Frist vorgeschrieben, dann ist die Bekanntmachung jedenfalls bei Rechtsvorschriften erst mit Ablauf der Frist bewirkt (vgl. OVG M&#252;nster, Urt. v. 14.8.2008 - 7 D 120/07.NE -, BauR 2008, 2014; Urt. v. 24.11.2008 - 7 D 52/07.NE -, juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 15.3.2007 - 2 K 128/06 -, juris). Das OVG Saarland hat dies auch f&#252;r andere Verfahrensakte so gesehen (Urt. v. 17.10.1969 - II R 46/69 -, juris). Die Richtigkeit dieses Standpunktes unterstellt, w&#228;re die Ver&#228;nderungssperre bereits in Kraft getreten, bevor die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses bewirkt war; der Fristablauf h&#228;tte auch nicht zur Heilung dieses Fehlers gef&#252;hrt.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>32</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        In seinem Urteil vom 12. Mai 2009 (- 1 KN 122/08 -, www.dbovg.niedersachsen.de und juris) hat der Senat sodann ausgef&#252;hrt:\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            \"Der Feststellungsantrag ist auch begr&#252;ndet, weil die Ver&#228;nderungssperre an einem formellen Mangel leidet. Voraussetzung f&#252;r eine Ver&#228;nderungssperre ist, dass ein wirksamer Planaufstellungsbeschluss vorliegt. Zwar k&#246;nnen der Beschluss &#252;ber die Aufstellung eines Bebauungsplans und der Beschluss &#252;ber die Ver&#228;nderungssperre in einer Ratssitzung gefasst werden, wenn der Aufstellungsbeschluss dem &#252;ber die Ver&#228;nderungssperre zeitlich vorausgeht. Notwendig ist jedoch, dass der Planaufstellungsbeschluss durch orts&#252;bliche Bekanntmachung wirksam geworden ist (Ernst/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2008, &#167; 14 BauGB Rdn. 36 + 38), bevor die Ver&#228;nderungssperre bekannt gemacht wird. Diese Reihenfolge wurde hier nicht eingehalten. Die Ver&#228;nderungssperre ist im Amtsblatt des Landkreises F. vom 15. M&#228;rz 2008 bekannt gemacht worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Planaufstellungsbeschluss vom 28. Februar 2008 noch nicht wirksam bekannt gemacht worden.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            Nach &#167; 8 Abs. 3 der Hauptsatzung werden sonstige Bekanntmachungen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Samtgemeinde C. ver&#246;ffentlicht. Nach &#167; 8 Abs. 3 Satz 2 betr&#228;gt die Aushangdauer 14 Tage. Der Planaufstellungsbeschluss wurde nach den Vermerken am 7. M&#228;rz im Aushangkasten ausgeh&#228;ngt. Ende der Aushangfrist war somit der 21. M&#228;rz. Die Ver&#246;ffentlichung der Ver&#228;nderungssperre im Amtsblatt des Landkreises am 15. M&#228;rz ist damit vor Ablauf der Aushangfrist vorgenommen worden. Diese h&#228;tte die Antragsgegnerin abwarten m&#252;ssen.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            Der Senat hat in dem Beschluss vom 6. April 2009 (1 MN 289/08) noch offen gelassen, ob die Bekanntmachung erst nach Ablauf der in der Hauptsatzung jeweils vorgesehenen Frist bewirkt ist. Er bejaht nunmehr diese Frage. Ma&#223;geblich sind daf&#252;r die nachstehenden Erw&#228;gungen. Diese befassen sich zun&#228;chst mit der Frage, wann die Bekanntmachung einer Ortsnorm im Falle ihres &#246;ffentlichen Aushangs als bewirkt anzusehen ist.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            Will die Gemeinde Normen (insbesondere: Satzungen) durch Aushang bekannt machen, muss ihre Hauptsatzung die Dauer des Aushangs regeln, damit das Inkrafttreten des durch Aushang bekannt gemachten Ortsrechts festgestellt werden kann (Urt. d. Sen. v. 1.4.1971 - 1 OVG A 144/69 -, D&#214;V 71, 821). Weil es sich um einen &#8222;Vorgang&#8220; handelt, der sich &#252;ber eine gewisse Zeit erstreckt und erst nach deren Ablauf abgeschlossen ist, ist es notwendig, Anfangs- und Endpunkt des Vorgangs zu fixieren. Erst mit Abschluss des Vorgangs kann dann das Ortsrecht G&#252;ltigkeit beanspruchen. Es entspricht anderer obergerichtlicher Rechtsprechung anzunehmen, dass im Falle einer Bekanntmachung durch Aushang &#8222;nicht schon durch den Akt der Aush&#228;ngung selbst, sondern erst mit Ablauf der vorgeschriebenen Frist (die Bekanntmachung) bewirkt worden ist und erst mit dem Abschluss des Aushangs das Ortsrecht G&#252;ltigkeit beanspruchen kann&#8220; (OVG M&#252;nster, Urt. v. 14.8.2008 - 7 D 120/07.NE -, ZfBR 2008, 802 unter Hinweis auf die weitere Rechtsprechung der Obergerichte und des Bundesverwaltungsgerichts; BVerwG, Urt. v. 14.12.1973 - 4 C 71.71 -, BRS 27 Nr. 167; BVerwG, Urt. v. 7.5.1971 - IV C 76.68 -, BRS 24 Nr. 15). Zweck der &#246;ffentlichen Bekanntmachung ist, dass jedermann Gelegenheit haben soll, vom Wortlaut der Satzung Kenntnis zu nehmen. Dies verlangt einmal, dass nicht eine vom jeweiligen oder zuf&#228;lligen Belieben der aush&#228;ngenden Gemeinde abh&#228;ngige Zeit festgelegt wird, sowie dass so lange ausgeh&#228;ngt ist, bis die Kenntnisnahme nicht allein vom Zufall abh&#228;ngig ist. Dazu ist erforderlich, dass erstens eine entsprechende Frist in der Hauptsatzung festgelegt ist, auf die sich der B&#252;rger einstellen und verlassen kann, und zweitens, dass diese Frist auch jeweils eingehalten wird. Erst mit Ablauf dieser Frist ist die Bekanntmachung endg&#252;ltig vollzogen (OVG Magdeburg, Urt. v. 15.3.2007 - 2 K 128/06 -, zitiert nach Juris). Eine Gemeinde wird diese Frist im Hinblick auf ihre besonderen &#246;rtlichen Gegebenheiten ausgestalten. So d&#252;rfte bei einer fl&#228;chenm&#228;&#223;ig sehr gro&#223;en - also &#252;ber gr&#246;&#223;ere Entfernungen &#8222;verteilten&#8220; - Gemeinde eine l&#228;ngere Frist des Aushangs von der Gemeinde als zweckm&#228;&#223;ig angesehen werden. Solche Fristen sind folglich schon deshalb einzuhalten, weil nur so den &#246;rtlichen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann und die Kenntnisnahme diesen entsprechend erm&#246;glicht wird. Die Gemeinde muss sich andererseits an den von ihr in der Hauptsatzung einmal festgeschriebenen Fristen festhalten lassen und kann nicht nach Belieben davon abweichen.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            Dieser Zweck, der Bev&#246;lkerung die M&#246;glichkeit der Kenntnisnahme tats&#228;chlich zu geben und zwar auch in &#220;bereinstimmung mit der vorher festgelegten Zeitspanne, ist nicht begrenzt auf die Bekanntmachung von Satzungen, sondern gilt in gleicher Weise auch f&#252;r sonstige Bekanntmachungen im Sinne des &#167; 8 Abs. 3 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin (i.d.S. auch BVerwG, Urt. v. 7.5.1971, a.a.O.). Diese sollen der Bev&#246;lkerung in gleicher Weise nahe gebracht werden. Ihre Wirksamkeit h&#228;ngt damit von der M&#246;glichkeit der Kenntnisnahme durch die betroffene Bev&#246;lkerung ab. Es besteht kein Grund, f&#252;r diese Bekanntmachungen etwas anderes gelten zu lassen als f&#252;r die Dauer der Bekanntmachung von Satzungen. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1971 (- IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 &#167; 2 BBauG Nr. 7 = BauR 1971, 182 = DVBl. 1971, 633 = BRS 24 Nr. 15) folgt nichts anderes. Darin hatte das Bundesverwaltungsgericht zwar angenommen, eine durch Aushang zu bewerkstelligende orts&#252;bliche Auslegungsbekanntmachung nach &#167; 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG kn&#252;pfe an die T&#228;tigkeit des Aush&#228;ngens und nicht an den durch diese T&#228;tigkeit bewirkten Erfolg an; daher sei die Wochenfrist schon dann gewahrt, wenn der Aushang mindestens eine Woche vor Beginn der &#246;ffentlichen Auslegung des Planentwurfs begonnen worden sei. Es hat aber zugleich ausgeschlossen, das Bundesrecht enthalte insoweit eine zwingende Regelung, welche anders lautendem Landes- oder Ortsrecht vorgehe. Das verbiete sich schon deswegen, weil &#167; 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG eine Mindestfrist bestimme. Sehe die Gemeinde wegen der besonderen &#246;rtlichen Bed&#252;rfnisse und Verh&#228;ltnisse Anlass, f&#252;r ihren Bereich die Wirkungen der Bekanntmachung erst mit Ablauf einer in ihrer Hauptsatzung bestimmten Frist eintreten zu lassen, dann werde dies durch Bundesrecht nicht verdr&#228;ngt, sondern sei auch bei Anwendung des &#167; 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG zu beachten.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            Danach kommt es hier auf den Ablauf der in &#167; 8 Abs. 3 Satz 2 der Hauptsatzung bestimmten 14-Tagesfrist an.\"\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Dies gilt auch hier. Nach &#167; 7 Abs. 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2001 sind &#8222;sonstige Bekanntmachungen&#8220; (Abs. 1 betrifft Rechtsvorschriften der Antragsgegnerin) durch Aushang am \"Schwarzen Brett\" zu ver&#246;ffentlichen. Die Dauer des Aushangs betr&#228;gt zwei Wochen, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Der Zeitraum der Bekanntmachung ist aktenkundig zu machen. Hier wurde die Ver&#228;nderungssperre schon am 13. Juli 2007 bekannt gemacht, w&#228;hrend der &#246;ffentliche Aushang erst am 5. Juli 2007 begonnen hatte - und noch bis zum 25. Juli 2007 andauerte.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die von der Antragsgegnerin gegen diese Rechtsprechung angef&#252;hrten Gr&#252;nde greifen nicht durch.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Richtig ist, dass &#167; 14 Abs. 1 BauGB nur an die \"Fassung\" eines Aufstellungsbeschlusses ankn&#252;pft und &#167; 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nur seine \"orts&#252;bliche Bekanntmachung\", nicht aber gerade eine Bekanntmachung durch zweiw&#246;chigen Aushang verlangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Auslegung dieser Vorschriften vor allem in zwei Entscheidungen befasst, deren &#228;lterer (Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 -, BauR 1989, 432) die Antragsgegnerin entnimmt, dass es ausreichend sei, wenn sich die Gemeinde mit dem Vorgang des Aush&#228;ngens zum Aufstellungsverfahren als Sicherungsobjekt bekannt habe. Der insoweit herangezogene \"Transparenzgedanke\" aus dem genannten Beschluss ist jedoch im sp&#228;teren Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1992 (- 4 N 1.92 -, NVwZ 1993, 471) nicht wieder aufgegriffen worden. Hiernach ist vielmehr erforderlich, dass die orts&#252;bliche Bekanntmachung die Wirksamkeitserfordernisse des Landesrechts erf&#252;llt:\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            \"Nach &#167; 14 Abs. 1 BauGB ist der Beschlu&#223; der Gemeinde &#252;ber die Aufstellung eines Bebauungsplans materielle Rechtm&#228;&#223;igkeitsvoraussetzung f&#252;r die als Satzung zu erlassende Ver&#228;nderungssperre (vgl. BVerwG, Beschlu&#223; vom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 &lt;205&gt;). Fehlt ein derartiger Aufstellungsbeschlu&#223;, so ist eine gleichwohl beschlossene und gem&#228;&#223; &#167; 16 Abs. 1 BauGB als Satzung bekanntgemachte Ver&#228;nderungssperre nichtig.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            Ein Aufstellungsbeschlu&#223; liegt im Rechtssinne dann nicht vor, wenn er zwar gefa&#223;t, aber entgegen &#167; 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht orts&#252;blich bekanntgemacht wurde. Nur der orts&#252;blich bekanntgemachte Aufstellungsbeschlu&#223; ist beachtlich. Die Ver&#246;ffentlichung ist Voraussetzung seiner Rechtswirksamkeit (vgl. BVerwG, Beschlu&#223; vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 B 236.88 - Buchholz 406.11 &#167; 14 BauGB Nr. 13 = UPR 1989, 193 = ZfBR 1989, 171 = NVwZ 1989, 661). Insoweit bedarf &#167; 14 Abs. 1 BauGB der erg&#228;nzenden Auslegung. Indem diese Vorschrift auf den Beschlu&#223; &#252;ber die Aufstellung eines Bebauungsplans als tatbestandliche Voraussetzung seiner eigenen Anwendung verweist, nimmt sie zugleich Bezug auf die orts&#252;bliche Bekanntmachung dieses Beschlusses. Daraus folgt, da&#223; die orts&#252;bliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Hinblick auf die als Satzung zu beschlie&#223;ende Ver&#228;nderungssperre insoweit ebenfalls materielle Rechtm&#228;&#223;igkeitsvoraussetzung ist.\"\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        In Bezug auf die Frage, wann eine \"orts&#252;bliche Bekanntmachung\" durch Aushang bewirkt ist, k&#246;nnen nieders&#228;chsischen Landesgesetzen keine unmittelbaren Vorgaben entnommen werden. Ma&#223;geblich ist deshalb, was gegebenenfalls in der Hauptsatzung der Gemeinde bestimmt ist. Sieht diese - wie hier - f&#252;r \"sonstige Bekanntmachungen\" einen befristeten Aushang vor, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin schon nach dem Wortlaut nicht angenommen werden, dass eine orts&#252;bliche Bekanntmachung durch Aushang bereits mit dem Akt des Aush&#228;ngens bewirkt und die fristausf&#252;llende Belassung des Bekanntmachungstextes am \"Schwarzen Brett\" rechtlich gar nicht gefordert ist. Der Zwei-Wochen-Frist kann auch nicht mit R&#252;cksicht auf die Entstehungsgeschichte der Norm nur der Charakter einer Sollvorschrift beigemessen werden. Denn ma&#223;geblich ist bei solchen Bekanntmachungsbestimmungen der \"Empf&#228;ngerhorizont\" des mit den historischen Hintergr&#252;nden nicht besonders vertrauten Gemeindeb&#252;rgers. Als Adressat der Bekanntmachungsbestimmung muss er sich darauf verlassen k&#246;nnen, dass diese keine versteckten \"Fallen\" enthalten, die sich nachteilig auf seine Rechtsstellung auswirken. Geeignete Auslegungsmethoden f&#252;r solche Hauptsatzungsbestimmungen sind deshalb nur Wortlaut, Grammatik und systematischer Zusammenhang. Ist f&#252;r eine Bekanntmachung durch Aushang ohne irgendwelche Beif&#252;gungen eine bestimmte Aushangfrist bestimmt, kann dies nur dahin verstanden werden, dass gerade auch dem Fristende rechtliche Wirkung zukommen sollte.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Soweit sich eine solche Zwei-Wochen-Frist in der Praxis als nachteilig erweist, ist dies schon deshalb kein Argument f&#252;r eine andersgeartete Auslegung, weil die Gemeinde zu einer solchen Regelung in ihrer Hauptsatzung nicht gezwungen ist. Will sie &#252;berhaupt den Aushang als traditionelles Bekanntmachungsmittel beibehalten, steht sie bei der konkreten Ausgestaltung der entsprechenden Hauptsatzungsbestimmung in folgendem Spannungsfeld: Sie muss einerseits gew&#228;hrleisten, dass die Ma&#223;nahmen der Gemeinde zeitnah umgesetzt werden k&#246;nnen; daf&#252;r w&#228;re eine zu lange Frist sch&#228;dlich. Sie muss andererseits rechtsstaatliche Mindestanforderungen einhalten. Diese sind nicht notwendig identisch mit den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen f&#252;r die Bekanntgabe kommunaler Rechtsvorschriften, mit denen sich die Rechtsprechung bereits besch&#228;ftigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 - 10 CN 2.05 -, BVerwGE 126, 388 = NVwZ 2007, 334). Immerhin muss eine \"sonstige\" Bekanntmachung aber sicherstellen, dass ihr Zweck erf&#252;llt wird, die Gemeindeb&#252;rger also - soweit sie interessiert sind - zuverl&#228;ssig Kenntnis von dem bekanntzugebenden Ereignis erhalten k&#246;nnen. Dies stellt keine hohen Anforderungen, zumal auch bei der Ver&#246;ffentlichung in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt allenfalls fingiert wird, dass man hiervon tagesaktuell Kenntnis nimmt. Hinzu kommt, dass jemand, der den Aushang regelm&#228;&#223;ig verfolgt, von der Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses schwerlich &#252;berrascht werden kann, weil er anhand der nach &#167; 41 Abs. 4 NGO orts&#252;blich bekannt zu machenden, d.h. ebenfalls auszuh&#228;ngenden Tagesordnungen f&#252;r bevorstehende Sitzungen der Gemeindegremien absehen kann, welche Planungen anstehen und welches Stadium sie erreicht haben.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Das l&#228;sst der Gemeinde einen gewissen Spielraum f&#252;r die zeitliche Ausgestaltung von \"sonstigen\" Aush&#228;ngen. Diesen Spielraum kann sie in Richtung auf einen l&#228;ngeren Aushang sogar noch erweitern, wenn sie eine zeitliche Staffelung vornimmt, n&#228;mlich unterscheidet zwischen einer k&#252;rzeren Frist, mit deren Ablauf die Bekanntmachung bewirkt sein soll, und einer ger&#228;umigeren (\"Soll\"-)Frist, die ohne sonstige Rechtswirkungen nur gew&#228;hrleisten soll, dass interessierte B&#252;rger darauf vertrauen k&#246;nnen, wichtige Bekanntmachungen auch nach einiger Zeit noch zur Kenntnis nehmen zu k&#246;nnen, etwa nach einem mehrw&#246;chigen Urlaub. Insoweit w&#252;rde sie allerdings die schon aus &#8222;Platzgr&#252;nden&#8222; beschr&#228;nkte M&#246;glichkeit in Rechnung zu stellen haben vom Inhalt des \"Schwarzen Brettes\" zuverl&#228;ssig und vollst&#228;ndig Kenntnis nehmen zu k&#246;nnen. Vom Inhalt der Tageszeitung oder des Amtsblatts kann man allein und in Ruhe Kenntnis nehmen; vor dem Schwarzen Brett ist dies nicht uneingeschr&#228;nkt gew&#228;hrleistet.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Rechtlich schwieriger ist demgegen&#252;ber die Frage zu beantworten, wo die rechtsstaatlich gebotene Mindestfrist des Aushangs f&#252;r die Bewirkung der orts&#252;blichen Bekanntmachung liegt. Nicht ausgeschlossen erscheint, dass in einer kleinen Gemeinde sogar der Tag des Aushangs ausreicht, wenn dieser seinerseits vorher bekannt ist, also etwa stets am Tage nach der Ratssitzung zu erfolgen hat. Eine derart verl&#228;ssliche zeitliche Verkn&#252;pfung ist aber weder der hier ma&#223;geblichen Hauptsatzung zu entnehmen noch findet sie sich in der Praxis der Antragsgegnerin. So wurde z.B. der Ratsbeschluss vom 16. Oktober 2007 zur &#196;nderung des Geltungsbereiches des vorgesehenen Bebauungsplanes erst am 23. Oktober 2007 ausgeh&#228;ngt. Mit anderen Worten wird dem B&#252;rger f&#252;r eine zeitnahe Kenntnisnahme der Ratsbeschl&#252;sse abverlangt, nach einer Ratssitzung mehrere Tage das \"Schwarze Brett\" zu beobachten, was ihm zeitlichen und sonstigen Aufwand abverlangt, den er z.B. beim Abonnement eines Amtsblattes in dieser Form nicht h&#228;tte. Das legt es nahe, zumindest eine Wochenfrist als Mindestaushang anzusetzen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Im &#220;brigen steht es einer Gemeinde auch frei, in ihrer Hauptsatzung festzulegen, dass \"sonstige Bekanntmachungen\" oder jedenfalls die Bekanntmachungen von Aufstellungsbeschl&#252;ssen ebenso wie die Bekanntmachungen von Rechtsnormen nach &#167; 2 Abs. 3 Satz 1 BekVO-Kom im Amtlichen Verk&#252;ndungsblatt bekannt zu machen sind. Das spart nicht nur Zeit, sondern vermeidet auch das f&#252;r den B&#252;rger un&#252;bersichtliche Auseinanderfallen der Bekanntmachung von Aufstellungsbeschluss einerseits und Ver&#228;nderungssperre andererseits. W&#252;rde der Landkreis Emsland dem Vorbild anderer Landkreise folgen und sein Amtsblatt im Internet bereit stellen, h&#228;tte dies eine zus&#228;tzliche Steigerung der Transparenz gemeindlichen Handelns zur Folge.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Schlie&#223;lich sieht der Senat keinen Widerspruch zwischen seinem Verst&#228;ndnis der rechtlichen Bedeutung der Aushangfrist und den von der Antragsgegnerin angef&#252;hrten anderen Bestimmungen, die eine Bekanntmachung durch Aushang zulassen. Dass ein Verwaltungsakt bereits mit dem Aushang, also vor Fristablauf, angefochten werden kann, ergibt sich schon aus der herk&#246;mmlichen Unterscheidung zwischen Existenz, &#228;u&#223;erer und innerer Wirksamkeit von Verwaltungsakten (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, &#167; 43 Rdnrn. 163 ff.). Nach den Gesetzesmaterialien zu &#167; 41 Abs. 4 VwVfG war im &#220;brigen gewollt, dass die Zwei-Wochen-Frist des &#167; 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG erst nach dem Ende der orts&#252;blich vorgesehenen Aushangfrist einsetzt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., &#167; 41 Rdnr. 187).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Ist hiernach die urspr&#252;ngliche Ver&#228;nderungssperre zun&#228;chst nicht wirksam geworden, ergibt sich aber jedenfalls eine nachtr&#228;gliche (Teil-)Wirksamkeit durch nachfolgende Ratsbeschl&#252;sse und Bekanntmachungen, die insoweit einer Umdeutung zug&#228;nglich sind. Denn es ist regelm&#228;&#223;ig davon auszugehen, dass es einer Gemeinde in erster Linie darauf ankommt, eine g&#252;ltige Ver&#228;nderungssperre zu erreichen, unabh&#228;ngig davon, wie die darauf abzielenden Ma&#223;nahmen rechtlich einzuordnen waren; das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 10. September 1976 (- IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 = NJW 1977, 400) auf die \"nicht seltenen F&#228;lle\" hingewiesen, in denen eine Gemeinde eine Ver&#228;nderungssperre aufrechtzuerhalten w&#252;nscht, deren (bisherige) G&#252;ltigkeit nicht au&#223;er Zweifel steht.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Eine Umdeutung scheitert nicht daran, dass &#167; 47 VwVfG nur Verwaltungsakte betrifft; diese Vorschrift ist Ausdruck eines weitergehenden Rechtsgrundsatzes (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., &#167; 47 Rdnr. 28). So ist etwa anerkannt, dass prozessuale Erkl&#228;rungen grunds&#228;tzlich einer Umdeutung zug&#228;nglich sind (vgl. z.B. BVerfG (1. Kammer), Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407). Auch die Umdeutung von Rechtsnormen ist nicht generell ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1958 - 1 BvF 1/58 -, BVerfGE 8, 71, = NJW 1958, 1388; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 13.11.1987 - 1 BvR 739/87 -, juris). Das Gericht kann eine gebotene Umdeutung schlie&#223;lich auch selbst vornehmen (BVerwG, Urt. v. 26.7.2006 - 6 C 20.05 -, BVerwGE 126, 254 = NVwZ 2007, 210).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>52</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Umdeutung einer Verl&#228;ngerung nach &#167; 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB in eine Erneuerung nach &#167; 17 Abs. 3 BauGB hat der Senat im Beschluss vom 15. Oktober 1999 (- 1 M 3614/99 -, BauR 2000, 73) allerdings nicht f&#252;r zul&#228;ssig gehalten und sich zur Begr&#252;ndung insoweit auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Dezember 1988 (- 2 A 3.87 -, BRS 49 Nr. 111) bezogen. Das OVG Berlin hat seinerseits den Wortlaut der damals streitigen Verl&#228;ngerungsverordnung und deren Begr&#252;ndung herangezogen und gemeint, schon bei der ersten Verl&#228;ngerung nach &#167; 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB habe sich die Gemeinde Klarheit dar&#252;ber zu verschaffen, ob die mit der Ver&#228;nderungssperre verbundene Beschr&#228;nkung der Befugnisse des Eigent&#252;mers weiterhin im Rahmen des Zumutbaren und damit innerhalb der Sozialbindung des Eigentums liege (vgl. zu diesem Gedanken in &#228;hnlichem Zusammenhang OVG Saarland, Urt. v. 11.1.1980 - II N 2/79 -, BauR 1981, 251). Gegen eine Umdeutung haben sich auch Stelkens (ZfBR 1980, 119/125) und Schenke (WiVerw 1994, 253/317) sowie Grauvogel (in Br&#252;gelmann, BauGB, &#167; 17 Rdnr. 47) ausgesprochen, daf&#252;r hingegen Ernst/Zinkahn/Bielenberg (BauGB, &#167; 17 Rdnr. 54), Schr&#246;dter (BauGB, 7. Aufl. 2006, &#167; 17 Rdnr. 7) und J&#228;de/Dirnberger/Wei&#223; (BauGB/BauNVO, 5. Aufl. 2007, &#167; 17 Rdnr. 24).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Senat sieht eine Umdeutung nunmehr dann als grunds&#228;tzlich unbedenklich an, wenn die Gemeinde bei der umgedeuteten Entscheidung inhaltlich keine anderen Erw&#228;gungen hinsichtlich der Einschr&#228;nkung der Eigent&#252;merbefugnisse anzustellen hatte als bei der Entscheidung, die formell richtiger zum gleichen Ergebnis f&#252;hrt. So verh&#228;lt es sich bei dem Ratsbeschluss vom 16. Oktober 2007 zur &#196;nderung des Geltungsbereichs der Ver&#228;nderungssperre. Es w&#228;re gek&#252;nstelt, darin nur eine Willensbekundung zu sehen, die sich auf Randbereiche des Gebiets beschr&#228;nkt. Vielmehr hat der Rat damit bekr&#228;ftigt, dass er zu der Ver&#228;nderungssperre insgesamt steht. Anderenfalls h&#228;tte er sie nach &#167; 17 Abs. 4 BauGB au&#223;er Kraft setzen m&#252;ssen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die erneute Befassung des Rates mit der Ver&#228;nderungssperre geschah kein halbes Jahr nach den ersten Beschl&#252;ssen vom 3. Mai 2007 und damit relativ fr&#252;hzeitig innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums nach &#167; 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Letzterer wurde auch nicht \"verschoben\"; seine Berechnung sollte vielmehr ausdr&#252;cklich unver&#228;ndert bleiben (Art. 2 S. 2 der Bekanntmachung). Unter diesen Umst&#228;nden h&#228;tte der Rat der Antragsgegnerin, w&#228;re ihm die Unwirksamkeit der urspr&#252;nglichen Ver&#228;nderungssperre bewusst gewesen, f&#252;r eine erstmalige Ver&#228;nderungssperre zu diesem Zeitpunkt keine anderen &#220;berlegungen anstellen m&#252;ssen als er dies tats&#228;chlich getan hatte. Insbesondere bestanden noch keine merklich gesteigerten Anforderungen an die Konkretisierung der Planung; binnen eines halben Jahres nach dem Aufstellungsbeschluss ist noch nicht zu verlangen, dass sich die planerischen &#220;berlegungen in konkrete Entw&#252;rfe verdichtet haben. Der Umstand, dass sich bei urspr&#252;nglicher Unwirksamkeit der Ver&#228;nderungssperre die Frage m&#246;glicher Schadensersatzforderungen anders stellte, &#228;ndert nicht das Gewicht der in die Abw&#228;gung einzustellenden Eigent&#252;merinteressen, sondern betrifft nur die Frage, ob sich die Gemeinde den Konflikt finanziell \"leisten kann\", also einen nicht unmittelbar st&#228;dtebaulichen Gesichtspunkt.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Ohne dass es darauf noch ankommt, d&#252;rfte im &#220;brigen f&#252;r den Ratsbeschluss vom 3. M&#228;rz 2009 Vergleichbares gelten. Zu diesem Zeitpunkt unterschieden sich die inhaltlichen Anforderungen an eine Verl&#228;ngerung nach &#167; 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB nicht von denen einer Erneuerung nach &#167; 17 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 = NJW 1977, 400). Insbesondere war der zeitliche Rahmen des &#167; 17 Abs. 2 BauGB noch nicht ber&#252;hrt, der f&#252;r eine weitere Verl&#228;ngerung \"besondere Umst&#228;nde\" voraussetzt.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Umdeutung scheitert nicht daran, dass die 1. Satzung zur &#196;nderung der urspr&#252;nglichen Ver&#228;nderungssperre f&#252;r sich genommen nicht den kompletten Text der Ver&#228;nderungssperre enth&#228;lt, sondern teilweise auf die Ursprungssatzung Bezug nimmt. Da auch diese im Amtlichen Verk&#252;ndungsblatt bekannt gemacht ist, kann sich der Betroffene in zumutbarer Weise von diesen anderen Teilen Kenntnis verschaffen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Einer Umdeutung steht im Ergebnis schlie&#223;lich nicht entgegen, dass auch hinsichtlich der Ratsbeschl&#252;sse vom 16. Oktober 2007 die gebotene zeitliche Abfolge der Bekanntmachungen (allenfalls Gleichzeitigkeit) nicht eingehalten worden ist. Dabei nimmt der Senat an, dass der Rat ausdr&#252;cklich oder zumindest sinngem&#228;&#223; den urspr&#252;nglichen Aufstellungsbeschluss in Randbereichen ge&#228;ndert hat, auch wenn die vorliegenden Unterlagen, namentlich der ausgeh&#228;ngte Bekanntmachungstext, dies nicht v&#246;llig klar ausdr&#252;cken. Daher kann dieser &#196;nderungsbeschluss vom 16. Oktober 2007 mangels abgeschlossener Bekanntmachung noch nicht zugrunde gelegt werden. Das schlie&#223;t aber einen R&#252;ckgriff auf den urspr&#252;nglichen Aufstellungsbeschluss vom 3. Mai 2007 nicht aus, dessen orts&#252;bliche Bekanntmachung zu diesem sp&#228;teren Zeitpunkt eindeutig bewirkt war.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Dass sich der seinerzeit (3.5.2007) vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes r&#228;umlich nicht mehr vollst&#228;ndig mit dem ge&#228;nderten Geltungsbereich der Ver&#228;nderungssperre (16.10.2007) deckt, ist jedenfalls in Bezug auf das Grundst&#252;ck des Antragstellers unsch&#228;dlich. Der Geltungsbereich einer Ver&#228;nderungssperre muss nicht notwendig das zuk&#252;nftige Plangebiet insgesamt abdecken. Innerhalb des vom urspr&#252;nglichen Aufstellungsbeschluss gesteckten Rahmens konnte also der Geltungsbereich der Ver&#228;nderungssperre nachtr&#228;glich reduziert werden, ohne dass dies ihre Wirksamkeit in Frage stellte.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Soweit der Geltungsbereich der Ver&#228;nderungssperre &#252;ber den des urspr&#252;nglichen Aufstellungsbeschlusses hinaus erweitert wurde, d&#252;rfte die Ver&#228;nderungssperre zwar unwirksam sein. Die Unwirksamkeit beschr&#228;nkt sich aber auf diejenigen Teilfl&#228;chen, in denen die Ver&#228;nderungssperre r&#228;umlich &#252;ber den urspr&#252;nglichen Aufstellungsbeschluss hinausgeht. Sie zieht nicht die Unwirksamkeit der Ver&#228;nderungssperre insgesamt nach sich, weil sich die Abweichungsfl&#228;chen unzweideutig feststellen lassen und die Ver&#228;nderungssperre nach ihrem Sinn und Zweck nicht mit Abgrenzungsdetails in Randbereichen \"steht und f&#228;llt\" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.1.1994 - 4 NB 30.93 -, NVwZ 1994, 684; Beschl. v. 14.4.1997 - 7 B 329.96 -, NVwZ-RR 1997, 608). Ein Rechtsschutzbed&#252;rfnis des Antragstellers f&#252;r einen gerichtlichen Ausspruch der Unwirksamkeit hinsichtlich dieser Randbereiche besteht nicht, weil sein eigenes Grundst&#252;ck jedenfalls in einem Bereich (&#8222;Kernschatten&#8220;) liegt, der stets und auf jeden Fall zum Geltungsbereich geh&#246;rte und geh&#246;ren sollte.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Auch die materiellen Voraussetzungen f&#252;r den Erlass einer Ver&#228;nderungssperre waren im nach der Umdeutung ma&#223;geblichen Zeitpunkt des Ratsbeschlusses vom 16. Oktober 2007 gewahrt.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Insoweit kommt es auf die Ausf&#252;hrungen des Antragstellers zu den Verh&#228;ltnissen im Vorfeld des Ratsbeschluss vom 3. Mai 2007 nicht mehr an, weil inzwischen mehrere Monate vergangen waren, in denen die Ratsmitglieder hinreichend Gelegenheit hatten, sich mit den bis dahin vorliegenden Planungsunterlagen vertraut zu machen. Die Annahme, infolge &#220;berhastung seien der Aufstellungsbeschluss und der Satzungsbeschluss vom 3. Mai 2007 m&#228;ngelbehaftet gewesen, l&#228;sst sich in vergleichbarer Weise f&#252;r diesen sp&#228;teren Zeitpunkt nicht begr&#252;nden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Im &#220;brigen gilt daf&#252;r im Wesentlichen noch, was der Senat bereits im Eilbeschluss vom 8. Februar 2008 - 1 MN 346/07 - ausgef&#252;hrt hatte:\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            \"Der Inhalt der am 3. Mai 2007 beschlossenen Planung erreicht einen Konkretisierungsgrad, der es erlaubt, eine Ver&#228;nderungssperre zu erlassen. Die Planung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 21 = BRS 30 Nr. 76) einen Stand erreicht haben, der ein Mindestma&#223; dessen erkennen l&#228;sst, was Inhalt des k&#252;nftigen Bebauungsplanes sein soll, weil die Grundst&#252;ckseigent&#252;mer die mit der Ver&#228;nderungssperre verbundenen Nachteile nicht hinzunehmen brauchen, wenn und solange nicht abzusehen ist, welchen Inhalt die in Aussicht genommene Planung haben soll. Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, gen&#252;gt nicht; die Gemeinde muss vielmehr positive planerische Vorstellungen entwickelt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.2.1990 - 4 B 191.89 -, ZfBR 1990, 206). Gen&#252;gend konkretisiert ist der k&#252;nftige Planinhalt in der Regel, wenn die k&#252;nftige Nutzung des Gebietes der Art nach festgelegt ist (vgl. BVerwG, Urteile v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - , ZfBR 2004, 460/463; - 4 CN 13.03 -, ZfBR 2004, 464/465). Die Ver&#228;nderungssperre darf nicht eingesetzt werden, um die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern bzw. um erst Zeit f&#252;r die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu gewinnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat allerdings auch ausgesprochen, dass das Konkretisierungserfordernis nicht &#252;berspannt werden d&#252;rfe, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Ver&#228;nderungssperre verloren gehen w&#252;rde, zumal sich die Gemeinde in der Regel zu Beginn des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch nicht auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen darf.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            In &#220;bereinstimmung hiermit darf eine Gemeinde nach der Rechtsprechung des Senats das Planungsziel verfolgen, die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen im Gemeindegebiet durch einen einfachen Bebauungsplan zu steuern, um die Zersiedlung des Au&#223;enbereichs zu begrenzen und die Erholungsfunktion der noch unzersiedelten Landschaft zu st&#228;rken. Ist dieses Ziel hinreichend konkretisiert, steht dem Erlass einer Ver&#228;nderungssperre nicht entgegen, dass die Gemeinde noch nicht endg&#252;ltig entschieden hat, mit welchen Festsetzungen sie dieses Ziel erreichen will. (Urt. v. 7.10.2005 - 1 KN 297/04 -, Nord&#214;R 2006, 120).\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            Daran gemessen reichte die Konkretisierung der Planung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses &#252;ber die Ver&#228;nderungssperre aus. Als allgemeines Ziel wird im Plankonzept die \"Steuerung und insbesondere Begrenzung der Bebauung im bisherigen, nur einige Aussiedlerh&#246;fe gepr&#228;gten und ansonsten unzersiedelten Au&#223;enbereich\" angegeben. Konkrete textliche Festsetzungen sind als \"voraussichtlich\" bereits formuliert. Dass das Plankonzept in gro&#223;er Ausf&#252;hrlichkeit und rechtlicher Durchdringung eine Problematik er&#246;rtert, die infolge des Strukturwandels in der Landwirtschaft allgemeinerer Natur ist und auch viele andere Standorte betrifft, kann ihr nicht entgegengehalten werden, weil sie jedenfalls auch die lokale Konfliktlage sehr genau umrei&#223;t und unter einer Reihe von Gesichtspunkten auf die konkreten &#246;rtlichen Verh&#228;ltnisse eingeht. Dass dabei in einem bestimmten Zusammenhang auch etwas entferntere Ortschaften erw&#228;hnt werden, ist kein Anhaltspunkt daf&#252;r, dass es sich in Wahrheit um ein notd&#252;rftig angepasstes Plankonzept f&#252;r einen anderen Bereich oder um eine Art generellen Textbaustein f&#252;r Tierhaltungsverhinderungsplanungen handelt. Immerhin werden auch die Besonderheiten herausgestellt, die sich aus den Folgen der Kultivierung der Moorlandschaft und der damit verbundenen Besiedlungsgeschichte ergeben; die Nachbarschaft zum Naturschutzgebiet \"E. \" wird gew&#252;rdigt.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            Auch im &#220;brigen sind keine Umst&#228;nde ersichtlich, mit denen sich die vorliegende Fallgestaltung von der mit Senatsurteil vom 7. Oktober 2005 entschiedenen durchgreifend unterscheidet. Zwar war in jenem Fall bereits eine deutlich gr&#246;&#223;ere Anzahl von Tierhaltungsanlagen vorhanden; das Gemeindegebiet dort hatte 2001 die zweith&#246;chste Viehdichte in Niedersachsen bezogen auf Gro&#223;vieheinheiten pro ha landwirtschaftlicher Nutzfl&#228;che und die h&#246;chste Viehdichte in Niedersachsen bezogen auf Gro&#223;vieheinheiten je ha Gemeindefl&#228;che. Die Gemeinden sind jedoch nicht gehalten zu warten, bis ein derartiger Zustand erreicht wird, sondern k&#246;nnen auf Grund der Erfahrungen anderer Gemeinden fr&#252;hzeitig mit der Steuerung beginnen. Die Prognose des Plankonzepts, dass auch im Gebiet der Antragsgegnerin ein weiterer Zuzug von Tierhaltungsbetrieben der vom Antragsteller geplanten Art zu erwarten ist, kann nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            Soweit der Antragsteller eine unzul&#228;ssige Verhinderungsplanung r&#252;gt, trifft es nach dem Inhalt der Verwaltungsvorg&#228;nge zwar zu, dass es der Antragsgegnerin im Ansatz um die Verhinderung seines Bauvorhabens ging. Das ist jedoch f&#252;r sich genommen unsch&#228;dlich. Wie oben in anderem Zusammenhang bereits angesprochen, darf die Gemeinde ein einzelnes Bauvorhaben zum Anlass nehmen, eine Bauleitplanung zu beginnen, die zur Verhinderung des fraglichen Vorhabens f&#252;hrt. Diese Planung darf sich darin allerdings ihrerseits nicht ersch&#246;pfen, sondern muss einen dar&#252;ber hinausgehenden positiven Gehalt aufweisen. Das ist hier in einem ausreichenden Ma&#223; gelungen.\"\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die zwischenzeitliche Besch&#228;ftigung des Senats mit vergleichbaren F&#228;llen f&#252;hrt nicht zu einer ge&#228;nderten Beurteilung. Dem Senat ist bekannt, dass die Zunahme der Massentierhaltung vor allem im Emsland vermehrt zu Bestrebungen betroffener Gemeinden f&#252;hrt, diesem Ph&#228;nomen mit Mitteln der Bauleitplanung zu begegnen. Nach einem Bericht des Landwirtschaftlichen Wochenblattes Westfalen-Lippe (Ausgabe 15/2009, S. 20 f.) haben 22 Gemeinden im Landkreis Emsland den Beschluss gefasst, mit Bauleitpl&#228;nen die landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltung in den Au&#223;enbereichen zu steuern. &#220;berwiegend (in 16 Gemeinden) haben sie entschieden, Bebauungspl&#228;ne f&#252;r den gesamten Au&#223;enbereich aufzustellen. Vier Gemeinden haben Ver&#228;nderungssperren erlassen. Die Tragweite des Problems wird u.a. auch in der Antwort der Landesregierung vom 9. Juni 2009 auf eine Gro&#223;e Anfrage der Fraktion B&#252;ndnis 90/Die Gr&#252;nen (Drucksache 16/1331) deutlich. Schlie&#223;lich adressiert der Beitrag von S&#246;fker, NVwZ 2008, 1273, gerade diesen Problembereich.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die besonderen Schwierigkeiten, die mit einer fl&#228;chenhaften Bauleitplanung f&#252;r die Massentierhaltung verbunden sind, f&#252;hren zu keiner Herabsetzung der Anforderungen, die bei Ver&#228;nderungssperren an die hinreichende Konkretisierung der zugrunde liegenden Bauleitplanung zu stellen sind. Soweit der Senat in einem vergleichbaren, n&#228;mlich ebenfalls die Zur&#252;ckdr&#228;ngung von Massentierhaltung betreffenden Fall deshalb Konkretisierungsdefizite angenommen hat (Beschl. v. 6.4.2009 - 1 MN 289/08 -, RdL 2009, 147 = AUR 2009, 225), ist dies angesichts bestehender Konzeptionsunterschiede auf den vorliegenden Fall nicht &#252;bertragbar. Dass dem genannten Vergleichsfall eine in entscheidenden Punkten andere Konzeption zugrunde lag, hat der Senat in einem auf Anh&#246;rungsr&#252;ge und Gegenvorstellung ergangenen Beschluss vom 25. Mai 2009 (- 1 MN 78/09 - n.v.) wie folgt dargelegt:\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\">70</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            \"3. Das Vorbringen der Anh&#246;rungsr&#252;ge zu Nr. 3 und Nr. 8 deutet darauf hin, dass der Senat die vorgesehene Planung anders versteht als die Antragstellerin dies (jetzt) tut. Das beruht allerdings nicht darauf, dass der Senat das \"Planungskonzept\" nur zum Teil ausgewertet h&#228;tte, wie die Antragstellerin meint. Er hat nicht \"hinsichtlich der W&#252;rdigung der Planungsziele\" \"lediglich\" dessen Nr. 4 erw&#228;hnt, sondern hat der Nr. 4 (\"Auswahl des Planungsinstruments\") zu entnehmen versucht, was die Antragsteller mit dem Bebauungsplan festsetzen will. Demgegen&#252;ber werden auf Seite 2 des Planungskonzeptes, deren Ber&#252;cksichtigung die Antragstellerin vermisst, nicht einmal Planungsziele aufgef&#252;hrt; dort wird lediglich der gegenw&#228;rtige Zustand beschrieben. Unter Punkt 2. des Planungskonzeptes werden Planungsziele nur sehr allgemein dargelegt; zur Konkretisierung, wie sie f&#252;r eine Ver&#228;nderungssperre erforderlich ist, tr&#228;gt diese Passage nichts bei.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\">71</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            Die Textpassage unter Nr. 4.1 enth&#228;lt vier Abs&#228;tze, von denen die ersten beiden keine Auslegungsprobleme aufwerfen. Den 3. und 4. Absatz versteht der Senat so, dass damit zwei voneinander zu unterscheidende Bereiche abgedeckt werden. Im 3. Absatz ist von Sondergebieten f&#252;r Tierhaltungsanlagen die Rede, die eine Gr&#246;&#223;e von jeweils 10 GV &#252;berschreiten; aus dem 1. Absatz ergibt sich erg&#228;nzend, dass damit sowohl gewerbliche als auch landwirtschaftliche Tierhaltung erfasst sind. Auch zugunsten der Antragstellerin - weil sich sonst die Frage der Negativplanung in anderer Weise gestellt h&#228;tte - hat der Senat deshalb angenommen, dass damit eine neu hinzutretende gewerbliche Tierhaltung nicht a priori ausgeschlossen, sondern nur auf passende Sondergebiete verwiesen werden soll.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_72\">72</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            Daneben ergibt sich aus dem 4. Absatz, dass die Antragstellerin die Entwicklung von bestehenden Tierhaltungsbetrieben im Bereich der Hofstellen und an geeigneten Standorten im Au&#223;enbereich zulassen will, worauf jetzt die Anh&#246;rungsr&#252;ge allein eingeht. Insoweit ist von Baufeldern die Rede, die ausschlie&#223;lich Options- und Eignungsfl&#228;chen darstellten. Das ist nach dem Aufbau dieser Textpassagen keine Verdeutlichung der Aussagen des 3. Absatzes, sondern ein eigenst&#228;ndiger Regelungsbereich.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_73\">73</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            F&#252;r die r&#228;umliche Anordnung der Sondergebiete nach dem 3. Absatz l&#228;sst sich aber weder dem Planungskonzept noch dem Vorbringen in beiden Verfahren irgendein Hinweis entnehmen. Damit fehlt es insoweit an der erforderlichen Konkretisierung der Planung.\"\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_74\">74</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Sondergebiete der er&#246;rterten Art waren aber von vornherein nicht Gegenstand der hier vorliegenden Planung.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_75\">75</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Hier hat im &#220;brigen auch die nachfolgende Entwicklung die Einsch&#228;tzung des Senats noch best&#228;tigt, dass die Antragsgegnerin &#252;ber ein sicherungsf&#228;higes Planungskonzept verf&#252;gte. Dieses ist inzwischen in konkrete Entw&#252;rfe umgesetzt worden, die nach wie vor gegen den Vorwurf einer Verhinderungsplanung bestehen k&#246;nnen. Der Antragsteller unterliegt einem Missverst&#228;ndnis der Rechtsprechung zur Verhinderungsplanung, wenn er bereits das gemeindliche Motiv, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern zu wollen, f&#252;r illegitim h&#228;lt. Sch&#228;dlich f&#252;r eine Ver&#228;nderungssperre ist ein solches Motiv nur dann, wenn die Gemeinde bei einer Planungskonzeption stehen bleibt, die &#252;ber die Verhinderung des Vorhabens hinaus keinen weitergehenden Gehalt hat, nicht jedoch, wenn sie ein Baugesuch nur zum Anlass f&#252;r &#220;berlegungen nimmt, die - wie hier - zur Entwicklung einer dar&#252;ber hinausweisenden Planungskonzeption f&#252;hren.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_76\">76</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Aus den dargelegten Gr&#252;nden besteht auch kein Anlass, an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der inzwischen nach &#167; 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB erfolgten Verl&#228;ngerung der Ver&#228;nderungssperre zu zweifeln. Diese wahrt den notwendigen zeitlichen Zusammenhang mit der (durch Umdeutung aufrechterhaltenen) vorangegangenen Ver&#228;nderungssperre und kann sich auf eine ausreichend konkretisierte Planung st&#252;tzen, was durch die Entwurfsfassung vom 5. Februar 2009 belegt wird.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_77\">77</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO. Hinsichtlich des Streitwertes h&#228;lt der Senat nicht an seiner vorl&#228;ufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 27. Juni 2007 fest (20.000,-- &#8364;). Ma&#223;geblich ist hier &#167; 52 Abs. 1 GKG iVm Nrn. 3e und 9c des Streitwertkatalogs des Senats (NdsVBl. 2002, 192 = Nord&#214;R 2002, 197). Danach sind als Ausgangswert bei landwirtschaftlichen St&#228;llen mit Intensivhaltung 75 &#8364; je 1 m&#178; Stallfl&#228;che zugrunde zu legen. Bei - nach Auskunft des Antragstellers - 16.820 m&#178; Stallfl&#228;che ergibt dies einen Gesamtbetrag von 1.261.500 &#8364;, der nach Nummer 9c des Streitwertkatalogs zu halbieren ist.\n      </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE090003126&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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