List view for cases

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    "date": "2009-04-30",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag der Kl&#228;gerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2006, mit dem fr&#252;here Bescheide &#252;ber die Bewilligung von Ausbildungsf&#246;rderung zur&#252;ckgenommen worden sind und die Erstattung von Leistungen der Ausbildungsf&#246;rderung verlangt worden ist, abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin hat ihren Antrag auf die Zulassungsgr&#252;nde der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Rechtssache nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gest&#252;tzt. Au&#223;erdem hat sie - bei wohlwollender Auslegung ihres Antrags - den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) geltend gemacht. Diese Zulassungsgr&#252;nde liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann nicht vor, wenn lediglich einzelne Rechtss&#228;tze, tats&#228;chliche oder unterlassene Feststellungen zu Zweifeln Anlass geben, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gr&#252;nden offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Denn der Zulassungsgrund des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll Richtigkeit im Einzelfall gew&#228;hrleisten; die ma&#223;gebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. Deshalb m&#252;ssen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtss&#228;tze, tats&#228;chlicher oder unterlassener Feststellungen, auf welchen das Urteil beruht, zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begr&#252;nden (Senatsbeschl. v. 17.6.2008 - 4 LA 85/08 -). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich jedenfalls im Ergebnis als offensichtlich richtig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Einwand der Kl&#228;gerin zu Recht angenommen, dass der bei der Volksbank B. bestehende Sparbrief Nr. 314777035 mit einem Wert von 65.000,00 DM zum Verm&#246;gen der Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; &#167; 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAf&#246;G geh&#246;rt. Der Sparbrief stellt sich als Forderung im Sinne dieser Vorschrift dar, deren Inhaberin nach den hierf&#252;r ma&#223;geblichen zivilrechtlichen Grunds&#228;tzen die Kl&#228;gerin ist. Der Gesetzgeber hat zwar in &#167; 27 BAf&#246;G einen eigenst&#228;ndigen Begriff des ausbildungsrechtlich verwertbaren Verm&#246;gens gepr&#228;gt, indem er einerseits bestimmte Gegenst&#228;nde in &#167; 27 Abs. 1 Satz 1 BAf&#246;G als Verm&#246;gen definiert und andererseits unter bestimmten Voraussetzungen (nach &#167; 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAf&#246;G) davon ausgenommen hat. Er hat aber f&#252;r die Frage, was eine Forderung (im Sinne von &#167; 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAf&#246;G) ist, keine eigenst&#228;ndige Regelung getroffen, sondern allein an das Zivilrecht angekn&#252;pft (BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -, NVwZ 2009, 395, 396; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAf&#246;G, 4. Aufl., &#167; 27 Rn. 1).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Nach den mithin ma&#223;geblichen zivilrechtlichen Grunds&#228;tzen sind Sparbriefe Namensschuldverschreibungen. Nur der in ihnen namentlich genannte Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger ist befugt, die verbrieften Anspr&#252;che geltend zu machen (BGH, Urt. v. 25.6.1987 - IX ZR 199/86 -, NJW-RR 1987, 1260; OLG Hamm, Urt. v. 28.11.1990 - 31 U 161/90 -, NJW-RR 1992, 46; OLG Celle, Urt. v. 10.1.1990 - 3 U 45/89 -, NJW-RR 1991, 73 f.). Auch ausweislich des Sparbrief-Zeichnungsscheins vom 30. Oktober 1995, in dem es unter anderem hei&#223;t: \"Der Sparbrief soll auf den Zeichner als verf&#252;gungsberechtigten Gl&#228;ubiger ausgestellt werden.\", war dies im vorliegenden Fall ausschlie&#223;lich die den Sparbrief zeichnende Kl&#228;gerin.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_6\" title=\"zum Orientierungssatz\">6</a></dt>\n<dd><p>Wenn die Kl&#228;gerin hingegen meint, der genannte Beitrag m&#252;sse dem Verm&#246;gen ihrer Mutter zugeordnet werden, da er ihr von dieser lediglich im Wege der \"Verm&#246;gensverwaltung/treuh&#228;nderischen Verwaltung oder &#228;hnlichen Konstruktion\" zugewandt worden sei, was auch daraus erkennbar werde, dass die Mittel zum Erwerb des Sparbriefes von ihrer Mutter zur Verf&#252;gung gestellt worden und nach Ver&#228;u&#223;erung des Sparbriefes wieder an diese zur&#252;ckgeflossen seien, &#252;berzeugt dies im Ergebnis nicht. Zwar ist der Kl&#228;gerin bei der Ermittlung des anrechenbaren ausbildungsf&#246;rderungsrechtlich relevanten Einkommens nach &#167;&#167; 26 ff. BAf&#246;G die Berufung auf ein Treuhandverh&#228;ltnis grunds&#228;tzlich nicht verwehrt. Das gilt auch f&#252;r sog. verdeckte Treuhandverh&#228;ltnisse, und zwar unabh&#228;ngig davon, ob wirksame und nachgewiesene Treuhandverh&#228;ltnisse bereits der Regelung des &#167; 27 Abs. 1 Satz 2 BAf&#246;G unterfallen oder ob der aus einem solchen Treuhandverh&#228;ltnis resultierende Herausgabeanspruch des Treugebers als bestehende Schuld im Sinne von &#167; 28 Abs. 3 Satz 1 BAf&#246;G anzuerkennen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass das Treuhandverh&#228;ltnis zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und vom Auszubildenden auch nachgewiesen ist (BVerwG, Urteile v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 und 5 C 12/08 -, NVwZ 2009, 392, 395; Senatsbeschl. v. 18.2.2009 - 4 LA 623/07 -).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Dabei setzt die zivilrechtliche Wirksamkeit des Treuhandvertrages voraus (BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -, NVwZ 2009, 395, 396 f.),</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\"dass der Treugeber dem Treuh&#228;nder Verm&#246;gensrechte &#252;bertr&#228;gt, ihn aber in der Aus&#252;bung der sich aus dem Au&#223;enverh&#228;ltnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverh&#228;ltnis nach Ma&#223;gabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschr&#228;nkt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 - BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - ZIP 2006, 678 und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris Rn. 16). Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuh&#228;nder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verf&#252;gungsmacht im Innenverh&#228;ltnis zugunsten des Treugebers eingeschr&#228;nkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegen&#252;ber dem Treuh&#228;nder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen R&#252;ckgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Gesch&#228;ftsbesorgungsverh&#228;ltnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgesch&#228;ftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdn&#252;tzigen Treuhand - das Handeln des Treuh&#228;nders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VIII R 14/05 - BFH-RR 2008, 221, m.w.N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW - juris Rn. 33).\"</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>9</a></dt>\n<dd><p>Diese Wirksamkeitsvoraussetzungen sind vom insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden nachzuweisen. An diesen Nachweis stellt das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., S. 397) strenge Anforderungen:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\"Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angeh&#246;rigen (siehe auch das Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -). Die &#196;mter f&#252;r Ausbildungsf&#246;rderung und die Tatsachengerichte haben zur Kl&#228;rung der Frage, ob &#252;berhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umst&#228;nde des Einzelfalles sorgsam zu w&#252;rdigen. Soweit die tats&#228;chlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sph&#228;re des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufkl&#228;rung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umst&#228;nde oft in famili&#228;ren Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die h&#228;ufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, f&#252;r die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, &#228;u&#223;erlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624 &lt;2625&gt; m.w.N.).\"</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>11</a></dt>\n<dd><p>Hiernach ma&#223;gebliche Beweisanzeichen, die gegen eine wirksame Treuhandabrede sprechen, sind unter anderem die mangelnde substantiierte Darlegung von Inhalt und Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die mangelnde Benennung plausibler Gr&#252;nde f&#252;r den Vertragsschluss, die fehlende Verpflichtung zur und die tats&#228;chlich unterlassene Separierung des Treuguts vom Verm&#246;gen des Auszubildenden/Treuh&#228;nders, eine fehlende Regelung im Treuhandvertrag, nach der die Verwertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not ger&#228;t oder nur durch die Verwertung des Treuguts seine Ausbildung finanzieren kann, eine Durchf&#252;hrung des Treuhandvertrages, die dessen behauptetem Inhalt widerspricht, ohne diesen Widerspruch nachvollziehbar zu begr&#252;nden, und schlie&#223;lich die fehlende Kennzeichnung der treuh&#228;nderischen Bindung (von Teilen) des Verm&#246;gens des Auszubildenden in seinem Antrag auf Gew&#228;hrung von Leistungen der Ausbildungsf&#246;rderung (BVerwG, a.a.O., S. 397).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Nach diesen strengen Ma&#223;st&#228;ben ist der Kl&#228;gerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Nachweis eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandvertrages zwischen ihr und ihrer Mutter nicht gelungen. Dabei steht der Wirksamkeit des Treuhandvertrages nicht bereits entgegen, dass dieses nur m&#252;ndlich vereinbart worden sein soll. Die Schriftform ist keine zivilrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung f&#252;r eine verbindliche Treuhandabrede (BVerwG, Beschl. v. 27.11.2008 - 5 B 54/08 - ). Indes hat die Kl&#228;gerin den Inhalt des behaupteten Treuhandvertrages nicht hinreichend substantiiert dargelegt. So fehlt es bereits an einer klaren Bezeichnung der behaupteten Vereinbarung. W&#228;hrend die Kl&#228;gerin selbst die behauptete Abrede in dem an die Beklagte gerichteten vorgerichtlichen Schreiben vom 11. Juni 2002 noch als \"Darlehen\" beschreibt, w&#228;hlt der Prozessbevollm&#228;chtigte der Kl&#228;gerin in den Schrifts&#228;tzen vom 16. M&#228;rz 2006 und 17. Mai 2006 die (unklare) Bezeichnung als \"Verm&#246;gensverwaltung und &#228;hnliche Konstruktion\" und \"Verm&#246;gensverwaltung/treuh&#228;nderische Verwaltung oder &#228;hnliche Konstruktion\". Deren genauer Inhalt wird als gesteigertes Vorbringen der Kl&#228;gerin erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens deutlich und m&#252;ndet in ein \"Ged&#228;chtnisprotokoll\" vom 10. Mai 2006. Selbst aus diesem ergibt sich aber nur, dass zwischen der Kl&#228;gerin und ihrer Mutter am 30. Oktober 1995 eine Vereinbarung geschlossen worden sein soll, nach der die Mutter der Kl&#228;gerin auf deren Namen bei der Volksbank C., Filiale D., den genannten Betrag in Form eines Sparbriefes anlegt, dieser Betrag im Innenverh&#228;ltnis aber allein der Mutter der Kl&#228;gerin zustehen, letztere also &#252;ber den Betrag nicht verf&#252;gen k&#246;nnen soll. Au&#223;er den &#228;u&#223;erlich erkennbaren und bekannten Tatsachen und der blo&#223;en Behauptung der Kl&#228;gerin, es handele sich um Geld ihrer Mutter, legt die Kl&#228;gerin keine (inneren) Tatsachen dar, anhand derer Inhalt und Umst&#228;nde des behaupteten Vertragsschlusses konkretisiert werden k&#246;nnten. Der damit allein m&#246;gliche R&#252;ckgriff auf &#228;u&#223;ere Beweisanzeichen spricht gegen das Vorliegen eines wirksamen Treuhandvertrages. So hat die Kl&#228;gerin keinen einzigen, geschweige denn einen plausiblen Grund daf&#252;r genannt, warum ihre Mutter das Geld im Namen der Kl&#228;gerin anlegen wollte und deshalb zwischen ihr und ihrer Mutter ein Treuhandvertrag geschlossen worden sein soll. Aus dem Vorbringen der Kl&#228;gerin ergibt sich zudem nichts daf&#252;r, dass der behauptete Ausschluss der Verf&#252;gung &#252;ber das Treugut absolut ist, also die Verwertung des behaupteten Treuguts durch die Kl&#228;gerin selbst dann nicht statthaft sein soll, wenn sie in finanzielle Not ger&#228;t oder nur durch die Verwertung des Treuguts ihre Ausbildung finanzieren kann. Zudem widerspricht die erkennbare tats&#228;chliche Handhabung dem im \"Ged&#228;chtnisprotokoll\" geschilderten Inhalt des Treuhandvertrages, wonach sich die Beteiligten dar&#252;ber einig gewesen sein wollen, \"dass es sich ausschlie&#223;lich um das Geld der Mutter handelte\". Tats&#228;chlich ist die Kl&#228;gerin nach ihrem eigenen Vortrag n&#228;mlich zumindest teilweise in den Genuss der Zinsen des Sparbriefes gelangt. Dieser Widerspruch zwischen tats&#228;chlicher Handhabung und behauptetem Inhalt des Treuhandvertrages, den die Kl&#228;gerin nicht ansatzweise erkl&#228;rt hat, spricht nicht nur gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Kl&#228;gerin. Da das Recht, Zinsen zu fordern, grunds&#228;tzlich dem Forderungsinhaber zusteht, spricht die geschilderte tats&#228;chliche Handhabung vielmehr daf&#252;r, dass die Kl&#228;gerin sich selbst als Inhaberin der Forderung aus dem Sparbrief gesehen hat, und damit gegen die Annahme eines wirksamen Treuhandvertrages. Weitere Zweifel an einem wirksamen Abschluss eines Treuhandvertrages ergeben sich daraus, dass die Kl&#228;gerin die behauptete treuh&#228;nderische Bindung (von Teilen) ihres Verm&#246;gens in ihrem Antrag auf Gew&#228;hrung von Leistungen der Ausbildungsf&#246;rderung nicht gekennzeichnet und die Freistellungsauftr&#228;ge f&#252;r den Sparbrief im eigenen Namen erteilt und eigenh&#228;ndig unterzeichnet hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Unter W&#252;rdigung dieser Umst&#228;nde hat die Kl&#228;gerin den Nachweis, dass die Forderung aus dem Sparbrief trotz der nach au&#223;en erkennbaren Forderungsinhaberschaft der Kl&#228;gerin einer treuh&#228;nderischen Bindung unterliegt, also nach Ma&#223;gabe einer schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschr&#228;nkt ist, nicht gef&#252;hrt. Dies geht zu ihren Lasten, so dass das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht das Vorliegen eines Treuhandverh&#228;ltnisses verneint und den bei der Volksbank B. bestehenden Sparbrief Nr. 314777035 mit einem Wert von 65.000,00 DM dem Verm&#246;gen der Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; &#167; 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAf&#246;G zugerechnet hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der weitergehenden Ausf&#252;hrungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtsmissbr&#228;uchlichkeit der Verm&#246;gens&#252;bertragungen im Oktober 2000 zugunsten der Mutter und Schwester der Kl&#228;gerin und der daraus resultierenden Nicht-ber&#252;cksichtigung bei der Ermittlung des ausbildungsf&#246;rderungsrechtlich relevanten Einkommens hat die Kl&#228;gerin in ihrem Zulassungsantrag nicht dargelegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich bestehen entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Nichtanwendung des &#167; 29 Abs. 3 BAf&#246;G durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall. Nach dieser Bestimmung kann zur Vermeidung unbilliger H&#228;rten ein Teil des Verm&#246;gens anrechnungsfrei bleiben. Der Begriff der unbilligen H&#228;rte nach &#167; 29 Abs. 3 BAf&#246;G ist ein vom Gericht voll &#252;berpr&#252;fbarer unbestimmter Rechtsbegriff. &#167; 29 Abs. 3 BAf&#246;G dient nach Zweck und Stellung im System der Vorschriften &#252;ber die Verm&#246;gensanrechnung dazu, H&#228;rten abzufedern, die sich aus den der Verm&#246;gensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben k&#246;nnen. Dabei kann ein H&#228;rtefall in einem wirtschaftlichen Verwertungshindernis liegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 -, NJW 1991, 3047, 3048). Hier kann dahinstehen, ob - wie die Kl&#228;gerin meint - die Verpflichtung zu einer einer Treuhandabrede widersprechenden und damit nach &#167; 266 StGB strafbaren Verm&#246;gensverf&#252;gung ein wirtschaftliches Verwertungshindernis und damit eine unbillige H&#228;rte im Sinne des &#167; 29 Abs. 3 BAf&#246;G begr&#252;nden kann. Denn im vorliegenden Fall besteht nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt schon nicht die Gefahr einer Strafbarkeit nach &#167; 266 StGB. Beide Tatbestandsalternativen des &#167; 266 Abs. 1 StGB, also sowohl der Missbrauchstatbestand (Alt. 1) als auch der Treuebruchstatbestand (Alt. 2), erfordern eine inhaltlich identische Verm&#246;gensbetreuungspflicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - 1 StR 571/04 -, NJW 2006, 453, 454; Urt. v. 6.12.2001 - 1 StR 215/01 -, NJW 2002, 1585 f.). Diese Verm&#246;gensbetreuungspflicht muss die eigenverantwortliche Wahrnehmung fremder Verm&#246;gensinteressen von einiger Bedeutung zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.1985 - 4 StR 213/85 -, NJW 1985, 2280, 2282). Die Fremdheit des Verm&#246;gens beurteilt sich dabei akzessorisch nach zivil- oder &#246;ffentlich-rechtlichen Ma&#223;st&#228;ben und nicht nach der wirtschaftlichen Zuordnung oder danach, wem die Zwecksetzungsbefugnis &#252;ber das Verm&#246;gen zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.1951 - 1 StR 171/51 -, BGHSt 1, 186, 187; OLG Celle, Urt. v. 30.7.1958 - 1 Ss 181/58 -, NJW 1959, 496, 497; Sch&#246;nke/Schr&#246;der/Lenckner, StGB, 27. Aufl., &#167; 266 Rn. 6 m.w.N.). Anhand dieser zivilrechtlichen Ma&#223;st&#228;be hat das Verwaltungsgericht hier zutreffend festgestellt, dass der Sparbrief mit dem Wert von 65.000 DM ausschlie&#223;lich dem Verm&#246;gen der Kl&#228;gerin zuzurechnen war. Verf&#252;gungen hier&#252;ber stellen mithin Verf&#252;gungen &#252;ber eigenes Verm&#246;gen dar, die nicht im Widerstreit zu fremden Verm&#246;gensinteressen geraten und daher auch keine Strafbarkeit nach &#167; 266 StGB begr&#252;nden k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>2. Grunds&#228;tzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine h&#246;chstrich-terlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungekl&#228;rte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen w&#252;rde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fall&#252;bergreifenden Kl&#228;rung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 24.2.2009 - 4 LA 798/07 -; Schoch/Schmidt-A&#223;mann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, &#167; 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben kommt der von der Kl&#228;gerin aufgeworfenen Frage, inwieweit ein verdeckter Treuh&#228;nder sich auch im Rahmen einer Bed&#252;rftigkeitspr&#252;fung f&#252;r staatliche Unterst&#252;tzungsleistungen an dem Rechtsschein der Verm&#246;gensinhaberschaft festhalten lassen muss, f&#252;r den vorliegenden Rechtsstreit keine grunds&#228;tzliche Bedeutung zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - im ma&#223;geblichen Zeitpunkt der Entscheidung &#252;ber den Zulassungsantrag (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., &#167; 124 Rn. 10) - bereits gekl&#228;rt, unter welchen Voraussetzungen ein von einem Auszubildenden verdeckt treuh&#228;nderisch gehaltenes Verm&#246;gen ausbildungsf&#246;rderungsrechtlich relevantes Verm&#246;gen des Auszubildenden/Treuh&#228;nders oder des Treugebers darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -, NVwZ 2009, 395; Beschl. v. 27.11.2008 - 5 B 54/08 -).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>3. Die Berufung ist schlie&#223;lich auch nicht aufgrund eines Verfahrensmangels nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen mangelnder Sachaufkl&#228;rung zuzulassen. Dabei kann dahin stehen, ob die Kl&#228;gerin durch ihre blo&#223;e Behauptung, das Verwaltungsgericht h&#228;tte alle verf&#252;gbaren Erkenntnisquellen aussch&#246;pfen m&#252;ssen, um tats&#228;chliche Feststellungen dar&#252;ber zu treffen, ob die von ihr behaupteten Vereinbarungen getroffen wurden, &#252;berhaupt diesen Zulassungsgrund hinreichend bezeichnet hat. Denn jedenfalls hat die Kl&#228;gerin den Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Wird ein Versto&#223; gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (&#167; 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tats&#228;chlichen Umst&#228;nde Aufkl&#228;rungsbedarf bestanden hat, welche f&#252;r geeignet und erforderlich gehaltenen Aufkl&#228;rungsma&#223;nahmen hierf&#252;r in Betracht gekommen w&#228;ren und welche tats&#228;chlichen Feststellungen bei Durchf&#252;hrung der unterbliebenen Sachverhaltsaufkl&#228;rung voraussichtlich getroffen worden w&#228;ren. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der m&#252;ndlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufkl&#228;rung, deren Unterbleiben nunmehr ger&#252;gt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus h&#228;tten aufdr&#228;ngen m&#252;ssen. Der geltend gemachte Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufkl&#228;rung kann hier daher schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die anwaltlich vertretene Kl&#228;gerin von der Stellung f&#246;rmlicher Beweisantr&#228;ge zur weiteren Sachaufkl&#228;rung in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 24. Januar 2008 abgesehen und damit nicht alles ihr Zumutbare zur Abwendung einer etwaigen mangelnde Sachaufkl&#228;rung unternommen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.9.2007 - 4 B 37/07 -; Kopp/Schenke, a.a.O., &#167; 124 Rn. 13). Denn die Aufkl&#228;rungsr&#252;ge stellt kein Mittel dar, um das Unterlassen der Stellung von Beweisantr&#228;gen vor Gericht zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.9.2007 - 4 B 37/07 -; Beschl. v. 3.7.1998 - 6 B 67/98 -; Beschl. v. 6.3.1995 - 6 B 81/94 -, Buchholz 310 &#167; 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Sachaufkl&#228;rung auch nicht aufdr&#228;ngen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE090001568&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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