List view for cases

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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den eine Beschlagnahmeanordnung der Antragstellerin antragsgem&#228;&#223; best&#228;tigenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabr&#252;ck vom 22.10.2008 ist mangels spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach &#167; 146 Abs. 1 VwGO zul&#228;ssig, aber nicht begr&#252;ndet.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Beschwerde ist auf Aufhebung der Beschlagnahmeentscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Folge der Herausgabe der in Gewahrsam genommenen Gegenst&#228;nde durch die Antragstellerin gerichtet. Soweit der Antragsgegner r&#252;gt, die Voraussetzungen f&#252;r eine beh&#246;rdliche Beschlagnahmeanordnung h&#228;tten nicht vorgelegen, weil Gefahr im Verzug nicht gegeben gewesen sei, ist auch bei interessengerechter Auslegung (&#167; 88 VwGO) sein auf hilfsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abzielendes Begehren nicht zugleich auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahmeanordnung der Antragstellerin gerichtet. Auch hat das Verwaltungsgericht insoweit keine selbst&#228;ndig angreifbare Entscheidung getroffen. Dies ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>3</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Aufgrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist bez&#252;glich der grundrechtsintensiven Eingriffe der Durchsuchung (Art. 13 Abs. 1, 2 GG) und Beschlagnahme (Art. 2 Abs. 1 GG) zwar die Gew&#228;hrung von Rechtsschutz durch wirksame gerichtliche Nachpr&#252;fung der auf die Annahme von &#8222;Gefahr im Verzug&#8220; gegr&#252;ndeten beh&#246;rdlichen Ma&#223;nahme verfassungsrechtlich geboten (zur Wohnungsdurchsuchung BVerfG, U. v. 20.2.2001 - 2 BvR 1444/00 -, NJW 2001, 1121; vgl. auch Kruis / Wehowsky, Verfassungsgerichtliche Leitlinien zur Wohnungsdurchsuchung, NJW 1999, 682, unter IV 3). Diese Rechtsschutzgew&#228;hrung wird auch nicht durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung &#252;ber das Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen im Zeitpunkt der - nachtr&#228;glichen - gerichtlichen Beschlussfassung gew&#228;hrleistet, die anhand der materiellen Voraussetzungen des &#167; 4 Abs. 4 VereinsG unabh&#228;ngig von der anders gelagerten Fragestellung zu beurteilen sind, ob die Beh&#246;rde zuvor ihre Zust&#228;ndigkeit wegen Gefahr im Verzug annehmen durfte. Dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsschutzgew&#228;hrung wird aber durch die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen M&#246;glichkeiten einer &#220;berpr&#252;fung und ggf. Feststellung der Rechtswidrigkeit der beh&#246;rdlichen Anordnung entsprochen. Dem vom Bundesverfassungsgericht (U. v. 20.2.2001, a. a. O.) anerkannten Rechtsschutzbed&#252;rfnis entspricht im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage (&#167; 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) - sofern ein erledigendes Ereignis nach Klageerhebung eintritt bzw. die Feststellungsklage nach &#167; 43 VwGO, sofern trotz Eintritts der Hauptsacheerledigung vor Klageerhebung ein anzuerkennendes Feststellungsinteresse besteht. Diese &#220;berpr&#252;fung ist nicht Gegenstand der im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ergehenden gerichtlichen Beschlagnahmeentscheidung nach &#167; 4 Abs. 5 VereinsG i.V.m. &#167; 98 Abs. 2 S. 1 und 2 StPO. Diese ist vielmehr - wie die der Durchsuchung oder Beschlagnahme vorausgehende verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach &#167; 4 Abs. 2 VereinsG - ausschlie&#223;lich auf die &#220;berpr&#252;fung der Beschlagnahmevoraussetzungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gerichtet. Soweit mit Blick auf die &#220;berpr&#252;fung strafprozessual veranlasster Durchsuchungen erwogen wird, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht im Rahmen der &#167;&#167; 23 ff. EGGVG, sondern in analoger Anwendung des &#167; 98 Abs. 2 StPO zu entsprechen, beruht dies erkl&#228;rterma&#223;en auf einer als l&#252;ckenhaft und schwer durchschaubar bewerteten, nicht abschlie&#223;enden Regelung des Rechtsschutzes gegen strafprozessuale Zwangsma&#223;nahmen (so Kruis / Wehowsky, a. a. O., unter IV 1; vgl. auch Nack, Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., &#167; 98 Rn. 14, 16, 20). Dies ist im Verwaltungsprozessrecht nicht der Fall. F&#252;r eine analoge Anwendung strafprozessualer Bestimmungen ist angesichts des f&#252;r Feststellungsbegehren im Rahmen vorgenannter Regelungen l&#252;ckenlos gew&#228;hrleisteten Rechtsschutzes kein Raum. Der Umstand, dass der Betroffene seine rechtlichen Interessen in einem selbst&#228;ndigen Rechtsschutzverfahren verfolgen muss, rechtfertigt eine Analogie nicht. Dem steht nicht entgegen, dass eine &#220;berpr&#252;fung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst im Beschwerdeverfahren ggf. in entsprechender Anwendung des &#167; 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erfolgt.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeentscheidung des Verwaltungsgerichts hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ging eine Durchsuchung beim Antragsgegner voraus, bei der die Antragstellerin verschiedene, in den Beschlussanlagen aufgef&#252;hrte Gegenst&#228;nde beschlagnahmte. Der Durchsuchung lag der Anordnungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.10.2008 zugrunde. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag zur&#252;ckgewiesen (11 OB 393/08); hierauf wird Bezug genommen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen, dass mit seinem Durchsuchungsbeschluss keine Beschlagnahmeentscheidung verbunden war. Es hat die Durchsuchungsanordnung auf den gesetzlichen Ermittlungszweck (&#167; 4 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 und 2 VereinsG) begrenzt, ohne &#252;ber eine - seitens der Antragstellerin bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung auch nicht beantragte - Beschlagnahme zu entscheiden. Bereits deshalb greift das Beschwerdevorbringen, eine zu unbestimmte Beschlagnahmeanordnung mit Beschluss vom 2.10.2008 k&#246;nne nicht &#8222;quasi nachtr&#228;glich geheilt werden&#8220;, nicht durch, w&#228;re aber im &#220;brigen auch unerheblich (vgl. VGH Mannheim, B. v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478 -, NVwZ-RR 2003, 847).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts ist zu Recht ergangen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Beschlagnahme von Beweismitteln bedarf gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 1 S. 1 VereinsG grunds&#228;tzlich der richterlichen Anordnung durch das Verwaltungsgericht, das auf Antrag der Verbotsbeh&#246;rde oder der ersuchten Beh&#246;rde durch den Einzelrichter (&#167; 4 Abs. 2 S. 2 VereinsG) entscheidet. F&#252;r die Beschlagnahme von Gegenst&#228;nden, die als Beweismittel von Bedeutung sein k&#246;nnen, gelten die durch &#167; 4 Abs. 4 S. 1 VereinsG in Bezug genommenen Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann auch die Ermittlungsbeh&#246;rde eine Beschlagnahme anordnen; hierf&#252;r gilt &#167; 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO entsprechend (&#167; 4 Abs. 5 VereinsG). Danach soll die Ermittlungsbeh&#246;rde binnen drei Tagen die gerichtliche Best&#228;tigung beantragen, wenn der Betroffene - wie vorliegend der Antragsgegner - Widerspruch gegen die Beschlagnahme erhoben hat (&#167; 98 Abs. 2 Satz 1 StPO). Auch kann der Betroffene jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen (&#167; 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die zutreffenden Ausf&#252;hrungen des Verwaltungsgerichts zur Annahme eines gegen die &#8222;Heimattreue Deutsche Jugend&#8220; e.V. (HDJ) bestehenden Anfangsverdachts und Bewertung des Antragsgegners als &#8222;aktiver Funktion&#228;r&#8220; und damit als Mitglied der HDJ im Sinn des &#167; 4 Abs. 4 S. 2 VereinsG macht sich der Senat zu eigen; insoweit wird zur weiteren Begr&#252;ndung auf den heutigen Beschluss im Verfahren 11 OB 393/08 verwiesen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Ebenso hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar begr&#252;ndet, dass die anl&#228;sslich der Durchsuchung beim Antragsgegner beschlagnahmten Gegenst&#228;nde im Rahmen des gegen die HDJ gerichteten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens als Beweismittel von Bedeutung sein k&#246;nnen. Insbesondere moderne Kommunikations- und Arbeitsmittel wie Handtelefone oder Computer geh&#246;ren zu den typischerweise als Beweismittel hinsichtlich der T&#228;tigkeit einer verd&#228;chtigen Vereinigung geeigneten und deshalb regelm&#228;&#223;ig zu beschlagnahmenden Gegenst&#228;nden. Der Einwand des Antragsgegners, Handtelefone und Computer seien selbst als Beweismittel nicht von Bedeutung, weil nur Speicherchips oder Festplatten relevant sein k&#246;nnten, greift nicht durch. So sind Handtelefone neben einer sog. SIM-card typischerweise mit einem sog. internen Speicher ausgestattet, der wahlweise die M&#246;glichkeit der Datenspeicherung bietet. Dieser ist dem Ger&#228;t benutzerseitig nicht ohne weiteres zu entnehmen und l&#228;sst sich au&#223;erhalb des Ger&#228;ts auch nur mit nicht unerheblichem technischen Aufwand auslesen. Hinsichtlich der Verwendbarkeit der erstellten Festplattenkopie hat der zentrale Kriminaldienst der Antragstellerin im Kriminaltechnischen Beweissicherungsbericht vom 9.10.2008 darauf hingewiesen, dass es bei der Auswertung der gesicherten Daten zu Problemen kommen k&#246;nne, wenn die Ursprungshardware nicht mehr zur Auswertung herangezogen werden k&#246;nne. Diese Einsch&#228;tzung wird vom Bundeskriminalamt geteilt (vgl. BVerfG, B. v. 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 -, BVerfGE 113, 29 ff, Rn. 66). Mit diesem sachlichen Grund f&#252;r eine Beschlagnahme seines Computers setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Auch hat der Antragsgegner keine &#252;ber das allgemeine private Interesse an der Nutzung seines Eigentums an den Ger&#228;ten hinausgehende Belange geltend gemacht, die das &#246;ffentliche Beweissicherungsinteresse &#252;berwogen h&#228;tten. Es ist offenkundig, dass das mit dem Handtelefon beschlagnahmte Ladekabel die Versorgung des Telefons mit Elektrizit&#228;t und damit den Datenzugriff auch nach Ablauf der Akkulaufzeit erm&#246;glicht. Im &#220;brigen macht der Antragsgegner ein gesondertes Nutzungsinteresse hinsichtlich eines typischerweise ger&#228;tetypgebundenen Zubeh&#246;rs nicht geltend.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Soweit der Antragsgegner meint, die Antragstellerin sei zur Beschlagnahme nicht berechtigt gewesen, weil eine Gefahr im Verzug nicht vorgelegen habe, begr&#252;ndet dies nicht die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahmeentscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach &#167; 4 Abs. 5 S. 2 VereinsG i.V.m. &#167; 98 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO entscheidet das Verwaltungsgericht nicht dar&#252;ber, ob die Beschlagnahmeanordnung der Ermittlungsbeh&#246;rde rechtm&#228;&#223;ig war, sondern trifft eine eigenst&#228;ndige, dem Richtervorbehalt des &#167; 4 Abs. 2 VereinsG Rechnung tragende Beschlagnahmeanordnung, die die zuvor nichtrichterlich angeordnete Beschlagnahme ersetzt (vgl. Nack, a.a.O., &#167; 98 Rn. 20; Schnarr, Zur Verkn&#252;pfung von Richtervorbehalt, staatsanwaltschaftlicher Eilanordnung und richterlicher Best&#228;tigung, NStZ 1991, 214; Kruis / Wehowsky, a. a. O., unter 2 d). Eine Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Beschlagnahmeanordnung kommt insofern nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die betreffenden Gegenst&#228;nde nicht mehr i.S.d. &#167; 4 Abs. 4 S. 1 VereinsG als Beweismittel von Bedeutung sein k&#246;nnen, weil sie wegen rechtswidriger Inanspruchnahme der beh&#246;rdlichen Entscheidungskompetenz nach &#167; 4 Abs. 5 S. 1 VereinsG einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Liegen die Voraussetzungen einer Gefahr im Verzug nicht vor, so begr&#252;ndet dies f&#252;r die Ermittlungsbeh&#246;rde zwar ein Beweiserhebungsverbot, doch hat das nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen ein bei der nachfolgenden gerichtlichen Beschlagnahmeentscheidung zu ber&#252;cksichtigendes Beweisverwertungsverbot zur Folge. Einen allgemein geltenden Rechtsgrundsatz, dass ein Versto&#223; gegen Beweiserhebungsvorschriften ein Verwertungsverbot nach sich zieht, gibt es nicht (vgl. BVerfG, B. v. 12.4.2005, a.a.O., Rn. 134 f). Auch im Strafprozessrecht ist ein solcher Grundsatz nicht anerkannt (vgl. BGH, U. v. 18.4.2007 - 5 StR 546/06 -, NJW 2007, 2269; Nack, a.a.O., Rn. 14). So bejaht das Bundesverfassungsgericht ein Beweisverwertungsverbot bei einem schwerwiegenden, bewussten oder willk&#252;rlichen Versto&#223;, bei dem die Eingriffsvoraussetzungen planm&#228;&#223;ig oder systematisch au&#223;er acht gelassen wurden (so BVerfG, a.a.O.). Der Bundesgerichtshof bejaht dies aufgrund einer Einzelfallbetrachtung nur in Sonderf&#228;llen schwerwiegender Rechtsverletzungen. Dies kann gegeben sein, wenn die (staatsanwaltliche) Entscheidung nach dem Ma&#223;stab objektiver Willk&#252;r oder grober Fehlbeurteilung nicht mehr vertretbar gewesen oder eine willk&#252;rliche Annahme von Gefahr im Verzug bzw. das bewusste Umgehen des Richtervorbehalts gegeben ist (so BGH, a.a.O. Rn. 23 f). Hieran gemessen ist auch bei Ber&#252;cksichtigung des Beschwerdevorbringens ein Beweisverwertungsverbot zu verneinen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        In Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht f&#252;r den Fall des Richtervorbehalts entwickelten Ma&#223;st&#228;be lagen die Voraussetzungen f&#252;r die Annahme von Gefahr im Verzug seitens der Antragstellerin zwar bereits deshalb nicht vor, weil diese keine Bem&#252;hungen unternahm, dem Richtervorbehalt zu gen&#252;gen, obwohl die von ihr mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf unter Einholung einer richterlichen Anordnung vorbereitete Durchsuchung auf die Beschlagnahme von Beweismitteln zielte und mithin absehbar war, dass eine weitere dem Richtervorbehalt unterliegende Anordnung erforderlich werden w&#252;rden. Auch ist die Antragstellerin von der - nach Kenntnis des Senats - fehlerhaften Annahme ausgegangen, beim Verwaltungsgericht Osnabr&#252;ck gebe es keinen Eildienst und zum Zeitpunkt der Beendigung der Durchsuchung gegen 7:45 Uhr sei ohnehin kein Richter zu erreichen. Dies spricht daf&#252;r, dass die Antragstellerin ggf. einen jedenfalls nicht von vornherein aussichtslosen Versuch h&#228;tte unternehmen m&#252;ssen, durch rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Verwaltungsgericht eine richterliche Entscheidung zu erm&#246;glichen. Es ist auch nicht zu erkennen, wodurch die Antragstellerin den insoweit vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Dokumentations- und Begr&#252;ndungspflichten hinsichtlich der Annahme von Gefahr in Verzug gen&#252;gt h&#228;tte.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Eine besonders schwerwiegende Rechtsverletzung liegt jedoch nicht vor. Insofern f&#228;llt zun&#228;chst ins Gewicht, dass eine &#252;ber die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.10.2008 ausgesprochene Zweckbindung der Durchsuchung hinausgehende hinreichend bestimmte Benennung der als Beweismittel in Betracht kommenden Gegenst&#228;nde (vgl. VGH Mannheim, B. v. 11.12.2002, a. a. O.) vor Durchf&#252;hrung der Durchsuchung nicht m&#246;glich gewesen ist. Die in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren bez&#252;glich einer Vereinigung bestehende Erkenntnislage l&#228;sst es angesichts der Vielfalt in Betracht zu ziehender Unterst&#252;tzungs- und F&#246;rderungshandlungen eines Mitglieds oder Hintermanns regelm&#228;&#223;ig nicht zu, bereits vor der Durchsuchung bestimmte Gegenst&#228;nde nach Art oder Gattung verl&#228;sslich ausscheiden, ohne den Ermittlungszweck zu gef&#228;hrden. Von diesen Umst&#228;nden war auch die Vorgehensweise der Antragstellerin gepr&#228;gt, die aus ihrer Sicht nur &#8222;vorsorglich&#8220; die richterliche Best&#228;tigung beantragte und die Auffassung vertrat, bereits der Durchsuchungsbeschluss vom 2.20.2008 regele die Beschlagnahme etwaiger Beweismittel. Dies spricht daf&#252;r, dass keine bewusste oder willk&#252;rliche Umgehung des Richtervorbehalts vorlag, zumal sich die Antragstellerin zun&#228;chst nur hilfsweise auf Gefahr im Verzug berief. Auch besteht kein Grund zu der Annahme, dass das Verwaltungsgericht bei Wahrung des Richtervorbehalts eine Beschlagnahmeanordnung nicht oder in geringerem Umfang erlassen h&#228;tte. Daf&#252;r spricht, dass sich die Erkenntnislage bis zur nachfolgenden Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts nicht ver&#228;ndert hat. Dies begr&#252;ndet in W&#252;rdigung der Einlassungen der Antragstellerin die Annahme, dass deren Vorgehen nicht darauf gerichtet war, eine richterliche Entscheidung zu vermeiden, um eine weiterreichende Beschlagnahme durchzusetzen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Dass dem Verwaltungsgericht nur eine Liste der beschlagnahmten Gegenst&#228;nde vorlag, wie der Antragsgegner in vorstehendem Zusammenhang geltend macht, hinderte die Beschlagnahme der Gegenst&#228;nde nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass es einer Inaugenscheinnahme seitens des Gerichts bedurft h&#228;tte. Dies l&#228;sst auch das Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Einw&#228;nde gegen die Beschreibungen der Gegenst&#228;nde in den Beschlussanlagen werden im &#220;brigen nicht erhoben.\n      </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE090000694&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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