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    "date": "2008-12-18",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Antragsteller und die Beigeladene konkurrieren um die nach BesGr A 12 BBesO bewertete und unter dem 11. Januar 2008 ausgeschriebene (vgl. Bl. 22 der Gerichtsakte - GA -) Stelle eines Leiters oder einer Leiterin der Abteilung \"Sport und B&#228;der\" in der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin. Das Auswahlverfahren wurde auf der Grundlage des 4. Entwurfs einer \"Dienstvereinbarung zur Neugestaltung des Personalauswahlverfahrens bei der Stadtverwaltung B.\" (Bl. 1 ff. der Beiakte - BA - B) durchgef&#252;hrt. Der zust&#228;ndige Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin entschied, dem Auswahlvorschlag vom 28. April 2008 (Bl. 84 f. BA B) zu folgen, den eine Auswahlkommission unterbreitet hatte, der - ohne Stimmrecht - auch die Personalratsvorsitzende und die Gleichstellungsbeauftragte angeh&#246;rten: Am 7. Mai 2008 beschloss er, die umstrittene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen und sie zum n&#228;chstm&#246;glichen Zeitpunkt zur C. zu bef&#246;rdern (Bl. 88 BA B).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller dagegen, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, ihm einstweiligen Rechtsschutz dagegen zu gew&#228;hren, dass seine Bewerbung um die umstrittene Stelle durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2008 (Bl. 19 GA) unter Hinweis auf die entsprechende Beschlussvorlage f&#252;r den Verwaltungsausschuss vom 29. April 2008 (Bl. 21 f. GA) abgelehnt wurde.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Wegen der voraussichtlichen Dauer eines Hauptsacheverfahrens, des Bew&#228;hrungsvorsprungs, den w&#228;hrenddessen die f&#252;r die Besetzung des umstrittenen Bef&#246;rderungsdienstpostens ausgew&#228;hlte Beigeladene gegen&#252;ber dem Antragsteller erlangen d&#252;rfte, infolge der potentiellen Ma&#223;geblichkeit dieses Bew&#228;hrungsvorsprungs f&#252;r eine etwaige erneute Bef&#246;rderungsentscheidung sowie wegen der Unumkehrbarkeit einer einmal vorgenommenen Bef&#246;rderung der Beigeladenen liegt der nach &#167; 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. &#167; 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Anordnungsgrund vor.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Zudem ergibt die Pr&#252;fung der dargelegten Beschwerdegr&#252;nde (&#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), dass der Antragsteller auch den nach &#167; 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. &#167; 920 Abs. 2 ZPO f&#252;r den Erlass einer Sicherungsanordnung vorausgesetzten Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (&#167; 173 Satz 1 VwGO i. V. m. &#167; 294 ZPO) hat. Die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers ist n&#228;mlich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft und es l&#228;sst sich nicht ausschlie&#223;en, dass er bei einer erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin ausgew&#228;hlt werden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. 9. 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 [201]).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Unbegr&#252;ndet ist allerdings die R&#252;ge des Antragstellers, er sei durch eine von der st&#228;ndigen Praxis der Kammer abweichende &#220;bertragung des Rechtsstreits auf den Vorsitzenden als Einzelrichter seinem gesetzlichen Richter erster Instanz entzogen worden. Denn ausweislich des Vermerks des Richters am Verwaltungsgericht D. vom 18. August 2008 (Bl. 75 GA), dessen Richtigkeit zu bezweifeln der Senat keinen Anlass sieht, hat der Vorsitzende erster Instanz lediglich als Abwesenheitsvertreter des Berichterstatters entschieden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Zu Recht macht der Antragsteller dagegen geltend, dass die Ablehnung seiner Bewerbung rechtsfehlerhaft sei, weil die ihr zugrunde liegende Besetzungs- und Bef&#246;rderungsentscheidung des Verwaltungsausschusses der Antragsgegnerin der erforderlichen Zustimmung des Personalrats entbehre. Das in Rede stehende Zustimmungserfordernis ergibt sich aus den &#167;&#167; 1 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 und 68 Abs. 1 NPersVG. An der erforderlichen Zustimmung fehlt es, weil diese nur erteilt werden kann oder als erteilt gilt, wenn ein entsprechender Beschluss des Personalrats gefasst und mitgeteilt wurde (&#167; 68 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 NPersVG) bzw. der Personalrat nach Beantragung der Zustimmung durch die Dienststelle nicht binnen der durch den Antrag in Lauf gesetzten Frist seine Zustimmung schriftlich unter Angabe von Gr&#252;nden verweigert (&#167; 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG). Nach Aktenlage ist eine Zustimmung des Personalrats zu der durch den Verwaltungsausschuss getroffenen Besetzungs- und Bef&#246;rderungsentscheidung der Dienststelle jedoch weder erteilt noch beantragt worden. Auch die Antragsgegnerin behauptet dies nicht, meint jedoch mit dem Verwaltungsgericht, dass sich der Personalrat ausweislich des Auswahlvorschlages einvernehmlich daf&#252;r ausgesprochen habe, die vakante Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Wenn dies auch nicht der Form des &#167; 68 Abs. 2 NPersVG entspreche, bestehe doch kein ernsthafter Zweifel an fehlenden Einwendungen des Personalrats, der der von dem Verwaltungsausschuss unver&#228;ndert &#252;bernommenen Entscheidung der Auswahlkommission zugestimmt habe. Rechte des Antragstellers w&#252;rden dadurch nicht mehr ber&#252;hrt.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem - zutreffenden - Argument, dass der Personalrat als Gremium &#252;berhaupt nicht beteiligt worden sei. Der \"4. Entwurf einer Dienstvereinbarung zur Neugestaltung des Personalauswahlverfahrens bei der Stadtverwaltung B.\" (Bl. 1 ff. [4] BA B), den die Antragsgegnerin ihrem Vorgehen zugrunde legte, sieht zwar im vorletzten Absatz seines &#167; 7 vor, dass der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Schwerbehindertenvertretung \"in der Auswahlkommission ihre Rechte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen\" wahrnehmen. Mit der Entsendung der Personalratsvorsitzenden in die Auswahlkommission (vgl. Bl. 41, vorletzter Absatz, GA) konnte aber nur von den Rechten des Personalrats gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPersVG Gebrauch gemacht werden; sie kann das gesetzlich geregelte Mitbestimmungsverfahren nicht er&#252;brigen. Weil sich - auch ein einvernehmlicher - Auswahlvorschlag nur der Oberb&#252;rgermeisterin (vgl. &#167; 8, letzter Absatz, des 4. Entwurfs) oder allenfalls noch den &#252;brigen stimmberechtigten Mitgliedern der Auswahlkommission verantwortlich zurechnen lie&#223;, ist der im vorliegenden Falle unterbreitete Auswahlvorschlag nicht einmal als eine verantwortliche Willenserkl&#228;rung der Personalratsvorsitzenden zu werten. Zur Vertretung des Personalrats als Gremium w&#228;re diese Vorsitzende ohnehin nur nach Ma&#223;gabe des &#167; 28 Abs. 2 NPersVG berechtigt gewesen, sodass in Bezug auf eine Zustimmung zu personellen Ma&#223;nahmen im Sinne des &#167; 65 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 NPersVG eine Alleinvertretung au&#223;erhalb bereits gefasster Beschl&#252;sse des Personalrats ausschied. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Personalrat der Entscheidung der Auswahlkommission f&#252;r den dem Verwaltungsausschuss unterbreiteten Auswahlvorschlag zugestimmt und sich einvernehmlich daf&#252;r ausgesprochen habe, die vakante Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Vielmehr ist weder eine hierauf gerichtete Willensbildung noch eine entsprechende Willenserkl&#228;rung des Personalsrats als Gremium zu erkennen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die beabsichtigte Dienstposten&#252;bertragung und Bef&#246;rderung stellen sich nach alledem als Ma&#223;nahmen dar, bei denen die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung des Personalrats unterlassen wurde und die deshalb gem&#228;&#223; &#167; 63 Satz 1 Nr. 1 NPersVG nicht vollzogen werden d&#252;rfen. Mit dem Vollzugsverbot des &#167; 63 Satz 1 Nr. 1 NPersVG wird der Dienststelle auch eine objektive Verpflichtung auferlegt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28. 12. 1995 - 18 M 4529/95 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, sowie Bieler, in: Bieler/M&#252;ller-Fritzsche, NPersVG, 14. Aufl. 2008, &#167; 63 Rn. 2), die unabh&#228;ngig von ihrer ausdr&#252;cklichen Geltendmachung durch den Personalrat einsetzt. Den Gesetzesmaterialien (Entwurf [des Landesministeriums] eines Personalvertretungsgesetzes f&#252;r das Land Niedersachsen, LT-Drucks. 12/4370, S. 141 f., Zu &#167; 62, und Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes f&#252;r das Land Niedersachsen, LT-Drucks. 12/6206, S. 41 f., [Zu] &#167; 62) ist zwar zu entnehmen, dass mit der Vorschrift des &#167; 63 NPersVG in erster Linie die Position des Personalrates gegen&#252;ber der Dienstelle gest&#228;rkt werden sollte. Die Norm ist daher nicht ohne weiteres als Regelung der Rechtsfolgen einer unterbliebenen Beteiligung auch in dem Verh&#228;ltnis zwischen dem Dienstherrn und denjenigen Beamten zu verstehen, die von der beteiligungspflichtigen Ma&#223;nahme dergestalt betroffen sind, dass sie durch sie belastet werden (Nds. OVG, Beschl. v. 15. 3. 2007 - 5 ME 295/06 -, PersR 2008, 75 [78]) oder - wie hier - um sie konkurrieren. Das Mitbestimmungsverfahren kann aber - wenn auch nicht in erster Linie (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. 4. 1989 - BVerwG 2 C 26.88 -, DVBl. 1989, 1155 f. [1156]) - je nach der Art der in Rede stehenden personellen Ma&#223;nahme neben dem Wohl aller Besch&#228;ftigten zugleich den Individualinteressen Einzelner an einer Behandlung nach Recht und Billigkeit unter Einhaltung der gesetzlichen und untergesetzlichen Rechtsvorschriften dienen. Deshalb ist es geboten, aufgrund einer Abw&#228;gung und differenziert nach der Art des Versto&#223;es sowie dem Schutzzweck der jeweiligen Mitbestimmung, sodann auch nach Gegenstand, Bedeutung und Auswirkung der in Rede stehenden Ma&#223;nahme (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, PersVR in Nds., Stand: Juni 2008, &#167; 63 Rn. 7a) zu entscheiden, ob und inwieweit die Rechtsfolgenanordnungen des &#167; 63 NPersVG derart in das Rechtsverh&#228;ltnis zwischen dem Dienstherrn und den betroffenen Beamten zu erstrecken sind, dass es diesen Beamten m&#246;glich wird, sich auf sie zu eigenen Gunsten zu berufen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_9\" title=\"zum Orientierungssatz\">9</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die vorzunehmende Abw&#228;gung ergibt f&#252;r die vorliegende Fallgestaltung, dass auch dem im Auswahlverfahren unterlegenen Konkurrenten das Recht zusteht, sich zu eigenen Gunsten auf &#167; 63 Satz 1 Nr. 1 NPersVG zu berufen, solange das Mitbestimmungsverfahren nicht nachgeholt wurde und daher auszuschlie&#223;en ist, dass sich die prim&#228;r gesch&#252;tzte Personalvertretung ebenfalls auf &#167; 63 Satz 1 Nr. 1 NPersVG berufen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15. 3. 2007 - 5 ME 295/06 -, PersR 2008, 75 [78]). Denn die Beteiligungsrechte des &#167; 65 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 NPersVG dienen gerade dem Schutze von Konkurrenten, die nicht ausgew&#228;hlt und deshalb m&#246;glicherweise benachteiligt wurden (vgl. Dembowski/ Ladwig/Sellmann, PersVR in Nds., Stand: Juni 2008, &#167; 65 Rn. 25; Bieler, in: Bieler/M&#252;ller-Fritzsche, NPersVG, 14. Aufl. 2008, &#167; 65 Rn. 20). Dieser Sicht der Dinge steht nicht entgegen, dass die Ablehnung einer Bewerbung selbst keiner Mitbestimmung des Personalrats unterliegt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 10. 7. 1984 - 15 S 774/84 -, ZBR 1985, 233, zu &#167; 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Sie kann n&#228;mlich gleichwohl deshalb solange als verfr&#252;ht rechtswidrig sein, wie das Auswahlverfahren nicht mit einer Besetzungs- und Bef&#246;rderungsentscheidung beendet wurde, die ohne Versto&#223; gegen &#167; 63 Satz 1 Nr. 1 NPersVG vollzogen werden darf, sondern es m&#246;glich bleibt, dass - je nach dem Ergebnis eines nachzuholenden Mitbestimmungsverfahrens - die bisherige Auswahlentscheidung &#252;berdacht und deshalb erneut in die Bewerberauswahl eingetreten werden muss.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Da sich die Mitwirkungsrechte der bei der Antragsgegnerin t&#228;tigen Gleichstellungsbeauftragten nicht aus den &#167;&#167; 18 ff. NGG ergeben (&#167; 17 NGG), nimmt der Senat davon Abstand, sich in Gestalt von ohnehin nicht tragenden Erw&#228;gungen mit der insoweit erhobenen R&#252;ge des Antragstellers zu befassen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Zuzustimmen ist dem Antragsteller, dass der seine Bewerbung ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2008 - trotz der Bezugnahme auf die dem Bescheid beigef&#252;gte Beschlussvorlage - nicht in einer Weise begr&#252;ndet ist, die den sich aus &#167; 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. &#167; 39 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 VwVfG ergebenden gesetzlichen Anforderungen gen&#252;gt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14. 1. 2008 - 5 ME 317/07 -, NVwZ-RR 2008, 552 [553]). Denn die an den Antragsteller vergebene Punktwertung wird nicht genannt und die an die Beigeladene vergebene Punktwertung (4,8 Punkte) ist nicht hinreichend nachvollziehbar. Ein komplexes Auswahlverfahren zieht aber entsprechende Anforderungen auch an die Begr&#252;ndung der Ablehnung eines nicht ausgew&#228;hlten Bewerbers nach sich. Es mag dahinstehen, inwieweit der formale Mangel des Bescheides der Antragsgegnerin zwischenzeitlich auf zul&#228;ssige Weise behoben wurde, weil die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers jedenfalls aus weiteren Gr&#252;nden nicht rechtens ist.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Mit Erfolg r&#252;gt der Antragsteller den Umfang als unzureichend, in dem der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin &#252;ber ihn als einen der Mitbewerber der Beigeladenen unterrichtet war, als er seine Auswahlentscheidung traf. Zwar kann sich der Verwaltungsausschuss den Vorschlag einer Auswahlkommission als Entscheidung zu Eigen machen. Dies setzt aber eine nachvollziehende eigene Pr&#252;fung dieses Vorschlags durch den Ausschuss unter Auseinandersetzung mit dem Bewerberfeld voraus, die ohne entsprechende Informationen &#252;ber die Konkurrenten der Vorgeschlagenen sowie die Modalit&#228;ten und Ergebnisse vorangegangener Stufen des praktizierten Auswahlverfahrens nicht erfolgen kann.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese ist - auch zum Schutze der Rechtsstellung anderer Bewerber (Art. 33 Abs. 2 GG) - ein essentielles Erfordernis der Personalentscheidung und mithin Inhalt der dem Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin vorbehaltenen personalrechtlichen Befugnis. &#220;ber die Auswahl darf deshalb nicht - auch nicht als Teilentscheidung - von einer anderen Stelle entschieden werden. Es muss vielmehr, wenn ein Auswahlvorschlag vorgelegt wird, sichergestellt sein, dass die von dem Verwaltungsausschuss zu treffende Entscheidung unter Beachtung der in &#167; 8 Abs. 1 Satz 1 NBG aufgestellten Kriterien gef&#228;llt wird. Dazu ist unerl&#228;sslich, dass der Ausschuss die Informationen, die diese Entscheidung &#252;berhaupt erst erm&#246;glichen, erh&#228;lt und zur Kenntnis nimmt (vgl. OVG L&#252;neburg, Beschl. v. 17. 4. 1990 - 2 M 1/90 - Seite 4 des Beschlussabdrucks). Daher ist es keineswegs allein Sache des Verwaltungsausschusses, wie weit sein Informationsbed&#252;rfnis &#252;ber Konkurrenten einer ihm zur Bef&#246;rderung vorgeschlagenen Beamtin geht. Auch die Belastung mit anderen Aufgaben kann es n&#228;mlich nicht rechtfertigen, dass eine ihm vorbehaltene Auswahlentscheidung faktisch auf die Auswahlkommission verlagert und im Wesentlichen nur auf der Grundlage des Vertrauens des Ausschusses in deren sachgerechte Arbeit &#252;bernommen wird. Das gilt unabh&#228;ngig davon, wie viele sonstige Aufgaben dem Verwaltungsausschuss obliegen. Sollten dem Ausschuss n&#228;mlich Auswahlentscheidungen vorbehalten sein, die er wegen &#252;berm&#228;&#223;igen Arbeitsanfalls nicht mehr substanziell selbst zu treffen vermag, l&#228;ge darin ein Organisationsmangel der Antragsgegnerin und kein Grund, die faktische Auswahl von Bewerbern durch eine andere Stelle (hier: die Auswahlkommission) als rechtens zu betrachten.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        &#220;ber welche Informationen der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin mindestens h&#228;tte verf&#252;gen m&#252;ssen, ist angesichts der ungew&#246;hnlichen Komplexit&#228;t des von der Antragsgegnerin gew&#228;hlten - und infolge der starken Zur&#252;ckdr&#228;ngung dienstlicher Beurteilungen als Auswahlkriterium nicht f&#252;r alle Fallgestaltungen unbedenklichen - Auswahlverfahrens hier nicht abschlie&#223;end zu kl&#228;ren. Mit Blick auf ein \"gew&#246;hnliches\" Auswahlverfahren b&#246;te dagegen die Nr. 5.1 des Gemeinsamen Runderlasses \"Dienstrechtliche Befugnisse\" mit ihren Anlagen 3 und 4 (Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. &#252;br. Min. v. 11. 6. 2007- 15.12-03000.200 - Nds. MBl. 2007 Nr. 23, S. 457 ff. [459 und 462]) einen guten Anhalt daf&#252;r, in welchem Umfang eine Information des Verwaltungsausschusses geraten gewesen w&#228;re.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Dem Beschwerdef&#252;hrer ist auch darin zu folgen, dass das Auswahlverfahren fehlerhaft ist, weil es der Beurteilung der Beigeladenen, die der Bewerberauswahl zugrunde gelegt wurde, schon zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung des Verwaltungsausschusses an der gebotenen Aktualit&#228;t gefehlt haben d&#252;rfte. Die Beigeladene war n&#228;mlich mit Einsatzverf&#252;gung vom 25. Juli 2007 (Bl. 217.70 BA C) umgesetzt worden und die herangezogene Beurteilung aus dem Jahre 2006 gibt &#252;ber ihre Leistungen auf dem seither von ihr innegehabten Dienstposten keine Auskunft. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 24. Juli 2008 - 5 ME 70/08 -, ver&#246;ffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit) ist jeweils im Einzelfall zu pr&#252;fen, ob f&#252;r alle Bewerber zeitnahe dienstliche Beurteilungen vorliegen, die noch einen aktuellen Leistungsvergleich erm&#246;glichen, da f&#252;r die Auswahlentscheidung hinsichtlich Leistung und Eignung auf den aktuellen Stand abzustellen und der Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten ist. Unter welchen Voraussetzungen zur&#252;ckliegende Regelbeurteilungen nach diesem Ma&#223;stab noch eine hinreichend verl&#228;ssliche Grundlage f&#252;r eine Auswahlentscheidung darstellen, l&#228;sst sich hiernach nicht generalisierend, sondern nur unter Ber&#252;cksichtigung der jeweiligen Umst&#228;nde des Einzelfalles beantworten. Dabei k&#246;nnen diese Umst&#228;nde eine Anlassbeurteilung sogar dann gebieten, wenn die einschl&#228;gigen Beurteilungsrichtlinien eine solche Beurteilung grunds&#228;tzlich nicht vorsehen. Zu den Umst&#228;nden, die eine Anlassbeurteilung erforderlich machen, geh&#246;ren namentlich einschneidende Ver&#228;nderungen, die seit der letzten Regelbeurteilung in Bezug auf die Verwendung eines Beamten eingetreten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. 9. 2005 - BVerwG 1 WB 4.05 -, DVBl. 2006, 574 [578]). Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz er&#252;brigt sich in solchen F&#228;llen eine Anlassbeurteilung nicht schon deshalb, weil die Bewerber \"lange Dienstzeiten\" aufweisen. Denn auch eine lang gediente Beamtin kann - vor neue Aufgaben gestellt - St&#228;rken und Schw&#228;chen in ihren Leistungen und in ihrer Eignung offenbaren, die im Zuge ihres bisherigen Einsatzes nicht erkennbar waren. Soweit aus den Akten (Seite 2 der Beschlussvorlage f&#252;r den Verwaltungsausschuss vom 29. April 2008 - Bl. 21, R&#252;ckseite, GA) ersichtlich ist, war die Beigeladene seit August 2007 als Sachbearbeiterin in der Personalabteilung der Antragsgegnerin t&#228;tig. Nach Aktenlage ist nicht klar, ob es in diesem Rahmen zu ihrem beabsichtigten Einsatz als Vertreterin des \"NKR-Koordinators f&#252;r den Fachbereich 1\" gekommen ist, f&#252;r den sie sich durch den Besuch von \"Inhouse-Seminaren\" besonders vorbereiten sollte (vgl. Bl. 217.72 BA C). Bereits ihre Teilnahme an einem Seminar zum \"Eingruppierungsrecht nach TV&#246;D\" (vgl. Bl. 357.4 BA C) deutet jedoch darauf hin, dass sich ihre Aufgaben seit August 2007 nicht unerheblich von denjenigen in der Zeit davor unterschieden, sodass auf eine aktuelle Beurteilung der Beigeladenen in deren seit dem 1. August 2007 erfolgten Verwendung nicht h&#228;tte verzichtet werden d&#252;rfen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Da die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin in das Beschwerdeverfahren nicht eingef&#252;hrt worden sind, nimmt der Senat davon Abstand, sich in Gestalt von ohnehin nicht tragenden Erw&#228;gungen mit der R&#252;ge des Antragstellers zu befassen, die vergebene Punktezahl verm&#246;ge eine Eignungsbeurteilung der Bewerber nicht zu ersetzen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Annahme des Antragstellers, der Erstbeurteiler der Beigeladenen habe nicht Mitglied der Auswahlkommission sein d&#252;rfen, da er sich bereits in der Beurteilung der Beigeladenen vom 31. Juli 2006 (Bl. 37 ff. [40, R&#252;ckseite] BA B]) auf diese als \"ideale Besetzung\" f&#252;r die Leitung der Abteilung 30 festgelegt habe, ist nicht zu folgen. Das ergibt sich zum einen daraus, dass allein aus einer solchen - &#252;berdies nicht mehr aktuellen - Beurteilung nicht geschlossen werden kann, der Beurteiler sei in seiner sp&#228;teren andersartigen Funktion als Mitglied der Auswahlkommission von vornherein nicht mehr bereit gewesen, anderen Bewerbern eine faire Chance einzur&#228;umen. Es folgt zum anderen daraus, dass nicht die Auswahlkommission, sondern der Verwaltungsausschuss die Auswahlentscheidung zu treffen hatte.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Senat vermag keinen Versto&#223; gegen den Grundsatz der Chancengleichheit darin zu erkennen, dass nach dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers in dem Auswahlverfahren weit &#252;berwiegend Fragen aus dem spezifischen Bereich gestellt worden sein sollen, den die Beigeladene bis zum August 2007 geleitet hat. Denn die ausgeschriebene Stelle ist gerade diejenige der Leiterin/des Leiters dieses Bereichs. Dementsprechend ist es nicht sachwidrig, dass den Bewerbern in dem Auswahlverfahren auch die M&#246;glichkeit geboten wurde, sich durch ihr einschl&#228;giges Fachwissen zu profilieren. Ein \"Vorteil\", den die Beigeladene genoss, weil sie die Abteilung 30 bereits in der Vergangenheit geleitet hatte, war also nicht ungerechtfertigt, sondern ergab sich aus der Natur der Sache.\n      </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE090000352&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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