List view for cases

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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsteller wenden sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 86 \"Gewerbegebiet Autobahnkreuz Oldenburg-Nord\". Diesen hatte der Rat der Antragsgegnerin am 23. September 2008 als Satzung beschlossen. Am 31. Oktober 2008 ist er im Amtsblatt des Landkreises Ammerland bekannt gemacht worden; am 5. November 2008 erschien in der Nordwest-Zeitung eine so genannte Hinweisbekanntmachung. Der Plan umfasst ca. 23 ha. Gut 21 ha davon sind - mit gewissen Einschr&#228;nkungen - als Industriegebiet festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Auf etwa 10, 48 ha steht im westlichen Planbereich ein Wald. Die Antragsteller wollen verhindern, dass die am 1. Dezember 2008 begonnenen Arbeiten zu seiner vollst&#228;ndigen Rodung fortgesetzt werden. Sie haben daher am 1. Dezember einen Normenkontrolleilantrag gestellt mit dem Wortlaut,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO den Beginn und die Fortf&#252;hrung der Rodungsarbeiten im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 86 zu untersagen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Sie regen an, zur Vermeidung irreversibler Sch&#228;den in entsprechender Anwendung von &#167; 80 Abs. 8 VwGO einen sogenannten Schiebebeschluss zu fassen und so mit sofortiger Wirkung die Fortf&#252;hrung jeglicher F&#228;ll- und Rodungsarbeiten zu untersagen. Zur Begr&#252;ndung machen sie im Wesentlichen geltend, entgegen der von der Antragsgegnerin mit keinem konkreten Bauwunsch untermauerten Auffassung sei die Festsetzung dieser Fl&#228;chen st&#228;dtebaurechtlich nicht erforderlich. Au&#223;erdem versto&#223;e das Planvorhaben eklatant gegen Festsetzungen des Regionalen Raumordnungsprogrammes des Landkreises Ammerland aus dem Jahre 1996. Darin seien die Fl&#228;chen als Vorsorgegebiete f&#252;r Natur und Landschaft bzw. Landwirtschaft und als Gebiet zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushalts dargestellt. Dementsprechend sei in der bisherigen Fassung des Fl&#228;chennutzungsplanes eine derartige Planung ausgeschlossen gewesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin hatte am 28. November 2008 eine Schutzschrift eingereicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Der Anregung der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege eines sog. Schiebebeschlusses die Fortf&#252;hrung der Rodungsarbeiten einstweilen zu untersagen, wird nicht entsprochen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>7</a></dt>\n<dd><p>Der Senat l&#228;sst unentschieden, ob der Antragsteller zu 1 &#252;berhaupt antragsbefugt ist - die eigene Betroffenheit von Belangen, welche die Antragsgegnerin bei ihrer Abw&#228;gungsentscheidung vom 23. September 2008 auch in seinem Interesse h&#228;tte ber&#252;cksichtigen m&#252;ssen - sind in der Antragsschrift vom 1. Dezember 2008 allenfalls rudiment&#228;r dargetan. Die genaue Lage seines Grundst&#252;cks erschlie&#223;t sich nur unter Zuhilfenahme von Microsoft live search. Auch danach ist nicht zweifelsfrei sicher, dass die Antragsgegnerin - etwa im Hinblick auf L&#228;rm - gerade die Schutzanspr&#252;che seines wohl im Au&#223;enbereich gelegenen Grundst&#252;cks (Folge: nur Anspruch auf Einhaltung der Orientierungswerte f&#252;r Misch-/Dorfgebiete) hatte Bedacht nehmen m&#252;ssen. Der von Rodungsarbeiten bedrohte Wald steht nicht in seinem Eigentum und jedenfalls so weit von seinem Grundst&#252;ck entfernt, dass es dessen Kleinklima kaum noch beeinflussen d&#252;rfte. Dass der Wald und der Planbereich im &#220;brigen der Allgemeinheit bislang als Erholungsgebiet zur Verf&#252;gung stand, verleiht dem Antragsteller zu 1 nicht die Befugnis zu verlangen, das als \"seinen\" Belang in die Abw&#228;gung einzustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Ob der Antragsteller zu 1 wegen &#167; 47 Abs. 2a VwGO an der Stellung eines Normenkontrollantrages gehindert ist, l&#228;sst sich derzeit nicht ganz verl&#228;sslich absehen. Die Ausf&#252;hrungen auf Seite 28 bis 31 der Ratsvorlage zur Bescheidung der eingegangenen Anregungen und Bedenken (Anlage A 12 zur Schutzschrift der Antragsgegnerin) sprechen allerdings eher daf&#252;r, dass der Antragsteller zu 1 Einwendungen vorgebracht hatte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Der Senat l&#228;sst auch unentschieden, ob das Verlangen, Rodungsarbeiten zu unterlassen, &#252;berhaupt auf &#167; 47 Abs. 6 VwGO gest&#252;tzt werden kann. Die Antragsteller haben beim Verwaltungsgericht Oldenburg zum Aktenzeichen 4 B 3152/08 einen auf &#167; 123 VwGO gest&#252;tzten Eilantrag gleicher Zielrichtung gestellt. &#220;ber diesen wird das Verwaltungsgericht aller Voraussicht nach in dieser Woche nicht (mehr) entscheiden. F&#252;r die Zul&#228;ssigkeit des auf &#167; 47 Abs. 6 VwGO gest&#252;tzten Begehrens k&#246;nnte sprechen, dass es wegen &#167; 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWaldG keiner Waldumwandlungsgenehmigung bedarf, wenn diese erforderlich wird \"durch Regelungen in einem Bebauungsplan\". Wenn Letzteres der Fall w&#228;re, k&#246;nnte das die Annahme st&#252;tzen, der gestellte Antrag finde in &#167; 47 Abs. 6 VwGO eine St&#252;tze. Andererseits kann der Tenor nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO nur lauten, einen Bebauungsplan einstweilen au&#223;er Vollzug zu setzen. Einen f&#252;r sich vollstreckungsf&#228;higen Inhalt hat eine solche Entscheidung nicht. Sie darf nicht mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen versehen werden. Vollzugsma&#223;nahmen, die gleichwohl ergehen, k&#246;nnen nur auf der Grundlage der &#167;&#167; 80 und 123 VwGO attackiert werden (vgl. Schoch/Schmidt-A&#223;mann/Pietzner, VwGO., Komm., &#167; 47 Rdnrn. 183 und 185 m. w. N.). Die Aussetzung eines Bebauungsplanes ist keine vollstreckungsf&#228;hige \"Generalanordnung\", die als B&#252;ndel verschiedenartigster Verbote aufgefasst und dementsprechend zur Grundlage daf&#252;r gemacht werden k&#246;nnte, der Gemeinde ganz bestimmte Folgema&#223;nahmen, die sie trotz Au&#223;ervollzugsetzung des Planes vornimmt, verbieten zu lassen (vgl. BayVGH, B. v. 14.2.1984 - 1 S 83 A.2169 -, BayVBl. 1984, 370 = BRS 42 Nr. 35). Da die Antragsteller die Antragsgegnerin nur zum Unterlassen einer ganz bestimmten Ma&#223;nahme verpflichtet sehen wollen, spricht von daher &#220;berwiegendes gegen die Statthaftigkeit des gestellten Antrags.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Das kann aber unentschieden bleiben, weil die Anregung, einen Schiebebeschluss zu erlassen, aus materiellen Gr&#252;nden ohne Erfolg bleiben muss.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Hinsichtlich des Antragstellers zu 1 ist folgendes auszuf&#252;hren:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Die M&#246;glichkeit, bis zur Entscheidung &#252;ber einen Normenkontrolleilantrag, d. h. innerhalb dieses Verfahrens bereits begonnene Arbeiten zu stoppen, kann einem Antragsteller durch die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG er&#246;ffnet sein. Erforderlich ist dazu unter anderem die Bef&#252;rchtung, aufgrund vollendeter Tatsachen k&#246;nnten (gerade) seine Anspr&#252;che sp&#228;ter tats&#228;chlich nicht mehr durchzusetzen sein. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass die Rechtsschutzgarantie nur den Schutz der eigenen Rechte des Betroffenen bezweckt und es deshalb des Hinweises auf eigene betroffene Rechte bedarf, um einen solchen vorbeugenden Schutzanspruch durchsetzen zu k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Hier ist nicht ersichtlich, dass ureigene Rechte des Antragstellers zu 1 in Gefahr geraten, wenn durch die bereits begonnenen Rodungsarbeiten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Der Antragsteller wohnt so weit vom Plangebiet entfernt, dass die Rodung der dort aufstehenden B&#228;ume ihn nicht unmittelbar betrifft. Seine Rechte, durch die Ausnutzung der Planfestsetzungen nicht unzumutbarem L&#228;rm und Geruch ausgesetzt zu werden, kann er durch eine sp&#228;tere Entscheidung &#252;ber den Eilantrag, m&#246;glicherweise auch durch Anfechtung der hierf&#252;r erteilten Genehmigungen ausreichenden Umfangs wahren. Das wird durch die Rodungsarbeiten nicht vereitelt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Es kommt hinsichtlich des Antragstellers zu 1 selbst&#228;ndig tragend hinzu und ist hinsichtlich des Antragstellers zu 2 erstmals auszuf&#252;hren, dass die materiellen Voraussetzungen f&#252;r einen H&#228;nge- bzw. Schiebebeschluss nicht vorliegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Ein solcher kann zwar auch von Amts wegen innerhalb eines Verfahrens erlassen werden, wenn absehbar ist, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, ehe &#252;ber einen anh&#228;ngigen Antrag entschieden werden kann. Voraussetzung daf&#252;r ist jedoch - erstens -, dass die Sache noch nicht \"entscheidungsreif\", d. h. eine Entscheidung auf Grund mangelnder Kenntnis des Senats &#252;ber die notwendigen Einzelheiten noch nicht m&#246;glich ist. Hinzukommen muss - zweitens -, dass gleichzeitig eine hohe Wahrscheinlichkeit f&#252;r ein Obsiegen des Antragstellers besteht. Gleich beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Die herrschende Meinung (Nachweise zum Beispiel bei Schoch, aaO, &#167; 80 Rdnr. 242, Fu&#223;note 901) l&#228;sst Zwischenentscheidungen der Art, wie sie die Antragsteller erstreben, zu, wenn anderenfalls der Anspruch auf Gew&#228;hrung wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht verwirklicht werden kann. Das stellt auch Anforderungen an das prozessuale Verhalten des Antragstellers. Kann er so fr&#252;hzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragen, dass der nunmehr beklagte Zeitdruck nicht, jedenfalls nicht in diesem Ma&#223;e entstanden w&#228;re, scheidet eine Berufung auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und damit eine Zwischenentscheidung aus. Denn die Rechtsschutzgarantie befreit einen Petenten nicht davon, das in seiner eigenen Macht Stehende zu tun, um einen solchen Zeitdruck erst gar nicht entstehen zu lassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Dieser Verpflichtung sind die Antragsteller nicht nachgekommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Das Planaufstellungsverfahren hatte sich einige Zeit hingezogen. Es war mit der fr&#252;hzeitigen B&#252;rgerbeteiligung im Oktober 2007 eingeleitet worden, die erste &#246;ffentliche Auslegung fand im April 2008 statt. Im Juli 2008 war die neuerliche Auslegung des Planentwurfs beschlossen worden. Auf seine Bitte vom 24. September 2008 war dem Verfahrensbevollm&#228;chtigten der Antragsteller unter dem 15. Oktober 2008 angeboten worden, alle Verfahrensvorg&#228;nge in den R&#228;umlichkeiten der Antragsgegnerin einzusehen; eine &#220;bersendung des Originalmaterials hatte die Antragsgegnerin mit dem nahe liegenden Hinweis darauf abgelehnt, dass damit eine Fortf&#252;hrung des Planaufstellungsverfahrens faktisch unm&#246;glich gemacht w&#252;rde. Unter dem 23. Oktober 2008 und damit noch vor dem Satzungsbeschluss wurde dem Verfahrensbevollm&#228;chtigten der Antragsteller eine ganze Reihe von Vorg&#228;ngen &#252;bersandt, darunter der Fl&#228;chennutzungsplan, die Planbegr&#252;ndung im bisherigen Erkenntnisstand, der Bebauungsplan Nr. 86 sowie die Ratsvorlage 029/2008, in der die Abw&#228;gungsvorstellungen nach dem bisherigen Stand zusammengefasst worden waren. Au&#223;erdem waren die eingeholten Gutachten (zum L&#228;rm, dem Vorkommen von Flederm&#228;usen, eine spezielle Artenschutzpr&#252;fung, zum Verkehr einschlie&#223;lich Erg&#228;nzung) bezeichnet, daraufhin aber gebeten worden, wegen ihres Umfangs genauer zu bestimmen, welche er davon wirklich ben&#246;tige. Das mag noch nicht den gesamten Akteninhalt darstellen, h&#228;tte die Antragsteller aber erheblichen Umfangs in die Lage versetzt, einen Eilantrag nicht nur zu stellen und eingehend zu begr&#252;nden, sondern im Rahmen der Aktenvorlagepflicht zielgerichtet auf bestimmte Erg&#228;nzungen hinzuwirken. Dieser Eilantrag h&#228;tte zwar erst nach der Bekanntgabe in wirksamer Weise gestellt werden k&#246;nnen. Da der Plan aber schon am 31. Oktober 2008 im Amtsblatt des Landkreises Ammerland bekannt gemacht worden war, h&#228;tte der Eilantrag einen ganzen Monat eher beim Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgericht eingehen k&#246;nnen. Schon diese Verz&#246;gerung schlie&#223;t es aus anzunehmen, hier bestehe ein Anspruch auf einen H&#228;nge-/Schiebebeschluss.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsteller f&#252;hren auf Seite 3 ihrer Eilantragsschrift vom 1. Dezember 2008 selbst aus, sie h&#228;tten aufgrund des von der Antragsgegnerin im Oktober des Jahres an den Tag gelegten Verhaltens davon ausgehen m&#252;ssen, dass diese \"die verstrichene Zeit zu weiteren Vorbereitungen nutzte. In der Gemeinde Rastede entstanden jedenfalls Ger&#252;chte, wonach noch im November 2008 umfassende Rodungsarbeiten durchgef&#252;hrt werden sollen. Beweis &#8230;.\" Unter diesen Umst&#228;nden h&#228;tten die Antragsteller nicht mit R&#252;cksicht auf vermeintlich noch fehlende Unterlagen zuwarten d&#252;rfen. Das Prozessrecht ist arbeitsteilig gestaltet. Wer vom Gericht eine Eil-Zwischenentscheidung erstrebt, muss auch seinerseits alles in seiner Sph&#228;re getan haben, um eine Beschleunigung zu erwirken. Wenn ein Antragsteller meint, es fehlten noch Unterlagen, dann w&#228;re wegen &#167; 100 VwGO gerade die Einleitung eines Gerichtsverfahrens dringend geboten gewesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Es kommt selbst&#228;ndig tragend hinzu, dass auch keine ausreichenden Anhaltspunkte f&#252;r die Annahme bestehen, der Eilantrag nach &#167; 47 Abs. 6 VwGO werde aller Voraussicht nach Erfolg haben. Das kann er nur, wenn den Antragstellern entweder schwere Nachteile drohen oder aber der Normenkontrollantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Dazu machen die Antragsteller lediglich geltend, die Planung versto&#223;e mangels st&#228;dtebaulichen Bedarfs gegen &#167; 1 Abs. 3 BauGB, au&#223;erdem gegen Ziele der Raumordnung. Zu recht habe der Fl&#228;chennutzungsplan eine solche Planung bislang ausgeschlossen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Diese R&#252;gen werden - im Gegenteil - aller Voraussicht nach nicht durchgreifen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin war, anders, als die Antragsteller meinen, von St&#228;dtebaurechts wegen nicht verpflichtet, den Bedarf an Industriefl&#228;chen (&#167; 9 BauNVO) durch eine Bedarfsanalyse oder durch einen statistisch-konkreten Nachweis mit entsprechende Zahlen zu untermauern. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dazu in seinem Beschluss vom 14. August 1995 (- 4 NB 21.95 -, LS in: Buchholz 406.11 &#167; 1 BauGB Nr. 86) ge&#228;u&#223;ert. Der Leitsatz lautet:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">\"Die Gemeinde besitzt f&#252;r die Frage der st&#228;dtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Die Gemeinde soll gerade bewu&#223;t St&#228;dtebaupolitik betreiben. Einer \"Bedarfsanalyse\" bedarf es insoweit nicht.\"</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>In den Beschlussgr&#252;nden hei&#223;t es:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">\"Eine Grundsatzr&#252;ge hat die Beschwerde nicht erhoben, hierzu auch andeutend keine Frage gestellt. &#220;brigens d&#252;rfte die Beschwerde die bisherige Rechtsprechung des beschlie&#223;enden Senats mi&#223;verstehen. Zu &#167; 1 Abs. 3 BauGB ist wiederholt entschieden worden, da&#223; die Gemeinde f&#252;r die Frage der st&#228;dtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen besitzt. Die Gemeinde soll gerade bewu&#223;t St&#228;dtebaupolitik betreiben. Der von der Beschwerde vermi&#223;ten \"Bedarfsanalyse\" bedarf es insoweit nicht.\"</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Es reicht aus, wenn die Gemeinde plausibel macht, aufgrund allgemein oder zumindest in ihrem Gemeindegebiet zu beobachtender Umst&#228;nde d&#252;rfe sie damit rechnen, dass f&#252;r die Nutzung ein Bedarf bestehe, zu dessen Befriedigung sie mit der Planung die st&#228;dtebaurechtliche Grundlage legen will. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Senats. Dieser hat in seinem Urteil vom 24. April 2007 (- 1 KN 74/05 -, ZfBR 2007, 577 = BauR 2008, 787) dazu das Folgende ausgef&#252;hrt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">Ausgehend von diesem Ma&#223;st&#228;ben stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Der Plan ist erforderlich im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 BauGB. Das ist der Fall, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8). Die planerische Konzeption kann auch in der Ausweisung von Wohnbauland bestehen. Nach der Planbegr&#252;ndung besteht die st&#228;dtebauliche Konzeption f&#252;r den Plan Nr. 185 in der Ausweisung von Wohnbauland in Gestalt von Einfamilienhausgrundst&#252;cken. Dieser Bedarf wurde w&#228;hrend des Planungsverfahrens plausibel mit dem Trend zu kleinen Haushalten begr&#252;ndet, der ebenso wie der Trend zu gr&#246;&#223;eren Wohnfl&#228;chen einen zus&#228;tzlichen Wohnfl&#228;chenbedarf ausl&#246;st. Die Erforderlichkeit eines solchen Planes h&#228;ngt nicht davon ab, dass eine spezifische Bedarfsanalyse f&#252;r die aktuelle Nachfrage nach Wohnbaufl&#228;chen erstellt wird (BVerwG, B. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz &#167; 1 BauGB Nr. 86; S&#246;fker, in: Ernst u. a., a.a.O. &#167; 1 Rn. 30) und diese Nachfrage auch tats&#228;chlich im Einzelnen vorhanden ist. &#8222;Das Merkmal der Erforderlichkeit ist nicht so zu verstehen, dass f&#252;r die konkrete Planung ein akutes Bed&#252;rfnis bestehen oder gar zwingende Gr&#252;nde vorliegen m&#252;ssten.&#8220; (OVG Koblenz, Urt. v. 16.1.1985 - 10 C 13.84 -, BRS 44 Nr. 15).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Die Gemeinde darf danach nicht erst dann planen, wenn zwingende Gr&#252;nde f&#252;r die Planung gegeben sind. Eine andere Frage wird sein, welches Gewicht den Wohnbaubed&#252;rfnissen bei der Abw&#228;gung zukommt. Insoweit wird gelten: Je umfangreicher das Plangebiet ist, desto eingehender m&#252;ssen die Ausf&#252;hrungen der Gemeinde zur Frage sein, ob der Plan noch im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 BauGB st&#228;dtebaulich erforderlich ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Danach k&#246;nnen jedenfalls aufgrund der bislang vorliegenden Unterlagen keine vern&#252;nftigen Zweifel daran bestehen, dass der Plan Nr. 86 i. S. des &#167; 1 Abs. 3 BauGB &#8222;erforderlich&#8220; ist. Entgegen der Darstellung der Antragsteller hat sich die Antragsgegnerin in der Begr&#252;ndung zum angegriffenen Plan keineswegs nur auf die Bemerkung beschr&#228;nkt, welche auf Seite 4 der Antragsschrift wiedergegeben ist und sich auf Seite 4 der Planbegr&#252;ndung findet. Dort wird lediglich der \"Anlass der Planung\" geschildert. Unter anderem in Auseinandersetzung mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben und dem Umstand, dass die Antragsgegnerin, ein Mittelzentrum, im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Ammerland 1996 als Schwerpunkt f&#252;r die Sicherung und Entwicklung von Arbeitsst&#228;tten dargestellt ist, wird auf den Folgeseiten (insbesondere: S. 5, 6, 9) dargelegt, die Schwerpunktaufgabe \"Schaffung von Arbeitspl&#228;tzen\" erfordere es, vorausschauend Industriegebiete festzusetzen. Vorhandene Fl&#228;chenreserven seien weitgehend ersch&#246;pft. Im Bereich des Autobahnkreuzes Oldenburg Nord/B 211 gelegene Fl&#228;chen seien sehr gut nachgefragt worden. Um sich als Wirtschaftstandort zu erhalten, m&#252;ssten ausreichenden und differenzierten Umfangs gewerblich nutzbare Fl&#228;chen vor allem f&#252;r solche Betriebe vorgehalten werden, welche einen Platzbedarf von mehr als 1 ha h&#228;tten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Dieser Bereich biete sich zudem in hervorragender Weise an, weil st&#246;ranf&#228;llige Nutzungen in der n&#228;heren Umgebung nicht vorhanden, die Fl&#228;chen verf&#252;gbar und zudem in hervorragender Weise zu benachbarten Verkehrswegen gelegen seien. Westlich davon kreuzen sich die Bundesautobahnen A 29 und A 293. In s&#252;dlicher Richtung f&#252;hrt die BAB 29 nach Oldenburg. S&#252;dlich davon besteht die M&#246;glichkeit, die nach Osten f&#252;hrende BAB 28 in Richtung Bremen zu gewinnen; dort sind weitere &#252;berregionale Verkehrswege vorhanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Unter diesen Umst&#228;nden kann nicht ernstlich die Rede davon sein, ein mit etwa 23 ha Gr&#246;&#223;e nicht &#252;berm&#228;&#223;ig dimensioniertes Gel&#228;nde sei angesichts dieser Lagegunst nicht im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Gerade die Pflicht zu vorausschauender Planung durfte die Antragsgegnerin nach alledem sehr wohl berechtigen, hier planend t&#228;tig zu werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>An &#167; 1 Abs. 4 BauGB wird die Planung nach derzeit absehbarem Stand der Dinge ebenfalls nicht scheitern. Ziele im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Anordnungen des Raumordnungsgesetzgebers, welche nicht mehr erg&#228;nzungsbed&#252;rftige und -f&#228;hige Aussagen treffen. Raumordnungsrechtliche Darstellungen d&#252;rfen daher nicht nur eine Abw&#228;gungsdirektive f&#252;r die Gemeinde vorgeben, sondern m&#252;ssen, wenn sie \"Ziele\" sein sollen, ihrer Abw&#228;gung mit Anspruch auf Verbindlichkeit vorgehen (vgl. beispielsweise OVG L&#252;neburg, Urt. v. 30.8.1995 - 1 L 894/94 -, BRS 57 Nr. 273 = ZfBR 1996, 54 = BauR 1996, 348 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, DVBl 1992, 1438).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Solche verbindlichen Ziele haben die Antragsteller in ihrer Antragsschrift nicht benannt. Dort ist nur von \"Vorsorgegebieten\" die Rede. Vorsorgegebiete sind nach C 1.9 02 des LROP II, wie es dem RROP 1996 des Landkreises Ammerland zugrunde lag (vgl. dort Seite 16), mit den sonstigen Nutzungsanspr&#252;chen abzuw&#228;gen. Der Abw&#228;gung verbindliche vorgegebene Inhalte enthalten Vorsorgegebiete damit gerade nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Nach derzeit absehbarem Stand der Dinge hat die Antragsgegnerin die Erholungs- und sonstigen Funktionen, denen diese Fl&#228;che unter anderem gen&#252;gen soll, in nicht zu beanstandender Weise mit dem damit konkurrierenden raumordnungsrechtlichen Umstand abgewogen, dass die Antragsgegnerin als Mittelzentrum gem. D 1.6 02 des RROP Ammerland 1996 nicht nur Standort mit der Schwerpunktaufgabe \"Sicherung und Entwicklung von Wohnst&#228;tten\", sondern - ebenso wie Bad Zwischenahn und Westerstede sowie die Grundzentren Edewecht und Augustfehn Standort mit der Schwerpunktaufgabe \"Sicherung und Entwicklung von Arbeitsst&#228;tten\" darstellt. Diese Darstellung ist unver&#228;ndert aktuell. Der Landkreis Ammerland hat dem Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgericht unter dem 11. Juni 2007 - 80 Wo/jo - mitgeteilt, das RROP sei 1998 wegen der Einbeziehung rechtselbischer Bereiche (Amt Neuhaus) und im Hinblick auf die Windenergie und die Rohstoffgewinnung erg&#228;nzt worden, im Jahre 2002 au&#223;erdem wegen Festlegungen f&#252;r Rohstoffgewinnung. Das neue Landesraumordnungsrecht habe entscheidende Modifikationen nicht erfordert. Daher habe der Kreistag am 21. M&#228;rz 2007 festgestellt, dass sich das RROP 1996 in aktueller Fassung befindet, daher die Verl&#228;ngerung &#252;ber das Jahr 2007 hinaus beschlossen und im Amtsblatt am 8. Juni 2007 bekannt gemacht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Wenn, wie der Senat in seinem Urteil vom 28. M&#228;rz 2008 (- 1 KN 93/07 -, ZfBR 2008, 493) entschieden hat, selbst ein Grundzentrum an verkehrsg&#252;nstig gelegener Fl&#228;che ein Gewerbegebiet mit etwa 12 ha Baufl&#228;che planen darf, ohne eine solche Schwerpunktaufgabe zugewiesen erhalten zu haben, dann begegnet erst recht ein 23 ha gro&#223;es Industriegebiet in einem Mittelzentrum mit der oben beschriebenen Schwerpunktaufgabe aller Voraussicht nach keinen durchgreifenden Bedenken.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>In der Planbegr&#252;ndung wird eingehend dargelegt, dass der aufstehende Wald &#246;kologisch nicht so wertvoll sei, dass er das erhebliche Interesse an der Schaffung dieser Industriefl&#228;chen aufwiegen k&#246;nne, und dass diese Fl&#228;chen die ihnen zugewiesene Funktion der Erholung angesichts der betr&#228;chtlichen L&#228;rmbelastung ohnedies nur eingeschr&#228;nkt erf&#252;llen k&#246;nnen. Das bisherige Eilantragsvorbringen bietet keine Grundlage f&#252;r die Annahme, diese Abw&#228;gung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit unzutreffend.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Dass der Planbereich der bisherigen Fassung ihres Fl&#228;chennutzungsplanes widersprach, hat die Antragsgegnerin erkannt. Das daraufhin gew&#228;hlte Parallelverfahren nach &#167; 8 Abs. 3 BauGB ist auf diese Konstellation zugeschnitten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Weitere Ausf&#252;hrungen sind zu der Anregung nicht veranlasst.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Eine gesonderte Kostenpflicht f&#252;r die Bescheidung einer Anregung zum Erlass eines Schiebebeschlusses sieht das Gerichtskostengesetz nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE090000034&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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