List view for cases

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    "date": "2008-11-12",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Beteiligten streiten dar&#252;ber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Kl&#228;gerin einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit der Errichtung mehrerer Windkraftanlagen zu erteilen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Mit Schreiben vom 23. Januar 2003 wandte sich die Kl&#228;gerin an den Beklagten und teilte mit, sie plane im s&#252;dlichen Bereich der Gemeinde F. die Errichtung eines Windparks mit insgesamt f&#252;nf Anlagen und bitte zur Vorbereitung des Bauantrages nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz um einen Er&#246;rterungstermin (Antragskonferenz) zur Abstimmung von Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen. Die Antragskonferenz, in der das weitere Vorgehen besprochen wurde, fand am 4. Februar 2003 statt. Mit Schreiben vom 31. M&#228;rz 2003 stellte die Kl&#228;gerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach &#167; 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Pr&#252;fung der bauplanungsrechtlichen Zul&#228;ssigkeit der Errichtung von f&#252;nf Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-66/18.70 mit einer Nennleistung von 1.800 KW, einer Nabenh&#246;he von 114,09 m und einer Gesamth&#246;he von 149,09 m bei einem Rotordurchmesser von 70 m auf dem Gebiet der Gemeinde G., Gemarkung H. (Flur 3, Flurst&#252;cke 4/1, 13/3 und 15/1 sowie Flur 5, Flurst&#252;cke 1/2 und 6/1). Die Erschlie&#223;ung des Windparks solle vorerst nicht Gegenstand des Antrages sein. Neben einer Schall- und Schattenprognose legte die Kl&#228;gerin mit dem Antrag eine Untersuchung zur UVP-Pflicht des Vorhabens gem&#228;&#223; &#167; 3 c UVPG der Planungsgruppe gr&#252;n vom 28. M&#228;rz 2003 vor, welche zu der abschlie&#223;enden Feststellung gelangt, dass mangels erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen die Durchf&#252;hrung einer Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung nicht erforderlich sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Den raumordnungsrechtlichen Rahmen f&#252;r das Vorhaben bildet das am 1. September 2001 in Kraft getretene Regionale Raumordnungsprogramm 2000 des Beklagten (im Folgenden: RROP 2000). Dieses weist in seiner zeichnerischen Darstellung f&#252;r den Vorhabensstandort ein Vorsorgegebiet f&#252;r Landwirtschaft, im Bereich des Standortes der s&#252;dlichst gelegenen Windenergieanlage Nr. 5 &#252;berlagert von einem Vorsorgegebiet f&#252;r Natur und Landschaft, aus. In n&#246;rdlicher Richtung schlie&#223;en sich in ca. 150 m Entfernung von der n&#246;rdlichst gelegenen Windenergieanlage 1 ein Vorsorgegebiet f&#252;r Erholung, ferner jenseits der Landesstra&#223;e L 157 in etwa 1,5 km Entfernung ein Vorsorgegebiet f&#252;r Natur und Landschaft sowie in etwa 1,7 km Entfernung im Bereich der Aller ein Vorranggebiet f&#252;r Natur und Landschaft an. Westlich der geplanten Anlagen in einem Mindestabstand von etwa 1 km und &#246;stlich in einem Abstand zwischen etwa 800 m und 2 km weist das RROP 2000 Vorsorgegebiete f&#252;r Natur und Landschaft aus. Westlich der Anlagestandorte in etwa 2,2 km Abstand flie&#223;t jenseits einer Bruchlandschaft in Richtung S&#252;d-Nord die in die Aller m&#252;ndende Alpe. Das RROP 2000 sieht Vorrangstandorte nicht im Bereich der geplanten Windkraftanlagen, sondern im Raum I. und J. vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Das genannte n&#246;rdlich gelegene Vorranggebiet f&#252;r Natur und Landschaft im Bereich der Aller entspricht zum einen dem in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der atlantischen biogeografischen Region genannten Gebiet &#8222;Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker\" (Anhang 1 zur Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004 gem&#228;&#223; der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. L 387 vom 29.12.2004, S. 1). Es entspricht in dem hier ma&#223;geblichen Bereich zum anderen dem zum Europ&#228;ischen Vogelschutzgebiet gem&#228;&#223; der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1) &#252;ber die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Vogelschutz-Richtlinie - erkl&#228;rten Gebiet V 23 &#8222;Untere Allerniederung&#8220; (vgl. Bekanntmachung des MU vom 23.7.2002, Nds. MBl. 2002, 717). Als Erhaltungsziele des FFH-Gebietes Nr. 90 sind in dem Gebietsvorschlag des Nds. Umweltministeriums der Schutz und die Entwicklung der dort typischen landschaftlichen Strukturen genannt worden sowie als zu sch&#252;tzende Tierarten gem&#228;&#223; Anhang 2 der FFH-Richtlinie das Mausohr (Myotis myotis), die Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteini) und die Teichfledermaus (Myotis dasycneme), f&#252;r die die &#8222;Alleraue vermutlich Nahrungshabitat&#8220; sei. Als f&#252;r das Vogelschutzgebiet wertbestimmende Vogelarten nach Art. 4 Abs. 1 (Anhang I) der Richtlinie sind der Wei&#223;storch (B/NG), Schwarzmilan (B), Wachtelk&#246;nig (B), Zwergschwan (G), Singschwan (G) sowie als wertbestimmende Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 Schafstelze (B) und Braunkehlchen (B) benannt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Ein weiteres FFH-Gebiet &#8222;K.&#8220; (Nr. 77) schlie&#223;t sich n&#246;rdlich der Aller beginnend bei dem Ort K. unmittelbar an das vorgenannte FFH-Gebiet an und verl&#228;uft in nord&#246;stlicher Richtung entlang der K.. Als Erhaltungsziele dieses FFH-Gebietes sind in dem Gebietsvorschlag des Nds. Umweltministeriums der Schutz und die Entwicklung der dort typischen landschaftlichen Strukturen genannt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>In einer Stellungnahme vom 14. Mai 2003 stimmte die vormalige Bezirksregierung Weser-Ems als Luftfahrtbeh&#246;rde der Erteilung einer Baugenehmigung f&#252;r das Vorhaben mit der Ma&#223;gabe zu, dass jede der Windkraftanlagen mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung zu versehen sei. Die Beigeladene zu 1. erkl&#228;rte unter dem 4. Juni 2003, ihr Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben erst erteilen zu k&#246;nnen, wenn die ausreichende Erschlie&#223;ung gesichert, eine Beeintr&#228;chtigung der Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes, eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie eine Beeintr&#228;chtigung des f&#252;r die Region wichtigen Wirtschaftsfaktors &#8222;Tourismus&#8220; auszuschlie&#223;en sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Nach Anh&#246;rung der Kl&#228;gerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. August 2003 deren Antrag auf Erteilung des Vorbescheides ab und f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung aus: Dem raumbedeutsamen Vorhaben st&#252;nden die Ziele der Raumordnung mit der Ausweisung von Windenergieanlagen an anderer Stelle entgegen. Der Bau der Anlagen w&#252;rde auch zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes f&#252;hren. Auch aus naturschutzrechtlicher Sicht best&#252;nden erhebliche Bedenken. In diesem Bereich h&#228;tten zahlreiche, auch gef&#228;hrdete Vogelarten, wie Wei&#223;- und Schwarzstorch, Seeadler, Rot- und Schwarzmilan, Kornweihe, Kranich und Rebhuhn nachgewiesen werden k&#246;nnen. Hier verlaufe eine Zugvogel-Verbindungsstrecke von den Rastpl&#228;tzen des Allertales in Richtung Naturschutzgebiet Lichtenmoor. Daneben handele es sich um ein Haupteinstandsgebiet f&#252;r Damwild mit wichtigen Ruhezonen und Brunftpl&#228;tzen. N&#246;rdlich des geplanten Vorhabens befinde sich in einer Entfernung von weniger als 1 km das gemeldete FFH-Gebiet &#8222;Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker\" sowie das Europ&#228;ische Vogelschutzgebiet &#8222;Untere Allerniederung&#8220;. Diese Schutzgebiete seien vor von au&#223;en einwirkenden negativen Beeintr&#228;chtigungen zu sch&#252;tzen. In weniger als 1.600 m Entfernung zu den geplanten Anlagen befinde sich ein altbekannter Brutplatz von Schwarzst&#246;rchen sowie Wei&#223;st&#246;rchen (2 Nistpl&#228;tze allein in Bosse). Da durch den Bau der Windkraftanlagen die Brut- und Nahrungshabitate des st&#246;rempfindlichen und vom Aussterben bedrohten Schwarzstorches vernichtet w&#252;rden und diese Beeintr&#228;chtigung in den Naturhaushalt nicht ausgleichbar sei, m&#252;sse dies zu einer Ablehnung auch nach &#167; 11 des Nds. Naturschutzgesetzes f&#252;hren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Den dagegen gerichteten Widerspruch der Kl&#228;gerin wies die vormalige Bezirksregierung L&#252;neburg mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2004 zur&#252;ck und f&#252;hrte aus: Die Genehmigungsvoraussetzungen l&#228;gen nicht vor. Das raumbedeutsame Vorhaben liege nicht innerhalb eines in dem RROP 2000 des Beklagten ausgewiesenen Vorrangstandortes und sei deshalb aus raumordnerischer Sicht unzul&#228;ssig. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege st&#252;nden dem Vorhaben ebenfalls entgegen. Die Allerniederung sei f&#252;r Gastv&#246;gel von internationaler und f&#252;r Brutv&#246;gel von nationaler Bedeutung; hervorzuheben sei die Bedeutung f&#252;r den Wei&#223;storch. S&#252;dlich der Aller liege der unzerschnittene Landschaftsraum der Schotenheide. In einem Teilbereich br&#252;te der Schwarzstorch. Eines seiner Nahrungshabitate sei der Bachlauf der Alpe, die westlich der Schotenheide von S&#252;den nach Norden in die Aller flie&#223;e. Die geplanten Windenergieanlagen 4 und 5 l&#228;gen in einer Entfernung von nur ca. 1.500 m vom Brutstandort des Schwarzstorchpaares entfernt. Schwarzst&#246;rche seien in der N&#228;he ihres Horststandortes au&#223;erordentlich st&#246;rungsempfindlich. Ihre Nahrungsgebiete k&#246;nnten bis zu 12 bis 15 km um die Horste herum liegen. Der Brandenburgische Windkrafterlass von 1996 (Tier&#246;kologische Abstandskriterien f&#252;r die Errichtung von Windenergieanlagen) setze die Einhaltung eines Abstandes von wenigstens 3.000 m zwischen Windkraftanlage und dem Horst von Schwarzst&#246;rchen sowie das Freihalten der Nahrungsfl&#228;chen und Gew&#228;hrleistung der Erreichbarkeit derselben im Radius von mindestens 6.000 m um den Horst fest. Da diese Kriterien nicht eingehalten werden k&#246;nnten, seien die Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht an diesem Standort abzulehnen. Auch werde die wertvolle und von technischen Einrichtungen und Bauwerken freie Landschaft durch das geplante Vorhaben verunstaltet. Ferner l&#228;gen die Anlagenstandorte 1 bis 3 in Abst&#228;nden zu Baudenkmalen in der Ortslage L., die nach vorliegenden Erfahrungswerten vergleichbarer Situationen zu Beeintr&#228;chtigungen im Sinne des &#167; 8 NDSchG f&#252;hren k&#246;nnten. So w&#252;rden sich unzul&#228;ssige Beeintr&#228;chtigungen ergeben f&#252;r die Baudenkmale M. und N. durch die Windenergieanlagen 1 und 2 wegen zu geringer Abst&#228;nde und fehlender Sichtbarrieren sowie fehlender landschaftsstrukturierender Elemente zwischen den Denkmalen und den Windenergieanlagen. Die drehenden Rotoren der Windenergieanlagen 1 und 2 w&#252;rden einzeln und zusammen von den Baudenkmalen aus wahrzunehmen sein und st&#246;rende Wirkung entfalten. Der geplante Standort der Anlage 3 liege im Grenzbereich zwischen zul&#228;ssiger und unzul&#228;ssiger Beeintr&#228;chtigung. Nach allem st&#252;nden dem Vorhaben &#246;ffentliche Belange entgegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin hatte bereits am 16. Dezember 2003 Klage erhoben und zur Begr&#252;ndung vorgetragen: Zwar seien die geplanten Windenergieanlagen nach den Ma&#223;st&#228;ben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts L&#252;neburg raumbedeutsam, gleichwohl k&#246;nne ihnen der Beklagte nicht die Ausweisungen in seinem RROP 2000 entgegenhalten. Insbesondere k&#246;nne die Festlegung von Vorrangstandorten f&#252;r Windenergienutzung in J. und I. eine Konzentrationswirkung im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB nicht entfalten, denn die Planung des Beklagten sei in sich widerspr&#252;chlich und unwirksam. Im &#220;brigen st&#252;nden dem Vorhaben weder Belange des Naturschutzes noch des Denkmalschutzes entgegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin hat beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. August 2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L&#252;neburg vom 6. April 2004 zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bezogen auf die planungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit von 5 Windenergieanlagen mit einer Nabenh&#246;he von 114,09 m und einer Gesamth&#246;he von 149,09 m zu erteilen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte hat beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Die Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt. Sie hat darauf verwiesen, dass die Samtgemeinde O., der sie als Mitgliedsgemeinde angeh&#246;rt, einen gemeinsamen Fl&#228;chennutzungsplan mit den Samtgemeinden P. und Q. entwickelt habe, der eine 370 ha gro&#223;e Vorrangfl&#228;che f&#252;r Windenergieanlagen im Gebiet der Samtgemeinde P. an der Bundesautobahn A 7 ausweise und der (vormaligen) Bezirksregierung L&#252;neburg zur Genehmigung vorgelegt werden solle.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Die Samtgemeinden R. O. und Q. - die jetzigen Beigeladenen zu 2. bis 4. - sind ebenso wie das Nds. Landesamt f&#252;r Denkmalpflege - jetzt Beigeladener zu 5. - in erster Instanz noch nicht am Verfahren beteiligt gewesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2004 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Kl&#228;gerin den beantragten Vorbescheid nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu erteilen. Das Vorhaben der Kl&#228;gerin sei nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zul&#228;ssig, weil ihm &#246;ffentliche Belange nicht entgegenst&#252;nden. Es sei als raumbedeutsam einzustufen. Der Ausweisung von Vorrangstandorten f&#252;r Windenergieanlagen an anderer Stelle im RROP 2000 des Beklagten komme aber keine Ausschlusswirkung im Sinne von &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu, denn das RROP 2000 stelle sich insoweit in mehrfacher Hinsicht als abw&#228;gungsfehlerhaft dar. Dem der Bezirksregierung noch nicht zur Genehmigung vorgelegten gemeinsamen Fl&#228;chennutzungsplan der Samtgemeinden R. O. und Q. komme als Entwurf weder eine Ausschlusswirkung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB noch die Bedeutung eines zu beachtenden &#246;ffentlichen Belangs zu. Die in &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgef&#252;hrten &#246;ffentlichen Belange st&#252;nden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes sei nicht festzustellen; Belange des Naturschutzes, insbesondere avifaunistischer Art, seien nicht in sch&#228;dlicher Weise ber&#252;hrt. Eine Beeintr&#228;chtigung des FFH-Gebiets sei angesichts der vorhandenen Abst&#228;nde nicht zu erwarten. Auch aus dem &#8222;altbekannten Brutplatz&#8220; eines Schwarzstorchpaares in etwa 1.600 m Entfernung zu den Windkraftanlagen lasse sich kein entgegenstehender Belang ableiten. Abgesehen davon, dass der Beklagte keine konkreten Angaben dazu mache, zu welchem Zeitpunkt dort Schwarzst&#246;rche gesichtet worden seien und ob diese auch erfolgreich gebr&#252;tet h&#228;tten, gebe es keine sicheren Erkenntnisse dar&#252;ber, dass sich der geplante Windpark angesichts der Vorbelastung des Gebietes durch intensive Landwirtschaft mit Beregnung unter Verwendung von Verbrennungsmotoren und der ganzj&#228;hrigen Beanspruchung der &#8222;Schotenheide&#8220; durch milit&#228;rische Flug&#252;bungen tats&#228;chlich negativ auswirke. Die Kammer folge insoweit den Darlegungen der Kl&#228;gerin, dass die von den Anlagen m&#246;glicherweise ausgehende &#8222;Riegelwirkung&#8220; allenfalls dazu f&#252;hre, dass Zug- und Rastv&#246;gel einen angesichts der nahen Schutzgebiete mit Nahrungsquellen unsch&#228;dlichen kurzen Umweg fl&#246;gen. Die Gefahr von Kollisionen der V&#246;gel mit den Windkraftanlagen bestehe nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht. Erkenntnisse &#252;ber negative Auswirkungen von den Windkraftanlagen auf Damwild seien nicht bekannt; im &#220;brigen finde nach den Ausf&#252;hrungen der Kl&#228;gerin ohnehin eine bestandsreduzierende Jagd statt, da das Wild auf den landwirtschaftlichen Fl&#228;chen gro&#223;e Sch&#228;den verursache. Denkmalpflegerische Belange st&#252;nden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Bei den hier gegeben Abst&#228;nden von mindestens 900 m und der Qualit&#228;t der Baudenkm&#228;ler, bei denen es sich im Wesentlichen um Hofanlagen handele, deren Wirkungen auf die n&#228;here Umgebung beschr&#228;nkt seien, sei von einer wesentlichen Beeintr&#228;chtigung der Baudenkm&#228;ler durch die Windkraftanlagen nicht auszugehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Gegen das ihm am 22. Juli 2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte fristgerecht die von dem Verwaltungsgericht wegen der grunds&#228;tzlichen Bedeutung raumordnungsrechtlicher Fragen zugelassene Berufung eingelegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Am 27. Juli 2005 sind die Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. (Nrn. 12, 6 und 11) mit einer gemeinsamen Planung nach &#167; 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB f&#252;r die Windenergienutzung in Kraft getreten. In der 12. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung der Beigeladenen zu 2. ist zeichnerisch ein ca. 370 ha gro&#223;es Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Mitgliedsgemeinde S. beidseits der BAB 7 ausgewiesen, das nach den textlichen Darstellungen f&#252;r nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen und f&#252;r raumbedeutsame Anlagen, soweit sie den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen, bestimmt ist. In der 6. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung der Beigeladenen zu 3. und der 11. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung der Beigeladenen zu 4. ist festgelegt, dass in deren Gebieten keine Fl&#228;chen f&#252;r die Errichtung von Windkraftanlagen ausgewiesen w&#252;rden. Die Pl&#228;ne aller drei Samtgemeinden besagen zudem, dass au&#223;erhalb des auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2. dargestellten Sondergebietes Windkraftanlagen nicht zul&#228;ssig seien.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Zur Begr&#252;ndung seiner Berufung tr&#228;gt der Beklagte vor: Eine f&#252;r den vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Ausschlusswirkung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB werde au&#223;er durch sein RROP 2000 auch durch die w&#228;hrend des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen Fl&#228;chennutzungspl&#228;ne der Beigeladenen zu 2. bis 4. mit der gemeinsamen Planung f&#252;r den Teilbereich der Windenergienutzung herbeigef&#252;hrt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts st&#252;nden dem Vorhaben auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nat&#252;rliche Eigenart der Landschaft, ihr Erholungswert und die bef&#252;rchtete Verunstaltung des Landschaftsbildes entgegen. Das Verwaltungsgericht habe sich der notwendigen Sachverhaltsaufkl&#228;rung entzogen. Die insoweit erforderlichen Ma&#223;nahmen h&#228;tten bei Durchf&#252;hrung best&#228;tigt, dass der Windpark zu erheblichen St&#246;rungen des Landschaftsschutzgebietes &#8222;B&#246;hmetal&#8220; und des FFH-Gebietes und auch zur St&#246;rung seltener und gesch&#252;tzter Vogelarten f&#252;hren w&#252;rde. Unrichtig sei auch die Unterstellung, dass die Landschaft an dem vorgesehenen Standort keinen besonderen landschaftlichen Reiz aufweise und nicht schutzw&#252;rdig sei. Auch die Nachbarschaft zu den historisch gewachsenen Hofanlagen h&#228;tte bei Augenscheinseinnahme zu der Erkenntnis f&#252;hren m&#252;ssen, dass der Windpark die gesch&#252;tzten Denkmale beeintr&#228;chtigen werde. Da der Vorbescheid im Wesentlichen aus raumordnungsrechtlichen Gr&#252;nden abgelehnt worden sei, sei das Entgegenstehen anderer &#246;ffentlicher Belange von ihm nicht abschlie&#223;end gepr&#252;ft worden. Eine aus Anlass des angefochtenen Urteils und der in ihm vertretenen Auffassung nunmehr vorgenommene Pr&#252;fung habe indes ergeben, dass ohne Beibringung einer FFH-Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung, eines &#252;berarbeiteten avifaunistischen Gutachtens sowie eines Fledermausgutachtens eine Genehmigungsf&#228;higkeit nicht gegeben sei. Es sei davon auszugehen, dass die beantragten Windenergieanlagen in das FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiet &#8222;Untere Allerniederung&#8220; (ca. 1.300 m n&#246;rdlich des n&#246;rdlichsten Anlagenstandortes) hineinwirkten und angesichts der dort bekannten Vorkommen von V&#246;geln mit einer erheblichen St&#246;rwirkung gerechnet werden m&#252;sse. Im Hinblick auf das Vogelschutzgebiet sei ein Konfliktpotenzial f&#252;r anfliegende Rastv&#246;gel anzunehmen. Seit Juli 2007 sei ein Seeadlerpaar bei dem Versuch beobachtet worden, sich in ca. 5 km Entfernung s&#252;dwestlich der Ahe-Schlenke anzusiedeln. Sp&#228;tere Beobachtungen im M&#228;rz 2008 h&#228;tten ergeben, dass der Horst zu Brutzwecken ausgebaut worden sei und genutzt werde. Das Gebiet Bosser Bruch/Frankenfelder Bruch liege mitten in einem Zugkorridor der Aller, der von Kranichen, G&#228;nsen, Schw&#228;nen und vielen weiteren Wasservogelarten sowie dem Wei&#223;storch genutzt werde. Die Aller diene hierbei quasi als West-Ost-Leitlinie. Zwischen dem Ostenholzer Moor in &#246;stlicher Richtung und Lichtenmoor in s&#252;dwestlicher Richtung fl&#246;gen die Kraniche hin und her und nutzten den Bosser Bruch/Frankenfelder Bruch als Rast- und Nahrungsplatz. In unmittelbarer N&#228;he befinde sich der Horst eines Schwarzstorchbrutpaars, das 2007 erfolgreich gebr&#252;tet habe. Aufgrund der Struktur der engeren und weiteren Umgebung der geplanten Standorte der Windkraftanlagen sei zu vermuten, dass das Gebiet als Jagd- und Lebensraum f&#252;r Fledermausarten Bedeutung habe. Der Beklagte bezieht sich zum Beleg seines Vortrages auf Ausk&#252;nfte von Vertretern der avifaunistischen Arbeitsgemeinschaft des Landkreises T., auf Beobachtungen des Revierleiters U. der Revierf&#246;rsterei Q. des Nieders&#228;chsischen Forstamtes V. und auf eigene Beobachtungen seiner unteren Naturschutzbeh&#246;rde. Wenn man - wie der Senat in fr&#252;heren Urteilen - die Auffassung vertrete, dass die Festsetzungen des RROP 2000 &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit raumbedeutsamer Windenergieanlagen unwirksam seien, bed&#252;rfe es im konkreten Fall auch eines Raumordnungsverfahrens. Ohne die Durchf&#252;hrung eines solchen f&#246;rmlichen Verfahrens k&#246;nne der Vorbescheid nicht erteilt werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">das Urteil des Verwaltungsgerichts L&#252;neburg vom 8. Juli 2004 zu &#228;ndern und die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">die Berufung mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckzuweisen, den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid unter Ausklammerung der Pr&#252;fung des naturschutzfachlichen Belangs zu erteilen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">hilfsweise,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">die Berufung mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckzuweisen, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">weiter hilfsweise,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">Beweis durch Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens zur naturschutzfachlichen Situation der Baugrundst&#252;cke und ihrer Umgebung zu erheben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin f&#252;hrt aus: Das Verwaltungsgericht habe das RROP 2000 des Beklagten zu Recht als unwirksam qualifiziert. Das gleiche m&#252;sse f&#252;r die w&#228;hrend des Berufungsverfahrens in Kraft getretene gemeinsame Fl&#228;chennutzungsplanung f&#252;r die Windenergienutzung der Beigeladenen zu 2. bis 4. gelten, denn diese leide ebenfalls an zahlreichen M&#228;ngeln. Auch sonstige Belange st&#252;nden dem Vorhaben nicht entgegen. Von einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung schutzw&#252;rdiger Denkmale k&#246;nne nicht gesprochen werden. Das Fehlen eines Raumordnungsverfahrens k&#246;nne ihrem Begehren nicht entgegengehalten werden. Belange des Naturschutzes st&#252;nden ihm ebenfalls nicht entgegen; insoweit bezieht sich die Kl&#228;gerin auf mehrere von ihr im Verlauf des Berufungsverfahrens vorgelegte Untersuchungen und Stellungnahmen der Planungsgruppe gr&#252;n, darunter Untersuchungen zum Vorkommen von Rot- und Schwarzmilan sowie Schwarzstorch am Standort Bosse vom 7. Mai 2008, Fledermauserfassung am Standort Bosse, Bestand - Bewertung - Konfliktanalyse vom 29. Oktober 2007, Biotoptypenkartierung zum Windpark Frankenfeld-Bosse vom M&#228;rz 2004, Avifauna-Untersuchung zum Windpark Frankenfeld-Bosse vom M&#228;rz 2004, Stellungnahme vom 10. Juni 2008 zu dem Vortrag des Beklagten mit Schriftsatz vom 22. April 2008 sowie Stellungnahme vom 10. September 2008 zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juli 2008.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte erkl&#228;rt, er stimme der Teilr&#252;cknahme der Klage zu und widerspreche dem Beweisantrag. Die von der Kl&#228;gerin gew&#252;nschte Ausklammerung der naturschutzfachlichen Belange m&#252;sse am Ma&#223;stab des &#167; 9 BImSchG betrachtet scheitern. Der auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung zielende Antrag erscheine unzul&#228;ssig. Die mit dem weiteren Hilfsantrag beantragte Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens w&#252;rde angesichts des nicht gen&#252;gend substantiierten Vorbringens der Kl&#228;gerin auf einen unzul&#228;ssigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin erwidert, der &#228;u&#223;erst hilfsweise gestellte Beweisantrag m&#252;sse ankn&#252;pfend an den urspr&#252;nglich angek&#252;ndigten Antrag auf Berufungszur&#252;ckweisung ohne Ma&#223;gaben verstanden werden. Die Fassung der Antr&#228;ge in der m&#252;ndlichen Verhandlung stelle keine teilweise Klager&#252;cknahme dar. Ein Bescheidungsurteil sei im vorliegenden Fall nicht unzul&#228;ssig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Die Beigeladenen stellen keine Antr&#228;ge.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Der Senat hat die &#214;rtlichkeit in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 28. November 2007 Bezug genommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Im Anschluss an den Verhandlungstermin hat der Senat zur weiteren Sachaufkl&#228;rung eine Stellungnahme der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde zu der Frage eingeholt, ob Gr&#252;nde der Flugsicherheit der Errichtung der streitigen Windkraftanlagen entgegenstehen. Auf das Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 11. Januar 2008 wird Bezug genommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Die Beteiligten haben danach auf die Durchf&#252;hrung einer weiteren m&#252;ndlichen Verhandlung verzichtet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge des Beklagten sowie auf die Aufstellungsunterlagen f&#252;r das RROP 2000 des Beklagten und f&#252;r die 12. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans der Beigeladenen zu 2., die 6. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans der Beigeladenen zu 3. und die 11. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans der Beigeladenen zu 4. mitsamt der dort genannten Unterlagen, wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen auf die gewechselten Schrifts&#228;tze und beigef&#252;gten Unterlagen verwiesen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Mit Einverst&#228;ndnis der Beteiligten kann der Senat ohne weitere m&#252;ndliche Verhandlung entscheiden (&#167; 101 Abs. 2 i.V.m. &#167; 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>A. Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als die Kl&#228;gerin die Pr&#252;fung des naturschutzfachlichen Belangs als Genehmigungsvoraussetzung von der Entscheidung ausgenommen und damit die Klage teilweise zur&#252;ckgenommen hat. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts L&#252;neburg vom 8. Juli 2004 unwirksam (&#167; 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. &#167; 173 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat insoweit seine Einwilligung erkl&#228;rt (&#167; 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Die Ausklammerung des naturschutzfachlichen Belangs kann je nach den Umst&#228;nden des Einzelfalls eine teilweise Klager&#252;cknahme oder eine blo&#223;e Klarstellung des Gewollten darstellen. Hier hat die Kl&#228;gerin bei Stellung des Vorbescheidsantrages mit Schreiben vom 31. M&#228;rz 2003 sogleich darauf hingewiesen, dass die Erschlie&#223;ung des Windparks vorerst nicht Gegenstand dieses Antrages sein solle. Sie hat allerdings erst im Berufungsverfahren zum Ausdruck gebracht, dass das Vorbescheidsverfahren von der Pr&#252;fung des naturschutzfachlichen Belangs entlastet werden solle und einen entsprechenden einschr&#228;nkenden Antrag in der m&#252;ndlichen Verhandlung am 28. November 2007 gestellt. Zwar ist es der Kl&#228;gerin stets um die Pr&#252;fung der bauplanungsrechtlichen Zul&#228;ssigkeit des Vorhabens gegangen und geh&#246;ren auch Fragen des Naturschutzes zu den bedeutsamen Belangen im Sinne des &#167; 35 BauGB und damit zum Pr&#252;fprogramm bei Au&#223;enbereichsvorhaben. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass ein auf die bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit des Vorhabens gerichteter Vorbescheidsantrag gleichsam automatisch die Pr&#252;fung s&#228;mtlicher in &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausdr&#252;cklich benannter Belange erforderte. Vielmehr ist im Zweifel anzunehmen, dass der Antrag sich auf die Pr&#252;fung der Fragen beschr&#228;nken soll, die mit der Vorlage pr&#252;ff&#228;higer Antragsunterlagen n&#228;her konkretisiert werden. So bestimmt &#167; 4 Abs. 2 der 9. BImSchV ausdr&#252;cklich, dass dem Antrag die erforderlichen Unterlagen beizuf&#252;gen sind, soweit die Zul&#228;ssigkeit oder die Ausf&#252;hrung des Vorhabens nach Vorschriften &#252;ber Naturschutz und Landschaftspflege zu pr&#252;fen ist, und sich die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestimmen. Das schlie&#223;t insbesondere Angaben &#252;ber Ma&#223;nahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Beeintr&#228;chtigungen von Natur und Landschaft sowie &#252;ber Ersatzma&#223;nahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in diese Schutzg&#252;ter ein. Detailliertere Unterlagen zu Fragen des Naturschutzes sind von der Kl&#228;gerin zun&#228;chst nicht eingereicht worden. Sie hat aber mit ihrem Antrag eine Anlagenbeschreibung, eine Kostenaufstellung, Kartenmaterial, eine Schall- und Schattenprognose sowie immerhin eine Untersuchung zur UVP-Pflicht des Vorhabens gem&#228;&#223; &#167; 3 c UVPG eingereicht, die sich vornehmlich zur Vertr&#228;glichkeit des Vorhabens in dem nat&#252;rlichen Umfeld und zur Beeintr&#228;chtigung von Natur und Landschaft verh&#228;lt. Damit waren hier Unterlagen zur Pr&#252;fung eingereicht worden, die es nicht erlauben, die in der m&#252;ndlichen Verhandlung am 28. November 2007 erkl&#228;rten Einschr&#228;nkungen des Klageantrags (Ausklammerung der Pr&#252;fung des naturschutzfachlichen Belangs) als blo&#223;e Klarstellung anzusehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Hinzu kommt, dass die Kl&#228;gerin ihr Begehren zwar mit dem Hauptantrag in der genannten Weise eingeschr&#228;nkt hat, aber mit dem &#228;u&#223;erst hilfsweise gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens zur naturschutzfachlichen Situation der Baugrundst&#252;cke und ihrer Umgebung auf ihren Ursprungsantrag, die Berufung ohne Ma&#223;gaben zur&#252;ckzuweisen, zur&#252;ckgekommen ist. Mit dem zweiten Hilfsantrag hat die Kl&#228;gerin auf Bedenken des Beklagten gegen die Zul&#228;ssigkeit der Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides unter Ausklammerung des naturschutzfachlichen Belangs und gegen die Zul&#228;ssigkeit eines Bescheidungsurteils reagiert. Nur bei einer angestrebten Berufungszur&#252;ckweisung ohne Ma&#223;gaben h&#228;tte sich die Notwendigkeit ergeben k&#246;nnen, den angebotenen Beweis zu erheben. Damit macht die gew&#228;hlte Formulierung des Antrags hier aber zugleich deutlich, dass es der Kl&#228;gerin urspr&#252;nglich um mehr als die Verpflichtung des Beklagten, ihr einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid ohne abschlie&#223;ende Pr&#252;fung des naturschutzfachlichen Belangs zu erteilen, gegangen ist. Dementsprechend sind naturschutzrechtliche Fragen auch - jedenfalls ansatzweise - Pr&#252;fungsgegenstand gewesen und von dem Beklagten wie auch der Widerspruchsbeh&#246;rde in der Begr&#252;ndung der ablehnenden Bescheide behandelt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>B. Die Berufung ist - soweit &#252;ber sie zu entscheiden ist - teilweise begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Die Klage der Kl&#228;gerin mit dem (nunmehr gestellten) Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, ihr den begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid unter Ausklammerung der Pr&#252;fung des naturschutzfachlichen Belangs zu erteilen, ist zwar zul&#228;ssig, aber nicht spruchreif und deshalb unbegr&#252;ndet (I.). Demgegen&#252;ber hat der Hilfsantrag, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zielt, Erfolg (II.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>I.1. Das Begehren der Kl&#228;gerin, den Beklagten zur Erteilung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides f&#252;r die streitigen Windkraftanlagen zu verpflichten und dabei die Pr&#252;fung des naturschutzfachlichen Belangs auszuklammern, ist grunds&#228;tzlich statthaft. Die insoweit erhobenen Bedenken des Beklagten teilt der Senat nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 1 BImSchG kann auf Antrag durch Vorbescheid &#252;ber einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie &#252;ber den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden k&#246;nnen und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Ein solches berechtigtes Interesse ist anzunehmen, wenn vern&#252;nftige Gr&#252;nde f&#252;r ein gestuftes Vorgehen vorhanden sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Bindungswirkung des Vorbescheides geeignet ist, das Investitionsrisiko des Antragstellers zu verringern, indem hinsichtlich wesentlicher Teilfragen eine verbindliche Kl&#228;rung vorab erreicht werden kann. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen z&#228;hlen die in &#167; 5 BImSchG niedergelegten Grundpflichten sowie die Einhaltung der Anforderungen, die sich aufgrund der einschl&#228;gigen Rechtsverordnungen ergeben (&#167; 9 Abs. 3 i.V.m. &#167; 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Daneben ergeben sich materielle Anforderungen auf Grund sonstiger &#246;ffentlich-rechtlicher Vorschriften (&#167; 9 Abs. 3 i.V.m. &#167; 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG); das schlie&#223;t u.a. die Erf&#252;llung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen ein, die bei Au&#223;enbereichsvorhaben &#167; 35 BauGB zu entnehmen sind. Gegenstand des Vorbescheids kann mithin (als Genehmigungsvoraussetzung) jede beliebige Vorfrage der Genehmigung sein, sofern sie bereits abschlie&#223;end beurteilt werden kann (vgl. nur Jarass, BImSchG, 7. Aufl., &#167; 9 Rdnr. 4). Ein Vorbescheid kann damit zu jeder einzelnen f&#252;r die Genehmigung relevanten Frage ergehen, die im Vorgriff auf sie rechtlich und tats&#228;chlich auch gekl&#228;rt werden kann. Dies schlie&#223;t andererseits das Recht des Antragstellers ein, einzelne f&#252;r die Genehmigung relevante Fragen aus der Pr&#252;fung ausklammern zu lassen. Das bedeutet indes nicht, dass die nicht zur abschlie&#223;enden Pr&#252;fung gestellten Fragen im Verfahren auf Erteilung eines Vorbescheides g&#228;nzlich unber&#252;cksichtigt bleiben k&#246;nnen. Vielmehr ist Gegenstand des Vorbescheides auch die Pr&#252;fung der Auswirkungen des gesamten Vorhabens. Damit ist nichts anderes gemeint als die in &#167; 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG im Fall der Teilgenehmigung ausdr&#252;cklich angesprochene vorl&#228;ufige Gesamtbeurteilung, die ergeben muss, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein un&#252;berwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. In diesem Sinne sind die Einschr&#228;nkungen, die ein Antragsteller in Bezug auf den Pr&#252;fungsgegenstand vornimmt, als unbedenklich anzusehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>2. Wie vorstehend bereits angedeutet, gleicht die im Vorbescheidsverfahren durchzuf&#252;hrende Pr&#252;fung hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Genehmigungsvoraussetzungen derjenigen, die im Genehmigungsverfahren selbst stattfinden muss. Das hei&#223;t, dass sich auf der Grundlage der vom jeweiligen Antragsteller vorzulegenden Zeichnungen, Erl&#228;uterungen und sonstigen Unterlagen, den hiergegen gegebenenfalls erhobenen Einwendungen und den einzuholenden Stellungnahmen der Beh&#246;rden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben ber&#252;hrt wird, mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen muss, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des &#167; 6 BImSchG vorliegen (vgl. &#167; 10 Abs. 1 und 5 i.V.m. &#167; 10 Abs. 9 bzw. im vereinfachten Verfahren &#167; 19 BImSchG). Da die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides weiter voraussetzt, dass die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden k&#246;nnen und insoweit in Anlehnung an die Regelung zur Teilgenehmigung in &#167; 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG eine vorl&#228;ufige Gesamtbeurteilung vorzunehmen ist, die positiv ausf&#228;llt, wenn dem Vorhaben keine von vornherein un&#252;berwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, sind bei Antr&#228;gen auf Erlass eines Vorbescheides zus&#228;tzlich Angaben zu machen, die bei einer vorl&#228;ufigen Pr&#252;fung ein ausreichendes Urteil dar&#252;ber erm&#246;glichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden (&#167; 23 Abs. 4 i.V.m. &#167; 22 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV). Demgem&#228;&#223; muss vor Erteilung eines Vorbescheides stets umfassend gepr&#252;ft und vorl&#228;ufig beurteilt werden, ob durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage keine sch&#228;dlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Bel&#228;stigungen f&#252;r die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden k&#246;nnen. Das gleiche gilt f&#252;r die Frage, ob sichergestellt werden kann, dass bei Errichtung und Betrieb der Anlage die &#252;brigen sich aus &#167; 5 BImSchG und einer aufgrund des &#167; 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erf&#252;llt werden (&#167; 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und dass andere &#246;ffentlich-rechtliche Vorschriften dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (&#167; 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>a) Bei Vorhaben, die einer Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung bed&#252;rfen, erstreckt sich im Verfahren zur Erteilung eines Vorbescheides die vorl&#228;ufige Gesamtbeurteilung auch auf die erkennbaren Auswirkungen der gesamten Anlage auf die in &#167; 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzg&#252;ter (&#167; 23 Abs. 4 i.V.m. &#167; 22 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV) und die Pr&#252;fung abschlie&#223;end auf die Auswirkungen, deren Ermittlung, Beschreibung und Bewertung Voraussetzung f&#252;r Feststellungen ist, die Gegenstand des Vorbescheides sind. Bereits im Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides m&#252;ssen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Ein Vorbescheid darf also erst nach Durchf&#252;hrung der erforderlichen Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung erteilt werden (vgl. auch &#167; 13 UVPG). Damit soll nicht nur sichergestellt werden, dass die Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung fr&#252;hzeitig erfolgt, sondern auch, dass keine f&#252;r die Genehmigung des Gesamtvorhabens bindende Teil- oder Vorabentscheidung ergeht, ohne dass insoweit eine - gegebenenfalls erforderliche - Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung stattgefunden hat. Bei Vorhaben, f&#252;r die eine allgemeine oder standortbezogene Vorpr&#252;fung des Einzelfalles nach &#167; 3 c Satz 1 und 2 UVPG vorgeschrieben ist, muss sich die Beurteilung daher auch auf die Frage erstrecken, ob f&#252;r das Vorhaben die Durchf&#252;hrung einer Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung erforderlich ist (vgl. zum Ganzen nur Storost, in: Ule/Laubinger, &#167; 9 BImSchG Rdnr. C 10 ff, C 17 ff; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.8.2006 - 8 A 1359/05 -, DVBl. 2007, 129 jeweils m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Die Errichtung der von der Kl&#228;gerin geplanten Windkraftanlagen bedurfte und bedarf der Genehmigung nach &#167; 4 BImSchG. Nach &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs zu dieser Verordnung in der Fassung durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-&#196;nderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 unterfielen Windfarmen mit 3 oder mehr Windkraftanlagen den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen. Das Verwaltungsverfahren ist im Hinblick auf diese Rechtslage zu Recht sogleich als ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren gef&#252;hrt worden. Seit dem 1. Juli 2005 unterfallen gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs zu dieser Verordnung (i.d.F. der Verordnung vom 20.6.2005, BGBl. I S. 1687) alle Windkraftanlagen mit einer Gesamth&#246;he von mehr als 50 m der Genehmigungspflicht nach &#167; 4 BImSchG. Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften des BImSchG und der darauf gest&#252;tzten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu f&#252;hren (&#167; 67 Abs. 4 BImSchG). Damit hat sich f&#252;r das streitige Vorhaben eine &#196;nderung in der Genehmigungspflicht nicht mehr ergeben. Die &#220;bergangsregelung in &#167; 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG greift hier nicht ein. Sie betrifft Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung f&#252;r Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtsh&#228;ngig geworden sind, nicht hingegen Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt als immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren anh&#228;ngig waren. Damit beantwortet sich die Frage, ob f&#252;r das streitige Vorhaben die Durchf&#252;hrung einer Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung erforderlich ist, nach Anlage 1 des Gesetzes &#252;ber die Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung (UVPG) in der geltenden Fassung. Nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 unterliegt die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen der standortbezogenen Vorpr&#252;fung des Einzelfalles gem&#228;&#223; &#167; 3 c Satz 2 UVPG. Nach dieser Vorschrift wird von der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde &#252;berschl&#228;gig gepr&#252;ft, ob von dem geplanten Vorhaben aufgrund besonderer &#246;rtlicher Gegebenheiten gem&#228;&#223; den in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG aufgef&#252;hrten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Ist dies &#8222;nach Einsch&#228;tzung der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde\" der Fall, ist eine Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung durchzuf&#252;hren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Im vorliegenden Verfahren ist eine solche Vorpr&#252;fung - soweit nach Aktenlage ersichtlich - nicht durchgef&#252;hrt und eine f&#246;rmliche Entscheidung &#252;ber die Erforderlichkeit nicht getroffen worden, offenbar weil der Beklagte das Vorhaben der Kl&#228;gerin schon aus anderen Gr&#252;nden, in erster Linie wegen der Unvereinbarkeit mit den Zielsetzungen seines RROP 2000, als nicht zulassungsf&#228;hig eingestuft hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Die Feststellung, ob eine Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung als Ergebnis einer standortbezogenen Vorpr&#252;fung durchzuf&#252;hren ist, kann regelm&#228;&#223;ig und auch hier nicht vom Gericht getroffen werden. Zwar ist das Gericht im Allgemeinen gehalten, im Rahmen einer Verpflichtungsklage, die erforderliche Spruchreife herzustellen. Daran ist der Senat aber gehindert, weil dem Beklagten im Rahmen der Vorpr&#252;fung ein gerichtlich nur begrenzt &#252;berpr&#252;fbarer Beurteilungsspielraum einger&#228;umt ist, der nicht derart reduziert war, dass eine Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung von vornherein unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kam. F&#252;r die Annahme der Pflicht zur Durchf&#252;hrung einer Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung reicht insoweit grunds&#228;tzlich die begr&#252;ndete M&#246;glichkeit erheblicher Beeintr&#228;chtigungen aus. Mithin obliegt es - wie ausgef&#252;hrt - nach &#167; 3 c Satz 1 und 2 UVPG der &#8222;Einsch&#228;tzung der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde\", eine Entscheidung dar&#252;ber zu treffen, ob es einer Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung bedarf (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 7.12.2006 - 4 C 16.04 -, BVerwGE 127, 208; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.6.2007 - 8 A 2677/06 -, ZNER 2007, 237; Urt. v. 9.8.2006, a.a.O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>b) Unter diesen Umst&#228;nden muss nicht n&#228;her er&#246;rtert werden, ob der Verpflichtungsantrag der Kl&#228;gerin auch daran scheitern m&#252;sste, dass die Erteilung eines Vorbescheids im beh&#246;rdlichen Ermessen steht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>c) Ob dem (nunmehrigen) Hauptantrag der Kl&#228;gerin auch deshalb nicht entsprochen werden kann, weil es - wie der Beklagte meint - an der Durchf&#252;hrung des vorgeschriebenen Raumordnungsverfahrens fehlt, kann nach dem Vorstehenden ebenfalls dahingestellt bleiben. Dazu soll allerdings Folgendes bemerkt werden: Die Auffassung des Beklagten, dass im konkreten Fall ein Raumordnungsverfahren erforderlich sei, kn&#252;pft an die in mehreren Urteilen des Senats (vom 11.7.2007 - 12 LC 18 und 19/07; vom 28.11.2007 - 12 LC 70 und 71/07 -; vom 10.1.2008 - 12 LB 21, 22 und 23/07-) enthaltene Feststellung an, dass die Festsetzungen in dem RROP 2000 des Beklagten &#252;ber die raumordnungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit raumbedeutsamer Windenergieanlagen an anderer Stelle im Kreisgebiet unwirksam sind. Windkraftanlagen der hier streitigen Art unterliegen allerdings nicht schlechthin oder auch nur im Regelfall der Pr&#252;fung in einem Raumordnungsverfahren. In &#167; 15 Abs. 1 Satz 1 ROG ist bestimmt, dass raumbedeutsame Planungen und Ma&#223;nahmen in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen sind (Raumordnungsverfahren). Gest&#252;tzt auf die Erm&#228;chtigungsgrundlage des &#167; 17 Abs. 2 ROG hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und Ma&#223;nahmen bestimmt, f&#252;r die ein Raumordnungsverfahren durchgef&#252;hrt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und &#252;ber&#246;rtliche Bedeutung haben (Raumordnungsverordnung des Bundes vom 13.12.1990, BGBl. I S. 2766 - RoV). Damit im Einklang befindet sich die landesrechtliche Regelung, wenn es in &#167; 13 Abs. 1 NROG hei&#223;t, Raumordnungsverfahren sollten f&#252;r die durch die Raumordnungsverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorhaben durchgef&#252;hrt werden, wenn die Vorhaben im Einzelfall raumbedeutsam sind und &#252;ber&#246;rtliche Bedeutung haben. Zugleich bestimmt &#167; 13 Abs. 3 NROG - insoweit erm&#228;chtigt durch &#167; 15 Abs. 2 ROG -, dass abweichend von &#167; 13 Abs. 1 NROG von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden kann, wenn die Beurteilung der Raumvertr&#228;glichkeit des Vorhabens bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gew&#228;hrleistet ist. Dies wird durch Beispiele (&#8222;dies gilt insbesondere, &#8230;&#8220;) konkretisiert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Das hier streitige Vorhaben unterf&#228;llt nicht der Regelung des &#167; 13 Abs. 1 NROG. Zu den in &#167; 1 RoV aufgef&#252;hrten raumbedeutsamen Planungen und Ma&#223;nahmen z&#228;hlt zwar auch die Errichtung einer Anlage im Au&#223;enbereich im Sinne des &#167; 35 BauGB, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der &#214;ffentlichkeit nach &#167; 4 BImSchG bedarf und die in den Nrn. 1 bis 10 der Anlage 1 zum Gesetz &#252;ber die Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung aufgef&#252;hrt ist (&#167; 1 Satz 2 Nr. 1 RoV). Die Errichtung einer Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen bedarf aber nach &#167; 2 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV nur eines vereinfachten Verfahrens nach &#167; 19 BImSchG, bei dem die Vorschriften des &#167; 10 Abs. 2 bis 4 BImSchG &#252;ber die &#214;ffentlichkeitsbeteiligung nicht anzuwenden sind. &#167; 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c der 4. BImSchV, wonach das Genehmigungsverfahren nach &#167; 10 BImSchG durchgef&#252;hrt wird f&#252;r Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt sind und zu deren Genehmigung nach dem Gesetz &#252;ber die Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung ein Verfahren mit Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung durchzuf&#252;hren ist, ist vorliegend nicht einschl&#228;gig, weil es - wie ausgef&#252;hrt - nicht zwingend einer Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung bedarf, sondern zun&#228;chst eine standortbezogene Vorpr&#252;fung vorzunehmen ist. Daher ist ein Raumordnungsverfahren nach &#167; 13 Abs. 1 NROG im Sinne einer Regelhaftigkeit (&#8222;soll&#8220;) f&#252;r die hier geplante Windfarm mit 5 Windkraftanlagen nicht durchzuf&#252;hren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Indes k&#246;nnen Raumordnungsverfahren nach &#167; 13 Abs. 2 NROG auch f&#252;r andere raumbedeutsame Vorhaben von &#252;ber&#246;rtlicher Bedeutung durchgef&#252;hrt werden. Die Raumbedeutsamkeit des streitigen Vorhabens (&#167; 3 Nr. 6 ROG) bedarf einer n&#228;heren Begr&#252;ndung nicht (vgl. dazu zuletzt Senat, Urt. v. 28.5.2008 - 12 LB 64/07 -, best&#228;tigt durch BVerwG, Beschl. v. 1.10.2008 - 4 B 52.08 -). Ob dem Vorhaben auch &#252;ber&#246;rtliche Bedeutung im genannten Sinne zukommt, l&#228;sst sich nicht so eindeutig beantworten. Eine solche ist insbesondere gegeben, wenn das Vorhaben &#252;ber das Gebiet der Standortgemeinde hinaus raumbeeinflussend ist. Dass diese Voraussetzung hier vorliegt, dr&#228;ngt sich angesichts der vorgesehenen Anlagenstandorte im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. nicht ohne weiteres auf. F&#252;r eine abschlie&#223;ende Pr&#252;fung sieht der Senat in diesem Verfahrensstadium keinen Anlass. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des &#167; 13 Abs. 2 NROG vor, so erscheint das Verlangen des Beklagten nach der Durchf&#252;hrung eines Raumordnungsverfahrens gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 2 NROG nicht von vornherein unzul&#228;ssig. Nach der zitierten Entscheidung des Senats vom 28. Mai 2008 sind die allgemeinen Erfordernisse der Raumordnung als (allgemeiner) &#246;ffentlicher Belang in den Abw&#228;gungsvorgang nach &#167; 35 BauGB einzubeziehen, sofern Darstellungen im Fl&#228;chennutzungsplan oder Pl&#228;ne im Sinne des &#167; 8 oder 9 ROG nicht vorliegen. Zwar ist das RROP 2000 des Beklagten nicht - und schon gar nicht als Ganzes - f&#246;rmlich mit allgemeiner Wirkung f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt worden. Indes geht der Senat in seiner st&#228;ndigen Rechtsprechung davon aus, dass die Ausweisung der Vorrangstandorte f&#252;r Windkraftanlagen in diesem RROP abw&#228;gungsfehlerhaft ist und hat dies im Rahmen von Inzidentpr&#252;fungen mehrfach ausgesprochen. Unter diesen Umst&#228;nden wird man dem Beklagten kaum entgegenhalten k&#246;nnen, er m&#252;sse sich an den (nicht wirksamen) Aussagen des RROP 2000 festhalten lassen und d&#252;rfe aus der Rechtsprechung des Senats keine Konsequenzen ziehen. Ebenso wenig wird man dem Beklagten vorhalten k&#246;nnen, er komme mit diesem Verlangen nach einem Raumordnungsverfahren zu sp&#228;t, denn bis zu den genannten Entscheidungen des Senats bestand aus Sicht des Beklagten kein Anlass f&#252;r eine derartige Pr&#252;fung. Auch wird man kaum sagen k&#246;nnen, dass der Beklagte bei fehlerfreier Aus&#252;bung seines Ermessens verpflichtet ist, unter den hier gegebenen Umst&#228;nden auf die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu verzichten. Allerdings fehlt es bisher an der f&#246;rmlichen Einleitung eines solchen Verfahrens, dem gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs. 1 NROG eine Antragskonferenz vorauszugehen hat. Auch wenn das Raumordnungsverfahren grunds&#228;tzlich einem Zulassungs- und Genehmigungsverfahren vorauszugehen hat und das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens als &#246;ffentlicher Belang im Zuge der nachvollziehenden Abw&#228;gung nach &#167; 35 BauGB bzw. im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach &#167; 23 a Abs. 1 der 9. BImSchV Ber&#252;cksichtigung finden muss, folgt daraus nicht zwingend, dass ein erst nachtr&#228;glich als fehlend erkanntes Raumordnungsverfahren nicht trotz eines anh&#228;ngigen Zulassungs- und Genehmigungsverfahrens nachgeholt werden k&#246;nnte. Dass sich Verwaltungsgerichte - wie auch der Senat in den Verfahren 12 LC 18 und 19/07 - in anderen Zusammenh&#228;ngen nicht gehindert gesehen haben, den (jeweiligen) Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids zu verpflichten, steht der Berufung auf die Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens nicht schlechthin entgegen. Macht die zust&#228;ndige Beh&#246;rde mit Blick auf die Ermessensvorschrift des &#167; 13 Abs. 2 NROG nicht einmal ansatzweise geltend, dass die Durchf&#252;hrung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich sei, so besteht insoweit zu einer erg&#228;nzenden gerichtlichen Pr&#252;fung regelm&#228;&#223;ig kein Anlass.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>II. In Anbetracht der vorstehenden Ausf&#252;hrungen erweist sich die hilfsweise vorgenommene Beschr&#228;nkung des Klagebegehrens auf eine Verpflichtung zur Neubescheidung als sachgerecht. Insoweit ist die Klage auch begr&#252;ndet und die Berufung des Beklagten zur&#252;ckzuweisen, denn die Kl&#228;gerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dieser Anspruch setzt in der hier gegebenen Fallgestaltung voraus, dass die von dem Beklagten herangezogenen Gr&#252;nde die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides nicht tragen und der Vorbescheid nicht aus anderen erkennbar durchgreifenden Gr&#252;nden zu versagen ist. Eine solche negative Entscheidung erforderte die Feststellung, dass (auch andere) abschlie&#223;end zu pr&#252;fende Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen und auch die dar&#252;ber hinaus anzustellende vorl&#228;ufige Pr&#252;fung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Vorhaben von vornherein un&#252;berwindliche Hindernisse entgegenstehen. Derartige Feststellungen lassen sich nach derzeitigem Kenntnisstand nicht treffen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>1. Im Au&#223;enbereich ist ein Vorhaben nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht zul&#228;ssig, wenn &#246;ffentliche Belange entgegenstehen. Das ist gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierf&#252;r durch Darstellungen im Fl&#228;chennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Auf die Herbeif&#252;hrung dieser Ausschlusswirkung zielen zwar sowohl das RROP 2000 des Beklagten als auch die abgestimmten Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. mit einer gemeinsamen Planung f&#252;r die Windenergienutzung ab, die im Verlauf des Berufungsverfahrens in Kraft getreten sind. Weder das RROP 2000 des Beklagten noch die Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. sind aber geeignet, die Rechtsfolgen des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuf&#252;hren. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteile des Senats insbesondere vom 11. Juli 2007 (- 12 LC 18/07 -, DWW 2007, 381 und - 12 LC 19/07 -) verwiesen werden. Neue Gesichtspunkte haben sich im vorliegenden Verfahren insoweit nicht ergeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>2. Ein Vorhaben kann auch dann nicht zugelassen werden, wenn ihm Belange des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. Auch das ist im Hinblick auf die bauplanungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht der Fall.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>a) Durchgreifende und entgegenstehende Belange des Denkmalschutzes (&#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) liegen hier auch unter Ber&#252;cksichtigung der spezifischen landesrechtlichen Denkmalvorschriften nicht vor (vgl. zu dem Pr&#252;fungsrahmen im Einzelnen Senat, Urt. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 - DWW 2008, 187 und - 12 LC 71/07 -). &#167; 8 Satz 1 NDSchG bestimmt, dass in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen nicht errichtet, ge&#228;ndert oder beseitigt werden d&#252;rfen, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeintr&#228;chtigt wird. Baudenkmale sind gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 2 NDSchG bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen und Gr&#252;nanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, k&#252;nstlerischen, wissenschaftlichen oder st&#228;dtebaulichen Bedeutung ein &#246;ffentliches Interesse besteht. Ob ein Baudenkmal in das Verzeichnis der Kulturdenkmale nach &#167; 4 NDSchG aufgenommen worden ist, ist f&#252;r die Einstufung als zu sch&#252;tzendes Objekt unerheblich, denn die Eintragung in das Verzeichnis hat gem&#228;&#223; &#167; 5 NDSchG nur deklaratorischen Charakter. &#167; 8 Satz 1 NDSchG geht &#252;ber das allgemeine Verunstaltungsverbot in &#167; 53 NBauO hinaus. Eine Beeintr&#228;chtigung liegt somit nicht nur dann vor, wenn ein h&#228;sslicher, das &#228;sthetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird. Vielmehr soll mit dieser Vorschrift auch gew&#228;hrleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes st&#228;dtebauliches Element auf den Beschauer aus&#252;bt, nicht geschm&#228;lert wird. D.h. andererseits nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals v&#246;llig an dieses anzupassen w&#228;ren und ihre Errichtung unterbleiben m&#252;sste, wenn dies nicht m&#246;glich oder gew&#228;hrleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen m&#252;ssen sich aber an dem Ma&#223;stab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und d&#252;rfen es nicht gleichsam erdr&#252;cken, verdr&#228;ngen, &#252;bert&#246;nen oder die gebotene Achtung gegen&#252;ber den Werten au&#223;er Acht lassen, welche dieses Denkmal verk&#246;rpert. Bei welchen Abst&#228;nden das Erscheinungsbild eines Denkmals beeintr&#228;chtigt wird, l&#228;sst sich nicht allgemein bestimmen, sondern h&#228;ngt von den jeweiligen Umst&#228;nden des Einzelfalls ab. Sofern gelegentlich regelm&#228;&#223;ig einzuhaltende Entfernungen genannt werden, kann es sich allenfalls um Erfahrungswerte handeln, die eine erste Orientierung bieten m&#246;gen, aber die konkrete Pr&#252;fung im Einzelfall nicht entbehrlich machen k&#246;nnen. Hinsichtlich des zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderlichen Fachwissens kommt es auf das Urteil eines sachverst&#228;ndigen Betrachters, dessen Ma&#223;stab von einem breiten Kreis von Sachverst&#228;ndigen getragen wird, an. Dieses Fachwissen vermittelt in Niedersachsen vornehmlich das Nieders&#228;chsische Landesamt f&#252;r Denkmalpflege, das als staatliche Denkmalfachbeh&#246;rde bei der Ausf&#252;hrung des Nieders&#228;chsischen Denkmalschutzgesetzes mitwirkt und dem insbesondere die in &#167; 21 Satz 2 NDSchG aufgef&#252;hrten Aufgaben obliegen. Davon ist unber&#252;hrt, dass es sich bei dem Begriff &#8222;Beeintr&#228;chtigung&#8220; um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. zum Ganzen Senat, Urt. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 - DWW 2008, 187).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat diese Ma&#223;st&#228;be im Ergebnis nicht verkannt und insoweit zu Recht festgestellt, dass eine wesentliche Beeintr&#228;chtigung der gesch&#252;tzten Baudenkm&#228;ler von den Windkraftanlagen nicht ausgehe. Zwar hat die Bezirksregierung L&#252;neburg in ihrem Widerspruchsbescheid vom 6. April 2004 auch in ihrer Eigenschaft als obere Denkmalschutzbeh&#246;rde noch die Auffassung vertreten, dass jedenfalls die beiden n&#246;rdlich gelegenen Anlagenstandorte 1 und 2 in Abst&#228;nden zu Baudenkmalen in der Ortslage W. M. und N.) l&#228;gen, die nach vorliegenden Erfahrungswerten vergleichbarer Situationen zu Beeintr&#228;chtigungen im Sinne des &#167; 8 NDSchG f&#252;hren k&#246;nnten. Diese schon damals allgemein und eher pauschal gehaltene Beurteilung hat sich indes nicht best&#228;tigt. Vielmehr hat der Vertreter des zur denkmalfachlichen Beurteilung vornehmlich berufenen Nieders&#228;chsischen Landesamtes f&#252;r Denkmalpflege - des Beigeladenen zu 5. - in der m&#252;ndlichen Verhandlung und nach Augenscheinseinnahme der denkmalw&#252;rdigen Bauernh&#246;fe zwar auf deren orts- und siedlungsgeschichtliche Bedeutung hingewiesen, zugleich aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, es sei nicht zu erwarten, dass diese H&#246;fe durch die geplanten Windkraftanlagen erheblich in denkmalrechtlichem Sinne in Mitleidenschaft gezogen w&#252;rden. Der Senat hat diese fachliche Beurteilung angesichts der Bedeutung der H&#246;fe in denkmalrechtlicher Hinsicht und des Umfelds, in dem sich die Hofanlagen und die Standorte der Windenergieanlagen befinden, sowie der vorhandenen Abst&#228;nde zwischen den H&#246;fen und den vorgesehenen Standorten der Windkraftanlagen ohne weiteres nachvollziehen k&#246;nnen. Gegen die sachverst&#228;ndige Beurteilung durch das beigeladene Amt haben auch die &#252;brigen Beteiligten fundierte Einw&#228;nde nicht (mehr) erhoben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>b) Was sch&#228;dliche Umwelteinwirkungen durch Schall- und Schattenwurf und damit auch den Belang des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB angeht, ist ein Genehmigungshindernis ebenfalls nicht ersichtlich. Die mit dem Antrag vorgelegte Schallimmissions- und Schattenwurfprognose vom 31. M&#228;rz 2003 kommt zu der Feststellung, dass die ma&#223;geblichen Schallimmissionsrichtwerte an keinem der untersuchten Immissionspunkte &#252;berschritten, sondern mit einer Sicherheitsreserve von mindestens 7,1 dB(A) weit unterschritten w&#252;rden und dass es ebenfalls hinsichtlich des Schattenwurfes zu keinem &#220;berschreiten des Richtwertes von 30 Stunden/Jahr und 30 Minuten/Tag mit Blick auf den maximal theoretisch m&#246;glichen Schattenwurf komme. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser fachlichen Beurteilung sind weder erhoben worden noch sonst erkennbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>c) Zu den &#246;ffentlichen Belangen im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB geh&#246;ren auch solche des Verkehrs einschlie&#223;lich des Luftverkehrs im Sinne des &#167; 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sowie Belange der Verteidigung im Sinne des &#167; 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB (vgl. dazu nur BVerwG, Beschl. v. 5.9.2006 - 4 B 58.06 -, BauR 2007, 78; Senat, Urt. v. 29.4.2008 - 12 LC 20/07 -, m.w.N.). Auch unter diesem Gesichtspunkt sind hier entgegenstehende Belange nicht erkennbar. Die vom Senat im Anschluss an die m&#252;ndliche Verhandlung und seinerzeit noch bestehende Unklarheiten vorgenommene weitere Sachaufkl&#228;rung hat zwar best&#228;tigt, dass die zur Errichtung der Windkraftanlagen vorgesehenen Standorte sich ausnahmslos unterhalb einer ausgewiesenen milit&#228;rischen Nachttiefflugroute befinden, zugleich aber ergeben, dass die geplanten Windkraftanlagen in der vorgesehenen Gesamth&#246;he von 149,09 m &#252;ber Grund - entspricht 171,09 m &#252;ber NN - auch unter Ber&#252;cksichtigung eines Sicherheitsabstandes und mit Blick auf die Wahrung der Flugsicherheit zul&#228;ssig sind. Die Wehrbereichsverwaltung X. hat in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2008 insoweit erg&#228;nzend ausgef&#252;hrt, dass unter Ber&#252;cksichtigung des erforderlichen Sicherheitsabstandes ein &#8222;sicherer&#8220; Luftraum bis zu einer maximalen Bauh&#246;he der Windkraftanlagen von 182,9 m &#252;ber NN verbliebe und die Anlagen (lediglich) mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung zu versehen seien. Der Senat hat keinen Anlass, diese von der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde im Rahmen ihres verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums abgegebene Stellungnahme in Zweifel zu ziehen. Solche Zweifel hat insbesondere auch der Beklagte nach Vorlage der die milit&#228;rische Flugsicherheit bejahenden fachlichen Einsch&#228;tzung nicht mehr vorgebracht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>d) Ein der Errichtung der Windkraftanlagen entgegenstehender Belang ergibt sich weiter nicht aus einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Hierf&#252;r w&#228;re erforderlich, dass das Vorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in &#228;sthetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem f&#252;r &#228;sthetische Eindr&#252;cke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (allgemein: BVerwG, Urt. v. 22.6.1990 - 4 C 6.87 -, NVwZ 1991, 64 und speziell f&#252;r Windkraftanlagen: BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BRS 64 Nr. 100; Beschl. v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 -, BRS 66 Nr. 103). Im Hinblick auf die gesetzgeberische Entscheidung f&#252;r eine Privilegierung von Windkraftanlagen im Au&#223;enbereich kann sich der in Rede stehende &#246;ffentliche Belang in der Regel nur dann durchsetzen, wenn es sich um eine wegen ihrer Sch&#246;nheit und Funktion besonders schutzw&#252;rdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Orts- oder Landschaftsbild handelt. Hierf&#252;r ist nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgef&#252;hrten Ortsbesichtigung nichts ersichtlich. Die Umgebung der vorgesehenen Standorte weist vom Landschaftsbild her einen herausragenden Wert nicht auf. Sie wird in einer in Norddeutschland h&#228;ufig anzutreffenden Weise durch landwirtschaftlich genutzte Fl&#228;chen und Wald gepr&#228;gt. Die streitigen Anlagen w&#228;ren in diesem Landschaftsbild nicht allein durch ihre Zahl und markante Erscheinung grob unangemessen. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Landschaftsraum vergleichsweise unber&#252;hrt wirkt und von technischen Vorbelastungen bisher weitgehend frei ist. Eine besonders grobe Beeintr&#228;chtigung kann auch in Anbetracht der nahe gelegenen Allerniederung nicht angenommen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p>3. An durchgreifenden Versagungsgr&#252;nden w&#252;rde es aber - wie ausgef&#252;hrt - auch dann nicht fehlen, wenn dem Vorhaben auch jenseits der Genehmigungsvoraussetzungen, &#252;ber die mit dem Vorbescheid endg&#252;ltig zu befinden ist, von vornherein un&#252;berwindliche Hindernisse entgegenst&#252;nden. Von vornherein un&#252;berwindlich sind Hindernisse, wenn sie nicht durch zus&#228;tzliche Ma&#223;nahmen des Antragstellers, die gegebenenfalls Gegenstand von Nebenbestimmungen zu der sp&#228;teren Genehmigung sein k&#246;nnen, beseitigt werden k&#246;nnen und sich damit unzul&#228;ssige Auswirkungen der Anlage auf ihre Umgebung durch geeignete Vorkehrungen bei Bau und Betrieb mit hinreichender Sicherheit ausschlie&#223;en lassen. Vorl&#228;ufig ist die Beurteilung, weil sie, soweit nicht der Gegenstand des Vorbescheides betroffen ist, nur auf vorl&#228;ufigen Unterlagen zu beruhen braucht, nicht aber wegen einer minderen Intensit&#228;t der Pr&#252;fung dieser Unterlagen, etwa im Sinne einer blo&#223;en Evidenzkontrolle (vgl. dazu nur Storost, in: Ule/Laubinger, &#167; 9 BImSchG, Rn. C 17 f.). Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen ist nicht ausgeschlossen, dass Errichtung und Betrieb der geplanten Anlagen jedenfalls im Grundsatz - notfalls in Verbindung mit Nebenbestimmungen - genehmigungsf&#228;hig sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>63</a></dt>\n<dd><p>a) Zu den in diesem Sinn zu beachtenden Genehmigungsvoraussetzungen geh&#246;ren auch die auf europarechtlicher Grundlage beruhenden Vorschriften &#252;ber den Habitat- und Vogelschutz.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>aa) Bestandteil des Europ&#228;ischen &#246;kologischen Netzes &#8222;Natura 2000&#8220; sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der FFH-Richtlinie eingetragen worden sind (&#167; 34 a Abs. 1 NNatG i.V.m. &#167; 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG) und Gebiete, die durch Gesetz oder durch die Landesregierung unter Bezug auf Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie zu Europ&#228;ischen Vogelschutzgebieten erkl&#228;rt worden sind (&#167; 34 a Abs. 2 NNatG). Dazu geh&#246;ren - soweit hier von Interesse - in der N&#228;he der Standorte der geplanten Windkraftanlagen das FFH-Gebiet &#8222;Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker&#8220; (NI-Nr.90; Anhang 1 zur Entscheidung der EU-Kommission vom 7.12.2004, ABl. L 387, S. 1) und das Vogelschutzgebiet V 23 &#8222;Untere Allerniederung&#8220; (Bekanntmachung des MU vom 23.7.2002, Nds. MBl. 2002, 717). Dabei sind die Grenzen des genannten Vogelschutzgebietes in dem hier interessierenden Raum weitestgehend identisch mit denen des FFH-Gebiets Nr. 90.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>Ein Projekt ist vor seiner Zulassung oder Durchf&#252;hrung auf seine Vertr&#228;glichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europ&#228;ischen Vogelschutzgebietes zu &#252;berpr&#252;fen (&#167; 34 c Abs. 1 Satz 1 NNatG, &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Auch Projekte, die au&#223;erhalb eines Natura 2000-Gebietes realisiert werden sollen, k&#246;nnen Anlass f&#252;r eine Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung geben. Projekte sind auf ihre Vereinbarkeit mit den gebietsbezogenen Erhaltungszielen und Schutzzwecken zu &#252;berpr&#252;fen, soweit sie geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europ&#228;isches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeintr&#228;chtigen. Mit dem Tatbestandsmerkmal der &#8222;erheblichen Beeintr&#228;chtigungen&#8220; kn&#252;pft das deutsche Recht an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie an. Damit ist die Pr&#252;fschwelle normiert, die f&#252;r eine Vorpr&#252;fung (sog. Screening) ma&#223;geblich ist. Diese Vorpr&#252;fung ist von der eigentlichen Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung zu unterscheiden. Die Vorpr&#252;fung entscheidet dar&#252;ber, ob &#252;berhaupt eine weitergehende Vertr&#228;glichkeitspr&#252;fung durchzuf&#252;hren ist. Das ist der Fall, wenn nach summarischer Vorpr&#252;fung jedenfalls die M&#246;glichkeit besteht, dass das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgebiet hat oder die Erheblichkeit der Auswirkungen erst nach n&#228;herer Pr&#252;fung abgesch&#228;tzt werden kann. Das setzt voraus, dass nach Lage der Dinge zumindest ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht. Der daf&#252;r notwendige Grad an Wahrscheinlichkeit ist erreicht, wenn anhand objektiver Umst&#228;nde nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeintr&#228;chtigt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 26.11.2007 - 4 BN 46.07 -, NVwZ 2008, 210; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Kerkmann, in: ders. (Hg.), Naturschutzrecht in der Praxis, &#167; 8 Rdnr. 141 ff).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>Ob ein Vorhaben nach dem so beschriebenen Pr&#252;fungsma&#223;stab zu &#8222;erheblichen Beeintr&#228;chtigungen&#8220; f&#252;hren kann, ist danach vorrangig eine naturschutzfachliche Fragestellung, die anhand der Umst&#228;nde des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden muss. Ma&#223;gebliches Bewertungskriterium ist mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes der g&#252;nstige Erhaltungszustand der gesch&#252;tzten Lebensr&#228;ume und Arten. Es fragt sich also, ob gew&#228;hrleistet ist, dass ein g&#252;nstiger Erhaltungszustand trotz Durchf&#252;hrung des Vorhabens stabil bleiben wird. Dabei geht es bei einer vom Erhaltungsziel des FFH-Gebietes umfassten Tier- oder Pflanzenart um ihr Verbreitungsgebiet und ihre Populationsgr&#246;&#223;e. In beiden Hinsichten soll langfristig gesehen eine Qualit&#228;tseinbu&#223;e vermieden werden. Von dem Vorhaben ausgehende Stressfaktoren d&#252;rfen die artspezifische Populationsdynamik nicht soweit st&#246;ren, dass die Art nicht mehr &#8222;ein lebensf&#228;higes Element des nat&#252;rlichen Lebensraumes, dem sie angeh&#246;rt, bildet und langfristig weiterhin bilden wird&#8220; (1. Anstrich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i FFH-Richtlinie). Die damit beschriebene Reaktions- und Belastungsschwelle kann unter Ber&#252;cksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles gewisse Einwirkungen zulassen. Diese ber&#252;hren das Erhaltungsziel nicht nachteilig, wenn es etwa um den Schutz von Tierarten geht, die sich nachweisbar von den in Rede stehenden Stressfaktoren nicht st&#246;ren lassen. Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart f&#252;hrt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsl&#228;ufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Selbst eine R&#252;ckentwicklung der Population muss nicht als &#220;berschreitung der Reaktions- und Belastungsschwelle zu werten sein, solange sicher davon ausgegangen werden kann, dass dies eine kurzzeitige Episode bleiben wird. Auch der Verlust einzelner Brut-, Nahrungs- oder R&#252;ckzugsgebiete bei V&#246;geln ist z. B. nicht notwendig mit einer Abnahme des Verbreitungsgebietes (2. Anstrich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i FFH-Richtlinie) gleichzusetzen, wenn es die Lebensweise der betroffenen Art ihr unter den gegebenen Umst&#228;nden gestattet, Fl&#228;chenverluste selbst auszugleichen und ihren Lebensraum zu verlagern (vgl. zum Ganzen: ausf&#252;hrlich BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rdnr. 30 ff).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>bb) In der Gebietsmeldung f&#252;r das FFH-Gebiet Nr. 90 werden als Erhaltungsziele der Schutz und die Entwicklung verschiedener Lebensraumtypen im Sinne von Pflanzengesellschaften benannt. Insofern kann eine Beeintr&#228;chtigung durch die geplanten Windkraftanlagen von vornherein ausgeschlossen werden. Zu den wertbestimmenden Merkmalen geh&#246;ren aber auch Tierarten und - soweit Einwirkungen ernsthaft in Betracht zu ziehen sind - drei Fledermausarten, n&#228;mlich Gro&#223;es Mausohr, Bechsteinfledermaus und Teichfledermaus, f&#252;r die die Alleraue vermutlich Nahrungshabitat sei. Zur Art &#8222;Mausohr&#8220; wird in der Gebietsmeldung ferner ausgef&#252;hrt, in der Kirche von Ahlden befinde sich ein bedeutendes Quartier (eines der n&#246;rdlichsten Vorkommen in Niedersachsen). Die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Flederm&#228;use (und auch V&#246;gel) sind bisher nur unvollst&#228;ndig untersucht (vgl. dazu insbesondere H&#246;tker/Thomsen/K&#246;ster (Michael-Otto-Institut im NABU), Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der V&#246;gel und der Flederm&#228;use - Fakten, Wissensl&#252;cken, Anforderungen an die Forschung, ornithologische Kriterien zum Ausbau von regenerativen Energiegewinnungsformen, Endbericht Dezember 2004; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Thema &#8222;Gef&#228;hrdung heimischer Greifvogel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen&#8220;, BT-Drs. 15/5188). In dieser Lage, in der der verf&#252;gbare naturschutzfachliche Kenntnisstand regelm&#228;&#223;ig nur qualitative Risikoeinsch&#228;tzungen hervorbringen kann, k&#246;nnen die in verschiedenen Bundesl&#228;ndern entstandenen Arbeitspapiere ungeachtet dessen, dass gegen die darin enthaltenen Aussagen im Einzelnen m&#246;glicherweise auch berechtigte Kritik vorgebracht werden kann, als Beurteilungskriterien und Orientierungshilfen jedenfalls zum Zweck einer Grobabsch&#228;tzung herangezogen werden. Dazu geh&#246;ren insbesondere die &#8222;Tier&#246;kologischen Abstandskriterien f&#252;r die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg&#8220; (Stand. 1.6.2003) des Ministeriums f&#252;r Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg sowie die unter dem Titel &#8222;Naturschutz und Windenergie&#8220; von einer Arbeitsgruppe des Nds. Landkreistages (NLT) erarbeiteten Hinweise zur Ber&#252;cksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchf&#252;hrung der Umweltpr&#252;fung und Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand: Juli 2007). Die in dem NLT-Papier empfohlenen artspezifischen Abst&#228;nde f&#252;r Brut- und Gastv&#246;gel basieren wiederum auf Empfehlungen des Bundesamtes f&#252;r Naturschutz oder Regelungen anderer Bundesl&#228;nder (genannt wird Brandenburg), die bezogen auf die Bedingungen in Niedersachsen modifiziert oder erg&#228;nzt worden sind (vgl. NLT, S. 24 m. Fn. 5).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>Diese Arbeitspapiere enthalten zum einen Mindestabst&#228;nde zu besonders gesch&#252;tzten Gebieten f&#252;r die Regional- und Bauleitplanung, die Vorsorgeintentionen zum Schutz besonders gesch&#252;tzter Teile von Natur und Landschaft sowie besonders oder streng gesch&#252;tzter Arten verfolgen. So wird in dem NLT-Papier (S. 9) ein Mindestabstand von regelm&#228;&#223;ig 500 m zu Gebieten des Europ&#228;ischen &#246;kologischen Netzes Natura 2000, soweit zum Schutz von Vogel- oder Fledermausarten erforderlich, empfohlen. In den Abstandskriterien Brandenburg (S. 3) wird ein Tabubereich in einem Radius von 1 km um das FFH-Gebiet ab Gebietsgrenze bei Vorkommen von Fledermausarten des Anhang II der FFH-Richtlinie genannt. Auch dieser - gr&#246;&#223;ere - Abstand ist vorliegend gew&#228;hrleistet. Dar&#252;ber hinaus wird in dem letztgenannten Papier (S. 14 f.) eine weitere Konkretisierung dahin vorgenommen, dass zu Fledermauswochenstuben mit mehr als etwa 50 Tieren ein Mindestabstand von 1.000 m eingehalten werden soll. Das gleiche gilt hinsichtlich Fledermauswinterquartieren mit regelm&#228;&#223;ig mehr als 100 &#252;berwinternden Tieren oder mehr als 10 Arten. Das in der Kirche von Ahlden befindliche Quartier der Art Mausohr h&#228;lt - unabh&#228;ngig von den im Einzelnen nicht belegten Bestandsgr&#246;&#223;en - einen solchen Abstand zum Standort der geplanten Windkraftanlagen bei weitem ein. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die in der Gebietsmeldung genannten Fledermausarten in dem Raum, der die Windkraftanlagen aufnehmen soll, ein Hauptnahrungshabitat finden oder dieser Raum die Funktion eines Flugkorridors hat, bestehen derzeit nicht. In der Fledermauserfassung am Standort Bosse der Planungsgruppe gr&#252;n vom 29. Oktober 2007 sind die in der Gebietsmeldung genannten Arten nicht festgestellt worden. Auch wenn es sich dabei nur um stichprobenartige Erhebungen handelt, k&#246;nnte der Umstand, dass die bezeichneten Arten dort &#252;berhaupt nicht nachgewiesen worden sind, darauf hindeuten, dass insoweit Beeintr&#228;chtigungen ausgeschlossen werden k&#246;nnen. Auch der Beklagte hat insoweit konkrete Bef&#252;rchtungen nicht einmal ansatzweise ge&#228;u&#223;ert, so dass jedenfalls nach gegenw&#228;rtigem Erkenntnisstand vern&#252;nftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeintr&#228;chtigungen nicht bestehen d&#252;rften. Rein theoretische Besorgnisse verm&#246;gen eine Pr&#252;fungspflicht nicht zu begr&#252;nden und scheiden als Grundlage f&#252;r die Annahme erheblicher Beeintr&#228;chtigungen aus (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 60).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>cc) In der Schutzgebietserkl&#228;rung f&#252;r das Vogelschutzgebiet V 23 &#8222;Untere Allerniederung&#8220; (Bekanntmachung des MU v. 23.7.2002, Nds. MBl. S. 717) werden als wertbestimmende Vogelarten nach Art. 4 Abs. 1 (Anhang I) der Vogelschutz-Richtlinie genannt: Wei&#223;storch, Schwarzmilan, Wachtelk&#246;nig, Zwergschwan und Singschwan. Als wertbestimmende Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 sind aufgef&#252;hrt: Schafstelze und Braunkehlchen. Der Schutzzweck des Gebiets besteht im Wesentlichen darin, f&#252;r die wertbestimmenden Vogelarten einen g&#252;nstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder - falls erforderlich - wiederherzustellen. Weitere Erhaltungsziele bestehen in dem Schutz weiterer Vogelarten, die in dem Gebiet vorkommen. In der Gebietsmeldung wird das Gebiet, welches eine L&#228;nge von etwa 45 km zwischen Y. bei P. und der M&#252;ndung in die Weser hat, eine sehr hohe Bedeutung als Brut- und Nahrungsgebiet f&#252;r den Wei&#223;storch zugesprochen; es stelle f&#252;r diese Art die einzige Verbindungsachse von der stabilen ostdeutschen Population in Richtung Westen dar. Dar&#252;ber hinaus weise das Gebiet ein landesweit bedeutendes Vorkommen des Wachtelk&#246;nigs auf. Hervorgehoben wird ferner das Vorkommen des Schwarzmilans, eines typischen Brutvogels der Flusstalauen. In &#220;berschwemmungsjahren habe das Gebiet regelm&#228;&#223;ig nationale und zum Teil internationale Bedeutung als Rastgebiet f&#252;r nordische Schw&#228;ne und G&#228;nse.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\">70</a></dt>\n<dd><p>Die Abstandsempfehlungen zu Europ&#228;ischen Vogelschutzgebieten entsprechen den oben genannten Abst&#228;nden zu FFH-Gebieten (NLT, S. 9: 500 m, aber 1.000 m zu Gastvogellebensr&#228;umen internationaler Bedeutung und Feuchtgebieten internationaler Bedeutung; Abstandskriterien Brandenburg, S. 3: 1 km Radius ab Gebietsgrenze). Dar&#252;ber hinaus geben die Beurteilungspapiere artspezifische Abst&#228;nde an, die hinsichtlich des Wei&#223;storches mindestens 1.000 m zum Brutplatz/Horst betragen sollen. Daneben sollen die Nahrungshabitate bis 7.500 m zum Brutplatz sowie die Flugwege dorthin (NLT, S. 24) bzw. die Nahrungsfl&#228;chen im Radius zwischen 1.000 bis 4.000 m um den Horst sowie die Flugwege dorthin (Abstandskriterien Brandenburg, S. 8) freigehalten werden. Als (n&#228;chstgelegene) Brutpl&#228;tze sind hier vom Beklagten Standorte in H. bezeichnet worden. Dazu halten die Windkraftstandorte den geforderten Abstand ein. Da der Wei&#223;storch seine Nahrungsfl&#228;chen jedenfalls vornehmlich im Feuchtgr&#252;nland der Allerniederung finden d&#252;rfte, spricht einiges daf&#252;r, dass die s&#252;dlich der Aller und der Nahrungsfl&#228;chen sowie der Horststandorte geplanten Windkraftanlagen nach diesen Ma&#223;st&#228;ben eine erheblich beeintr&#228;chtigende Wirkung voraussichtlich nicht aus&#252;ben werden. Dass zum Schutz der anderen genannten wertbestimmenden Vogelarten nach Art. 4 Abs. 1 mit Anhang I gr&#246;&#223;ere Abst&#228;nde erforderlich sind, kann den Bewertungsunterlagen nicht entnommen werden. Dass nachteilige und nach den genannten Ma&#223;st&#228;ben nicht hinzunehmende Wirkungen auf wertbestimmende Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie zu erwarten sein k&#246;nnten, ist bislang auch nicht erkennbar (vgl. dazu die Avifauna-Untersuchung der Planungsgruppe gr&#252;n vom M&#228;rz 2004).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\">71</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte hat allerdings unter Berufung auf wiederholte und aktenkundig gewordene Beobachtungen die Auffassung vertreten, dass der f&#252;r die Windkraftnutzung vorgesehene Raum eine bedeutsame Zugvogelverbindungsstrecke darstelle. Darauf wird im Rahmen der artenschutzrechtlichen Pr&#252;fung zur&#252;ckzukommen sein. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass das Vogelschutzgebiet f&#252;r den Wei&#223;storch die einzige Verbindungsachse von der ostdeutschen Population in Richtung Westen darstellt, insoweit nicht ohne weiteres auf ein bedeutsames Zugvogelgeschehen gerade in dem hier streitigen Raum geschlossen werden. Andererseits wird sich aber ohne n&#228;here Pr&#252;fung kaum ausschlie&#223;en lassen, dass von den geplanten Windkraftanlagen eine Barrierewirkung ausgehen kann, die geeignet ist, erhebliche Beeintr&#228;chtigungen f&#252;r Wei&#223;st&#246;rche hervorzurufen. Dies gilt m&#246;glicherweise auch im Hinblick auf die zeitweilige nationale und zum Teil internationale Bedeutung des Gebietes als Rastgebiet f&#252;r nordische Schw&#228;ne und G&#228;nse. Allerdings wird eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung der Erhaltungsziele unter diesem Gesichtspunkt allenfalls dann anzunehmen sein, wenn das Gebiet als ein &#252;berregional bedeutsamer (Haupt-) Zugkorridor mit &#252;berdurchschnittlichem Vogelzuggeschehen zu charakterisieren ist (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt des &#246;ffentlichen Belanges im Sinne von &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.2.2006 - 1 A 11 312/04 -, juris; Urt. v. 20.12.2007 - 1 A 10 9237/06 -, ZNER 2007, 424). Verh&#228;lt es sich so, muss daraus noch nicht die Unzul&#228;ssigkeit des Vorhabens folgen. Zum einen w&#252;rde sich die Frage stellen, ob durch die damit verbundenen St&#246;rwirkungen, etwa in Gestalt eines Kollisionsrisikos oder der Belastung der Arten durch Ausweichman&#246;ver und dergleichen, auf den Erhaltungszustand der Arten nachteilig eingewirkt wird. Zum anderen k&#246;nnte bedeutsam sein, ob gegebenenfalls die nachteiligen Wirkungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle gehalten werden k&#246;nnten, weil durch geeignete Vermeidungs- oder Schutzma&#223;nahmen ein g&#252;nstiger Erhaltungszustand zu gew&#228;hrleisten w&#228;re. Insoweit k&#246;nnte etwa unter Umst&#228;nden eine tempor&#228;re Abschaltung der Windkraftanlagen w&#228;hrend der (Haupt-)Zeiten des Vogelzugs in Betracht kommen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.12.2007, a.a.O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>72</a></dt>\n<dd><p>b) Auch das Artenschutzrecht kann sich f&#252;r das Vorhaben als rechtliches Hindernis erweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_73\">73</a></dt>\n<dd><p>aa) Gem&#228;&#223; &#167; 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, der unmittelbar anwendbar ist (&#167; 11 Satz 1 BNatSchG) ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders gesch&#252;tzten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu t&#246;ten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu besch&#228;digen oder zu zerst&#246;ren. Soll das im vorliegenden Zusammenhang in erster Linie in Rede stehende T&#246;tungsverbot nicht zu einem unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Hindernis f&#252;r die Realisierung von Vorhaben werden, so ist zur Erf&#252;llung des Tatbestandes zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts durch das Vorhaben in signifikanter Weise erh&#246;ht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, NUR 2008, 633, Rdnr. 219). Ferner ist gem&#228;&#223; &#167; 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verboten, wildlebende Tiere der streng gesch&#252;tzten Arten und der Europ&#228;ischen Vogelarten w&#228;hrend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, &#220;berwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu st&#246;ren; eine erhebliche St&#246;rung liegt vor, wenn sich durch die St&#246;rung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Nach der Gesetzesbegr&#252;ndung (BT-Drs. 16/5100, S. 11) umfasst eine lokale Population diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivit&#228;tsbereiche der Individuen einer Art, die in einem f&#252;r die Lebens(raum-)anspr&#252;che der Art ausreichenden r&#228;umlich-funktionalen Zusammenhang stehen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes soll danach insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die &#220;berlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsf&#228;higkeit vermindert werden, wobei dies artspezifisch f&#252;r den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt werden muss. Auf die Erf&#252;llung subjektiver Tatbestandsmerkmale, wie einer absichtlichen, vors&#228;tzlichen oder fahrl&#228;ssigen Begehung, kommt es im Rahmen der Verbote nach &#167; 42 Abs. 1 BNatSchG nicht an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_74\">74</a></dt>\n<dd><p>Bedenken k&#246;nnten hier insbesondere hinsichtlich einiger europ&#228;ischer Vogelarten im Sinne des Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie, die gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb BNatSchG zu den besonders gesch&#252;tzten Arten z&#228;hlen (Art. 4 i. V. m. Anhang I), bestehen. Diese Arten sind zudem in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 &#252;ber den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch &#220;berwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1 mit &#196;nderungen, - EG-ArtenschutzVO -) aufgelistet, so dass sie gleichzeitig besonders gesch&#252;tzte Arten gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a BNatSchG und streng gesch&#252;tzte Arten nach &#167; 10 Abs. 2 Nr. 11 Buchst. a BNatSchG darstellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_75\">75</a></dt>\n<dd><p>Da zur fachgerechten Beurteilung ornithologische Kriterien ma&#223;geblich sind, die zutreffende Entscheidung prognostische Elemente enth&#228;lt und &#252;berdies naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Ma&#223;st&#228;be und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen, muss der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde eine naturschutzfachliche Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative zuerkannt werden. Die gerichtliche Pr&#252;fung ist insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschr&#228;nkt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, Rdnr. 44; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, Rdnr. 202; Philipp, NVwZ 2008, 593, 596 f). Eine solche R&#252;cknahme der Kontrolldichte setzt allerdings voraus, dass eine den wissenschaftlichen Ma&#223;st&#228;ben und den vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhaltsermittlung vorgenommen worden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_76\">76</a></dt>\n<dd><p>bb) Ob eine deutliche Steigerung des T&#246;tungsrisikos im Sinne des &#167; 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG oder eine erhebliche St&#246;rung im Sinne des &#167; 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG f&#252;r den Kranich durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windkraftanlagen zu bef&#252;rchten ist, l&#228;sst sich anhand der bisher vorliegenden Erkenntnisse nicht abschlie&#223;end beurteilen. Einerseits hat der Beklagte unter Berufung auf zahlreiche Beobachtungen von Vogelkundlern, des Revierleiters der Revierf&#246;rsterei Q. des Nieders&#228;chsischen Forstamtes V. und vieler Ortsans&#228;ssiger die Auffassung vertreten, bei dem f&#252;r die Windkraftanlagen vorgesehenen Bereich handele es sich um einen bedeutsamen Kranich- und G&#228;nserastplatz im Zugkorridor der Aller. Andererseits hat die Kl&#228;gerin unter Bezugnahme auf eine von der Planungsgruppe gr&#252;n abgegebene Stellungnahme vom 10. Juni 2008 die Bedeutung der Allerniederung als Kranichzug- und Rastgebiet zwar nicht angezweifelt, aber darauf hingewiesen, dass im Vergleich zu den Rastzahlen in der Allerniederung selbst die entsprechenden Zahlen im Untersuchungsgebiet sehr gering seien und die Bedeutung als Nahrungsgebiet als gering eingesch&#228;tzt werde. Kraniche br&#252;teten in der weiteren Umgebung des Untersuchungsgebietes. Die Anzahl rastender Kraniche, einer sehr stark zunehmenden Art, die zunehmend auch in der N&#228;he von Windkraftanlagen Nahrung suchend beobachtet werde, sei aus fachlicher Sicht so gering, dass eine Beeintr&#228;chtigung der rastenden Gesamtpopulation der Allerniederung nur gering sein d&#252;rfte. Das wird einer n&#228;heren Pr&#252;fung zu unterziehen sein. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die in den bereits mehrfach zitierten Arbeitspapieren (NLT und Abstandskriterien Brandenburg) empfohlenen artspezifischen Abst&#228;nde hier nicht eingehalten werden - Abstand von wenigstens 1.000 m zum Brutplatz (NLT, S. 25 f. sowie Abstandskriterien Brandenburg, S. 8) - und dass auch die weitere Anforderung (nur NLT, S. 26) des Freihaltens der Nahrungshabitate (Bruchwald, Feuchtgr&#252;nland) bis 2.000 m zum Brutplatz sowie der Flugwege dorthin verfehlt wird, lassen sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_77\">77</a></dt>\n<dd><p>cc) Was den Schwarzstorch (wohl) im Bereich Z. im S&#252;den/S&#252;dwesten der geplanten Windkraftanlagen angeht, fehlt es an der n&#246;tigen Klarheit &#252;ber den genauen Standort des Horstes und demzufolge auch &#252;ber den tats&#228;chlichen Abstand zu dem s&#252;dlichsten Windkraftanlagenstandort. In dem Aktenvermerk der Fachgruppe Natur- und Landschaftsschutz des Beklagten vom 5. August 2003 wird - ebenso wie in dem Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11. August 2003 - der Brutplatz als altbekannt und in einer Entfernung von weniger als 1.600 m zu den geplanten Anlagen gelegen bezeichnet. In der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat am 28. November 2007 hat ein Mitarbeiter der unteren Naturschutzbeh&#246;rde des Beklagten angegeben, der Schwarzstorchhorst befinde sich in einer Entfernung von ca. 1.200 m zum Standort der s&#252;dlichsten geplanten Anlage. In seiner Stellungnahme mit Schriftsatz vom 22. April 2008 bezieht der Beklagte sich nunmehr u. a. auf eine &#196;u&#223;erung des genannten Revierleiters vom 18. Dezember 2007, der als Anlage eine Karte u. a. mit einem dort eingezeichneten Standort des Schwarzstorchhorstes beigef&#252;gt war. Nach dieser Eintragung befindet sich der Brutplatz ca. 1.750 m von dem s&#252;dlichsten Standort der vorgesehenen Windkraftanlagen entfernt. Demgegen&#252;ber wird der Schwarzstorchbrutplatz in dem der Stellungnahme des Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Juli 2008 beigef&#252;gten Lageplan an anderer Stelle, n&#228;mlich mindestens 2 bis 3 km &#246;stlich, dargestellt. Der Widerspruchsbescheid der vormaligen Bezirksregierung L&#252;neburg vom 6. April 2004 sieht den Brutstandort des Schwarzstorchpaares in einer Entfernung von &#8222;nur ca. 1.500 m&#8220; zu den geplanten Windenergieanlagen 4 und 5. &#196;hnlich wird nunmehr in dem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Juli 2008 &#252;berreichten Auszug aus der landespflegerischen Beurteilung im Rahmen der Neuaufstellung des RROP formuliert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_78\">78</a></dt>\n<dd><p>Nach den Abstandsempfehlungen des NLT (S. 24) soll bei Schwarzst&#246;rchen ein Abstand von mindestens 1.000 m zum Brutplatz eingehalten und die Nahrungshabitate (naturnahe Wasserl&#228;ufe, Wasserlauf begleitendes Gr&#252;nland, naturnahe Stillgew&#228;sser, Teiche) bis 12.500 m zum Brutplatz sowie die Flugwege dorthin freigehalten werden. Die Abstandskriterien Brandenburg (S. 5) fordern demgegen&#252;ber (weitergehend) das Einhalten eines Abstandes von wenigstens 3.000 m zum Horst und (einschr&#228;nkend) das Freihalten der Nahrungsfl&#228;chen und Gew&#228;hrleistung der Erreichbarkeit derselben im Radius bis mindestens 6.000 m um den Horst. Das zeigt, dass hinreichend gesicherte Beurteilungskriterien bisher offenbar nicht bestehen. Bekannt ist allerdings, dass Schwarzst&#246;rche in der N&#228;he ihres Horststandortes au&#223;erordentlich st&#246;rungsempfindlich sind. Indes l&#228;sst sich die Ablehnung des begehrten Vorbescheides insoweit nicht allein damit begr&#252;nden, dass die Brandenburgischen Abstandskriterien nicht eingehalten w&#252;rden (so aber mindestens konkludent der Ablehnungsbescheid des Beklagten und ausdr&#252;cklich der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L&#252;neburg). Vielmehr h&#228;tte es einer n&#228;heren Darlegung bedurft, aus welchen naturschutzfachlichen Erw&#228;gungen der Beklagte hier Anlass sieht, von den Abstandsempfehlungen des NLT, die ebenfalls unter Vorsorgegesichtspunkten erstellt worden sind, abzuweichen und warum der hier bei zutreffender Ermittlung tats&#228;chlich bestehende Abstand nicht mehr als ausreichend angesehen werden kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_79\">79</a></dt>\n<dd><p>Der n&#228;heren Pr&#252;fung bedarf auch, ob die Nahrungsfl&#228;chen des Schwarzstorchs freigehalten werden und ihre Erreichbarkeit gew&#228;hrleistet ist. Zwar spricht manches f&#252;r die Auffassung der Kl&#228;gerin, dass das zur Windkraftnutzung vorgesehene Gebiet kein (besonders) geeignetes Nahrungsgebiet f&#252;r den Schwarzstorch sei. Anzunehmen ist auch, dass er Nahrung &#252;berwiegend in den s&#252;dlich und westlich der Windkraftanlagenstandorte gelegenen W&#228;ldern mit Feuchtgebieten, Mooren und B&#228;chen, insbesondere der Alpe, findet. Andererseits kann angesichts des Umstandes, dass Nahrungsgebiete des Schwarzstorchs weitr&#228;umig &#252;ber den Horststandort hinausreichen (in der Avifauna-Untersuchung der Planungsgruppe gr&#252;n vom M&#228;rz 2004, S. 13, wird der Aktionsradius mit 6 bis 10 km um den Horst bezeichnet; genannt werden teilweise sogar bis 12 km, vgl. Abstandskriterien Brandenburg, S. 5), nicht ausgeschlossen werden, dass auch unter diesem Aspekt von den Windkraftanlagen ein gesteigertes Kollisions- und St&#246;rrisiko ausginge und auf den Erhaltungszustand des Schwarzstorchs nachteilig eingewirkt w&#252;rde. Es ist jedoch zu verhindern, dass Stressfaktoren, wie sie mit der Errichtung und insbesondere dem Betrieb einer Windfarm mit 5 Windenergieanlagen der hier vorgesehenen Art einhergehen, die artspezifische Populationsdynamik in einem Ausma&#223; st&#246;ren, dass die Tierart kein lebensf&#228;higes Element des nat&#252;rlichen Lebensraumes mehr bilden kann. Auch wenn zur Vermeidung eines rechtswidrigen Zustandes nicht zwingend der Schutz jeder lokalen Population gew&#228;hrleistet sein muss, k&#246;nnen Einzelverluste, insbesondere bei Arten mit niedriger Reproduktionsrate, durchaus populationsrelevant sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.2.2008 - 7 B 67.07 -, BauR 2008, 1128).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_80\">80</a></dt>\n<dd><p>Mit der Erw&#228;gung, das Gebiet sei durch intensive Landwirtschaft mit Beregnung unter Verwendung von Verbrennungsmotoren und durch milit&#228;rische Flug&#252;bungen vorbelastet, lassen sich die auf die Windkraftanlagen zur&#252;ckzuf&#252;hrenden nachteiligen Wirkungen nicht f&#252;r unerheblich erkl&#228;ren. Abgesehen davon, dass diese St&#246;rquellen von anderer Art sind, haben sie offenbar den Schwarzstorch nach den glaubhaften Ausf&#252;hrungen des Beklagten nicht gehindert, dieses Gebiet seit Jahren als Brutplatz (wenn auch nicht im Jahre 2008) und Lebensraum zu nutzen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_81\">81</a></dt>\n<dd><p>Folgte man der Auffassung der Planungsgruppe gr&#252;n in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2008 (dort S. 3), dass pauschale Abstandsregelungen zur Freihaltung der Fl&#228;chen auch beim Schwarzstorch nicht zielf&#252;hrend seien und (stattdessen) die bevorzugten Flugwege identifiziert werden sollten, so best&#252;nde die Notwendigkeit, derartige Untersuchungen vorzunehmen. Das ist bislang nicht geschehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_82\">82</a></dt>\n<dd><p>dd) Der Beklagte h&#228;lt dem Vorhaben als weiteres Hindernis entgegen, dass im Jahr 2007 ein Seeadlerpaar in der Schotenheide im Naturschutzgebiet Moor bei der Balz beobachtet worden sei und sich inzwischen in ca. 5 km Entfernung von den Standorten der Windkraftanlagen s&#252;dwestlich der Ahe-Schlenke in der N&#228;he der Ortschaft Q. neu angesiedelt und erfolgreich gebr&#252;tet habe. Nahrungsfl&#252;ge f&#228;nden in der Regel bis zu einer Entfernung von 6 km und mehr um den Brutplatz herum statt. Mithin w&#252;rden die gebotenen Schutzabst&#228;nde nicht eingehalten. Es sei davon auszugehen, dass die landwirtschaftlich genutzten Fl&#228;chen, die Raum f&#252;r die Windkraftanlagen bieten sollten, von den Adlern zur Nahrungssuche (Wild, durch M&#228;harbeiten get&#246;tete Kitze etc.) aufgesucht w&#252;rden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_83\">83</a></dt>\n<dd><p>Darauf hat die Kl&#228;gerin lediglich erwidert: Zwar werde in dem bezeichneten Raum eine Seeadlerbrut ebenso f&#252;r m&#246;glich gehalten wie in dem Waldmoor in der Schotenheide. Das f&#252;r die Windkraftnutzung vorgesehene Untersuchungsgebiet habe aber f&#252;r Nahrung suchende und &#252;berfliegende Seeadler nur eine geringe Bedeutung; geeignete Nahrungsgr&#252;nde fehlten dort. W&#228;hrend der zweimal pro Monat stattfindenden Rastvogelz&#228;hlungen seit Juli 2007 (17 Exkursionen bis Ende Mai 2008) und der Raumnutzungsuntersuchung im April 2008 (11 Tage) sei nur einmal ein Seeadler von Mitarbeitern der Planungsgruppe gr&#252;n am 4. April 2008 in gro&#223;er H&#246;he in Neu H. nach Nordwesten fliegend registriert worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_84\">84</a></dt>\n<dd><p>Nach den naturschutzfachlichen Empfehlungen des NLT zum Thema Naturschutz und Windenergie (S. 25) wird bezogen auf den Seeadler das Einhalten eines Abstandes von mindestens 3.000 m zum Brutplatz und das Freihalten der Nahrungshabitate bis 6.000 m zum Brutplatz sowie der Flugwege dorthin empfohlen. Entsprechend lauten die Empfehlungen in den Abstandskriterien Brandenburg (S. 3), wo erg&#228;nzend darauf hingewiesen wird, dass Nahrungsfl&#252;ge zum Horst meist gradlinig erfolgten und deshalb die meist direkten Verbindungskorridore (1.000 m breit) zwischen Horst und Nahrungsgew&#228;ssern im Radius von 6.000 m um den Brutplatz freigehalten werden sollten. Die Kl&#228;gerin verweist demgegen&#252;ber unter Berufung auf eine weitere Stellungnahme der Planungsgruppe gr&#252;n vom 10. September 2008 darauf, dass eine pauschale Abstandsempfehlung zur Freihaltung von Fl&#228;chen um den Seeadlerhorst nicht zielf&#252;hrend sei, sondern Planbeobachtungen zur Raumnutzung der Art sinnvoller erschienen, weil der Raum um die Neststandorte in der Regel nicht gleichm&#228;&#223;ig genutzt werde, sondern h&#228;ufig einige Flugwege bevorzugt genutzt w&#252;rden. Das stimmt grunds&#228;tzlich mit den Annahmen in den Abstandskriterien Brandenburg &#252;berein. Fraglich erscheint aber, ob die weitere Feststellung in der Stellungnahme der Planungsgruppe gr&#252;n, dass der Bereich der geplanten Anlagen nicht zu den bevorzugten Flugwegen des Seeadlerpaares geh&#246;re, fundiert mit den bisherigen Beobachtungen (angeblich 82 Beobachtungsstunden im August 2007 und 154 Beobachtungsstunden im April 2008) begr&#252;ndet werden kann. Die (nur) einmalige Beobachtung dieser Vogelart durch den Gutachter in &#8222;gro&#223;er H&#246;he&#8220; (deutlich &#252;ber 300 m) und in deutlicher Entfernung zu den geplanten Anlagen (mehr als 1 km) wird voraussichtlich die gezogene Schlussfolgerung, dass die Gefahr einer Beeintr&#228;chtigung dieser Art (durch Verdr&#228;ngung und Schlagrisiko) durch die geplanten Anlagen als gering eingesch&#228;tzt werden m&#252;sse, allein noch nicht tragen k&#246;nnen. Dabei ist in tats&#228;chlicher Hinsicht zum einen zu ber&#252;cksichtigen, dass das Seeadlerpaar offenbar nach den vorhandenen Erkenntnissen diesen Raum erstmals im Jahr 2007 aufgesucht hat und der Brutplatz erst im Jahre 2008 bezogen worden ist. Im Hinblick darauf d&#252;rften sich die von der Planungsgruppe gr&#252;n gemachten Beobachtungen in ihrer Aussagekraft relativieren. Zum anderen geh&#246;rt der Seeadler zu den durch Windkraftanlagen am st&#228;rksten betroffenen Vogelarten mit einer relativ hohen Zahl von Todfunden. Angesichts der relativ geringen Bestandszahlen muss hinsichtlich dieser Art mit deutlichen Erh&#246;hungen der Mortalit&#228;tsrate und nachteiligen Einwirkungen auf die Populationsentwicklung gerechnet werden (vgl. dazu BT-Drs. 15/5188; H&#246;tker/Thomsen/K&#246;ster, a. a. O., S. 35 ff., 46 ff.). Das erlaubt zwar gegenw&#228;rtig noch nicht die Feststellung, dass dem Vorhaben insoweit un&#252;berwindliche Hindernisse entgegenstehen. Unter diesen Umst&#228;nden wird sich aber ohne weitere vertiefende Untersuchungen nicht abschlie&#223;end beurteilen lassen, ob die Errichtung und der Betrieb der geplanten Windkraftanlagen an dem vorgesehenen Standort nicht mehr hinnehmbare Beeintr&#228;chtigungen f&#252;r diese Vogelart unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten erwarten lassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_85\">85</a></dt>\n<dd><p>ee) Dass auch der Rotmilan im Untersuchungsgebiet beobachtet werden kann, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kl&#228;gerin vertritt allerdings aufgrund der Untersuchungen der Planungsgruppe gr&#252;n zum Vorkommen von Rot- und Schwarzmilan sowie Schwarzstorch am Standort Bosse vom 7. Mai 2008 die Auffassung, dass Hinweise auf ein gr&#246;&#223;eres Konfliktpotential hinsichtlich der geplanten Windenergieanlagen nicht best&#252;nden, denn der Rotmilan nutze das Gebiet nur unregelm&#228;&#223;ig und habe auch keine bevorzugten Bereiche aufgesucht. Diese Einsch&#228;tzung beruht auf Planbeobachtungen im August 2007 an sechs Terminen mit ca. siebenst&#252;ndigen Beobachtungen. An zwei Tagen wurde der Rotmilan gesichtet, wobei auf den ersten Beobachtungstag neun Sichtungen und auf einen weiteren Tag eine Sichtung entfiel. Dabei bezogen sich die Sichtungen r&#228;umlich unmittelbar auf den Bereich der Anlagen, aber auch auf Gebiete westlich und &#246;stlich davon. Bei weiteren Untersuchungen im April 2008, die offenbar vornehmlich der Feststellung von Schwarzst&#246;rchen dienen sollten, wurden &#252;ber eine Beobachtungszeit von insgesamt 154 Stunden Rotmilane offenbar nicht festgestellt. Diese Beobachtungen wird man schwerlich als eine systematische Bestandserfassung und darauf gest&#252;tzte fundierte Bewertung der Ergebnisse ansehen k&#246;nnen. Es erscheint zweifelhaft, ob diese stichprobenartigen Untersuchungen - zudem teilweise au&#223;erhalb der Brutzeit - eine hinreichende Absch&#228;tzung der Gef&#228;hrdungslage erlauben. Auch der Umstand, dass von Mitarbeitern der Planungsgruppe gr&#252;n in der angegebenen Zeit insgesamt wohl nur zwei bis drei Rotmilane bei den Sichtungen festgestellt werden konnten und sich Schwerpunktr&#228;ume bei der Raumnutzung durch diese Vogelart im Untersuchungsgebiet nicht erkennen lie&#223;en, wird f&#252;r sich genommen voraussichtlich noch nicht die Feststellung erlauben, dass insoweit beachtliche Beeintr&#228;chtigungen ausgeschlossen sind. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen geh&#246;rt der Rotmilan zu den von Windkraftanlagen am st&#228;rksten betroffenen Vogelarten. Die Opferzahlen &#252;berschreiten die entsprechenden Zahlen f&#252;r andere Gro&#223;vogelarten erheblich und liegen noch weit &#252;ber denen des Seeadlers (vgl. BT-Drs. 15/5188 sowie H&#246;tker/Thomsen/K&#246;ster, a. a. O.). In diesem Zusammenhang ist ferner zu ber&#252;cksichtigen, dass etwa die H&#228;lfte aller Rotmilane weltweit in Deutschland br&#252;ten, so dass sich eine besonders hohe Verantwortlichkeit f&#252;r diese Art hierzulande ergibt (Artikel 4 Abs. 1 mit Anhang I der EG-Vogelschutzrichtlinie). Aufgrund des hohen Kollisionsrisikos f&#252;r Rotmilane werden aus naturschutzfachlicher Sicht gr&#246;&#223;ere Abst&#228;nde zwischen Brut- und Nahrungshabitaten dieser Vogelart und Windkraftanlagen vorgeschlagen. Laut NLT-Papier (S. 24 f.) soll ein Abstand von mindestens 1.000 m zum Brutplatz eingehalten und die Nahrungshabitate bis 2.500 m zum Brutplatz sowie die Flugwege dorthin freigehalten werden. Zu der genauen Lage von Brutpl&#228;tzen verhalten sich die vorliegenden Unterlagen nicht. Die bisherigen Beobachtungen zeigen aber, dass der f&#252;r die Windkraftnutzung vorgesehene Raum von Rotmilanen aufgesucht wird. Demgegen&#252;ber muss nicht entscheidend ins Gewicht fallen, dass das Gebiet m&#246;glicherweise nicht ein besonders bevorzugtes und von einer gr&#246;&#223;eren Zahl von V&#246;geln aufgesuchtes Rotmilangebiet darstellt. Es handelt sich jedenfalls um einen geeigneten Lebensraum, dem durchaus auch bei einer geringen Populationsdichte Bedeutung zukommen kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_86\">86</a></dt>\n<dd><p>ff) Mit der &#8222;Fledermauserfassung am Standort H.&#8220; vom 29. Oktober 2007 hat die Planungsgruppe gr&#252;n f&#252;r die Kl&#228;gerin eine Potentialabsch&#228;tzung hinsichtlich der Fledermausvorkommen in dem Vorhabensraum vorgenommen. Festgestellt worden sind vornehmlich Zwergfledermaus, Bartfledermaus, Gro&#223;er Abendsegler, Breitfl&#252;gelfledermaus und Rauhhautfledermaus. Die Erfassung kommt zu dem Fazit, dass die durchgef&#252;hrte stichprobenartige Untersuchung keine Hinweise auf das Vorkommen gr&#246;&#223;erer und artenreicher Fledermauspopulationen geliefert habe. W&#228;hrend der Zeit des Herbstzuges sei kein ausgepr&#228;gter Zug im Plangebiet feststellbar gewesen. Breitfl&#252;gelflederm&#228;use, die potentiell durch Scheuchwirkungen betroffen w&#228;ren, h&#228;tten nur mehr oder weniger vereinzelt festgestellt werden k&#246;nnen. Damit liefere die Untersuchung keine Hinweise, die weitergehende Ma&#223;nahmen aus Gr&#252;nden des Artenschutzes oder Kompensationsma&#223;nahmen erforderlich scheinen lie&#223;en. Ob demgegen&#252;ber die kritischen Anmerkungen des Beklagten zu dieser Untersuchung, die sich vor allem auf bestimmte Einzelheiten der Untersuchungsmethoden und die L&#252;ckenhaftigkeit der gewonnen Erkenntnisse beziehen und deshalb einen weiteren Untersuchungsbedarf reklamieren, hinsichtlich bestimmter eingriffssensibler Arten berechtigt sind (vgl. dazu wiederum die Erwiderung in der Stellungnahme der Planungsgruppe gr&#252;n vom 10. September 2008, S. 3 ff.), muss im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter vertieft werden. Selbst wenn die Datenlage l&#252;ckenhaft ist und eine Gef&#228;hrdung der vorkommenden Arten nicht ausgeschlossen werden kann, folgt daraus nicht und wird auch von dem Beklagten nicht behauptet, dass dem Vorhaben angesichts der Fledermausvorkommen nicht ausr&#228;umbare Hindernisse entgegenstehen. Vielmehr spricht auch nach dem Vorbringen des Beklagten gegenw&#228;rtig &#220;berwiegendes daf&#252;r, dass jedenfalls durch geeignete Vermeidungs- und Schutzma&#223;nahmen, z. B. in Gestalt von Monitoring und Abschaltzeiten, die St&#246;rwirkungen auf ein hinnehmbares Ma&#223; reduziert werden k&#246;nnten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_87\">87</a></dt>\n<dd><p>c) Unabh&#228;ngig davon, ob die spezifischen Verbotstatbest&#228;nde des Artenschutzrechts erf&#252;llt sind, kann der Belang des Vogel- und Fledermausschutzes auch in seinen europarechtlichen Auspr&#228;gungen als Artenschutz in der Form des Schutzes von Lebensraum und Lebensbedingungen der Tiere vor erheblichen Beeintr&#228;chtigungen &#252;ber &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zum Tragen kommen. Im Rahmen der Pr&#252;fung nach dieser Vorschrift ist eine nachvollziehende Abw&#228;gung geboten, bei der die Schutzw&#252;rdigkeit der betroffenen Art und des jeweiligen Lebensraumes sowie die Intensit&#228;t und Auswirkungen des Eingriffs dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegen&#252;berzustellen sind (vgl. aus der neueren Rspr. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O.; Th&#252;ringer OVG, Urt. v. 29.5.2007 - 1 KO 1054/03 -, ZfBR 2008, 60). Das folgt bez&#252;glich der V&#246;gel daraus, dass die Mitgliedstaaten europarechtlich nach Art. 3 Abs. 1 der Vogelschutz-Richtlinie verpflichtet sind, f&#252;r alle europ&#228;ischen Vogelarten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie eine ausreichende Vielfalt und Fl&#228;chengr&#246;&#223;e der Lebensr&#228;ume zu erhalten oder wiederherzustellen, wozu nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie insbesondere die Pflege und &#246;kologisch richtige Gestaltung der Lebensr&#228;ume nicht nur innerhalb, sondern auch au&#223;erhalb von Schutzgebieten geh&#246;rt. Ferner haben sich die Mitgliedstaaten f&#252;r die in dem Anhang I der Richtlinie aufgef&#252;hrten Arten auch au&#223;erhalb der von ihnen nach Art. 4 Abs. 1 auszuweisenden Schutzgebiete gem&#228;&#223; Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie um eine Vermeidung der Verschmutzung oder Beeintr&#228;chtigung der Lebensr&#228;ume zu bem&#252;hen. Schlie&#223;lich ist der Lebensraum der in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung aufgef&#252;hrten Vogelarten in besonderer Weise schutzw&#252;rdig. Die vorstehend dargestellten &#220;berlegungen zu den einzelnen Tierarten f&#252;hren auch in diesem rechtlichen Zusammenhang zu der Erkenntnis, dass die in den angefochtenen Bescheiden dazu bislang angestellten Erw&#228;gungen nicht geeignet sind, die ablehnende Entscheidung zu tragen. Andererseits kann derzeit nach dem hier anzulegenden Pr&#252;fungsma&#223;stab nicht festgestellt werden, dass der (eingeschr&#228;nkte) Antrag der Kl&#228;gerin, ihr einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, in jedem Fall erfolglos bleiben wird.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE080003892&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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