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    "date": "2008-10-17",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von der Kl&#228;gerin geltend gemachten Berufungszulassungsgr&#252;nde des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die von der Kl&#228;gerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Einw&#228;nde begr&#252;nden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Geb&#252;hrenbescheid des Beklagten vom 5. Januar 2005 &#252;ber 1.248,55 Euro f&#252;r die Pr&#252;fung anl&#228;sslich des Wechsels des Heimtr&#228;gers abgewiesen hat. Das gilt zun&#228;chst f&#252;r die Behauptung der Kl&#228;gerin, es gebe keine Rechtfertigung daf&#252;r, bei den Geb&#252;hren f&#252;r die Pr&#252;fung der Anzeige eines Tr&#228;gerwechsels von den Geb&#252;hren im Gewerberecht erheblich abzuweichen. Denn dieser Einwand ist rechtlich nicht relevant. Nach &#167; 3 Abs. 2 Satz 1 NVwKostG in der hier ma&#223;geblichen Fassung sind die Geb&#252;hren in den Geb&#252;hrenordnungen so festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit der Erstattung von Auslagen den auf die Amtshandlungen entfallenden Aufwand des Verwaltungszweigs nicht &#252;bersteigt. Dabei sind die Geb&#252;hren nach dem Ma&#223; des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen (&#167; 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das in &#167; 3 Abs. 2 Satz 1 NVwKostG normierte Kosten&#252;berschreitungsverbot nicht schon dann verletzt ist, wenn die Geb&#252;hr die Aufwendungen f&#252;r die Amtshandlung im Einzelfall &#252;bersteigt, sondern erst dann, wenn die Gesamtheit der Geb&#252;hren einschlie&#223;lich der Auslagen in dem betreffenden Verwaltungszweig h&#246;her als der Aufwand des Verwaltungszweiges sind. Dar&#252;ber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt, dass die Heimaufsicht im vorliegenden Fall als der ma&#223;gebliche Verwaltungszweig zu betrachten ist, dass keine Anhaltspunkte f&#252;r eine Verletzung des Kosten&#252;berschreitungsverbots bestehen und dass der Verordnungsgeber sich bei der Bemessung der Geb&#252;hr f&#252;r die Pr&#252;fung anl&#228;sslich des Wechsels des Heimtr&#228;gers am Wert des Gegenstandes der Amtshandlung orientiert hat. Angesichts dessen ist die Behauptung der Kl&#228;gerin, es gebe keine Rechtfertigung daf&#252;r, bei den Geb&#252;hren f&#252;r die &#220;berpr&#252;fung der Anzeige eines Tr&#228;gerwechsels von den Geb&#252;hren im Gewerberecht erheblich abzuweichen, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begr&#252;nden. Das gilt auch nicht unter Ber&#252;cksichtigung des weiteren Vortrags der Kl&#228;gerin, dass der Bereich der Heimaufsicht nicht als ma&#223;geblicher Verwaltungszweig anzusehen sei, da die Geb&#252;hren f&#252;r Heime nur ein Unterfall der Geb&#252;hren f&#252;r die Gewerbeverwaltung darstellten. Denn diese Annahme ist unzutreffend, weil die Geb&#252;hren f&#252;r Heime einerseits und die Gewerbeverwaltung bzw. das Gewerberecht andererseits in der Allgemeinen Geb&#252;hrenordnung - AllGO - unter eigenst&#228;ndigen Nummern (43 und 40) aufgef&#252;hrt sind und die Allgemeine Geb&#252;hrenordnung keine Anhaltspunkte daf&#252;r bietet, dass die Nr. 43 ein Unterfall der Nr. 40 ist.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Bedenken gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich ebenfalls nicht aus dem Einwand der Kl&#228;gerin, dass es nach &#167; 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG unzul&#228;ssig sei, die Geb&#252;hren nach dem Ma&#223; des Verwaltungsaufwandes und gleichzeitig nach dem Wert der Amtshandlung zu bemessen. Denn das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits ausgef&#252;hrt - zutreffend festgestellt, dass sich der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Geb&#252;hr f&#252;r die Pr&#252;fung bei einem Wechsel des Heimtr&#228;gers am Wert des Gegenstandes der Amtshandlung orientiert und damit im Rahmen der Vorgaben des &#167; 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG gehalten hat. Die Kl&#228;gerin &#252;bersieht im &#220;brigen, dass zwischen dem Kosten&#252;berschreitungsverbot, das &#167; 3 Abs. 2 Satz 1 NVwKostG f&#252;r den jeweiligen Verwaltungszweig normiert, und den Ma&#223;st&#228;ben f&#252;r die Bemessung der Geb&#252;hren im Einzelfall, die &#167; 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG festlegt, zu unterscheiden ist. Daher liegt entgegen der Annahme der Kl&#228;gerin auch kein Widerspruch darin, dass das Verwaltungsgericht einerseits ausgef&#252;hrt hat, es best&#252;nden keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass das auf den Verwaltungszweig bezogene Kosten&#252;berschreitungsverbot verletzt ist, und andererseits festgestellt hat, dass der Verordnungsgeber die umstrittene Geb&#252;hr zul&#228;ssigerweise nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung bemessen hat.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Kl&#228;gerin kann weiterhin nicht bem&#228;ngeln, dass das Verwaltungsgericht h&#228;tte pr&#252;fen m&#252;ssen, ob es rechtm&#228;&#223;ig sei, die Geb&#252;hr f&#252;r die Pr&#252;fung der Anzeige eines Tr&#228;gerwechsels an der Gr&#246;&#223;e der Einrichtung zu orientieren. Denn das Verwaltungsgericht hat diese Pr&#252;fung - wie eingangs dargelegt - mit dem zutreffenden Ergebnis vorgenommen, dass die Bemessung der Geb&#252;hr den Ma&#223;gaben des &#167; 3 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 NVwKostG entspricht.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich ferner nicht aus dem Einwand der Kl&#228;gerin, dass der Aufwand zur &#220;berpr&#252;fung der Zuverl&#228;ssigkeit des Einrichtungstr&#228;gers im Gro&#223;en und Ganzen nicht von der Gr&#246;&#223;e der Einrichtung abh&#228;ngig sei. Die Kl&#228;gerin &#252;bersieht bei diesem Einwand, dass der Verordnungsgeber die Geb&#252;hr nach &#167; 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG entweder nach dem Ma&#223; des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung bemessen durfte und sich bei der hier streitigen Geb&#252;hr f&#252;r eine Bemessung nach dem Wert des Gegen-standes der Amtshandlung entschieden hat. Daher ist rechtlich unerheblich, welcher Verwaltungsaufwand mit der Pr&#252;fung anl&#228;sslich des Wechsels des Tr&#228;gers der Einrichtung verbunden ist. Entsprechendes gilt f&#252;r den Einwand der Kl&#228;gerin, dass es unzul&#228;ssig sei, von Heimtr&#228;gern Geb&#252;hren zu erheben, die den verursachten Aufwand &#252;berschreiten, um den Verwaltungsaufwand in anderen Bereichen zu kompensieren.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>6</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Berufung kann des Weiteren nicht wegen der von der Kl&#228;gerin behaupteten Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. M&#228;rz 2003 (- 2 BvL 9/98 -) zugelassen werden. Denn die Kl&#228;gerin hat keinen konkreten Rechtssatz benannt, mit dem das Verwaltungsgericht von den vom Bundesverfassungsgericht in der o. g. Entscheidung aufgestellten, von der Kl&#228;gerin zitierten Rechtss&#228;tzen abgewichen sein soll. Daher ist die Darlegung des geltend gemachten Berufungszulassungsgrundes unzureichend. Abgesehen davon l&#228;sst sich eine Divergenz aber auch nicht feststellen. Das gilt insbesondere f&#252;r den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz, dass die Geb&#252;hr ein abgabenrechtliches Instrument ist, mit dem zul&#228;ssigerweise Zwecke der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung und soziale Zwecke verfolgt werden k&#246;nnen, sowie den Rechtssatz, dass nicht jeder dieser Zwecke beliebig zur sachlichen Rechtfertigung der konkreten Bemessung der Geb&#252;hr herangezogen werden kann, sondern dass nur dann, wenn solche legitimen Geb&#252;hrenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Geb&#252;hrenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sie auch geeignet sind, sachlich rechtfertigende Gr&#252;nde f&#252;r die Geb&#252;hrenbemessung zu liefern. Denn das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung keinen Rechtssatz formuliert, der diesen Rechtss&#228;tzen widersprechen w&#252;rde. Im &#220;brigen ist die Annahme der Kl&#228;gerin unzutreffend, der nieders&#228;chsische Gesetzgeber habe sich gebunden, indem er allein den Zweck der Kostendeckung als Rechtfertigung f&#252;r die Erhebung von Geb&#252;hren niedergelegt habe, so dass dieser Zweck zugleich auch den Rahmen f&#252;r die H&#246;he der in der Allgemeinen Geb&#252;hrenordnung aufgef&#252;hrten Geb&#252;hren darstelle. Denn nach &#167; 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG sind die Geb&#252;hren nach dem Ma&#223; des Verwaltungsaufwandes oder dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen. Damit hat der Gesetzgeber eindeutig festgelegt, dass sich die sachliche Rechtfertigung der Geb&#252;hrenh&#246;he nach Ma&#223;gabe der Bestimmungen der Geb&#252;hrenordnung aus dem Geb&#252;hrenzweck der Kostendeckung oder dem Geb&#252;hrenzweck des Vorteilsausgleichs ergeben kann. Dass &#167; 3 Abs. 2 Satz 1 NVwKostG ein Kosten&#252;berschreitungsverbot normiert, &#228;ndert daran nichts, weil dieses Verbot sich nicht auf die Geb&#252;hrenbemessung im Einzelfall, sondern die Gesamtheit der Geb&#252;hrenerhebungen im jeweiligen Verwaltungszweig bezieht. Daher ist die Annahme der Kl&#228;gerin unzutreffend, dass allein der Zweck der Kostendeckung den Rahmen f&#252;r die H&#246;he der in der Allgemeinen Geb&#252;hrenordnung aufgef&#252;hrten Geb&#252;hren darstelle. Mithin geht die Kl&#228;gerin auch zu Unrecht davon aus, dass im Sinne des o. g. Urteils des Bundesverfassungsgerichts ein grobes Missverh&#228;ltnis der von ihr geforderten Geb&#252;hr zu dem vom Gesetzgeber normierten Geb&#252;hrenzweck der Kostendeckung bestehe. Folglich sind die o. g. Einw&#228;nde gleichfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begr&#252;nden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Schlie&#223;lich kann die Berufung auch nicht wegen des von der Kl&#228;gerin behaupteten Verfahrensmangels mangelnder Amtsermittlung zugelassen werden. Denn das Verwaltungsgericht musste entgegen der Annahme der Kl&#228;gerin weder ermitteln, ob der Bereich der Heimaufsicht einen weit gr&#246;&#223;eren Verwaltungsaufwand als die Bereiche des Gewerberechts verursacht, wie hoch der Verwaltungsaufwand im Bereich der Heimaufsicht im Verh&#228;ltnis zu den Bereichen der Gewerbeaufsicht ist und welcher Aufwand im Zusammenhang mit der Pr&#252;fung der Anzeige eines Wechsels des Tr&#228;gers der Einrichtung tats&#228;chlich verursacht wird.\n      </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE080003484&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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