List view for cases

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    "date": "2008-04-01",
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    "type": "Urteil",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Kl&#228;ger wendet sich gegen eine Wiederaufforstungsverf&#252;gung des Beklagten.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Kl&#228;ger ist Eigent&#252;mer der Flurst&#252;cke 182/22, 182/23 und 182/24 der Flur 19 der Gemarkung B. mit einer Gesamtgr&#246;&#223;e von 7.843 m&#178;. Er stellte unter dem 18. Oktober 2004 bei dem Beklagten eine Bauvoranfrage zum Neubau einer Halle mit B&#252;rogeb&#228;ude und Logistikau&#223;enpl&#228;tzen auf diesen Flurst&#252;cken. Am 5. Januar 2005 wurde dem Ordnungsamt des Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass auf den o. g. Flurst&#252;cken B&#228;ume beseitigt worden seien. Bei der aus diesem Anlass am 7. Januar 2005 unter Beteiligung des Kl&#228;gers und des Forstamtes Nordheide-K&#252;ste der Landwirtschaftskammer Hannover durchgef&#252;hrten Ortsbesichtigung stellte das Ordnungsamt des Beklagten nach dem hier&#252;ber aufgenommenen Vermerk vom 10. Januar 2005 fest, dass sich auf dieser Fl&#228;che alte Baumstubben und Baumstubben mit einem Durchmesser von ca. 20 cm und frischer Schnittfl&#228;che befunden h&#228;tten, B&#228;ume und Str&#228;ucher geschreddert worden seien, das Schreddergut auf der Fl&#228;che liegen gelassen worden sei und einige B&#228;ume am Rand und ein Baum in der Mitte der Fl&#228;che stehen geblieben seien.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 wandte sich die Gemeinde C. an den Beklagten mit der Bitte, alle rechtlichen M&#246;glichkeiten auszusch&#246;pfen, um den urspr&#252;nglichen Zustand wiederherzustellen, nachdem der Kl&#228;ger auf seinem Grundst&#252;ck den vorhandenen Waldbestand mit einer Waldfr&#228;se und einer Kettens&#228;ge entfernt habe. F&#252;r diesen Bereich habe die ehemalige Samtgemeinde B. den Bebauungsplan Nr. 10 &#8220; D.&#8220; aufgestellt. Dieser Bebauungsplan sei mit einem gravierenden Formfehler behaftet gewesen, der zu seiner Nichtigkeit gef&#252;hrt habe. Nach dem Ergebnis der politischen Beratungen sollte diese Fl&#228;che entgegen den Bestrebungen des Kl&#228;gers nicht einer Wohnbebauung zugef&#252;hrt, sondern als Waldfl&#228;che ausgewiesen werden. Diese Zielrichtung habe bereits der Ortsentwicklungsplan f&#252;r die Ortschaft B. vorgegeben. Der genannte Bebauungsplan sei deshalb aufgehoben und die betreffende Fl&#228;che mit der 114. Fl&#228;chenplannutzungs&#228;nderung, die am 30. Dezember 2004 verbindlich geworden sei, als Fl&#228;che f&#252;r die Landwirtschaft und Wald ausgewiesen worden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Das Forstamt Nordheide-K&#252;ste der Landwirtschaftskammer Hannover teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2005 mit, dass die im Eigentum des Kl&#228;gers befindliche Fl&#228;che zum Stichtag 1. Oktober 1987 gem&#228;&#223; der Waldaufnahme durch den Forstbetriebsverband f&#252;r den Kreis Osterholz auf ganzer Fl&#228;che (0,5 ha) mit im Mittel 25-j&#228;hrigen Eichen bei einer Altersspanne von 15 Jahren voll bestockt gewesen sei. Es habe sich um einen geschlossenen Bestand gehandelt. In der Waldaufnahme zum Stichtag 1. Oktober 1998 sei die 0,79 ha gro&#223;e Fl&#228;che hingegen als Bl&#246;&#223;e beschrieben worden. Bei der Ortsbesichtigung am 7. Januar 2005 sei festgestellt worden, dass die Baum- und Strauchvegetation beseitigt worden sei. Nach den vorgefundenen Wurzelstubben und &#196;sten habe es sich &#252;berwiegend um Birke und Faulbaum gehandelt. Nach Aussage des Eigent&#252;mers seien B&#228;ume und Str&#228;ucher bereits vor sieben Jahren entfernt worden. Nach dem Ergebnis der Waldaufnahme aus dem Jahr 1987 sowie den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnissen handele es sich eindeutig um Wald im Sinne des Nieders&#228;chsischen Gesetzes &#252;ber den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Kl&#228;ger nahm zu dem vom Beklagten in zwei Anh&#246;rungsschreiben vom 3. Februar 2005 erhobenen Vorwurf einer unzul&#228;ssigen Waldumwandlung mit Schreiben vom 11. und 17. M&#228;rz 2005 dahingehend Stellung, dass bis auf eine kranke Birke keine B&#228;ume gef&#228;llt worden seien. Es seien lediglich S&#228;mlinge und Wurzelstockausschl&#228;ge, die sich nach einer F&#228;llaktion vor ca. 10 Jahren gebildet h&#228;tten, und Eichentotholz entfernt worden. Bei den Arbeiten im Dezember 2004 habe es sich daher nicht um Arbeiten an einem Wald oder um eine Waldumwandlung gehandelt. Auch in der Waldaufnahme zum 1. Oktober 1998 sei die Fl&#228;che als Bl&#246;&#223;e ohne Bestockung beschrieben worden. Soweit in der Waldaufnahme zum 1. Oktober 1987 die Fl&#228;che als voll bestockt dargestellt worden sei, sei dies schon im Hinblick auf die Fl&#228;chenangabe von nur 0,5 ha nicht nachvollziehbar. Auch der Fl&#228;chennutzungsplan der Gemeinde habe die Fl&#228;che im Dezember 2004 nicht als Wald ausgewiesen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Beklagte verf&#252;gte mit Bescheid vom 3. Mai 2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes von 2.000 EUR, dass der Kl&#228;ger auf seinen Flurst&#252;cken 182/22, 182/23 und 182/24 der Flur 19 der Gemarkung B. bis zum 31. Juli 2005 eine Wiederaufforstung mit heimischen, standortgerechten Baumarten vorzunehmen habe. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte er an, auf der betroffenen Fl&#228;che habe nach der Waldzustandserfassung aus dem Jahr 1987 Wald gestanden. Die Waldzustandserfassung im Jahr 1998 weise f&#252;r diese Fl&#228;che eine Bl&#246;&#223;e aus. In den Jahren danach habe sich ausweislich der Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2003 durch nat&#252;rliche Ansamung eine neue Waldvegetation auf dieser Fl&#228;che entwickelt, die vom Kl&#228;ger dann erneut beseitigt worden sei. Der Kl&#228;ger habe demnach bereits vor ca. sieben Jahren und erneut im Januar 2005 Wald ohne die erforderliche Genehmigung beseitigt und in eine Fl&#228;che mit anderer Nutzungsart umgewandelt. In einem solchen Falle solle von der Waldbeh&#246;rde nach &#167; 8 Abs. 8 NWaldLG eine Wiederaufforstungsverf&#252;gung erlassen werden. Von einer Wiederaufforstungsverf&#252;gung werde nur in atypischen unzumutbaren F&#228;llen Abstand genommen. In der Regel sei aber eine derartige Ma&#223;nahme f&#252;r die Realisierung der Gesetzesziele zwingend. Im Falle des Kl&#228;gers sei kein Argument ersichtlich f&#252;r die Annahme eines au&#223;ergew&#246;hnlichen H&#228;rtefalls, so dass eine Wiederaufforstung anzuordnen sei.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Gegen diese Verf&#252;gung hat der Kl&#228;ger am 30. Mai 2005 Klage erhoben.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Den ferner am 7. Juli 2005 gestellten Antrag des Kl&#228;gers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verf&#252;gung des Beklagten vom 3. Mai 2005 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht Stade mit Beschluss vom 26. August 2005 abgelehnt. Auf die Beschwerde des Kl&#228;gers hat der 8. Senat des Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 den Beschluss des Verwaltungsgerichts ge&#228;ndert und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Zur Begr&#252;ndung hat der 8. Senat ausgef&#252;hrt, es spreche zwar &#220;berwiegendes daf&#252;r, dass sich auf dem Grundst&#252;ck des Kl&#228;gers Wald befunden habe, der von dem Kl&#228;ger beseitigt worden sei. Diese Fl&#228;che sei aber keiner anderen Nutzung zugef&#252;hrt und damit nicht in eine Fl&#228;che mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden, wie dies &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG voraussetze.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Zur Begr&#252;ndung seiner Klage hat der Kl&#228;ger geltend gemacht, dass von einer unzul&#228;ssigen Waldumwandlung keine Rede sein k&#246;nne.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Kl&#228;ger hat beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          die Wiederaufforstungsverf&#252;gung des Beklagten vom 3. Mai 2005 aufzuheben.\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Beklagte hat beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          die Klage abzuweisen.\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Er hat die Begr&#252;ndung der angefochtenen Verf&#252;gung wiederholt und darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Nr. 28 &#8220; E.&#8220;, der f&#252;r die verfahrensgegenst&#228;ndliche Fl&#228;che ein Gewerbegebiet vorgesehen habe, vom Rat der Gemeinde C. durch Satzung vom 14. M&#228;rz 2002 wirksam aufgehoben worden sei. Der Kl&#228;ger habe deshalb f&#252;r die Beseitigung des Waldes einer Genehmigung bedurft. Nach der ersten Beseitigung des Waldes durch den Kl&#228;ger habe sich erneut Wald auf der Fl&#228;che ausgebildet. Denn im Falle eines durch nat&#252;rliche Ansamung entstandenen Waldes liege Wald bereits dann vor, wenn nach mindestens zweimaligem Blatt- und Zweigaustrieb ein Zustand erreicht sei, nach dem ein Kronenschluss mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden k&#246;nne. Dies sei etwa bei Knieh&#246;he der Pflanzen der Fall. Nach der Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2003 habe sich hier durch nat&#252;rliche Ansamung eine neue Waldvegetation entwickelt, die von dem Kl&#228;ger ein weiteres Mal beseitigt worden sei.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Das Verwaltungsgericht Stade hat durch Urteil vom 15. Mai 2006 die Klage abgewiesen und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, dass nach den vorliegenden Luftbildaufnahmen und der forstamtlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hannover sich auf der streitigen Fl&#228;che Wald befunden habe. Diese Fl&#228;che habe ihre rechtliche Eigenschaft als Waldfl&#228;che auch nicht durch die erste Beseitigung des Waldes vor etwa acht Jahren verloren. Der Kl&#228;ger habe diese Waldfl&#228;che in eine Fl&#228;che mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt, indem er sie zu Bauland umgestaltet habe. Auf dem Grundst&#252;ck selbst sei der Wald zwar nur gerodet und das Holz geh&#228;ckselt worden, so dass eine ger&#228;umte, plane Fl&#228;che entstanden sei. Der Kl&#228;ger habe aber den Wald deutlich erkennbar zweckgerichtet entfernt, weil er die Fl&#228;che mit einem Logistikzentrum habe bebauen wollen. Zu diesem Zweck habe er bereits zum Zeitpunkt der neuerlichen Rodung eine Bauvoranfrage an den Beklagten gerichtet gehabt und eine entsprechende Planung vorgelegt. Der Kl&#228;ger streite auch weiterhin um die Erteilung eines Bauvorbescheides. Damit sei die Umwandlung hinreichend konkretisiert. Denn derartige Ma&#223;nahmen seien der Waldumwandlung und nicht dem Kahlschlag im Rahmen einer geordneten Forstwirtschaft zuzuordnen. Die Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzungen des &#167; 8 Abs. 8 NWaldLG w&#252;rden &#252;berzogen, wenn &#252;ber die konkretisierte Planung hinaus konkrete Ma&#223;nahmen gefordert w&#252;rden. Dies w&#252;rde auch den Zielen des Waldrechts zuwiderlaufen. Weil der Kl&#228;ger die Waldfl&#228;che ohne die erforderliche Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt habe, habe der Beklagte von der Wiederaufforstungsanordnung nicht absehen k&#246;nnen. Dem stehe bereits die formelle Illegalit&#228;t der Umwandlung entgegen, ohne dass die materielle Genehmigungsf&#228;higkeit des Vorhabens insofern noch eine Rolle spiele. Die Notwendigkeit einer vorherigen Genehmigung der Umwandlung entfalle auch nicht nach &#167; 8 Abs. 2 NWaldLG. Denn diese entfalle erst dann, wenn feststehe, dass eine st&#228;dtebauliche Satzung die Umwandlung vorsehe oder die Baugenehmigung erteilt sei. Im &#220;brigen sei der Bebauungsplan Nr. 28 &#8220; E.&#8220;, der f&#252;r die streitige Fl&#228;che ein Gewerbegebiet vorgesehen habe, durch Satzung der Gemeinde C. vom 14. M&#228;rz 2002 wirksam aufgehoben worden. Die Gemeinde habe n&#228;mlich nicht allein aus der Annahme, der fr&#252;here Bebauungsplan sei rechtswidrig, weil ihm ein g&#252;ltiger Fl&#228;chennutzungsplan nicht zu Grunde gelegen habe, sondern auf Grund weiterer Erw&#228;gungen gehandelt, da der fr&#252;here Bebauungsplan der Fl&#228;chennutzungsplanung der Gemeinde widerspreche, wie sich aus der zwischenzeitlich vorgenommenen Fl&#228;chennutzungsplanung der Gemeinde ergebe. Die Wiederaufforstungsverf&#252;gung sei auch hinreichend bestimmt und leide nicht an Abw&#228;gungsfehlern.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Kl&#228;ger hat gegen dieses Urteil am 14. Juni 2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begr&#252;ndung vorgetragen, er bestreite, dass sich auf der fraglichen Fl&#228;che jemals Wald im Rechtssinne befunden habe. Er habe auch nicht einger&#228;umt, vor 8 Jahren eine geschlossene Waldfl&#228;che gerodet zu haben. Es seien damals nur einige B&#228;ume gef&#228;llt worden. Die Unterlagen, auf die sich der Beklagte st&#252;tze, lie&#223;en einen sicheren Schluss auf eine Waldfl&#228;che nicht zu. Es sei immer noch unklar, worauf sich der Waldzustandsbericht aus dem Jahre 1987 beziehe, da dort nur von einer 0,5 ha gro&#223;en Fl&#228;che die Rede sei. Der Zustandsbericht aus dem Jahr 1998 berichte nur von einer Bl&#246;&#223;e. Die Lichtbildaufnahme aus dem Jahr 2003 sei nicht geeignet, einen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wald nachzuweisen. Dar&#252;ber hinaus setze eine Waldumwandlung &#252;ber das Roden hinaus voraus, dass auf der betroffenen Fl&#228;che eine neue, nicht forstwirtschaftliche Nutzung aufgenommen oder konkret vorbereitet worden sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Es fehle an konkreten, am Zustand des Grundst&#252;cks ablesbaren Vorbereitungsma&#223;nahmen f&#252;r eine andere Nutzung. Zudem sei der f&#252;r die streitige Fl&#228;che geltende Bebauungsplan aus dem Jahr 1972, der f&#252;r diese Fl&#228;che ein Gewerbegebiet ausgewiesen habe, nicht wirksam aufgehoben worden, da die Aufhebungssatzung der Gemeinde C. vom 14. M&#228;rz 2002 nur dazu gedient habe, ihm die M&#246;glichkeit zu nehmen, von der Gewerbegebietsfestsetzung Gebrauch zu machen, und daher angesichts der Missachtung seiner durch einen Bebauungsplan legitimierten Nutzungsinteressen abw&#228;gungsfehlerhaft sei. Die &#196;nderung der Fl&#228;chennutzungsplanung der Gemeinde k&#246;nne nicht das Motiv f&#252;r die Aufhebung des Bebauungsplanes durch die Satzung vom 14. M&#228;rz 2002 gewesen sein, da die Gemeinde erst am 1. August 2003 die Aufstellung der 114. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung beschlossen habe.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Kl&#228;ger beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 15. Mai 2006 zu &#228;ndern und die Wiederaufforstungsverf&#252;gung des Beklagten vom 3. Mai 2005 aufzuheben.\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Beklagte beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          die Berufung zur&#252;ckzuweisen.\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Er tr&#228;gt vor, auf der in Rede stehenden Fl&#228;che habe zweifelsfrei Wald gestanden. Dies ergebe sich aus den Waldzustandserfassungen aus den Jahren 1987 und 1998. Die Waldinventur werde in einem zweistufigen Verfahren durchgef&#252;hrt. In einem ersten Schritt w&#252;rden Luftbilder ausgewertet. In einem zweiten Schritt w&#252;rden die als Wald in Betracht kommenden Fl&#228;chen vor Ort besichtigt, vermessen und registriert. Dass bei den Waldzustandserfassungen 1987 und 1998 unterschiedliche Fl&#228;chengr&#246;&#223;en festgestellt worden seien, sei darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren, dass bei der Erfassung im Jahr 1998 mit Digital-aufnahmen gearbeitet worden sei, die eine genauere Fl&#228;chenangabe erm&#246;glicht h&#228;tten. Dar&#252;ber hinaus weise ein Luftbild aus dem Jahr 1991 f&#252;r die betreffende Fl&#228;che eindeutig einen &#252;berwiegend geschlossenen Baumbewuchs aus. Die betreffende Waldfl&#228;che sei auch in eine andere Nutzungsart umgewandelt worden. Auch wenn die Umwandlung &#228;u&#223;erlich noch nicht zu erkennen sei, sei diese Voraussetzung erf&#252;llt, wenn tats&#228;chliche objektive Umst&#228;nde hierauf schlie&#223;en lie&#223;en. Solche Umst&#228;nde l&#228;gen hier vor. Der Kl&#228;ger habe unter dem 18. Oktober 2004 eine Bauvoranfrage f&#252;r die Errichtung einer Stahlbauhalle mit B&#252;rogeb&#228;uden und Logistikau&#223;enpl&#228;tzen gestellt. Diese Bauvoranfrage sei unter dem 9. Juni 2005 negativ beschieden worden. Dagegen habe der Kl&#228;ger Widerspruch eingelegt, &#252;ber den noch nicht entschieden sei. Insbesondere dadurch, dass der Kl&#228;ger Widerspruch gegen den negativen Bauvorbescheid eingelegt habe, habe er sein Bestreben, diese Fl&#228;che zu bauen und eine Nutzungs&#228;nderung umzusetzen, deutlich gemacht. Eine Genehmigung f&#252;r die Waldumwandlung sei auch nicht im Hinblick auf den Bebauungsplan &#8220; E.&#8220; entbehrlich gewesen, da dieser aufgehoben worden sei. Sofern der Kl&#228;ger Zweifel an der Richtigkeit der gemeindlichen Aufhebungsentscheidung geltend mache, k&#246;nnten diese nur im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ber&#252;cksichtigt werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht nach der alten Rechtslage. Auch nach &#167; 13 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) habe der Kl&#228;ger der Genehmigung f&#252;r die Waldumwandlung bedurft.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge des Beklagten und der Gemeinden B. und C. verwiesen, die Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen sind.\n      </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die zul&#228;ssige Berufung des Kl&#228;gers ist begr&#252;ndet.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn die Wiederaufforstungsverf&#252;gung des Beklagten vom 3. Mai 2005 ist rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen f&#252;r diese ausdr&#252;cklich auf &#167; 8 Abs. 8 NWaldLG vom 21. M&#228;rz 2002 (Nds. GVBl. S. 112) gest&#252;tzte Verf&#252;gung nicht vorliegen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Nach &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG soll die Waldbeh&#246;rde die unverz&#252;gliche Wiederaufforstung der Grundfl&#228;che anordnen, wenn Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Fl&#228;chen mit anderer Nutzungsart umgewandelt worden ist. Hier hat sich auf den Flurst&#252;cken 182/22, 182/23 und 182/24 der Flur 19 der Gemarkung B. zwar Wald befunden. Dieser ist vom Kl&#228;ger aber nicht in Fl&#228;chen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Nach &#167; 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG ist Wald jede mit Waldb&#228;umen bestockte Grundfl&#228;che, die aufgrund ihrer Gr&#246;&#223;e und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. Nach einer Erstaufforstung oder wenn sich aus nat&#252;rlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldb&#228;ume entwickelt haben, liegt Wald vor, wenn die Fl&#228;che diesen Zustand wahrscheinlich erreichen wird (&#167; 2 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG). Zum Wald geh&#246;ren nach &#167; 2 Abs. 4 Nr. 1 NWaldLG auch kahl geschlagene Grundfl&#228;chen und Waldbl&#246;&#223;en. Auch nach &#167; 2 LWaldG vom 19. Juli 1978 (Nds. GVBl. S. 596) ist Wald jedes mit Waldb&#228;umen bestockte Grundst&#252;ck (Abs. 1) und geh&#246;ren zum Wald auch vor&#252;bergehend unbestockte Waldst&#252;cke (Abs. 2 Nr. 1).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Nach diesen Bestimmungen hat auf den Grundst&#252;cken des Kl&#228;gers vor der von dem Beklagten beanstandeten Ma&#223;nahme im Winter 2004/2005 Wald gestanden. Nach der Stellungnahme des Forstamts Nordheide-K&#252;ste der Landwirtschaftskammer Hannover vom 20. Januar 2005 und der Waldaufnahme des Forstbetriebsverbandes f&#252;r den Landkreis Osterholz zum Stichtag 1. Oktober 1987 war diese Fl&#228;che im Oktober 1987 mit im Durchschnitt 25-j&#228;hrigen Eichen bei einer Altersspanne von 15 Jahren &#8220;gedr&#228;ngt bis locker, gemischt mit Birke&#8220; voll bestockt. Diese Feststellungen beziehen sich zwar auf eine nur 0,5 ha gro&#223;e Fl&#228;che, w&#228;hrend die o. g. Flurst&#252;cke des Kl&#228;gers 0,7843 ha gro&#223; sind und bei der Waldzustandserfassung zum Stichtag 1. Oktober 1998 auch zutreffend mit 0,79 ha erfasst worden sind. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass nur eine Teilfl&#228;che der Flurst&#252;cke mit Waldb&#228;umen bestockt gewesen oder eine ganz andere Fl&#228;che erfasst worden ist. Vielmehr ist von einer ungenauen Gr&#246;&#223;enangabe in der Waldaufnahme zum 1. Oktober 1987 auszugehen, da damals anders als bei der Erfassung im Jahr 1998 noch nicht mit Digitalaufnahmen gearbeitet worden ist, die eine genauere Fl&#228;chenangabe erm&#246;glichen. Daf&#252;r spricht auch die von dem Beklagten im Berufungsverfahren eingereichte Luftbildaufnahme aus dem Jahre 1991, die zeigt, dass die verfahrensgegenst&#228;ndliche Fl&#228;che entsprechend der Beschreibung in der genannten Bestandsaufnahme aus dem Jahr 1987 &#8220;gedr&#228;ngt bis locker&#8220; (mit einer kleinen Lichtung in der Mitte der Fl&#228;che) mit Wald bestanden gewesen ist. Dass die B&#228;ume auf dieser Fl&#228;che ausgehend von der Waldaufnahme des Forstbetriebsverbandes f&#252;r den Landkreis Osterholz zum Stichtag 1. Oktober 1998, in der diese Fl&#228;che als &#8220;Bl&#246;&#223;e&#8220; beschrieben worden ist, nach den Angaben des vom Kl&#228;ger beauftragten Garten- und Landschaftspflegeunternehmens in dessen Schreiben vom 8. M&#228;rz 2005 und des Kl&#228;gers selbst in seinem Schreiben an den Beklagten vom 11. M&#228;rz 2005 bei einer F&#228;llaktion vor ca. 10 Jahren, also Mitte der 90er Jahre zumindest teilweise beseitigt worden sind, hat nichts an der Qualifizierung der Fl&#228;che als Waldfl&#228;che zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Wiederaufforstungsverf&#252;gung ge&#228;ndert. Denn Waldfl&#228;chen verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie kahl geschlagen oder gerodet werden, wie dies nunmehr in &#167; 2 Abs. 6 NWaldLG (die bisherige Auslegung &#252;bernehmend) klarstellend geregelt ist (M&#246;ller, Umweltrecht, Kommentar, 4. Aufl. 2006, Bd. II, &#167; 2 BWaldG / &#167; 2 NWaldLG Rn. 45.2.1.9; Keding / Henning, NWaldLG, Kommentar, Stand: Juli 2006, &#167; 2 Rn. 6). Erst durch eine zul&#228;ssige und tats&#228;chlich vollzogene Umwandlung der Waldfl&#228;che in eine Fl&#228;che mit einer anderen Nutzungsart verliert diese ihre rechtliche Eigenschaft als Wald (vgl. &#167; 2 Abs. 6 NWaldLG). Eine solche Nutzungsumwandlung hat hier Mitte der 90er Jahre auch nach den eigenen Angaben des Kl&#228;gers nicht stattgefunden. Falls der Wald zum damaligen Zeitpunkt nicht vollst&#228;ndig beseitigt worden sein sollte, greift im &#220;brigen auch &#167; 2 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG ein, wonach zum Wald auch vor&#252;bergehend unbestockte Waldst&#252;cke (Bl&#246;&#223;en) geh&#246;ren (ebenso &#167; 2 Abs. 4 Nr. 1 NWaldLG).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Wald hat sich zudem von diesem (vollst&#228;ndigen oder teilweisen) Kahlschlag Mitte der 90er Jahre in der Folgezeit erholt. Denn nach der im Verwaltungsvorgang des Beklagten (in unterschiedlichen Vergr&#246;&#223;erungen) befindlichen Luftbildaufnahme von September 2003, die der Luftbildaufnahme aus dem Jahr 1991 &#228;hnelt, haben auf dieser Fl&#228;che zu diesem Zeitpunkt zumindest einige hochw&#252;chsige B&#228;ume und - nach der n&#228;heren Beschreibung in der Stellungnahme des vom Kl&#228;ger beauftragten Gartenbauunternehmens vom 8. M&#228;rz 2005 - mit Brombeerstr&#228;uchern durchwachsene S&#228;mlinge und Stockausschl&#228;ge gestanden, die nach dieser Stellungnahme nach der ersten F&#228;llung Mitte der 90er Jahre bis zu einer H&#246;he von ca. 5 bis 6 m gewachsen sind. Nach &#167; 2 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG liegt Wald jedoch bereits dann vor, wenn sich auf der betroffenen Fl&#228;che aus nat&#252;rlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldb&#228;ume entwickelt haben und zu erwarten ist, dass sich die Fl&#228;che zu einem Wald im Sinne des &#167; 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG entwickelt. Diese Voraussetzungen haben hier nach der Luftbildaufnahme von September 2003 und der Stellungnahme des Gartenbauunternehmens vom 8. M&#228;rz 2005 jedenfalls vorgelegen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Wald auf der im Eigentum des Kl&#228;gers stehenden Fl&#228;che ist von diesem beseitigt worden. Denn bei der am 7. Januar 2005 durchgef&#252;hrten Ortsbesichtigung ist ausweislich der hierbei aufgenommenen Fotos der Wald und die gesamte Vegetation auf der Fl&#228;che bis auf einige an deren Rand stehende B&#228;ume nicht mehr vorhanden gewesen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Wald ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts aber nicht in Fl&#228;chen mit anderer Nutzungsart umgewandelt worden, wie dies &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG f&#252;r eine auf diese Vorschrift gest&#252;tzte Wiederaufforstungsanordnung ausdr&#252;cklich voraussetzt.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>31</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Nach dem eindeutigen Wortlaut des &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG kommt eine Wiederaufforstungsanordnung nicht schon dann in Betracht, wenn Wald gef&#228;llt, gerodet oder auf andere Weise beseitigt, ein Kahlschlag zu dem Zweck einer Nutzungsumwandlung durchgef&#252;hrt und / oder die Nutzungsumwandlung geplant und vorbereitet, die betroffene Fl&#228;che selbst aber &#252;ber die Beseitigung des Waldes hinaus noch nicht &#8220;angefasst&#8220; und in eine andere Nutzungsart &#252;berf&#252;hrt worden ist. Im Unterschied zu &#167; 8 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG, der eine Waldumwandlungsgenehmigung notwendigerweise bereits f&#252;r das nicht forstwirtschaftlichen Zwecken dienende F&#228;llen, Roden oder sonstige Beseitigen von Wald als ersten Schritt der nach &#167; 8 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG genehmigungsbed&#252;rftigen Umwandlung des Waldes in eine andere Nutzungsart fordert, ist der Tatbestand des &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG erst dann erf&#252;llt, wenn der Wald &#8220;umgewandelt worden&#8220;, die betroffene Waldfl&#228;che also in eine Fl&#228;che mit einer anderen, nicht forstwirtschaftlichen Nutzungsart &#252;berf&#252;hrt worden ist (vgl. zum Umwandlungsbegriff Klose/Orf, Forstrecht, Kommentar, 2. Aufl. 1998, &#167; 9 Rn. 15). Denn in &#167; 8 Abs. 8 NWaldLG steht nicht, dass die unverz&#252;gliche Wiederaufforstung angeordnet werden soll, wenn Wald umgewandelt &#8220;wird&#8220; oder umgewandelt &#8220;werden soll&#8220;. Der Gesetzgeber hat die Wiederaufforstungsanordnung vielmehr ausdr&#252;cklich an die Voraussetzung gekn&#252;pft, dass Wald in Fl&#228;chen mit anderer Nutzungsart umgewandelt &#8220;worden ist&#8220;. Damit hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass weder die Absicht, Wald in Fl&#228;chen mit anderer Nutzung umzuwandeln, noch darauf abzielende Vorbereitungshandlungen f&#252;r eine Wiederaufforstungsanordnung nach &#167; 8 Abs. 8 NWaldLG ausreichen. Au&#223;erdem hat er mit dieser Formulierung die Nutzungsumwandlung als Voraussetzung f&#252;r eine Wiederaufforstungsverf&#252;gung nach dieser Vorschrift objektiv klar von dem blo&#223;en Kahlschlag abgegrenzt, so dass insofern Spekulationen &#252;ber die oft nur schwer nachweisbaren subjektiven Vorstellungen des Waldbesitzers (vgl. hierzu M&#246;ller, a.a.O., &#167; 9 BWaldG / &#167; 8 NWaldLG Rn. 45.4.2.4) entbehrlich sind. Der Wald ist aber nach Auffassung des Senats bereits dann in eine Fl&#228;che mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden, wenn zumindest auf einem Teil der betroffenen Fl&#228;che die Nutzungsumwandlung vollzogen (die gerodete Fl&#228;che beispielsweise in Ackerland umgepfl&#252;gt) worden ist, da es keinen Sinn erg&#228;be, wenn die Waldbeh&#246;rde bis zum Abschluss der Umwandlungsarbeiten auf der gesamten Fl&#228;che warten m&#252;sste, um eine auf &#167; 8 Abs. 8 NWaldLG gest&#252;tzte und die gesamte kahl geschlagene Fl&#228;che erfassende Wiederaufforstungsanordnung erlassen zu k&#246;nnen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die gegenteilige Auffassung, wonach bereits ein Kahlschlag, der subjektiv dazu dient, die Waldfunktionen dauerhaft auszuschlie&#223;en, ohne dass die Nutzungs&#228;nderung objektiv bereits vollzogen sein muss, den Tatbestand des &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG erf&#252;llen soll (M&#246;ller, a.a.O., &#167; 9 BWaldG / &#167; 8 NWaldLG Rn. 45.4.2.4), widerspricht nach alledem dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift und findet auch sonst im NWaldLG keine St&#252;tze.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Denn der Landesgesetzgeber hat im NWaldLG in &#220;bereinstimmung mit dem Bundeswaldgesetz (BWaldG) klar unterschieden zwischen der Umwandlung von Waldfl&#228;chen in Fl&#228;chen mit einer anderen Nutzungsart ohne die erforderliche Genehmigung und der Beseitigung des Waldes zu dem Zweck einer solchen Nutzungsumwandlung:\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Nach &#167; 42 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG handelt ordnungswidrig, wer vors&#228;tzlich oder fahrl&#228;ssig Wald ohne die nach &#167; 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 NWaldLG erforderliche Genehmigung in Fl&#228;chen mit einer anderen Nutzungsart umwandelt oder ihn zu diesem Zweck kahl schl&#228;gt, rodet oder auf sonstige Weise beseitigt. Auch letzterer, nicht von Absatz 8, aber von Absatz 1 Satz 2 des &#167; 8 NWaldLG erfasster Fall ist in &#167; 42 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG mit einem Bu&#223;geld bewehrt worden. Ferner verlieren nach &#167; 2 Abs. 6 NWaldLG Waldfl&#228;chen ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie kahl geschlagen, gerodet oder unzul&#228;ssig in Fl&#228;chen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind. H&#228;tte der Landesgesetzgeber f&#252;r eine auf &#167; 8 Abs. 8 NWaldLG gest&#252;tzte Wiederaufforstungsanordnung bereits die Beseitigung des Waldes zu dem Zweck einer Nutzungsumwandlung gen&#252;gen lassen wollen, so w&#228;re daher zu erwarten gewesen, dass er dies durch eine &#167; 2 Abs. 6 NWaldLG und &#167; 42 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht h&#228;tte.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Unterscheidung im NWaldLG zwischen der Beseitigung des Waldes und der Umwandlung in eine andere Nutzungsart ist zudem nach der gem&#228;&#223; &#167; 5 BWaldG bundesrahmenrechtlichen Regelung in &#167; 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG geboten. Denn in dieser Vorschrift, nach der Wald nur mit Genehmigung gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden darf, wird ebenfalls begrifflich unterschieden zwischen der Rodung und der (nachfolgenden) Umwandlung in eine andere Nutzungsart (Klose/Orf, a.a.O., &#167; 9 Rn. 15).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>36</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Eine &#252;ber den Wortlaut des &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG hinausgehende Auslegung dieser Vorschrift ist auch im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, den Wald zu erhalten (&#167; 1 Nr. 1 NWaldLG), nicht geboten, da die Waldbeh&#246;rde einen Kahlschlag keineswegs tatenlos hinnehmen muss. Denn in diesem Falle besteht nach dem NWaldLG neben der Verh&#228;ngung eines Bu&#223;geldes nach &#167; 42 Abs. 1 NWaldLG auch die M&#246;glichkeit zu beh&#246;rdlichen Ma&#223;nahmen nach &#167; 14 Satz 1 NWaldLG, wonach die Waldbeh&#246;rde die zur Durchf&#252;hrung der Verpflichtungen des Waldbesitzers aus &#167;&#167; 11 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 13 NWaldLG erforderlichen Anordnungen erlassen kann:\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        So kann die Waldbeh&#246;rde nach &#167; 14 Satz 1 i.V.m. &#167; 12 Abs. 4 NWaldLG, wonach der Waldbesitzer Waldkahlfl&#228;chen in angemessener Frist wieder aufzuforsten hat, eine Wiederaufforstungsverf&#252;gung erlassen. Dabei setzt &#167; 14 Satz 1 i.V.m. &#167; 12 Abs. 4 NWaldLG nicht zwingend voraus, dass es sich um einen Kahlschlag im Rahmen ordnungsgem&#228;&#223;er Forstwirtschaft handelt (a. A. wohl M&#246;ller, a.a.O., &#167; 9 BWaldG / &#167; 8 NWaldLG Rn. 45.4.12.1), vielmehr wird von diesen Vorschriften nach ihrem klaren Wortlaut jeder unzul&#228;ssige Kahlschlag, also auch der letztlich nicht in eine Waldumwandlung m&#252;ndende (in diesem Fall greift &#167; 8 Abs. 8 NWaldLG ein), diese aber (urspr&#252;nglich) bezweckende Kahlschlag erfasst. Diese Auslegung entspricht auch &#167; 11 Satz 2 Nr. 1 BWaldG, wonach durch Landesgesetz die Verpflichtung f&#252;r alle Waldbesitzer zu regeln ist, kahl geschlagene Waldfl&#228;chen in angemessener Frist wieder aufzuforsten, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zul&#228;ssig ist, also ebenfalls nicht unterschieden wird zwischen einem forstwirtschaftlichen Zwecken und einem der Nutzungsumwandlung dienenden Kahlschlag.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Ferner besteht die M&#246;glichkeit einer auf &#167; 14 Satz 1 i.V.m. &#167; 11 Abs. 1 NWaldLG gest&#252;tzten Wiederaufforstungsverf&#252;gung, da bei einem unzul&#228;ssigen Kahlschlag zum Zwecke einer (sp&#228;ter nicht vollzogenen) Nutzungsumwandlung ohne die erforderliche Genehmigung ein Versto&#223; gegen die in &#167; 11 Abs. 1 NWaldLG geregelte Verpflichtung des Waldbesitzers zur ordnungsgem&#228;&#223;en Forstwirtschaft anzunehmen ist.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Aus diesen Gr&#252;nden besteht hier auch kein Anlass f&#252;r die Annahme einer planwidrigen Gesetzesl&#252;cke (so aber M&#246;ller, a.a.O., &#167; 9 BWaldG / &#167; 8 NWaldLG Rn. 45.4.2.9), f&#252;r die auch die Begr&#252;ndung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (Landtagsdrucksache 14/2431) und der Ausschussbericht zum Gesetzesentwurf (Landtagsdrucksache 14/3220) keine Anhaltspunkte liefern.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Im vorliegenden Falle ist die betroffene Waldfl&#228;che nicht in eine Fl&#228;che mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden. Nach den im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Fotos und dem Vermerk des Ordnungsamtes des Beklagten &#252;ber die Ortsbesichtigung am 7. Januar 2005 ist der Wald auf dieser Fl&#228;che gef&#228;llt, das Holz geschreddert und das Schreddergut auf der Fl&#228;che liegen gelassen worden. Da die Wurzelst&#246;cke / Stubben nicht aus dem Boden entfernt worden sind, liegt keine Rodung, sondern lediglich ein F&#228;llen bzw. Kahlschlag vor (vgl. M&#246;ller, a.a.O., &#167; 9 BWaldG / &#167; 8 NWaldLG Rn. 45.4.2.2 und Klose/Orf, a.a.O., &#167; 9 Rn. 15 und 31). Die (am 9. Juni 2005 negativ beschiedene) Bauvor-anfrage des Kl&#228;gers vom 18. Oktober 2004 spricht zwar daf&#252;r, dass er die Umwandlung der Waldfl&#228;che in eine bebaute Fl&#228;che zum Zeitpunkt der Beseitigung des Waldes im Dezember 2004 und des Erlasses der angefochtenen Verf&#252;gung des Beklagten am 3. Mai 2005 konkret geplant hat. Die Umwandlung ist aber auf der betroffenen Fl&#228;che &#252;ber den Kahlschlag hinaus in keiner Weise in die Tat umgesetzt, d. h. vollzogen worden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen f&#252;r die ausdr&#252;cklich auf &#167; 8 Abs. 8 NWaldLG gest&#252;tzte Wiederaufforstungsverf&#252;gung des Beklagten vom 3. Mai 2005 nicht vor.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der angefochtene Bescheid kann auch nicht nach &#167; 47 VwVfG in eine Verf&#252;gung nach &#167; 14 Satz 1 NWaldLG umgedeutet werden. Zwar kann grunds&#228;tzlich auch eine Ermessensentscheidung in eine andere Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Dazu darf aber der Ermessensrahmen nicht differieren (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl. 2001, &#167; 47 Rn. 43), d.h. f&#252;r die Ermessensaus&#252;bung beim Erlass des fehlerhaften Verwaltungsaktes d&#252;rfen keine anderen Anforderungen zu beachten gewesen sein als beim Erlass des alternativ in Betracht kommenden Verwaltungsaktes zu ber&#252;cksichtigen w&#228;ren. Die Beh&#246;rde muss daher bei der urspr&#252;nglichen Entscheidung bereits alle auch f&#252;r den anderen Verwaltungsakt zu ber&#252;cksichtigenden Gesichtspunkte beachtet haben (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. 2008, &#167; 47 Rn. 30). Daran scheitert hier eine Umdeutung. Denn das Ermessen des Beklagten als zust&#228;ndiger Waldbeh&#246;rde ist im Rahmen der von ihm herangezogenen Bestimmung des &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG erheblich st&#228;rker eingeschr&#228;nkt als nach &#167; 14 Satz 1 NWaldLG. Bei einer unzul&#228;ssigen Waldumwandlung im Sinne des &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG soll die Waldbeh&#246;rde n&#228;mlich t&#228;tig werden; nach &#167; 14 Satz 1 NWaldLG kann sie t&#228;tig werden, wenn der Waldbesitzer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Dementsprechend hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 3. Mai 2005 auch keine Ermessenserw&#228;gungen dargelegt, sondern nur festgestellt, dass Anhaltspunkte f&#252;r die Annahme eines au&#223;ergew&#246;hnlichen H&#228;rtefalls, der ein Absehen von der nach &#167; 8 Abs. 8 NWaldLG grunds&#228;tzlich anzuordnenden Wiederaufforstung erlauben k&#246;nnte, nicht ersichtlich seien, so dass eine Wiederaufforstungsverf&#252;gung zwingend zu erlassen sei. Dar&#252;ber hinaus steht einer Umdeutung auch entgegen, dass nur in &#167; 8 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG, nicht aber bei auf &#167; 14 Satz 1 NWaldLG gest&#252;tzten Ma&#223;nahmen bereits von Gesetzes wegen die unverz&#252;gliche Wiederaufforstung der kahl geschlagenen Fl&#228;che gefordert wird. Mit einer auf &#167; 14 Satz 1 i.V.m. &#167; 12 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG gest&#252;tzten beh&#246;rdlichen Ma&#223;nahme kann nur eine Wiederaufforstung in angemessener Frist angeordnet werden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, einen Austausch der Erm&#228;chtigungsgrundlage der angefochtenen Verf&#252;gung im Wege des Nachschiebens von Gr&#252;nden nach &#167; 114 Satz 2 VwGO beim Beklagten anzuregen, da ein solches Nachschieben von Gr&#252;nden hier unzul&#228;ssig w&#228;re. Ein Nachschieben von Gr&#252;nden ist nur zul&#228;ssig, wenn der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen ver&#228;ndert wird (Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, &#167; 113 Rn. 81 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, &#167; 113 Rn. 64 ff.). Eine solche Wesens&#228;nderung ist bei einem Austausch der Rechtsgrundlage in der Regel nicht anzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 5.2.1993 - 7 B 107/92 -, NVwZ 1993, 976). Dies gilt jedoch nicht im Falle einer Ermessensentscheidung. Bei dieser f&#252;hrt der Wechsel der Eingriffsgrundlage grunds&#228;tzlich zu einer Wesens&#228;nderung, da die ermessensleitenden Gesichtspunkte regelm&#228;&#223;ig andere sind als bei der zun&#228;chst fehlerhaft herangezogenen Vorschrift (Sodan/Ziekow, a.a.O., &#167; 113 Rn. 86; Kopp/Schenke, a.a.O., &#167; 113 Rn. 67). Zwar k&#246;nnen auch bei einer Ermessensentscheidung f&#252;r den gleichen Sachverhalt die Zwecke verschiedener Rechtsgrundlagen so eng beieinander liegen, dass ein Austausch der Rechtsgrundlagen sich lediglich als &#8220;Korrektur der Hausnummer&#8220; darstellt und deshalb ausnahmsweise zul&#228;ssig ist (Sodan/Ziekow, a.a.O., &#167; 113 Rn. 86). Hier sind die Voraussetzungen f&#252;r die Annahme einer solchen Ausnahme jedoch nach dem oben Gesagten nicht gegeben, da bereits der Ermessensrahmen der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen v&#246;llig unterschiedlich ist.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>44</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Beklagte hat daher in Anwendung des ihm insoweit einger&#228;umten Ermessens neu zu entscheiden, ob er eine Wiederaufforstungsanordnung gem&#228;&#223; &#167; 14 Satz 1 NWaldLG i.V.m. &#167; 12 Abs. 4 und / oder &#167; 11 Abs. 1 NWaldLG erl&#228;sst, deren tatbestandliche Voraussetzungen gem&#228;&#223; den obigen Feststellungen zur Beseitigung des Waldes auf der betroffenen Fl&#228;che durch den Kl&#228;ger jedenfalls insoweit erf&#252;llt sind. Dass der Kl&#228;ger m&#246;glicherweise einen Anspruch auf Genehmigung seines Bauvorhabens hat, falls die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 28 &#8220;E.&#8220; unwirksam sein sollte, steht einer auf diese Vorschriften gest&#252;tzten Wiederaufforstungsanordnung nicht entgegen. Denn solange der Kl&#228;ger im Besitz einer Waldfl&#228;che im Sinne des NWaldLG ist, unterliegt er den Verpflichtungen nach dem NWaldLG und kann ihm gegen&#252;ber auch eine auf &#167; 14 Satz 1 NWaldLG gest&#252;tzte Verf&#252;gung zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen erlassen werden. Die betroffene Fl&#228;che verliert nach dem oben Gesagten erst dann ihre rechtliche Eigenschaft als Waldfl&#228;che, wenn sie zul&#228;ssigerweise in eine Fl&#228;che mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden ist. Hier liegt schon keine Nutzungsumwandlung vor. Diese w&#228;re aber auch nicht zul&#228;ssig, da eine Waldumwandlung weder genehmigt worden ist noch nach &#167; 8 Abs. 2 NWaldLG ohne Genehmigung erfolgen k&#246;nnte. Die Pflicht zur vorherigen Genehmigung einer Waldumwandlung nach &#167; 8 Abs. 1 NWaldLG ist nicht nach &#167; 8 Abs. 2 Nr. 2 NWaldLG entfallen, weil der Kl&#228;ger nicht im Besitz einer Baugenehmigung ist, die die Waldumwandlung erforderlich macht. Eine vorherige Genehmigung ist auch nicht nach &#167; 8 Abs. 2 Nr. 1 NWaldLG entbehrlich, wonach es einer Genehmigung f&#252;r die Waldumwandlung nicht bedarf, soweit diese erforderlich wird durch Regelungen in einem Bebauungsplan oder in einer st&#228;dtebaulichen Satzung. Denn anders als nach &#167; 13 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG, wonach die Genehmigungspflicht bereits dann entfiel, wenn f&#252;r das Grundst&#252;ck (u. a.) in einem Bebauungsplan eine Verwendung vorgesehen war, die die Umwandlung erforderlich machte, muss nach &#167; 8 Abs. 2 Nr. 1 NWaldLG die Umwandlung durch die Regelungen in dem Bebauungsplan selbst erforderlich werden, die Waldumwandlung zwecks Errichtung baulicher Anlagen und / oder Erschlie&#223;ungsanlagen in dem Bebauungsplan also hinreichend bestimmt festgelegt worden sein (M&#246;ller, a.a.O., &#167; 9 BWaldG / &#167; 8 NWaldLG Rn. 45.4.3.4). Hier ist in dem 1972 genehmigten Bebauungsplan Nr. 28 &#8220;E.&#8220; f&#252;r die verfahrensgegenst&#228;ndliche Fl&#228;che lediglich Gewerbegebiet mit eingeschr&#228;nkter Nutzung - GE/E - festgesetzt worden. Allein auf Grund dieser Gebietsfestsetzung ist die Waldumwandlung nicht erforderlich, da sie keine Verpflichtung zur Bebauung der Fl&#228;che begr&#252;ndet. Folglich kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan durch die Satzung der Gemeinde C. vom 14. M&#228;rz 2002 wirksam aufgehoben worden ist.\n      </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE080001464&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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