List view for cases

GET /api/cases/201953/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 201953,
    "slug": "ovgni-2008-02-29-5-la-16704",
    "court": {
        "id": 601,
        "name": "Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht",
        "slug": "ovgni",
        "city": null,
        "state": 11,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "5 LA 167/04",
    "date": "2008-02-29",
    "created_date": "2019-02-15T15:58:09Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:39:08Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "",
    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger begehrt weitere Beihilfe zu seinen Aufwendungen f&#252;r Krankenhauswahlleistungen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Er befand sich zur Therapie einer Krebserkrankung w&#228;hrend der Zeit vom 14. September 2000 bis einschlie&#223;lich 8. September 2001 viermal in station&#228;rer Krankenhausbehandlung, wobei zwischen seinen Krankenhausaufenthalten nach eigenen Einlassungen (vgl. Bl. 121 der Gerichtsakte - GA -) jeweils Zeitr&#228;ume von zwei Wochen und zwei Tagen, von zwei Monaten und zw&#246;lf Tagen sowie von sieben Monaten lagen. Jedenfalls zu Aufwendungen f&#252;r Wahlleistungen w&#228;hrend des zweiten, des dritten und des vierten dieser Krankenhausaufenthalte wurden ihm Beihilfen gew&#228;hrt. Bei der Bemessung dieser Beihilfen nahm der Beklagte K&#252;rzungen der Aufwendungen um eine Eigenbeteiligung im Sinne des &#167; 87c Abs. 3 Satz 2 NBG a. F. (d. h. hier: der Fassung des Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999, Nds. GVBl. 1999, 10 [13]) vor, die nach dem Wortlaut des Gesetzes &#8222;jedoch nicht mehr als 30 Tage f&#252;r einen Behandlungsfall&#8220; erfassen d&#252;rfen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Mit seinem Zulassungsantrag wendet sich der Kl&#228;ger dagegen, dass das Verwaltungsgericht seine auf die Gew&#228;hrung weiterer Beihilfe in H&#246;he von 209,37 EUR gerichtete Klage abgewiesen hat, weil er meint, entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz sei bei der Anwendung des &#167; 87c Abs. 3 Satz 2 NBG a. F. davon auszugehen, dass seine Behandlung in der Zeit vom 14. September 2000 bis einschlie&#223;lich 8. September 2001 trotz ihrer zeitlichen Unterbrechungen nur ein einziger Behandlungsfall im Sinne des Gesetzes sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Der Zulassungsantrag des Kl&#228;gers bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgr&#252;nde der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und der grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Rechtssache (&#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 VwGO) nicht vorliegen bzw. bereits nicht hinreichend dargelegt sind (vgl. &#167; 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Ernstliche Zweifel im Sinne des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begr&#252;ndung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gr&#252;nde zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schl&#252;ssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel m&#252;ssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer &#196;nderung der angefochtenen Entscheidung f&#252;hren wird (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 [1228]; Beschl. v. 23. 8. 2007 - 5 LA 123/06 -; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_6\" title=\"zum Orientierungssatz\">6</a></dt>\n<dd><p>Gemessen an diesem Ma&#223;stab liegen die von dem Kl&#228;ger dargelegten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vor. Denn es gelingt ihm in der Begr&#252;ndung seines Zulassungsantrages nicht, jenen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts mit schl&#252;ssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen, der sich sinngem&#228;&#223; wie folgt zusammenfassen l&#228;sst: Wiederholte Krankenhausaufenthalte zur station&#228;ren Behandlung derselben Krankheit stellen mehrere Behandlungsf&#228;lle im Sinne des &#167; 87c Abs. 3 Satz 2 NBG a. F. dar, es sei denn, dass die station&#228;re Behandlung jeweils nur f&#252;r wenige Tage unterbrochen wurde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_7\" title=\"zum Orientierungssatz\">7</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes f&#252;r das Normverst&#228;ndnis der Vorinstanz. Die zeitliche Beschr&#228;nkung des Eigenbehalts auf 30 Tage kn&#252;pft n&#228;mlich an &#8222;einen Behandlungsfall&#8220;, und nicht etwa &#8222;einen Erkrankungsfall&#8220; an. Es muss sich daher schon vom Wortsinn her um eine auf der Ebene der Behandlung, nicht nur derjenigen der Erkrankung bestehende Einheit des Geschehens handeln, die den &#8222;Fall&#8220; im Sinne des Gesetzes ausmacht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Auch die Argumentation des Kl&#228;gers mit dem Gesetzeszweck vermag nicht zu &#252;berzeugen. Zwar steht es au&#223;er Frage, dass der Beschr&#228;nkung der Eigenbeteiligung auf 30 Tage pro Behandlungsfall - wie der gesamten Regelung des &#167; 87c Abs. 3 NBG a. F. (vgl. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD f&#252;r ein Haushaltsbegleitgesetz 1999, Begr&#252;ndung, LT-Drucks. 14/350, S. 21 f., Zu Art. 13, Zu Nr. 2) - Zumutbarkeitserw&#228;gungen zugrunde liegen. Es soll auch nicht in Abrede gestellt werden, dass sich bei wiederholten, zeitlich nicht unmittelbar aufeinander folgenden Krankenhausaufenthalten die vorgesehene Eigenbeteiligung zu erheblichen Summen aufaddieren kann. Solche F&#228;lle sind aber untypisch und k&#246;nnen daher nicht einseitig die Auslegung des &#167; 87c Abs. 3 Satz 2 NBG a. F. leiten. Vielmehr ist anerkannt, dass H&#228;rten im Einzelfall, die sich notwendigerweise aus der typisierenden und generalisierenden Konkretisierung der F&#252;rsorgepflicht durch die Beihilferegelungen ergeben, von den Beamten im Hinblick auf die nur erg&#228;nzende Funktion der Beihilfeleistungen hinzunehmen sind, wenn sie keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. 11. 1991 - BVerwG 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207 [212]; Nds. OVG, Beschl. v. 17. 7. 2007 - 5 ME 178/06 -, ver&#246;ffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). In F&#228;llen, in denen tats&#228;chlich eine unzumutbare Belastung vorliegt und dadurch ausnahmsweise die F&#252;rsorgepflicht (87 Abs. 1 Satz 1 NBG) in ihrem verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG) gesch&#252;tzten Wesenskern verletzt wird, kann dann ein Anspruch auf weitere Beihilfe unmittelbar auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsatz der F&#252;rsorge gest&#252;tzt werden (BVerwG, Urt. v. 10. 6. 1999 - BVerwG 2 C 29.98 -, NVwZ-RR 2000, 99; Nds. OVG, Beschl. v. 17. 7. 2007 - 5 ME 178/06 -, a. a. O.). Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass eine unzumutbare Belastung und eine mit ihr einhergehende Verletzung der F&#252;rsorgepflicht eintreten kann, wenn ein Beamter lediglich dadurch belastet wird, dass er in untypischen F&#228;llen erhebliche Eigenbeteiligungen aufbringen muss, wenn er Wahlleistungen in Krankenh&#228;usern in Anspruch nimmt. Denn die Inanspruchnahme von Krankenhauswahlleistungen ist zur Gew&#228;hrleistung einer medizinisch zweckm&#228;&#223;igen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig. Die Gew&#228;hrung von Beihilfen zu Aufwendungen, die der Beamte f&#252;r solche Wahlleistungen get&#228;tigt hat, ist deshalb von der F&#252;rsorgepflicht nicht geboten (BVerfG, Beschl. v. 7. 11. 2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720 [721 f.]).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Vor diesem Hintergrund trifft es auch nicht zu, dass - wie der Kl&#228;ger meint - die Auslegung, die das Verwaltungsgericht dem Begriff &#8222;Behandlungsfall&#8220; gegeben hat, letztlich unmittelbar zu einer Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzips f&#252;hren k&#246;nne. Sind n&#228;mlich vom Dienstherrn in Konkretisierung der F&#252;rsorgepflicht und unter Ber&#252;cksichtigung zumutbarer Eigenvorsorge nur Vorkehrungen zur Abdeckung der Kosten einer medizinisch erforderlichen Behandlung im Krankheitsfall zu treffen, so kann durch die Eigenbeteiligung an den Aufwendungen f&#252;r Wahlleistungen eine L&#252;cke in der amtsangemessenen Alimentation nicht entstehen. Ein Beamter, der trotz dieser Eigenbeteiligung Wahlleistungen in Anspruch nehmen will, muss zwar f&#252;r die ihm dadurch entstehenden Kosten selbst aufkommen. Die so begr&#252;ndeten Einbu&#223;en sind aber nur die Kehrseite seiner Freiheit, seine Dienstbez&#252;ge so zu verwenden, wie er es m&#246;chte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. 11. 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a. a. O., S. 722 f.). Kann oder will er sich die entsprechenden Aufwendungen nicht (mehr) leisten, ist er folglich gehalten, auf die (weitere) Inanspruchnahme von Wahlleistungen w&#228;hrend seiner Krankenhausaufenthalte zu verzichten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich ist dem Kl&#228;ger nicht darin zu folgen, dass er (unter Versto&#223; gegen Art. 3 Abs. 1 GG) im Verh&#228;ltnis zu einem Beamten benachteiligt werde, der wegen derselben Erkrankung genauso lange, aber ununterbrochen station&#228;r behandelt worden sei. Denn es h&#228;lt sich im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens, an den Umstand, dass wegen derselben Erkrankung mehrere Behandlungen erfolgen mussten, andere Rechtsfolgen zu kn&#252;pfen, als an den Fall einer einzigen, durchgehenden Behandlung. Im &#220;brigen m&#252;sste sich der Kl&#228;ger auf der Grundlage seiner eigenen, vornehmlich an den finanziellen Folgen orientierten Auslegung des &#167; 87c Abs. 3 Satz 2 NBG a. F. die Frage vorlegen, wie es denn zu rechtfertigen w&#228;re, dass als Konsequenz des von ihm bef&#252;rworteten Normverst&#228;ndnisses mehrere Behandlungen wegen derselben Erkrankung gegen&#252;ber mehreren Behandlungen wegen verschiedener Erkrankungen privilegiert w&#228;ren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Nach alledem liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils unter den von dem Kl&#228;ger aufgezeigten Gesichtspunkten nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Grunds&#228;tzliche Bedeutung im Sinne des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grunds&#228;tzliche, fall&#252;bergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Kl&#228;rung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Kl&#228;rung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder f&#252;r eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschl. v. 9.10. 2007 - 5 LA 237/05 -). Daher ist die grunds&#228;tzliche Bedeutung einer zu ausgelaufenem Recht aufgeworfenen Rechtsfrage in der Regel zu verneinen; anderes gilt nur, wenn die Beantwortung der Frage f&#252;r einen nicht &#252;berschaubaren Personenkreis auf nicht absehbare Zeit auch k&#252;nftig noch Bedeutung hat (Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, &#167; 124 Rn. 44, m. w. N.). An der Kl&#228;rungsbed&#252;rftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten l&#228;sst (Hess. VGH, Beschl. v. 22. 10. 2002 - 8 UZ 179/01 -, NVwZ 2003, 1525 [1526], m. w. N.). Um die grunds&#228;tzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des &#167; 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die f&#252;r fall&#252;bergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschl. v. 9.10.2007 - 5 LA 237/05 -; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, &#167; 124a Rn. 72) sowie n&#228;her zu begr&#252;nden, weshalb sie eine &#252;ber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und (noch) ein allgemeines Interesse an ihrer Kl&#228;rung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Kl&#228;rung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-A&#223;mann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, &#167; 124a Rn. 103 und 104).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Der Zulassungsgrund des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist hiernach durch den Kl&#228;ger bereits nicht hinreichend dargelegt worden. Die Begr&#252;ndung seines Rechtsbehelfs enth&#228;lt n&#228;mlich keine Ausf&#252;hrungen dazu, warum die aufgeworfene Rechtsfrage, &#8222;ob unter den Begriff des \"einen Behandlungsfalls\" gem&#228;&#223; &#167; 87c Abs. 3 NBG i. d. F. des Art. 14 Abs. 2 Haushaltsbegleitgesetz 1999 vom 21.01.1999 auch mehrere station&#228;re Krankenhausaufenthalte gefasst werden k&#246;nnen, sofern w&#228;hrend dieser Krankenhausaufenthalte jeweils ein und dieselbe Erkrankung behandelt wird&#8220;, in dieser Allgemeinheit kl&#228;rungsbed&#252;rftig sein k&#246;nnte. Vielmehr stellt - soweit ersichtlich - niemand in Abrede, dass sich auch mehre Krankenhausaufenthalte wegen derselben Krankheit als ein einziger Behandlungsfall darstellen k&#246;nnen, wenn nur die station&#228;re Behandlung nicht l&#228;nger als f&#252;r wenige Tage unterbrochen wird. Dass allenfalls die Berechtigung der letztgenannten Einschr&#228;nkung einer Kl&#228;rung bed&#252;rfen k&#246;nnte, wird von dem Kl&#228;ger nicht hinreichend erkannt und ber&#252;cksichtigt. Dem entspricht es, dass er mit seinem Zulassungsantrag nicht aufzeigt, weshalb seine gleichsam zu weit formulierte Rechtsfrage im Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein sollte und in ihrer Allgemeinheit dort zur Kl&#228;rung anst&#252;nde. Er legt au&#223;erdem nicht dar, warum an einer derartigen Kl&#228;rung noch ein allgemeines Interesse besteht, obwohl die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen ist davon auszugehen, dass sich vor dem Hintergrund der inzwischen vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 7. 11. 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a. a. O., und Beschl. v. 2. 10. 2007 - 2 BvR 1715/03 -, NVwZ 2008, 66 ff.) zu verfassungsrechtlichen Vorfragen, die tats&#228;chlich zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage, welche die Erheblichkeit l&#228;ngerer zeitlicher Unterbrechungen zwischen mehreren Krankenhausaufenthalten (wegen derselben Erkrankung) f&#252;r die Annahme eines Behandlungsfalls im Sinne des &#167; 87c Abs. 3 Satz 2 NBG a. F. betrifft, inzwischen unschwer aus dem Gesetz beantworten l&#228;sst - und zwar im Sinne der Rechtsauffassung der Vorinstanz.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskr&#228;ftig (&#167; 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Die Streitwertfestsetzung fu&#223;t auf den &#167;&#167; 72 Nr. 1 GKG; 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG a. F.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167;&#167; 152 Abs. 1 VwGO; 72 Nr. 1 GKG; 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE080000781&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
}