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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Kl&#228;gerin ist eine Gemeinde, die dem beklagten Landkreis angeh&#246;rt. Sie wendet sich dagegen, dass der Beklagte einem Rechtsvorg&#228;nger der Beigeladenen zu 1., Herrn A., einen Bauvorbescheid nach &#167; 74 Abs. 1 NBauO &#252;ber die bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit einer Windenergieanlage im Au&#223;enbereich der Ortschaft H. der Kl&#228;gerin erteilt und hierf&#252;r das gemeindliche Einvernehmen der Kl&#228;gerin nach &#167; 36 BauGB ersetzt hat. Die Verfahren zu dem Aktenzeichen 12 LB 21/07 und 12 LB 23/07 betreffen Klagen der Kl&#228;gerin gegen entsprechende Verf&#252;gungen des Beklagten f&#252;r zwei weitere Windenergieanlagen in der n&#228;heren Umgebung des hier streitigen Vorhabens. Ein drittes Parallelverfahren ist durch Beschluss des vormals zust&#228;ndigen 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 3. M&#228;rz 2005 (Aktenzeichen: 9 LB 17/05) eingestellt worden, nachdem der Beigeladene in jenem Verfahren am 26. Januar 2005 auf den positiven Bauvorbescheid, den ihm der Beklagte f&#252;r die Errichtung einer Windenergieanlage erteilt hatte, verzichtet hatte.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Am 24. Juni 2002 stellte Herr A. &#252;ber die Kl&#228;gerin bei dem Beklagten eine Bauvoranfrage betreffend die bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit f&#252;r die Errichtung jeweils einer Windenergieanlage mit einer maximal m&#246;glichen Nabenh&#246;he von 85 bis 100 m (Rohrturm) oder 111 m (Gittermast) und einem Rotordurchmesser von 77 m auf den Flurst&#252;cken F., Flur G., Gemarkung H. (betreffend das hier streitgegenst&#228;ndliche Vorhaben) und K. /L., Flur G., Gemarkung H. (betreffend das Parallelverfahren zum Aktenzeichen 12 LB 23/07 des Senats). Da m&#246;glicherweise seitens der Flugsicherung H&#246;henbeschr&#228;nkungen nicht auszuschlie&#223;en seien, solle automatisch die maximal erlaubte H&#246;he Bestandteil der Bauvoranfrage werden, dementsprechend w&#252;rden sich Nabenh&#246;he und Rotordurchmesser der jeweiligen Forderung anpassen lassen. Unter dem 6. September 2002 modifizierte Herr A. seine Bauvoranfrage dahingehend, dass die Gesamth&#246;he der Anlagen 99 m betragen solle. Der f&#252;r das Vorhaben vorgesehene Standort liegt in einem durch den Fl&#228;chennutzungsplan der Kl&#228;gerin als Fl&#228;che f&#252;r die Landwirtschaft und in dem Landschaftsplanentwurf der Kl&#228;gerin als Bereich mit mittlerer Landschaftsbildqualit&#228;t dargestellten Areal auf einem H&#246;henr&#252;cken in der Feldmark &#246;stlich der in Nord-S&#252;d-Richtung flie&#223;enden M. und der in ihrem Tal gelegenen Ortschaft H.. Der Landschaftsplanentwurf der Kl&#228;gerin weist f&#252;r weite Bereiche des M.tales eine hohe bzw. sehr hohe Bedeutung f&#252;r den Arten- und Biotopschutz aus. Der H&#246;henunterschied zwischen dem M.tal und dem Vorhabenstandort betr&#228;gt gut 10 m. Die Standorte der genannten Parallelvorhaben befinden sich allesamt ebenfalls auf dem &#246;stlich des M.tales verlaufenden H&#246;henr&#252;cken. Die in dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 12 LB 23/07 streitgegenst&#228;ndliche Anlage liegt von dem hier in Rede stehenden Vorhaben 430 m entfernt in s&#252;d&#246;stlicher Richtung. In 750 m Entfernung in n&#246;rdlicher Richtung war der Standort f&#252;r die nicht mehr zur Ausf&#252;hrung anstehende Anlage des Verfahrens zum Aktenzeichen 9 LB 17/05 des vormals zust&#228;ndigen 9. Senats des erkennenden Gerichts vorgesehen. Weitere 180 m in n&#246;rdlicher Richtung hiervon entfernt soll die Anlage, auf die sich das Verfahren zum Aktenzeichen 12 LB 21/07 bezieht, verwirklicht werden. Von den in der Ortschaft H. belegenen landwirtschaftlichen H&#246;fen sind die Hofanlagen H. Nr. N., O. und P. fachlich als Baudenkmale in Form einer Gruppe baulicher Anlagen nach &#167; 3 Abs. 3 NDSchG eingestuft worden, dar&#252;ber hinaus wird auch einzelnen baulichen Anlagen auf diesen H&#246;fen Denkmalqualit&#228;t zuerkannt (Verzeichnis nach &#167; 4 Abs. 1 NDSchG f&#252;r das Gebiet des Landkreises Soltau-Fallingbostel, Abl. v. 6.5.1998; Nieders&#228;chsisches Amt f&#252;r Denkmalpflege, Baudenkmale in Niedersachsen, Band 25, Landkreis Soltau-Fallingbostel, 2001, S. 324 f.). Die Abst&#228;nde der streitgegenst&#228;ndlichen Windenergieanlage zu diesen H&#246;fen belaufen sich auf ca. 800 bis 900 m.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Den raumordnungsrechtlichen Rahmen f&#252;r das Bauvorhaben bildet das am 1. September 2001 in Kraft getretene und weiterhin g&#252;ltige Regionale Raumordnungsprogramm 2000 des Beklagten (im Folgenden: RROP 2000). Dieses weist in seiner zeichnerischen Darstellung f&#252;r den Vorhabenstandort ein Vorsorgegebiet f&#252;r Landwirtschaft, &#252;berlagert von einem Vorsorgegebiet f&#252;r Erholung aus. Das im Westen des Vorhabenstandortes in einer Entfernung von gut 600 m gelegene M.tal ist als Vorranggebiet f&#252;r Natur und Landschaft dargestellt. Zudem ist der gr&#246;&#223;te Teil der Ortschaft H. als kulturelles Sachgut bezeichnet, wobei der Abstand der hierf&#252;r eingetragenen Abgrenzung zu dem Windenergieanlagenstandort ebenfalls ca. 600 m betr&#228;gt. Ein Vorrangstandort f&#252;r Windenergieanlagen ist in dem hier in Rede stehenden Bereich raumordnerisch nicht ausgewiesen. Das RROP 2000 des Beklagten sieht derartige Vorrangstandorte in Q. /R. und S. /T. mit Fl&#228;chen von 20 bzw. 28 ha und Kapazit&#228;ten von 7,5 MW bzw. 5,25 MW vor. Der Beklagte hat diese Ausweisung zur Windenergienutzung nach den beschreibenden Darstellungen seines RROP 2000 (S. 171) mit dem Ziel getroffen, die Errichtung von einzelnen oder mehreren Windenergieanlagen auf R&#228;ume ohne oder mit einem nur geringen Konfliktpotenzial zu konzentrieren; au&#223;erhalb der Vorrangstandorte d&#252;rften raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht errichtet werden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Unter dem 21. August 2002 versagte die Kl&#228;gerin ihr gemeindliches Einvernehmen zu der geplanten Windenergieanlage des Herrn A. Mit Verf&#252;gung vom 2. Dezember 2002 beschied der Beklagte die Bauvoranfrage des Herrn A. negativ. Zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung f&#252;hrte der Beklagte aus, dem nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 6 (nunmehr Nr. 5) BauGB privilegierten Vorhaben st&#252;nden &#246;ffentliche Belange im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Die Anlage sei mit ihrer Gesamth&#246;he von 99 m und ihrem Standort auf einer freien, landwirtschaftlich genutzten Geestkuppe in der im &#220;brigen flachwelligen Geestlandschaft raumbedeutsam. Der Standort liege nicht in einem der durch das RROP 2000 festgelegten Vorranggebiete f&#252;r Windenergiegewinnung. Die Errichtung der Anlage werde erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild und das Landschaftserleben haben, die &#252;ber die n&#228;here Umgebung des Vorhabens hinausgingen. Im &#220;brigen habe die Kl&#228;gerin ihr Einvernehmen versagt.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Am 4. Dezember 2002 legte Herr A. gegen den Versagungsbescheid des Beklagten Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2003 wies die vormalige Bezirksregierung L&#252;neburg den Widerspruch mit der Begr&#252;ndung zur&#252;ck, dass dem Vorhaben im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB Belange des Denkmalschutzes entgegenst&#252;nden. Aus Sicht der oberen Denkmalschutzbeh&#246;rde werde die geplante Windenergieanlage die gesch&#252;tzten Hofensemble der Ortschaft H. in einer nach &#167; 8 Satz 1 NDSchG unzul&#228;ssigen Weise beeintr&#228;chtigen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Am 3. Juni 2003 veranstaltete Herr A. im Beisein von Vertretern der vormaligen Bezirksregierung L&#252;neburg (obere Denkmalschutzbeh&#246;rde), des Beklagten und der Kl&#228;gerin einen Versuch, die Auswirkungen der geplanten Windenergieanlage in denkmalschutzfachlicher Hinsicht mittels eines Fesselballons simulativ darzustellen. Die Bezirksregierung gelangte dabei zu der Einsch&#228;tzung, dass die Anlage vom Hof H. Nr. N. nicht wahrzunehmen sein werde. Von den H&#246;fen Nr. O. und P. aus w&#252;rden sich bei fehlendem Blattwerk der dortigen B&#228;ume zwar Sichtbeziehungen ergeben, jedoch seien unzul&#228;ssige Beeintr&#228;chtigungen der Denkmale nicht zu bef&#252;rchten, weil sich der Rotor nicht steil am Himmel &#252;ber ihnen drehen, sondern nur flach und das Blickfeld nicht dominierend am Horizont abzeichnen werde. Mit Datum vom 11. Juni 2003 forderte die Bezirksregierung den Beklagten auf, binnen kurzer Frist den die Bauvoranfrage des Herrn A. negativ beantwortenden Bescheid vom 2. Dezember 2002 aufzuheben und ihm den begehrten positiven Bauvorbescheid unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Kl&#228;gerin zu erteilen. &#220;ber diese Entscheidung unterrichtete die Bezirksregierung die Kl&#228;gerin mit einem Schreiben vom selben Tage, in dem sie &#252;berdies darlegte, dass der Vorhaben-standort als nicht raumbedeutsam einzustufen sei, da negative Auswirkungen auf die Belange des Denkmalschutzes nunmehr ausgeschlossen werden k&#246;nnten und auch die im &#220;brigen zu ber&#252;cksichtigenden planerisch gesicherten Raumfunktionen eine derartige Einstufung nicht rechtfertigten.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Mit Bescheid vom 12. Juni 2003 ersetzte der Beklagte gest&#252;tzt auf &#167; 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB unter Berufung auf die ihm erteilte Weisung der vormaligen Bezirksregierung L&#252;neburg und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Einvernehmen der Kl&#228;gerin im Hinblick auf die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer maximalen Gesamth&#246;he von 100 m &#252;ber der Gel&#228;ndeoberfl&#228;che. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage erteilte er Herrn A. unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 2. Dezember 2002 einen entsprechenden positiven Bauvorbescheid. Am 2. Juli 2003 legte die Kl&#228;gerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollm&#228;chtigten vom 30. Juni 2003 Widerspruch gegen beide Bescheide des Beklagten vom 12. Juni 2003 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2003 wies die vormalige Bezirksregierung L&#252;neburg die Widerspr&#252;che zur&#252;ck. Zur Begr&#252;ndung ihrer Entscheidung f&#252;hrte die Bezirksregierung aus, der Beklagte habe das gemeindliche Einvernehmen der Kl&#228;gerin zu dem Vorhaben des Herrn A. nach &#167; 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen d&#252;rfen, weil die Einvernehmensversagung der Kl&#228;gerin rechtswidrig gewesen sei. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage und des Interesses des Bauherrn an der Verwirklichung seines zul&#228;ssigen Vorhabens habe der Beklagte die Interessen der Kl&#228;gerin zur&#252;ckgestellt und deren gemeindliches Einvernehmen ersetzt. Der Widerspruch der Kl&#228;gerin gegen den Herrn A. erteilten positiven Bauvorbescheid k&#246;nne aus den gleichen Gr&#252;nden keinen Erfolg haben.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Am 14. August 2003 hat die Kl&#228;gerin gegen die Bescheide vom 12. Juni 2003 Klage erhoben.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        W&#228;hrend der Rechtsh&#228;ngigkeit hat die Kl&#228;gerin das Verfahren &#252;ber die 28. &#196;nderung ihres Fl&#228;chennutzungsplanes &#252;ber die Ausweisung von Konzentrationszonen f&#252;r Windenergieanlagen, die s&#228;mtlich nicht in dem hier in Rede stehenden Bereich der Ortschaft H. vorgesehen sind, zum Abschluss gebracht. Den Beschluss f&#252;r diese &#196;nderungsplanung hatte der Verwaltungsausschuss der Kl&#228;gerin bereits am 5. Dezember 1996 gefasst, ihr Rat hatte ihn am 26. September 2002 bekr&#228;ftigt. Ein erster im November und Dezember 2002 &#246;ffentlich ausgelegter Entwurf hatte 6 Konzentrationsfl&#228;chen, eine zweite im April 2003 &#246;ffentlich ausgelegte und vom Rat der Kl&#228;gerin am 3. Juli 2003 beschlossene Fassung 11 derartige Fl&#228;chen ausgewiesen. Unter dem 7. Oktober 2003 hat die vormalige Bezirksregierung L&#252;neburg die &#196;nderungsplanung genehmigt, von dieser Genehmigung jedoch aus natur- und denkmalschutzrechtlichen Gr&#252;nden 7 Fl&#228;chen ausgenommen. Die Kl&#228;gerin hat die &#196;nderungsplanung mit den genehmigten Fl&#228;chen am 22. Dezember 2003 &#246;ffentlich bekanntgemacht. Nachdem die Kl&#228;gerin mit einer bei dem Verwaltungsgericht L&#252;neburg anh&#228;ngig gemachten Klage gegen die Versagung der Genehmigung f&#252;r die genannten 7 Fl&#228;chen obsiegt hatte (Urteil vom 29.4.2004 - 2 A 221/03 -), hat die Bezirksregierung unter dem 17. August 2004 eine Genehmigung f&#252;r 6 weitere Fl&#228;chen erteilt und die Kl&#228;gerin am 28. August 2004 eine entsprechende &#246;ffentliche Bekanntmachung erlassen. Am 15. Juli 2005 hat der Beklagte als Rechtsnachfolger der Bezirksregierung nach R&#252;cknahme des von dieser insoweit gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegten Rechtsmittels eine Genehmigung der &#196;nderungsplanung auch im Hinblick auf die 11. Fl&#228;che erteilt. Am 23. Juli 2005 hat die Kl&#228;gerin die gesamte Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung &#246;ffentlich bekannt gemacht.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Im Verlauf des hier zur Entscheidung stehenden Verfahrens ist weiterhin das Baugenehmigungsverfahren f&#252;r die streitgegenst&#228;ndliche Windenergieanlage durchgef&#252;hrt worden. Nachdem ihr der Beklagte den am 11. Juni 2003 eingegangen Bauantrag des Herrn A. zur Stellungnahme &#252;bersandt hatte, hat die Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 24. September 2003 erkl&#228;rt, f&#252;r eine abschlie&#223;ende Beurteilung fehlten Nachweise u.a. f&#252;r die Erschlie&#223;ung der Anlage und &#252;ber die Vertr&#228;glichkeit des Vorhabens mit dem Orts- und Landschaftsbild sowie den Belangen von Natur- und Landschaftsschutz. Bis zur Vorlage der fehlenden Unterlagen werde das Einvernehmen gem&#228;&#223; &#167; 36 i.V.m. &#167; 35 BauGB verweigert. Zur Kl&#228;rung der Fragen der gesicherten Erschlie&#223;ung werde sie sich gesondert an Herrn A. wenden. Am 2. Dezember 2003 hat der Beklagte Herrn A. die beantragte Baugenehmigung f&#252;r die Windenergieanlage erteilt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 hat die Kl&#228;gerin bei dem Beklagten Belege &#252;ber die avifaunistische Bedeutung der n&#228;heren und weiteren Umgebung des Anlagenstandortes vorgelegt, die durch die U. bzw. Herrn V. erstellt worden sind. Nach einer die Jahre 1998 bis 2003 betreffenden Karte mit Legende wurden in der Feldmark &#246;stlich W., H. und X. in den Jahren 1998 und 2002 Wachteln (2002 maximal 6 Individuen) nachgewiesen, der n&#228;chstgelegene Kranichschlafplatz (seit 1998 mit Brutversuch 1999) liegt ca. 1,2 km &#246;stlich, ein Schwarzstorchenhorst (2001 bis 2003 jeweils ein Brutpaar mit Jungen) ca. 4 km s&#252;dlich des Anlagenstandortes. Eine weiterhin vorgelegte Brutvogelbestandsaufnahme aus dem Jahr 1998 ergab in einem 240 ha gro&#223;en Gebiet, das neben der Feldmark auch Waldfl&#228;chen in dem genannten Bereich umfasste, einen Bestand von 41 Vogelarten mit fast 250 Paaren (darunter Neunt&#246;ter mit 2 bis 4 und Wachteln mit 2 Brut- bzw. Revierpaaren), wobei die typischen Waldvogelarten mit 54% aller Paare unter den zehn h&#228;ufigsten Arten dominierten. Neben den Brutv&#246;geln wurden auch Nahrungsg&#228;ste (u.a. M&#228;usebussard und Kornweihe) erfasst. Mit Bescheid vom 1. M&#228;rz 2004 hat der Beklagte das Einvernehmen der Kl&#228;gerin im Hinblick auf die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2003 f&#252;r die Windenergieanlage ersetzt und dabei u.a. darauf hingewiesen, dass die &#246;ffentlichen Belange des Naturschutzes und der Denkmalpflege bereits im Rahmen des Bauvoranfrageverfahrens abschlie&#223;end und bindend gepr&#252;ft worden seien. Am 18. Dezember 2003, 24. Mai 2004 und 29. Juni 2005 hat er f&#252;r einzelne &#196;nderungen des Bauvorhabens Nachtragsgenehmigungen erteilt. Die Kl&#228;gerin hat s&#228;mtliche Bescheide mit Widerspr&#252;chen angegriffen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2005 hat der Beklagte als Rechtsnachfolger der vormaligen Bezirksregierung L&#252;neburg die Widerspr&#252;che zur&#252;ckgewiesen. Im Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens ist die Y. GmbH als Bauherrin an die Stelle von Herrn A. getreten. Am 12. Dezember 2005 hat die Kl&#228;gerin Klage gegen die erteilten Baugenehmigungen und die im Baugenehmigungsverfahren erfolgte Einvernehmensersetzung erhoben (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: 2 A 348/05). Das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren mit Beschluss vom 17. Januar 2006 im Hinblick auf das hier zur Entscheidung stehende Verfahren ausgesetzt. Am 17. Mai 2006 hat der Beklagte der Y. GmbH unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine &#196;nderungsgenehmigung nach &#167; 16 BImSchG f&#252;r die zuvor baurechtlich genehmigte Windenergieanlage erteilt. Die Entscheidung &#252;ber den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kl&#228;gerin ist im Einvernehmen aller Beteiligten bis zur Entscheidung des vor dem erkennenden Senat anh&#228;ngigen Verfahrens zur&#252;ckgestellt worden. Am Ende des Jahres 2006 ist die Windenergieanlage errichtet und in Betrieb genommen worden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Kl&#228;gerin hat zur Begr&#252;ndung ihrer Klage gegen den an sie gerichteten Einvernehmensersetzungsbescheid vom 12. Juni 2003 und den Herrn A. unter dem selben Datum erteilten positiven Bauvorbescheid ausgef&#252;hrt, der Windenergieanlage des Herrn A. komme wegen ihrer in den angefochtenen Bescheiden festgelegten Gesamth&#246;he von 100 m Raumbedeutsamkeit zu, so dass sich ihre planungsrechtliche Unzul&#228;ssigkeit bereits aus der Vorschrift des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebe, weil der Beklagte in seinem RROP 2000 an anderer Stelle Vorrangfl&#228;chen f&#252;r raumbedeutsame Windenergieanlagen ausgewiesen habe. Au&#223;erdem st&#252;nden dem Vorhaben &#246;ffentliche Belange u.a. im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Die Anlage stelle einen nicht wieder gutzumachenden Eingriff in die bisher unber&#252;hrte Natur dar und beeintr&#228;chtige damit auch die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft. So bef&#228;nden sich in dem raumordnerisch als Vorranggebiet f&#252;r Natur und Landschaft ausgewiesenen M.tal wertvolle Biotope. Zudem sei auf die dort festgestellten Schwarzst&#246;rche zu verweisen. Ebenso werde das Erscheinungsbild der unter Denkmalschutz stehenden Hofensemble in der Ortschaft H. beeintr&#228;chtigt. Die im Sommer durch die vorhandenen Laubb&#228;ume unterbrochenen Blickverbindungen w&#252;rden wiederhergestellt, wenn die B&#228;ume kein Laub tr&#252;gen. Die Lage innerhalb des M.tales und der v&#246;llig freien Landschaft geh&#246;re zu dem Erscheinungsbild der Denkmalensemble. Schlie&#223;lich komme es bei der gegen den Bauvorbescheid erhobenen Anfechtungsklage zwar grunds&#228;tzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ausgangsbescheides oder des Widerspruchsbescheides an. Es sei jedoch zu ber&#252;cksichtigen, dass eine Rechtswidrigkeit der Einvernehmensersetzung zwingend die Rechtswidrigkeit des erteilten Bauvorbescheides nach sich ziehe. F&#252;r den Fall der Neubescheidung der Bauvoranfrage m&#252;sse der Beklagte dem Umstand Rechnung tragen, dass mittlerweile die 28. &#196;nderung ihres Fl&#228;chennutzungsplanes mit dem Steuerungsziel des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (seinerzeit erst teilweise) in Kraft getreten sei.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Kl&#228;gerin hat beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          die Bescheide des Beklagten vom 14. Mai 2003 (richtig: 12. Juni 2003) &#252;ber die Erteilung eines Bauvorbescheids f&#252;r eine Windkraftanlage auf dem Flurst&#252;ck F. und die Ersetzung ihres verweigerten Einvernehmens sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirkregierung L&#252;neburg vom 9. Juli 2003 aufzuheben.\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Beklagte hat beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          die Klage abzuweisen.\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Herr A. als im erstinstanzlichen Verfahren Beigeladener hat beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          die Klage abzuweisen.\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Er hat die Ansicht vertreten, die Klage gegen den Bauvorbescheid und die im Hinblick auf diesen vorgenommene Einvernehmensersetzung sei unzul&#228;ssig geworden, weil die Kl&#228;gerin in dem darauf folgenden Baugenehmigungsverfahren ihr Einvernehmen nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des &#167; 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB verweigert habe, dieses deshalb als erteilt gelte und die Kl&#228;gerin vor diesem Hintergrund an der Geltendmachung bauplanungsrechtlicher Einw&#228;nde auch in dem hier zu entscheidenden Verfahren gehindert sei. Die streitige Windenergieanlage sei im &#220;brigen nach den Ma&#223;st&#228;ben der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts L&#252;neburg nicht raumbedeutsam, da sie eine Gesamth&#246;he von 100 m nicht erreiche. Auch unabh&#228;ngig davon k&#246;nne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass in dem RROP 2000 des Beklagten eine Vorrangplanung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthalten sei. Denn die entsprechenden Darstellungen seien in sich widerspr&#252;chlich und abw&#228;gungsfehlerhaft und k&#246;nnten deshalb die erstrebte Konzentrationswirkung nicht entfalten. Der naturschutzfachliche Belang und der Belang des Landschaftsbildes im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB st&#252;nden dem Vorhaben nicht entgegen, insbesondere k&#246;nnten die s&#252;dlich des Vorhabenstandortes nistenden Schwarzst&#246;rche den gesamten Bereich der M. anfliegen, ohne die geplante Windenergieanlage &#252;ber- oder umfliegen zu m&#252;ssen. Es komme schlie&#223;lich nicht darauf an, dass die Kl&#228;gerin in ihrer im Verlauf des Verfahrens in Kraft getretenen 28. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung Konzentrationszonen f&#252;r Windenergieanlagen an anderer Stelle ausgewiesen habe, denn nach den Ma&#223;st&#228;ben der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung sei f&#252;r Drittanfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen bzw. Bauvorbescheide der Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides entscheidend.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Mit Urteil vom 29. Juni 2004 hat das Verwaltungsgericht nach vorheriger Ortsbesichtigung die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgr&#252;nden seines Urteils hat es ausgef&#252;hrt, der Beklagte habe Herrn A. den angefochtenen Bauvorbescheid zu Recht erteilt. Die Windenergieanlage sei nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Au&#223;enbereich zul&#228;ssig. Entgegenstehende &#246;ffentliche Belange erg&#228;ben sich nicht aus der in dem RROP 2000 des Beklagten enthaltenen Planung zu &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, denn die von Herrn A. geplante Anlage sei nicht raumbedeutsam. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht seine st&#228;ndige Rechtsprechung bekr&#228;ftigt, wonach die Schwelle der Raumbedeutsamkeit f&#252;r einzelne Windenergieanlagen im Flachland regelm&#228;&#223;ig erst bei einem H&#246;henma&#223; von 100 m erreicht werde, das die streitige Anlage - wenn auch knapp - unterschreite. Die n&#228;here Umgebung des in Aussicht genommenen Standortes weise nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung keine Besonderheiten auf, die die Annahme einer Raumbedeutsamkeit bereits bei einer geringeren Gesamth&#246;he gerechtfertigt erscheinen lassen k&#246;nne. Auch der Umstand, dass insgesamt 4 Windkraftanlagen &#246;stlich von H. genehmigt worden seien, begr&#252;nde eine Raumbedeutsamkeit nicht, weil zum einen ein raumbedeutsamer Windpark erst ab einer Anzahl von 5 Anlagen anzunehmen sei und zum anderen die Entfernung zwischen den beiden s&#252;dlichen und den beiden n&#246;rdlichen Anlagestandorten mit mindestens 750 m zu gro&#223; sei, um noch von einer n&#228;heren Verbindung zwischen den jeweils zwei Anlagen ausgehen zu k&#246;nnen. Die Kl&#228;gerin k&#246;nne sich auch nicht auf eine dem Vorhaben nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehende eigene Konzentrationsplanung f&#252;r Windenergieanlagen in Gestalt ihrer 28. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung berufen. F&#252;r die zur Entscheidung stehende Anfechtungsklage sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderteilung am 14. Mai 2003 (richtig: 12. Juni 2003) ma&#223;geblich. Die Frage, ob ein planreifer Fl&#228;chennutzungsplanentwurf ein sonstiger &#246;ffentlicher Belang im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei, k&#246;nne sich nur in der prozessualen Situation der Verpflichtungsklage, nicht aber in derjenigen der Anfechtungsklage stellen. Unabh&#228;ngig davon habe zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung eine Planreife der 28. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung der Kl&#228;gerin noch nicht bestanden. Der Zul&#228;ssigkeit des Vorhabens entgegenstehende Belange erg&#228;ben sich ferner nicht aus &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Auch an ihrem vergleichsweise exponierten Standort, auf den sie im Hinblick auf eine wirtschaftlich sinnvolle Windausbeute angewiesen sei, setze sich die Anlage gegen&#252;ber einem Vorsorgegebiet f&#252;r Erholung sowie Landwirtschaft und dem in einiger Entfernung verlaufenden Vorranggebiet M.tal durch, zumal die durchgef&#252;hrte Ortsbesichtigung ergeben habe, dass in der &#252;berwiegend landwirtschaftlich genutzten Umgebung f&#252;r Erholung wenig Raum bleibe und diese auch keine besonderen landschaftlichen Reize aufweise. Die Kammer habe sich anl&#228;sslich des Ortstermins weiterhin davon &#252;berzeugt, dass denkmalpflegerische Belange nicht entgegenst&#252;nden, weil von den drei gesch&#252;tzten Hofanlagen H. Nr. N., O. und P. ein Blick auf den Vorhabenstandort insbesondere wegen des bestehenden Baumbewuchses wenn &#252;berhaupt, dann nur sehr eingeschr&#228;nkt m&#246;glich sei, so dass ein Versto&#223; gegen &#167; 8 Satz 1 NDSchG nicht angenommen werden k&#246;nne.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Vor dem Hintergrund der gegebenen bauplanungsrechtlichen Zul&#228;ssigkeit der Windenergieanlage des Herrn A. habe der Beklagte auf der Grundlage des &#167; 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB auch das gemeindliche Einvernehmen der Kl&#228;gerin in rechtm&#228;&#223;iger Weise ersetzt. Eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung mache die Kl&#228;gerin ohne Erfolg geltend. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei nicht gekl&#228;rt, ob &#167; 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB &#252;berhaupt Ermessen er&#246;ffne. Jedenfalls sei die Einvernehmensersetzung in F&#228;llen, in denen die Gemeinde zur Erteilung des Einvernehmens eindeutig verpflichtet gewesen sei, regelm&#228;&#223;ig nicht zu beanstanden. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erf&#252;llt. Von dem Beklagten habe nicht erwartet werden k&#246;nnen, dass er als Bauaufsichtsbeh&#246;rde den Ausgang des 28. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderungsverfahrens der Kl&#228;gerin, mit dem erstmals Vorrangfl&#228;chen f&#252;r Windkraftanlagen dargestellt werden sollten, abwartete.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Auf Antrag der Kl&#228;gerin hat der vormals zust&#228;ndige 9. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 19. Januar 2005 (Az.: 9 LA 273/04) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen besonderer tats&#228;chlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Verfahren ist als Berufungsverfahren zun&#228;chst vor dem 9. Senat des erkennenden Gerichts fortgef&#252;hrt worden (Az.: 9 LB 19/05) und sodann in die Zust&#228;ndigkeit des erkennenden Senats &#252;bergegangen. Mit Beschluss vom 24. April 2007 hat der Berichterstatter des Senats die Beiladung des Herrn A. aufgehoben und die Firma C. beigeladen (jetzige Beigeladene zu 1.), weil sie &#252;ber die Zwischenberechtigte - die Z. GmbH - Inhaberin der Rechte aus dem erteilten Bauvorbescheid geworden war. Au&#223;erdem ist das Landesamt f&#252;r Denkmalpflege in der zweiten Instanz beigeladen worden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Den Schwerpunkt ihres Vortrages zur Begr&#252;ndung der Berufung legt die Kl&#228;gerin auf die Frage der Rechtm&#228;&#223;igkeit des an sie gerichteten Einvernehmensersetzungsbescheides des Beklagten, da diese Voraussetzung f&#252;r die Rechtm&#228;&#223;igkeit des gegen&#252;ber Herrn A. ergangenen Bauvorbescheides sei. Sie meint, die Zul&#228;ssigkeit ihrer Klage gegen die Einvernehmensersetzung im Bauvorbescheidsverfahren werde durch die Umst&#228;nde des Zustandekommens ihres Einvernehmens im sp&#228;teren Baugenehmigungsverfahren nicht in Frage gestellt. Denn sie habe in jenem Verfahren ihr Einvernehmen der Sache nach bereits durch ihre unter dem 24. September 2003 abgegebene erste Stellungnahme versagt. Die Einvernehmensersetzung im Bauvorbescheidsverfahren sei rechtswidrig, weil die Windenergieanlage des Herrn A. zusammen mit den drei weiteren Windenergieanlagen in ihrer n&#228;heren Umgebung, f&#252;r die gleichfalls positive Bauvorbescheide erteilt worden seien, jedenfalls bis zu dem Verzicht des Bauherrn in dem Verfahren zum Aktenzeichen 9 LB 17/05 des vormals zust&#228;ndigen 9. Senats des erkennenden Gerichts als Windfarm zu beurteilen gewesen sei, f&#252;r die es nach &#167; 4 BImSchG i. V. m. &#167; 2 Abs. 1 der 4. BImSchV und Nr. 1.6 des Anhanges zu dieser Verordnung in der hier anwendbaren, seit dem 3. August 2001 geltenden Fassung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurft habe. Sie, die Kl&#228;gerin, sei nicht verpflichtet gewesen, ihr Einvernehmen zu dem f&#228;lschlicherweise beantragten und erlassenen baurechtlichen Bauvorbescheid zu erteilen. Rechtswidrig sei die Einvernehmensersetzung dar&#252;ber hinaus deshalb, weil die streitgegenst&#228;ndliche Windenergieanlage trotz ihrer Privilegierung wegen entgegenstehender &#246;ffentlicher Belange im Au&#223;enbereich bauplanungsrechtlich unzul&#228;ssig sei. Das Vorhaben sei entgegen der Einsch&#228;tzung des Verwaltungsgerichts auch als Einzelanlage raumbedeutsam. Deshalb k&#246;nnten ihm gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die steuernden Ausweisungen des RROP 2000 des Beklagten entgegen gehalten werden. Eine solche Steuerungswirkung ergebe sich zudem aus der 28. &#196;nderung ihres Fl&#228;chennutzungsplanes, mit der sie, die Kl&#228;gerin, Konzentrationszonen f&#252;r Windenergieanlagen an anderer Stelle ihres Gemeindegebietes ausgewiesen habe und die w&#228;hrend des zweitinstanzlichen Verfahrens vollst&#228;ndig in Kraft getreten sei. Die Kl&#228;gerin vertritt nunmehr die Auffassung, dass insoweit die aktuelle Sach- und Rechtslage ma&#223;gebend sei. Sie macht weiterhin geltend, die in &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Schutzg&#252;ter, insbesondere des Naturschutzes, des - durch die raumordnerische Ausweisung der Ortschaft H. als kulturelles Sachgut hervorgehobenen - Denkmalschutzes sowie der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes st&#252;nden dem Vorhaben entgegen. Schlie&#223;lich sei im Verfahrensverlauf durch die Rechtsprechung des 1. Senats des erkennenden Gerichts (Beschl. v. 30.11.2004 - 1 ME 190/04 -, BauR 2005, 679 ff.) gekl&#228;rt worden, dass es sich bei der Einvernehmensersetzungsentscheidung nach &#167; 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB um eine Ermessensentscheidung handele. Ermessenserw&#228;gungen h&#228;tten jedoch weder der auf Weisung der vormaligen Bezirksregierung L&#252;neburg handelnde Beklagte in seinem Bescheid vom 12. Juni 2003, noch die Bezirksregierung im Rahmen ihrer Anweisungsentscheidung vom 11. Juni 2003 ausge&#252;bt. Auch der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 9. Juli 2003 belege nur, dass diese von einer v&#246;llig eindeutigen planungsrechtlichen Situation ausgegangen sei. Dies sei jedoch Voraussetzung f&#252;r das Ergehen einer Ersetzungsentscheidung &#252;berhaupt, das beh&#246;rdliche Ermessen habe hieran anzukn&#252;pfen. Im Rahmen des Ermessens w&#228;re - jedenfalls - zu ber&#252;cksichtigen gewesen, dass der Beklagte f&#228;lschlicherweise ein baurechtliches anstelle eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens durchgef&#252;hrt habe und dass sich die 28. &#196;nderung ihres Fl&#228;chennutzungsplanes bei Bescheiderlass in Aufstellung befunden habe.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Kl&#228;gerin beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          das Urteil des Verwaltungsgerichts L&#252;neburg vom 29. Juni 2004 zu &#228;ndern und die Bescheide des Beklagten vom 12. Juni 2003 &#252;ber die Erteilung eines Bauvorbescheides f&#252;r eine Windkraftanlage auf dem Flurst&#252;ck F. der Flur G. Gemarkung H. und die Ersetzung des Einvernehmens der Kl&#228;gerin sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L&#252;neburg vom 9. Juli 2003 aufzuheben.\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Beklagte beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          die Berufung zur&#252;ckzuweisen.\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Er f&#252;hrt aus, es komme nicht darauf an, ob anstelle des gew&#228;hlten baurechtlichen ein immissionsschutzrechtliches Verfahren h&#228;tte durchgef&#252;hrt werden m&#252;ssen, denn die Einvernehmensentscheidung der Kl&#228;gerin habe sich in jedem Falle ausschlie&#223;lich nach Bauplanungsrecht zu richten gehabt. Die Kl&#228;gerin k&#246;nne sich im Hinblick auf die gew&#228;hlte Verfahrensart nicht auf Drittschutz berufen. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn das gemeindliche Einvernehmen bei eindeutiger planungsrechtlicher Zul&#228;ssigkeit eines Au&#223;enbereichsvorhabens ersetzt werde.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Beigeladene zu 1. beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          die Berufung zur&#252;ckzuweisen.\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag &#252;ber eine Unzul&#228;ssigkeit der Klage wegen eines im folgenden Baugenehmigungsverfahren erteilten Einvernehmens der Kl&#228;gerin. Diese habe ihr Einvernehmen mit dem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 24. September 2003 nicht unbedingt verweigert, sondern unter der Bedingung der Vorlage aller zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen erteilt. Mit Erf&#252;llung dieser Bedingung Ende September 2003 sei das Einvernehmen erteilt gewesen. Jedenfalls habe es die Kl&#228;gerin innerhalb der darauf folgenden zwei Monate nicht verweigert, so dass die Fiktionswirkung des &#167; 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten sei. Die ausdr&#252;ckliche Einvernehmensersetzungsentscheidung des Beklagten vom 1. M&#228;rz 2004 sei ins Leere gegangen. Die Beigeladene zu 1. tritt &#252;berdies der Ansicht des Beklagten bei, dass sich die Kl&#228;gerin auf eine vorgebliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbed&#252;rftigkeit der streitigen Windenergieanlage nicht berufen k&#246;nne. Abgesehen davon sei die Anlage auch der Sache nach nicht Teil einer Windfarm im Sinne des &#167; 2 Abs. 1 der 4. BImSchV und der Nr. 1.6 des Anhanges zu dieser Verordnung in seiner zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung geltenden Fassung, weil im Hinblick auf die Parallelvorhaben eine &#220;berschneidung der Einwirkungsbereiche der aus jeweils zwei Anlagen bestehenden Gruppen in Anbe-tracht des zwischen ihnen bestehenden Abstandes von mindestens 750 m nicht gegeben sei. Nachdem der Bauherr in dem Verfahren zum Aktenzeichen 9 LB 17/05 des vormals zust&#228;ndigen 9. Senats des erkennenden Gerichts auf seinen Bauvorbescheid verzichtet habe, sei wegen der dadurch noch vergr&#246;&#223;erten Abst&#228;nde die Annahme einer Windfarm in jedem Falle ausgeschlossen. In Bezug auf die Einvernehmensersetzungsentscheidung habe jedenfalls die vormalige Bezirksregierung L&#252;neburg in dem Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2003 Ermessenserw&#228;gungen angestellt.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Senat hat die &#214;rtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 10. Januar 2008 Bezug genommen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch der Parallelverfahren 12 LB 21/07 und 12 LB 23/07 - sowie auf die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge des Beklagten und der vormaligen Bezirksregierung L&#252;neburg sowie auf die ebenfalls beigezogenen Aufstellungsunterlagen f&#252;r das RROP 2000 des Beklagten und f&#252;r die 28. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans der Kl&#228;gerin verwiesen. Die Unterlagen sind Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen.\n      </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die nach Zulassung durch den vormals zust&#228;ndigen 9. Senat des Gerichts statthafte und auch sonst zul&#228;ssige Berufung der Kl&#228;gerin ist unbegr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den dem Rechtsvorg&#228;nger der Beigeladenen zu 1., Herrn A., erteilten positiven Bauvorbescheid vom 12. Juni 2003 und die unter demselben Datum verf&#252;gte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Kl&#228;gerin hierzu - beide Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides der vormaligen Bezirksregierung L&#252;neburg vom 9. Juli 2003 - zu Recht abgewiesen. Die von der Kl&#228;gerin erhobene Anfechtungsklage ist zwar zul&#228;ssig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, da die angefochtenen Bescheide rechtm&#228;&#223;ig sind bzw. jedenfalls die Kl&#228;gerin nicht in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG gesch&#252;tzten Rechtsstellung - hier in der Auspr&#228;gung der gemeindlichen Planungshoheit - verletzen (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die f&#252;r die Zul&#228;ssigkeit der Klage erforderliche Klagebefugnis der Kl&#228;gerin im Sinne des &#167; 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach &#167; 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB durch die hierf&#252;r nach Landesrecht zust&#228;ndige Beh&#246;rde - hier gem&#228;&#223; &#167; 1a Nr. 1 DVO-BauGB der Beklagte - stellt zwar im Verh&#228;ltnis zum Bauherrn ein nicht klagef&#228;higes blo&#223;es Verwaltungsinternum dar, im Verh&#228;ltnis zu der betroffenen Gemeinde handelt es sich dagegen um einen Verwaltungsakt (1. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 30.11.2004 - 1 ME 190/04 -, BauR 2005, 679, 680; S&#246;fker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Loseblattsammlung, Stand: 1.5.2007, &#167; 36, Rn. 41, 42; Krautzberger, in: Battis/ Krautzberger/ L&#246;hr, BauGB, 10. Aufl. 2007, &#167; 36, Rn. 5, 17). Aus dem Vortrag der Kl&#228;gerin, mit dem sie geltend macht, sie habe ihr Einvernehmen nach &#167; 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB u.a. deshalb zu Recht versagt, weil der nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 6 (nunmehr Nr. 5) BauGB im Au&#223;enbereich privilegierten Windenergieanlage &#246;ffentliche Belange im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 BauGB entgegenst&#252;nden, ergibt sich die M&#246;glichkeit einer Verletzung der Kl&#228;gerin in ihrer kommunalen Planungshoheit, deren Schutz die Verfahrensvorschriften des &#167; 36 BauGB dienen (vgl. zu diesem Zweck nur: BVerwG, Urteile vom 31.10.1990 - BVerwG 4 C 45.88 -, NVwZ 1991, 1076; vom 14.4.2000 - BVerwG 4 C 5.99 -, NVwZ 2000, 1048 f; vom 19.8.2004 - BVerwG 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339, 341 ff. und vom 16.9.2004 - BVerwG 4 C 7.03 -, BVerwGE 122, 13, 17). Da auch das Bauvorbescheidsverfahren dem Begriff des bauaufsichtlichen Verfahrens im Sinne des &#167; 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB unterf&#228;llt (S&#246;fker, a.a.O., &#167; 36 Rn. 13; Krautzberger, a.a.O., &#167; 36, Rn. 2) und mithin der positive Bauvorbescheid, den der Beklagte Herrn A. als Rechtsvorg&#228;nger der Beigeladenen zu 1. erteilt hat, das wirksame bzw. rechtm&#228;&#223;ig ersetzte Einvernehmen der Kl&#228;gerin voraussetzt, kommt der Kl&#228;gerin ebenfalls eine Klagebefugnis f&#252;r eine Drittanfechtung dieses Bescheides zu (vgl. hierzu allgemein nur: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.3.2006 - 1 A 10884/05 -, NVwZ-RR 2007, 309; S&#246;fker, a.a.O., &#167; 36, Rn. 43; Schmaltz, in: Gro&#223;e-Suchsdorf/ Lindorf/ Schmaltz/ Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2007, &#167; 74, Rn. 32).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_37\" title=\"zum Orientierungssatz\">37</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Klage fehlt es ferner nicht an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbed&#252;rfnis. Dieses ist zum einen - im Hinblick auf den zur Pr&#252;fung stehenden Bauvorbescheid - nicht deshalb entfallen, weil der Beklagte nach diesem Herrn A. am 2. Dezember 2003 auch eine Baugenehmigung f&#252;r die umstrittene Windenergieanlage erteilt hat. Denn das - insoweit durch Bundesrecht nicht gebundene (BVerwG, Urt. v. 9.2.1995 - 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894, 895) - nieders&#228;chsische Landesrecht enth&#228;lt keine Anhaltspunkte f&#252;r die Annahme, dass in einer solchen Konstellation der Bauvorbescheid durch die sp&#228;ter erteilte Baugenehmigung konsumiert wird. Vielmehr bestehen die Rechtswirkungen des Bauvorbescheides fort, seine Regelungen werden nach Art des Baukastenprinzips in die Baugenehmigung &#252;bernommen (6. Senat des erkennenden Gerichts, Urteil vom 24.4.1997 - 6 L 5476/95 -, OVGE 47, 338; Schmaltz, a.a.O., &#167; 74, Rn. 28). Dies gilt nicht nur im Verh&#228;ltnis zwischen Bauaufsichtsbeh&#246;rde und Bauherrn, vielmehr bindet der Bauvorbescheid auch die Gemeinde (Schmaltz, a.a.O., &#167; 74, Rn. 22).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Ein Wegfall des allgemeinen Rechtsschutzbed&#252;rfnisses f&#252;r die Klage l&#228;sst sich zum anderen entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1. nicht durch die Annahme begr&#252;nden, die Kl&#228;gerin habe ihr gemeindliches Einvernehmen, dessen Ersetzung im Bauvorbescheidsverfahren sie bek&#228;mpft, jedenfalls in dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren ausdr&#252;cklich bzw. im Sinne des &#167; 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB fiktiv erteilt.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass es der erneuten Einholung des Einvernehmens der Kl&#228;gerin im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr bedurft h&#228;tte und deshalb aus dem gleichwohl durchgef&#252;hrten und mit der Einvernehmensersetzungsverf&#252;gung des Beklagten vom 1. M&#228;rz 2004 abgeschlossenen Beteiligungsverfahren Rechtswirkungen nicht hergeleitet werden k&#246;nnten. Zwar wird in Teilen der Literatur (Schmaltz, a.a.O., &#167; 24, Rn. 22; S&#246;fker, a.a.O., &#167; 36, Rn. 13) ein erneutes Verfahren nach &#167; 36 BauGB vor Erteilung der Baugenehmigung f&#252;r entbehrlich erachtet, wenn &#252;ber die bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit des Vorhabens durch die Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides entschieden worden ist. Die Entbehrlichkeit einer erneuten Einvernehmenserteilung in dieser Konstellation ist allerdings bereits f&#252;r eindeutige Fallgestaltungen nicht unbestritten (f&#252;r ein Einvernehmenserfordernis ohne Ausnahmen etwa: Hess. VGH, Beschl. v. 11.4.1990 -- 4 TG 3218/89 -, BRS 50 Rn. 164; OVG Brandenburg, Beschl. v. 4.11.1996 - 3 B 134/96 -, BauR 1997, 90 f). Jedenfalls ist ein weiteres Einvernehmensverfahren aber dann geboten, wenn im Bauvorbescheidsverfahren bauplanungsrechtliche Fragen offen geblieben sind (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 3.4.1987 - 4 C 41.84 -, NVwZ 1987, 884, 885) oder insoweit zumindest Zweifel bestehen (S&#246;fker, a.a.O., &#167; 36, Rn. 13). Derartige Zweifel waren hier jedenfalls im Hinblick auf die gesicherte Erschlie&#223;ung der Anlage im Sinne des &#167; 35 Abs. 1 BauGB gegeben. Die Kl&#228;gerin hat ihre hierzu zun&#228;chst erhobenen Einw&#228;nde erst dann nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem sie im Baugenehmigungsverfahren insoweit ein &#220;bereinkommen mit Herrn A. getroffen hatte.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Kl&#228;gerin hat im Baugenehmigungsverfahren ihr Einvernehmen weder ausdr&#252;cklich noch fiktiv erteilt, sondern dieses vielmehr - wenn auch unter dem Vorbehalt einer eventuellen Revision dieser Entscheidung im weiteren Verfahrensverlauf - wirksam versagt. In diesem Sinne ist zur &#220;berzeugung des Senats der in dem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 24. September 2003 enthaltene Passus, das Einvernehmen werde bis zur Vorlage der als fehlend ger&#252;gten Unterlagen verweigert, interessegerecht auszulegen und - wie der ergangenen Einvernehmensersetzungsbescheid vom 1. M&#228;rz 2004 erweist - von dem Beklagten auch ausgelegt worden. Denn eine Gemeinde ist zwar aufgrund ihres durch &#167; 36 BauGB gew&#228;hrleisteten Beteiligungsrechtes befugt, ihre Entscheidung &#252;ber die Erteilung ihres Einvernehmens zur&#252;ckzustellen, bis ihr alle f&#252;r eine sachgerechte Pr&#252;fung des Vorhabens in bauplanungsrechtlicher Hinsicht erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind. Der Lauf der zweimonatigen Frist des &#167; 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, nach deren Ablauf das Einvernehmen als erteilt gilt, beginnt dann mit dem Eingang dieser Unterlagen bei der Gemeinde. Dabei tr&#228;gt die Gemeinde allerdings das Risiko einer Fehleinsch&#228;tzung der bauplanungsrechtlichen Beurteilungsreife mit der Folge, dass die Einvernehmensfrist bei Anforderung nicht erforderlicher Unterlagen bereits mit der Einreichung des Bauantrages zu laufen beginnt (BVerwG, Urt. v. 16.9.2004, a.a.O., 18 ff; S&#246;fker, a.a.O., &#167; 36, Rn. 38). Nach dieser Risikoverteilung w&#228;re es gerade in Fallgestaltungen, in denen eine Gemeinde - wie hier die Kl&#228;gerin - ersichtlich bestrebt ist, ein Vorhaben nach M&#246;glichkeit zu verhindern und dementsprechend eine Vielzahl von Einwendungen gegen dieses erhebt, unangemessen und der Rechtsklarheit nicht dienlich, eine Erkl&#228;rung, wie sie die Kl&#228;gerin in ihrem Schreiben vom 24.9.2003 abgegeben hat, als blo&#223;e Nachforderung von Unterlagen und nicht bereits als Versagung des Einvernehmens - wenn auch unter Hinweis auf die M&#246;glichkeit einer sp&#228;teren Erteilung nach weiterer Aufkl&#228;rung - zu deuten. Hierf&#252;r spricht auch, dass die Verweigerung des Einvernehmens anders als dessen ausdr&#252;ckliche oder fiktive Erteilung r&#252;ckg&#228;ngig gemacht werden kann (vgl. hierzu: S&#246;fker, a.a.O., &#167; 36, Rn. 32, 38 m.w.N.). Eine Auslegung der Erkl&#228;rung der Kl&#228;gerin vom 24. September 2003 als bedingte Einvernehmenserteilung (vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Beschl. v. 15.11.1991 - BVerwG 4 B 191.91 -, NVwZ-RR 1992, 529 f; S&#246;fker, a.a.O., &#167; 36, Rn. 36; Roeser, in: Schlichter/ Stich/ Driehaus/ Paetow &lt;Hrsg.&gt;, Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblattsammlung, Stand: September 2007, &#167; 36, Rn. 19) ist aus vergleichbaren Gr&#252;nden der Rechtsklarheit ebenfalls ausgeschlossen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        In der Sache kann die Kl&#228;gerin mit ihrer Klage weder gegen die von dem Beklagten verf&#252;gte Ersetzung ihres Einvernehmens f&#252;r den Herrn A. erteilten positiven Bauvorbescheid, noch gegen diesen Bescheid selbst durchdringen. Die Kl&#228;gerin hat ihr Einvernehmen in rechtswidriger Weise verweigert, so dass der Beklagte die Einvernehmensersetzung zu Recht vorgenommen hat. Mithin kann die Kl&#228;gerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erteilung des Bauvorbescheides verletze sie in eigenen Rechten.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>42</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Gem&#228;&#223; &#167; 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit von Vorhaben nach den &#167;&#167; 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbeh&#246;rde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Diese Mitwirkung der Gemeinde dient - wie bereits dargelegt - der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Die Gemeinde soll als sachnahe und fachkundige Beh&#246;rde dort, wo sie noch nicht geplant hat, oder dann, wenn ein Bauvorhaben von ihrer Planung abweicht, im Baugenehmigungs- bzw. Bauvorbescheidsverfahren an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zul&#228;ssigkeit des Vorhabens mitentscheidend beteiligt werden. Dar&#252;ber hinaus soll sie in den F&#228;llen, in denen ein nach den in &#167; 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Vorschriften zul&#228;ssiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer M&#246;glichkeit Gebrauch machen k&#246;nnen, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen f&#252;r die Zul&#228;ssigkeit des Vorhabens zu &#228;ndern und plansichernde Instrumente einzusetzen (BVerwG, Urteile vom 19.8.2004, a.a.O., 342 f und vom 16.9.2004, a.a.O., 17). Allerdings darf die Gemeinde ihr Einvernehmen gem&#228;&#223; &#167; 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur versagen, wenn das Vorhaben gemessen an den ma&#223;geblichen bauplanungsrechtlichen Vorschriften - hier also an &#167; 35 BauGB - unzul&#228;ssig ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Voraussetzungen des &#167; 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzupr&#252;fen sind. Die Gemeinde kann also insbesondere geltend machen, dass ein Vorhaben nicht nach &#167; 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei, sich auf &#246;ffentliche Belange im Sinne von &#167; 35 Abs. 3 BauGB berufen oder das Fehlen einer ausreichenden Erschlie&#223;ung r&#252;gen. Verst&#246;&#223;e gegen andere Rechtsnormen k&#246;nnen dem Rechtsmittel der Gemeinde dagegen nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sie auch dem Schutz der Gemeinde - insbesondere ihrer Planungshoheit - zu dienen bestimmt sind (BVerwG, Urt. v. 31.10.1990, a.a.O., 1076; 1. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 7.10.2004 - 1 ME 169/04 -, NVwZ-RR 2005, 90, 91 ff; Th&#252;r.OVG, Beschl. v. 24.8.2007 - 1 EO 563/07 -, juris, Rn. 38; restriktiver: Hess.VGH, Beschl. v. 15.11.2006 - 3 UZ 634/06 -, ESVGH 2007, 112 ff). Denn &#167; 36 BauGB ersch&#246;pft sich darin, das bauaufsichtliche Verfahren n&#228;her auszugestalten. Die Vorschrift begr&#252;ndet hinsichtlich der materiellen Planungshoheit keine Rechte, sondern setzt sie voraus. Wenn entsprechend dem soeben umgrenzten Pr&#252;fungsumfang eine Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde zu verneinen ist, kann diese sich daher auch nicht mit Erfolg gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens wenden (BVerwG, Urt. v. 14.4.2000, a.a.O., 1049; Beschl. v. 10.1.2006 - 4 B 48.05 -, BauR 2006, 815 f).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>43</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben kann die Kl&#228;gerin mit ihrem Einwand, sie habe ihr Einvernehmen bereits deshalb versagen d&#252;rfen, weil der Beklagte entsprechend dem Antrag des Herrn A. f&#228;lschlicherweise ein Bauvorbescheidsverfahren anstelle eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsverfahrens durchgef&#252;hrt habe, keinen Erfolg haben. Denn allein eine - unterstellt - falsche Verfahrenswahl zieht eine Verletzung von materiellen, an die gemeindliche Planungshoheit ankn&#252;pfenden Rechten nicht nach sich und kann deshalb die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht rechtfertigen. Dies ergibt sich im Hinblick auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren deutlich aus der Vorschrift des &#167; 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Hiernach wird die Gemeinde nicht nur im bauaufsichtlichen, sondern auch in anderen Verfahren beteiligt, in denen - wie dies im immissionsschutzrechtlichen Verfahren gem&#228;&#223; &#167;&#167; 6 Abs. 1 Nr. 2, 9 BImSchG der Fall ist - &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit eines Vorhabens nach den in &#167; 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vorschriften entschieden wird. Die M&#246;glichkeit zur bauplanungsrechtlichen &#220;berpr&#252;fung der Zul&#228;ssigkeit eines Vorhabens, die &#167; 36 BauGB im Interesse der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit einr&#228;umt, besteht demnach unabh&#228;ngig davon, ob eine Entscheidung in einem bauaufsichtlichen oder in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren ergeht (so &#252;berzeugend: 1. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. 7.10.2004, a.a.O., 92; vgl. auch Hess.VGH, Beschl. v. 15.11.2006, a.a.O.; entsprechend die herrschende Ansicht zum mangelnden Drittschutz des immissionschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehaltes im Rahmen von Nachbarklagen: BVerwG, Urt. v. 5.10.1990 - BVerwG 7 C 55 u. 56.89 -, BVerwGE 85, 368, 372 ff sowie m.w.N.: Urt. des erkennenden Senats vom 26.4.2007 - 12 LB 8/07 -, S. 19 UA, insoweit in ZNER 2007, 229 ff nicht abgedruckt). Der Beklagte war auch im einen wie im anderen Fall die f&#252;r die Einvernehmensersetzung und den Vorbescheiderlass zust&#228;ndige Beh&#246;rde (vgl. f&#252;r das immissionsschutzrechtliche Verfahren: &#167; 1 ZustVO-GewAR in der hier anwendbaren Fassung v. 25.9.2001, Nds.GVBl. S. 615 i.V.m. Nr. 8.1 a) der Anlage 1 zu dieser Verordnung), so dass auch insoweit ein Ansatzpunkt f&#252;r die Annahme einer Rechtsbeeintr&#228;chtigung der Kl&#228;gerin nicht besteht (zu diesem Gesichtspunkt: OVG Brandenburg, Beschl. v. 9.9.2005 - 11 S 14.05 -, juris, Rn. 22).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_44\" title=\"zum Orientierungssatz\">44</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, war zur &#220;berzeugung des Senats zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen auch der Sache nach eine Windfarm von mindestens 3 Windkraftanlagen, die nach der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung des &#167; 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 der Anlage zu dieser Verordnung (eingef&#252;hrt durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-&#196;nderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001, BGBl. I, S. 1950) dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt unterfiel, nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem der UVP-&#196;nderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. M&#228;rz 1997 (ABl. Nr. L 73, S. 5) entlehnten Begriff der Windfarm rechtsgrunds&#228;tzlich entschieden (Urteil vom 30.6.2004 - BVerwG 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182 ff), dass eine solche - unabh&#228;ngig von der Anzahl der Anlagenbetreiber - nur angenommen werden k&#246;nne, wenn ein r&#228;umlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Anlagen bestehe. Seien die mindestens 3 Anlagen soweit voneinander entfernt, dass sich die nach der UVP-&#196;nderungsrichtlinie ma&#223;geblichen Auswirkungen in Gestalt der Beeintr&#228;chtigungen des Landschaftsbildes sowie der Anlagenimmissionen nicht summierten, behalte jede Anlage f&#252;r sich den Charakter einer Einzelanlage. Demgegen&#252;ber sei von einer Windfarm auszugehen, wenn 3 oder mehr Windkraftanlagen einander r&#228;umlich so zugeordnet seien, dass sich ihre Einwirkungsbereiche &#252;berschnitten oder wenigstens ber&#252;hrten. In einer neueren Entscheidung (Beschluss vom 8.5.2007 - 4 B 11.07 -, BauR 2007, 1698 f) hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgef&#252;hrt, dass das Bundesrecht keine verbindlichen Bewertungsvorgaben in Gestalt standardisierter Ma&#223;st&#228;be oder Rechenverfahren, die den Begriff der Windfarm in r&#228;umlich - gegenst&#228;ndlicher Hinsicht f&#252;r die Praxis konkretisieren und handhabbar machen k&#246;nnten, zur Verf&#252;gung stelle. So habe etwa die Praxis von Beh&#246;rden und Verwaltungsgerichten, ein &#220;berschneiden oder Ber&#252;hren der Einwirkungsbereiche von zwei Windenergieanlagen regelm&#228;&#223;ig zu verneinen, wenn zwischen ihnen eine Entfernung von mehr als dem zehnfachen ihres Rotordurchmessers liege, nicht den Charakter eines Rechtssatzes oder eines rechtsverbindlichen Grenzwertes. Es handele sich um ein Abstandsma&#223;, das im Regelfall als zweckm&#228;&#223;ig angesehen werde, um den r&#228;umlichen Umgriff einer Anlagengesamtheit in Relation zur Gr&#246;&#223;e der einzelnen Anlagen zu beurteilen. Ob dieses Ma&#223; in der Praxis heranzuziehen sei, h&#228;nge von den tats&#228;chlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. &#220;berhaupt k&#246;nne auf Grund besonderer tats&#228;chlicher Umst&#228;nde eine von typisierenden Bewertungsvorgaben losgel&#246;ste Einzelfallbeurteilung angebracht sein.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben ist hier ein die Annahme einer Windfarm rechtfertigender r&#228;umlicher Zusammenhang zwischen mehr als 2 Anlagen nicht gegeben. Dies gilt selbst dann, wenn man zum einen die nachtr&#228;glich in Wegfall geratene Anlage des Verfahrens zum Aktenzeichen 9 LB 17/05 des vormals zust&#228;ndigen 9. Senats des erkennenden Gerichts in die Betrachtung mit einbezieht und zum anderen von dem in den Bauvoranfragen in dem hier zur Entscheidung stehenden Verfahren und dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 12 LB 23/07 zun&#228;chst angegebenen Rotordurchmesser von 77 m ausgeht und die im weiteren Verfahrensverlauf reduzierte Anlagenh&#246;he mit damit gegebenenfalls verbundenen Auswirkungen auf die Rotoren ebenso wie das in dem Parallelverfahren 12 LB 21/07 von vornherein auf 70 m beschr&#228;nkte Ma&#223; des Rotordurchmessers grunds&#228;tzlich au&#223;er Acht l&#228;sst. Es bestehen dann zwei Gruppen von jeweils 2 Windenergieanlagen, wobei die einander jeweils n&#228;chstgelegenen Anlagen der beiden Gruppen durch einen Abstand von 750 m getrennt sind. Das Abstandsma&#223; des zehnfachen Rotordurchmessers von - unterstellt - 770 m wird nur knapp verfehlt. Diese geringf&#252;gige &#220;berschreitung ist in Anbetracht der beschriebenen gro&#223;z&#252;gigen Annahmen f&#252;r die Rotordurchmesser als unerheblich anzusehen. Ferner hat der Senat keinen Grund zu der Annahme, die Schalllinie f&#252;r den entsprechend Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) der TA L&#228;rm im Au&#223;enbereich ma&#223;geblichen n&#228;chtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) verlaufe bei einer markt&#252;blichen Windenergieanlage mit einem Ausgangsschallleistungspegel von 103 dB(A) in einer solchen Entfernung, dass bei dem gegebenen Abstand von 750 m eine gegenseitige und erhebliche, diesen Wert &#252;bersteigende Verst&#228;rkung der L&#228;rmimmissionen der beiden Anlagengruppen zu gew&#228;rtigen w&#228;re. Schlie&#223;lich werden nach dem Eindruck, den der Senat im Rahmen seiner Ortsbesichtigung gewonnen hat, die Anlage des Verfahrens zum Aktenzeichen 12 LB 21/07 und die nicht mehr zur Ausf&#252;hrung anstehende Anlage zum Aktenzeichen 9 LB 17/05 des vormals zust&#228;ndigen 9. Senats im Norden durch ein nach Westen hin ausgreifendes Waldst&#252;ck jedenfalls f&#252;r einen Teil ihrer Gesamth&#246;he visuell von der Anlage zum Aktenzeichen 12 LB 23/07 im S&#252;den getrennt (bzw. w&#228;ren getrennt worden). Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Umst&#228;nde des Falles kann danach ein r&#228;umlicher Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden einzelnen Anlagen nicht angenommen werden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im baurechtlichen Au&#223;enbereich privilegierten Windenergieanlage, auf die sich die von der Kl&#228;gerin angefochtenen Bescheide vom 12. Juni 2003 beziehen, stehen &#246;ffentliche Belange im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Derartige Belange ergeben sich nicht aus &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift stehen den in &#167; 35 Abs. 1 Nrn. 2 - 6 BauGB aufgef&#252;hrten privilegierten Vorhaben &#246;ffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierf&#252;r durch Darstellungen im Fl&#228;chennutzungsplan oder - bei raumbedeutsamen Vorhaben - als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Auf die Herbeif&#252;hrung dieser Ausschlusswirkung zielen sowohl das RROP 2000 des Beklagten als auch die 28. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung der Kl&#228;gerin, die in ihrer endg&#252;ltigen Fassung am 23. Juli 2005 in Kraft getreten ist. Beide Regelwerke k&#246;nnen jedoch f&#252;r das hier streitgegenst&#228;ndliche Vorhaben die Rechtsfolgen des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht herbeif&#252;hren.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Beklagte hat in seinem RROP 2000 nach Ma&#223;gabe des &#167; 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG in Q. /R. bzw. S. /T. Vorrangstandorte f&#252;r raumbedeutsame Windenergieanlagen mit dem Ziel ihrer dortigen Konzentrierung und ihres Ausschlusses au&#223;erhalb dieser Standorte festgelegt. Diese raumordnerischen Aussagen im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind von ihrem Regelungsgehalt her f&#252;r die hier streitgegenst&#228;ndliche Windenergieanlage grunds&#228;tzlich einschl&#228;gig, weil es sich bei dieser um ein raumbedeutsames Vorhaben handelt, das au&#223;erhalb eines der vorgesehenen Vorrangstandorte errichtet werden soll.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Nach &#167; 3 Nr. 6 ROG sind raumbedeutsam Vorhaben, durch die Raum in Anspruch genommen oder die r&#228;umliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Windenergieanlagen kann Raumbedeutsamkeit wegen ihrer Errichtung in gr&#246;&#223;erer Zahl, aber auch als Einzelanlagen zukommen (S&#246;fker, a.a.O., &#167; 35, Rn. 129). Die hier in Rede stehende Anlage erlangt zur &#220;berzeugung des Senats bereits als Einzelanlage Raumbedeutsamkeit.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_50\" title=\"zum Orientierungssatz\">50</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Frage, ob eine einzelne Windenergieanlage Raumbedeutung entfaltet, beurteilt sich nach den tats&#228;chlichen Umst&#228;nden des Einzelfalls. Dabei kann sich die Raumbedeutsamkeit insbesondere aus den Dimensionen - etwa der H&#246;he - der Anlage, aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung - wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr - ergeben (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - BVerwG 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, 35 f.; zuvor bereits: BVerwG, Beschl. v. 2.8.2002 - BVerwG 4 B 36.02 -, BRS 65 Nr. 96). Nach diesen differenzierten, auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Ma&#223;st&#228;ben h&#228;lt der Senat, wie er bereits anderweitig (Urteile vom 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, DWW 2007, 381, 383 f und - 12 LC 19/07 -, S. 19 f UA) dargelegt hat, die von dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall und in st&#228;ndiger Rechtsprechung ge&#252;bte Praxis, f&#252;r Windenergieanlagen im Flachland im Regelfall eine klare Grenze zwischen Nichtraumbedeutsamkeit einerseits und Raumbedeutsamkeit andererseits bei 100 m Gesamth&#246;he zu ziehen, f&#252;r zu starr und schematisch. Denn es liegt auf der Hand, dass etwa zwischen einer Windenergieanlage von deutlich mehr als 90 m und einer solchen von knapp &#252;ber 100 m H&#246;he im Hinblick auf die Raumwirkung oftmals kein Unterschied bestehen wird. Andererseits mag es - etwa in einer mit technischen Hochbauten belasteten Umgebung - F&#228;lle geben, in denen auch Windenergieanlagen von mehr als 100 m H&#246;he ein Raumeinfluss nicht zukommt, wenn auch in dem Umstand, dass eine Windenergieanlage das H&#246;henma&#223; von 100 m &#252;berschreitet, ein starkes Indiz f&#252;r deren Raumbedeutsamkeit liegt.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben spricht bereits die H&#246;he der streitgegenst&#228;ndlichen Windenergieanlage, die in den angefochtenen Bescheiden vom 12. Juni 2003 mit maximal 100 m &#252;ber der Gel&#228;ndeoberfl&#228;che angegeben ist, jedenfalls deshalb f&#252;r eine Raumbedeutsamkeit, weil sich der Anlagenstandort auf einem H&#246;henr&#252;cken in der offenen Feldmark befindet und dadurch die Wirkungen, die von der Anlagenh&#246;he auf das ca. 10 H&#246;henmeter tiefer gelegene M. tal und die dortige Ortschaft H. ausgehen, verst&#228;rkt werden. Hinzu kommt, dass die Windenergieanlage in einer freien, mit ins Gewicht fallenden Bauten bzw. technischen Einrichtungen bisher nicht belegten Fl&#228;che errichtet werden soll bzw. mittlerweile errichtet worden ist. Schlie&#223;lich besteht Anlass, die Vertr&#228;glichkeit der Anlage mit der f&#252;r die n&#228;here Umgebung in dem RROP 2000 des Beklagten vorgenommenen Ausweisungen, vor allem mit der Darstellung des M.tales als Vorranggebiet f&#252;r Natur und Landschaft zu &#252;berpr&#252;fen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_52\" title=\"zum Orientierungssatz\">52</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die in dem RROP 2000 des Beklagten enthaltene Konzentrationsplanung f&#252;r raumbedeutsame Windenergieanlagen kann jedoch dem von der Kl&#228;gerin bek&#228;mpften Vorhaben nicht im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegengehalten werden, weil sie, wie der Senat in anderem Zusammenhang festgestellt hat (Urteile vom 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, a.a.O., 384 ff und - 12 LC 19/07 -, S. 22 ff UA) an erheblichen Abw&#228;gungsm&#228;ngeln leidet und deshalb nichtig ist. Der Senat nimmt auf die Gr&#252;nde dieser Entscheidungen Bezug und h&#228;lt an ihnen auch nach erneuter Pr&#252;fung fest.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Auch die in der 28. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung der Kl&#228;gerin enthaltene Ausweisung von Konzentrationszonen f&#252;r Windenergieanlagen entfaltet f&#252;r das hier zur Entscheidung stehenden Vorhaben keine Wirkungen nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn die Kl&#228;gerin durfte wegen ihrer aus &#167; 1 Abs. 4 BauGB folgenden Verpflichtung, ihre Fl&#228;chennutzungsplanung den in dem RROP 2000 des Beklagten enthaltenen Zielen f&#252;r die Windenergienutzung anzupassen, eine hiervon abweichende eigene Planung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB f&#252;r raumbedeutsame Windenergieanlagen weder - im positiven Sinne - durch eine Ausweisung von raumordnerisch nicht vorgesehenen Vorrangfl&#228;chen, noch - im negativen Sinne - zur Herbeif&#252;hrung einer Ausschlusswirkung f&#252;r solche Anlagen an anderer Stelle betreiben. Diese Bindungswirkung wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Senat bereits mehrfach im Rahmen von Inzidentkontrollen zu der Auffassung gelangt ist, dass die Ausweisungen zur Windenergienutzung in dem RROP 2000 des Beklagten unwirksam sind. Denn den entsprechenden Feststellungen des Senats kam jeweils eine Wirkung nur inter partes, nicht aber inter omnes zu (vgl. zum Ganzen: Urteile des Senats vom 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, a.a.O., 386 ff und - 12 LC 19/07 -, S. 28 ff UA). Aus dem Erl&#228;uterungsbericht, den die Kl&#228;gerin der 28. &#196;nderung ihres Fl&#228;chennutzungsplanes beigegeben hat, wird deutlich, dass sie sich dieser durch &#167; 1 Abs. 4 BauGB statuierten Beschr&#228;nkung ihrer Planungsbefugnis bewusst war und dementsprechend nur nicht raumbedeutsame Windenergieanlagen zum Gegenstand der in ihren Fl&#228;chennutzungsplan integrierten Konzentrationsplanung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gemacht hat (vgl. S. 7 f des Erl&#228;uterungsberichtes).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Selbst wenn man entgegen der beschriebenen, aus &#167; 1 Abs. 4 BauGB abzuleitenden Bindung der gemeindlichen Planung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB annehmen wollte, dass die Kl&#228;gerin dadurch, dass sie in der 28. &#196;nderung ihres Fl&#228;chennutzungsplanes Konzentrationsfl&#228;chen f&#252;r nicht raumbedeutsame Windenergieanlagen ausgewiesen hat, eine Ausschlusswirkung im &#252;brigen Plangebiet nicht nur f&#252;r nicht raumbedeutsame, sondern im Grundsatz auch f&#252;r raumbedeutsame Anlagen h&#228;tte herbeif&#252;hren k&#246;nnen und wollen, &#228;nderte dies im Ergebnis nichts. Ebensowenig griffe die von der Kl&#228;gerin mit ihrer 28. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung beabsichtigte Steuerungswirkung ein, wenn man der hier streitgegenst&#228;ndlichen Anlage entgegen den obigen Ausf&#252;hrungen eine Raumbedeutsamkeit absprechen wollte. Denn es besteht insgesamt kein Anlass, die Frage des ma&#223;geblichen Zeitpunktes f&#252;r die Beurteilung der Rechtm&#228;&#223;igkeit einer dem Bauherrn erteilten baurechtlichen Genehmigung - und dementsprechend der Rechtm&#228;&#223;igkeit der hierauf bezogenen Einvernehmensersetzung - im Rahmen einer Anfechtungsklage der Gemeinde abweichend von den f&#252;r die baurechtliche Nachbarklage geltenden Ma&#223;st&#228;ben (vgl. zu diesen: Schmaltz, a.a.O., &#167; 72, Rn. 142 m.w.N.; im Ergebnis unber&#252;hrt geblieben durch das eine nicht vergleichbare Fallkonstellation behandelnde Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 13.12.2007 - BVerwG 4 C 9.07 -, juris) zu beantworten. Dementsprechend kommt es hier wie dort auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der (Ausgangs-)Bescheide an (so ausdr&#252;cklich f&#252;r die Verf&#252;gung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens: 1. Senat des erkennenden Gerichts, Beschluss vom 30.11.2004, a.a.O., 680; Bay. VGH, Beschluss v. 13.3.1996 - 1 CS 96.638 -, BayVBl., 471; S&#246;fker, a.a.O., &#167; 36, Rn. 30). Zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 12. Juni 2003 war die 28. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplanes der Kl&#228;gerin noch nicht - auch noch nicht in Teilen - in Kraft getreten. Es ist in der Rechtsprechung soweit ersichtlich unbestritten, dass im Rahmen des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB blo&#223;e Planentw&#252;rfe nicht beachtlich sein k&#246;nnen. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, in dem von Darstellungen im Fl&#228;chennutzungsplan und von Zielen der Raumordnung und nicht - wie sinngem&#228;&#223; in &#167; 33 BauGB - von Planentw&#252;rfen die Rede ist. Ferner setzt die rechtliche M&#246;glichkeit, im Au&#223;enbereich privilegierte Vorhaben gleichwohl gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an bestimmten Standorten auszuschlie&#223;en, voraus, dass diese Vorhaben durch Darstellungen im Fl&#228;chennutzungsplan oder durch Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle zugelassen worden sind. Hierf&#252;r bedarf es einer abgewogenen Planung auf der Grundlage eines gesamtr&#228;umlichen Planungskonzeptes. Nur wenn durch Planung sichergestellt ist, dass die in &#167; 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB genannten Vorhaben in Teilbereichen des Plangebietes errichtet werden k&#246;nnen, l&#228;sst sich ihr Ausschluss an anderer Stelle rechtfertigen. Deshalb folgt aus dem Sinn des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass seine Ausschlusswirkung nicht nur von einer materiell rechtm&#228;&#223;igen Planung abh&#228;ngt, sondern dass die Pl&#228;ne auch formell in Kraft getreten sein m&#252;ssen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261, 1262; ebenso: 1. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl&#252;sse vom 7.10.2004, a.a.O., 93 und vom 30.11.2004, a.a.O., 680 f).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Grunds&#228;tzlich nicht ausgeschlossen ist es demgegen&#252;ber, dass Planungen, die sich noch im Stadium des Entwurfes befinden, bereits als unbenannte &#246;ffentliche Belange im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB Ber&#252;cksichtigung finden und gegebenenfalls auch einem im Au&#223;enbereich privilegierten Vorhaben entgegenstehen k&#246;nnen (vgl. dazu allgemein m.w.N.: S&#246;fker, a.a.O., &#167; 35, Rn. 113a). In den F&#228;llen, in denen in der Rechtsprechung Entw&#252;rfen von Konzentrationsplanungen f&#252;r die Windenergienutzung eine solche Wirkung beigemessen worden ist, handelte es sich allerdings soweit ersichtlich stets um in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung (BVerwG, Urt. v. 27.1.2005 - BVerwG 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364, 371 ff; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.3.2006 - 8 A 11309/05 -, BauR 2006, 1873 ff.; S&#228;chs. OVG, Urt. v. 20.6.2007 - 1 B 14/07 -, ZNER 2007, 351, 352; Th&#252;r. OVG, Beschl. v. 24.8.2007, a.a.O., Rn 47 f), deren grunds&#228;tzliche Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit in &#167;&#167; 3 Nr. 4, 4 Abs. 4 Satz 1 ROG ausdr&#252;cklich geregelt ist. Die Frage, ob auch eine Konzentrationsplanung in der Gestalt eines Fl&#228;chennutzungsplanentwurfes vergleichbare Rechtsfolgen herbeif&#252;hren kann, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdr&#252;cklich offen gelassen (Urt. v. 13.3.2003, a.a.O., 1262), in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist sie verneint worden (1. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 30.11.2004, a.a.O., 680 f.). Der erkennende Senat muss die Frage hier nicht entscheiden. Denn Voraussetzung einer Beachtlichkeit von Planungsentw&#252;rfen als unbenannte &#246;ffentliche Belange nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist in jedem Fall, dass die Planung inhaltlich hinreichend konkretisiert ist und die berechtigte Erwartung besteht, sie werde rechtliche Verbindlichkeit erlangen (BVerwG, Urt. v. 27.1.2005, a.a.O., 371 ff; S&#228;chs. OVG, Urt. v. 20.6.2007, a.a.O., 352). Diese Voraussetzungen erf&#252;llte die Planung der Kl&#228;gerin zur 28. &#196;nderung ihres Fl&#228;chennutzungsplanes zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide am 12. Juni 2003 nicht. Denn als Folge des nur stufenweisen und von lang andauernden rechtlichen Auseinandersetzungen mit der vormaligen Bezirksregierung L&#252;neburg als Genehmigungsbeh&#246;rde begleiteten Inkrafttretens der &#196;nderungsplanung konnte von einer uneingeschr&#228;nkten Verwirklichung des f&#252;r eine Konzentrationsplanung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unverzichtbaren planerischen Gesamtkonzepts der Kl&#228;gerin erst zu einem sehr viel sp&#228;teren Zeitpunkt ausgegangen werden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Dem nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben stehen auch andere &#246;ffentliche Belange im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, zu deren Pr&#252;fung Anlass besteht, nicht entgegen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_57\" title=\"zum Orientierungssatz\">57</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Dies gilt insbesondere f&#252;r den Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (dieser ist nach &#252;berwiegender Auffassung von der Schutzwirkung des &#167; 36 BauGB zugunsten der betroffenen Gemeinde nicht ausgenommen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., 309; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.11.2005 - 2 S 115.05 -, BauR 2006, 1100 ff). Dabei sind zun&#228;chst unter allgemeinen naturschutzfachlichen Gesichtspunkten negative Auswirkungen der Windenergieanlage auf das raumordnerisch als Vorranggebiet f&#252;r Natur und Landschaft ausgewiesene M.tal im Westen des Anlagenstandortes zur &#220;berzeugung des Senats nicht zu bef&#252;rchten. Der Abstand von gut 600 m, den das Vorhaben zu diesem Bereich h&#228;lt, reicht nach den dem Senat vorliegenden fachlichen Stellungnahmen aus, um Beeintr&#228;chtigungen ausschlie&#223;en zu k&#246;nnen (f&#252;r Planungen unter Einbeziehung von Vorsorgegesichtspunkten: Nieders&#228;chsischer Landkreistag, Naturschutz und Windenergie, Stand: Juli 2007 - im Folgenden: NLT -, Nr.4.1: 200 m; Nieders&#228;chsisches Innenministerium, Erlass vom 11. Juli 1996 - im Jahr 2004 aufgehoben, aber insoweit von seinem Grundgedanken weiter anwendbar -, Nr. 3 der Anlage: mindestens 200 m, im Einzelfall 500 m; &#228;hnlich auch f&#252;r Genehmigungen: Nordrhein-Westf&#228;lischer WKA-Erlass v. 21. Oktober 2005, MBl.NRW, S. 1288, Nr.8.1). Hierdurch wird zugleich der in dem Landschaftsplanentwurf der Kl&#228;gerin angenommenen hohen bzw. sehr hohen Bedeutung von weiten Bereichen des M.tales f&#252;r den Arten- und Biotopschutz Rechnung getragen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Ferner hindern speziell Belange des Vogelschutzes als Unterfall des Naturschutzes das Vorhaben nicht. Dies gilt zun&#228;chst unter dem Gesichtspunkt des Gebietsschutzes. Der Standort der Windenergieanlage liegt nicht in einem nach &#167;&#167; 34 a Abs. 2, 34 b NNatG ausgewiesenen Europ&#228;ischen Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 &#252;ber die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 mit &#196;nderungen, im Folgenden: Vogelschutz-Richtlinie - V-RL -). Es ist weiter weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass die n&#228;here Umgebung des Vorhabenstandortes die Merkmale eines unmittelbar dem europarechtlichen Schutz unterliegenden sog. faktischen Vogelschutzgebietes (vgl. zu diesen: BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - BVerwG 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 168 ff) erf&#252;llt.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>59</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Auch in Gestalt des Artenschutzes gewinnt der Vogelschutz nicht das Gewicht eines dem Vorhaben entgegenstehenden &#246;ffentlichen Belangs. Allerdings war nach den von der Kl&#228;gerin im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen bereits zur Zeit des Erlasses der hier streitgegenst&#228;ndlichen Bescheide f&#252;r die n&#228;here Umgebung des Vorhabenstandortes in der Feldmark &#246;stlich von W., H. und X. das Vorkommen einer Vielzahl europ&#228;ischer Vogelarten im Sinne des Art. 1 V-RL, die gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs. 2 Nr.10 b) bb) BNatSchG allesamt zu den besonders gesch&#252;tzten Arten z&#228;hlen, nachweisbar. Zudem waren in der weiteren Umgebung schon seinerzeit Aufenthaltsorte von Kranichen und ein Schwarzstorchenhorst bekannt. Sowohl der Kranich als auch der Schwarzstorch sind in Anhang I der V-RL aufgef&#252;hrt, so dass sie dem besonderen Schutzstatus des Art. 4 V-RL unterfallen. Diese beiden Vogelarten sind &#252;berdies in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 &#252;ber den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch &#220;berwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1 mit &#196;nderungen, im Folgenden: EG-ArtenschutzVO) aufgelistet, so dass sie gleichzeitig besonders gesch&#252;tzte Arten gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs. 2 Nr. 10 a) BNatSchG und streng gesch&#252;tzte Arten nach &#167; 10 Abs. 2 Nr. 11 a) BNatSchG darstellen. Nach denselben Vorschriften sind die als Nahrungsg&#228;ste festgestellten Arten M&#228;usebussard und Kornweihe als streng gesch&#252;tzte Arten einzuordnen. Diese erscheinen au&#223;erdem im Anhang I der V-RL. Letzteres gilt auch f&#252;r den ebenfalls beobachteten Neunt&#246;ter.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>&#160;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Ein in der neueren Rechtsprechung (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O.; Th&#252;ringer OVG, Urt. v. 29.5.2007 - 1 KO 1054/03 -, ZfBR 2008, 60, 61 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 3.5.2005 - 13 K 5609/03 -, NuR 2005, 673 ff.; VG L&#252;neburg, Urt. v. 14.6.2007 - 2 A 390/06 -, ZNER 2007, 353, 355) vertretener Ansatz geht dahin, dass der Belang des Vogelschutzes in seinen europarechtlichen Auspr&#228;gungen als Artenschutz in der Form des Schutzes von Lebensraum und Lebensbedingungen der Tiere vor erheblichen Beeintr&#228;chtigungen &#252;ber &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zum Tragen kommen muss. Dies m&#252;sse dadurch gew&#228;hrleist werden, dass bei der nach dieser Vorschrift gebotenen nachvollziehenden Abw&#228;gung die Schutzw&#252;rdigkeit der betroffenen Vogelart und des jeweiligen Lebensraumes sowie die Intensit&#228;t und die Auswirkungen des Eingriffs dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegen&#252;berzustellen seien. Dies folge daraus, dass die Mitgliedstaaten europarechtlich nach Art. 3 Abs. 1 V-RL verpflichtet seien, f&#252;r alle europ&#228;ischen Vogelarten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 V-RL eine ausreichende Vielfalt und Fl&#228;chengr&#246;&#223;e der Lebensr&#228;ume zu erhalten oder wiederherzustellen, wozu nach Art. 3 Abs. 2 b V-RL insbesondere die Pflege und &#246;kologisch richtige Gestaltung der Lebensr&#228;ume nicht nur innerhalb, sondern auch au&#223;erhalb von Schutzgebieten geh&#246;re. Ferner h&#228;tten sich die Mitgliedstaaten f&#252;r die in dem Anhang I der V-RL aufgef&#252;hrten Arten auch au&#223;erhalb der von ihnen nach Art. 4 Abs. 1 V-RL auszuweisenden Schutzgebiete gem&#228;&#223; Art. 4 Abs. 4 Satz 2 V-RL um eine Vermeidung der Verschmutzung oder Beeintr&#228;chtigung der Lebensr&#228;ume zu bem&#252;hen. Schlie&#223;lich sei der Lebensraum der in Anhang A der EG-ArtenschutzVO aufgef&#252;hrten Vogelarten in besonderer Weise schutzw&#252;rdig.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der erkennende Senat steht diesem Ansatz nicht im Hinblick auf seine europarechtliche Ankn&#252;pfung, wohl aber wegen der gewisserma&#223;en unvermittelt angestellten und hinsichtlich der ma&#223;geblichen Gesichtspunkte konturenschwachen Abw&#228;gung zur&#252;ckhaltend gegen&#252;ber, da er es f&#252;r n&#228;her liegend erachtet, auch im Rahmen des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zun&#228;chst auf diejenigen konkreten Ma&#223;st&#228;be zur&#252;ckzugreifen, die in den naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften der &#167;&#167; 39 ff. BNatSchG enthalten sind (&#167; 29 Abs. 2 BauGB; vgl. ferner Senat, Urteile v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 - und - 12 LC 71/07 -). Ob auf den Wortlaut dieser Normen in ihrer auf den vorliegenden Fall an sich anwendbaren alten und engeren Fassung (vgl. insbesondere &#167; 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) oder bereits auf den Begriff der erheblichen St&#246;rung in Gestalt der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population einer europ&#228;ischen (Vogel-) Art abzustellen ist, der in die ab dem 18. Dezember 2007 geltende Fassung des &#167; 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 BNatSchG durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur &#196;nderung des Bundesnaturschutzgesetzes (vom 12.12.2007, BGBl I S. 2873; vgl. zur Begr&#252;ndung BT-Drs. 16/5100, S. 11 f) eingef&#252;hrt worden ist, und schon vorher europarechtlich angelegt war, kann hier dahingestellt bleiben. Es gibt nach keinem dieser Ma&#223;st&#228;be eine tragf&#228;hige Grundlage f&#252;r die Annahme, dass die streitgegenst&#228;ndliche Windenergieanlage an dem f&#252;r sie vorgesehenen Standort mit dem gebotenen Schutz der in der dortigen Umgebung vorhandenen Vogelarten nicht zu vereinbaren w&#228;re.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>&#160;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der gut 4 km s&#252;dlich des Anlagenstandortes bei AA. gelegene Horst des als besonders schutzw&#252;rdig einzustufenden Schwarzstorches befindet sich au&#223;erhalb des Bereiches, innerhalb dessen eine durch das Vorhaben verursachte Beeintr&#228;chtigung der Lebensbedingungen dieser Vogelart zu bef&#252;rchten w&#228;re. Die dem Senat zur Verf&#252;gung stehenden - im Hinblick auf den Vogelschutz eher weit gehenden - praktischen Handreichungen sehen insoweit das Einhalten eines Abstandes von mindestens 1000 m (NLT, S. 24) bzw. 3000 m (Ministerium f&#252;r Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg, Tier&#246;kologische Abstandskriterien f&#252;r die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg, Stand: Juni 2003 - im Folgenden: Bbg. -, Nr. 3.5) zwischen Windenergieanlage und Horst sowie das Freihalten der Nahrungshabitate und der Flugwege dorthin in einem Radius von 12500 m (NLT, S. 24) bzw. 6000 m (Bbg., Nr. 3.5) um den Horst als erforderlich an. Beide Voraussetzungen sind hier erf&#252;llt, da die St&#246;rche bei ihren Fl&#252;gen zwischen ihrem 4 km vom Anlagenstandort entfernten Horst und Nahrungsfl&#228;chen, die sich in dem 600 m westlich des Standortes verlaufenden M.tales befinden, die Windenergieanlage nicht &#252;berfliegen m&#252;ssen. Die festgestellten Aufenthaltsorte von Kranichen, die einen dem Schwarzstorch vergleichbaren Schutzstatus genie&#223;en, werden durch die Anlage ebenfalls nicht negativ betroffen. Der dem Vorhaben n&#228;chstgelegene Schlafplatz von V&#246;geln dieser Art befindet sich in einer Entfernung von ca. 1,2 km westlich des Standortes und jenseits des auch f&#252;r diese Tiere als Nahrungshabitat in Betracht kommenden M.tales. Der insoweit geforderte Abstand zwischen Windenergieanlage und Brutplatz von mindestens 1000 m wird mithin ebenso eingehalten wie die Bedingung einer Freihaltung der Nahrungshabitate sowie der Flugwege dorthin in einem Radius von 2000 m um den Brut- bzw. hier Schlafplatz (vgl. dazu: NLT, S. 26; Bbg., Nr. 4.5). Die ferner mit einem hohen Schutzstandard versehenen Arten Kornweihe und M&#228;usebussard sind in der n&#228;heren Umgebung des Anlagenstandortes lediglich als Nahrungsg&#228;ste und nicht als Brutvogelarten nachgewiesen worden. Von den &#252;brigen beobachteten Vogelarten ist die Wachtel hervorzuheben. Insoweit kann auf ein Gutachten (AB. vom 16. Oktober 2002) verwiesen werden, das die Kl&#228;gerin im Zusammenhang mit der 28. &#196;nderung ihres Fl&#228;chennutzungsplanes zur Frage der Ausweisung einer Sonderbaufl&#228;che f&#252;r Windenergieanlagen in der N&#228;he eines Lebensraumes von Wachteln eingeholt hat. Danach muss eine m&#246;gliche Beeintr&#228;chtigung im Nahbereich einer Windenergieanlage bis etwa 200 m ber&#252;cksichtigt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Gesamtfunktionsf&#228;higkeit des gro&#223;fl&#228;chigen Gebietes &#246;stlich der Ortschaften W., H. und X. als Lebensraum f&#252;r die dort beobachteten zwei Brut- bzw. Revierpaare Wachteln nach diesem Ma&#223;stab nicht beeintr&#228;chtigt ist. Gleiches gilt im Hinblick auf den in seinem Schutzstatus hervorgehobenen Neunt&#246;ter, von dem in dem Untersuchungsraum zwei bis vier Brut- bzw. Revierpaare bekannt geworden sind. Nach den aus anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen des Senats legt diese Vogelart zudem keine besondere Empfindlichkeit gegen&#252;ber Windenergieanlagen an den Tag. F&#252;r die &#252;brigen festgestellten Brutv&#246;gel kann darauf verwiesen werden, dass es sich bei dem gr&#246;&#223;ten Teil von ihnen um sog. Waldvogelarten handelt, obwohl nur ein kleiner Teil des seinerzeitigen Untersuchungsgebietes mit Wald bestanden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Vogelarten durch den Windenergieanlagenstandort in der offenen Feldflur beeintr&#228;chtigt werden k&#246;nnten. F&#252;r die Feld- und Ackerbr&#252;ter bleibt zur &#220;berzeugung des Senats wiederum gen&#252;gend Raum f&#252;r ungest&#246;rte Brutpl&#228;tze, so dass f&#252;r die Annahme einer Beeintr&#228;chtigung ihres Lebensraumes in einem ins Gewicht fallenden bzw. nicht kompensierbaren Umfang keine Anhaltspunkte bestehen. Auch die Kl&#228;gerin hat derartige Anhaltspunkte nicht vorgetragen. Diese Erw&#228;gungen gelten insgesamt auch dann, wenn man jeweils die Verwirklichung des Vorhabens in den Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 12 LB 21/07 und 12 LB 23/07 in die Betrachtung mit einbezieht.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Auch der Denkmalschutz als weiterer in &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannter &#246;ffentlicher Belang (vgl. dazu: Senat, Urteile v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 - und - 12 LC 71/07 -) steht der Windenergieanlage nicht entgegen. Dass die landwirtschaftlichen Hofanlagen H. Nr. N., O. und P. vor dem Hintergrund ihrer fachlichen Beschreibung durch das beigeladene Landesamt f&#252;r Denkmalpflege (Baudenkmale in Niedersachsen, Band 25, Landkreis Soltau-Fallingbostel, 2001, S. 324 f) jedenfalls als Gruppen baulicher Anlagen im Sinne des &#167; 3 Abs. 3 NDSchG dem Baudenkmalschutz unterfallen, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Der Denkmalschutz der drei H&#246;fe wird durch die Ausweisung des gr&#246;&#223;ten Teils der Ortschaft H. als kulturelles Sachgut in dem RROP 2000 des Beklagten erg&#228;nzt. Indes l&#228;sst sich nicht feststellen, dass die Verwirklichung der streitgegenst&#228;ndlichen Windenergieanlage in der Umgebung der denkmalgesch&#252;tzten H&#246;fe - ca. 800 bis 900 m von diesen entfernt - deren Erscheinungsbild in einem nach &#167; 8 Satz 1 NDSchG erheblichen Sinne beeintr&#228;chtigen wird. Deshalb ist erst recht f&#252;r den als kulturelles Sachgut erfassten Bereich eine Zerst&#246;rung, vor der die entsprechende raumordnerische Ausweisung allein sch&#252;tzt (vgl. dazu das RROP 2000 des Beklagten, S. 115, 119 f.), nicht zu bef&#252;rchten. Diese Beurteilung &#228;ndert sich nicht unter Ber&#252;cksichtigung einer Verwirklichung auch der Vorhaben in den Parallelsachen zu den Aktenzeichen 12 LB 21/07 und 12 LB 23/07, bei denen die Abst&#228;nde zu den in Rede stehenden Hofanlagen mit ca. 1100 bis 1300 m bzw. ca. 1150 bis 1300 m gr&#246;&#223;er sind als im vorliegenden Fall.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_64\" title=\"zum Orientierungssatz\">64</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Vorschrift des &#167; 8 Satz 1 NDSchG (vgl. dazu n&#228;her: Senat, Urteile v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 - und - 12 LC 71/07 -) geht in ihrem Gehalt &#252;ber das allgemeine Verunstaltungsverbot des &#167; 53 NBauO hinaus. Es gen&#252;gt nicht, dass nur ein h&#228;sslicher, Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal vermieden wird. Vielmehr darf die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes st&#228;dtebauliches Element auf den Beschauer aus&#252;bt, nicht geschm&#228;lert werden (ferner Wiechert, in: Schmaltz/ Wiechert, Nieders&#228;chsisches Denkmalschutzgesetz, 1998, &#167; 8, Rn. 6). Bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Beeintr&#228;chtigung ist, obgleich es sich um einen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff handelt, das Urteil eines sachverst&#228;ndigen Betrachters, dessen Ma&#223;stab von einem breiten Kreis von Sachverst&#228;ndigen getragen wird, ma&#223;geblich, wobei das entsprechende Fachwissen in der Regel durch das hier beigeladene Landesamt f&#252;r Denkmalpflege sachgerecht vermittelt wird (vgl. Wiechert, a.a.O., &#167; 3, Rn. 26; &#167; 6, Rn. 18; &#167; 8, Rn. 12 unter Verweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, u.a. Urt. v. 25.7.1997 - 1 L 6544/97 -, NVwZ-RR 1998, 713, 714; weiter: Urt. v. 3.5.2006 - 1 LB 16/05 -, BRS 70 Nr. 201). Im vorliegenden Fall ist bereits die aufgel&#246;ste Bezirksregierung L&#252;neburg als ehemalige obere Denkmalschutzbeh&#246;rde im Ergebnis zu der fachlichen Einsch&#228;tzung gelangt, dass unzul&#228;ssige Beeintr&#228;chtigungen der gesch&#252;tzten Hofanlagen und der historischen Ortslage von H. wegen der geographisch h&#246;heren Lage des hier streitgegenst&#228;ndlichen und der parallelen Vorhaben sowie der bestehenden, einen Blickkontakt weithin verhindernden Abschirmung der historischen Bebauung durch die Geh&#246;lzstrukturen im M.tal nicht zu besorgen seien. Der Vertreter des beigeladenen Landesamtes f&#252;r Denkmalpflege hat diese Einsch&#228;tzung im Termin vor Ort unter Ber&#252;cksichtigung auch des jahreszeitlich bedingten kahlen Zustandes der abschirmenden Geh&#246;lze best&#228;tigt. Bei den in Rede stehenden Hofanlagen handele es sich zwar um sch&#246;ne denkmalfachliche Situationen bzw. Denkmale von mittlerer Qualit&#228;t, jedoch seien f&#252;r ihre Wirkung die durch die Windenergieanlagen hervorgerufenen St&#246;rungen hinnehmbar. Der erkennende Senat teilt diese sachverst&#228;ndige Einsch&#228;tzung auch auf Grund seines vor Ort gewonnenen eigenen Eindrucks. Danach kommt es f&#252;r das Erscheinungsbild der im M.tal gelegenen Hofanlagen auch auf eine optische Fernwirkung in Richtung auf das ansteigende Terrain der offenen Feldmark im Osten nicht in entscheidender Weise an (vgl. zur Bedeutung des Merkmals des Ausstrahlungsbereiches, der Fernwirkung bzw. der Sichtbeziehungen, jeweils die Errichtung von Windkraftanlagen in der Umgebung von Baudenkmalen betreffend: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 20.7.1995 - 1 L 38/94 -, NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.3.2006, a.a.O., 1875 f; Th&#252;ringer OVG, Beschl. v. 24.8.2007, a.a.O., Rn.60). Vielmehr schmiegen sich die H&#246;fe, gewisserma&#223;en den Schutz des M.tales suchend, in dieses ein und schirmen sich von der h&#246;her gelegenen Feldmark &#252;ber weite Strecken durch Geh&#246;lzbewuchs ab.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Ein der Windenergieanlage entgegenstehender Belang ergibt sich weiter nicht aus einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Hierf&#252;r w&#228;re erforderlich, dass das Vorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in &#228;sthetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem f&#252;r &#228;sthetische Eindr&#252;cke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (allgemein: BVerwG, Urt. v. 22.6.1990 - BVerwG 4 C 6.87 -, NVwZ 1991, 64 und speziell f&#252;r Windenergieanlagen: BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - BVerwG 4 B 69.01 -, BRS 64 Nr. 100; Beschl. v. 18.3.2003 - BVerwG 4 B 7/03 -, BRS 66 Nr. 103). Im Hinblick auf die gesetzgeberische Entscheidung f&#252;r eine Privilegierung von Windenergieanlagen im Au&#223;enbereich kann sich der in Rede stehende &#246;ffentliche Belang in der Regel nur dann durchsetzen, wenn es sich um eine wegen ihrer Sch&#246;nheit und Funktion besonders schutzw&#252;rdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Orts- oder Landschaftsbild handelt (BVerwG, Beschl. v. 18.3.2003, a.a.O.; Th&#252;r. OVG, Urt. v. 29.5.2007, a.a.O., Rn. 45). Hierf&#252;r ist nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgef&#252;hrten Ortsbesichtigung nichts ersichtlich. Die n&#228;here Umgebung des vorgesehenen Standortes - das hei&#223;t das Areal &#246;stlich des M.tales - weist vom Landschaftsbild her einen besonderen Wert nicht auf, die Kl&#228;gerin stuft sie in ihrem Landschaftsplanentwurf selbst nur als Bereich von mittlerer Landschaftsbildqualit&#228;t ein. Sie wird in einer in Norddeutschland h&#228;ufig anzutreffenden Weise durch landwirtschaftlich genutzte Fl&#228;chen und Wald gepr&#228;gt. Die streitige Anlage ist diesem Landschaftsbild nicht allein durch ihre markante Erscheinung grob unangemessen. Eine grobe Beeintr&#228;chtigung des M.tales und der dort gelegenen Ortschaft H. kann - vergleichbar wie im Hinblick auf die bereits behandelten Belange des Natur- und Denkmalschutzes - wegen der gegebenen Abst&#228;nde bzw. der in der Landschaft deutlich werdenden Abtrennung dieses Bereiches nicht angenommen werden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die angefochtene Einvernehmensersetzungsverf&#252;gung des Beklagten ist schlie&#223;lich nicht wegen einer Ermessensfehlerhaftigkeit im Sinne des &#167; 114 VwGO zu beanstanden. Dass es sich bei der Einvernehmensersetzung nach &#167; 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht um eine gebundene, sondern um eine im beh&#246;rdlichen Ermessen stehende Entscheidung handelt, ist nicht zweifelsfrei, vom1. Senat des erkennenden Gerichts (Beschl. v. 30.11.2004, a.a.O., 681) aber mit beachtlichen Gr&#252;nden und in Auseinandersetzung mit den hierzu in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Ansichten unter Ber&#252;cksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm festgestellt worden. Folgt man diesen Erw&#228;gungen, so spricht indes wenig daf&#252;r, dass der der f&#252;r die Ersetzungsentscheidung zust&#228;ndigen Beh&#246;rde einger&#228;umte Ermessensspielraum vorrangig im Interesse der Gemeinde, die ihr Einvernehmen in rechtswidriger Weise versagt hat, auszuf&#252;llen ist und regelm&#228;&#223;ig die Auseinandersetzung mit kommunalen Belangen erfordert (in diesem Sinne auch: Bay. VGH, Beschl. v. 13.2.2006 - 15 CS 05.3346 -, BRS 70 Nr. 94).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_67\" title=\"zum Orientierungssatz\">67</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Vor diesem Hintergrund erhebt die Kl&#228;gerin den Vorwurf, Ermessen sei im vorliegenden Fall nicht oder fehlerhaft ausge&#252;bt worden, zu Unrecht. Vielmehr f&#252;hrt die vormalige Bezirksregierung L&#252;neburg in dem Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2003 aus, die Einvernehmensersetzungsentscheidung des Beklagten lasse Ermessensfehler nicht erkennen, dieser habe vielmehr auf Grund der eindeutigen Rechtslage und des Bauherrninteresses an der Verwirklichung des zul&#228;ssigen Vorhabens die Interessen der Kl&#228;gerin zur&#252;ckgestellt und deren Einvernehmen ersetzt. Eine Ermessenserw&#228;gung dieser Art kann im Rahmen einer Einvernehmensersetzungsentscheidung in zul&#228;ssiger Weise angestellt werden (1. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 30.11.2004, a.a.O., 681; vgl. auch: Beschl. des erkennenden Senats v. 6.11.2007 - 12 ME 309/07 -, S. 15 BA). Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Beklagte im Rahmen seiner Entscheidung &#252;ber eine Ersetzung des Einvernehmens der Kl&#228;gerin nicht verpflichtet war, den weiteren Verlauf der 28. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung der Kl&#228;gerin abzuwarten. Eine solche Verpflichtung kann nur f&#252;r Sachverhalte angenommen werden, in denen eine Einvernehmensersetzung eine kurz vor ihrer Vollendung stehende Konzentrationsplanung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in einer auf der Hand liegenden Weise unterlaufen w&#252;rde (vgl. dazu den dem Beschluss des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 30.11.2004, a.a.O. zu Grunde liegenden Sachverhalt). Eine derartige Konstellation war hier in Anbe-tracht der Umst&#228;nde des Inkrafttretens der 28. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung der Kl&#228;gerin nicht gegeben. Abgesehen hiervon war diese - worauf der Senat oben in erster Linie abgestellt hat - auch gar nicht geeignet, die Verwirklichung des streitigen raumbedeutsamen Vorhabens zu hindern. Schlie&#223;lich besteht entgegen der Ansicht der Kl&#228;gerin kein Anhaltspunkt daf&#252;r, sie k&#246;nne - wenn auch nicht bei der Erteilung ihres Einvernehmens, so doch im Zusammenhang mit der Ermessensentscheidung &#252;ber dessen Ersetzung - berechtigt sein, ein falsches Verfahren bei der Vorhabengenehmigung zu r&#252;gen. Zudem hat der Beklagte - wie bereits dargelegt - zu Recht ein baurechtliches Bauvorbescheidsverfahren durchgef&#252;hrt.\n      </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE080000840&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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