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    "date": "2007-07-11",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides nach &#167; 74 Abs. 1 NBauO &#252;ber die bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit einer Windenergieanlage unter Ausklammerung des naturschutzfachlichen Belangs.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Am 28. November 2002 stellte der Kl&#228;ger bei dem Beklagten &#252;ber die Samtgemeinde D. (die Beigeladene zu 2.) eine Bauvoranfrage betreffend die bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit einer Windenergieanlage des Anlagentyps L. mit einer Nennleistung von 1.800 KW, einer Nabenh&#246;he von 114,09 m, einem Rotordurchmesser von 70 m und einer Gesamth&#246;he von 149,09 m, die er auf dem im Au&#223;enbereich der Gemeinde C. (der Beigeladenen zu 1.) in der Feldmark nordwestlich der Siedlung M. gelegenen Flurst&#252;ck 1, Flur 3, Gemarkung C. zu errichten beabsichtigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Den raumordnungsrechtlichen Rahmen f&#252;r diesen Standort bildet das am 1. September 2001 in Kraft getretene und von diesem Datum an 7 Jahre g&#252;ltige Regionale Raumordnungsprogramm 2000 des Beklagten (im Folgenden: RROP 2000). Das RROP 2000 weist in seiner zeichnerischen Darstellung f&#252;r den Vorhabenstandort ein Vorsorgegebiet f&#252;r Landwirtschaft, &#252;berlagert von einem Vorranggebiet f&#252;r Trinkwassergewinnung und einem Vorranggebiet f&#252;r ruhige Erholung in Natur und Landschaft aus. In ca. 150 m in westlicher Richtung schlie&#223;t sich ein als Vorranggebiet f&#252;r ruhige Erholung in Natur und Landschaft sowie Vorsorgegebiet f&#252;r Forstwirtschaft und f&#252;r Natur und Landschaft ausgewiesener Bereich an. Das Vorsorgegebiet f&#252;r Forstwirtschaft setzt sich ca. 150 m s&#252;dlich des geplanten Vorhabensstandortes fort und wird dort von einem Vorsorgegebiet f&#252;r Erholung &#252;berlagert. Ein Vorrangstandort f&#252;r Windenergieanlagen ist in diesem Bereich nicht ausgewiesen. Zur Erf&#252;llung des in Teil II, C 3.5.05 des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen (Verordnung vom 18.7.1994, GVBl. S. 317, zuletzt ge&#228;ndert durch Verordnung vom 28.11.2002, GVBl. S. 739) vorgesehenen Solls zur Festlegung von Vorrangstandorten f&#252;r Windenergienutzung - der Beklagte geh&#246;rt nicht zu den Kommunen, die insoweit verbindliche Leistungsbereiche sicherstellen m&#252;ssen - sind im RROP 2000 entsprechende Ausweisungen f&#252;r die Standorte Neuenkirchen/Tewel und Walsrode/Altenboitzen mit Fl&#228;chen von 20 bzw. 28 ha enthalten. Die Kapazit&#228;ten dieser Standorte sind mit 7,5 MW bzw. 5,25 MW ausgewiesen. Der Beklagte hat diese Festlegung ausweislich der beschreibenden Darstellungen des RROP 2000 (S. 171) mit dem Ziel getroffen, die Errichtung von einzelnen oder mehreren Windenergieanlagen auf R&#228;ume ohne oder mit einem nur geringen Konfliktpotential zu konzentrieren. Au&#223;erhalb der Vorrangstandorte d&#252;rften raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht errichtet werden. &#220;berdies seien unter Ber&#252;cksichtigung der jeweiligen topographischen und nat&#252;rlichen Gegebenheiten sowie der Belange des St&#228;dtebaus, der Erholung und des Fremdenverkehrs sowie des Landschaftsschutzes die Nabenh&#246;hen der einzelnen Anlagen so zu w&#228;hlen, dass eine Tages- bzw. Nachtkennzeichnung zur Flugsicherung im Rahmen des Luftverkehrsgesetzes vermieden werde. In den Erl&#228;uterungen des RROP 2000 (S. 175 - 177) ist ausgef&#252;hrt, die Bestimmung der Vorrangstandorte f&#252;r Windenergienutzung sei in 3 Pr&#252;fschritten erfolgt. In einem ersten Schritt seien alle als Ausschlussgebiete definierten Bereiche (u.a.: Naturschutzgebiete, Vorranggebiete f&#252;r Natur und Landschaft, Vorrang- und Vorsorgegebiete f&#252;r Erholung, Bereiche mit wenig eingeschr&#228;nktem Landschaftsbild, Siedlungsgebiete, Waldgebiete, Verkehrsfl&#228;chen - jeweils mit Pufferfl&#228;chen) mit Hilfe eines geographischen Informationssystems miteinander verschnitten worden. Die verbliebenen Fl&#228;chen seien in einem zweiten Schritt unter Beachtung herausgearbeiteter besonderer Abw&#228;gungserfordernisse &#252;berpr&#252;ft worden. Dabei seien Areale in avifaunistisch wertvollen Bereichen, in Landschaftsschutzgebieten und in schutzw&#252;rdigen Teilen von Natur und Landschaft bzw. in direkter Nachbarschaft zu diesen Bereichen als ungeeignet f&#252;r die Windenergienutzung beurteilt worden. In einem dritten Pr&#252;fschritt seien die Restfl&#228;chen unter Ber&#252;cksichtigung bestimmter Eignungskriterien f&#252;r die Windenergienutzung (bereits durch technische Anlagen beeintr&#228;chtigtes Landschaftsbild, durch Stra&#223;enverkehrsl&#228;rm eingeschr&#228;nktes Landschaftserleben, Fl&#228;chengr&#246;&#223;e &#252;ber 30 ha, gesicherte Erschlie&#223;ung, g&#252;nstige Netzanbindungsm&#246;glichkeit, vorliegende Windpotentialermittlungen) bewertet worden. Dabei seien die meisten Fl&#228;chen wegen eines von technischen Einrichtungen nicht vorgest&#246;rten Landschaftsbildes - der Voraussetzung f&#252;r die herausragende Bedeutung des Beklagten als Erholungs- und Fremdenverkehrsgebiet im norddeutschen Raum - als ungeeignet f&#252;r die Windenergienutzung beurteilt worden. Insgesamt beschr&#228;nkten sich die Festlegungen auf raumbedeutsame Einzelanlagen, Anlagengruppen im Sinne von mehr als 5 Anlagen und Windparks. Da wirtschaftlich betriebene Windenergieanlagen im Binnenland sowohl als Einzelanlagen als auch in Gruppen bis zu 5 Anlagen im Einzelfall raumbedeutsam sein k&#246;nnten, sei bei dem Eignungskriterium der Fl&#228;chengr&#246;&#223;e von 30 ha nach unten hin abgewichen worden. Weiterhin werden in dem RROP 2000 sieben mit Stand zum 1. November 2000 in rechtskr&#228;ftigen Fl&#228;chennutzungspl&#228;nen der Kommunen Bispingen, Schneverdingen, Neuenkirchen, Wietzendorf und Walsrode enthaltene Ausweisungen von Sonderbaufl&#228;chen f&#252;r Windkraftnutzung nachrichtlich &#252;bernommen. Der Kreistag des Beklagten hatte das RROP 2000 am 18. Dezember 2000 mit den Ma&#223;gaben beschlossen, dass f&#252;r die genannten Fl&#228;chennutzungsplanungen &#8222;die Fragen der Konfliktpotentiale, der Privilegierung und des Ausschlusses von Windenergie, der Standortsuche sowie der Ausschlussgebiete f&#252;r derartige Anlagen als endg&#252;ltig abgeschlossen (gelten), es sei denn, andere zwingende rechtliche Gr&#252;nde stehen im Einzelfall dagegen&#8220;, und dass &#8222;f&#252;r die nach dem 1.11.2000 rechtskr&#228;ftig gewordenen Fl&#228;chennutzungspl&#228;ne der kreisangeh&#246;rigen Kommunen f&#252;r Sonderbaufl&#228;chen, Sondergebiete f&#252;r Windkraftnutzung &#8230; die gleiche rechtliche Qualifizierung&#8220; gelte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Die vormalige Bezirksregierung L&#252;neburg hatte das RROP 2000 des Beklagten mit Verf&#252;gung vom 27. April 2001 lediglich mit Ma&#223;gaben genehmigt, die auf eine Vermehrung der Vorrangstandorte f&#252;r Windenergiegewinnung gerichtet waren. Das Verwaltungsgericht L&#252;neburg hatte mit Urteil vom 17. Dezember 2002 (Az.: 2 A 73/01) der gegen diese Ma&#223;gaben gerichteten Klage des Beklagten stattgegeben. Die vormalige Bezirksregierung L&#252;neburg hatte ihre von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil vom 17. Dezember 2002 zur&#252;ckgenommen, das Rechtsmittelverfahren war daraufhin durch Beschluss des vormals zust&#228;ndigen 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 6. M&#228;rz 2003 eingestellt worden (Az.: 9 LC 43/03).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Unter dem 16. Januar 2003 versagte die Beigeladene zu 1) ihr Einvernehmen zu der beabsichtigten Bauma&#223;nahme des Kl&#228;gers. Mit Verf&#252;gung vom 22. Mai 2003 beschied der Beklagte die Bauvoranfrage des Kl&#228;gers negativ. Dem nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Vorhaben st&#252;nden &#246;ffentliche Belange im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Der Standort, der f&#252;r die wegen ihrer H&#246;he raumbedeutsame Anlage vorgesehen sei, liege nicht in einem der durch das RROP 2000 festgelegten Vorranggebiete f&#252;r Windenergiegewinnung, sondern in einem als Vorranggebiet f&#252;r ruhige Erholung in Natur und Landschaft ausgewiesenen Bereich. Im Widerspruch zu den Zielen des RROP 2000 stehe das Vorhaben &#252;berdies deshalb, weil es aufgrund seiner H&#246;he in luftverkehrsrechtlicher Hinsicht einer Tages- und Nachtkennzeichnung bed&#252;rfe. Schlie&#223;lich w&#252;rde die Errichtung der Windenergieanlage in einem Ausma&#223; in das Bild der vorhandenen empfindlichen Landschaft eingreifen, das einer besonders groben Verunstaltung des Landschaftsbildes gleichzusetzen sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Am 18. Juni 2003 legte der Kl&#228;ger gegen den Versagungsbescheid des Beklagten Widerspruch ein, den die vormalige Bezirksregierung L&#252;neburg mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003 im Wesentlichen aus den Gr&#252;nden des Ausgangsbescheides zur&#252;ckwies.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Am 15. Oktober 2003 hat der Kl&#228;ger Klage erhoben. Zu deren Begr&#252;ndung hat er ausgef&#252;hrt, zwar sei die von ihm zur Genehmigung gestellte Windenergieanlage nach den Ma&#223;st&#228;ben der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts L&#252;neburg raumbedeutsam, weil sie h&#246;her als 100 m sei. Gleichwohl k&#246;nne ihr der Beklagte nicht die Ausweisungen in seinem RROP 2000 entgegenhalten. Insbesondere k&#246;nne die darin enthaltene Festlegung von Vorrangstandorten f&#252;r Windenergiennutzung in Walsrode/Altenboitzen und Neuenkirchen/Tewel eine Konzentrationswirkung im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB nicht entfalten. Die Planung des Beklagten sei in sich widerspr&#252;chlich. Zudem tendiere in Anbetracht der Gr&#246;&#223;e des Kreisgebietes des Beklagten von 1.873,36 km&#178; der Umfang der ausgewiesenen Vorrangfl&#228;chen, die die Errichtung von nur 5 bzw. 3 Anlagen der Megawatt-Leistungsklasse erm&#246;glichten und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des RROP 2000 bereits bebaut gewesen seien, gegen Null. Zwar sei anzuerkennen, dass das Gebiet des Beklagten einen hohen Anteil an landschaftlich oder naturschutzfachlich sch&#252;tzenswerten Bereichen aufweise. Jedoch st&#252;nden die von dem Beklagten f&#252;r die Windenergienutzung ausgewiesenen Fl&#228;chen im Sinne der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem groben Missverh&#228;ltnis zum Umfang der f&#252;r die Windenergienutzung planerisch ausgeschlossenen Fl&#228;chen. Ihre Darstellung ersch&#246;pfe sich in einer Alibifunktion. Abw&#228;gungsfehlerhaft sei ferner die in dem RROP 2000 erhobene Forderung des Beklagten, dass die Nabenh&#246;hen der einzelnen Windenergieanlagen stets so zu w&#228;hlen seien, dass eine Kennzeichnung nach dem Luftverkehrsrecht vermieden werde, denn eine solche Kennzeichnung sei bei Gesamtbauwerksh&#246;hen von 100 m stets erforderlich. Im &#220;brigen bestehe an dem Vorhabenstandort selbst unstreitig keine Schutzw&#252;rdigkeit, die eine Ausweisung als Vorsorgegebiet f&#252;r Natur und Landschaft rechtfertigen w&#252;rde. Was dazu gef&#252;hrt habe, den fraglichen Bereich in die Ausweisung als Vorranggebiet f&#252;r ruhige Erholung einzubeziehen, sei nicht ersichtlich, jedenfalls werde eine solche durch Windenergieanlagen nicht beeintr&#228;chtigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Mai 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L&#252;neburg vom 15. September 2003 zu verpflichten, ihm einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage gem&#228;&#223; seiner am 28. November 2002 bei dem Beklagten eingegangenen Bauvoranfrage f&#252;r eine Windenergieanlage mit einer Nabenh&#246;he von 114,09 m und einer Gesamth&#246;he von 149,09 m zu erteilen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte hat beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und sich darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht das RROP 2000 in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 (Az: 2 A 73/01) f&#252;r rechtswirksam erachtet habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Die Samtgemeinden D., E. und F. (die jetzigen Beigeladenen zu 2. bis 4.) sind in erster Instanz noch nicht am Verfahren beteiligt gewesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Mit Urteil vom 8. Juli 2004 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kl&#228;ger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Das von dem Kl&#228;ger geplante Vorhaben sei nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zul&#228;ssig, da ihm &#246;ffentliche Belange nicht entgegenst&#252;nden. Das Verwaltungsgericht hat seine st&#228;ndige Rechtsprechung bekr&#228;ftigt, wonach die Schwelle der Raumbedeutsamkeit f&#252;r einzelne Windenergieanlagen im Flachland regelm&#228;&#223;ig bei einer Gesamth&#246;he von 100 m erreicht werde. Demgegen&#252;ber hat das Gericht an seiner dem Urteil vom 17. Dezember 2002 (Az: 2 A 73/01) zugrunde liegenden Einsch&#228;tzung, dass das RROP 2000 des Beklagten nicht zu beanstanden sei, nicht festgehalten. Es hat dieses Programm vielmehr im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17.12.2002 - BVerwG 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 ff. und vom 13.3.2003 - BVerwG 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 ff.) als abw&#228;gungsfehlerhaft und damit ungeeignet zur Herbeif&#252;hrung der Ausschlusswirkung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB qualifiziert. Das Ergebnis des Abw&#228;gungsprozesses sei in Anbetracht des Verh&#228;ltnisses der Gesamtfl&#228;che des Kreisgebietes des Beklagten und der f&#252;r die Windenergienutzung zur Verf&#252;gung stehenden Potentialfl&#228;che zur letztendlich ausgewiesenen Vorrangfl&#228;che als fehlerhaft anzusehen. Auch nach Abzug der Ausschlussfl&#228;chen verblieben ausweislich der in den Verwaltungsvorg&#228;ngen befindlichen Arbeitskarte des Beklagten f&#252;r die Windkraftnutzung von 1997 (im Folgenden: Arbeitskarte 1997) noch Fl&#228;chen im Umfang von etwa einem Drittel des Kreisgebietes, deren Verh&#228;ltnis zur Gr&#246;&#223;e der in Walsrode/Altenboitzen und Neuenkirchen/Tewel ausgewiesenen Vorrangfl&#228;chen Indiz f&#252;r eine Verhinderungstendenz der Planung des Beklagten sei. Diese Einsch&#228;tzung gelte auch unter Ber&#252;cksichtigung der Besonderheiten des Kreisgebietes des Beklagten, zu denen neben der Bedeutung des Fremdenverkehrsgewerbes und der schutzw&#252;rdigen Heidelandschaft auch die &#252;berwiegend eher geringen Windgeschwindigkeiten geh&#246;rten. Auch der dem RROP 2000 zugrunde liegende Abw&#228;gungsvorgang erweise sich als fehlerhaft, da der Beklagte die selbstgew&#228;hlten Pr&#252;fschritte, die er abstrakt in seinem Programm benenne, nicht hinreichend dokumentiert habe und das festgesetzte Ergebnis im Widerspruch zu diesen Pr&#252;fschritten stehe. In den von dem Beklagten vorgelegten Vorg&#228;ngen befinde sich zwar eine Arbeitskarte &#252;ber die Windkraftnutzung von 1999 (im Folgenden: Arbeitskarte 1999), in der die verschiedenen von dem Beklagten angewandten Ausschlusskriterien in mehreren Teilkarten nebeneinander dargestellt seien. Welche Restfl&#228;chen sich danach ergeben h&#228;tten, sei jedoch nicht erkennbar, da die Ausschlusskriterien nicht integriert dargestellt seien. Die abstrakt dargestellten Pr&#252;fschritte 2 (Abw&#228;gung) und 3 (Positivkriterien) seien nicht durch weitere Unterlagen belegt. Es fehle insbesondere an einer Darstellung der Potentialfl&#228;chen f&#252;r die Windkraftenergienutzung, die den von dem Beklagten abstrakt benannten Eignungskriterien gen&#252;gten. Es sei deshalb nicht ersichtlich, welche Potentialfl&#228;chen der Beklagte &#252;berhaupt ermittelt habe und auf welche Weise er sodann zu den letztlich festgesetzten Vorrangfl&#228;chen gelangt sei. Ferner sei die Abw&#228;gungsentscheidung des Beklagten insgesamt in sich widerspr&#252;chlich. Denn einerseits sollten nur nach dem Luftverkehrsrecht nicht kennzeichnungspflichtige Windenergieanlagen zul&#228;ssig sein. Damit seien raumbedeutsame Vorhaben, die diese Qualit&#228;t nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ab einer H&#246;he von 100 m gew&#246;nnen, von vornherein ausgeschlossen; auch ein raumbedeutsamer Windpark mit kleineren Einzelanlagen sei nur am Standort Neukirchen/Tewel mit maximal 5 Anlagen gerade eben m&#246;glich. Andererseits werde jedoch die Abweichung von dem gew&#228;hlten Eignungskriterium der Fl&#228;chengr&#246;&#223;e von 30 ha mit dem Argument gerechtfertigt, dass gegebenenfalls auch Einzelanlagen und Gruppen bis zu 5 Anlagen raumbedeutsam sein k&#246;nnten. Schlie&#223;lich st&#252;nden die in &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgef&#252;hrten &#246;ffentlichen Belange dem Vorhaben nicht entgegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Am 12. August 2004 hat der Beklagte die von dem Verwaltungsgericht in seinem am 22. Juli 2004 zugestellten Urteil zugelassene Berufung eingelegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Am 27. Juli 2005 sind die Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderungen der in zweiter Instanz Beigeladenen zu 2. bis 4. - Nummern 12, 6 und 11 - mit einer gemeinsamen Planung nach &#167; 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB f&#252;r die Windenergienutzung in Kraft getreten. Diese gemeinsame Planung steht im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, die die Beigeladenen zu 2. bis 4. im April 2005 abgeschlossen haben. Die Vereinbarung verweist in ihrer Pr&#228;ambel auf den von den 3 Samtgemeinden im Jahr 1998 gegr&#252;ndeten Zweckverband Aller-Leine-Tal. Auf der Grundlage dieser Zusammenarbeit solle die Errichtung weiterer Windenergieanlagen im Gebiet der Samtgemeinden durch eine gemeinsame Planung nach &#167; 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB gesteuert werden. Entsprechend wird in &#167; 1 Abs. 1 der Gegenstand der Vereinbarung beschrieben. Deren Ziel besteht nach &#167; 1 Abs. 2 in der Freihaltung des Aller-Leine-Tals von Windkraftanlagen, soweit dies zur dauerhaften Sicherung der Erholungseignung der Landschaft dieses Tals notwendig sei. Zeitlich gilt die Vereinbarung nach ihrem &#167; 5 r&#252;ckwirkend vom Tag des ersten Aufstellungsbeschlusses einer der beteiligten Samtgemeinden - gefasst von der Beigeladenen zu 2. am 24. Oktober 2002 - bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderungen aller drei Partnerinnen. Die Samtgemeinder&#228;te der Beigeladenen zu 2. bis 4. haben diesen Vereinbarungsinhalt jeweils im Dezember 2004 bzw. Februar 2005 beschlossen. Sie haben dabei einer Beanstandung der vormaligen Bezirksregierung L&#252;neburg im Hinblick auf den Text des &#167; 1 Abs. 2 der Vereinbarung in einer zuvor jeweils im Juni bzw. Juli 2004 verabschiedeten Fassung Rechnung getragen. Die Bezirksregierung hatte geltend gemacht, mit dem zun&#228;chst verabschiedeten Text, wonach das Ziel der Vereinbarung die Freihaltung des Aller-Leine-Tals von Windkraftanlagen sei, um die Erholungseignung der Landschaft dauerhaft zu sichern, werde das Ergebnis der Fl&#228;chennutzungsplanungen vorweggenommen. Bei der Beteiligung der &#214;ffentlichkeit im Planaufstellungsverfahren nach &#167; 3 Abs. 2 BauGB im Fr&#252;hjahr 2004 haben die Beigeladenen zu 2. bis 4. jeweils auf den Umstand, dass es sich um eine gemeinsame Planung nach &#167; 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB handele, hingewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Die vormalige Bezirksregierung L&#252;neburg hatte die von den Samtgemeinder&#228;ten der Beigeladenen zu 2. bis 4. nach Durchf&#252;hrung des Verfahrens nach &#167;&#167; 3 und 4 BauGB jeweils im Juni bzw. Juli 2004 beschlossenen Entw&#252;rfe der Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderungen f&#252;r nicht genehmigungsf&#228;hig gehalten, weil die Samtgemeinden die Abw&#228;gung verk&#252;rzt und das Planungskonzept f&#252;r die Auswahl der ermittelten Potentialfl&#228;chen f&#252;r die Windenergienutzung nicht schl&#252;ssig dargelegt h&#228;tten. Die Beigeladenen zu 2. und 4. haben daraufhin jeweils im Dezember 2004 bzw. Februar 2005 ihre urspr&#252;nglichen Feststellungsbeschl&#252;sse aufgehoben und die Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderungsentw&#252;rfe mit einem ge&#228;nderten Erl&#228;uterungsbericht erneut beschlossen. Bei der Beigeladenen zu 2. besteht insoweit die Besonderheit, dass sich der Feststellungsbeschluss ihres Samtgemeinderates vom 23. Dezember 2004 auf den zuvor erneut ausgelegten zweiten Entwurf ihrer 12. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung bezogen hat. Die Beigeladene zu 2. hatte mit dem abgewandelten Entwurf auf die &#196;nderung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts L&#252;neburg - u.a. in dem hier verfahrensgegenst&#228;ndlichen erstinstanzlichen Urteil - im Hinblick auf die nunmehr angenommene Abw&#228;gungsfehlerhaftigkeit der Darstellungen des RROP 2000 des Beklagten zur Windenergienutzung reagiert und ihre zun&#228;chst - entsprechend einer Forderung des Beklagten vom 9. September 2003 - lediglich auf nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen beschr&#228;nkte Planung vorsorglich auch auf raumbedeutsame Anlagen, soweit diese den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen, erstreckt. Die Beigeladenen zu 3. und 4. hatten insoweit eine &#196;nderung ihrer Planentw&#252;rfe nicht f&#252;r erforderlich erachtet, da in diesen nicht zwischen raumbedeutsamen und nicht raumbedeutsamen Windenergieanlagen unterschieden werde. Die Genehmigung der von den beigeladenen Samtgemeinden zuletzt beschlossenen Pl&#228;ne durch die h&#246;here Verwaltungsbeh&#246;rde ist gem&#228;&#223; &#167; 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB dadurch zu Stande gekommen, dass der Beklagte als Rechtsnachfolger der vormaligen Bezirksregierung L&#252;neburg (&#167; 1 Abs. 1 Nds.DVO BauGB) insoweit eine Entscheidung innerhalb der Frist des &#167; 6 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht getroffen hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>In der 12. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung der Beigeladenen zu 2. ist zeichnerisch ein ca. 370 ha gro&#223;es Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Mitgliedsgemeinde Buchholz (Aller) beidseits der BAB A 7 ausgewiesen, das nach den textlichen Darstellungen f&#252;r nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen und f&#252;r raumbedeutsame Anlagen, soweit sie den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen, bestimmt ist. In der 6. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung der Beigeladenen zu 3. und der 11. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung der Beigeladenen zu 4. ist festgesetzt, dass in deren Gebieten keine Fl&#228;chen f&#252;r die Errichtung von Windkraftanlagen ausgewiesen w&#252;rden. Die Pl&#228;ne aller drei Samtgemeinden besagen zudem, dass au&#223;erhalb des auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2. dargestellten Sondergebietes Windkraftanlagen nicht zul&#228;ssig seien. Diese Ausschlusswirkung soll in jedem Fall sowohl f&#252;r nicht raumbedeutsame als auch f&#252;r raumbedeutsame Anlagen gelten. In den Erl&#228;uterungsberichten wird als Grundlage der f&#252;r die Nutzung der Windenergie betriebenen gemeinsamen Planung nach &#167; 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB neben dem Zweckverband Aller-Leine-Tal auf das in den Jahren 1995 bis 1997 von den Beigeladenen zu 2. bis 4. durchgef&#252;hrte Aller-Leine-Tal-Projekt und dessen Teilbereiche Fremdenverkehr und Naherholung sowie Siedlung und Landschaft verwiesen. Es sei entsprechend dem Ansatz des RROP 2000 des Beklagten ihre gemeinsame &#220;berzeugung, dass die Erholungseignung der nat&#252;rlichen Flusslandschaft des Aller-Leine-Tals durch Windkraftanlagen zerst&#246;rt werde. In den Erl&#228;uterungsberichten werden sodann die f&#252;r eine Nutzung durch Windenergieanlagen nicht in Frage kommenden Ausschlussfl&#228;chen mitsamt Pufferzonen benannt und in jeweils separaten Pl&#228;nen zeichnerisch dargestellt. Neben Wald- und Siedlungsfl&#228;chen, Natur- und Landschaftsschutzgebieten, klassifizierten Verkehrswegen sowie Hochspannungsfreileitungen und Richtfunktrassen haben die planenden Samtgemeinden hierzu die im RROP 2000 des Beklagten ausgewiesenen Vorranggebiete f&#252;r Natur und Landschaft und f&#252;r Gr&#252;nlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung sowie f&#252;r ruhige Erholung in Natur und Landschaft gez&#228;hlt. Hiernach haben sich an Potentialfl&#228;chen f&#252;r die Windkraftnutzung f&#252;r die Beigeladene zu 2. 49 Fl&#228;chen mit einer Gesamtgr&#246;&#223;e von ca. 969 ha, f&#252;r die Beigeladene zu 3. 24 Fl&#228;chen mit einer Gesamtgr&#246;&#223;e von ca. 398 ha und f&#252;r die Beigeladene zu 4. 16 Fl&#228;chen mit einer Gesamtgr&#246;&#223;e von ca. 96 ha ergeben. Von diesen Potentialfl&#228;chen sind sodann grunds&#228;tzlich die im RROP 2000 des Beklagten ausgewiesenen Vorsorgegebiete f&#252;r Erholung und dar&#252;ber hinaus Gebiete abgesetzt worden, die durch den Zweckverband Aller-Leine-Tal geschaffene Wander- bzw. Radwanderwege erschlossen sind. Der letztgenannte Gesichtspunkt hat dabei u.a. zum Ausschluss einer Fl&#228;che zwischen Nienhagen und Suderbruch in dem Gebiet der Beigeladenen zu 1. gef&#252;hrt, in dem bereits sechs - zum Teil als nicht raumbedeutsam beurteilte - Windenergieanlagen errichtet bzw. zugelassen (vgl. hierzu: VG L&#252;neburg, Urt. v.11.9.2003 - 2 A 211/02 -) worden sind; die Aufnahmef&#228;higkeit dieses Gebietes f&#252;r Windenergieanlagen sei ausgesch&#246;pft. Demgegen&#252;ber hat die Beigeladene zu 2. den als Potentialfl&#228;chen qualifizierten Bereichen beidseits der BAB A 7, die im RROP 2000 des Beklagten als Vorsorgegebiet f&#252;r Erholung ausgewiesen und durch einen Radweg erschlossen sind, wegen des dortigen Verkehrsl&#228;rms eine besondere Erholungseignung nicht beigemessen. Da die Fl&#228;chen nicht mehr Teil des Erholungsraums seien, um dessen Schutz es den drei Samtgemeinden gehe, hat sie sich zur Ausweisung dieser Fl&#228;chen als Sondergebiet f&#252;r Windenergieanlagen entschlossen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Zur Begr&#252;ndung seiner Berufung macht der Beklagte geltend, sein RROP 2000 beruhe auf einer ordnungsgem&#228;&#223;en Abw&#228;gung. Das Verwaltungsgericht habe zwar zu Recht beanstandet, dass er die in den Erl&#228;uterungen seines Programms abstrakt beschriebenen Pr&#252;fschritte dort nicht auch nachvollziehbar dokumentiert habe. Die konkrete Umsetzung ergebe sich jedoch aus den seiner Raumordnungsplanung zu Grunde liegenden Verfahrensakten. Zu verweisen sei dabei zun&#228;chst auf die Arbeitskarte 1999, durch die die Arbeitskarte 1997 &#252;berholt worden sei. In der Arbeitskarte 1999 seien auf zw&#246;lf Teilkarten 81 rosafarbene Potentialfl&#228;chen dargestellt, die sich nach Anwendung der Pr&#252;fschritte 1 und 2, insbesondere unter Anlegung der seinerzeit bereits erstellten Ausschlusskriterien ergeben h&#228;tten. In der Arbeitskarte 1999 noch nicht ber&#252;cksichtigt seien allerdings Ausschlusskriterien, die erst sp&#228;ter vollst&#228;ndig erarbeitet worden seien. Dabei handele es sich um die sp&#228;ter ausgewiesenen Vorranggebiete f&#252;r ruhige Erholung in Natur und Landschaft bzw. f&#252;r Erholung mit starker Inanspruchnahme durch die Bev&#246;lkerung, Vorsorgegebiete f&#252;r Erholung, f&#246;rmlich festgesetzte Landschaftsschutzgebiete und landschaftsschutzw&#252;rdige Bereiche sowie um Pufferfl&#228;chen von 500 m f&#252;r Siedlungsgebiete. Im weiteren Verlauf der Planung seien die in der Arbeitskarte 1999 ausgewiesenen 81 Potentialfl&#228;chen durchgehend nummeriert worden. Sodann seien die in Vorrang- bzw. Vorsorgegebieten f&#252;r Erholung liegenden Fl&#228;chen aus der Kartierung gel&#246;scht worden, worauf sich 49 Potentialfl&#228;chen ergeben h&#228;tten, von denen sich 35 im s&#252;dlichen und 14 im n&#246;rdlichen Kreisgebiet befunden h&#228;tten. Die Fl&#228;chen seien auf zwei der Berufungsbegr&#252;ndungsschrift des Beklagten beigef&#252;gten Teilkarten ersichtlich. Diese 49 Potentialfl&#228;chen seien in einem n&#228;chsten Arbeitsschritt mit den inzwischen dargestellten landschaftsschutzgebietsw&#252;rdigen Bereichen abgeglichen worden. Dabei seien weitere 13 Potentialfl&#228;chen als nicht geeignet herausgefiltert worden. Von den verbliebenen 36 Potentialfl&#228;chen seien 33 Areale weggewogen worden. Der Beklagte f&#252;hrt f&#252;r s&#228;mtliche dieser mit ihrer jeweiligen Nummer bezeichneten Fl&#228;chen die Gesichtspunkte an, von denen er sich bei ihrer Aussortierung habe leiten lassen. Ein von ihm h&#228;ufig gebrauchter Rechtfertigungsgrund ist dabei die von technischen Vorst&#246;rungen unbelastete bzw. mit technischen Einrichtungen nicht vorbelastete Landschaft, wobei im Einzelfall Einwirkungen durch Teilstrecken von Bundesstra&#223;en oder Bundesautobahnen, teilweise auch durch Hochspannungsleitungen als im Ergebnis nicht durchschlagende St&#246;rungen zu bewerten gewesen seien. Von den verbliebenen drei Fl&#228;chen seien sodann zwei Areale zu einer Fl&#228;che zusammen gelegt worden. Das Ergebnis bestehe in den im RROP 2000 ausgewiesenen Vorrangstandorten. Wenn f&#252;r diese das Eignungskriterium der Fl&#228;chengr&#246;&#223;e von mindestens 30 ha nicht durchgehalten worden sei, sei dies durch das ihm, dem Beklagten, zustehende Planungsermessen gerechtfertigt. Der Beklagte macht vorsorglich geltend, dass etwaige Unzul&#228;nglichkeiten seiner Raumordnungsplanung allenfalls zu deren Teilunwirksamkeit f&#252;hren k&#246;nnten, die Negativwirkung im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch nicht beeintr&#228;chtigt werde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass eine f&#252;r den vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Ausschlusswirkung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB neben seinem RROP 2000 auch durch die w&#228;hrend des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen Fl&#228;chennutzungspl&#228;ne der Beigeladenen zu 2. bis 4. mit der gemeinsamen Planung f&#252;r den Teilbereich der Windenergienutzung herbeigef&#252;hrt werde. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der gemeinsamen Planung nach &#167; 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB seien erf&#252;llt, weil auf diese Besonderheit bereits in den Bekanntmachungen der fr&#252;hzeitigen B&#252;rgerbeteilung und der &#246;ffentlichen Auslegung hingewiesen worden sei, die Beigeladenen zu 2. bis 4. ihr verabredetes gemeinsames Konzept bereits vor Abschluss der Vereinbarung im April 2005 umgesetzt h&#228;tten und sich die Vereinbarung R&#252;ckwirkung beimesse. Der Umstand, dass in zwei der beteiligten Samtgemeinden Vorrangfl&#228;chen f&#252;r Windenergieanlagen nicht dargestellt worden seien, sei nicht das Ziel der gemeinsamen Planung, sondern das Ergebnis ordnungsgem&#228;&#223;er Abw&#228;gung gewesen. Es sei den beigeladenen Samtgemeinden unbenommen, den durch ihre Lage im Aller-Leine-Tal gegebenen touristischen Vorteilen planerisch Ausdruck zu verleihen, eine Verhinderungsplanung sei hiermit nicht verbunden. Die gemeinsame Fl&#228;chennutzungsplanung solle im Hinblick auf die Darstellungen des RROP 2000 des Beklagten grunds&#228;tzlich nur die Zul&#228;ssigkeit von nicht raumbedeutsamen Windenergieanlagen regeln. An der Bestimmtheit dieses Regelungsgegenstandes &#228;ndere sich nichts, wenn offen bleibe, ob und wann der weiter ausgreifende Regelungsansatz auch f&#252;r raumbedeutsame Windenergieanlagen eingreifen k&#246;nne.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">das Urteil des Verwaltungsgerichts L&#252;neburg vom 8. Juli 2004 zu &#228;ndern und die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">die Berufung mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckzuweisen, den beantragten Bauvorbescheid unter Ausklammerung der Pr&#252;fung des naturschutzfachlichen Belangs zu erteilen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>hilfsweise,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>weiter hilfsweise,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">festzustellen, dass die Ablehnung des begehrten Bauvorbescheides bis zum Inkrafttreten der Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderungen am 27.7.2005 rechtswidrig war.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger stellt klar, sein Begehren auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides habe die Frage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht erfassen sollen. Er f&#252;hrt im &#220;brigen aus, das Verwaltungsgericht habe das RROP 2000 des Beklagten zu Recht als unwirksam qualifiziert. Zu diesem Ergebnis m&#252;sse bereits die fehlende Begr&#252;ndung und Dokumentation der nunmehr im Gerichtsverfahren behaupteten Abw&#228;gungsschritte f&#252;hren. Selbst wenn jedoch - was nicht unterstellt werden k&#246;nne - der Abw&#228;gungsvorgang durch den jetzigen Vortrag des Beklagten zutreffend wiedergegeben w&#252;rde, k&#246;nne dies an der berechtigten Annahme einer eklatanten Abw&#228;gungsfehlerhaftigkeit bzw. einer Verhinderungsplanung nichts &#228;ndern. Schon die Reduzierung der ermittelten 81 Potentialfl&#228;chen auch um Vorsorgegebiete f&#252;r Erholung erscheine h&#246;chst problematisch, weil dem in vielen F&#228;llen die tats&#228;chliche Eignung und Nutzung der Fl&#228;chen entgegenstehe. Jedenfalls stelle sich im Hinblick auf die Verringerung der verbliebenen 49 Fl&#228;chen um weitere landschaftsschutzgebietsw&#252;rdige Areale die Frage, wie es derartige Bereiche au&#223;erhalb der Vorrang- und Vorsorgegebiete f&#252;r Natur und Landschaft und f&#252;r Erholung &#252;berhaupt noch geben k&#246;nne. Die Vorgehensweise des Beklagten bei der Untersuchung der verbliebenen 36 Potentialfl&#228;chen habe zu einem Ausscheiden nahezu aller f&#252;r die Windenergienutzung geeigneten Fl&#228;chen f&#252;hren m&#252;ssen, weil dem durch die Errichtung dieser Anlagen unvermeidlich beeintr&#228;chtigten Belang des Landschaftsbildes ein mit der Privilegierung der Windenergie nicht vereinbares Gewicht einger&#228;umt worden sei. Schlie&#223;lich seien die beiden ausgewiesenen Vorrangstandorte im Widerspruch zu dem einschl&#228;gigen Eignungskriterium des Beklagten kleiner als 30 ha.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger h&#228;lt auch die w&#228;hrend des Berufungsverfahrens in Kraft getretene gemeinsame Fl&#228;chennutzungsplanung f&#252;r die Windenergienutzung der Beigeladenen zu 2. bis 4. f&#252;r unwirksam. Die im April 2005 geschlossene Vereinbarung nach &#167; 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB, die zum Inhalt der Fl&#228;chennutzungsplanungen geh&#246;re, habe ungeachtet der R&#252;ckwirkung, die sie sich beimesse, das zum Zeitpunkt ihres Abschlusses bereits beendete Verfahren zur &#196;nderung der Fl&#228;chennutzungspl&#228;ne der drei beteiligten Samtgemeinden nicht durchlaufen. Weiterhin fehle es im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 BauGB an der Erforderlichkeit der gemeinsamen Fl&#228;chennutzungsplanung f&#252;r die Windenergienutzung. Eine solche Erforderlichkeit k&#246;nne nur dann anerkannt werden, wenn es f&#252;r eine der beteiligten Gemeinden unm&#246;glich sei, &#252;berhaupt eine zusammenh&#228;ngende Konzentrationszone f&#252;r Windkraftanlagen zu finden, was hier nicht der Fall sei. Die Fl&#228;chennutzungsplanung der Beigeladenen zu 2. bis 4. sei nicht ergebnisoffen, sondern von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen, nur auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2. eine Sonderbaufl&#228;che f&#252;r Windenergieanlagen darzustellen. Die planenden Samtgemeinden h&#228;tten &#252;berdies ihre Fl&#228;chenauswahlkriterien nicht einheitlich angewandt und dadurch abw&#228;gungsfehlerhaft gehandelt, dass sie von der einzigen und falschen Pr&#228;misse ausgegangen seien, die Errichtung von Windenergieanlagen im Aller-Leine-Tal sei mit dessen Bedeutung f&#252;r Fremdenverkehr und Naherholung absolut unvereinbar. Andere Belange seien vernachl&#228;ssigt und die Windenergie sei einseitig und unzutreffend als belastender Faktor f&#252;r den Tourismus angesehen worden. Schlie&#223;lich sei die Planung der Beigeladenen zu 2. bis 4. deshalb unbestimmt und rechtswidrig, weil sich das durch die Beigeladene zu 2. ausgewiesene Sondergebiet auf nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen sowie auf raumbedeutsame Anlagen, soweit diese den Zielen der Raumordnung nicht widerspr&#228;chen, beziehe. Die Wirkung der ausgewiesenen Vorrangfl&#228;che h&#228;nge damit davon ab, ob und wie der Beklagte als Tr&#228;ger der regionalen Raumordnungsplanung die Raumbedeutsamkeit der jeweiligen Anlagen beurteile.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Die Beigeladenen stellen keine Antr&#228;ge.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Der Senat hat durch Inaugenscheinnahme des f&#252;r die streitige Windenergieanlage vorgesehenen Standortes Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift &#252;ber den Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung vom 11. Juli 2007 Bezug genommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge des Beklagten und der vormaligen Bezirksregierung L&#252;neburg sowie auf die ebenfalls beigezogenen Aufstellungsunterlagen f&#252;r das RROP 2000 des Beklagten und f&#252;r die 12. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans der Beigeladenen zu 2., die 6. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans der Beigeladenen zu 3. und die 11. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans der Beigeladenen zu 4. mitsamt den wesentlichen der dort genannten Unterlagen verwiesen. Die Unterlagen sind Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gem&#228;&#223; &#167; 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zul&#228;ssige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist entsprechend dem von dem Kl&#228;ger gestellten Hauptantrag mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckzuweisen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den beantragten Bauvorbescheid unter Ausklammerung des naturschutzfachlichen Belangs zu erteilen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, dem Kl&#228;ger den begehrten Bauvorbescheid nach &#167; 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBauO &#252;ber die bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit der von ihm geplanten Windenergieanlage in dem durch die Bauvoranfrage vom 28. November 2002 bestimmten und in der zweiten Instanz klargestellten Umfang zu erteilen, sowie den Versagungsbescheid des Beklagten vom 22. Mai 2003 und den Widerspruchsbescheid der vormaligen Bezirksregierung L&#252;neburg vom 15. September 2003 aufgehoben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Die auf die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides mit der genannten Ma&#223;gabe gerichtete Verpflichtungsklage ist zul&#228;ssig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Das erforderliche Rechtsschutzbed&#252;rfnis des Kl&#228;gers f&#252;r die auf einen Bauvorbescheid nach &#246;ffentlichem Baurecht gerichtete Klage ist nicht dadurch entfallen, dass seit dem 1. Juli 2005 gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Durchf&#252;hrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung &#252;ber genehmigungsbed&#252;rftige Anlagen - 4. BImSchV) i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs zu dieser Verordnung (i.d.F. der Verordnung vom 20.6.2005, BGBl. S. 1687) alle Windkraftanlagen mit einer Gesamth&#246;he von mehr als 50 m der Genehmigungspflicht nach &#167; 4 BImSchG unterfallen. Denn f&#252;r die 114,09 m hohe Windenergieanlage, f&#252;r die der Kl&#228;ger am 28. November 2002 eine Bauvoranfrage gestellt hat und auf die sich die am 15. Oktober 2003 erhobene Klage bezieht, ist die &#220;bergangsregelung des &#167; 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG (eingef&#252;hrt durch das &#196;nderungsgesetz vom 25.6.2005, BGBl. I S. 1865) einschl&#228;gig (vgl. hierzu allgemein: Urteile des erkennenden Senats v. 13.6.2007 - 12 LB 25/07 -, ZfBR 2007, 693, 694 und - 12 LC 36/07 -, S. 12 f UA, insoweit in ZfBR 2007, 689 nicht abgedruckt). Danach werden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung f&#252;r Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtsh&#228;ngig geworden sind, nach den Vorschriften der Verordnung &#252;ber genehmigungsbed&#252;rftige Anlagen in der bisherigen Fassung abgeschlossen; im Zusammenhang mit einem solchen Rechtsstreit erteilte Baugenehmigungen gelten gem&#228;&#223; &#167; 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als solche nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz fort (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.1.2006 - 8 A 11271/05 -, NVwZ 2006, 844 f; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urt. v. 6.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 178 ff; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.11.2006 - 2 L 278/03 -, juris). Nach &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs zu dieser Verordnung in der Fassung durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-&#196;nderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) unterfielen nur Windfarmen mit drei oder mehr Windkraftanlagen dem immissionsschutzrechtlichen Regime, w&#228;hrend f&#252;r Antr&#228;ge auf Genehmigung von ein oder zwei Anlagen ein Baugenehmigungsverfahren durchgef&#252;hrt werden musste. Die &#220;berleitungsvorschrift des &#167; 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG erfasst nach ihrem Sinn und Zweck auch Klageverfahren, die nicht auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern - wie hier - auf den Erhalt eines baurechtlichen Vorbescheides gerichtet sind (Urt. des erkennenden Senats v. 13.6.2007 - 12 LB 25/07 -, a.a.O., 694; Wustlich, NVwZ 2005, 996, 999; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.3.2006 - 8 A 2672/03 -, ZNER 2006, 65 f.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>38</a></dt>\n<dd><p>An dem erforderlichen Rechtsschutzbed&#252;rfnis fehlt es auch nicht wegen der in dem Verpflichtungsantrag des Kl&#228;gers enthaltenen einschr&#228;nkenden Ma&#223;gabe. Nach &#167; 74 Abs. 1 Satz 1 NBauO k&#246;nnen Gegenstand eines Bauvorbescheides einzelne Fragen sein, &#252;ber die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden w&#228;re und die selbstst&#228;ndig beurteilt werden k&#246;nnen. Dieser Wortlaut schlie&#223;t es nicht aus, dass auch einzelne Fragen der bauplanungsrechtlichen Zul&#228;ssigkeit nach &#167; 74 Abs. 1 Satz 2 NBauO durch eine Bauvoranfrage gekl&#228;rt bzw. von der Kl&#228;rung ausgenommen werden k&#246;nnen (vgl. 6. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 4.9.1980 - 6 OVG A 39/79 -, OVGE 36, 450, 455). Gerade was die hier in Rede stehende bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit eines Au&#223;enbereichsvorhabens anbelangt, spricht zur &#220;berzeugung des Senats auch angesichts der Normstruktur des &#167; 35 BauGB kein zwingender Grund daf&#252;r, dass sich eine Bauvoranfrage stets auf die Zul&#228;ssigkeit des Vorhabens nach &#167; 35 BauGB insgesamt richten m&#252;sste (in diesem Sinne auch: Schmaltz, BauR 2007, 979 f.). Sofern nicht von vornherein feststeht, dass das von dem Vorbescheidantragsteller verfolgte Nutzungsziel unter keinen Voraussetzungen erreichbar ist (vgl. zu dieser Grenze: BVerwG, Beschl. v. 27.9.2000 - 4 B 61.00 -, BRS 63 Nr. 175), kann es deshalb letztlich nur darauf ankommen, ob es sachgerecht ist, einzelne Genehmigungsvoraussetzungen aus einer auf die bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit nach &#167; 35 BauGB zielenden Bauvoranfrage auszuklammern (in diesem Sinne: VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urt. v. 8.12.1982 - 5 S 892/83 -, VBlBW 1983, 371 - Privilegierung nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB -; Hess. VGH, Urt. v. 18.5.2000 - 4 UE 2901/95 -, BRS 63 Nr. 196 - zul&#228;ssige L&#228;rmimmissionen -; 6. Senat des erkennenden Gerichts, a.a.O. - Erschlie&#223;ung -: ablehnend dagegen: Bay. VGH, Urt. v. 2.7.2004 - 1 B 02.1006 -, BRS 67 Nr. 174 - Erschlie&#223;ung -). Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass der Kl&#228;ger - wie er klargestellt hat - den naturschutzfachlichen Belang im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB aus dem Pr&#252;fprogramm betreffend die bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit seines Vorhabens ausgeklammert wissen m&#246;chte. Denn die Probleme, die sich insoweit ergeben, erscheinen einerseits weiterer Aufkl&#228;rung bed&#252;rftig, andererseits nicht von vornherein un&#252;berwindbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Die Klage hat mit ihrem derart eingegrenzten Gegenstand und dem darauf bezogenen Hauptantrag in der Sache Erfolg. Die Ablehnung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kl&#228;ger in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn der Kl&#228;ger hat einen Anspruch auf eine positive Bescheidung seiner Anfrage vom 28. November 2002. Die von der Bauvoranfrage erfassten Voraussetzungen f&#252;r die bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit der von dem Kl&#228;ger geplanten Windenergieanlage liegen vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Die Windenergieanlage, deren Errichtung der Kl&#228;ger beabsichtigt, stellt ein nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 5 (vormals Nr. 6) BauGB im baurechtlichen Au&#223;enbereich privilegiertes Vorhaben dar. Diesem stehen &#246;ffentliche Belange im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Derartige Belange ergeben sich nicht aus &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift stehen den in &#167; 35 Abs. 1 Nrn. 2 - 6 BauGB aufgef&#252;hrten privilegierten Vorhaben &#246;ffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierf&#252;r durch Darstellungen im Fl&#228;chennutzungsplan oder - bei raumbedeutsamen Vorhaben - als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Auf die Herbeif&#252;hrung dieser Ausschlusswirkung zielen sowohl das RROP 2000 des Beklagten als auch die Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. mit einer gemeinsamen Planung f&#252;r die Windenergienutzung, die im Verlauf des Berufungsverfahrens in Kraft getreten und im Rahmen der zur Entscheidung stehenden Verpflichtungsklage zu ber&#252;cksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109, 114 f.: als Rechts&#228;nderung). Beide Regelwerke sind jedoch nicht geeignet, die Rechtsfolgen des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB f&#252;r Windenergieanlagen von der Art, wie sie der Kl&#228;ger in seiner Bauvoranfrage bezeichnet hat, herbeizuf&#252;hren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte hat in seinem RROP 2000 nach Ma&#223;gabe des &#167; 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG Vorrangstandorte f&#252;r raumbedeutsame Windenergieanlagen mit dem Ziel ihrer dortigen Konzentrierung und ihres Ausschlusses au&#223;erhalb dieser Standorte festgelegt. Diese raumordnerischen Aussagen im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind von ihrem Regelungsgehalt her f&#252;r die von dem Kl&#228;ger geplante Windenergieanlage zwar grunds&#228;tzlich einschl&#228;gig, weil es sich bei dieser um ein raumbedeutsames Vorhaben handelt, das au&#223;erhalb einer der vorgesehenen Vorrangstandorte errichtet werden soll. Jedoch sind die Ausweisungen des RROP 2000 zur Windenergienutzung, wie das Verwaltungsgericht in Abkehr von seinem rechtskr&#228;ftigen, die Beteiligten des hier zur Entscheidung stehenden Verfahrens nach &#167; 121 VwGO nicht bindenden Urteils vom 17. Dezember 2002 (Az.: 2 A 73/01) zu Recht entschieden hat, insgesamt in abw&#228;gungsfehlerhafter Weise zustande gekommen und deshalb im Hinblick auf die Vorschrift des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wirkungslos.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>43</a></dt>\n<dd><p>Von der Raumbedeutsamkeit der streitgegenst&#228;ndlichen 149,09 m hohen Windenergieanlage gehen die Hauptbeteiligten im gerichtlichen Verfahren &#252;bereinstimmend zu Recht aus. Nach &#167; 3 Nr. 6 ROG sind raumbedeutsam Vorhaben, durch die Raum in Anspruch genommen oder die r&#228;umliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Windenergieanlagen kann Raumbedeutsamkeit wegen ihrer Errichtung in gr&#246;&#223;erer Zahl, aber auch als Einzelanlagen zukommen (S&#246;fker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2006, &#167; 35, Rn. 129). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne Raumbedeutung entfaltet, beurteilt sich nach den tats&#228;chlichen Umst&#228;nden des Einzelfalls. Dabei kann sich die Raumbedeutsamkeit insbesondere aus den Dimensionen - etwa der H&#246;he - der Anlage, aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung - wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr - ergeben (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - BVerwG 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, 35 f.; zuvor bereits: BVerwG, Beschl. v. 2.8.2002 - 4 B 36.02 -, BRS 65 Nr. 96). Nach diesen differenzierten, auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Ma&#223;st&#228;ben h&#228;lt der Senat die von dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall und in st&#228;ndiger Rechtsprechung (vgl. etwa: Urteile v. 8.7.2003 - 2 A 62/02 - u. - 2 A 122/02 -) ge&#252;bte Praxis, f&#252;r Windenergieanlagen im Flachland im Regelfall eine klare Grenze zwischen Nichtraumbedeutsamkeit einerseits und Raumbedeutsamkeit andererseits bei 100 m Gesamth&#246;he zu ziehen, f&#252;r zu starr und schematisch. Denn es liegt auf der Hand, dass etwa zwischen einer Windenergieanlage von deutlich mehr als 90 m und einer solchen von knapp &#252;ber 100 m H&#246;he im Hinblick auf die Raumwirkung oftmals kein Unterschied bestehen wird. Andererseits mag es - etwa in einer mit technischen Hochbauten belasteten Umgebung - F&#228;lle geben, in denen auch Windenergieanlagen von mehr als 100 m H&#246;he ein Raumeinfluss nicht zukommt. Deshalb erscheint fraglich, ob der in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gewonnenen und insbesondere unter Verweis auf die Pflicht zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen begr&#252;ndeten Einsch&#228;tzung des bisher (u.a.) im Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgericht mit dem Recht der Windenergieanlagen befassten 9. Senats (Urt. v. 28.3.2006 - 9 LC 226/03 -, ZfBR 2006, 794 ff.), im norddeutschen Flachland &#252;berschritten Windenergieanlagen mit einer Gesamth&#246;he ab 100 m stets die Schwelle zur Raumbedeutsamkeit, vorbehaltlos beigetreten werden kann. Unter Ber&#252;cksichtigung der Argumente des 9. Senats sieht der Senat allerdings in dem Umstand, dass eine Windenergieanlage das H&#246;henma&#223; von 100 m &#252;berschreitet, ein starkes Indiz f&#252;r deren Raumbedeutsamkeit (vgl. im Sinne einer Indizfunktion auch einer das Ma&#223; von 100 m nur unwesentlich unterschreitenden H&#246;he: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.9.2006 - 10 A 973/04 -, UPR 2007, 156 ff. und &#228;hnlich: 1. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 29.4.2004 - 1 LB 28/04 -, BRS 67 Nr. 101). Einer weiteren Vertiefung bed&#252;rfen diese Fragen unter den hier gegebenen Umst&#228;nden und angesichts der Gesamth&#246;he der streitigen Windkraftanlage von ann&#228;hernd 150 m nicht. Die Annahme der Raumbedeutsamkeit ist im &#220;brigen im vorliegenden Fall deshalb gerechtfertigt, weil der von dem Kl&#228;ger vorgesehene Anlagenstandort - wie die von dem Senat durchgef&#252;hrte Ortsbesichtigung ergeben hat - in einer freien, mit ins Gewicht fallenden Bauten bzw. technischen Einrichtungen bisher nicht belegten Fl&#228;che liegt und weil der Beklagte diesen Bereich raumordnerisch u.a. als Teil eines Vorranggebietes f&#252;r ruhige Erholung in Natur und Landschaft ausgewiesen hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Nach den Grunds&#228;tzen, von denen nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 17.12.2002 - BVerwG 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 291 ff.; v. 13.3.2003 - BVerwG 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261; v. selben Tage - BVerwG 4 C 4.02 -, a.a.O., 36 f., 47; v. 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 -, a.a.O., 111; v. 27.1.2005 - BVerwG 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364, 374 f.; v. 26.4.2007 - BVerwG 4 CN 3.06 -, NVwZ 2007, 1081 ff.; Beschl. v. 12.7.2006 - BVerwG 4 B 49.06 -, ZfBR 2006, 679 ff.; vgl. aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats: Urteile v. 13.6.2007 - 12 LB 25/07 - und - 12 LC 36/07 -, jew. a.a.O.). bei der Auslegung und Anwendung des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszugehen ist, stellt diese Vorschrift die Errichtung von Windenergieanlagen im gemeindlichen Au&#223;enbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Tr&#228;ger der Fl&#228;chennutzungsplanung und - f&#252;r raumbedeutsame Anlagen - an die Tr&#228;ger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers &#252;ber die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegen&#252;ber dem jeweiligen Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben au&#223;erhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzul&#228;ssig sind. Dabei bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Denn der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets l&#228;sst sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegen&#252;ber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schl&#252;ssiges gesamtr&#228;umliches Planungskonzept zu Grunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abw&#228;gungsgebots gerecht wird. Die Abw&#228;gung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, derzufolge ein Planungstr&#228;ger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen F&#246;rderungspflicht bestm&#246;glich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) Verhinderungsplanung bzw. eine blo&#223;e Feigenblattplanung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausl&#228;uft, ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die in &#167; 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthaltene Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Au&#223;enbereich zu privilegieren, beachten, und f&#252;r die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen. Eine Verhinderungsplanung liegt dabei nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsfl&#228;chen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte f&#252;hrt. Wo die Grenze einer unzul&#228;ssigen Negativplanung verl&#228;uft, l&#228;sst sich nicht abstrakt, sondern nur angesichts der tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse im jeweiligen Planungsraum bestimmen. Ein Indiz f&#252;r eine Verhinderungsplanung liegt nicht allein in dem Umstand, dass der Tr&#228;ger der Regionalplanung den gesamten Au&#223;enbereich einzelner Gemeinden zur Ausschlussfl&#228;che erkl&#228;rt. Die Sperrung eines oder mehrerer Au&#223;enbereiche f&#252;r die Windenergienutzung kann aus Sicht der Regionalplanung, die gro&#223;r&#228;umigen und &#252;bergreifenden Leitvorstellungen der Raumentwicklung verpflichtet ist, und wirtschaftliche Anspr&#252;che mit den sozialen und &#246;kologischen Erfordernissen der Siedlungs- und Freiraumstruktur in Einklang zu bringen hat, gerechtfertigt sein, um die Errichtung von Windkraftanlagen im Planungsraum so zu steuern, dass das &#252;bergemeindliche Konzept zum Tragen kommt. Die Relation zwischen der Gesamtfl&#228;che der Konzentrationszonen einerseits und der f&#252;r die Windenergienutzung &#252;berhaupt geeigneten Potentialfl&#228;chen andererseits kann, muss aber nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schlie&#223;en lassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben leidet die in dem RROP 2000 des Beklagten enthaltene Konzentrationsplanung f&#252;r raumbedeutsame Windenergieanlagen an erheblichen Abw&#228;gungsm&#228;ngeln. Dies hat zur Folge, dass sie insgesamt - und nicht nur teilweise - nichtig ist (gegen die vormals vom 9. Senat des Gerichts mit Urt. v. 28.1.2004 - 9 LB 10/02 -, Nds.VBl. 2004, 234 ff. vertretene Annahme der M&#246;glichkeit einer blo&#223;en Teilnichtigkeit: BVerwG, Urt. v. 21.10.2004, a.a.O., 113) und dem Vorhaben des Kl&#228;gers nicht im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegengehalten werden kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Den abstrakten Rahmen f&#252;r die von ihm durchgef&#252;hrte Abw&#228;gung hat der Beklagte in den Erl&#228;uterungen seines RROP 2000 (S. 175 bis 177) beschrieben. Er ist danach durch die Anwendung von im Einzelnen bezeichneten Negativkriterien (Ausschlussgebiete, besondere Abw&#228;gungserfordernisse) zu Rest- bzw. Potentialfl&#228;chen gelangt, die er sodann anhand benannter Eignungskriterien im Hinblick auf eine Nutzung f&#252;r die Windenergiegewinnung bewertet hat. Dieser abstrakte Rahmen steht grunds&#228;tzlich im Einklang mit der seinerzeit geltenden Erlasslage (vgl. Erlass des Nieders&#228;chsischen Innenministeriums vom 11. Juli 1996 &#252;ber die Festlegung von Vorrangstandorten f&#252;r Windenergienutzung; abgel&#246;st durch den Erlass des Nieders&#228;chsischen Ministeriums f&#252;r den l&#228;ndlichen Raum, Ern&#228;hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26.1.2004 betreffend Empfehlungen zur Festlegung von Vorrang- oder Eignungsgebieten f&#252;r die Windenergienutzung) und einer in der Rechtsprechung (9. Senat des erkennenden Gerichts, Urteile v. 21.1.2004 und v. 28.3.2006, jew. a.a.O.; vgl. auch: BVerwG, Urteile v. 17.12.2002, a.a.O., 299 f.; v. 13.3.2003 - BVerwG 4 C 4.02 -, a.a.O., 46 und v. 21.10.2004, a.a.O., 112) dem Grunde nach akzeptierten Vorgehensweise. Zu beanstanden ist jedoch, dass nicht ersichtlich wird, wie der Beklagte in Anwendung dieses Rahmens konkret zu den letztlich ausgewiesenen Vorrangstandorten f&#252;r die Windenergienutzung gelangt ist, und dass er diesen Rahmen in wesentlichem Umfang auch materiell in einer Weise ausgef&#252;llt hat, die nicht geeignet ist, der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum zu schaffen. Hierdurch stellen sich sowohl der Abw&#228;gungsvorgang als auch das gewonnene Abw&#228;gungsergebnis als fehlerhaft dar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>In der Rechtsprechung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.3.2006, a.a.O.; 1. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 17.1.2002 - 1 L 2504/00 -, BauR 2002, 895 f.; vgl. auch: BVerwG, Urteile v. 13.3.2003 - BVerwG 4 C 4.02 -, a.a.O., 46 u. v. 26.4.2007 - 4 CN 3.06 -, a.a.O., 1083) ist anerkannt, dass f&#252;r die Wirksamkeit einer im Wege der Planung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffenen Fl&#228;chenauswahl allein die Erw&#228;gungen ma&#223;geblich sind, die tats&#228;chlich Grundlage f&#252;r die Abw&#228;gungsentscheidung des zust&#228;ndigen Organs des Planungstr&#228;gers - hier des Kreistages des Beklagten - waren und dass diese Erw&#228;gungen im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle durch die Begr&#252;ndung bzw. Erl&#228;uterung der Planung und die Aufstellungsunterlagen bzw. Verfahrensakten nachgewiesen werden m&#252;ssen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Erl&#228;uterungen seines RROP 2000 die konkrete Umsetzung des dort beschriebenen abstrakten Pr&#252;fungsrahmens nicht erkennen lassen. Er meint jedoch, diese Umsetzung ergebe sich aus den Verfahrensakten &#252;ber die Aufstellung des Programms. Dass dem nicht so ist, belegen jedoch die umfangreichen Ausf&#252;hrungen, die der Beklagte im Berufungsverfahren zu den von ihm unternommenen Abw&#228;gungsschritten abgegeben und die er selbst als Rekonstruktion der Verfahrensakte bezeichnet hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Dem Beklagten mag konzediert werden, dass die in den Verfahrensakten enthaltene Arbeitskarte 1997, in der noch vorl&#228;ufige Potentialfl&#228;chen in einem erheblichen Umfang dargestellt sind, durch die Arbeitskarte 1999, die ebenfalls Teil der Aufstellungsunterlagen ist, inhaltlich &#252;berholt worden ist. Auch mag es zutreffen, dass die in den zw&#246;lf Teilkarten der Arbeitskarte 1999 jeweils abgebildeten rosafarbenen Fl&#228;chen - nach der Z&#228;hlung des Beklagten 81 an der Zahl - die in einem bestimmten Verfahrensstand erarbeiteten Potentialfl&#228;chen - wenn auch nicht in einer Zusammenschau aller angewandten Ausschlusskriterien - darstellen. Jedoch sind die Fl&#228;chen, die von den nach dem Vortrag des Beklagten erst sp&#228;ter entwickelten Ausschlusskriterien erfasst worden sein sollen, als Ausschlussfl&#228;chen in den Verfahrensakten in keiner Weise zeichnerisch oder textlich dargestellt. Es handelt sich nach dem Vorbringen des Beklagten um Pufferfl&#228;chen f&#252;r Siedlungsbereiche, einen gro&#223;en Teil der in der Endfassung des RROP 2000 zeichnerisch dargestellten Vorranggebiete f&#252;r Erholung und s&#228;mtliche dort ausgewiesenen Vorsorgegebiete f&#252;r Erholung sowie Landschaftsschutzgebiete und landschaftsschutzw&#252;rdige Bereiche. Die beiden von dem Beklagten in zweiter Instanz vorgelegten Teilkarten, die die nach Absetzung der Vorrang- und Vorsorgegebiete f&#252;r Erholung verbliebenen Potentialfl&#228;chen ausweisen sollen - nach der Z&#228;hlung des Beklagten 49, nach derjenigen des Senats 41 Fl&#228;chen - sind in den Aufstellungsunterlagen nicht enthalten. Auch die von dem Beklagten vorgetragene weitere Reduzierung um 13 Potentialfl&#228;chen im Hinblick auf inzwischen definierte landschaftsschutzw&#252;rdige Bereiche hat in den Verfahrensakten keinen Niederschlag gefunden. Diese Bereiche sind im &#220;brigen auch in der Endfassung des RROP 2000 des Beklagten nicht separat zeichnerisch dargestellt, so dass nicht ersichtlich ist, ob und in welchem Umfang sie Teil der dort ausgewiesenen Vorrang- bzw. Vorsorgegebiete f&#252;r Natur und Landschaft sind. Die erheblichen Auswirkungen, die die nach Abfassung der Arbeitskarte 1999 definierten Ausschlusskriterien auf den Umfang der Potentialfl&#228;chen f&#252;r die Windenergienutzung hatten, k&#246;nnen nach alledem den Mitgliedern des Kreistages des Beklagten bei ihrem abschlie&#223;enden Beschluss &#252;ber das RROP 2000 nicht vor Augen gestanden haben. Gleiches gilt f&#252;r die Erw&#228;gungen, anhand derer der Beklagte nach seinem umfangreichen Vortrag im Berufungsverfahren die verbliebenen 36 Potentialfl&#228;chen weggewogen hat, denn auch diese sind aus den Aufstellungsunterlagen in ihren Einzelheiten nicht ersichtlich. Die getroffene Abw&#228;gungsentscheidung ist deshalb bereits wegen ihrer l&#252;ckenhaften Grundlage fehlerhaft.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Hierneben leidet die Abw&#228;gungsentscheidung an weiteren inhaltlichen Fehlern. Insoweit ist zun&#228;chst zu beanstanden, dass der Beklagte nicht nur die von ihm bereits weitr&#228;umig vorgesehenen Vorranggebiete f&#252;r Erholung (im Sinne des &#167; 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG), sondern auch s&#228;mtliche - ebenfalls in gro&#223;em Umfang ausgewiesenen - Vorsorgegebiete f&#252;r Erholung als Ausschlussfl&#228;chen behandelt hat. Vorsorgegebiete stellen ungeachtet ihrer Einordnung als Ziele der Raumordnung in Teil I, B (9) des Landes - Raumordnungsprogramms Niedersachsen (Gesetz vom 2.3.1994, GVBl. S. 130; aufgehoben durch Art. 3 des Gesetzes zur &#196;nderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 26.4.2007, GVBl. S. 161) nur Abw&#228;gungsdirektiven im Hinblick auf konkurrierende Nutzungsanspr&#252;che dar (vgl. dazu: 1. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 29.8.1995 - 1 L 894/94 -, NVwZ 1996,271; Gierke, in: Br&#252;gelmann, BauGB, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2007, &#167; 1, Rn. 315). Eine auf die konkreten &#246;rtlichen Verh&#228;ltnisse der jeweiligen Vorsorgefl&#228;chen bezogene und insbesondere die Frage einer Beeintr&#228;chtigung der Erholungsfunktion durch Windenergieanlagen einbeziehende (vgl. zu diesem Erfordernis bei einer weitr&#228;umigen Ausweisung von Tabuzonen aus Gr&#252;nden des Fremdenverkehrs: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.11.2003 - 8 A 10814/03 -, UPR 2004, 198) Begr&#252;ndung findet sich allerdings in den Erl&#228;uterungen des RROP 2000 und in den Aufstellungsunterlagen nicht. Stattdessen wird wiederholt in pauschaler Weise auf die Bedeutung des Kreisgebietes des Beklagten insgesamt als Erholungs- und Fremdenverkehrsgebiet sowie eine von technischen Einrichtungen in gro&#223;en Bereichen nicht belastete Landschaft verwiesen. Es kann aber unter den Bedingungen des hier zu beurteilenden Sachverhaltes nicht einleuchten, dass etwa Vorsorgegebiete f&#252;r Erholung, die sich fernab von ausgewiesenen Standorten mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung oder Fremdenverkehr oder regional bedeutsamen Erholungsschwerpunkten befinden, in gleichem Ma&#223;e den Ausschluss von Windenergieanlagen erfordern wie Erholungsgebiete, die sich in unmittelbarer N&#228;he dieser &#214;rtlichkeiten befinden. Eine auf einzelne n&#228;her eingegrenzte Fl&#228;chen bezogene Begr&#252;ndung des Ausschlusskriteriums h&#228;tte dabei gerade deshalb nahe gelegen, weil im Aufstellungsverfahren des RROP 2000 mehrfach eine &#220;berbetonung der Bedeutung des Kreisgebietes als Erholungs- und Fremdenverkehrsgebiet bzw. der Erholungsvorsorge im Zusammenhang mit einer Einschr&#228;nkung der Windenergienutzung ger&#252;gt worden war (Stellungnahmen des Bundes f&#252;r Umwelt und Naturschutz Deutschland vom 18.6.2000, des Naturschutzbundes Deutschland vom selben Tage sowie der Landwirtschaftskammer Hannover vom 23.6.2000).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Ferner l&#228;sst die Anwendung der von dem Beklagten in den Erl&#228;uterungen seines RROP benannten, insgesamt sechs Eignungskriterien nicht erkennen, dass der Beklagte der Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Au&#223;enbereich zu privilegieren, und seiner sich daraus ergebenden Obliegenheit, der Windenergienutzung in seinem Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen, hinreichend Rechnung getragen h&#228;tte. Die Erl&#228;uterungen des Beklagten zu seinem RROP 2000 gehen auf die von ihm selbst aufgestellten Eignungskriterien bezogen auf konkrete Fl&#228;chen nur insoweit ein, als ausgef&#252;hrt wird, dass bei den schlie&#223;lich ausgewiesenen Vorrangstandorten von dem Eignungskriterium der Mindestfl&#228;chengr&#246;&#223;e von 30 ha nach unten hin abgewichen worden sei. Ansonsten erfolgt eine nur pauschale Bezugnahme auf das Eignungskriterium des bereits in Form vorhandener technischer Anlagen beeintr&#228;chtigten Landschaftsbildes durch die undifferenzierte Einsch&#228;tzung, dass wegen des von technischen Einrichtungen nicht vorgest&#246;rten Landschaftsbildes, das Voraussetzung f&#252;r die herausragende Bedeutung des Landkreises als Erholungs- und Fremdenverkehrsgebiet im norddeutschen Raum sei, die meisten Restfl&#228;chen als nicht geeignet f&#252;r die Windenergienutzung beurteilt worden seien. Dass der Kreistag des Beklagten bei seinem Beschluss &#252;ber das RROP 2000 von den im Berufungsverfahren vorgetragenen differenzierteren Erw&#228;gungen ausgegangen w&#228;re, l&#228;sst sich - wie bereits dargelegt - den Aufstellungsunterlagen nicht entnehmen. Selbst wenn man jedoch auf diese Ausf&#252;hrungen abstellen wollte, f&#252;hrte dies nicht zu einem f&#252;r den Beklagten g&#252;nstigeren Ergebnis. Denn diese Erw&#228;gungen sind weithin dadurch gepr&#228;gt, dass der Beklagte die von ihm aufgestellten Eignungskriterien des bereits in Form vorhandener technischer Anlagen beeintr&#228;chtigten Landschaftsbildes und des infolge Verkehrsl&#228;rms eingeschr&#228;nkten Landschaftserlebens mehrfach und teilweise massiv mit gleichf&#246;rmigen Erw&#228;gungen hintanstellt. So werden etwa Beeintr&#228;chtigungen einzelner Gebiete durch die B 209, die B 71 und die BAB 7 ohne weiteres nicht als Landschaftsbildvorst&#246;rungen mit Fernwirkung oder aber als mit Windenergieanlagen nicht vergleichbare Belastungen bewertet, so dass die betroffenen Fl&#228;chen trotz Vorliegens der Eignungskriterien f&#252;r die Windenergienutzung gesperrt werden. In gleicher Weise wird im Hinblick auf Fl&#228;chen verfahren, in deren N&#228;he sich Hochspannungsleitungen bzw. ein Umspannwerk befinden. Demgegen&#252;ber wird etwa auf die Frage, ob die ausgeschlossenen Fl&#228;chen von ihrer Windh&#246;ffigkeit her f&#252;r die Windenergienutzung besonders geeignet w&#228;ren (vgl. zur Bedeutung der Windh&#246;ffigkeit im Rahmen der Abw&#228;gung: BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, a.a.O., 297; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urt. v. 6.11.2006, a.a.O., 180), in keiner Weise eingegangen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Weiterhin liegt ein entscheidender Mangel der Planung des Beklagten zu &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darin begr&#252;ndet, dass dieser im Zusammenhang mit dem rechtlichen Begriff der Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen widerspr&#252;chliche Erw&#228;gungen angestellt hat, was wiederum zu einem planerisch nicht bew&#228;ltigten Konflikt zwischen einer Ausweisung von Vorrangstandorten einerseits in dem RROP 2000 und andererseits jedenfalls in den bei Erlass des Programms bereits bestehenden Fl&#228;chennutzungspl&#228;nen kreisangeh&#246;riger Gemeinden gef&#252;hrt hat. Die Aussagen des RROP 2000 des Beklagten zur Windenergienutzung beziehen sich im Ausgangspunkt zu Recht nur auf raumbedeutsame Windenergieanlagen, denn f&#252;r nicht raumbedeutsame Anlagen fehlt es dem Beklagten an der Regelungskompetenz. Der Beklagte schlie&#223;t jedoch durch seine ausdr&#252;cklich als Ziel der Raumordnung bezeichnete und auch objektiv in diesem Sinne zu verstehende Forderung, die Nabenh&#246;hen der Anlagen seien so zu w&#228;hlen, dass eine luftverkehrsrechtliche Kennzeichnungspflicht vermieden werde, die Realisationsm&#246;glichkeit gerade eines gro&#223;en Teils der raumbedeutsamen Windenergieanlagen aus. Denn gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs. 1 LuftVG d&#252;rfen Baugenehmigungen f&#252;r die Errichtung von Bauwerken, die eine H&#246;he von 100 m &#252;ber der Erdoberfl&#228;che &#252;berschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbeh&#246;rden genehmigt werden, wobei diese ihre Zustimmung nach dem entsprechend anwendbaren &#167; 12 Abs. 4 LuftVG davon abh&#228;ngig machen k&#246;nnen, dass die Baugenehmigung unter Auflagen erteilt wird. Auf dieser Grundlage verlangen die Luftfahrtbeh&#246;rden nach den f&#252;r sie geltenden Verwaltungsvorschriften (Richtlinien bzw. Allgemeine Verwaltungsvorschriften des BMV, zur Zeit der Aufstellung des RROP 2000 in der Fassung vom 22.12.1999, NfL I S. 18 und derzeit in der Fassung vom 24.4.2007, BAnz. S. 4471) f&#252;r alle Windenergieanlagen mit einer H&#246;he von mehr als 100 m eine Tages- und Nachtkennzeichnung. Waren danach Gegenstand der raumordnerischen Planung des Beklagten zu &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur Windenergieanlagen mit einer das Ma&#223; von 100 m unterschreitenden H&#246;he, denen jedoch nach seiner Bewertung nach den jeweiligen Umst&#228;nden Raumbedeutsamkeit zukommen konnte, musste sich dem Beklagten aufdr&#228;ngen, dass diese Planung jedenfalls faktisch in Konkurrenz zu mehreren in bereits in Kraft befindlichen gemeindlichen Fl&#228;chennutzungspl&#228;nen ausgewiesenen Konzentrationszonen trat, die - auch au&#223;erhalb der von dem Beklagten schlie&#223;lich vorgesehenen Vorrangstandorte - zum Teil ebenfalls Windenergieanlagen mit einer H&#246;he von bis zu 100 m und damit einer nach den Ma&#223;st&#228;ben des Beklagten potentiellen Raumbedeutsamkeit zulie&#223;en (nach der Tabelle auf S. 179 der Erl&#228;uterungen zum RROP 2000 in den Orten Schneverdingen und Wietzendorf). Zwar ist ein Planungstr&#228;ger nicht verpflichtet, &#252;berall dort Vorranggebiete festzulegen, wo (hier: raumbedeutsame) Windkraftanlagen bereits vorhanden sind (BVerwG, Urt. v. 27.1.2005, a.a.O., 375; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.3.2006, a.a.O.). Der Kreistag des Beklagten hat sich jedoch mit den beschriebenen Regelungs&#252;berschneidungen f&#252;r potentiell raumbedeutsame Anlagen planerisch nicht auseinandergesetzt, sondern sich auf eine nachrichtliche &#220;bernahme der am 1. November 2000 bestehenden gemeindlichen Ausweisungen von Konzentrationszonen in sein RROP 2000 beschr&#228;nkt und beschlossen, dass die damit verbundenen rechtlichen Pr&#252;fungen als abgeschlossen gelten sollten. Welche Bedeutung die weitere Beschlussfassung des Kreistages hat, dass die gleiche rechtliche Qualifizierung f&#252;r die nach dem 1. November 2000 rechtskr&#228;ftig gewordenen Fl&#228;chennutzungsplanungen kreisangeh&#246;riger Kommunen gelten solle, bleibt weitgehend im Dunkeln. In dieser Verfahrensweise kann ein schl&#252;ssiges gesamtr&#228;umliches Planungskonzept des Beklagten f&#252;r die Windenergienutzung in seinem Gebiet nicht gefunden werden. Als Folge hiervon mag es angesehen werden, dass im Kreisgebiet des Beklagten am Ende des Jahres 2002 au&#223;erhalb der mit jeweils f&#252;nf Anlagen belegten Vorrangstandorte Neuenkirchen/Tewel und Walsrode/Altenboitzen, &#252;ber 20 weitere Windenergieanlagen mit zum Teil erheblichen Nennleistungen betrieben wurden bzw. jedenfalls genehmigt waren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Vor dem Hintergrund der bisherigen Darlegungen h&#228;lt der Senat schlie&#223;lich die Einsch&#228;tzung, dass der Beklagte der Windenergienutzung bei seiner Planung zu &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht wie erforderlich in substanzieller Weise Raum geschaffen hat, mit dem Verwaltungsgericht auch im Hinblick auf die Gr&#246;&#223;e der ausgewiesenen Vorrangstandorte Neuenkirchen/Tewel bzw. Walsrode/Altenboitzen - 20 ha bzw. 28 ha - f&#252;r gerechtfertigt. Dabei kann der Senat nicht, wie dies in erster Linie geboten w&#228;re (BVerwG, Beschl. v. 12.7.2006, a.a.O.) auf die Relation zwischen der Gesamtfl&#228;che der ausgewiesenen Vorrangstandorte einerseits und den geeigneten Potentialfl&#228;chen andererseits abstellen, da sich die Gr&#246;&#223;e der Potentialfl&#228;chen aus den Aufstellungsunterlagen des Beklagten f&#252;r sein RROP 2000 nicht entnehmen l&#228;sst. Unter diesen Voraussetzungen muss sich der Beklagte entgegenhalten lassen, dass die Fl&#228;che der ausgewiesenen Vorrangstandorte von zusammen 48 ha (= 0,48 km&#178;) im Vergleich zur Gr&#246;&#223;e des Kreisgebiets des Beklagten von 1.873,36 km&#178; (= 0,03 %) nicht ausreichen kann (f&#252;r die grunds&#228;tzliche Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit auch dieses Verh&#228;ltnisses: BVerwG, Urteile v. 17.12.2002, a.a.O., 295; und v. 21.10.2004, a.a.O., 112).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Auch die w&#228;hrend des Berufungsverfahrens - am 27. Juli 2005 - in Kraft getretenen Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. k&#246;nnen die Ausschlusswirkung des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB f&#252;r raumbedeutsame Windenergieanlagen wie die von dem Kl&#228;ger geplante Anlage nicht entfalten. Die beigeladenen Samtgemeinden haben unter Bezug auf &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Ausweisungen f&#252;r die Windenergienutzung an anderer Stelle durch eine gemeinsame Fl&#228;chennutzungsplanung nach &#167; 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB vorgenommen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die verfahrensm&#228;&#223;igen Voraussetzungen einer solchen gemeinsamen Planung f&#252;r einen sachlichen Teilbereich erf&#252;llt worden sind. Jedoch erweisen sich die inhaltlichen Aussagen der Planung in Bezug auf raumbedeutsame Windenergieanlagen als widerspr&#252;chlich und damit nicht hinreichend bestimmt. Au&#223;erdem mussten die Beigeladenen zu 2. bis 4. ihre Fl&#228;chennutzungsplanung gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 4 BauGB den in dem RROP 2000 des Beklagen enthaltenen Zielen f&#252;r die Windenergienutzung anpassen, so dass f&#252;r eine eigenst&#228;ndige Konzentrationsplanung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB f&#252;r raumbedeutsame Windenergieanlagen - auch mit dem Vorbehalt, dass diese den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen d&#252;rften - von vornherein kein Raum war. Schlie&#223;lich erweist sich die von den beigeladenen Samtgemeinden vorgenommene planerische Abw&#228;gung jedenfalls deswegen als fehlerhaft, weil sie der Windenergienutzung durch nicht raumbedeutsame Anlagen nicht in der erforderlichen substanziellen Weise Raum geschaffen hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Der Senat sieht, ohne dass es hierauf in Anbetracht der weiteren Ausf&#252;hrungen entscheidungserheblich ankommt, keinen Anlass, bereits das von den Beigeladenen zu 2. bis 4. gew&#228;hlte Verfahren einer gemeinsamen Fl&#228;chennutzungsplanung f&#252;r die Windenergienutzung nach &#167; 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB zu beanstanden. Diese Vorschrift, derzufolge benachbarte Gemeinden - auch Samtgemeinden - eine gemeinsame Fl&#228;chennutzungsplanung f&#252;r r&#228;umliche oder sachliche Teilbereiche vereinbaren k&#246;nnen, h&#228;lt gegen&#252;ber dem in &#167; 204 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB geregelten gemeinsamen Fl&#228;chennutzungsplan eine mindere Form der interkommunalen Fl&#228;chennutzungsplanung bereit (Gaentzsch, in: Schlichter/ Stich/ Driehaus/ Paetow [Hrsg.], Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, Stand: Juli 2007, &#167; 204, Rn. 3; Battis, in: Battis/ Krautzberger/ L&#246;hr, BauGB, 10. Aufl. 2007, &#167; 204, Rn. 1). Hiernach stellt jede Gemeinde f&#252;r ihr Gebiet einen eigenen Fl&#228;chennutzungsplan auf, wobei sie gegen&#252;ber den anderen an der Vereinbarung beteiligten Gemeinden zu bestimmten Darstellungen verpflichtet ist (Gaentzsch, a.a.O., &#167; 204, Rn. 11).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>Die Beigeladenen zu 2. bis 4. sind im Sinne des &#167; 204 Abs. 1 benachbarte Kommunen, da es insoweit - wie hier gegeben - ausreicht, dass jeweils zwei Gemeinden aneinander grenzen und so zu einer Dritten die nachbarliche Verbindung herstellen (Runkel, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger [Hrsg.], BauGB, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2006, &#167; 204, Rn. 24). Auf das Vorliegen der in &#167; 204 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB genannten, eine Pflicht zu gemeinsamer Fl&#228;chennutzungsplanung begr&#252;ndenden Kriterien in Form gemeinsamer Voraussetzungen und Bed&#252;rfnisse oder eines gerechten Ausgleichs der verschiedenen Belange kommt es nicht an, da gemeinsame Planungen - auch f&#252;r Teilbereiche - auf freiwilliger Grundlage unabh&#228;ngig davon zul&#228;ssig sind (Runkel, a.a.O., &#167; 204, Rn. 35; Gaentzsch, a.a.O., &#167; 204, Rn. 3). &#220;berdies ist ein sachlicher Ankn&#252;pfungspunkt f&#252;r eine gemeinsame Planung der beigeladenen Samtgemeinden gegeben, da diese wegen ihrer Lage im Aller-Leine-Tal und des seit 1998 bestehenden Zusammenschlusses in einem Zweckverband, der wiederum der Fortf&#252;hrung des Aller-Leine-Tal-Projektes aus den Jahren 1995 bis 1997 dient, in tats&#228;chlicher und rechtlicher Weise miteinander verbunden sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Weitere Voraussetzung f&#252;r eine auf einen r&#228;umlichen oder sachlichen Teilbereich beschr&#228;nkte gemeinsame Fl&#228;chennutzungsplanung ist nach &#167; 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB eine Vereinbarung, also in Anbetracht des in Rede stehenden Regelungsgegenstandes ein &#246;ffentlich-rechtlicher Vertrag (Grauvogel, in: Br&#252;gelmann, BauGB, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2007, &#167; 204, Rn. 19, 21; W. Schr&#246;dter, in: Schr&#246;dter, BauGB, 7. Aufl. 2006, &#167; 204, Rn. 1; Battis, a.a.O., &#167; 204, Rn. 6). Nach einem verbreiteten, wenn auch durch den Gesetzeswortlaut nicht zwingend geforderten Verst&#228;ndnis der Norm muss dieser Vertrag einerseits der jeweiligen Fl&#228;chennutzungsplanung der beteiligten Gemeinden vorangehen und andererseits, um eine Verk&#252;rzung des anschlie&#223;enden Abw&#228;gungsprozesses zu vermeiden, den durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbesondere: Urteil vom 5.7.1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff.) entwickelten Anforderungen f&#252;r vertragliche Vorabbindungen in der Bauleitplanung gen&#252;gen (Grauvogel, a.a.O., &#167; 204, Rn. 23; W. Schr&#246;dter, a. a. O., &#167; 204, Rn. 9; Battis, a.a.O., &#167; 204, Rn. 6). Als erforderlich wird weiter erachtet, dass der Vertrag das Verfahren zur Aufstellung bzw. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans in den beteiligten Gemeinden durchl&#228;uft (Runkel, a.a.O., &#167; 204, Rn. 51).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>Hier haben die Beigeladenen zu 2. bis 4. die Vereinbarung &#252;ber ihre gemeinsame Fl&#228;chennutzungsplanung f&#252;r die Nutzung der Windenergie in der nach &#167; 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. &#167; 57 VwVfG erforderlichen Schriftform zwar erst im April 2005 und damit - ungeachtet der vereinbarten R&#252;ckwirkung - nach Abschluss der von ihnen jeweils separat durchgef&#252;hrten Planungen geschlossen. Den materiellen Gehalt der Vorschrift des &#167; 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB haben sie dadurch gleichwohl nicht verfehlt. Denn sie haben nach Erzielung eines informellen Konsenses &#252;ber die Ziele ihrer Fl&#228;chennutzungsplanung zur Windenergienutzung bei der &#214;ffentlichkeitsbeteiligung auf die gemeinsame Planung nach &#167; 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB hingewiesen und das gesamte Verfahren durch ein gemeinsam beauftragtes Planungsb&#252;ro im Sinne von &#167; 4 b BauGB betrieben. Der zwischen den Beigeladenen zu 2. bis 4. bestehende informelle Konsens war flexibel genug, um auch Beanstandungen der vormaligen Bezirksregierung L&#252;neburg hinsichtlich des Vereinbarungsziels Rechnung tragen zu k&#246;nnen; die Gefahr einer Verk&#252;rzung der planerischen Abw&#228;gung durch eine zuvor eingegangene strikte Vorabbindung bestand nicht. Der Konsens ist im Fl&#228;chennutzungsplanverfahren umgesetzt worden und hat Eingang in die Fl&#228;chennutzungspl&#228;ne der Beigeladenen zu 2. bis 4. gefunden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>Unabh&#228;ngig von der grunds&#228;tzlichen Geeignetheit des von den Beigeladenen zu 2. bis 4. gew&#228;hlten Verfahrens f&#252;r eine gemeinsame Fl&#228;chennutzungsplanung nach &#167; 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB f&#252;r die Windenergienutzung kommt dieser allerdings eine Ausschlusswirkung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB f&#252;r die von dem Kl&#228;ger geplante raumbedeutsame Windenergieanlage nicht zu.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>Dies folgt bereits daraus, dass raumbedeutsame Windenergieanlagen - soweit sie den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen - nach erneuter Auslegung nur in die textlichen Darstellungen der Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung der Beigeladenen zu 2. Eingang gefunden haben, w&#228;hrend es in den Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderungen der Beigeladenen zu 3. und 4. bei der anf&#228;nglichen Formulierung geblieben ist, im Gebiet der Beigeladenen zu 2. sei ein Sondergebiet f&#252;r die Errichtung von nicht raumbedeutsamen Windenergieanlagen dargestellt. Diese Darstellungen erweisen sich in der gebotenen Gesamtschau der Planungen der beigeladenen Samtgemeinden als derart widerspr&#252;chlich, dass das Erfordernis der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der Fl&#228;chennutzungsplandarstellungen (vgl. dazu auch speziell im Hinblick auf &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB: S&#246;fker, a.a.O., &#167; 5, Rn. 19) insoweit verfehlt wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>Dar&#252;ber hinaus verst&#246;&#223;t die gemeinsame Fl&#228;chennutzungsplanung der Beigeladenen zu 2. bis 4. nach &#167; 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB, in deren Rahmen dem auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2. dargestellten Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Windkraftanlagen eine Bedeutung auch f&#252;r raumbedeutsame Anlagen beigemessen wird, gegen die Vorschrift des &#167; 1 Abs. 4 BauGB.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>62</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpl&#228;ne - mithin auch die Fl&#228;chennutzungspl&#228;ne - den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der Regelungszweck der Vorschrift liegt in der Gew&#228;hrleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der &#252;bergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Er bezieht sich auf den aufzustellenden Plan, seine &#196;nderung, Erg&#228;nzung und Aufhebung (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - BVerwG 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25, 38 f; Krautzberger, in: Battis/ Krautzberger/ L&#246;hr, BauGB, 10. Aufl. 2007, &#167; 1, Rn. 32; Runkel, a.a.O., &#167; 1, Rn. 65a, 65b, 67). Hiernach k&#246;nnen Kommunen in Fl&#228;chennutzungspl&#228;nen eine Konzentrationsplanung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB f&#252;r raumbedeutsame Windenergieanlagen nach eigenen Ma&#223;st&#228;ben nur betreiben, sofern eine derartige Planung in Form von Zielen der Raumordnung nicht vorhanden ist. Ansonsten sind sie gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 4 BauGB gehalten, eine Kongruenz zwischen Raumordnungs- und Fl&#228;chennutzungsplan durch Anpassung ihrer Bauleitplanung herbeizuf&#252;hren, und im &#220;brigen auf Ausweisungen f&#252;r nicht raumbedeutsame Windenergieanlagen beschr&#228;nkt (Runkel, a.a.O., &#167; 1, Rn. 65b; S&#246;fker, a.a.O., &#167; 35, Rn. 129). In diesem Zusammenhang verbietet sich nach den oben dargestellten Grunds&#228;tzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung und Anwendung des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine getrennte Betrachtung der positiven und negativen Wirkungen einer Konzentrationsplanung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, denn erforderlich f&#252;r eine solche Planung ist stets sowohl die Ausweisung von Standorten f&#252;r Windenergieanlagen, als auch deren Ausschluss im &#252;brigen Plangebiet (vgl. insbesondere: BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, a.a.O., 294; aus der Literatur: Runkel, a.a.O., &#167; 1 Rn. 65b; S&#246;fker, a.a.O., &#167; 35 Rn. 123, 125, 127). Dabei m&#252;ssen die positive und die negative Komponente auf derselben Regelungsebene verwirklicht werden. Fehlt mithin einer Kommune auf Grund von nach &#167; 1 Abs. 4 BauGB bindenden raumordnerischen Zielen die Kompetenz f&#252;r die positive Ausweisung von Fl&#228;chen f&#252;r raumbedeutsame Windenergieanlagen, kann sie auch die negative Ausschlusswirkung f&#252;r solche Anlagen - etwa durch eine positive Darstellung von Fl&#228;chen f&#252;r nicht raumbedeutsame Anlagen - aus eigenem Recht nicht herbeif&#252;hren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>Hier hat der Beklagte in seinem RROP 2000 in Neuenkirchen/Tewel und Walsrode/Altenboitzen zwei Vorrangstandorte f&#252;r raumbedeutsame Windenergieanlagen mit dem raumordnerischen Ziel ausgewiesen, die Errichtung derartiger Anlagen au&#223;erhalb dieser Fl&#228;chen auszuschlie&#223;en. Mit diesem Ziel ist eine Einbeziehung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen in das in der 12. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplanes der Beigeladenen zu 2. dargestellte Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Windkraftanlagen nicht vereinbar. Daraus folgt zugleich, dass die Beigeladenen zu 2. bis 4. aus eigener Planungskompetenz auch eine Ausschlusswirkung f&#252;r raumbedeutsame Anlagen nicht statuieren k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich nicht durch den Umstand, dass der Beklagte als Rechtsnachfolger der vormaligen Bezirksregierung L&#252;neburg die Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. gem&#228;&#223; &#167; 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB fiktiv genehmigt hat und diese Genehmigung in Bestandskraft erwachsen ist. Denn mit dieser Genehmigung war eine Freigabe der kommunalen Planungen aus raumordnungsrechtlicher Sicht, die einer positiven Entscheidung in einem Zielabweichungsverfahren nach &#167;&#167; 11 ROG, 11 Nds. ROG zuk&#228;me und deren Tatbestandswirkung auch im Verh&#228;ltnis zu Privaten zu beachten w&#228;re (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 25.6.2007 - 4 BN 17.07 -, ZfBR 2007, 683 f.), nicht verbunden. Die Genehmigung eines Fl&#228;chennutzungsplanes nach &#167; 6 BauGB hat generell keine konstitutive Wirkung. Wird die Genehmigung erteilt, obwohl der Fl&#228;chennutzungsplan mit Rechtsfehlern behaftet ist, f&#252;hrt dies allein nicht zur Fehlerheilung, ma&#223;geblich hierf&#252;r sind vielmehr die Heilungs- und Unbeachtlichkeitsklauseln der &#167;&#167; 214 bis 216 BauGB (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg [Hrsg.], BauGB, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2006, &#167; 6, Rn. 80; Gierke, a.a.O., &#167; 6, Rn. 131). Ein Versto&#223; gegen die Anpassungspflicht nach &#167; 1 Abs. 4 BauGB ist - vorbehaltlich eines hier nicht in Rede stehenden Verfahrens nach &#167; 214 Abs. 4 BauGB - nach den &#167;&#167; 214 ff. BauGB stets beachtlich (Lemmel, in: Schlichter/ Stich/ Driehaus/ Paetow [Hrsg.], Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, Stand: Juli 2007, &#167; 214, Rn. 11, 19; Runkel, a.a.O., &#167; 1, Rn. 69).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>Die Beigeladenen zu 2. bis 4. k&#246;nnen sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Planung f&#252;r raumbedeutsame Windenergieanlagen - jedenfalls was die positive Planungskomponente anbelangt - nur f&#252;r den Fall erfolgt sei, dass der Senat - ebenso wie zuvor unter Aufgabe seiner fr&#252;heren Rechtsprechung das Verwaltungsgericht - die Darstellungen des RROP 2000 des Beklagten zur Windenergienutzung f&#252;r unwirksam erachten sollte. Der mit dieser Zielrichtung in der Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung der Beigeladenen zu 2. angebrachte Vorbehalt einer Planung f&#252;r raumbedeutsame Windkraftanlagen, soweit diese den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen, l&#228;uft leer. Den Kommunen kommt bei ihrer Fl&#228;chennutzungsplanung eine Verwerfungskompetenz im Hinblick auf die Ziele der Raumordnung nicht zu. Wollen sie der durch &#167; 1 Abs. 4 BauGB angeordneten strikten Bindungswirkung dieser Ziele entgehen, m&#252;ssen sie ein Zielabweichungsverfahren nach &#167;&#167; 11 ROG, 11 Nds. ROG anstrengen oder, sofern sie die raumordnerischen Ziele f&#252;r rechtswidrig erachten, gegen&#252;ber diesen Rechtsschutz - vorrangig in Gestalt einer Normenkontrollklage nach &#167; 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. &#167; 7 Nds. AG VwGO - suchen (Gaentzsch, a.a.O., &#167; 1, Rn. 38, 45). Dies haben die Beigeladenen zu 2. bis 4. nicht getan. Insoweit hilft es ihnen auch nicht weiter, dass der Senat in dem hier streitgegenst&#228;ndlichen Verfahren im Rahmen einer Inzidentkontrolle zu der Auffassung gelangt ist, dass die Ausweisungen zur Windenergienutzung in dem RROP 2000 des Beklagten unwirksam sind. Denn diesen Feststellungen des Senats kommt eine Wirkung nur inter partes, nicht aber inter omnes zu (vgl. dazu allgemein: Runkel, a.a.O., &#167; 1, Rn. 96). Damit ist den Beigeladenen zu 2. bis 4. nicht der Raum er&#246;ffnet, von ihrer Planungskompetenz generell von den Zielen der Raumordnung abweichend Gebrauch zumachen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>66</a></dt>\n<dd><p>Selbst wenn man entgegen der oben dargestellten Ma&#223;gabe, dass die positive und die negative Komponente einer Konzentrationsplanung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einander bedingen und auf derselben Regelungsebene erfolgen m&#252;ssen, annehmen wollte, dass die beigeladenen Samtgemeinden auf der Grundlage einer gemeinsamen Planung nach &#167; 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB durch die Ausweisung einer Sonderbaufl&#228;che f&#252;r nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen im Gebiet der Beigeladenen zu 2. eine Ausschlusswirkung im &#252;brigen Plangebiet nicht nur f&#252;r nicht raumbedeutsame, sondern im Grundsatz auch f&#252;r raumbedeutsame Anlagen h&#228;tten herbeif&#252;hren k&#246;nnen, &#228;nderte dies im Ergebnis nichts. Denn der Planung der Beigeladenen zu 2. bis 4. k&#246;nnte unter dieser Pr&#228;misse eine Ausschlusswirkung deshalb nicht zukommen, weil sie dann nicht raumbedeutsamen Windenergieanlagen nicht in der erforderlichen substanziellen Weise Raum geschaffen h&#228;tte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>Es ist nicht erkennbar, dass allein durch die als Sondergebiet f&#252;r Windkraftanlagen dargestellten Fl&#228;chen beidseits der BAB 7 im Gebiet der Beigeladenen zu 2. der Windenergienutzung bei einer Beschr&#228;nkung auf nicht raumbedeutsame Windenergieanlagen hinreichend Raum gegeben werden k&#246;nnte, weil dieses Gebiet unterhalb der Raumbedeutsamkeitsgrenze nur in begrenztem Umfang ausgenutzt werden kann. Folgt man den Ma&#223;st&#228;ben des RROP 2000 des Beklagten (S. 178 der Erl&#228;uterungen), wonach eine Gruppe von mehr als f&#252;nf nicht raumbedeutsamen Einzelanlagen einen raumbedeutsamen Windpark bildet, und nimmt man an, dass - ohne die Schwelle zur Raumbedeutsamkeit zu &#252;berschreiten - an jeder Seite der BAB 7 f&#252;nf Anlagen m&#246;glich w&#228;ren, k&#246;nnten insgesamt allenfalls zehn Anlagen errichtet werden. Hiervon gehen auch die Erl&#228;uterungen der Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. - wenn auch im Sinne einer Mindestanzahl - aus. Um nicht je f&#252;r sich Raumbedeutsamkeit zu erlangen, m&#252;ssten die einzelnen Anlagen zudem voraussichtlich eine Gesamth&#246;he von 100 m deutlich unterschreiten. Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass die Beigeladenen zu 2. bis 4. in ihrer gemeinsamen Planung zu &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die &#252;brigen in gro&#223;em Umfang zur Verf&#252;gung stehenden Potentialfl&#228;chen f&#252;r eine Windenergienutzung gesperrt haben, einen Abw&#228;gungsfehler dar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Kl&#228;ger meint - der Planung der beigeladenen Samtgemeinden bereits die notwendige Abw&#228;gungsoffenheit (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 17.12.2003, a.a.O., 295) gefehlt habe, weil die Planung von vornherein darauf gerichtet gewesen sei, das Aller-Leine-Tal bzw. das Gebiet der Beigeladenen zu 3. und 4. von Windenergieanlagen freizuhalten. Einerseits k&#246;nnen als Beleg f&#252;r eine Vorfestlegung der Planungen die Formulierungen des allgemeinen Planungszieles in den Erl&#228;uterungsberichten der von den beigeladenen Samtgemeinden urspr&#252;nglich beschlossenen Fassungen ihrer Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderungen und des zun&#228;chst vorgesehenen Textes des &#167; 1 Abs. 2 der - seinerzeit noch nicht formell geschlossenen - Vereinbarung erscheinen. Andererseits haben sich die R&#228;te der planenden Samtgemeinden - insbesondere auf Grund der von der vormaligen Bezirksregierung L&#252;neburg gegen die zun&#228;chst beschlossenen Planentw&#252;rfe erhobenen Bedenken - mit dem Vorwurf einer unzul&#228;ssigen Verk&#252;rzung der Abw&#228;gung befasst, sich ihrer nach wie vor bestehenden planerischen Handlungsfreiheit vergewissert und sodann nach Durchf&#252;hrung erg&#228;nzender Abw&#228;gungen und entsprechender Anpassung der Erl&#228;uterungsberichte neue Beschl&#252;sse &#252;ber ihre Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderungen gefasst.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>Die Planungen der beigeladenen Samtgemeinden zu &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erweisen sich aber - vor dem oben beschriebenen Hintergrund - jedenfalls deshalb als fehlerhaft, weil die Kommunen nach Abschluss der in den Erl&#228;uterungsberichten dokumentierten Potentialfl&#228;chenanalyse, die u.a. bereits zum Ausschluss der in dem RROP 2000 des Beklagten dargestellten Vorranggebiete f&#252;r ruhige Erholung in Natur und Landschaft gef&#252;hrt hatte, in der folgenden Abw&#228;gung dem Belang der dauerhaften Sicherung der Erholungseignung der Landschaft zu Lasten einer Ausweisung von Fl&#228;chen f&#252;r die Windenergienutzung ein unverh&#228;ltnism&#228;&#223;iges Gewicht einger&#228;umt haben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\">70</a></dt>\n<dd><p>Die Beigeladenen zu 2. bis 4 haben einen gro&#223;en Teil der von ihnen ermittelten Potentialfl&#228;chen unter Verweis auf die Vorsorgegebiete f&#252;r Erholung weggewogen, f&#252;r die der Beklagte in seinem RROP 2000 wie bereits dargelegt in undifferenzierter Weise die Unvereinbarkeit der Erholungsfunktion mit der Windenergienutzung angenommen hat. Zwar haben die Beigeladenen zu 2. bis 4. hierzu in Gestalt eines Verweises auf ihre gemeinsame Lage im Aller-Leine-Tal, ihren seit 1998 bestehenden Zusammenschluss in dem Zweckverband Aller-Leine-Tal sowie das in den Jahren 1995 bis 1997 durchgef&#252;hrte Aller-Leine-Tal-Projekt, das zu einem wesentlichen Teil auf die Entwicklung eines der naturnahen Landschaft angepassten Tourismus gerichtet gewesen sei, eigene planerische Erw&#228;gungen angestellt. Jedoch haben sie es vers&#228;umt, dabei die notwendigen Differenzierungen im Hinblick auf das allgemeine Ziel ihrer Planung - die Freihaltung des Aller-Leine-Tals von Windkraftanlagen, soweit dies zur dauerhaften Sicherung der Erholungseignung der Landschaft erforderlich ist - vorzunehmen. Aus den Planungen wird nicht hinreichend deutlich, weshalb den nicht im Kerngebiet des Aller-Leine-Tals gelegenen Fl&#228;chen insoweit eine gleiche Wertigkeit zukommen soll wie der Flusslandschaft selbst bzw. weshalb auch im &#220;brigen Unterschiede im Hinblick auf die Schutzanspr&#252;che der betroffenen Fl&#228;chen nicht bestehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\">71</a></dt>\n<dd><p>Dieser Abw&#228;gungsfehler wird dadurch verst&#228;rkt, dass die planenden Samtgemeinden noch &#252;ber den Bestand der raumordnerisch ausgewiesenen Vorsorgegebiete f&#252;r Erholung hinausgegangen sind und ohne die erforderlichen Differenzierungen auch diejenigen Potentialfl&#228;chen f&#252;r die Windenergienutzung gesperrt haben, die sie als durch Rad- und Wanderwege touristisch in besonderer Weise erschlossen ansehen. Zu nennen ist hier insbesondere die gro&#223;e Potentialfl&#228;che auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1. zwischen Nienhagen und Suderbruch, die die Beigeladene zu 2. in den Erl&#228;uterungen ihrer Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung selbst als nicht zum engeren Aller-Leine-Tal geh&#246;rig bezeichnet und auf der bereits mehrere Windenergieanlagen errichtet oder genehmigt worden sind. Auch der Ausschluss der im s&#252;dlichen Bereich der Beigeladenen zu 3. ausgewiesenen Potentialfl&#228;chen stellt sich insoweit als problematisch dar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_72\">72</a></dt>\n<dd><p>Dem nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben des Kl&#228;gers stehen auch andere &#246;ffentliche Belange im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, zu deren Pr&#252;fung Anlass besteht, nicht entgegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_73\">73</a></dt>\n<dd><p>Der Senat hat auf Grund der durchgef&#252;hrten Inaugenscheinnahme des f&#252;r die streitige Windenergieanlage vorgesehenen Standortes die &#220;berzeugung gewonnen, dass das raumbedeutsame Vorhaben nicht im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB in Widerspruch zu Zielen der Raumordnung steht. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in seinem RROP 2000 f&#252;r die n&#228;here Umgebung des Vorhabensstandortes durch die Ausweisung eines Vorranggebietes f&#252;r ruhige Erholung in Natur und Landschaft ein f&#252;r die Beurteilung eines Einzelvorhabens hinreichend bestimmtes Ziel der Raumordnung vorgegeben hat, weil B 8.02 des - mittlerweile au&#223;er Kraft getretenen - Teiles I des Landesraumordnungsprogramms Niedersachsen in &#220;bereinstimmung mit &#167; 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG bestimmt, dass in Vorranggebieten alle raumbedeutsamen Planungen und Ma&#223;nahmen mit der jeweils festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein m&#252;ssen. Da das RROP 2000 des Beklagten jedoch entsprechend den seinerzeitigen landesrechtlichen Bestimmungen ohne Beteiligung der &#214;ffentlichkeit aufgestellt worden ist, h&#228;lt der Senat im vorliegenden Fall weiter die Ma&#223;st&#228;be f&#252;r anwendbar, die das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 19.7.2001 - BVerwG 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17, 20 ff) in Bezug auf die Vorschrift des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauGB 1987 (entsprechend &#167; 35 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB 1998) entwickelt hat (in diesem Sinne auch: Runkel, a.a.O., &#167; 1, Rn. 51b; Gaentzsch, a.a.O., &#167; 1, Rn. 44; vgl. dazu in Abgrenzung zu &#167; 35 Abs. 2 Satz 3 BauGB: BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - BVerwG 4 C 4.02 -, a.a.O., 42 ff). Danach kommt einem raumordnerischen Ziel bei der Entscheidung &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit eines raumbedeutsamen Au&#223;enbereichsvorhaben kein strikter und unabdingbarer Geltungsanspruch zu, vielmehr ist auf Grund einer nachvollziehenden Abw&#228;gung zu entscheiden, ob das Vorhaben dem Raumordnungsziel widerspricht. Dabei ist hier zu ber&#252;cksichtigen, dass die von dem Beklagten festgelegte Vorrangfunktion ein Bauverbot nicht entfaltet (vgl. dazu allgemein: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.2.2002 - 8 A 11089/01 -, juris). Nach dem Eindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, besteht im &#220;brigen kein Anhaltspunkt daf&#252;r, dass die Funktion des gro&#223;r&#228;umig ausgewiesenen Vorranggebietes f&#252;r ruhige Erholung in Natur und Landschaft, an dessen Rand sich der f&#252;r die Windenergieanlage des Kl&#228;gers vorgesehene Standort befindet, bei einer Verwirklichung des Vorhabens in seiner Zweckbestimmung nachhaltig gest&#246;rt w&#252;rde. Hierf&#252;r spricht auch, dass der Bereich in der n&#228;heren Umgebung des Standortes durch das RROP 2000 des Beklagten zugleich als Vorsorgegebiet f&#252;r Landwirtschaft ausgewiesen worden ist und dementsprechend genutzt wird, wogegen der Rest des hier in Rede stehenden Vorranggebietes f&#252;r ruhige Erholung in Natur und Landschaft mit Wald bestanden und zus&#228;tzlich als Vorsorgegebiet f&#252;r Forstwirtschaft dargestellt ist. Es kann danach davon ausgegangen werden, dass sich Erholungssuchende in erster Linie in dem bewaldeten Teil des Vorranggebietes aufhalten und durch eine einzelne auf dem freien Feld errichtete Windenergieanlage keine erheblichen Beeintr&#228;chtigungen erfahren werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_74\">74</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich steht der von dem Kl&#228;ger geplanten Windenergieanlage auch nicht der in &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannte &#246;ffentliche Belang der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes entgegen. Hierf&#252;r w&#228;re erforderlich, dass das Vorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in &#228;sthetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem f&#252;r &#228;sthetische Eindr&#252;cke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urt. v. 22.6.1990 - BVerwG 4 C 6.87 -, NVwZ 1991, 64 und speziell f&#252;r Windenergieanlagen: BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - BVerwG 4 B 69.01 -, BRS 64 Nr. 100; Beschl. v. 18.3.2003 - BVerwG 4 B 7/03 -, BRS 66 Nr. 103). Hierf&#252;r ist nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgef&#252;hrten Ortsbesichtigung nichts ersichtlich. Die Umgebung des vorgesehenen Standortes weist vom Landschaftsbild her einen besonderen Wert nicht auf. Sie wird in einer in Norddeutschland h&#228;ufig anzutreffenden Weise durch landwirtschaftlich genutzte Fl&#228;chen und Wald gepr&#228;gt. Die streitige Anlage ist diesem Landschaftsbild nicht allein durch ihre markante Erscheinung grob unangemessen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE070004881&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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