List view for cases

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Mai 1984 die Erzeugung und Vermarktung von Kartoffeln ist. Sie schloss mit der Firma E.-S. GmbH sogenannte Anbau- und Liefervertr&#228;ge f&#252;r St&#228;rkekartoffeln u. a. f&#252;r die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1997/98. Gleichzeitig erkl&#228;rte sie gegen&#252;ber der E.-S. GmbH, dass sie die St&#228;rkekartoffeln auf ihrem Betrieb anbaue und sie berechtigt sei, f&#252;r ihren landwirtschaftlichen Betrieb die Ausgleichszahlungen f&#252;r den St&#228;rkekartoffelanbau entgegenzunehmen. F&#252;r die Kampagnen der Jahre 1995/96 bis 1997/98 teilte die Bezirksregierung Weser-Ems der E.-S. GmbH jeweils St&#228;rkekontingente zu und bewilligte Ausgleichszahlungen f&#252;r Kartoffelerzeuger in H&#246;he von insgesamt 330.290,31 DM (= 168.874,75 Euro) (Kampagne 1995/96 = 134.803,24 DM, Kampagne 1996/97 = 101.044,69 DM und Kampagne 1997/98 = 94.442,38 DM). Die an die E.-S. GmbH adressierten Bewilligungsbescheide datieren vom 12.10.95, 06.12.95, 20.03.96, 18.11.96, 02.12.96, 20.01.97, 04.03.97, 14.04.97 (ge&#228;ndert mit Bescheid vom 23.04.97), 29.09.97, 20.10.97, 19.11.97, 13.01.98, 11.02.98, 02.03.98 und 07.04.1998. In den Bescheiden hei&#223;t es, dass Pr&#228;mien f&#252;r die Herstellung von Kartoffelst&#228;rke und die Ausgleichszahlungen f&#252;r St&#228;rkekartoffelerzeuger bewilligt w&#252;rden. Sowohl die den Bewilligungsbescheiden zugrunde liegenden Antr&#228;ge als auch die Bewilligungsbescheide enthalten keine Aufschl&#252;sselung hinsichtlich der einzelnen St&#228;rkekartoffelerzeuger. Die E.-S. GmbH leitete der Kl&#228;gerin die Ausgleichszahlungen zu, die den jeweiligen Anlieferungen durch diese entsprachen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Im Rahmen verschiedener Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 1998 und 1999 stellte die Bezirksregierung Weser-Ems fest, dass die Kl&#228;gerin die an die GmbH gelieferten Kartoffeln nicht selbst erzeugt, sondern von Landwirten erhalten hatte, mit denen sie ihrerseits entsprechende Liefervertr&#228;ge abgeschlossen hatte. Zwei dieser Landwirte sind gleichzeitig Gesellschafter der Kl&#228;gerin. Die Landwirte erhielten in den Kampagnen 1995/96 bis 1997/98 von der Kl&#228;gerin einen Preis, der einer (veralteten) Preisliste entsprach, um so die von der St&#228;rkefabrik erhaltenen Gelder mit den Landwirten zu verrechnen. Die Lieferfirma S., die gleichzeitig Gesellschafterin der Kl&#228;gerin ist, erhielt den nach der Verrechnung verbleibenden Restbetrag. Die Kartoffelanlieferungen der verschiedenen Erzeuger wurden in der Regel auf dem Gel&#228;nde der Firma S. begutachtet und gewogen. Nach S&#228;uberung und Zwischenlagerung lieferte die Kl&#228;gerin die Kartoffeln an die St&#228;rkefabrik nach E.. Die Bezirksregierung Weser-Ems forderte zun&#228;chst mit Bescheid vom 2. Februar 1999 von der E.-S. GmbH die geleistete Ausgleichszahlung von 330.290,31 DM zur&#252;ck und k&#252;rzte daneben die in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 1997/98 gew&#228;hrten Pr&#228;mien um insgesamt 870.775,39 DM. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabr&#252;ck vom 17. Mai 2000 - 6 A 229/98 u. a. - hob die Bezirksregierung den Bescheid vom 2. Februar 1999 auf. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabr&#252;ck ist hinsichtlich der R&#252;ckforderung der Ausgleichszahlung rechtskr&#228;ftig (vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2004 - 3 C 37/03 -, RdL 2005, 159).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Nach durchgef&#252;hrter Anh&#246;rung nahm die Bezirksregierung Weser-Ems mit dem streitgegenst&#228;ndlichen Bescheid vom 14. Mai 2001 gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin im Einzelnen benannte Bewilligungsbescheide &#8222;insoweit zur&#252;ck, als es die Zahlung des Ausgleichsbetrages f&#252;r die auf den Anbauvertrag der Firma Golden Geest Kartoffelerzeugergesellschaft mbH an die St&#228;rkefabrik in E. gelieferten St&#228;rkekartoffeln in den Kampagnen 1995/96, 1996/97 und 1997/98 betrifft&#8220; und forderte die Kl&#228;gerin auf, die bewilligten Ausgleichszahlungen f&#252;r die genannten Kampagnen in H&#246;he von insgesamt 330.290,31 DM zur&#252;ckzuzahlen. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte sie aus: Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabr&#252;ck sei die Kl&#228;gerin als Antragstellerin und Zuwendungsempf&#228;ngerin der Ausgleichszahlungen anzusehen. Ihr h&#228;tten die Ausgleichszahlungen aber nicht gew&#228;hrt werden d&#252;rfen, weil sie selbst keine St&#228;rkekartoffeln erzeugt habe. Die tats&#228;chlichen Kartoffelerzeuger h&#228;tten mit Ausnahme der Firma S. zudem einen zu geringen Mindestpreis f&#252;r die St&#228;rkekartoffeln erhalten. Die Ausgleichszahlungen seien daher zur&#252;ckzufordern. Vertrauensschutz k&#246;nnte wegen der falschen Angaben bei der Antragstellung nicht gew&#228;hrt werden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Zur Begr&#252;ndung ihres Widerspruchs vom 18. Mai 2001 trug die Kl&#228;gerin vor: Der R&#252;ckforderungsbescheid sei an den falschen Adressaten gerichtet. Die strittigen Ausgleichszahlungen seien der Firma E.-S. GmbH bewilligt worden. Die Beklagte m&#252;sse sich deshalb auch bei R&#252;ckforderungen an diese Firma halten. Au&#223;erdem seien die Bewilligungsbescheide auch nicht rechtswidrig. Sie sei eine Kartoffelerzeugervereinigung und deshalb befugt gewesen, entsprechende Anbauvertr&#228;ge mit der St&#228;rkefabrik abzuschlie&#223;en. Schlie&#223;lich sei ihr jedenfalls Vertrauensschutz zu gew&#228;hren. Auch sei die Jahresfrist des &#167; 48 Abs. 4 VwVfG im Mai 2001 schon lange abgelaufen, so dass eine R&#252;cknahme der Bewilligungsbescheide nicht mehr in Betracht komme.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2005 zur&#252;ck. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte sie aus, dass die f&#252;r die Gew&#228;hrung der Ausgleichszahlungen f&#252;r St&#228;rkekartoffeln erforderlichen Anbauvertr&#228;ge wie auch die erforderliche Zahlung der Mindestpreise nicht vorl&#228;gen. Insbesondere sei die Kl&#228;gerin keine Erzeugervereinigung. Sie sei auch richtige Adressatin der R&#252;ckforderung. Auf Vertrauensschutz k&#246;nne sie sich nicht berufen, da sie die Geldleistung durch im Wesentlichen unrichtige Angaben zur Erzeugereigenschaft erwirkt habe. Die R&#252;ckforderung sei auch nicht verfristet, da erst durch das Urteil des Verwaltungsgericht Osnabr&#252;ck vom 17. Mai 2000 bekannt gewesen sei, dass sich die R&#252;ckforderung nicht gegen die St&#228;rkefabrik, sondern gegen die Kl&#228;gerin zu richten h&#228;tte.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Kl&#228;gerin hat am 20. September 2005 Klage erhoben. Zur Begr&#252;ndung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und weist erg&#228;nzend auf den Entreicherungseinwand hin. Sie habe die Ausgleichszahlungen an die Landwirte weitergeleitet und damit verbraucht.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Kl&#228;gerin beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 14. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23. August 2005 aufzuheben.\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Beklagte beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          die Klage abzuweisen.\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Sie tritt den Ausf&#252;hrungen der Kl&#228;gerin unter Wiederholung und Vertiefung der Gr&#252;nde in den angefochtenen Bescheiden entgegen. Sie betont, dass die Kl&#228;gerin sich wegen schuldhaften Verhaltens weder auf Vertrauen noch auf Entreicherung berufen k&#246;nne.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird erg&#228;nzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge der Beklagten; sie sind Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen.\n      </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Die zul&#228;ssige Klage ist unbegr&#252;ndet. Der Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 14. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23. August 2005 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt die Kl&#228;gerin nicht in ihren Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>15</a></dt>\n<dd><p>Rechtsgrundlage f&#252;r die R&#252;cknahme der Bewilligungsbescheide ist &#167; 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchf&#252;hrung der Gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlung (MOG) in der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847). Danach sind rechtswidrige beg&#252;nstigende Bescheide in den F&#228;llen der &#167;&#167; 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zur&#252;ckzunehmen; &#167; 48 Abs. 2 bis 4 und &#167; 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs. 3 MOG werden zu erstattende Betr&#228;ge durch Bescheid festgesetzt. Bei den von der Bezirksregierung Weser-Ems f&#252;r die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1997/98 bewilligten Ausgleichszahlungen, die teilweise hinsichtlich der Kartoffellieferungen durch die Kl&#228;gerin an die Kartoffelst&#228;rkefabrik durch die angefochtenen Bescheide zur&#252;ckgenommen wurden, handelt es sich um produktbezogene Beihilfen i. S. d. &#167; 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG, die auf der Grundlage von &#167; 1 Abs. 2 MOG, n&#228;mlich nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 &#252;ber die gemeinsame Marktorganisation f&#252;r Getreide (Abl.EG Nr. L 181/21) in den jeweils ma&#223;geblichen Fassungen gew&#228;hrt werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Die Bewilligungsbescheide der Bezirksregierung Weser-Ems vom 12.10.95, 06.12.95, 20.03.96, 18.11.96, 02.12.96, 20.01.97, 04.03.97, 14.04.97 (ge&#228;ndert mit Bescheid vom 23.04.97), 29.09.97, 20.10.97, 19.11.97, 13.01.98, 11.02.98, 02.03.98 und 07.04.1998 sind, soweit sie die in diesem Verfahren streitigen Ausgleichszahlungen f&#252;r Kartoffellieferungen der Kl&#228;gerin an die Kartoffelst&#228;rkefabrik betreffen, rechtswidrig. Betroffen sind allein die genannten im Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgef&#252;hrten Bewilligungsbescheide und nicht die zum Teil im Ausgangsbescheid hiervon abweichend benannten Bescheide, denn ma&#223;gebend f&#252;r die gerichtliche &#220;berpr&#252;fung sind die Angaben im Widerspruchsbescheid, wie sich aus &#167; 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergibt. Danach ist Gegenstand einer Anfechtungsklage der urspr&#252;ngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Nach Art. 8 Abs. 2 a der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 in den f&#252;r die ma&#223;geblichen Jahre 1995 bis 1998 jeweils geltenden Fassungen werden dem Erzeuger von zur St&#228;rkeherstellung bestimmten Kartoffeln Ausgleichszahlungen gew&#228;hrt. Die H&#246;he der Zahlung h&#228;ngt von der Kartoffelmenge ab, die f&#252;r die Herstellung einer Tonne St&#228;rke erforderlich ist. Au&#223;erdem werden die Ausgleichszahlungen nur f&#252;r die Kartoffelmengen gew&#228;hrt, f&#252;r die der Kartoffelerzeuger und das kartoffelst&#228;rkeerzeugende Unternehmen im Rahmen des dem kartoffelst&#228;rkeerzeugenden Unternehmen zugeteilten Kontingents gem&#228;&#223; Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 (ABl. Nr. L 197/4) einen Anbauvertrag geschlossen haben. Im Kartoffelst&#228;rkesektor erfolgt die Beschr&#228;nkung der Produktion &#252;ber eine Kontingentregelung. Durch Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1868/94 wurde jedem Erzeugermitgliedstaat ein Kontingent f&#252;r die Kartoffelst&#228;rkeerzeugung zugeteilt, das der Mitgliedstaat nach Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1868/94 in Unterkontingente f&#252;r die St&#228;rkehersteller mit Sitz in seinem Gebiet aufzuteilen hat. Um sicherzustellen, dass die Unterkontingente nicht &#252;berschritten werden, darf nach Art. 4 VO (EG) Nr. 1868/94 ein Kartoffelst&#228;rke erzeugendes Unternehmen keine Anbauvertr&#228;ge mit Kartoffelerzeugern f&#252;r Kartoffelmengen abschlie&#223;en, die zu einer &#220;berschreitung des Kontingents des Unternehmens f&#252;hren w&#252;rden. Die Anbauvertr&#228;ge dienen au&#223;erdem dem Zweck, den Kartoffelerzeuger zu sch&#252;tzen. Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 mit den Durchf&#252;hrungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrages sowie zur VO (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Durchf&#252;hrung einer Kontingentierungsregelung f&#252;r die Kartoffelst&#228;rkeerzeugung (ABl. EG Nr. L 16/3) - VO (EG) Nr. 97/95 - mit den nachfolgenden &#196;nderungen ist den Erzeugern ein bestimmter Mindestpreis zu zahlen. Um zu verhindern, dass ein Teil des Preises, der an das St&#228;rkeunternehmen zur Weiterleitung an die Kartoffelerzeuger gezahlt wird, von Zwischenh&#228;ndlern vereinnahmt wird, ist es erforderlich, dass die Anbauvertr&#228;ge unmittelbar zwischen St&#228;rkeunternehmen und Kartoffelerzeugern abgeschlossen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 16. M&#228;rz 2006 - C 94/05 -, juris, Rn. 38).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_18\" title=\"zum Orientierungssatz\">18</a></dt>\n<dd><p>Die von der Kl&#228;gerin in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 1997/98 an die E.-S. GmbH gelieferten Kartoffeln sind nicht durch derartige Anbauvertr&#228;ge gedeckt. Sie hat zwar f&#252;r die jeweiligen Kampagnen Anbau- und Liefervertr&#228;ge f&#252;r St&#228;rkekartoffeln zwischen der E.-S. GmbH in E. und ihr vorgelegt, in welchen sie als Erzeugerin benannt worden ist. Die Kl&#228;gerin war in den genannten Kampagnen aber weder Erzeugerin noch Erzeugervereinigung. Sie hat die gelieferten Kartoffeln nicht selbst angebaut und geerntet, sondern hat mit Landwirten, die ihrerseits Kartoffeln anbauen, Vertr&#228;ge &#252;ber Lieferungen abgeschlossen. Unerheblich ist, dass nach &#167; 2 des Gesellschaftsvertrages der Kl&#228;gerin vom 25. Mai 1984 Gegenstand des Unternehmens u. a. die Erzeugung von Kartoffeln zur Herstellung von Veredlungsprodukten f&#252;r die menschliche Ern&#228;hrung in den Betrieben seiner Gesellschafter nach gemeinsamen optimalen Erzeugungs- und Qualit&#228;tsregeln ist. Damit erfolgte zwar ein Zusammenschluss von Landwirten auch zum Zwecke des Anbaus von Kartoffeln. Von den selbst erzeugten Kartoffeln sind aber nur wenige Prozent der jeweiligen Jahresmenge in den den Kampagnen 1995/96 bis 1997/98 zuzurechnenden Lieferungen enthalten. Diese Lieferungen erfolgten durch weitere der Kl&#228;gerin nicht zugeh&#246;rige Landwirte. Die jeweiligen Mengen wurden auf dem Gel&#228;nde der Fa. S. gesammelt und zusammengefasst, so dass eine Unterscheidung der Lieferungen der einzelnen Landwirte an die E.-S. GmbH in E. nicht erfolgen konnte. Die Kl&#228;gerin und auch ihre Gesellschafter haben somit die an die St&#228;rkefabrik gelieferten Kartoffeln nicht insgesamt selbst erzeugt, der jeweilige Anteil der Lieferung lie&#223; sich auch nicht mehr feststellen. Aus diesem Grunde kann die Kl&#228;gerin entgegen ihrer Auffassung auch nicht als Erzeugervereinigung angesehen werden (vgl. zur Definition BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 3 C 37.03 -, RdL 2005, 159).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs. 1 MOG i.V.m. &#167; 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Nach &#167; 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gew&#228;hrt, nicht zur&#252;ckgenommen werden, soweit der Beg&#252;nstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abw&#228;gung mit dem &#246;ffentlichen Interesse an einer R&#252;cknahme schutzw&#252;rdig ist. Das Vertrauen ist gem&#228;&#223; &#167; 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzw&#252;rdig, wenn der Beg&#252;nstigte gew&#228;hrte Leistungen verbraucht oder eine Verm&#246;gensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen r&#252;ckg&#228;ngig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Beg&#252;nstigte gem&#228;&#223; &#167; 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollst&#228;ndig waren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_20\" title=\"zum Orientierungssatz\">20</a></dt>\n<dd><p>Letzteres war hier der Fall. Die Kl&#228;gerin hat im Rahmen der Beantragung von Ausgleichszahlungen unrichtige Angaben in diesem Sinne gemacht. Sie hat &#252;ber die E.-S. GmbH der Bewilligungsbeh&#246;rde im Antragsverfahren Anbau- und Liefervertr&#228;ge mit Anh&#228;ngen vorgelegt, in denen sie f&#228;lschlicherweise als Erzeugerin von St&#228;rkekartoffeln bezeichnet wurde. Das Handeln der GmbH ist der Kl&#228;gerin zuzurechnen, weil sie diese in den Anbau- und Liefervertr&#228;gen bevollm&#228;chtigt hat, sie bei den Antr&#228;gen auf Ausgleichszahlungen zu vertreten und entsprechende Zahlungen entgegenzunehmen. Ma&#223;gebend ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben, so dass es auf ein mangelndes Verschulden des Beg&#252;nstigten oder eine mangelnde Sorgfalt der Beh&#246;rde nicht ankommt (BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 - 3 C 9.85 -, BVerwGE 74, 357). Die Vorschrift geht vielmehr davon aus, dass es im Verantwortungsbereich des jeweils Betroffenen liegt, richtige und vollst&#228;ndige Angaben zu machen und dass seine Schutzw&#252;rdigkeit entf&#228;llt, wenn der Fehler im Bewilligungsbescheid in seinem Verantwortungsbereich liegt (VG Oldenburg, Urteil vom 26. April 2005 - 12 A 3161/02 -, n.v.). Das Gemeinschaftsrecht setzt &#252;berdies unter Ber&#252;cksichtigung eines m&#246;glichen Mitverschuldens der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde Grenzen. Denn das gemeinschaftsrechtswidrige Verhalten einer f&#252;r die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zust&#228;ndigen nationalen Beh&#246;rde kann kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begr&#252;nden, in den Genuss einer gemeinschaftsrechtswidrigen Behandlung zu kommen. Ein schutzw&#252;rdiges Vertrauen kann sich daher nicht darauf gr&#252;nden, dass eine nationale Beh&#246;rde einen Vertrag in Verkennung des Gemeinschaftsrechts als Anbauvertrag angesehen hat, obwohl er die in der Gemeinschaftsregelung festgelegten Voraussetzungen nicht erf&#252;llt (EuGH, Urteil vom 16. M&#228;rz 2006, a.a.O., Rdnr. 31 f m. w. N.) Im &#220;brigen zeigt der tats&#228;chliche Ablauf des vorliegenden Verfahrens, dass der Schutzzweck des Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 97/95 umgangen worden ist. Selbst wenn die Kl&#228;gerin die ihr zugewiesenen Ausgleichsbetr&#228;ge an Landwirte weitergegeben hat - wie sie vortr&#228;gt -, bedeutet dies nicht, dass die Kartoffelerzeuger den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpreis erhalten haben. Die Aufteilung der Ausgleichsbetr&#228;ge richtete sich nach einem System, das zu einem Restbetrag f&#252;hrte, den die Firma S. vereinnahmen sollte und auch vereinnahmt hat. In dem Pr&#252;fungsbericht der Bezirksregierung Weser-Ems vom 13. September 1999 (Beiakte C) wird Bezug genommen auf ein dem Bericht angef&#252;gtes Schreiben des Landwirts S. vom 30. November 1995, in welchem er mitteilt, die EG-Ausgleichszahlung erhalten zu haben, die &#8222;wertm&#228;&#223;ig deutlich h&#246;her als der EG-Mindestpreis&#8220; sei. Damit haben jedenfalls nicht alle Kartoffelerzeuger den erforderlichen Mindestpreis erhalten. Auch diese Umst&#228;nde waren der Kl&#228;gerin bei Vorlage der Anbauvertr&#228;ge und damit bei Antragstellung bekannt, so dass sie sich auch aus diesem Grund auf ein etwaiges Vertrauen nicht berufen kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Ansicht der Kl&#228;gerin wurde auch die Jahresfrist des &#167; 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Gro&#223;en Senats des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die Jahresfrist erst dann zu laufen, wenn die Beh&#246;rde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die f&#252;r die R&#252;cknahmeentscheidung au&#223;erdem erheblichen Tatsachen vollst&#228;ndig bekannt sind (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356). Hierzu geh&#246;ren auch alle Tatsachen, die ein Vertrauen des Beg&#252;nstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzw&#252;rdig erscheinen lassen, sowie die f&#252;r die Ermessensaus&#252;bung wesentlichen Umst&#228;nde. Die Frist beginnt demgem&#228;&#223; zu laufen, wenn die Beh&#246;rde ohne weitere Sachaufkl&#228;rung objektiv in der Lage ist, sachgerecht unter Ber&#252;cksichtigung etwaiger Vertrauensgesichtspunkte &#252;ber die R&#252;cknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1984, a.a.O.). Dies ist - wie bei Ermessensentscheidungen - regelm&#228;&#223;ig erst nach durchgef&#252;hrter Anh&#246;rung des Betroffenen der Fall (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485). Die Anh&#246;rung der Kl&#228;gerin war erst mit deren Antwortschreiben vom 7. Mai 2001 abgeschlossen. Der R&#252;cknahme- und R&#252;ckforderungsbescheid erging bereits am 14. Mai 2001 und damit innerhalb der Jahresfrist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Die R&#252;ckforderung der erbrachten Ausgleichszahlungen st&#252;tzt sich auf &#167;&#167; 10 Abs. 1 MOG, 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG und ist ebenfalls rechtm&#228;&#223;ig. Zur weiteren Begr&#252;ndung wird auf die zutreffenden Ausf&#252;hrungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. August 2005 Bezug genommen. Dies gilt auch hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs, der auf &#167; 14 Abs. 1 Satz 1 MOG beruht. Die Beklagte hat die Zinsen auf 3% &#252;ber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem seit dem 1. Januar 1999 g&#252;ltigen Basiszinssatz zur Europ&#228;ischen Zentralbank festgesetzt. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand der Entreicherung greift ebenfalls nicht durch. Die Kl&#228;gerin kann sich als Beg&#252;nstigte nach &#167; 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. &#167; 818 Abs. 3 BGB auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen, da sie wusste, dass nicht sie, sondern einzelne Landwirte die in den Anbau- und Liefervertr&#228;gen genannte Kartoffelmenge erzeugen sollten und sie selbst lediglich als Sammelstation oder H&#228;ndlerin die Gesamtmenge an die St&#228;rkefabrik liefern sollte und auch geliefert hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_23\" title=\"zum Orientierungssatz\">23</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin ist auch richtige Adressatin der angefochtenen Bescheide. Sie ist zwar nicht Bekanntmachungsadressatin der Bewilligung der Ausgleichszahlungen, sie wird in den der Aufhebung und R&#252;ckforderung unterliegenden Bewilligungsbescheiden nicht einmal erw&#228;hnt. Gleichwohl folgt aus dem Gesamtzusammenhang der europarechtlichen und nationalen Regelungen wie auch den im Antrags- und Bewilligungsverfahren vorgelegten Anbauvertr&#228;gen, den Vollmachten und den Formulierungen in den Bescheiden, dass die Ausgleichszahlungen f&#252;r die Kartoffelerzeuger bewilligt wurden, so dass die Kartoffelst&#228;rkefabrik die Zahlungen an die Erzeuger weiter zu leiten hatte (vgl. im Einzelnen die Ausf&#252;hrungen im Urteil des BVerwGs vom 9. Dezember 2004, a. a. O. sowie im Urteil des VG Osnabr&#252;ck vom 17. Mai 2000 - 6 A 229/98 u. a. -, das der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag). W&#246;rtlich hei&#223;t es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2004:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>&#8222;Dass die beg&#252;nstigen Kartoffelerzeuger in den Bescheiden nicht n&#228;her identifiziert wurden, schadet nicht, macht namentlich die Bescheide nicht unbestimmt (vgl. &#167; 37 Abs. 1 VwVfG), weil - und sofern - der jeweils Gemeinte aus den in Bezug genommenen Anbauvertr&#228;gen ohne Weiteres bestimmbar war.&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Aus diesen Gr&#252;nden ist auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover im Urteil vom 16. Mai 2007 - 11 A 8168/05 - nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht betont in dieser Entscheidung zwar unter Bezugnahme auf die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9. Dezember 2004, a.a.O.), dass die St&#228;rkekartoffelerzeuger Regelungsadressaten des Bescheides seien. Die Entscheidung der Beklagten lasse aber nicht erkennen, mit welchem individuellen Adressaten ein Rechtsverh&#228;ltnis mit Leistungsanspr&#252;chen in welcher konkreten H&#246;he begr&#252;ndet worden sei, so dass es an der Konkretisierung des Verwaltungsaktes, der durch den angefochtenen Gegenakt aufgehoben werden solle, fehle. Den jeweiligen Bewilligungen habe keine Entscheidung zugrunde gelegen, den jeweiligen Erzeugern Ausgleichszahlungen in bestimmter H&#246;he zu bewilligen. Die bewilligenden Beh&#246;rden h&#228;tten quasi abstrakt Ausgleichszahlungen in H&#246;he der gemeldeten Lieferungen aufgrund von Liefervertr&#228;gen gew&#228;hrt ohne Kenntnis, auf welchem Vertrag die gemeldeten und der Bewilligung zugrunde liegenden Lieferungen tats&#228;chlich beruhten. Um eine R&#252;ckabwicklung zu erm&#246;glichen, h&#228;tte die Aufteilung auf die einzelnen Anspruchsinhaber - die St&#228;rkekartoffellieferanten - bereits im Ursprungsbescheid enthalten sein m&#252;ssen. Nur um die R&#252;ckgew&#228;hr einer solchen Leistung k&#246;nne es im Falle der Aufhebung gehen. Das Verwaltungsgericht st&#252;tzt sich bei seiner Entscheidung auf die Ausf&#252;hrungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 22. Oktober 1992 (- 5 C 65/88 -, FamRZ 1993, 544 = NJW 1993, 2884 = FEVS 43, 268) zur Frage einer gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten bei Sozialhilfeleistungen an einen der Ehepartner. Das Bundesverwaltungsgericht betont in dieser Entscheidung, dass zur Erstattung von Sozialleistungen nur der jeweilige Empf&#228;nger von Sozialleistungen verpflichtet sei. Es m&#252;sse eine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen dem Sozialhilfetr&#228;ger und dem Empf&#228;nger bestanden haben. Eine solche Beziehung bestehe zwischen dem Sozialhilfetr&#228;ger und dem Hilfsbed&#252;rftigen auch dann nicht, wenn der im Bescheid genannte Empf&#228;nger die erhaltene Sozialhilfe teilweise an seinen (auch) hilfsbed&#252;rftigen Ehepartner weitergegeben habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Soweit allein auf diese tats&#228;chliche Weitergabe von Geldleistungen abgestellt wird, besteht zwar die vom Verwaltungsgericht Hannover betonte Parallele zur Weitergabe der Ausgleichszahlung von der St&#228;rkefabrik als der tats&#228;chlichen Empf&#228;ngerin des Geldes an die Kl&#228;gerin und andere Erzeuger/Erzeugergemeinschaften. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts Hannover verkennt aber die Besonderheit des in den genannten EG-Vorschriften und der Kartoffelst&#228;rkedurchf&#252;hrungsverordnung geregelten und tats&#228;chlich praktizierten Kartoffelst&#228;rkesektors. Hiernach wird eine Ausgleichszahlung f&#252;r die Kartoffelmenge gew&#228;hrt, die durch einen Vertrag zwischen Kartoffelerzeuger und St&#228;rkefabrik gebunden ist. Die Zahlung erfolgt nach Art. 8 Abs. 2 a VO (EWG) Nr. 1766/92 an den Erzeuger von St&#228;rkekartoffeln. In Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 97/95 ist dezidiert geregelt, dass einerseits Anbauvertr&#228;ge zwischen Erzeugern und dem St&#228;rkeunternehmen abgeschlossen werden, die bestimmte Mindestvoraussetzungen erf&#252;llen m&#252;ssen und die vor allem nicht gr&#246;&#223;ere Mengen erfassen d&#252;rfen, die &#252;ber das dem St&#228;rkeunternehmen zugeteilte Unterkontingent hinausgehen und andererseits gem&#228;&#223; Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1766/92 der Mindestpreis f&#252;r alle zur St&#228;rkeerzeugung bestimmten Kartoffeln gezahlt wird. Deshalb ist der Kartoffelerzeuger als Beg&#252;nstigter anzusehen, weil er einen Anbau- und Liefervertrag abgeschlossen hat, von dem das materielle Recht und Art. 8 Abs. 2 a VO (EWG) Nr. 1766/92 die Gew&#228;hrung von Ausgleichszahlungen abh&#228;ngig macht. Dabei ist unerheblich, ob das Rechtsverh&#228;ltnis rechtm&#228;&#223;ig eingegangen worden ist (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004, a. a. O.). Damit geht es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover nicht allein um eine blo&#223;e tats&#228;chliche Weitergabe der gew&#228;hrten Verg&#252;nstigung an einen Dritten wie im Fall der Weitergabe einer Sozialhilfeleistung durch einen Beg&#252;nstigten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Ausgleichszahlungen rechtlich nicht der St&#228;rkefabrik, sondern den Kartoffelerzeugern gew&#228;hrt worden sind. Die unmittelbare Leistungsbeziehung besteht hinsichtlich der Ausgleichszahlung zwischen der bewilligenden Beh&#246;rde und den Kartoffelerzeugern. Die Pflicht der St&#228;rkefabrik, die ihr tats&#228;chlich gew&#228;hrte Ausgleichszahlung weiterzuleiten, ergibt sich nicht aus einer Zweckbestimmung im Bewilligungsbescheid, sondern aus dem der Stellvertretung zugrunde liegenden Auftragsverh&#228;ltnis mit den Kartoffelerzeugern (vgl. BVerwG, Urt. vom 9. Dezember 2004, a. a. O.). &#220;ber die H&#246;he des Anteils des genannten Ausgleichsbetrages, der den in den Anbauvertr&#228;gen genannten Kartoffelerzeugern zukommt, besteht im &#220;brigen kein Streit (mehr). Die Beklagte hat die entsprechende Nachfrage der Kl&#228;gerin nach der H&#246;he des Ausgleichsbetrages, der sie betraf, zu Beginn des Anh&#246;rungsverfahrens beantwortet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit auf &#167;&#167; 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Gr&#252;nde f&#252;r eine Zulassung der Berufung (&#167;&#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE070003881&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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