List view for cases

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    "date": "2007-06-06",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin begehrt die Aufhebung des (ge&#228;nderten) Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten f&#252;r den Bau der Elbbr&#252;cke Neu Darchau/Darchau (Amt Neuhaus); der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Feststellung des erstinstanzlichen Urteils, sein Planfeststellungsbeschluss vom 3. Mai 2005 f&#252;r das Br&#252;ckenbauvorhaben sei rechtswidrig und nicht vollziehbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Gegenstand des Vorhabens ist der Bau der Elbbr&#252;cke von km 1+000 bis km 2+122 sowie der Stra&#223;enanschl&#252;sse an die rechtselbische Kreisstra&#223;e 61 des Beklagten im Bereich der Gemeinde Amt Neuhaus sowie an die Landesstra&#223;e 232 im Gebiet der Kl&#228;gerin. Sein Ziel besteht in der verkehrsm&#228;&#223;igen Anbindung der Gemeinde Amt Neuhaus an das &#252;brige Kreisgebiet des Beklagten, insbesondere an das Oberzentrum L&#252;neburg. Derzeit wird diese Verbindung - au&#223;er bei starkem Hochwasser und Eisgang - durch einen F&#228;hrbetrieb zwischen den Orten Darchau und Neu Darchau von 5.30 Uhr morgens bis 21.00 Uhr abends gew&#228;hrleistet. Die n&#228;chsten festen Stra&#223;enverbindungen &#252;ber die Elbe sind die Br&#252;cken bei Lauenburg (Entfernung ca. 25 km Luftlinie) und D&#246;mitz (Entfernung ca. 24 km Luftlinie).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Die Kreisstra&#223;e 61 im Kreisgebiet des Beklagten war urspr&#252;nglich eine Landesstra&#223;e (L 232). Sie wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in die Baulast des Beklagten herabgestuft. Die vom Land Niedersachsen betriebene Abstufung der Landesstra&#223;e 232 auch im Bereich des Landkreises L&#252;chow-Dannenberg, an die das Vorhaben anbinden soll, ist bisher nicht zustande gekommen. Der geplante Bau der Br&#252;cke erh&#246;ht nach Einsch&#228;tzung der Planfeststellungsbeh&#246;rde durch geringere Fahrzeiten und die gesicherte Verbindung den Elbquerungsverkehr im Bereich Darchau/Neu Darchau. Prognostiziert ist ein Anstieg der Verkehrsbelastung f&#252;r das Jahr 2015 von 950 Kfz/Tag auf 2.300 Kfz/Tag. Die Schaffung einer festen Elbquerung ist &#8222;im Rahmen einer Regionall&#246;sung&#8220; als Ziel C 3.6.303 in das Landesraumordnungsprogramm 1998 aufgenommen und dort als &#8222;besonders bedeutsam&#8220; verzeichnet. Im regionalen Raumordnungsprogramm des Beklagten ist der Bau der Elbbr&#252;cke f&#252;r die Anbindung des rechtselbischen Gebietes ebenfalls als Ziel (D 3.6.304) von besonderer Bedeutung und Dringlichkeit genannt; sie ist dar&#252;ber hinaus im regionalen Raumordnungsprogramm 2004 des Landkreises L&#252;chow-Dannenberg enthalten (Ziel 3.6.302).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r das Vorhaben sollen Grundst&#252;cke der Kl&#228;gerin mit einer Fl&#228;che von 6.998 m&#178; dauerhaft in Anspruch genommen werden, weitere 18.848 m&#178; vor&#252;bergehend. Eine Wegefl&#228;che von 116 m&#178; soll dem Beklagten unentgeltlich &#252;bertragen werden. Die vom Beklagten planfestgestellte Trasse 1 d &#252;berbr&#252;ckt den Kateminer Bach an der Nahtstelle zum Sportboothafen der Kl&#228;gerin in einer H&#246;he von 8,50 m (&#252;ber Gel&#228;nde) und soll dann in s&#252;dlicher Richtung &#252;ber einen geplanten Kreisverkehrsplatz auf die Landesstra&#223;e einschwenken. Westlich des Einm&#252;ndungsbereichs in die Landesstra&#223;e ist das Bebauungsplangebiet &#8222;Am Kateminer Bach&#8220;, &#246;stlich des Kreisverkehrs, in den die Br&#252;ckentrasse m&#252;nden soll, das Gebiet des Bebauungsplanes &#8222;Am Hafen&#8220; gelegen, das u.a. die Errichtung eines Hotelneubaus vorsieht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Auf Antrag des Beklagten vom 24. Oktober 2003 bestimmte das Nieders&#228;chsische Ministerium f&#252;r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit Erlassen vom 31. Oktober/20. November 2003 diesen gem&#228;&#223; &#167; 5 NVwVfG zur zust&#228;ndigen Planfeststellungsbeh&#246;rde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Der Betrieb Stra&#223;enbau und Unterhaltung des Beklagten beantragte am 4. Dezember 2003 die Durchf&#252;hrung des Planfeststellungsverfahrens f&#252;r das Vorhaben. Die erste Auslegung der Planunterlagen fand vom 12. Januar bis zum 12. Februar 2004 in der Gemeinde Amt Neuhaus und der Samtgemeinde Hitzacker statt. Die Einwendungsfrist lief bis zum 27. Februar 2004; der Kl&#228;gerin war als Tr&#228;gerin &#246;ffentlicher Belange vom Beklagten mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 eine Frist bis zum 1. M&#228;rz 2004 gesetzt worden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Februar 2004 - eingegangen bei dem Beklagten am 1. M&#228;rz 2004 - erhob die Kl&#228;gerin Einwendungen und machte geltend: Das Vorhaben sei nicht &#8222;vern&#252;nftigerweise geboten&#8220;, es verletze das regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises L&#252;chow-Dannenberg, f&#252;hre zum Wegfall des F&#228;hrbetriebes und der damit verbundenen Einnahmen, mache die im Dorferneuerungsplan vorgesehenen Ma&#223;nahmen, u.a. die Platzgestaltung im Bereich des Kreisverkehrsplatzes, sowie die Realisierung des Bebauungsplanes &#8222;Am Hafen&#8220; und des Bebauungsplanes &#8222;Am Kateminer Bach&#8220; unm&#246;glich, gef&#228;hrde die Zuwegung zur Gemeindeschule, beeintr&#228;chtige den Sportboothafen und dessen Erweiterungsm&#246;glichkeiten sowie ihre touristische Attraktivit&#228;t. Die Einwendungen der Betroffenen und Aktualisierungserfordernisse f&#252;hrten zu einer Plan&#228;nderung, die eine erneute Auslegung vom 20. September bis zum 20. Oktober 2004 zur Folge hatte. Die neu er&#246;ffnete Einwendungsfrist lief am 3. November 2004 ab. Nach der zweiten Auslegung der Planunterlagen teilte die Kl&#228;gerin mit anwaltlichem Schreiben vom 2. November 2004 - eingegangen bei dem Beklagten am 3. November 2004 - mit, dass sie ihre Einwendungen aus dem Schreiben vom 26. Februar 2004 vollst&#228;ndig aufrecht erhalte und f&#252;hrte - neben der Beeintr&#228;chtigung des Sportboothafens und ihrer touristischen Attraktivit&#228;t - erg&#228;nzend aus: Die Verkehrsprognose ber&#252;cksichtige nicht den Bau der Bundesautobahn A 39 und die Auswirkungen der LKW-Maut. Daher werde auch die zu erwartende Ersch&#252;tterungsbelastung falsch eingesch&#228;tzt. Gleiches gelte f&#252;r das L&#228;rmgutachten. Es komme &#252;berdies zu erheblichen Beeintr&#228;chtigungen im Sinne des Naturschutzgesetzes, Barriere- und Zerschneidungseffekten sowie der Versiegelung von Fl&#228;chen. Dies betreffe etwa den Wachtelk&#246;nig. Die visuellen Beeintr&#228;chtigungen des Vorhabens w&#252;rden nicht ausgeglichen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte erteilte seinem Betrieb Stra&#223;enbau und Unterhaltung unter dem 3. Mai 2005 den Planfeststellungsbeschluss f&#252;r das beantragte Vorhaben unter Anordnung verschiedener Nebenbestimmungen. Die Einwendungen der Kl&#228;gerin wies er zur&#252;ck. Die Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt f&#252;r den Landkreis L&#252;neburg vom 13. Mai 2005, seine &#246;ffentliche Auslegung vom 23. Mai 2005 bis zum 6. Juni 2005.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat die Kl&#228;gerin am 5. Juli 2005 Klage erhoben. Zur Begr&#252;ndung hat sie auf die Inanspruchnahme ihrer Grundst&#252;cksfl&#228;chen sowie die Beeintr&#228;chtigungen ihrer kommunalen Planungshoheit verwiesen. Wesentliche Ma&#223;nahmen, die ihr Dorferneuerungsplan 1992/1994 vorgesehen habe, seien infolge des geplanten Vorhabens nicht mehr realisierbar. Die gemeindlichen Entwicklungspotentiale wie etwa der Entwicklungsschwerpunkt &#8222;Am Hafen&#8220;, der durch das Br&#252;ckenbauwerk &#252;berplant werde, und der als &#8222;k&#252;nftige Ortsmitte&#8220; bezeichnete Bereich konzentrierten sich weitgehend im Bereich des planfestgestellten Vorhabens. Der Beklagte setze sich im Planfeststellungsbeschluss auch nicht mit den Festsetzungen ihres Fl&#228;chennutzungsplanes, Sondergebiet &#8222;Hafen und Freizeit&#8220;, auseinander. Ihre Bef&#252;rchtung, dass ein direkt neben und nahezu unterhalb des Br&#252;ckenbauwerks gelegener Hafen unattraktiv und von den vorhandenen und umworbenen Nutzern nicht mehr akzeptiert werde, tue der Beklagte als &#8222;blo&#223;e und nicht durch Tatsachen gest&#252;tzte Vermutung&#8220; ab. F&#252;r seinen Bebauungsplan &#8222;Am Kateminer Bach&#8220; ergebe sich eine qualifizierte Betroffenheit, weil f&#252;r den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil die nach der 16. BImSchV zul&#228;ssigen L&#228;rmgrenzwerte &#252;berschritten w&#252;rden. Mit ihrer entsprechenden Einwendung im Planfeststellungsverfahren setzte der Beklagte sich in v&#246;llig unzureichender Weise auseinander, wenn er den Bebauungsplan als &#8222;insoweit ung&#252;ltig&#8220; bezeichne, obwohl ihm keine Normverwerfungskompetenz zustehe. Ebenso sei die Auffassung des Beklagten unzutreffend, bei den Immissionen des Br&#252;ckenbauvorhabens handele es sich um eine &#8222;planbedingte Vorbelastung&#8220;, auf die die &#8222;heranr&#252;ckende&#8220; Nutzung des Bebauungsplanes R&#252;cksicht zu nehmen habe, weil sein Bebauungsplan am 4. April 2002 und damit nach Wirksamwerden der landesplanerischen Feststellung der Elbbr&#252;cke rechtsverbindlich geworden sei. Insoweit verkenne der Beklagte, dass die wechselseitige Verpflichtung zur R&#252;cksichtnahme im Verh&#228;ltnis von &#246;rtlicher Bauleitplanung und Planfeststellung sich danach bemesse, in welchem der beiden Verfahren zuerst der &#252;ber die &#246;ffentliche Auslegung der Planunterlagen definierte hinreichende Grad an Konkretisierung erreicht sei. Insoweit sei zu ber&#252;cksichtigen, dass die &#246;ffentliche Auslegung des Bebauungsplanes bereits in der Zeit vom 14. Mai bis 15. Juni 2001 stattgefunden habe, die des umstrittenen Br&#252;ckenbauvorhabens hingegen erst vom 12. Januar bis zum 12. Februar 2004. Beeintr&#228;chtigt werde auch ihr Bebauungsplan &#8222;Am Hafen&#8220;, der am 8. Mai 1995 verabschiedet worden sei. Dieser Plan sehe im Nahbereich zur geplanten Br&#252;cke die Ansiedlung einer Hotelanlage vor, die auf der bisher extrem g&#252;nstigen Lage zur Elbe beruhe. Die geplante Ansiedlung m&#252;sse scheitern, wenn in unmittelbarer N&#228;he ein gro&#223; dimensioniertes Br&#252;ckenbauwerk und in direkter Nachbarschaft der Kreisverkehrsplatz angelegt werde. Der Beklagte greife zu kurz, wenn er im Planfeststellungsbeschluss dieser Einwendung mit der Bemerkung abtue, die Br&#252;cke sei &#8222;weit vom Grundst&#252;ck&#8220; entfernt. Betroffen sei auch der kommunale &#8222;F&#228;hrbetrieb Tanja&#8220; zwischen Neu Darchau und Darchau. Im Jahr 2004 habe die F&#228;hre 437.764 Personen und 190.333 Fahrzeuge &#252;ber die Elbe bef&#246;rdert. Der Betrieb besch&#228;ftige derzeit 11 Personen und werfe Gewinn ab. Im Falle einer Realisierung des Br&#252;ckenvorhabens werde der F&#228;hrbetrieb zum Erliegen kommen, ihre Investitionen w&#252;rden entwertet und die vorhandenen Arbeitspl&#228;tze verlorengehen. Au&#223;erdem werde sie in ihrer Finanzhoheit betroffen, weil das Land Niedersachsen beabsichtige, dass Stra&#223;enst&#252;ck vor dem heutigen F&#228;hranleger (km 30,427 bis km 30,792) zu einer Gemeindestra&#223;e herabzustufen, was aufgrund der hiermit verbundenen Stra&#223;enbaulast f&#252;r sie zu nicht tragbaren Kosten f&#252;hre. Aufgrund ihrer qualifizierten Betroffenheit stehe ihr ein umfassendes R&#252;gerecht gegen&#252;ber dem Planfeststellungsbeschluss zu.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte berufe sich zu Unrecht auf seine Zust&#228;ndigkeit f&#252;r die Planfeststellung. Der &#252;berwiegende Anteil des Br&#252;ckenbauprojektes liege im Kreisgebiet des Landkreises L&#252;chow-Dannenberg, so dass dieser sowohl zust&#228;ndige Planfeststellungsbeh&#246;rde wie auch f&#252;r den Bau des auf seinem Kreisgebiet gelegenen Stra&#223;en- und Br&#252;ckenteils zust&#228;ndig sei. Auf den Zust&#228;ndigkeitserlass vom 20. November 2003 k&#246;nne der Beklagte sich nicht st&#252;tzen. Dieser verkenne, dass der Anwendungsbereich des &#167; 5 NVwVfG nicht er&#246;ffnet gewesen sei, weil es sich nur um ein einziges Vorhaben handele. Daher komme auch eine Widmung als h&#228;lftige Kreis- und h&#228;lftige Landesstra&#223;e nicht in Betracht. Dar&#252;ber hinaus fehle es beim dem ca. 30 Mio EUR teuren Br&#252;ckenbauwerk an der Finanzierbarkeit. Auf Grund der derzeitigen Einstufung als Landesstra&#223;e bestehe keine Aussicht auf F&#246;rderung durch GVFG-Mittel. Dass theoretisch eine Abstufung der Landesstra&#223;e im Bereich des Landkreises L&#252;chow-Dannenberg zu einer Kreisstra&#223;e m&#246;glich sei, reiche nicht, um die Finanzierungsf&#228;higkeit zu bejahen. Auch fehle es dem Vorhaben an der notwendigen Zielkonformit&#228;t im Hinblick auf das zugrundeliegende Fachplanungsgesetz. Es beruhe nach eigenen Angaben des Beklagten in seinem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auf einer &#8222;politischen Grundsatzentscheidung&#8230;, f&#252;r die ein B&#252;ndel von Gr&#252;nden ma&#223;geblich (gewesen sei)&#8220;. Tragendes Motiv f&#252;r den Bau der Br&#252;cke sei die Anbindung des Amtes Neuhaus an das &#252;brige Kreisgebiet, insbesondere an das Oberzentrum L&#252;neburg. Damit erscheine die Zielsetzung von verkehrlichen Bed&#252;rfnissen nach einer festen Verbindung beider Elbufer entkoppelt. Der vorhandene Verkehr werde durch den F&#228;hrbetrieb und die benachbarten Elbbr&#252;cken in Lauenburg und D&#246;mitz hinreichend bedient. Auch sei die Behauptung im Planfeststellungsbeschluss unrichtig, die durch Wartungsarbeiten, Hochwasser und Eisgang bedingten Ausfallzeiten der F&#228;hre betr&#252;gen bis zu 29 Tage im Jahr. Im Mittel der letzten zw&#246;lf Jahre sei die F&#228;hre lediglich an 20,63 Tagen ausgefallen. Bei einem Umbau des Anlegers, der mit erheblich geringeren Mitteln m&#246;glich sei, w&#252;rden sich die Ausfallzeiten statistisch auf 14,71 Tage pro Jahr verringern. Die Nutzung der Elbbr&#252;cken bei Lauenburg und D&#246;mitz f&#252;r den Querungsverkehr an 14,71 Tagen im Jahr erscheine aber ohne weiteres m&#246;glich und zumutbar, zumal die Umwege nach Darlegung des Beklagten lediglich 10 Minuten (D&#246;mitz) bzw. 17 Minuten (Lauenburg) betr&#252;gen. Die Einschr&#228;nkung des n&#228;chtlichen Betriebes der F&#228;hre beruhten auf fehlender Nachfrage in diesen Zeiten. Zu Unrecht st&#252;tze der Beklagte seine Planungsentscheidung auch auf das Landesraumordnungsprogramm 1994/1998 sowie auf sein eigenes regionales Raumordnungsprogramm aus dem Jahr 2003. Denn in diesem Programm werde die Verbindung noch als &#8222;Stra&#223;e von &#252;berregionaler Verbindung&#8220; dargestellt. Diese Bedeutung sei inzwischen nach Auffassung des Landes, das die Stra&#223;e zur Kreisstra&#223;e herabgestuft habe bzw. dies (im Bereich des Landkreis L&#252;chow-Dannenberg) beabsichtige, nicht mehr gegeben. Das regionale Raumordnungsprogramm des Beklagten kn&#252;pfe an das Landesraumordnungsprogramm an und stelle die Verkehrsbedeutung der Stra&#223;e daher ebenfalls unrichtig dar. Dar&#252;ber hinaus habe es dem die Planfeststellung unterzeichnenden Ersten Kreisrat an der notwendigen Ergebnisoffenheit gefehlt. Dieser sei erkennbar befangen gewesen, wie sich aus verschiedenen das Projekt bef&#252;rwortenden internen und &#246;ffentlichen &#196;u&#223;erungen ergebe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin hat beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten f&#252;r den Bau der Elbbr&#252;cke in den Gemeinden Neu Darchau und Neuhaus vom 3. Mai 2005 aufzuheben, hilfsweise</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, weiter hilfsweise</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Planerg&#228;nzung und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts &#252;ber ihre Anspr&#252;che auf Schutzauflagen und auf Entsch&#228;digung erneut zu entscheiden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte hat beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">die Klagen abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Zur Begr&#252;ndung hat er ausgef&#252;hrt: Das gemeindliche Eigentum der Kl&#228;gerin sei nicht wehrf&#228;hig. Die von ihm f&#252;r das Vorhaben in Anspruch genommenen Grundst&#252;cke seien Frei- bzw. Brachfl&#228;chen, die f&#252;r die Kl&#228;gerin keine herausgehobene Bedeutung h&#228;tten und mit denen sie keine konkreten kommunalen Aufgaben erf&#252;lle. F&#252;r die Entwicklung der Ortslage habe die Verbesserung der Stra&#223;enverbindung sogar in der Tendenz eine positive Wirkung, weil sie die Erreichbarkeit des Ortes vom anderen Elbufer her verbessere. Das Ort- und Landschaftsbild werde nicht negativ beeinflusst, vielmehr werde die Ortsansicht durch die planfestgestellte Trasse nach der st&#228;dtebaulichen Studie in den Planunterlagen besonders gut in Szene gesetzt. Aus dem Dorferneuerungsplan der Kl&#228;gerin k&#246;nne diese Klagerechte nicht ableiten, zumal die darin vorgesehene Platzgestaltung durch den Bebauungsplan &#8222;Am Kateminer Bach&#8220; &#252;berholt sei. Ein Sondergebiet &#8222;Hafen und Freizeit&#8220; gebe es im wirksamen Fl&#228;chennutzungsplan der Samtgemeinde Hitzacker nicht, vielmehr habe es ein Sondergebiet &#8222;Ferienh&#228;user&#8220; gegeben, das aber durch den genannten Bebauungsplan mit paralleler Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung aufgehoben worden sei. Die Planungen der Elbbr&#252;cke und die Erweiterung des Sportboothafens seien von ihm in mehreren Gespr&#228;chen mit dem B&#252;rgermeister der Kl&#228;gerin intensiv abgestimmt worden, mit dem Ergebnis, dass die Trasse der Br&#252;cke so verschoben worden sei, das deren Planungen nicht beeintr&#228;chtigt w&#252;rden. Am derzeitigen Standort des Sportboothafens w&#252;rden die Immissionsgrenzwerte nicht nur eingehalten, sondern deutlich unterschritten. Sie l&#228;gen bei einer Entfernung von 65 m, gerechnet von der Mittelachse der n&#228;chstgelegenen Fahrbahn, bei ca. 54 db(A) tags und 47 db(A) nachts. Eine gravierende Beeintr&#228;chtigung sei daher nicht gegeben und von der Kl&#228;gerin auch nicht dargelegt, zumal zu ber&#252;cksichtigen sei, dass andere Sportbooth&#228;fen, wie etwa jener am Wikingturm in Schleswig, einem weit h&#246;heren L&#228;rm von der dort unmittelbar benachbarten vierspurigen Bundesstra&#223;e sowie eines Milit&#228;rflughafens ausgesetzt seien. Auch aus dem Bebauungsplan &#8222;Am Kateminer Bach&#8220; k&#246;nne die Kl&#228;gerin keine Klagerechte herleiten. In der Begr&#252;ndung des Bebauungsplanes werde die geplante Elbbr&#252;cke sogar ausdr&#252;cklich mit dem Hinweis zitiert, dass &#8222;&#8230;aufgrund der verbesserten Verkehrsanbindung ein Entwicklungsschub f&#252;r den Ort (zu erwarten sei und) auf Grund dieser Aufbruchstimmung&#8230; sich die Voraussetzungen zur Realisierung des im &#196;nderungsbereich gelegenen Gebietes erheblich verbessert (h&#228;tten)&#8220;. Die L&#228;rmgrenzwerte der 16. BImSchV w&#252;rden nicht &#252;berschritten. Auch die Behauptung, der im Bebauungsplan &#8222;Am Hafen&#8220; vorgesehene Hotelneubau scheitere an der k&#252;nftigen Br&#252;cke, gehe fehl. Der geplante Standort sei nur geringf&#252;gig st&#228;rker vom L&#228;rm beeintr&#228;chtigt, wenn man ber&#252;cksichtige, dass die L&#228;rmbelastung von dem - deutlich n&#228;her gelegenen - F&#228;hranleger entfalle. Dar&#252;ber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum eine Br&#252;cke, die vom Hotelstandort kaum einsehbar sei, dessen Attraktivit&#228;t beeintr&#228;chtigen solle. Dass die Realisierung des Hotelneubaus bislang gescheitert sei, liege wohl an der allgemeinen Urspr&#252;nglichkeit des Standorts der Kl&#228;gerin sowie an konjunkturellen Gr&#252;nden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen sei die Behauptung, ihm fehle die Zust&#228;ndigkeit f&#252;r den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, weil es eine unterschiedliche Einstufung beider Anschlussteile der Br&#252;cke in verschiedene Stra&#223;enkategorien nicht geben k&#246;nne, nicht zutreffend. Die Kl&#228;gerin verkenne, dass es nur um den L&#252;ckenschluss bereits bestehender Stra&#223;en gehe. Die Zust&#228;ndigkeitsregelung nach &#167; 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG f&#252;hre im vorliegenden Fall nicht weiter, weil das Br&#252;ckenbauwerk und seine Anschlussst&#252;cke in etwa zu gleichen Teilen auf seinem Kreisgebiet und auf dem des Landkreises L&#252;chow-Dannenberg l&#228;gen. Daher spreche &#220;berwiegendes daf&#252;r, dass &#167; 5 NVwVfG bereits unmittelbar anzuwenden sei. Denn es handele sich bei dem L&#252;ckenschluss zwischen der bestehenden Kreisstra&#223;e auf seinem Gebiet und der Landesstra&#223;e auf dem Gebiet des Landkreises L&#252;chow-Dannenberg um &#8222;mehrere Vorhaben&#8220;, f&#252;r die nur eine einheitliche Entscheidung getroffen werden k&#246;nnte. &#167; 5 NVwVfG regele, welche Beh&#246;rde in einem solchen Fall f&#252;r die Planfeststellung zust&#228;ndig sei: Best&#252;nden danach Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden sei, so entscheide die gemeinsame Aufsichtsbeh&#246;rde. Auch wenn &#167; 5 Abs. 2 NVwVfG nach seinem Wortlaut nicht unmittelbar anwendbar sein sollte, weil es sich daf&#252;r um mehrere selbst&#228;ndige Vorhaben handeln m&#252;sse, sei die Vorschrift jedenfalls entsprechend anzuwenden, weil &#167; 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG nicht zu einem eindeutigen Ergebnis f&#252;hre. F&#252;r das Vorhaben gebe es im Hinblick auf seine Verkehrsbedeutung, insbesondere f&#252;r die Verbindung zwischen Amt Neuhaus und L&#252;neburg, auch eine hinreichende Planrechtfertigung. Ebenso sei eine ausreichende Alternativenpr&#252;fung vorgenommen worden, die sich auch auf die M&#246;glichkeit der Optimierung des F&#228;hrbetriebes bezogen habe. Die Identit&#228;t von Planfeststellungsbeh&#246;rde und Vorhabentr&#228;ger stelle keinen Versto&#223; gegen das Rechtsstaatsprinzip dar. Die Vorw&#252;rfe der Kl&#228;gerin gegen seinen Ersten Kreisrat seien in der Sache unbegr&#252;ndet und daher zur&#252;ckzuweisen. Ein allgemeines Engagement f&#252;r ein Projekt f&#252;hre nicht zu einem Mitwirkungsverbot.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Mit Urteil vom 22. M&#228;rz 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen, jedoch festgestellt, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss mangels durchg&#228;ngiger Zust&#228;ndigkeit des Beklagten f&#252;r Bau und Herstellung des Vorhabens als Stra&#223;enbaulasttr&#228;ger und f&#252;r die Antragstellung bei der Planfeststellungsbeh&#246;rde rechtswidrig und nicht vollziehbar sei. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, der Planfeststellungsbeschluss sei weder abw&#228;gungsfehlerhaft noch entbehre er einer Planrechtfertigung. Das Vorhaben m&#252;sse daf&#252;r nicht unabdingbar geboten sein, es reiche aus, dass es der besseren Erschlie&#223;ung des unterentwickelten Gebietes der Gemeinde Amt Neuhaus am rechtselbischen Ufer diene. Die Finanzierung des Vorhabens erscheine unter Ber&#252;cksichtigung der Ausf&#252;hrungen des Beklagten jedenfalls m&#246;glich, was f&#252;r die Planrechtfertigung ausreiche. Auch die Alternativenpr&#252;fung sei fehlerfrei erfolgt. Die Entscheidung f&#252;r die Trasse 1 d sei vor allem deshalb getroffen worden, weil diese insgesamt die geringsten Beeintr&#228;chtigungen f&#252;r die Schutzg&#252;ter Mensch, Tier, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Landschaftsbild sowie Kultur und Sachg&#252;ter hervorrufe. Diese Trasse habe zwar im Bereich der Querung der Aussendeichfl&#228;chen nicht die g&#252;nstigsten Werte, da sie durch &#220;berbauung wertvolle Biotope zerschneide, bei den Medien Fauna, Landschaftsbild und Wohnumfeld biete sie jedoch die g&#252;nstigsten Voraussetzungen. Allein aus dem Umstand, das der Beklagte sowohl Vorhabenstr&#228;ger als auch Planungsbeh&#246;rde sei, folge keine Befangenheit und kein Abw&#228;gungsfehler. Auch in dieser Konstellation k&#246;nne der im Abw&#228;gungsgebot enthaltenen Verpflichtung, die dem Vorhaben entgegenstehenden Belange gerecht zu ber&#252;cksichtigen, gen&#252;gt werden. M&#228;ngel bei der Abw&#228;gung, die zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses f&#252;hren k&#246;nnten, seien auch sonst nicht gegeben. Der Beklagte sei f&#252;r den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zust&#228;ndig. &#167; 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG finde keine Anwendung, da die Verl&#228;ngerung der Landesstra&#223;e 232 um den Br&#252;ckenabschnitt nicht die Kreisgrenze des Landkreises L&#252;chow-Dannenberg &#252;berschreite. Daher sei nach &#167; 38 Abs. 4 NStrG die Vorschrift des &#167; 5 NVwVfG entsprechend heranzuziehen. Es handele sich bei dem planfestgestellten Br&#252;ckenbauvorhaben rechtlich um mehrere selbstst&#228;ndige Vorhaben, n&#228;mlich die Erweiterung einer Kreisstra&#223;e einerseits und die bauliche Erweiterung einer Landesstra&#223;e andererseits. F&#252;r diese Vorhaben komme angesichts des Umstandes, dass es sich um ein Br&#252;ckenbauvorhaben handele, wegen der Erforderlichkeit gemeinsamer Bauma&#223;nahmen und der starken r&#228;umlichen Verflechtung aus der Natur der Sache heraus nur eine einheitliche Planung und Entscheidung in Betracht. Auch die &#220;bertragung der Zust&#228;ndigkeit durch die Erlasse des Ministeriums f&#252;r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 31. Oktober und 20. November 2003 sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Vorliegend sei nicht erkennbar, welche der Anlagen den gr&#246;&#223;eren Kreis &#246;ffentlich-rechtlicher Beziehungen ber&#252;hre, so dass ein Zweifelsfall im Sinne der Vorschrift gegeben sei, &#252;ber den die gemeinsame Aufsichtsbeh&#246;rde in der geschehenen Weise habe entscheiden d&#252;rfen. Allerdings fehle dem Beklagten die sachliche Zust&#228;ndigkeit f&#252;r die Errichtung des gesamten Br&#252;ckenbauvorhabens, weil er nicht zust&#228;ndiger Stra&#223;enbaulasttr&#228;ger f&#252;r den Teil der Br&#252;cke sei, der Bestandteil der Landesstra&#223;e 232 werden solle. F&#252;r diesen Teil des Br&#252;ckenbauvorhabens sei nach &#167; 43 Abs. 1 Satz 1 NStrG das Land Niedersachsen Tr&#228;ger der Stra&#223;enbaulast und damit Vorhabenstr&#228;ger im Planfeststellungsverfahren. Daher habe es dem Beklagten an der Zust&#228;ndigkeit f&#252;r die Antragstellung f&#252;r das Vorhaben gefehlt, soweit eine Landesstra&#223;e hergestellt werden solle. Die Erlasse des Nieders&#228;chsischen Ministeriums f&#252;r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 31. Oktober und 20. November 2003 regelten allein die Frage der zust&#228;ndigen Planfeststellungsbeh&#246;rde und gen&#252;gten im &#220;brigen auch nicht den Formvorschriften an eine &#220;bertragung der Stra&#223;enbaulast nach &#167;&#167; 45 Abs. 1 oder 60 Abs. 1 NStrG. Dieser Mangel f&#252;hre indes nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da er in einem erg&#228;nzenden Verfahren entsprechend &#167; 75 Abs. 1 a VwVfG iVm &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG behoben werden k&#246;nne. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, weil die Frage, ob auch ein solcher Mangel unter &#167; 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG subsumiert werden k&#246;nne, von grunds&#228;tzlicher Bedeutung sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin und der Beklagte haben die zugelassenen Berufungen am 18. und 9. Mai 2006 eingelegt. Zur Behebung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Mangels hat der Beklagte mit dem Land Niedersachsen am 26. April 2006 und 23. Juni 2006 eine Vereinbarung abgeschlossen, in dem dieses ihm &#8222;&#8230; die Stra&#223;enbaulast f&#252;r die Landesstra&#223;e Nr. 232 &#8230; im Bereich des Landkreises L&#252;chow-Dannenberg (von 30,351 bis zur Grenze der Landkreise &#8230; in der Elbe)&#8220; &#252;bertragen hat. Am 30. Mai 2006 hat der Betrieb Stra&#223;enbau und Unterhaltung des Beklagten die Durchf&#252;hrung eines erg&#228;nzenden Verfahrens nach &#167; 75 Abs. 1 a VwVfG beantragt. Der Beklagte - Fachdienst Bauen - hat daraufhin die Kl&#228;gerin zu dem &#196;nderungsantrag erneut angeh&#246;rt, die sich unter dem 23. Juni 2006 auch zum erg&#228;nzenden Verfahren ge&#228;u&#223;ert und ihre Einwendungen aufrechterhalten hat. Am 18. Juli 2006 hat der Beklagte seinem Betrieb Stra&#223;enbau und Unterhaltung den beantragten Planfeststellungs&#228;nderungs- und -erg&#228;nzungsbeschluss erteilt, den die Kl&#228;gerin nach seinem Erlass in das Berufungsverfahren einbezogen hat. Zur Begr&#252;ndung ihrer Berufung f&#252;hrt sie aus, &#167; 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG k&#246;nne nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - auf einen Zust&#228;ndigkeitsmangel angewandt werden. Ausweislich der Gesetzesmaterialien habe der Gesetzgeber die Heilungsm&#246;glichkeiten nach &#167;&#167; 45 und 46 VwVfG insoweit als ausreichend erachtet. F&#252;r einen Mangel der sachlichen Zust&#228;ndigkeit sehe &#167; 45 Abs. 1 VwVfG eine Heilungsm&#246;glichkeit nicht vor. Auch &#167; 46 VwVfG behandele lediglich M&#228;ngel des Verfahrens, der Form und der &#246;rtlichen Zust&#228;ndigkeit nicht hingegen der sachlichen Zust&#228;ndigkeit. Im &#220;brigen k&#246;nne &#167; 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG aus verfassungsrechtlichen Gr&#252;nden nicht erweiternd auf den Mangel der Zust&#228;ndigkeit des antragstellenden Stra&#223;enbaulasttr&#228;gers ausgedehnt werden. Auch m&#252;sse bei einer Fehlerheilung nach der entsprechend anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu &#167; 215 a BauGB das Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen werden, an der der Fehler eingetreten sei, was vorliegend praktisch die Wiederholung des gesamten Planfeststellungsverfahrens erforderlich mache. Daher erscheine es zweifelhaft, ob Zust&#228;ndigkeitsm&#228;ngel &#252;berhaupt in einem erg&#228;nzenden Verfahren behoben werden k&#246;nnten. Die Zust&#228;ndigkeit betreffe eine der Abw&#228;gung vorgelagerte Frage, n&#228;mlich die Frage, ob die Beh&#246;rde &#252;berhaupt berechtigt sei, eine Abw&#228;gungsentscheidung zu treffen. Auch habe das Bundesverfassungsgericht ausgef&#252;hrt, dass sich aus der Gewaltenteilung als Organisations- und Funktionsprinzip ergebe, dass staatliche Entscheidungen m&#246;glichst richtig, d.h. von den Organen getroffen werden sollten, die daf&#252;r nach ihrer Organisation, Zusammensetzung und Verfahrensweise &#252;ber die besten Voraussetzungen verf&#252;gten. Dar&#252;ber hinaus sei das Verwaltungsgericht fehlerhaft von der Zust&#228;ndigkeit des Beklagten als Planfeststellungsbeh&#246;rde ausgegangen. &#167; 5 NVwVfG sei nur anwendbar, wenn es sich um zwei selbstst&#228;ndige, d.h. voneinander unabh&#228;ngige Vorhaben handele, zwischen denen ein enger zeitlicher, r&#228;umlicher und funktionaler Zusammenhang bestehe. Das ergebe sich aus der Auslegung der gleich formulierten Vorschrift des &#167; 78 Abs. 1 VwVfG durch das Bundesverwaltungsgericht. Vorliegend handele es sich hingegen nicht um zwei Vorhaben, sondern um ein einziges, n&#228;mlich den Bau einer Br&#252;cke &#252;ber die Elbe. Die beiden H&#228;lften der Br&#252;cke w&#252;rden nicht dadurch zu zwei eigenst&#228;ndigen Vorhaben, dass die eine H&#228;lfte als Landesstra&#223;e und die andere H&#228;lfte als Kreisstra&#223;e planfestgestellt worden sei. Die unterschiedliche stra&#223;enrechtliche Klassifizierung des Br&#252;ckenvorhabens indiziere nicht die Existenz zweier planerisch und nur r&#228;umlich miteinander verkn&#252;pfter Vorhaben, sondern stelle einen &#8222;Etikettenschwindel&#8220; dar mit dem Ziel, den Br&#252;ckenbau trotz der gegenteiligen Absichten des betroffenen Landkreises L&#252;chow-Dannenberg in eigener Planfeststellungskompetenz voranzutreiben. F&#252;r die Zust&#228;ndigkeit der Planfeststellungsbeh&#246;rde sei ma&#223;geblich auf die Vorschrift des &#167; 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG abzustellen. Die Formulierung dieser Norm zeige, dass dort bei einer die Kreisgrenzen &#252;berschreitenden Stra&#223;e nur von einem Vorhaben ausgegangen werde, was die von seiner Seite vertretene Auffassung st&#252;tze, dass es sich bei dem Br&#252;ckenbauwerk auch rechtlich nur um ein einziges Vorhaben handele. Eine Zust&#228;ndigkeitsbestimmung durch die Aufsichtsbeh&#246;rde kenne die Vorschrift nicht. Vielmehr sei die Zust&#228;ndigkeit dort verortet, wo der gr&#246;&#223;te Teil des Vorhabens liege. Das Verwaltungsgericht habe sich dar&#252;ber hinaus auch nicht mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, dass der Erste Kreisrat des Beklagten der den Planfeststellungsbeschluss unterzeichnet habe, sich wiederholt als deutlicher Bef&#252;rworter der Planung ge&#228;u&#223;ert habe und deshalb nicht mehr ergebnisoffen gewesen sein k&#246;nne. Es habe sich insoweit nur mit der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lange gekl&#228;rten Frage der &#8222;institutionellen Befangenheit&#8220; auseinandergesetzt. Dar&#252;ber hinaus habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Vorliegen der Planrechtfertigung bejaht. So fehle es an der fachgesetzlichen Zielkonformit&#228;t, weil die Verkehrsbedeutung des geplanten Vorhabens - wie sich an der erfolgten bzw. beabsichtigten Abstufung der im Kreisgebiet des Beklagten anschlie&#223;enden Stra&#223;e zeige - nicht der einer Landesstra&#223;e entspreche. Im &#220;brigen sei die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts unrichtig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Die vom Beklagten eingelegte Berufung sei unzul&#228;ssig. Aus der Begr&#252;ndung, die das Verwaltungsgericht f&#252;r die Berufungszulassung gegeben habe, ergebe sich, dass die Zulassung sich auf die Frage beschr&#228;nke, ob der festgestellte Zust&#228;ndigkeitsmangel zu ihrem - der Kl&#228;gerin - vollst&#228;ndigen Obsiegen h&#228;tte f&#252;hren m&#252;ssen oder aber zu der eingeschr&#228;nkten Entscheidung im Sinne der Tenorierung des Verwaltungsgerichts. Der hilfsweise gestellte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung sei schon mangels einer hinreichenden Darlegung, aber auch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses und fehlender Kl&#228;rungsbed&#252;rftigkeit zur&#252;ckzuweisen. Im &#220;brigen sei sie - die Kl&#228;gerin - der Auffassung, dass die Berufung auch unbegr&#252;ndet sei. Der Beklagte sei f&#252;r den im Landkreis L&#252;chow-Dannenberg gelegenen Teil des Bauvorhabens nicht zust&#228;ndiger Stra&#223;enbaulasttr&#228;ger. Die Stra&#223;enbaulast sei zum ma&#223;geblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht durch eine &#246;ffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne von &#167; 45 Abs. 1 NStrG auf ihn &#252;bertragen worden. Soweit der Beklagte vortrage, der Planfeststellungsantrag habe - wie im vergleichbaren Baugenehmigungsverfahren - auch von einem Dritten gestellt werden k&#246;nnen, verkenne er die Unterschiede zwischen beiden Rechtsgebieten. Im Recht der Planfeststellung habe der Antragsteller Einfluss auf die dort stattfindende Planung und Abw&#228;gung, die von der Planfeststellungsbeh&#246;rde lediglich abw&#228;gend nachvollzogen werde. Vor diesem Hintergrund sei es keineswegs gleichg&#252;ltig, ob eine Stra&#223;enplanung vom gesetzlich bestimmten Tr&#228;ger der Stra&#223;enbaulast oder von einem gesetzlich nicht legitimierten Dritten vorgenommen werde. Auch sei der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, die Frage der sachlichen Zust&#228;ndigkeit stelle sich erst im Zusammenhang mit der Bauma&#223;nahme, nicht aber bereits im Rahmen der Antragstellung. Die gesetzliche Kompetenz und Aufgabenzuweisung erstrecke sich einheitlich auf Planung und Bau der Stra&#223;e.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">das Urteil des Verwaltungsgerichts L&#252;neburg vom 22. M&#228;rz 2006 zu &#228;ndern und den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 3. Mai 2005 in der Fassung des Planfeststellungs&#228;nderungs- und -erg&#228;nzungsbeschlusses vom 18. Juli 2006 f&#252;r den Bau der Elbbr&#252;cke zwischen Neu-Darchau und Amt Neuhaus aufzuheben,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">hilfsweise</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">festzustellen, dass auch der ge&#228;nderte Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">weiter hilfsweise</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Planerg&#228;nzung und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts &#252;ber ihre Anspr&#252;che auf Schutzauflagen und auf Entsch&#228;digung erneut zu entscheiden</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">und</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">die Berufung des Beklagten zur&#252;ckzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">die Berufung der Kl&#228;gerin zur&#252;ckzuweisen sowie</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">das Urteil des Verwaltungsgerichts L&#252;neburg vom 22. M&#228;rz 2006 zu &#228;ndern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als ihr durch das Verwaltungsgericht stattgegeben worden ist,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Zur Begr&#252;ndung der am 9. Mai 2006 eingelegten Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts f&#252;hrt der Beklagte aus, der vom Verwaltungsgericht festgestellte Mangel der Antragstellung bestehe nicht. Er habe den Antrag auf Planfeststellung des Vorhabens im Einvernehmen mit dem Land Niedersachsen als Tr&#228;ger der Stra&#223;enbaulast f&#252;r den Teil des Vorhabens gestellt, der Landesstra&#223;e sei. Einer besonderen Form, etwa in Gestalt einer &#246;ffentlich-rechtlichen Vereinbarung, wie das Verwaltungsgericht sie verlangt habe, bed&#252;rfe die Zustimmung des zust&#228;ndigen Stra&#223;enbaulasttr&#228;gers nicht. Das Ministerium f&#252;r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr habe mit Aktenvermerk vom 22. Dezember 2003 festgestellt, dass das Bauvorhaben von ihm - dem Beklagten - ausgef&#252;hrt werde. Im &#220;brigen vertrete er in Anlehnung an baurechtliche Grunds&#228;tze die Auffassung, dass auch ein Dritter, der nicht Tr&#228;ger der Stra&#223;enbaulast sei, den Antrag auf Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses im Einvernehmen mit dem zust&#228;ndigen Stra&#223;enbaulasttr&#228;ger stellen k&#246;nne. Zudem sei der vom Verwaltungsgericht festgestellte Mangel der Antragstellung nach &#167; 45 VwVfG inzwischen geheilt, weil er mit dem Land Niedersachsen am 26. April 2006 - neu gefasst am 23. Juni 2006 - einen Vertrag abgeschlossen habe, in dem dieser ihm die Stra&#223;enbaulast &#252;bertragen habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der verbundenen Verfahren sowie die beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge des Beklagten und die von der Kl&#228;gerin vorgelegten Unterlagen und Pl&#228;ne sowie auf das Parallelverfahren 7 LC 98/06 verwiesen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Die Berufung der Kl&#228;gerin ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet; die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>1. Die Kl&#228;gerin ist klagebefugt (&#167; 42 Abs. 2 VwGO). Das ergibt sich aus der Betroffenheit in ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 1 GG) sowie in ihrem kommunalem Grundeigentum.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>1.1.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Gemeinde mit eigenen Planungen eine Fachplanung unter Berufung auf ihre kommunale Planungshoheit grunds&#228;tzlich nur abwehren, wenn ihre eigene Planung hinreichend konkret und verfestigt ist (BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 12.99 -, NVwZ 2001, 1160; Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, UPR 1999, 271 m.w.N.; Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388, 392). Die Planfeststellungsbeh&#246;rde muss ferner auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abw&#228;gend soweit wie m&#246;glich R&#252;cksicht nehmen, n&#228;mlich in der Weise, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene st&#228;dtebauliche Planungsm&#246;glichkeiten nicht unn&#246;tigerweise &#8222;verbaut&#8220; werden (BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 12.99 -, NVwZ 2001, 1160; Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, UPR 1999, 271; Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388, 392). Auch die M&#246;glichkeit der Entwicklung einer Gemeinde zu einem Ort der Naherholung und des Fremdenverkehrs kann einen abw&#228;gungsbeachtlichen Belang darstellen, wenn sich diese Entwicklungsm&#246;glichkeit nach der Eigenart von Natur und Landschaft, dem Ortsbild oder sonstigen Faktoren abzeichnet oder ernsthaft in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, UPR 1999, 271). Die Anforderungen an eine solche Darlegung d&#252;rfen nicht &#252;berh&#246;ht werden (BVerwG, Beschl. v. 26.3.2007 - 7 B 72 u. 75.06 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Nach diesen Grunds&#228;tzen kann der Kl&#228;gerin die Klagebefugnis nicht abgesprochen werden. Das planfestgestellte Br&#252;ckenbauvorhaben quert den Bereich des Kateminer Baches in unmittelbarer N&#228;he zu ihrem dort angelegten Sportboothafen. Nach Angaben des Beklagten bestehen in diesem Bereich bei einer Entfernung von 65 m von der Mittelachse der n&#228;chstgelegenen Fahrbahn Immissionswerte von ca. 54 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. In voraussichtlich st&#228;rkerem Ma&#223;e werden auch die vorgesehenen weiteren Liegepl&#228;tze betroffen, die n&#228;her zur Trasse hin gelegen sind. Soweit die Kl&#228;gerin gest&#252;tzt darauf und auf das Regionale Raumordnungsprogramm 2004 des Landkreises L&#252;chow-Dannenberg, in dem der Sportboothafen als vorzuhaltende und auszubauende Anlage festgelegt und ihr Gemeindegebiet als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe &#8222;Erholung&#8220; bezeichnet wird, geltend macht, ihre touristische Entwicklung zu einem Ort der Erholung und des Wassersports werde beeintr&#228;chtigt, sind diese Belange abw&#228;gungserheblich. Immissionsbetroffen ist auch das Gebiet des Bebauungsplanes &#8222;Am Kateminer Bach&#8220; der Kl&#228;gerin, der am 4. April 2002 in Kraft getreten ist. Hier w&#252;rden die L&#228;rmgrenzwerte f&#252;r das festgesetzte Mischgebiet bei einer Realisierung des Vorhabens &#252;berschritten. Auch insoweit kann die Gemeinde die Beeintr&#228;chtigung planerischer Belange durch das planfestgestellte Vorhaben geltend machen, unabh&#228;ngig davon, ob die - vom Beklagten vertretene - Auffassung zutreffend ist, dass es sich aufgrund der im Jahr 2001 erfolgten landesplanerischen Darstellung der Elbbr&#252;cke Neu-Darchau/Darchau im Landesraumordnungsprogramm 1994/1998 hierbei um eine &#8222;planbedingte Vorbelastung&#8220; handelt. Inwieweit und unter welchen Umst&#228;nden diese nachteiligen Einwirkungen hinzunehmen sind, ist eine Frage der Begr&#252;ndetheit.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>1.1.2. Die Klagebefugnis der Kl&#228;gerin ergibt sich dar&#252;ber hinaus aus der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums. Zwar kann eine Gemeinde sich gegen&#252;ber der Inanspruchnahme gemeindlicher Grundfl&#228;chen f&#252;r staatliche Planungen nicht auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG berufen, da sie nicht Tr&#228;gerin des Eigentumsgrundrechts ist. Verfassungsrechtlich ist das Eigentum von Gemeinden nur im Rahmen der Gew&#228;hrleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) gesch&#252;tzt, also insoweit, als es Gegenstand und Grundlage kommunaler Bet&#228;tigung ist (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560; Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388, 391 ff., Urt. v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143, 151 ff.). Das Gebot der gerechten Abw&#228;gung der planbetroffenen Belange erfasst aber grunds&#228;tzlich alle Rechtspositionen und sonstigen rechtlich gesch&#252;tzten Interessen, unabh&#228;ngig davon, ob diese Belange auch verfassungsrechtlich abgesichert sind (BVerwG, Urt. v. 27.3.1992 - 7 C 18.91 -, D&#214;V 1992, 748). Das ist auch bei dem lediglich einfachrechtlich gesch&#252;tzten Eigentum einer Gemeinde nicht anders; auch sie ist Inhaberin aller Rechte, die sich f&#252;r einen Eigent&#252;mer aus &#167;&#167; 903 ff. BGB ergeben. Dieser Schutz setzt - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht voraus, dass das betreffende Grundst&#252;ck einen spezifischen Bezug zur Erf&#252;llung gemeindlicher Aufgaben besitzt (BVerwG, Urt. v. 27.3.1992 - 7 C 18/91 - D&#214;V 1992, 748). Nichts anderes gilt, wenn das Vorhaben sich nicht nur auf die Nutzung eines benachbarten gemeindeeigenen Grundst&#252;cks nachteilig auswirkt, sondern wenn ein solches Grundst&#252;ck f&#252;r das Vorhaben selbst planend in Anspruch genommen wird. Ein derartiger hoheitlicher Zugriff auf die Nutzungsm&#246;glichkeiten eines Grundst&#252;cks ist ein Umstand, den die Planfeststellungsbeh&#246;rde nach Ma&#223;gabe der allgemeinen Grunds&#228;tze in die Abw&#228;gung einzubeziehen hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Allein die Inanspruchnahme gemeindlicher Fl&#228;chen von 6.998 m&#178;, deren Eigent&#252;merin die Kl&#228;gerin ist, ist daher - unabh&#228;ngig von der derzeitigen konkreten Nutzung der Grundst&#252;cke - ausreichend, um ihre Klagebefugnis zu bejahen. Die Frage, mit welchem Gewicht der Entzug des Eigentums im Rahmen der Abw&#228;gung zu ber&#252;cksichtigen ist, was insbesondere von den beeintr&#228;chtigten Nutzungsinteressen abh&#228;ngig ist, ist erst eine solche der Begr&#252;ndetheit.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>1.2. Die Kl&#228;gerin ist nicht nach &#167; 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG iVm &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG mit ihren Einwendungen gegen die Planung des Beklagten pr&#228;kludiert. Allerdings hat die Kl&#228;gerin ihre Einwendungen im Anschluss an die erste Auslegung der Planunterlagen versp&#228;tet erhoben, da das Schreiben ihres Verfahrensbevollm&#228;chtigten vom 26. Februar 2004 erst nach Fristablauf am 27. Februar 2004 - n&#228;mlich am 1. M&#228;rz 2004 - bei dem Beklagten eingegangen ist. Insoweit ist nicht auf die f&#252;r die Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Belange geltende Stellungnahmefrist abzustellen. F&#252;r die materielle Pr&#228;klusion des &#167; 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ist zwischen Stellungnahme und Einwendung zu unterscheiden (Senat, Urt. v. 24.5.2006 - 7 KS 198/03 -, Nord&#214;R 2006, 356, 357). Die allen Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegte Mitwirkungslast gilt uneingeschr&#228;nkt auch f&#252;r eine Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren daneben als Beh&#246;rde und damit als Tr&#228;gerin &#246;ffentlicher Belange gem&#228;&#223; &#167; 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist (BVerwG, Gerichtsbescheid v. 27.12.1995 - 11 A 24.95 -, NVwZ 1996, 895; BVerwG, Beschl. v. 18.9.1995 - 11 VR 7.95 -, NVwZ 1996, 399; Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, &#167; 73 Rn. 70). Betroffenenanh&#246;rung und Beh&#246;rdenanh&#246;rung sind besondere Verfahrensschritte. Soweit ein Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die M&#246;glichkeit offenhalten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung fristgerecht Einwendungen erheben. Eine Stellungnahme im Rahmen der Beh&#246;rdenbeteiligung reicht dazu jedenfalls dann nicht aus, wenn diese Stellungnahme - wie hier - erst nach Ablauf der Einwendungsfrist bei der Anh&#246;rungsbeh&#246;rde eingeht (BVerwG, Gerichtsbescheid v. 27.12.1995 - aaO, S. 895 m.w.N.). Diese Rechtslage schlie&#223;t es auch aus, dass die Anh&#246;rungs- oder Planfeststellungsbeh&#246;rde durch inhaltliche Befassung mit versp&#228;teten Einwendungen eine einmal eingetretene materielle Pr&#228;klusion nachtr&#228;glich wieder beseitigt und Rechtsschutzm&#246;glichkeiten neu er&#246;ffnet (BVerwG, Gerichtsbescheid v. 27.12.1995 -, aaO). Jedoch hat die Kl&#228;gerin im Anschluss an die erneute Auslegung der Planunterlagen vom 20. September bis zum 20. Oktober 2004 rechtzeitig Einwendungen erhoben. Gegenstand der zweiten Auslegung waren die gesamten Planunterlagen, nicht lediglich die von der Plan&#228;nderung betroffenen Teile des Vorhabens. Sie ist auch ohne Einschr&#228;nkungen erfolgt. Durch die erneute Auslegung der Planunterlagen ist der Kl&#228;gerin daher die M&#246;glichkeit er&#246;ffnet worden, ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in vollem Umfang erneut geltend zu machen. Die neu er&#246;ffnete Einwendungsfrist lief am 3. November 2004 ab. In den Akten der Planfeststellungsbeh&#246;rde befindet sich ein - allerdings nicht unterzeichnetes - Doppel des Schreibens des damaligen Verfahrensbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;gerin vom 2. November 2004, das mit dem handschriftlichen Eingangsvermerk &#8222;E. 3.11.04&#8220; versehen ist sowie unter den beschiedenen Einwendungen die verkleinerte Kopie desselben - mit dem Eingangsstempel des Beklagten vom 3. November 2004 gekennzeichneten - Schreibens in unterzeichneter Form mit einer Gegen&#252;berstellung der hierzu erfolgten &#196;u&#223;erung des Beklagten. Damit ist hinreichend belegt, dass die Kl&#228;gerin w&#228;hrend der sich an die zweite Auslegung der Planunterlagen anschlie&#223;enden Einwendungsfrist rechtzeitig ihre Einwendungen erhoben hat. Ohnehin w&#228;re eine Pr&#228;klusion nicht eingetreten, da die Bekanntmachung der zweiten Auslegung und die Bekanntgabe der Einwendungsfrist nicht den in &#167; 73 Abs. 4 Satz 4 VwVfG vorgeschriebenen Hinweis auf die Ausschlusswirkung bei einer versp&#228;teten Erhebung der Einwendung enthalten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 3. Mai 2005 in der Fassung des Planfeststellungs&#228;nderungs- und -erg&#228;nzungsbeschlusses vom 18. Juli 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Kl&#228;gerin in ihren Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Dem Beklagte fehlt die Zust&#228;ndigkeit f&#252;r den Erlass des (ge&#228;nderten) Planfeststellungsbeschlusses, soweit das Vorhaben seine Kreisgrenze &#252;berschreitet; er ist lediglich zust&#228;ndig, soweit es innerhalb seiner Kreisgrenzen verwirklicht werden soll (&#167; 38 Abs. 5 Satz 1 NStrG). Eine kreis&#252;bergreifende Zust&#228;ndigkeit oder Zust&#228;ndigkeitskonzentration kann weder aus &#167; 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG, aus &#167; 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG noch aus &#167; 5 NVwVfG oder &#167; 3 Abs. 1 und 2 VwVfG hergeleitet werden. Dieser Kompetenzmangel f&#252;hrt zur Fehlerhaftigkeit des gesamten Planfeststellungsbeschlusses.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Auch nicht enteignungsbetroffene Kl&#228;ger k&#246;nnen - soweit sie wie hier von einem Vorhaben in ihren Rechten betroffen sind - die Einhaltung derjenigen Vorschriften zur gerichtlichen Pr&#252;fung stellen, die den rechtlichen Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bilden. Dies gilt insbesondere f&#252;r die sachliche wie &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit der Planfeststellungsbeh&#246;rde (vgl. zu dieser Einordnung von Zust&#228;ndigkeitsfehlern Nds. OVG, Beschl. v. 11.01.2006 - 7 ME 288/04 -, NdsVBl. 2006, 198 = NVwZ-RR 2006, 378).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>2.1.1. Ma&#223;gebliche Rechtsnorm f&#252;r die Bestimmung der Zust&#228;ndigkeiten f&#252;r Planfeststellungen im Bereich des Stra&#223;enrechts ist &#167; 38 Abs. 5 NStrG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Gesch&#228;ftsbereich des Ministeriums f&#252;r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Verwaltungsmodernisierungsgesetz - vom 5. November 2004 (GVBl. S. 406), das nach Art. 8 des Gesetzes am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Sie ist auf den am 3. Mai 2005 erlassenen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten nach den Grunds&#228;tzen des intertemporalen Verfahrensrechts in ihrer geltenden Fassung anwendbar. Neues Verfahrensrecht gilt im Zweifel, d.h. wenn - wie hier - besondere, einer sofortigen Anwendung entgegenstehende &#220;berleitungsvorschriften fehlen, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an regelm&#228;&#223;ig und auch f&#252;r bereits anh&#228;ngige Verfahren (Nds. OVG, Urt. v. 15.3.2006 - 10 LB 7/06 -, NdsRpfl. 2006, 222; BVerwG, Urt. v. 24.3.1987 - 9 C 47.85 -, BVerwGE 77, 150). Bereits aufgehobene oder abge&#228;nderte Bestimmungen finden nur noch dann Anwendung, wenn der Gesetzgeber dies ausdr&#252;cklich regelt (Nds. OVG, aaO; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, zu &#167; 195). Einen Grundsatz, dass ein beantragtes Verfahren bei der im Zeitpunkt der Antragstellung &#246;rtlich zust&#228;ndigen Verwaltungsbeh&#246;rde noch abgeschlossen werden kann (perpetuatio magistratus), gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.1968 - 1 C 23.68 -, D&#214;V 1968, S. 772; OVG Hamburg, Urt. v. 16.2.1999 - Bf VI 2 - 97 -, NVwZ-RR 1999, 633 und Beschl. v. 18.11.1993 - Bf VII 9 - 93 -; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, &#167; 3 Rn. 14, 35). Dies macht etwa auch &#167; 3 Abs. 3 VwVfG iVm &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG deutlich, der bei einer &#196;nderung die Zust&#228;ndigkeit begr&#252;ndender Umst&#228;nde im Laufe des Verwaltungsverfahrens gerade von einem Zust&#228;ndigkeitswechsel ausgeht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>46</a></dt>\n<dd><p>Die Landkreise nehmen die Aufgaben der Anh&#246;rungs- und der Planfeststellungsbeh&#246;rde f&#252;r Kreisstra&#223;en, f&#252;r die eine Planfeststellung durchgef&#252;hrt wird, als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises und f&#252;r Landesstra&#223;en als Aufgabe des &#252;bertragenen Wirkungskreises wahr (&#167; 38 Abs. 5 Satz 1 NStrG). &#220;berschreitet das Bauvorhaben f&#252;r eine Landesstra&#223;e den Zust&#228;ndigkeitsbereich des Landkreises, so ist die K&#246;rperschaft zust&#228;ndig, in deren Gebiet der gr&#246;&#223;te Anteil des Vorhabens liegt (&#167; 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG). Die gesetzliche Regelung folgt im Grundsatz dem Regionalprinzip. Sie weist die Aufgabe der &#246;rtlichen Zust&#228;ndigkeit als Planfeststellungs- und Anh&#246;rungsbeh&#246;rde f&#252;r Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstra&#223;en den Landkreisen und kreisfreien St&#228;dten zu. Lediglich f&#252;r kreis&#252;berschreitende Stra&#223;enbauvorhaben f&#252;r eine Bundes- oder Landesstra&#223;e wird dieses Prinzip durchbrochen zu Gunsten einer kreis&#252;bergreifenden Zust&#228;ndigkeit eines der beteiligten Landkreise. Diese Durchbrechung erfolgt allerdings schonend, indem die Zust&#228;ndigkeit des Landkreises begr&#252;ndet wird, in dessen Kreisgebiet der gr&#246;&#223;te Anteil des Stra&#223;enbauvorhabens gelegen ist. Sie korrespondiert damit, dass im Bereich der Gebietsk&#246;rperschaft, in der der gr&#246;&#223;te Anteil des Vorhabens gelegen ist, regelm&#228;&#223;ig auch die meisten Betroffenheiten gegeben sind und diese Gebietsk&#246;rperschaft daher am ehesten die Gew&#228;hr f&#252;r eine ausgewogene Abw&#228;gung aller im Rahmen der Planung zu ber&#252;cksichtigenden &#246;ffentlichen und privaten Belange im Sinne des planungsrechtlichen Abw&#228;gungsgebotes bietet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Die noch in Art. II &#167; 3 Abs. 1 Satz 2 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28. Juni 1977 (GVBl. S. 233) i.d.F. von Art. 6 des Gesetzes zur &#196;nderung datenschutz-, gefahrenabwehr- und verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 28. November 1977 (GVBl. S. 489) enthaltene Bestimmung, wonach den Bezirksregierungen Zust&#228;ndigkeiten f&#252;r mehrere Regierungsbezirke (auch) auf dem Gebiet des Stra&#223;enrechts &#252;bertragen werden konnten (vgl. Wendrich, NStrG, 4. Aufl. 2000, &#167; 38 Rn. 31), ist durch Art. 22 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen vom 5. November 2004 (GVBl. S. 394) ersatzlos gestrichen worden. Eine Nachfolgeregelung, die die &#220;bertragung der Aufgabe der Planfeststellungsbeh&#246;rde durch ministeriellen Erlass auf bestimmte Landkreise als nunmehr f&#252;r die Planfeststellung von Landesstra&#223;en zust&#228;ndige Gebietsk&#246;rperschaften zulie&#223;e, fehlt. Der Gesetzgeber hat stattdessen mit &#167; 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG eine Zust&#228;ndigkeitszuweisung nach dem Kriterium des &#8222;gr&#246;&#223;ten Anteils&#8220;, d.h. einem objektiven Gesichtspunkt, der eine klare Zust&#228;ndigkeitsbestimmung erm&#246;glicht, geschaffen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>&#167; 38 Abs. 5 S&#228;tze 1 und 2 NStrG enthalten eine im Ansatz l&#252;ckenlose Aufteilung der Genehmigungszust&#228;ndigkeiten f&#252;r die Planfeststellung von Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstra&#223;en. Aus der Gegen&#252;berstellung von &#167; 38 Abs. 5 Satz 1 NStrG, der alle Stra&#223;enklassen des &#167; 3 NStrG nennt, und &#167; 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG, der lediglich Bundes- und Landesstra&#223;en erw&#228;hnt, muss geschlossen werden, dass eine Zust&#228;ndigkeitskonzentration f&#252;r kreis&#252;berschreitende Stra&#223;enbauvorhaben in anderen F&#228;llen nicht eintritt, es mithin beim Regionalprinzip verbleibt. Das gilt etwa bei einem Aneinandersto&#223;en von Kreisstra&#223;en an der Kreisgrenze mit Kreisstra&#223;en benachbarter Landkreise oder mit Bundes- oder Landesstra&#223;en. Ebenso wenig findet eine Zust&#228;ndigkeitstransformation bei einem Stra&#223;enbauvorhaben f&#252;r eine Landesstra&#223;e statt, die Kreisgrenzen nicht &#252;berschreitet. Zust&#228;ndig ist allein der Landkreis, in dessen Kreisgebiet das Vorhaben verl&#228;uft. Eine Zust&#228;ndigkeits&#252;bertragung auf einen anderen Landkreis ist vom Willen des Gesetzgebers des Landesstra&#223;engesetzes nicht umfasst. Nach den anerkannten Regeln der Methodenlehre sind &#167; 38 Abs. 5 S&#228;tze 1 und 2 NStrG als speziellere und j&#252;ngere Normen nach dem lex specialis -Grundsatz und der lex posterior-Regel f&#252;r den Bereich der stra&#223;enrechtlichen Planfeststellung gegen&#252;ber allgemeineren, &#228;lteren und subsidi&#228;ren Transformationsbestimmungen wie &#167; 75 Abs. 1 VwVfG, &#167; 5 NVwVfG oder &#167; 3 VwVfG vorrangig - nicht nur soweit sie bei kreis&#252;berschreitenden Stra&#223;enbauvorhaben eine Zust&#228;ndigkeitskonzentration (positiv) vornehmen, sondern auch, soweit sie in den &#252;brigen F&#228;llen die regionale Zust&#228;ndigkeitsaufteilung beibehalten und (negativ) keine Zust&#228;ndigkeitstransformation vorsehen. Bei einem Aneinandersto&#223;en von Stra&#223;en unterschiedlicher Kategorien an der Kreisgrenze m&#252;ssen daher (auch) bei einem einheitlichen Vorhaben grunds&#228;tzlich getrennte Planfeststellungen durch die verschiedenen Gebietsk&#246;rperschaften durchgef&#252;hrt werden, in deren Zust&#228;ndigkeitsbereichen sich das Vorhaben befindet. Solche getrennten Planfeststellungen sind bei Stra&#223;enbauprojekten auch nicht un&#252;blich, wenn das Vorhaben etwa regionale Zust&#228;ndigkeitsgrenzen &#252;berschreitet (vgl. &#8222;Wesertunnel&#8220;: Planfeststellung durch zwei Planfeststellungsbeschl&#252;sse der Bezirksregierungen Oldenburg und L&#252;neburg = NdsOVG, Beschl. v. 4.12.1997 - 7 M 1367/97 -, NVwZ-RR 1998, 719; &#8222;B 3 Ortsumgehung Celle&#8220;: Planfeststellung durch zwei Planfeststellungsbeschl&#252;sse der Bezirksregierungen Hannover und L&#252;neburg = NdsOVG, Urt. v. 15.2.2007 - 7 KS 135/03 -).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Die mit Wirkung zum 1. Januar 2002 vorgenommene Abstufung der (fr&#252;heren) Landesstra&#223;e 232 im Kreisgebiet des Beklagten zur Kreisstra&#223;e 61 hat zu regional verschiedenen Genehmigungszust&#228;ndigkeiten gef&#252;hrt, die bei Erhaltung der einheitlichen Klassifizierung als Landesstra&#223;e in beiden Kreisgebieten nicht eingetreten w&#228;ren. In ihrer Folge ist es zu einer Aufteilung des einheitlichen Vorhabens nach verschiedenen Stra&#223;enkategorien entsprechend der Landkreisgrenze (Kreisstra&#223;e auf dem Gebiet des Beklagten, Landesstra&#223;e auf dem Gebiet des Landkreises L&#252;chow-Dannenberg) und damit zur Aufspaltung der Planfeststellungszust&#228;ndigkeit gekommen. So ergibt sich nach &#167; 38 Abs. 5 Satz 1 NStrG die Zust&#228;ndigkeit des Beklagten f&#252;r die Planfeststellung seiner Kreisstra&#223;e bis zur Grenze seines Kreisgebietes, jedoch nicht dar&#252;ber hinaus. F&#252;r die Herstellung der Landesstra&#223;e, die Teil des Vorhabens ist, ist dagegen - ebenfalls nach &#167; 38 Abs. 5 Satz 1 NStrG - die Zust&#228;ndigkeit des Landkreises L&#252;chow-Dannenberg als Planfeststellungsbeh&#246;rde gegeben. Denn die Landesstra&#223;e verl&#228;uft ausschlie&#223;lich im Landkreis L&#252;chow-Dannenberg und &#252;berschreitet die Kreisgrenze nicht. &#167; 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG, der bei einem kreis&#252;berschreitenden Landesstra&#223;envorhaben eine Zust&#228;ndigkeitskonzentration begr&#252;nden w&#252;rde, kommt somit nicht zur Anwendung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Bei einer einheitlichen Klassifizierung des Gesamtvorhabens als Landesstra&#223;e w&#252;rde zwar eine einheitliche Planfeststellungszust&#228;ndigkeit bestehen, jedoch aller Voraussicht nach nicht eine solche des Beklagten sein. Denn es spricht ganz &#220;berwiegendes daf&#252;r, dass der &#8222;gr&#246;&#223;te Anteil&#8220; des Vorhabens dann nicht im Kreisgebiet des Beklagten, sondern im Kreisgebiet des benachbarten Landkreises L&#252;chow-Dannenberg l&#228;ge. Das gilt sowohl bei dem vom Landkreis L&#252;chow-Dannenberg im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertretenen Grenzverlauf am n&#246;rdlichen (rechtselbischen) Ufer wie auch bei Annahme eines Grenzverlaufs in der Strommitte, wie der Beklagte ihn annimmt. Der auf das rechtselbische Kreisgebiet des Beklagten bis zur Streichlinie der Buhnenk&#246;pfe entfallende Streckenanteil betr&#228;gt rd. 422 m der auf das linkselbische Kreisgebiet des Landkreises L&#252;chow-Dannenberg entfallende Streckenanteil bis zur Streichlinie der Buhnenk&#246;pfe knapp 500 m. Hinzuzurechnen ist allerdings der jeweilige Streckenanteil bis zu dem - zwischen Beklagtem und Landkreis L&#252;chow-Dannenberg im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht umstrittenen - Verlauf der Kreisgrenze in der Elbe. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Landkreises L&#252;chow-Dannenberg, der die fr&#252;her von der Bundesrepublik Deutschland gegen&#252;ber der Deutschen Demokratischen Republik vertretene Rechtsposition eines Grenzverlaufs unter dem rechtselbischen Ufer (Streichlinie der Buhnenk&#246;pfe) &#252;bernommen hat, liegt der gr&#246;&#223;ere Streckenanteil des Vorhabens eindeutig auf dessen Kreisgebiet, mit der Folge, dass &#167; 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG ihm die Zust&#228;ndigkeit als Planfeststellungsbeh&#246;rde zuweisen w&#252;rde. Soweit der Beklagte dem entgegentritt und unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages - EinigV - vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) iVm dem Verfassungsgesetz zur Bildung von L&#228;ndern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 - L&#228;ndereinf&#252;hrungsgesetz - und auf Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages - StV - zwischen den L&#228;nder Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen vom 9. M&#228;rz 1993 (BGBl. I 1513, 1514) einen Grenzverlauf in der Mitte des Flusses behauptet, macht der Senat auf folgendes aufmerksam: Art. 1 Abs. 1 EinigV spricht lediglich die Grenzen der Beitrittsl&#228;nder <em>untereinander</em> an; Art. 1 Abs. 2 Satz 2 StV betrifft allein die Grenze des Umgliederungsgebietes zum Land Mecklenburg-Vorpommern, nicht dessen (damalige) Grenze zum Land Niedersachsen oder die (neu entstandene) Kreisgrenze zum Landkreis L&#252;chow-Dannenberg. Im Hinblick auf die Formulierung des Einigungsvertrages spricht vielmehr manches daf&#252;r, dass die Bundesrepublik Deutschland in den Beitrittverhandlungen von der bis dahin von Bund und vom Land Niedersachsen &#252;bereinstimmend - auch f&#252;r den Beklagten verbindlich - vertretenen v&#246;lker- und staatsrechtlichen Rechtsposition zum Verlauf der Grenze nicht abgewichen ist und die gegenteilige Auffassung mit dem Untergang der Deutschen Demokratischen Republik als staatliches Gebilde und dem Beitritt der neuen Bundesl&#228;nder zur Bundesrepublik Deutschland nach Art. 23 GG nicht mehr vertreten wird. Dies bedarf indes keiner Vertiefung. Denn unabh&#228;ngig davon befindet sich auch bei Zugrundelegung der vom Beklagten bisher im Verfahren vertretenen Auffassung zum Grenzverlauf in der Strommitte der gr&#246;&#223;ere Anteil des Vorhabens iSv &#167; 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG auf dem Kreisgebiet des Landkreises L&#252;chow-Dannenberg. Die in dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben seines Mitarbeiters vom 15. Mai 2007 aufgef&#252;hrten Zahlen sind f&#252;r die Berechnung der Streckenl&#228;ngen nicht verwertbar. Ihrer Berechnung liegt die &#8222;Fahrrinne als Elbmitte&#8220; bei &#8222;ca 1 + 528&#8220; zugrunde, ein Punkt in unmittelbarer N&#228;he des linkselbischen Ufers, der dem Grenzverlauf auch nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nicht entspricht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>2.1.2. Eine Zust&#228;ndigkeitskonzentration zu Gunsten des Beklagten als Planfeststellungsbeh&#246;rde f&#252;r das Gesamtvorhaben ergibt sich auch nicht aus &#167; 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG iVm &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG. Nach dieser Rechtsvorschrift wird durch die Planfeststellung die Zul&#228;ssigkeit des Vorhabens einschlie&#223;lich der notwendigen Folgema&#223;nahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm ber&#252;hrten &#246;ffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere beh&#246;rdliche Entscheidungen nicht erforderlich. Sie setzt - wie &#167; 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG und im Unterschied zu &#167; 5 NVwVfG - tatbestandlich <em>ein Vorhaben</em> eines Vorhabenstr&#228;gers (anders &#167; 78 VwVfG: mehrere Vorhaben mehrerer Vorhabenstr&#228;ger, vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901, 903) voraus, das Folgema&#223;nahmen &#8222;anst&#246;&#223;t&#8220;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Die gesetzliche Regelung tr&#228;gt dem Grundsatz der Problembew&#228;ltigung Rechnung und zielt darauf, Ma&#223;nahmen, die erforderlich sind, um nachhaltige St&#246;rungen der Funktionsf&#228;higkeit anderer Anlagen zu beseitigen, bereits im Planfeststellungsbeschluss mit zu regeln (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, &#167; 75 Rn. 8). &#167; 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, in Planfeststellungsverfahren Ma&#223;nahmen an anderen Anlagen mit zu erledigen, wenn es hierf&#252;r eines umfassenden Planungskonzepts eines anderen Planungstr&#228;gers bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1999 - 11 A 31/98 -, NVwZ 2000, 435; Beschl. v. 31.8.1995 - BVerwG 11 VR 14.95 -, Buchholz 316 &#167; 75 VwVfG Nr. 11). Folgema&#223;nahmen am vorhandenen Wegenetz in diesem Sinne d&#252;rfen deswegen &#252;ber Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen. Insoweit unterliegt der Begriff der notwendigen Folgema&#223;nahmen wegen seiner kompentenzerweiternden Wirkung r&#228;umlichen und sachlichen Beschr&#228;nkungen (BVerwG, Beschl. v. 31.8.1995 - BVerwG 11 VR 14.95 -, Buchholz 316 &#167; 75 VwVfG Nr. 11). Diese Einschr&#228;nkung ist entwickelt worden, damit nicht unter dem \"Deckmantel\" einer notwendigen Folgema&#223;nahme die Planungskompetenz des konkurrierenden Planungstr&#228;gers in ihrem Kern beeintr&#228;chtigt werden kann (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 12.2.1988 - BVerwG 4 C 54.84 -, Buchholz 316 &#167; 75 VwVfG Nr. 3 = NVwZ 1989, 153; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, &#167; 75 Rn. 8; Kopp/Ramsauer, aaO &#167; 75 Rn. 6b). Bei den Folgema&#223;nahmen kann es demnach nur um Regelungen au&#223;erhalb der Zulassung des eigentlichen Vorhabens gehen, die f&#252;r eine angemessene Entscheidung &#252;ber die durch die Bauma&#223;nahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich sind (BVerwG, Beschl. v. 31.8.1995 -, BVerwG 11 VR 14.95 - Buchholz 316 &#167; 75 VwVfG Nr. 11).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Hiervon ausgehend kann eine Zust&#228;ndigkeit des Beklagten f&#252;r die Planfeststellung der Landesstra&#223;e au&#223;erhalb seines Kreisgebietes nicht deshalb als gegeben angesehen werden, weil er f&#252;r die Planung der Kreisstra&#223;e innerhalb seines Kreisgebietes zust&#228;ndig ist und dieses Vorhaben etwa den &#8222;Ansto&#223;&#8220; auch f&#252;r die - mitgeplanten - Ver&#228;nderungen an der Landesstra&#223;e auf dem Kreisgebiet des Landkreises L&#252;chow-Dannenberg als &#8222;Folgema&#223;nahme an einer anderen Anlage&#8220; g&#228;be. Der Bau der Kreisstra&#223;e bis zur Flussmitte bzw. bis zur Streichkante der Buhnenk&#246;pfe unter dem rechtselbischen Ufer stellt kein eigenst&#228;ndiges Vorhaben dar, sondern bildet f&#252;r sich genommen (lediglich) einen funktionslosen Torso. Der Weiterbau der Br&#252;cke &#252;ber die Kreisgrenze des Beklagten in der Elbe hinaus ist demnach nicht eine &#8222;Folge&#8220;-Ma&#223;nahme; vielmehr handelt es sich um einen nicht abtrennbaren Teil des Vorhabens selbst. Es liegt mithin nicht eine Ma&#223;nahme an einer anderen Anlage, sondern die(selbe) Ma&#223;nahme an derselben Anlage vor. Dar&#252;ber hinaus w&#252;rde eine Konzentration der Zust&#228;ndigkeit bei dem Beklagten in den Kern der Planungskompetenz des konkurrierenden Planungstr&#228;gers, des benachbarten Landkreises L&#252;chow-Dannenberg, eingreifen. Ihm w&#252;rde die Planungskompetenz auf seinem Kreisgebiet und die Einwirkungsm&#246;glichkeit, etwa an welcher Stelle des Elbufers das Vorhaben verwirklicht und wie mit Folgeproblemen umgegangen werden soll, vollst&#228;ndig entzogen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Hinzu kommt folgendes: &#167; 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vermag zwar auch kreis&#252;berschreitende Anpassungsma&#223;nahmen an anderen Anlagen zu erfassen und damit den Anwendungsbereich des &#167; 38 Abs. 5 Satz 1 NStrG zu erg&#228;nzen. Als in das Landesrecht inkorporierte Vorschrift des Bundesrechts ist sie aber gegen&#252;ber der Zust&#228;ndigkeitsbestimmung in &#167; 38 Abs. 5 NStrG subsidi&#228;r. Nach &#167; 38 Abs. 4 Satz 1 NStrG gelten f&#252;r die stra&#223;enrechtliche Planfeststellung die allgemein geltenden landesrechtlichen Vorschriften, d.h. auch die Verweisungsnorm des &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG, (nur) &#8222;im &#220;brigen&#8220;; &#167; 1 Abs. 2 NVwVfG bestimmt zudem, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz nur Anwendung findet, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Das schlie&#223;t eine entsprechende oder analoge Heranziehung des &#167; 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Bereich des Stra&#223;enplanungsrechts aus, wenn eine Zust&#228;ndigkeitsaufspaltung f&#252;r das <em>Haupt</em> vorhaben besteht und eine Zust&#228;ndigkeitskonzentration nur im Widerspruch zu dem nach &#167; 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG ma&#223;gebenden Kriterium des &#8222;gr&#246;&#223;ten Anteils&#8220; erfolgen k&#246;nnte. Die Vorschrift bietet daher keine Grundlage, um im Widerspruch zum Regionalprinzip eine Zust&#228;ndigkeitskonzentration zu Gunsten des Beklagten f&#252;r den au&#223;erhalb seines Kreisgebiets gelegenen Teil des Vorhabens anzunehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>55</a></dt>\n<dd><p>2.1.3. Die vom Beklagten angenommene Zust&#228;ndigkeit f&#252;r das Gesamtvorhaben kann - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - auch nicht auf die Regelung des &#167; 5 NVwVfG gest&#252;tzt werden. Sie gilt nach &#167; 38 Abs. 4 Satz 1 NStrG f&#252;r die stra&#223;enrechtliche Planfeststellung &#8222;im &#220;brigen&#8220;, d.h. nur erg&#228;nzend zu &#167; 38 Abs. 5 NStrG. Auf sie kann daher ebenfalls nicht im Widerspruch zu einer Zust&#228;ndigkeitsbestimmung in &#167; 38 Abs. 5 NStrG zur&#252;ckgegriffen werden (vgl. auch Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, &#167; 78 Rn. 6 zu bundesrechtlichen Spezialregelungen, die den Anwendungsbereich des &#167; 78 VwVfG einschr&#228;nken). Im &#220;brigen sind auch die Voraussetzungen des &#167; 5 NVwVfG nicht erf&#252;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 5 Abs. 1 NVwVfG findet bei einem Zusammentreffen mehrerer selbstst&#228;ndiger Vorhaben, f&#252;r deren Durchf&#252;hrung Planfeststellungsvorhaben vorgeschrieben sind, f&#252;r die nur eine einheitliche Entscheidung m&#246;glich ist, lediglich ein Planfeststellungsverfahren statt. Zust&#228;ndigkeit und Verfahren richten sich in diesem Fall nach den Rechtsvorschriften &#252;ber das Planfeststellungsverfahren, das f&#252;r diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen gr&#246;&#223;eren Kreis &#246;ffentlich-rechtlicher Beziehungen ber&#252;hrt (&#167; 5 Abs. 2 Satz 1 NVwVfG). Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbeh&#246;rde (&#167; 5 Abs. 2 Satz 2 NVwVfG). &#167; 5 NStrG ist der bundesrechtlichen Vorschrift des &#167; 78 VwVfG nahezu wortgleich nachgebildet, die von ihr nach &#167; 1 Abs. 2 NVwVfG im Bereich des Nieders&#228;chsischen Landesrechts verdr&#228;ngt wird. Allerdings kann aufgrund des vergleichbaren Regelungskontextes f&#252;r die Auslegung von &#167; 5 NVwVfG auch auf die zu &#167; 78 VwVfG entwickelten Grunds&#228;tze zur&#252;ckgegriffen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>57</a></dt>\n<dd><p>&#167; 5 NVwVfG zielt in seinem Kern auf eine Zusammenf&#252;hrung unterschiedlicher sachlicher Zust&#228;ndigkeiten. Denn unterschiedliche Rechtsvorschriften f&#252;r die Planfeststellung von Vorhaben, wie &#167; 5 Abs. 2 Satz 1 NVwVfG sie voraussetzt, bestehen regelm&#228;&#223;ig nur dann, wenn sachlich verschiedene Beh&#246;rde zust&#228;ndig sind. Daran fehlt es demgegen&#252;ber typischerweise, wenn f&#252;r ein Vorhaben - etwa die Planfeststellung eines kreis&#252;berschreitenden Stra&#223;enbauvorhabens - lediglich unterschiedliche regionale Zust&#228;ndigkeiten gegeben sind. Die Vorschrift ist daher in der Vergangenheit - soweit ersichtlich - auch nicht zur &#220;berwindung regionaler Zust&#228;ndigkeitsaufspaltungen angewendet worden. Weder den in der Rechtsprechung aufgetretenen Fallgestaltungen (vgl. die bei juris zu &#167; 78 VwVfG/Zust&#228;ndigkeit/Beh&#246;rde nachgewiesene Rspr.) noch den in der Literatur genannten Beispielsf&#228;llen (vgl. Wegener, Bahnprivatisierung und Eisenbahnverkehrsverwaltung, D&#214;V 1996, 307; Ronellenfitsch, Das Zusammentreffen von Planungen, VerwArch 1997, 177 f; Obermeyer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, 78 Rn. 8 u. 9; Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, &#167; 78 Rn. 8 u. 12; Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl. 1982, &#167; 78 Rn. 4) liegen Konstellationen zugrunde, in denen bei regionalen Zust&#228;ndigkeitsaufspaltungen eine Verfahrenskonzen-tration auf der Grundlage von &#167; 5 NVwVfG oder &#167; 78 VwVfG f&#252;r notwendig erachtet worden w&#228;re, etwa um die Planfeststellungskompetenz f&#252;r eine l&#228;nder&#252;berschreitende Bundesfernstra&#223;e auf die Beh&#246;rde eines der beteiligten Bundesl&#228;nder zu konzentrieren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>Gegen eine Anwendung des &#167; 5 NVwVfG auf derartige Fallgestaltungen spricht zudem, dass Zust&#228;ndigkeits&#252;bertragungen bei aneinandersto&#223;enden Stra&#223;enbauvorhaben zwischen den (fr&#252;heren) Bezirksregierungen nicht auf diese - mit dem vorl&#228;ufigen Verwaltungsverfahrensgesetz f&#252;r das Land Niedersachsen vom 3. Dezember 1976 (GVBl. S. 311) eingef&#252;hrte - Vorschrift, gest&#252;tzt worden sind (vgl. Wendrich, NStrG, 4. Aufl. 2000, &#167; 38 Rn. 31), sondern auf die erst danach durch Art. II &#167; 3 Abs. 1 Satz 2 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28. Juni 1977 (GVBl. S. 233) i.d.F. von Art. 6 des Gesetzes zur &#196;nderung datenschutz-, gefahrenabwehr- und verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 28. November 1977 (GVBl. S. 489) - Reformgesetz 1977 - eingef&#252;hrte Bestimmung, wonach den Bezirksregierungen Zust&#228;ndigkeiten f&#252;r mehrere Regierungsbezirke &#252;bertragen werden konnten. Dieser Befund wird best&#228;rkt durch die Regelung in &#167; 37a Abs. 2 NStrG in der Fassung des Gesetzes vom 24. September 1980 (GVBl. S. 359) - a.F.-. Nach dieser Vorschrift war f&#252;r die Planung einer &#252;ber den Regierungsbezirk hinausreichenden Landesstra&#223;e die Planfeststellungsbeh&#246;rde zust&#228;ndig, in deren Bezirk sich der gr&#246;&#223;ere Teil des festzulegenden Planungsgebietes befand, bei Zweifeln &#252;ber die Zust&#228;ndigkeit entschied der f&#252;r den Stra&#223;enbau zust&#228;ndige Minister. Bereits die Ausformulierung dieser Regelung macht deutlich, dass ein R&#252;ckgriff auf &#167; 5 NVwVfG zur Bestimmung der Planfeststellungsbeh&#246;rde f&#252;r regionale Zust&#228;ndigkeitsgrenzen &#252;berschreitende Stra&#223;enplanungen au&#223;erhalb der Vorstellung des Landesgesetzgebers gelegen hat. Denn &#167; 37a Abs. 2 NStrG a.F. enth&#228;lt von &#167; 5 NVwVfG abweichende Kriterien f&#252;r die Zust&#228;ndigkeitsbestimmung im &#8222;Zweifelsfall&#8220; (&#167; 37a Abs. 2 NStrG a.F.: &#8222;gr&#246;&#223;ere Teil des festzulegenden Planungsgebietes; &#167; 5 NVwVfG: &#8222;gr&#246;&#223;eren Kreis &#246;ffentlich-rechtlicher Beziehungen ber&#252;hrt&#8220;), so dass die notwendige Kongruenz zwischen der Entscheidung &#252;ber die f&#252;r die Festlegung der Planungsgebiete zust&#228;ndigen Beh&#246;rde und der nachfolgenden Entscheidung &#252;ber die Planfeststellungsbeh&#246;rde nicht gew&#228;hrleistet gewesen w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>Unabh&#228;ngig davon sind die tatbestandlichen Voraussetzungen f&#252;r eine unmittelbare Anwendung von &#167; 5 Abs. 1 NVwVfG nicht erf&#252;llt. Bei dem Br&#252;ckenbauvorhaben als Ma&#223;nahme nach dem Stra&#223;engesetz handelt es sich nicht um &#8222;mehrere selbstst&#228;ndige&#8220; Vorhaben. Das l&#228;sst bereits die Singular-Formulierung des &#167; 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG (&#8222;&#220;berschreitet <em>das Stra&#223;enbauvorhaben</em> &#8230; den Zust&#228;ndigkeitsbereich des Landkreises &#8230;&#8220;) erkennen. Sie verdeutlicht, dass auch der Gesetzgeber des Stra&#223;engesetzes bei einem - wie hier - die Kreisgrenze &#252;berschreitenden Stra&#223;enbauprojekt nur von <em>einem Vorhaben</em> ausgeht. Selbstst&#228;ndige Vorhaben sind dar&#252;ber hinaus nur solche, die voneinander unabh&#228;ngig geplant und durchgef&#252;hrt werden k&#246;nnen, und bei denen die Gleichzeitigkeit sich nur mehr oder weniger zuf&#228;llig ergibt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, &#167; 78 Rn. 11ff. sowie BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 5.04 -, NVwZ 2005, 808, 809). &#167; 5 VwVfG setzt dabei wie &#167; 78 VwVfG voraus, dass die Vorhaben r&#228;umlich in dem Sinne aufeinandertreffen, dass in einem &#252;berschneidenden Raum &#252;ber-, unter- oder nebeneinander geplant und gebaut wird. Nur in einem solchen Fall des zeitlichen und r&#228;umlichen Aufeinandertreffens von Planungen verschiedener Planungstr&#228;ger ergibt sich typischerweise die Notwendigkeit einer Koordinierung durch Zusammenlegung der Planungsverfahren, um einen &#8222;Wettlauf der Zulassungsbeh&#246;rden&#8220; mit dem Ziel zu vermeiden, der eigenen Planung im Kampf um die gegenseitige R&#252;cksichtnahme priorit&#228;ren Status zu verschaffen (BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 11 VR 36/95 -, NVwZ 1996, 389 &#8222;Tiergartentunnel&#8220;).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>&#167; 78 VwVfG und ihm folgend der hier anwendbare &#167; 5 NVwVfG kann regelm&#228;&#223;ig nicht erweiternd auch auf F&#228;lle des sog. &#8222;unechten Zusammentreffens von Planfeststellungen&#8220;, in denen f&#252;r ein Vorhaben mehrere Planfeststellungsbeschl&#252;sse erforderlich sind, angewendet werden. Dies wird f&#252;r Fallgestaltungen diskutiert, die systematisch &#167; 75 VwVfG zuzuordnen sind (vgl. Obermeyer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, 78 Rn. 8 ff), von dieser Rechtsvorschrift aber aufgrund ihrer richterrechtlich entwickelten Begrenzungen oder wegen des Nichteingreifens der Konzentrationswirkung nicht erfasst werden. Die in der Vergangenheit verschiedentlich vertretene Auffassung einer entsprechenden Anwendung des &#167; 78 VwVfG (vgl. etwa Kopp, VwVfG, 2. Aufl. 1980, &#167; 78 Rn. 3; Obermeyer, VwVfG, 2. Aufl. 1989, &#167; 78 Rn. 6) wird von der inzwischen ganz herrschenden Meinung abgelehnt (bef&#252;rwortend soweit ersichtlich allein noch Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, &#167; 78 Rn. 13; verneinend Wegener, aaO, D&#214;V 1996, 305, 311; Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl. 1982, &#167; 78 Rn. 3f sowie im Anschluss an Ronellenfitsch, Das Zusammentreffen von Planungen, VerwArch 1997, 175, 180 ff.; Hoppe/Schlarmann/Buchner, Rechtsschutz bei der Planung von Stra&#223;en und anderen Verkehrsanlagen, 3. Aufl. 2001, Rn. 91 ff., 94; Obermeyer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, 78 Rn. 7; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, &#167; 78 Rn. 7 und 9. Aufl. 2005, &#167; 78 Rn. 6; Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, &#167; 78 Rn. 8, 10 ff., 17).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Beklagte aus &#167; 78 VwVfG &#8222;a maiore ad minus&#8220; den Schluss gezogen hat, die Fallgestaltung, dass f&#252;r ein Vorhaben mehrere Planfeststellungsbeschl&#252;sse erforderlich seien, m&#252;sse dem geregelten Fall gleichgestellt werden, in dem das Gesetz eine Zust&#228;ndigkeitskonzentration vornehme, wenn f&#252;r mehrere Vorhaben sonst mehrere Planfeststellungsbeschl&#252;sse ergehen m&#252;ssten, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat das echte Zusammentreffen mehrerer selbstst&#228;ndiger planfeststellungsbed&#252;rftiger Vorhaben in &#167; 78 VwVfG vom unechten Zusammentreffen von Planfeststellungsverfahren in &#167; 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ausdr&#252;cklich unterschieden und unterschiedlich geregelt. Diese Unterscheidung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass beide Fallgruppen weitgehend gleich behandelt oder sogar &#167; 78 VwVfG extensiv ausgelegt wird, weil der Anwendungsbereich des &#167; 75 Abs. 1 VwVfG nicht er&#246;ffnet scheint (zutr. Ronellenfitsch, aaO, VerwArch 1997, 181; ebenso Wegener, aaO, D&#214;V 1996, 307). Der Umstand allein, dass eine gemeinsame Planfeststellung verfahrens&#246;konomisch w&#228;re, vermag eine Gleichstellung der F&#228;lle des Zusammentreffens von Planfeststellungsverfahren mit den in &#167; 78 VwVfG geregelten F&#228;llen nicht zu tragen, da sonst bereits ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange ausreichen w&#252;rde, um die gesetzliche Verfahrenszust&#228;ndigkeit zu &#228;ndern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.12.1992 - 4 B 188.92 -, Buchholz 316 &#167; 74 VwVfG Nr. 20; Beschl. v. 28.11.1995 - 11 VR 38.95 -, NVwZ 1996, 389; Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 99.95 -, Buchholz 316 &#167; 78 VwVfG Nr. 8). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch mit der Notwendigkeit, die Bauma&#223;nahmen zur Errichtung des Vorhabens zu koordinieren, eine Konzentration der Genehmigungszust&#228;ndigkeiten nicht begr&#252;ndet werden kann. Die Ausschreibung und Durchf&#252;hrung der Bauma&#223;nahmen liegt in der Hand des Vorhabenstr&#228;gers, nicht der Genehmigungsbeh&#246;rde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p>Der vom Beklagten in der m&#252;ndlichen Verhandlung weiter ge&#228;u&#223;erte Einwand, es k&#246;nne nicht richtig sein, dass &#167; 5 NVwVfG nur Anwendung finden k&#246;nne, wenn f&#252;r das Vorhaben noch ein weiteres Vorhaben - etwa eine Stromleitung - hinzugeplant werde, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Abgesehen davon, dass ein solcher Fall hier nicht vorliegt, &#252;bersieht diese Auffassung, dass &#167; 5 NVwVfG bei einer derartigen Fallgestaltung jedenfalls keine Zust&#228;ndigkeitskonzentration zu Gunsten des Beklagten zulassen w&#252;rde. Zun&#228;chst ist - in dem gedachten Fall - schwer vorstellbar, die Stromleitung als die Anlage anzusehen, die &#8222;einen gr&#246;&#223;eren Kreis &#246;ffentlich-rechtlicher Beziehungen&#8220; iSv &#167; 5 NVwVfG ber&#252;hrt; selbst wenn dies der Fall sein sollte, w&#252;rde hierdurch nicht die Zust&#228;ndigkeit des Beklagten, sondern die der f&#252;r die Planfeststellung der Stromleitung zust&#228;ndigen Beh&#246;rde begr&#252;ndet. Wird der gr&#246;&#223;ere Kreis &#246;ffentlich-rechtlicher Beziehungen dagegen von dem Stra&#223;enbauvorhaben ber&#252;hrt, richten sich &#8222;Zust&#228;ndigkeiten und Verfahren&#8220; gem&#228;&#223; &#167; 5 NVwVfG nach den f&#252;r dieses Vorhaben geltenden Vorschriften. Nach dem damit heranzuziehenden &#167; 38 Abs. 5 NStrG w&#252;rde indes eine geteilte Planfeststellungszust&#228;ndigkeit auch f&#252;r das (mitgeplante) Vorhaben der Stromleitung begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>Es kommt auch keine analoge Anwendung des &#167; 5 NVwVfG auf den vorliegenden Fall in Betracht, wie das Verwaltungsgericht es angenommen hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>Zwar mag eine Anwendung von nicht direkt anwendbaren Konzentrationsvorschriften bei regionalen Zust&#228;ndigkeitsaufspaltungen nicht von vornherein ausgeschlossen sein, nachdem der Gesetzgeber f&#252;r die au&#223;er Kraft getretene Bestimmung des Art. II &#167; 3 Abs. 1 Satz 2 des Reformgesetzes 1977 keine Nachfolgeregelung geschaffen hat. Bei Stra&#223;enbauvorhaben w&#228;re f&#252;r die Schlie&#223;ung einer angenommenen Regelungsl&#252;cke jedoch nicht an die Heranziehung dieser - f&#252;r eine andere Fallkonstellation geschaffenen - Vorschrift, sondern allenfalls der sachn&#228;heren und spezielleren Bestimmung des &#167; 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG zu denken, auch wenn deren Anwendung hier, wie ausgef&#252;hrt, nicht zu dem vom Beklagten gew&#252;nschten Ergebnis, der Begr&#252;ndung seiner eigenen Zust&#228;ndigkeit, sondern zu einer Zust&#228;ndigkeit des Landkreises L&#252;chow-Dannenberg als Planfeststellungsbeh&#246;rde f&#252;hren w&#252;rde. Sie zielt - anders als &#167; 5 NVwVfG - auf die &#220;berwindung einer regionalen Zust&#228;ndigkeitsaufspaltung und ist ohnedies der hier gegebenen Fallgestaltung rechts&#228;hnlicher, da sie vom Vorliegen eines Vorhabens und nicht mehrerer selbstst&#228;ndiger nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften planfeststellungbed&#252;rftiger Vorhaben ausgeht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen w&#228;re zweifelhaft, ob der &#8222;gr&#246;&#223;ere Kreis &#246;ffentlich-rechtlicher Beziehungen&#8220; i.S.v. &#167; 5 Abs. 2 Satz 1 NVwVfG durch die Kreisstra&#223;e in der Stra&#223;enbaulast des Beklagten ber&#252;hrt oder auch nur ein Fall des &#167; 5 Abs. 2 Satz 2 NVwVfG gegeben gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu &#167; 78 VwVfG ist die Kl&#228;rung der Zust&#228;ndigkeitsfrage nicht ins Belieben der Aufsichtsbeh&#246;rde gestellt und soll, au&#223;er vielleicht in den von &#167; 78 Abs. 2 S&#228;tze 2 und 3 VwVfG angesprochenen Zweifelsf&#228;llen, nicht durch eine Ermessensentscheidung gekl&#228;rt werden, sondern an objektive Kriterien gebunden sein, wobei neben den quantitativen auch die qualitativen Auswirkungen des Vorhabens in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901, 903). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob &#252;berhaupt Raum f&#252;r eine ministerielle Zust&#228;ndigkeitsbestimmung bestanden hat. Denn &#220;berwiegendes spricht daf&#252;r, dass nicht allein aufgrund des gr&#246;&#223;eren Streckenanteils, sondern auch wegen der gr&#246;&#223;eren Anzahl Betroffener, aufgrund des Gewichts der tangierten Natur- und Umweltschutzbelange sowie der Auswirkungen auf die Planungen der Kl&#228;gerin die Anlage im Gebiet des benachbarten Landkreises einen &#8222;gr&#246;&#223;eren Kreis&#8220; von Belangen ber&#252;hrt. Selbst wenn man aber vom Vorliegen eines &#8222;Zweifelfalles&#8220; ausgeht, w&#252;rde die im Erlass vom 20. November 2003 nicht weiter begr&#252;ndete ministerielle Zust&#228;ndigkeitsbestimmung schon in formeller Hinsicht den an eine Ermessensentscheidung zu stellenden Anforderungen nicht gen&#252;gen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>Die Zust&#228;ndigkeitsbestimmung nach &#167; 5 Abs. 2 Satz 2 NVwVfG durch das Nieders&#228;chsische Ministerium f&#252;r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit Erlassen vom 31. Oktober/20. November 2003 ist - entgegen der vom Beklagten ge&#228;u&#223;erten Rechtsmeinung - auch nicht &#8222;bestandskr&#228;ftig&#8220; geworden. Ministerielle Erlasse stellen keine Verwaltungsakte dar, die der Bestandskraft f&#228;hig sind. Es handelt sich bei der Entscheidung nach &#167; 5 Abs. 2 Satz 2 NVwVfG um ein Verwaltungsinternum, das nach &#167; 44a VwGO einer gesonderten Anfechtung entzogen ist. Seine Rechtm&#228;&#223;igkeit kann daher nur zusammen mit der Sachentscheidung zur Pr&#252;fung gestellt und, wie geschehen, von der Kl&#228;gerin im vorliegenden Verfahren angegriffen werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, &#167; 78 Rn. 15).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>2.1.4. Ebenso wenig kann eine Zust&#228;ndigkeit des Beklagten f&#252;r das Gesamtvorhaben aus &#167; 3 VwVfG iVm &#167; 38 Abs. 4 Satz 1 NStrG und &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG hergeleitet werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 38 Abs. 4 Satz 1 NStrG finden im &#220;brigen f&#252;r die stra&#223;enrechtliche Planfeststellung die allgemein geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung, d.h. auch nach Ma&#223;gabe des &#167; 1 Abs. 2 NVwVfG. &#167; 1 Abs. 2 NVwVfG bestimmt, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz nur Anwendung findet, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Kriterien, nach denen &#167; 38 Abs. 5 NStrG die Zust&#228;ndigkeiten f&#252;r die Stra&#223;enplanung zuweist, entsprechen aber denen des &#167; 3 Abs. 1 VwVfG, soweit sie an die Belegenheit2 der Sache ankn&#252;pfen, widersprechen ihnen jedoch, soweit sie die Zuordnung nach dem Kriterium des &#8222;gr&#246;&#223;eren Anteils&#8220; (&#167; 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG) statt nach der Belegenheit (&#167; 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder dem Gesichtspunkt des &#8222;Hervortretens des Anlasses f&#252;r die Amtshandlung&#8220; (&#167; 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG) vornehmen. F&#252;r eine erg&#228;nzende Anwendung des &#167; 3 VwVfG neben &#167; 38 Abs. 5 NStrG ist damit kein Raum.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>Das gilt auch f&#252;r &#167; 3 Abs. 2 VwVfG, der bei einem Auftreten von Zust&#228;ndigkeitskonkurrenzen Anwendung findet. Zun&#228;chst ist darauf hinzuweisen, dass &#167; 3 VwVfG nur die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit von Beh&#246;rden regelt, nicht die sachliche Zust&#228;ndigkeit. Ein Fall verschiedener sachlicher Beh&#246;rdenzust&#228;ndigkeiten - die Fertigung der Erlasse des Nieders&#228;chsischen Ministeriums f&#252;r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Zust&#228;ndigkeitsbestimmung erfolgte vor Inkrafttreten des &#167; 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG (n.F.) am 1. Januar 2005 zu einem Zeitpunkt, zu dem noch die Zust&#228;ndigkeit der inzwischen aufgel&#246;sten Bezirksregierungen f&#252;r die Planfeststellung von Landesstra&#223;en und daher noch unterschiedliche sachliche Zust&#228;ndigkeiten f&#252;r den Bau von Kreis- und Landesstra&#223;en bestanden - wird von ihm daher nicht erfasst. Ob die Vorschrift des &#167; 3 Abs. 2 VwVfG entsprechend auch auf einen Fall der Konkurrenz sachlicher Zust&#228;ndigkeiten angewendet (bef&#252;rwortend Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, &#167; 3 Rn. 3; ablehnend Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004 vor &#167; 3 Rn. 34) und ob die Erlasse des Nieders&#228;chsischen Ministeriums f&#252;r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 31. Oktober/20. November 2003, die den Beklagten gem&#228;&#223; &#167; 5 NVwVfG statt der Bezirksregierung L&#252;neburg zur zust&#228;ndigen Planfeststellungsbeh&#246;rde bestimmt haben, auch im Sinne einer Zust&#228;ndigkeitsbestimmung nach &#167; 3 VwVfG im Verh&#228;ltnis zum Landkreis L&#252;chow-Dannenberg umgedeutet werden k&#246;nnten, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn &#167; 38 Abs. 5 NStrG enth&#228;lt - wie dargelegt - eine vorrangige Regelung f&#252;r die Zust&#228;ndigkeit der Planfeststellungsbeh&#246;rde, die den R&#252;ckgriff auf &#167; 3 Abs. 2 S&#228;tze 1 und 3 VwVfG ausschlie&#223;t.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\">70</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen fehlt es f&#252;r eine entsprechende Anwendung auch an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. &#167; 3 Abs. 2 S&#228;tze 1 und 3 VwVfG setzt das Bestehen einer Zust&#228;ndigkeit mehrerer Beh&#246;rden f&#252;r denselben Gegenstand nach den verschiedenen Regelungen des &#167; 3 Abs. 1 VwVfG voraus, mithin einen Fall konkurrierender Zust&#228;ndigkeit. Daran fehlt es in F&#228;llen alternativer Zust&#228;ndigkeit, wie hier, in denen &#167; 38 Abs. 5 NStrG die Zust&#228;ndigkeit nach Kreisgebieten aufspaltet bzw. nach dem Kriterium des &#8222;gr&#246;&#223;eren Anteils&#8220; zuweist. Dar&#252;ber hinaus ist eine Anwendung des &#167; 3 VwVfG auch deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil diese Vorschrift Ankn&#252;pfungstatbest&#228;nde f&#252;r die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit enth&#228;lt, die im Hinblick auf absehbare Kompetenzkonflikte f&#252;r die Planung von kreis&#252;berschreitenden Stra&#223;enbauvorhaben ungeeignet sind. So stellt etwa &#167; 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG auf das Hervortreten des Anlasses f&#252;r die Amtshandlung ab, w&#228;hrend &#167; 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG dem Priorit&#228;tsprinzip folgt. Damit w&#252;rde die Zust&#228;ndigkeit f&#252;r die kreis&#252;berschreitende Stra&#223;enplanung von Kriterien abh&#228;ngig gemacht, die unscharf und interpretationsbed&#252;rftig sind bzw. ein bewusstes Ansichziehen der Planung nach dem Prinzip des &#8222;ersten Zugriffs&#8220; nicht ausgeschlossen erscheinen lassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\">71</a></dt>\n<dd><p>Eine kreis&#252;bergreifende Zust&#228;ndigkeit des Beklagten f&#252;r den Erlass des (ge&#228;nderten) Planfeststellungsbeschlusses kann daher weder auf &#167; 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG, noch auf &#167; 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, auf &#167; 5 NVwVfG oder auf &#167; 3 Abs. 1 und 2 VwVfG gest&#252;tzt werden. Der Beklagte ist f&#252;r die Planfeststellung lediglich zust&#228;ndig, soweit das Vorhaben innerhalb seiner Kreisgrenzen verwirklicht werden soll (&#167; 38 Abs. 5 Satz 1 NStrG), dagegen fehlt ihm die Zust&#228;ndigkeit, soweit es im Landkreis L&#252;chow-Dannenberg gelegen ist. Nach Inkrafttreten der Neuregelung des &#167; 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG, die die Zust&#228;ndigkeit f&#252;r die Planfeststellung von Landesstra&#223;en auf die Landkreise verlagert hat, handelt es sich hierbei allerdings nicht mehr um einen Mangel der sachlichen, sondern um einen Mangel der &#246;rtlichen Zust&#228;ndigkeit.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_72\">72</a></dt>\n<dd><p>2.1.5. Der Mangel der Zust&#228;ndigkeit des Beklagten f&#252;r den nicht auf seinem Kreisgebiet gelegenen Teil des Vorhabens ist nicht nach &#167; 46 VwVfG iVm &#167; 38 Abs. 4 NStrG und &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Rechtsvorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach &#167; 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften &#252;ber das Verfahren, die Form oder die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_73\">73</a></dt>\n<dd><p>Ziel der auf dem 4. Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren vom 23. Januar 2003 beruhenden geltenden Gesetzesformulierung war die Erstreckung der Anwendbarkeit des &#167; 46 VwVfG insbesondere auf F&#228;lle von Ermessensentscheidungen, &#8222; &#8230; in denen die Beh&#246;rde &#8230; bei Vermeidung des Verfahrens- oder Formfehlers dieselbe &#8230; Entscheidung getroffen h&#228;tte&#8220; (BR-Drs. 422/1/94, S. 4, 26; zit. bei Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, &#167; 46 Rn. 82), sich mithin bei konkreter Betrachtung die Kausalit&#228;t des Fehlers f&#252;r die getroffene beh&#246;rdliche Entscheidung ausschlie&#223;en l&#228;sst. Die damit notwendige hypothetische Beurteilung sollte durch das Erfordernis der &#8222;Offensichtlichkeit&#8220; verobjektiviert werden; &#8222;&#8230; eine blo&#223; vorl&#228;ufige, subjektive und auf Mutma&#223;ungen gest&#252;tzte Wertung&#8220; (BR-Drs. 422/1/94, S. 15) den Aufhebungsanspruch nicht ausschlie&#223;en (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, aaO, &#167; 46 Rn. 84). Der Mangel der &#246;rtlichen Zust&#228;ndigkeit ist nicht nach &#167; 46 VwVfG unbeachtlich, wenn es an einer Ermessensreduzierung auf Null fehlt (Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, &#167; 46 Rn. 28ff; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, &#167; 46 Rn. 26f, 30-32 sowie zur bisherigen Rechtslage BVerwG, Urt. v. 4.6.1997 - 1 C 25.96 -, juris Rn. 23 und Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, aaO, &#167; 46 Rn. 5 f, 79 ff, 90). Der Versto&#223; gegen Verfahrensvorschriften, denen M&#228;ngel der &#246;rtlichen Zust&#228;ndigkeit gleichgestellt sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidungserheblich, wenn nach Ma&#223;gabe des &#167; 46 VwVfG die konkrete M&#246;glichkeit besteht, dass ohne einen solchen Fehler die Entscheidung anders ausgefallen w&#228;re (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 -, DVBl. 1996, 677, 680 m.w.N.; Urt. v. 28.2.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011, 1012). Das ist hier der Fall.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_74\">74</a></dt>\n<dd><p>Bei dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss handelt es sich nicht um eine gebundene, sondern um eine Planungsentscheidung. Charakteristisch f&#252;r eine solche Entscheidung ist regelm&#228;&#223;ig die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbeh&#246;rde. Das Planen im Sinne der gestaltenden Disposition ist zwar auch Sache des Vorhabenstr&#228;gers. Der Planfeststellungsbeh&#246;rde verbleibt jedoch das eigenst&#228;ndige abw&#228;gende Nachvollziehen und Pr&#252;fen der vom Vorhabenstr&#228;ger entwickelten Planung (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 15.9.1998 - 4 L 49/97 -, juris; VGH M&#252;nchen, Urt. v. 23.10.1993 - 8 B 89.2278 -, NVwZ 1991, 590). Im Unterschied zum Recht der gebundenen Anlagengenehmigungen steht der Planfeststellungsbeh&#246;rde im Fachplanungsrecht die Befugnis zur eigenen Abw&#228;gung zu und ist sie auch berechtigt, &#252;ber das Vorhaben selbst zu disponieren (K&#252;hling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, Rn. 42, 24 u. 43 ff). Dies schlie&#223;t es aus, bereits im Antrag des Vorhabenstr&#228;gers die Planfeststellungsentscheidung gleichsam vorweggenommen zu sehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_75\">75</a></dt>\n<dd><p>Nach dem vorliegenden Material f&#252;r das hier zu beurteilende Br&#252;ckenbauvorhaben kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit angenommen werden, dass die parallele zust&#228;ndige Planfeststellungsbeh&#246;rde, der Landkreis L&#252;chow-Dannenberg, eine identische oder jedenfalls im Wesentlichen gleiche Planfeststellungsentscheidung getroffen h&#228;tte. Der Beklagte hat im Planfeststellungsverfahren insgesamt 16 Trassenvarianten gepr&#252;ft, davon 7 Alternativen einer n&#228;heren Untersuchung unterzogen. Dabei ist die gew&#228;hlte Alternative 1d nicht in allen Belangen gegen&#252;ber den diskutierten anderen Varianten vorzugsw&#252;rdig. Sie ist nicht frei von Konflikten, etwa bezogen auf die Verkehrsbelastung im Ortszentrum von Neu Darchau, die N&#228;he zum teilverwirklichten und geplanten Sportboothafen sowie im Hinblick auf artenschutzrechtliche Belange wegen der Inanspruchnahme von Fl&#228;chen, die als Brutgebiete des Wachtelk&#246;nigs kartiert sind. In der Variantendiskussion hei&#223;t es: <em>&#8222;Daneben bestehen weitere Trassen, die eine sinnvolle Alternative darstellen, wenn einzelne Kriterien, z.B. die Kosten oder der Eingriff in die Belange von Natur und Landschaft, h&#246;her gewichtet bzw. als Entscheidungskriterium herangezogen werden.&#8220;</em></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_76\">76</a></dt>\n<dd><p>Der Senat hat im Rahmen der Beachtlichkeitspr&#252;fung ber&#252;cksichtigt, dass die Aufgabe der Planfeststellungsbeh&#246;rde dem Landkreis L&#252;chow-Dannenberg im &#252;bertragenen Wirkungskreis (&#167; 38 Abs. 5 Satz 1 NStrG) zugefallen w&#228;re und das Land Niedersachsen, f&#252;r das er t&#228;tig geworden w&#228;re, das Vorhaben generell bef&#252;rwortet, wie an der Aufnahme in das Landesraumordnungsprogramm und an den Vertr&#228;gen mit dem Beklagten &#252;ber die &#220;bertragung der Stra&#223;enbaulast vom 26. April 2006 und vom 23. Juni 2006 deutlich wird. Dies ist aber nicht ausreichend, um zu unterstellen, dass die Verletzung der Regelungen &#252;ber die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit die Entscheidung in der Sache, namentlich die Variantenpr&#252;fung bei der Trassenwahl, offensichtlich nicht beeinflusst hat, wie &#167; 46 VwVfG es voraussetzt. Zwar hei&#223;t es in dem Vertrag vom 23. Juni 2006, dass die &#220;bertragung der Stra&#223;enbaulast sich auf &#8222;&#8230; die Landesstra&#223;e &#8230; von 30,351 bis zur Grenze der Landkreise &#8230; in der Elbe (sowie auf die) &#8230; in Planung befindliche Elbbr&#252;cke und den Anschluss an das vorhandene Stra&#223;ennetz (beziehe).&#8220; Dies spricht daf&#252;r, dass das Land Niedersachsen dem Antrag auf Planfeststellung durch den Beklagten als Stra&#223;enbaulasttr&#228;ger und seinen Planungen zugestimmt hat. Die nachtr&#228;gliche Zustimmung zur Antragstellung betrifft aber lediglich die Seite des Vorhabenstr&#228;gers, nicht jedoch die Entscheidung der Planfeststellungsbeh&#246;rde. Schon deshalb kann hieraus nicht darauf geschlossen werden, dass das Land Niedersachsen lediglich die planfestgestellte Trassenf&#252;hrung und keine andere billigt und den Landkreis L&#252;chow-Dannenberg zu deren Planfeststellung anweisen w&#252;rde. Dass durch den Vertrag vom 26. April 2006 und vom 23. Juni 2006 lediglich der Antragstellung durch den Beklagten als Vorhabenstr&#228;ger zugestimmt wird, ohne damit zugleich auch f&#252;r die Planfeststellungsbeh&#246;rde die Trassenwahl bindend im Sinne einer rechtlichen Weisung festzuschreiben, kommt auch in dem dem Vertrag als Anlage beigef&#252;gten Lageplan zum Ausdruck, der eine Markierung des vorgesehenen Trassenverlaufs nicht enth&#228;lt. Auch wenn die f&#252;r das Land Niedersachsen handelnde Nieders&#228;chsische Landesbeh&#246;rde f&#252;r Stra&#223;enbau und Verkehr mit der Unterzeichnung des Vertragstextes die Vorstellung einer Anbindung der Trasse an die vorhandene Landesstra&#223;e 232 bei km 30,351 zum Ausdruck gebracht hat, verbleiben f&#252;r das Vorhaben noch mehrere - darunter vier der in die n&#228;here Untersuchung einbezogenen - Varianten, bei denen ein Anschluss an dieser Station realisiert werden k&#246;nnte. Nicht zuletzt im Hinblick darauf kann nicht allein aus dem Umstand, dass die Landesbeh&#246;rde keine Einw&#228;nde gegen den gew&#228;hlten Trassenverlauf bekundet hat, darauf geschlossen werden, dass das Ministerium f&#252;r Wirtschaft, Verkehr und Arbeit als Fachaufsichtsbeh&#246;rde keine andere Trassenwahl akzeptiert h&#228;tte und die parallel zust&#228;ndige Planfeststellungsbeh&#246;rde, den Landkreis L&#252;chow-Dannenberg, zur Genehmigung der planfestgestellten Variante angewiesen h&#228;tte. Gegen eine solche Einsch&#228;tzung spricht weiter, dass das regionale Raumordnungsprogramm 2004, dessen Verletzung der Landkreis L&#252;chow-Dannenberg in dem von ihm gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten angestrengten Klageverfahren ger&#252;gt hatte, von der seinerzeit zust&#228;ndigen Landesbeh&#246;rde, der Bezirksregierung L&#252;neburg, im Pr&#252;fungsverfahren nicht beanstandet worden ist. Schlie&#223;lich hat der Staatssekret&#228;r im Nieders&#228;chsischen Ministerium f&#252;r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in einem Schreiben vom 2. November 2004 an den Beklagten hervorgehoben, auf die Planung nur begrenzten Einfluss aus&#252;ben zu wollen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_77\">77</a></dt>\n<dd><p>2.2. Der Mangel der &#246;rtlichen Zust&#228;ndigkeit des Beklagten, soweit er die Planung der Landesstra&#223;e auf dem Gebiet des Landkreises L&#252;chow-Dannenberg betrifft, f&#252;hrt zur Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung des Planfeststellungs-&#228;nderungs- und -erg&#228;nzungsbeschlusses, auch soweit dieser sich auf den im Kreisgebiet des Beklagten gelegenen Streckenteil bezieht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_78\">78</a></dt>\n<dd><p>2.2.1. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten ist als (Voll-) Beschluss ergangen, der das gesamte Vorhaben planfeststellt, insbesondere nicht zwischen dem im Bereich seiner Zust&#228;ndigkeit gelegenen Teil des Vorhabens und dem im Kreisgebiet des Landkreises L&#252;chow-Dannenberg gelegenen Streckenteil differenziert. Er ist in dieser - vom Beklagten festgestellten - Form in tats&#228;chlicher Hinsicht unteilbar. Denn der Fortbestand eines Teil-Planfeststellungsbeschlusses lie&#223;e einen Planungstorso in Gestalt einer &#8222;halben Br&#252;cke&#8220; bzw. lediglich eines Anschlussst&#252;cks am Nordufer der Elbe zur&#252;ck. Er w&#252;rde faktisch eine Art von Abschnittsbildung darstellen, ohne den an eine solche zu stellenden rechtlichen Anforderungen zu gen&#252;gen, weil er insbesondere keine eigenst&#228;ndige Verkehrsfunktion erf&#252;llen k&#246;nnte. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass jeder Streckenabschnitt, der getrennt von anderen Planungsabschnitten geplant wird, f&#252;r sich allein genommen eine eigenst&#228;ndige Verkehrsfunktion besitzen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144, 152 f m.w.N.). Der &#252;brig bleibende Teil des Planfeststellungsbeschlusses erf&#252;llte nicht die rechtlichen Voraussetzungen, die Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos auszur&#228;umen, was eine Verkoppelung mit einem f&#252;r den geplanten Anschlussabschnitt vom anderen Elbufer erst noch zu erlassenden Planfeststellungsbeschluss voraussetzte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238, 255 f). Mit dem Teil-Fortbestand w&#252;rde ein &#8222;Zwangspunkt&#8220; geschaffen, an den die Planung des anderen Br&#252;ckenteiles anschlie&#223;en m&#252;sste, ohne dass insoweit Planungsalternativen noch in Betracht gezogen werden k&#246;nnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.7.2005 - 9 VR 23.04 -, juris m.w.N.). Die f&#252;r die Planung auf dem benachbarten Kreisgebiet zust&#228;ndige Beh&#246;rde w&#228;re darauf beschr&#228;nkt, ihren Teil des Vorhabens an die vorhandene Planung des Beklagten lediglich anzupassen. Dies bez&#246;ge sich nicht allein auf dessen Trassenwahl, sondern auch auf die n&#228;here Ausgestaltung der Br&#252;cke nach Material, Form und Ma&#223;en. Damit w&#252;rde die der benachbarten Planfeststellungsbeh&#246;rde ebenfalls zustehende planerische Gestaltungsfreiheit in unzul&#228;ssiger Weise verengt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_79\">79</a></dt>\n<dd><p>2.2.2. Auf die Klagen ist auch nicht nach &#167; 75 Abs. 1a VwVfG iVm &#167; 1 NVwVfG lediglich die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des ge&#228;nderten Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten festzustellen. Die Voraussetzungen f&#252;r ein erg&#228;nzendes Verfahren nach &#167; 75 Abs. 1a VwVfG sind nicht gegeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_80\">80</a></dt>\n<dd><p>Nach der genannten Rechtsvorschrift f&#252;hren erhebliche M&#228;ngel bei der Abw&#228;gung, d.h. solche, die offensichtlich und auf das Abw&#228;gungsergebnis von Einfluss gewesen sind, nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planerg&#228;nzung oder durch ein erg&#228;nzendes Verfahren behoben werden k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>81</a></dt>\n<dd><p>Auf einen Mangel der Zust&#228;ndigkeit der Planfeststellungsbeh&#246;rde ist &#167; 75 Abs. 1a VwVfG schon nach seinem Wortlaut nicht anwendbar. Eine Erstreckung dieser Rechtsvorschrift auch auf die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, wie dies in der Kommentarliteratur teilweise vertreten wird (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001 &#167; 75 Rn. 43d; Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, &#167; 75 Rn. 27, beide m.w.N.; a.A. Storost, Rechtsfolgen fehlerhafter Planung, NVwZ 1998, S. 797, 799 f; Steinberg, Umweltschutz in der Verkehrswegeplanung, D&#214;V 2000, S. 85, 93 f; Henke, Das erg&#228;nzende Verfahren im Planfeststellungsrecht, UPR 1999, S. 51, 54; Obermeyer, VwVfG, 3. Auflage 1999, &#167; 73 Rn. 192) und es vom Verwaltungsgericht in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Konstellation angenommen worden ist, kommt nicht in Betracht. Dass &#167; 75 Abs. 1a VwVfG jedenfalls als subsidi&#228;r gegen&#252;ber den in den &#167;&#167; 45, 46 VwVfG ausdr&#252;cklich geregelten Verfahrens- und Formm&#228;ngeln zu verstehen ist, ergibt sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialien. Dort hei&#223;t es: <em>&#8222;&#167; 75 Abs. 1a &#252;bernimmt im Wesentlichen den Wortlaut des &#167; 17 Abs. 6c des Bundesfernstra&#223;engesetzes f&#252;r das allgemeine Planfeststellungsverfahren. Auf eine Regelung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften wie im Bundesfernstra&#223;engesetz wurde verzichtet, da insoweit die ge&#228;nderten &#167;&#167; 45 und 46 greifen&#8220;</em> (BT-Drs. 13/3995 S. 4, 10).Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2007 (- 9 C 1.06 -, DVBl. 2007, 641) ausf&#252;hrt, stellt &#167; 75 Abs. 1a VwVfG eine Auspr&#228;gung des Grundsatzes der Planerhaltung dar, bei dem es sich um ein offenes Prinzip handelt, das der Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung grunds&#228;tzlich zug&#228;nglich ist. Eine erweiternde Anwendung scheidet allerdings aus, soweit einer der Planerhaltung dienenden Vorschrift der Wille zu entnehmen ist, einen Komplex abschlie&#223;end zu regeln und M&#228;ngel bestimmter Art von einer solchen Heilungsm&#246;glichkeit auszunehmen. &#167; 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiger Regelungswille insoweit zu entnehmen, als es um die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften geht (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 aaO). Obwohl &#167; 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG a.F. nachgebildet, bezieht er im Gegensatz dazu die M&#246;glichkeit zur Fehlerbehebung durch Planerg&#228;nzung oder erg&#228;nzendes Verfahren nicht auf diese Fehlerkategorie. Die Eingrenzung erfolgte bewusst; ausweislich der zitierten Gesetzesbegr&#252;ndung sah der Gesetzgeber im Hinblick auf die &#167;&#167; 45 und 46 VwVfG keinen Bedarf f&#252;r die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern durch ein erg&#228;nzendes Verfahren (BVerwG, aaO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_82\">82</a></dt>\n<dd><p>Wegen der Unteilbarkeit des Vorhabens kommt aus den gleichen Gr&#252;nden auch eine Rechtswidrigkeitsfeststellung lediglich f&#252;r den Landesstra&#223;enteil nicht in Frage.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_83\">83</a></dt>\n<dd><p>&#167; 75 Abs. 1a VwVfG dient der Planerhaltung und der Verfahrens&#246;konomie (Senat, Urt. v. 1.12.2004 - 7 LB 44/02 -, NUR 2006, 115). Das erg&#228;nzende Verfahren zielt darauf, den Planfeststellungsbeschluss um Regelungen zu erg&#228;nzen, die f&#252;r ein fehlerfreies Abw&#228;gungsergebnis erforderlich sind (Senat, aaO). Der Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Beh&#246;rde, die den Planfeststellungsbeschluss erlassen hat, M&#228;ngel der Abw&#228;gung oder diesen gleichzustellende M&#228;ngel soll beheben k&#246;nnen. Sie setzt mithin einen in einem erg&#228;nzenden Verfahren behebbaren Mangel voraus. Daran fehlt es, wenn keine erg&#228;nzende Abw&#228;gung f&#252;r das Gesamtvorhaben, sondern - wie hier - eine vollst&#228;ndig neue Planung und Abw&#228;gung f&#252;r einen Teil des Vorhabens erforderlich wird, mithin ein zus&#228;tzliches Planungsverfahren durch eine andere Planfeststellungsbeh&#246;rde durchzuf&#252;hren ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_84\">84</a></dt>\n<dd><p>Einer Entscheidung &#252;ber die Hilfsantr&#228;ge der Kl&#228;gerin bedarf es nicht, weil sie bereits mit ihrem Hauptantrag durchdringt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_85\">85</a></dt>\n<dd><p>Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_86\">86</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte kann eine Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht verlangen, soweit es der Klage stattgegeben und die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit seines Planfeststellungsbeschlusses vom 3. Mai 2005 festgestellt hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_87\">87</a></dt>\n<dd><p>&#160;Zwar scheitert seine Berufung - entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin - nicht bereits an einer mangelnden Zulassung. Das Verwaltungsgericht hat eine Berufung durch Kl&#228;gerin und Beklagten uneingeschr&#228;nkt zugelassen. Die von ihm aufgeworfene Grundsatzfrage hinsichtlich der Reichweite des &#167; 75 Abs. 1a VwVfG ist lediglich Motiv der Zulassung gewesen, beschr&#228;nkt diese aber nicht im Hinblick auf einzelne Beteiligte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_88\">88</a></dt>\n<dd><p>Jedoch fehlt es f&#252;r die vom Beklagten beantragte &#196;nderung des Urteils des Verwaltungsgerichts zu seinen Gunsten an einem Rechtsschutzbed&#252;rfnis. Der Planfeststellungsbeschluss und der Planfeststellungs&#228;nderungs- und -erg&#228;nzungsbeschluss sind- wie oben dargelegt - auf die Berufung der Kl&#228;gerin insgesamt aufzuheben. Das Ziel seines Berufungsverfahrens, unter Teilaufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die vollst&#228;ndige Klagabweisung zu erreichen, ist angesichts dieser Entscheidung vom Beklagten nicht mehr zu erreichen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE070004326&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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