List view for cases

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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Der Antragsteller ist der Landesverband Niedersachsen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands - NPD - mit Sitz in L&#252;neburg. Er begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm gem&#228;&#223; seinem Antrag vom 4. Januar 2007 einen Raum im st&#228;dtischen Kulturzentrum PFL im ehemaligen Peter-Friedrich-Ludwigs-Hospital f&#252;r seinen Landesparteitag am 11. M&#228;rz 2007 zur Verf&#252;gung zu stellen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 31. Januar 2007 den Antrag des Antragstellers vom 4. Januar 2007, f&#252;r ihn den Veranstaltungssaal im PFL f&#252;r den 11. M&#228;rz 2007 zu reservieren, u.a. mit der Begr&#252;ndung ab, vom Widmungszweck des PFL seien parteiorganisatorische und damit parteiinterne Veranstaltungen wie Parteitage nicht umfasst, so dass der Antragsteller nicht beanspruchen k&#246;nne, das PFL zu nutzen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 7. Februar 2007 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2007 abgelehnt und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung des PFL au&#223;erhalb des durch die g&#228;ngige Praxis bestimmten Nutzungsrahmens liege. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass bisher im PFL Landesparteitage und andere Veranstaltungen politischer Parteien stattgefunden h&#228;tten, wie er es aber behauptet habe. Das Gericht sei im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nicht gehalten, umfangreiche Ermittlungen dazu anzustellen, ob die Behauptungen des Antragstellers zutreffend sein k&#246;nnten.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller u.a. geltend, das Verwaltungsgericht habe den Widmungszweck des PFL gar nicht gepr&#252;ft. Vielmehr sei es ohne Weiteres von den Angaben der Antragsgegnerin ausgegangen und habe angenommen, dass parteipolitische Veranstaltungen vom Widmungszweck des PFL nicht umfasst seien. Es k&#246;nne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht von ihm verlangt werden, glaubhaft zu machen, dass das PFL in der Vergangenheit entgegen den Angaben der Antragsgegnerin parteipolitischen Zwecken gedient habe. Es sei ihm nicht m&#246;glich gewesen, die Nutzungsordnung des PFL vorzulegen, aus der sich der Widmungszweck des PFL ergebe. Ebenso wenig sei er in der Lage gewesen, sich an Zeitungsberichte &#252;ber fr&#252;here parteipolitische Veranstaltungen im PFL zu erinnern oder den Veranstaltungskalender der Antragsgegnerin vorzulegen. Jedoch gebe die Antragsgegnerin im Internet an, dass das PFL f&#252;r Konferenzen, Symposien, Tagungen und andere Zusammenk&#252;nfte von zehn bis 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Verf&#252;gung stehe. Der von ihm beabsichtigte Landesparteitag sei eine solche Zusammenkunft, zumal von einer Beschr&#228;nkung nur auf regionale oder kulturelle Zusammenk&#252;nfte oder nur auf partei-&#246;ffentliche Veranstaltungen nicht die Rede sei. Die Entgeltordnung der Antragsgegnerin f&#252;r die Nutzung der Veranstaltungsr&#228;ume im PFL sehe au&#223;erdem ausdr&#252;cklich vor, dass Veranstaltungen politischer Parteien mit kulturellen Veranstaltungen gleichgesetzt w&#252;rden. Daraus ergebe sich die Widmung des PFL auch f&#252;r politische Veranstaltungen von Parteien. Zudem werde das PFL auch tats&#228;chlich zu parteipolitischen Zwecken genutzt. Einer Internet-Meldung vom 20. April 2005 sei zu entnehmen, dass die Oldenburger Arbeitsgemeinschaft der Selbst&#228;ndigen in der SPD im PFL eine Diskussion &#252;ber Existenzgr&#252;ndungen veranstaltet habe. Die Mitgliederzeitschrift der Europa-Union habe in ihrer Ausgabe 5/2006, S. 8, &#252;ber eine Veranstaltung des Kreisverbandes Oldenburg der Europa-Union im PFL zum Thema &#8222;T&#252;rkei in die EG?&#8220; berichtet.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die nach &#167; 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die vom Antragsteller dargelegten Gr&#252;nde, auf deren &#220;berpr&#252;fung sich die Entscheidung des Senats beschr&#228;nkt (&#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), f&#252;hren nicht zu einer &#196;nderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nach &#167; 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. &#167;&#167; 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_7\" title=\"zum Orientierungssatz\">7</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Ein Anspruch des Antragstellers auf &#220;berlassung des von ihm in seinem Antrag vom 4. Januar 2007 bezeichneten Veranstaltungssaals im PFL der Antragsgegnerin ergibt sich nicht bereits auf der Grundlage eines kommunalrechtlichen Benutzungsrechts. Nach &#167; 22 Abs. 1 der Nieders&#228;chsischen Gemeindeordnung - NGO - in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), ge&#228;ndert durch Artikel 3 des Gesetzes zur &#196;nderung des Nds. Kommunalabgabengesetzes, des Nds. Verwaltungskostengesetzes und anderer Gesetze vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), sind die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die &#246;ffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Wegen der nach &#167; 22 Abs. 3 NGO angeordneten entsprechenden Anwendung des Absatzes 1 f&#252;r juristische Personen und Personenvereinigungen, steht diesen Personen und Personenvereinigungen - also auch dem Antragsteller - ein Benutzungsrecht aber nur dann zu, wenn sie ihren Sitz (vgl. &#167; 21 Abs. 1 NGO) innerhalb der Gemeinde haben, gegen die sich der Anspruch auf Benutzung der kommunalen Einrichtung richtet (vgl. zur Rechtslage in Bayern: Bay.VGH, Urt. v. 14. Mai 1997 - 4 B 96.1451 -, BayVBl. 1997, 694 zum &#8222;gemeindeangeh&#246;rigen Verein&#8220; mit Sitz innerhalb der Gemeinde; Wefelmeier in: KVR-NGO, Losebl., &#167; 22 Rdnr. 13). Diese Voraussetzungen erf&#252;llt der Antragsteller, der seinen Sitz in L&#252;neburg hat, nicht.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Auch soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass er Mitglieder mit Wohnsitz im Ortsgebiet der Antragsgegnerin habe und dass auch der Landesvorsitzende im Gebiet der Antragsgegnerin wohne, besteht ein Anspruch des Antragstellers auf &#220;berlassung des Veranstaltungssaals im PFL nach &#167; 22 Abs. 1 und 3 NGO ebenfalls nicht. Denn der vom Antragsteller geplanten Veranstaltung, dem Landesparteitag, fehlt der Bezug zum &#246;rtlichen Einzugsbereich der Antragsgegnerin, wegen dessen eine Gemeinde ihre kommunalen Einrichtungen nach &#167; 22 Abs. 1 NGO den Einwohnerinnen und Einwohnern zur Nutzung &#252;berl&#228;sst (vgl. dazu Wefelmeier, aaO, &#167; 22 Rdnr. 13).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Im vorliegenden Fall kann sich unter diesen Umst&#228;nden ein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum PFL allein aus &#167; 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes &#252;ber die politischen Parteien in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt ge&#228;ndert durch Artikel 2 des Neunten Gesetzes zur &#196;nderung des Parteiengesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673) - ParteienG -, i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Art. 21 GG ergeben. Danach ist es geboten, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn ein Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Gewalt den Parteien (kommunale) Einrichtungen zur Nutzung zur Verf&#252;gung stellt.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Der nach den o.g Vorschriften in diesem Rahmen grunds&#228;tzlich gegebene Zulassungsanspruch zu einer &#246;ffentlichen Einrichtung besteht - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht unbeschr&#228;nkt. Vielmehr wird er durch den Zweck der &#246;ffentlichen Einrichtung, wie er in der Widmung zum Ausdruck kommt, begrenzt (vgl. nur Bay. VGH, Urt. v. 14. Mai 1997, aaO; VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschl. v. 4. Mai 1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Th&#252;r. OVG, Beschl. v. 26. Oktober 2004 - 2 EO 1377/04 -, juris; Wefelmeier, aaO, &#167; 22 Rdnr. 14; Gassner, VerwArch 85, 533, 536).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Der Zweck der &#246;ffentlichen Einrichtung wird von der Gemeinde - in der Regel - in einer Benutzungssatzung (vgl. &#167; 8 Nr. 1 NGO), in einer Benutzungsordnung oder einem Beschluss &#252;ber die Widmung der Einrichtung festgelegt.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Aus den vom Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin am 12. Februar 2007 beschlossenen &#8222;Allgemeinen Richtlinien der Stadt zur &#220;berlassung von R&#228;umen des Kulturzentrums PFL und von Schulr&#228;umen an Dritte&#8220; ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers auf &#220;berlassung eines Veranstaltungsraums im PFL nicht. Nach den genannten Richtlinien werden die R&#228;ume im Kulturzentrum PFL und Schulr&#228;ume f&#252;r Veranstaltungen Dritter vorrangig zur Verf&#252;gung gestellt, wenn die Veranstaltung einen kulturellen, sozialen oder bildungspolitischen Charakter aufweist oder einen regionalspezifischen Bezug zu Oldenburg oder zu der Region Oldenburg-Bremen hat und dadurch dem Interesse der B&#252;rger der Stadt Oldenburg dient. Nach den Richtlinien wird eine &#220;berlassung der R&#228;ume f&#252;r Veranstaltungen, die rein gewerblichen oder rein gesch&#228;ftlichen Zwecken dienen, ausgeschlossen. Gleiches gilt f&#252;r die &#220;berlassung der R&#228;ume f&#252;r Veranstaltungen von politischen Parteien und ihnen nahestehender Organisationen, es sei denn, die Veranstaltung selbst hat &#252;berparteilichen Charakter, wie zum Beispiel eine Podiumsdiskussion mit Teilnehmern mehrerer Parteien.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_13\" title=\"zum Orientierungssatz\">13</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      F&#252;r den beabsichtigten (parteiinternen) Landesparteitag ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung aus den Richtlinien der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2007 nicht. Denn der Landesparteitag des Antragstellers hat keinen &#252;berparteilichen Charakter.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Auch der vom Antragsteller in Bezug genommene Internet-Auftritt der Antragsgegnerin zum Kulturzentrum PFL und die Entgeltordnungen der Antragsgegnerin f&#252;r die Nutzung ihrer Einrichtungen durch Dritte beinhalten keine Widmung der hier in Frage stehenden kommunalen Einrichtung der Antragsgegnerin oder beschreiben eine an anderer Stelle vorausgesetzte oder beschlossene Widmung des PFL, die dem Antragsteller den geltend gemachten &#220;berlassungsanspruch vermitteln k&#246;nnte.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die vom Antragsteller im Ausdruck vorgelegte Beschreibung des PFL durch die Antragsgegnerin im Internet als Veranstaltungsort u.a. f&#252;r Tagungen und Zusammenk&#252;nfte von zehn bis 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Bl. 38 der Gerichtsakte) l&#228;sst keinen Schluss darauf zu, in welchem Umfang und in welchem Rahmen die Antragsgegnerin das PFL politischen Parteien zur Nutzung &#252;berlassen wollte oder tats&#228;chlich &#252;berlassen hat. Vielmehr enth&#228;lt die Beschreibung des PFL nur allgemeine Aussagen &#252;ber dessen Nutzungszweck, ohne dass ihr der konkrete Umfang der Widmung des PFL entnommen werden kann.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Ebenso wenig ergibt sich aus den Entgeltordnungen der Antragsgegnerin f&#252;r die Nutzung ihrer kommunalen Einrichtungen durch Dritte, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken politischen Parteien das PFL zur Nutzung &#252;berlassen werden soll. Soweit der Antragsteller in seiner erg&#228;nzenden Stellungnahme vom 26. Februar 2007 auf die Entgeltordnung der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2005 verweist, bleibt er bereits deswegen erfolglos, weil sich diese Entgeltordnung allein auf die Benutzung von Veranstaltungsr&#228;umen im Stadtmuseum, Horst-Janssen-Museum, Edith-Ru&#223;-Haus und im Pulverturm bezieht, nicht aber auf das hier in Rede stehende Kulturzentrum PFL.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die insoweit hier einschl&#228;gige Entgeltordnung f&#252;r die Benutzung der Veranstaltungsr&#228;ume im st&#228;dtischen Kulturzentrum PFL vom 16. M&#228;rz 1992 mit nachfolgenden &#196;nderungen differenziert die H&#246;he des jeweilig zu erhebenden Entgelts nach Benutzergruppen und z&#228;hlt zur Gruppe B mit im Allgemeinen niedrigeren Entgelten u.a. politische Parteien. Die Entgeltordnung regelt allerdings nicht die Art und den Umfang der Nutzung durch die verschiedenen Benutzergruppen, sondern setzt lediglich eine - nicht n&#228;her konkretisierte - Nutzung des PFL u.a. durch politische Parteien voraus und verkn&#252;pft diese mit der Pflicht zur Leistung eines Entgelts. Eine Widmung der Veranstaltungsr&#228;ume des PFL, die dem Antragsteller ein &#220;berlassungsrecht vermitteln k&#246;nnte, ist der Entgeltordnung f&#252;r die Benutzung der Veranstaltungsr&#228;ume im st&#228;dtischen Kulturzentrum PFL unter diesen Voraussetzungen nicht zu entnehmen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Bestand danach eine Regelung &#252;ber die Widmung des PFL jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin &#252;ber den Zulassungsantrag nicht, so kann f&#252;r den Umfang und die Grenzen der Widmung des PFL allein die bisherige Nutzungs- und &#220;berlassungspraxis der Antragsgegnerin ma&#223;gebend sein (vgl. f&#252;r den Fall der &#196;nderung einer Zweckbestimmung einer kommunalen Einrichtung nach Eingang eines Antrages auf &#220;berlassung BVerwG, Urt. v. 28. M&#228;rz 1969 - BVerwG VII C 49.67 -, BVerwGE 31, 368, 370; zur Widmung durch eine Nutzungs- und &#220;berlassungspraxis vgl. nur Bay. VGH, Urt. v. 31. M&#228;rz 2003 - 4 B 00.2823 -, BayVBl. 2003, 501 = D&#214;V 2003, 819; VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschl. v. 11. Mai 1995 - 1 S 1283/95 -, NVwZ-RR 1996, 681; Th&#252;r. OVG, Beschl. v. 26. Oktober 2004, aaO, m.w.N.).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_19\" title=\"zum Orientierungssatz\">19</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Danach besteht nach den im Verfahren zur Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes m&#246;glichen Feststellungen des Senats ein Anspruch des Antragstellers auf &#220;berlassung des Veranstaltungssaals im PFL nicht. Denn die bisherige Nutzungs- und &#220;berlassungspraxis der Antragsgegnerin umfasst die Nutzung des Veranstaltungssaals im PFL und der &#252;brigen dort vorhandenen Veranstaltungsr&#228;ume durch politische Parteien zum Zwecke parteipolitischer, d.h. hier parteiorganisatorischer oder parteiinterner Veranstaltungen (z.B. Parteitage, Mitgliederversammlungen zur Aufstellung von Kandidaten f&#252;r bevorstehende Wahlen, parteiinterne Veranstaltungen zu Parteiprogrammentw&#252;rfen u.&#228;.) nicht.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_20\" title=\"zum Orientierungssatz\">20</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Eine solche Praxis, die zwischen parteipolitischen Veranstaltungen im Sinne von parteiorganisatorischen oder parteiinternen Veranstaltungen einerseits und Veranstaltungen - auch politischer Parteien - mit allgemeinen politischen Bez&#252;gen andererseits unterscheidet, unterliegt nicht schon von vornherein rechtlichen Bedenken. H&#246;herrangiges Recht gebietet es im vorliegenden Falle zun&#228;chst nicht, politischen Parteien Veranstaltungsr&#228;ume - abweichend von einer bisherigen Nutzungs- und &#220;berlassungspraxis - f&#252;r parteipolitische Zwecke im o.g. Sinne zur Verf&#252;gung zu stellen (vgl. VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschl. v. 11. Mai 1995, aaO; S&#228;chsisches OVG, Beschl. v. 12. April 2001 - 3 BS 10/01 -, NVwZ 2002, 615; Gassner, aaO, S. 537f; Wefelmeier, aaO, &#167; 22 Rdnr. 16). Weder Art. 21 GG noch &#167; 5 Abs. 1 ParteienG verpflichten Gemeinden, &#246;ffentliche Einrichtungen f&#252;r Parteien zu errichten oder bereit zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juli 1969 - BVerwG VII C 56.68 -, BVerwGE 32, 333, 336; s.a. Senatsbeschl. v. 27. Januar 1994 - 10 M 457/94 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks), soweit dies nicht politische Parteien von der M&#246;glichkeit, parteipolitische Veranstaltungen &#252;berhaupt durchzuf&#252;hren, v&#246;llig ausschlie&#223;en w&#252;rde.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Rechtlich zweifelhaft ist es unter Bestimmtheitsgesichtspunkten auch nicht, zwischen parteiorganisatorischen/parteiinternen Veranstaltungen und Veranstaltungen - auch politischer Parteien - mit politischen Inhalten zu unterscheiden. Die &#220;berlassung kommunaler Einrichtungen an Dritte nur f&#252;r &#246;ffentliche und allgemein zug&#228;ngliche, nicht auf parteiinterne Zwecke beschr&#228;nkte Veranstaltungen ist mit Blick auf den Kreis der Nutzer und Teilnehmer und der von ihnen mit der Veranstaltung verfolgten Ziele hinreichend bestimmbar.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die von der Antragsgegnerin dem Senat vorgelegten Veranstaltungskalender f&#252;r die R&#228;umlichkeiten im PFL (f&#252;r den vom Antragsteller in seinem Antrag vom 4. Januar 2007 genannten Veranstaltungssaal betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. M&#228;rz 2007; f&#252;r die &#252;brigen Veranstaltungsr&#228;ume (Vortragssaal, Seminarr&#228;ume 1 bis 6, kleiner und gro&#223;er Clubraum) betreffend den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. M&#228;rz 2007) ergeben keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit politischen Parteien die hier in Rede stehende kommunale Einrichtung f&#252;r parteiorganisatorische oder parteiinterne Zwecke zur Nutzung &#252;berlassen hat. F&#252;r die Zeitr&#228;ume, f&#252;r die die Antragsgegnerin Veranstaltungskalender nicht vorgelegt hat, hat sie durch die dienstliche Erkl&#228;rung des Leiters des Fachdienstes &#8222;Kulturb&#252;ro&#8220; vom 27. Februar 2007, der f&#252;r die Vermietung der R&#228;ume im PFL zust&#228;ndig ist, dargelegt, dass nach Sichtung der Eintragungen in den Terminb&#252;chern nicht habe festgestellt werden k&#246;nnen, dass seit dem Jahr 1992 die Durchf&#252;hrung eines Parteitages (u.a. mit Vorstandswahlen, anderen personellen Entscheidungen oder mit programmatischen Beschl&#252;ssen) beantragt oder gar genehmigt worden w&#228;re. Entsprechende Eintragungen h&#228;tten nicht festgestellt werden k&#246;nnen. Diese Feststellungen bez&#246;gen sich sowohl auf Parteitage der &#246;rtlichen oder regionalen Ebene als auch auf Landes- und Bundesparteitage. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die von der Antragsgegnerin vorgelegte dienstliche Erkl&#228;rung unzutreffend sein k&#246;nnte.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_23\" title=\"zum Orientierungssatz\">23</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Auch die vom Antragsteller benannten Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft der Selbst&#228;ndigen in der SPD am 20. April 2005 und der Europa-Union am 11. Juli 2006 belegen einen Anspruch des Antragstellers auf &#220;berlassung eines Veranstaltungsraumes im PFL der Antragsgegnerin im Rahmen der bisherigen Nutzungs- und &#220;berlassungspraxis nicht. Es handelt sich bei den genannten Veranstaltungen nicht um parteipolitische Veranstaltungen im o.g. Sinne, die einen &#220;berlassungsanspruch des Antragstellers im Wege der Gleichbehandlung begr&#252;nden k&#246;nnten.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Nach der vom Antragsteller vorgelegten Meldung der SPD Oldenburg vom 20. April 2005 hatte die Oldenburger Arbeitsgemeinschaft der Selbst&#228;ndigen in der SPD Vertreter aus der Oldenburger Wirtschaft und den Oldenburger Hochschulen zur Diskussion der Frage eingeladen, was eine Existenzgr&#252;ndung im Nordwesten bewirken k&#246;nne.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Europa-Union ist nach &#167; 1 ihrer Satzung ein eingetragener Verein mit dem Namen Europa-Union Deutschland e. V. und nach &#167; 2 Nr. 2 der Satzung &#252;berparteilich, &#252;berkonfessionell und keine Partei. Sie verfolgt nach &#167; 2 Nr. 1 der Satzung ausschlie&#223;lich und unmittelbar gemeinn&#252;tzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbeg&#252;nstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die F&#246;rderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des V&#246;lkerverst&#228;ndigungsgedankens mit dem Ziel der Schaffung der Vereinten Staaten von Europa auf f&#246;derativer und demokratisch-rechtsstaatlicher Grundlage. Um diesen Zweck zu erf&#252;llen veranstaltet die Europa-Union Deutschland e.V. Tagungen und Konferenzen sowie Aktionen auf Bundesebene wie auch auf Landesebene, informiert ihre Mitglieder und die B&#252;rger &#252;ber die Entwicklung der Europ&#228;ischen Union und wirkt in vielf&#228;ltiger Weise auf politische Entscheidungstr&#228;ger ein. Nach der vom Antragsteller in Bezug genommenen Meldung in der Mitgliederzeitschrift der Europa-Union in der Ausgabe 5/2006, S. 8, hatte auf Einladung der Europa-Union der Vorsitzende der Deutsch-T&#252;rkischen Parlamentariergruppe, A. (MdB), &#252;ber die Geschichte der T&#252;rkei, die Entwicklungsetappen nach 1945 und die verschiedenen Bem&#252;hungen des EU-Beitrittskandidaten referiert.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Unter diesen Voraussetzungen lassen beide Veranstaltungen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erkennen, dass es sich um parteipolitische Veranstaltungen im o.g. Sinne handelt. Vielmehr waren diese Veranstaltungen f&#252;r Nicht-(Partei)Mitglieder zug&#228;nglich und hatten parteiorganisatorische oder parteiinterne Fragen nicht zum Gegenstand. Zudem handelte es sich im Falle des von der Europa-Union organisierten Vortrags des MdB A. nicht um eine Veranstaltung einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG und des &#167; 2 ParteienG, wie aus der oben genannten Vereinssatzung der Europa-Union hervorgeht.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Soweit der Antragsteller zur Begr&#252;ndung seiner Beschwerde weiter darauf hinweist, dass Sitzungen des Rates der Antragsgegnerin im PFL stattf&#228;nden, bleibt er ebenso erfolglos. Denn Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderates sind offensichtlich nicht parteipolitische Veranstaltungen im oben beschriebenen Sinne und der Veranstaltungssaal im PFL der Antragsgegnerin dient im &#220;brigen insoweit den eigenen Zwecken der Antragsgegnerin.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Unter diesen Voraussetzungen kommt es auf die von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen zum Erlass oder zur &#196;nderung einer Nutzungsordnung nach Eingang eines Antrags auf &#220;berlassung einer kommunalen Einrichtung und zu m&#246;glichen ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten, die dem vom Antragsteller geplanten Landesparteitag entgegenstehen k&#246;nnten, nicht an.\n    </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE070002761&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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