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    "file_number": "5 Ca 2319/12 EU",
    "date": "2012-10-24",
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    "updated_date": "2019-03-14T13:53:43Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGBN:2012:1024.5CA2319.12EU.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<ul class=\"noindent\"><li><strong>1.</strong><p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Durchf&#252;hrung einer betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. &#167; 84 Abs. 2 SGB IX die Anwesenheit von Herrn Rechtsanwalt Y. zu gestatten.</p>\n</li>\n<li><strong>2.</strong><p>Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt die Beklagte.</p>\n</li>\n<li><strong>3.</strong><p>Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.000,00 &#8364; festgesetzt.</p>\n</li>\n</ul><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">T A T B E S T A N D</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 27.05.1970 geborene Kl&#228;ger ist seit dem 01.08.1986 bei der Beklagten besch&#228;ftigt, zuletzt als Glasermeister und Betriebsleiter bei einer monatlichen Bruttoverg&#252;tung von 4.200 &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Am 28.01.2010 erlitt der Kl&#228;ger auf einer Baustelle in D. einen Arbeitsunfall, bei dem er sich an der linken Schulter verletzte. Nach dem Unfall arbeitete der Kl&#228;ger noch einige Tage und ist seither durchgehend &#8211; oder jedenfalls nahezu durchgehend &#8211; arbeitsunf&#228;hig erkrankt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 16.04.2012 forderte der Kl&#228;ger durch seinen nunmehrigen Prozessbevollm&#228;chtigten die Beklagte auf, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuf&#252;hren. Nachdem der Kl&#228;ger der Beklagten mitgeteilt hatte, dass er die Teilnahme seines nunmehrigen Prozessbevollm&#228;chtigten an dem Gespr&#228;ch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements w&#252;nsche, lehnte die Beklagte dies mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollm&#228;chtigten vom 23.05.2012 ab. Sie bot die Teilnahme der unter &#167; 84 Abs. 2 SGB IX genannten Stellen an und k&#252;ndigte ihre Bereitschaft an, &#8222;sinnvolle Vorschl&#228;ge in Bezug auf die Beteiligung von Stellen, welche unter &#167; 84 Abs. 2 SGB IX nicht genannt sind&#8220; offen zu diskutieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Letztlich kam es zu keiner Einigung der Parteien, da der Kl&#228;ger auf der Teilnahme seines nunmehrigen Prozessbevollm&#228;chtigten bestand und die Beklagte dies ablehnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt &#8211; nach Pr&#228;zisierung seines Antrags in der m&#252;ndlichen Verhandlung &#8211; nunmehr,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Durchf&#252;hrung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gem&#228;&#223; &#167; 84 Abs. 2 SGB IX die Anwesenheit von Herrn Rechtsanwalt Y. zu gestatten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schrifts&#228;tze der Parteien nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 24.10.2012 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">E N T S C H E I D U N G S G R &#220; N D E</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>A.</strong>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Klage ist zul&#228;ssig. Insbesondere ist das gem. &#167; 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. &#167; 46 Abs. 2 ArbGG erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Kl&#228;rung der Frage, ob er berechtigt ist, auf der Teilnahme seines Rechtsanwalts an dem Gespr&#228;ch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. &#167; 84 Abs. 2 SGB IX zu bestehen. Die Durchf&#252;hrung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist zwischen den Parteien ernstlich beabsichtigt und steht nach Kl&#228;rung der Teilnahmeberechtigung des Rechtsanwalts des Kl&#228;gers unmittelbar bevor, wie der Schriftwechsel der Parteien seit April 2012 zeigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist auch nicht auf die vorrangige Erhebung einer Leistungsklage zu verweisen. Denn die Durchf&#252;hrung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist zwischen den Parteien noch nicht endg&#252;ltig vereinbart, insbesondere ist nicht gekl&#228;rt, wann das im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu f&#252;hrende Gespr&#228;ch stattfindet. Zu einer solchen Vereinbarung ist es gerade deshalb nicht gekommen, weil der Kl&#228;ger die Teilnahme seines Rechtsanwalts offenbar zur Voraussetzung seiner eignen Teilnahme an dem Gespr&#228;ch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. &#167; 84 Abs. 2 SGB IX machen m&#246;chte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>B.</strong>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Klage ist auch begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist gem. &#167;&#167; 611 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, bei der Durchf&#252;hrung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements im Rahmen der hierbei zu f&#252;hrenden Gespr&#228;che die Teilnahme des Rechtsanwalts des Kl&#228;ger zu gestatten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Teilnahme des Rechtsanwalts des Kl&#228;gers steht zun&#228;chst nicht entgegen, dass gem. &#167; 613 BGB der Arbeitnehmer die von ihm zu leistende Arbeit pers&#246;nlich zu erbringen hat. Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einem Gespr&#228;ch im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. &#167; 84 Abs. 2 SGB IX stellt sich n&#228;mlich, anders als die Teilnahme an einem Personalgespr&#228;ch, nicht als Erf&#252;llung der dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag obliegenden Leistungspflicht dar. Denn &#167; 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet zwar den Arbeitgeber gegen&#252;ber allen Arbeitnehmern zur Durchf&#252;hrung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, wenn die in der Norm genannten Voraussetzungen vorliegen (<em>BAG</em> v. 30.09.2010 &#8211; 2 AZR 88/09, juris, dort Rdnr. 27), begr&#252;ndet aber keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur aktiven Teilnahme an dem vom Arbeitgeber eingeleiteten betrieblichen Eingliederungsmanagement.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Daher sind die in der Rechtsprechung (vgl. <em>LAG Hamm</em> v. 23.05.2001 &#8211; 14 Sa 497/01, juris, dort Rdnr. 28) entwickelten Grunds&#228;tze zur Frage der Teilnahmeberechtigung eines Rechtsanwalts an Personalgespr&#228;chen auf die Frage der Teilnahmeberechtigung des Rechtsanwalts bei Gespr&#228;chen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht &#252;bertragbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die sich aus &#167; 241 Abs. 2 BGB ergebende R&#252;cksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gebietet es vielmehr, dem Arbeitnehmer die Teilnahme eines Rechtsanwalts an Gespr&#228;chen zu gestatten, die f&#252;r den Bestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses von erheblicher Relevanz sind. Da in derartigen Gespr&#228;chen regelm&#228;&#223;ig bestehende Arbeitsprobleme gel&#246;st werden sollen und dabei L&#246;sungsm&#246;glichkeiten verschiedener Art und Weise er&#246;rtert werden k&#246;nnen, wozu auch die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses geh&#246;ren kann, gebietet es die R&#252;cksichtnahmepflicht, dem Arbeitnehmer der dies w&#252;nscht, eine rechtliche Beratung zu erm&#246;glichen. Dem Arbeitgeber obliegt es dabei nat&#252;rlich nicht, seinerseits die rechtliche Beratung des Arbeitnehmers sicherzustellen. Dem Arbeitnehmer muss aber die M&#246;glichkeit einger&#228;umt werden, eine von ihm selbst gew&#252;nschte und organisierte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist der Arbeitnehmer berechtigt, bei den Bestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses betreffenden Gespr&#228;chen einen Rechtsanwalt seiner Wahl hinzuzuziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung der <em>Landesarbeitsgerichte K&#246;ln</em> und <em>Berlin-Brandenburg</em> (vgl. <em>LAG K&#246;ln</em> v. 10.05.2010 &#8211; 5 Sa 1528/09, juris, dort Rdnr. 44, <em>LAG Berlin Brandenburg</em> v. 06.11.2009 &#8211; 6 Sa 1121/09, juris, dort Rdnr. 17). W&#228;hrend die Entscheidung des <em>LAG Berlin-Brandenburg</em> die Beteiligung eines Anwalts im Rahmen der Anh&#246;rung zu einer beabsichtigten Verdachtsk&#252;ndigung betrifft, sieht das <em>LAG K&#246;ln</em> die Teilnahmeberechtigung des Rechtsanwalts bereits bei solchen Personalgespr&#228;chen als gegeben an, die &#252;ber blo&#223;e Arbeitsanweisungen hinausgehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gespr&#228;ch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements hat, weil der Durchf&#252;hrung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements vor Ausspruch einer krankheitsbedingten K&#252;ndigung erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. <em>BAG</em> v. 30.09.2010 &#8211; 2 AZR 88/09, juris, dort Rdnr. 35) &#8211; wenngleich sie keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist &#8211;, m&#246;glicherweise auch Bedeutung f&#252;r den Bestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Da Sinn und Zweck des betrieblichen Eingliederungsmanagements die Vermeidung krankheitsbedingter K&#252;ndigungen (<em>BAG</em> v. 30.09.2010 &#8211; 2 AZR 88/09, juris, dort Rdnr. 32) ist, ist es so durchzuf&#252;hren, dass es m&#246;glichst alle wesentlichen Gesichtspunkte des jeweiligen Einzelfalls behandelt. Dies spricht daf&#252;r, dem Rechtsanwalt des Arbeitnehmers die Teilnahme zu gestatten, wenn dies aus der Sicht des Arbeitnehmers dazu geeignet ist, den Zweck des betrieblichen Eingliederungsmanagements (besser) zu erreichen, etwa weil der Arbeitnehmer es sich selbst nicht zutraut, die aus seiner Sicht wesentlichen Gesichtspunkte nachdr&#252;cklich zur Geltung zu bringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Wesentliche Gesichtspunkte die gegen die Teilnahmeberechtigung des Rechtsanwalts eines anwaltlich vertretenen Arbeitnehmers an den Gespr&#228;chen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Person des vom Kl&#228;ger gew&#228;hlten Rechtsanwalts Y.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 91 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ZPO i.V.m. &#167; 46 Abs. 2 ArbGG. Die Streitwertfestsetzung im Urteil beruht auf &#167; 61 Abs. 1 ArbGG, &#167; 3 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">RECHTSMITTELBELEHRUNG</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei <strong>Berufung</strong> eingelegt werden. F&#252;r die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung muss <strong>innerhalb einer Notfrist* von einem Monat</strong> schriftlich bei dem</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Landesarbeitsgericht K&#246;ln</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Blumenthalstra&#223;e 33</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">50670 K&#246;ln</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Fax: 0221-7740 356</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">eingegangen sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollst&#228;ndiger Form abgefassten Urteils, sp&#228;testens mit Ablauf von f&#252;nf Monaten nach dessen Verk&#252;ndung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsschrift <strong>muss</strong> von einem <strong>Bevollm&#228;chtigten</strong> unterzeichnet sein. Als <strong>Bevollm&#228;chtigte</strong> sind nur zugelassen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">1. Rechtsanw&#228;lte,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschl&#252;sse solcher Verb&#228;nde f&#252;r ihre Mitglieder oder f&#252;r andere Verb&#228;nde oder Zusammenschl&#252;sse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">3. juristische Personen, deren Anteile s&#228;mtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschlie&#223;lich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verb&#228;nde oder Zusammenschl&#252;sse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchf&#252;hrt, und wenn die Organisation f&#252;r die T&#228;tigkeit der Bevollm&#228;chtigten haftet.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Partei, die als Bevollm&#228;chtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>* Eine Notfrist ist unab&#228;nderlich und kann nicht verl&#228;ngert werden.</strong></p>\n      "
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