List view for cases

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    "file_number": "2 K 86/12",
    "date": "2012-09-27",
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    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:VGK:2012:0927.2K86.12.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p></p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kostenentscheidung ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgl&#228;ubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>Tatbestand</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist am 00.00.0000 in Kasachstan geboren. Er lebt mittlerweile in Odessa in der Ukraine. Die Mutter des Kl&#228;gers, Frau N.         L.        , ist deutscher Nationalit&#228;t und erhielt unter dem 19.04.2007 einen Aufnahmebescheid. Der Kl&#228;ger wurde mit Einbeziehungsbescheid vom 10.03.2010 in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen. Weder die Mutter noch der Kl&#228;ger selbst sind nach Deutschland eingereist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der erste und noch aktuelle Inlandspass des Kl&#228;gers wurde am 19.02.2002 in der Ukraine ausgestellt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Am 13.01.2011 beantragte der Kl&#228;ger, vertreten durch seine Bevollm&#228;chtigte, beim Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Sp&#228;taussiedler. Hierzu gab er an, ab dem ersten Lebensjahr sei im Elternhaus Deutsch und Russisch gesprochen worden. Die deutsche Sprache habe er von der Mutter und der Gro&#223;mutter erlernt sowie au&#223;erhalb des Elternhauses an der Universit&#228;t. Von 1993 bis 2003 habe er in Odessa die Realschule besucht, von 2003 bis 2008 die Universit&#228;t in Odessa.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger unterzog sich bei der Deutschen Botschaft in Kiew am 18.05.2011 einem Sprachtest. Zu seiner Person und zum Spracherwerb gab er an, im Elternhaus nur Russisch gelernt zu haben, und zwar vermittelt au&#223;erhalb des Elternhauses auf folgende Weise: <i>\"1.-10. Klasse; 3 Jahre Deutsch am Polytechnikum; Selbststudium seit dem 17., 18.Lebensjahr\"</i> (vgl. Bl. 50 der Beiakte 1). Die Richtigkeit der gemachten Angaben best&#228;tigte der Kl&#228;ger mit seiner Unterschrift. Im Rahmen des Sprachtests stellte der Sprachtester fest, dass mit dem Kl&#228;ger ein Gespr&#228;ch trotz einiger M&#228;ngel m&#246;glich war. Dialektkenntnisse waren nicht feststellbar. Der Kl&#228;ger gab bei dem eigentlichen Sprachtest an, er wolle nach Deutschland, um dort mit Verwandten zu wohnen und dort zu arbeiten. Er sei von Beruf Ingenieur im Bereich Automatisierung, verdiene aber in der Ukraine zu wenig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Im Anschluss an den Sprachtest fand eine Zusatzbefragung auf Russisch statt. Die hier get&#228;tigten Aussagen wurden dem Kl&#228;ger nochmals vorgelesen, er best&#228;tigte sie mit seiner Unterschrift. Er gab an, bei seiner Einschreibung an der polytechnischen Universit&#228;t in Odessa im Jahr 2003 auf einem Einschreibeformular seine Nationalit&#228;t freiwillig mit Deutsch angegeben zu haben. Ferner sei er seit ca. 2004 Mitglied in der Vereinigung \"Wiedergeburt\" in Odessa. Seine Besuche der Veranstaltungen dort seien jedoch in letzter Zeit zur&#252;ckgegangen. Auch die Gottesdienste des deutschen Pfarrers in der benachbarten Kirche habe er ein paar Mal besucht. Die Lieder seien wohl auf Latein gesungen worden. In Odessa gebe es auch ein sog. bayerisches Haus, dort leihe er sich gelegentlich B&#252;cher und CDs aus, seine Mutter habe dort einen Sprachkurs belegt. Anschlie&#223;end machte er Angaben zu seinen famili&#228;ren Verh&#228;ltnissen. Als er noch in Kasachstan gelebt habe, habe seine Familie zusammen mit der Gro&#223;mutter m&#252;tterlicherseits - Frau T.     T1.      geb. I.    - gewohnt. Auch die Geschwister der Mutter h&#228;tten sich in dem gleichen Dorf aufgehalten. Die Gro&#223;mutter selbst sei 1999 nach Deutschland &#252;bergesiedelt. Wenn sich die Gro&#223;mutter mit ihm unterhalten hatte, habe sie ihn auf Russisch angesprochen. Seine Mutter verstehe ganz gut Deutsch, sie habe auch den Sprachtest bestanden. Wenn sich die Geschwister seiner Mutter und seine Familie unterhalten h&#228;tten, sei dies meistens auf Russisch geschehen, wenngleich dies kein reines Russisch gewesen sei, da auch immer wieder deutsche W&#246;rter darunter gewesen seien. Mit dem Kl&#228;ger selbst h&#228;tten die Geschwister seiner Mutter Russisch gesprochen. Nach dem Umzug nach Odessa habe der Kl&#228;ger schlie&#223;lich seine Gro&#223;mutter jeden Sommer f&#252;r ca. 2-3 Wochen in Kasachstan besucht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 26.07.2011 (Az. IIIB5/SU-1391109) lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag ab. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte sie aus, der Kl&#228;ger erf&#252;lle nicht die Voraussetzungen der Anerkennung als Sp&#228;taussiedler. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum werde nicht in hinreichender Weise durch die famili&#228;re Vermittlung der deutschen Sprache best&#228;tigt. Das eigentliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum k&#246;nne genauso wie die deutsche Abstammung daher dahinstehen. Der Kl&#228;ger habe nicht schl&#252;ssig dargelegt, dass ihm die deutsche Sprache innerhalb der Familie vermittelt worden sei. Nach der Anh&#246;rung vom 18.05.2011 habe festgestanden, dass der Kl&#228;ger Hochdeutsch nur ohne mundartliche F&#228;rbung spreche, zudem sei aus seinen Angaben zu schlie&#223;en, dass die Sprachvermittlung in der Schule und an der Hochschule stattgefunden habe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 22.08.2011, eingegangen bei der Beklagten am 23.08.2011, erhob der Kl&#228;ger, vertreten durch seine Gro&#223;mutter - Frau T.      T1.       geb. I.     - als Bevollm&#228;chtigte, Widerspruch. Die Bevollm&#228;chtigte f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung des Widerspruchs aus, dem Anh&#246;rungsprotokoll vom 18.05.2011 und daher auch dem Ablehnungsbescheid vom 26.07.2011 l&#228;gen Missverst&#228;ndnisse zugrunde. Dem Kl&#228;ger sei in der Anh&#246;rung nicht deutlich gemacht worden, dass die Frage nach der zu Hause erlernten Sprache auf die gesprochene Umgangssprache ziele. Er habe die Frage nur auf das schulische \"Erlernen\" bezogen. Ferner seien zwar w&#228;hrend der Anh&#246;rung die Fragen auf Deutsch und Russisch wiederholt worden, nicht aber die Antworten des Kl&#228;gers. Eine M&#246;glichkeit zur Korrektur habe nicht bestanden. Der Kl&#228;ger habe Deutsch zu Hause gelernt, und zwar h&#228;tten seine Mutter und die deutschen Familienangeh&#246;rigen mit ihm Deutsch gesprochen. Er sei auch jeden Sommer in den Schulferien bei ihr zu Besuch gewesen. Zus&#228;tzliche Deutschkenntnisse habe er schulisch erworben. Der Umstand, dass die Mutter des Kl&#228;gers 2007 einen Aufnahmebescheid erhalten habe, zeige, dass eine famili&#228;re Sprachvermittlung stattgefunden habe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2011, der Bevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers zugestellt am 10.12.2011, wies die Beklagte den Widerspruch zur&#252;ck. Die Beklagte f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung aus, ein wirksames Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum sei nicht glaubhaft gemacht. Da eine f&#246;rmliche Nationalit&#228;teneintragung f&#252;r den Kl&#228;ger nicht in Betracht gekommen sei, m&#252;sse auf ein Bekenntnis auf sonstige Weise abgestellt werden. Bei der Betrachtung dieses Bekenntnisbereichs sei jedoch nicht erkennbar, dass der Kl&#228;ger dem deutschen Element Vorrang vor dem einer fremden Nationalit&#228;t einger&#228;umt habe. Es seien keine &#252;berzeugenden Best&#228;tigungsmerkmale f&#252;r die Hinwendung allein zum deutschen Volkstum dargelegt. Da der Kl&#228;ger einer ethnisch gemischten Ehe zwischen einem nichtdeutschen Vater und einer deutschen Mutter entstamme, spreche das Abstammungsmerkmal nicht eindeutig f&#252;r ein deutsches Bekenntnis. Auch das Best&#228;tigungsmerkmal des muttersprachlichen Beherrschens der deutschen Sprache sei nicht gegeben. Gleiches gelte f&#252;r das Best&#228;tigungsmerkmal der Erziehung. Schlie&#223;lich fehle es auch an einer Hinwendung allein zur deutschen Volkskultur. Der Kl&#228;ger sei zwar nach seinen Angaben Mitglied der Gesellschaft \"Wiedergeburt\", es gebe aber keine Anhaltspunkte f&#252;r eine aktive Mitgliedschaft und Mitarbeit, die eine au&#223;enwirksame Dokumentation der Pflege deutscher Kultur belegen k&#246;nnten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der nunmehr anwaltlich vertretene Kl&#228;ger hat am 06.01.2012 Klage erhoben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger sei schon seit seiner fr&#252;hen Kindheit deutsch gepr&#228;gt worden. Seine Mutter wie auch deren Eltern seien deutsch, so sei z.B. der Urgro&#223;vater m&#252;tterlicherseits, Herr K.     T1.      , bereits 1944 eingeb&#252;rgert worden, was sich aus der Einb&#252;rgerungsurkunde ergebe. Von dieser famili&#228;ren Linie habe der Kl&#228;ger eine starke Pr&#228;gung erfahren. Er habe mit seiner Familie in Kasachstan bei der deutschen Gro&#223;mutter - Frau T.      T1.       geb. I.    , der Ehefrau von K1.     T1.      , des Sohns von K.      T1.       - gelebt, diese habe zu Hause ausschlie&#223;lich Deutsch gesprochen. Die Gro&#223;mutter habe mit allen kleinen Kindern im Haus, wozu auch der Kl&#228;ger gez&#228;hlt habe, Deutsch gesprochen und ihnen deutsche Werte vermittelt, wie beispielsweise durch deutsch gefeierte Familienfeiern oder kirchliche Feste. Im Jahr 1990 sei der Kl&#228;ger mit seiner Familie in die Ukraine gezogen, der Kontakt zur Gro&#223;mutter sei trotz der r&#228;umlichen Entfernung jedoch erhalten geblieben; er habe diese j&#228;hrlich regelm&#228;&#223;ig in den Sommerferien f&#252;r jeweils 2-3 Wochen besucht, wobei hier ausschlie&#223;lich Deutsch gesprochen worden sei. Die Mutter des Kl&#228;gers habe am 19.04.2007 einen Aufnahmebescheid erhalten, nachdem in ihrer Person das Vorhandensein ausreichender Sprachkenntnisse festgestellt worden sei. Die Gro&#223;mutter des Kl&#228;gers sei im Jahr 1999 in die Bundesrepublik Deutschland &#252;bergesiedelt. Die deutsche Staatsangeh&#246;rigkeit habe diese schon 1944 erhalten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Einschulung h&#228;tten sich die Eltern des Kl&#228;gers im Bewusstsein der Deutschst&#228;mmigkeit daf&#252;r entschieden, den Kl&#228;ger seit der ersten Klasse statt Englisch Deutsch lernen zu lassen. Daraus erkl&#228;re sich, warum der Kl&#228;ger im wesentlichen Hochdeutsch und nicht mundartlich spreche. Das Sprechen von Hochdeutsch sei w&#228;hrend der ganzen Schulzeit dort &#252;blich gewesen. Der Kl&#228;ger habe immer gute schulische Leistungen gezeigt. Es sei daher nicht verwunderlich, dass er beim Sprachtest Deutsch in schulisch gelernter Ausdrucksweise gesprochen habe. Die Angabe des Kl&#228;gers in seinem Aufnahmeantrag, er habe die deutsche Sprache in der Schule gelernt, sei auf ein Missverst&#228;ndnis zur&#252;ckzuf&#252;hren, wie die damalig bevollm&#228;chtigte Gro&#223;mutter bereits im Widerspruchsverfahren angemerkt habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Bei seiner Immatrikulation an der Nationalen Polytechnischen Universit&#228;t Odessa habe der Kl&#228;ger in einem Antragsformular seine eigene Nationalit&#228;t schon im Jahr 2003 als deutsch bezeichnet, was sich aus einem vorgelegten Antragsformular ergebe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger sei aufgrund seines deutschen Bekenntnisses seit 2005 Mitglied in der Odessaer Deutschen National-Kulturellen Gebietsgesellschaft \"Wiedergeburt\", was durch eine entsprechende Best&#228;tigung vom 27.02.2012 belegt werden k&#246;nne. Zudem nehme der Kl&#228;ger regelm&#228;&#223;ig an den deutschen Gottesdiensten in seiner Gemeinde teil, was durch eine - nachzureichende - Best&#228;tigung der Kirchengemeinde best&#228;tigt werden k&#246;nne.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt sinngem&#228;&#223;,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 26.07.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2011 zu verpflichten, ihm auf den Antrag vom 13.01.2011 einen Aufnahmebescheid zu erteilen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">\t\tdie Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die seitens des Kl&#228;gers vorgebrachten Lebensumst&#228;nde seien nicht geeignet, ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum auf eine der Nationalit&#228;tenerkl&#228;rung vergleichbare Weise nachzuweisen. Zwar sei eine ausdr&#252;ckliche Nationalit&#228;tenerkl&#228;rung im Inlandspass f&#252;r den Kl&#228;ger nicht mehr vorgesehen gewesen, doch reichten auch die seitens des Kl&#228;gers dargelegten Indizien nicht aus, eine der Nationalit&#228;tenerkl&#228;rung vergleichbare Au&#223;enwirkung zu erzielen. So habe er im Rahmen der Anh&#246;rung angegeben, bei der Immatrikulation an der Universit&#228;t in Odessa ein Formular ausgef&#252;llt zu haben, in dem er sich als Deutscher bezeichnet habe. Ein solcher freiwilliger Eintrag auf einem Einschreibeformular reiche jedoch nicht aus, der Nationalit&#228;tenerkl&#228;rung gleichgestellt zu werden. Denn jenes Dokument habe allenfalls im universit&#228;tsinternen Bereich Bedeutung, eine Au&#223;enwirkung gegen&#252;ber Beh&#246;rden oder Dritten komme ihm nicht zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum lasse sich auch nicht aus der Mitgliedschaft in der Stadt- und Gebietsgesellschaft \"Wiedergeburt\" in Odessa ableiten, da diese auch Angeh&#246;rigen anderer Nationalit&#228;t offen stehe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem sei auch die famili&#228;re Vermittlung der deutschen Sprache zu verneinen. Der Kl&#228;ger habe vielmehr im Rahmen der Anh&#246;rung angegeben, die deutsche Sprache nicht im Elternhaus, sondern von der ersten bis zur zehnten Klasse in der Schule erlernt zu haben. Missverst&#228;ndnisse seien insofern ausgeschlossen, da diese Selbstauskunft im Rahmen des auf Russisch gef&#252;hrten Vorgespr&#228;chs get&#228;tigt worden sei und vom Kl&#228;ger in der an den Sprachtest anschlie&#223;enden Zusatzbefragung nochmals best&#228;tigt worden sei. Diese Auskunft sei auf Russisch erfragt und auch auf Russisch abgegeben worden, das Protokoll sei nochmals verlesen und r&#252;ck&#252;bersetzt worden. Zu den fraglichen Punkten der Sprachvermittlung habe der Kl&#228;ger keine erg&#228;nzenden Anmerkungen machen wollen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten haben ihr Einverst&#228;ndnis mit einer Entscheidung ohne m&#252;ndliche Verhandlung gem&#228;&#223; &#167; 101 Abs. 2 VwGO erkl&#228;rt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge der Beklagten erg&#228;nzend Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Entscheidungsgr&#252;nde</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht konnte ohne m&#252;ndliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben gem&#228;&#223; &#167; 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverst&#228;ndnis hiermit erkl&#228;rt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Verpflichtungsklage ist nicht begr&#252;ndet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26.07.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 08.12.2011 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Anspruchsgrundlage ist &#167; 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begr&#252;ndung des st&#228;ndigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Sp&#228;taussiedler erf&#252;llen. Sp&#228;taussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugeh&#246;riger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen st&#228;ndigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Sp&#228;taussiedler nach &#167; 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann daher nur ein deutscher Volkszugeh&#246;riger sein. Nach &#167; 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugeh&#246;riger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangeh&#246;rigen oder deutschen Volkszugeh&#246;rigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalit&#228;tenerkl&#228;rung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalit&#228;t geh&#246;rt hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalit&#228;t muss gem&#228;&#223; &#167; 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG best&#228;tigt werden durch die famili&#228;re Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gem&#228;&#223; &#167; 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbeh&#246;rdlichen Entscheidung &#252;ber den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespr&#228;ch auf Deutsch f&#252;hren kann.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzungen erf&#252;llt der Kl&#228;ger nicht. Es mangelt an der Best&#228;tigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch die famili&#228;re Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von &#167; 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Das Tatbestandsmerkmal der famili&#228;ren Sprachvermittlung erfordert, dass der Kl&#228;ger als Aufnahmebewerber die deutsche Sprache durch Vermittlung der Eltern, eines Elternteils oder anderer Verwandter und nicht au&#223;erhalb der Familie, etwa in der Schule, erlernt hat. Ihm muss die deutsche Sprache aufgrund des famili&#228;ren Erziehungseinflusses nahe gebracht worden sein, der grunds&#228;tzlich mit dem S&#228;uglingsalter beginnt und so lange andauert, bis der Betroffene das Sprachniveau erreicht hat, das ihn im Zeitpunkt der verwaltungsbeh&#246;rdlichen Entscheidung &#252;ber den Aufnahmeantrag bef&#228;higt, ein einfaches Gespr&#228;ch zu f&#252;hren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">Vgl. VG K&#246;ln, Urteil vom 13.12.2011 - 7 K 1205/10 -, juris; auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.02.2011 - 1 BvR 500/07 -, juris-Rz. 18f.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei muss die famili&#228;re Sprachvermittlung nicht der alleinige Grund f&#252;r die F&#228;higkeit sein, im ma&#223;geblichen Zeitpunkt der verwaltungsbeh&#246;rdlichen Entscheidung &#252;ber den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespr&#228;ch auf Deutsch zu f&#252;hren. Ausreichend ist, wenn die in der Pr&#228;gephase famili&#228;r vermittelten Kenntnisse miturs&#228;chlich f&#252;r die Sprachf&#228;higkeit des Kl&#228;gers sind. Die famili&#228;r vermittelten Kenntnisse m&#252;ssen das Sprachfundament bilden, auf dem die f&#252;r die Integration zu verlangenden Sprachanforderungen gr&#252;nden. Dies setzt voraus, dass diese in der Kindheit mindestens das Niveau der F&#228;higkeit, ein einfaches Gespr&#228;ch zu f&#252;hren, erreicht haben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">Vgl. VG K&#246;ln, Urteil vom 13.12.2011 - 7 K 1205/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 -, NVwZ 2007, 1087.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen an diesen Anforderungen bestehen durchgreifende Zweifel an der famili&#228;ren Vermittlung. Dies begr&#252;ndet sich zun&#228;chst aus dem Umstand, dass der Kl&#228;ger nach seiner Geburt nur vier Jahre mit seinen Eltern zusammen mit der Gro&#223;mutter m&#252;tterlicherseits gelebt hat, denn im Jahr 1990 verzog der Kl&#228;ger mitsamt seinen Eltern von Kasachstan in die Ukraine. Selbst wenn man die weiter unten dargelegten Umst&#228;nde au&#223;er Acht l&#228;sst, erscheint es &#228;u&#223;erst fraglich, ob ein solches vierj&#228;hriges Zusammenleben mit der Gro&#223;mutter oder anderen Verwandten geeignet ist, eine hinreichende Pr&#228;gewirkung f&#252;r die deutsche Sprachentwicklung dergestalt auszu&#252;ben, dass damit die Basis f&#252;r eine selbstst&#228;ndige Weiterentwicklung der deutschen Sprachkenntnisse gelegt w&#228;re.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">Vgl. aber <i>v. Schenckendorff</i>, Vertriebenen- und Fl&#252;chtlingsrecht, Stand M&#228;rz 2008, &#167; 6 BVFG n.F., Kap. 3 d) aa), S. 38; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.02.2011 - 1 BvR 500/07 -, juris-Rz. 19.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere besuchte der Kl&#228;ger das gro&#223;m&#252;tterliche Dorf anschlie&#223;end nur in den Sommerferien f&#252;r jeweils ca. 2-3 Wochen. Dass in dieser kurzen Zeit eine wesentliche Verwurzelung der deutschen Sprache beim Kl&#228;ger stattgefunden haben soll, erscheint unwahrscheinlich. Auch eine alleinige Weitervermittlung der deutschen Sprache nach dem Umzug in die Ukraine durch die Mutter ist nicht naheliegend. Zum einen gab der Kl&#228;ger im Rahmen der Zusatzbefragung am 18.05.2011 selbst an, dass die Mutter im \"bayerischen Haus\" in Odessa einen Sprachkurs belegt habe. Zum anderen gab er auf sp&#228;tere Nachfrage, ob die Mutter Deutsch sprechen k&#246;nne, an, dass sie <i>\"ganz gut Deutsch <u>verstehen</u>\"</i> k&#246;nne (vgl. Bl. 55 der Beiakte 1). Eine f&#252;r die famili&#228;re Weitergabe von Grundz&#252;gen der deutschen Sprache erforderliche Sprachkenntnis der Mutter ist damit nicht dargetan.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn der Kl&#228;ger hat in seiner Anh&#246;rung vom 18.05.2011 selbst ge&#228;u&#223;ert, dass die Sprachvermittlung nicht innerhalb seiner Familie stattgefunden hat. Dies steht zur &#220;berzeugung des Gerichts nach &#167; 108 Abs. 1 VwGO fest. Bereits im einleitenden Anh&#246;rungsbogen, in dem Angaben zur Person und zum Spracherwerb zu machen sind, verneinte der Kl&#228;ger die famili&#228;re Vermittlung. Er gab ausdr&#252;cklich an, dass die Vermittlung au&#223;erhalb des Elternhauses durch Schulbildung und Selbststudium erfolgt sei (vgl. Bl. 50 der Beiakte 1). Die Befragung zu diesen Punkten erfolgte ausweislich des Protokolls auf Russisch. Der Kl&#228;ger best&#228;tigte die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift. Im Rahmen der Zusatzbefragung &#228;u&#223;erte der Kl&#228;ger, dass beim Zusammenkommen der Verwandten im Dorf der Gro&#223;mutter <i>\"meistens Russisch\"</i> gesprochen worden sei, wenngleich durchsetzt mit deutschen Vokabeln (vgl. Bl. 55 der Beiakte 1). Auf die Nachfrage, wie die Geschwister der Mutter ihn angesprochen h&#228;tten, antwortete der Kl&#228;ger, dass dies auf Russisch geschehen sei. Auch die Gro&#223;mutter habe <i>\"auf Russisch\"</i> mit ihm gesprochen. Das Zusatzprotokoll wurde auf Russisch verfasst, dem Kl&#228;ger vorgelesen und zur Best&#228;tigung durch - auch tats&#228;chlich erfolgte - Unterschrift vorgelegt. Danach steht fest, dass der Kl&#228;ger kein deutsches Sprachfundament im famili&#228;ren Kreise gebildet haben kann. An der Richtigkeit der Angaben und des Anh&#246;rungsprotokolls zu zweifeln, hat das Gericht keinen Anlass. Vielmehr erbringt das Anh&#246;rungsprotokoll als &#246;ffentliche Urkunde gem&#228;&#223; &#167; 98 VwGO i.V.m. &#167; 415 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis des durch die Beh&#246;rde oder die Urkundsperson bekundeten Vorgangs - also der gestellten Fragen und der &#196;u&#223;erungen der befragten Person, nicht hingegen der Beurteilung der Sprachkenntnisse.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2007 - 12 A 2979/06 -, juris; vgl. auch zur Verwertbarkeit des Protokolls BVerwG, Beschluss vom 26.09.2007 - 5 B 6.07 -, juris; Beschluss vom 30.03.1999 - 5 B 4.99 -, juris.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Es gibt zun&#228;chst keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass das Protokoll nicht verwertet werden kann, weil es nicht aussagekr&#228;ftig ist oder nicht ordnungsgem&#228;&#223; zustande gekommen ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">\t\tVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2008 - 12 A 888/08 -, juris.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger kann ferner nicht der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Angaben gem&#228;&#223; &#167; 98 i.V.m. &#167; 415 Abs. 2 ZPO gelingen. Dies setzt voraus, dass die Beweiswirkung vollst&#228;ndig entkr&#228;ftet wird und jede M&#246;glichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben in der &#246;ffentlichen Urkunde richtig sein k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2009 - 5 A 1162/07.A -, NJW 2009, 1623; <i>Kothe/Redeker</i>, Beweisantrag und Amtsermittlung im Verwaltungsprozess, Stuttgart 2012, S. 71.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die seitens des Kl&#228;gers bzw. der Bevollm&#228;chtigten im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Umst&#228;nde ersch&#252;ttern den Beweiswert des Protokolls nicht. Zun&#228;chst erscheint der Vortrag, die Angaben im einleitenden Bogen der Anh&#246;rung seien dahingehend missverstanden worden, dass es allein um das schulische Erlernen der deutschen Sprache gegangen sei, als Schutzbehauptung. Der Kl&#228;ger h&#228;tte sonst auch nicht das Selbststudium seit dem 17. bzw. 18. Lebensjahr angegeben (vgl. Bl. 50 der Beiakte 1). Zudem ist der Vortrag des Kl&#228;gers widerspr&#252;chlich und nicht &#252;berzeugend.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">Vgl. zur Widerspr&#252;chlichkeit des Vortrags zur famili&#228;ren Vermittlung OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2010 - 12 A 1023/09 -, juris.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Sofern er sich dahin einl&#228;sst, dass ihm zwar die Fragen auf Deutsch und Russisch wiederholt worden seien, nicht aber seine Antworten, so dass er keine Gelegenheit gehabt habe, diese zu korrigieren, erscheint dies aus der Luft gegriffen. Der Kl&#228;ger machte s&#228;mtliche &#196;u&#223;erungen, und zwar auch in der Zusatzbefragung, auf Russisch. Gleichwohl gab er mehrmals und unabh&#228;ngig voneinander an, dass sowohl seine Gro&#223;mutter als auch die weiteren Verwandten m&#252;tterlicherseits nur Russisch mit ihm gesprochen h&#228;tten. Ein Fehlverst&#228;ndnis der Fragen ist damit ausgeschlossen. Ferner best&#228;tigte er schriftlich, dass ihm das vollst&#228;ndige Protokoll mitsamt seiner Antworten vorgelesen wurde. Vor allem jedoch war es ihm auch tats&#228;chlich m&#246;glich, Korrekturen in seinen Antworten anzubringen. Auf Seite 3 des Zusatzprotokolls findet sich ein Zusatz, den der Kl&#228;ger nach dem Verlesen des Protokolls (!) in einer seiner Antworten zum konkreten Datum der &#220;bersiedlung der Gro&#223;mutter nach Deutschland erg&#228;nzt hat (vgl. B. 55 der Beiakte 1). Daher bestehen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der &#246;ffentlichen Urkunde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Sonstige Umst&#228;nde wie gesteigerte Nervosit&#228;t oder eine nicht belastungsfreie Gespr&#228;chsatmosph&#228;re w&#228;hrend der Anh&#246;rung,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">vgl. schon ablehnend zu diesen Merkmalen OVG NRW, Beschluss vom 21.04.2011 - 12 A 667/10 -, juris; VG K&#246;ln, Urteil vom 16.08.2011 - 7 K 2789/10 -, juris,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">sind noch nicht einmal vorgetragen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Ob es beim Kl&#228;ger auch - wie die Beklagte meint - an dem gem&#228;&#223; &#167; 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zwingend erforderlichen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum mangelt, kann nach alledem offen bleiben. Gleichwohl d&#252;rfte der Kl&#228;ger mit der im Klageverfahren erfolgten Vorlage des Antragsformulars f&#252;r die Zulassung zu den Immatrikulationspr&#252;fungen an der Nationalen Polytechnischen Universit&#228;t Odessa ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben haben. In dem Antrag f&#252;llte er im Juli 2003, d.h. mit 17 Jahren und damit ca. ein Jahr nach Eintritt in das bekenntnisf&#228;hige Alter, die in dem Formularantrag vorgesehene Angabe zur Nationalit&#228;t mit \"Deutscher\" aus. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">\t\tvgl. OVG NRW, Urteil vom 08.09.2011 - 11 A 2603/09 -, juris.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">kann eine derartige Erkl&#228;rung gegen&#252;ber einer staatlichen Stelle, n&#228;mlich der Universit&#228;t, f&#252;r ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausreichen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidung hinsichtlich der vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf &#167; 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. &#167;&#167; 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n        \n      "
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