List view for cases

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    "id": 205547,
    "slug": "ovgnrw-2012-09-19-1-a-117412",
    "court": {
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    "file_number": "1 A 1174/12",
    "date": "2012-09-19",
    "created_date": "2019-02-18T13:03:31Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:43:25Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2012:0919.1A1174.12.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird auf Kosten des Kl&#228;gers abgelehnt.</p>\n<p></p>\n<p>Der Streitwert wird auch f&#252;r das Zulassungsverfahren auf 2.393,60 Euro festgesetzt.</p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><u>G r &#252; n d e :</u></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der sinngem&#228;&#223; allein auf den Zulassungsgrund nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gest&#252;tzte Antrag hat keinen Erfolg. Der genannten Zulassungsgrund liegt auf der Grundlage der ma&#223;geblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begr&#252;ndet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schl&#252;ssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gr&#252;nden im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Pr&#252;fung der Sach- und Rechtslage beantworten l&#228;sst. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Solche Zweifel liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einer einschr&#228;nkenden Auslegung der Vorschriften der Trennungsgeldverordnung (TGV) ausgegangen. Bei dem geltend gemachten Trennungsgeldanspruch handelt es sich um einen umzugskostenrechtlichen Anspruch; die vom Kl&#228;ger f&#252;r die Untermauerung seines Anspruchs angef&#252;hrten Vorschriften des &#167;&#160;1 TGV beruhen insoweit auf der Verordnungserm&#228;chtigung des &#167;&#160;12 Abs.&#160;4 Bundesumzugskostengesetz (BUKG). Denn aus &#167;&#160;12 Abs.&#160;1 Nr.&#160;1 i.&#160;V.&#160;m. &#167;&#160;3 Abs.&#160;1 Nr.&#160;1 BUKG ist ersichtlich, dass im Falle einer Versetzung aus dienstlichen Gr&#252;nden an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort Trennungsgeld nach &#167;&#160;12 Abs.&#160;1 BUKG zu gew&#228;hren ist. Diese Vorschrift gibt daher den Rahmen vor, innerhalb dessen in der TGV Anspr&#252;che geregelt werden k&#246;nnen. Die durch die TGV ausformulierten Anspr&#252;che sind folglich m&#246;glichst so auszulegen, dass sie sich innerhalb des durch &#167; 12 Abs. 1 BUKG gesteckten Rahmens halten. Die vom Kl&#228;ger vorgenommene, ihn beg&#252;nstigende Auslegung von &#167; 1 Abs. 2 TGV, wonach Trennungsgeld aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gr&#252;nden zu gew&#228;hren ist, geht &#252;ber die durch diese Regelung intendierten Anspr&#252;che hinaus. &#167;&#160;12 Abs.&#160;1 BUKG macht n&#228;mlich deutlich, dass Trennungsgeld nur gew&#228;hrt wird f&#252;r Mehrkosten, welche durch die getrennte Haushaltsf&#252;hrung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur F&#252;hrung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehen. Diese Voraussetzungen sind jedoch beim Kl&#228;ger nicht gegeben. Nach der R&#252;ckversetzung nach L.&#160;&#160;&#160; entf&#228;llt gerade eine bis dahin wom&#246;glich unterhaltene getrennte Haushaltsf&#252;hrung. Der Kl&#228;ger hat auch keine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort im Sinne des &#167;&#160;12 Abs.&#160;1 BUKG beibehalten. Richtig ist zwar, dass sein bisheriger Wohnort in N.&#160;&#160;&#160; nach wie vor auch der aktuelle Wohnort ist. Nach dem BUKG sollen jedoch nur solche Kosten erstattet werden, welche durch die dienstliche Ma&#223;nahme zus&#228;tzlich auf den Soldaten zukommen. Gemeint ist mit dieser Vorschrift, dass neben der nunmehrigen Wohnung eine bisherige Wohnung (in r&#228;umlichem Bezug zum bisherigen Dienstort) weiter unterhalten wird. Keinesfalls wird von der Vorschrift erfasst, dass mit der alten und zugleich neuen Wohnung insgesamt nur eine Wohnung unterhalten wird. Hintergrund ist, dass das Trennungsgeld f&#252;r \"das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort\" daf&#252;r gew&#228;hrt wird, dass der Dienstherr vom Soldaten verlangt, seine bisherige Wohnung beizubehalten. Stellt die bisherige Wohnung &#8211;&#160;jedenfalls die f&#252;r die Familie des Berechtigten wie hier nach wie vor geltende Hauptwohnung&#160;&#8211; nach der dienstlichen Ma&#223;nahme die einzige Wohnung dar, ist der Tatbestand des Beibehaltens der Wohnung nicht erf&#252;llt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. Meier/Fricke, Umzugskosten im &#214;ffentlichen Dienst, Lsbl., Stand: Juni 2012, &#167;&#160;12 BUKG Rn.&#160;6&#160;f.. Nur so kann auch die Anregung in Fn.&#160;3 (a.&#160;a.&#160;O.) verstanden werden, wonach bei der (aus anderen Gr&#252;nden) notwendigen Novellierung der TGV durch die Zweckbestimmung klargestellt werden sollte, dass das Trennungsgeld dann nicht f&#252;r das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Wohnort, sondern f&#252;r das vor&#252;bergehende Anmieten eines m&#246;blierten Zimmers am neuen Dienstort gew&#228;hrt werde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Da auch das Unterstellen des zur F&#252;hrung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung nicht gegeben ist, liegen die durch die Verordnungserm&#228;chtigung alternativ vorgegebenen Anforderungen f&#252;r die Gew&#228;hrung von Trennungsgeld aus Anlass einer dienstlich veranlassten Versetzung insgesamt nicht vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Blick auf die vorstehenden Ausf&#252;hrungen weist die Rechtssache auch keine tats&#228;chlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. &#167;&#160;124 Abs.&#160;2 Nr.&#160;2 VwGO auf, sollte der Kl&#228;ger sich auch auf diesen Zulassungsgrund berufen haben; namentlich k&#246;nnen die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels nicht schon als offen bezeichnet werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#160;154 Abs.&#160;2 VwGO. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167;&#160;52 Abs.&#160;3, 47 Abs.&#160;1 und 3 GKG. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach &#167;&#167;&#160;68 Abs. 1 Satz&#160;5, 66 Abs.&#160;3 Satz&#160;3 GKG und im &#220;brigen gem&#228;&#223; &#167;&#160;152 Abs.&#160;1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskr&#228;ftig (&#167;&#160;124a Abs.&#160;5 Satz&#160;4 VwGO). </p>\n            \n        \n      "
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