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    "file_number": "6 U 104/12",
    "date": "2012-09-14",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:43:38Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGK:2012:0914.6U104.12.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.05.2012 verk&#252;ndete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts K&#246;ln &#8211; 26 O 351/11 - wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>II. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.</p>\n<p></p>\n<p>III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Si&#173;cherheitslei&#173;stung abwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung betr&#228;gt</p>\n<p></p>\n<p>- hinsichtlich der Unterlassung 2.500,00 EUR</p>\n<p></p>\n<p>- hinsichtlich der Zahlung und der Kosten f&#252;r die Beklagte 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren, f&#252;r den Kl&#228;ger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.</p>\n<p>&#160;</p>\n<p>IV. Die Revision wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><u>G r &#252; n d e</u> :</strong></p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte organisiert und vermittelt f&#252;r die formal als Reiseveranstalterin auftretende Y. Ltd. in Deutschland, dem europ&#228;ischen Ausland, Asien und Afrika Flusskreuzfahrten, bestehend aus Unterbringung, Verpflegung und Transport der Reisenden auf einem Schiff nebst erg&#228;nzenden Reiseleistungen wie An- und Abreise zum bzw. vom Schiff sowie Ausflugs- und Besichti&#173;gungsprogrammen. F&#252;r die Veranstaltung der Flusskreuzfahrten pr&#228;sentiert die Beklagte auf ihrer Internetseite Allgemeine Reisebedingungen (im Folgenden ARB). In den ARB 2012 findet sich zur Bezahlung des Reisepreises folgende Regelung:</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;<strong>2. Bezahlung</strong></p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">(&#8230;)</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.2</strong> Sofern in der Buchungsbest&#228;tigung keine anderen Zahlungsfristen genannt sind, wird nach Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbest&#228;tigung) sofort die Anzahlung in H&#246;he von 20 % des Gesamtpreises zahlungsf&#228;llig und die Restzahlung ist so zu leisten, dass sie uns 90 Tage vor Reisebeginn gutgeschrieben wird. Bei <strong>kurzfristigen Buchungen</strong> (k&#252;rzer als 90 Tage vor Reisebeginn) wird, sofern in der Buchungsbest&#228;tigung nicht anders angegeben, nach Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbest&#228;tigung) sofort die Anzahlung in H&#246;he von 20 % des Gesamtpreises zahlungsf&#228;llig und die Restzahlung ist so zu leisten, dass sie uns 30 Tage vor Reisebeginn gutgeschrieben wird. &#8230;&#8220;</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; Ziffer 2.1 der ARB 2012 erh&#228;lt der Kunde mit der Buchungsbest&#228;tigung den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsschein, vor dessen Aush&#228;ndigung er keine Zahlungen leisten muss. Mit vollst&#228;ndiger Bezahlung kann er sodann nach Ziffer 2.7 der ARB 2012 die Aus&#173;h&#228;ndigung der Reiseunterlagen verlangen. Gem&#228;&#223; Ziffer 5.1 kann der Kunde bis zum Reisebeginn von der Reise zur&#252;cktreten, muss bei mangelndem Vertre&#173;tenm&#252;ssen seitens der Reiseveranstalterin allerdings gem&#228;&#223; Ziffer 5.2 eine pauschale, nach dem Zeitpunkt des R&#252;cktritts gestaffelte Entsch&#228;&#173;digung zwischen 20 % (bis zum 45. Tag vor Reiseantritt) und h&#246;chstens 95 % (R&#252;cktritt am Rei&#173;setag oder Nichtantritt) des Reisepreises leisten. Ziffer 8.2 der ARB 2012 r&#228;umt der Reiseveranstalterin das Recht ein, bis 100 Tage vor Reisebeginn bei Unterschreitung der in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmer&#173;zahl vom Reisevertrag zur&#252;ck&#173;zutreten. Au&#223;erdem kann sie nach Ziffer 2.5 der ARB 2012 vom Reisevertrag zur&#252;cktreten und eine Stornopauschale verlangen, wenn der Kunde die An- oder Restzahlung des Reisepreises weder fristgerecht noch innerhalb einer mit der Mahnung gesetzten Nachfrist geleistet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten der ARB 2012 wird auf den zur Akte gereichten Internetausdruck (Anlage 1) Bezug ge&#173;nom&#173;men. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Im Fall der Buchung und Bezahlung der Reise bis drei Monate vor ihrem Beginn r&#228;umte die Beklagte den Kunden im Jahr 2011 einen Fr&#252;hbucherrabatt von 20 % ein. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der klagende Wettbewerbsverband beanstandet die Regelung in Ziffer 2.2 Satz 1 der ARB 2012 zur F&#228;lligkeit des 80-prozentigen Restreisepreises 90 Tage vor Reisebeginn als vom gesetzlichen Grundprinzip der Zug-um-Zug-Leistung abweichende unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Mit Schreiben vom 06.11.2011 mahnte er die Beklagte ab, ohne dass diese in der Folgezeit die verlangte strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung abgab. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kl&#228;ger von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der AGB-Klausel &#8222;&#8230; und die Restzahlung ist so zu leisten, dass sie uns 90 Tage vor Reisebeginn gutgeschrieben wird.&#8220; f&#252;r Pauschalreisen gegen&#252;ber Verbrauchern sowie die Erstattung einer Abmahnkostenpauschale von 219,35 EUR nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 26.11. 2011. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit (durch Beschluss vom 23.05.2012 berichtigtem) Urteil vom 02.05.2012, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begr&#252;ndung hat es im Wesentlichen angef&#252;hrt, die erhebliche zeitliche Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters sei nicht durch ein entsprechendes Sicherungsbed&#252;rfnis der Beklagten gerechtfertigt. Das Fehlen eines berechtigten Interesses, den gesamten Reisepreis schon gerade 90 Tage vor Reisebeginn zu erhalten, zeige sich daran, dass bei einem R&#252;cktritt des Reisenden bis zum 45. Tag vor Reiseantritt eine Storno&#173;pau&#173;schale von nur 20 % des Reisepreises anfalle. Auch habe die Beklagte kein gegen&#173;&#252;ber einem normalen Pauschalreiseangebot erh&#246;htes Bed&#252;rfnis nach Planungssicherheit dar&#173;gelegt. &#220;berdies f&#252;hre die vorzeitige Zahlung des gesamten Reisepreises zu einer Liquidit&#228;tseinbu&#223;e des Kunden und sei das Erfordernis einer R&#252;ckforderung des Reisepreises geeignet, diesen von einem R&#252;cktritt Abstand nehmen zu lassen. Soweit sich die Beklagte auf Preisvorteile des Kunden in Gestalt eines Fr&#252;hbucherrabatts berufen habe, handele es sich um eine Frage ihrer internen Kalkulation und damit um einen einseitigen Umstand aus ihrer betrieblichen Sph&#228;re, ohne dass ein Anspruch des Kunden auf die Gew&#228;hrung eines solchen Rabatts bei einer Buchung l&#228;nger als 90 Tage vor Reisebeginn bestehe. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Sie macht geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts habe sie ein berechtigtes Interesse am Erhalt des vollen Reisepreises 90 Tage vor Reiseantritt. Die in Ziffer 5 der ARB vorgesehenen, nur der erleichterten Durchsetzung eines Ersatzanspruchs dienenden Stornopauschalen bildeten ihr wirtschaftli&#173;ches Interesse an einer m&#246;glichst fr&#252;hzeitigen Refinanzierung der zur Verf&#252;gung zu stellenden und vorzufinanzierenden Reiseleistungen nicht wieder, sondern orientierten sich an den in der neueren Rechtsprechung und Literatur als zul&#228;ssig anerkannten Mindestwerten. Auch habe das Landgericht die Besonderheiten einer Flusskreuzfahrt verkannt, bei der die Erstellung der individuellen, mit erheblichem administrativem und finanziellem Aufwand verbundenen Reiseunterlagen einen gewissen zeitlichen Vorlauf, so bei Visabe&#173;antra&#173;gungen von mehreren Wochen, erforderlich mache und zu einer Aush&#228;ndigung der Rei&#173;seunterlagen an den Kunden erst nach vollst&#228;ndiger Zahlung des Reisepreises f&#252;hre. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Demzufolge liege ein fr&#252;hzeitiger F&#228;lligkeitszeitpunkt auch im Interesse des Reisenden an einem m&#246;glichst baldigen Erhalt der Reiseunterlagen sowie an einer Geringhaltung der Pauschalentsch&#228;digung, die er im Falle eines R&#252;cktritts der Reiseveranstalterin wegen Zahlungsverzugs zu leisten habe. Im &#220;brigen stehe der fr&#252;heren F&#228;lligkeit der Restzahlung eine nicht unerhebliche Preisersparnis des Kunden ge&#173;gen&#173;&#252;ber, die sich im Jahr 2011 auf 20 % des Reisepreises belaufen habe. Zudem k&#246;nne der Reisende durch eine fr&#252;hzeitige Buchung die Belegung der von ihm gew&#252;nschten Kabine sicherstellen.&#160; </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger verteidigt das angefochtene Urteil.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tats&#228;chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (&#167; 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160; Der nach &#167; 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG aktivlegitimierte Kl&#228;ger hat gegen die Beklagte aus &#167; 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Klausel in Ziffer 2.2 Satz 1 der ARB 2012. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160; Der Kl&#228;ger kann die Beklagte als Verwenderin der streitgegenst&#228;ndlichen Klausel ge&#173;m&#228;&#223; &#167; 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Verwender von Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift ist grunds&#228;tzlich derjenige, in dessen Namen der durch die Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen vorformulierte Vertrag abgeschlossen ist oder werden soll (vgl. BGH NJW 1991, 36, 39; <em>K&#246;hler</em>/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, &#167; 1 UKlaG Rn. 8; Bassenge in: Palandt, BGB, 71. Auflage, &#167; 1 UKlaG Rn. 10). In rechtlicher Hinsicht ist nicht die Beklagte, sondern die Y. Ltd. als Reiseveranstalterin im Sinne des &#167; 651 a Abs. 1 BGB anzusehen. Nach der Pr&#228;ambel zu den ARB 2012 und dem zugeh&#246;rigen Impressum agiert die Beklagte als Vermittlerin der Flusskreuzfahrten und schlie&#223;t den Reisevertrag namens der von ihr vertretenen, als Reiseveranstalterin ausgewiesenen Y. Ltd. ab.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeachtet dessen ist die Beklagte vorliegend als Verwenderin der ARB 2012 anzusehen. Zwar macht die Einschaltung eines Vertreters in die Vertragsabwicklung und dessen Beg&#252;nstigung durch diese, sein wirt&#173;schaftliches Eigeninteresse an der Verwendung der Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen und/oder seine enge wirtschaftliche Verbindung mit dem eigentlichen Verwender ihn nach der Rechtspre&#173;chung des Bundesgerichtshofs noch nicht selbst zum Verwender (vgl. BGH a.a.O.) Wirkt ein Vermittler aber im eigenn&#252;tzigen Interesse systematisch auf eine vertragliche Einbeziehung der Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen hin und hat ma&#223;geblichen Einfluss auf den Vertragsschluss, so ist er als Verwender im Sinne des &#167; 1 UKlaG anzusehen (vgl. Micklitz in: M&#252;nchener Kommentar, ZPO, 3. Auflage, &#167; 1 UKlaG Rn. 21, 23). </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist bei der Beklagten der Fall. Diese nimmt als deutsche Niederlassung der in O. ans&#228;ssigen Y. Ltd. im Rahmen der Bewerbung, des Angebots und der Vorbereitung der Flusskreuzfahrten eine Stellung ein, die sie zwar nicht formaljuristisch, aber faktisch zur Veranstalterin der Flusskreuzfahrten in Deutschland macht. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">So werden die angebotenen Reisen im Internet &#252;ber die Webseite &#8222;www.Yfluss&#173;kreuzfahrten.de&#8220; der im Impressum als Verantwortliche benannten Beklagten vorgestellt und beworben, wobei diese sich die ARB 2012 durch den dortigen Hinweis &#8222;Es gelten die Allgemeinen Reisebedingungen der Y. Flusskreuzfahrten.&#8220; zu eigen gemacht hat. Die Internetadresse &#8222;www.Yflusskreuzfahrten.de&#8220; ist auch in dem von der Beklagten vorgelegten Katalog &#8222;Flusskreuzfahrten 2011&#8220; angegeben, auf dessen R&#252;ckseite ausschlie&#223;lich die Firma und die Kontaktdaten der Beklagten ausgewiesen sind. Dar&#252;ber hinaus tritt die Beklagte als f&#252;r die Buchungen ma&#223;gebliche, gem&#228;&#223; Ziffer 1.4 der ARB 2012 die Buchungsbest&#228;tigungen (neben der Y. Ltd.) erteilende Ansprechpartnerin in Deutschland auf. Zudem muss der Kunde nach Zif&#173;fer 2.3 der ARB 2012 s&#228;mtliche Zahlungen ausschlie&#223;lich und direkt an die Beklagte leisten. Dementsprechend hat sich die Beklagte in der Klageerwiderung selbst als Veranstalterin der Flusskreuzfahrten bezeichnet, die die Reisevorbereitungen f&#252;r die Flusskreuzfahrt trifft, die von ihr erbrachten oder vermittelten Reiseleistungen bucht und bezahlt sowie die Reiseunterlagen zusammenstellt. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Unter diesen Umst&#228;nden ist die Beklagte als f&#252;r die Veranstaltung der Flusskreuzfahrten sowie den Abschluss und die Durchf&#252;hrung der Reisevertr&#228;ge tats&#228;chlich verantwortliches, sich dabei der ARB 2012 bedienendes Unternehmen als Verwen&#173;derin jener Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen und damit als Schuldnerin des Un&#173;terlassungsanspruchs aus &#167; 1 UKlaG anzusehen. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des &#167; 1 UKlaG, einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz zur Verf&#252;gung zu stellen, um die potentiellen Vertragspartner des Verwenders vor der Konfrontation mit unwirksamen Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen im Rechtsverkehr zu bewahren (vgl. Witt a.a.O. Rn. 3; Schlosser in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, &#167; 1 UKlaG Rn. 1).</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160; Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Regelung zur Zahlbarkeit eines noch ausstehenden Anteils von 80 % des Reiseentgelts und damit zur F&#228;lligkeit des Restpreises 90 Tage vor Reisebeginn in Ziffer 2.2. Satz 1 der ARB 2012 ge&#173;m&#228;&#223; &#167; 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, da sie mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren ist und die Kunden deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Inhalts&#173;kontrolle einer Klausel, durch die bei Pauschalreisen eine Vorleistungspflicht des Reisenden begr&#252;ndet wird, richtet sich nicht nach &#167; 309 Nr. 2 a BGB, sondern nach der Generalklausel des &#167; 307 BGB (vgl. BGH NJW 2006, 3134).</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Indem der Kunde den gesamten Reisepreis 90 Tage vor Reisebeginn entrichtet haben muss, trifft ihn abweichend von den gesetzlichen F&#228;lligkeitsregelungen eine vollst&#228;ndige Vorleistungspflicht. Es kann dahinstehen, ob nach dem Gesetz gem&#228;&#223; &#167; 646 BGB umgekehrt der Reiseveranstalter vorleistungspflichtig ist (so Staudinger in: Staudinger a.a.O., Neubearbeitung 2011, &#167; 651 a Rn. 137; Geib in: BeckOK, Stand 01.05.2012, &#167; 651a Rn. 33; Sprau in: Palandt a.a.O. &#167; 651a Rn. 6; tendenziell auch BGH NJW 1987, 1931, 1933). Jedenfalls hat der Reisende nach &#167; 320 BGB den vereinbarten Reisepreis nur Zug um Zug gegen Erbringung der Reiseleistung durch den Reiseveranstalter zu zahlen (vgl. BGH NJW 2006, 3134 Rn. 15; OLG K&#246;ln NJW-RR 2005, 992, 993; F&#252;hrich, Reiserecht, 6. Auflage, 2. Kap. &#167; 5 Rn. 151). </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Von diesen gesetzlichen Regelungen weicht die F&#228;lligkeitsregelung in Ziffer 2.2 Satz 1 der ARB 2012 in einem Ausma&#223; ab, dass die wirtschaftlichen und finanziellen Belange der Beklagten bzw. der Y. Ltd. &#252;ber Geb&#252;hr ge&#173;gen&#252;ber den schutzw&#252;rdigen Inter&#173;essen der Reisenden an einer m&#246;glichst sp&#228;ten Bezahlung des Reisepreises durchgesetzt und die Kunden dadurch unangemessen benachteiligt werden. Bei der Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt, ist eine umfassende Abw&#228;gung der beiderseitigen berechtigten Interessen der Vertragsparteien im Hinblick auf die fragliche Klausel vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2003, 1447, 1448; Coester in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, &#167; 307 Rn. 96, 107). Dabei sind die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen der Vertragschlie&#223;enden und die die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu ber&#252;cksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 2789 Rn. 26; Gr&#252;neberg in: Palandt a.a.O. &#167; 307 Rn. 12). Eine Abw&#228;gung der Interessen der Beklagten bzw. der Y. Ltd. mit denjenigen ihrer Kunden an Hand dieser Gesichtspunkte ergibt, dass die schutzw&#252;rdigen Belange der Reisenden nicht hinreichend ber&#252;cksichtigt worden sind. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Mit dem Landgericht ist schon kein berechtigtes Interesse der Beklagten bzw. der Y. Ltd. erkennbar, vom Kunden bereits 90 Tage vor Reisebeginn &#252;ber eine Anzahlung von 20 % hinaus den gesamten Reisepreis zu erhalten. Es besteht zwar ein verst&#228;ndliches Bed&#252;rfnis der Reiseveranstalterin, ihren betr&#228;chtlichen Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Vorfeld der Reise sowie ihre in diesem Zusammenhang zu erbringenden, teils erheblichen finanziellen Vorleistungen durch Vorauszahlungen des Reisenden aufzufangen (vgl. BGH NJW 1987, 1931, 1933; OLG K&#246;ln NJW-RR 2005, 992, 994). Dieser Aspekt unterf&#228;llt allerdings dem allgemeinen Gesch&#228;ftsrisiko eines Rei&#173;se&#173;ver&#173;anstalters und darf deshalb als solcher nicht &#252;berbewertet werden (vgl. BGH a.a.O.). Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte und/oder die Y. Ltd. schon bis zu drei Monate vor Reisebeginn einen derartigen wirtschaftlichen und finanziellen Aufwand betrieben ha&#173;ben, dass sie zu einem derart fr&#252;hen Zeitpunkt der vollst&#228;ndigen Reiseentgelte der Kunden bed&#252;rfen. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit m&#246;gen die von der konkreten Kreuzfahrt unabh&#228;ngigen Kosten wie die Unterhaltung der Schiffe und die Bereithaltung des Personals weit im Voraus anfallen. Dass auch der weitere Aufwand f&#252;r die im Rahmen des konkreten Reiseprogramms zus&#228;tzlich zu erbringenden Reiseleistungen bis zu etwa drei Monate vor Reisebeginn an&#173;gefallen und zu refinanzieren sind, hat die Beklagte in&#173;dessen nicht konkret dargelegt. Gegen Aufwendungen in einem derart fr&#252;hen Stadium spricht, dass die Y. Ltd. gem&#228;&#223; Ziffer 8.2 der ARB 2012 bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl die Reise bis 100 Tage vor ihrem Beginn und damit nur zehn Tage vor der nach Ziffer 2.2. Satz 1 der ARB 2012 zu leistenden Zahlung der restlichen 80 % des Reisepreises absagen kann. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass bei einem nachfolgenden Vertragsr&#252;cktritt des Kunden gem&#228;&#223; Ziffer 5.2 der ARB 2012 bis zum 45. Tag vor Reiseantritt eine Stornogeb&#252;hr von nur 20 % des zuvor entrichteten Reisepreises an&#173;f&#228;llt. Das Interesse des Reiseveranstalters an einer Vorleistung des Kunden ist (nur) insoweit berechtigt, als er die Absicherung der Kosten anstrebt, die der Kunde bei einem m&#246;glichen R&#252;cktritt vom Vertrag zu tra&#173;gen hat (vgl. BGH NJW 2006, 3134 Rn. 21; OLG K&#246;ln NJW-RR 2005, 992, 994). Dagegen vermag die Beklagte nicht pauschal einzuwenden, die Stor&#173;nogeb&#252;hren bildeten ihr wirtschaftliches Interesse an einer m&#246;glichst fr&#252;hzeitigen Fi&#173;nanzierung der zur Verf&#252;gung zu stellenden Reiseleistungen nicht vollst&#228;ndig ab. Die in den ARB 2012 vorgesehene pauschale Entsch&#228;digung orientiert sich an den gew&#246;hnlich ersparten Aufwendungen des Reiseveranstalters und seinem durch die anderweitige Verwendung der Reiselei&#173;stungen ge&#173;w&#246;hnlich m&#246;glichen Erwerb (&#167;&#167; 651 i Abs. 2 S. 2, Abs. 3; 309 Nr. 5 BGB). Dann aber stellt die vorliegend hinter dem entrichteten Reisepreis noch Wochen sp&#228;ter deutlich zur&#252;ckbleibende H&#246;he der Stornopauschale zumindest ein deutliches In&#173;diz daf&#252;r dar, dass die Beklagte und/oder die Y. Ltd. 90 Tage vor Reisebeginn nur einen Bruchteil der durch den erhaltenen Reisepreis abzudeckenden Aufwendungen get&#228;tigt haben. Dass sich die zu jenem Zeitpunkt f&#252;r die Reisevorbereitung angefallenen Kosten der Summe der Reiseentgelte ann&#228;hern, hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht ansatzweise dargelegt. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r ein mangelndes Sicherungsbed&#252;rfnis der Beklagten bzw. der Y. Ltd. nach dem Erhalt des vollen Reisepreises 90 Tage vor Reisebeginn spricht schlie&#223;lich, dass der Kunde bei einer sp&#228;teren Buchung nicht sogleich den gesamten Reisepreis, sondern gem&#228;&#223; Ziffer 2.2 S. 2 der ARB 2012 nur einen 20-prozentigen Anteil anzahlen und den restlichen Reisepreis 30 Tage vor Reisebeginn entrichten muss. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Da der Y. Ltd. nach den Ziffern 2.5 und 5.2 der ARB 2012 bei einem R&#252;cktritt des Kunden sowie bei einem eigenen R&#252;cktritt wegen Nichtzahlung des Rei&#173;sepreises eine angemessene Entsch&#228;digung zusteht, ist ein besonderes schutzw&#252;rdiges Interesse der Beklagten und/oder der Y. Ltd., die in diesem Fall frei werdende Schiffskabine anderweitig zu belegen, nicht erkennbar. &#220;berwiegend wird eine Frist von etwa einem Monat zur anderweitigen Verwertung der Reise f&#252;r ausreichend und angemessen gehalten (vgl. OLG Dresden vom 21.06.2012 &#8211; 8 U 1900/11 &#8211; Rn. 47, zitiert nach juris; F&#252;hrich a.a.O. Rn. 155; Tonner in: M&#252;nchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, &#167; 651 a Rn. 82; Teichmann in: Jauernig, BGB, 14. Auflage, &#167; 651 a Rn. 16).</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte vermag sich nicht darauf zu berufen, sie bzw. die Y. Ltd. h&#228;tten wegen der Besonderheiten der angebotenen Flusskreuzfahrten und des damit verbundenen organisatorischen Aufwands zur Sicherstellung eines geord&#173;neten Reiseverlaufs ein besonderes schutzw&#252;rdiges Interesse an einem fr&#252;hzeitigen Eingang des gesamten Reisepreises. Dass f&#252;r die vorzunehmenden Buchungen von Zug- und/oder Flugtickets sowie die Zusammenstellung der Reiseunterlagen ein Vorlauf von etwa drei Monaten vor Reiseantritt ben&#246;tigt wird, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Soweit sie darauf verwiesen hat, dass die Einholung von Einreisedokumenten wie Visa mehrere Wochen in Anspruch nehme, betrifft dies nicht die in Europa durchgef&#252;hrten Flusskreuzfahrten, f&#252;r die nach Ziffer 2.2. S. 1 der ARB 2012 ebenfalls der 80-prozentige Restreisepreis 90 Tage von Reisebeginn zu leisten ist. Im &#220;brigen hat das Landgericht zu Recht darauf verwiesen, dass sich die von den Flusskreuzfahrten der Beklagten bzw. der Y. Ltd. erfassten Reiselei&#173;stungen (wie etwa die Organisation der An- und Abreise durch Buchung von Flug- oder Bahntickets sowie von Ausfl&#252;gen) inhaltlich nicht von anderen Pauschalreisean&#173;geboten unterscheiden. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Selbst wenn man indessen ein verst&#228;ndliches Interesse der Beklagten bzw. der Y. Ltd. an einem m&#246;glichst fr&#252;hzeitigen Erhalt des vollen Reisepreises annimmt, wird die Regelung in Ziffer 2.2 Satz 1 der ARB 2012 zur F&#228;lligkeit des Rest&#173;entgelts 90 Tage vor Reisebeginn den berechtigten Interessen der Reisenden nicht in hinreichendem Ma&#223;e gerecht, sondern geht mit unangemessenen Nachteilen f&#252;r diese einher. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">(1)&#160;&#160;&#160;&#160; Dem Kunden wird bei Vorauszahlung des gesamten Reisepreises bereits 90 Tage vor Reisebeginn das volle Verg&#252;tungsrisiko ohne R&#252;cksicht darauf aufgeb&#252;rdet, ob die Beklagte bzw. die Y. Ltd. zu dem vereinbarten Reisetermin etwa drei Monate sp&#228;ter noch f&#228;hig und bereit sind, die vertraglich geschuldeten Rei&#173;seleistungen zu erbringen oder nicht (vgl. BGH NJW 1987, 1931, 1933; NJW 2006, 3134 Rn. 15; LG Hamburg NJW-RR 2008, 439, 440). Insoweit l&#228;uft der Reisende in Anbetracht des bereits mit der Buchungs&#173;best&#228;tigung erhaltenen Sicherungsscheins (Ziffer 2.1 der ARB 2012) zwar nicht Gefahr, bei einer zwischenzeitlichen Zahlungsunf&#228;higkeit oder Insolvenz der Y. Ltd. mit seinem Anspruch auf Erstattung des Reisepreises auszufallen. Auch steht bei der Entrichtung des 80-pro&#173;zen&#173;tigen Restreisepreises 90 Tage vor Beginn der Reise die Durchf&#252;hrung letzterer fest, da die Y. Ltd. nur bis zu 100 Tage vor Reisebeginn wegen Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl vom Reise&#173;vertrag zur&#252;cktreten kann (Ziffer 8.2 der ARB 2012). Der Kunde verliert jedoch bei voller Vorauszahlung des Reisepreises das Druckmittel eines Zur&#252;ckbehaltungsrechts nach &#167; 320 BGB wegen sonstiger von der Reiseveranstalterin zu verant&#173;wor&#173;tender Leistungshindernisse, die in dem nachfol&#173;genden fast dreimo&#173;natigen Zeitraum zwischen vollst&#228;ndiger Entrichtung des Reiseentgelts und Reiseantritt auftreten und in Folge derer die Beklagte bzw. die Y. Ltd. zur ordnungsgem&#228;&#223;en Durchf&#252;hrung der Flusskreuzfahrt nicht willens oder in der Lage sein k&#246;nnen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verlust eines &#8222;Druck&#8220;- und Sicherungsmittels f&#252;r den Reisenden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Gesamt&#173;w&#252;r&#173;digung aller Umst&#228;nde nach &#167; 307 Abs. 1 S. 1 BGB&#160; zu ber&#252;cksichtigen (vgl. BGH NJW 1987, 1931, 1934). Dieser Nachteil stellt sich vorliegend wegen des vergleichsweise langen Zeitraums von fast drei Monaten, w&#228;hrend dessen Leistungshindernis&#173;se auftreten k&#246;nnen, sowie angesichts des Umstands, dass der Reisende keinen Einblick in die Reisevorbereitungen der Reiseveranstalterin hat und sie daher nicht zu einer ordnungsgem&#228;&#223;en Vertragserf&#252;llung anhalten kann, als nicht unerheblich dar. Der Bundesgerichtshof hat es daher als unangemessene Benachteiligung auch des mit einem Sicherungsschein ausgestatteten Reisenden angesehen, wenn durch Klauseln in ARB des Reiseveranstalters Vorauszahlungen auf den Reisepreis in einer H&#246;he ausbedungen werden, durch die der Reisende wesentliche Teile des Reisepreises erhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten verpflichtet ist (vgl. BGH NJW 2006, 3134 Rn. 15). </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren beeintr&#228;chtigt die vollst&#228;ndige Vorauszahlung des Reisepreises bereits 90 Tage vor Reisebeginn, wie das Landgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, das verst&#228;ndliche wirtschaftliche Interesse des Kunden an einer m&#246;glichst sp&#228;ten Entrichtung des Reiseentgelts. Indem dieser 80 % des Reisepreises etwa drei Monate fr&#252;her zahlt, als er nach der gesetzlichen Regelung des &#167; 320 BGB verpflichtet ist, erlei&#173;det er Liquidit&#228;tseinbu&#223;en und Zinsnachteile. Dieser Nachteil ist jedenfalls bei teureren Pauschalreisen nicht zu vernachl&#228;ssigen (vgl. auch LG Hamburg NJW-RR 2008, 439, 440; Staudinger NJW 2006, 3136). Derartige hochpreisige Reisen finden sich auch im Flusskreuzfahrtangebot der Y. Ltd.. So fiel im Jahr 2011 (selbst unter Einbe&#173;zie&#173;hung des Fr&#252;hbucherrabatts) f&#252;r eine 13-t&#228;gige Reise von Mos&#173;kau nach Sankt Petersburg sowie f&#252;r eine 15-t&#228;gige Reise von Amsterdam nach Budapest oder auf der Donau jeweils ein Preis bis zu 4.080,00 EUR sowie f&#252;r eine 16-t&#228;gige Chinareise ein Entgelt bis zu 6.840,00 EUR pro Person an.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ist zu beachten, dass der Reisende unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten ein berechtigtes Interesse an einer dem Austauschprinzip so weit wie m&#246;glich angen&#228;herten Regelung hat (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2008, 439, 440). Denn in &#167; 320 BGB kommt das schutzwerte Interesse des Kunden zum Ausdruck, zun&#228;chst keine zu hohe Vorleistung ohne Gegenleistung erbringen zu m&#252;ssen (vgl. OLG K&#246;ln NJW-RR 2005, 992, 993). Deshalb bedarf es in jedem Fall einer L&#246;sung, die dem Zug-um-Zug-Prinzip wegen dessen bedeutenden Gerechtigkeitsgehalts zeitlich und wertm&#228;&#223;ig m&#246;glichst nahe kommt (vgl. BGH NJW 1987, 1931, 1933/1935; NJW 2006, 3134 Rn. 10; LG Hamburg NJW-RR 2008, 439, 440). Daher ist auch unter Ber&#252;cksichtigung etwaiger berechtigter Interessen des Reiseveranstalters an einer Vor&#173;aus&#173;zah&#173;lung f&#252;r die nach einer Anzahlung zu leistende Restzahlung ein Termin kurz vor Reiseantritt zu w&#228;hlen. Im Hinblick darauf mag insbesondere eine Klausel zur F&#228;lligkeit des Restreisepreises etwa vier Wochen vor Reisebeginn mit &#167; 307 Abs. 1 BGB noch in Einklang stehen (so Tonner a.a.O. &#167; 651 a Rn. 82; Staudinger in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, &#167; 651a Rn. 144; Teichmann a.a.O.; F&#252;hrich a.a.O. Rn. 155). Ein etwa dreimal so langer Vorauszahlungszeitpunkt von 90 Tagen und damit von fast 13 Wochen vor Reisebeginn wahrt das Zug-um-Zug-Prinzip des &#167; 320 BGB hingegen auch nicht mehr ann&#228;hernd. Au&#223;er Acht gelassen werden kann dabei auch nicht, dass mit dem &#8211; ggf. deutlich mehr als drei Monate vor Reisebeginn erfolgenden - Zugang der Buchungsbest&#228;tigung eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises f&#228;llig wird und die finanziellen Interessen der Beklagten deshalb eine fr&#252;hzeitige Ber&#252;cksichtigung erfahren. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">(2)&#160;&#160;&#160;&#160; Die von der Beklagten angef&#252;hrten Besonderheiten der Vertragsgestaltung f&#252;r die durchzuf&#252;hrenden Flusskreuzfahrten verschaffen dem Reisenden keine besonderen Vorteile, die die Entrichtung des vollst&#228;ndigen Reisepreises 90 Tage vor Reisebeginn angemessen erscheinen lassen. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die m&#246;glichst fr&#252;hzeitige Entrichtung des vollst&#228;ndigen Reisepreises komme dem Interesse der Reisenden entgegen, die Reiseunterlagen m&#246;glichst fr&#252;hzeitig zu erhalten. Dem steht entgegen, dass die erst mit vollst&#228;ndiger Bezahlung des Reisepreises erfolgende &#220;berlassung der Reiseunterlagen ebenfalls nicht der Regelung des &#167; 320 ZPO entspricht, sondern, ankn&#252;pfend an die Vorleistungspflicht des Reisenden nach Ziffer 2.2 Satz 1 der ARB 2012, auf einer zu Lasten des Kunden vom Gesetz abweichenden Regelung in Ziffer 2.7 der ARB 2012 beruht. Im &#220;brigen ist nicht erkennbar, dass sich der Reisende bei einem Erhalt der Reiseunterlagen sp&#228;ter als 90 Tage vor Beginn der Reise auf diese nicht mehr angemessen vorbereiten kann. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wenig vermag die Beklagte anzuf&#252;hren, der Reisende habe ein Inter&#173;esse an der Geringhaltung seines Haftungsrisikos dergestalt, dass er bei einem R&#252;cktritt der Y. Ltd. wegen ausbleibender Zahlung des Restreisepreises eine m&#246;glichst geringe Stornopauschale zu zahlen habe. Im Rahmen der Klauselkontrolle ist vornehmlich auf den vertragstreuen, die vorgegebenen Zahlungstermine einhaltenden Kunden abzustellen. Abgesehen davon kn&#252;pft das R&#252;cktrittsrecht der Reiseveranstalterin aus Ziffer 2.4 der ARB 2012 gerade an die der Klauselkontrolle unterliegende vertragliche Pflicht des Kunden zur Vorleistung des Restreisepreises 90 Ta&#173;ge vor Reisebeginn an. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Auch ein etwaiger Fr&#252;hbucherrabatt, der dem Kunden bei Buchung und Bezahlung des Reisepreises bis zu drei Monate vor Reisebeginn einger&#228;umt worden ist, l&#228;sst eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden nicht entfallen. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass die Kunden auch im Jahr 2012 einen derartigen, zeitlich mit der F&#228;lligkeit des Restreisepreises korrespondierenden Rabatt einger&#228;umt bekommen haben. Vielmehr hat die Beklagte in ihrem Internetauftritt darauf hingewiesen, dass bei der Buchung einer Flussreise 2012 &#8222;bis 31.10.2011&#8220; ein Fr&#252;hbucherrabatt &#8222;bis zu 20 %&#8220; anfalle. Dementsprechend kn&#252;pft die in Ziffer 2.2 Satz 1 der ARB 2012 vorgesehene Zahlungsfrist nicht wie in den im Katalog &#8222;Flusskreuzfahrten 2011&#8220; ausgewiesenen ARB 2011 an die Buchung zum Fr&#252;hbucherrabatt an. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Abgese&#173;hen davon weisen die Reisepreise ausweislich des vorgenannten Katalogs auch bei fr&#252;hzeitiger Buchung noch immer eine betr&#228;chtliche H&#246;he auf, die mit den aufgezeigten erheblichen Nachteilen f&#252;r den vorleistungspflichtigen Kunden verbunden sind. Im &#220;brigen sind Verbraucherinteressen auch bei f&#252;r den Kunden g&#252;nstigen Angeboten zu be&#173;achten (vgl. LG Leipzig vom 11.11.2011 &#8211; 8 O 3545/10 - Rn. 69). Das Argu&#173;ment der Beklagten, dem Kunden stehe eine sp&#228;tere Buchung mit der F&#228;lligkeit des Restreisepreises dann erst 30 Tage vor Reisebeginn frei, stellt sich nicht als tragf&#228;hig dar, da auch vom Verbraucher autonom abgeschlossene Vertr&#228;ge inhaltlich der uneingeschr&#228;nkten Klauselkontrolle unterliegen. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich begr&#252;ndet auch die von der Beklagten angef&#252;hrte M&#246;glichkeit des Reisenden, bei einer fr&#252;hzeitigen Buchung seine Wunschkabine zu belegen, f&#252;r diesen keinen relevanten Vorteil. Der Reisende erwirbt bei einer Buchung bis zu 90 Tage vor Reisebeginn keinen vertraglichen Anspruch, sondern nur eine ungesicherte Chance auf die von ihm ggf. bevorzugte Unterbringung. Diese kn&#252;pft im &#220;brigen an die Fr&#252;hzeitigkeit des Reisevertragsschlusses und nicht der vollst&#228;ndigen Entrichtung des Reisepreises an. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160; Angesichts des dem Kl&#228;ger zustehenden Unterlassungsanspruchs war dessen Ab&#173;mahnung vom 06.10.2011 berechtigt. Die Beklagte ist deshalb aus den &#167;&#167; 5 UKlaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG zur Erstattung der geltend gemachten Kostenpauschale von 219,35 EUR verpflichtet. Ihre diesbez&#252;gliche Zinspflicht folgt aus den &#167;&#167; 291, 288 Abs. 1 BGB.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 Abs. 1 ZPO. Die Entschei&#173;dung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r eine Zulassung der Revision gem&#228;&#223; &#167; 543 Abs. 1 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat grunds&#228;tzliche Bedeutung, weil Fragen zu entscheiden sind, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von F&#228;llen zu erwarten ist, und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts ber&#252;hrt ist (&#167; 543 Abs. 2 ZPO).</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><u>Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren</u></strong>: 2.500,00 EUR</p> \n\t\t\t\n\t\t\t\n      "
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