List view for cases

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        "name": "Finanzgericht Köln",
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    "file_number": "5 K 1348/11",
    "date": "2012-09-12",
    "created_date": "2019-02-18T13:08:07Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:43:45Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:FGK:2012:0912.5K1348.11.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Grunderwerbsteuerbescheide vom 22.02.2010 und 20.04.2010 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28.03.2011 werden aufgehoben.</p><p>Die Kosten des Verfahrens tr&#228;gt der Beklagte.</p><p>Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H&#246;he des Kostenerstattungsanspruchs des Kl&#228;gers abwenden, soweit nicht der Kl&#228;ger zuvor Sicherheit in derselben H&#246;he leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten dar&#252;ber, ob der Festsetzung von Grunderwerbsteuer gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) die Festsetzungsverj&#228;hrung entgegensteht.</p><span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Vertrag vom 30.01.2002, UR.Nr. a/2002 B, erwarb der Kl&#228;ger von Frau A 100 % der Anteile an der B GmbH (GmbH). Frau A hatte die Anteile zuletzt mit Vertrag vom 25.04.2001, UR.Nr. b/2001 B, als Treuh&#228;nderin vom Kl&#228;ger als Treugeber erworben. Dem Kaufvertrag vom 30.01.2002 war ein Kaufangebot vom 02.11.2001, UR.Nr. c/2001 B, der C-Finanz-Vermittlung GmbH an den Kl&#228;ger zum Erwerb der Anteile an der GmbH vorausgegangen. Dieses Angebot nahm der Kl&#228;ger mit Vertrag ebenfalls vom 30.01.2002, UR.Nr. d/2002 B, an. Die Vertr&#228;ge a/2002 B und d/2002 B wurden der K&#246;rperschaftsteuerstelle des Beklagten durch den Notar mit Schreiben vom 31.01.2002 &#252;bersandt und gingen dort am 05.02.2002 ein. Das Kaufangebot c/2001 B wurde ebenfalls an den Beklagten &#252;bersandt und ging dort am 09.11.2001 ein. Am 27.03.2002 erstellte die K&#246;rperschaftssteuerstelle eine entsprechende Kontrollmitteilung an die Grunderwerbsteuerstelle, der u.a. die Vertr&#228;ge a/2002 B, d/2002 B und c/2001 B beigef&#252;gt waren. Ob diese Mitteilung bei der Grunderwerbsteuerstelle eingegangen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.</p><span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Verm&#246;gen der GmbH geh&#246;rten zum Zeitpunkt der Anteilsvereinigung verschiedene Grundst&#252;cke. Dieser Vorgang wurde im Rahmen einer Betriebspr&#252;fung des Finanzamts&#160;D bei der GmbH festgestellt und an die zust&#228;ndige Grunderwerbsteuerstelle des Beklagten mit Schreiben vom 24.09.2009 weiter geleitet.</p><span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2009 Grunderwerbsteuer gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG in H&#246;he von 105.292,00 &#8364; fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kl&#228;ger mit der Begr&#252;ndung der inhaltlichen Unbestimmtheit des Verwaltungsaktes Einspruch ein, dem der Beklagte entsprach und den Bescheid aufhob. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 22.02.2010 gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger dann erneut Grunderwerbsteuer fest und st&#252;tzte sich hierbei auch auf die verl&#228;ngerte Festsetzungsfrist von f&#252;nf Jahren nach &#167; 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO), weil die Grunderwerbsteuer leichtfertig verk&#252;rzt worden sei. Im Verlauf des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens erlie&#223; der Beklagte aufgrund ge&#228;nderter Mitteilungen &#252;ber die Feststellung der Bedarfswerte am 20.04.2010 einen &#196;nderungsbescheid, der zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde. Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom 20.03.2011 als unbegr&#252;ndet zur&#252;ckgewiesen, wobei der Beklagte die Grunderwerbsteuer in Auswertung des Bescheides &#252;ber die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 30.01.2001 f&#252;r Zwecke der Grunderwerbsteuer verminderte. Zur Begr&#252;ndung seiner ablehnenden Entscheidung f&#252;hrte der Beklagte wie folgt aus:</p><span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Durch den Vertrag vom 25.01.2001 sei bereits eine Anteilsvereinigung nach &#167; 1 Abs. 3 GrEStG durch A verwirklicht worden. Die Verwirklichung sei unabh&#228;ngig davon, dass diese nur 10 % als eigene und 90 % der Anteile als Treuh&#228;nderin gehalten habe. Im Rahmen des &#167; 1 Abs. 3 GrEStG k&#246;nne auch in der Hand eines Treuh&#228;nders eine Anteilsvereinigung stattfinden.</p><span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Vertrag vom 31.01.2002 habe der Kl&#228;ger von Frau A 100 % der Anteile an der GmbH erworben und somit eine Anteilsvereinigung i.S. des &#167; 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG verwirklicht. Die Vorschrift des &#167; 3 Nr. 8 GrEStG komme nicht zur Anwendung, da f&#252;r den &#220;bertragungsvorgang, durch den der Treuh&#228;nder den Anspruch auf &#220;bereignung des Grundst&#252;cks erlangt habe, die Steuer nicht entrichtet worden sei. Gem&#228;&#223; &#167; 16 Abs.&#160;5 GrEStG finde die Vorschrift des &#167; 16 Abs. 2 GrEStG ebenfalls keine Anwendung, da ein in &#167; 1 Abs. 3 GrEStG bezeichneter Erwerbsvorgang nicht ordnungsgem&#228;&#223; angezeigt worden sei. Eine &#196;nderungssperre nach &#167; 173 Abs. 2 AO auf Grund der f&#252;r die Jahre 2001 bis 2004 bei der GmbH durchgef&#252;hrten Betriebspr&#252;fung greife nicht, da sich der Umfang der &#196;nderungssperre ausschlie&#223;lich nach dem Inhalt der Pr&#252;fungsanordnung richte. Da im Rahmen der Betriebspr&#252;fung keine Anordnung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer erfolgt sei, trete auch keine &#196;nderungssperre ein. Gem&#228;&#223; &#167; 170 AO beginne die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden sei. Dies w&#228;re vorliegend mit Ablauf des Kalenderjahres 2002 gewesen mit der Folge, dass die regelm&#228;&#223;ige vierj&#228;hrige Festsetzungsfrist nach &#167; 169 Abs. 2 Nr. 2 AO mit Ablauf des 31.12.2006 geendet h&#228;tte. Abweichend hiervon bestimme jedoch &#167; 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in den F&#228;llen, in denen eine Anzeige zu erstatten sei, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginne, in dem die Anzeige eingereicht werde, sp&#228;testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, welches auf das Kalenderjahr folge, in dem die Steuer entstanden sei. Anzeigepflichten best&#252;nden gem&#228;&#223; &#167; 18 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sowohl f&#252;r den beurkundenden Notar als auch gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG f&#252;r die Vertragspartner. Da die Vertragsparteien ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen seien, beginne vorliegend, selbst wenn der Notar seine Anzeigepflicht erf&#252;llt h&#228;tte, die Festsetzungsverj&#228;hrungsfrist erst mit Ablauf des 31.12.2005 und ende nach &#167; 169 Abs. 2 Satz 2 AO bei Annahme einer leichtfertigen Steuerverk&#252;rzung i.S. des &#167; 378 AO nach f&#252;nf Jahren zum 31.12.2010. Die &#220;bersendung der Vertr&#228;ge durch den beurkundenden Notar an die K&#246;rperschaftsteuerstelle sei nicht ausreichend, da die f&#252;r die Verwaltung der Grunderwerbsteuer zust&#228;ndige Organisationseinheit keine positive Kenntnis des Erwerbsvorgangs erlangt habe.</p><span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Es sei auch zu Recht von einer leichtfertigen Steuerverk&#252;rzung auszugehen. Leichtfertig verk&#252;rzt seien die Betr&#228;ge, f&#252;r die der objektive und subjektive Tatbestand des &#167;&#160;378&#160;AO erf&#252;llt sei. Leichtfertigkeit bedeute einen erh&#246;hten Grad von Fahrl&#228;ssigkeit, der in etwa der groben Fahrl&#228;ssigkeit des b&#252;rgerlichen Rechtes entspreche und im Gegensatz dazu auf die pers&#246;nlichen F&#228;higkeiten des T&#228;ters abstelle. Die Nichterstattung einer erforderlichen Anzeige sei eine gravierende Pflichtverletzung. Der Kl&#228;ger sei im Zeitpunkt der Anteils&#252;bertragung im Januar 2002 alleiniger Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der GmbH gewesen. Auf Grund seiner kaufm&#228;nnischen T&#228;tigkeit seien an ihn sogar h&#246;here Anforderungen zu stellen. Er h&#228;tte sich bei rechtlichen Zweifeln &#252;ber seine steuerlichen Pflichten bei qualifizierten Auskunftspersonen erkundigen m&#252;ssen. Dann w&#228;re ihm bekannt gewesen, mit welchem Inhalt und in welcher Form der Steuerpflichtige seine Anzeigepflichten zu erf&#252;llen habe und insbesondere, dass der Erwerb bei der Grunderwerbsteuerstelle des zust&#228;ndigen Finanzamts anzuzeigen sei. Es liege vorliegend auch ein Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung der Anzeigepflicht und der eingetretenen Steuerverk&#252;rzung vor. Der Taterfolg m&#252;sse gerade auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruhen. F&#252;r ein Unterlassen nach &#167; 370 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sei es aber ausreichend, dass der T&#228;ter die Finanzbeh&#246;rde pflichtwidrig &#252;ber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch den Steueranspruch konkret gef&#228;hrdet habe. Nur wenn die rechtzeitige und zutreffende Steuerfestsetzung aus anderen Gr&#252;nden unterblieben sei, obwohl sie der Finanzbeh&#246;rde rechtlich und tats&#228;chlich ohne weiteres m&#246;glich gewesen w&#228;re, habe der Steuerpflichtigen den Steueranspruch konkret nicht gef&#228;hrdet.</p><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der hiergegen gerichteten Klage tr&#228;gt der Kl&#228;ger wie folgt vor:</p><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Den materiell-rechtlichen Ausf&#252;hrungen des Beklagten zur Entstehung der Grunderwerbsteuer sei zu folgen. Der Festsetzung der Grunderwerbsteuer durch Bescheide vom 22.02. bzw. 20.04.2010 stehe jedoch der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegen.</p><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht des Beklagten liege eine Verletzung der Anzeigepflicht nicht vor. Aufgrund der Kontrollmitteilung an die Grunderwerbsteuerstelle vom 27.03.2002 und der &#220;bersendung der UR-Nr. c/2001B am 07.11.2001 habe diese als zust&#228;ndige Stelle positive Kenntnis von den hier relevanten Vorg&#228;ngen gehabt. Die Verletzung einer etwaigen Anzeigepflicht k&#246;nne daher nicht relevant sein. Da die zust&#228;ndige Grunderwerbsteuerstelle den gesamten Vorgang gekannt habe, w&#252;rden die Anforderungen an die Anzeigeverpflichtung &#252;berspannt, wenn auch in einem solchen Falle verlangt w&#252;rde, dass die Anzeige genau an die Grunderwerbsteuerstelle adressiert sein m&#252;sse, zumal &#167;&#160;19 Abs. 4 GrEStG nur das Finanzamt und nicht die zust&#228;ndige Grunderwerbsteuerstelle als Adressat bezeichne. Im &#220;brigen gen&#252;ge es, wenn einer der zu einer Anzeige Verpflichteten seiner Anzeigepflicht nachkomme. Dann werde der Beginn der Festsetzungsfrist nach &#167; 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass f&#252;r denselben Rechtsvorgang ein weiterer Anzeigeverpflichteter seine Anzeigepflicht nicht erf&#252;llt habe. Deshalb habe die ma&#223;gebliche Festsetzungsfrist gem&#228;&#223; &#167; 170 Abs. 2 Nr. 1&#160;AO am 01.01.2003 begonnen und sei gem&#228;&#223; &#167; 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO am 31.12.2006 abgelaufen.</p><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Voraussetzungen f&#252;r eine leichtfertige Steuerverk&#252;rzung gem&#228;&#223; &#167; 169 Abs. 2 Satz 2 AO l&#228;gen nicht vor. Leichtfertigkeit bedeute einen erh&#246;hten Grad von Fahrl&#228;ssigkeit. Der Begriff umfasse ein Verhalten, das gravierend gegen die Sorgfaltspflichten versto&#223;e und dem T&#228;ter besonders vorzuwerfen sei, weil er den Erfolg vielleicht h&#228;tte vorhersehen und dementsprechend vermeiden k&#246;nnen. Im Rahmen der Anzeigeverpflichtung des Grunderwerbsteuergesetzes habe bisher lediglich das Finanzgericht (FG) Bremen mit Urteil vom 19.01.1993 2 K 163/90, EFG 1993, 540, und der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.02.2009 II R 49/07, DStRE 2009, 877, &#252;ber eine leichtfertige Steuerverk&#252;rzung geurteilt. Entgegen der Auffassung des Beklagten k&#246;nnten hieraus aber keine R&#252;ckschl&#252;sse f&#252;r den vorliegenden Sachverhalt gezogen werden. Das FG Bremen habe &#252;ber einen Sachverhalt entschieden, bei dem ein Notar seiner Pflicht gem&#228;&#223; &#167; 18 GrEStG nicht nachgekommen sei. Der BFH habe einen Einbringungstatbestand zu beurteilen gehabt und festgestellt, dass blo&#223;e Unt&#228;tigkeit nicht automatisch Leichtfertigkeit ausschlie&#223;e. Nach diesem Urteil m&#252;sse sich der Steuerpflichtige bei Zweifeln &#252;ber seine steuerlichen Pflichten bei qualifizierten Auskunftspersonen erkundigen und dabei seien an einen Kaufmann zumindest bei Rechtsgesch&#228;ften, die zu seiner kaufm&#228;nnischen T&#228;tigkeit geh&#246;rten, h&#246;here Anforderungen zu stellen als bei anderen Steuerpflichtigen. Die Erkundigungspflichten umfassten auch die an eine Steuerpflicht ankn&#252;pfenden Verfahrenspflichten. Wer die Steuerpflicht seines Verhaltens kenne, sei umso mehr gehalten, sich um die damit verbundenen Erkl&#228;rungs- und Anzeigepflichten zu k&#252;mmern. Das FG Bremen betone, dass f&#252;r die subjektive Vorwerfbarkeit auf die &#228;u&#223;erlich erkennbaren Indizien abzustellen und das Ma&#223; der Vorwerfbarkeit an den individuellen F&#228;higkeiten des T&#228;ters zu orientieren sei. Wegen der Kompliziertheit des Steuerrechtes d&#252;rften jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Das FG vergleiche diesbez&#252;glich zutreffend den Notar mit einem steuerlichen Berater, der sich h&#246;heren Anforderungen stellen m&#252;sse. Vorliegend habe es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um ein Rechtsgesch&#228;ft gehandelt, das zur kaufm&#228;nnischen T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers geh&#246;rt habe. Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen im Privatverm&#246;gen h&#228;nge nicht mit der F&#252;hrung der Gesch&#228;fte der GmbH zusammen. Gem&#228;&#223; dem BFH-Urteil m&#252;sse der Steuerpflichtige seine Steuerpflicht gekannt haben. Eine Verletzung der Anzeigepflicht setze also zumindest das Erahnen einer Steuerpflicht voraus. Der Schluss, dass bei einer Anteilsver&#228;u&#223;erung an einer Gesellschaft, die Eigent&#252;merin von Grundst&#252;cken sei, ebenfalls Grunderwerbsteuer ausgel&#246;st werden k&#246;nne, verlange schon vertiefte Kenntnisse im Steuerrecht. Es sei damit nahezu ausgeschlossen, dass der Kl&#228;ger seine Steuerpflicht habe erahnen k&#246;nnen. Es l&#228;gen keinerlei &#228;u&#223;ere Indizien vor, die darauf schlie&#223;en lie&#223;en, dass der Kl&#228;ger eine Grunderwerbsteuerpflicht erkannt habe. Von ihm zu verlangen, er m&#252;sse sich entsprechend &#252;ber seine formalen Pflichten informieren, gehe fehl.</p><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Zumindest aber sei im Hinblick auf die vorherigen Ausf&#252;hrungen nicht davon auszugehen, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen einer etwaigen Verletzung einer Anzeigepflicht des Kl&#228;gers und der eingetretenen Steuerverk&#252;rzung bestehe. Der Taterfolg beruhe gerade nicht auf der m&#246;glichen Sorgfaltspflichtverletzung. Die rechtzeitige und zutreffende Steuerfestsetzung sei vielmehr unterblieben, obwohl die relevanten Umst&#228;nde dem Beklagten rechtlich und tats&#228;chlich bekannt gewesen seien und dieser ohne Weiteres Grunderwerbsteuer h&#228;tte festsetzen k&#246;nnen. Der Kl&#228;ger habe den Steueranspruch somit nicht konkret gef&#228;hrdet.</p><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">die Grunderwerbsteuerbescheide vom 22.02.2010 und 20.04.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2011 aufzuheben.</p><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p><span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Er verweist zur Begr&#252;ndung auf die Einspruchsentscheidung und tr&#228;gt erg&#228;nzend wie folgt vor:</p><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Grunderwerbsteuerstelle sei der Vorgang erst durch Kontrollmitteilung des Finanzamts D vom 18.09.2009 bekannt geworden, so dass die leichtfertige Steuerverk&#252;rzung urs&#228;chlich mit der fehlenden Anzeige der Vertragsparteien verbunden sei. Entgegen der Darstellung der Kl&#228;ger sei der Notar durch seine Anzeige gem&#228;&#223; &#167;&#160;54 Einkommensteuerdurchf&#252;hrungsverordnung (EStDV) seiner Anzeigepflicht nach &#167;&#167; 19, 20 GrEStG nicht nachgekommen. Denn dem Anzeigeerfordernis sei nur gen&#252;gt, wenn die Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle des zust&#228;ndigen Finanzamtes gesandt werde. Die &#220;bersendung an eine andere Stelle reiche nicht aus. Es liege eine leichtfertige Steuerverk&#252;rzung vor, denn die grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht der Steuerschuldner bestehe unabh&#228;ngig davon, ob und inwieweit dieser die Grunderwerbsteuerpflichtigkeit des Rechtsvorganges erkenne bzw. wisse, dass insoweit eine Anzeigepflicht bestehe. Die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Anzeige der der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorg&#228;nge sei wie die gesetzlich normierte Pflicht zur Abgabe von Steuererkl&#228;rungen eine objektive, die unabh&#228;ngig von subjektiven Kenntnissen und F&#228;higkeiten des zur Anzeige Verpflichteten bestehe.</p><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong></p><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p><span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist begr&#252;ndet. Die streitige Grunderwerbsteuerfestsetzung ist rechtswidrig, da sie nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen ist.</p><span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">1. Nach &#167; 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG (in der f&#252;r den Streitfall ma&#223;gebenden Fassung) unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgesch&#228;ft, das den Anspruch auf &#220;bertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft begr&#252;ndet, zu deren Verm&#246;gen ein inl&#228;ndisches Grundst&#252;ck geh&#246;rt.</p><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Tatbestandsvoraussetzungen des &#167; 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG liegen vor.</p><span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger erwarb durch den Vertrag vom 30.01.2002, UR.Nr. a/2002 B, unmittelbar alle Anteile an der GmbH. Zu diesem Zeitpunkt geh&#246;rten die streitbefangenen Grundst&#252;cke auch zum Verm&#246;gen der GmbH. Dass die Voraussetzungen des &#167; 1 Abs. 3 Nr. 1&#160;GrEStG vorliegen, ist zwischen den Beteiligten im &#220;brigen auch nicht streitig.</p><span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">2. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der streitigen Grunderwerbsteuerfestsetzung jedoch die Festsetzungsverj&#228;hrung entgegen. Da die Festsetzungsfrist gem&#228;&#223; &#167;&#160;170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist und die Grunderwerbsteuer gem&#228;&#223; &#167; 14 GrEStG und &#167; 38 AO mit der Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs am 30.01.2002 entstanden ist, begann die Festsetzungsfrist grunds&#228;tzlich mit Ablauf des Jahres 2002. Da der streitige Bescheid erst im Jahr 2010 erging, w&#228;re die Festsetzungsfrist nur gewahrt, wenn deren Lauf gem&#228;&#223; &#167; 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO wegen Nichterstattung einer Anzeige erst mit Ablauf des 31.12.2005 begonnen und sich die Festsetzungsfrist dar&#252;ber hinaus wegen einer leichtfertigen Steuerverk&#252;rzung im Sinne des &#167; 378 AO durch den Kl&#228;ger gem&#228;&#223; &#167; 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO auf 5 Jahre verl&#228;ngert h&#228;tte. Die Festsetzungsfrist w&#228;re vorliegend somit nur gewahrt, wenn sowohl die Anzeigepflicht nach &#167;&#167; 18, 19 GrEStG verletzt worden w&#228;re, als auch dem Kl&#228;ger eine leichtfertige Steuerverk&#252;rzung gem&#228;&#223; &#167; 378 AO vorzuwerfen w&#228;re.</p><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">a. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des 31.12.2005 begann. Die Voraussetzungen des &#167; 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO liegen vor, da entgegen der Ansicht der Kl&#228;ger keine wirksame Anzeige der streitigen Anteils&#252;bertragung erfolgt ist.</p><span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Sowohl der Kl&#228;ger (gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG) als auch der beurkundende Notar (gem&#228;&#223; &#167; 18 Abs. 2 GrESt) waren verpflichtet, dem Beklagten die Anteils&#252;bertragung anzuzeigen. Der Kl&#228;ger selbst hat unstreitig keine Anzeige erstattet. Die Anteilsvereinigung wurde lediglich vom Notar mit Schreiben vom 31.01.2002 angezeigt. Zwar reicht es nach der Rechtsprechung grunds&#228;tzlich aus, wenn der Notar seine Anzeigepflicht ordnungsgem&#228;&#223; erf&#252;llt (vgl. BFH - Urteil vom 06.07.2005 II R 9/04, BFHE 210, 65, BStBl II 2005, 780) bzw. wenn nur einer der Anzeigeverpflichteten seine Anzeigepflicht erf&#252;llt (BFH-Urteil vom 18.04.2012 II R 51/11, BFH/NV 2012, 1390 zu &#167; 16 Abs. 5&#160;GrEStG). In einem solchen Fall kann sich die Finanzbeh&#246;rde nicht auf das Fehlen einer Anzeige durch den Steuerpflichtigen berufen. Vorliegend kommt die Anzeige des Notars dem Kl&#228;ger jedoch nicht zugute, da diese nicht ordnungsgem&#228;&#223; war, weil das Gericht nicht feststellen konnte, dass die Anzeige des Notars an die zust&#228;ndige Grunderwerbsteuerstelle gelangt ist.</p><span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Eine ordnungsgem&#228;&#223;e Anzeige setzt zun&#228;chst voraus, dass durch sie die einwandfreie Identifizierung von Ver&#228;u&#223;erer, Erwerber und Urkundsperson (&#167; 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.&#160;6 GrEStG) und ggf. der Gesellschaft (&#167; 20 Abs. 2 GrEStG) erm&#246;glicht wird; ferner m&#252;ssen der Anzeige in der Regel die in &#167; 18 Abs. 1 Satz 2 bzw. &#167; 19 Abs. 4 Satz 2&#160;GrEStG genannten Abschriften beigef&#252;gt werden. Um dem Finanzamt die erforderliche Pr&#252;fung zu erm&#246;glichen, ist es f&#252;r eine ordnungsgem&#228;&#223;e Anzeige eines nach &#167; 1 Abs. 2a GrEStG steuerbaren Vorgangs erforderlich, dass ihr diejenigen Rechtsvorg&#228;nge eindeutig und vollst&#228;ndig entnommen werden k&#246;nnen, die den Tatbestand nach &#167; 1 Abs. 3 Nr. 3 ausgel&#246;st oder zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen haben. Aufgrund der dem Finanzamt durch eine solche Anzeige er&#246;ffneten Ermittlungsm&#246;glichkeiten setzt eine ordnungsgem&#228;&#223;e Anzeige nicht zus&#228;tzlich voraus, dass die Anzeige auch die der betreffenden Gesellschaft geh&#246;renden Grundst&#252;cke bezeichnet (ge&#228;nderte Rechtsprechung des BFH in BFH/NV 2012, 1390). Das Finanzamt ist auch bei insoweit fehlenden Angaben in der Lage, sich aufgrund des &#252;brigen Anzeigeinhalts die entsprechenden Informationen aufgrund eigener Ermittlungsma&#223;nahmen zu verschaffen. Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschlie&#223;t, war die Anzeige des Notars mit Schreiben vom 31.01.2002, der auch die Vertr&#228;ge a/2002 B und d/2002 B beigef&#252;gt waren, formal nicht zu beanstanden. Das Schreiben enthielt alle erforderlichen Angaben und Anlagen.</p><span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 18 Abs. 5 GrEStG ist die Anzeige an das f&#252;r die Besteuerung des grunderwerbsteuerlichen Vorgangs zust&#228;ndige Finanzamt zu richten. Dies war im Streitfall unstreitig der Beklagte. Die in &#167; 19 GrEStG vorgeschriebene Anzeige soll es der zust&#228;ndigen Finanzbeh&#246;rde erm&#246;glichen, grunderwerbsteuerrechtlich relevante Erwerbsvorg&#228;nge zu ermitteln. Diese M&#246;glichkeit setzt positive Kenntnis von dem Rechtsvorgang voraus. Dies wiederum bedeutet, dass die Kenntnis grunds&#228;tzlich bei der f&#252;r die Verwaltung der Grunderwerbsteuer zust&#228;ndigen Organisationseinheit der zust&#228;ndigen Finanzbeh&#246;rde vorhanden sein muss. Eine Information, die lediglich potentiell die M&#246;glichkeit f&#252;r ein Grunderwerbsteuerfestsetzungsverfahren er&#246;ffnet, konkret aber nicht dazu f&#252;hren kann, da sie lediglich einer hierf&#252;r nicht zust&#228;ndigen Stelle der zust&#228;ndigen Finanzbeh&#246;rde vorliegt, die deren grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz nicht erkennt, ist kein positives Wissen in diesem Sinne (vgl. BFH-Urteile vom 11.06.2008, II R 55/06, BFH/NV 2008, 1876 und vom 21.06.1995 II R 11/92, BStBl II 1995, 802). Erlangt aber das Finanzamt bzw. die zust&#228;ndige Stelle des Finanzamtes innerhalb der Anzeigefrist durch eigene Ermittlungen oder von dritter Seite vollst&#228;ndige Kenntnis von den steuerpflichtigen Vorg&#228;ngen, steht dies einer ordnungsgem&#228;&#223;en Anzeige nicht entgegen. Dies folgt aus dem Sinn und dem (Sicherungs-)Zweck der Vorschrift, dem Finanzamt zeitnah die f&#252;r die Besteuerung erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Diesem Sicherungszweck ist bereits durch die rechtzeitige positive Kenntnis des Finanzamts Gen&#252;ge getan (BFH-Urteil vom 18.04.2012 II R 51/11, BFH/NV 2012, 1342 zu &#167; 16 Abs. 5 GrEStG). Auch unter Ber&#252;cksichtigung dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschlie&#223;t, haben jedoch der Kl&#228;ger bzw. der Notar ihre Anzeigepflicht nicht erf&#252;llt. Vorliegend hatte der Notar die Anzeige mit den hier relevanten Vorg&#228;ngen (Vertr&#228;ge a/2002 B und d/2002 B) mit Schreiben vom 31.01.2002 lediglich an die K&#246;rperschaftsteuerstelle des Beklagten &#252;bersandt. Das Anschreiben enthielt keinen Hinweis darauf, dass es auch dazu dienen sollte, beim Beklagten eine Pr&#252;fung dahingehend zu veranlassen, ob im Hinblick auf die &#252;bersandten Vertragsurkunden vom 30.01.2002 von einem grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgang auszugehen ist. Die Grunderwerbsteuerstelle wurde nicht durch den Notar &#252;ber das Schreiben unterrichtet.</p><span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Dass das Schreiben nebst Anlagen finanzamtssintern an die Grunderwerbsteuerstelle weitergegeben wurde, konnte das Gericht nicht feststellen. Zwar befindet sich in der K&#246;rperschaftsteuerakte eine an die Grunderwerbsteuerstelle des Beklagten gerichtete Kontrollmitteilung vom 27.03.2002, der u.a. die hier relevanten Vertr&#228;ge a/2002 B, d/2002 B und c/2001 B beigef&#252;gt sein sollten. Eine entsprechende Kontrollmitteilung findet sich jedoch nicht in der Grunderwerbsteuerakte. Der Beklagte hat insoweit schl&#252;ssig dargelegt, dass diese Mitteilung nicht bei der Grunderwerbsteuerstelle eingegangen ist, da anderenfalls zumindest ein Eingangsvermerk erstellt worden w&#228;re, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Wenn auch gewisse Zweifel an der Darstellung des Beklagten verbleiben, l&#228;sst sich letztlich nicht abschlie&#223;end kl&#228;ren, ob die Kontrollmitteilung bei der Grunderwerbsteuerstelle eingegangen ist. Die insoweit verbleibende Unsicherheit geht zu Lasten des Kl&#228;gers. Dieser muss nachweisen, dass eine ordnungsgem&#228;&#223;e Anzeige erfolgt ist. Dementsprechend begann im Streitfall die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2005.</p><span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">b. Entgegen der Ansicht des Beklagten verl&#228;ngert sich jedoch im Streitfall die grunds&#228;tzlich vierj&#228;hrige Festsetzungsfrist (&#167; 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) nicht wegen einer leichtfertigen Steuerverk&#252;rzung des Kl&#228;gers oder des beurkundenden Notars, der durch Nichtanzeige eine sogenannte fremdn&#252;tzige Steuerhinterziehung begehen kann (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28.04.1998 IX R 49/96, BStBl II 1998, 458 und Urteil des FG Bremen vom 19.01.1993 II 163/90, EFG 1993, 540 sowie Urteil des FG M&#252;nster vom 24.09.2009 8 K 2284/06 GrE, EFG 2010, 507), gem&#228;&#223; &#167; 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO auf 5 Jahre. Nur in diesem Falle h&#228;tte die mit Ablauf des 31.12.2005 begonnene Festsetzungsfrist zum 31.12.2010 und damit erst nach Ergehen der streitigen Bescheide geendet.</p><span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar haben hier sowohl der Notar als auch der Kl&#228;ger - wie zuvor bereits ausgef&#252;hrt - durch die Nichterstattung einer ordnungsgem&#228;&#223;en Anzeige gem&#228;&#223; &#167;&#167; 18 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Nr. 6 den objektiven Tatbestand einer (fremdn&#252;tzigen) Steuerhinterziehung gem&#228;&#223; &#167; 370 Abs. 1 und 4 AO verwirklicht. Der Notar h&#228;tte die Anzeige gem&#228;&#223; &#167;&#167; 18 Abs.&#160;3 innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung erstatten m&#252;ssen. Der Kl&#228;ger h&#228;tte seine Anzeige gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 3 GrEStG innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Anteils&#252;bertragung einreichen m&#252;ssen. Da beides nach den vorangegangenen Ausf&#252;hrungen nicht festgestellt werden kann, haben sowohl der Notar als auch der Kl&#228;ger den Beklagten pflichtwidrig &#252;ber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen. Dadurch sind Steuern verk&#252;rzt worden, weil die Grunderwerbsteuer nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnte (&#167; 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 AO).</p><span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r eine leichtfertige Steuerverk&#252;rzung aufgrund der nicht ordnungsgem&#228;&#223; erfolgten Anzeige fehlt es jedoch am Verschulden. Leichtfertigkeit im Sinne des &#167; 378 AO ist gegeben, wenn dem T&#228;ter ein erh&#246;hter Grad von Fahrl&#228;ssigkeit zur Last f&#228;llt, der etwa der groben Fahrl&#228;ssigkeit des b&#252;rgerlichen Rechts entspricht, im Gegensatz dazu aber auf die pers&#246;nlichen F&#228;higkeiten des T&#228;ters abstellt (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.1987 I&#160;R&#160;58/86, BStBl II 1988, 215).</p><span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Anders als in dem Falle, dass &#252;berhaupt keine Anzeige erfolgt, kann im Streitfalle nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass zumindest der Notar wusste, dass die Anzeige an die K&#246;rperschaftsteuerstelle f&#252;r Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht ausreichte. Beim Kl&#228;ger selber ist ein solches Wissen nicht vorauszusetzen. Zudem konnte der Kl&#228;ger auch davon ausgehen, dass der Notar die erforderliche Anzeige erstattete. Ob in der &#220;bersendung der erforderlichen Anzeige lediglich an die K&#246;rperschaftsteuerstelle ohne weiteren Hinweis auf die grunderwerbsteuerliche Relevanz ein erh&#246;hter Grad der Fahrl&#228;ssigkeit liegt, brauchte das Gericht jedoch nicht abschlie&#223;end zu entscheiden. Denn selbst wenn dies bejaht w&#252;rde, fehlt es an dem im &#220;brigen erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Notars und des Kl&#228;gers einerseits und der eingetretenen Steuerverk&#252;rzung andererseits. Ein Ursachenzusammenhang ist nur gegeben, wenn der Taterfolg gerade auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruht, sich also als Realisierung der in ihr angelegten Gefahr darstellt. F&#252;r die Begehungsform des Unterlassens nach &#167; 370 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist dabei erforderlich - aber auch ausreichend -, dass der T&#228;ter die Finanzbeh&#246;rde pflichtwidrig &#252;ber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch den Steueranspruch konkret gef&#228;hrdet hat. Unterbleibt die rechtzeitige und zutreffende Steuerfestsetzung aus anderen Gr&#252;nden, obwohl sie der Finanzbeh&#246;rde rechtlich und tats&#228;chlich ohne weiteres m&#246;glich gewesen w&#228;re, hat der Steuerpflichtige den Steueranspruch nicht konkret gef&#228;hrdet (vgl. Urteil des FG Baden-W&#252;rttemberg vom 17.03.2004, 5&#160;K&#160;59/01, EFG 2004, 867, m.w.N. Urteil des FG M&#252;nster, a.a.O.). In diesem Sinne ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang bzw. Ursachenzusammenhang unterbrochen, da die Festsetzung der Grunderwerbsteuer vorliegend nur deshalb unterblieben ist, weil die von der K&#246;rperschaftsteuerstelle erstellte Kontrollmitteilung an die Grunderwerbsteuerstelle des Beklagten - den diesbez&#252;glichen Vortrag des Beklagten als richtig unterstellt - entweder trotz Kenntnis aller f&#252;r die Grunderwerbsteuerfestsetzung relevanten Informationen und deren Bedeutung f&#252;r die Grunderwerbsteuer nicht abgesandt wurde oder amtsintern verloren gegangen ist. In beiden F&#228;llen ist der Ursachenzusammenhang zwischen der nicht ordnungsgem&#228;&#223;en Anzeige und der Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer aus nicht vom Kl&#228;ger oder dem Notar zu vertretenden Gr&#252;nden unterbrochen worden. Die versp&#228;tete Grunderwerbsteuerfestsetzung beruht somit nicht auf der fehlerhaften Anzeige durch den Notar bzw. den Kl&#228;ger.</p><span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p><span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).</p><span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p><span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#167; 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.</p>\n      "
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