List view for cases

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    "file_number": "1 A 584/10",
    "date": "2012-09-05",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:57:16Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2012:0905.1A584.10.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.</p>\n<p></p>\n<p>Der Streitwert wird f&#252;r das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 65.000 Euro festgesetzt.</p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><u>G r &#252; n d e</u></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag hat keinen Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die geltend gemachten Zulassungsgr&#252;nde nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO sind nicht den Anforderungen des &#167; 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage des fristgerechten Antragsvorbringens nicht vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">1. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist nicht nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Dies w&#252;rde voraussetzen, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des (dem entscheidenden Gericht &#252;bergeordneten) Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh&#246;fe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Solches zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Auf der Hand liegt dies, soweit die Beklagte eine Abweichung von dem Urteil des Verwaltungsgerichts Saarland vom 10. Februar 2009 &#8211; 2 K 567/08 &#8211; r&#252;gt, denn jenes Gericht z&#228;hlt nicht zu den nach dem Vorstehenden von der Norm erfassten Divergenzgerichten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit mit dem Zulassungsantrag zudem eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (1. Wehrdienstsenat) vom 25. Juni 2008 &#8211; 1 WB 13.08 &#8211; ger&#252;gt wird, gilt Folgendes: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Eine die Berufung nach Ma&#223;gabe des hier in Rede stehenden Zulassungsgrundes er&#246;ffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem das vorinstanzliche Gericht einem in der Rechtsprechung des &#252;bergeordneten Oberverwaltungsgericht, des Bundesverwaltungsgerichts oder eines ansonsten in der Vorschrift aufgef&#252;hrten Gerichts aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatzes in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Hier fehlt es bereits an der Angabe desjenigen abstrakten Rechtssatzes in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf welchen sich die Pr&#252;fung des Zulassungsgrundes beziehen soll. Die blo&#223;e Nichtber&#252;cksichtigung eines etwaigen in der angef&#252;hrten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen abstrakten Rechtssatzes durch das Verwaltungsgericht, wie sie die Beklagte der Sache nach geltend macht, vermag nicht auf den Zulassungsgrund der Divergenz zu f&#252;hren. Davon abgesehen ist auch nicht ausreichend dargetan oder sonst ersichtlich, dass beide Entscheidungen die Anwendung derselben Rechtsvorschrift betreffen. So ging es in der von der Beklagten angesprochenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts um eine in der Soldatenlaufbahnverordnung (&#167; 30 SLV a.F.) f&#252;r die Einstellung oder &#220;bernahme als Anw&#228;rter f&#252;r die Laufbahn der Sanit&#228;tsoffiziere normierte H&#246;chstaltersgrenze von (seinerzeit) 25 Jahren, und nicht wie hier um die Anwendung des &#167; 115 Satz 1 i.V.m. &#167; 48 BH= bei Fehlen einer gesetzlich oder verordnungsrechtlich bestimmten Altersgrenze. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Zulassung der Berufung nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet hier ebenfalls aus. Auch diesen Zulassungsgrund hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Rechtssache hat grunds&#228;tzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht gekl&#228;rte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl f&#252;r die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch f&#252;r die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die &#252;ber den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung f&#252;r die einheitliche Anwendung oder f&#252;r die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuf&#252;hren, warum sie f&#252;r kl&#228;rungsbed&#252;rftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gr&#252;nden ihr Bedeutung &#252;ber den Einzelfall hinaus zugemessen wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Es fehlt schon daran, dass die Rechtsfrage(n), deren Beantwortung die Beklagte f&#252;r rechtsgrunds&#228;tzlich h&#228;lt, ausformuliert oder in anderer Weise eindeutig bezeichnet worden ist/sind. Es reicht in diesem Zusammenhang nicht, wie auf Seite 4 oben der Antragsbegr&#252;ndung geschehen, darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund einer zurzeit divergierenden Rechtsprechung \"ein Interesse f&#252;r die Kl&#228;rung der Kriterien zu der Angemessenheit von Arbeitsleistung und Versorgungsanspr&#252;chen und der &#220;bernahme in das Dienstverh&#228;ltnis eines Berufssoldaten besteht\". Ebenso wenig gen&#252;gt der Hinweis darauf, das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe in seinem Urteil vom 7.&#160;Juli 2009 &#8211;&#160;6&#160;K&#160;2426/05&#160;&#8211; die Berufung wegen der grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob die \"beamtenrechtlichen 'Altersgrenzen' in Baden-W&#252;rttemberg verfassungsgem&#228;&#223; sind\". Denn damit wird keine f&#252;r das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesene konkrete Rechtsfrage dargetan, sondern allenfalls allgemein eine &#252;ber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit geltend gemacht. Auf die in diesem Zusammenhang sinngem&#228;&#223; angesprochene Thematik einer gemessen am h&#246;herrangigen (nationalen und europ&#228;ischen) Recht ausreichenden materiellen Rechtfertigung hinsichtlich einer bestimmten H&#246;chstaltersgrenze f&#252;r die &#220;bernahme in das Berufssoldatenverh&#228;ltnis hat das Verwaltungsgericht in dem Urteil f&#252;r den Erfolg der Klage nicht abgestellt. Es hat vielmehr sogar angedeutet, dass Einiges f&#252;r die materiell-rechtliche Vereinbarkeit einer Altersbegrenzung der hier in Rede stehenden Art mit dem Europ&#228;ischen Gemeinschaftsrecht und mit dem deutschen Verfassungsrecht spricht (Seite 8 des amtl. Urteilsabdrucks). Entscheidungstragend hat es demgegen&#252;ber die Frage des Gesetzesvorbehalts behandelt. Daran hat die Beklagte aber nicht durch Aufwerfen einer konkreten Rechtsfrage angekn&#252;pft. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Zulassung der Berufung kann hier auch nicht wegen der von der Beklagten ferner geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Zweifel solcher Art sind begr&#252;ndet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schl&#252;ssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gr&#252;nden in Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Pr&#252;fung der Sach- und Rechtslage beantworten l&#228;sst. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gem&#228;&#223; &#167; 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb einer bestimmten &#8211; hier eingehaltenen &#8211; Frist die Gr&#252;nde darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erl&#228;utern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegr&#252;ndung die Zulassungsfrage beurteilen k&#246;nnen, also keine weiteren aufw&#228;ndigen Ermittlungen anstellen m&#252;ssen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 &#8211; 1 A 185/09 &#8211;, juris, Rn. 16 f. = NRWE,  Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, &#167; 124a Rn. 186, 194.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Hiervon ausgehend weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel in dem genannten Sinne. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">a) Das gilt zun&#228;chst f&#252;r den Vortrag, den die Beklagte unter Ziffer I. ihrer Antragsbegr&#252;ndungsschrift vom 31. M&#228;rz 2010 dem in Rede stehenden Zulassungsgrund unmittelbar zuordnet. Die Beklagte macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von fehlerhaften Feststellungen zum Sachverhalt ausgegangen. Entgegen den Ausf&#252;hrungen auf Seite 4 des Urteilsabdrucks habe die (Auswahl-)Konferenz 2008 die &#220;bernahme von Offizieren des Geoinformationsdienstes im Dienstverh&#228;ltnis eines Soldaten auf Zeit in dasjenige eines Berufssoldaten nicht deshalb abgelehnt, weil die Ernennung zum Berufsoffizier \"nicht m&#246;glich\" gewesen sei. Die Wendung \"BO nicht m&#246;glich\" sei in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht falsch interpretiert worden. Es gehe entgegen der Annahme dieses Gerichts nicht um ein materielles Ausschlusskriterium, sondern &#8211; unter laienhafter Kurzdarstellung des Sachverhalts &#8211; nur um eine interne Verfahrensanweisung. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Vorbringen vermag nicht zu &#252;berzeugen. Es zeigt schon die Erheblichkeit des angesprochenen Gesichtspunktes f&#252;r die tragende Begr&#252;ndung des angefochtenen Urteils, dar&#252;ber hinaus aber auch die angenommene &#220;berschreitung des gerichtlichen Interpretationsspielraums nicht hinreichend auf. So hat das Verwaltungsgericht innerhalb der Entscheidungsgr&#252;nde auf Seite 10 oben des Urteilsabdrucks ausgef&#252;hrt, die in dem von der Auswahlkonferenz gefertigten Protokoll (unstreitig) enthaltene Wendung \"BO nicht m&#246;glich\" kn&#252;pfe erkennbar an die fehlende Einwilligung des BMF an die &#220;bernahme des Kl&#228;gers an. Von einem materiell-rechtlichen Ausschlusskriterium ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede, auch nicht davon, dass das Gericht dem (internen) Gremium Auswahlkommission ggf. fehlerhaft die Funktion eines Entscheiders im Au&#223;enrechtsverh&#228;ltnis zuerkannt h&#228;tte. Auf den Seiten&#160;7 unten/8 oben verdeutlicht das Verwaltungsgericht seine Sichtweise dahingehend, dass es bezogen auf die hier im Fokus stehende Vorschrift des &#167; 48 BHO im rechtlichen Ausgangspunkt durchaus von einem Verfahrenserfordernis ausgegangen ist. Im Lichte von dessen Anwendung durch das Bundesministerium der Finanzen wirke sich dieses Erfordernis allerdings &#8211; faktisch &#8211; als (im Sinne von wie) eine materiell-rechtliche Einstellungsaltersh&#246;chstgrenze aus. Dies hat das Gericht weiter begr&#252;ndet, namentlich mit den nur wenigen verbleibenden und dabei von ihren Voraussetzungen her sehr engen Ausnahmen f&#252;r die Ber&#252;cksichtigung lebens&#228;lterer Soldaten. Diese der normativen Bestimmung einer Altersgrenze gleich- oder zumindest nahekommende Wirkungsweise des hier in Rede stehenden Zustimmungserfordernisses hat die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen in der Sache nicht entkr&#228;ftet. Sie hat insbesondere nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass die R&#252;ckausnahme des Fehlens einer ausreichenden Anzahl von lebensj&#252;ngeren Bewerbern (von ggf. wenigen Einzelf&#228;llen abgesehen) &#252;berhaupt eine relevante praktische Bedeutung erlangt. Auch in ihrem Schriftsatz vom 4. Januar 2010, welchen das Zulassungsvorbringen als angeblich vom Verwaltungsgericht unzureichend ber&#252;cksichtigt in Bezug nimmt, hat sie in diesem Zusammenhang nur von einer \"zumindest theroretisch(en)\" Ber&#252;cksichtigungsm&#246;glichkeit gesprochen (ebd., Seite 1). Daf&#252;r, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang bezogen auf die tats&#228;chliche Entscheidungsgrundlage verkannt h&#228;tte, dass die im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden rechtlichen Regelungen die &#220;bernahme &#228;lterer Bewerber in das Berufssoldatenverh&#228;ltnis nicht strikt und ausnahmslos ausschlie&#223;en, ist auch im &#220;brigen nichts ersichtlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">b) An dem mangelnden Erfolg des Zulassungsantrages &#228;ndert sich im Ergebnis nichts, wenn man Bestandteile des umf&#228;nglichen Vorbringens der Beklagten zum Zulassungsgrund des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Rahmen der Pr&#252;fung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit sachliche &#220;berschneidungen bestehen, mit w&#252;rdigt. Insoweit wendet sich die Beklagte (jedenfalls im Ergebnis) vor allem dagegen, dass die Grunds&#228;tze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 &#8211; 2 C 18.07 &#8211; (BVerwGE 133, 143 = NVwZ 2009, 840 = ZBR 2009, 390 = juris) zu Altersgrenzen in Bezug auf die Einstellung bzw. &#220;bernahme in eine Beamtenlaufbahn &#8211; gerade auch mit Blick auf die Geltung des Gesetzesvorbehalts &#8211; aufgestellt hat, auf die Situation der &#220;bernahme in das Berufssoldatenverh&#228;ltnis &#252;bertragbar seien, wie dies das Verwaltungsgericht angenommen hat. Auch in diesem Zusammenhang fehlt es indes dem Zulassungsvorbringen schon an Argumenten von Gewicht, welche die Rechtsauffassung des vorinstanzlichen Gerichts schl&#252;ssig in Frage stellen k&#246;nnten. Dar&#252;ber hinaus hat der Senat bereits aufgrund einer summarischer Pr&#252;fung in der Sache keine Zweifel an der Richtigkeit der insoweit in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vertretenen Rechtsauffassung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bundesverwaltungsgericht hat in der in Rede stehenden Entscheidung vom 19.&#160;Februar 2009 &#8211; unter ausdr&#252;cklicher Abkehr von seiner fr&#252;heren Rechtsprechung&#160;&#8211; Rechtsgrunds&#228;tze aufgestellt, deren Bedeutung ersichtlich &#252;ber den unmittelbar betroffenen Sach- und Rechtsbereich (Einstellung bzw. &#220;bernahme von Beamten in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen) hinausgeht. Es hat n&#228;mlich entschieden, dass die Bestimmung einer Altersgrenze f&#252;r die &#220;bernahme in ein &#246;ffentliches Amt einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Dies hat es &#252;berzeugend damit begr&#252;ndet, dass Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz einschr&#228;nken, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG f&#252;r den Zugang zu <u>jedem</u> &#246;ffentlichen Amt unbeschr&#228;nkt und vorbehaltlos gew&#228;hrleistet wird (Hervorhebung durch den hier beschlie&#223;enden Senat). Das Alter k&#246;nne in diesem Zusammenhang nur dann ein Eignungsmerkmal im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen, wenn daraus geschlossen werden kann, dass Bewerber typischerweise den Anforderungen des Amtes nicht mehr gen&#252;gten, wenn sie ein bestimmtes Alter &#252;berschritten haben. Zwar kann der Leistungsgrundsatz im Ergebnis durch andere Verfassungsgrunds&#228;tze eingeschr&#228;nkt werden, wie etwa durch das zu den hergebrachten Grunds&#228;tzen des Berufsbeamtentums z&#228;hlende Lebenszeitprinzip, welches Altersgrenzen f&#252;r die Einstellung oder &#220;bernahme in ein Beamtenverh&#228;ltnis der hier in Rede stehenden Art ggf. sachlich rechtfertigen kann. Die (in diesem Zusammenhang erforderliche) Gewichtung der beiden gegenl&#228;ufigen Verfassungsgrunds&#228;tze, wie sie in der Festsetzung einer bestimmten Altersgrenze zum Ausdruck kommt, erfordert aber eine normative Regelung und darf nicht der Verwaltungspraxis &#252;berlassen werden. Normativer Bestimmung bedarf dabei nicht allein die Festlegung der Altersgrenze selbst, sondern auch diejenige von ggf. zugelassenen Ausnahmetatbest&#228;nden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. Rn. 9, 10 und 25 des angesprochenen BVerwG-Urteils (z.B. in der juris-Fassung).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht schl&#252;ssig auf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese allgemeinen Grundlagen f&#252;r die Einstellung/&#220;bernahme in das Berufssoldatenverh&#228;ltnis keine (entsprechende) Bedeutung haben w&#252;rden. Namentlich spricht nichts &#220;berzeugendes daf&#252;r, dass das vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene, notwendig durch den Gesetzgeber auszugleichende Spannungsverh&#228;ltnis zwischen einerseits dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG und andererseits dem (u.a. auch die Angemessenheit des Verh&#228;ltnisses zwischen Dienstleistung und Altersversorgung betreffenden) Lebenszeitprinzip nicht auch bezogen auf das Rechtsverh&#228;ltnis eines Berufssoldaten in jedenfalls vergleichbarer Weise best&#252;nde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. zur Anwendung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG bei Ernennungs- und sonstigen Auswahlentscheidungen im Soldatenverh&#228;ltnis allgemein etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 &#8211; 1 WB 18.10 &#8211;, BVerwGE 138, 70 = D&#214;D 2011, 87 = juris, Rn. 30, m.w.N. (siehe insoweit auch bereits &#167; 3 Abs. 1 des Soldatengesetzes); zur prinzipiellen Gleichgerichtetheit der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen f&#252;r das Beamten- und das Soldatenverh&#228;ltnis &#8211; dort die Dokumentationspflicht betreffend &#8211; BVerwG, Beschluss vom 27.&#160;Januar 2010 &#8211; 1 WB 52.08 &#8211;, BVerwGE 136, 36 = ZBR 2010, 414 = juris, Rn. 27, 28, m.w.N.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die f&#252;r Soldaten hinsichtlich des Eintretens in den Ruhestand geltenden besonderen Altersgrenzen verm&#246;gen an der Grundaussage der in Rede stehenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass f&#252;r &#246;ffentliche &#196;mter aufgestellte Einstellungsaltersgrenzen gemessen an den oben genannten gegenl&#228;ufigen Verfassungsprinzipien in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind, nichts zu &#228;ndern. Darum, dass es f&#252;r die Ankn&#252;pfung an das Lebensalter bei Einstellungs-/&#220;bernahmeentscheidungen gerade auch im Soldatenverh&#228;ltnis triftige sachliche Gr&#252;nde geben mag, geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht, auch nicht darum, inwiefern das Europ&#228;ische Gemeinschaftsrecht oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bzw. das Soldatengleichbehandlungsgesetz insoweit geltenden bzw. praktizierten Altersbegrenzungen materiell entgegen stehen. Denn das Verwaltungsgericht hat die streitige Ankn&#252;pfung an das Lebensalter nicht in der Sache f&#252;r rechtswidrig erachtet. Es hat vielmehr eindeutig nur den Weg dorthin &#8211; das Fehlen einer gesetzlichen Vorgabe &#8211; beanstandet. Bleibt die diesbez&#252;gliche Festlegung wie hier einer Entscheidung der Exekutive bzw. einer hierdurch determinierten Verwaltungspraxis &#252;berlassen, sind diese die Rechtm&#228;&#223;igkeit des Vorgehens mit bestimmenden Anforderungen aber nicht erf&#252;llt. Das gilt unabh&#228;ngig davon, ob eine fixe Altersgrenze festgelegt wird oder ob (wie hier) die Einstellungs- oder &#220;bernahmeentscheidung jedenfalls auch an das Merkmal Alter ankn&#252;pft, obwohl gewisse Ausnahmetatbest&#228;nde f&#252;r eine Ber&#252;cksichtigungsm&#246;glichkeit des betroffenen Soldaten bestehen bleiben. Denn auch die n&#228;here Fixierung solcher Ausnahmetatbest&#228;nde unterliegt nach dem oben Ausgef&#252;hrten dem Gesetzesvorbehalt. Dessen Anforderungen, die wesentlichen Entscheidungen inhaltlich selbst zu treffen, gen&#252;gt &#167; 115 Satz 1 i.V.m. &#167; 48 BHO ersichtlich nicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">In Ansehung der vorstehenden Ausf&#252;hrungen kann die Berufung schlie&#223;lich auch nicht nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Denn eine Zulassung wegen (hier von der Beklagten angenommener) besonderer tats&#228;chlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache setzt voraus, dass der Ausgang des Rechtsstreits bei summarischer Pr&#252;fung offen erscheint. Dass hei&#223;t, es muss solche Zweifel bzw. Einsch&#228;tzungsschwierigkeiten geben, welche sich nicht schon im Zulassungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit kl&#228;ren und entscheiden lassen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. etwa Senatsbeschl&#252;sse vom 19. April 2012  &#8211; 1 A 74/11 &#8211;, juris, Rn. 27 = NRWE, Rn. 28, und vom 16. August 2012 &#8211; 1 A 1878/11 &#8211;, juris, Rn. 27 = NRWE, Rn. 30. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Daran fehlt es hier, wozu zun&#228;chst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausf&#252;hrungen unter 3. (entsprechend) Bezug genommen wird. Dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht auf den Einzelrichter &#252;bertragen hat, ist kein hinreichendes Indiz f&#252;r das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach &#167; 124 Abs. 2 Nr.&#160;2 VwGO. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. Senatsbeschluss vom 19.&#160;April 2012  &#8211;&#160;1&#160;A&#160;74/11&#160;&#8211;, juris, Rn.&#160;30 = NRWE, Rn.&#160;31; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, &#167;&#160;124 Rn.&#160;123, m.w.N.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Der zudem erfolgte Hinweis der Beklagten auf unterschiedliche Rechtsprechung in den einzelnen Bundesl&#228;ndern bleibt, soweit er &#252;berhaupt (teilweise) substantiiert wird, unergiebig. So problematisiert das von der Beklagten vor allem f&#252;r den Zulassungsgrund nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts Saarland vom 10. Februar 2009 &#8211; 2 K 567/08 &#8211; (abgedruckt bei juris) die sich hier nach dem Vorstehenden entscheidungserheblich stellende Frage der hinreichenden Beachtung des Gesetzesvorbehalts nicht ansatzweise. Mit dem insoweit im Blickpunkt stehenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 konnte sich das Gericht dabei schon aus zeitlichen Gr&#252;nden nicht auseinandersetzen. Der von der Beklagten weiter zitierte Beschluss des Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. April 2008 &#8211; 5 LA 177/07 &#8211; (juris) betrifft nicht die hier in der Sache interessierende Thematik, sondern die abstrakten Voraussetzungen des Zulassungsgrundes. Der schlie&#223;lich nach Ablauf der Antragsbegr&#252;ndungsfrist zu den Gerichtsakten gereichte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands vom 14. April 2010 &#8211; 1 A 291/09 &#8211; ist auf die Rechtsproblematik der Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 f&#252;r die Frage, ob die bestehenden Altersregelungen f&#252;r die &#220;bernahme in das Berufssoldatenverh&#228;ltnis (im Lichte dieser BVerwG-Entscheidung) den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt gen&#252;gen, in der Sache nicht n&#228;her eingegangen. Es hat den Berufungszulassungsantrag des dortigen Kl&#228;gers vielmehr insoweit wegen fehlender fristgerechter Darlegung negativ beschieden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist gem&#228;&#223; &#167; 152 Abs. 1 VwGO und &#8211; hinsichtlich der Streitwertfestsetzung &#8211; nach &#167;&#167; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskr&#228;ftig, &#167; 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.</p>\n            \n        \n      "
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