List view for cases

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    "slug": "lg-dusseldorf-2012-08-16-3-o-38810",
    "court": {
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        "name": "Landgericht Düsseldorf",
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        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
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    "file_number": "3 O 388/10",
    "date": "2012-08-16",
    "created_date": "2019-02-18T13:28:49Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:58:31Z",
    "type": "Grund- und Teilurteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGD:2012:0816.3O388.10.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Es wird festgestellt, dass die gegen die Beklagten zu 1., 2. und 3. gerichtete Klage gesamtschuldnerisch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.</p>\n<p>Die Beklagten zu 1., 2. und 3. sind zudem gem&#228;&#223; dem Feststellungsantrag der Kl&#228;gerin als Gesamtschuldner verpflichtet, ihr (auch) jeden materiellen und immateriellen Schaden im Zusammenhang mit der streitgegenst&#228;ndlichen Lebendnierenspende zu ersetzen, soweit die Anspr&#252;che zurzeit noch nicht beziffert und auf Sozialversicherungstr&#228;ger oder sonstige Dritte &#252;bergegangen sind oder &#252;bergehen werden.</p>\n<p>Die gegen die Beklagten zu 4., 5. und 6. gerichtete Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\" width=\"5\"><tbody><tr><td></td>\n<td></td>\n<td></td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"3\"></td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"3\"></td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"3\"></td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Mutter der Kl&#228;gerin war an einer famili&#228;ren Zysten-Niere erkrankt. Die Kl&#228;gerin beabsichtigte, ihr eine Niere zu spenden (Lebendnierenspende). Das Klinikum der Beklagten zu 1. verf&#252;gt &#252;ber ein entsprechend besonders eingerichtetes Transplantationszentrum.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Dort stellte die Kl&#228;gerin sich vereinbarungsgem&#228;&#223; am 29. Juni 2007 bei dem Beklagten zu 3. (Prof. Dr. med. XXX) in Begleitung ihrer Mutter zur Abkl&#228;rung der M&#246;glichkeit einer derartigen Spende vor. Der Kl&#228;gerin wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass eine solche Lebendnierenspende grunds&#228;tzlich m&#246;glich sei. Am Ende des Gespr&#228;ches wurde der Kl&#228;gerin und ihrer Mutter auch die Beklagte zu 2. (Dr. med. XXX) vorgestellt, die am 1. August 2007 das eigentliche Aufkl&#228;rungsgespr&#228;ch mit der Kl&#228;gerin durchf&#252;hrte; die Beklagte zu 2. war seinerzeit dem Beklagten zu 3. dienstlich unterstellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen des Aufkl&#228;rungsgespr&#228;ches vom 1. August 2007, dem die psychologische Untersuchung der Kl&#228;gerin vom 30. Juli 2007 vorausgegangen war, wurde der Kl&#228;gerin ein Aufkl&#228;rungsbogen ausgeh&#228;ndigt, den die Beklagte zu 2. mit der Patientin inhaltlich durchging. Die Kl&#228;gerin wurde hierbei &#252;ber die allgemeinen Operations- und Eingriffsrisiken sowie &#252;ber das f&#252;r den Fall einer Organspende zu beachtende Letalit&#228;tsrisiko aufgekl&#228;rt. Ferner wurde ihr das Risiko einer Funktionsbeeintr&#228;chtigung der verbleibenden Niere bei Durchf&#252;hrung des Eingriffes aufgezeigt; letztlich ergaben sich f&#252;r die Kl&#228;gerin keine Gr&#252;nde, von der von ihr beabsichtigten Lebendnierenspende Abstand zunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin stellte daher am 31. August 2007 den f&#252;r die Vornahme der Organspende erforderlichen Antrag bei der Kommission f&#252;r Transplantationsmedizin bei der &#196;rztekammer XXX; dem schloss sich die pers&#246;nliche Anh&#246;rung der Kl&#228;gerin vom 23. Oktober 2007 vor der einberufenen Ethikkommission an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Operation zur Entnahme der Niere fand am 31. Oktober 2007 statt; Operateur war der Beklagte zu 5. (Prof. Dr. med. XXX). Dieser suchte die Patientin am Vorabend der Operation auf; eine weitere (pers&#246;nliche) Aufkl&#228;rung erfolgte insoweit nicht mehr. Diese hatte zuvor der Beklagte zu 6. (Dr. med. XXX) bezogen auf die mit dem Eingriff verbundenen &#252;blichen Operationsrisiken vorgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Operationsdurchf&#252;hrung sowie die Nierentransplantation erfolgten komplikationslos.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Nachtr&#228;glich ist die Kl&#228;gerin jedoch zu der pers&#246;nlichen Bewertung gelangt, dass sie von der Spende der Niere abgesehen h&#228;tte, w&#228;re sie weitergehender als erfolgt, zudem auch formell korrekt, im Transplantationszentrum der Beklagten zu 1. aufgekl&#228;rt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verweist darauf, dass an dem besagten Aufkl&#228;rungsgespr&#228;ch entgegen &#167; 8 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes &#8211; TPG&#160;&#160; unstreitig kein weiterer Arzt teilgenommen habe und die Beklagte zu 2. seinerzeit auch den Weisungen des Beklagten zu 3. unterstellt gewesen sei; die tats&#228;chlich erfolgte Aufkl&#228;rung stelle sich daher bereits formell als rechtswidrig dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon habe die Beklagte zu 2. sie vorwerfbar auch nicht &#252;ber das Risiko eines chronisch verlaufenden Fatigue-Syndroms, &#252;ber Komplikationen bei einer Schwangerschaft sowie das Risiko einer Sch&#228;digung der verbleibenden Nebenniere durch Abtrennung der Vene und der m&#246;glichen Ausbildung einer Arteriosklerose aufgekl&#228;rt. Die erfolgte Aufkl&#228;rung stelle sich daher auch nach Art und Umfang als nicht hinreichend umfassend dar; vor allem sei es unterlassen worden, ihr (der Kl&#228;gerin) in eindeutiger Weise vorzustellen, dass aufgrund des erbbedingten Risikos einer zuk&#252;nftig auch bei ihr m&#246;glicherweise auftretenden Nierenerkrankung sie (besser) keine Niere spenden sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Das Risiko des Auftretens eines Fatigue-Syndroms habe sich bei ihr nunmehr auch verwirklicht, so dass sie ihren ausge&#252;bten Beruf als Fluglotsin habe aufgeben m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin fordert daher von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Leistung von Schadensersatz bez&#252;glich des von ihr hierzu dargestellten materiellen Schadens.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten lehnen jegliche Haftungsverpflichtung ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt daher,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie (die Kl&#228;gerin) ein Schmerzensgeld in H&#246;he von mindestens 50.000,00 Euro, dessen genaue H&#246;he in das pflichtgem&#228;&#223;e Ermessen des Gerichts gestellt wird, sowie Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 06. Mai 2010 zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die sie (die Kl&#228;gerin) 23.942,52 Euro nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz in H&#246;he von jeweils 1.995,21 Euro seit dem 01. Februar, 01. M&#228;rz, 01. April, 01. Mai, 01. Juni, 01. Juli, 01. August, 01. September, 01. Oktober, 01. November und 01. Dezember 2010 sowie 01. Januar 2011 zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten zudem als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie (die Kl&#228;gerin) beginnend mit dem 01. Februar 2011 fortlaufend monatlich jeweils 1.995,21 Euro (behaupteter Verdienstausfallschaden) zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">dar&#252;ber hinaus festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden im Zusammenhang mit der streitgegenst&#228;ndlichen Lebendnierenspende zu ersetzen, soweit die Anspr&#252;che nicht auf Dritte &#252;bergegangen sind;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten letztlich als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr vorgerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten in H&#246;he von 2.879,80 Euro nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit der Klage zu erstatten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, dass die Kl&#228;gerin bereits bei dem mit dem Beklagten zu 3. gef&#252;hrten Erstgespr&#228;ch &#8222;fest entschlossen gewesen sei&#8220;, ihrer Mutter eine Niere zu spenden. Entsprechend habe sie vorangehend alio loco bei dem Nephrologen Dr. med. XXX, XXX, ihre Nieren im Hinblick auf die Geeignetheit f&#252;r eine solche Lebendspende (insoweit unstreitig) untersuchen lassen; der entsprechende Arztbrief sei dem Klinikum der Beklagten zu 1. zugeleitet worden. Sodann sei im Klinikum der Beklagten zu 1., wie die Beklagten meinen, eine geh&#246;rige Aufkl&#228;rung der Patientin auch unter wesentlicher Beachtung der Bestimmungen des Transplantationsgesetzes &#8211; TPG&#160; erfolgt. Die eigentliche Aufkl&#228;rung der Kl&#228;gerin &#252;ber s&#228;mtliche bedeutsamen Eingriffs- und Komplikationsrisiken sowie auch bez&#252;glich der weiteren gesundheitlichen Entwicklung der Spenderin im Hinblick auf die insoweit beachtlichen Risiken sei zwar verfahrensm&#228;&#223;ig der Beklagten zu 2. alleine &#252;berlassen worden; diese habe den ihr obliegen habenden Aufkl&#228;rungspflichten jedoch in vollem Umfang gen&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen dieses Aufkl&#228;rungsgespr&#228;ches sei die Kl&#228;gerin (unstreitig) in keiner Weise etwa bedr&#228;ngt worden, die Nierenspende vorzunehmen. Vielmehr habe die &#196;rztin die Kl&#228;gerin (neutral), wie dies auch aus dem zugeh&#246;rigen Aufkl&#228;rungsbogen vom 1. August 2007 inhaltlich hervorgehe, (nur) &#252;ber alle wesentliche Aspekte der Lebendorganspende informiert, unter anderem auch &#252;ber m&#246;gliche Wundheilungsst&#246;rungen, Narbenbeschwerden und Blutungen, die Nachoperationen notwendig machen k&#246;nnten, und zudem auch &#252;ber ein nicht v&#246;llig auszuschlie&#223;endes Letalit&#228;tsrisiko.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Patientin sei hierbei zudem vorgestellt worden, dass sie im Falle einer Senkung der ihr verbliebenen Niere bzw. der Erforderlichkeit einer Entfernung dieses Organes aus Krankheitsgr&#252;nden selbst dialysepflichtig werden und auf eine Nierentransplantation angewiesen sein k&#246;nnte, etwa auch als schicksalhafte Folge eines Unfallereignisses; die allgemeinen Operationsrisiken habe auch der Operateur (Beklagter zu 5.) am Vorabend der Operation mit der Patientin nochmals besprochen, etwa die Risiken einer Infektion, Sepsis, Thrombose, Embolie, Blutung, Bluttransfusion, Nachblutung, Milzverletzung, Pneumothorax, Thoraxdrainage, Organverletzungen, Wundheilungsst&#246;rungen und von m&#246;glichen&#160; Nervenverletzungen; hierzu verhalte sich zudem die schriftliche Einverst&#228;ndniserkl&#228;rung der Patientin vom 30. Oktober 2007.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Einer weitergehenden Aufkl&#228;rung der Patientin, etwa zu dem von der Kl&#228;gerin angef&#252;hrten Fatigue-Syndroms, habe es dar&#252;ber hinaus nicht bedurft, da sich bei einer solchen weitergehenden Aufkl&#228;rung f&#252;r die Kl&#228;gerin sowieso keine bedeutsamen Konsequenzen ergeben h&#228;tten im Hinblick auf ihren (festen) Entschluss zur Organspende. Die Realisierung eines solchen Risikos (Fatigue-Syndrom) betr&#228;fe zudem eine zu vernachl&#228;ssigendes Risikoquote im Promillebereich, die dem Risiko einer m&#246;glichen Letalit&#228;t gleichgesetzt werden k&#246;nne, &#252;ber das die Patientin unstreitig aufgekl&#228;rt worden sei, ohne dass sie sich deshalb veranlasst gesehen h&#228;tte, sich gegen eine Nierenspende zu entscheiden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Deshalb habe sich, so die Behauptung der Beklagten, ein etwaiger (nur) formeller Versto&#223; gegen &#167; 8 des Transplantationsgesetzes &#8211; TPG jedenfalls nicht kausalsch&#228;digend ausgewirkt, da die Kl&#228;gerin sich auch bei einer umfassenderen Aufkl&#228;rung sowie auch bei der Teilnahme eines zweiten Arztes bei der F&#252;hrung des Aufkl&#228;rungsgespr&#228;ches f&#252;r die Vornahme der Lebendnierenspende entschlossen h&#228;tte. Weiterhin sei beachtlich, dass im Rahmen des von der Kl&#228;gerin mit dem Beklagten zu 3. gef&#252;hrten Erstgespr&#228;ches angeblich auch der Beklagte zu 4. teilgenommen habe; demnach sei jedenfalls im Rahmen des Erstgespr&#228;ches den gesetzlichen Vorgaben des Transplantationsgesetzes Rechnung getragen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten verweisen zudem darauf, dass eine Haftungsverpflichtung zu ihren Lasten bereits aus Rechtsgr&#252;nden ausscheide, da die Kl&#228;gerin im Hinblick auf die erfolgte k&#246;rpereigene Organspende dem besonderen Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliege, so dass eine Einstandspflicht (zu Lasten der Beklagten) nur f&#252;r den Fall rechtlich begr&#252;ndet sei, dass die versicherten Sch&#228;digungen vors&#228;tzlich herbeigef&#252;hrt worden w&#228;ren (vgl. dazu: &#167;&#167; 104 Absatz 1 und &#167; 2 Absatz 1 Ziffer 13 b SGB VII); von einer solchen vors&#228;tzlichen Sch&#228;digungsabsicht der beteiligten &#196;rzte k&#246;nne jedoch keine Rede sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen sind die Beklagten dem Anspruchsbegehren der Kl&#228;gerin auch bez&#252;glich der Begr&#252;ndetheit der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen und psychischen Beeintr&#228;chtigungen entgegen getreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Hierzu sowie zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst den zugeh&#246;rigen Anlagen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist teilweise dem Grunde nach sowie bez&#252;glich des von der Kl&#228;gerin geltend gemachten Feststellungsantrages gegen&#252;ber den Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner begr&#252;ndet; soweit die Klage sich gegen die Beklagten zu 4., 5. und 6. richtet, war sie dagegen als in der Hauptsache unbegr&#252;ndet abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#252;brigen Entscheidungen, auch zur Schadensh&#246;he bzw. der H&#246;he des gerichtlich noch zu bestimmenden Schmerzensgeldes, bed&#252;rfen der weiteren Aufkl&#228;rung des Sachverhaltes im Wege der Beweisaufnahme. Die Entscheidungen hier&#252;ber sowie die zu treffenden Nebenentscheidungen sind daher dem Schlussurteil vorbehalten, &#167;&#167; 253, 280, 611 (&#228;rztlicher Behandlungsvertrag), 31, 89, 278, 421 BGB, 256 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der Rechtsstreit ist dem Grunde nach sowie zu dem von der Kl&#228;gerin gestellten Feststellungsantrag entscheidungsreif.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Kammer hat es daher gem&#228;&#223; &#167; 304 ZPO f&#252;r sachdienlich angesehen, bez&#252;glich der grunds&#228;tzlichen Haftungsverpflichtung der Beklagten vorab durch Grundurteil zu entscheiden, da der entsprechende Sachverhalt entscheidungsreif gerichtlich aufgekl&#228;rt worden ist und nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass sich bei Durchf&#252;hrung der Beweisaufnahme hierzu noch ma&#223;gebende Ver&#228;nderungen ergeben k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">2. Entsprechend der Entscheidung des Grundurteils war in Form des zugeh&#246;rigen Teilurteils (&#167; 301 ZPO) auch &#252;ber die Begr&#252;ndetheit des Feststellungsantrages der Kl&#228;gerin mit zu entscheiden, da der Rechtsstreit auch insoweit entscheidungsreif ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">3. Dagegen bedarf die Entscheidung &#252;ber die konkrete H&#246;he des Anspruchsbegehrens der Kl&#228;gerin, ohne dass festzustellen ist, dass diese auch nicht in Form eines Teilbetrages begr&#252;ndet sein k&#246;nnte, der gerichtlichen Durchf&#252;hrung der hierzu noch anzuordnenden Beweisaufnahme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes sowie der pers&#246;nlichen Einlassungen der Prozessbeteiligten ist festzustellen, dass das Anspruchsbegehren der Kl&#228;gerin dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit die Klage sich gegen die Beklagten zu 1., 2. und 3. richtet; entsprechend war gem&#228;&#223; dem von der Kl&#228;gerin gestellten Feststellungsantrag ebenfalls rechtlich festzustellen, dass die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl&#228;gerin f&#252;r allen materiellen und immateriellen Schaden aufzukommen, soweit dieser noch nicht beziffert worden ist und die Anspr&#252;che nicht auf Sozialversicherungstr&#228;ger oder sonstige Dritte &#252;bergegangen sind oder &#252;bergehen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit sind die nachfolgenden rechtlichen Feststellungen der Kammer ma&#223;gebend:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Den Beklagten zu 2. und 3., f&#252;r deren Verhalten die Beklagte zu 1. rechtlich einzustehen hat, ist aufgrund der unstreitigen Sachverhaltes sowie unter Ber&#252;cksichtigung der vor dem Berichterstatter als beauftragten Richter der Kammer durchgef&#252;hrten Anh&#246;rung der Parteien vorzuwerfen, gegen ihnen obliegende Aufkl&#228;rungspflichten vorwerfbar versto&#223;en zu haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Versto&#223; betrifft die nicht hinreichende Befolgung der gesetzlich besonders ausgestalteten (eindeutigen) Regelung des Transplantationsgesetzes &#8211; TPG zu &#167; 8 im Hinblick auf die rechtliche Zul&#228;ssigkeit einer Lebendorganentnahme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Danach ist unter anderem bestimmt, dass der Organspender &#252;ber die Art des Eingriffes, den Umfang und die m&#246;gliche Folgen sowie Sp&#228;tfolgen der beabsichtigten Organentnahme f&#252;r seine Gesundheit sowie &#252;ber die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organ&#252;bertragung und sonstige Umst&#228;nde, denen er erkennbar eine Bedeutung f&#252;r die Organspende beimisst, durch einen Arzt aufgekl&#228;rt werden muss und zwar</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;(&#8230;) in Anwesenheit eines weiteren Arztes, f&#252;r den &#167; 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 (des Transplantationsgesetzes &#8211; TPG) entsprechend gilt (&#8230;)&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen haben die Beklagten zu 2. und zu 3. in rechtlich bedeutsamer Weise versto&#223;en.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Versto&#223; ist bereits dadurch begr&#252;ndet, dass tats&#228;chlich entgegen der Vorgabe des Transplantationsgesetzes zu keinem Zeitpunkt eine Aufkl&#228;rung der Kl&#228;gerin in Anwesenheit von zwei &#196;rzten, die zudem zueinander in keinem Weisungsverh&#228;ltnis h&#228;tten stehen d&#252;rfen, erfolgt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Das Erstgespr&#228;ch, das am 29. Juni 2007 von dem Beklagten zu 3. im Transplantationszentrum der Beklagten zu 1. mit der Kl&#228;gerin gef&#252;hrt worden ist, fand, unabh&#228;ngig davon, dass im Rahmen dieser Begegnung tats&#228;chlich inhaltlich keine umfassende Aufkl&#228;rung der Patientin im Sinne des &#167; 8 Transplantationsgesetzes &#8211; TPG erfolgte, da das Gespr&#228;ch lediglich der ersten Kontaktaufnahme diente, jedenfalls (auch) nicht in Anwesenheit eines weiteren Arztes statt; die Beklagte zu 2. ist lediglich am Ende des Gespr&#228;ches hinzugekommen; an dem Gespr&#228;ch selbst hat sie aber unstreitig &#252;berhaupt nicht teilgenommen; sie wurde der Kl&#228;gerin lediglich als diejenige &#196;rztin vorgestellt, die sie bezogen auf das Procedere einer Lebendorganspende verantwortlich begleiten sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Zudem ist entgegen der Darstellung der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift vom 28. M&#228;rz 2011 (Ziffer II. 2. a) im Rahmen der informatorischen Anh&#246;rung der Parteien durch den beauftragten Richter der Kammer vom 28. November 2011 (unstreitig) hervorgetreten, dass auch der als wieterer Gespr&#228;chsteilnehmer angegebene Beklagte zu 4. an diese, Gespr&#228;ch nicht teilgenommen hat; dies haben die Kl&#228;gerin und der Beklagte zu 4. anl&#228;sslich ihrer gerichtlichen Anh&#246;rung selbst best&#228;tigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Als Ergebnis des zwischen der Kl&#228;gerin und dem Beklagten zu 3. gef&#252;hrten Erstgespr&#228;ches, an dem zudem die Mutter der Kl&#228;gerin teilnahm, ergibt sich lediglich, dass die gesetzlich vorgegebene Aufkl&#228;rung der Organspenderin im Rahmen eines weiteren Arzt-/Patientengespr&#228;ches, das die Beklagte zu 2. sodann mit der Kl&#228;gerin am 1. August 2007 f&#252;hrte, stattfinden sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Auch bei dem Gespr&#228;ch der Kl&#228;gerin und der Beklagten zu 2. vom 1. August 2007 fand jedoch unzweifelhaft keine den Voraussetzungen des &#167; 8 Transplantationsgesetz &#8211; TPG hinreichende Aufkl&#228;rung der Patientin statt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Hieran mangelt es bereits deshalb, weil das &#228;rztliche Gespr&#228;ch unstreitig alleine von der Beklagten zu 2. gef&#252;hrt wurde; gem&#228;&#223; &#167; 8 Absatz 2, Satz 2 der bezeichneten gesetzlichen Bestimmung h&#228;tte die Aufkl&#228;rung jedoch &#8222;in Anwesenheit eines weiteren Arztes&#8220; erfolgen m&#252;ssen, ohne dass zudem zwischen den beteiligten &#196;rzte ein Weisungsverh&#228;ltnis h&#228;tte bestehen d&#252;rfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Die Beklagte zu 2. hat jedoch im Rahmen ihrer gerichtlichen Anh&#246;rung selbst offengelegt, dass das Aufkl&#228;rungsgespr&#228;ch &#228;rztlicherseits ausschlie&#223;lich von ihr alleine, ohne Anwesenheit eines weiteren Arztes gef&#252;hrt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Nach der rechtlicher Bewertung der Kammer ist es bereits aufgrund dieses Gespr&#228;chsablaufes unerheblich, ob die Kl&#228;gerin von der Beklagten zu 2. dennoch umfassend und verst&#228;ndlich &#252;ber alle bedeutsamen Risiken und Vorg&#228;nge, die mit der Spende eines Lebendorgans verbunden sind und &#252;ber die gem&#228;&#223; der besonderen Regelung des &#167; 8 Transplantationsgesetz &#8211; TPG (besonders) aufzukl&#228;ren ist, tats&#228;chlich hinreichend in Kenntnis gesetzt wurde, oder ob die Kl&#228;gerin, wie sie behauptet, auch &#252;ber die von ihr in diesem Zusammenhang angef&#252;hrten Risiken, unter anderem des m&#246;glichen Auftretens eines chronischen Fetigue-Syndroms, zus&#228;tzlich h&#228;tte aufgekl&#228;rt werden m&#252;ssen, da bereits der unterlaufene formelle Versto&#223; gegen die gesetzlichen Vorgaben, unter deren Einhaltung der potentielle Lebendorganspender aufzukl&#228;ren ist,&#160; die Haftung der Beklagten zu 1,. 2. und 3. begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Bezogen auf die allgemein (immer) zu beachtenden &#228;rztlichen Aufkl&#228;rungspflichten ist es zwar rechtlich anerkannt, dass ein Versto&#223; gegen diese nicht haftungsbegr&#252;ndet ist, wenn der Einwand einer hypothetischer Einwilligung des Patienten erhoben wird und der Patient nicht in der Lage ist, einen ernsthaften pers&#246;nlichen Entscheidungskonflikt plausibel und nachvollziehbar darzulegen, ob er sich somit gegen eine ihm vorgestellte &#228;rztliche Behandlungsma&#223;nahme entschieden h&#228;tte, w&#228;re er ordnungsgem&#228;&#223; aufgekl&#228;rt worden (vgl. dazu: BGH VersR 2005, 942).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">aa) In concreto gibt die Regelung des &#167; 8 Transplantationsgesetz &#8211; TPG jedoch eine &#252;ber die nach den allgemeinen h&#246;chstrichterlichen Rechtsgrunds&#228;tzen seit ihrer rechtlichen Entwicklung immer zu beachtende allgemeine &#228;rztliche Aufkl&#228;rungspflicht hinaus nach dem ausdr&#252;cklichen Willen des Gesetzgebers formell und inhaltlich besonders ausgestaltete Aufkl&#228;rungspflicht vor, die demnach umfassend und ausnahmslos strikt einzuhalten ist, so dass ein Versto&#223; gegen diese gesetzliche Bestimmungen bereits eine Haftungsverpflichtung desjenigen Arztes/derjenigen &#196;rzte begr&#252;ndet, der/die den Regelversto&#223; zu vertreten hat/haben (&#167; 280 Absatz 1 Satz 2 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Diese strenge Haftungsfolge ist dadurch gerechtfertigt, dass die Entnahme eines Lebendorgans bezogen auf den Lebendorganspender keinen Heileingriff darstellt,&#160; sondern allein seiner freien Entscheidung unterstellt ist, ob er pers&#246;nlich zu einer solchen Organspende bereit ist oder nicht, so dass wegen der irreversiblen Bedeutung der Vornahme einer solchen Spende rechtlich h&#246;chste Anforderungen an die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu stellen sind; der Gesetzgeber hat hierzu daher eindeutig und unverzichtbar bestimmt, dass die vorzunehmende Aufkl&#228;rung des Organspenders die Anwesenheit eines weiteren Arztes voraussetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Denn die Anwesenheit eines zweiten Arztes soll gew&#228;hrleisten, dass die bei der Aufkl&#228;rung des Organspenders gleichzeitig anwesend zu sein habenden &#196;rzte sich wechselseitige kontrollieren, wodurch auch f&#252;r den Organspender unverkennbar</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">hervortritt, dass die Spende eines gesunden Organs unter Beachtung seiner eigenen gesundheitlichen Belange einer ganz besonders gr&#252;ndlichen Pr&#252;fung bedarf, so dass im Rahmen der &#228;rztlichen Aufkl&#228;rung in herausgestellter Weise eine nach objektiven Kriterien unabh&#228;ngige Darstellung des F&#252;r und Wider einer Lebendorgantransplantation gew&#228;hrleistet sein soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Auf Grund dessen gibt der Gesetzgeber zudem vor, dass die an der vorgeschriebenen Aufkl&#228;rung des Organspenders beteiligten &#196;rzte zueinander in keinem dienstlichen Weisungsverh&#228;ltnis stehen d&#252;rfen, um sicher zu stellen, dass die Aufkl&#228;rung des Patienten bez&#252;glich des F&#252;r und Wider einer Lebendorganspende v&#246;llig unvoreingenommen erfolgen kann &#8211; Nachweisverfahren gem&#228;&#223; &#167; 5 Transplantationsgesetz - TPG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">dd) Bei der Regelung des &#167; 8 Absatz 2 Satz 2 Transplantationsgesetz &#8211; TPG handelt es sich daher nicht um eine gesetzgeberische Handlungsempfehlung, deren Einhaltung der Ermessensentscheidung des mit der Aufkl&#228;rung eines Organspenders betrauten Arztes &#252;berlassen w&#228;re, sondern um eine besonders ausgestaltete gesetzliche Regelung, deren Einhaltung keinen Ermessensspielraum bel&#228;sst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">ee) Zwar kann nie mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Anwesenheit und &#196;u&#223;erungen eines an der Aufkl&#228;rung eines potentiellen Lebendorganspenders zus&#228;tzlich beteiligten unabh&#228;ngigen Arztes f&#252;r die Entscheidung des etwaigen Spenders, sich f&#252;r oder gegen eine Organentnahme zu entscheiden, je nach Einzelfall tats&#228;chlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, gegebenenfalls aus Gr&#252;nden, die &#252;ber den medizinischen Bereich hinausgehen; dies gilt jedoch auch im Umkehrschluss, so dass die Teilnahme eines weisungsunabh&#228;ngigen zweiten Arztes bei der Aufkl&#228;rung eines m&#246;glichen Organspenders somit durchaus&#160; daf&#252;r ausschlaggebend sein kann, sich f&#252;r oder gegen eine Organspende zu entscheiden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">ff) Bezogen auf die Bereitschaft der Kl&#228;gerin, eine Niere zu spenden, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2011 zudem vorgetragen, dass im Transplantationszentrum der Beklagten zu 1. sowohl bei der Beklagten zu 2. als auch bei der Transplantationsbeauftragten des Zentrums die pers&#246;nliche Haltung bestand, sich aus &#228;rztlicher Sicht gegen eine Lebendorganspende der Kl&#228;gerin auszusprechen, da der Eindruck bestanden habe, dass die Kl&#228;gerin von ihren Familienangeh&#246;rigen dahin beeinflusst worden sein k&#246;nnte, ihrer Mutter eine Niere zu spenden. Infolgedessen w&#228;re es auch unter diesem Gesichtspunkt von besonderer Bedeutung gewesen, dass bei der Aufkl&#228;rung der Kl&#228;gerin ein weiterer Arzt mitgewirkt h&#228;tte, um (auch) die Tragweite der von der Kl&#228;gerin zu treffenden Entscheidung herauszustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">gg)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat bei ihrer Anh&#246;rung durch den beauftragten Richter der Kammer zwar erkl&#228;rt, dass sie sich seinerzeit &#8222;gut aufgekl&#228;rt&#8220; gef&#252;hlt habe (Seite 3 des Sitzungsprotokolls, Blatt 264 der Gerichtsakte); gem&#228;&#223; den voranstehenden gerichtlichen Feststellungen ist diese damalige subjektive Bewertung der Kl&#228;gerin rechtlich jedoch unerheblich, da die Aufkl&#228;rung der Kl&#228;gerin dennoch in der daf&#252;r zwingend gesetzlich vorgeschriebenen Weise h&#228;tte erfolgen m&#252;ssen, so dass die Kl&#228;gerin nicht mit dem Einwand ausgeschlossen ist, sie h&#228;tte sich letztlich doch gegen eine Spende ihrer Niere ausgesprochen, w&#228;re sie seinerzeit in anderer, gem&#228;&#223; den gesetzlichen Bestimmungen herausgestellter Form aufgekl&#228;rt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">hh) Die Kl&#228;gerin hat prozessual zwar zudem (auch) konkrete Aufkl&#228;rungspunkte vorgebracht, zu denen sie post festum eine zus&#228;tzliche &#228;rztliche Aufkl&#228;rung erwartet h&#228;tte. Letztlich kann es jedoch rechtlich dahinstehen, ob die Kl&#228;gerin auch insoweit aufzukl&#228;ren gewesen w&#228;re, da gem&#228;&#223; der rechtlichen Beurteilung der Kammer bereits der Versto&#223; gegen die zwingenden Vorschriften des &#167; 8 Transplantationsgesetz &#8211; TPG haftungsbegr&#252;ndend ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Haftungsverpflichtung betrifft die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Die Beklagte zu 2. h&#228;tte eine Aufkl&#228;rung ohne die Anwesenheit eines weiteren (im wechselseitigen Verh&#228;ltnis zueinander) weisungsunabh&#228;ngigen Arztes ablehnen m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Zudem h&#228;tte auch der Beklagte zu 3. als damaliger Leiter des Transplantationszentrums der Beklagten zu 1. der Beklagten zu 2. nicht die alleinige Aufkl&#228;rung der Kl&#228;gerin verantwortlich alleine &#252;berlassen d&#252;rfen; unstreitig hatte er der Beklagten zu 2. auch nicht etwa vorgegeben, die Aufkl&#228;rung der Kl&#228;gerin in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nur in Anwesenheit eines zweiten Arztes vorzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Die Beklagte zu 1. haftet ihrerseits, da sie sich das vorwerfbare pflichtwidrige Verhalten ihrer &#228;rztlichen Mitarbeiter rechtlich zurechnen lassen muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Kl&#228;gerin gegen&#252;ber den Beklagten zu 4., 5. und 6. erhobene Klage ist dagegen unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich dieser verklagten &#196;rzte ist nicht festzustellen, dass sie pers&#246;nliche Kenntnis davon hatten, dass die Kl&#228;gerin in den operativen Eingriff vom 31. Oktober 2007, den der Beklagte zu 5. als Operateur medizinisch verantwortlich durchf&#252;hrte, eingewilligt hatte, ohne in der hierf&#252;r gesetzlich bestimmten Form regelgerecht</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">aufgekl&#228;rt worden zu sein. Etwas Anderes w&#228;re von der Kl&#228;gerin ansonsten prozessual konkret darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Eine entsprechende substantiierte Konkretisierung einer solchen Haftungsverpflichtung ist seitens der Kl&#228;gerin jedoch auch nicht im Rahmen der Klageerweiterung vom 07. Juni 2011 erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">b) Es hat sich auch nicht ergeben, dass die bezeichneten &#196;rzte es etwa in vorwerfbarer Weise vers&#228;umt h&#228;tten, sich pers&#246;nlich pr&#228;operativ davon zu vergewissern, dass die Kl&#228;gerin in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise aufgekl&#228;rt worden ist; sie durften mangels anderer Anhaltspunkte vielmehr darauf vertrauen, dass die Einverst&#228;ndniserkl&#228;rung der Kl&#228;gerin bez&#252;glich des operativen Eingriffs vom 31. Oktober 2007 in rechtlich wirksamer Weise zustande gekommen ist, da dies bez&#252;glich der Abl&#228;ufe eines besonders eingerichteten Transplantationszentrums generell erwartet werden durfte; auch hierzu hat die Kl&#228;gerin etwas Anderes nicht dargelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist daher gegen&#252;ber den Beklagten zu 1., 2. und 3. dem Grunde nach gerechtfertigt sowie bez&#252;glich des von der Kl&#228;gerin eigenst&#228;ndig gestellten Feststellungsantrages begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei besteht der Schaden der Kl&#228;gerin, wie gem&#228;&#223; dem Einwand der Prozessbevollm&#228;chtigten der Beklagten im Verhandlungstermin er&#246;rtert worden ist, bereits darin, dass der Kl&#228;gerin ohne eigene medizinische Indikation zu Zwecken der Lebendorganspende die gesunde linke Niere entnommen wurde, demnach ein bis dahin intaktes korporales Organsystem zerst&#246;rt worden ist; dies allein begr&#252;ndet bereits die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie zumindest teilweise zur Leistung von materiellen Schadensersatz als Folge der vorwerfbar</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">rechtswidrigen durchgef&#252;hrten Lebendorganentnahme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen bedarf der Rechtsstreit zur Begr&#252;ndetheit der (konkreten) H&#246;he des bezifferten Anspruchsbegehrens der Kl&#228;gerin der weiteren gerichtlichen Aufkl&#228;rung in Form der Durchf&#252;hrung einer Beweisaufnahme zu den insoweit gegebenen Streitpunkten der Parteien, wobei prozessrechtlich nicht damit zu rechnen ist, dass das immaterielle und materielle Anspruchsverlangen der Kl&#228;gerin nicht zumindest teilweise begr&#252;ndet ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Die weiteren Entscheidungen zur Hauptsache, soweit diese noch ausstehen, sowie die zu treffenden Nebenentscheidungen sind daher dem Schlussurteil vorbehalten.</p>\n      "
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