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    "slug": "olgk-2012-08-01-5-u-4212",
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    "file_number": "5 U 42/12",
    "date": "2012-08-01",
    "created_date": "2019-02-18T13:36:09Z",
    "updated_date": "2019-03-15T09:12:20Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGK:2012:0801.5U42.12.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Kl&#228;gers gegen das am 28. Februar 2012 verk&#252;ndete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts K&#246;ln &#8211; 3 O 233/10 &#8211; gem&#228;&#223; &#167; 522 Abs. 2 ZPO als unbegr&#252;ndet zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<p></p>\n<p>&#160;</p>\n<p></p>\n<p>Der Kl&#228;ger erh&#228;lt Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><u>Gr&#252;nde:</u></p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I. Die Berufung hat nach gr&#252;ndlicher Pr&#252;fung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach &#167; 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (&#167;&#167; 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).&#160; </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begr&#252;ndung abgewiesen. Der Kl&#228;ger kann von dem Beklagten wegen der am 21.4.2009 durchgef&#252;hrten Untersuchung weder die Zahlung von Schmerzensgeld noch materiellen Schadensersatz verlangen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">1. Behandlungsfehler hat das Landgericht nach sachverst&#228;ndiger Beratung durch Prof. Dr. X nicht festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst&#228;ndigkeit dieser W&#252;rdigung begr&#252;nden (&#167; 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sind weder dargetan noch erkennbar. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">a) Der Sachverst&#228;ndige hat ausgef&#252;hrt, dass der Beklagte das vorgesch&#228;digte Knie des Kl&#228;gers trotz gelockerter Prothese nach der Neutral-Null-Methode, die eine Streckung und Beugung des Knies beinhalte, habe untersuchen d&#252;rfen. Es handele sich um eine etablierte Methode zur Funktionspr&#252;fung von Gelenken. Die klinische Beweglichkeitspr&#252;fung geh&#246;re zu jeder orthod&#228;dischen Untersuchung und gehe der Pr&#252;fung der Notwendigkeit bildgebender Verfahren voraus. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Beurteilung &#252;berzeugt. Entgegen der Ansicht des Kl&#228;gers ist es insbesondere nicht widerspr&#252;chlich, dass der Sachverst&#228;ndige bei vorgesch&#228;digtem Knochen und gelockerter Prothese von der M&#246;glichkeit eines spontanen Bruchs durch Bagatellereignisse, zugleich aber von der Zul&#228;ssigkeit einer Untersuchung nach der Neutral-Null-Methode ausgeht. Zum einen hat Prof. Dr.X darauf hingewiesen, dass das Bein schon beim Laufen gebeugt werde. Zum anderen hat er darauf aufmerksam gemacht, dass es sich von selbst verstehe, dass die Untersuchung sorgf&#228;ltig und vorsichtig durchgef&#252;hrt werden m&#252;sse. Es handelt sich damit bei der Neutral-Null-Methode um eine am nat&#252;rlichen Bewegungsablauf von Bein und Knie orientierte klinische Untersuchung, bei der der Arzt einer Vorsch&#228;digung durch vorsichtiges Vorgehen Rechnung tragen und die Frage der Instabilit&#228;t mit einfachen Mitteln abkl&#228;ren kann. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">b) Ein unvorsichtiges Vorgehen des Beklagten bei der Untersuchung l&#228;sst sich nicht feststellen. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte den am 11.5.2009 im E-Krankenhaus L diagnostizierten und am 14.5.2009 operativ versorgten Bruch des Oberschenkelknochens verursacht hat. Dies gilt auch dann, wenn man den in der Berufungsbegr&#252;ndung in Bezug genommenen streitigen Vortrag des Kl&#228;gers als wahr unterstellt, dass der orthop&#228;dische Techniker A am 23.4.2009 H&#228;matome am Bein des Kl&#228;gers wahrgenommen habe. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verhalten des Kl&#228;gers nach dem 21.4.2009 spricht entscheidend gegen einen bereits an diesem Tag verursachten Bruch. Wie der Sachverst&#228;ndige Prof. Dr. X dargelegt hat und ohne weiteres nachvollziehbar ist, w&#228;re ein Bruch mit Schmerzen einhergegangen und h&#228;tte mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu gef&#252;hrt, dass der Kl&#228;ger nicht mehr eigenst&#228;ndig voll belastend h&#228;tte laufen k&#246;nnen. Unstreitig hat der Kl&#228;ger die Praxis des Beklagten jedoch ohne Hilfe verlassen und sich in den folgenden Wochen zun&#228;chst weder beim Beklagten noch bei einem anderen Arzt wegen Schmerzen im Knie vorgestellt. Obwohl die am 21.4.2009 erhobenen Untersuchungsbefunde vom Beklagten ausf&#252;hrlich dokumentiert worden sind, enthalten dessen Behandlungsunterlagen zudem keinen Hinweis auf die &#196;u&#223;erung von Schmerzen. In die Behandlung des Dreifaltigkeits-Krankenhauses K&#246;ln hat der Kl&#228;ger sich sodann erst am 11.5.2009 &#8211; das hei&#223;t fast drei Wochen sp&#228;ter &#8211; begeben. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die angesichts der Vorsch&#228;digung des Knies bestehende M&#246;glichkeit spontaner Br&#252;che durch Bagatellereignisse ist es daher konkret denkbar, dass die Fraktur des Oberschenkels nicht am 21.4.2009, sondern zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt eingetreten ist. H&#228;matome, wie sie der Kl&#228;ger f&#252;r den 23.4.2009 behauptet und unter Beweis gestellt hat, sind nach den Darlegungen von Prof. Dr. X lediglich ein gewisses Indiz f&#252;r einen Bruch. Gegen dieses Indiz streiten die sich aus dem Verhalten des Kl&#228;gers nach dem 21.4.2009 ergebenden Indizien. Im &#220;brigen h&#228;tte ein Bruch auch zwischen dem 21.4.2009 und dem&#160; 23.4.2009 auftreten k&#246;nnen. H&#228;matome als Frakturfolge werden nach den Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen innerhalb von Stunden oder zumindest Tagen sichtbar. Auch wenn man die M&#246;glichkeit einer unvollst&#228;ndigen, sich sp&#228;ter erweiternden Fraktur einbezieht, auf die der Kl&#228;ger in der Berufungsbegr&#252;ndung noch verweist, f&#252;r die sich aber weder aus den Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen noch aus den Behandlungsunterlagen Anhaltspunkte ergeben, bleibt eine Entstehung des Bruchs erst nach der Behandlung vom 21.4.2009 konkret denkbar. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">2. Ersatzanspr&#252;che des Kl&#228;gers wegen mangelhafter Aufkl&#228;rung kommen nicht in Betracht.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Wie der Kl&#228;ger selbst vorgetragen hat, w&#252;nschte er eine Untersuchung im Hinblick auf die Stabilit&#228;t der Prothese im Bereich des Knies. Dies konnte und durfte der Beklagte dahin verstehen, dass der Kl&#228;ger mit den in diesem Zusammenhang &#252;blichen nicht invasiven klinischen Untersuchungsmethoden einverstanden war. Hierzu z&#228;hlt, wie sich aus den Darlegungen von Prof. Dr. X ergibt und dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, die Neutral-Null-Methode.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die Rechtssache hat keine grunds&#228;tzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund m&#252;ndlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.</p> \n\t\t\t\n\t\t\t\n      "
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