List view for cases

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    "file_number": "14 K 7343/09",
    "date": "2012-07-03",
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    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:VGK:2012:0703.14K7343.09.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p></p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Tatbestand</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist Eigent&#252;merin des Grundst&#252;cks Gemarkung X.        , Flur 00, Flurst&#252;ck 00 in X.        . Das Grundst&#252;ck stand bis Juli 2008 im Eigentum der Beigeladenen, von denen die Kl&#228;gerin das Grundst&#252;ck mit notariellem Kaufvertrag vom 09.07.2008 erwarb. Auf der stra&#223;enzugewandten Grundst&#252;cksh&#228;lfte befinden sich das Wohnhaus der Kl&#228;gerin sowie weitere bauliche Anlagen und Freifl&#228;chen. Die hintere, ca. 1300 m&#178; gro&#223;e Grundst&#252;cksh&#228;lfte war bis Ende 2005 mit Wald bestockt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 05.01.2006 teilte der Beklagte den Beigeladenen mit, dass auf der Waldfl&#228;che ein kompletter Kahlschlag festgestellt worden sei und davon ausgegangen werde, dass dies der Beginn einer Nutzungs&#228;nderung zu Garten-/Gr&#252;nland sei. Zugleich wies der Beklagte auf das Genehmigungserfordernis nach &#167; 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG NRW) hin und h&#246;rte die Beigeladenen zum Erlass einer Wiederaufforstungsanordnung sowie zur Festsetzung eines Bu&#223;geldes im Ordnungswidrigkeitenverfahren an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Am 11.01.2006 sprach der Beigeladene zu 2) beim zust&#228;ndigen Regionalforstamt vor und erl&#228;uterte die vorgenommene Hiebma&#223;nahme. Er gab an, dass die Waldfl&#228;che durch Naturverj&#252;ngung und Stockausschlag wiederbestockt werden solle. Zum Schutz der Verj&#252;ngung sei es notwendig, einen Waldschutzzaun (H&#246;he 1,60 m) zu errichten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Im Februar 2009 wurde der Beklagte dar&#252;ber informiert, dass die Waldfl&#228;che gerodet und planiert worden sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit an den Ehemann der Kl&#228;gerin gerichtetem Schreiben vom 10.02.2009 wies der Beklagte auf das Genehmigungserfordernis zur Waldumwandlung hin und h&#246;rte zum Erlass einer Wiederaufforstungsanordnung wegen ungenehmigter Waldumwandlung an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Am 17.02.2009 erschien die Kl&#228;gerin auf dem zust&#228;ndigen Regionalforstamt und wies darauf hin, dass der Beigeladenen zu 2) das Grundst&#252;ck kahlgeschlagen und eingez&#228;unt zum Kauf angeboten habe, ohne auf die Waldeigenschaft und die damit verbundenen Beschr&#228;nkungen hinzuweisen. Zugleich stellte sie einen Antrag auf Genehmigung zur Umwandlung der betroffenen Fl&#228;che, zu dessen Begr&#252;ndung sie im Wesentlichen ausf&#252;hrt, sie wolle die Fl&#228;che nicht als Wald nutzen, sondern parkartig gestalten und dauerhaft eingez&#228;unt lassen. Sie beabsichtige, die Fl&#228;che gelegentlich als Hundetrainingsplatz zu nutzen. Die Fl&#228;che solle ihr Wohngrundst&#252;ck gegen Spazierg&#228;nger, M&#252;ll und andere Hunde abschirmen. Letzteres sei wichtig, damit ihre Hunde wegen der N&#228;he zum Krankenhaus ruhig blieben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Nach erneuter Anh&#246;rung unter dem 10.09.2009 meldete sich die Kl&#228;gerin telefonisch bei dem Beklagten und teilte mit, dass nicht weiter beabsichtigt sei, die Fl&#228;che als Trainingsfl&#228;che ihrer Hundeschule zu nutzen. Am 29.10.2009 meldete die Kl&#228;gerin das entsprechende Gewerbe bei der Stadt X.         ab.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Bei einer &#220;berpr&#252;fung durch das Bauamt des Oberbergischen Kreises, veranlasst durch Beschwerden &#252;ber L&#228;rmbel&#228;stigungen durch die auf der streitgegenst&#228;ndlichen Fl&#228;che betriebenen Hundeschule der Kl&#228;gerin, wurde am 23.09.2009 u.a. festgestellt, dass f&#252;r die Hundeschule auf der betroffenen Fl&#228;che durch mobile Z&#228;une ein Parcours abgetrennt worden war, der offensichtlich der Hundeausbildung diente. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 09.10.2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Kl&#228;gerin auf Waldumwandlung ab (Ziffer 1), ordnete f&#252;r die gerodete Teilfl&#228;che die Wiederaufforstung bis zum 30.04.2010 nach n&#228;her bezeichneten Vorgaben an (Ziffer 2) und drohte bez&#252;glich der Wiederaufforstung ein Zwangsgeld in H&#246;he von 500 EUR an (Ziffer 3).\nZur Begr&#252;ndung f&#252;hrte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass ein starkes Gewicht der Allgemeinheit am Erhalt der Waldfunktionen bestehe. Insbesondere durch die N&#228;he des Krankenhauses sei ein erh&#246;htes Bed&#252;rfnis zu erkennen, der Bev&#246;lkerung einen m&#246;glichst gro&#223;en Bereich zur Erholung und zur Klima- und Luftverbesserung zu erhalten. Au&#223;erdem sei im Falle einer positiven Genehmigung eine Vorbildwirkung f&#252;r benachbarte Wohngrundst&#252;cke zu bef&#252;rchten. Nachdem der gewerbliche Grund Hundeschule weggefallen sei, spreche lediglich der ungest&#246;rte Genuss von Privateigentum f&#252;r eine Genehmigung. Dieses rein private Interesse &#252;berwiege jedoch nicht das Interesse der Allgemeinheit. Das vorgetragene Schutzbed&#252;rfnis sei durch eine massive Z&#228;unung auch ohne Waldinanspruchnahme ohne weiteres m&#246;glich. Dass die Kl&#228;gerin bei Erwerb des Anwesens nicht vollst&#228;ndig informiert gewesen sei, k&#246;nne einen dauerhaften Waldverlust gegen&#252;ber der Allgemeinheit nicht rechtfertigen.\nHinsichtlich der Wiederaufforstungsanordnung sei die gesetzliche Wiederaufforstungspflicht nach &#167; 44 Abs. 1 und 2 LFoG NRW bereits zu den Zeiten der Beigeladenen entstanden. Ein entsprechendes Verfahren sei bereits 2005 eingeleitet, aber wegen des zwischenzeitlichen Grundst&#252;cksverkaufs nicht bestandskr&#228;ftig abgeschlossen worden. Bis zur Entscheidung &#252;ber die beantragte Waldumwandlung habe das Verfahren betreffend den Erlass der Wiederaufforstungsanordnung gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin geruht. Nach Ablehnung des Antrags bestehe nun kein Hindernis mehr, das Ansinnen zur Wiederaufforstung weiter zu betreiben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat am 06.11.2009 Klage gegen den Bescheid vom 09.10.2009 erhoben, zu deren Begr&#252;ndung sie im Wesentlichen vortr&#228;gt, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass der Wald widerrechtlich gerodet worden sei. Die Fl&#228;che sei bereits bei Erwerb des Grundst&#252;cks abgeholzt gewesen. Die Beigeladenen h&#228;tten ihr gegen&#252;ber die beabsichtigte Wiederaufforstungsanordnung verschwiegen und insoweit arglistig get&#228;uscht. Au&#223;erdem best&#252;nde die Verpflichtung zur Wiederaufforstung binnen 2 Jahren. Nachdem die Beigeladenen diese Pflicht nicht erf&#252;llt haben, h&#228;tte der Beklagte nach &#167; 44 Abs. 3 LFoG NRW die erforderlichen Ma&#223;nahmen anordnen k&#246;nnen. Im Falle des &#167; 44 Abs. 5 LFoG NRW sei eine unverz&#252;gliche Wiederaufforstung anzuordnen. All dies sei nicht geschehen. Der Kl&#228;gerin sei es nach ihren wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen auch nicht zumutbar, der Wiederaufforstungsanordnung nachzukommen. &#220;berdies habe der Beklagte nicht gepr&#252;ft, ob die Wiederaufforstung auch durch die fl&#228;chendeckende Entwicklung von Wald durch nat&#252;rliche Ansamung von Forstpflanzen zugelassen werden k&#246;nne. Im &#220;brigen wachse der Wald wieder. Auf der Fl&#228;che seien ausschlagf&#228;hige Stubben vorhanden. Eine Bepflanzung der Fl&#228;che sei unn&#246;tig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Am 16.04.2012 hat der Beklagte anl&#228;sslich des durchgef&#252;hrten Ortstermins die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Frist zur Befolgung der Wiederaufforstungsanordnung dahingehend ge&#228;ndert, dass die Wiederaufforstung in der auf die Bestandskraft folgende Pflanzperiode vorzunehmen ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt sinngem&#228;&#223;,</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">14</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 09.10.2009 zu verpflichten, ihr die beantragte Waldumwandlung f&#252;r das Grundst&#252;ck Gemarkung X.        , Flur 00, Flurst&#252;ck 00 zu erteilen.</li>\n                    <li>die Wiederaufforstungsanordnung des Beklagten vom 09.10.2009, in Gestalt der &#196;nderung vom 16.04.2012, f&#252;r den 1300 m&#178; gro&#223;en S&#252;dteil des Grundst&#252;cks Gemarkung X.        , Flur 00, Flurst&#252;ck 00 aufzuheben.</li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Er tritt dem Vorbringen der Kl&#228;gerin entgegen und tr&#228;gt im Wesentlichen vor, aus dem durch die damaligen Eigent&#252;mer vorgenommenen Kahlschlag k&#246;nne nicht ohne weiteres auf die Absicht geschlossen werden, die Fl&#228;che in eine andere Nutzungsart umzuwandeln. Ein Kahlschlag mit anschlie&#223;ender Wiederaufforstung k&#246;nne vielmehr eine geplante und forstfachlich oder forstwirtschaftlich sinnvolle Ma&#223;nahme sein. In den Jahren 2006 bis 2008 habe nichts darauf hingedeutet, dass die Beigeladenen von ihrer Wiederaufforstungspflicht Abstand nehmen und stattdessen die Fl&#228;che in eine andere Nutzungsart umwandeln wollten. Die Fl&#228;che sei, wie jede andere Kahlschlagfl&#228;che auch - zun&#228;chst in die Wiedervorlage der gelegentlich zu kontrollierenden Fl&#228;chen aufgenommen worden. Aufgrund der 2007 durch den Orkan Kyrill eingetretenen Engp&#228;sse an geeignetem Pflanzmaterial habe es in der Folge der Verwaltungspraxis entsprochen, die Nichteinhaltung der Zweijahresfrist des &#167; 44 Abs. 1 LFoG NRW nicht mit Anordnungen zur Wiederaufforstung zu &#252;berziehen. Der im Februar 2009 festgestellte Zustand stelle eine Rodung dar, da die Wurzelst&#246;cke, die nach dem Kahlschlag noch vorhanden gewesen seien, nunmehr entfernt worden seien. Aufgrund der massiven Bodenbearbeitung sei die Alternativm&#246;glichkeit der nat&#252;rlichen Ansamung nicht mehr in Betracht gekommen. Diese sei zwar bedacht worden, aber es habe schlicht nur eine sachgerechte Handlungsweise gegeben. Anzeichen f&#252;r eine nat&#252;rliche Sukzession seien derzeit nicht vorhanden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie nehmen dahingehend Stellung, dass sie im Jahre 2006 lediglich einen Kahlschlag vorgenommen h&#228;tten. Die Rodung der Fl&#228;che sei erst durch die Kl&#228;gerin vorgenommen und die Waldfl&#228;che damit ungenehmigt umgewandelt worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht hat die &#214;rtlichkeit am 16.04.2012 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Anh&#246;rung haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne m&#252;ndliche Verhandlung einverstanden erkl&#228;rt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge des Beklagten Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Entscheidungsgr&#252;nde</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht konnte mit Einverst&#228;ndnis der Beteiligten ohne m&#252;ndliche Verhandlung entscheiden, &#167; 101 Abs. 2 VwGO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist mit dem ersten Antrag als Verpflichtungsklage gem&#228;&#223; &#167; 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft und auch im &#220;brigen zul&#228;ssig. Die Kl&#228;gerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Waldumwandlungsgenehmigung, &#167; 113 Abs. 5 VwGO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">In dem f&#252;r die Verpflichtungsklage ma&#223;geblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen die Voraussetzungen f&#252;r die Erteilung einer Genehmigung zur Waldumwandlung nach &#167; 39 Abs. 1 Satz 1 LFoG NRW nicht vor. Nach dieser Vorschrift bedarf jede Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart der Genehmigung durch die Forstbeh&#246;rde. Nach &#167; 39 Abs. 2 Satz 1 LFoG NRW hat die Forstbeh&#246;rde bei der Entscheidung &#252;ber einen Umwandlungsantrag unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abzuw&#228;gen, welche Nutzungsart auf die Dauer f&#252;r das Gemeinwohl von gr&#246;&#223;erer Bedeutung ist. Die Genehmigung soll nach &#167; 39 Abs. 3 Satz 1 LFoG NRW versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im &#252;berwiegenden &#246;ffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald in der Gemeinde einen geringen Fl&#228;chenanteil hat oder f&#252;r die Leistungsf&#228;higkeit des Naturhaushaltes, den Schutz nat&#252;rlicher Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bev&#246;lkerung von wesentlicher Bedeutung ist oder dem Schutz gegen sch&#228;dliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient und die nachteiligen Wirkungen der Umwandlungen nicht durch Nebenbestimmungen, insbesondere durch die Verpflichtung, Ersatzaufforstungen durch Saat oder Pflanzung vorzunehmen, ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet werden k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dem streitgegenst&#228;ndlichen Teil des Grundst&#252;cks Gemarkung X.        , Flur 00, Flurst&#252;ck 00 handelt es sich weiterhin um Wald im Rechtssinn. Nach Satz 1 des &#167; 2 Abs. 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist Wald jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfl&#228;che, wobei nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift u.a. auch kahlgeschlagene Grundfl&#228;chen als Wald gelten. Eine tats&#228;chliche Nutzungs&#228;nderung l&#228;sst die Waldeigenschaft nur entfallen, wenn sie zul&#228;ssigerweise vorgenommen wird. Wird Wald ohne die notwendige Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt, endet die Waldeigenschaft rechtlich erst mit der nachtr&#228;glichen Erteilung der Umwandlungsgenehmigung, sofern diese Genehmigung erteilt wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">Vgl. Klose/Orf, Forstrecht, 2. Auflage 1998, &#167; 2 BWaldG, Rn. 9d und 13c m.w.N.; VG Arnsberg, Urteil vom 19.07.2006 - 1 K 1493/04 -, juris, Rn. 22 f.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Mangels der erforderlichen Umwandlungsgenehmigung nach &#167; 39 Abs. 1 Satz 1 LFoG NRW steht die Waldeigenschaft nicht in Frage. Bei der nach den oben dargestellten Grunds&#228;tzen vorzunehmenden Abw&#228;gung steht der Beh&#246;rde weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Der Gewichtungsvorgang unterliegt aus rechtsstaatlichen Erw&#228;gungen im vollem Umfang gerichtlicher Kontrolle. Ergibt die Abw&#228;gung einen Vorrang der Belange des Waldbesitzers, so steht ihm ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Umwandlungsgenehmigung zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">Kolodziejcok/Recken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege, &#167; 9 BWaldG, Rn. 13 m.w.N.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die hier vorzunehmende Abw&#228;gung ergibt, dass die f&#252;r die Erhaltung des Waldes sprechenden Belange &#252;berwiegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Aufrechterhaltung des Waldnutzung spricht vorliegend insbesondere die &#246;kologische Bedeutung von Waldfl&#228;chen f&#252;r die Leistungsf&#228;higkeit des Naturhaushaltes (vgl. &#167; 1 Nr. 1 BWaldG). Insbesondere die unmittelbare N&#228;he zum Kreiskrankenhaus X.         spricht f&#252;r ein erh&#246;htes Bed&#252;rfnis, den Wald in seiner Funktion als Beitrag zur Klimaverbesserung und Reinhaltung der Luft zu erhalten. &#220;berdies kommt der Funktion des Waldes als Quelle der Erholung f&#252;r die Bev&#246;lkerung nicht unerhebliche Bedeutung zu. Nach den beim Ortstermin gewonnenen Erkenntnissen und dem im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Luftbild (Bl. 9 der Beiakte 1) ergibt sich, dass das s&#252;dlich der Stra&#223;e Ginsterheide gelegene Grundst&#252;ck der Kl&#228;gerin (vor dem Kahlschlag) sowie die Nachbargrundst&#252;cke teilweise oder vollst&#228;ndig mit Wald bestockt war bzw. noch heute sind. Nur wenige Meter von der Grundst&#252;cksgrenze der Kl&#228;gerin in &#246;stlicher Richtung entfernt beginnt ein Waldweg, der parallel zur Grenzf&#252;hrung in das sich anschlie&#223;ende Waldgebiet hineinf&#252;hrt. Es liegt auf der Hand, dass die streitgegenst&#228;ndliche Fl&#228;che in ihrer jetzigen Erscheinungsform als Freifl&#228;che ohne Bewuchs von Forstpflanzen die Erholungsfunktion des Waldes bereits dadurch vermindert, dass der Beginn des Waldes an dieser Stelle r&#228;umlich von der Bebauung fortger&#252;ckt wurde, was durch die wegem&#228;&#223;ige Erschlie&#223;ung auch f&#252;r Erholungssuchende wahrnehmbar ist. Hierf&#252;r spricht im &#220;brigen auch die Begr&#252;ndung der Kl&#228;gerin f&#252;r ihren Waldumwandlungsantrag, wonach die Fl&#228;che ihr Wohngrundst&#252;ck gegen Spazierg&#228;nger abschirmen soll, was nichts anderes bedeutet, als dass diese Fl&#228;che Erholungssuchenden entzogen werden soll.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Gewichtige Gr&#252;nde, die auf Seiten der Kl&#228;gerin f&#252;r eine Waldumwandlung sprechen, sind nicht ersichtlich. Ein dem &#246;ffentlichen Interesse an der Walderhaltung in etwa ad&#228;quates Privatinteresse ist nur dann gegeben, wenn der Waldbesitzer sich auf konkrete Gr&#252;nde berufen kann, die eine besondere Situation erkennen lassen, die &#252;ber das hinausgeht, was jeder andere Waldbesitzer mit gleichem Recht auch vorbringen k&#246;nnte, z.B. die volle wirtschaftliche Verwertung des Eigentums, da dies dieser Bodennutzungsart immanent ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">Vgl. VG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.05.1988 - V/1 E 1296/86 -, NVwZ-RR 1989, 70, 71.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Nach unstreitigem Wegfall des urspr&#252;nglichen Interesses der Kl&#228;gerin an der Nutzung der Freifl&#228;che im Rahmen der von ihr betriebenen Hundeschule, fehlt es an einem privaten Interesse im oben beschriebenen Sinne. Dem entspricht es, dass sich die Kl&#228;gerin im gerichtlichen Verfahren weder mit der im Versagungsbescheid vorgenommenen Interessenabw&#228;gung des Beklagten auseinandersetzt noch irgendwelche Ausf&#252;hrungen zu einem privaten Interesse an der Waldumwandlung macht. Fehlt es nach alledem an einem ins Gewicht fallenden privaten Interesse der Kl&#228;ger an der beantragten Waldumwandlung, vermag auch die Tatsache, dass die betroffene Fl&#228;che mit 1300 m&#178; eine vergleichsweise geringe Gr&#246;&#223;e aufweist, nichts am &#220;berwiegen der Interessen der Allgemeinheit an der Walderhaltung zu &#228;ndern.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#252;brige Klage ist mit dem zweiten Antrag als Anfechtungsklage gem&#228;&#223; &#167; 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO ebenfalls zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet. Die Anordnung der Wiederaufforstung und die Zwangsgeldandrohung sind rechtm&#228;&#223;ig und verletzen die Kl&#228;gerin nicht in ihren Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Erm&#228;chtigungsgrundlage der angeordneten Wiederaufforstung ist &#167; 52 Abs. 1 i.V.m. &#167; 44 LFoG NRW. Nach &#167; 44 Abs. 1 Satz 1 LFoG NRW sind Kahlfl&#228;chen und stark verlichtete Waldbest&#228;nde innerhalb von zwei Jahren wieder aufzuforsten, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt oder sonst zul&#228;ssig ist. Nach &#167; 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 LFoG NRW k&#246;nnen als Wiederaufforstung auch die fl&#228;chendeckende Entwicklung von Wald durch die nat&#252;rliche Ansamung von Forstpflanzen, durch Stockausschlag oder Wurzelbrut zugelassen werden. Kommt der Waldbesitzer der Pflicht zur Wiederaufforstung aus &#167; 44 Abs. 1 LFoG NRW nicht nach, kann gem&#228;&#223; &#167; 44 Abs. 3 LFoG NRW die Forstbeh&#246;rde die erforderlichen Ma&#223;nahmen anordnen. Diese Vorschriften gelten nach &#167; 44 Abs. 5 LFoG NRW entsprechend, wenn Wald ohne die erforderliche Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt worden ist, und zwar mit der Ma&#223;gabe, dass die unverz&#252;gliche Wiederaufforstung angeordnet werden kann.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen daran hat der Beklagte der Kl&#228;gerin zu Recht die Wiederaufforstung auf der streitgegenst&#228;ndlichen Fl&#228;che aufgegeben. Dabei braucht hier die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wer in welchem Umfang Ma&#223;nahmen des Kahlschlags oder der Rodung auf der betroffenen Fl&#228;che vorgenommen hat, nicht beantwortet zu werden. Unstreitig haben die Beigeladenen Anfang 2006 einen Zustand auf der Fl&#228;che herbeigef&#252;hrt, den die Fachbeh&#246;rde als kompletten Kahlschlag bewertete. Den damals bestehenden Verdacht, dass diese Ma&#223;nahme den Beginn einer Umwandlung der Wald- in eine Garten-/Gr&#252;nlandfl&#228;che darstellt, konnte der Beigeladene zu 2) durch seine Vorsprache beim zust&#228;ndigen Regionalforstamt am 11.01.2006 ausr&#228;umen, indem er auf die Absicht verwies, die Fl&#228;che durch Naturverj&#252;ngung und Stockausschlag wieder zu bestocken. Es sind keine Anhaltspunkte daf&#252;r ersichtlich, dass die Beh&#246;rde zum damaligen Zeitpunkt an dieser erkl&#228;rten Absicht des Beigeladenen zu 2) h&#228;tte zweifeln m&#252;ssen. Mangels einer f&#252;r den Beklagten feststellbaren Absicht der Beigeladenen, die Fl&#228;che durch den Kahlschlag in eine andere Nutzungsart zu &#252;berf&#252;hren, bestand kein Raum f&#252;r den Erlass einer Wiederaufforstungsanordnung nach &#167; 44 Abs. 5 LFoG NRW gegen&#252;ber den Beigeladenen. Vielmehr unterlagen diese der Wiederaufforstungspflicht nach &#167; 44 Abs. 1 LFoG NRW. Erst nachdem die Wiederaufforstung binnen der Zweijahresfrist tats&#228;chlich nicht erfolgte, war der Beklagte zur Anordnung der Wiederaufforstung nach &#167; 44 Abs. 3 LFoG NRW berechtigt. Dass die Wiederaufforstungsanordnung dann nicht mehr vor dem Eigentums&#252;bergang auf die Kl&#228;gerin gegen&#252;ber den Beigeladenen erlassen wurde, sondern danach an die Kl&#228;gerin erging, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Verz&#246;gerungen im Verwaltungsverfahren damit begr&#252;ndet, dass nach dem Orkan Kyrill, der Deutschland am 18. und 19.01.2007 traf, und dem damit einhergehenden Mangel an geeignetem Pflanzmaterial die Nichterf&#252;llung der Wiederaufforstungspflicht binnen der Zweijahresfrist nicht zur Anordnung der Wiederaufforstung f&#252;hrte. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass diese Begr&#252;ndung - die die Kl&#228;gerin lediglich unsubstantiiert durch blo&#223;es Bestreiten in Zweifel zu ziehen versucht - nicht den Tatsachen entspricht, bestehen nicht. &#220;berdies k&#246;nnte die Kl&#228;gerin aus dem Unterlassen einer zeitnahen Wiederaufforstungsanordnung nach Ablauf der Zweijahresfrist nichts f&#252;r sich herleiten. Denn die Frist zur Wiederaufforstung dient allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Waldes und seiner Funktionen, nicht hingegen dem Schutz der Erwerber von Grundeigentum vor der &#220;bernahme einer bereits bestehenden Wiederaufforstungspflicht nach &#167; 44 Abs. 1 Satz 1 LFoG NRW. Davon ausgenommen sind allenfalls die Konstellationen der Verwirkung der Befugnis zum ordnungsbeh&#246;rdlichen Einschreiten, f&#252;r die hier nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte bestehen. Bestand damit bereits f&#252;r die Beigeladenen eine Wiederaufforstungspflicht, deren Nichterf&#252;llung den Beklagten zum Einschreiten nach &#167; 44 Abs. 3 LFoG NRW berechtigte, kann hier letztlich offen bleiben, ob die Kl&#228;gerin m&#246;glicherweise durch Vornahme von Rodungsma&#223;nahmen und die Nutzung der Freifl&#228;che f&#252;r die Hundeschule eine Waldumwandlung durchgef&#252;hrt hat, die den Beklagten nach &#167; 45 Abs. 5 LFoG NRW zur Anordnung der Wiederaufforstung berechtigt. Denn jedenfalls ist die Kl&#228;gerin durch den Erwerb des Grundeigentums an der streitgegenst&#228;ndlichen Fl&#228;che in die Wiederaufforstungsverpflichtung anstelle der Beigeladenen eingetreten. Die Verpflichtung zur Wiederaufforstung ist n&#228;mlich nicht eine h&#246;chstpers&#246;nliche Pflicht, sondern an die - &#252;bertragbare - Verf&#252;gungsgewalt &#252;ber das Grundst&#252;ck gebunden. Sie teilt als eine dieser Verf&#252;gungsgewalt zugeordnete Verpflichtung deren Schicksal und trifft somit denjenigen, der gegenw&#228;rtig als Eigent&#252;mer f&#252;r den ordnungsgem&#228;&#223;en Zustand des Grundst&#252;cks einzutreten hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">OVG L&#252;neburg, Urteil vom 24.06.1996 - 3 L 2690/96 -, juris, Rn. 19.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin kann sich weiterhin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte die M&#246;glichkeit der Erf&#252;llung der Wiederaufforstungspflicht durch die fl&#228;chendeckende Entwicklung von Wald durch nat&#252;rliche Ansamung, Stockausschlag oder Wurzelbrut nicht zugelassen hat. Dabei kann hier dahinstehen, ob eine solche Zulassung alternativer Wiederaufforstungsma&#223;nahmen angesichts des Wortlautes des &#167; 44 Abs. 1 Satz 2 bzw. 3 LFoG NRW (\"kann...zugelassen werden\") einen entsprechenden Antrag des Waldbesitzers voraussetzt. Denn auch f&#252;r eine von Amts wegen zu ber&#252;cksichtigende M&#246;glichkeit der fl&#228;chendeckenden Waldentwicklung fehlte es im Zeitpunkt des Erlasses der Wiederaufforstungsanordnung an tats&#228;chlichen Anhaltspunkten. Dies steht f&#252;r das Gericht nach Durchf&#252;hrung der Ortsbesichtigung am 16.04.2012 fest. Selbst nach ungef&#228;hr zweieinhalb Jahren nach Erlass der Wiederaufforstungsanordnung ist von einem fl&#228;chendeckenden nat&#252;rlichem Wachstum durch nat&#252;rliche Ansamung, Stockausschlag oder Wurzelbrut nichts zu sehen. Allenfalls sind ganz vereinzelt S&#228;mlinge erkennbar. Ausschlagf&#228;hige Stubben konnten ebenfalls nicht vorgefunden werden. Vielmehr erkl&#228;rte der Ehemann der Kl&#228;gerin sogar, am oberen rechtlichen Grundst&#252;cksrand mehrere Stubben samt Wurzeln entfernt zu haben. Eine Erf&#252;llung der Wiederaufforstungspflicht ist angesichts des festgestellten Zustandes nur durch k&#252;nstliche Ma&#223;nahmen zu erreichen. Keinesfalls ist der gew&#252;nschte Erfolg zu erwarten, indem die Fl&#228;che ohne weitere Ma&#223;nahmen sich selbst &#252;berlassen bleibt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich sind auch keine Anhaltspunkte daf&#252;r ersichtlich, dass der Kl&#228;gerin die Wiederaufforstung nach ihren wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen nicht zumutbar ist, so dass sie gem&#228;&#223; &#167; 44 Abs. 6 Satz 1 LFoG NRW von der Pflicht zur Wiederaufforstung entbunden werden k&#246;nnte. Unabh&#228;ngig davon, ob die Anwendung der Vorschrift im Falle der Kl&#228;gerin nicht nach &#167; 44 Abs. 6 Satz 2 LFoG NRW ausgeschlossen ist, fehlt es an einem substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag, dem sich die Unzumutbarkeit der Erf&#252;llung der Wiederaufforstungsverpflichtung entnehmen lie&#223;e. Insbesondere ist nicht dargetan, dass der voraussichtlich aufzuwendende Betrag von rund 2.800 EUR f&#252;r die Durchf&#252;hrung der geforderten Bepflanzung (vgl. hierzu das Angebot zu den von der Kl&#228;gerin gegen&#252;ber den Beigeladenen geltend gemachten Bepflanzungskosten des Garten- und Landschaftsbauunternehmers Detlef H&#228;ger, Bl. 119 der Gerichtsakte) die finanzielle Leistungsf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin derart &#252;bersteigt, dass ihre wirtschaftliche Existenz bedroht w&#228;re.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts der obigen Ausf&#252;hrungen zur Rechtm&#228;&#223;igkeit der Wiederaufforstungsanordnung bestehen keine Bedenken gegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit der auf die Durchsetzung der Wiederaufforstungsanordnung gerichteten Zwangsgeldandrohung, &#167;&#167; 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 und 63 VwVG NW.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung der au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgr&#252;nden kam nicht in Betracht, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.</p>\n        \n      "
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