List view for cases

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    "date": "2006-04-21",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<br><div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Antrag des Kl&#228;gers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 10. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird verworfen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Zulassungsverfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Wert des Streitgegenstandes wird f&#252;r das Zulassungsverfahren auf 260,-- &#8364; festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Gr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich bereits als unzul&#228;ssig, da er nicht innerhalb der gem&#228;&#223; &#167; 124 a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO &#8211; daf&#252;r geltenden Zweimonatsfrist begr&#252;ndet worden ist. Das am letzten Tag dieser Frist dem Gericht &#252;bermittelte elektronische Dokument zur Antragsbegr&#252;ndung war nicht, wie es gem&#228;&#223; &#167; 55 a Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. &#167; 4 der Landesverordnung &#252;ber den elektronischen Rechtsverkehr vom 22. Dezember 2003 (GVBl 2004, S. 36) in der Fassung vom 30. September 2005 (GVBl S. 451) und Nr. 3 der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich gewesen w&#228;re &#8211; und worauf auch in der dem Urteil beigef&#252;gten Rechtsmittelbelehrung ausdr&#252;cklich hingewiesen worden war -, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach &#167; 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes &#8211; SigG &#8211; versehen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      F&#252;r die Zulassungsantragsbegr&#252;ndung &#8211; als einen bestimmenden Schriftsatz &#8211; ist analog &#167; 81 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. &#167; 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO Schriftform vorgesehen. Zu deren Wahrung geh&#246;rt zwar nicht wie nach Ma&#223;gabe des weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen &#252;bertragbaren &#167; 126 Abs. 1 des B&#252;rgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB &#8211; stets, wohl aber nach der Verkehrsauffassung grunds&#228;tzlich das Bekenntnis zum Inhalt des betreffenden Schriftsatzes durch die eigenh&#228;ndige Unterschrift. F&#252;r einem solchen herk&#246;mmlichen Schriftst&#252;ck gleichstehende elektronische Dokumente bestimmt &#167; 55 a Abs. 1 Satz 3 VwGO &#8211; ebenso wie die entsprechenden Bestimmungen f&#252;r die anderen &#246;ffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten (vgl. &#167; 52 a der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO &#8211; bzw. &#167; 65 a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) &#8211; zwingend, dass in der die &#220;bermittlung elektronischer Dokumente zulassenden Rechtsverordnung eine qualifizierte elektronische Signatur vorgeschrieben wird. Dementsprechend wurde in der Landesverordnung &#252;ber den elektronischen Rechtsverkehr f&#252;r derartige Dokumente eine solche Signatur vorausgesetzt.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_3\" title=\"zum Leitsatz\">3</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Der Gesetzgeber hat damit die bis zum In-Kraft-Treten des den &#167; 86 a VwGO (a.F.) durch den &#167; 55 a VwGO ersetzenden Justizkommunikationsgesetzes &#8211; JKomG &#8211; (am 1. April 2005) geltenden Anforderungen f&#252;r die Einreichung elektronischer Dokumente versch&#228;rft. Nach &#167; 86 a Abs. 1 VwGO a.F. bedurfte es noch nicht zwingend einer qualifizierten elektronischen Signatur, um im elektronischen Rechtsverkehr einem Schriftformerfordernis zu gen&#252;gen. Die Bestimmung enthielt insofern lediglich eine Soll-Vorschrift. Sie entsprach damit den &#8211; durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr vom 13. Juli 2001 &#8211; mit ihr zusammen eingef&#252;hrten und bis heute geltenden Vorschriften des &#167; 130 a der Zivilprozessordnung &#8211; ZPO &#8211; und des &#167; 46 b des Arbeitsgerichtsgesetzes &#8211; ArbGG -, sowie den ebenfalls seinerzeit eingef&#252;hrten Vorg&#228;ngerregelungen zu &#167; 52 a FGO und &#167; 65 a SGG (&#167; 77 a FGO a.F. bzw. &#167; 108 a SGG a.F.).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des &#167; 55 a VwGO &#8211; im Vergleich auch zu den einschl&#228;gigen Regelungen in anderen Gesetzen &#8211; sprechen klar dagegen, bei gesetzlich vorgesehener Schriftform der Rechtsprechung zur Schriftlichkeit im Sinne des &#167; 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (analog) folgend zumindest unter bestimmten Voraussetzungen auch ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument f&#252;r formg&#252;ltig zu erachten. Hierauf kann sich im Folgenden die Betrachtung beschr&#228;nken, solange von der M&#246;glichkeit der Zulassung eines anderen sicheren Verfahrens neben der qualifizierten elektronischen Signatur (&#167; 55 a Abs. 1 Satz 4 VwGO) kein Gebrauch gemacht ist.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Einem solchen Verst&#228;ndnis steht bereits entgegen, dass der Gesetzgeber f&#252;r die elektronische Kommunikation der Beteiligten mit dem Gericht &#8211; anders als f&#252;r die &#8222;herk&#246;mmliche&#8220; Kommunikation, f&#252;r die Schriftlichkeit gerade nicht Schriftform im Sinne des &#167; 126 Abs. 1 BGB bedeutet, d.h. zwingend eine Unterschrift verlangt &#8211; ausdr&#252;cklich und verbindlich die Beif&#252;gung einer qualifizierten elektronischen Signatur vorschreibt. Damit soll sichergestellt sein, dass das elektronische Dokument dem angegebenen Absender zuzurechnen ist &#8211; Authentizit&#228;t &#8211; und nach der Signierung nicht mehr von dritter Seite (unbemerkt) ver&#228;ndert werden kann &#8211; Integrit&#228;t &#8211; (vgl. Satz 4 der Vorschrift sowie die Gesetzesbegr&#252;ndung BT-Drs. 15/4067 zu &#167; 55 a VwGO). Diese vom Gesetzgeber f&#252;r das elektronische verwaltungsgerichtliche Verfahren &#8211; ebenso wie f&#252;r das finanz- bzw. sozialgerichtliche Verfahren &#8211; f&#252;r erforderlich erachtete Sicherheit ist aber nicht gegeben, wenn das Dokument &#252;ber keine qualifizierte elektronische Signatur verf&#252;gt. Eine entsprechende Gewissheit in Bezug auf die Authentizit&#228;t und Integrit&#228;t des elektronischen Dokuments l&#228;sst sich auch nicht anderweitig &#8222;eindeutig und ohne dass dar&#252;ber Beweis erhoben werden m&#252;sste&#8220; gewinnen, wie es f&#252;r den &#8222;Nachweis&#8220; der Urheberschaft und des Verkehrswillens bei nicht unterschriebenen der Schriftform bed&#252;rftigen Prozess&#228;u&#223;erungen vorausgesetzt ist. Insbesondere reicht es dazu nicht aus, dass aus der Absenderkennung der E-Mail hervorgeht, dass das Dokument von dem pers&#246;nlichen Postfach des Beteiligten bzw. seines Prozessbevollm&#228;chtigten aus versandt worden ist.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Gegen eine &#8222;Aufweichung&#8220; des Signaturerfordernisses als strikter Wirksamkeitsvoraussetzung spricht im &#220;brigen auch der Umstand, dass mit dem Justizkommunikationsgesetz die bis dahin geltende Rechtslage f&#252;r den Bereich der &#246;ffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten versch&#228;rft, d.h. insoweit die mit dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr im Jahre 2001 f&#252;r alle Gerichtsbarkeiten eingef&#252;hrte Soll-Vorschrift durch eine Ist-Vorschrift ersetzt worden ist. Dabei ist namentlich zu sehen, dass es die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz vom 13. Juli 2001 noch ausdr&#252;cklich abgelehnt hatte, wie vom Bundesrat &#8211; zu der seinerzeit allein im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschrift des &#167; 130 a ZPO &#8211; gefordert &#8222;die elektronische Form im Sinne des &#167; 126 a BGB&#8220; zwingend vorzusehen, und dazu unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur herk&#246;mmlichen Schriftform hervorgehoben hatte, dass andernfalls die Einreichung von Schrifts&#228;tzen und Erkl&#228;rungen auf elektronischem Wege gegen&#252;ber der Einreichung als Schriftsatz in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt w&#252;rde (vgl. BT-Drs. 14/4987 S. 36, 43 ff.). Mit dem Justizkommunikationsgesetz hat der Gesetzgeber dann aber doch, jedenfalls was den elektronischen Rechtsverkehr bei den &#246;ffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten angeht, f&#252;r eine vorgeschriebene Schriftform ersetzende elektronische Dokumente dieselbe &#8211; besondere &#8211; Sicherung verlangt, wie sie die bereits mit dem Gesetz vom 13. Juli 2001 in das BGB eingef&#252;gte Bestimmung des &#167; 126 a BGB f&#252;r die Substituierung der nach &#167; 126 Abs. 1 BGB stets zu leistende eigenh&#228;ndige Unterschrift fordert. Dass gerade und allein f&#252;r die &#246;ffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten die formalen Anforderungen versch&#228;rft wurden, lag daran, dass zuvor, mit dem dritten Gesetz zur &#196;nderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002, f&#252;r die den betreffenden Rechtsstreitigkeiten in der Regel vorausgehenden Verwaltungsverfahren die M&#246;glichkeit der elektronischen Kommunikation er&#246;ffnet und dabei wiederum die qualifizierte elektronische Signatur f&#252;r solche Dokumente vorausgesetzt worden war, die schriftformbed&#252;rftige Vorg&#228;nge ersetzen (vgl. &#167; 3 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes &#8211; VwVfG -, &#167; 36 a des Sozialgesetzbuchs Allgemeiner Teil &#8211; SGB I -, &#167; 87 a der Abgabenordnung - AO -); mit diesen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften sollte das den betreffenden Rechtsgebieten &#8222;zugeordnete&#8220; Prozessrecht in Einklang gebracht werden. Auch in der Gesetzesbegr&#252;ndung zu dem Gesetz vom 21. August 2002 war jedoch schon hervorgehoben worden, dass mit den betreffenden Vorschriften an die verfahrensrechtliche elektronische Form dieselben hohen Anforderungen wie an die materiell-rechtliche elektronische Form gem&#228;&#223; &#167; 126 a BGB gestellt w&#252;rden (vgl. BT-Drs. 14/9000).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Nach alledem ist davon auszugehen, dass ein dem Gericht zugeleitetes einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftst&#252;ck gleichstehendes elektronisches Dokument, das nicht wie von &#167; 55 a VwGO gefordert qualifiziert elektronisch signiert ist, stets keinerlei Wirkung entfaltet (so auch z.B. Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., Rdnr. 44 zu &#167; 55 a; vgl. des Weiteren z.B. den Beschluss des HessVGH vom 3. November 2005 &#8211; 1 TG 1668/05 &#8211; zum Schriftformerfordernis des &#167; 70 Abs. 1 VwGO; Tipke/Kruse, AO, Stand November 2005, Rdnr. 13 zu &#167; 87 a; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., Rdnr. 14 a zu &#167; 3 a; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rdnr. 10 zu &#167; 55 a; Palandt, BGB, 65. Aufl., Rdnr. 11 zu &#167; 126).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Ist der Zulassungsantrag damit schon als unzul&#228;ssig zu verwerfen, sei gleichwohl hier noch erg&#228;nzend darauf hingewiesen, dass er auch in der Sache keinen Erfolg gehabt h&#228;tte.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die geltend gemachten Zulassungsgr&#252;nde liegen n&#228;mlich nicht vor. Aus den vom Kl&#228;ger dargelegten Gr&#252;nden bestehen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. In der gebotenen K&#252;rze sei dazu festgestellt: Der Kl&#228;ger hatte in seinen den hier in Rede stehenden Dienstreisen zugrunde liegenden Antr&#228;gen jeweils darum ersucht, die Dienstreise als freiwilliger Selbstfahrer im Sinne der Rahmenweisung vom 6. Februar 1998 durchf&#252;hren zu k&#246;nnen, was ihm dann auch mit der jeweiligen Anordnung der Dienstreise &#8222;wie beantragt&#8220; erm&#246;glicht wurde. Dass ihm daneben auch immer ein so genannter &#8222;Fahrauftrag&#8220; erteilt wurde, machte aus ihm nicht etwa &#8211; entgegen seinem erkl&#228;rten Willen und der Dienstreisegenehmigung &#8211; einen st&#228;ndigen oder bestellten Kraftfahrer im Sinne der Durchf&#252;hrungsweisung vom 3. Dezember 1998. Die Fahrauftr&#228;ge dienten vielmehr dem &#8222;Vollzug&#8220; der Dienstreisegenehmigung, d.h. der Abwicklung der Dienstreise als Selbstfahrer unter Inanspruchnahme des Fuhrparks der Bundeswehr. Soweit in der Durchf&#252;hrungsweisung festgestellt wird, dass Fahrzeiten im Rahmen einer Dienstreise als Selbstfahrer, die au&#223;erhalb der festgelegten t&#228;glichen Arbeitszeit liegen, grunds&#228;tzlich keine Arbeitszeit darstellen, entspricht dies der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 18. November 2005 (I&#214;D 2006, S. 62 ff.), das Dienstreisen eines beim Bundesamt f&#252;r Wehrtechnik und Beschaffung besch&#228;ftigten Beamten der Beklagten als Selbstfahrer betrifft und mit dem sich der Senat der schon vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (DVBl 1982, S. 1190) angeschlossen hat. Danach ist die An- und R&#252;ckfahrt zum bzw. vom Ort einer ausw&#228;rtigen Dienstverrichtung nur dann Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts, wenn das F&#252;hren eines Kraftfahrzeugs zu den wahrzunehmenden Aufgaben des dem Beamten &#252;bertragenen Amtes geh&#246;rt oder wenn der Beamte damit in einer inhaltlich der Dienstverrichtung gleich zu achtenden Weise belastet ist; unerheblich ist insofern namentlich, ob ein dienstlich zur Verf&#252;gung gestelltes Kraftfahrzeug benutzt wird und ob der Beamte das Fahrzeug selbst steuert oder gefahren wird. Umst&#228;nde, die eine andere Beurteilung bei Soldaten rechtfertigten, sind nicht gegeben. Soweit der Kl&#228;ger auf die Rechtsprechung der Truppendienstgerichte (zum Dienstzeiterlass) verweist, sei darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Beschluss vom 9. August 2005 festgestellt hat (S. 4 Mitte), dass die Zust&#228;ndigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gegeben ist, wenn es nicht um die zeitliche Konkretisierung der Dienstpflicht, sondern um die &#8222;abstrakte&#8220; Festlegung der Arbeitszeit der Soldaten, also um das zeitliche Volumen der Dienstleistungspflicht und die Frage geht, welche T&#228;tigkeiten als Dienst zu bewerten sind, &#8211; m&#246;gen die Soldaten nun milit&#228;risch oder in der zivilen Bundeswehrverwaltung verwandt werden.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Wie sich aus den obigen Ausf&#252;hrungen ergibt, mangelt es schlie&#223;lich auch an einem grunds&#228;tzlichen Kl&#228;rungsbedarf hinsichtlich der vom Kl&#228;ger aufgeworfenen Frage, ob dann, wenn ein Soldat bei einer Dienstreise das Kraftfahrzeug aufgrund einer entsprechenden Dienstreiseanordnung und eines entsprechenden Fahrauftrags selbst steuert, die Reisezeit als Dienstzeit anzuerkennen ist.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Streitwertfestsetzung f&#252;r das Zulassungsverfahren beruht auf &#167;&#167; 52 Abs. 3, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Der Beschluss ist gem&#228;&#223; &#167; 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n    </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
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