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    "date": "2006-01-16",
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    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGRLP:2006:0116.8A11271.05.0A",
    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<br><div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) und 3) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstra&#223;e vom 11. April 2005 werden zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 2) und 3) zu je einem Drittel.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladenen zu 2) und 3) k&#246;nnen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H&#246;he des vollstreckungsf&#228;higen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengl&#228;ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Kl&#228;gerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides f&#252;r die Errichtung einer Windenergieanlage im Au&#223;enbereich der Gemarkung der Beigeladenen zu 1).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Mit Bauvoranfrage vom 12. November 2002 beantragte sie beim Beklagten, ihr die bauplanungs- und luftverkehrsrechtliche Zul&#228;ssigkeit der Errichtung einer Windenergieanlage mit 100 m Nabenh&#246;he und 77 m Rotordurchmesser auf dem Grundst&#252;ck Gemarkung S..., Parzelle Nr. ... zu best&#228;tigen. Der Fl&#228;chennutzungsplan f&#252;r S... weist ebenso wenig wie eine beschlossene Plan&#228;nderung, f&#252;r die der Beklagte bislang die Genehmigung verweigert, Fl&#228;chen f&#252;r die Windenergie aus. Nach dem am 05. April 2004 bekannt gemachten Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz (RROP 2004) befindet sich der geplante Anlagenstandort im Bereich einer &#8222;wei&#223;en Fl&#228;che&#8220;, f&#252;r die die Steuerung der Windenergienutzung auf der Ebene der Fl&#228;chennutzungsplanung erfolgen soll. Das Baugrundst&#252;ck liegt ca. 1900 m s&#252;d&#246;stlich der Start- und Landebahn des von den Beigeladenen zu 2) und 3) aufgrund einer im Jahr 1974 erteilten Genehmigung betriebenen Segelfluggel&#228;ndes L... .\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Nachdem die Beigeladene zu 1) die Erteilung des Einvernehmens zum Vorhaben der Kl&#228;gerin verweigert und die Luftfahrtbeh&#246;rde zwar die Zustimmung nach &#167; 14 Abs. 1 LuftVG erteilt, aber Sicherheitsbedenken im Hinblick auf den Segelflugbetrieb geltend gemacht hatte, beschied der Beklagte die Bauvoranfrage der Kl&#228;gerin unter Hinweis darauf und auf die M&#246;glichkeit, in benachbarten Gemarkungen das Vorhaben auf ausgewiesenen Fl&#228;chen f&#252;r die Windenergie zu verwirklichen, negativ.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kl&#228;gerin wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten zur&#252;ck: Trotz eines Abstandes von ca. 1000 m zwischen der Platzrunde des Segelfluggel&#228;ndes und dem Anlagenstandort gef&#228;hrde ein derart hohes Luftfahrthindernis angesichts der Man&#246;vriereigenschaften von Segelflugzeugen und der M&#246;glichkeit von Pilotenfehlern die Sicherheit des Luftverkehrs und damit einen unbenannten &#246;ffentlichen Belang im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 BauGB.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Der hierauf erhobenen Klage der Kl&#228;gerin hat das Verwaltungsgericht stattgegeben: Der Errichtung einer planungsrechtlich privilegierten Windenergieanlage st&#252;nden weder der Fl&#228;chennutzungsplan und dessen beabsichtigte &#196;nderung noch das Gebot der R&#252;cksichtnahme auf den benachbarten Segelflugplatz als &#246;ffentliche Belange entgegen. Die Fl&#228;chennutzungsplanung k&#246;nne mangels Ausweisung von Fl&#228;chen f&#252;r die Windenergie keine Ausschlusswirkung an anderer Stelle gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten. Der bislang ungenehmigte &#196;nderungsentwurf stelle keinen &#246;ffentlichen Belang im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar. Denn er erweise sich schon deshalb als rechtswidrig, weil er ohne ausreichende Ber&#252;cksichtigung der Privilegierung von Windenergieanlagen das gesamte Gemeindegebiet anhand abstrakter Kriterien als Tabuzone einstufe. Das strittige Vorhaben erweise sich auch nicht im Hinblick auf das Segelfluggel&#228;nde der Beigeladenen zu 2) und 3) als r&#252;cksichtslos. Die Erteilung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung zeige, dass keine Gefahren f&#252;r die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere f&#252;r Leib und Leben der Piloten zu bef&#252;rchten seien. Auch ziehe die Verwirklichung des Vorhabens keine unzumutbaren Betriebseinschr&#228;nkungen des Fluggel&#228;ndes nach sich. Angesichts der aktuellen Empfehlung des Bund-L&#228;nder-Fachausschusses Luftfahrt sei ein Abstand von 850 m zwischen der Platzrunde und einer Windenergieanlage ausreichend. Dieser Abstand sei vorliegend mit 1300 m deutlich &#252;berschritten. Dass die Beigeladenen zu 2) und 3) den Bereich, in dem die Windenergieanlage errichtet werden solle, als &#220;bungsraum f&#252;r den Segelflug nutzten, f&#252;hre nicht zu einer R&#252;cksichtslosigkeit der Anlage: Zum einen sei die Nutzung eines bestimmten &#220;bungsraum durch die Platzgenehmigung aus dem Jahre 1974 nicht garantiert. Zum anderen ergebe sich aus den Angaben erfahrener Piloten, die im Beistand der Kl&#228;gerin in der m&#252;ndlichen Verhandlung erschienen seien, dass es sich bei der Windenergieanlage um ein gut sichtbares Luftfahrthindernis handele. Dieses stelle bei Einhaltung der Platzrunde, die ohnehin nur die einzuhaltende Mindesth&#246;he vorgebe, ein auch von Segelflugsch&#252;lern ohne nennenswerte Gef&#228;hrdung zu bew&#228;ltigendes und &#252;berdies auch noch als Orientierungspunkt nutzbares Hindernis dar. &#196;hnliches gelte angesichts der H&#246;he der Motorflugplatzrunde auch f&#252;r deren Nutzer.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Mit ihren vom Senat zugelassenen Berufungen wenden sich der Beklagte und die Beigeladenen zu 2) und 3) gegen die erstinstanzliche Entscheidung: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die geplante Windenergieanlage beim Betrieb des Segelfluggel&#228;ndes in dreierlei Hinsicht zu betriebsbehindernden Gef&#228;hrdungssituationen f&#252;hre. Motorflugzeuge und Motorsegler w&#252;rden beim Landen in nord&#246;stlicher Richtung und damit bei einer der kritischsten Flugphasen in gef&#228;hrliche N&#228;he der Anlage geraten, die sich relativ nahe am &#220;bergang von Gegenanflug zum Queranflug in der Motorplatzrunde befinde. Dies gelte umso mehr, als motorisierte Flugzeuge gegen&#252;ber Seglern ausweichpflichtig seien und deshalb oft die Motorplatzrunde nicht genau einhalten k&#246;nnten. Eine zweite Gef&#228;hrdung entstehe bei s&#252;d&#246;stlichen Starts von Motorschleppz&#252;gen. Dabei m&#252;ssten diese wegen der im Westen und Nordwesten vorhandenen Hochspannungsleitungen fr&#252;h nach S&#252;den abdrehen, wobei sie im Bereich der Windenergieanlage h&#228;ufig erst eine H&#246;he von lediglich 80 bis 100 m erreicht h&#228;tten. Ein Ausweichen sei wegen des Verbots, besiedeltes Gebiet mit Schleppz&#252;gen zu &#252;berfliegen, nicht m&#246;glich. Schlie&#223;lich gef&#228;hrde die Anlage Flugsch&#252;ler bei der Benutzung des &#220;bungsraumes, der zwar nicht durch die Platzgenehmigung garantiert sei, auf den die Kl&#228;gerin aber wegen jahrzehntelanger Benutzung durch die Beigeladenen zu 2) und 3) gleichwohl R&#252;cksicht nehmen m&#252;sse. Dieser &#220;bungsraum sei nicht beliebig verlegbar, da Segelflugsch&#252;ler sich zum einen im Sichtbereich des am Boden befindlichen Fluglehrers aufhalten m&#252;ssten, andererseits aber nicht im Bereich der Platzrunden &#252;ben d&#252;rften. Im &#220;bungsraum komme es insbesondere beim Segeln nach Schleppstart h&#228;ufig vor, dass Flugsch&#252;ler nur eine H&#246;he von 100 bis 200 m, manchmal aber auch weniger h&#228;tten. Angesichts der Unerfahrenheit von Flugsch&#252;lern und m&#246;glicher Fehler entstehe so eine nicht hinnehmbare Gef&#228;hrdungslage. Im Rahmen der notwendigen Abw&#228;gung der widerstreitenden Interessen bei der Beurteilung des R&#252;cksichtnahmegebotes sei daher das Interesse der Kl&#228;gerin nachrangig, weil es ihr ohne weiteres m&#246;glich und zumutbar sei, die Anlage wenige hundert Meter vom geplanten Anlagenstandort entfernt in einer Vorrangfl&#228;che f&#252;r Windenergie zu errichten.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Der Beklagte und die Beigeladenen zu 2) und 3) beantragen,\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      das angefochtene Urteil abzu&#228;ndern und die Klage abzuweisen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Kl&#228;gerin beantragt,\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      die Berufungen zur&#252;ckzuweisen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht erg&#228;nzend geltend, die Berufungsbegr&#252;ndung beruhe auf fehlerhaften Angaben zur Platzrundenentfernung der Windenergieanlage. Diese sei in Wahrheit weiter von den Platzrunden entfernt als vom Beklagten und den Beigeladenen zu 2) und 3) angenommen. Auch seien die Angaben zur Gef&#228;hrdungslage von Motorschleppz&#252;gen unzutreffend. Zum einen k&#246;nnten diese dem Anlagenstandort ohne weiteres ausweichen; zum anderen sei die Steigleistung der Schleppflugzeuge zu gering angesetzt, sodass der Schleppzug im Bereich des Anlagenstandortes regelm&#228;&#223;ig eine weitaus gr&#246;&#223;ere als die in der Berufungsbegr&#252;ndung angegebene H&#246;he erreiche. Zudem k&#246;nne je nach Windrichtung auch in die dem Anlagenstandort abgewandte Himmelsrichtung gestartet werden. Schlie&#223;lich sei auch eine Gef&#228;hrdung von Segelflugsch&#252;lern im &#220;bungsraum ausgeschlossen, wenn sich diese an die Vorschriften der Luftverkehrsordnung betreffend die Einhaltung der Platzrunde hielten.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Beigeladene zu 1) schlie&#223;t sich, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, den Ausf&#252;hrungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) und 3) an.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.\n    </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die zul&#228;ssigen Berufungen bleiben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Diese ist zul&#228;ssig. Insbesondere fehlt es der Kl&#228;gerin auch angesichts der am 01. Juli 2005 in Kraft getretenen &#196;nderung des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (s. &#196;nderungsverordnung vom 20. Juni 2005, BGBl. I, 1687), wonach ab diesem Zeitpunkt alle Windenergieanlagen ab 50 m H&#246;he einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bed&#252;rfen, nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse f&#252;r eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheides. Denn nach &#167; 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG (in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2005, BGBl. I, 1865) werden vor dem 01. Juli 2005 anh&#228;ngig gewordene Baurechtsstreite betreffend Windenergieanlagen nach den Vorschriften der 4. BImSchV in der vor dem 01. Juli 2005 geltenden Fassung zu Ende gef&#252;hrt; im Zusammenhang mit einem solchen Rechtsstreit erteilte Baugenehmigungen gelten gem&#228;&#223; &#167; 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als solche nach dem BImSchG fort. Da die von der Kl&#228;gerin geplante Anlage als Einzelanlage nach der bis zum 01. Juli 2005 geltenden Fassung der 4. BImSchV nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbed&#252;rftig war, hat sie demnach aufgrund der zitierten &#220;bergangsvorschriften weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines positiven Bauvorbescheides. Dieser gilt nach seiner Erteilung entsprechend &#167; 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid gem&#228;&#223; &#167; 9 BImSchG. Das Rechtsschutzinteresse der Kl&#228;gerin wird ferner nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2005 ihren Bauantrag f&#252;r die Errichtung der Windenergieanlage abgelehnt hat. Denn dieser Bescheid ist nach &#252;bereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der m&#252;ndlichen Verhandlung bisher nicht in Bestandskraft erwachsen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Klage ist auch begr&#252;ndet. Der Kl&#228;gerin steht gem&#228;&#223; &#167;&#167; 72 Satz 1, 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides zu, weil das Vorhaben mit den von ihr zur Pr&#252;fung gestellten Vorschriften des Luftverkehrs- und Bauplanungsrechts (s. Bl. 9 VA) vereinbar ist.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Den formellen Anforderungen des Luftverkehrsrechts (Zustimmung der Luftfahrtbeh&#246;rde zur Erteilung des Bauvorbescheides; s. &#167; 14 Abs. 1 LuftVG) ist gen&#252;gt (s. Schreiben des Landesbetriebes Stra&#223;en und Verkehr an den Beklagten vom 09. April 2003, Bl. 86 VA).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Errichtung der Windenergieanlage am geplanten Standort im Au&#223;enbereich ist auch gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zul&#228;ssig. Danach darf ein privilegiertes Vorhaben, dessen Erschlie&#223;ung &#8211; wie hier - gesichert ist, errichtet werden, wenn &#246;ffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dies ist vorliegend der Fall.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Da die (raumbedeutsame) Windenergieanlage nicht im Bereich eines im Regionalen Raumordnungsplan 2004 als Ziel der Raumordnung (s. Ziff. 6.3.3.5) ausgewiesenen Ausschlussgebietes f&#252;r Windenergienutzung liegt, widerspricht sie nicht im Sinne von &#167; 35 Abs. 3 Satz 2 1. HS BauGB den Zielen der Raumordnung.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach &#246;ffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel entgegenstehen, soweit hierf&#252;r durch Darstellungen im Fl&#228;chennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung ein Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist, beansprucht ebenfalls keine Geltung f&#252;r das strittige Vorhaben. Zwar enth&#228;lt der Regionale Raumordnungsplan 2004 f&#252;r Windenergieanlagen insoweit als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle, als er mit Zielcharakter versehene Vorranggebiete festlegt (s. Ziff. 6.3.3.3). Diese Festlegung gen&#252;gt indessen nicht den Anforderungen an den Planungsvorbehalt gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn angesichts der Regelung in Ziff. 6.3.3.6 RROP 2004, wonach die Steuerung der Windenergienutzung au&#223;erhalb der Vorrang- und Ausschlussgebiete der Fl&#228;chennutzungsplanung &#252;berlassen bleibt (sogen. &#8222;wei&#223;e Fl&#228;chen&#8220;), fehlt es hinsichtlich der Festlegung von Vorranggebieten an dem f&#252;r die Rechtsfolge des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erforderlichen gesamtr&#228;umlichen Planungskonzept (s. Senatsurteil vom 20. Februar 2002 &#8211; 8 A 11089/01 -, ZNER 2002, 242, sowie nachgehend BVerwG, Urteil vom 13. M&#228;rz 2003, BRS 66 Nr. 11).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Andererseits scheidet das Entgegenstehen von &#246;ffentlichen Belangen hinsichtlich der geplanten Windenergieanlage nicht schon gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 3 Satz 2 2. HS BauGB aus. Da der geplante Standort &#8211; wie erw&#228;hnt - nicht in einem mit Zielcharakter versehenen Vorranggebiet, sondern in einer &#8222;wei&#223;en Fl&#228;che&#8220; liegt, ist ihre Errichtung nicht Ziel der Raumordnung. Die demnach erforderliche Pr&#252;fung, ob dem Vorhaben &#246;ffentliche Belange im Sinne von &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, f&#228;llt jedoch zugunsten der Kl&#228;gerin aus.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Der Windenergieanlage stehen keine Darstellungen des geltenden Fl&#228;chennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1) entgegen (&#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Zwar enth&#228;lt dieser f&#252;r den Anlagenstandort die Ausweisung &#8222;Fl&#228;chen f&#252;r die Landwirtschaft&#8220; (s. Bl. 438 GA RS). Diese setzt sich aber gegen&#252;ber privilegierten Vorhaben grunds&#228;tzlich nicht durch (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, BRS 47 Nr. 5).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Dass die noch im Verfahren befindliche &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplanes keinen unbenannten &#246;ffentlichen Belang im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellt, der dem Vorhaben der Kl&#228;gerin entgegengehalten werden k&#246;nnte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden, zumal die berufungsf&#252;hrenden Beteiligten dieser Rechtsauffassung nicht entgegen getreten sind.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Schlie&#223;lich verst&#246;&#223;t die Errichtung der Windenergieanlage am geplanten Standort auch nicht gegen das Gebot der R&#252;cksichtnahme. Die R&#252;cksichtnahme auf schutzw&#252;rdige Individualinteressen stellt auch &#252;ber die in &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB erw&#228;hnte Immissionsproblematik hinaus einen unbenannten &#246;ffentlichen Belang dar. Zu den im Rahmen des R&#252;cksichtnahmegebotes bauplanungsrechtlich schutzf&#228;higen Individualinteressen geh&#246;rt auch dasjenige am Betrieb eines luftverkehrsrechtlich genehmigten Segelflugplatzes ohne Bauschutzbereich (s. Senatsurteil vom 26. November 2003, UPR 2004, 198 und nachgehend BVerwG, Urteil vom 18. November 2004, NVwZ 2005, 328). Dass die Luftfahrtbeh&#246;rde &#8211; wie hier - der Errichtung eines &#252;ber 100 m hohen, in der N&#228;he eines solchen Flugplatzes gelegenen Bauwerkes gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs. 1 LuftVG zugestimmt hat, beinhaltet keine f&#252;r Bauaufsichtsbeh&#246;rden und Gerichte verbindliche Feststellung, dass dieses Bauwerk dem bauplanungsrechtlichen Gebot der R&#252;cksichtnahme auf das Betriebsinteresse des Platzbetreibers gen&#252;gt. Vielmehr ist die Zustimmung - ebenso wie ihre Versagung (s. dazu Senatsbeschluss vom 07. M&#228;rz 2005, UPR 2005, 314) - im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung oder einer Anfechtungsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung einer Inzidentpr&#252;fung zug&#228;nglich. Dies folgt schon aus dem Charakter der Zustimmungsentscheidung als Beh&#246;rdeninternum, das weder vom Flugplatzbetreiber noch vom Bauherrn selbstst&#228;ndig einer gerichtlichen Kontrolle zugef&#252;hrt werden kann.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Das Ma&#223; der R&#252;cksicht, die die Kl&#228;gerin bei der Verwirklichung des privilegierten Vorhabens auf das Betriebsinteresse der Beigeladenen zu 2) und 3) betreffend das Segelfluggel&#228;nde L... zu nehmen hat, richtet sich danach, was ihr und den Beigeladenen zu 2) und 3) nach den Umst&#228;nden des konkreten Falles unter Ber&#252;cksichtigung des Gewichts der jeweils betroffenen Interessen zuzumuten ist. Hierbei ist zu beachten, dass auch das Innehaben einer bestandskr&#228;ftigen Platzgenehmigung die Beigeladenen zu 2) und 3) ihrerseits nicht von jeglicher R&#252;cksichtnahme auf hinzutretende privilegierte Vorhaben entbindet, ihnen also insbesondere nicht den ungeschm&#228;lerten Fortbestand optimaler Betriebsm&#246;glichkeiten garantiert. Daher ist die Kl&#228;gerin bauplanungsrechtlich nur dann zu dem ihr von den Beigeladenen zu 2) und 3) angesonnenen Verzicht auf die Windenergieanlage gen&#246;tigt, wenn diese den weiteren Betrieb des seit Jahrzehnten genehmigten Segelfluggel&#228;ndes verhindert oder in einem Ausma&#223; beeintr&#228;chtigt, das den Beigeladenen zu 2) und 3) unter Ber&#252;cksichtigung der zeitlichen Priorit&#228;t ihres Flugplatzes trotz der Privilegierung der Windenergieanlage nicht mehr zumutbar ist. Daran fehlt es hier.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Weder der Beklagte noch die Beigeladenen zu 2) und 3) behaupten, dass der Flugbetrieb auf dem Segelfluggel&#228;nde L... bei Errichtung der Windenergieanlage aus Gr&#252;nden der Luftverkehrssicherheit eingestellt werden muss. Sie machen vielmehr geltend, der bisherige Flugbetrieb werde durch von der Windenergieanlage verursachte Gefahren f&#252;r die Nutzung der einzigen Motorplatzrunde zu Landungen in nord&#246;stlicher Richtung , den Schleppstart in s&#252;dwestliche Richtung und die Nutzung des platznahen &#220;bungsraums f&#252;r den Segelflug wesentlichen Einschr&#228;nkungen unterworfen, die sie als Inhaber der &#228;lteren Genehmigung nicht hinzunehmen br&#228;uchten. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschlie&#223;en. Aufgrund des schrifts&#228;tzlichen Vorbringens der Beteiligten sowie vor allem der Ausf&#252;hrungen in ihrem Beistand zur m&#252;ndlichen Verhandlung erschienener sachverst&#228;ndiger Personen l&#228;sst sich mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die von den berufungsf&#252;hrenden Beteiligten geltend gemachten Betriebsbeschr&#228;nkungen das Ma&#223; des Zumutbaren nicht &#252;berschreiten, so dass weitere Sachaufkl&#228;rung von Amts wegen nicht geboten war.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Es ist zun&#228;chst nicht erkennbar, dass die Nutzer der Motorplatzrunde bei Landung in nord&#246;stlicher Richtung durch Verwirklichung des Vorhabens der Kl&#228;gerin nennenswerten Gef&#228;hrdungen ausgesetzt werden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Abstand zwischen der Motorplatzrunde und dem Standort der Windenergieanlage mindestens 919 m betr&#228;gt (s. Karte Bl. 367 der Gerichtsakte - GA -). Nach der Empfehlung des Bund-L&#228;nder-Fachausschusses Luftfahrt vom 14./15. M&#228;rz 2002 (Bl. 337f. GA) sind solche Anlagen jedoch nur innerhalb von Platzrunden sowie 400 m vom Bereich des Gegenanfluges bzw. 850 m von allen anderen Rundenteilen aus Gr&#252;nden der Luftsicherheit unzul&#228;ssig. Au&#223;erdem ergibt sich aus einer Stellungnahme der Luftfahrtbeh&#246;rde vom 07. April 2005 an das Verwaltungsgericht (Bl. 174 GA) sowie aus der von den Beigeladenen zu 2) und 3) zur Akte gereichten Karte (Bl. 367 GA, hellblauer Kreis), dass sich der Anlagenstandort au&#223;erhalb der sogen. &#8222;&#220;bergangsfl&#228;che&#8220; gem&#228;&#223; der &#8222;Richtlinie f&#252;r die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Segelfluggel&#228;nden&#8220;, NfL I &#8211; 129/69 (Bl. 132ff. GA) befindet. Dass trotz Einhaltung dieser luftfahrtfachlichen Vorgaben aufgrund besonderer Umst&#228;nde des Einzelfalles gleichwohl eine nicht hinnehmbare Gef&#228;hrdung bei Nutzung der Platzrunde zu Landungen in nord&#246;stlicher Richtung auftritt, haben die Beigeladenen zu 2) und 3) nicht substantiiert dargelegt. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Nutzung der Motorplatzrunde wegen der in gleicher Richtung gelegenen Segelflugplatzrunde h&#228;ufiger zu Ausweichman&#246;vern landender Motorflugzeuge f&#252;hren mag, als dies bei anderen Flugpl&#228;tzen mit Platzrunden in unterschiedlichen Richtungen der Fall ist. Diese Ausweichman&#246;ver werden aber auch bei Landungen in nord&#246;stlicher Richtung, die nach Einsch&#228;tzung der Beteiligten aufgrund der vorherrschenden Windverh&#228;ltnisse ohnehin nur in 20 bis 30 Prozent aller F&#228;lle in Betracht kommen, durch die Windenergieanlage der Kl&#228;gerin nicht nachhaltig behindert. Sieht sich ein zur Landung anfliegendes Motorflugzeug, das nach Einsch&#228;tzung des im Beistand des Beklagten erschienen Vertreters der Luftfahrtbeh&#246;rde beim &#220;bergang vom Gegenanflug zum Queranflug regelm&#228;&#223;ig noch eine H&#246;he von 200 m &#252;ber Grund hat, gen&#246;tigt, wegen vorrangig landender Segelflugzeuge den Landeanflug zu verl&#228;ngern, so stehen ihm auch bei Errichtung der Windenergieanlage hierzu noch ausreichende M&#246;glichkeiten zur Verf&#252;gung: Zum einen kommt die vom Vertreter der Luftfahrtbeh&#246;rde und den Beigeladenen zu 2) und 3) als nahe liegend bezeichnete Fortsetzung des Gegenanflugs in Betracht. Diese erm&#246;glicht es, zumindest innerhalb des in den Empfehlungen des Bund-L&#228;nder-Fachausschusses vorgesehenen 850 m &#8211; Korridors gefahrlos zu einem versp&#228;teten Queranflug &#252;berzugehen und so Zeit zu gewinnen. Reicht die so zu gewinnende Zeit nach Einsch&#228;tzung des Piloten nicht aus, kann er sich diese nach &#252;bereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der m&#252;ndlichen Verhandlung dadurch verschaffen, dass er anstelle einer Fortsetzung des Gegenanflugs einen Kreis in s&#252;d&#246;stlicher Richtung fliegt. Dass es sich dabei nach fliegerischer Praxis nicht um die prim&#228;r in Betracht zu ziehende Ausweichm&#246;glichkeit handelt, &#228;ndert nichts daran, dass sie m&#246;glich, wirksam und jedenfalls nicht un&#252;blich ist. F&#252;hrt daher die Verwirklichung des Projektes der Kl&#228;gerin in Bezug auf die allenfalls in einem Drittel aller F&#228;lle in Betracht kommende Nutzung der Motorplatzrunde f&#252;r Landungen in nord&#246;stlicher Richtung lediglich dazu, dass h&#228;ufiger als bisher eine andere Modalit&#228;t des Ausweichens gew&#228;hlt werden muss, begr&#252;ndet dies keine Unzumutbarkeit f&#252;r die Platzbetreiber, sondern ist von ihnen angesichts der Privilegierung des Vorhabens hinzunehmen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Des Weiteren werden auch die M&#246;glichkeiten des Motorschlepps von Segelflugzeugen nicht unzumutbar eingeschr&#228;nkt. Nach eigenen Angaben der Beigeladenen zu 2) und 3) behindert die Windenergieanlage Schleppstarts nur in s&#252;dwestliche Richtung. Nach den von ihnen vorgelegten Startzahlen f&#252;r das Jahr 2004 (Bl. 357 GA) entfallen auf diese Startvariante ohnehin nur 309 von 1977 Startvorg&#228;ngen, also ca. 15 Prozent des gesamten Startaufkommens. Nach dem Ergebnis der Er&#246;rterung in der m&#252;ndlichen Verhandlung konnte sich der Senat nicht davon &#252;berzeugen, dass die Errichtung der Windenergieanlage Schleppstarts in s&#252;dwestlicher Richtung f&#252;r die Zukunft aus Sicherheitsgr&#252;nden ausschlie&#223;t. Zwar mag die von den Beigeladenen zu 2) und 3) &#252;berreichte Karte (Bl. 367 GA) belegen, dass die bisher praktizierte, dort gr&#252;n eingezeichnete Schlepproute in geringer H&#246;he sehr nahe am Anlagenstandort vorbeif&#252;hrt und daher in Zukunft nicht mehr vertretbar erscheint. Ob die Behauptung der Kl&#228;gerin zutrifft, auch auf der bisherigen Route k&#246;nne beim Einsatz geeigneter Flugzeuge ohne weiteres eine deutlich gr&#246;&#223;ere H&#246;he im Bereich des Anlagenstandorts gewonnen und daher den Sicherheitsbelangen Rechnung getragen werden, kann auf sich beruhen. Denn die Beigeladenen zu 2) und 3) haben nicht darlegen k&#246;nnen, dass es zur bisherigen Schlepproute keine zumutbare, von der Windenergieanlage nicht nennenswert beeintr&#228;chtigte Alternative gibt. Als solche kommt &#8211; wie von der Kl&#228;gerin erl&#228;utert - vor allem ein fr&#252;heres Einschwenken des Schleppzuges nach S&#252;den auf eine parallel zur A 61 verlaufende Flugroute in Betracht, die einen deutlich gr&#246;&#223;eren Abstand zum Anlagenstandort einh&#228;lt als die bisher benutzte. Aus den &#196;u&#223;erungen des im Beistand der berufungsf&#252;hrenden Beteiligten erschienen Piloten und Fluglehrers S... sowie der Stellungnahme des Vertreters der Luftfahrtbeh&#246;rde K... (S. 5 der Niederschrift &#252;ber die Sitzung des Senats) ergibt sich keineswegs, dass eine solche Schlepproute aus flugtechnischen Gr&#252;nden unm&#246;glich oder im Hinblick auf die Flugsicherheit unvertretbar ist. Vielmehr wird sie lediglich als weniger &#8222;optimal&#8220; bzw. als &#8222;risikoreicher&#8220; eingestuft. Das h&#246;here Risiko wird vor allem mit der Notwendigkeit eines Kurvenfluges in geringerer H&#246;he bzw. eines zus&#228;tzlichen Kurvenfluges bei sp&#228;terer Querung der Autobahn in &#246;stlicher Richtung begr&#252;ndet. Allerdings hat der stellvertretende Vorsitzende des Beigeladenen zu 2) auch darauf hingewiesen, dass die Risikoerh&#246;hung vor allem Schleppfl&#252;ge betrifft, bei denen unerfahrene Piloten das geschleppte Segelflugzeug steuern. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Errichtung der Windenergieanlage die Beigeladenen zu 2) und 3) allenfalls dazu n&#246;tigt, in 15 Prozent aller Startf&#228;lle eine ge&#228;nderte Schlepproute zu befliegen, die wegen fr&#252;heren bzw. vermehrten Kurvenfluges vor allem f&#252;r Flugsch&#252;ler in einsitzigen Segelflugzeugen weniger optimal, weil risikoreicher ist als die bisher benutzte Route. Eine solche Alternative, die den Schleppflug mit routinierten Segelfliegern uneingeschr&#228;nkt erm&#246;glicht und das Gefahrenpotential f&#252;r das Schleppen von Segelflugsch&#252;lern in beherrschbarem Ausma&#223; erh&#246;ht, ist den Beigeladenen zu 2) und 3) angesichts der Konkurrenz mit einem privilegierten Vorhaben zumutbar.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Schlie&#223;lich erweist sich das Vorhaben der Kl&#228;gerin auch im Hinblick auf den von den Beigeladenen zu 2) und 3) bisher genutzten &#220;bungsraum f&#252;r den Segelflug im S&#252;den und S&#252;dosten des Flugplatzes nicht als r&#252;cksichtslos. Der Senat neigt dazu, das Interesse der Beigeladenen zu 2) und 3) an der Nutzung dieses durch die luftverkehrsrechtliche Genehmigung nicht festgelegten &#220;bungsraumes im Rahmen des R&#252;cksichtnahmegebotes grunds&#228;tzlich f&#252;r schutzf&#228;hig zu halten. Zwar sind blo&#223; faktische &#8222;Chancen&#8220;, die mit einer Genehmigung verbunden sind, nicht r&#252;cksichtnahmepflichtig (s. etwa zur ungehinderten Aussicht von einem genehmigten Bauvorhaben BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993, BRS 55 Nr. 168 und Beschluss vom 19. September 1983 &#8211; 4 B 164.83 -, juris). Im Gegensatz dazu ist jedoch Schulbetrieb und damit auch die Existenz eines den luftverkehrsrechtlichen Anforderungen entsprechenden &#220;bungsraumes in Sichtweite des Flugplatzes Bestandteil der bestimmungsgem&#228;&#223;en Nutzung des Segelfluggel&#228;ndes (s. etwa Ziff. 11 der Platzgenehmigung; Bl. 179 der Verwaltungsakten - VA -). Indessen wird die Nutzung des &#220;bungsraumes nicht unzumutbar beeintr&#228;chtigt. Nach Angaben des Vertreters der Luftfahrtbeh&#246;rde (S. 6 der Niederschrift) muss im &#220;bungsraum, bedingt durch die Mindesth&#246;he der Segelflugplatzrunde (200 m &#252;ber Grund), mit einer H&#246;he von &#252;ber 200 m geflogen werden. Komme es beim Anflug auf die Platzrunde zu einem &#220;berfliegen der 138 m hohen Windenergieanlage, sei dies nicht &#8222;optimal&#8220;; eine Gefahr durch Luftverwirbelungen bei drehendem Rotor sei aber auszuschlie&#223;en. Die berufungsf&#252;hrenden Beteiligten haben indessen zum einen nicht dargelegt, dass beim Anflug auf die Platzrunde im Rahmen der aus meteorologischen Gr&#252;nden vorwiegend in s&#252;dwestlicher Richtung erfolgenden Landungen notwendig der Anlagenstandort &#252;berflogen werden muss. Zum anderen besteht unter Ber&#252;cksichtigung der Mindesth&#246;he der Segelflugplatzrunde (200 m) und deren Entfernung vom Anlagenstandort (1250 m) bei regelgerecht anfliegenden Flugzeugen ein Abstand von deutlich mehr als 60 m zur Rotorspitze. Nach alledem mag zwar das Hinzutreten eines Luftfahrthindernisses im bisherigen &#220;bungsraum dessen Nutzer zu erh&#246;hter Aufmerksamkeit n&#246;tigen; dass es sich aber um ein f&#252;r den durchschnittlichen Flugsch&#252;ler nicht beherrschbares Hindernis handelt, das die Nutzung des &#220;bungsraumes f&#252;r ihn mit einem unvertretbaren Sicherheitsrisiko behaftet, ist hingegen nicht ersichtlich. Insbesondere k&#246;nnen etwaige Sicherheitsrisiken, wie die Kl&#228;gerin unter Vorlage eines Fachzeitschriftenartikels (s. Anlage zur Niederschrift) &#252;berzeugend dargelegt hat, auch durch den Einbau von kosteng&#252;nstigen Hinderniswarnger&#228;ten, in denen Luftfahrthindernisse eingespeichert werden und &#252;ber die die Flugzeuge der Beigeladenen zu 2) und 3) nach deren Angaben bereits verf&#252;gen, weiter minimiert werden.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Erweisen sich daher die von der Windenergieanlage ausgehenden Beeintr&#228;chtigungen des Flugbetriebs am Segelfluggel&#228;nde L... in Abw&#228;gung mit der Privilegierung des Vorhabens grunds&#228;tzlich als zumutbar, so f&#252;hrt auch der Hinweis der berufungsf&#252;hrenden Beteiligten auf nahe gelegene Alternativstandorte in ausgewiesenen Vorranggebieten f&#252;r Windenergie nicht zu einer anderen Bewertung. Zwar mag in F&#228;llen, in denen die Zulassung eines nicht standortgebundenen privilegierten Vorhabens die Fortsetzung einer vorhandenen, bestandsgesch&#252;tzten Nutzung notwendig vereitelt, die fehlende Standortbindung neben dem Priorit&#228;tsaspekt zu einem Verzicht auf das privilegierte Vorhaben n&#246;tigen (in diesem Sinne das Senatsurteil vom 26. November 2003 &#8211; 8 A 10814/03.OVG -, aaO.). Ein solcher Konflikt liegt hier jedoch nicht vor. K&#246;nnen aber privilegiertes Vorhaben und vorhandene bestandsgesch&#252;tzte Nutzung grunds&#228;tzlich nebeneinander existieren, so gebieten Beeintr&#228;chtigungen der letzteren im hier in Rede stehenden Ausma&#223; auch bei fehlender Standortbindung nicht die Aufgabe eines planungsrechtlich in Betracht kommenden Standortes f&#252;r das privilegierte Vorhaben.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167; 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die berufungsf&#252;hrenden Beteiligten auch mit den au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu belasten. Denn diese hat sich mangels eigener Antragstellung nicht am Kostenrisiko des Rechtsmittels beteiligt.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf &#167;&#167; 167 VwGO, 708ff. ZPO.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgr&#252;nde gem&#228;&#223; &#167; 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n    </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
}